B/2.08 Ehevertrag auf allgemeine Gütergemeinschaft (ohne Grundeigentum, jedoch mit Rückfallklausel) E H E V E R T R A G Vor Gemeindeschreiber ..........., in seiner Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson der Gemeinde ............, sind heute erschienen die Eheleute Muster-Bürki Felix, geb. 13. März 1940, von Eichberg (AR), wohnhaft ............................................................. und Muster-Bürki Irma, geb. 25. September 1942, von Eichberg SG, wohnhaft ........................................................ Die Parteien haben der Urkundsperson ihren Willen mitgeteilt und sie beauftragt, darüber folgenden Ehevertrag abzufassen: I. Feststellungen - Wir uns am 2. August 1965 in Herisau verheiratet. - Unser erster ehelicher Wohnsitz war in der Schweiz. Wir unterstehen somit dem schweizerischen Ehegüterrecht. 1) - Bis heute haben wir keinen Ehevertrag abgeschlossen und auch keine Erklärung im Sinne von Art. 9e der Uebergangsbestimmungen zum ZGB eingereicht. Wir leben somit unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. - Wir haben nur gemeinsame Kinder. 2) (Varianten: - Beide Ehepartner sind kinderlos. - Der Ehemann hat Nachkommen aus erster Ehe. - Die Ehefrau hat Nachkommen aus erster Ehe. - usw.) II. Vereinbarungen 1. Wir heben den bisherigen Güterstand auf und begründen rückwirkend auf unseren Eheabschluss als unseren neuen Güterstand die allgemeine Gütergemeinschaft 3) im Sinne von Art. 222 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Diese Gütergemeinschaft vereinigt unser Vermögen und die Einkünfte von uns beiden zu einem Gesamtgut, das uns ungeteilt gehört. Ausgenommen vom Gesamtgut sind diejenigen Vermögenswerte jedes Eheteils, die gemäss Art. 225 Abs. 2 ZGB von gesetzeswegen Eigengut sind. Es sind dies die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände, sowie Genugtuungsansprüche. 2. Bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehepartners fällt das ganze Gesamtgut ins Alleineigentum des überlebenden Ehepartners. Er kann Pflichtteilsansprüche von Nachkommen im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZGB ganz oder teilweise durch Zuweisung von Vermögenswerten des Gesamtgutes abgelten. 4) (Variante: Mangels eigener Nachkommen entfällt ein güterrechtlicher Pflichtteil.) Variante: 3. Sollte sich der überlebende Eheteil wieder verheiraten, so ist er verpflichtet, denjenigen Teil, welcher ihm aufgrund der vorstehenden Ziffer 2 güterrechtlich über den gesetzlichen Anspruch hinaus zugeflossen ist, an die Nachkommen auszuhändigen. Es ist ihm freigestellt, in welcher Form die Auszahlung erfolgt. 5) Variante: 4. Bei Auflösung der Ehe aus einem in Art. 242 Abs. 1 ZGB genannten Grund nimmt jeder Ehepartner vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Das übrige Gesamtgut wird unter den Ehepartnern je hälftig aufgeteilt. 6) III. Schlussbestimmungen 1. Dieser Ehevertrag wird vierfach ausgefertigt und wie folgt ausgehändigt: -1- Exemplar zu den Beurkundungsakten -1- Exemplar zur Aufbewahrung durch das Erbschaftsamt Herisau -2- Exemplare an die Vertragsparteien. 2. Die Urkundsperson hat diesen Ehevertrag den Parteien zum Lesen unterbreitet und dessen Inhalt und die Wirkungen mit ihnen besprochen. Die Parteien haben daraufhin die Urkunde in allen Teilen als ihrem Willen entsprechend anerkannt. ................, den ............. Die Urkundsperson Die Parteien Oeffentliche Beurkundung 1. Diesen Ehevertrag habe ich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verfasst. 