75884304 Landesschulbehörde / Dezernat 4 Prüfungshandbuch BFS Altenpflege Gültigkeit für die BbS-VO vom 10.06.2009 incl. der Änderungen der BbS-VO vom 05.10.2011 Stand: 02.2012 1 75884304 Vorwort zur Anpassung an die BbS-VO 2009 /2011 Die Neuregelung der Verordnung über berufsbildende Schulen im Jahr 2009 machte eine Überarbeitung und Anpassung des Prüfungshandbuches erforderlich. Grundsätzlich hat sich an der Abschlussprüfung mit den schriftlichen, praktischen und mündlichen Anteilen nichts geändert. Anzupassen waren insbesondere Begrifflichkeiten, Bezüge und Veränderungen in der Zeugnisdarstellung. Die Struktur des Handbuches (Stand März 2007) wurde bei der Überarbeitung beibehalten. Grundlage der Arbeit ist nunmehr die letzte Fassung der BbS-VO und der EB-BbS in der Fassung vom 10. Juni 2009. Die Änderungen in der BbS-VO vom 5. Oktober 2011 tangieren nicht die Prüfungsmodalitäten der BFS Altenpflege. Um das Handbuch dennoch aktuell zu halten, wurde auch die BbS-VO vom 5. Oktober 2011 beachtet. Sollten sich Abweichungen zwischen 2009 und 2011 ergeben, ist in der Fußnote ein Hinweis gegeben. Die Hilfen zur Umsetzung in der Praxis, die Empfehlungen und Vorlagen für Verfahrensprozesse sollen dazu beitragen, die Arbeit der Schulen zu erleichtern und abzustimmen. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass für die Abschlussprüfung der BFS Altenpflege die BbS-VO in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt. Die bundesweiten Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (zuletzt geändert durch Art.12b G v. 17.7.2009) sind in der BbS-VO berücksichtigt und stellen daher die in Niedersachsen gültige Form der Umsetzung des Altenpflegegesetzes vom 25.08.2003 dar. Es ist weiterhin vorgesehen, das Handbuch wenn notwendig zu aktualisieren und Verbesserungshinweise aus der Praxis aufzunehmen. Die jeweils neueste Version ist auf dem Niedersäschsichen Bildungsserver (nibis) veröffentlicht: http://www.nibis.de/nibis.phtml?menid=2900 Zur Orientierung ist in der Kopfzeile das aktuelle Überarbeitungsdatum des Handbuches angegeben. Wir danken allen, die durch ihre Hinweise den Verbesserungsprozess unterstützt haben. Wenn Sie Fehler finden, Ergänzungs- bzw. Verbesserungswünsche haben: Lassen Sie es uns wissen und schreiben Sie an: [email protected] An der Überarbeitung haben mitgewirkt: Cornelia Hartwig Landesschulbehörde, Abt. Hannover, Dezernat 4 Regina Havenstein BBS Ammerland, Bad Zwischenahn, Fachberaterin Susanne Heidemann Alice-Salomon-Schule; Hannover, Fachberaterin Cornelia Mätzig Hermann Nohl Schule, Hildesheim, Fachberaterin Ulrich Mühlenhoff Landesschulbehörde – Abt. Osnabrück, Dezernat 4 Sabine Unger Landesschulbehörde – Abt. Braunschweig, Dezernat 4 2 75884304 Prüfungshandbuch BFS Altenpflege Inhaltsverzeichnis 1 Rahmenbedingungen S. 4 - Niedersächsische BbS-VO / Bundesweite Regelungen - Hoheit der Prüfungskommission / Prüfungswesen - Prüfungsergebnisse 2 Vorbereitung der Abschlussprüfung 2.1 2.2 2.3 2.4 Zeitplan für die Abschlussprüfung Altenpflege Prüfungsbogen (Abbildung Excel-Formular) Nachweis der praktischen Ausbildung Beantragung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichn. 3 Durchführung der AbschlusspPrüfung 3.1 3.2 3.3 3.4 Qualitätsanforderungen an Prüfungsaufgaben Anforderungsbereiche / Erwartungshorizont Bewertungsmaßstäbe, Notenschlüssel Schriftliche Prüfung 3.4.1 Grundsätze 3.4.2 Empfehlungen zur Umsetzung 3.5 Praktische Prüfung 3.5.1 Grundsätze 3.5.2 Empfehlungen zur Umsetzung 3.6 Mündliche Prüfung 3.6.1 Grundsätze 3.6.2 Empfehlungen zur Umsetzung 4 Abschluss 4.1 4.2 4.3 4.4 S. 6 S. 6 S. 10 S. 12 S. 12 S. 13 S. 13 S. 13 S. 13 S. 14 S. 14 S. 15 S. 16 S. 16 S. 17 S. 18 S. 18 S. 19 S. 21 Ermittlung der Endnoten Bestehen der Prüfung Wiederholung der Abschlussprüfung Abschlusszeugnis S. 21 S. 21 S. 21 S. 22 5 Übersicht über die als Dateien angelegten Anlagen S. 23 Ergänzende Informationen, Tabellen, Hilfsmittel usw. sind diesem Handbuch als Anlagen beigefügt und auf S. 21 übersichtlich dargestellt. Ebenso finden sich in den entsprechenden Kapiteln des Handbuches Hinweise auf die zugehörigen Anlagen, die sich über das Anklicken der Links automatisch aufrufen lassen, wenn Handbuch und Anlagen in einem gemeinsamen Verzeichnis gespeichert sind. 3 75884304 1 Rahmenbedingungen der Ausbildung an der BFS Altenpflege Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die niedersächsische Ausbildung in der Altenpflege basieren auf dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003, (zuletzt geändert durch Art. 12b G v. 