Ministerium für Gesundheit und Vorbeugung Einheit: Krankenhauspolitik Sachbearbeitung: SUMTK Aktenzeichen: 0900446 Dokument-Nr.: 1641565 Datum: 4. März 2015 1. ------IND- 2015 0107 DK- DE- ------ 20150311 --- --- PROJET Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung von bestimmten biologischen Stoffen, Trägermitteln und verknüpftem Material1 § 1. Es wird vorgeschlagen, in der Verordnung Nr. 981 vom 15. Oktober 2009 über die Sicherung von bestimmten biologischen Stoffen, Trägermitteln und verknüpftem Material, geändert durch die Verordnung Nr. 709 vom 22. Juni 2014, folgende Änderung vorzunehmen: 1. In der gesamten Verordnung wird „Zentrum für Biosicherung und -bereitschaft“ durch „Zentrum für Biosicherung und Biobereitschaft“ ersetzt. 2. Anhang 1 wird als Anhang 1 zur vorliegenden Verordnung erstellt. § 2. Die Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. Ministerium für Gesundheit und Vorbeugung, den Nick Hækkerup /Lene Brøndum Jensen 1 Die Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG (Richtlinie über das Informationsverfahren) des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, als Entwurf notifiziert. Anhang 1 „Anhang 1 Liste von biologische Stoffen, Trägermitteln und verknüpftem Material 1. Biologische Stoffe Erreger von menschlichen Krankheiten, zoonotische Stoffe und Toxine wie folgt: a. Natürliche, angereicherte oder modifizierte Viren in Form von isolierten Lebendkulturen oder in Form von Material, das Lebendmaterial umfasst, das absichtlich mit solchen Kulturen inokuliert oder kontaminiert wurde, wie folgt: 1) Andes-Virus; 2) Chapare-Virus; 3) Chikungunya-Virus; 4) Choclo-Virus; 5) Dengue-Fieber-Virus; 6) Dobrava-Belgrad-Virus; 7) Ebola-Virus; 8) Durch Milben übertragener Enzephalitis-Virus (russische Frühjahrs-SommerEnzephalitis); 9) Guanarito-Virus; 10) Gelbfieber-Virus; 11) Hantaan-Virus; 12) Hendra-Virus (Equines morbillivirus); 13) Japanische-Enzephalitis-Virus; 14) Juni-Virus; 15) Krim-Kongo-Virus (Krim-Kongo-Fieber); 16) Kyasanur-Wald-Virus; 17) Laguna-Negra-Virus; 18) Lassa-Virus; 19) Louping-III-Virus; 20) Lujo-Virus; 21) Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus; 22) Machupo-Virus; 23) Marburg-Virus; 24) Affenpocken-Virus; 25) Murray-Valley-Enzephalitis-Virus; 26) Nipah-Virus; 27) Hämorrhagisches-Omsk-Fieber-Virus; 28) Oropouche-Virus; 29) Powassan-Virus; 30) Rabiesvirus und alle anderen Mitglieder der Lyssa-Virus-Art; 31) Rifttalfieber-Virus; 32) Rocio-Virus; 33) Sabia-Virus; 34) Seoul-Virus; 35) Sin-Nombre-Virus; 36) Saint-Louis-Enzephalitis-Virus; 37) Variola-Virus; 38) Venezolanische-Pferdeenzephalitis-Virus; 39) Westliche-Pferdeenzephalitis-Virus; 40) Östliche-Pferdeenzephalitis-Virus. Seite 2 b. Nicht verwendet c. Natürliche, angereicherte oder modifizierte Bakterien in Form von isolierten Lebendkulturen oder in Form von Material, das Lebendmaterial umfasst, das absichtlich mit solchen Kulturen inokuliert oder kontaminiert wurde, wie folgt: 1) Bacillus anthracis; 2) Brucella abortus; 3) Brucella melitensis; 4) Brucella suis; 5) Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei); 6) Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei); 7) Chlamydophila psittaci (früher Chlamydia psittaci); 8) Clostridium argentinense (früher Clostridium botulinum Serotyp G), BotulinumNeurotoxin produzierende Stämme; 9) Clostridium baratii, Botulinum-Neurotoxin produzierende Stämme; 10) Clostridium botulinum; 11) Clostridium butyricum, Botulinum-Neurotoxin produzierende Stämme; 12) Clostridium perfringens, Epsilon-Toxin bildende Typen; 13) Coxiella burnetii; 14) Escherichia coli, Shiga-Toxin produzierende (STEC) der Serotypen O26, O45, O103, O104, O111, O121, O145, O157 und andere Shiga-Toxin produzierende Serotypen; 15) Francisella tularensis; 16) Rickettsia prowazekii; 17) Salmonella Typhi; 18) Shigella dysenteriae; 19) Vibrio cholerae; 20) Yersinia