Referat Mittagslunch rpknord Oktober 2014

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24.10.2014
1,5 Jahre Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) – Ein erster Erfahrungsbericht
Referat anlässlich des Mittagslunch's rpknord, Pflegezentrum Embrach, 23. Oktober 2014
Martina Nüssli, Präsidentin a.i. KESB Kreis Bülach Nord
Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd
Heutiges Programm
Rückblick und Stand (der Dinge)
Möglichkeiten und Grenzen des Erwachsenenschutzes
Ablauf eines KESB-Verfahrens
Herausforderungen und Wünsche
Fragen/Anliegen
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24.10.2014
Rückblick und Stand (der Dinge)
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Rückblick
Seit 1. Januar 2013 (CH-weit):
materiell: umfassend revidiertes Erwachsenenschutzrecht
organisatorisch: interdisziplinär zusammengesetzte Behörden mit
Fachsekretariaten (Art. 440 ZGB)
•
•
Kantone bestimmen die Organisation (Kanton ZH: EG KESR)
Reduktion von 1414 VB‘s auf 148 KESB
verfahrensrechtliche Grundsätze (Art. 443 ff. ZGB, Art. 314 Abs. 1 ZGB)
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Der Start…
Übernahme von 800 bzw. knapp 1000 Fällen per 1. Januar 2013
"Überschwemmung" mit neuen Gefährdungsmeldungen
neues Recht, fehlende Praxis
neue Organisation (Teambildung/-kultur)
Infrastruktur (insb. IT)
mehrheitlich neue Mitarbeitende
interdisziplinäre Zusammenarbeit
unklare Schnittstellen (intern wie auch extern)
etc.
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…der Stand (der Dinge)
nach wie vor hohe Arbeitsbelastung/Pendenzenlast
zahlreiche Schnittstellen mit Zusammenarbeitspartnern sind noch zu
klären
anhaltende mediale Kritik problematisch
ABER: vieles etabliert bzw. konsolidiert
•
standardisierte Abläufe
•
geklärte Haltungen, gemeinsame Sprache
•
Fachaustausch innerhalb des Kantons ZH (KPV)
•
Gefässe für disziplinenübergreifenden Austausch
•
etc.
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Zusammenarbeit sozialpsychiatrisches Netzwerk
grosses Wohlwollen der Zusammenarbeitspartner
pragmatische Lösungsfindungen möglich
Abläufe „FU-Verlängerungen“ gut eingespielt, Zusammenarbeit mit
FU-GutachterInnen erfreulich
Gefährdungsmeldungen sind i.d.R. gut dokumentiert
(weiterhin) grosser Bedarf an Austausch und Vernetzung
Möglichkeiten und Grenzen des
Erwachsenenschutzes
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Behördliche Massnahmen (Art. 388 ff. ZGB)
Schwächezustand
(Ursache)
+
Schutzbedürftigkeit
(Auswirkung)
=
behördliche
Massnahme
Schwächezustände:
geistige Behinderung
psychische Störung
ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand
vorübergehende Urteilsunfähigkeit/Abwesenheit
Grundprinzipien: Subsidiarität, Verhältnismässigkeit
Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit möglich erhalten und fördern
(Art. 388 Abs. 2 ZGB)
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Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB)
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Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die
Familie, andere nahestehende Personen oder private
oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von
vornherein als ungenügend erscheint;
2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder
keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist
und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
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Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
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Massschneiderung…
ist auf die Bedürfnisse des Betroffenen ausgerichtet
(Art. 391 ZGB)
umschreibt eindeutig und individuell die Aufgaben und
Kompetenzen der Beistandsperson in der Personensorge,
Vermögenssorge und im Rechtsverkehr
beschränkt oder entzieht (nur) wenn erforderlich die
Handlungsfähigkeit
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Grenzen einer Beistandschaft
Was eine Beistandschaft kann:
•
begleiten
•
vertreten in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten
•
vertreten bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung
•
mitwirken bei bestimmten Handlungen
•
Handlungsfähigkeit einschränken
Was sie nicht kann:
•
dem Betroffenen die notwendige Betreuung/Unterstützung
zukommen lassen, ohne minimale Kooperation
•
eine Person "unterbringen"
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Wo keine Beistandschaft nötig ist
Vertretung Ehegatten/eingetragene/r PartnerIn von Gesetzes
wegen (Art. 374 Abs. 1 ZGB)
• Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bei ausserordentlicher
Vermögensverwaltung Art. 374 Abs. 3 ZGB
Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 Abs. 1 ZGB)
• vgl. vertretungsberechtigte Person gemäss Katalog in Art. 378 ZGB
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(Gefährdungs-)Meldung an die KESB
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Gesetzliche Grundlage im ZGB
Art. 443 ZGB
1
Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung
erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das
Berufsgeheimnis.
