Florian Unseld Die Kommerzialisierung personenbezogener Daten Herbert Utz Verlag · München © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung Herausgegeben von Prof. Dr. jur. Michael Lehmann, Dipl.-Kfm. Universität München Band 769 Zugl.: Diss., München, Univ., 2010 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, der Entnahme von Abbildungen, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben – auch bei nur auszugsweiser Verwendung – vorbehalten. Copyright © Herbert Utz Verlag GmbH · 2010 ISBN 978-3-8316-0985-7 Printed in Germany Herbert Utz Verlag GmbH, München 089-277791-00 · www.utzverlag.de © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis viii Einleitung 1 I. Hintergrund 1. Die Kommerzialisierung von Prominenten-Daten 2. Die Kommerzialisierung von „Normalbürger“-Daten 3. Aktive Kommerzialisierungen durch Prominente 4. Aktive Kommerzialisierungen durch „Normalbürger“ 1 1 3 5 8 II. Gegenstand und Gang der Untersuchung 9 1. Teil - Grundlegung 11 I. Gegenstand der Kommerzialisierung 1. Person und Persönlichkeit 2. Personenbezogene Daten 3. Ergebnis 11 11 12 14 II. Personenbezogene Daten und die Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts 1. Die subjektiven Rechte 2. Die Immaterialgüterrechte 15 16 17 III. IV. Information und Recht 1. Ökonomische Betrachtung a. Begründungen für die Anerkennung rechtlichen Schutzes b. Folgerung für den rechtlichen Schutz personenbezogener Daten 2. Der rechtliche Schutz von Information und geistigen Gütern a. Grundlagen b. Begründungen für die Anerkennung rechtlichen Schutzes c. Das Urheberrecht 18 18 19 Grundlagen des rechtlichen Schutzes personenbezogener Daten 1. Eigentum, Urheberrecht oder Markenrecht an personenbezogenen Daten? 2. Absolutes Recht am eigenen Datum? 28 21 22 22 25 26 28 30 2. Teil - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht 32 I. 32 Einleitung i © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de 1. Hintergrund 2. Die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 32 34 II. Die Charakteristika des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Der Gehalt 2. Das Schutzgut 3. Die Unbestimmtheit 4. Die Wurzeln 35 35 37 38 39 III. Personenbezogene Daten als Rechtsobjekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Einteilung persönlichkeitsschützender Rechte 2. Personenbezogene Daten und allgemeines Persönlichkeitsrecht 3. Ergebnis 39 40 41 43 Der idealistische Ursprung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Grundlagen 2. Die maßgeblichen Entscheidungen des Reichsgerichts 3. Die Betonung ideeller Interessen 44 44 45 46 IV. 3. Teil - Besonderheiten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung? 48 I. Grundlagen 1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2. Das Datenschutzrecht 48 48 50 II. Streitpunkte 1. Eigentumsähnliches Recht am eigenen Datum? a. Die Kritik des Schrifttums b. Stellungnahme 2. Die Wurzeln des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung a. Abspaltung vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht? b. Stellungnahme 3. Mehrrelationales Wirklichkeitsmodell? a. Das Modell der Literatur b. Stellungnahme 52 53 53 54 56 56 57 59 59 60 Ansätze einer kommerziellen Interpretation des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Datenschutzrechts 1. Die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 14 GG 2. Die Qualifizierung als Property Right 3. Ergebnis 62 63 64 65 III. ii © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de 4. Teil - Der Schutz kommerzieller Interessen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht I. II. III. Grundlagen 1. Die historische Entwicklung a. Recht und Gesellschaft b. Die Rechtsprechung des BGH und BVerfG 2. Die Anerkennung des Schutzes kommerzieller Interessen a. Die Kritik des Schrifttums b. Stellungnahme c. Die kommerziellen Funktionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 3. Die Notwendigkeit zur Differenzierung einzelner Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts Die materiellen Ausgleichs- und Ersatzansprüche 1. Generelle Einschränkung des Schutzes kommerzieller Interessen? a. Das Kriterium der gesetzlichen Normierung b. Das Kriterium der Arbeit und Leistung 2. Der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr a. Grundlagen b. Lizenzbereitschaft c. Verkehrsübung d. Die Höhe der Lizenzgebühr e. Anspruchskumulierung 3. Die weiteren Ansprüche 4. Anwendung auf die einzelnen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts a. Das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Namen und sonstige Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts b. Einzelfragen c. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als positives Verwertungsrecht 1. Die Stufenleiter der Gestattungen 2. Grenzen der Dispositionsbefugnis a. Geschriebene und ungeschriebene Schranken subjektiver Rechte b. Konkretisierung der Schranken c. Zwischenergebnis 67 67 67 67 69 71 72 73 76 78 79 80 80 82 85 86 87 88 90 93 93 95 95 96 100 103 103 105 106 109 114 iii © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de IV. V. d. Einschränkung der Dispositionsbefugnis bei der Kommerzialisierung personenbezogener Daten? e. Die Sittenwidrigkeit bei Vorliegen besonderer Umstände 3. Anwendung auf die einzelnen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts a. Das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Namen und sonstige Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts b. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht c. Ergebnis 121 127 Reichweite und verfassungsrechtliche Verankerung des Schutzes kommerzieller Interessen 1. Die Interessenabwägung 2. Der verfassungsrechtliche Schutz a. Die maßgeblichen Entscheidungen des BGH und BVerfG b. Stellungnahme 3. Konsequenzen für die Terminologie 127 128 129 129 131 134 Die Konzeption des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Ausgangspunkt 2. Die Diskussion im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts a. Das dualistische Verständnis b. Das monistische Verständnis c. Die Rechtsprechung des BGH d. Ergebnis 115 117 119 119 136 136 137 137 139 140 142 5. Teil - Die Übertragbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 143 I. 143 144 144 145 II. Grundlagen 1. Die Übertragung eines Rechts a. Translative und konstitutive Rechtsübertragungen b. Rechtsübertragung nach den §§ 31 ff. UrhG? 2. Die translative Übertragung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts a. Ausschluss der translativen (Gesamt-) Übertragung b. Andere Formen der Übertragung Das Bedürfnis nach einer Übertragbarkeit von Persönlichkeitsrechten 1. Die Partei- und Marktinteressen 2. Verwertung durch andere Immaterialgüterrechte a. Urheberrecht iv © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de 147 148 150 151 151 153 153 b. Markenrecht 3. Persönlichkeitsrechtliche Realisierung der Parteiinteressen a. Die Mängel des schuldrechtlichen Einwilligungsmodells b. Faktizität und Recht c. Numerus Clausus der Immaterialgüterrechte? 154 157 157 159 160 III. Der Standpunkt der Rechtsprechung 1. Die maßgeblichen Entscheidungen 2. Bewertung a. Die Tendenz der Entscheidungen b. Ergebnis 162 162 165 165 168 IV. Diskussion der Übertragbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Die Argumente gegen eine Übertragbarkeit 2. Die Anerkennung der Übertragbarkeit a. Die maßgeblichen Argumente b. Die Mängel des schuldrechtlichen Einwilligungsmodells 3. Konzeptionelle Grundüberlegung a. Die Unübertragbarkeit bestimmter Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts b. Grenzen schuldrechtlicher Dispositionen V. VI. Die Konzeption der Übertragbarkeit 1. Die Tendenz der Rechtsprechung 2. Translative (Teil-) Übertragung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts? a. Die Ansichten in der Literatur b. Stellungnahme 3. Konstitutive Übertragung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts a. Grundsatz b. Die paradigmatische Rolle der §§ 31 ff. UrhG Die gebundene Übertragung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Der „Verfügungsgegenstand“ und die Auslegung der gebundenen Rechtsübertragung a. Weitere Einschränkung der gebundenen Übertragbarkeit? b. Zwischenergebnis c. Die Maßgeblichkeit der Auslegung 2. Rechtliche Grenzen gegenständlicher Nutzungsrechtseinräumungen a. Allgemeine Grenzen 168 169 170 171 175 178 179 181 181 182 182 182 183 185 185 186 187 188 188 190 191 193 193 v © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de 3. 4. 5. 6. 7. VII. b. Die Anforderungen an eine wirksame Nutzungsrechtseinräumung c. Die Unübertragbarkeit ideeller Interessen d. §§ 305 ff. BGB Gegenständliche Nutzungsrechte am allgemeinen Persönlichkeitsrecht a. Das einfache Nutzungsrecht b. Das ausschließliche Nutzungsrecht c. Der zulässige Umfang des ausschließlichen Nutzungsrechts Die Weiterübertragung und Unterlizenzierung von Nutzungsrechten a. Grundsatz b. Individualvertragliche und formularmäßige Vereinbarungen c. Pflicht zur Zustimmung? Die Begrenzung der Nutzungsrechte durch gegenläufige Interessen Das Rückrufsrecht a. Grundlagen b. Die Voraussetzungen des Rückrufs c. Die Ausübung und Rechtsfolgen des Rückrufs Exkurs: die Zwangsvollstreckung a. Einzelfragen b. Ergebnis Anwendung auf die einzelnen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Das Recht am eigenen Bild a. Grundsätze der gebundenen Rechtsübertragung b. Einzelfragen 2. Das Recht am eigenen Namen a. Die Anerkennung der gebundenen Übertragbarkeit b. Einzelfragen 3. Sonstige Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 4. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht a. Die Anerkennung der gebundenen Übertragbarkeit b. Einzelfragen 194 198 201 205 206 208 210 213 214 215 216 217 219 219 221 224 226 226 228 228 229 229 230 232 232 234 235 236 236 238 6. Teil - Die Begrenzung durch gegenläufige Interessen 243 I. 243 Ausgangspunkt vi © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de II. Das Recht am eigenen Bild 1. Grundsätze 2. Bildberichterstattung a. Die Caroline von Monaco-Rechtsprechung b. Stellungnahme c. Folgerungen für die Rechtsanwendung 3. Personality Merchandising a. Grundsätze b. Einzelfälle 243 243 245 246 249 254 256 256 257 III. Das Recht am eigenen Namen und sonstige Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Der Schutz des Namens a. Personality Merchandising b. Berichterstattung 2. Die paradigmatische Rolle der §§ 22, 23 KUG 261 261 261 263 263 IV. Das mediale Vorverhalten 1. Minderung des persönlichkeitsrechtlichen Schutzes? a. Die maßgeblichen Wertungen b. Der Umfang der Schutzminderung 2. Der (journalistische) Exklusivvertrag a. Wirksamkeit b. Der Erschöpfungsgrundsatz c. Die Drittwirkung nach Erstveröffentlichung 265 265 266 267 271 271 273 274 V. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht 1. Einleitung 2. Alte Rechtslage 3. Änderung der Rechtslage 4. Spezialgesetzliche Vorschriften 276 276 277 279 281 Schluss 283 I. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Immaterialgüterrecht 283 II. Zusammenfassung 284 Literaturverzeichnis 290 vii © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de Einleitung I. Hintergrund 1. Die Kommerzialisierung von Prominenten-Daten Spätestens seit ein Tabakwaren-Hersteller Namen und „Brustbild“ des Grafen Zeppelin als Warenzeichen für seine Geschäfte verwenden wollte ist gerichtsbekannt, dass personenbezogene Daten Prominenter kommerzielle Begierlichkeiten anderer wecken1. Die Liste seither ergangener Gerichtsentscheidungen liest sich wie ein Who is Who der nationalen wie internationalen A- (und B-) Prominenz. Unter anderen gaben sich Paul Dahlke2, Boris Becker3, Joachim Fuchsberger4, Elmar Wepper5, Bob Dylan6, Caroline von Monaco7 alias Caroline von Hannover8, ihr Ehemann Ernst August9, Oskar Lafontaine10, Joschka Fischer11, Heide Simonis12 und Sabine Christiansen13 vor den zuständigen Kammern und Senaten der Gerichte die Ehre. Für verstorbene Personen, etwa Franz Josef Strauß14, Willy Brandt15, Marlene Dietrich16 oder Klaus Kinski17, erledig1 RGZ 74, 308 – Graf Zeppelin. BGHZ 20, 345 – Paul Dahlke. 3 OLG Frankfurt, NJW 1989, 402 – Boris Becker; OLG München, AfP 2003, 71 – Boris Becker; LG München, AfP 2006, 382 – Boris Becker; OLG München, AfP 2007, 237 – Boris Becker. 4 BGH, NJW 1992, 2084 – Joachim Fuchsberger. 5 BGH, NJW-RR 1995, 789 – Chris Revue; BVerfG, NJW 2000, 1026, 1027 – Chris Revue. 6 BGH, NJW 1997, 1152 – Bob Dylan. 7 BGH, NJW 1995, 861 – Caroline von Monaco I; BGH, NJW 1996, 984 – Caroline von Monaco II; BGH, NJW 1996, 985 – Caroline von Monaco III; BGH, NJW 1996, 1128 – Caroline von Monaco IV; BVerfG, NJW 2000, 1021 – Caroline von Monaco. 8 BGH, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; BGH, BeckRS 2007, 06634 – Vermietung einer Ferienvilla I; BGH, NJW 2008, 3141 – Vermietung einer Ferienvilla II; BVerfG, NJW 2008, 1793 – Caroline von Hannover; EGMR, NJW 2004, 2647 – Von Hannover/Deutschland; BGH, AfP 2008, 608; BGH, AfP 2008, 609. 9 BGH, BeckRS 2008, 21298 – Zerknitterte Zigarettenschachtel; BGH, NJW 2007, 1981– Prinz Ernst August von Hannover; OLG Hamburg, AfP 2007, 371– Ernst August von Hannover; BGH, AfP 2008, 606 – Gesundheitszustand von Prinz Ernst August von Hannover; BGH, AfP 2008, 610. 10 BGH, NJW 2007, 689 – Oskar Lafontaine. 11 LG Hamburg, NJW 2007, 691 – Joschka Fischer. 12 BGH, NJW 2008, 3134 – Einkaufsbummel nach Abwahl. 13 BGH, NJW 2008, 3138 – Einkaufsbummel im Urlaub. 14 OLG München, NJW-RR 1990, 1327 – Franz Josef Strauß. 15 BGH, NJW 1996, 593 - Willy Brandt. 2 1 © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de ten das die Wettbewerber oder Erben. Dabei ging und geht es regelmäßig um Verwertungen der Daten zu Zwecken des Personality Merchandising oder der Berichterstattung18. Unter ersterem versteht man die (Zweit-) Verwertung charakteristischer „Persönlichkeitsdetails“19 wie Name, Bildnis oder Stimme Prominenter20 aus dem Musik-, Film-, Show-Geschäft und Sport für Produkte und Leistungen, um bei Kunden wegen ihrer Sympathien für den Prominenten den Wunsch zu wecken, diese zu erwerben21. Dabei werden die Leitbilder in unterschiedlicher Weise mit den Produkten verknüpft. So werden beim „reinen“ Merchandising Name, Bildnis oder sonstige Persönlichkeitsdetails direkt auf einem Produkt aufgebracht und zum unmittelbaren Genussobjekt. Das Produkt, regelmäßig nur ein billiger Massenartikel, rückt in den Hintergrund22. Beispiele sind die üblichen Devotionalien der Popkultur wie T-Shirts, Poster oder Plüschtiere mit Namen und Abbild eines Stars. Zum Erwerb entscheidet der Fan sich nicht wegen des Produktes, sondern weil er eine Affinität zu seinem Star hat23. Daneben dienen insbesondere Name und Bildnis der Bezeichnung oder Kennzeichnung von Markenwaren mit eigenständiger Charakteristik, etwa beim Lancia Marlene oder VW Golf Bon Jovi24. Zudem werden diese Daten zu Zwecken der Werbung genutzt, beispielsweise in Anzeigen, Fernsehspots und auf Plakaten25. Denn insbesondere bei Massenprodukten, die sich in Art, Leistung und Preis kaum unterscheiden, lässt sich eine Popularität durch die Produkteigenschaften oder Marken des Herstellers oft schwer erreichen26. Hier soll der Prominente helfen, den Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad des Produktes zu erhöhen. Idealerweise steigt der Absatz, weil seine Popularität durch einen Imagetransfer auf das Produkt 16 BGH, NJW 2000, 2195 – Marlene Dietrich; BGH, NJW 2000, 2201 – Der blaue Engel; BGH, GRUR 2002, 690 – Marlene Dietrich II; BVerfG, NJW 2006, 3409 – Marlene Dietrich. 17 BGH, NJW 2007, 684 – Klaus Kinski. 18 Vergleiche die Beiträge von Ullmann, AfP 1999, 209 ff.; Pfeifer, GRUR 2002, 495 ff.; Götting, NJW 2001, 585 ff.; Kläver, ZUM 2002, 205 ff.; Freudenberg, Zwangsvollstreckung in Persönlichkeitsrechte, 12. 19 Zu diesem Begriff: 1. Teil, I.3.; 4. Teil, IV.3. 20 Sowie z.B. Initialen, Unterschrift, Sprechweise, Körperhaltung: OLG Hamburg, GRUR 1989, 666 – Heinz Erhardt; Pfeifer, Individualität im Zivilrecht, 162 ff.; Ullmann, AfP 1999, 209 (210). 21 WIPO Studie Character Merchandising, 6; Magold, Personenmerchandising, 22; Schertz, Merchandising, Rn. 1 ff., 4 ff., 14, 42 ff.; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 43 Rn. 3; Beuthien/Hieke, AfP 2001, 353 ff.; Forkel, GRUR 1988, 491 ff. 22 Schertz, Merchandising, Rn. 43; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 43 Rn. 11. 23 WIPO Studie Character Merchandising, 9 ff. 24 BGH, NJW 2000, 2195 (2195) – Marlene Dietrich; Schertz, Merchandising, Rn. 26, 44. 25 Schertz, Merchandising, Rn. 45; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 44 Rn. 1 ff. 26 Beuthien/Hieke, AfP 2001, 353 (353). 2 © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de übertragen wird27. Insgesamt werden im Bereich des Merchandising Umsätze in Milliardenhöhe erwirtschaftet28. Im Bereich der Berichterstattung schließlich führen einschlägige journalistische Medien mit persönlichen Informationen, die gemeinhin der „Privatsphäre“ zugerechnet werden, einen harten Kampf um Anzeigen, Auflagenzahlen und Einschaltquoten29. Zu nennen sind zum Beispiel Krankheits-, Beziehungs-, Enthüllungsgeschichten, Tagebuchnotizen, Berichte über Hochzeiten, Interviews, Einzelheiten aus dem Intimleben der Royals, Exklusivfotos und Home Stories30. 