Florian Unseld Die Kommerzialisierung personenbezogener Daten

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Florian Unseld
Die Kommerzialisierung
personenbezogener Daten
Herbert Utz Verlag · München
© Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de
Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung
Herausgegeben von
Prof. Dr. jur. Michael Lehmann, Dipl.-Kfm.
Universität München
Band 769
Zugl.: Diss., München, Univ., 2010
Bibliografische Information der Deutschen
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Copyright © Herbert Utz Verlag GmbH · 2010
ISBN 978-3-8316-0985-7
Printed in Germany
Herbert Utz Verlag GmbH, München
089-277791-00 · www.utzverlag.de
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
viii
Einleitung
1
I.
Hintergrund
1. Die Kommerzialisierung von Prominenten-Daten
2. Die Kommerzialisierung von „Normalbürger“-Daten
3. Aktive Kommerzialisierungen durch Prominente
4. Aktive Kommerzialisierungen durch „Normalbürger“
1
1
3
5
8
II.
Gegenstand und Gang der Untersuchung
9
1. Teil - Grundlegung
11
I.
Gegenstand der Kommerzialisierung
1. Person und Persönlichkeit
2. Personenbezogene Daten
3. Ergebnis
11
11
12
14
II.
Personenbezogene Daten und die Grundbegriffe des bürgerlichen
Rechts
1. Die subjektiven Rechte
2. Die Immaterialgüterrechte
15
16
17
III.
IV.
Information und Recht
1. Ökonomische Betrachtung
a. Begründungen für die Anerkennung rechtlichen Schutzes
b. Folgerung für den rechtlichen Schutz personenbezogener
Daten
2. Der rechtliche Schutz von Information und geistigen Gütern
a. Grundlagen
b. Begründungen für die Anerkennung rechtlichen Schutzes
c. Das Urheberrecht
18
18
19
Grundlagen des rechtlichen Schutzes personenbezogener Daten
1. Eigentum, Urheberrecht oder Markenrecht an
personenbezogenen Daten?
2. Absolutes Recht am eigenen Datum?
28
21
22
22
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26
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30
2. Teil - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
32
I.
32
Einleitung
i
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1. Hintergrund
2. Die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
32
34
II.
Die Charakteristika des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1. Der Gehalt
2. Das Schutzgut
3. Die Unbestimmtheit
4. Die Wurzeln
35
35
37
38
39
III.
Personenbezogene Daten als Rechtsobjekte des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
1. Einteilung persönlichkeitsschützender Rechte
2. Personenbezogene Daten und allgemeines Persönlichkeitsrecht
3. Ergebnis
39
40
41
43
Der idealistische Ursprung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1. Grundlagen
2. Die maßgeblichen Entscheidungen des Reichsgerichts
3. Die Betonung ideeller Interessen
44
44
45
46
IV.
3. Teil - Besonderheiten des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung?
48
I.
Grundlagen
1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
2. Das Datenschutzrecht
48
48
50
II.
Streitpunkte
1. Eigentumsähnliches Recht am eigenen Datum?
a. Die Kritik des Schrifttums
b. Stellungnahme
2. Die Wurzeln des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung
a. Abspaltung vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht?
b. Stellungnahme
3. Mehrrelationales Wirklichkeitsmodell?
a. Das Modell der Literatur
b. Stellungnahme
52
53
53
54
56
56
57
59
59
60
Ansätze einer kommerziellen Interpretation des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung und des Datenschutzrechts
1. Die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 14 GG
2. Die Qualifizierung als Property Right
3. Ergebnis
62
63
64
65
III.
ii
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4. Teil - Der Schutz kommerzieller Interessen durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht
I.
II.
III.
Grundlagen
1. Die historische Entwicklung
a. Recht und Gesellschaft
b. Die Rechtsprechung des BGH und BVerfG
2. Die Anerkennung des Schutzes kommerzieller Interessen
a. Die Kritik des Schrifttums
b. Stellungnahme
c. Die kommerziellen Funktionen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
3. Die Notwendigkeit zur Differenzierung einzelner
Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts
Die materiellen Ausgleichs- und Ersatzansprüche
1. Generelle Einschränkung des Schutzes kommerzieller
Interessen?
a. Das Kriterium der gesetzlichen Normierung
b. Das Kriterium der Arbeit und Leistung
2. Der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Zahlung einer
fiktiven Lizenzgebühr
a. Grundlagen
b. Lizenzbereitschaft
c. Verkehrsübung
d. Die Höhe der Lizenzgebühr
e. Anspruchskumulierung
3. Die weiteren Ansprüche
4. Anwendung auf die einzelnen Ausprägungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
a. Das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Namen
und sonstige Ausprägungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
b. Einzelfragen
c. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das
Datenschutzrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als positives
Verwertungsrecht
1. Die Stufenleiter der Gestattungen
2. Grenzen der Dispositionsbefugnis
a. Geschriebene und ungeschriebene Schranken subjektiver
Rechte
b. Konkretisierung der Schranken
c. Zwischenergebnis
67
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106
109
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IV.
V.
d. Einschränkung der Dispositionsbefugnis bei der
Kommerzialisierung personenbezogener Daten?
e. Die Sittenwidrigkeit bei Vorliegen besonderer Umstände
3. Anwendung auf die einzelnen Ausprägungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
a. Das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Namen
und sonstige Ausprägungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
b. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das
Datenschutzrecht
c. Ergebnis
121
127
Reichweite und verfassungsrechtliche Verankerung des Schutzes
kommerzieller Interessen
1. Die Interessenabwägung
2. Der verfassungsrechtliche Schutz
a. Die maßgeblichen Entscheidungen des BGH und BVerfG
b. Stellungnahme
3. Konsequenzen für die Terminologie
127
128
129
129
131
134
Die Konzeption des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1. Ausgangspunkt
2. Die Diskussion im Bereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
a. Das dualistische Verständnis
b. Das monistische Verständnis
c. Die Rechtsprechung des BGH
d. Ergebnis
115
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119
119
136
136
137
137
139
140
142
5. Teil - Die Übertragbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
143
I.
