2. Neu in Kraft getretene Erlasse

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53. Schweiz. Grundbuchverwaltertagung
7./8. September 2001
Martigny

Bericht über die Geschäftstätigkeit

Gesetzgebung und neue Erlasse

Richtlinien für die Grundbuchführung

Gerichts- und Verwaltungspraxis
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ
Eidg. Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA)
Taubenstrasse 16
3003 Bern
2
INHALTSVERZEICHNIS1
1.
GESETZGEBUNG UND PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE .................................... 3
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
2.
3.
NEU IN KRAFT GETRETENE ERLASSE ................................................................ 10
AUFSICHT UND RICHTLINIEN ............................................................................ 10
3.1
3.2
3.3
3.3.1
3.3.2
3.4
4.
Inspektionen ................................................................................................. 10
Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs .............................. 10
Informatisierte Grundbuchführung................................................................. 10
Ermächtigung der Kantone zur EDV-Grundbuchführung ............................... 10
Weiterentwicklung EDV-Grundbuch: Projekt eGRIS;
Schnittstellenprojekt Datenaustausch AV - GB ............................................. 11
Fachkommission Oberaufsicht über das Grundbuch (FAKO GB) .................. 12
VERNEHMLASSUNGEN UND BESCHWERDEN ...................................................... 12
4.1
4.2
4.3
5.
Botschaft ZertES........................................................................................... 3
Verfassungsartikel über Landesvermessung und amtliche
Vermessung ................................................................................................. 4
Haftpflichtrecht .............................................................................................. 5
Elektrizitätsmarktgesetz ................................................................................ 7
Eine weitere Änderung des BGBB und des LPG........................................... 9
Parlamentarische Vorstösse ......................................................................... 9
An das Bundesgericht ................................................................................... 12
An die REKO/EVD ........................................................................................ 13
Kantonale Entscheide ................................................................................... 13
VERSCHIEDENES ............................................................................................. 13
5.1
5.2
5.3
Personelles ................................................................................................... 13
Organisatorisches ......................................................................................... 14
Geschäftsbericht des Amtes ......................................................................... 14
EINFÜHRUNG DES EIDG. GRUNDBUCHS IN DEN KANTONEN
ERMÄCHTIGUNGEN ZUR EDV-GRUNDBUCHFÜHRUNG
AUTORISATIONS POUR LA TENUE DU RF INFORMATISE
AUTORIZZAZIONI DI TENERE IL RF INFORMATIZZATO
1
Es ist vorgesehen, diesen Bericht im Internet unter der Adresse der ZBGR (http://www.zbgr.ch)
zu veröffentlichen.
3
1.
GESETZGEBUNG UND PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE
1.1 Botschaft ZertES
Am 6. Juli 2001 verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft zum
Bundesgesetz über die Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES). Im Vernehmlassungsverfahren war der Vorentwurf noch mit „Bundesgesetz über die elektronische Signatur" bezeichnet worden. Im Anhang des Gesetzesentwurfes wird unter anderem eine
Änderung des ZGB vorgeschlagen. Damit soll die gesetzliche Grundlage
für die rechtliche Anerkennung der elektronischen Signatur im Grundbuchbereich geschaffen werden.
Zu diesem Zweck wird die geltende Delegationsnorm von Artikel 949a
ZGB neu formuliert und ergänzt. Wie bisher sollen die Einzelheiten also
auf Verordnungsstufe geregelt werden. Das soll insbesondere auch für
den Datenschutz gelten, der somit im Bereich des Grundbuchrechts
bundesrechtlich geregelt werden soll.
