Umweltrechtliche Planungsanforderungen (Baurecht) 02.11.04 Ablauf: 09.11.: Umweltanforderungen an die räumliche Planung (I) (8.12.04) 16.11.: Umweltanforderungen an die räumliche Planung (II) 23.11.: Umweltschutzbezogene Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten 30.11.: Verhältnis von Landschaftsplanung und Raumplanung 07.12.: Eingriffsanforderungen an räumliche Planungen (I) 14.12.: Eingriffsanforderungen an räumliche Planungen (II) 21.12.: Eingriffsanforderungen an räumliche Planungen (III) 04.01.: Anforderungen des europäischen Arten- und Habitatschutzes an die räumliche Planung (I) 11.01.: Anforderungen des europ. Arten- und Habitatschutzes an die räumliche Planung (II) 18.01.: Lärmschutz in der räumlichen Planung 25.01.: Luftreinhaltung in der räumlichen Planung 01.02.: UVP in der räumlichen Planung (I) 08.02.: UVP in der räumlichen Planung (II) 15.02.: UVP in der räumlichen Planung (III) 16.11.04 Umweltanforderungen an die räumliche Planung - Umweltbezogene Abwägungsstruktur: Bsp.: Acker von Oma außerhalb des Siedlungsbereichs Frage: Wer hat Ansprüche? -> ich als Besitzer: für Produktion von wirtschaftlichen Produkten; Hausbau -> Nachbar: Erweiterung des eigenen Besitzes; Ausgrabungsvorhaben -> Straßenbaubehörde: neues Verkehrsnetz -> Bahn: Erweiterung des Bahnnetzes -> Gemeinde: Baugebiet an die gleiche Fläche werden unterschiedliche Anforderungen gestellt; Entscheidung nötig, welche Nutzung sich durchsetzt und als Ergebnis im Plan festgehalten wird -> deshalb Abwägung - Umweltschutz und räumliche Planung- Begriffe - Umweltschutz in der Raumordnung - Freiraumschutz (oberste Ebene) - Bindung überörtlicher Planungen für die Bauleitplanung (BLP) -> Ziele der Raumordnung: - räumlich und sachlich bestimmt - abschließend abgewogen - bindend - höhergewichtige überörtliche Interessen -> Grundsätze der Raumordnung: - allgemein - abwägungserheblich - bestimmte Festlegungen in Raumordnungsplänen -> Vorrangsgebiete, Biotopschutz, Wasserschutz,…. Ziele der Raumordnung sind zu beachten! (man kann sie nicht umgehen) -> BauGB §1 (4) (S.10): Anpassungsgebot Bsp.: Vorranggebiet für Grundwasserschutz und Industriegebiet soll angelegt werden 1 <> Widerspruch; Ziele nicht vereinbar - regionaler Grünzug von A nach B <> keine Anpassung an Ziel - Gemeinde plant Industriegebiet und Erweiterung des Friedhofs - kein Widerspruch (Spielraum nicht möglich) - Ziele sind bindend, allerdings gibt es auch Zielabweichungsverfahren - Grundsätze der Raumordnung: - nicht bindend - durch Argumentation können Ziele übergangen werden - Ziele der Raumordnung -Raumstrukturelle Festlegungen: z.B. Verdichtungs- oder ländliche Räume, Zentrenfunktionen, Gemeindefunktionen - BauGB § 2 (S. 12): Aufstellung der BLP´s (1) - wird angewendet, wenn Gemeinde etwas in eigener Verantwortung will - weist Verantwortung allein den Gemeinden zu (kommunale Verwaltungshoheit) - ABER: Einbettung der BLP in planungshierarchisches System -> Schrankensetzung: extern: - Ziele der Raumordnung - privilegierte Fachplanungen - BauGB § 38 (S. 39): für menschliches Wohl angesehene Dinge, wie Infrastruktur etc., sind Einzelvorhaben vorzuziehen -> Scharnierregelungen: - BLPlanungen, im Verhältnis zu privilegierten Fachplanungen, sollen entschärft werden Bsp.: BauGB § 7 (S.17):Anpassung an den Flächennutzungsplan -> Konfliktbewältigung durch Verfahrensbereinigung intern: - städtebauliche Zielsetzungen der Gemeinde bzw. Entwicklungsvorstellungen für des Gemeindegebiet - Entwicklungsgebot - Gemeinde setzt sich selbst Schranken - Lage des Wohnerweiterungsgebietes -> sollen Baupläne der Kommune einschränken: BauGB §1 (6) Nr. 11 (S.11) - Konzepte müssen berücksichtigt werden Bsp.: Schwimmbad ist geplant, Sportanlage soll aber an gleichem Ort gebaut werden -> Abwägung Fragen: Immissionsschutz; ÖPNV- Erreichbarkeit; Verkehrsführung -> vorangegangene Planung kann nicht übergangen werden - BauGB § 8 (S. 18): Zweck des Bebauungsplans (BBP) (2) - Entwicklungsgebot muss beachtet werden -> BBP´s sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln 2 - Spezifizierung von BauGB §2 (1) (S.12) durch externe und interne Schrankensetzung (s.o.), was übrig bleibt unterliegt der kommunalen Verwaltungshoheit, auch geregelt durch europ. Gesetze und UVP - 1986: Baurechtsnovelle (auch 90, 93, 98, 2001, 04: EAG-Bau) -> immer mehr Umweltbelange müssen berücksichtigt werden ---> 1. Letzte Novellen hatten Umweltbelange als Auslöser 2. letzte 3 Novellen gehen auf europarechtliche Anforderungen zurück - Europarecht spielt Vereinfachung der Rechte (Zeiteinsparung etc.) entgegen: BauGB §§ 34, 35 (S. 34/35) - dt. Position innerhalb Europas gegen 15 andere Positionen ankommen -> Problem: unterschiedliche Standards der Länder müssen erst angepasst werden - bei kommunaler Verwaltungshoheit greift ein Abwägungsgebot Bsp.: bleibt Grundstück Ackerfläche, Außenfläche oder wird es Abbaugebiet -> mehrere Raumnutzungsansprüche, woraus einer ausgewählt werden muss -> Entscheidung ist Aufgabe einer Abwägung Bsp.: Abwägung an Tag X: bleib ich liegen, geh ich in die Vorlesung, fahr ich mit dem Auto oder mit dem Bus? -> Vor und Nachteile werden gegenübergestellt und Abwägung findet statt -> gleiches findet bei der Planung statt, ist aber durch Rechte geregelt: 1. Abwägungsmaterial zusammenstellen (Bus, Auto, Zeitaufwand etc.) 2. Abwägungsmaterial gewichten (Vorlesung unwichtig/ wichtig etc.) 3. Abwägungsentscheidung Entscheidung kann je nach Situation anders ausfallen - die meisten Fehler werden in der Praxis bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gemacht (Ermittlungsausfall) -> keine gerechte Entscheidung möglich, weil konkrete Sachverhalte fehlen - diese Fälle werden vor Gericht dann wegen Planungsfehlern aufgehoben; benötigt wird hier auch externer Sachverstand, Gutachten müssen erstellt werden (z.B. über Möglichkeit der Versickerbarkeit von Regenwasser) - Entscheidung der Planung setzt sich aus vielen Facetten zusammen - bei der Gewichtung spielt Landschaftsraum eine große Rolle (Wattenmeerentscheidungen können nicht auf Alpen angewendet werden) - Gewichtung ist z.B.: - einfach bei Lärmschutz -> rechtliche Gewichtung - schwieriger bei Dingen, die nicht durch Grenzwerte geregelt sind (Auswirkungen auf Klein-Klima, etc.) -> persönliche Gewichtung - es gibt Sachverhalte, über die keine Aussagen vorliegen (z.B. wo beginnt die Schwerhörigkeit) -> machen Gewichtung schwierig - das Planungsziel hilft, eine Entscheidung zu Gunsten einer Waagschale zu treffen - der Balanceakt der 3 Abwägungsphasen muss durch konkrete Ermittlungen durchgespielt werden - Abwägungsgebot ist Kern der kommunalen Planungsfreiheit 3 23.11.04 Nachhaltigkeit: - keiner der Aspekte ökologisch, sozial und wirtschaftlich wird bevorzugt; sie sind gleichberechtigt - Nachhaltig (Begriff aus der Forstwirtschaft)= z.B. Waldabholzung, aber an anderer Stelle Wiederaufbau -> vom Gesamthaushalt bleibt Wald unverändert -> jetzige Generation darf nicht in Ressourcen wildern, nachfolgende Generationen sollen gleiche Ressourcen haben wie wir - Nachhaltigkeitsgrundsatz nicht nur auf BLP bezogen, sondern auf alle Lebensbereiche (Politik, Wirtschaft, Sozialverhalten, etc.) Bsp. für Nachhaltigkeit: - Bodenschutz (erst bereits erschlossene Flächen in Betracht ziehen, dann neue) - wenn etwas zerstört wird, an anderer Stelle wieder gut machen - bei Planung kommt Frage nach Nachhaltigkeit am meisten bei Standortfrage zur Geltung - Planungsverantwortung hat Gemeinderat, muss divergierende Interessen abwägen (kriegt vom Investor z.B. oft Geldspenden geboten; Anwohner unterschiedlicher Meinung: Natur erhalten, Arbeitsplätze gewinnen…; Landesregierung: Propaganda durch Anlageneinweihung; Konkurrenzfirmeninteressen; Schutzgebiet?, etc.) -> wenn ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden, kann Natur in Anspruch genommen werden! (z.B.: Ausgleichsmaßmahmen an anderer Stelle, Flächennutzung auf Minimum beschränken (in Höhe bauen)…) - da Nachhaltigkeit unbestimmter Begriff -> in der Praxis oft vernachlässigt, um dies zu verhindern: - wirtschaftliche Zuwendungen (Geld) mit Erfüllung der Nachhaltigkeit verknüpfen -> nur wenn Nachhaltigkeit und Umweltaspekte erfüllt, gibt es Geldmittel von der EU! - Soziale Anforderungen an BLP: - bestimmte Bevölkerungsgruppen bei der Flächenzuwendung berücksichtigen, z.B. Seniorenheime - sozialgerechte Bodennutzung: Dimensionen der Baugrundstücke: große für reiches Viertel, kleine für weniger Geld -> alle Gruppen sollen berücksichtigt werden - Menschenwürdige Umwelt: - keine Bodenbelastung, Lärmbelastung etc. - in verschiedenen Ländern anders geregelt/gesehen - Festlegung durch den Gesetzgeber: legt Grenzwerte, Normen, Richtwerte…. fest (z.B. TA Lärm), Obergrenzen (des Maßes zur baulichen Nutzung) -> siehe BauNVO § 17 (S. 309 f.): städtebauliche Dichte wird geregelt: heute mehr Dichte -> mehr Leute auf gleicher Fläche - in 80ern stark thematisiert in Bezug auf Lärmbelastung und Luftreinhaltung 4 - 1987: Schutz und Entwicklung der natürliche Lebensgrundlagen dazugekommen = alle Umweltbelage vereint - Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Entwicklung - Allgemeiner Klimaschutz - Baukultur erhalten und entwickeln = europäischer Gedanke: Bauen ist Teil der Umwelt, sie wird dadurch geprägt und Umwelt ist entscheidend für menschliches Wohlbefinden, Heimatgefühl -> - BLP leistet Beitrag zur Gestaltung des Lebensraumes! - 1. Schritt zur Harmonisierung der Städtebaurechte in Europa -> BauGB §1 (5) (S. 10) = Oberziele sind Oberbestimmungen für die BLPlanung (Details in (6)) 30.11.04 - Verpflichtung zur Berücksichtigung betrifft bebauten und unbebauten Bereich - BauGB §1 (6) (S. 10): - Planungsleitlinien als Konkretisierung der Oberziele (auch §1a) -> konkret bei best. Umweltbelangen - Oberziele der BLP: sehr abstrakt: - menschenwürdige Umwelt - Nachhaltigkeit - Planungsleitlinien müssen Oberzielen zuordnungsbar sein - Doppelnennungen - keine Gewichtung in Reihenfolge - Überschneidungen: mit Absicht vom Gesetzgeber eingeführt, damit wichtige Punkte nicht übergangen werden - Planungsleitlinien, die sich mit Umweltschutz