143
144
144
145
II.
Grundlagen
1. Die Übertragung eines Rechts
a. Translative und konstitutive Rechtsübertragungen
b. Rechtsübertragung nach den §§ 31 ff. UrhG?
2. Die translative Übertragung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
a. Ausschluss der translativen (Gesamt-) Übertragung
b. Andere Formen der Übertragung
Das Bedürfnis nach einer Übertragbarkeit von
Persönlichkeitsrechten
1. Die Partei- und Marktinteressen
2. Verwertung durch andere Immaterialgüterrechte
a. Urheberrecht
iv
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153
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b. Markenrecht
3. Persönlichkeitsrechtliche Realisierung der Parteiinteressen
a. Die Mängel des schuldrechtlichen Einwilligungsmodells
b. Faktizität und Recht
c. Numerus Clausus der Immaterialgüterrechte?
154
157
157
159
160
III.
Der Standpunkt der Rechtsprechung
1. Die maßgeblichen Entscheidungen
2. Bewertung
a. Die Tendenz der Entscheidungen
b. Ergebnis
162
162
165
165
168
IV.
Diskussion der Übertragbarkeit des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
1. Die Argumente gegen eine Übertragbarkeit
2. Die Anerkennung der Übertragbarkeit
a. Die maßgeblichen Argumente
b. Die Mängel des schuldrechtlichen Einwilligungsmodells
3. Konzeptionelle Grundüberlegung
a. Die Unübertragbarkeit bestimmter Ausprägungen des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts
b. Grenzen schuldrechtlicher Dispositionen
V.
VI.
Die Konzeption der Übertragbarkeit
1. Die Tendenz der Rechtsprechung
2. Translative (Teil-) Übertragung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts?
a. Die Ansichten in der Literatur
b. Stellungnahme
3. Konstitutive Übertragung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
a. Grundsatz
b. Die paradigmatische Rolle der §§ 31 ff. UrhG
Die gebundene Übertragung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
1. Der „Verfügungsgegenstand“ und die Auslegung der
gebundenen Rechtsübertragung
a. Weitere Einschränkung der gebundenen Übertragbarkeit?
b. Zwischenergebnis
c. Die Maßgeblichkeit der Auslegung
2. Rechtliche Grenzen gegenständlicher
Nutzungsrechtseinräumungen
a. Allgemeine Grenzen
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3.
4.
5.
6.
7.
VII.
b. Die Anforderungen an eine wirksame
Nutzungsrechtseinräumung
c. Die Unübertragbarkeit ideeller Interessen
d. §§ 305 ff. BGB
Gegenständliche Nutzungsrechte am allgemeinen
Persönlichkeitsrecht
a. Das einfache Nutzungsrecht
b. Das ausschließliche Nutzungsrecht
c. Der zulässige Umfang des ausschließlichen
Nutzungsrechts
Die Weiterübertragung und Unterlizenzierung von
Nutzungsrechten
a. Grundsatz
b. Individualvertragliche und formularmäßige
Vereinbarungen
c. Pflicht zur Zustimmung?
Die Begrenzung der Nutzungsrechte durch gegenläufige
Interessen
Das Rückrufsrecht
a. Grundlagen
b. Die Voraussetzungen des Rückrufs
c. Die Ausübung und Rechtsfolgen des Rückrufs
Exkurs: die Zwangsvollstreckung
a. Einzelfragen
b. Ergebnis
Anwendung auf die einzelnen Ausprägungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
1. Das Recht am eigenen Bild
a. Grundsätze der gebundenen Rechtsübertragung
b. Einzelfragen
2. Das Recht am eigenen Namen
a. Die Anerkennung der gebundenen Übertragbarkeit
b. Einzelfragen
3. Sonstige Ausprägungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
4. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das
Datenschutzrecht
a. Die Anerkennung der gebundenen Übertragbarkeit
b. Einzelfragen
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232
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236
236
238
6. Teil - Die Begrenzung durch gegenläufige Interessen
243
I.
243
Ausgangspunkt
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II.
Das Recht am eigenen Bild
1. Grundsätze
2. Bildberichterstattung
a. Die Caroline von Monaco-Rechtsprechung
b. Stellungnahme
c. Folgerungen für die Rechtsanwendung
3. Personality Merchandising
a. Grundsätze
b. Einzelfälle
243
243
245
246
249
254
256
256
257
III.
Das Recht am eigenen Namen und sonstige Ausprägungen des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1. Der Schutz des Namens
a. Personality Merchandising
b. Berichterstattung
2. Die paradigmatische Rolle der §§ 22, 23 KUG
261
261
261
263
263
IV.
Das mediale Vorverhalten
1. Minderung des persönlichkeitsrechtlichen Schutzes?
a. Die maßgeblichen Wertungen
b. Der Umfang der Schutzminderung
2. Der (journalistische) Exklusivvertrag
a. Wirksamkeit
b. Der Erschöpfungsgrundsatz
c. Die Drittwirkung nach Erstveröffentlichung
265
265
266
267
271
271
273
274
V.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das
Datenschutzrecht
1. Einleitung
2. Alte Rechtslage
3. Änderung der Rechtslage
4. Spezialgesetzliche Vorschriften
276
276
277
279
281
Schluss
283
I.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Immaterialgüterrecht
283
II.
Zusammenfassung
284
Literaturverzeichnis
290
vii
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Einleitung
I.
Hintergrund
1.
Die Kommerzialisierung von Prominenten-Daten
Spätestens seit ein Tabakwaren-Hersteller Namen und „Brustbild“ des Grafen
Zeppelin als Warenzeichen für seine Geschäfte verwenden wollte ist gerichtsbekannt, dass personenbezogene Daten Prominenter kommerzielle Begierlichkeiten anderer wecken1. Die Liste seither ergangener Gerichtsentscheidungen liest
sich wie ein Who is Who der nationalen wie internationalen A- (und B-) Prominenz. Unter anderen gaben sich Paul Dahlke2, Boris Becker3, Joachim
Fuchsberger4, Elmar Wepper5, Bob Dylan6, Caroline von Monaco7 alias Caroline von Hannover8, ihr Ehemann Ernst August9, Oskar Lafontaine10, Joschka
Fischer11, Heide Simonis12 und Sabine Christiansen13 vor den zuständigen Kammern und Senaten der Gerichte die Ehre. Für verstorbene Personen, etwa Franz
Josef Strauß14, Willy Brandt15, Marlene Dietrich16 oder Klaus Kinski17, erledig1
RGZ 74, 308 – Graf Zeppelin.