2. Die Kommerzialisierung von „Normalbürger“-Daten Aber auch „Jedermanns-“ oder „Normalbürgerdaten“ sind Voraussetzung für das Funktionieren der Gesamtwirtschaft und werden zunehmend als Informationskapital kommerzialisiert31. Es bestehen vielfältige Verwendungszwecke, etwa bei der Abwicklung von Verträgen, Feststellung von Bonität sowie Kreditund Vertragsrisiken, Akquisition und Bindung von Kunden, Erforschung von Marktbedürfnissen, Vermittlung von Arbeitskräften und Durchführung wissenschaftlicher Forschung32. Moderne Informationstechnologien stellen die notwendigen Mittel zur Realisierung dieser Verarbeitungen an die Hand33. Der Einzelne gibt Daten im Rahmen von Geschäftsbeziehungen preis, hinterlässt Spuren im Internet, und Chipkarten speichern Informationen über seine Einkäufe, Arztbesuche oder sein Telekommunikationsverhalten34. In Data Warehouses, das heißt „Datenlagern“ mit einer zentralen, multidimensionalen und umfassenden Datenbank, wird dieser „Datenrohstoff“ vereint, konsolidiert und systematisiert. 27 WIPO Studie Character Merchandising, 6 ff.; Hagedorn/Wenzel/Schirra, Prominente in der Werbung; Schertz, Merchandising, Rn. 17 ff.; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 44 Rn. 1 ff. 28 Freudenberg, Zwangsvollstreckung in Persönlichkeitsrechte, 19, 20 m.w.N.; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 43 Rn. 9. 29 Jung, Vererblichkeit, 116, 117. 30 Prinz, NJW 1995, 817 (817); Ullmann, AfP 1999, 209 (210); Götting/Schertz/Seitz/Götting, § 45 Rn. 2, 3; Götting/Schertz/Seitz/Bezzenberger, § 46 Rn. 1 ff. 31 Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, 33 ff. m.w.N.; „Normalbürgerdaten“ werden auch zu den vorgenannten Zwecken verwendet, etwa Berichterstattungen, wenn der Einzelne in Aufsehen erregende Vorgänge verwickelt ist: BGH, RUR 1968, 209 (209) – Lengede; Götting/Schertz/Seitz/Bezzenberger, § 46 Rn. 2. 32 Roßnagel/Roßnagel, Einleitung Rn. 2, Kapitel 7; Weichert, NJW 2001, 1463 (1464); Simitis/Ehmann, § 29 Rn. 2 ff.; Baeriswyl, RDV 2000, 6 (7); Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, 31 ff.; Simitis, NJW 1998, 2473 (2477); Moos, MMR 2006, 718 ff.; Bull, NJW 2006, 1617 ff.; Kilian, CR 2002, 921 ff.; Ladeur, DuD 2000, 12 ff. 33 BVerfG, NJW 1984, 419 (421, 422) – Volkszählungsgesetz; BVerfG, NJW 2006, 1939 (1943); Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (265 ff.); Roßnagel/Federrath/Pfitzmann, Kapitel 2.2; Sieber, NJW 1989, 2569 (2570); Wiebe, GRUR 1994, 233 (244). 34 Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (263 ff.); Enzmann/Rossnagel, CR 2002, 141 (141); Simitis, NJW 1998, 2473 (2477); Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, 5. 3 © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de Durch flexible Zugriffe im Wege des sogenannten Data Mining kann er gezielt ausgewertet, zu vorher nicht vorhandenen Informationen „veredelt“ und vielfach weiterverwertet werden35. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Erstellung und Verwertung von mehr oder weniger detaillierten Persönlichkeitsprofilen36. Genutzt werden diese vor allem zu Marketing- und Werbezwecken, insbesondere im Rahmen des kundenorientierten Database-Marketing37. Dadurch kann der Einzelne individuell und bedürfnisgerecht angesprochen und ihm „zum richtigen Zeitpunkt mit den richtigen Argumenten ein maßgeschneidertes Angebot“ gemacht werden38. Streuverluste herkömmlicher Werbung werden vermindert und die Chance eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses erhöht. Gleichzeitig werden Kosten reduziert, die bei Bewerbung ohnehin nicht interessierter Personen anfallen39. Die Bedürfnisse zur Verwendung der Daten machen sie zur begehrten Handelsware und bringen eine Angebotsseite wie auch einen lukrativen Markt hervor40. Entsprechend trifft man in der Praxis auf als „Datenüberlassungsverträge“ oder „Data License Agreements“ bezeichnete Vereinbarungen zwischen Unternehmen, aufgrund derer persönliche Daten überlassen werden. Die Überlassung erfolgt im Regelfall zeitlich beschränkt, wobei Verträge mit einer Laufzeit von 12 Monaten mitunter sechsstellige Volumina haben. Selbst bei Unternehmensübernahmen kann das Datenkapital des Übernahmekandidaten ein wesentliches Kaufkriterium sein41. Dementsprechend entwickelten sich ganze Wirtschaftszweige, die Daten als eigenständigen Geschäftsgegenstand „lizenzieren“ oder „verleasen“42. Zu nennen sind Auskunfteien43 und Kreditschutzgemeinschaf- 35 Sattler/Saake, Data-Warehouse-Technologien, 12; Bager/Becker/Munz, c’t 3/97, 284 (284); Baeriswyl, RDV 2000, 6 (6, 7); Gola/Schomerus, § 28 Rn. 12; Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Datenschutzrecht, 560, 561; Schaffland/Wiltfang, § 28 Rn. 132a ff.; Buchner, Informationelle Selbstbestimmung im Privatrecht, 106, 107; zu den Technologien des Data Mining: www.data-mining.de. 36 Gola/Schomerus, § 1 Rn. 8; Wittig, RDV 2000, 59 (59); Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, 15 ff.; Schaar, DuD 2001, 383 ff. 37 Link/Brändli/Schleuning/Link/Hildebrand, Database Marketing, 15 ff.; Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (271, 272). 38 Link/Brändli/Schleuning/Link/Hildebrand, Database Marketing, 15 (19); Wittig, RDV 2000, 59 (59). 39 Schafft/Ruoff, CR 2006, 499 (499). 40 Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (264); Baeriswyl, RDV 2000, 6 (7); Bäumler/Hoffmann-Riem, Der neue Datenschutz, 15, 16; Roßnagel/Pfitzmann/Garstka, Modernisierungsgutachten, 23 ff., 51 ff.; Moos, MMR 2006, 718 (718, 719); Podlech/Pfeifer, RDV 1998, 139 (139, 140); Kilian, CR 2002, 921 (922); Weichert, NJW 2001, 1463 (1464); Simitis, NJW 1998, 2473 (2474); Focus 2002 Nr. 19 - Datenhandel – Profit mit Profilen. 