pestis. Anmerkung: Escherichia coli, Shiga-Toxin produzierende (STEC) werden auch als enterohämorrhagische Escherichia coli und Verotoxin produzierende E. coli (VTEC) bezeichnet. d. Folgende Toxine und Untereinheiten von diesen Toxinen: 1) Abrin; 2) Aflatoxine; 3) Botulinumtoxine; 4) Clostridium perfringens Alpha-, Beta-1-, Beta-2-, Epsilon- und Iota-Toxin; 5) Conotoxine; 6) Diacetoxyscirpenoltoxin; 7) HT-2-Toxin; 8) Choleratoxin; 9) Microcystin (Cyanginosin); 10) Modeccin; 11) Ricin; 12) Saxitoxin; 13) Shiga-Toxin; 14) Staphylococcus-aureus-Enterotoxin, Alpha-Hämolysin und Toxic-ShockSyndrome-Toxin (früher als Staphylococcus aureus Enterotoxin F bezeichnet); 15) T-2-Toxin; 16) Tetrodotoxin; 17) Verotoxin und dem Shiga-Toxin ähnliche Ribosomen aktivierende Proteine; 18) Viscum album Lectin 1 (Viscumin); Seite 3 19) Volkensin. Anmerkung 1: Botulinumtoxine oder Conotoxine in Produktform unterliegen keiner Kontrolle, wenn sie vollständig die folgenden Kriterien erfüllen: 1) Die Toxine sind eine Arzneispezialität für den Humangebrauch zur Krankheitsbehandlung. 2) Die Toxine sind fertig verpackt für den Vertrieb als Arznei. 3) Die Toxine sind von einer staatlichen Behörde für die Vermarktung als Arznei zugelassen. Anmerkung 2: Impfstoffe oder Immuntoxine unterliegen keiner Kontrolle. e. Natürliche, angereicherte oder modifizierte Pilze in Form von isolierten Lebendkulturen oder in Form von Material, das Lebendmaterial umfasst, das absichtlich mit solchen Kulturen inokuliert oder kontaminiert wurde, wie folgt: 1) Coccidioides immitis; 2) Coccidioides posadasii. Genetische Elemente und genetisch veränderte Organismen wie folgt: a. Genetisch veränderte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität von Organismen verbunden sind, die gemäß Buchstabe a-c und e in der vorhergehenden Liste der biologischen Stoffe aufgeführt sind. b. Genetisch veränderte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, welche die Codes der Toxine definieren, die gemäß Buchstabe d aufgeführt sind, bzw. Untereinheiten der Toxine von diesen. Anmerkung 1: Genetisch modifizierte Organismen schließen Organismen ein, in denen das genetische Material (Nukleinsäuresequenzen) in einer Weise verändert wurde, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt, und erfasst auch solche, die ganz oder teilweise künstlich erzeugt wurden. Anmerkung 2: Genetische Elemente schließen unter anderem Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein, ob genetisch modifiziert oder unmodifiziert oder ganz oder teilweise chemisch synthetisiert. Anmerkung 3: Unter Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von Mikroorganismen gemäß Buchstabe a-c und e in der vorhergehenden Liste der biologischen Stoffe verbunden sind, sind Sequenzen zu verstehen, die für den jeweiligen Mikroorganismus spezifisch sind und folgende Bedingungen erfüllen: a. b. Sie stellen selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen dar, oder Von ihnen ist bekannt, dass sie die Fähigkeit eines gelisteten Mikroorganismus oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise Seite 4 integriert werden könnte, erhöhen, die Gesundheit von Menschen ernsthaft zu gefährden. Anmerkung 4: Die Einschränkungen gelten nicht für Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von Shiga-Toxin produzierenden Escherichia coli (STEC) der Serotypen O26, O45, O103, O104, O111, O121, O145, O157 und anderen Shiga-Toxin produzierenden Serotypen assoziiert sind, ausgenommen jene, die Shiga-Toxin selbst oder Untereinheiten davon codieren. 