BGHZ 20, 345 – Paul Dahlke.
3
OLG Frankfurt, NJW 1989, 402 – Boris Becker; OLG München, AfP 2003, 71 – Boris Becker; LG München, AfP 2006, 382 – Boris Becker; OLG München, AfP 2007, 237 – Boris
Becker.
4
BGH, NJW 1992, 2084 – Joachim Fuchsberger.
5
BGH, NJW-RR 1995, 789 – Chris Revue; BVerfG, NJW 2000, 1026, 1027 – Chris Revue.
6
BGH, NJW 1997, 1152 – Bob Dylan.
7
BGH, NJW 1995, 861 – Caroline von Monaco I; BGH, NJW 1996, 984 – Caroline von Monaco II; BGH, NJW 1996, 985 – Caroline von Monaco III; BGH, NJW 1996, 1128 – Caroline von Monaco IV; BVerfG, NJW 2000, 1021 – Caroline von Monaco.
8
BGH, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; BGH, BeckRS 2007, 06634 – Vermietung
einer Ferienvilla I; BGH, NJW 2008, 3141 – Vermietung einer Ferienvilla II; BVerfG, NJW
2008, 1793 – Caroline von Hannover; EGMR, NJW 2004, 2647 – Von Hannover/Deutschland; BGH, AfP 2008, 608; BGH, AfP 2008, 609.
9
BGH, BeckRS 2008, 21298 – Zerknitterte Zigarettenschachtel; BGH, NJW 2007, 1981–
Prinz Ernst August von Hannover; OLG Hamburg, AfP 2007, 371– Ernst August von Hannover; BGH, AfP 2008, 606 – Gesundheitszustand von Prinz Ernst August von Hannover; BGH,
AfP 2008, 610.
10
BGH, NJW 2007, 689 – Oskar Lafontaine.
11
LG Hamburg, NJW 2007, 691 – Joschka Fischer.
12
BGH, NJW 2008, 3134 – Einkaufsbummel nach Abwahl.
13
BGH, NJW 2008, 3138 – Einkaufsbummel im Urlaub.
14
OLG München, NJW-RR 1990, 1327 – Franz Josef Strauß.
15
BGH, NJW 1996, 593 - Willy Brandt.
2
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ten das die Wettbewerber oder Erben. Dabei ging und geht es regelmäßig um
Verwertungen der Daten zu Zwecken des Personality Merchandising oder der
Berichterstattung18.
Unter ersterem versteht man die (Zweit-) Verwertung charakteristischer „Persönlichkeitsdetails“19 wie Name, Bildnis oder Stimme Prominenter20 aus dem
Musik-, Film-, Show-Geschäft und Sport für Produkte und Leistungen, um bei
Kunden wegen ihrer Sympathien für den Prominenten den Wunsch zu wecken,
diese zu erwerben21. Dabei werden die Leitbilder in unterschiedlicher Weise mit
den Produkten verknüpft. So werden beim „reinen“ Merchandising Name, Bildnis oder sonstige Persönlichkeitsdetails direkt auf einem Produkt aufgebracht
und zum unmittelbaren Genussobjekt. Das Produkt, regelmäßig nur ein billiger
Massenartikel, rückt in den Hintergrund22. Beispiele sind die üblichen Devotionalien der Popkultur wie T-Shirts, Poster oder Plüschtiere mit Namen und Abbild eines Stars. Zum Erwerb entscheidet der Fan sich nicht wegen des Produktes, sondern weil er eine Affinität zu seinem Star hat23. Daneben dienen insbesondere Name und Bildnis der Bezeichnung oder Kennzeichnung von Markenwaren mit eigenständiger Charakteristik, etwa beim Lancia Marlene oder VW
Golf Bon Jovi24. Zudem werden diese Daten zu Zwecken der Werbung genutzt,
beispielsweise in Anzeigen, Fernsehspots und auf Plakaten25. Denn insbesondere
bei Massenprodukten, die sich in Art, Leistung und Preis kaum unterscheiden,
lässt sich eine Popularität durch die Produkteigenschaften oder Marken des Herstellers oft schwer erreichen26. Hier soll der Prominente helfen, den Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad des Produktes zu erhöhen. Idealerweise steigt
der Absatz, weil seine Popularität durch einen Imagetransfer auf das Produkt
16
BGH, NJW 2000, 2195 – Marlene Dietrich; BGH, NJW 2000, 2201 – Der blaue Engel;
BGH, GRUR 2002, 690 – Marlene Dietrich II; BVerfG, NJW 2006, 3409 – Marlene
Dietrich.
17
BGH, NJW 2007, 684 – Klaus Kinski.
18
Vergleiche die Beiträge von Ullmann, AfP 1999, 209 ff.; Pfeifer, GRUR 2002, 495 ff.; Götting, NJW 2001, 585 ff.; Kläver, ZUM 2002, 205 ff.; Freudenberg, Zwangsvollstreckung in
Persönlichkeitsrechte, 12.
19
Zu diesem Begriff: 1. Teil, I.3.; 4. Teil, IV.3.
20
Sowie z.B. Initialen, Unterschrift, Sprechweise, Körperhaltung: OLG Hamburg, GRUR
1989, 666 – Heinz Erhardt; Pfeifer, Individualität im Zivilrecht, 162 ff.; Ullmann, AfP 1999,
209 (210).
21
WIPO Studie Character Merchandising, 6; Magold, Personenmerchandising, 22; Schertz,
Merchandising, Rn. 1 ff., 4 ff., 14, 42 ff.; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 43 Rn. 3; Beuthien/Hieke, AfP 2001, 353 ff.; Forkel, GRUR 1988, 491 ff.
