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Reisekosten 2014 - Hinweis für Selbstständige und Gewerbetreibende
Die Finanzverwaltung hat nunmehr darüber entschieden, wie sich auf betrieblich veranlassten
Auswärtstätigkeiten erhaltene Mahlzeiten auf den Ansatz der steuerlichen Verpflegungspauschale auswirken.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern ist bei Selbstständigen/Gewerbetreibenden nicht die
Verpflegungspauschale zu kürzen.
Im Gegenzug sind die tatsächlichen Aufwendungen für eine Mahlzeit des
Selbstständigen/Gewerbetreibenden auf einer Geschäftsreise (weiterhin) keine Betriebsausgabe.
Wird in einem Zahlungsbeleg nur der Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen,
z.B. Tagungspauschale und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, ist der Preis
für die Unterkunft durch eine pauschale Kürzung des Gesamtpreises zu ermitteln. Dies geschieht
wie bei Arbeitnehmern: für ein Frühstück um 20 %, für ein Mittag-/Abendessen um je 40 % der
maßgebenden Verpflegungspauschale für eine Abwesenheitsdauer von 24 Std.
Wird in einem Zahlungsbeleg nur der Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen,
z.B. Tagungspauschale, und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, ist der Preis
für die Unterkunft durch eine pauschale Kürzung des Gesamtpreises zu ermitteln. Dies geschieht
wie bei Arbeitnehmern: für ein Frühstück um 20 %, für ein Mittag-/Abendessen um je 40 % der
maßgebenden Verpflegungspauschale für eine Abwesenheitsdauer von 24 Std.
Sofern Sie die Reisekosten CD 2014 nutzen beachten Sie bitte folgendes:
Drucken Sie auf jeden Fall die bereits abgerechneten Monate aus.
Durch die Umstellung unter Optionen, kann es sonst zu Fehlern bei den bereits abgerechneten
Monaten kommen.
Aktivieren Sie ab dem Monat, für den noch keine Geschäftsreise abgerechnet wurde unter
Optionen – Vorsteuer –
„Ich bin selbstständig und rechne Geschäftsreisen ab“ (dies sollte bereits aktiviert sein)
und zusätzlich
„wenn aktiviert, dann werden die Frühstückskosten nach altem Reisekostenrecht vom
Sammelposten abgezogen“
Sobald die Zusatzfunktion aktiviert ist erfolgt bei künftigen Reisen die Kürzung nicht mehr von der
Verpflegungspauschale.
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