17.7.2009), der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26.11.2002 sowie der für Nds. Schulen maßgeblichen BbS-VO (Fassung vom 10.06.2009 mit den Änderungen vom 05.10.2011) nebst den dazugehörenden ergänzenden Bestimmungen. Somit sind auf den ersten Blick verschiedene rechtliche Vorgaben für die Ausbildung zu beachten, wobei aber für unsere Schulen allein die jeweils gültige Fassung der BbS-VO von Bedeutung ist, da sie die bundesweit gültigen Rahmenvorgaben übernommen und in für niedersächsische Verhältnisse erforderliche Regelungen integriert hat. Trotz dieser Anpassungen sind noch einige Besonderheiten in der Altenpflegeausbildung zu berücksichtigen, die anders als in vergleichbaren Schulformen der BbS-VO geregelt sind. Um diese sowie um die nds. Besonderheiten gegenüber den bundesweiten Rahmenvorgaben geht es in diesem Teil sowie in den folgenden Kapiteln des Handbuches. Das Prüfungswesen richtet sich nach der BbS-VO. Neben den feststehenden Regelungen zu Art und Umfang der Prüfungsteile und -verfahren lässt die BbS-VO den Prüfungsausschüssen einen Entscheidungsspielraum bei der Gewichtung der Leistungen der einzelnen Prüfungsteile, die für die Ermittlung der Gesamtnote erforderlich sind. Dieser Spielraum, der durchaus unterschiedliche Lösungen bei den Schulen ermöglicht, soll durch dieses Handbuch nicht angetastet werden. Versäumnisse sind in allen Bereichen der Ausbildung entsprechend den sonst üblichen Regelungen zu behandeln. Bei der praktischen Ausbildung in der Altenpflege gibt es weiterhin die zeitliche Begrenzung als Vorgabe (BbS-VO Anlage 4 zu § 33 § 2,1 und EBBbS, Abschnitt 6.2 Stundentafel). Für die jeweils nicht geregelten Bereiche müssen die Schulen spezifische Lösungen entwickeln und über die zuständigen Gremien beschließen. Es erfolgt keine formelle Zulassung zur Abschlussprüfung. Zu beachten ist auf jeden Fall, dass das Ausbildungsverhältnis, unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung, erst mit dem Ablauf der vereinbarten dreijährigen Ausbildungszeit endet. Eine Wiederholung von einzelnen Prüfungsteilen ist in Niedersachsen nicht möglich, im Wiederholungsfall ist die gesamte Prüfung mit allen Teilen zu absolvieren. Besonderheiten, wie die Regelung zum erfolgreichen Abschluss (BbS-VO Anlage 4 zu §33, § 12, Abs.3), die sich ausschließlich nur auf die Prüfungsfächer bezieht, sind Bestandteil der BbS-VO und somit zwingend umzusetzen. (Hinweis: Diese Regelung weicht von der Versetzungsregelung in Klasse 1 und Klasse 2 ab!). Die praktische Prüfung ist dem berufsbezogenen Lernbereich – Praxis – (Anlage 4 zu § 33; § 8, 1 lfd. Nr. 1) zugeordnet, wodurch dessen umfassende Bedeutung innerhalb der gesamten Ausbildung zusätzlich Rechnung getragen wird. Die Prüfungsaufgabe resultiert inhaltlich aus den Aufgabenbereichen einer Pflegefachkraft. Zusammenhänge zwischen den einzelnen Prüfungsleistungen in den Lernfeldern und den daraus gebildeten Fächern und Lernbereichen werden aus der beigefügten Excel4 75884304 Tabelle „Prüfungsbogen“ (PB-APF ab 2009-Muster-25-04-2012) deutlich, die für die Notenfindung bei der Abschlussprüfung eingesetzt werden kann. Die Schule entscheidet über die aus ihrer Sicht sinnvolle Gewichtung der Leistungen im Bildungsgang (BiN; früher Vornote) und der einzelnen Prüfungsteile. Die Ergebnisse in den Lernfeldern werden entsprechend ihrem quantitativen Anteil in die Notenbildung des jeweiligen Faches einbezogen. In den Lernfeldern und Fächern werden aus den einzelnen Leistungsnachweisen vorläufige Noten in gebrochenen Zahlen errechnet, die dem Prüfungsausschuss als Entscheidungsbasis zur Festsetzung der (ganzzahligen) Endnoten dienen. 5 75884304 2 Vorbereitung der Abschlussprüfung der BFS Altenpflege 2.1 Zeitplan für die Abschlussprüfung Altenpflege Zeitpunkt / Prüfungsphase Was ist zu tun? Beginn des 3. Ausbildungsjahres - Festlegung der Prüfungstermine und Mitteilung an die Ausbildungseinrichtungen Termine für die schriftlichen Prüfungen Zeitraum für die praktische Prüfung Termin der mündlichen Prüfungen Evtl. Praxisanleiterkonferenz BbS-VO § 8 - Prüfungsvorsitz durch Schulleiter/-in benennen BbS-VO § 7,3 Für Schulen in privater Trägerschaft Terminplan an Landesschulbehörde Beginn des 2. Schulhalbjahres Zur praktischen Prüfung - Berufung von Praxisanleitern durch den Schulleiter zur Teilnahme an der praktischen Prüfung und Bewertung der Leistung ca. 10 Wochen vor Ausbildungsende Beim Landessozialamt, Außenstelle Lüneburg die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen (s. Kap. 2.4) ca. 6 Wochen vor der - Erstellen der Prüfungsaufgaben (Klausur) schriftlichen Prüfung Erwartungshorizonte durch den jeweiligen Fachprüfer 4 Wochen vor der schriftlichen Prüfung und - Für jede Klausur sind 2 Vorschläge dem Schulleiter zur Auswahl vorzulegen. Hilfsmittel, die der Prüfling benutzen darf, sind anzugeben. Die Vorschläge sind auf der Grundlage der Rahmenrichtrichtlinien zu erstellen. BbS-VO § 10,3 Die Klausuraufgaben sind so zu bemessen, dass sie in drei Zeitstunden bearbeitet werden können. Die Aufgaben sind geheim zu halten. Klausuren sind zu erstellen in den Lernfeldern: -„Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen“ und „Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“ - „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“ und „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken“ - „Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“ BbS-VO § 7 Anlage 4 zu §33, laufende Nr. 1 6 75884304 Vor Beginn Prüfungsphase der Die Sch. erbringen den Nachweis der geleisteten praktischen Ausbildungsstunden, reichen einen Bericht über ihre Tätigkeit und die Bescheinigung der Einrichtung über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung ein. Empfehlung der Autoren Lehrkräfte teilen den Schülern und Schülerinnen den Leistungsstand aufgrund der Leistungen im Bildungsgang mit. Prüfungsniederschriften Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die Ergebnisse aller für den Abschluss bedeutsamen Leistungen und Entscheidungen aufzunehmen ist. BbS-VO §18 D.h.: Ein Prüfungsbogen ist zu erstellen und Protokolle zu den einzelnen Prüfungsteilen Schriftliche Prüfung - Aufsichtsplan für die schriftliche Prüfung erstellen - Durchführung der drei schriftlichen Prüfungen zu je drei Zeitstunden - Prüfungsprotokoll - Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch die Fachkollegen, Noten sind zu begründen BbS-VO §10,Abs.4,2 - Abgabetermin für die korrigierten Aufgaben Praktische Prüfung - Terminplan für die praktischen Prüfungen erstellen - Information an Fachprüfer, die ausbildenden Einrichtungen und die Prüflinge Die praktische Prüfung wird zugeordnet dem Bereich: Berufsbezogener Lernbereich — Praxis BbS-VO Anlage 4 zu § 33,§8, 1 lfd. Nr.1: Die prakt. Prüfung besteht aus: - aus der schriftliche Aus arbeitung einer Pflegeplanung, - aus der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen - und einer abschließenden Reflexion. Ausgabe der praktischen Prüfungsaufgabe an die Prüflinge: - jeweils drei Werktage vor der Prüfung. Durchführung der praktischen Prüfungen: - pro Prüfling zwei Zeitstunden Prüfungsprotokoll anfertigen. BbS-VO § 18 7 75884304 Bewertung: In der Berufsfachschule — Altenpflege — nimmt eine geeignete Fachkraft, die in der jeweiligen Einrichtung der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung sichergestellt hat und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufen wird, die praktische Prüfung mit ab und bewertet die Aufgabe gemeinsam mit der Lehrkraft der Schule, die den Unterricht erteilt hat. BbS-VO Anlage 4 zu § 33, §8,2 Mündliche Prüfung - Plan für die mündliche Prüfung erstellen: - Zeitplan für Vorsitz, Fachprüfer und Protokollant - Zeitplan für Prüflinge Die mündliche Prüfung muss sich mindestens auf Kenntnisse folgender Lernfelder beziehen: - „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“ - „Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“ - Altenpflege als Beruf ausüben“ (mit den in den RRL gekennzeichneten Inhalten) BbS-VO Anlage 4 zu § 33, § 11 Abs. 1 Weitere mündliche Prüfungen sind aufgrund der Entscheidung der Prüfungskommission in Lernfeldern der schriftlichen Prüfung möglich. BbS-VO § 12,1 Nach der Prüfung Prüfungsausschusssitzung: - Erfassen aller Noten und Notenberechnung (s. Excel-Tab.) Entscheidung über die Endnoten und den Abschluss - Zeugnisschreibung - Ablage aller Prüfungsunterlagen zur Aufbewahrung für zehn Jahre Entlassung 8 75884304 BFS Altenpflege - Abschlussprüfung Zeitschiene – Prüfungsplan Hinweis: Die Reihenfolge der Prüfungsteile ist nicht vorgeschrieben, darüber entscheidet die Schule bzw. der Prüfungsauschuss. Allgemein üblich ist, die mündlichen Prüfungen am Ende durchzuführen. Zeitraster Beginn des 2.Halbjahres Datum Aufgabe - Prüfungszeitraum festlegen. - Schulleiter/-in benennt Praxisanleiter zur Mitwirkung (Teilnahme, Bewertung) bei der praktischen Prüfung ca. 10 W. vorher Beantragung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin / Altenpfleger“ 4 Wochen vorher Prüfungsvorschläge beim Schulleiter einreichen Empfehlung: vor Beginn der Prüfungen