befassen: nicht abgeschlossener Katalog („insbesondere“) durch EAG Bau erweitert Nr.1: gesunde Wohn und Arbeitsverhältnisse; Sicherheit -> Nutzung so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinflüsse vorher ausgeschlossen werden. - UmwR 6.1§ 50 (S. 444): Emissionsschutz -> Trennungsgrundsatz - Lärmschutz, Luftreinhaltung - Existenz am Wohn- und Arbeitsplazt ist so auszugestalten, dass der Mensch nicht gefährdet wird ---> menschenwürdige Umwelt (Oberziel) - Konkretisierung: Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Nr. 2: Wohnbedürfnisse etc. -> wenig Umweltaspekte/-Schutz Nr. 3: soziale und Kulturelle Bedürfnisse etc. -> menschenwürdige Umwelt (Freizeit, Sport, Erholung) - Erholung: Landschaftsbild (Natur und Landschaft) -> gewollte Überschneidungen Nr. 4: Erhaltung, Erneuerung… von Ortsteilen -> keine Umweltaspekte, nicht speziell umweltbezogen 5 Nr. 5: Baukultur, Denkmalschutz und -pflege etc. -> Umwelt: gestalterische Seite -> Landschafts-, Ortsbild Nr. 6: Kirche, Religion, etc -> kein Umweltschutz Nr. 7: Belange des Umweltschutzes, einschließlich Naturschutz und Landschaftspflege -> HAUPTPUNKT Nr. 8: Wirtschaftsgut, Sicherung von Rohstoffvorkommen Nr. 9: Infrastruktur -> teilweise Umweltschutz: Verkehrsvermeidung und Folgen Nr. 10: Militär - kleine Umweltaspekte Nr. 11: informelle Planung -> keine Umweltaspekte zu Nr. 7: - Doppelnennungen bei den Schutzgütern - enthält alle umweltrechtliche Anforderungen - „reiner“ Umweltschutz in BLPlanung - stärkere Gliederung (als vor einem halben Jahr) durch Richtlinien (UVP), deswegen so viele Unterpunkte a) Auswirkungen auf Boden, Tiere, Pflanzen… sowie die Landschaft und biologische Vielfalt - Grundlage: UN-Resolution zur Artenvielfalt und deren Erhaltung (Biodiversitätskommission, 1992) -> musste umgesetzt werden („biologische Artenvielfalt“ -> europarechtliche Anforderungen) - Artenvielfalt auf Land und im Wasser soll erhalten werden - biologische Vielfalt nochmals als Berücksichtigungsrecht genannt, da europarechtliches Anliegen (gesondert zum Ausdruck gebracht) b) Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Gebieten, europäische Vogelschutzgebiete - auch europarechtlich, Schutz von Habitaten - Vogelschutz, FFH c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Mensch und seine Gesundheit - Luftreinhaltung, Lärm: Umweltbezogene Auswirkungen auf den Mensch - Umwelt schaffen und Umwelt des Menschen berücksichtigen (<> Bebauung an Kläranlage) -> Gesundheitsaspekte -> seelisches und geistiges Wohlbefinden gewährleistet - Gesundheit des Menschen/Bevölkerung -> europarechtliche Sicht; seelisches und geistiges Wohlbefinden; „soziale“ Anforderung / Umweltschutz - Gesundheit nicht direkt gefährdet, außer Bebauung in Nähe der Kläranlage (Bsp.) 6 d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter - Kulturgüter = Denkmäler - Sachgüter = Gebäude, Grundstücke - bei Planung muss Änderung von Grundstückswerten berücksichtigt werden e) Vermeidung vom Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern f) Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie - Ressourceneinsparung durch erneuerbare Energien - Niedrig-Energie-Häuser (Energiesparende Bebauung) - Energieeinsparung! g) Darstellung von Landschaftsplänen etc. - andere Leitplanungen müssen bei BLPlanung beachtet werden: Lärmminderungspläne, Biotopschutz, Luftreinhaltungspläne, Gewässerschutzpläne, Bewirtschaftungspläne h) Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität - Verweis auf Luftqualitätsrahmenrichtlinien: Schwefeldioxid-Verordnung - Immissionsschutzgesetz i) Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen nach a, c und d - Erholungsfrage; - Landschaftsbild; - Beeinträchtigung von Kulturgütern; - bodenrechtliche Spannungen (Grundstückswerte) -> BLPlanung zum größten Teil Umweltschutz In welchem Zusammenhang zu § 1 (6) Nr. 7 steht § 1a (S. 11)? - Weitere Konkretisierung bezogen auf die BLPlanung - Instrumentierung in Form einer Art „Anleitung“ für die Planung (Vorgehensweise) - Hervorhebung der Bedeutung: 1) Bodenschutz -> Nachhaltigkeit (ökologische Aspekte) 2) gemeinschaftsrechtliche Schutzgebiete -> Nachhaltigkeit Umweltbezogene 3) Eingriffsregelung -> Nachhaltigkeit (kein Verbrauch) Nachhaltigkeit weil erhebliche Bedeutung im Umweltschutz - Abwägung: auch bei nicht völligem Ausgleich ist Planung machbar - BauGB §1a (4) (S. 12): - keine Abwägung, nicht überwindbar (im Grundsatz) -> UmwR 3.1 (BNatSchG) § 34 (2) (S. 151): wenn eine Beeinträchtigung auffindbar ist, ist Plan unzulässig (höchstens es besteht eine Ausnahme) - Umweltverträglichkeitsprüfung früher (vor ½ Jahr) in §1a (3) -> jetzt nicht mehr, weil Umweltprüfung (UP) über UVP -> einzelne Punkte in § 1a (6) Nr. 7 7 - Belange aus § 1a wichtiger zu bewerten? - planungserhebliche Belang (überwindbar) - Planungsleitsätze - Zwischenplanungsleitsatz (optimierende Ausgestaltung) - rechtliche Frage: Müssen Belange, wenn Beeinträchtigungen vorhanden, besonders gewichtet werden? Inwieweit muss Belangen Rechnung getragen werden? -> alle Belange sind gleich! - Planung situationsbedingt (nicht untereinander vergleichbar) -> daraus ergibt sich Bedeutung jedes einzelnen Belangs (mehr oder weniger wichtig), da u.a. unterschiedliche Zielrichtungen - Sind Belange optimierend zu betrachten? - Abarbeitung des Bodenschutzes und Eingriffsregelung zuerst fachlich bedeutsam; rechtliche Anforderungen sind untergeordnet - § 1a: Wenn man plant, sollte diesen Belangen IMMER Gewicht zugelegt werden Planerisch sind diese Belange besonders zu verfolgen, besonderes Gewicht ergibt sich aus der Situation 7.12.04 Umweltschutzbezogene Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten - BauGB §5 (S. 15): Inhalt des FNP (vorbereitender BLP) -> - Darstellungen; nicht abschließend - beziehen sich nur auf FNP - keine Möglichkeit, Maßnahmen darzustellen (1) Bodennutzung ungleich Maßnahme, in Grundzügen (abstrakt, nicht detailliert) - BauGB § 9 (S. 18): Inhalt des BBP (verbindlicher BLP) -> - Festsetzungen, abschließend -> rechtlich bindend; regeln rechtsverbindlich, was an Bodennutzung auf Grundstück möglich und zulässig ist - Maßnahmen können festgesetzt werden (zum Schutz) - Festsetzungen unterliegen Zwang zur typisierenden Betrachtungsweise** (Konkretisierung) („Gemeinde hat kein Festsetzungs-Findungs-Recht“) -> Typisierungslehre: BauNVO §4 (S. 281) -> Schank und Speisewirtschaft (Imbiss -> Restaurant) ** BBP, welche Art der Bebauung möglich und zulässig ist, muss geregelt werden (BBP<-> BauNVO) - Festsetzungen benötigen städtebauliche Berechtigung - BauNVO §1 (2) S. 273) -> Schuhgeschäfte in Fußgängerzone nicht zulässig - BauNVO §7 (2) (S. 289) -> Alteingesessene Schuhgeschäfte fürchten Konkurrenz (Schutz ansässiger Betriebe) -> Nicht zulässig im Hinblick auf den BBP -> Städtebau verhindert Wettbewerb 8 - Angebotsbebauungsplan: Festsetzungen, die nur bestimmte Betriebe erfüllen können -> unzulässig - Vorhabenbezogener Bebauungsplan - BauNVO nicht angewendet - Vertragsregelungen - konkrete Pläne/Vorhaben sind präsent - Grundsätze der Bestimmbarkeit - klare Formulierung -> Festsetzung muss erkennen lassen, welche Nutzungen auf einem Grundstück rechtlich gebunden sind - Angaben müssen klar formuliert sein, z.B. Dachhöhe, wo Messpunkte? - Verhältnis zwischen Festsetzungen untereinander: -> Überschneidungen: - BauGB § 9 Nr. 20 + Nr. 25: Worin Unterschied? 25: Erhaltung = Beseitigungsverbot, alleiniges Anpflanzen 20: Pflege, spezielle Regelung geht vor (der abstrakteren) - Bodenrecht und Bodennutzung (immer bei Festsetzungen) (BLPlanung: Bodenrecht nach Art der Bodennutzung) -> im BLP= bodenrechtliche Entscheidungen (Schmetterlinge vs. Kaufhaus) - Wiese müsste unter Naturschutz oder Landschaftsschutz gestellt werden, ansonsten: kein Städtebaulicher Grund! - BBP = Instrument des Bodenrechts - Wiese bedeutsam in städtischem Grünsystem (Luftreinhaltung etc), um das Kleinklima in der Stadt nicht weiterhin zu beinträchtigen -> es werden städtebauliche Ziele verfolgt! !!! - im BBP dürfen nur bodenrechtliche Ziele verfolgt werden -> 1. Bodenrecht = Grundsatz der Bestimmtheit 2. Zwang zur typisierenden Konkretisierung 3. Spezifität zwischen Festsetzungen - Umweltrechtliche Bestimmungen (§ 5, 9) - Wann ist Entwicklungsgebot einer W- (Wohngebiet)Fläche erfüllt? -> BBP muss aus FNP entwickelt werden -> Wohngebiet (reines+ allgemeines) entwickelbar - Umweltschutz? -> Dichte der Babauung (GFZ: 0,4% dürfen an Boden versiegelt werden) -> Umweltrechtliche Beeinträchtigungen und Anforderungen durch Standortwahl + FNP festgelegt - G = Gewerbegebiet -> Lärm …. - Umweltrechtliche Darstellungen in § 5 (2)(S. 15/16): - unmittelbar Umweltbezogen: Nr. 4: Flächen für Versorgungsanlagen Nr. 5: Grünflächen, etc. Nr. 6: Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder Umweltschutzvorkehrungen; z.B. Dämme, Lärmschutzwall 9 Nr. 7: Wasserflächen etc. (s.Nr.6.) Nr. 9: Flächen für Landwirtschaft und Wald (b) (-> Umweltschutz in Reinform) Nr. 10: Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft -> Umweltschutz in Reinform - Festsetzungen in § 9 (1) (S. 18-20): Nr. 10: Flächen, von Bebauung freizuhalten und ihre Nutzung (nicht unmittelbar, da andere Zielrichtung: für das Ortsbild, z.B. freier Blick auf Denkmäler) Nr. 14: Flächen für Abfall und Abwasser, Niederschlagswasser Nr. 15: Grünflächen etc (Komplementär zu § 5 (2) Nr. 5) Nr. 16: Wasserflächen Nr. 18b: Flächen für Wald Nr. 20: Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft -> zentrale Festsetzungsmöglichkeit Nr. 23: Immissionsschutz, Einsatz erneuerbarer Energien ImmissionsNr. 