Ehevertrag allg[1].

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B/2.08
Ehevertrag auf allgemeine Gütergemeinschaft
(ohne Grundeigentum, jedoch mit Rückfallklausel)
E H E V E R T R A G
Vor Gemeindeschreiber ..........., in seiner Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson der
Gemeinde ............, sind heute erschienen die Eheleute
Muster-Bürki Felix,
geb. 13. März 1940, von Eichberg (AR), wohnhaft .............................................................
und
Muster-Bürki Irma,
geb. 25. September 1942, von Eichberg SG, wohnhaft ........................................................
Die Parteien haben der Urkundsperson ihren Willen mitgeteilt und sie beauftragt, darüber
folgenden Ehevertrag abzufassen:
I.
Feststellungen
-
Wir uns am 2. August 1965 in Herisau verheiratet.
-
Unser erster ehelicher Wohnsitz war in der Schweiz. Wir unterstehen somit dem
schweizerischen Ehegüterrecht. 1)
-
Bis heute haben wir keinen Ehevertrag abgeschlossen und auch keine Erklärung im Sinne
von Art. 9e der Uebergangsbestimmungen zum ZGB eingereicht. Wir leben somit unter
dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
-
Wir haben nur gemeinsame Kinder. 2)
(Varianten:
- Beide Ehepartner sind kinderlos.
- Der Ehemann hat Nachkommen aus erster Ehe.
- Die Ehefrau hat Nachkommen aus erster Ehe.
- usw.)
II.
Vereinbarungen
1.
Wir heben den bisherigen Güterstand auf und begründen rückwirkend auf unseren
Eheabschluss als unseren neuen Güterstand die
allgemeine Gütergemeinschaft 3)
im Sinne von Art. 222 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Diese Gütergemeinschaft vereinigt unser Vermögen und die Einkünfte von uns beiden zu
einem Gesamtgut, das uns ungeteilt gehört. Ausgenommen vom Gesamtgut sind diejenigen
Vermögenswerte jedes Eheteils, die gemäss Art. 225 Abs. 2 ZGB von gesetzeswegen
Eigengut sind. Es sind dies die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienenden
Gegenstände, sowie Genugtuungsansprüche.
2.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehepartners fällt das ganze Gesamtgut ins Alleineigentum des überlebenden Ehepartners. Er kann Pflichtteilsansprüche von Nachkommen im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZGB ganz oder teilweise durch Zuweisung von
Vermögenswerten des Gesamtgutes abgelten. 4)
(Variante: Mangels eigener Nachkommen entfällt ein güterrechtlicher Pflichtteil.)
Variante:
3.
Sollte sich der überlebende Eheteil wieder verheiraten, so ist er verpflichtet, denjenigen
Teil, welcher ihm aufgrund der vorstehenden Ziffer 2 güterrechtlich über den gesetzlichen
Anspruch hinaus zugeflossen ist, an die Nachkommen auszuhändigen. Es ist ihm
freigestellt, in welcher Form die Auszahlung erfolgt. 5)
Variante:
4.
Bei Auflösung der Ehe aus einem in Art. 242 Abs. 1 ZGB genannten Grund nimmt jeder
Ehepartner vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein
Eigengut wäre. Das übrige Gesamtgut wird unter den Ehepartnern je hälftig aufgeteilt. 6)
III. Schlussbestimmungen
1.
Dieser Ehevertrag wird vierfach ausgefertigt und wie folgt ausgehändigt:
-1- Exemplar zu den Beurkundungsakten
-1- Exemplar zur Aufbewahrung durch das Erbschaftsamt Herisau
-2- Exemplare an die Vertragsparteien.
2.
Die Urkundsperson hat diesen Ehevertrag den Parteien zum Lesen unterbreitet und dessen
Inhalt und die Wirkungen mit ihnen besprochen. Die Parteien haben daraufhin die
Urkunde in allen Teilen als ihrem Willen entsprechend anerkannt.
................, den .............
Die Urkundsperson
Die Parteien
Oeffentliche Beurkundung
1.
Diesen Ehevertrag habe ich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verfasst.
2.
Die Vertragsparteien erklärten mir, sie hätten den Vertrag gelesen und sie seien mit dessen
Inhalt einverstanden. Alsdann haben beide Ehepartner den Vertrag in meiner Gegenwart
eigenhändig unterzeichnet.
................, den ..............., ..... Uhr
Die öffentliche Urkundsperson
Anmerkungen
1)
Das für die güterrechtliche Auseinandersetzung anwendbare Recht richtet sich nach Art.