Lehrkräfte, in deren Lernfelder eine Prüfung stattfindet, teilen den Schülern/Schülerinnen ihren Leistungsstand mit Ausgangsdatum für schriftl. Prüfung. Schriftliche Prüfung Klausur 1 (3 Zeitstunden) Schriftliche Prüfung Klausur 2 (3 Zeitstunden) Schriftliche Prüfung Klausur 3 (3 Zeitstunden) 4 Wochen vorher Festlegen der praktischen Aufgaben im Einvernehmen mit Schulleitung Empfehlung: Vor Beginn der Prüfungen Schüler/-innen bekommen den Leistungsstand im Lernbereich –Praxis- mitgeteilt 3 Werktage vorher Aufgabe den Schülern bekannt geben Abgabe der Ausarbeitung durch Schüler Ausgangsdatum für praktische Prüfung Mündliche Prüfung Nach der mündlichen Prüfung Entlassung Praktische Prüfung (2 Zeitstunden) Mündliche Prüfungen aller Schüler/Innen Abschlusskonferenz des Prüfungsausschusses Zeugnisausgabe (die Zeugnisse enthalten das Datum der Zeugnisausgabe) 9 75884304 2.2 Prüfungsbogen Der Prüfungsbogen muss die Schülerdaten, die Bildungsgangnoten (Abk.“BiN“ in dem Prüfungsbogen der Excel-Tabelle) und die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungsteile sowie die Endnoten der Lernfelder und Fächer erfassen. Als Anlage ist ein Prüfungsbogen auf Basis einer Excel-Datei (PB-APF ab 2009-Muster25-04-2012) beigefügt, der die Ermittlung der aus verschiedenen Lernfeldern und Prüfungsteilen zusammengesetzten Noten erleichtert. Die Prüfungsbogendatei nimmt auf die unterschiedlichen Verhältnisse an den einzelnen Schulen Rücksicht. Es müssen lediglich die spezifischen Regelungen / Ergebnisse der Schule zu der - Verteilung der Unt.-h auf die Lernfelder (WAG berücksichtigen) - Gewichtung der Leistungen im Bildungsgang - Gewichtung der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen - Sch.-Zahl eingegeben werden. Entsprechend dieser schulinternen Vorgaben, errechnet sich nach der Eingabe der Noten (bitte nur im Umfang von max. einer Nachkommastelle differenzieren) automatisch das Gesamtergebnis mit zwei Stellen hinter dem Komma, das als Vorschlag für die Endnotenfindung in den Lernfeldern bzw. Fächern dient, worüber der Prüfungsausschuss abschließend entscheidet. In das Abschlusszeugnis werden nur die Noten der Fächer und daraus resultierenden Noten für den jeweiligen Lernbereich übernommen. Weiterhin ergeben sich als Nebenprodukte die Durchschnittsnoten der Klasse (letzte Blatt) bei den Leistungen im Bildungsgang und Prüfungsleistungen in den jeweiligen Fächern und Lernfeldern, die schulintern analysiert werden können. 10 75884304 Abbildung aus dem Prüfungsbogen (Datei PB-APF ab 2009-Muster-25-04-2012) Erneuern (flasche Version!) 11 75884304 2.3 Nachweis der praktischen Ausbildung Die Schülerinnen und Schüler erbringen den Nachweis der geleisteten praktischen Ausbildungsstunden. Sie reichen einen Bericht über ihre Tätigkeit und die Bescheinigung der Einrichtung über die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung ein. Die Schule erstellt dazu einen entsprechenden Vordruck. 2.4 Beantragung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hinsichtlich der Beantragung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin / Altenpfleger“ wird hier auf den Auszug des Schreibens des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg -an die Schulen verwiesen: Zitat „Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg - ist seit 01.01.2005 für die Aufsicht und Erteilung der sog. „Berufserlaubnisse“ in den anderen als ärztlichen Heilberufen zuständig. Neben der namentlichen Anmeldung Ihrer Schüler in der Altenpflege bei der jetzt zuständigen Landesschulbehörde, sind die für die Erteilung der o. a. Erlaubnis notwendigen Unterlagen beim Landessozialamt einzureichen. Im Einzelnen sind das: ein Sammelantrag der Schülerinnen/Schüler (Namensliste mit Unterschriften) eine ärztliche Bescheinigung aus der hervorgeht, dass die Schülerin / der Schüler in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet ist (die Bescheinigung muss den vorgenannten Wortlaut enthalten – s. Anlage). die vorbereiteten Erlaubnisurkunden Darüber hinaus ist von den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern ein Führungszeugnis der Beleg-Art “0E” (zur Vorlage bei einer Behörde) bei der Meldebehörde zu beantragen. Es ist zu richten an das Landessozialamt Lüneburg - 4 SL 3 Postfach 22 80 21312 Lüneburg Verwendungszweck: Altenpflegeprüfung (Schule) am (Datum). Mit dem Sammelbescheid über die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung werden Ihnen die Urkunden unterschrieben und gesiegelt zurückgegeben. Gleichzeitig wird die dann fällige Verwaltungsgebühr festgesetzt. Die Gebühr von 53,- € pro Prüfling (Stand April 2012), bitte ich von den Prüflingen einzuziehen und den Gesamtbetrag an das Landessozialamt zu überweisen. Somit wird es Ihnen möglich sein, die Urkunde bereits zusammen mit dem Abschlusszeugnis an die erfolgreichen Absolventen auszuhändigen. Um den Vorgang hier abschließen zu können, teilen Sie uns bitte nach der Prüfung in geeigneter Weise (Kopie der Zeugnisse oder Prüfungsniederschriften) mit, wer die Prüfung bestanden bzw. nicht bestanden hat.