BA102 Zusammenfassung FS15 - Fachschaft Soziale Arbeit FHNW

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Inhaltsverzeichnis
Sozialpolitik ..................................................................................................................................... 2
Gesellschaftlicher Wandel ............................................................................................................... 4
Sozialrecht, Allgemeines ................................................................................................................. 5
Aufbau und Struktur der Rechtsordnung ......................................................................................... 7
Verfahren ........................................................................................................................................ 9
Juristische Methodik ..................................................................................................................... 11
Personenrecht .............................................................................................................................. 12
Menschenrechte & Grundrechte ................................................................................................... 14
Vertragsrecht ................................................................................................................................ 16
Arbeitsrecht: .................................................................................................................................. 18
Gerichtlicher Eheschutz ................................................................................................................ 20
Zivilrechtlicher Kindesschutz ......................................................................................................... 21
Erwachsenenschutz ...................................................................................................................... 22
Sozialhilfe ..................................................................................................................................... 24
Sozialversicherungen .................................................................................................................... 26
AHV .............................................................................................................................................. 27
IV .................................................................................................................................................. 28
IV-Rente........................................................................................................................................ 29
Berufliche Vorsorge, 2. Säule ........................................................................................................ 31
Unfallversicherung ........................................................................................................................ 32
Arbeitslosenversicherung .............................................................................................................. 33
Erwachsenenstrafrecht ................................................................................................................. 34
Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts ...................................................................................... 35
Jugendstrafrecht ........................................................................................................................... 37
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Sozialpolitik
Politik:
"Die für alle Mitglieder einer Gesellschaft verbindliche Regelung von Konflikten." (Adam)
Sozialpolitik:



als inhaltlicher Begriff:
"Ausgleich der Verwerfungen der kapitalistischen Industriegesellschaft", "gestaltende
Gesellschaftspolitik am Leitbild sozialer Gerechtigkeit", "Schutz vor Wechselfällen des
Lebens & von Verelendung", "Förderung der Gleichheit von Lebensführungsschancen",
"Eingriffe in die Einkommensverteilung".
als politischer Begriff / Bezeichnung des Aushandlungsprozesses
Drei Zugänge:
 Sozialversicherungen, kantonale Bedarfsleistungen & kommunale Sozialhilfe
 plus Familienpolitik, Bildungspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Ausländerpolitik.
 plus: alle Bereiche, weil alle auch soziale Komponenten und Auswirkungen haben.
(Sozialpolitik als Querschnittspolitik)
Sozialrecht:


stellt den verbindlichen Rahmen (Auftrag, Finanzierung, etc) dar.
wird durch die Soziale Arbeit über Expertenwissen, Engagement und Lobbyarbeit geprägt.
Wohlfahrtsstaat:

politische Institution zur Ordnung der gesellschaftlichen Verhältnisse. Garant individueller
Lebenssicherund und kollektiver Handlungsfähigkeit.
Sozialstaat:
Staat, der Sozialpolitik als seine Aufgabe erkennt.
Soziale Risiken:



Soziale Folgen individueller Schicksale, nicht individuell kontrollierbar
Gesellschaftlich als solche anerkannt
Natürliche Risiken (Alter, Krankheit, ...)
Soziale Ungleichheit:
Begrenzt verfügbare wertvolle Güter, die systematisch ungleich verteilt sind und deren Verteilung
sozial veränderbar ist.
Armut:
 als materielle Deprivation (Knappheit), objektiv beobachtbar.
 als soziale Konstruktion: Armut wird gesellschaftlich & historisch unterschiedlich definiert.
Historsiche Entwicklung des Sozialstaates
 sozioökonomische Voraussetzungen: Industrialisierung, Auflösung traditioneller
Sicherungen, Entstehen neuer Risiken
 Politische Voraussetzungen: neue politische Akteure, Anwachsen der Verwaltung
(Professionalisierung, mehr Ressourcen).
 Kulturelle Voraussetzungen: gesellschaftliche Einstellung gegenüber Armut.
Grundformen sozialer Sicherung:
 Bedürftigkeitsgeprüfte Leistung
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

Sozialversicherungsbasierte Leistung
Universalistische Leistungen (zB Grundschulbildung)
Esping-Andersen:
 Drei Quellen sozialer Sicherheit: Staat, Markt & Familie
 Merkmale:
- Dekommodifizierung (Grad der Unabhängigkeit vom Markt)
- Stratifizierung: Verschärfung von Ungleichheiten oder deren Ausgleich?
- Verhältnis von Staat, Markt & Familie (welfare mix): welche Quelle liefert welchen Beitrag?
 Drei Kategorien: liberaler, konservativer, sozialdemokratischer Wohlfahrtsstaat
Karrieremodell sozialer Politik nach Schetsche
Siehe Folien SW 2, Folie 35.
Soziale Sicherheit
 für sich und seine Familie sorgen können
 vor Wechselfällen des Lebens geschützt zu sein (Dekommodifizierung)
 für das Alter vorsorgen können
Welfare Mix Schweiz:
 Priorität auf Lohneinkommen:
 diese finanzieren die Sozialversicherungen zum grossen Teil
 vorheriges Einkommen bestimmt Leistung im Versicherungsfall.
 Ebenfalls beteiligt: Familie, Staat.
Kausalprinzip:
Die Ursache bestimmt das Anrecht auf Leistung (einige Sozialversicherungen). Kann zu Konflikten
über Zuständigkeit zwischen den einzelnen Versicherungen führen.
Sozialtransfers:
Vor allem Kantonal. Orientiert sich am Zielgruppenprinzip. IPV, Familienzulagen, Opferhilfe,
Stipendien, etc.
Finalprinzip:
Ausschlag gebend ist der Bedarf, die Ursache für mangelndes Einkommen oder Vermögen ist
irrelevant. In der Regel auch subsidiar, also wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Gesellschaftlicher Wandel
Wirtschaftlich, sozial, demographisch, politisch.
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Wirtschaftlicher Wandel:
Digitalisierung ermöglicht Aufteilung von Firmen auf verschiedene Standorte mit unterschiedlichen
Standortbedingungen. Standortwettbewerb entsteht.
Ausrichtung an der Wirtschaft, beispielsweise in der Schulbildung.
Unstete Erwerbsbiographien.
Atypische Arbeitsverhältnisse (temporär, Projektarbeit, etc) -> Das Risiko der Arbeitslosigkeit wird
auf den Arbeitnehmer abgewälzt -> Präkarisierung.
Flexibilisierung der Arbeitszeiten und sonstiger Arbeitsbedingungen.
Sozialer Wandel
Auflösung traditioneller sozialer Milieus (Sicherheit, aber Kontrolle): Berufswahl, soziales Umfeld.
Diese Auflösung wurde auch durch den Sozialstaat ermöglicht & gefördert.
-> Individualismus.
Rollenverständnis zwischen Geschlechtern, Erwartungen an das Individuum, etc.
Demographische Entwicklung:
Sozialer Gradient: Lebenserwartung steigt, aber nicht für alle im selben Ausmass, sondern hängt
stark von der sozialen Position ab. Dadurch zB Umverteilung von unten nach oben in der zweiten
Säule.
Familiärer Wandel:
Geographisch diverse Familien -> Herausforderung für Pflege- & Sozialsystem ->
Professionalisierungsbedarf.
Bildungsselektion: Familiäre Unterstützung hat starkes Gewicht, Selektionierung.
Lebenslaufmodell Caritas
Kindheit, Schule, Berufsausbildung, Erwerbsarbeit, Familie, Aktives Alter, Vierte Lebensalter.
Akteure in der Sozialpolitik:
Siehe SW 4, Folie 21.
Kernsätze Sozialbericht 2011