2. Die Vertragsparteien erklärten mir, sie hätten den Vertrag gelesen und sie seien mit dessen Inhalt einverstanden. Alsdann haben beide Ehepartner den Vertrag in meiner Gegenwart eigenhändig unterzeichnet. ................, den ..............., ..... Uhr Die öffentliche Urkundsperson Anmerkungen 1) Das für die güterrechtliche Auseinandersetzung anwendbare Recht richtet sich nach Art. 51 ff des IPRG (SR 291). Diesem zufolge sind verschiedene Möglichkeiten gegeben, sodass eine Präzisierung im Ehevertrag Klarheit schafft. 2) Eine diesbezügliche Feststellung schafft sowohl bei der Beratung der Vertragsparteien wie auch beim Vollzug des Vertrages Klarheit. Allerdings haben sowohl gemeinsame wie auch nicht-gemeinsame Nachkommen denselben Pflichtteilsanspruch, insgesamt jeweils mindestens 3/16 Anteile des Gesamtgutes. 3) Das neue Eherecht hat für den überlebenden Eheteil, insbesondere für die überlebende Ehefrau, wesentliche Vorteile gebracht; der Abschluss eines Ehevertrages auf Allg. Gütergemeinschaft insbesondere für Ehegatten mit Kindern ist deshalb nur in den wenigsten Fällen noch zweckmässig und beispielsweise nur dann zu empfehlen, wenn einer der Eheteile über sehr viel Eigengut verfügt und trotzdem eine maximale Begünstigung des überlebenden Eheteils angestrebt wird. Einen Vorteil bietet sie unter diesem Gesichtspunkt nur, wenn erbberechtigte Eltern vorhanden sind, die bei der Errungenschaftsbeteiligung einen Pflichtteilsanspruch auf das Eigengut des verstorbenen Ehegatten geltend machen können 4) Der letzte Satz dieser Vertragsbestimmung bildet eine eigentliche Teilungsvorschrift, die in dieser Form zulässig ist. (Näf-Hofmann, 2. Auflage, Nr. 2131). 5) Wird der überlebende Ehegatte über den gesetzlichen Anspruch hinaus begünstigt, so kann ein Bedürfnis nach einer Rückfallklausel vorallem unter zwei Gesichtspunkten entstehen: - Sind Nachkommen vorhanden, so sollen diese gegen die Folgen einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten abgesichert werden. Auch wenn alles, was dieser Ehegatte aus der Eigengut ersten Ehe darstellt, mitbringt, erhält der in neue der Zweitehe Ehepartner bei Errungenschaftsbeteiligung allein schon nach gesetzlichem Erbrecht davon dann die Hälfte, wenn die Kinder aus erster Ehe auf den Pflichtteil gesetzt werden sogar 5/8, während der Pflichtteil der Kinder gegenüber dem überlebenden Ehegatten ohne diese Zweitehe 3/4 betragen würde. Noch grösser ist die Benachteiligung der Kinder aus erster Ehe, wenn dann Gütergemeinschaft gewählt wird und der neue Ehepartner selbst nichts zum Gesamtgut beiträgt (max. Anteil des zweiten Ehegatten inklusive verfügbare Quote 13/16). - Ein teilweiser Rückfall im Zeitpunkt des Todes des zweitversterbenden Ehegatten wird manchmal vereinbart unter Ehegatten ohne Kinder. Anstatt einer güterrechtlichen Klausel wird allerdings in den meisten Fällen ein Erbvertrag mit einer Regelung beider Erbgänge abgeschlossen. Vereinbarungen über Rückfallklauseln sind zulässig; sie sind eine mögliche Ausgestaltung der 'anderen Beteiligung am Vorschlag'. Die Bestimmung der Voraussetzungen, unter welchen der Rückfall eintritt, darf hingegen nicht gegen die guten Sitten, insbesondere nicht gegen das Recht der Persönlichkeit verstossen. Die Grenze des Zulässigen dürfte allerdings dort überschritten werden, wo der Rückfall mehr ausmacht als das, was der überlebende Eheteil über die gesetzliche Regelung hinaus erhalten hat; eine solche Klausel stände ohne Vorliegen besonderer Umstände bald im Geruch, den freien Entschluss zur Eingehung einer neuen Ehe beeinflussen zu wollen. Solange güterrechtliche Anteile Gegenstand einer Rückfallklausel sind, können diese in der Form des Ehevertrages vereinbart werden. 6) Diese Vertragsbestimmung entspricht der gesetzlichen Regelung und bedarf somit nicht unbedingt einer Aufnahme im Vertrag. Sie hat für die Parteien mehr hinweisende Bedeutung. Gemäss Art. 242 Abs. 3 ZGB bedarf indessen eine Aenderung der gesetzlichen Teilung einer ehevertraglichen Regelung.