2 Wer
in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt,
ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere
Meldepflichten vorsehen.
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Pflicht zur Gefährdungsmeldung
Anzeigepflicht der Person, welche von der Gefährdung „in
amtlicher Tätigkeit“ erfährt.
„in amtlicher Tätigkeit“ handeln alle Personen, die
öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben, auch wenn
sie zum Gemeinwesen nicht in einem Beamten- oder
Angestelltenverhältnis stehen
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Weitere Informationen zur Gefährdungsmeldung
Download auf www.kesb-zh.ch Service
Gefährdungsmeldung Erwachsene
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Ablauf eines (typisierten) Verfahrens
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Verfahrensablauf (I)
1. Gefährdungsmeldung
Intakedienst (FachmitarbeiterIn)
bei Dringlichkeit: für Ersteinschätzung umgehender
Austausch mit BM einer anderen Disziplin (4-Augenprinzip)
ansonsten: Fallverteilung
2. Fallverteilung
DI/MI/DO Kurzsitzung der Behörde
interdisziplinäre Analyse der Gefährdungsmeldung
Zuteilung Fall (nach Fachkompetenz, i.d.R. ein
„Tandem“)
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Verfahrensablauf (II)
3. Abklärung
I.d.R. intern, z.T. extern (Abklärungen im Kindesschutz)
Einholung Informationen bei Gemeinden (Einwohnerdienste,
Sozial-, Steueramt, Schule etc.)
Einholung von Arztberichten, Gutachten
Gespräche mit MelderIn, KlientIn, soziales Umfeld
etc.
4. Vorberatung
je nach Komplexität des Falles wird das weitere Vorgehen („die
Stossrichtung“) in der Behörde vorberaten
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Verfahrensablauf (III)
5. Anhörung
Anhörung betroffene Person/Eltern betreffend geplanter
Massnahme (Wahrung rechtliches Gehör)
6. Behördensitzung
wöchentliche Sitzung (dienstags)
„Kenntnisnahme“ Einzelentscheide
Beratung der Behördenentscheide unter Beizug des
jeweils involvierten Fachmitarbeitenden (beratende
Stimme)
ggf. Überarbeitung/Rückstellung Entscheid
7. Eröffnung Entscheid
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Informationen über Verfahren (Art. 451 und 453 ZGB)
KESB grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet
(sog. Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis)
Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann Auskunft über das
Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme verlangen.
Besteht ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person
sich selbst gefährdet, so arbeiten die KESB, die betroffenen
Stellen und die Polizei zusammen.
Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind dann
berechtigt, der KESB Mitteilung zu machen.
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Herausforderungen und Wünsche
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"Blitzlichter"
Erwartungen an KESB (Stichwort: Zuständigkeit)
Angaben in den Gefährdungsmeldungen (Stichwort:
Subsidiarität)
Verhalten nach erfolgter Gefährdungsmeldung
(Stichwort: Unterstützung aufrecht erhalten)
ärztliche Mitarbeit in Abklärung (Stichwort: Arztbericht
[Dauer] und Hausbesuch)
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"Blitzlichter“
Zeitpunkt Entlassung aus FU kurz vor Ablauf 6-Wochenfrist
(Stichwort: „Leerlauf“ und Kosten)
FU wegen reiner Fremdgefährdung (Stichwort: FU kein
strafrechtliches Sanktionsmittel)
Nachbetreuung nach FU (Stichwort: ambulante
Massnahmen)
Fazit
Erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem sozialpsychiatrischen
Netzwerk im Zürcher Unterland
Bedarf an intensivem Austausch/Vernetzung zur
Schnittstellenklärung nach wie vor vorhanden
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Fragen/Anliegen
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