24: freizuhaltende Schutzflächen schutz Nr. 25: Anpflanzen und Pflege von Bäumen etc. - 3 Blöcke in § 5 und 9: I: Wasser; Abwasser; Versickerung II: Immissionsschutz; Lärmschutz; Luftreinhaltung III: Natur und Landschaft - Maßnahmen für Boden und Klima? Klima im Immissionsschutz Grünflächen (Kaltflächenentstehung) Wald, Natur- und Landschaft abstrakt konkret Bsp.: -> § 1(6) -> § 5 (2) -> § 9 (1) Umweltbelange treten unmittelbar in Bezug der BLPlanung auf 8.12.04 Festsetzungmöglichkeiten zur Niederschlagswasserversickerung: - Welcher Bezug zur Umwelt? - belastet durch Schadstoffe in der Luft - Verunreinigung des Bodes (z.B.: Öl-Lache) - Versickerung im Erreich -> Schädigung, wenn Verbindung mit bestimmten Stoffen im Boden (Grundwasserverseuchung) - Welches Rechtsgebiet ist grundlegend für den Wasserschutz? - UmwR 4.1 (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) §§ 2+3 (S. 247) -> Erlaubnis oder Bewilligung zur Wassernutzung -> Versickerung: (+) Entlastung der Kanalisation, Hochwasserschutz, niedrigere Leitungsquerschnitte (-) Flächen zur Versickerung nötig; Schadstoffe (Grundwassergefährdung) (-) in Hanggebieten versickert Wasser langsam -> Haftungsschäden 10 - Im Wasserrecht: Niederschlagswasser = Abwasser - Wasser soll am Entstehungsort / am Anfallsort versickern - !! Wenn Versickerung nicht möglich, ist dies in der BLPlanung zu berücksichtigen - Wo sind Wasserbelange in der BLP? BauGB § 1 (6) (S. 10) -> Nr.7 a: Wasser als Schutzgut BauGB § 1 (6) (S. 10) -> Nr.7 g: Wasser als Wirtschaftsgut § 9 (1) Nr. 14, 16, 25b § 5 (2) Nr. 4, 7 - 3 entscheidende Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 (1): Nr. 14: Flächen für die Versickerung des Niederschlagswassers - Vorraussetzungen: passendes Gelände, Bodenbeschaffenheit! (Sand, Lehm) -> Bodenanalyse -1) Zentrale Versickerung 2) dezentrale Versickerung 3) semizentrale Versickerung zu 1) - verlangt Wassersammlung - Versickerung auf zentraler Fläche (Leitung) (+) Bestimmung der Flächengrößen (wie viel H2O fällt an? Wo kann versickert werden? Wo ist Boden gut genug dafür? (-) je weniger Leute einleiten, desto höher die Kosten zu 2) - Versickerung quasi bei jedem Haus (-) Wassersammlung (+) kommunale Beseitigungspflicht zu 3) - schafft Möglichkeiten für bestimmte Hausgruppen einer auf sie abgestimmten Versickerung (-) Leitungsrechte („Nachbarn“) Nutzungen (Gräben etc) müssen gewartet werden keine kommunale Beseitigungspflicht rechtlich schwierig zu handhaben - BauGB § 9 (1) Nr. 14: Abwasser-, Niederschlags… - Flächen - spricht zentrale Anlagen an - Flächen können festgesetzt werden - technische Anlagen mit verbunden - Problem, wenn Versickerung nicht ohne technische Maßnahmen ablaufen kann ? -> Wartung - Wasserrecht sieht Planfeststellung vor (Teich) - überörtliche Planfeststellung nach BauGB § 38 (S. 39) geht vor - zuständige Wasserbehörde muss Planfeststellung durchführen - Flächen (geeigneter Standort) im BBP festgesetzt, Planfeststellung: Flächen verwendbar - Planfeststellungsverfahren wird dadurch aber nicht ersetzt - Planfeststellung nicht erforderlich bei Muldenversickerung <>Schacht-, Rigolenversickerung; Abstimmung mit Wasserbehörde notwendig 11 - BauGB §9 (1) Nr. 16: Wasserflächen - nur anwendbar, wenn Wasser-Recht als speziellere Regelung keine Regel bereithalten kann <>1998: Gemeinden wurde Festsetzungsbefugnis gegeben, aber Planfeststellung muss nachfolgen - alle Flächen, die nicht mit dem Grundwasser in Verbindung stehen (Brunnen, Löschteich, etc.) können im BBP geregelt werden <-> Planfeststellung - § 9 (1) Nr. 25b: Erhaltung von Gewässern - Festsetzung / BLP macht Planfeststellung nicht unnötig - Rechtsgrundlage der dezentralen Versickerung? -> § 9 (1) Nr. 20: MAßNAHME! - An welchen Stellen nun Versickerung gewährleistet? - Gemeinde haftet bei falscher Festsetzung - Entwurfsverfasser/Bauherr/Architekt benötigt meist Bauingenieur -> haftet selbst - in D: kein Wassermangel, nicht zwingend nötig Niederschlagswasser zu versickern <> Landeswassergesetze - wenn in einer Gemeinde mehrere Gebiete versickern, besonders in Hanglagen -> Abrutschgefahr besonders hoch - Bundesverwaltungsgericht: § 9 (1) Nr. 20 kann nicht für die Feststellung der Versickerungsanlage/- Möglichkeiten (z.B. Sickerungsschächte) herangezogen werden; dies ist kein Gegenstand der BLP, weil explizitere Festsetzung [ - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur UVP - Dietz-Entscheidung, OVG- Koblenz, Revision: BVG] 14.12.04 I. Immissionsschutz II. Natur und Landschaftsbezogene Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten - BauGB § 9 (1) Nr. 15: Grünflächen etc -> Auflistung nicht abschließend, fehlen:Gärten, Wiesen, Liegewiesen; - Friedhöfe: klimatischer Ausgleich, Erholungsfunktion, öffentliche Grünfläche - Dauerkleingärten: geschaffen wegen „Stadt-Hygiene“ (Bismark) für sozial schwache Schichten; Zählen zu privaten Grünflächen, da z.T. nicht öffentlich zugänglich - Zeltplätze, Sport- und Spielanlagen: nicht zwingend Grünflächen (Rasenplatz, Freibad,…) -> Grünflächen müssen nicht notwendigerweise begrünt sein, z.B. Hartplatz, Aschbahn öffentliche Grünfläche -> Grünfläche = öffentlicher FREIRAUM (z.B.: Hallenbad,…) - öffentliche und private Grünfläche: - zielt auf Unterhaltung (Kosten, etc. ) ab, Verantwortung, Trägerschaft -> Zugänglichkeit ist in anderem Gebiet verankert -> §9 (1) Nr. 5 (Sport und Spielanlagen) - Hallenbad: Sportanlage nach Nr.5, - wenn im Komplex mit anderen Dingen (größeres Areal) -> Nr. 15 12 - BBP: Festsetzungen einer Grünfläche und Zweckbestimmung (wichtig für Umfeld durch z.B. Lärm; Kinderspielplatz) - Ausweisung von nur einer Grünfläche kann zu Irrtümern führen und Prozesse anregen!!! (Stadt würde in diesem Fall immer verlieren) ! zur Konfliktbewältigung muss bereits bei der Planung die Nutzung geklärt sein und ob es mit der Umgebung abgestimmt ist -> Konfliktfreiheit!, Schutzbedürftige Nutzung - keine Zweckbestimmung im FNP (nur Trägerschaft) notwendig; wenn Zweck schon bekannt, wäre Begründung empfehlenswert - öffentlicher Kinderspielplatz (6-14 J.) auf Freifläche, z.B. an einer Schule -> Spielplatz zulässig, aber wie laut? ist erlaubt -> Belastung muss vorher geklärt werden - planerische Regelung <> Vollzug - Gebietsgewährleistungsanspruch - Festsetzungen in Bezug auf § 9 (1) Nr. 25: -> Festsetzung von Maßnahmen; Konkretisierung zu Nr. 5 (Flächen!) -> 3 Punkte: 1) Anpflanzen Bäume, Sträucher… 2) Erhalten 3) Bindungen für Erhaltung von Gewässern zu 1) - Sonstiges: Rankgewächse, Blumen,… - Zielrichtung: Stadtökologische Maßnahmen in BBP berücksichtigen -> Dach und Fassadenbegrünung -> Problem: Dachneigung - Vorteil: Wärmedämmung, Regenwasserzurückhaltung, optisch schön -> ökologisch und ästhetisch - Nachteil: Pflege, Kosten; Wasserschäden (schlechte Abdichtung); Korrosion, Brandgefahr (heiße Sommer) -> technische Probleme - OVG Münster: Alle Folgen müssen abwägend berücksichtigt werden! - Gewerbegebiete: ungrün -> Kostenfaktor - Fassadenbegrünung problematisch an Brandwänden, direkt zum Gehsteig -> für Pflege Genehmigung, da Rankfeld außerhalb des Grundstückes ragt, Haftung auch für Unfälle - § 9 (1) Nr. 20: Flächen und Maßnahmen zum Schutz, Pflege und Entwicklung - Praxis in BLP: - Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft wird rechtsverbindlich gesteuert - noch sehr breit gefächert - beachte Bodenrecht! -> kein Naturschutzrecht kann betrieben werden 13 4.1.05 Festsetzungen umweltrechtlicher Art (u.a. im Landespflegegesetz RLP) - BauGB § 9 (1) (S. 19) Nr. 23a: bestimmte Luft verunreinigende Stoffe dürfen nicht oder nur beschränkt verwendet werden - Ausschluss und Beschränkung von bestimmten luftverunreinigenden Stoffen - Luftbelastung in bereits belasteten Gebieten nicht weiter erhöhen (z.B. BASF/ Lu; MZ/Wiesbaden) - Schutz unbelasteter Gebiete (z.B. Luftkurort) - keine Zunahme der Luftbelastung über Verhinderung von belastenden Firmen im Ort selbst und im Umfeld (Luftströmung muss beachtet werden) - Luftbelastende Stoffe dürfen nicht emittiert werden -> wie verhindert man Transport über Luft oder Niederschlag? - Gebiete?! Wie definiert? - Grundstück mit umliegender Industrieansiedlung -> rechtlich unbestimmt - auch einzelnes Grundstück kann vom Gebietsbegriff erfasst werden - bestimmte verunreinigende Stoffe? - Konkretisierung notwendig - wie ist Belastung bisher? - Beschränkung oder Ausschluss Problem: Grenzwertfestlegung und nachfolgende Kontrolle der Einhaltung - Ziel von 23a Verbesserung der Luftsituation bzw. Entgegenwirken der Verschlechterung der Luftsituation -> ist schwierig zu erreichen Nr. 23b.: Einsatz erneuerbarer Energien - insbesondere Solarenergie soll zum Durchbruch verholfen werden - z.B.: BBP: Wohngebiet; best. Teil für Niedrigenergiehäuser festlegen - inwieweit praxisrelevant? -> solche Grundstücke gehen i.d.R. schlechter weg -> vielleicht greifen Festsetzungsmöglichkeiten in Zukunft besser - EAG-Bau: Kommunen können/sollen davon Gebrauch machen - ergänzend zu § 9 (1) Nr. 23 haben die Kommunen die Möglichkeit durch kommunale Satzung nach § 84 oder § 86, dass sie bestimmte verunreinigende Stoffe, beschränkt auf fossile Brennstoffe, ausschließen können Nr. 24: freilzuhaltende Schutzflächen etc. - 3 Dinge sind zu regeln: 1) Festsetzung von Schutzflächen 2) Flächen für bestimmte Anlagen und Vorkehrungen vorsehen 3) bauliche und sonstige technische Vorkehrungen Vorsehen zu 1) - nur in Zusammenhang mit Festsetzung der Nutzung möglich - Nachteil: hoher Flächenverbrauch, wenn Nutzung als Abstandsfläche (z.B. Lärm) - Nutzung: z.B.: - bei luftverunreinigenden Stoffen; Nutzung der Abstandsfläche nicht möglich 14 -> Staubausstoß: Land und Forstwirtschaft < Stellflächen < Lagerflächen < -> ungenutzte Abstandsflächen - BASF (z.B.: Geruchsbelästigung) -> Nutzung z.B.: Forst oder Landwirtschaft; Lagerhallen; Stellfläche für Autos etc - Reduzierung des Lärms um 1 dB -> dichte Bewaldung auf 100m -> Flächenverbrauch - Lösung: Kombination aus Wall, Wald und Wand zu 2) - Flächen, die erforderlich sind, um Schutzmaßnahmen zu ergreifen zu 3) - Beschaffenheit der Lärmschutzwand - Einbau von Schallschutzfenstern - Grundrissplanung -> Es muss im Einzelfall konkret bestimmt werden, welche Maßnahmen im Planungsfall erforderlich sind! -> praktische Anwendung in Allgemeinfällen fehlerhaft - keine Festlegung von Lärmgrenzwerten: BauNVO § 1 (4) (S. 257) Zwischenfazit: 1. Schranken der BLP: - Planungshoheit nur dort, wo Bewegung in diesen Schraken ist - Ziele der Raumordnung sind Vorgaben für BLP - von umweltbezogener Seite: Ausweisung von Vorrang und Schutzgebieten 2. Stellenwert der Umweltbelange in der Abwägung - rechtlicher Stellenwert - einzelne Phasen … 3. Abwägungsergebnis = Festsetzungen -> Regelungen ergeben sich Grundlagen für instrumentale Umsetzung ---> Verhältnis sektoraler Planungen zur BLP! Landschaftsplanung - in den 80er Jahren war der Stellenwert höher - seit 1976 im Bundesschutzgesetz UmwR 3.1. (S. 132f) bis dahin: konservativer Naturschutz (s. Reichsnaturschutzgesetz) in Verbindung mit Seltenheit - 70er: dynamische Entwicklung wurde hinzugefügt 1) Landschaftsplanung dynamische Elemente des Landespflegegesetzes 2) Eingriffsregelung LPflG § 16-17a 15 - UmwR 3.1 § 13 (S. 142): Aufgaben der Landschaftsplanung -> Ziel: natur- und landschaftsbezogenes Gut soll bei allen Entscheidungen berücksichtigt werden! - UmwR 3.1. § 14-15: Inhalte der Landschaftsplanung (14) und Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne (15) - Schwerpunkt auf allen Ebenen der Raumplanung, auch Landschaftspläne -> § 14 Erfassung Ermittlung der Bedeutung konkrete Ausgestaltung von Maßnahmen, die sich an den Zielen wie in § 1 orientieren -> § 1 (S. 132): Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege - Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen für künftige Generationen -> Schutz, Pflege, Entwicklung, Wiederherstellung - auf Dauer gesichert - Bodenrecht Flächennutzung: vorbereitend BLP: verbindlich Landschaftsplanung: auf allen Ebenen -> § 15: Landschaftsprogramm in RLP gestrichen! - 3 Stufen Bauleitpläne 3 Stufen Landschaftspläne -> Problem: Pläne erhalten entgegenlaufende Aussagen Verhältnis: Raumplanung und Landschaftsplanung § 15: auf Raumordnungsebene - deren Ziele müssen beachtet werden - Pläne sind in Raumordnungspläne aufzunehmen -> Integrationsklausel -> welches Instrument wird verwendet? Raumordnungsinstrumente - Pläne müssen abgestimmt sein! 11.01.05 - Wie ist das Verhältnis von BLPlanung und Raumplanung und Landschaftsplanung geregelt? - deckungsgleich im Planungsraum (räumlicher Bereich) - Landschaftsplanung: stellt Natur und Landschaftsbezogenes Abwägungsmaterial zur Verfügung - für Raumordnung und BLPlanung -> verankert im Bundesnaturschutzgesetz - UmwR 3.1 § 13-16 (S. 142/143): - Regelungen über Landschaftsplan sind Rahmenrecht (wie Bundesnaturschutzgesetz) -> Ländergesetze füllen dieses Rahmenrecht aus -> 16 verschiedene Regelungen über Landschaftsplanung -> Naturschutz-, Landschafts-, oder Landespflegegesetz (in RLP) -> berücksichtigt Rahmen des Bundes, Ausfüllung mit eigenen Regelungen 16 -> § 13: Aufgaben der Landschaftsplanung -> Umsetzung der Ziele des Naturschutzes (§1) und der Landschaftspflege - Verknüpfung zur räumlichen Planung, natur und Landschaftsbezogener Input im Rahmen anderer Planungsverfahren, die sich auf denselben Bereich beziehen -> Landschaftsplanung muss für andere Planungen und Verfahren Beitrag leisten! -> § 14, 15, 16: weitere Regelungen § 14: Inhalte der Landschaftsplanung -> inhaltlicher Part -> (1) Satz 2 Nr. 1-4: gleiche Systematik wie bei städtebaulichen Plänen: Bestandsaufnahme Bewertung/Analyse Ausführung/Konzept… -> § 1: (Ziele) auch auf städtischen Bereich bezogen („besiedelt“) z.B.: Stadtpark, Grünanlagen, Wasserflächen, Landschaftsbild (ist städtebaulich geprägt in bebauten Gebieten) man kann abstrahieren: Naturbelassen, von Menschen geformt [innerhalb von 3 Jahren muss die Landschaftsplanung umgesetzt werden] § 15,16: -> Instrumente der Landschaftsplanung § 16: Landschaftspläne (2) Länder bekommen vom Bund 2 Aufgaben: 1. Berücksichtigung der Inhalte der Landschaftsplanung 2. Regelung der Verbindlichkeit der Landschaftspläne für die BLPlanung - Verhältnis BLP und Landschaft: gilt für Rahmenprogramm und Landesprogramm primäres Integrationssystem -> sekundäres vorlaufende mitlaufende, (nach Prof. Stich) integrierte Landschaftsplanung -> treffendere Bezeichnung der Systeme 1. vorlaufende Landschaftsplanung: - erfolgt dahingehend, dass neben dem BLP ein eigenständiger Landschaftsplan mit eigener Rechtskraft erarbeitet wird (Satzung oder Rechtsverordnung) - diesem System hängen Stadtstaaten und NRW nach, NRW: Kreise stellen für baurechtlichen Außenbereich Pläne auf (Satzung) Integrationsregelungen: Verhältnis dieser Satzung, Rechtsverordnung wird festgelegt -> BLPlanung wird letztendlich „Kraft“ gegeben § 16 (3): Berlin, Bremen, Hamburg Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne ersetzen Landschaftspläne (§ 16(4) im Landschaftsgesetz NRW) 2. mitlaufende Landschaftsplanung: - in den meisten Flächenstaaten (BW, Hessen,…) - neben BLP wird Landschaftsplan aufgestellt, aber ohne eigene Rechtskraft -> als eigenständiges Planwerk, dessen konzeptionellen Aussagen in bauleitplanerische Abwägungen übernommen werden 17 - LP kann parallel aufgestellt werden, muss aber vor der Abwägung im BLP fertig sein -> auch Parallel-System genannt 3. integrierte Landschaftsplanung: - bezogen auf Bayern und RLP - Bayern: - kein eigenständiges Planwerk - LP und BLP entstehen in einem Plan als BLP (+) weniger Arbeit, effizienter (-) Ziele der Landschaft schlechter berücksichtigt; weniger transparent! -> Bayern: naturbezogener; Tourismus! - RLP: -> Modifizierung zum teil-integriertem System - LPflG § 17 (S. 11): Landschaftsplanung in der BLPlanung - Bestandsaufnahme, Analyse, Zielformulierung - kein Plankonzept - Ziele: § 17 (3), § 16 (2+3) -> Berücksichtigung bei der BLPlanung -> wie sind abstrakte Ziele in der Planung ohne Konzept umsetzbar? -> Ziele nicht integrierbar - Unterschied zu 2. und 3.: zunächst parallel, Analyse, Zielentwicklung; die dann integriert wird -> in der Praxis: mitlaufende LP -> Erstellung des LPs mit konzeptioneller Aussage; nur dann integrierbar - ! in RLP gibt es keine Landschaftsplanung! -> es gibt nur landespflegerischen Planungsbeitrag -> „Gutachten“ soll integriert werden, hinsichtlich der Ziele > - LPflG § 17a: Berechtigung zur Erstellung landespflegerischer Planungsbeiträge - Qualifikation für Aufstellung von Landschaftsplänen erforderlich: 2 Jahre Berufserfahrung in der landespflegerischen Planung - vergleichbar wäre: Geographie (MZ), nicht Raumordnung - 17a ist problematisch, weil rahmenrechtswidrig in Bezug auf landespflegerischen Planungsbeitrag -> man muss berücksichtigen, dass der Beitrag mit Blick auf andere Planungen erstellt werden muss -> auf die Umsetzungsmöglichkeit der BLPlanung muss geachtet werden -> Verwertbarkeit: wenn umsetzbar, muss u.a. eine Aussage zur Maßgeblichkeit getroffen werden -> es gibt keine einheitlichen Planzeichen, es gibt unterschiedlich tiefe Aussagen, Darstellungsschärfe etc. -> Sukzessionsfläche: Was für Planzeichen? alles ineinander nicht stimmig! deshalb stellt die Gemeinde die LPs auf (man behilft sich unter Verwendung möglicher Druckmittel) 18 - In Frage gestellt im Hinblick auf „Verwertbarkeit“? - diverse Prüfungsordnung, und Bauleitanteil,…. -> Wegfall der Landschaftsplanung? Inhalte könnte man Konservieren und etwas verändert in der Umweltprüfung umsetzen -> der Landesgesetzgeber regelt die Landschaftsplanung in UmwR 3.1. § 8 (S. 136): Vertragliche Vereinbarungen und im neuen LPflG § 8: (1) -> weg von der Landschaftspflege zum Naturschutz -> Gesetzesentwicklung eines Naturschutzgesetzes - UmwR 3.1. § 13 + 14 (S. 142): Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung -> Rahmenrecht -> Landschaftsprogramm eingefügt, denn ohne Rahmen wäre es rechtswidrig -> Landesentwicklungsprogramm -> Landschaftsrahmenpläne (überregional) -> regional: Programm -> Rahmenpläne -> Landschaftspläne -> Darstellung und Festsetzung in BLP übernommen => von teil-integriertem System- Wechsel zum mitlaufendem System: - kein landespflegerischer Beitrag mehr, sondern parallel aufgestellter Landschaftsplan - zuständig ist u.a. die untere Naturschutzbehörde - Begründung des Wechsels: bisher waren § 16-17a in LPflG gestrafft, im Rahmen einer Präzisierung ist § 13 (UmwR 3.1.) sinnvoll geworden - neues LPflG § 8 (4): Übernahme der Landschaftspläne in die BLPlanung - Gesetzentwurf (mitlaufend) und Begründung (integriert) -> Diskrepanz! -> § 17a entfällt! (im neuen LPflG) [Verzicht auf Landschaftsprogramm -> Verstoss gegen Rahmengesetz des Bundes -> Abstufen: Programm, Rahmenpläne, Landschaftspläne -> Wechsel zum mitlaufenden/parallel aufgestelltem System -> in § 8 (neues LPflG) wird das Landschaftsprogramm wieder aufgenommen] 25.1.05 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen Rechtsfolgenregelung bei Eingriffen in Natur und Landschaft, Verhältnis von Natur und Landschaft - Aufstellung BBP: Eingriffe in Natur und Landschaft werden berechnet, z.B. wenn Bäume für Häuser abgeholzt werden müssen - Eingriffe in Natur sollen vermieden werden -> sonst: Ausgleich -> Nachhaltigkeit beachten 19 - Warum ist die Eingriffsregelung da? -> seit 1976 im BNatSchG -> punktuelles Eingreifen hat keine besonderen Auswirkungen ABER: Beeinträchtigungen bleiben unsanktioniert und addieren sich (ca. 110 ha werden in jeden Plan verplant) => schlecht für das Ökosystem! - Eingriffsregelung ist festgelegt in UmwR 3.1 § 18 (S. 144): Eingriffe in Natur und Landschaft - bei Erfüllung des Eingriffsbestandes (Eingriff ist festgestellt) -> besagt das Gesetz: 1.) Vermeidung: - so bauen und planen, dass möglichst wenig Eingriffe entstehen - Haus um Baum herum bauen, keine Versiegelung der Garagenzufahrt 2.) Ausgleichen: - geregelt in § 19 (2): - Ausgleich am Eingriffsort - Ersatzmaßnahmen: funktional, kann räumlich getrennt sein -> Priorität: vorrangig ausgleichen, dann Ersatzmaßnahmen 3.) Prüfung: - nicht vermeidbar?, nicht ausgleichbar? -> Prüfung der Belang des Vorhabens gegenüber dem, was kaputt gemacht wird -> Was setzt sich durch? -> Fälle in denen Naturschutzbelange sich durchsetzen -> gering -> früher: Ersatz hinter Abwägung (Änderung 2002) heute: umgekehrt 4.) Ausgleichs/Ersatzzahlung - Ziel der Eingriffsregelung: Natur und Landschaft sollen sich nicht verändern! -> hat sich die Natur seit 1976 verändert? JA!!! - Was hat die Planung zu tun? - bestimmte Sachen im Plan werden als zulässig festgeschrieben - Bebauungsplan: Vorraussetzung für späteren Eingriff => Vorkehrung - Bauplan schafft Baurecht! -> man darf einen Plan nicht mehr auf Genehmigungsebene ändern -> BauGB § 30 (S. 32): Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines BBPs (1) - es besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung des Antrags -> auf Genehmigungsebene gibt es nicht mehr die Möglichkeit, Eingriffsregelungen festzulegen -> obwohl: Baugenehmigungsebene wäre besser, weil man sieht, wie konkret eingegriffen wird und nicht, was nach Plan kaputt gehen wird - BauGB § 29 (S. 32): Begriff des Vorhabens, Geltungsbereich von Rechtsvorschriften -> vor 1998: Abkopplung vom Bauplanungsrecht 20 - 1993: Baurechtskompromiss -> Eingriffsregelung greift für die BLPlanung 1. Auf Ebene der BLPlanung muss Eingriff im Rahmen der Abwägung ausgeglichen werden 2. Auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens spielt Ausgleich keine Rolle mehr, Ausgleichszahlungen unzulässig - 1998: Fortschreibung der Eingriffsregelung - Eingriffsbewältigung wurde zur planerischen Frage!!! -> man braucht Bewertungsverfahren (Eingriffe: wie groß…) -Bewältigung des Eingriffs durch Flächen (-> woher?) -> im Vorfeld des Eingriffs muss Ausgleich vorgedacht werden (im Plan!) - wie bekommt man als Gemeinde Flächen? -> 1998 entschärft -> Aufkaufen (Problem in Ballungsgebieten; teuer; Baulandpreis bis 800€ soll bezahlt werden (Weinanbaugebiet,…) ! - 1998 -> man brauch nicht am Eingriffsort auszugleichen, sondern kann dies in räumlicher Entfernung tun (wie weit ist nicht festgelegt -> Problem!) - UmwR 3.1. § 21 (S. 146): Verhältnis zum Baurecht - BauGB bestimmt, wie vorzugehen ist -> wie ist mit Eingriffsregelung umzugehen? -> wann findet Eingriffsregelung - Anwendung: Vorhaben in Gebieten mit BBP´s (BauGB § 30), während der Planaufstellung (§ 33), im Innenbereich ( § 34) - keine Anwendung: im Außenbereich (§ 35) - BauGB § 1a (S. 11): Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (3) - im Rahmen der Abwägung sollen die eingriffsrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden => mit jedem BBP oder FNP feststellen: welche Beeinträchtigungen? - wie ausgleichen? - Vollausgleich = 100%iger Ausgleich -> Bewertungskriterien für Beeinträchtigungen -> Punkte umrechnen -> Punkte müssen umgerechnet werden -> hat vielleicht gar nichts damit zu tun, was kaputt gemacht wurde (weder funktional, noch räumlich) - Deutschland: einziges Land in der EU mit Eingriffsregelung -> Frage des Wettbewerbs! -> man macht schon Umweltprüfung, warum dann noch Eingriffsregelung? [pro qm Acker = 1 Punkt, - Ackerfläche zusammenzählen, = 10.000Punkte -> kann man ausgleichen mit 5 Eichen und Begrünung von Garagen -> machen dann alle, weil geringerer Aufwand] 21 01.02.05 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in Bauplanungs- und Ordnungsrecht: - Ende 80er: naturschutzrechtliche Eingriffregelung greift besser bei einzelnen Vorgaben und auf Ebene der Genehmigung ein -> BauGB § 30 (S. 32): vermittelt Rechtsanspruch, Plan schon rechtsgültig - Eingriffsbewältigung: BauGB § 1a (3) (S. 11): -Grundsatz: Inwieweit sind Festsetzungen Gegenstand des BLP´s? (in baulichen Abwägungen, inwieweit Ausgleich und Eingriffsgegenmaßnahmen berücksichtigt?) - Prüfen, ob Eingriff vorliegt -> nein: keine Beeinträchtigung -> ja: Abwägung zu anderen Belangen, Ausgleichsbedürfnis abwägend mit anderen Belangen bewältigen - Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen sind bauplanungsrechtlich nicht zu unterscheiden; Ausgleichsmaßnahmen als Oberbegriff (Kompensation) -> BauGB § 200a (S. 124): Ersatzmaßnahmen - Kompensation des Eingriffs muss nicht räumlich gleich erfolgen (<-> Naturschutzgesetz); Eingriff nicht an den Ort des Ausgleichs gebunden - kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Ausgleich und Eingriff (<-> Umweltrecht) - ob fachlicher Zusammenhang notwendig ist, ist noch nicht geklärt (Kiefernwald für Fußballfeld <-> irgendwo Jagdrechtsverzicht) -> das eine hat mit dem anderen nichts zu tun -> funktionaler Zusammenhang ist rechtlich nicht zwingend! räumliche Flexibilisierung und zeitliche Flexibilisierung ( BauGB § 214, S. 130) (BauGB § 135 a , S. 86) räumliche Flexibilisierung: - jede Fläche kann für Ausgleich herangezogen werden (Verfügbarkeit, Kosten,…) auch räumlich entfernte Flächen - bestimmte Voraussetzungen: - Vereinbarung mit Zielen der Raumordnung, des Naturschutzen und der Landschaftspflege - geordnete städtebauliche Entwicklung: festgelegt in BauGB § 1 (S. 9) (Grundsätze) -> FNP dort manifestiert -> BauGB § 214 (S. 130): Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des FNP´s und der Satzungen; ergänzendes Verfahren (2) Nr. 2: Ausgleich an anderer Stelle muss auch mit den Zielsetzungen der Flächennutzungsplanung übereinstimmen -> wenn FNP Wald an Ausgleichsstelle vorsieht, muss auch mit Wald ausgeglichen werden -> Unterschied: Wald - Forstwirtschaft - Forstwirtschaft: wirtschaftliche Nutzung, Schutz des Waldes nicht 22 gegeben (BauGB§ 5 + 9, Nr. 18: Forstwirtschaft gegen Begriff „Wald“ ausgetauscht, 1998) - Wald: keine wirtschaftliche Nutzung, Erholungsfunktion - Wann ist Ausgleich (als Wald dargestellte Fläche) im FNP entwickelt? - wenn Erholungsfunktion gegeben ist - Zielrichtung: nach der Ausgleichsdurchführung muss immer noch Wald da sein: Wald -> Wiese Wald -> Totholz, Zuwucherung von Wegen dann nicht mehr entwickelt! - Wann ist landwirtschaftliche Fläche als Ausgleich entwickelt? - es muss immer noch Landwirtschaft vorhanden sein - kein Brachliegen! -> Ziel und Zweckrichtung der Ausgleichsfläche ist ausschlaggebend! (welche Maßnahme sinnvoll ist, entscheidet Gemeinde) - geordnete städtebauliche Entwicklung muss Zielen der Raumordnung (bei räumlicher Flexibilität) entsprechen, aber -> Ausgleichsfläche darf nicht auf geplante Fläche, (im Raumordnungsplan festgelegt) z.B. neue Bundesstrasse - Was ist wenn Raumordnung schon Ausgleichsflächen festlegt? -> BauGB § 1 (4) (S. 10): - für die Kommunen heißt es, dass sie auf dieser Fläche eine andere Nutzung nicht rechtsverbindlich festlegen dürfen, sondern nur Ausgleichsfläche -> ROG § 7 (S. 367): Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (2) Festlegungen zur Raumstruktur 1. Siedlungsstruktur 2. Freiraumstruktur -> Ausgleichsflächen festlegbar, wenn „Freiraumschutz“ auftaucht 3. Infrastruktur (3) ergänzend (4) Gebietsbezeichnung -> Raumordnung ist dazu befugt, großräumig Ausgleichsflächen für Eingriff festzulegen! (Bsp.: Stuttgarter Messe) -> Größenordnung Pfälzer Walt -> aber: Gemeinde kann auch an anderen Flächen ausgleichen, wenn Ziele der Raumordnung beachtet werden -> Eingriffsregelung = Huckepackregelung -> Ausgleich erfolgt im Planfeststellungsverfahren, Regionalplan kann keine Ausgleichsflächen festlegen Vereinbarung des Ausgleichs mit der Landschaftsplanung: - Ausgleich an anderer Stelle muss auch mit Zielen der Landschaftsplanung übereinstimmen - ist dies nicht der Fall, muss der Landschaftsplan angepasst bzw. geändert werden - Landschaftsplan bezieht sich auf gleiches räumliches Gebiet wie FNP 23 - Landschaftsplan hat keine Verbindlichkeit! -> kann lange vorher schon festgelegt werden / worden sein -> Bedingungen können sich geändert haben -> Anpassung - alle Voraussetzungen für Ausgleich müssen erfüllt sein - BauGB § 135a (S. 86): Maßnahmen für den Naturschutz (2) Satz 2: - zeitliche Flexibilität: - Ausgleichsmaßnahmen können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden - „Öko“-Konto (3) Voraussetzung für Kostenerstattung des Ausgleichs: Zuordnung muss erfolgt sein! - BauGB § 9 (1a) (S. 20): - Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen sind nicht zwingend im BLP/BBP festzusetzen -> 2 Alternativen: 1. vertragliche Regelung: - keine unbedingte Zuordnungsfestsetzung - wie ist der Ausgleich im Vertrag festgelegt -> Lit.: BauRecht 2002: Die Sicherung des Ausgleichs in städtebaulichen Verträgen - nur möglich, wenn ein Investor vorhanden 2. sonstige geeignete Maßnahmen: - Grundstücke von früher werden als Ausgleich benutzt - 19.9.2002 Bundesverwaltungsgericht: für diese Maßnahmen sind dieselben Voraussetzungen zu erfüllen -> derlei Anforderungen sind in anderen europäischen Staaten nicht gegeben! 12.2.05 - Themen der Vorlesung: 1. FFH-Richtlinie: - Problematik Flora-Fauna-Habitat-Schutz -> europäischer Gebietsschutz --> Verhältnis zur BLPlanung 2. Umweltprüfung (auf europ. Ebene) -> BauRecht 02/2005: 1. Erfahrungen mit der UP in der Flächennutzung (Problemfelder werden angesprochen) -> viel zur UP auch in Zeitschriften des Jahrgangs 2004 - Sonstiges: - Mustereinführungserlass zum EAG-Bau (auf der Homepage des Bauministeriums oder AG Bau) -> Umgang mit den Vorschriften in der Praxis; im Sinne einer Verwaltungsvorschrift; es wird erläutert, wie man bestimmte Sachen angehen soll. 24 - europäische Recht [internationales Recht] = FFH, UP ungleich nationalen Rechtsanforderungen (z.B. zur städtebaulichen Planung) -> Europa- bzw. Internationales Recht ist anders - in der Gesetzgebung - im Duktus der Sprachregelung - in der Durchsetzungskraft 1.) FFH - europäisches Recht - europäischer Gebietsschutz - FFH-, Vogelschutz-Richtlinie -> zusammenfassend im Natura 2000- Schutzgebietssystem -> Systembildung in Europa für freie Beweglichkeit der Tiere - Ziele / Anforderungen: - rechtliche Umsetzung in nationales Recht - Schutz verschiedener Pflanzen und Tierarten -> EU hat bis 2010 das Ziel, das Artensterben (v.a. seltener Arten) aufzuhalten -> Erhalt der Vielfalt an Tieren und Pflanzen (im „regulierbaren“ europ. Raum -> grundlegendes Ziel: Aufhalten des Rückgangs - Wie kann man dieses Ziel erreichen? - Artenschutzabkommen: Elefanten-Stoßzähne, Schlangenhaut -> nicht die Art wird erhalten, sonder nur das Gewerbliche wird unterbunden Bsp.: Elefanten dürfen abgeschossen werden, aber deren Elfenbein darf nicht verkauft werden - EU: Schutz der Arten allein reicht nicht, auch das Habitat muss geschützt werden -> Arten und Lebensraumschutz (-> Vermehrung gewährleistet) -> sinnvoll: Vernetzung dieser Gebiete -> gewährleistet Austausch (Brückenbau!!!) -> keine Insellagen GRUNDIDEE: -> europäisches Schutzgebietssystem, dass sich über alle Beitrittsländer der EU erstreckt; Schutz wird durch Rechtsakte gewährleistet ABER: andere Länder, andere Strukturen, Lebensverhältnisse, Industrialisierungsgrade (z.B. Griechenland <-> Irland <-> Deutschland) -> geht zu Lasten der Durchführbarkeit! -> aber wo ist es leichter durchführbar? - an sich ist der Gedanke aber nicht verkehrt - im europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 sind alle europäischen Schutzgebiete integriert - Was ist mit nationalen Schutzgebieten? - Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks, Nationalparks, Biosphärenreservate, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler -> nationale Schutzgebiete werden nach europ. Richtlinien begutachtet und können dann ins System integriert werden (insoweit europäische Arten und Lebensräume betroffen sind) 25 z.B.: Grünspecht, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene geschützt und lebt in einem Schutzgebiet -> beides wird zusammengefügt -> Schutzgebietssystem (europaweit): in das nationale und europäische Schutzgebiete integriert sind ->7 Schutzgebiete auf nationaler Ebene, eines auf europäischer und dieses wird in nationales durch die Ausweisung eines Naturschutzgebietes umgesetzt -> Ziel ist es nicht mitgliedsstaatliche Vorgehensweisen zu verändern, sondern das europäische Recht wird integriert (z.B.: Umweltprüfung wird in BLPlanung integriert und nicht umgekehrt) - europäische Schutzgebiete werden als nationale Naturschutzgebiete integriert -> nur Namensgebung - Umsetzung von FFH-Gebieten (bis jetzt noch nicht erfolgt) erfolgt wahrscheinlich in Naturschutzgebiete (da strengerer Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiete), die in einem Naturpark zusammengefasst werden können - es werden Arten und Lebensräume unter Schutz gestellt -> Fläche bestimmt (Vögel größere Fläche als Pflanze) - Umsetzung soll im Kernbereich als Naturschutzgebiet erfolgen -> technische Frage, keine qualitative Frage - zum europ. Schutzgebietssystem wurden 2 Richtlinien erlassen: - Richtlinie 79/409/EWG des Rates von 2. April 1979 -> Erhaltung wildlebender Vogelarten -> Vogelschutz-Richtlinie - Richtlinie 92/43/EWG von 1992 (13 Jahre später) -> Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen -> FFH-Richtlinie -> 2 Konzessionen: Vogelschutz FFH-Schutz beide sollen im europ. Schutzgebietssystem vernetzt werden Vogelschutzrichtlinie - 182 Vogelarten werden unter Schutz gestellt: Arten- und Lebensraumschutz - dabei wird unterschieden zwischen: - besonders bedrohten Arten in Anhang 1 - sonstige Zugvogelarten - Art. 1der RL: Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Grönland! 26 Für die besonders geschützten Vogelarten, auch in Anhang 1 ausgeführten Arten, sind besonders Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in einem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen: Vom Aussterben bedrohte Arten, gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten, Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten, andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums besondere Aufmerksamkeit bedürfen. Die Mitgliedsstaaten erklären insbesondere, die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen ist -> Konkreter Auftrag an die EU-Mitglieder: Auszeichnung flächen und zahlenmäßig geeigneter Gebiete als Vogelschutzgebiete !!Spielraum !! -> Beispiele für besonders bedrohter Arten: Sterntaucher Ohrentaucher Sturmvogel Silberreiher Rauchseeschwalbe Trottellumme Uhu -> teilweise in Deutschland oder in anderen europäischen Landschaftsgebieten beheimatet -> besonderer Schutz! -> diesen Schutzansatz kennen wir im nationalen Recht nicht -> denn dieser ist innergebietlich und außergebietlich. -> Art. 4 (4): Die Mitgliedsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume, sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzung dieses Artikels erheblich auswirken, in den in Absatz 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedsstaaten bemühen sich ferner, also nicht nur im Lebensraum, auch außerhalb dieser Schutzgebiete, die Verschmutzung und Beeinträchtigung zu vermeiden. -> im nationalen Recht: nur innergebietlicher Schutzansatz (im Naturschutzgebiet darf man, z.B. nur auf vorgezeichneten Wegen laufen; man darf nichts tun, was nicht mit dem Schutzzweck/- Gedanken vereinbar ist!), (außerhalb: völlig frei) -> europäischer Ansatz: gilt auch außerhalb des Gebiets, soweit wie sich Beeinträchtigungen ergeben können. -> z.B.: Lärmschutz (für Vögel z.B.: bei Brutverhalten) -> soweit Abstand oder Schutzmaßnahmen, dass keine Beeinträchtigungen im Gebiet entstehen 27 - für Zugvogelarten: Art. 4 (2) Die Mitgliedsstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang 1 aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauserungs- oder Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Zuwanderungsgebieten -> Zugvogelarten sind zusätzlich zu den 182 geschützten Arten ebenfalls in das Schutzgebietssystem mit einzubeziehen - Bedeutung einer solchen Richtlinie für de Kommunale oder regionale Planung? - Auswirkungen auf Vorhaben in der Nähe - Gemeinden dürfen diese Gebiete nicht beeinträchtigen - FNP: Fläche ist gesamte Gemeinde - Regionalplan: Fläche mehrerer Gemeinden - Landesplan: gesamtes Bundesland - Wie passt vernetztes Schutzgebietssystem in Planungssystem? -> Einzugsgebiet eines Storches: mehrere km2 Specht: mehrere m2 Rotmilan: 2-3 km Jagdrevier -> verfügbare Masse für kommunale Planung wird kleiner kommunale Planungshoheit wird in diesem Raum zurückgedrängt! FFH-Richtlinie - beinhaltet Arten- und Lebensraumschutz - unterscheidet zwischen - natürlichen Lebensraumtypen (Typen) und Habitaten (Räumen) - Prioritären und nicht-Prioritären Arten (tatsächlich von Aussterben bedrohte Arten oder nicht) - Ziel: Gewährleistung eines zusammenhängenden Netzes, das europaweit den Schutz dieser besonderen und weniger besonderen Arten und Lebensräume gewährleistet - Grundlage: Einbindung von bestehenden Vogelschutzgebieten in das FFH-Schutzgebietssystem - gemeinsames System: Natura 2000 -> dazu bestimmt Art 7 der FFH-Richtlinie: Was nach Art. 4 (1) der Richtlinie 79/409/ EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 (2) derselben Richtlinie als solche anerkannte Gebiete anbelangt (die besonderen Vogelarten und Zugvogelarten), so treten die Verpflichtungen nach Art. 6 (2, 3 und 4) oder der FFH-Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedsstaat entsprechender Richtlinie nach 79/409/ EWG zum Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten die sich aus Art. 4 (4) Satz 1 der Richtlinie 79/409/ EWG ergeben. 28 -> in der Praxis problematisch: Vogelschutz stärker als FFH -> keine fristgerechte Umsetzung in nationales Recht -> es wurde ein Schutz-Regime kreiert, wonach diese Gebiete im europäischen Schutzsystem zu schützen sind; Bestimmung über den Schutzerlass -> umgesetzt soll dieses System über den nationalen/mitgliedsstaatlichen Erlass von Schutzgebieten werden - Sicherung dieses Systems über Schutzvorschriften: -> Art. 6 Abs. 2-4 der FFH-Richtlinie Art 4 Abs. 1, 2, 4 der Vogelschutz-Richtlinie - Art. 6 (2): Verschlechterungsverbot Die Mitgliedsstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinieerheblich auswirken können - Art. 6 (3): Prüfung von Plänen -> Pläne oder Projekte, die solche Gebiete beeinträchtigen können, in dem sie bestimmte beeinträchtigende Nutzungen zulassen Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit dem für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Abs. 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden den Plänen oder Projekten nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben. -> Pläne und Projekte dürfen das Gebiet nicht beeinträchtigen -> Verträglichkeitsprüfung zwischen Plan und Schutzgebiet (bei befürchteten Beeinträchtigungen) - Art 6 (4): Alternativen Ist trotz negativer Ergebnisse die Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedsstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedsstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. -> wenn erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, aber überwiegende Gründe der Öffentlichkeit für den Plan sprechen -> Ausgleichen, aber Kohärenz von Natura 2000 muss gewährleistet werden Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, dass einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp oder eine prioritärere (besonders bedrohte) Art einschließt, so können nur Erwägungen in Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder in Zusammenhang mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder nach Stellungsnahme der Kommission andere zwingende Gründe als des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden. 29 - (gedankliche) Ausgestaltung eines europäischen Schutzsystems tangiert die Planungshoheit auf kommunaler/regionaler Ebene - Schutzgebiete liegen in Gemeinden und sind durch Schutzregime sehr stark geschützt - Zugriffsmöglichkeiten auf diesen Raum von Seiten der Gemeinde nehmen ab. (z.B. künftiges Gewerbegebiet kann nicht noch einmal erweitert werden) -> außergebietlicher Schutz (Heranrücken von Beeinträchtigung soll vermieden werden) - Schutzgebiet in räumlicher Umgriff und Schutzring (nicht vollständig für andere Nutzungen ausgeschlossen; Beeinträchtigungen dürfen nicht auftreten) - UmwR 3.1 § 32-38(S. 150ff): Umsetzung dieser Richtlinien -verfügbare Räume für die Planung werden kleiner -> „kommunale Planungshoheit“ unter eigene Angelegenheit in GG Art. 28 (2) (S. 5) verfassungsrechtlich gesichert -> Bedeutung des GG für europäische Gesetzgebung? -> Kommunale Planungshoheit als solches verfassungsrechtlich gesichert? BBP-Satzung FNP betroffen, auch Regional- und Landespläne, alle die den gesamten Bereich als Grundlage haben (nicht BBP) - Problem: FFH- und Vogelschutz - Richtlinie wurden in D. jahrelang nicht umgesetzt; - bis heute ist FFH-RL nicht vollends umgesetzt: es gibt noch keine Schutzgebietsausweisung -> 1985 Großgrotzenburg-Entscheidung des europäischen Gerichtshof: -> in den Fällen, in denen die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt wurde, ist europäisches Recht anzuwenden (unmittelbar) -> in der Praxis: 1997 hätte die FFH - Richtlinie (nach 2 Jahren) umgesetzt sein müssen -> in der Anwendungspraxis ist die nicht fristgerechte