REPUBLIQUE FRANCAISE

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1. ------IND- 2015 0548 F-- DE- ------ 20150210 --- --- PROJET
FRANZÖSISCHE REPUBLIK
Ministerium für Ökologie, nachhaltige
Entwicklung und Energie
ENTWURF eines DEKRETS
über die Durchführungsmodalitäten der Beschränkung von Einwegtragetaschen aus
Kunststoff
NOR-Nr.: DEVP1521486D
Betroffene Zielgruppen: natürliche oder juristische Personen, die für die Zwecke ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit Kunststofftragetaschen liefern, verwenden, vertreiben oder
erstmalig auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen.
Gegenstand: Bedingungen für die Anwendung des Verbots der Bereitstellung von
Kunststofftragetaschen.
Inkrafttreten: Der Text tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis: In dem Dekret werden die Bedingungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften
des Umweltgesetzbuchs festgelegt, die auf das Verbot der Bereitstellung von
Einwegtragetaschen aus Kunststoff mit Ausnahme von Tragetaschen abzielen, die nicht an
einer Kasse bereitgestellt werden und im Rahmen der Kompostierung in Privathaushalten
kompostierbar sind und ganz oder teilweise aus biobasierten Materialien bestehen. In diesem
Sinne werden die Modalitäten für die Anwendung von Artikel L. 541-10-5 Absatz II des
Umweltgesetzbuchs und insbesondere die Definition und die Merkmale von
Einwegtragetaschen aus Kunststoff, von an der Kasse bereitgestellten Tragetaschen, von im
Rahmen der Kompostierung in Privathaushalten kompostierbaren Tragetaschen sowie die
Anforderungen an die Zusammensetzung von Kunststofftragetaschen festgelegt, die als
„biobasiert“ bezeichnet werden. Außerdem wird in dem Dekret festgelegt, mit welchen
Angaben Kunststofftragetaschen versehen werden müssen, um den Verbraucher über deren
Zusammensetzung und Gebrauch zu informieren.
Verweise: Das Dekret wird zur Anwendung von Artikel 75 des Gesetzes Nr. 2015-992 vom 17.
August 2015 über den Energiewandel für ein umweltverträgliches Wachstum erlassen. Die
Verordnung kann im Internet auf der Website von Légifrance abgerufen werden
(http://www.legifrance.gouv.fr).
Der Premierminister,
gestützt auf den Bericht der Ministerin für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie,
gestützt auf die Richtlinie 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des
Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen;
gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
gestützt auf das Gesetz Nr. 2015-992 vom 17. August 2015 über den Energiewandel für ein
umweltverträgliches Wachstum, insbesondere Artikel 75;
gestützt auf das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel L. 120-1, L. 541-10 und L. 541-105;
sowie nach Anhörung des Staatsrats (Abteilung für öffentliche Arbeiten),
verfügt Folgendes:
Artikel 1
In Buch V Titel IV Kapitel III Abschnitt 5 des Vorschriftenteils des Umweltgesetzbuchs wird
ein Unterabschnitt 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„Unterabschnitt 5: Beschränkung von Einwegtragetaschen aus Kunststoff
„Artikel R. 543-74-1. - Für die Anwendung von Artikel L. 541-10-5 Absatz II gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
„Kunststoff“: ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Ziffer 5 der Verordnung (EG) 1907/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Zusätze oder andere Stoffe zugegeben
worden sein können und das die Funktion des strukturellen Hauptbestandteils von
Tragetaschen übernehmen kann.
„Kunststofftragetaschen“: Tragetaschen aus Kunststoff mit oder ohne Tragegriffe, die
Verbrauchern an Orten bereitgestellt werden, an denen Waren oder Lebensmittel verkauft
oder Dienstleistungen zur Verpackung ihrer Waren angeboten werden.
„Einwegtragetaschen aus Kunststoff“: Kunststofftragetaschen mit einem Volumen von
weniger als 25 Litern oder einer Dicke von weniger als 50 Mikrometern.
„an einer Kasse bereitgestellte Tragetaschen“: Tragetaschen, die an Verkaufsstellen beim
Passieren der Kasse entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt werden, damit Kunden ihre
Waren darin einpacken können. Beutel, die als Primärverpackung für unverpackte
Lebensmittel bereitgestellt werden, gelten nicht als an einer Kasse bereitgestellte
Tragetaschen.
„im Rahmen der Kompostierung in Privathaushalten kompostierbare Tragetaschen“:
Tragetaschen, die der Norm NF T 51-800 entsprechen oder, solange die Veröffentlichung
dieser Norm noch aussteht, die Anforderungen erfüllt, die der Minister für Umwelt durch
einen entsprechenden Erlass vorschreibt.
„biobasiertes Material“: jedes Material biologischen Ursprungs mit Ausnahme von
Materialien, die in geologischen Formationen gebunden und/oder versteinert sind, die in der
kunststoffverarbeitenden Industrie zur Anwendung kommen.
„Gehalt an biobasierten Materialien“: prozentualer, als Gesamtkohlenstoffanteil
ausgedrückter und gemäß der ISO-Norm 16620-2:2015 in der Fassung vom April 2015
ermittelter Anteil an pflanzlichen Stoffen in der Tragetasche.
„Artikel R. 543-74-2. - Der Mindestgehalt an biobasierten Materialien in Einwegtragetaschen
aus Kunststoff gemäß Artikel L. 541-10-5 Absatz 6 beträgt:
„ - mindestens 30 % ab 1. Januar 2017;
„ - mindestens 40 % ab 1. Januar 2018;
„ - mindestens 50 % ab 1. Januar 2020;
„ - mindestens 60 % ab 1. Januar 2025.
„Artikel R. 543-74-3. - Kunststofftragetaschen werden mit einer Kennzeichnung mit den
folgenden Angaben versehen:
„ - bei Einwegtragetaschen aus Kunststoff gemäß Artikel L. 541-10-5 Absatz II Ziffer 2: die
Angabe, dass diese Tragetasche im Rahmen der Kompostierung in Privathaushalten
kompostiert werden kann, mit Nennung des Verweises auf die entsprechende Norm oder den
entsprechenden Erlass, sowie die Angabe, dass sie im Rahmen der getrennten
Bioabfallsammlung entsorgt werden kann, nicht in der Natur hinterlassen werden darf und
teilweise aus biobasierten Materialien besteht, wobei der Zahlenwert ihres Gehalts an
biobasierten Materialien und der Verweis auf die Norm anzugeben sind, nach der dieser
Gehalt bestimmt werden kann.
„ - in allen anderen Fällen die Angabe, dass die Tragetasche wiederverwendbar ist und nicht
in der Natur hinterlassen werden darf.
„Diese Kennzeichnung muss für den Nutzer sichtbar und verständlich sein und eine der
Lebensdauer der Tragetasche angemessene Lebensdauer haben. “
Artikel 2
Die Ministerin für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie wird mit der
Durchführung des vorliegenden Dekrets beauftragt, das im Amtsblatt der Französischen
Republik veröffentlicht wird.
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