“ 12 75884304 Hinweis: Kontaktaufnahme per mail ist u.a.über die Homepage möglich: http://www.soziales.niedersachsen.de >Soziales&Gesundheit > Gesundheit >nichtärztliche Heilberufe > Gesundheitfachberufe oder per Tel. 04131 / 153247 13 75884304 3 Durchführung der Prüfung 3.1 Qualitätsanforderungen Berufliche Handlungskompetenz entwickelt sich in Stufen. Die Stufen bauen aufeinander auf und stellen jeweils höhere Anforderungen an das Leistungsvermögen. Das wird mit den folgenden drei Anforderungsebenen beschrieben: I. II. III. gelernt und wiedergegeben, verarbeitet und angewandt, in problemlösendes Denken, eigenes Handeln, Verhalten und eigene Werthaltungen integriert. Weitere Erläuterungen dazu finden sich in früheren Protokollen der DB zur FS Altenpflege sowie in der beigefügten Datei PHB-APF Anforderungsbereiche-10-06.doc in der Anlage, die dem Qualitätshandbuch Sozialpädagogik entnommen ist. 3.2 Anforderungsbereiche / Erwartungshorizont Für alle Prüfungen sind die Aufgaben so zu stellen, dass Leistungen aus allen drei Ebenen gefordert werden. Folgende Gewichtung der Ebenen wird empfohlen: Lernebene I ca. Lernebene II ca. Lernebene III ca. 30% 50% 20% Der Erwartungshorizont muss erkennbar auf der Lösungsskizze der mündlichen und schriftlichen Prüfungsaufgaben ausgewiesen und den einzelnen Lernebenen zugeordnet sein (vgl. dazu auch die Aufgabenbeispiele im Anhang). 3.3 Bewertungsmaßstäbe, Notenschlüssel Die Konferenz trifft die Entscheidung, ob die Leistungen im Bildungsgang (Bildungsgangnoten) und Prüfungsleistungen als ganze Zahl oder feiner differenziert in gebrochenen Zahlen erfasst werden. Aufgrund der Zusammenführung vieler Einzelwerte zur abschließenden Fachnote ergeben sich bei der Verwendung gebrochener Noten genauere Endergebnisse. Auf den Zeugnissen sind aber nur ganzzahlige Noten zulässig. Die Notendefinition findet sich im § 26 der BbS-VO. Die Konferenz trifft die Entscheidung über die Gewichtung der Vornoten und der Ergebnisse in den drei Prüfungsbereichen. Die Empfehlung dieser AG lautet: Vornote 60 %, Prüfungsnote 40% mit ggf. weiterer Differenzierung zwischen den schriftlichen bzw. praktischen Prüfungen und den mündlichen Prüfungen (vgl. auch Berechnungsbeispiele für die Endnoten mit der Excel-Datei: PB-APF( ab 2009-Muster-02-04-2012) Alle wesentlichen Entscheidungen, die eine Bedeutung für die Leistungsermittlung haben, sind von den zuständigen Konferenzen bzw. dem Prüfungsausschuss zu treffen (vgl. dazu auch die Anlage als Datei: PHB-APF Konferenzentscheidungen-10-06.doc ). Aus Gründen der Vergleichbarkeit muss ein einheitlicher Notenschlüssel verwendet werden. Es wird die Anwendung des Schlüssels der IHK empfohlen (vgl. auch die Anlage als Datei: PHB-APF Notentabellen-10-06.doc ). 14 75884304 3.4 Schriftliche Prüfung 3.4.1 Grundsätze Prüfungsvorschläge Für jede Klausur sind zwei Aufgabenvorschläge dem Schulleiter zur Auswahl und Genehmigung 4 Wochen vorher vorzulegen. Hilfsmittel sind anzugeben BbS-VO § 15,3 BbS-VO § 10,3 Erwartungshorizont Mit den Aufgaben sind zur Auswahl durch den Schulleiter die Erwartungshorizonte und Bewertungsmaßstäbe einzureichen (Vorgabe der Landesschulbehörde). Bildungsgangnote Für jedes Lernfeld der schriftlichen Prüfung sind die erbrachten Leistungen im Bildungsgang zu einer Bildungsgangnote zusammenzufassen. Dieser Leistungsstand sollte dem Prüfling vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden. BbS-VO § 23, Abs. 4 Inhalt Insgesamt 3 Klausurarbeiten aus folgenden Fächern / Lrnfeldern: Fach: Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege Klausur 1: „Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen“ und „Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“ Klausur 2: „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“ und „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken“ Fach: Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung Klausur 3: „Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“ BbS-VO § 7 Anlage 4 zu § 33, lfd Nr. 1 Dauer Je drei Zeitstunden Prüfungsergebnis Zuordnung zu den Lernfeldern und Fächern, vgl. Prüfungsbogendatei Beurteilung Die schriftliche Arbeit wird von dem Fachkollegen beurteilt, der das Fach zuletzt unterrichtet hat und die Klausur gestellt hat. Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. 15 75884304 3.4.2 Empfehlungen zur Umsetzung Aufgabenvorschläge Es sollten pro Klausur möglichst nicht mehr als zwei Lehrkräfte beteiligt sein. Die Prüfungsaufgaben sollten berufliche Handlungs- und/oder Problemsituationen thematisieren, die die berufliche Handlungskompetenz überprüfen. Die Anforderungsbereiche sind zu beachten Deckblatt für die Einreichung beim Schulleiter auf schulinternem Formblatt (Beispiel s. Anlagen-Datei: PHB-APF Aufgabenvorschläge-Deckblatt-10-06.doc) Am Prüfungstag müssen vorliegen: - Prüfungsaufgaben - Gekennzeichnetes Papier - Aufsichtsplan - Protokollbogen (s. Anlagen-Datei: PHB-APF Aufsichtsprotokoll-SP-10-06.doc ) - Gesundheitserklärung - Hinweis auf Täuschungsversuch (BbS-VO § 16) Klausurleistungen mit mangelhaften oder ungenügenden Ergebnissen sollten von einer zweiten Lehrkraft gegengelesen werden. Klausurbeispiele finden sich in der Datei PHB-APF Beispiel SCHRIFTLICHE Prüfung 10-06.doc der Anlage. 16 75884304 3.5 Praktische Prüfung 3.5.1 Grundsätze Leistungen im Bildungsgang (Bildungsgangnote) Die Bildungsgangnote ergibt sich aus den Leistungen im Bereich „Berufsbezogener Lernbereich –Praxis –„. Inhalt Eine Aufgabe aus den Fächern „Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege“ sowie „Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung“ Die Autoren des Handbuchs empfehlen, den Leistungsstand den Schülern vor ihrer praktischen Prüfung mitzuteilen. Die Prüfungsaufgabe besteht aus: der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung, der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen und einer abschließenden Reflexion BbS-VO § 9 BbS-VO Anlage 4 zu § 33 §8, 1 lfd. Nr.1: Vorbereitungszeit Drei Werktage Dauer 2,0 Zeitstunden In der Berufsfachschule — Altenpflege — nimmt eine geeignete Fachkraft, die in der jeweiligen Einrichtung der praktischen Prüfungsergebnis Ausbildung die Praxisanleitung sichergestellt hat und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter berufen wird, die praktische Prüfung mit ab und bewertet die Aufgabe gemeinsam mit der Lehrkraft der Schule, die den Unterricht erteilt hat. BbS-VO Anlage 4 zu § 33, §8, 2 Beurteilung Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist den bisher erbrachten Leistungen un Berufsbezogenen Lernbereich – Praxis zuzuordnen. BbS-VO Anlage 4 zu §33, §8, 1, lfd. Nr. 1 17 75884304 3.5.2 Empfehlungen zur Umsetzung Die Praxisanleitung schlägt der Lehrkraft vor der praktischen Prüfung zwei bis drei Bewohner vor. Das Einverständnis des Bewohners muss eingeholt werden. Ein Muster dazu findet sich in der Anlage als Datei:PHB-APF Einverständniserklärung-10-06.doc. Dem Prüfling werden die Bewohner zu diesem Zeitpunkt noch nicht benannt. Für die praktischen Prüfungen der Klasse wird eine Übersicht erstellt (vgl. dazu das Muster in der Anlage: PHB-APF Ablaufplan praktische Prüfung-10-06.doc). Vor der Prüfung wird die Gewichtung der drei Prüfungsteile (Planung, Durchführung, Reflexion) festgelegt und den Schülern mitgeteilt. Empfehlung: Im Hinblick auf die berufliche Handlungskompetenz soll eine Gleichgewichtung der drei Prüfungsteile vorgenommen werden. Die ausgearbeitete Pflegeplanung muss vor der Prüfung dem Prüfer vorliegen. Der Prüfling bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Ausarbeitung selbstständig angefertigt hat. Vor der praktischen Prüfung unterschreibt der Prüfling Erklärungen zu: Gesundheitserklärung (Anl.-Datei: PHB-APF Erklärung der Schüler zur PP-10-06.doc Prüfungsabbruch (fakultativ, gleiche Anlage) Die Prüfung wird von der Fachlehrkraft der Schule abgenommen. Nach der BbS-VO vom 19.07.2006 nimmt eine geeignete Fachkraft der Einrichtung (i.d.R. Praxisanleiter/-in) an der Prüfung teil und bewertet die Aufgabe gemeinsam mit der Lehrkraft der Schule. Über die Prüfung wird ein Protokoll geführt. Die Prüfungsleistung geht zu xx % in die Note des Berufsbezogenen Lernbereiches – Praxis- ein. Die Gewichtung legt der Prüfungsausschuss fest, wobei seitens des Autorenteams des Handbuches folgende Regelung als Möglichkeit gesehen wird: Bildungsgangsnote: 60%, Ergebnis der praktischen Prüfung: 40%. Themenvorschläge für die praktische Prüfung finden sich in der Anlagen-Datei PHB-APF Beispiel PRAKTISCHE Prüfung-10-06.doc (vgl. auch die Übersicht auf S. 21). 