Umsetzung problematisch, weil eigentlicher Anwender in der Regel von dieser Richtlinie nichts weiß (erst wenn in nationales Recht umgesetzt) -> 2005: - noch nicht realisiert (noch keine europäischen Schutzgebiete ausgewiesen) - seit 1997 hätten die Vorschriften greifen müssen Problem heute: - faktische Vogelschutzgebiete: (diese sind nicht ausgewiesen worden, aber hätten ausgewiesen werden müssen, weil zu flächen- und zahlenmäßig geeigneten Gebieten gehörig) - potentielle FFH-Gebiete: (hätten von den Ländern gemeldet werden müssen, sind es aber nicht) - Bsp.: Investor - Feldhamster - Gebiet, das nicht als Schutzgebiet gemeldet wurde: -> Verträglichkeitsprüfung, Klärung, ob Gebiet hätte gemeldet werden müssen -> investive Planungen scheitern oft in diesen Fällen (u.a. durch zeitliche Verwerfung) - im Jan/Feb 2005: - Umsetzung auf europäische Ebene soll erfolgen: - Benennung von FFH - Gebieten (Nachmeldung in Brüssel) 30 - Kommission entscheidet schließlich, welche Gebiete aufgenommen werden (gilt nur für FFH - Gebiete) - Vogelschutzgebiete sind Schutzgebiete, wenn sie da sind, egal ob sie ausgewiesen wurden oder nicht - Kriterien für die Gebietsauswahl sind den Richtlinien zu entnehmen - Länder wählen aus -> Meldung an Bund -> Kommission in Brüssel wählt Gebiete - Vogelschutzgebiete (13 Jahre älter): diese Gebiete sind Schutzgebiet, wenn Kriterien der Richtlinie (bes. bedrohte Arten oder Zugvogelarten betroffen) erfüllt sind; Auswahlermessen reduziert sich, Frage nur: ob flächen- und zahlenmäßig geeignet? - FFH: Auswahl nur, wenn Mitgliedsstaat sich einverstanden erklärt; Gebiet kann nicht „aufgedrückt“ werden => gradueller Unterschied zwischen potentiell FFH-Gebiet und faktisches Vogelschutzgebiet Umsetzung im Naturschutzrecht: - UmwR 3.1 § 34 und 35 (S. 151/152) § 35: Pläne - § 34 ist entsprechend anzuwenden - bei sonstigen Plänen, Raumordnungsplänen nach § 3 Nr. 7 des ROG mit Ausnahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 - bei BLPlänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist § 34 Abs 1 Nr. 2 und Abs 2-5 entsprechend anzuwenden § 34: Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen (1) - Verträglichkeitsprüfung ist u.a. bei Europäischen Vogelschutzgebieten durchzuführen -> Umsetzung des Schutzregimes (2) - bei erheblichen Beeinträchtigungen (für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck) -> Plan ist unzulässig, d.h. er ist nichtig (3) Projekt darf trotzdem nur zugelassen werden: - aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentliche Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art - wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind -> Plan nur zulässig, wenn Ausnahmen auftauchen; Gibt es Alternativen?, in der Praxis problematisch: In welchem Umfang ist die Alternativenprüfung durchzuführen? Null-Variante? Wer erstattet die Kosten? -> keine zumutbare Alternative -> prüfen, ob Plan nach Nr. 1 trotzdem zwingend notwendig ist! z.B.: Ostseeautobahn A 20 -> Überquerung einer Flussmündung mit geschützten Vogelarten -> Europäischer Gerichtshof: überwiegende Gründe liegen vor (Straße dient wirtschaftlicher Erschließung des Ostseeraums) -> Hürde wird nur bei bestimmten Plänen/Vorhaben genommen 31 (4) - sind prioritäre Arten und Biotope betroffen, sind zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses: - Gesundheit des Menschen *1 - öffentliche Sicherheit, einschließlich Landesverteidigung und Schutz der Zivilbevölkerung - maßgeblich günstige Auswirkungen auf die Umwelt *2 - Stellungsnahme der Kommission muss eingeholt werden -> ≠ investive Vorhaben, weil zu lange Wartezeit *1 Hochwasserschutz, Lärmschutz, Umgehungsstrasse *2 Kläranlage (bestimmte topographische Voraussetzungen müssen erfüllt werden; H2O muss vorhanden sein -> kaum Standortauswahl) -> rechtlicher Schutz der Gebiete ist enorm hoch! -> kommunale Planung muss sich mit den Ergebnissen der Verträglichkeit in der Abwägung auseinandersetzen - § 1a (4) (S. 12) BauGB: verweist auf die Vorschriften des Bundesnaturschutzes: - anders als bei der Eingriffsregelung oder beim Bodenschutz hat man nach § 1a (4) keine Möglichkeit ein negatives Ergebnis der Verträglichkeit zu überwinden - Eingriffsregelung: -> voller Ausgleich oder nicht Bodenschutz: -> wie viel Fläche? FFH, Vogelschutz: -> verweiset § 1a (4) auf § 34 (2) BNatSchG (5) - zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen -> Ausgleichsmaßnahmen in der Abwägung überwindbar? Nur 75% Ausgleich möglich? - Nein! Netzzusammenhang muss gewahrt bleiben! (dann ist eine 100%ige Kompensation erreicht) - andere Maßnahmen (wie bei mitgliedsstaatlicher Eingriffsregelung möglich), z.B. technische sind strikt anzuwenden ! Kohärenz muss gewährleistet bleiben! Problematik europäischer Schutzgebiete! andere: - Wie werden Gebiete ausgewählt? Welche Rechtssprechung? (z.B. bei faktischen und potentiellen Gebieten) - Verträglichkeitsprüfung -> Wüst, Tobias (fachliche Fragestellungen) - Wie werden Schutzgebiete ausgewiesen? -> Literatur: u.a. Bender/Sparwasser - Umweltrecht Finkelnburg/Ortloff - Bauplanungsrecht Schmidt/Eichstätt - Städtebaurecht ! Verlag: dt. Volksheimstättenwerk -> Band zum BBP und zum FNP 32 2.) Fragen der Umweltverträglichkeit: Plan-UP-Richtlinie - Lit.: Vorbereitung auf das BauGB 2004 -> Seminar „BauGB-Novelle“ 2004 (vhw) - Königsweg zu einer Harmonisierung der unterschiedlichen Umweltverfahren, die wir im Rahmen von Planaufstellungen zu berücksichtigen haben, beizutragen - können zwar Umweltverfahren harmonisieren, sie aber nicht „überflüssig“ machen - Einführung einer Umweltprüfung für Pläne und Programme (verpflichtend): Problem nur im kleinen Teil bewältigt, denn wir können nur das mit gleichen Verfahrensschritten harmonisieren (gleiche Untersuchungsschritte) - dort wo Eingriffsregelung weitergehend als Umweltprüfung ist: keine Harmonisierung oder UP auf Ausgleichsmaßnahmen erstrecken oder Eingriffsregelung zurückstutzen (Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht getroffen werden, sondern alles wird abgewogen) -> Alles wird unter einem Dach „UP“ zusammengefügt, wie die Möglichkeit gegeben ist, z.B. nur eine einmalige Bestandsaufnahme -> Planungsanforderungen der einzelnen Verfahren müssen bekannt sein -> in der Praxis problematisch, sich so detailliert auszukennen - es geht in der UP um die Umsetzung der Plan UP Richtlinie: (Problem in der Planungspraxis: man nimmt von einer Richtlinie erst dann Kenntnis, wenn sie in nationales Recht umgesetzt ist) - Umsetzung im Jahr 2004, Anforderungen seit 1998 bekannt -> 99% haben keine Vorkenntnisse, müssen es aber umgehend anwenden (Problem des Europarechts!) - Ziel: Umweltbelange nicht mehr nur auf der Ebene der Projektierung wie durch die UVP zu prüfen, sondern schon im vorgelagerten Verfahren, nämlich dann, wenn bereits über Standorte entschieden wird -> nicht erst beim Projekt ansetzen, sondern schon bei der Konzeption, mit der das Projekt geplant wird (auf der planerischen Ebene) -> alle Pläne und Programme sollen einer so genannten UP unterzogen werden, mit dem Ziel, Belange des Umweltschutzes möglichst frühzeitig in die Entscheidung über den Plan einzubeziehen - Vermeidungsgrundsatz: frühzeitiges Berücksichtigen der Umweltbelange führt dazu, dass Fehlentscheidungen nicht erst im Nachhinein korrigiert werden müssen - 21.7.2001: Bekanntmachung der Richtlinie - sollte bis 21.7.2004 umgesetzt werden - EAG-Bau in Kraft getreten: 20.7.2004 (am 24.6.04 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht) -> fristgerechte Umsetzung gewährleistet -> EAG-Bau setzt u.a. Plan-UP-Richtlinie in nationales Städtebaurecht um (-> BauGB) - SUPG: Entwurf vom 29./30.6.2004 (Homepage des Umweltministeriums) beinhaltet Anforderung der Plan-UP etwa für Landschaftspläne, wasserwirtschaftliche Pläne, Abfallpläne…-> Homepage: Bauministerium, Umweltministerium 33 Plan-UP-Richtlinie wurde mit EAG-Bau umgesetzt -> wesentliche Inhalte: 1. Screening-Verfahren 2. Scoping-Verfahren 3. Offenlegung des Planentwurfs, einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung 4. Regelung über die grenzüberschreitende Beteiligung 5. Umweltbericht 6. Wie füge ich das Ergebnis in meine Entscheidung ein? Umweltprüfung und ihre Umsetzung in das Bau-GB - Müssen alle BLPläne einer UP unterzogen werden oder sind es nur bestimmte BLPläne? -> vor 20.7.04 UVP-pflichtig? BBP, der ein bestimmtes Vorhaben zum Inhalt hatte; Vorhaben musste in Anhang 1 zu § 3 UVP-G (2.5. UmwR) aufgelistet sein. Bsp.: BBP für Kokerei -> UVP-pflichtig -> planfestsetzende BBPläne: auch UVP-pflichtig -> die BBP nach Nr. 18 der Anlage zu § 3: ab einer bestimmten Größenordnung UVPpflichtig, z.B. Hotelkomplex, Campingplatz, Einzelhandelflächen, Städtebauprojekte, Industriezonen -> FNP, RO-Pläne, Landesentwicklungspläne? - nicht UVP-pflichtig -> mit der Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie ist jeder BLP zumindest grundsätzlich UVPpflichtig, auch Änderungen und Ergänzungen: UVP-pflichtig Bsp.: Teil eines bestehenden BBP wird geändert und mit dieser Änderung muss ein Teil des FNP geändert werden, weil z.B. jetzt Mischgebiet anstatt einer öffentlichen Grünfläche -> beide Änderungen: UP-pflichtig (2 UP´s für eine Planänderung) -> - verursacht in der Praxis zusätzliche Kosten? - genügend Sachverstand wird benötigt! - immer UP nötig! (obligatorisch verpflichtend) - hätte von Gesetzgeber nicht so angewendet werden müssen - hätte ein Screening-Verfahren und Schwellenwerte wie beim UVP-Gesetz eingeführt werden können -> in jedem Einzelfall wäre die UP-Pflicht zu prüfen gewesen -> wieso hat der Gesetzgeber das nicht gemacht? (sondern sich für die generelle Variante entschieden) - unterschiedliche Beurteilung, regional unterschiedlich,… - Richtlinien-Geber überlässt Regelung den Mitgliedsstaaten, z.B. Irland hat Schwellenwerte - Richtlinie gibt die Möglichkeit in bestimmten einfach gelagerten Fällen, auf die UP zu verzichten -> BauGB § 13 (S. 23): Vereinfachtes Verfahren (Sonderfall) (1) - Vorschrift unterscheidet 2 Fälle: 1. Ändern und Ergänzen eines BLPs 2. Überplanung eines bereits bebauten Gebiets (§34er-Gebiet) zu 1.) Grundzüge