Ehevertrag, gesetzl[1].Hinweise

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B/2.01
E H E V E R T R Ä G E
(Gesetzliche Hinweise)
Wesen des Ehevertrages
Der Ehevertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das Verlobte oder Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse unter sich, allenfalls auch Dritten gegenüber, abweichend vom Gesetz
oder von den Bestimmungen eines früheren Vertrages ordnen.
Der Abschluss eines Ehevertrages ist zunächst insofern ein höchstpersönliches Recht, als er von
den vertragsschliessenden Parteien persönlich unterzeichnet werden muss (Art. 184 ZGB). Die
höchstpersönliche Natur äussert sich auch darin, dass ein Urteilsunfähiger keinen Ehevertrag
schliessen und sich auch nicht durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten lassen kann (Art. 183
ZGB).
Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte, also zB Minderjährige, die schon als Brautleute
einen Ehevertrag abschliessen wollen, bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, die
den Vertrag ebenfalls zu unterzeichnen haben (Art. 184 ZGB).
Form des Ehevertrages
Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie
gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB).
Oeffentliche Urkundsperson im Kanton Appenzell-Ausserrhoden ist der Gemeindeschreiber
(Art. 9 EGzZGB, bGS 211.1, sowie Art. 15 der VO über die Gemeindekanzleien, bGS 153.1).
Sie hat nach dem Vertragstext und der Unterschrift der Parteien folgendes zu bestätigen:
Die vorstehende Urkunde enthält die mir mitgeteilten übereinstimmenden Willensäusserungen
der eingangs genannten Eheleute. Sie wurde von denselben auf ihr Verlangen selbst gelesen, als
richtig anerkannt und vor mir unterzeichnet.
Ort, Datum, Uhrzeit; Der Gemeindeschreiber
Es mag sein, dass Eheleute einen Vertragsinhalt wählen, der dem Wortlaut nach mit dem Gesetz
in Widerspruch steht oder zu stehen scheint. Das kann beispielsweise zutreffen, wenn ein Gatte,
der Kinder aus einer früheren Ehe hat, mit dem anderen einen Vertrag abschliesst, wonach der
Ueberlebende den ganzen Vorschlag erhalten soll. Der Urkundsperson steht nicht das Recht zu,
die Beurkundung zu verweigern, schon deshalb nicht, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gar nicht beurteilt werden kann, ob das Verhältnis zwischen Eigengut und Errungenschaft im
Zeitpunkt des Todes eines Gatten dergestalt ist, dass der Pflichtteil gewahrt bleibt, auch wenn der
überlebende Gatte den ganzen Vorschlag zu Eigentum erhält. Es gehört aber zur Aufgabe der
Urkundsperson, einen Hinweis in die Urkunde aufzunehmen, zB mit dem Wortlaut:
Wir sind auf Art. 216 Abs. 2 ZGB hingewiesen worden, wonach Pflichtteilsansprüche von
nichtgemeinsamen Kindern und deren Nachkommen durch die Vereinbarung nicht
beeinträchtigt werden dürfen.
Angesichts der Vertragsfreiheit steht einer Urkundsperson der Entscheid nicht zu, ob ein Vertragsinhalt zulässig sei oder nicht (abgesehen von widerrechtlichen und unsittlichen Vertragsinhalten), etwa wenn die Gatten von Erbquoten ausgehen, die mit dem materiellen Recht nicht
übereinstimmen. Es ist nämlich Sache allfällig benachteiligter Personen, mit den ihnen zustehenden Rechtsbehelfen gegen den Vertragsinhalt anzukämpfen oder ihn anzunehmen. In all diesen Fällen kann oder muss sich die Urkundsperson mit einem Hinweis im Sinne des oben genannten Beispiels begnügen. Die Folgen eines unzulässigen Inhalts hängen denn auch letztlich
von den Rechtsbehelfen ab, die das Gesetz Dritten zur Verfügung stellt, zB den Erben die Herabsetzungsklage.
Ehevertragliche Aenderungsmöglichkeiten beim ordentlichen Güterstand
Art. 199 Abs. 1 ZGB:
Zuweisung von Errungenschaftswerten, die für die Ausübung
eines Berufes oder für den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind,
ins Eigengut (siehe Muster B/2.03).
Art. 199 Abs. 2 ZGB:
Zuweisung der Erträge des Eigengutes oder Teile davon ins
Eigengut (siehe Muster B/2.03 und 2.06).
Art. 201 Abs. 2 ZGB:
Verzicht auf das Zustimmungsrecht bei Verfügungen über den
Miteigentumsanteil an einem Vermögenswert, der im Miteigentum
beider Ehegatten steht (siehe Muster B/2.07).
Art. 206 Abs. 3 ZGB:
Genereller Ausschluss oder Aenderung der Mehrwertanteile unter
Ehegatten (siehe Muster B/2.07).
Art. 209 Abs. 3 ZGB:
(in Verbindung mit Art. 199 ZGB)
Ausschluss von Mehrwertanteilen zwischen den beiden Vermögensmassen eines Ehegatten im Rahmen von Art. 199 ZGB
(siehe Muster B/2.07).
Art. 216 ZGB:
Aenderung der Beteiligung am Vorschlag (siehe Muster B/2.04,
2.05 und 2.07).
Art. 217 ZGB:
Vereinbarung einer besonderen Vorschlagsteilung für den Fall der
Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder
gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung (siehe Muster B/2.04
'Anmerkungen').
Art. 219 ZGB:
Verzicht eines Ehegatten, im Ueberlebensfall seine Ansprüche an
der Familienwohnung oder am Hausrat geltend zu machen, oder
Aenderung dieser Ansprüche (siehe Muster B/2.07).
Ehevertragliche Vereinbarungen bei der Gütergemeinschaft
Art. 222 ZGB:
Begründung
B/2.08).
'Allgemeine
Gütergemeinschaft'.(siehe
Muster
Art. 223 Abs. 1 ZGB:
Beschränkung der Gemeinschaft auf die Errungenschaft (siehe
Muster B/2.10).
Art. 224 Abs. 1 + 2 ZGB:
Zusatzabrede, dass die Erträge der vom Gesamtgut ausgeschlossenen Vermögenswerte ins Gesamtgut fallen (siehe Muster
B/2.10).
Art. 225 Abs. 1, 224 ZGB:
Begründung von Eigengut (siehe Muster B/2.10).
Art. 225 Abs. 3 ZGB:
Vereinbarung, dass Erbschaften im Umfange des Pflichtteilsrechts
nicht ins Gesamtgut fallen, also Eigengut werden (siehe Muster
B/2.11).
Art. 239 ZGB
(in Verbindung mit Art. 206 ZGB)
Genereller Ausschluss oder Aenderung der Mehrwertanteile
zwischen Eigengut und Gesamtgut (siehe Muster B/2.11).
Art. 24l Abs. 2 ZGB:
Andere Teilung des Gesamtgutes als die hälftige (siehe Muster
B/2.08 und 2.09).
Art. 242 Abs. 3 ZGB:
Vereinbarung einer besonderen Teilung des Gesamtgutes für den
Fall der Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder
Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung (siehe
Muster B/2.08).
Art. 243 ff ZGB:
Aenderung oder Aufhebung der gesetzlichen Teilungsvorschriften
(siehe Muster B/2.07).
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