41 Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, 37, mit Beispielen. 42 Simitis/Ehmann, § 29 Rn. 1 ff. 43 § 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO, § 29 Abs. 1 BDSG; Simitis/Ehmann, § 29 Rn. 71 ff.; Roßnagel/Duhr, Kapitel 7.5. 4 © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de ten44, die der Verringerung unternehmerischer Vertrags- und Kreditrisiken dienen, sowie Adresshändler, die die Marketing- und Werbebranche mit persönlichen Informationen versorgen45. Die Schober Information Group etwa verfügt über mehr als 55 Millionen private Kontaktadressen und 10 Milliarden Zusatzinformationen, die sie ihren Kunden für Direktwerbeaktionen zu einem Preis von durchschnittlich 20 bis 50 Cent pro Adresse für einen Zeitraum von 12 Monaten überlässt46. Der Wert der Daten kann sich mit zunehmender Aussagekraft erhöhen und liegt Schätzungen zufolge für einzelne Persönlichkeitsprofile zwischen 30 und 400 Euro47. Im Internet lässt er sich mit einem Data Calculator48, der die Marktpreise verschiedener Datenhändlern zu Grunde legt, berechnen49. Indes handelt es sich bei den genannten Geschäften um eine äußerst sensible Materie, wie die öffentliche Entrüstung angesichts der Verkäufe von DVDs und CDs mit Millionen persönlicher Daten zeigte50. 3. Aktive Kommerzialisierungen durch Prominente Ausgehend von der Überzeugung, dass Prominentenstatus und die Möglichkeit zur Kommerzialisierung persönlicher Daten durch eigene Leistung erlangt werden, waren es zunächst die Prominenten, die darin eine weitere Einkommensquelle sahen51. Entsprechend begannen sie, sich gegen unbefugte Verwertungen durch Dritte zu wehren52. Die jüngere Rechtsprechung spricht ihnen Beträge von 70.000 Euro53, 200.000 Euro54 und sogar 1,2 Millionen Euro55 für die 44 45 Simitis/Ehmann, § 29 Rn. 109 ff. Vergleiche § 29 Abs. 1 BDSG; Mattke, Adressenhandel, 56 ff.; Roßnagel/Breinlinger, 1187 ff. 46 www.schober.de. Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (274). 48 http://turbulence.org/Works/swipe/calculator.html. 49 So soll z.B. ein Datensatz mit Adresse, Geburtsdatum, Ausbildungs-, Grundbesitz-, Führerscheindaten und Daten zum Militärdienst 54 US$ wert sein. 50 Siehe nur: SZ, 18.08.2008 – Millionenfacher Missbrauch - Datenhandel in ungeheurem Ausmaß; SZ, 12.08.2008 – Verbraucherschutz - 17.000 Datensätze von Bankkunden missbraucht; SZ, 17.08.2008 – Skandal um Verbraucherdaten - 1,5 Millionen geklaute Datensätze; SZ, 19.08.2003 – Datenschutz - Zypries schlägt schärfere Regeln vor; SZ, 04.09.2008 – Datenschutzgipfel in Berlin - Weihnachten für Datenschützer; SZ, 9.11.2008 – Datenschutz Regierung stoppt private Werbebriefe; Focus Online, 19.08.08 – Datenhandel Affäre – Datendiebstahl bei Lotterie und Telekom; Berliner Zeitung, 8.12.2008 - Daten von Millionen Bankkunden gestohlen. 51 BGH, NJW 1968, 1091 (1092) – Ligaspieler; BGH, NJW 2000, 2195 (2198) – Marlene Dietrich; Kläver, ZUM 2002, 205 ff.; Ullmann, AfP 1999, 209 (211); Pfeifer, GRUR 2002, 495 (497). 52 RGZ 74, 308 – Graf Zeppelin; RGZ 125, 80 – Tull Harder; BGHZ 20, 345 – Paul Dahlke. 53 OLG München, NJW-RR 2003, 767 (767, 768) – Der blaue Engel. 54 LG Hamburg, NJW 2007, 691 (693, 694) – Joschka Fischer. 55 LG München, AfP 2006, 382 (385) – Boris Becker; OLG München, AfP 2007, 237 (241, 242) – Boris Becker. 47 5 © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de ungestattete Nutzung ihres Namens oder Bildnisses zu56. Andererseits agieren die Prominenten auf dem Markt auch aktiv als Anbieter57– Michael Schumacher soll (auch nach Karriereende) bis zu 20 Millionen58, Ronaldinho 14 Millionen59 und Michael Ballack 4 Millionen Euro60 jährlich an Werbeeinnahmen erhalten. Dabei führt der von mancher Berühmtheit an den Tag gelegte Kommerzialisierungseifer mitunter zu einer mehr oder weniger erfreulichen „Omnipräsenz“ in den Medien – um als Konsument Verona Pooth oder Paris Hilton zu entgehen, reicht die Umschalttaste des Fernsehgeräts oftmals nicht. Es hilft nur der Ausschaltknopf. Um möglichst gewinnbringende Kommerzialisierungen zu realisieren, werden Verträge mit Presse, Werbeunternehmen, Verwertungsgesellschaften oder Bildagenturen geschlossen61. Obwohl es mangels gesetzlicher Regelung keine normative Vertragsform gibt62, lassen sich den dargestellten Kommerzialisierungen entsprechend zwei Grundtypen unterscheiden. Zu nennen ist einerseits der journalistische Exklusivvertrag, mittels dessen der Prominente das Recht zur exklusiven Berichterstattung über seine Angelegenheiten einräumt63. Catherine Zeta Jones und Michael Douglas etwa erlaubten dem englischen Magazin OK! in einem solchen Vertrag die exklusive Veröffentlichung ihrer Hochzeitsfotos. Dafür erhielten sie 1 Million britische Pfund64. Zum anderen sind dies die im Rahmen des Personality Merchandising verwendeten Verträge, wobei sich hier der Standard-Lizenzvertrag und der Agenturvertrag unterscheiden lassen65. Bei ersterem wird dem Lizenznehmer eine konkrete Merchandising-Nutzung, insbesondere von Bildnis und Namen, für eine bestimmte Auswertungshandlung gestattet66. In letzterem kommt es zu einer mehrstufigen Verwertung und wird einer Verwertungsgesellschaft das exklusive Recht zur umfassenden MerchandisingAuswertung einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung eingeräumt67. Die 56 Erman/Ehmann, Anh § 12 Rn. 266, 358 m.w.N. Lehmann, Festschrift Hubmann, 255 ff. 58 Focus Online, 17.09.2006 - Schumacher soll Werbekönig werden. 59 Götting/Schertz/Seitz/Bergmann, § 42 Rn. 2 Fn. 1. 