Dem Wunsch entsprechend, vermehrt direkt auf bestimmte Grundbuchdaten greifen zu können, sollen die Voraussetzungen für die Einsichtnahme in das Grundbuch weiter gelockert werden. Deshalb wird auch eine
Änderung von Artikel 970 ZGB vorgeschlagen. Für die Grundbuchführung
ist dies von erheblicher Bedeutung, weshalb hier die Erläuterungen der
Botschaft vollumfänglich wiedergegeben werden: Absatz 1 regelt die Einsichtsberechtigung in die aktuellen Daten des Hauptbuchs ohne speziellen
Interessennachweis. Gegenüber der geltenden Regelung sind neu nicht
nur der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks sowie die
Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung – die
Einsicht in diese letzteren Daten ist heute nur auf Verordnungsstufe
geregelt –, sondern auch die Eigentumsform und das Erwerbsdatum, die
Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Anmerkungen eines
bestimmten Grundstücks frei einsehbar. Diese Daten können demgemäss
von den Kantonen auch via Internet zur Verfügung gestellt werden. Diese
Öffnung des Grundbuchs entspricht den seit der letzten Revision von Artikel 970 ZGB geäusserten Bedürfnissen der Praxis. Zudem wird bezüglich
Eigentumsform und Erwerbsdatum auch eine Übereinstimmung mit Artikel
970a ZGB erzielt. Die freie Einsicht in alle diese Daten wird – wie bisher –
nur hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks gewährt, d.h. die Einsicht
4
erfolgt objektbezogen. Absatz 2 bestimmt – ebenfalls wie bisher –, dass
mit dem Glaubhaftmachen eines berechtigten Interesses weitere Daten
des Grundbuchs (inkl. Tagebuch, Hilfsregister und Belege) eingesehen
bzw. entsprechende Auszüge bezogen werden können. Ein berechtigtes
Interesse kann jedoch nicht bloss einmalig für einen bestimmten Fall, sondern neu auch generell für mehrere Abfragen geltend bzw. glaubhaft
gemacht werden. Diese Neuerung entspricht den Bedürfnissen der informatisierten Grundbuchführung. Ein generelles, berechtigtes Interesse für
die Einsicht in das Grundbuch kann beispielsweise von den Urkundspersonen, den Steuerbehörden, den Aufsichtsbehörden über das Grundbuch sowie von bestimmten im Immobiliar- und Hypothekargeschäft tätigen Personen dargetan werden. In der Praxis wird ein solches generelles
Interesse für die Einsichtsberechtigung vielerorts seit langem für die freiberuflich tätigen Urkundspersonen anerkannt. Für die „EDV-Grundbuchführung" findet diese Praxis bereits in der Grundbuchverordnung (Art.
111m Abs. 2 Bst. a GBV) ihren Niederschlag. Im Unterschied zu Absatz 1
dieser Bestimmung kann die Einsichtnahme nach Absatz 2 nicht nur
grundstücksbezogen, sondern auch personenbezogen erfolgen.
In Artikel 942 ZGB soll ferner festgehalten werden, dass bei der Grundbuchführung mit Informatik (neuerdings wird nun dieser Ausdruck verwendet) die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten
und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in
Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zukommt.
Damit werden die Aussagen der Artikel 111 und 111b GBV auf
Gesetzesstufe gehoben. Am Grundsatz, dass die Kantone bestimmen, ob
sie das Grundbuch mit EDV führen und einen elektronischen Zugriff auf
die Daten gewähren wollen, wird nichts geändert.
1.2 Verfassungsartikel über Landesvermessung und amtliche Vermessung
Im Rahmen des neuen Finanzausgleichs - den eidgenössischen Räten
soll noch diesen Herbst eine Botschaft darüber zugeleitet werden - ist ein
neuer Verfassungsartikel über die Landesvermessung und die amtliche
Vermessung vorgesehen. Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.
Über die amtliche Vermessung erlässt der Bund Vorschriften. Sie soll die
Grundlage bilden für amtliche Informationen, welche Grund und Boden
betreffen, namentlich das Grundbuch. Der Bund ist dabei befugt, Vor-
5
schriften über die Koordination amtlicher Informationen zu erlassen,
welche Grund und Boden betreffen; damit ist der Datenaustausch
gemeint. Dass das Grundbuch nun ausdrücklich in der Verfassung
erwähnt werden soll, darf wohl als erfreulicher Umstand betrachtet
werden.
1.3 Haftpflichtrecht
Der Schweizerische Bundesrat eröffnete im November 2000 ein Vernehmlassungsverfahren zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts. Die Frist lief am 30. April 2001 ab.