18 75884304 3.6 Mündliche Prüfung 3.6.1 Grundsätze Prüfungsaufgaben Für jede mündliche Prüfung sind Aufgaben zu erstellen. BbS-VO Anlage 4 zu § 33, § 11 Bildungsgangnoten in allen Lernfeldern Bildungsgangnoten in Lernfeldern, die noch nicht geprüft wurden, werden vor der mündlichen Prüfung festgesetzt. BbS-VO 23 (2;2) Inhalt Drei mündliche Prüfungen sind Pflicht. BbS-VO Anlage 4 zu § 33, § 11 1 (1) In der Berufsfachschule — Altenpflege — ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. 2Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten, die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärung der Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in den Lernfeldern 1. „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“ aus dem Fach „Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege“, 2. „Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen“ aus dem Fach „Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer 3. Arbeit“ und „Berufliches Selbstverständnis entwickeln“ und „Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen“ aus dem Fach „Altenpflege als Beruf“. Pflicht Wahl Weitere mündliche Prüfungen kann der Prüfungsausschuss in den Lernfeldern festsetzen, in denen eine Klausur geschrieben wurde und die mündliche Prüfung zur Klärung der Endnote in dem Lernfeld erforderlich ist BbS-VO §12, 1 Dauer Nicht länger als 15 Minuten je Prüfung BbS-VO § 12,3 Beurteilung Der Fachlehrer macht einen Beurteilungsvorschlag. In der mündlichen Prüfung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die an der Prüfung in dem jeweiligen Lernbereich ständig teilgenommen haben. (BbS-VO § 7,5) Es ist ein Protokoll anzufertigen. (BbS-VO § 18) Die Prüfungsnote wird dem jeweiligen Lernfeld zugeordnet. (Vorgabe der Landesschulbehörde) Prüfungsergebnis Im Anschluss an die mündliche Prüfung wird dem Prüfling das Ergebnis bekannt gegeben. 19 75884304 3.6.2 Empfehlungen zur Umsetzung Aufgaben Die Aufgaben müssen den anwesenden Prüfern zusammen mit dem Erwartungshorizont schriftlich bei der mündlichen Prüfung vorliegen. Der Erwartungshorizont ist zugleich Teil des Protokolls. Beispielsaufgaben für die mündlichen Prüfungen finden sich in der Anlagen-Datei: PHB-APF Beispiel MÜNDLICHE Prüfung-10-06.doc ) Bei der mündlichen Prüfung sind anwesend: eine Lehrkraft, die die mündliche Prüfung durchführt, eine zweite Lehrkraft, die das Protokoll führt, die / der Prüfungsvorsitzende Ablauf der mündlichen Prüfung: Es empfiehlt sich, Einzelprüfungen durchzuführen, deren Abfolge in einem übersichtlichen Plan (vgl. dazu das Muster auf der folgenden Seite) allen Beteiligten darzustellen ist. Der Prüfling erhält die Aufgabe schriftlich und hat maximal 15 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfung dauert ca. 10 bis max. 15 Minuten. Die Prüfungskommission legt die Note für die Leistung fest. Die Aufgabenstellung und die Lösungsskizze werden dem Protokoll beigefügt. Eine beispielhafte Ablaufplanung für die drei geforderten mündlichen Pflichtprüfungen findet sich in der Anlagendatei: PHB-APF Ablaufplan mündliche Prüfung-10-06.doc . Bei diesem Modell wird parallel in den drei verbindlichen Lernfeldern geprüft. Die einzelnen Prüfungen werden von je einem Fachlehrer und Protokollanten durchgeführt. Der Prüfungsvorsitzende wechselt zwischen den einzelnen Räumen und hat so die Möglichkeit, jeden Schüler mindestens einmal in der Prüfung zu beobachten und sich eine gute Übersicht über das Prüfungsgeschehen zu verschaffen. Vorteile: Es ist eine Zeitoptimierung gegeben (MP an einem Tag abgeschlossen). Jeder Schüler hat an einem Tag alle Prüfungen abgeleistet. Es kann eine Prüfungsaufgabe für drei Schüler gestellt werden. 20 75884304 Prüfungsablaufplan mündliche Prüfung Datum: _________________ Prüfung 1 Uhrzeit Prüfung 2 Name d. Schülers Uhrzeit Prüfung 3 Name d. Schülers Uhrzeit Name d. Schülers 21 75884304 4 Abschluss 4.1 Ermittlung der Endnoten Aus den Bildungsgangnoten und Prüfungsleistungen sind die Endnoten der Lernfelder und Fächer zu bilden. Hinweis: Unter den zur Verfügung gestellten Dateien befindet sich eine Exceltabelle mit einem selbst rechnenden Formular des Prüfungsbogens. Dieses Hilfsmittel soll die Ermittlung der Endnoten in den Fächern wie Lernfeldern erleichtern und kann auch für die Notenberechnung und -verwaltung der Jahreszeugnisse eingesetzt werden (vgl. Datei: PB-APF ab 2009-Muster-25-04-2012). 