51 ff des IPRG (SR 291). Diesem zufolge sind verschiedene Möglichkeiten gegeben, sodass
eine Präzisierung im Ehevertrag Klarheit schafft.
2)
Eine diesbezügliche Feststellung schafft sowohl bei der Beratung der Vertragsparteien
wie auch beim Vollzug des Vertrages Klarheit. Allerdings haben sowohl gemeinsame wie
auch
nicht-gemeinsame
Nachkommen
denselben
Pflichtteilsanspruch,
insgesamt
jeweils
mindestens 3/16 Anteile des Gesamtgutes.
3)
Das neue Eherecht hat für den überlebenden Eheteil, insbesondere für die überlebende
Ehefrau,
wesentliche
Vorteile
gebracht;
der
Abschluss
eines
Ehevertrages
auf
Allg.
Gütergemeinschaft insbesondere für Ehegatten mit Kindern ist deshalb nur in den wenigsten
Fällen noch zweckmässig und beispielsweise nur dann zu empfehlen, wenn einer der Eheteile
über sehr viel Eigengut verfügt und trotzdem eine maximale Begünstigung des überlebenden
Eheteils angestrebt wird.
Einen Vorteil bietet sie unter diesem Gesichtspunkt nur, wenn erbberechtigte Eltern
vorhanden sind, die bei der Errungenschaftsbeteiligung einen Pflichtteilsanspruch auf
das Eigengut des verstorbenen Ehegatten geltend machen können
4)
Der letzte Satz dieser Vertragsbestimmung bildet eine eigentliche Teilungsvorschrift,
die in dieser Form zulässig ist. (Näf-Hofmann, 2. Auflage, Nr. 2131).
5)
Wird der überlebende Ehegatte über den gesetzlichen Anspruch hinaus begünstigt, so kann
ein Bedürfnis nach einer Rückfallklausel vorallem unter zwei Gesichtspunkten entstehen:
-
Sind Nachkommen vorhanden, so sollen diese gegen die Folgen einer Wiederverheiratung
des überlebenden Ehegatten abgesichert werden. Auch wenn alles, was dieser Ehegatte
aus
der
Eigengut
ersten
Ehe
darstellt,
mitbringt,
erhält
der
in
neue
der
Zweitehe
Ehepartner
bei
Errungenschaftsbeteiligung
allein
schon
nach
gesetzlichem
Erbrecht davon dann die Hälfte, wenn die Kinder aus erster Ehe auf den Pflichtteil
gesetzt
werden
sogar
5/8,
während
der
Pflichtteil
der
Kinder
gegenüber
dem
überlebenden Ehegatten ohne diese Zweitehe 3/4 betragen würde. Noch grösser ist die
Benachteiligung der Kinder aus erster Ehe, wenn dann Gütergemeinschaft gewählt wird
und der neue Ehepartner selbst nichts zum Gesamtgut beiträgt (max. Anteil des
zweiten Ehegatten inklusive verfügbare Quote 13/16).
-
Ein teilweiser Rückfall im Zeitpunkt des Todes des zweitversterbenden Ehegatten wird
manchmal vereinbart unter Ehegatten ohne Kinder. Anstatt einer güterrechtlichen
Klausel wird allerdings in den meisten Fällen ein Erbvertrag mit einer Regelung
beider Erbgänge abgeschlossen.
Vereinbarungen über Rückfallklauseln sind zulässig; sie sind eine mögliche Ausgestaltung
der
'anderen
Beteiligung
am
Vorschlag'.
Die
Bestimmung
der
Voraussetzungen,
unter
welchen der Rückfall eintritt, darf hingegen nicht gegen die guten Sitten, insbesondere
nicht gegen das Recht der Persönlichkeit verstossen. Die Grenze des Zulässigen dürfte
allerdings dort überschritten werden, wo der Rückfall mehr ausmacht als das, was der
überlebende Eheteil über die gesetzliche Regelung hinaus erhalten hat; eine solche
Klausel stände ohne Vorliegen besonderer Umstände bald im Geruch, den freien Entschluss
zur Eingehung einer neuen Ehe beeinflussen zu wollen.
Solange güterrechtliche Anteile Gegenstand einer Rückfallklausel sind, können diese in
der Form des Ehevertrages vereinbart werden.
6)
Diese Vertragsbestimmung entspricht der gesetzlichen Regelung und bedarf somit nicht
unbedingt
einer
Aufnahme
im
Vertrag.
Sie
hat
für
die
Parteien
mehr
hinweisende
Bedeutung. Gemäss Art. 242 Abs. 3 ZGB bedarf indessen eine Aenderung der gesetzlichen
Teilung einer ehevertraglichen Regelung.
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