Die Grundbuchführung wird von diesen Revisionsvorschlägen insoweit
berührt, als die Verjährung für Ansprüche auf Schadenersatz aus Haftpflicht - und damit auch diejenigen aus Artikel 955 ZGB - allgemein auf
drei Jahre festgelegt werden soll, vom Tag an gerechnet, an dem die
geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der Person des
Haftpflichtigen oder Deckungspflichtigen erlangt hat (absolute Verjährung
Art. 55 Abs. 1 VE OR). Der Anspruch soll in jedem Fall in 20 Jahren von
dem Tag an gerechnet, an dem die Schädigung eingetreten ist oder ein
Ende gefunden hat, verjähren (Art. 55 Abs. 2 VE OR). Dies stellt eine Verschärfung der Haftpflicht für die Grundbuchführung dar. Diese erscheint
jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass die Kantone für den Rechtsverkehr mit Grundstücken Steuern und Gebühren erheben können (Art.
954 ZGB) und dass Fehler in der Grundbuchführung oft erst nach Jahren
entdeckt werden, als gerechtfertigt.
Die Bestimmung von Artikel 955 ZGB soll - parallel zu den anderen
Bestimmungen des Registerrechts (Art. 46 ZGB für das Zivilstandsregister
und Art. 928 OR für das Handelsregister) teilweise geändert werden. Es
wird eine primäre, exklusive und verschuldensunabhängige Staatshaftung
des Kantons vorgeschlagen, die zudem auf die Erfüllung weiterer mit der
Grundbuchführung verbundener Aufgaben - gemeint ist wohl vorab die
amtliche Vermessung für die Belange des Grundbuchs - ausgedehnt wird
(Art. 955 Abs. 1 VE ZGB). Dem Kanton soll ein Rückgriffsrecht gegen
Personen zustehen, die den Schaden bei der Erfüllung dieser Aufgaben
absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben (Abs. 2). Eine Änderung
des Randtitels zu diesem Artikel wird indessen nicht vorgeschlagen (er
lautet „Grundbuchbeamte, Haftung“), obwohl längst nicht mehr alle mit der
Grundbuchführung betrauten und verantwortlichen Personen im Beamten-
6
status stehen (richtigerweise sollte der Randtitel heissen: „Grundbuchführung; Haftung“). In Absatz 3 wird eine Neuerung vorgeschlagen: Der
geschädigten Person soll kein direkter Ersatzanspruch gegen die Person,
welche den Schaden verursacht hat, zustehen, und der bundesrechtliche
Anspruch des Kantons auf Sicherstellung gegenüber Beamten und Angestellten soll dahinfallen. In einem neuen Absatz 4 wird im weiteren auf die
haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des OR verwiesen. Mit dem Einfügen
eines Absatzes 4 (an dieser Stelle und bei den anderen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des ZGB) wird ein seit Eugen Huber bestehendes
Tabu gebrochen, wonach ein Artikel im ZGB höchstens drei Absätze enthalten darf. Machen sich die Haftpflichtrechtler damit nicht selber haftpflichtig?
Im Immobiliarsachenrecht wird ferner die Bestimmung des Artikels 849
ZGB über die Haftung des Kantons für die mangelhafte Durchführung
einer Schätzung angepasst. Diese Schätzung bezieht sich auf die Gülten.
Der Bestimmung kommt damit keine praktische Bedeutung mehr zu.
Im Vorentwurf und in den Erläuterungen dazu findet sich kein Hinweis
darauf, dass weitere haftpflichtrechtsrelevante Bestimmungen des Immobiliarsachenrechts, namentlich Artikel 679 ZGB, geändert werden sollen.
Hier besteht jedoch unserer Ansicht nach ebenfalls ein Handlungsbedarf.