4.2 Bestehen der Prüfung In der Berufsfachschule — Altenpflege — ist der Bildungsgang erfolgreich besucht, wenn die Leistungen in keinem Fach der Abschlussprüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind. Weiterhin müssen alle Gesamtnoten der Lernbereiche mindestens ausreichende Leistungen aufweisen. Über die zuvor genannten Einschränkungen hinaus dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Fächer mit einem „mangelhaft“ bzw. max. ein Fach mit „ungenügend“ auftreten. Diese Regelungen werden bei dem beigefügten Prüfungsbogen automatisch berücksichtigt. BbS-VO Anlage 4 zu § 33, § 13,3 Hinweis: Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden in Lernfeldern statt, die alle Fächer der berufsbezogenen Lernbereiche abdecken, außer im Fach „Optinales Lernangebot“, wenn dieses eigenständig geführt wird. Somit bedeutet dies, dass bei einem „mangelhaft“ oder „ungenügend“ in einem der Fächer des Berufsbezogenen Lernbereiches – Theorie und schulische Praxis – der Abschluss nicht erreicht ist. 4.3 Wiederholung der Abschlussprüfung Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Abschlussklasse einmal wiederholen. BbS-VO § 24 4.4 Abschlusszeugnis Ein Muster ist auf der folgenden Seite dargestellt. 22 75884304 Berufsfachschule Altenpflege Abschlusszeugnis Name: ............................................................................................................................ geboren am: .................................... in ................................................................. hat die Klasse ........... der Berufsfachschule - Altenpflege - im Schuljahr ……............ besucht und die Abschlussprüfung absolviert. Bewertung der Leistungen ______________ Berufsübergreifender Lernbereich mit den Fächern Deutsch/Kommunikation ……. Englisch/Kommunikation ……. Politik ……. Religion ……. Berufsbezogener Lernbereich - Theorie und schulische Praxis - ______________ mit den Fächern Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege ……. Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung ……. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit ……. Altenpflege als Beruf ……. Optionale Lernangebote ……. ??? in: ….. oder: Vertiefung in den Fächern des Berufsfezogenen Lernbereichs – Theorie- Berufsbezogener Lernbereich – Praxis - ______________ Frau / Herr .............................................. hat die Abschlussprüfung bestanden und damit den Nachweis der fachlichen Eignung für den Beruf Altenpflegerin / Altenpfleger erbracht. Bemerkungen: ......................................................................................................... Ort/Datum Siegel _____________ ______________ ________________ Klassenlehrer/-in Schulleiter/-in Prüfungsvorsitzende/r Noten: 1 = sehr gut, …… 23 75884304 5 Übersicht über die als Dateien angelegten Anlagen Die u.a. Anlagen stellen ergänzende Informationen und Hilfsmittel dar, auf die in diesem Handbuch Bezug genommen wurde. Da sie als einzelne Dateien aufgeführt sind, können sie in den entsprechenden Kapiteln des Handbuches über das Anklicken der jeweiligen Links direkt aufgerufen werden, wenn alles in einem gemeinsamen Verzeichnis gespeichert ist. Durch die Einzelablage der Dateien ist die Erweiterung und inhaltliche Anpassung der Anlagen und Vordrucke an die schulspezifischen Regelungen leichter möglich. Selbstverständlich können die Dateien auch unabhängig vom Handbuch aufgerufen werden. Zur Orientierung soll folgende Übersicht dienen, die die Bezeichnung der Anlage und den zugehörigen Dateinamen aufführt. Titel der Anlage Dateiname 1) Entscheidungen der Konferenz PHB-APF Konferenzentscheidungen-10-06.doc 2) Deckblatt für die Aufgabenvorschläge der Schriftlichen Prüfungen PHB-APF Aufgabenvorschläge-Deckblatt-10-06.doc 3) Aufsichtsprotokoll - schriftliche Prüfung - PHB-APF Aufsichtsprotokoll-SP-10-06.doc 4) Einverständniserklärung Bewohner/-in PHB-APF Einverständniserklärung-10-06.doc 5) Prüfungsplan für die praktische Prüfung PHB-APF Ablaufplan praktische Prüfung-10-06.doc 6) Erklärung der Schüler zur praktischen Prüf. PHB-APF Erklärung der Schüler zur PP-10-06.doc 7) Organisation der mündlichen Prüfung 8) PHB-APF Ablaufplan mündliche Prüfung-10-06.doc Anforderungsbereiche PHB-APF Anforderungsbereiche-10-06.doc 9) Notentabelle (IHK) PHB-APF Notentabellen-10-06.doc 10) Musterbeispiele zu Kap. 3.4 des HandBuches (schriftliche Prüfung) PHB-APF Beispiel SCHRIFTLICHE Prüfung-10-06.doc 11) Musterbeispiel zu Kap. 3.5 des HandBuches (praktische Prüfung) PHB-APF Beispiel PRAKTISCHE Prüfung-10-06.doc 12) Musterbeispiele zu Kap. 3.6 des HandBuches (mündliche Prüfung) 13) Prüfungsbogen BFS Altenpflege PHB-APF Beispiel MÜNDLICHE Prüfung-10-06.doc PB-APF ab 2009-Muster-25-04-2012 24