22
Schertz, Merchandising, Rn. 43; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 43 Rn. 11.
23
WIPO Studie Character Merchandising, 9 ff.
24
BGH, NJW 2000, 2195 (2195) – Marlene Dietrich; Schertz, Merchandising, Rn. 26, 44.
25
Schertz, Merchandising, Rn. 45; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 44 Rn. 1 ff.
26
Beuthien/Hieke, AfP 2001, 353 (353).
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übertragen wird27. Insgesamt werden im Bereich des Merchandising Umsätze in
Milliardenhöhe erwirtschaftet28.
Im Bereich der Berichterstattung schließlich führen einschlägige journalistische
Medien mit persönlichen Informationen, die gemeinhin der „Privatsphäre“ zugerechnet werden, einen harten Kampf um Anzeigen, Auflagenzahlen und Einschaltquoten29. Zu nennen sind zum Beispiel Krankheits-, Beziehungs-, Enthüllungsgeschichten, Tagebuchnotizen, Berichte über Hochzeiten, Interviews, Einzelheiten aus dem Intimleben der Royals, Exklusivfotos und Home Stories30.
2.
Die Kommerzialisierung von „Normalbürger“-Daten
Aber auch „Jedermanns-“ oder „Normalbürgerdaten“ sind Voraussetzung für
das Funktionieren der Gesamtwirtschaft und werden zunehmend als Informationskapital kommerzialisiert31. Es bestehen vielfältige Verwendungszwecke, etwa bei der Abwicklung von Verträgen, Feststellung von Bonität sowie Kreditund Vertragsrisiken, Akquisition und Bindung von Kunden, Erforschung von
Marktbedürfnissen, Vermittlung von Arbeitskräften und Durchführung wissenschaftlicher Forschung32. Moderne Informationstechnologien stellen die notwendigen Mittel zur Realisierung dieser Verarbeitungen an die Hand33. Der Einzelne gibt Daten im Rahmen von Geschäftsbeziehungen preis, hinterlässt Spuren
im Internet, und Chipkarten speichern Informationen über seine Einkäufe, Arztbesuche oder sein Telekommunikationsverhalten34. In Data Warehouses, das
heißt „Datenlagern“ mit einer zentralen, multidimensionalen und umfassenden
Datenbank, wird dieser „Datenrohstoff“ vereint, konsolidiert und systematisiert.
27
WIPO Studie Character Merchandising, 6 ff.; Hagedorn/Wenzel/Schirra, Prominente in der
Werbung; Schertz, Merchandising, Rn. 17 ff.; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 44 Rn. 1 ff.
28
Freudenberg, Zwangsvollstreckung in Persönlichkeitsrechte, 19, 20 m.w.N.; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 43 Rn. 9.
29
Jung, Vererblichkeit, 116, 117.
30
Prinz, NJW 1995, 817 (817); Ullmann, AfP 1999, 209 (210); Götting/Schertz/Seitz/Götting,
§ 45 Rn. 2, 3; Götting/Schertz/Seitz/Bezzenberger, § 46 Rn. 1 ff.
31
Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, 33 ff. m.w.N.; „Normalbürgerdaten“ werden auch zu den vorgenannten Zwecken verwendet, etwa Berichterstattungen, wenn der Einzelne in Aufsehen erregende Vorgänge verwickelt ist: BGH, RUR 1968, 209 (209) –
Lengede; Götting/Schertz/Seitz/Bezzenberger, § 46 Rn. 2.
32
Roßnagel/Roßnagel, Einleitung Rn. 2, Kapitel 7; Weichert, NJW 2001, 1463 (1464); Simitis/Ehmann, § 29 Rn. 2 ff.; Baeriswyl, RDV 2000, 6 (7); Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, 31 ff.; Simitis, NJW 1998, 2473 (2477); Moos, MMR 2006, 718 ff.; Bull,
NJW 2006, 1617 ff.; Kilian, CR 2002, 921 ff.; Ladeur, DuD 2000, 12 ff.
33
BVerfG, NJW 1984, 419 (421, 422) – Volkszählungsgesetz; BVerfG, NJW 2006, 1939
(1943); Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (265 ff.); Roßnagel/Federrath/Pfitzmann,
Kapitel 2.2; Sieber, NJW 1989, 2569 (2570); Wiebe, GRUR 1994, 233 (244).
34
Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (263 ff.); Enzmann/Rossnagel, CR 2002, 141
(141); Simitis, NJW 1998, 2473 (2477); Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, 5.
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Durch flexible Zugriffe im Wege des sogenannten Data Mining kann er gezielt
ausgewertet, zu vorher nicht vorhandenen Informationen „veredelt“ und vielfach
weiterverwertet werden35. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Erstellung
und Verwertung von mehr oder weniger detaillierten Persönlichkeitsprofilen36.
Genutzt werden diese vor allem zu Marketing- und Werbezwecken, insbesondere im Rahmen des kundenorientierten Database-Marketing37. Dadurch kann der
Einzelne individuell und bedürfnisgerecht angesprochen und ihm „zum richtigen
Zeitpunkt mit den richtigen Argumenten ein maßgeschneidertes Angebot“ gemacht werden38. Streuverluste herkömmlicher Werbung werden vermindert und
die Chance eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses erhöht. Gleichzeitig werden Kosten reduziert, die bei Bewerbung ohnehin nicht interessierter Personen
anfallen39.
Die Bedürfnisse zur Verwendung der Daten machen sie zur begehrten Handelsware und bringen eine Angebotsseite wie auch einen lukrativen Markt hervor40.