60 Sportbild Online, 30.03.2007 - Ballack weltweit Top-Verdiener. 61 WIPO Studie Character Merchandising, 6; Schricker, EWiR § 22 KUG 1/87, 79 (79); MünchKomm/Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 25 ff. 62 Delp, Verlagsvertrag, 204 ff.; Schertz, Merchandising, Rn. E1. 63 BGH, GRUR 1968, 209 (209) – Lengede; OLG München, AfP 1981, 347 (348); OLG Hamburg, NJW-WettbR 1999, 54 (56); Götting/Schertz/Seitz/Bezzenberger, § 46 Rn. 4 ff.; Prantl, AfP 1984, 17 ff.; Krone, AfP 1982, 196 ff.; Tillmanns, ZRP 1999, 339 (340 ff.). 64 Douglas and OK! v Hello [2005] EWCA Civ 595 = GRUR Int 2002, 627; Michalos, Image Rights and Privacy; Lewis/Hinton/Beverley-Smith/Hussey, [2005] Ent.L.R., 175; Thomson, 153 NLJ 1730; Greenwood, 153 NLJ 2003; weitere Vergütungen sind aufgelistet bei: Hoppe, GRUR Int 2002, 630 (632 Fn. 32). 65 Schertz, Merchandising, Rn. 392; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 43 Rn. 28 ff. 66 Schertz, Merchandising, Rn. 392. 67 Schertz, Merchandising, Rn. 392; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte, 108, 109. 57 6 © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de Sängerin Nena68 beispielsweise hat in einem „Merchandising-Sponsor-Promotion-Vertrag“ exklusiv und weltweit sämtliche zur Weitervermarktung, „Verwertung ihrer Persönlichkeit“ und „kommerziellen Nutzung des akustischen und optischen Umfelds“ erforderlichen, unterlizenzierbaren Rechte auf eine Verwertungsgesellschaft „übertragen“, „insbesondere das Recht am eigenen Bild, das Recht am Namen NENA“69. Entsprechende Klauseln finden sich aber auch in Verträgen, die einen anderen Hauptzweck haben. Zu nennen sind zum Beispiel Künstlerverträge mit Schauspielern oder Musikern, in denen Art, Umfang, Zeit und Ort der schauspielerischen oder musikalischen Tätigkeit festgelegt werden. Diese Verträge enthalten darüber hinaus aber oftmals auch Bestimmungen über die Nutzung von Daten des Schauspielers oder Musikers zu Zwecken des Personality Merchandising70. Im Übrigen sind die einzelnen Verträge sowohl im Bereich des Personality Merchandising als auch der Berichterstattung sehr unterschiedlich, da ihr Inhalt maßgeblich vom konkreten Verwendungszweck und der Verhandlungsposition der Parteien bestimmt wird. Beispielsweise finden sich in den Rechteklauseln der Verträge die Termini „Einwilligung zur Nutzung von“, „Übertragung von“, „Verzicht auf“, „Einräumung von Rechten an“ oder „Überlassung zur Ausübung von“ Persönlichkeitsrechten71. Einige häufig vorkommende Regelungen lassen sich in der Praxis dennoch ausmachen. So verpflichten sich Prominente oftmals, zu Foto-, Ton- oder Filmaufnahmen zur Verfügung zu stehen, die anschließend verwertet werden sollen. Die Rechte werden dann in Bezug auf die hergestellten Aufnahmen vergeben. Rechteklauseln listen mitunter zahlreiche Verwertungsarten (beispielsweise TV-, DVD-, Print-, Online-, UMTS-Verwertung) einschließlich des Bearbeitungsrechts auf, sind also sehr detailliert. Ebenso werden Verwendungszweck wie Kategorien von Produkten, für die eine Verwertung erfolgen kann, sehr genau bestimmt. Die, ausschließlichen (exklusiven) oder einfachen, Rechte werden mitunter territorial, etwa auf Westeuropa, und zeitlich, etwa auf eine Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, beschränkt eingeräumt. Auch enthalten viele Verträge Konkurrenzklauseln, die dem Prominenten eine Tätigkeit für Wettbewerber und Konkurrenzprodukte untersagen. Zudem finden sich Freigabe- oder Autorisierungsklauseln, nach denen der Prominente bestimmte Aufnahmen, die von ihm gefertigt wurden, die konkrete Gestaltung einer Werbung, die Gestaltung eines Merchandising-Artikels oder den Inhalt eines von ihm geführten Exklusivinterviews freigeben muss. Allerdings darf er die Freigabe mitunter nur aus wichtigem Grund oder nur innerhalb einer bestimmten Frist verweigern. Dasselbe gilt für den Abschluss von Unterlizenzverträgen. Gleichsam wird oft vereinbart, dass die Produktion, beispielsweise die 68 BGH, GRUR 1987, 128 (128) – Nena. BGH, GRUR 1987, 128 (128) – Nena. 70 Götting/Schertz/Seitz/Castendyk, § 41 Rn. 1 ff., 7 ff.; Götting/Schertz/Seitz/Bergmann, § 42 Rn. 7 ff.; Götting/Schertz/Seitz/Schertz, § 43 Rn. 31. 71 Ahrens, Persönlichkeitsrechtliche Positionen, 30 ff. 69 7 © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de Auswahl eines Fotografen, mit dem Prominenten abzustimmen ist und dass die Parteien aufeinander Rücksicht zu nehmen haben und etwa das Ansehen der anderen Partei nicht schädigen dürfen. Übereinstimmung besteht schließlich auch insofern, als zu viel der Publizität dann doch unerwünscht ist – die Vergütungen werden, oftmals auch gegenüber beteiligten Rechtsanwälten, nicht offen gelegt. 4. Aktive Kommerzialisierungen durch „Normalbürger“ Indes haben nicht nur Prominente, sondern zunehmend auch jeder „Normalbürger“ die Möglichkeit zur Kommerzialisierung eigener Daten. Gerade im OnlineBereich entstehen Geschäftsmodelle72, die den traditionellen Nachfrager auf dem Markt zum Anbieter machen. Besonders deutlich ist das do ut des beispielsweise bei einem Internetdienst der promio.net GmbH73. Auf deren Homepage kann der Einzelne ein Persönlichkeitsprofil, etwa über Interessen, Beruf, Wohnverhältnisse und Einkommen, anlegen. Die promio.net-AGB enthalten eine nicht-exklusive Einwilligungserklärung, die die Verarbeitung der Daten in „Sammeldatensätzen“ zu Marketing- und Werbezwecken erlaubt. Die promio.net GmbH übermittelt die Daten an Dritte und erteilt ihnen entgeltliche, nicht-ausschließliche „Verwertungslizenzen“ zu Werbe- und Marketingzwecken. An den auf seine Daten entfallenden Lizenzgebühren wird der Einzelne mit einem Anteil