Zum einen stimmt der Wortlaut dieser Norm heute nicht mehr mit dessen
Auslegung und Handhabung durch die Praxis überein, und zum andern
enthält der Vorentwurf nun zwar neu eine Bestimmung für die sogenannten Bauimmissionen (Art. 59a VE) – nota bene soll diese Problematik nun
im Obligationenrecht geregelt werden und nicht im ZGB, wo an sich die
Immissionsregelung situiert ist (Art. 679/684 ZGB) –, die Frage der negativen Immissionen, die durch die Existenz von Bauten (also nicht nur „vorübergehend“) verursacht werden, bleibt jedoch weiterhin ungelöst (für die
negativen Immissionen, die aus der Existenz von Pflanzungen entstehen,
hat das Bundesgericht kürzlich in BGE 126 III 452 ff. die Anwendbarkeit
von Art. 679/684 ZGB ausdrücklich bejaht; es hat in diesem Entscheid
aber betont, dass seine Erwägungen „nicht ohne weiteres auf negative
Immissionen übertragen werden können, die von Bauten verursacht
werden“ [E. 3.c) cc)]). Wir sind deshalb der Meinung, dass Artikel 679 und
Artikel 684 ZGB in das Revisionsvorhaben einbezogen werden sollten.
7
Der erläuternde Bericht zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts umfasst 405 Seiten. Das Bundesamt für Justiz hat eine Kurzfassung (32 Seiten) verfasst.
1.4 Elektrizitätsmarktgesetz
Die eidgenössischen Räte haben am 15. Dezember 2000 das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG, Referendumsvorlage in BBl 2000 6189, Botschaft
in BBl 1999 7370) beschlossen. Gegen diese Vorlage ist das Referendum
ergriffen worden.
Das Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für einen „wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt“ zu schaffen (Art. 1 Abs. 1). Es gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden, und unter
bestimmten Voraussetzungen für die Bahnstromnetze (Art. 2). Die Betreiber eines Elektrizitätsnetzes sind verpflichtet, Elektrizität auf nicht diskriminierende Weise für EndverbraucherInnen, ElektrizitätserzeugerInnen,
Elektrizitätsunternehmen und Stromhandelsunternehmen durchzuleiten
(Art. 5). Für die Gewährung der Durchleitung von Elektrizität haben die
NetzbetreiberInnen Anspruch auf Vergütung der Kosten, unter anderem
für Durchleitungsrechte (Art. 6). Aus diesen Bestimmungen folgt, dass ein
Grundeigentümer, der einer Netzbetreiberin ein Durchleitungsrecht eingeräumt hat, ohne weiteres entschädigungslos dulden muss, dass nebst
dem Strom, den die Netzbetreiberin erzeugt, auch „fremder“ Strom durchgeleitet wird. (Wird dabei jedoch die Stromspannung [wesentlich] erhöht,
und ist das Durchleitungsrecht für eine bestimmte Stromspannung [Nennspannung] gewährt worden, so stellt sich die Frage nach einer Entschädigung für eine Mehrbelastung.)
Das Übertragungsnetz (Netz hoher Spannung zur Übertragung über
grosse Distanzen) auf gesamtschweizerischer Ebene wird von einer
nationalen privatrechtlichen Gesellschaft (Schweizerische Netzgesellschaft) betrieben (Art. 8). In den Übergangsbestimmungen (Art. 30 und
31) wird festgehalten, dass die Betreiberinnen von Übertragungsnetzen
bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die schweizerische Netzgesellschaft gründen. Die Betreiberinnen von Übertragungsund Verteilnetzen können dabei, und bei einer Kapitalerhöhung der
Schweizerischen Netzgesellschaft, Rechte an Grundstücken mit einem
schriftlichen Vertrag als Sacheinlage einbringen. Im Sacheinlagevertrag
müssen diese Rechte hinreichend bezeichnet werden. Solche Rechte
8
gehen von Gesetzes wegen mit der Eintragung der Gründung oder Kapitalerhöhung im Handelsregister auf die Netzgesellschaft über (Art. 31 Abs.
1). Es handelt sich damit um einen weiteren besonderen Fall eines
ausserbuchlichen Erwerbs.
Auf diese Weise können auch Rechte an Grundstücken übertragen
werden, die als unübertragbar begründet wurden (Art. 781 Abs. 2 ZGB)
und die von den Betreibern von Übertragungs- und Verteilnetzen in die
Netzgesellschaft eingebracht werden (Art. 31 Abs. 2).