Entsprechend trifft man in der Praxis auf als „Datenüberlassungsverträge“ oder
„Data License Agreements“ bezeichnete Vereinbarungen zwischen Unternehmen, aufgrund derer persönliche Daten überlassen werden. Die Überlassung erfolgt im Regelfall zeitlich beschränkt, wobei Verträge mit einer Laufzeit von 12
Monaten mitunter sechsstellige Volumina haben. Selbst bei Unternehmensübernahmen kann das Datenkapital des Übernahmekandidaten ein wesentliches
Kaufkriterium sein41. Dementsprechend entwickelten sich ganze Wirtschaftszweige, die Daten als eigenständigen Geschäftsgegenstand „lizenzieren“ oder
„verleasen“42. Zu nennen sind Auskunfteien43 und Kreditschutzgemeinschaf-
35
Sattler/Saake, Data-Warehouse-Technologien, 12; Bager/Becker/Munz, c’t 3/97, 284 (284);
Baeriswyl, RDV 2000, 6 (6, 7); Gola/Schomerus, § 28 Rn. 12; Tinnefeld/Ehmann/Gerling,
Datenschutzrecht, 560, 561; Schaffland/Wiltfang, § 28 Rn. 132a ff.; Buchner, Informationelle
Selbstbestimmung im Privatrecht, 106, 107; zu den Technologien des Data Mining:
www.data-mining.de.
36
Gola/Schomerus, § 1 Rn. 8; Wittig, RDV 2000, 59 (59); Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, 15 ff.; Schaar, DuD 2001, 383 ff.
37
Link/Brändli/Schleuning/Link/Hildebrand, Database Marketing, 15 ff.; Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (271, 272).
38
Link/Brändli/Schleuning/Link/Hildebrand, Database Marketing, 15 (19); Wittig, RDV
2000, 59 (59).
39
Schafft/Ruoff, CR 2006, 499 (499).
40
Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (264); Baeriswyl, RDV 2000, 6 (7); Bäumler/Hoffmann-Riem, Der neue Datenschutz, 15, 16; Roßnagel/Pfitzmann/Garstka, Modernisierungsgutachten, 23 ff., 51 ff.; Moos, MMR 2006, 718 (718, 719); Podlech/Pfeifer, RDV 1998,
139 (139, 140); Kilian, CR 2002, 921 (922); Weichert, NJW 2001, 1463 (1464); Simitis, NJW
1998, 2473 (2474); Focus 2002 Nr. 19 - Datenhandel – Profit mit Profilen.
41
Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, 37, mit Beispielen.
42
Simitis/Ehmann, § 29 Rn. 1 ff.
43
§ 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO, § 29 Abs. 1 BDSG; Simitis/Ehmann, § 29 Rn. 71 ff.;
Roßnagel/Duhr, Kapitel 7.5.
4
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ten44, die der Verringerung unternehmerischer Vertrags- und Kreditrisiken dienen, sowie Adresshändler, die die Marketing- und Werbebranche mit persönlichen Informationen versorgen45. Die Schober Information Group etwa verfügt
über mehr als 55 Millionen private Kontaktadressen und 10 Milliarden Zusatzinformationen, die sie ihren Kunden für Direktwerbeaktionen zu einem Preis von
durchschnittlich 20 bis 50 Cent pro Adresse für einen Zeitraum von 12 Monaten
überlässt46. Der Wert der Daten kann sich mit zunehmender Aussagekraft erhöhen und liegt Schätzungen zufolge für einzelne Persönlichkeitsprofile zwischen
30 und 400 Euro47. Im Internet lässt er sich mit einem Data Calculator48, der die
Marktpreise verschiedener Datenhändlern zu Grunde legt, berechnen49. Indes
handelt es sich bei den genannten Geschäften um eine äußerst sensible Materie,
wie die öffentliche Entrüstung angesichts der Verkäufe von DVDs und CDs mit
Millionen persönlicher Daten zeigte50.
3.
Aktive Kommerzialisierungen durch Prominente
Ausgehend von der Überzeugung, dass Prominentenstatus und die Möglichkeit
zur Kommerzialisierung persönlicher Daten durch eigene Leistung erlangt werden, waren es zunächst die Prominenten, die darin eine weitere Einkommensquelle sahen51. Entsprechend begannen sie, sich gegen unbefugte Verwertungen
durch Dritte zu wehren52. Die jüngere Rechtsprechung spricht ihnen Beträge von
70.000 Euro53, 200.000 Euro54 und sogar 1,2 Millionen Euro55 für die
44
45
Simitis/Ehmann, § 29 Rn. 109 ff.
Vergleiche § 29 Abs. 1 BDSG; Mattke, Adressenhandel, 56 ff.; Roßnagel/Breinlinger, 1187
ff.
46
www.schober.de.
Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (274).
48
http://turbulence.org/Works/swipe/calculator.html.
49
So soll z.B. ein Datensatz mit Adresse, Geburtsdatum, Ausbildungs-, Grundbesitz-, Führerscheindaten und Daten zum Militärdienst 54 US$ wert sein.
50
Siehe nur: SZ, 18.08.2008 – Millionenfacher Missbrauch - Datenhandel in ungeheurem
Ausmaß; SZ, 12.08.2008 – Verbraucherschutz - 17.000 Datensätze von Bankkunden missbraucht; SZ, 17.08.2008 – Skandal um Verbraucherdaten - 1,5 Millionen geklaute Datensätze; SZ, 19.08.2003 – Datenschutz - Zypries schlägt schärfere Regeln vor; SZ, 04.09.2008 –
Datenschutzgipfel in Berlin - Weihnachten für Datenschützer; SZ, 9.11.2008 – Datenschutz Regierung stoppt private Werbebriefe; Focus Online, 19.08.08 – Datenhandel Affäre – Datendiebstahl bei Lotterie und Telekom; Berliner Zeitung, 8.12.2008 - Daten von Millionen
Bankkunden gestohlen.
51
BGH, NJW 1968, 1091 (1092) – Ligaspieler; BGH, NJW 2000, 2195 (2198) – Marlene
Dietrich; Kläver, ZUM 2002, 205 ff.; Ullmann, AfP 1999, 209 (211); Pfeifer, GRUR 2002,
495 (497).
52
RGZ 74, 308 – Graf Zeppelin; RGZ 125, 80 – Tull Harder; BGHZ 20, 345 – Paul Dahlke.