der Planung dürfen nicht verändert werden zu 2.) Eigenart der näheren Umgebung als Beurteilungsmaßstab 34 -> liegen diese Voraussetzungen vor und werden weder UVP-pflichtige Projekte noch europäische Schutzgebiete beeinträchtigt, dann kann von der UP abgesehen werden -> folgen die Erleichterungen des § 13 (2) und (3): - auf best. Dinge kann verzichtet werden (Monitoring, Umweltbericht, bestimmte Veröffentlichungsvoraussetzungen,…) -> Fall des § 13 ist in der Praxis selten -> Praxis: man versucht in den § 13 reinzukommen, weil dann UP nicht nötig ist -> Intension des europäischen Gesetzgebers: Erfassen möglichst aller Fälle und Belegen mit einer UP, die voraussichtlich zu Beeinträchtigungen von Umweltbelangen führen; deswegen darf der § 13 nur eng ausgelegt werden (Praxis geht genau in die andere Richtung) -> alle sonstigen BLP, FNP, vorhabenbezogene BBP, Klassische BBP, regionale Pläne, Landesentwicklungspläne: UP-pflichtig 15.2.05 Anwendungsbereich der UP: - mit Ausnahme von § 13 gilt für alle sonstigen Fälle die UP-pflicht, d.h. für die einzelne Gemeinde, dass soweit das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung gebracht wird, von der Verpflichtung für das Durchführen einer UP auszugehen ist, auch wenn nur kleine Änderungen an Plänen vorgenommen werden oder Gebiete in kleinem Umfang durch BLPlanung erfasst werden; - gleiche gilt, wenn im Parallelverfahren der FNP geändert werden muss - Bsp.: Im BBP Mischgebiet -> Sondergebiet (großflächiger Einzelhandel) -> FNP muss ebenfalls geändert werden, da dieser ja ein Mischgebiet vorsieht => Änderungen UP-pflichtig! -> Aufwand der UP? - insgesamt erheblicher Aufwand, bes. finanziell sehr aufwendig -> Kosten? - Übertragung der Kosten auf Vorhabenträger möglich? - UP-pflichtige Fälle: - BauGB § 2 (S. 12): Aufstellung der BLP´s (4) Satz 1: - Kernbestimmung; generelle UP-Pflicht *) - bei der Aufstellung von BLP´s muss UP durchgeführt werden - nach den Bestimmungen, die in der Anlage (S. 143 BauGB) aufgeführt sind. -> S. 143. Anlage: so hat der Umweltbericht auszusehen; Gliederung ist vom Gesetzgeber vorgegeben *) UP als Trägerverfahren: UP ersetzt nicht die erforderlichen Umweltprüfverfahren (Verträglichkeitsprüfung, UVP, Eingriffsregelung), die Rahmen der BLPlanung erforderlich sind, sondern sie laufen in ihr zusammen! -> Käseglockenprinzip! 35 ! am rechtlichen Stellenwert der Umweltbelange ändert sich durch die Einführung einer UP nichts -> sie werden nicht mehr gewichtet als vorher! ; es gibt keine Optimierungs- oder Planungsleitsätze -> durch die UP: stärkere Strukturierung der Umweltbelange (Ermittlung und Bewertung im Umweltbericht; dies ist so für alle anderen Belange (z.B. wirtschaftliche) nicht gefordert; dazu besteht keine Verpflichtung) -> Umweltbelange sind immer noch in der Abwägung überwindbar!; eventuell ändert sich etwas an der faktischen Bedeutung durch detaillierten Bericht UP soll nach der Anlage im BauGB durchgeführt werden - ganze andere Struktur, als wie man diese aus der Begründung oder Erläuterung zum FNP und BBP kennt - es geht in dieser Anlage nur um Umweltbelange - 3 Teile: 1. Allgemeiner einleitender Teil 2. Hauptschritt: Darlegung der ermittelten Umweltbelange und ihre Bewertung, prognostische Aussagen unter Berücksichtigung auch von Planungsalternativen 3. Welche Probleme sind aufgetreten und warum? - Wer soll den Umweltbericht aufstellen? - zuständig ist die Gemeinde; entweder sie macht ihn selbst oder gibt ihn an ein Planungsbüro ab (muss vorher schon involviert sein); derjenige, der den BLP aufstellt oder in die Planung involviert war, muss auch am Umweltbericht beteiligt sein - Dauer des Umweltberichts? - Umweltbericht muss immer parallel zum Plan aufgestellt werden - ca. 8 Wochen - Wer stellt den Umweltbericht auf? Bauleitplaner Landschaftsplaner -> Auftrag für BBP -> liegt inhaltlich näher am Umweltbericht -> im UB müssen Aussagen zur Gesamtplanung getroffen werden BauGB (S. 143) Nr. 1a: - Allgemeine Aussagen, die mit der Planung verfolgt werden, werden noch einmal dargelegt - entspricht der Begründung im BBP -> passt methodisch nicht! Soll man vom UB noch einmal nach vorne verweisen? Man würde den UB unangetastet lassen, weil dieser EU-rechtlich vorgeschrieben ist! -> In der Begründung auf den UB verweisen Nr. 1b: - Darlegung der umweltbezogenen Ziele - keine Nennung spezieller Pläne-> einschlägige Fachpläne (Regionalplan, Landesentwicklungsplan,… Agenda 21) -> fällt alles darunter - was muss nun alles berücksichtigt werden? (z.B. Regenwald, 36 Polschmelze…) -> bezogen auf das Planwerk, soll das dargelegt werden, was für den Raum relevant ist (überregionale Belange fallen weg); welche Belange sind raumbezogen? (Lärm-, Luftreinhalte-, Regionalplan etc) -> vom Umfang her weiter als BLP (nur Ziele der RO anzupassen) Nr. 2: Ermittlung und Bewertung a. - Darlegung einer Bestandsaufnahme der Umweltbelange, nicht nur Natur und Landschaft, auch Kultur- und Sachgüter inbegriffen b. - Prognose: was ergibt sich an Auswirkungen, wenn ich plane? - Nichtdurchführung der Planung = Null-Variante (wird nicht in BLP angewandt); wie würden sich Natur und Landschaft entwickeln? Will ich das, was ich hier entwickeln kann, auch entwickeln? Wie Prognose, z.B. bei Industriebrache? Wohngebiet, Mischgebiet… alles möglich - Null-Variante wird nur am Rande berücksichtigt c. - Verringerungs-, Ausgleichs-, Kompensationsmaßnahmen - gemeint sind alle Umweltbelange, nicht nur Natur und Landschaft - nicht nur Eingriffsregelung, sondern auch Bodenschutz, Regenwasserversickerung, Denkmalschutzaspekte spielen mir rein d. - Betrachtung anderweitiger Planungsmöglichkeiten -> es soll zweierlei zum Ausdruck gebracht werden: - Berücksichtigung nur des Geltungsbereichs des BLP´s -> Alternativen jenseits der Planung fallen somit raus -> es gilt der räumliche Geltungsbereich des Plans (einschränkend, welche Alternativen sollen beim vorhabenbezogenen BBP geprüft werden?) -> Alternativenprüfung reduziert sich nach unten hin gegen 0 -> greift auf Planungsebene des FNP´s (Frage der Standorte wird darin geklärt) -> 0-Variante keine Alternative -> geht nur um Umweltbelange (-> inhaltliche verkürzte Alternativenprüfung, d.h. Standortprüfung hier nur unter Umweltaspekten, andere Aspekte wie Topographie, Nähe zu Autobahnanschlüssen, ÖPNV-Erreichbarkeit etc werden nicht berücksichtigt) Nr.3: a. - welche technischen Verfahren sind zum Einsatz gekommen? - es soll deutlich werden, was angewendet wird, z.B. Lärmgutachten wurde erstellt, berechnet nach der Verkehrslärmschutz-Verordnung (RLS 90: entsprechendes Verfahren) -> „Schwerhörigkeit von Ameisen“ etc -> Hinweise, dass Lücken bestehen können (es gibt meist keine speziellen Verfahren -> Bsp.: Feldhamster b. - Welche Monitoring-Maßnahmen liegen vor? Welche Art? Umfang? Zeitpunkt? etc… 37 !!c. Allgemeine verständliche Zusammenfassung -> auch für „Normal-Sterbliche“ muss erkennbar sein, was sich aus dem Umweltbericht ergibt! -> keine Fachbegriffe und Floskeln verwenden… -> jede Menge Inhalte -> Kosten? - Einführung der Plan-UP ergibt keinen Mehraufwand - UB wird Planungsprozess- begleitend zum BLP aufgestellt bzw. entwickelt -> d.h. Ergeben dich Planänderungen (in den Zielsetzungen) schlägt das automatisch auf den UB durch (z.B. Teil des Mischgebiets wird zur öffentlichen Grünfläche). - Gutachten werden im Sinne des UB´s redaktionell erarbeitet (z.B. für Lärm, etc…) - mir der Einführung der Plan-UP wurde auch das BLP-Verfahren geändert: -> geregelt in den § 3 und 4, 4a, b, c (BauGB S. 13f) -> 2 Punkte: 1. zwingende 2 stufige Behördenbeteiligung -> Träger der öffentlichen Belange und sonstige Behörden -> (auch) auf der Ebene der vorgezogenen Beteiligung (für die Bürger), vor der Offenlage -> Grundlage in der Bedeutung des „Scopings“ -> § 4 Satz 1 (BauGB S. 13; Beteiligung der Behörden) - Behörden sollen frühzeitig beteiligt werden und sollen sich zum Untersuchungsumfang im Rahmen der UP äußern (Scoping) -> Problem in der Praxis 2. Verfahren endet nicht mehr, wie früher, mit dem Satzungsbeschluss bzw. der Genehmigung und Bekanntmachung des Plans -> zweierlei Ergänzungen: 1. geregelt in § 6 BauGB; S. 17 (Genehmigung des FNP´s) (5) Satz 1-3 -> zur Bekanntmachung des FNP´s muss man eine Begründung/ eine zusammenfassende Erklärung beifügen, in der gerechtfertigt wird, wie mit den Umweltbelangen umgegangen wurde (warum nicht die unter Umweltaspekten günstigere Alternative angewendet wurde…. weil z.B. Erschließungskosten zu hoch) … wie mit den Stellungsnahmen (den umweltbezogenen)der Öffentlichkeit umgegangen wurde, etc… (auch Aufwand, der bisher nicht da war) 2. § 10 (BauGB; S. 21): Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des BBP´s -> Abs. 3, Satz 2: BBP für jedermann zu Einsicht freizugeben etc. -> Abs. 4: BBP und zusammenfassende Erklärung -> Frage des Monitorings (§ 4c, Überwachung; BauGB S. 15) -> zum BLP muss schon im Umweltbericht nach Nr. 3b der Anlage während der Planaufstellung geklärt werden, wie künftig, nachdem der Plan abgeschlossen ist und realisiert wurde, wie und welche Umweltauswirkungen zusätzlicher Art, die jetzt noch nicht prognostiziert wurden, aufgetreten sind, überprüft werden sollen -> Art „Nachkontrolle“ -> viele vorgelagerten Pläne (RO´s, FNP´s, Landesentwicklungspläne) stellen keine 38 Grundlage für die Realisierung von Vorhaben dar <-> anders auf der Ebene der BBPläne, insbesondere der vorhabenbezogenen BBP´s; Möglichkeit der Nachkontrolle tritt stärker auf! (Prognosen möglicher; Kontrolle, ob (prognostische)Auswirkungen tatsächlich auftreten) gesamtes Feld des Monitorings ist „unausgegoren“: der Gesetzgeber sagt nichts zu Zeitpunkt, Umfang oder sonstigen Methoden -> Vollzug soll dieses ganze Feld regeln -> problematisch! (Kosten!!) -> wann wird geprüft? etc Fazit: !!!-> Umweltbelange sind nur ein Teil der Belange, die bei der BLPlanung berücksichtigt werden müssen -> Umweltbelange haben in den letzten Jahren viele Impulse durch das Europäische Recht erfahren und dieser Weg ist noch nicht zu Ende…. es kommen neue Anforderungen hinzu… in 10-15 Jahren nur noch europäisch geregelt (nat. Ebene fällt weg) 39