Die Netzgesellschaft muss innert drei Monaten seit Eintragung der Gründung oder der Kapitalerhöhung im Handelsregister den Übergang des
Eigentums an einem Grundstück beim zuständigen Grundbuchamt zur
Eintragung im Grundbuch anmelden. Als Rechtsgrundausweis für den
Erwerb (Art. 656 Abs. 2 ZGB) bedarf es einer öffentlichen Urkunde über
diese Tatsache (Art. 31 Abs. 3). Es handelt sich um eine Feststellungsurkunde, ähnlich einer Erbgangsurkunde, zu deren Errichtung jede
Urkundsperson in der Schweiz befugt ist. Es ist offensichtlich, dass hier
Rechtsfiguren, die im Entwurf zum Fusionsgesetz vorgeschlagen werden,
bereits Anwendung finden sollen, was auch in der Botschaft unter Ziffer
210.5 zum Ausdruck kommt.
Hinsichtlich der Anmeldung der anderen dinglichen Rechte als das
Eigentum, die ausserbuchlich auf die Netzgesellschaft übergegangen
sind, enthält das Gesetz keine Bestimmung und auch keine besondere
Ermächtigung für den Bundesrat, bezügliche Bestimmungen zu erlassen.
Die Grundbuchführung wird sich damit behelfen müssen, die Regeln sinngemäss anzuwenden, die der Bundesrat für den Übergang der
beschränkten dinglichen Rechte von Bund auf die SBB, die Swisscom und
die Post aufgestellt hat. Soweit die Netzgesellschaft den Übergang solcher
Rechte nicht selber anmeldet, wäre von Fall zu Fall ein Verfahren von
Amtes wegen zu eröffnen. Die nach Grundbucheintrag berechtigte Person
und die Schweizerische Netzgesellschaft wären aufzufordern, sich zu
äussern, ob das betreffende Recht auf die Netzgesellschaft übergegangen
sei und wenn ja, den Rechtsgrundausweis beizubringen.
Eine Befreiung von Steuern und Gebühren für die Übertragung der Rechte
im Grundbuch sieht das Gesetz nicht vor. Für die Dienstleistung des
Grundbuchamtes darf daher nach kantonalem Recht Rechnung gestellt
werden.
9
Das Referendum über dieses Gesetz wird wohl politisch zu einer Abstimmung über Sinn und Nutzen der Privatisierung von Versorgungs- und
Infrastrukturbetrieben des Gemeinwesens ausgeweitet werden. Das Missbehagen gegen die laufende Entwicklung und der Zweifel an der Aussage,
dass damit für die „kleinen“ Konsumentinnen und Konsumenten alles
besser und billiger werden soll, sind nachvollziehbar.
1.5 Eine weitere Änderung des BGBB und des LPG
Im Rahmen der Agrarpolitik 2007 - das Datum steht nicht für das Inkrafttreten, sondern für das Ende der Umsetzung der Massnahmen - sollen die
strukturpolitischen Bestimmungen des BGBB und des LPG ein weiteres
Mal gelockert werden. Unser Amt hat zu Handen des Bundesamtes für
Landwirtschaft entsprechende Vorschläge ausgearbeitet. Vorgesehen sind
auch zwei kleine Änderungen im Immobiliarsachenrecht, die für die Landwirtschaft von Bedeutung sind (Wiedereinführung der Pflanzensuperficies,
Zulässigkeit einer auf einen Gebäude- oder Grundstücksteil beschränkten
Nutzniessung, wobei die Nutzniessung als Last selbstverständlich nach
wie vor auf dem ganzen Grundstück ruht). Die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens ist für den Herbst 2001 geplant.
1.6 Parlamentarische Vorstösse
Die Motion Jossen (Wiederauszahlungsklausel für Inhaberobligationen mit
Grundpfandverschreibung, vgl. Amtsbericht des EGBA 2000 Ziff. 1.5) ist
als Postulat überwiesen worden. In der Interpellation Dettling wurde die
Frage nach dem Aufwand für die Veröffentlichung der Erwerbsgeschäfte
(Art. 970a ZGB) gestellt. Es trifft zu, dass die Publikationen in einem
kantonalen Amtsblatt zu einem nicht zu vernachlässigenden Aufwand
führen können. Indessen stehen heute auch andere Publikationsmittel, wie
z.B. das Internet, zur Verfügung. Die im Rahmen der Botschaft zum
ZertES gemachten Vorschläge zur Änderung des ZGB weisen in diese
Richtung.