53
OLG München, NJW-RR 2003, 767 (767, 768) – Der blaue Engel.
54
LG Hamburg, NJW 2007, 691 (693, 694) – Joschka Fischer.
55
LG München, AfP 2006, 382 (385) – Boris Becker; OLG München, AfP 2007, 237 (241,
242) – Boris Becker.
47
5
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ungestattete Nutzung ihres Namens oder Bildnisses zu56. Andererseits agieren
die Prominenten auf dem Markt auch aktiv als Anbieter57– Michael Schumacher
soll (auch nach Karriereende) bis zu 20 Millionen58, Ronaldinho 14 Millionen59
und Michael Ballack 4 Millionen Euro60 jährlich an Werbeeinnahmen erhalten.
Dabei führt der von mancher Berühmtheit an den Tag gelegte Kommerzialisierungseifer mitunter zu einer mehr oder weniger erfreulichen „Omnipräsenz“ in
den Medien – um als Konsument Verona Pooth oder Paris Hilton zu entgehen,
reicht die Umschalttaste des Fernsehgeräts oftmals nicht. Es hilft nur der Ausschaltknopf.
Um möglichst gewinnbringende Kommerzialisierungen zu realisieren, werden
Verträge mit Presse, Werbeunternehmen, Verwertungsgesellschaften oder Bildagenturen geschlossen61. Obwohl es mangels gesetzlicher Regelung keine normative Vertragsform gibt62, lassen sich den dargestellten Kommerzialisierungen
entsprechend zwei Grundtypen unterscheiden. Zu nennen ist einerseits der journalistische Exklusivvertrag, mittels dessen der Prominente das Recht zur exklusiven Berichterstattung über seine Angelegenheiten einräumt63. Catherine Zeta
Jones und Michael Douglas etwa erlaubten dem englischen Magazin OK! in einem solchen Vertrag die exklusive Veröffentlichung ihrer Hochzeitsfotos. Dafür
erhielten sie 1 Million britische Pfund64. Zum anderen sind dies die im Rahmen
des Personality Merchandising verwendeten Verträge, wobei sich hier der Standard-Lizenzvertrag und der Agenturvertrag unterscheiden lassen65. Bei ersterem
wird dem Lizenznehmer eine konkrete Merchandising-Nutzung, insbesondere
von Bildnis und Namen, für eine bestimmte Auswertungshandlung gestattet66. In
letzterem kommt es zu einer mehrstufigen Verwertung und wird einer Verwertungsgesellschaft das exklusive Recht zur umfassenden MerchandisingAuswertung einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung eingeräumt67. Die
56
Erman/Ehmann, Anh § 12 Rn. 266, 358 m.w.N.
Lehmann, Festschrift Hubmann, 255 ff.
58
Focus Online, 17.09.2006 - Schumacher soll Werbekönig werden.
59
Götting/Schertz/Seitz/Bergmann, § 42 Rn. 2 Fn. 1.
60
Sportbild Online, 30.03.2007 - Ballack weltweit Top-Verdiener.
61
WIPO Studie Character Merchandising, 6; Schricker, EWiR § 22 KUG 1/87, 79 (79);
MünchKomm/Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 25 ff.
62
Delp, Verlagsvertrag, 204 ff.; Schertz, Merchandising, Rn. E1.
63
BGH, GRUR 1968, 209 (209) – Lengede; OLG München, AfP 1981, 347 (348); OLG
Hamburg, NJW-WettbR 1999, 54 (56); Götting/Schertz/Seitz/Bezzenberger, § 46 Rn. 4 ff.;
Prantl, AfP 1984, 17 ff.; Krone, AfP 1982, 196 ff.; Tillmanns, ZRP 1999, 339 (340 ff.).
64
Douglas and OK! v Hello [2005] EWCA Civ 595 = GRUR Int 2002, 627; Michalos, Image
Rights and Privacy; Lewis/Hinton/Beverley-Smith/Hussey, [2005] Ent.L.R., 175; Thomson,
153 NLJ 1730; Greenwood, 153 NLJ 2003; weitere Vergütungen sind aufgelistet bei: Hoppe,
GRUR Int 2002, 630 (632 Fn. 32).
65
Schertz, Merchandising, Rn. 392; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 43 Rn. 28 ff.
66
Schertz, Merchandising, Rn. 392.
67
Schertz, Merchandising, Rn. 392; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte, 108, 109.
57
6
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Sängerin Nena68 beispielsweise hat in einem „Merchandising-Sponsor-Promotion-Vertrag“ exklusiv und weltweit sämtliche zur Weitervermarktung, „Verwertung ihrer Persönlichkeit“ und „kommerziellen Nutzung des akustischen und
optischen Umfelds“ erforderlichen, unterlizenzierbaren Rechte auf eine Verwertungsgesellschaft „übertragen“, „insbesondere das Recht am eigenen Bild, das
Recht am Namen NENA“69. Entsprechende Klauseln finden sich aber auch in
Verträgen, die einen anderen Hauptzweck haben. Zu nennen sind zum Beispiel
Künstlerverträge mit Schauspielern oder Musikern, in denen Art, Umfang, Zeit
und Ort der schauspielerischen oder musikalischen Tätigkeit festgelegt werden.
Diese Verträge enthalten darüber hinaus aber oftmals auch Bestimmungen über
die Nutzung von Daten des Schauspielers oder Musikers zu Zwecken des Personality Merchandising70.