2. Trägermittel Sprüh- oder Zerstäubungssysteme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in Luftfahrzeuge, Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip „Leichter als Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt: a. Komplette Sprüh- oder Zerstäubungssysteme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm VMD bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute; b. Sprühvorrichtungen oder Kombinationen von Aerosol erzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm VMD bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute; c. Aerosol erzeugende Einheiten, besonders konstruiert zum Einbau in Systemen gemäß der Spezifikation in Buchstabe a und b. Anmerkung 1: Aerosol erzeugende Einheiten sind Vorrichtungen, die besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in Flugzeugen sind, wie zum Beispiel Düsen, rotierende Trommelzerstäuber und entsprechende Vorrichtungen. Anmerkung 2: Sprüh- oder Zerstäubungssysteme sowie Komponenten hierfür unterliegen keiner Kontrolle, wenn diese nachweislich keine biologischen Stoffe in Form von ansteckenden Aerosolen verteilen können. Anmerkung 3: Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, die zum Einbau in Luftfahrzeuge, Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip „Leichter als Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge besonders konstruiert sind, wird mit einer der folgenden Methoden gemessen: a. Doppler-Laser-Methode; b. Forward-Laser-Diffraktionsmethode; Anmerkung 4: „VMD“ steht für „Volume Median Diameter“ (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD bzw. Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser). 3. Verknüpftes Material Folgende Ausrüstung und Technologie, die unmittelbar zur Handhabung von pathogenen biologischen Materialien, einschließlich Toxinen, verwendet werden kann: Seite 5 a. Vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4; Anmerkung: Für die Sicherheitsstufen P3 und P4 (BL3, BL4, L3, L4) gelten die Vorschriften in der Verordnung der Arbeitsschutzbehörde Nr. 57 vom 27.1.2011 über biologische Wirkstoffe und Arbeitsumwelt mit späterer Änderung. b. Fermenter und Bestandteile wie folgt: 1) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener Mikroorganismen oder lebender Zellen zur Erzeugung von pathogenen Viren oder Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität von mindestens 20 l; 2) Für Fermenter in Unternummer b.1. konstruierte Bestandteile wie folgt: a) Reaktionskammern, konstruiert für eine In-situ-Sterilisation oder In-situ-Desinfektion; b) Haltevorrichtungen für die Reaktionskammer; c) Prozesssteuerungen, geeignet zur simultanen Überwachung und Steuerung von zwei oder mehr Systemparametern der Fermentation (z. B. Temperatur, pH-Wert, Nährstoffgehalt, Badbewegung, gelöster Sauerstoff, Luftstrom, Schaumkontrolle). Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Einwegbioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. c. Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Abtrennung von pathogenen Mikroorganismen, Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften: 1) Durchflussrate größer als 100 Liter/Stunde und 2) Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan und 3) Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und 4) geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand. Anmerkung: Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein. d. Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung und Komponenten wie folgt: 1) Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur kontinuierlichen Abtrennung von pathogenen Mikroorganismen, Viren, Toxinen oder Zellkulturen, mit folgenden Eigenschaften: a) Gesamtfilterfläche von mindestens 1 m2 und entweder b) geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Desinfektion oder c) geeignet zur Verwendung mit Einwegfilterkomponenten. Anmerkung: Im Sinne von Unternummer d.1.b. bezeichnet Sterilisation die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (beispielsweise Dampf) oder chemischer Mittel. Desinfektion bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiosität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Seite 6 Mittel mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation; diese bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern, ohne notwendigerweise deren völlige Infektiosität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen. 2) Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (einschließlich Einwegausrüstung, z. B. Module, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit einer Filterfläche von mindestens 0,2 m2 pro Bestandteil und konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer d.1 erfasst wird; Anmerkung: Ausrüstung für eine Umkehrosmose gemäß Angaben des Herstellers unterliegt keiner Kontrolle. e. Dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators von mindestens 10 kg und kleiner als 1.000 kg in 24 Stunden; f. Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt: 1) Schutzanzüge (Voll- und Halbanzüge) oder Helme mit angeschlossener externer Luftzufuhr, die mit Überdruck funktionieren; Anmerkung: Anzüge, die zur Verwendung mit integrierter Atemausrüstung vorgesehen sind, unterliegen keiner Kontrolle. 2) Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen; Anmerkung: Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen, Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und LAF-Bänke (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein. g. Kammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von Mikroorganismen, Viren oder Toxinen. h. Biologische Detektionssysteme, die speziell zur Detektion oder Identifikation von biologischen Kampfstoffen für den offensiven Einsatz entwickelt oder geändert wurden, und speziell entwickelte Komponenten hierfür. i. Sprühtrocknungsanlagen, geeignet zur Trocknung von pathogenen Mikroorganismen, Toxinen oder Viren, mit allen folgenden Eigenschaften: 1) einer Wasserverdampfungskapazität von ≥ 0,4 kg/h und ≤ 400 kg/h; 2) mit der Fähigkeit, eine mittlere Partikelgröße ≤ 10 μm mit der bestehenden Ausrüstung oder durch minimale Modifikation des Sprühtrockners mit Sprühdüsen, die die Erzeugung der gewünschten Partikelgröße erlaubt, zu erzeugen, und 3) geeignet zur In-situ-Sterilisation oder In-situ-Desinfektion. j. Technologie, die direkt zur Entwicklung von biologischen Waffen oder zum offensiven Waffeneinsatz verwendet werden kann. a) Die Erfassung von Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von erfassten Materialien erforderlich ist (biologische Stoffe, Seite 7 Trägermittel und verknüpftes Material) erfolgt entsprechend den Kriterien für diese. b) Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von erfassten Materialien erforderlich ist (biologische Stoffe, Trägermittel und verknüpftes Material), bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. c) Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Materialien erforderlich ist, ist erfasst, wenn sie für ein erfasstes Material einsetzbar ist (biologische Stoffe, Trägermittel und verknüpftes Material). Nicht erfasst ist Technologie, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Instandhaltung (Inspektion) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Genehmigung erteilt wurde. Nicht erfasst sind Informationen, die bereits allgemein zugänglich sind. Anmerkung: Technologie ist als spezifisches technisches Wissen definiert, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts erforderlich sind. Das technische Wissen wird in der Form von technischen Daten oder technischer Unterstützung verkörpert. Technische Unterstützung kann in Form von beispielsweise Unterweisung, Vermittlung von Fähigkeiten, Schulung, praktischer Erfahrung und Beratungsdiensten erfolgen und kann die Weitergabe von technischen Daten beinhalten. Technische Daten können in Form von Zeichnungen, Plänen, Diagrammen, Modellen, Formeln, Tabellen, Konstruktionsplänen und Spezifikationen, Verfahren, Handbüchern und Anleitungen als Ausdruck oder auf anderen Trägern oder Vorrichtungen wie beispielsweise Disketten, Bändern oder CD-ROMs vorliegen. Seite 8