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
1993-2009: Wachstum BIP (48%) geringer als durchschn. Nominallohnwachstum (23%)
2008: Frauenlohn 19.3% niedriger. 1998: 21.5% niedriger.
2009: 13% der Personen ohne nachobligatorische Ausbildung.
In finanziell schwachen Erwerbshaushalten belastet der Grundbedarf das Budget
überproportional.
1998-2001: Einkommensungleichheit sinkt. Seither steigende Tendenz.
Der selbst wahrgenommene Gesundheitszustand ist ein guter Indikator für die tatsächliche
Gesundheit einer Person (S 50). Dieser Zustand korreliert stark mit der sozialen Position ->
eine niedrige soziale Position ist krankheitsfördernd.
Sozialhilfebezüger kurz vor dem Pensonsalter: überdurchschnittlicher Anteil mit langer
Bezugsdauer.
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Sozialrecht, Allgemeines
John Rawls:
„Wir sollen Gerechtigkeitsfragen unter einem Schleier der Ungewissheit beurteilen, uns also in die
Lage von jemandem versetzen, der nicht weiss, was für einen Platz er auf der Erde einnehmen
wird.“
„Die Rechtsordnung regelt das Verhalten im Staat, das Verhältnis des Einzelnen zu anderen
Individuen und zum Staat sowie das Verhältnis des Staates zu den Gliedern staatlicher
Gemeinschaft.“
Recht als verbindliche und durchsetzbare Ordnung.
Recht zur Reduktion der Komplexität, der Reduktion der Verantwortung von Gerichten (Entscheide
müssen nicht „gut“, aber rechtmässig sein).
Rechtsgleichheit
BV, Art 8 Abs 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung
& in der Rechtssetzung (Ausnahme: parlamentarische Immunität)
Rechtsnormen sind generell (für eine Vielzahl von Personen)
und abstrakt (für eine Vielzahl von Fällen).
-> Konflikt zwischen Gleichbehandlung und Einzelfallgerechtigkeit.
Grenzen der Rechtsgleichheit:
 Unterschiedliche Rechtsordnungen (Gemeinde, Kantone)
 Gesetzesänderungen -> Ungleichheit über Zeit.
 Rechtliche != faktische Gleichheit.
Einzelfallgerechtigkeit
Generalklauseln:
sind in der Anwendung zu konkretisieren, zB „ihren Verhältnissen entsprechend“.
Ermessen:
Würdigung der Umstände oder wichtiger Gründe, „nach Ermessen des Gerichtes“.
Ausnahmebewilligungen:
Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen.
Sozialziele Art 41 BV
Als formelles Verfassungsrecht verbindlich, jedoch nur „finale Normen“ und ohne
Verfassungsgerichtbarkeit.
Abs 2:
Sicherung jeder Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall,
Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung.
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Sozialrechte BV:
Leistungsrechte
Direkt aufrufbar und gerichtlich durchsetzbar:



Art 12: Recht auf Hilfe in Notlage.
Art 19: Anspruch auf Grundschulunterricht
Art 29: Unentgeltliche Rechtspflege (wenn nicht aussichtslos)
Nicht direkt aufrufbar, konkretisierungsbedürftig:

Art 11: Schutz der Kinder und Jugendlichen
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Aufbau und Struktur der Rechtsordnung
Gesetze:
generell-abstrakte Normen, welche in einem spezifischen (staatlichen) Verfahren erlassen wurden.
Generell-Abstrakte Normen (objektives Recht) vs individuell-konkrete Entscheide (subjektives
Recht).
Hierarchischer Aufbau:
 Verfassung – Gesetze im formellen Sinn – Verordnungen
 Bundesrecht vor kantonalem Recht vor kommunalem Recht.
 Jüngeres Recht vor älterem Recht
 Spezifisches Recht vor allgemeinem Recht
Verfassung:
 Änderungen unterstehen dem obligatorischen Referendum
 BV regelt Zuständigkeiten des Bundes, ansonsten sind Kantone souverän
Formelle Gesetze:
 Benötigen Grundlage in Verfassung und konkretisieren diese.
 Unterstehen dem fakultativen Referendum
Verordnungen:
 Benötigen gesetzliche Grundlage
 Werden in der Regel von der Exekutive erlassen
Rechtsquellen:
Art 1 ZGB
Gesetz:
 Gesetzmässigkeitsprinzip
 Dient der Rechtssicherheit
Gewohnheitsrecht:
 Subsidiäre Rechtsquelle
 Grund: Versäumnis der Gesetzgebung oder bewusst lückenhafte Gesetzgebung oder
qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers
 Im Strafrecht nicht zulässig!
 Ebenfalls nicht bei der Einschränkung von Grundrechten.
Richterrecht:
 Auslegung des Gesetzestextes, falls nicht eindeutig.
Bewährte Lehre und Überlieferung
 Dient der Auslegung des Rechtes oder der Schaffung von Richterrecht.
 Bewährte Lehre: rechtswissenschaftlicher Diskurs
 Bewährte Überlieferung: ständige / bisherige Rechtssprechung.
 Präjudizien: davon darf nur abgewichen werden, wenn das Gericht überzeugende Gründe
hat.
Materielles Recht:
 Inhalt des Rechtes
Formelles Recht:
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

Wer kann Recht mit welchen Verfahren setzen
Wie wird es durchgesetzt.
Privatrecht:

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


Regelt das Verhältnis zwischen (natürlichen und juristischen Personen)
Ist hauptsächlich im ZGB und im OR festgehalten.
ZGB: Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht. OR als fünfter Teil.
Privatautonomie: Staat als Schiedsrichter.
-> grundsätzlich dispositiv (also nicht zwingend).
Vertrag als zentrales Element. Vertragsfreiheit (aber mit gesetzlichen Schranken).
Schutz der Person: setzt die Grenzen der Privatautonomie.
Verhalten nach Treu und Glauben: sich auf das Verhalten des anderen verlassen können.
Verbot des Rechtsmissbrauchs.
Öffentliches Recht:






Verfassungsrecht, Völkerrecht, Strafrecht, Prozessrechte, ...
Legalitätsprinizp
grundsätzlich zwingendes Recht (mit Ausnahmen)
Prinzip des öffentlichen Interesses
Prinzip der Verhältnismässigkeit
Anwendung in der Regel durch den Erlass einer Verfügung.
Dispositives Recht:
 nicht zwingend.
 „Reserve-Regelung“
Zwingendes Recht:
 Öffentliches Recht ist grundsätzlich zwingend.
 Antragsdelikte als Ausnahme im Strafrecht.
Verfügung
6 Merkmale, die kumulativ gegeben sein müssen:






Anordnung einer Behörde (die mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist)
Bezug auf Einzelfall: bestimmter, zeitlich und räumlich abgegrenzter Verhalt.
Regelung eines Rechtsverhältnisses
Einseitigkeit (also kein Einverständnis der betroffenen Person nötig)
Verbindlichkeit: Rechtswirksam (beide Seiten sind daran gebunden), Rechtskraft.
Gesetzmässigkeit, also abgestützt auf öffentliches Recht.
Form der Verfügung:
 Schriftlich
 Absender und Adressat
 Begründung
 Feststellung der Rechte und Pflichten des Adressaten
 Rechtsmittelbelehrung
 Datierung, Ortsangabe, Unterschrift.
Verfahren
Verwaltungsverfahrensrecht, Zivilprozessrecht, Verwaltungsjustizrecht & Strafprozessrecht.
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Parteifähigkeit:
Voraussetzung, um Partei in einem Verfahren zu sein. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
Prozessfähigkeit:
Berechtigung, einen Prozess als Partei zu führen. Verfahrensrechtliches Gegenstück zur
Handlungsfähigkeit.
Dispositionsmaxime:
Parteien entscheiden über die Einleitung eines Verfahrens. Ohne entsprechendes Begehren kann
eine Behörde nicht tätig werden. Gilt im Zivilprozessrecht.
Offizialmaxime:
Behörden werden von Amtes wegen tätig. Gilt im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren
sowie im Strafprozess.
Verhandlungsgrundsatz:
Die Parteien bringen die Tatsachen vor.
Untersuchungsgrundsatz:
Die Behörde klärt von Amtes wegen den Sachverhalt ab.
Anspruch auf ein faires Verfahren:
 Art 29 Abs 1 BV
 Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
 Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
 Verbot der formellen Rechtsverweigerung, auch Verbot von überspitztem Formalismus
Anspruch auf rechtliches Gehör:
 Art 29 Abs 2 BV
 Akteneinsicht
 Information & Äusserung
 Mitwirkung im Beweisverfahren
 Anspruch auf Begründung des Entscheids
 Anspruch auf Vertretung und Verbeiständung
 Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde.
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
 Art 29 Abs 3 BV
 Sozialrecht, basierend auf Wohnort, also auch für Ausländer
 Falls die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
 und das Begehren nicht aussichtslos ist.
Rechtsweggarantie
Zivilrechtsklage:
 In der Regel muss zuvor ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden.
 Dann Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht.
 Beweisverfahren, Hauptverhandlung.
Strafrechtsverfahren:
 Zuständigkeit bei Kantonen
 Vorverfahren: Ermittlungsverfahren der Polizei und Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
 Falls Anklageerhebung durch Staatsanwaltschaft an Gericht:
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Hauptverhandlung.
Bundesgericht:
 Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen
 Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen
 Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, kantonale
Erlasse
 Beschwerden betreffend Volkswahlen und Volksabstimmungen.
 Subsidiär auch Verfassungsbeschwerden gegen letzte kantonale Instanzen.
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Juristische Methodik
Juristische Logik:
Deduktion: Ableitung des Einzelfalles aus einer allgemeinen Regel.
Analogieschluss: Anwendung ähnlicher Fälle.
Umkehrschluss: Regel, die für bestimmte Sachverhalte gesetzt wurde, bewusst nicht anwenden.
Sachverhalt: das faktische Geschehen.
Tatbestand: gesetzliche Umschreibung des faktischen Geschehens.
Methodik:
1.
2.
3.
4.
5.
Sachverhaltsermittlung: Ermittlung dessen, was vorgefallen ist.
Daraus den Sachverhalt, also die rechtlich relevanten Elemente herausschälen.
Bedeutende Rechtsnormen auffinden und auslegen.
Dabei Gesetze und Gewohnheitsrecht und Lehre berücksichtigen.
Subsumtion: Entscheiden, ob der Sachverhalt unter die rechtliche Bestimmung fällt.
Logischer Schluss des Allgemeinen auf das Besondere, den Sachverhalt.
6. Rechtsfolge: Rechtssatz beachten: „wenn X, dann Y“.
Rechtsauslegung:
Grammatikalische Auslegung:
Auslegung nach Wortlaut.
Systematische Auslegungsmethode:
Einzelne Rechtsnormen nicht isoliert, sondern im Zusammenhang betrachten. Wörter können
deshalb in verschiedenen Zusammenhängen Unterschiedliches bedeuten.
Gebot der verfassungskonformen Auslegung.
Historische Auslegungsmethode:
Beachtung der Entstehungsgeschichte.
Teleologische Auslegungsmethode:
Ausrichtung an den Zielen, den Motiven, den gesetzgeberischen Absichten.
Bedenken, dass Gesetze nicht stets folgerichtig aufgebaut sind.
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Personenrecht
Rechtssubjekt:
natürliche oder juristische Person
Rechtspersönlichkeit:
Beginn mit Geburt, Ende mit beweisbarem oder vermutetem Tod. In eingeschränktem Mass auch
bereits vor der Geburt, zB testamentarisch. Art 31 ZGB.
Rechtsfähigkeit:
Die Möglichkeit, Träger von Rechten oder Pflichten zu sein. Betrifft alle, Menschenrecht.
Urteilsfähigkeit:



Grundsätzlich jeder Mensch.
Intellektuelle Komponente:
Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlung erkennen.
Willens- & Charakterelement:
gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen handeln können.
Urteilsunfähigkeit:


Immer konkret, in Bezug auf eine bestimmte Handlung in einem bestimmten Zeitrahmen zu
begründen.
Mögliche Gründe: Kindesalter, geistige Behinderung, psychische Störung, Rausch oder
ähnliche Zustände.
Handlungsfähigkeit:

Volljährigkeit + Urteilsfähigkeit.
Vier Stufen:




Volle Handlungsfähigkeit
Volle Handlungsunfähigkeit:
hilfsbedürftig aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit. Umfassende Beistandschaft.
Beschränkt Handlungsfähig:
Personen unter Beistandschaft. Punktuell eingeschränkte Handlungsfähigkeit.
Beschränkt Handlungsunfähig:
Grundsätzlich handlungsunfähig, jedoch für bestimmte Handlungen urteilsfähig.
Umfassende Beistandschaft.
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Höchstpersönliche Rechte:
Urteilsfähige, handlungsunfähige Menschen können darin alleine handeln. Im Fall der
Urteilsunfähigkeit ist die Ausübung nicht möglich.

Absolut höchstpersönliche Rechte: rechtliche Vertretung ausgeschlossen!
 Religiöse Zugehörigkeit, ab 16 Jahren.
 Eheanfechtung, deren Ungültigkeitserklärung, Begehren um Scheidung
 Anerkennung des Kindes
 Adoption
 Rechtsgehör

Relativ höchstpersönliche Rechte: betroffene Person kann im Falle der Urteilsunfähigkeit
die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung verlangen.
 Einwilligung in ärztliche Eingriffe
 Eheschliessung, Abschluss eines Ehevertrages
 Klagen auf Unterhalt
Wohnsitz:
Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verbleibens, sowohl objektiv als auch subjektiv.
Kinder am Wohnsitz ihrer Eltern, bevormundete Kinder am Sitz der KESB.
Privatrechtlicher Persönlichkeitsschutz
Schutz vor übermässiger Bindung



Art 27 ZGB
Niemand darf sich seiner Freiheit entäussern
Übermässige Selbstverpflichtung oder -beschränkung als Schranke der Vertragsfreiheit.
Schutz vor Dritten




Art 28 ZGB
Persönlichkeitsrechte: physische, emotionale, soziale Persönlichkeit.
Rechtfertigungsgründe: Einwilligung, überwiegendes öffentliches oder privates Interesse,
gesetzliche Grundlagen.
Abwehrklagen & Wiedergutmachungsklagen.
Juristische Person
Körperschaft: Zusammenschluss von Personen, Mitglieder.
Anstalt: einem bestimmten Zweck gewidmet, keine Mitglieder.
Privatrecht:
 Verein: darf wirtschaftlich tätig sein, muss aber untergeordnete Rolle spielen.
 Stiftung: die Stiftung ist ein Vermögen.
 Aktiengesellschaft
 Kommanditengesellschaft
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
 Genossenschaft
Seite 13
Menschenrechte & Grundrechte
Menschenwürde:
Inhärente Würde: angeboren, unveräusserlich.
Kontingente Würde: Basis von Ästhetik, soziale Rolle.
Menschenrechte:
Universal. Sich nach seinen persönlichen Fähigkeiten entfalten können.
Als Folge der Menschenwürde oder als Voraussetzung der Menschenwürde.
Humanitäres Völkerrecht:
In Extremsituationen des Krieges zivile Personen gegenüber staatliche Übergriffe schützen.
UNO, Pakt I:




Soziale Rechte, also Leistungsrechte gegenüber dem Staat.
Progressive Implementierungspflicht, also nicht sofort in vollem Umfang.
Schweiz ratifizierte im Jahr 1992.
Staatenberichtsverfahren.
UNO, Pakt II:


Freiheitsrechte, also Abwehrrechte und demokratische Mitwirkungsrechte
Schweiz ratifizierte 1992 mit Vorbehalten.
UNO, weitere Konventionen:
 Antirassismuskonvention (ratifiziert 1994, Vorbehalt: Vereinsrechte)
 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (ratifiziert 1997)
 Kinderrechtskonvention (ratifiziert 1997)
 Behindertenrechtskonvention (ratifiziert 2014)
Europarat, EMRK:




Freiheitsrechte.
Weitgehende Übereinstimmung mit Grundrechten.
Alle Bestimmungen sind direkt anwendbar.
Individualbeschwerte, Feststellungsurteil.
Europarat, Sozialcharta:


Sozialrechte
Nicht ratifiziert.
Grundrechte BV:
Siehe Seite 92ff.
Rechtsgleichheit:
Gleiches wird gleich, Ungleiches ungleich behandelt.
Diskriminierung:
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


Ungleichbehandlung in vergleichbaren Situationen
geknüpft an ein bestimmtes, verbotenes Unterscheidungsmerkmal
eine Herabwürdigung / Schlechterstellung
Direkte vs indirekte Diskriminierung.
Positive Diskriminierung.
Einschränkung der Grundrechte:




Gesetzliche Grundlage
Öffentliches Interesse
Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne
 Eignung
 Erforderlichkeit
 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, Zumutbarkeit.
sind diese Kriterien nicht gegeben, ist es keine „Einschränkung“, sondern eine Verletzung.
Sozialrechte in BV:



Art 12: Hilfe in Notlagen
Art 19: Anspruch auf Grundschulunterricht
Art 29: Unentgeltliche Rechtspflege
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Vertragsrecht
Obligation:
Rechtsverhältnis zwischen mehreren Personen über eine bestimmte Leistungspflicht.
Es gibt Obligationen aus Rechtsgeschäften und solche aus Gesetzen.
Bestandteile:
 Parteien
 Leistungsgegenstand bestimmt (von Drittperson direkt aus dem Wortlaut entnehmbar) oder
bestimmbar.
 Modalitäten bestimmt oder bestimmbar: Zeit, Ort, etc
Rechtsgeschäft:
 Muss mindestens eine Willenserklärung enthalten
 Einseitiges Rechtsgeschäft (zB Testament, Bevollmächtigungen, etc)
 Mehrseitiges Rechtsgeschäft (zB Vertrag)
Schuldverhältnis:
Das gesamte Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen mit den damit verbundenen Rechten und
Pflichten. Sie sind relativ, also lediglich zwischen den Parteien wirksam.
Leistungspflicht:
 in einem Tun oder in einem Unterlassen
 Sachliche Leistungen oder persönliche Leistungen.
Vertragsfreiheit:






Abschlussfreiheit: abschliessen dürfen & nicht abschliessen müssen
Partnerfreiheit: Beschränkungen zB im Arbeitsvertragsrecht, bei behördlichen
Bewilligungen, etc.
Inhaltsfreiheit: gewisse Schranken, siehe unten.
Typenfreiheit: falls kein gesetzlicher Typenzwang vorhanden ist.
Formfreiheit: falls keine gesetzlichen Formvorschriften.
Aufhebungsfreiheit: Möglichkeit der regelmässigen Kündigung bei unbestimmter Dauer.
Schranken der Inhaltsfreiheit:






Art 19 Abs 2 OR & Art 20 Abs 1 OR:
Zwingende Vorschriften
Öffentliche Ordnung
Die gute Sitte: herrschende Moral, keine Veräusserung der Freiheit
Persönlichkeitsrechte: übermässige Verpflichtungen, zB Dauer & Intensität der Pflichten.
Unmöglichkeit der Leistung
Gesetzliche Formvorschriften:

Schutz vor übereiltem Abschluss bei wichtigen Geschäften, Rechtssicherheit, Schaffung
klarer Verhältnisse.
 einfache Schriftlichkeit
 qualifizierte Schriftlichkeit
 öffentliche Beurkundung
Anfechtbarkeit von Verträgen:
Seite 16
Wesentlicher Irrtum, also falsche Vorstellung über einen Sachverhalt. Auch dann, wenn die
Bindung an die ungewollte Erklärung sowohl objektiv als auch subjektiv unzumutbar erscheint.



Erklärungsirrtum: wenn jemand auf eine Erklärung behaftet wird, die nicht seinem
eigentlichen Willen entspricht. Betrifft also die Äusserung, nicht den Willen selber.
Grundlagenirrtum: Irrtum über einen Sachverhalt, auch nach Treu und Glauben.
Motivirrtum: Nicht anfechtbar! Ausgang von einem falschen Umstand, der für den
Geschäftswillen bedeutsam ist.
Weiter Anfechtsgründe:



offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, falls bewusst unter
Ausnutzung einer Notlage, durch Unerfahrenheit oder durch Leichtsinn entstanden.
Absichtliche Täuschung.
Androhung von Nachteilen.
Nichtigkeit:

Bedeutet, dass Verträge mit nichtigem Inhalt gar nie entstanden sind.
Schadenersatz:


Positiver Schaden als auch entgangener Gewinn
Personen-, Sach- & Vermögensschaden.
Genugtuung:


Immaterielle Schäden, die sich nicht im Vermögen niederschlagen.
Ausgleich für körperliche Schäden oder seelische Leiden.
Vollmacht:
Vollmacht betrifft in der Regel das „Aussenverhältnis“ eines Auftrages.





Spezialvollmacht: betrifft bestimmtes Geschäft
Gattungsvollmacht: betrifft bestimmte Art von Geschäften
Generalvollmacht: alle Geschäfte wirtschaftl. Natur bezüglich einem bestimmten Vermögen.
Einzelvollmacht vs Kollektivvollmacht.
Substitutionsvollmacht: Vollmachtnehmer kann eine weitere Person bevollmächtigen.
Vollmacht kann vom Geber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.
Gültige Stellvertretung:
Rechtserhebliches Handeln für eine andere Person.


Gewillkürte Vertretungsmacht
Gesetzliche Vertretungsmacht (dort, wo Handlungsfähigkeit fehlend oder beschränkt).
Seite 17
Arbeitsrecht:



Individual-Arbeitsrecht
Kollektives Arbeitsrecht
Öffentliches Arbeitsrecht
Rangordnung der Rechtsquellen:
Siehe SW7, Folie 4.
Günstigkeitsprinzip:
Eine rangtiefere Regelung geht vor, wenn sie für den Arbeitnehmenden günstiger ist.
Auftrag:
Arbeitsvertrag:
Werkvertrag:
Besorgung von Geschäften
Zurverfügungstellung von Arbeitskraft
Schuldung eines bestimmten Erfolges.
Vertragspflichten des Arbeitnehmenden


Hauptpflicht: Arbeitsleistung:
 persönliche Leistung, an den Arbeitgeber.
 Verrichtung der vertraglich vereinbarten Arbeit, Pflichtenheft & Weisungen
Nebenpflichten: Treuepflichten
 Allgemeine Sorgfalts- & Treuepflicht
 Sorgfältige Behandlung von Produktionsmitteln
 Unterlassung von Schwarzarbeit
 Geheimhaltung
 Leistung von Überstunden: falls notwendig, leistbar und zumutbar.
 Rechenschafts- & Herausgabepflichten
 Weisungen der Arbeitgeberin befolgen
Bei Verletzung:
Verweigerung Lohnzahlung, auf Erfüllung & Schadenersatz klagen, Auflösung des Arbeitsvertrages
(bei konstanter Verweigerung: fristlos).
Vertragspflichten des Arbeitgebenden:


Hauptpflicht: Lohnzahlung
Nebenpflichten: Fürsorgepflicht
 Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung. -> siehe SW 7 Folie 21
 Persönlichkeitsschutz:
Schutz vor sexueller Belästigung, Mobbing. Gleichbehandlung. Schutz der Gesundheit.
Datenschutz.
 Spesenvergütung, Erteilung eines Zeugnisses, ...
Kündigung
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



Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses
Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses:
 Begründungspflicht, falls von anderen Partei verlangt.
 Kündigungsfristen
Auflösungsvereinbarung
Tod
Unzeit, Sperrfrist:




Militär / Zivildienst
Krankheit / Unfall
Schwangerschaft & 16 Wochen nach Geburt
Hilfsaktion im Ausland.
Kündigung während Sperrfrist ist nichtig, Kündigung vor Sperrfrist unterbricht die Kündigungsfrist
Missbräuchliche Kündigung:






wegen einer Persönlichkeitseigenschaft, ausser, wenn
 Eigenschaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
 Eigenschaft beeinträchtigt die Zusammenarbeit im Betrieb
Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts
Zur Vereitelung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
Oder wegen deren Geltendmachung
Bei Übernahme einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht
Gewerkschaftszugehörigkeit
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Gerichtlicher Eheschutz
Voraussetzung:


Anträge eines oder beider Ehegatten
und Vernachlässigung familiärer Pflichten
oder Uneinigkeit in für Ehe wichtiger Angelegenheit
Nicht autoritative Massnahmen:


Ermahnung an eheliche Pflichten
Vermittlung, allerdings nicht erzwingbar
Autoritativer Eheschutz

Während dem Zusammenleben:
 Geldbeträge an den Unterhalt
(Abwägung von Bedarf und Leistungsfähigkeit, Zumutbarkeit der Mehrleistung)
 Beiträge zur freien Verfügung
 Beschränkung oder Entzug der ehelichen Vertretungsbefugnis

Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes:
 Möglich, wenn Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das
Wohl der Familie oder des Kindes ernstlich gefährdet ist.
 Regelung von Unterhaltsbeitrag
 für den Ehegatten (nachehelich, Erhalt des Lebensstandards)
 für das Kind (tatsächlicher Bedarf oder Anteil an Einkommen)
 Berücksichtigt werden Rollenteilung während Ehe, Dauer, Alter & Gesundheit der
Gatten, Einkommen und Vermögen, Erwerbsaussichten.
 Prüfung der Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit
zur Pflichterfüllung
 Regelung der Benutzung der Wohnung und des Hausrates
 Zuteilung demjenigen, der mehr Nutzen hat. Interesse des Kindes Ausschlag
gebend.
 Gütertrennung
 Massnahmen hinsichtlich unmündiger Kinder.
 Elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrecht.
 Auskunftspflicht
 Anweisung an Schuldner (zB Arbeitgeber)
 Beschränkung der Verfügungsbefugnis (über bestimmte Vermögenswerte)
Elterliche Sorge


Gemeinsame Sorge als Regelfall
Alleinige Sorge, falls zur Wahrung des Kindswohls nötig.
Kinder unverheirateter Eltern:



Elterliche Sorge an Mutter
oder: Anerkennung der Vaterschaft & gemeinsame schriftliche Erklärung
oder: behördliche Anordnung, wenn nicht dem Kindswohl widerspricht.
Seite 20
Zivilrechtlicher Kindesschutz
Vier Massnahmen:

Geeignete Massnahmen, Art. 307 ZGB: Ermahnung, Weisung.

Beistandschaft, Art. 308 ZGB
 empfehlend und anleitend, ohne Einschränkung der elterlichen Sorge (Abs 1)
 mit besonderen Befugnissen (Abs 2)
 mit gezielter Beschränkung der elterlichen Sorge (Abs 3)

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Art. 310 ZGB
 Entzug des rechts, Wegnahme des Kindes und seine Unterbringung.
 Gründe: Defizit an erzieherischer/elterlicher Kompetenz, abweichendes Verhalten des
Kindes, Behinderung des Kindes, Einschränkung der elterlichen Möglichkeiten trotz
elterlicher Kompetenz

Entzug der elterlichen Sorge, Art. 312 ZGB
 Zwei Tatbestandsgruppen: objektive Unfähigkeit der Eltern oder gröbliche
Pflichtverletzung beim Kümmern um das Kind.
 Verknüpft mit Vormundschaft (Art. 327 ZGB)
Weiteres:


Vertretungsbeistandschaft, Art 306 ZGB:
Wenn gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen verhindert ist oder in einer
Angelegenheit Interessen hat, die denen des Kindes widersprechen.
Beistandschaft für das Kind unverheirateter Eltern, Art. 309 ZGB
Primär Feststellung der Vaterschaft, weiter auch Betreuung der Mutter.
Grundsätze:




Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung, eindeutig und erheblich.
Subsidiarität
Verhältnismässigkeit: notwendig, tauglich, verhältnismässig ieS.
Komplementarität (also Eltern nicht verdrängen, sondern ergänzen)
Seite 21
Erwachsenenschutz
Vorsorgeauftrag:




Eine handlungsfähige natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall der
Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung im
Rechtsverkehr zu übernehmen.
Kann mit Weisungen verknüpft werden
KESB überprüft den Auftrag zum Zeitpunkt des Eintritts der Urteilsunfähigkeit
Formvorschriften:
eigenständig zu erreichten (handschriftlich) oder zu beurkunden.
Patientenverfügung:



Festlegung, welchen medizinischen Massnahmen zugestimmt wird und welchen nicht.
Ebenfalls kann eine natürliche Person bestimmt werden als Kontaktperson zum Arzt und
mit Entscheidungsbefugnis.
KESB interveniert auf Antrag, wenn der Verfügung nicht entsprochen wird.
Formvorschrift: schriftlich.
Massnahmen von Gesetzes wegen:


Vertretung durch Ehegatten, eingetragenen Partner, falls gelebte Beziehung.
Eingeschränkt, siehe Buch Seite 304.
Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Falls keine PV: Arzt zieht eine vertretungsberechtigte Person bei (siehe Art 378 ZGB)
Falls niemand verfügbar / bereit: KESB errichtet eine Vertretungsbeistandschaft.
Beistandschaft




Massgeschneiderte Lösung.
Schutz und möglichst starke Erhaltung / Förderung der Selbstbestimmung
Subsidiarität & Verhältnismässigkeit
Voraussetzung: besondere Hilfsbedürftigkeit wegen geistiger Behinderung, psychischer
Störung oder ähnlichem Schwächezustand.
Begleitbeistandschaft:



keine Auswirkungen auf Handlungsfähigkeit
wird nur mit Zustimmung der Klientin angeordnet
Vertretungsbefugnis möglich, wenn gewünscht.
Vertretungsbeistandschaft:



mit oder ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit
angeordnet für persönliche oder vermögensrechtliche Aufgabenbereiche
kann volles Vermögen / Einkommen oder nur Teile davon betreffen
Mitwirkungsbeistandschaft:


schränkt Handlungsfähigkeit bei bestimmten Geschäften ein,
nur zu zweit kann verbindlich gehandelt werden
Seite 22
Umfassende Beistandschaft:
 Alle Angelegenheiten der Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehrs
 Angeordnet bei besonders ausgeprägter Hilfsbedürftigkeit, dauernder Urteilsunfähigkeit.
 Wie fest ausgestaltete Vertretungsbeistandschaft, aber ehrlicher und rechtssicherer.
Behördliche Massnahmen Fürsorgerische Unterbringung






Leiden psychischer Störung oder geistiger Behinderung oder schwere Verwahrlosung
wenn die nötige Behandlung nicht anders erfolgen kann.
Zuständig: KESB oder vom Kanton ernannte Ärzte (dann maximale Dauer 6 Wochen).
Überprüfung nach 6 Monaten, nochmals 6 Monaten, dann jährlich.
Freiwillig eingetretene Personen können maximal 3 Tage zurückbehalten werden.
Schriftlicher Behandlungsplan vorgeschrieben.
Falls keine Zustimmung, dann nur durchführbar, wenn ernster gesundheitlicher Schaden
erwartet oder persönliche / körperliche Integrität von Klient oder Drittpersonen gefährdet.
Seite 23
Sozialhilfe
Grundprinzipen




Finalprinzip (Unabhängig von den Ursachen. Ausnahme Kt. Bern)
Subsidiarität
Bedarfsorientierung (nach Abzug des verfügbaren Einkommens)
Individualisierungsgrundsatz
Eidgenössische Vorgaben:






Grundrechte:
Nothilfe, Niederlassungsfreiheit, Verfahrensrechte, ...
Zugständigkeitsgesetz (ZUG)
Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
Asylgesetz
Rechtssprechung
davon abgesehen: kantonale Zuständigkeit, kommunale Umsetzung.
Interkantonale Zuständigkeit:





Unterstützung obliegt dem Wohnkanton:
Ort des objektiven Aufenthaltes mit der Absicht dauernden Aufenthaltes
Wenn kein Unterstützungswohnsitz, dann der Aufenthaltskanton
Aufenthalt zu Sonderzwecken (Klinik, Heim, Strafanstalt) begründet keinen Wohnsitz.
Aufenthaltskanton zuständig für dringende Notunterstützung, aber Rückerstattung durch
Wohnkanton.
Abschiebungsverbot (Art 10 ZUG)
Existenzminima:




Verfassungsrechtliches Existenzminimum (Nothilfe, Art 12 BV)
Betreibungsrechtliches Existenzminimum (BEX)
Existenzminimum für Ergänzungsleistungen
Soziales Existenzminimum (SKOS-Richtlinien)
Aufbau der wirtschaftlichen Sozialhilfe:







WOK:
MGV:
GBL:
SIL:
MIZ:
IZU:
EFB:
Wohnungskosten, nach lokal gängigen Mietpreisen
Medizinische Grundversorgung, nach Abzug von Prämienverbilligung.
Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Darf als Sanktion gekürzt werden.
Situationsbedingte Leistungen. Ausnahmekosten.
Minimale Integrationszulage (für die, die sich bemühen würden, wenn sie könnten)
Integrationszulage für Nichterwerbstätige
Einkommensfreibeträge für den Erwerb.
Wohnkosten:
 Anrechnung von Mietzins und Nebenkosten in vollem Rahmen, soweit ortsüblich.
Seite 24



Überhöhte Kosten werden übernommen bis günstigere Lösung gefunden.
Bei Umzugsverweigerung Kürzungen der Wohnungskosten.
Ausser, wenn Nachweis, dass nichts gefunden im gesamten zumutbaren Umfeld.
Zwingende Situationsbedingte Leistungen:
 Berufsauslagen & Auslagen bei Freiwilligenarbeit
 Bestimmte Kosten für Betreuung & Integration von Kindern
 Mobiliar, einfache Grundausstattung
 Besuchtsrechtkosten
Vermögen:
 Guthaben und andere Vermögen werden angerechnet.
 Bevorschussung während Verflüssigung, falls nicht flüssiges Vermögen.
 Vermögensfreibeträge, nach SKOS max 10000.- pro Familie, 4000.- pro Einzelperson.
Pflichten:
 Informations- & Mitwirkungspflicht:
Angabe von persönlichen und finanziellen Verhältnissen, Teilnahme an Beratungen, ...
 Schadenminderungspflicht
Annahme zumutbarer Arbeit, Teilnahme Integrationsmassnahmen, Geltendmachung von
Drittansprüchen (Lohn, Verwandtenunterstützung, ...)
 Rückerstattungspflicht:
Bei unrechtmässigem Bezug: sofort und auf jeden Fall.
Rechte:
 Verfahrensrechte (Rechtsmittel, rechtliches Gehör, Akteneinsicht, nützliche Frist,
unentgeltliche Rechtspflege)
 Persönlichkeitsrechte
 Materielle Ansprüche aus kantonalem und eidgenössischem Recht.
Sozialhilfemissbrauch, zu beachten:
 Sachverhaltsabklärung:
 Verfahrensrechte
 Verhältnismässigkeit
 Grundrechte
Verwandtenunterstützungspflicht:
 in auf- und absteigender Linie
 Ansprüche müssen durch Bezüger eingefordert werden.
 Laut BGer müssen die Verhältnisse dafür sehr gut sein.
Wirtschaftliche Sozialhilfe, Leistungen:
 Überweisung oder in begründeten Fällen Bargeldleistung
 Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter.
 Darlehnen (bei finanziellen Engpässen mit guten Aussichten)
Seite 25
Sozialversicherungen
Lücken:



Pensionskasse: Beitragspflicht erst ab ~21000.- Einkommen
Ausgesteuerte Arbeitslose
Ungeklärte Überschneidungen bei Behandlungskosten & Renten
Zuständigkeiten


Bund: AHV, IV, EL, BV, UV, KV, MV, EO/MuV, FL, FamZ, ALV, ATSG
Kanton: Kinder- & Ausbildungs- und Familienzulagen, Zusatzleistungen zu EL, IPV.
Versicherung:



Kausalitätsprinzip
Solidaritätsprinzip: Zwang zur Solidarität, Risikoausgleich, Sozialer Ausgleich
Aequivalenzprinzip (Privatversicherung): kein Zwang, Risikogerechte Prämien, ...
1. Säule:



Obligatorisch für Wohn- & Arbeitsbevölkerung
Umlageverfahren
AHV, IV, EL
2. Säule:



Obligatorisch für Arbeitnehmende
Kapitaldeckungsverfahren
BV, UV
3. Säule:



Freiwillig
3a: gebundene Vorsorge
3b: freie Vorsorge (Lebensversicherung, Wertpapiere, Bankguthaben, ...)
Seite 26
AHV
Beitragspflicht:





Erwerbstätige ab Jahresbeginn nach 17. Geburtstag
bis zum Rentenalter, falls danach kein Einkommen über 1400.Unselbstständig: 4.2% + selber Anteil vom Arbeitgeber
Selbstständig: je nach Einkommen zwischen 4.2% und 7.8%
Nichterwerbstätige: ab Januar nach 20. Geburtstag, Mindestbeitrag 480.-
Rentenberechnung:





Rentenskala 44: 44 Beitragsjahre
Individuelles Konto (IK): Erwerbseinkommen während Beitragsjahren
Erziehungsgutschriften: elterliche Sorge über Kind unter 16 Jahre (automatisch)
Betreuungsgutschrifen: Betreuung pflegebedürftiger Verwandter (muss beantragt werden)
Volle AHV-Rente zwischen 1175.- und 2350.-
Altersrente:




Frauen ab 64, Männer ab 65
Vorbezug 1 oder 2 Jahre möglich. Pro Jahr 6.8% lebenslange Kürzung
Aufschub um maximal 5 Jahre möglich: Erhöhung um jeweils 5.2%
Ehepaare: Plafonierung bei 150% der Maximalrente (also bei 3525.-)
Witwenrente:



Anspruch Frauen:
Kinder zum Zeitpunkt der Verwitwung oder mindestens 45 Jahre & 5 Jahre verheiratet.
Unter bestimmten Umständen auch geschiedene Frauen.
Anspruch Männer:
Solange Kinder unter 18 Jahren.
Rentenansatz: 80% der Hauptrente.
Waisenrente:


Anspruch bis 18 oder in Ausbildung bis 25 Jahre
40% der Hauptrente oder bei zwei Renten maximal 60% der maximalen Altersrente.
Hilflosenentschädigung und Hilfsmittel:


Hilfslosenentschädigung: Finanzielle Mittel, mit denen Hilfe erkauft werden kann, falls
benötigt. Analog zur IV, aber tiefer.
Hilfsmittel: Gemäss einer Liste zur Kompensation entfallener Körperfunktionen. Analog zur
IV, aber weniger umfassendere Liste.
Seite 27
IV
Ziele:



Invalidität mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern, beheben
Ausgleich verbleibender ökonomischer Folgen der Invalidität
Prinzip: Eingliederungsmassnahmen vor Rente.
Beitragspflicht:


Analog zur AHV.
Beitragssatz: 0.7%
Medizinische Massnahmen:



Von Geburt bis 20 Jahren
Bei anerkanntem Geburtsgebrechen (Vorliegen bei Geburt oder Veranlagung):
IV übernimmt die Rolle der KK für Behandlungen in Zusammenhang damit
Sonst: Bezahlung von Behandlungen mit Ausrichtung auf Eingliederung (und nicht auf
Leidensbehandlung)
Berufliche Eingliederung:
Früherfassung:
Meldung an IV, Arbeitsunfähigkeit von 30 Tagen (oder wiederholten kürzeren Abwesenheiten) und
wenn Gefahr einer Invalidisierung besteht.
Frühintervention:




Ziel: nicht bis zur Beendigung der Abklärung warten müssen.
Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes oder rasche berufliche Eingliederung
Maximal 20000.- pro Person, kein rechtlicher Anspruch.
Anpassung Arbeitsplatz, Kurse, Vermittlung, Beschäftigung, ...
Integrationsmassnahme:




Sozialberufliche Rehabilitation (Belastbarkeitstraining und Aufbautraining)
Beschäftigungsmassnahme (Überbrückungszeit)
Maximal 230 Massnahmetage
Siehe Folie SW 11.
Berufliche Massnahmen:

Beratung, erstmalige Ausbildung, Weiterbildung (IV: behinderhungsbedingte Mehrkosten),
Umschulung (IV: alle Kosten plus Taggeld), Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe.
Hilfsmittel:


Ersatz für eingeschränkte oder fehlende Körperfunktionen.
Zwei Listen: für soziale Integration & Alltag und für Schule/Ausbildung/Beruf
Seite 28
IV-Rente
Anspruch:



Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellbar,
erhaltbar oder verbesserbar
Mindestens 40% Arbeitsunfähig während einem Jahres
Danach zu mindestens 40% invalid.
Arbeitsunfähigkeit:




ATSG, Art 6
AUF als medizinisches Element
Volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenfeld zumutbare Arbeit
zu leisten, bedingt durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit.
Wird durch den behandelnden Arzt festgelegt und durch IV überprüft.
Erwerbsunfähigkeit:





ATSG, Art 7
Erwerbsunfähigkeit als wirtschaftliches Element.
Verbleibende Lohneinbusse aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung
trotz Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen.
Invaliditätsfremde Faktoren (Alter, Ausbildungsmangel, etc) werden nicht berücksichtigt.
Erwerbsunfähigkeit muss bewiesen werden: objektiv nicht überwindbar.
Invalidität:


ATSG, Art 8
Voraussichtlich bleibende oder länger andauernde Erwerbsunfähigkeit.
Rente, Voraussetzungen:




Eingliederungsmassnahmen erfolglos oder abgeschlossen
IV-Grad von mindestens 40% nach Ablauf eines Wartejahres
Mindestens 18jährig
Rentenanspruch frühestens 6 Monate nach Anmeldung
Berechnung IV-Grad:
Erwerbstätige:




Ideales Einkommen: Einkommen in idealem Arbeitsmarkt ohne Invalidität
Zumutbares Einkommen: bei leichterer Arbeit.
Berechnung: Differenz zwischen den Einkommen geteilt durch ideales Einkommen.
von 40-49%: 1/4-Rente
bis 59%: 1/2-Rente
bis 69%: 3/4-Rente
Nichterwerbstätige:

Abklärung der Auswirkungen der Behinderung auf bisherige Arbeit durch Fachleute der IV
an Ort und Stelle.
Seite 29
Hilflosenentschädigung:



Monatliche Pauschale bei Angewiesenheit im Alltag auf Dritte
Bereiche: Kleiden, Aufstehen/Hinlegen/Absetzen, Essen, Körperpflege, ...
Abklärung zuhause.
Assistenzbeitrag:




Finanzierung der Betreuung zuhause
geht weiter als die Hilflosenentschädigung
Soll Kosten für die Anstellung einer Person decken.
Assistenzperson: nicht in gerader Linie mit betreuter Person verwandt.
Verfahren:





Gesuch mit Formular
(Formlos bei Früherfassung)
IV befragt den behandelnden Arzt
Evtl eigene Abklärungen der IV: medizinisch, bei Arbeitgeber, zuhause, ...
Mitteilung oder Vorentscheid
(Rechtsmittel: Einwand innert 30 Tagen)
Verfügung
Bei Beschwerden: kantonales Versicherungsgericht, Bundesbericht.
Seite 30
Berufliche Vorsorge, 2. Säule
Ziel: Erhalt der bisherigen finanziellen Lebensqualität
Versicherungspflicht:




Arbeitnehmende ab 17 Jahren
mit Jahreslohn ab 21150.- (Eintrittsschwelle)
bis maximal 84500.- (maximal versicherbarer Lohn)
Risikoprämie plus Sparbeiträge ab 24 Jahren (7%, steigend bis 18% ab 55 Jahren)
Altersguthaben:

Summe der Altersgutschriften + Zinsen
Mindestzinssatz:

Vom Bundesrat anpassbar, aktuell 1.75%
Umwandlungssatz:



Umwandlung des Altersguthabens in eine jährliche Altersrente.
Aktuell: 6.8%
(tiefere Umwandlungssätze im Überobligatorium)
IV-Rente:

Rentenberechnung ohne Zinsen
Witwenrente:



80% der Hauptrente bei Unterhaltspflicht eines Kindes oder 45 Jahre und 5 Jahre Ehe
Sonst: einmalige Abfindung von drei Jahresrenten
Spezielle Regelung für Geschiedene
Waisenrente:

20% der Hauptrente
Weitere Begünstigte:

Je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
Freizügigkeitsleistung:


Bei Verlassen einer Vorsorgeeinrichtung vor dem Versorgefall
Zugriff ab 5 Jahren vor Pensionierung
Seite 31
Unfallversicherung
Versichert:




Arbeitnehmende, in der Schweiz beschäftigt
Arbeitslose Personen über ALV.
Nichtbetriebsunfall ab 8 Arbeitswochenstunden
Beitragshöhe abhängig von der Art des Betriebes und vom Einkommen
Unfall (Art 4 ATSG)





Plötzliche Einwirkung
Nicht beabsichtigte Einwirkung
Schädigende Einwirkung auf Körper
Ungewöhnlicher, nicht erwartbarer Faktor
Äusserer Faktor
Adäquate Kausalität:

UV muss nicht einstehen für Folgen, die für objektiven Dritten ausser Erwartung liegen.
Unfallähnliche Körperschädigungen:


UV verpflichtet, auch wenn keine ungewöhnliche äussere Einwirkung
zB: Knochenbrüch, Verrenkungen, Muskelzerrungen & -risse, Trommelfellverletzungen, ...
Berufskrankheiten:


Liste der schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen
Andere Krankheiten dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass im diesem Beruf
überdurchschnittlich häufig vorkommend.
Taggeld:



Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall
Ab 3. Tag, 80% des versicherten Verdienstes
kein Anspruch, wenn Taggelder der IV.
Invalidenrente der UV:



bei IV-Grad ab 10%
Wenn zusammen mit IV-Rente der IV: maximal 90% des versicherten Verdienstes
Anspruch, wenn keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet.
Integritätsentschädigung:



dauernde erheblicher Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität
einmalige Genugtuung, maximal 126000.Abstufung nach Schwere, anhand Liste.
Seite 32
Arbeitslosenversicherung
Beitragspflicht:


Unselbstständig Erwerbende
Bis 126000: 2.2% (hälftig AG/AN), Lohnteile über 126'000 bis 315'000 mit 1%
Anspruchsvoraussetzungen:







Volle oder teilweise Arbeitslosigkeit
anrechenbarer Arbeitsausfall
wohnhaft in der Schweiz
nach obligatorischer Schulzeit, vor Rentenalter der AHV
vermittlungsfähig
erfüllte Beitragszeit: mindestens 12 Monate in letzten zwei Jahren
(Militär, Krankheit & Mutterschaft werden angerechnet)
erfüllte Kontrollvorschriften
Weitere Leistungen:

Kurzarbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung, Insolvenzentschädigung
Beitragbefreiung:


Wenn wegen Ausbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Haftvollzug, etc nicht genügend
Beitragzeit erreicht werden konnte
oder wegen Scheidung, Tod des Ehegatten, Wegfall einer IV-Rente, etc.
Vermittlungsfähigkeit:
 Bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen
Kontrollvorschriften:
 Alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen
Taggeld:








80%, wenn Unterhaltspflichten, versicherter Verdienst (VV) unter 3797.- oder IV-Rente
Sonst 70%
Beitragszeit 12 Monate:
260 Taggelder
Beitragszeit 18 Monate:
400 Taggelder
22 Monate und 55 Jahre:
520 Taggelder
Beitragsbefreite:
90 Taggelder
Unter 25jährige:
200 Taggelder
4 Jahre vor Pensionierung: plus 120 Taggelder
Arbeitsmarktliche Massnahmen:


Vermittlungsfähigkeit verbessern, berufliche Qualifikation erhöhen, Langzeitarbeitslosigkeit
verhindern, Berufserfahrungen sammeln.
Öffentliche Arbeitsvermittlung, Kurse, Praktika, Motivationssemester, vorübergehende
Beschäftigung, Einarbeitungszuschüsse, ...
Erwachsenenstrafrecht
Seite 33
Voraussetzungen für Strafbarkeit:




Gesetzesdefinition der Straftat (Tatbestandsmässigkeit)
Verschulden (Wissen & Willen, freier Handlungsentscheid)
Rechtswidrigkeit (Ausnahmen: Notwehr, Notstand, Einwilligung)
Strafantrag vorhanden
Schuldunfähigkeit:
Zur Zeit der Tat nicht in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu
handeln.
Strafbares Verhalten:



Vorsatz, Eventualvorsatz („in Kauf genommen“), Fahrlässigkeit
Versuchtes vs vollendetes Delikt
Antragsdelikt vs Offizialdelikt
StGB umfasst grundsätzlich Antragsdelikte, ausser, wenn explizit als Offizialdelikt („von
Amtes wegen“) definiert.
Strafverfahren:

Anzeige: alle können Anzeige erstatten.
Falls Offizialdelikt, kommt das Strafverfahren automatisch ins Rollen.
Ansonsten muss die geschädigte Person Strafantrag stellen.
 Vorverfahren:
 Ermittlungsverfahren (Polizei)
 Untersuchung (Staatsanwaltschaft)
 Anklageerhebung
 Hauptverfahren
 Beweisverfahren
 Parteivorträge
 Geheime Urteilsberatung
 Urteil: Schuld- oder Freispruch
 Rechtsmittelverfahren
Vikariierendes Prinzip:
Bei Strafe und bessernder Massnahme: Zuerst Massnahme, bei Erfolg keine Strafe
Kumulatives Prinzip:
Bei Strafe und sichernder Massnahme: Zuerst Strafe, anschliessend unbedingt Massnahme.
Straftheorien:


Absolute Theorien: Strafe, Sühne, etc
Relative Theorien:
 Generalprävention: negativ, positiv
(„wir wissen, was uns erwartet“, Strafe oder Sicherheit)
 Spezialprävention: negativ (individualisierte Strafe), positiv (Resozialisierung)
Seite 34
Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts
Strafe:
 Ausgleich einer Straftat, Anknüpfung an Schuld.
Verbrechen: Tatbestände, deren Maximalstrafe mehr als drei Jahre Freiheitsentzug ist.
Vergehen:
Tatbestände mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Übertretung: Mit Busse geahndete Tatbestände
Geldstrafe:
 1 bis 360 Tagessätze (nach Schwere der Straftat) in Höhe bis 3000.- (nach finanzieller
Lage des Täters.
Gemeinnützige Arbeit:
 1 bis 180 Tagessätze à 4 Stunden.
Freiheitsstrafe:
 Ab 6 Monaten bis 20 Jahre oder lebenslänglich (=unbestimmt)
Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit und Freiheitsstrafe können untereinander umgewandelt werden.
Mehrere Straftaten:
 Strafen werden nicht zusammen gezählt, stattdessen wird die Strafe für das schwerste
Vergehen genommen und um maximal die Hälfte erhöht.
Strafmilderungsgründe:
 Handeln unter Bedrängnis, unter heftiger Drohung
 Handeln unter nach den Umständen entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung
 Tätigung aufrichtiger Reue, namentlich durch Schadenwiedergutmachung.
Umsetzung der Strafe:
Electronic Monitoring:
 Elektronische Fussfessel und so.
Halbgefangenschaft:
 Möglichkeit zur Arbeit, jeweils am Abend und am Wochenende in Haft.
Strafbefreiung:
 Verzicht auf Strafe, obwohl Voraussetzungen dafür gegeben, wenn durch die Folgen der
Straftat schon genug bestraft (zB Folgen eines verursachten Unfalls)
Bedingte Strafe:
 Strafe muss nicht verbüsst werden, wenn gewisse Bedingungen erfüllt werden.
Teilbedingte Strafe:
 Strafe muss zum Teil verbüsst werden, der andere Teil ist bedingt.
Bedingte Entlassung:
 Nach frühstens zwei Drittel der Strafverbüssung, bei günstiger Prognose.
Seite 35
Massnahmen:
 Verminderung der Rückfallgefahr, Anknüpfung an Täter.
Stationäre Behandlung von psychischen Störungen
 „Kleine Verwahrung“
 Falls Zusammenhang zwischen Störung und Straftat
 Und falls erfolgsversprechende Behandlungsmöglichkeit vorhanden
 Für maximal 5 Jahre, dann regelmässige Überprüfung des Behandlungsverlauf.
Suchtbehandlung:
 höchstens 4 Jahre, Verlängerung um 1 Jahr möglich.
Massnahmen für junge Erwachsene:
 Bis 25 Jahre, falls erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung
 Besondere Einrichtung.
 Maximal 4 Jahre, nach Rückversetzung höchstens 6 Jahre.
 Richtet sich inhaltlich nach dem Jugendstrafrecht
Ordentliche Verwahrung:
 Unterbringung auf unbestimmte Zeit
 Falls: durch Tat schwere Beeinträchtigung der persönlichen Integrität des Opfers
verursacht oder beabsichtigt.
 Und falls: ernsthafte Erwartung weiterer solcher Taten oder schwere psych. Störung.
 Überprüfung bei Antritt (also nach Strafe), dann regelmässig jährlich.
 Bedingte Entlassung bei günstiger Prognose.
Lebenslängliche Verwahrung:
 Ausschluss der frühzeitigen Entlassung, ausser wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse
 In StGB „milder“ umgesetzt als in BV: Entlassung auch möglich, wenn Gründe vorhanden
sind, dass keine Gefahr mehr besteht (Alter, Krankheit, etc).
 Entlassende Behörde haftet für Folgen.
Seite 36
Jugendstrafrecht
 Betrifft Minderjährige ab 10 bis 18 Jahren
Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht:



Selbe Straftatbestände, jedoch spezialpräventiv ausgerichtete Sanktionen
mit dem Ziel von Schutz und Erziehung.
Täterbezogenes Strafrecht.
Massnahmen neben Strafen grundsätzlich vikariierend.
Sanktionen des Jugenstrafrechts:
 Siehe Tabelle im Buch Seite 378.
Massnahmen:




Aufsicht
Persönliche Betreuung
Ambulante Behandlung
Unterbringung, eventuell geschlossene Unterbringung.
Strafen:
Das Verschulden setzt die Obergrenze der Strafe, diese kann aus erzieherischen Gründen aber
unterschritten werden.

Strafbefreiung:
Falls eine Bestrafung eine bereits laufende Massnahme gefährden würde.

Verweis
Bei günstiger Legalprognose.

Persönliche Leistung:
Arbeitseinsatz oder Teilnahme an Kursen oder Freizeitprogrammen.
Unter 15 Jahren: maximal 10 Tage, ansonsten maximal 3 Monate

Busse:
Ab 15 Jahren, maximal 2000 Franken.

Freiheitsentzug:
Ab 15 Jahren: bis zu einem Jahr.
Ab 16 Jahren: bis zu vier Jahren.
 Bedingte Entlassung:
möglich nach der Hälfte der Strafverbüssung.
 Bedingter Vollzug.
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Jugendstrafverfahren:
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
Deutschschweiz: Jugendanwaltmodell
Rest der Schweiz: Jugendrichtermodell.
Bei beiden Modellen werden untersuchende und richterliche Funktionen vermischt.
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Ausdrückliche Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung
Miteinbezug einer Vertrauensperson.
Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
Urteilsfähige Jugendliche können ihre Parteirechte selbstständig vornehmen.
Bei gewissen Tatbeständen eine zwingend eingesetzte Verteidigung
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