Im Übrigen sind die einzelnen Verträge sowohl im Bereich des Personality
Merchandising als auch der Berichterstattung sehr unterschiedlich, da ihr Inhalt
maßgeblich vom konkreten Verwendungszweck und der Verhandlungsposition
der Parteien bestimmt wird. Beispielsweise finden sich in den Rechteklauseln
der Verträge die Termini „Einwilligung zur Nutzung von“, „Übertragung von“,
„Verzicht auf“, „Einräumung von Rechten an“ oder „Überlassung zur Ausübung
von“ Persönlichkeitsrechten71. Einige häufig vorkommende Regelungen lassen
sich in der Praxis dennoch ausmachen. So verpflichten sich Prominente oftmals,
zu Foto-, Ton- oder Filmaufnahmen zur Verfügung zu stehen, die anschließend
verwertet werden sollen. Die Rechte werden dann in Bezug auf die hergestellten
Aufnahmen vergeben. Rechteklauseln listen mitunter zahlreiche Verwertungsarten (beispielsweise TV-, DVD-, Print-, Online-, UMTS-Verwertung) einschließlich des Bearbeitungsrechts auf, sind also sehr detailliert. Ebenso werden
Verwendungszweck wie Kategorien von Produkten, für die eine Verwertung
erfolgen kann, sehr genau bestimmt. Die, ausschließlichen (exklusiven) oder
einfachen, Rechte werden mitunter territorial, etwa auf Westeuropa, und zeitlich, etwa auf eine Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, beschränkt eingeräumt. Auch enthalten viele Verträge Konkurrenzklauseln, die dem Prominenten
eine Tätigkeit für Wettbewerber und Konkurrenzprodukte untersagen. Zudem
finden sich Freigabe- oder Autorisierungsklauseln, nach denen der Prominente
bestimmte Aufnahmen, die von ihm gefertigt wurden, die konkrete Gestaltung
einer Werbung, die Gestaltung eines Merchandising-Artikels oder den Inhalt
eines von ihm geführten Exklusivinterviews freigeben muss. Allerdings darf er
die Freigabe mitunter nur aus wichtigem Grund oder nur innerhalb einer bestimmten Frist verweigern. Dasselbe gilt für den Abschluss von Unterlizenzverträgen. Gleichsam wird oft vereinbart, dass die Produktion, beispielsweise die
68
BGH, GRUR 1987, 128 (128) – Nena.
BGH, GRUR 1987, 128 (128) – Nena.
70
Götting/Schertz/Seitz/Castendyk, § 41 Rn. 1 ff., 7 ff.; Götting/Schertz/Seitz/Bergmann, §
42 Rn. 7 ff.; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 43 Rn. 31.
71
Ahrens, Persönlichkeitsrechtliche Positionen, 30 ff.
69
7
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Auswahl eines Fotografen, mit dem Prominenten abzustimmen ist und dass die
Parteien aufeinander Rücksicht zu nehmen haben und etwa das Ansehen der anderen Partei nicht schädigen dürfen. Übereinstimmung besteht schließlich auch
insofern, als zu viel der Publizität dann doch unerwünscht ist – die Vergütungen
werden, oftmals auch gegenüber beteiligten Rechtsanwälten, nicht offen gelegt.
4.
Aktive Kommerzialisierungen durch „Normalbürger“
Indes haben nicht nur Prominente, sondern zunehmend auch jeder „Normalbürger“ die Möglichkeit zur Kommerzialisierung eigener Daten. Gerade im OnlineBereich entstehen Geschäftsmodelle72, die den traditionellen Nachfrager auf
dem Markt zum Anbieter machen. Besonders deutlich ist das do ut des beispielsweise bei einem Internetdienst der promio.net GmbH73. Auf deren Homepage kann der Einzelne ein Persönlichkeitsprofil, etwa über Interessen, Beruf,
Wohnverhältnisse und Einkommen, anlegen. Die promio.net-AGB enthalten
eine nicht-exklusive Einwilligungserklärung, die die Verarbeitung der Daten in
„Sammeldatensätzen“ zu Marketing- und Werbezwecken erlaubt. Die
promio.net GmbH übermittelt die Daten an Dritte und erteilt ihnen entgeltliche,
nicht-ausschließliche „Verwertungslizenzen“ zu Werbe- und Marketingzwecken. An den auf seine Daten entfallenden Lizenzgebühren wird der Einzelne
mit einem Anteil von bis zu 50 % beteiligt. Die Möglichkeit zur Kommerzialisierung der eigenen Daten zeigt sich aber auch bei den weitverbreiteten InternetGewinnspielen74. Um teilnehmen zu können und gegebenenfalls ein „Dankeschön-Geschenk“ zu erhalten, müssen die Teilnehmer regelmäßig Kontaktdaten,
Geschlecht und Geburtsdatum angeben. Zudem enthalten AGB und Datenschutzerklärungen Klauseln, nach denen die Daten zu Werbezwecken verwendet
und mitunter an Dritte weitergegeben werden können75.
Schließlich gibt es im Bereich der Marktforschung76 eine Vielzahl von Online
Panels77, die für Unternehmen Verbraucherumfragen zu den unterschiedlichsten
72
Schafft/Ruoff, CR 2006, 499 ff.; Weichert, NJW 2001, 1463 (1466); Focus 2002 Nr. 19 Datenhandel – Profit mit Profilen; einen Überblick findet man bei Buchner, Informationelle
Selbstbestimmung im Privatrecht, 267 ff., und unter www.online-geld-verdienen-im-internet.de/umfragen_und_meinung.php. Bei dem Dienst unter www.newyorkeradvanceword.com
z.B. ist eine interessengerechte Bewerbung mittels persönlicher Daten gerade Geschäftsgegenstand. Zu diesen Geschäftsmodellen gehören auch Kundenbindungssysteme: Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (266); Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen,
35.
73
www.promio.net.
74
Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (266); z.B.
www.mccrazy.de/gewinnspielmarketing.html; http://glücksklicks.de; www.absahnen.de.
75
Man spricht hier von „Gewinnspiel-Marketing“:
www.mccrazy.de/gewinnspielmarketing.html.
76
Weichert, NJW 2001, 1463 (1464); Simitis/Ehmann, § 29 Rn. 86.