Die beiden Motionen Freund (01.3132) und Baader (01.3241) betreffen
das BGBB und das LPG und gehören in den Rahmen der Agrarpolitik
2007. Sie sind vom Parlament noch nicht behandelt worden.
10
2.
NEU IN KRAFT GETRETENE ERLASSE
Es sind auf 1. Januar 2001 keine für die Grundbuchführung wesentlichen
bundesrechtlichen Erlasse oder Änderungen in Kraft getreten.
3.
AUFSICHT UND RICHTLINIEN
3.1 Inspektionen
Im Berichtsjahr wurden wiederum zwei Inspektionen durchgeführt. Zu den
Aufgaben unseres Amtes gehört es ab und zu auch zu vermitteln, wenn
zwischen einem Grundbuchamt und einer anderen Behörde, die mit dem
Grundbuchamt zusammenarbeiten muss, Spannungen entstehen.
3.2 Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Für den Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs wird auf
die beiliegende Grafik verwiesen. Es ist voraussichtlich das letzte Mal,
dass die Grafik in dieser Form dargestellt wird. Es ist vorgesehen, die
Daten über den Stand der amtlichen Vermessung und diejenigen über die
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs zusammenzulegen und bei
der eidgenössischen Vermessungsdirektion nachzuführen.
Der Kanton Tessin hat aufgrund eines aufgehobenen Bundesbeschlusses
und einer Übergangslösung Beiträge für die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs erhalten. Diese Beitragsberechtigung ist Ende 2000
dahingefallen.
3.3 Informatisierte Grundbuchführung
3.3.1 Ermächtigung der Kantone zur EDV-Grundbuchführung
Im vergangenen Geschäftsjahr (1.09.2000 – 31.08.2001) sind keine formellen Ermächtigungen zur EDV-Grundbuchführung (Art. 949a ZGB)
erteilt worden. Deshalb bleibt die Anzahl der entsprechend (mit oranger
Farbe) gekennzeichneten Kantone auf der beiliegenden Grafik gleich wie
letztes Jahr bei 16 Kantonen (AR / BE / BL / FR / GR / JU / LU / NE / NW /
OW / SG / SH / SO / TG / TI / ZG). Für den Kanton Glarus ist das Vorprüfungsverfahren zur Ermächtigung im Berichtsjahr mit positivem Ergebnis
abgeschlossen worden. Somit steht den (rot markierten) Kantonen BaselStadt, Glarus und Waadt die Möglichkeit offen, beim EJPD ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Für den Kanton Uri (gelb gekenn-
11
zeichnet) wird die im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens vorgesehene
praktische Prüfung vor Ort voraussichtlich im Herbst 2001 stattfinden.
3.3.2 Weiterentwicklung EDV-Grundbuch:
Projekt eGRIS; Schnittstellenprojekt Datenaustausch AV - GB
Angesichts der schnell fortschreitenden Entwicklungen im Bereich der
Informatik (Datenmodellierung, eCommerce und eGovernment), welche
auch die Grundbuchführung und insbesondere die Kommunikation der
Grundbuchämter mit anderen Amtsstellen und mit privaten Firmen und
Personen betreffen, erachtet es unser Amt als seine Pflicht, die Weiterentwicklung der informatisierten Grundbuchführung zu steuern. Dazu wird
im Rahmen eines grösseren und längerfristigen (5 – 10 Jahre) Projektes
eGRIS (elektronisches Grundstücksinformationssystem) in einer ersten
Phase ein Konzept für die „zweite Generation“ der informatisierten Grundbuchführung erarbeitet. Dabei gilt es u.a., bei den Grundbuchämtern als
Betreiber des Grundbuches sowie bei verschiedenen wichtigen Benutzerkreisen (insb. Urkundspersonen, Banken, Versicherungen, gewisse
Behörden) mit Hilfe einer Umfrage die Anforderungen an das informatisierte Grundbuch zu erheben.