von bis zu 50 % beteiligt. Die Möglichkeit zur Kommerzialisierung der eigenen Daten zeigt sich aber auch bei den weitverbreiteten InternetGewinnspielen74. Um teilnehmen zu können und gegebenenfalls ein „Dankeschön-Geschenk“ zu erhalten, müssen die Teilnehmer regelmäßig Kontaktdaten, Geschlecht und Geburtsdatum angeben. Zudem enthalten AGB und Datenschutzerklärungen Klauseln, nach denen die Daten zu Werbezwecken verwendet und mitunter an Dritte weitergegeben werden können75. Schließlich gibt es im Bereich der Marktforschung76 eine Vielzahl von Online Panels77, die für Unternehmen Verbraucherumfragen zu den unterschiedlichsten 72 Schafft/Ruoff, CR 2006, 499 ff.; Weichert, NJW 2001, 1463 (1466); Focus 2002 Nr. 19 Datenhandel – Profit mit Profilen; einen Überblick findet man bei Buchner, Informationelle Selbstbestimmung im Privatrecht, 267 ff., und unter www.online-geld-verdienen-im-internet.de/umfragen_und_meinung.php. Bei dem Dienst unter www.newyorkeradvanceword.com z.B. ist eine interessengerechte Bewerbung mittels persönlicher Daten gerade Geschäftsgegenstand. Zu diesen Geschäftsmodellen gehören auch Kundenbindungssysteme: Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (266); Born, Schadensersatz bei Datenschutzverstößen, 35. 73 www.promio.net. 74 Hofmann/Cas/Peissl, Datenhandel, 263 (266); z.B. www.mccrazy.de/gewinnspielmarketing.html; http://glücksklicks.de; www.absahnen.de. 75 Man spricht hier von „Gewinnspiel-Marketing“: www.mccrazy.de/gewinnspielmarketing.html. 76 Weichert, NJW 2001, 1463 (1464); Simitis/Ehmann, § 29 Rn. 86. 8 © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de Themen durchführen, beispielsweise zu Einkaufsgewohnheiten, Reisen oder Lebensmittelverbrauch78. Bei den Panels kann sich jedermann kostenfrei79 registrieren und ein Basisprofil mit demografischen Angaben und Angaben über die berufliche Stellung, Gewohnheiten und Interessen anlegen. Führt das Panel eine dem Basisprofil entsprechende Umfrage durch, wird der Einzelne per E-Mail zur Teilnahme eingeladen. Gibt er seine Daten in der Umfrage an, erhält er eine Gegenleistung in Form einer monetären Vergütung, eines Einkaufsgutscheins oder eines Sachgeschenks. Deren Wert hängt vom Umfang der Umfrage ab und variiert regelmäßig zwischen 50 Cent und 20 Euro. Die Daten des Basisprofils sollen in der Regel ausschließlich für die Abwicklung der Vertragsbeziehung zwischen Panel-Betreiber und Teilnehmer verwendet werden. Die in den Umfragen gesammelten Daten sollen regelmäßig nur gruppenmäßig zusammengefasst ausgewertet, die Ergebnisse anonymisiert dargestellt80 und an die Kunden der Panels in dieser Form übermittelt werden. Daneben finden sich in den Datenschutzerklärungen oder AGB mancher Panels aber auch Klauseln, die darüber hinausgehende Kommerzialisierungen vorsehen81. Ein Teilnehmer der Online-Haushaltsumfrage NETBAROMETER82 beispielsweise bekommt nach Bestimmungen in der Datenschutzerklärung seine Gegenleistung nur, wenn er einwilligt, dass die Daten zu Zwecken der Marktforschung, zu Kundenprofilanalysen, zu Werbezwecken sowie zur Unterbreitung von interessengerechten Angeboten per E-Mail oder Post durch den Betreiber von NETBAROMETER wie auch Drittunternehmen verarbeitet, genutzt und übermittelt werden können. II. Gegenstand und Gang der Untersuchung Die dargestellten Vermarktungen im Bereich des Personality Merchandising und der Berichterstattung sind schon seit langem Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung. Diese befindet sich aber im Fluss und schafft stets neue Probleme, aktuell zum Beispiel im Hinblick auf die Frage der Übertragbarkeit des Persönlichkeitsrechts. Hingegen fristen die Kommerzialisierungen von Normalbürgerdaten bislang eher ein juristisches Schattendasein, was ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht gerecht wird. In dieser Arbeit soll untersucht werden, ob und inwiefern die verschiedenen Arten der Kommerzialisierung sich 77 Z.B. www.gfk-cpo.de; www.leserpanel.de; www.ciao-surveys.de; http://freegift4you.netbarometer.de/index.php; www.consumer-opinion.com; www.greenfieldonline.com; www.marketagent.com; www.online-panel.de; www.promio.net. 78 Thielsch, Websites, 95 ff.; Göritz, Online-Panel, 1 ff. 79 Eine Ausnahme ist z.B. der Dienst www.umfragenscout.com. 80 Z.B. „Die Mehrzahl der Befragten ist der Meinung, dass“; „Anteil der Beteiligten, die normalerweise frühstücken“. 81 Z.B. Verwertung und Übermittlung der Daten innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe: www.ciao-surveys.de; siehe auch die vorgesehene, umfassende Verwertung der Daten im Rahmen der promio.net-Umfragen: www.promio.net/tco_agb.php. 82 http://freegift4you.net-barometer.de/index.php. 9 © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de rechtlich in ein einheitliches, übergeordnetes Konzept kleiden lassen, innerhalb dessen der Einzelne seine kommerziellen Partizipations- und Steuerungsinteressen realisieren kann. Daten juristischer Personen sind dabei nicht Gegenstand der Untersuchung. Die Arbeit ist in sechs Teile gegliedert. Dabei wird zunächst der Gegenstand der Kommerzialisierungen rechtlich erfasst, um im Anschluss eine Grundlegung für den rechtlichen Schutz personenbezogener Daten zu schaffen (1. Teil). Diese führt zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (2. Teil) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als dessen besondere Ausprägung (3. Teil). Da letzteres ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „Mutterrecht“ in der historischen Entwicklung eine stark ideelle Akzentuierung aufweist, gilt es sodann, eine marktgewandte und kommerzielle Interpretation des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner einzelnen Ausprägungen vorzunehmen (4. Teil). Hier tut sich insbesondere das Problem der Dispositionsbefugnis auf, das schließlich in der Frage der Übertragbarkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner einzelnen Ausprägungen mündet. Diese wird im 5. Teil eingehend untersucht. Schließlich wird das Spannungsverhältnis der unterschiedlichen, bei den einleitend dargestellten Kommerzialisierungen bestehenden Interessen, näher betrachtet (6. Teil). 