8
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Themen durchführen, beispielsweise zu Einkaufsgewohnheiten, Reisen oder Lebensmittelverbrauch78. Bei den Panels kann sich jedermann kostenfrei79 registrieren und ein Basisprofil mit demografischen Angaben und Angaben über die
berufliche Stellung, Gewohnheiten und Interessen anlegen. Führt das Panel eine
dem Basisprofil entsprechende Umfrage durch, wird der Einzelne per E-Mail
zur Teilnahme eingeladen. Gibt er seine Daten in der Umfrage an, erhält er eine
Gegenleistung in Form einer monetären Vergütung, eines Einkaufsgutscheins
oder eines Sachgeschenks. Deren Wert hängt vom Umfang der Umfrage ab und
variiert regelmäßig zwischen 50 Cent und 20 Euro. Die Daten des Basisprofils
sollen in der Regel ausschließlich für die Abwicklung der Vertragsbeziehung
zwischen Panel-Betreiber und Teilnehmer verwendet werden. Die in den Umfragen gesammelten Daten sollen regelmäßig nur gruppenmäßig zusammengefasst ausgewertet, die Ergebnisse anonymisiert dargestellt80 und an die Kunden der Panels in dieser Form übermittelt werden. Daneben finden sich in den
Datenschutzerklärungen oder AGB mancher Panels aber auch Klauseln, die darüber hinausgehende Kommerzialisierungen vorsehen81. Ein Teilnehmer der Online-Haushaltsumfrage NETBAROMETER82 beispielsweise bekommt nach Bestimmungen in der Datenschutzerklärung seine Gegenleistung nur, wenn er einwilligt, dass die Daten zu Zwecken der Marktforschung, zu Kundenprofilanalysen, zu Werbezwecken sowie zur Unterbreitung von interessengerechten Angeboten per E-Mail oder Post durch den Betreiber von NETBAROMETER wie
auch Drittunternehmen verarbeitet, genutzt und übermittelt werden können.
II.
Gegenstand und Gang der Untersuchung
Die dargestellten Vermarktungen im Bereich des Personality Merchandising
und der Berichterstattung sind schon seit langem Gegenstand der rechtlichen
Auseinandersetzung. Diese befindet sich aber im Fluss und schafft stets neue
Probleme, aktuell zum Beispiel im Hinblick auf die Frage der Übertragbarkeit
des Persönlichkeitsrechts. Hingegen fristen die Kommerzialisierungen von
Normalbürgerdaten bislang eher ein juristisches Schattendasein, was ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht gerecht wird. In dieser Arbeit soll untersucht werden, ob und inwiefern die verschiedenen Arten der Kommerzialisierung sich
77
Z.B. www.gfk-cpo.de; www.leserpanel.de; www.ciao-surveys.de; http://freegift4you.netbarometer.de/index.php; www.consumer-opinion.com; www.greenfieldonline.com;
www.marketagent.com; www.online-panel.de; www.promio.net.
78
Thielsch, Websites, 95 ff.; Göritz, Online-Panel, 1 ff.
79
Eine Ausnahme ist z.B. der Dienst www.umfragenscout.com.
80
Z.B. „Die Mehrzahl der Befragten ist der Meinung, dass“; „Anteil der Beteiligten, die normalerweise frühstücken“.
81
Z.B. Verwertung und Übermittlung der Daten innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe:
www.ciao-surveys.de; siehe auch die vorgesehene, umfassende Verwertung der Daten im
Rahmen der promio.net-Umfragen: www.promio.net/tco_agb.php.
82
http://freegift4you.net-barometer.de/index.php.
9
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rechtlich in ein einheitliches, übergeordnetes Konzept kleiden lassen, innerhalb
dessen der Einzelne seine kommerziellen Partizipations- und Steuerungsinteressen realisieren kann. Daten juristischer Personen sind dabei nicht Gegenstand
der Untersuchung.
Die Arbeit ist in sechs Teile gegliedert. Dabei wird zunächst der Gegenstand der
Kommerzialisierungen rechtlich erfasst, um im Anschluss eine Grundlegung für
den rechtlichen Schutz personenbezogener Daten zu schaffen (1. Teil). Diese
führt zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (2. Teil) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als dessen besondere Ausprägung (3. Teil). Da
letzteres ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „Mutterrecht“ in
der historischen Entwicklung eine stark ideelle Akzentuierung aufweist, gilt es
sodann, eine marktgewandte und kommerzielle Interpretation des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts und seiner einzelnen Ausprägungen vorzunehmen (4.
Teil). Hier tut sich insbesondere das Problem der Dispositionsbefugnis auf, das
schließlich in der Frage der Übertragbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner einzelnen Ausprägungen mündet. Diese wird im 5. Teil eingehend untersucht. Schließlich wird das Spannungsverhältnis der unterschiedlichen, bei den einleitend dargestellten Kommerzialisierungen bestehenden Interessen, näher betrachtet (6. Teil).
10
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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung
Herausgegeben von
Prof. Dr. jur. Michael Lehmann, Dipl.-Kfm.
Universität München
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Band 769: Florian Unseld: Die Kommerzialisierung personenbezogener Daten
2010 · 340 Seiten · ISBN 978-3-8316-0985-7
Band 768: Thomas Glückstein: Wirtschaftsrechtliche Erscheinungsformen von E-Procurement · Die
Nutzungs- und Marktverhältnisse elektronischer b2b-Handelsplattformen
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Band 767: Tihani Prüfer-Kruse: Interessenschwerpunkte im Markenrecht
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Band 766: Volker Schad: Die Verleitung zum Vertragsbruch – eine unerlaubte Handlung?
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Rechts
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Band 763: Reinhard Glaser: Geldwäsche (§ 261 StGB) durch Rechtsanwälte und Steuerberater bei der
Honorarannahme
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europäischen, deutschen, englischen und österreichischen Recht
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rechtsvergleichender Sicht
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2008 · 264 Seiten · ISBN 978-3-8316-0751-8
Band 754: Jingwen Zhu: Die staatliche Infrastrukturgarantie für die als Wirtschaftsunternehmen geführten
Eisenbahnen des Bundes in Deutschland – zugleich eine rechtsvergleichende Gegenüberstellung zu
dem Recht des Eisenbahnwesens in der Volksrepublik China –
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Band 753: Philipp Linden: Die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in Italien
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Band 752: Chengliang Li: Die Zahlung der fiktiven Herstellungskosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ·
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Band 749: Timoleon Kosmides: Haftung für unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten ·
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