Unter dem Stichwort „Grundbuch-Schnittstelle“ wird seit einiger Zeit ein
einheitliches Datenmodell verlangt, welches einerseits den Datenaustausch zwischen den Grundbuchsystemen und mit anderen Verwaltungssystemen und andererseits auch eine Migration von einem Grundbuchsystem zu einem anderen (Backup, Zukunftssicherheit) ermöglichen soll.
Ein bereits laufendes Schnittstellenprojekt (Datenaustauschschnittstelle
AV – GB) beschränkt sich auf den Teilbereich des Datenaustausches
zwischen dem Grundbuch und der amtlichen Vermessung. Ein erstes
Ergebnis in Form eines Grundlagendokuments liegt nun vor. Darin wird
u.a. ein klares, systemunabhängiges (Teil)-Datenmodell entwickelt, aus
dem Datenschnittstellen abgeleitet werden können. Diese ermöglichen
wiederum die Integration von Grundbuchdaten und Daten der amtlichen
Vermessung in beide Richtungen. Das Dokument wird den interessierten
Kreisen zu gegebener Zeit zur Stellungnahme zugestellt werden. Die
Datenaustauschschnittstelle AV - GB wird auf das Projekt eGRIS abgestimmt, so dass eine Koordination der Weiterentwicklung im Bereich der
informatisierten Grundbuchführung gewährleistet ist.
12
3.4 Fachkommission Oberaufsicht über das Grundbuch (FAKO GB)
Die Fachkommission hat drei Plenarsitzungen abgehalten. Für die Beratung der von der Kommission zu behandelnden Fragen wurden vier
Arbeitsgruppen (Pfandrechte, EDV-Grundbuch, Stockwerkeigentum und
Dienstbarkeiten, Verfahrensfragen) gebildet, die je mehrere Sitzungen
durchführten. Das Ergebnis der Arbeitsgruppen wurde jeweils im Plenum
diskutiert. Eines der Hauptthemen war die Änderung des ZGB im Rahmen
der Botschaft zum ZertES.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidapartement hat als neues Mitglied
Herrn Dr. Marius Knecht, Grundbuchinspektor des Kantons St. Gallen,
gewählt.
4.
VERNEHMLASSUNGEN UND BESCHWERDEN
4.1 An das Bundesgericht
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 29. März 2001 entschieden,
dass die von unserem Amt vorgeschlagene Lösung betreffend das verfahrensmässige Vorgehen bei Löschungen (vgl. Amtsbericht des EGBA 1996
Ziff.3.3; ZBGR 77, 405) nicht zulässig sei. Der Entscheid lässt hinsichtlich
der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) einige Fragen offen. Für
die Grundbuchführung hat er zur Konsequenz, dass die Bestimmung von
Artikel 976 ZGB nur noch sehr restriktiv anzuwenden ist, will der Kanton
nicht eine Staatshaftungsklage nach Artikel 955 ZGB in Kauf nehmen.
Eine Löschung darf ohne Zustimmung der berechtigten Person (Art. 964
Abs.1 ZGB) grundsätzlich nur noch vorgenommen werden, wenn sich aus
Urkunden ergibt, dass das Recht untergegangen ist. Als Beispiele dafür
können in Betracht fallen: Die aus einer unübertragbaren Personaldienstbarkeit berechtigte Person ist gestorben; das Recht war zeitlich befristet
und die Frist ist abgelaufen; eine Liegenschaft ist parzelliert worden und
die Lasten wurden, ohne eine Bereinigung vorzunehmen, auf alle Teilstücke übertragen, obwohl die Last örtlich auf dem Teilstück, auf dem sie
gelöscht werden soll, nie gelegen hat. Dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall lag kein solcher Sachverhalt zu Grunde. In einer Richtlinie
vom 22. Mai 2001 haben wir die Grundbuchinspektorate und Grundbuchämter in diesem Sinne über den Entscheid orientiert.
Im Bereich BGBB haben wir dem Bundesgericht in mehreren Fällen eine
Stellungnahme abgegeben.