10 © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung Herausgegeben von Prof. Dr. jur. Michael Lehmann, Dipl.-Kfm. Universität München Band 770: Roland Kern: Die Rechtsbeugung durch Verletzung formellen Rechts 2010 · 210 Seiten · ISBN 978-3-8316-0998-7 Band 769: Florian Unseld: Die Kommerzialisierung personenbezogener Daten 2010 · 340 Seiten · ISBN 978-3-8316-0985-7 Band 768: Thomas Glückstein: Wirtschaftsrechtliche Erscheinungsformen von E-Procurement · Die Nutzungs- und Marktverhältnisse elektronischer b2b-Handelsplattformen 2010 · 220 Seiten · ISBN 978-3-8316-0983-3 Band 767: Tihani Prüfer-Kruse: Interessenschwerpunkte im Markenrecht 2010 · 374 Seiten · ISBN 978-3-8316-0976-5 Band 766: Volker Schad: Die Verleitung zum Vertragsbruch – eine unerlaubte Handlung? 2010 · 228 Seiten · ISBN 978-3-8316-0973-4 Band 765: Timoleon Kosmides: Zivilrechtliche Haftung für Datenschutzverstöße · Eine Studie zu Art. 23 EGDatenschutzrichtlinie und Art. 23 griechisches Datenschutzgesetz unter Berücksichtigung des deutschen Rechts 2010 · 366 Seiten · ISBN 978-3-8316-0967-3 Band 764: Inken Wuttke: Straftäter im Betrieb 2010 · 276 Seiten · ISBN 978-3-8316-0952-9 Band 763: Reinhard Glaser: Geldwäsche (§ 261 StGB) durch Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Honorarannahme 2009 · 240 Seiten · ISBN 978-3-8316-0929-1 Band 761: Lars Rüve: Internationales Arbeitnehmererfinderprivatrecht · Die Einzelerfindung und die Gemeinschaftserfindung von Arbeitnehmern im Internationalen Privatrecht Deutschlands, Europas und der Vereinigten Staaten von Amerika 2009 · 280 Seiten · ISBN 978-3-8316-0892-8 Band 760: Chabaporn Wenzel: Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automobilindustrie in Thailand 2010 · 266 Seiten · ISBN 978-3-8316-0889-8 Band 759: Katharina M. Kolb: Auf der Suche nach dem Verschuldensgrundsatz · Untersuchungen zur Faktizität der Culpa-Doktrin im deutschen außervertraglichen Haftungsrecht 2008 · 360 Seiten · ISBN 978-3-8316-0848-5 Band 758: Christian Eichholz: Herabsetzung durch vergleichende Werbung · Eine Untersuchung zum europäischen, deutschen, englischen und österreichischen Recht 2008 · 192 Seiten · ISBN 978-3-8316-0811-9 Band 757: Alexander Metz: Verbraucherschützende Informationspflichten in der Werbung · Eine Analyse rechtlicher und ökonomischer Rahmenbedingungen 2008 · 320 Seiten · ISBN 978-3-8316-0808-9 © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de Band 756: Andreas Begemann: Die Rolle von Patenten in der zivilen Luftfahrtindustrie aus historischer und rechtsvergleichender Sicht 2008 · 170 Seiten · ISBN 978-3-8316-0759-4 Band 755: Karin Rißmann: Die kartellrechtliche Beurteilung der Markenabgrenzung 2008 · 264 Seiten · ISBN 978-3-8316-0751-8 Band 754: Jingwen Zhu: Die staatliche Infrastrukturgarantie für die als Wirtschaftsunternehmen geführten Eisenbahnen des Bundes in Deutschland – zugleich eine rechtsvergleichende Gegenüberstellung zu dem Recht des Eisenbahnwesens in der Volksrepublik China – 2007 · 222 Seiten · ISBN 978-3-8316-0734-1 Band 753: Philipp Linden: Die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in Italien 2007 · 380 Seiten · ISBN 978-3-8316-0733-4 Band 752: Chengliang Li: Die Zahlung der fiktiven Herstellungskosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB · Insbesondere zur Abrechnung der Substanzschäden an Kraftfahrzeugen 2007 · 246 Seiten · ISBN 978-3-8316-0730-3 Band 751: Felix Wesel: Intent-to-use im US-amerikanischen Markenrecht 2007 · 280 Seiten · ISBN 978-3-8316-0720-4 Band 750: Sonja Orel: Heimliche Vaterschaftstests · Perspektiven für eine Reform der Vaterschaftsuntersuchungsmöglichkeiten 2007 · 288 Seiten · ISBN 978-3-8316-0698-6 Band 749: Timoleon Kosmides: Haftung für unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten · Datenschutzrechtliche Beurteilung des Datenumgangs innerhalb der griechischen Kreditauskunftei TEIRESIAS AG nach europäischem und griechischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Rechts 2007 · 186 Seiten · ISBN 978-3-8316-0707-5 Band 748: Helga Knauer: Möglichkeiten und Nutzen einer Vereinheitlichung des Arbeitnehmererfinderrechts in der Europäischen Union und Schlussfolgerungen für die diesbezügliche deutsche Gesetzgebung 2007 · 225 Seiten · ISBN 978-3-8316-0693-1 Band 747: Michael Grötsch: Möglichkeiten und Grenzen der Rechtsangleichung durch vertragliche Vereinbarungen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung bei Ehescheidung im deutschösterreichischen Rechtsverkehr 2007 · 519 Seiten · ISBN 978-3-8316-0673-3 Band 746: Michael Pujol: Die Sanierung der Schuldnergesellschaft vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Neutralität des Insolvenzrechts nach deutschem und französischem Recht · Rechtsvergleichende Untersuchung zur Stellung der Gesellschafter in der Insolvenz und zur Abstimmung von gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Maßnahmen bei der gerichtlichen Unternehmenssanierung 2007 · 480 Seiten · ISBN 978-3-8316-0665-8 Erhältlich im Buchhandel oder direkt beim Verlag: Herbert Utz Verlag GmbH, München 089-277791-00 · [email protected] Gesamtverzeichnis mit mehr als 3000 lieferbaren Titeln: www.utzverlag.de © Herbert Utz Verlag 2010 · www.utzverlag.de