13
4.2 An die REKO/EVD
Auch dieses Jahr haben wir wiederum einige Stellungnahmen an die
REKO/EVD abgegeben, die vor allem den landwirtschaftlichen Pachtzins
betrafen.
4.3 Kantonale Entscheide
Nach wie vor gehört es zu unserer Aufgabe, letztinstanzliche kantonale
Entscheide im Bereich Grundbuchrecht, Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht zu überprüfen. Ausgewählte Entscheide im Bereich BGBB und
LPG wurden in den Blättern für Agrarrecht publiziert.
Einen erwähnenswerten Entscheid hat die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 19. Juni 2001 betreffend die Pfandbelastungsgrenze nach BGBB auf einem selbständigen und dauernden
Baurecht gefällt. Der Inhaber eines selbständigen und dauernden Baurechts für den Abbau von Sand und Kies, das sich zumindest teilweise in
der Landwirtschaftszone befindet (Art. 2 Abs. 2 Bst. d BGBB) und für
dessen nichtlandwirtschaftliche Nutzung keine Abbaubewilligung vorlag,
wollte das Baurechtsgrundstück mit Grundpfandrechten von mehreren
Millionen Franken belasten. Mit diesem Entscheid schützte die Justizkommission die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes, das sich auf
den Standpunkt gestellt hatte, für das (Ab-) Baurecht würden die gleichen
gesetzlichen Bestimmungen gelten wie für das Bodengrundstück, weshalb
das BGBB anwendbar und die Pfandbelastungsgrenze zu beachten sei.
Der Entscheid verdient die volle Zustimmung.
5.
VERSCHIEDENES
5.1 Personelles
Manuel Müller ist auf Ende Juli 2001 als Chef des Amtes für Grundbuchund Bodenrecht zurückgetreten und in Pension gegangen; er bleibt jedoch
Mitglied der Fachkommission Oberaufsicht Grundbuch. Als Nachfolgerin
wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die bisherige
Stellvertreterin, Frau Dr. Christina Schmid, Fürsprecherin, gewählt. Als
neuer Mitarbeiter ist seit 1. August 2001 Herr Jacques Tissot, avocat, in
dieser Amtsstelle tätig.
14
5.2 Organisatorisches
In organisatorischer Hinsicht wurde auf das Datum des Amtsantritts von
Frau Chr. Schmid, 1. August 2001, die Sektion Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland in die Hauptabteilung Privatrecht des
Bundesamtes für Justiz transferiert und mit dem Amt für Grundbuch- und
Bodenrecht vereinigt. Unter der Leitung von Herrn Fürsprecher Jürg
Schumacher, der in diesem Bereich eine langjährige Erfahrung besitzt,
bleibt sie ein Dienst in unserem Amt. Die Anschrift lautet deshalb: Dienst
für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Die
Adresse und die Telefonnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
dieses Dienstes, namentlich des Sekretariats, bleiben unverändert.
5.3 Geschäftsbericht des Amtes
Der Bericht über die Geschäftstätigkeit des Amtes für Grundbuch- und
Bodenrecht erscheint letztmals in dieser Form. Die neuen Kommunikationsmöglichkeiten des Internets werden zukünftig in Zusammenarbeit
mit der ZBGR und dem Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter
(VSGV) eine raschere und aktuellere Form der Orientierung erlauben.
Selbstverständlich wird darauf Rücksicht genommen werden, dass noch
nicht alle Grundbuchämter über einen Internetanschluss verfügen.
Ermächtigungen zur EDV-Grundbuchführung
Autorisations pour la tenue du RF informatisé
Autorizzazioni di tenere il RF informatizzato
Ermächtigung erteilt (Art. 949a ZGB)
Autorisation accordée (Art. 949a CC)
Autorizzazione accordata (Art. 949a CC)
Vorprüfungsverfahren abgeschlossen
Procédure d'examen préliminaire close
Procedura d'esame preliminare conclusa
Vorprüfungsverfahren hängig
Procédure d'examen préliminaire pendante
Procedura d'esame preliminare in corso
Stand - état - stato 1.9.2001
Bundesamt für Justiz
Office fédéral de la justice
Ufficio federale di giustizia
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