Mehrwertausgleichsvertrag zwischen X (Eigentümer), ……, Eigentümer und der Politischen Gemeinde Y, …., Gemeinde I. Ausgangslage 1. Die Gemeinde beabsichtigt, das nachstehend erwähnte Grundstück einer Bauzone zuzuweisen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die mit der Umzonung verbundenen erheblichen Vorteile angemessen abgegolten werden (Art. 19 Abs. 3 KRG). 2. Zwecks Sicherstellung dieser Voraussetzungen vereinbaren die Parteien den nachfolgenden Mehrwertausgleich. 3. Die planerische Entscheidungsfreiheit der für die Umzonung zuständigen Behörden wird durch die vorliegende Vereinbarung in keiner Weise eingeschränkt oder präjudiziert. Ein Abweichen von der in Aussicht gestellten Umzonung begründet gegenüber der Gemeinde insbesondere keine Ersatzforderungen irgendwelcher Art. 68612903 2 II. Mehrwertausgleichsvertrag (öffentlichrechtliche Vereinbarung) 4. Der Eigentümer verpflichtet sich, der Gemeinde als Abgeltung des durch die geplante Umzonung entstehenden Vorteils eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 KRG zu leisten. 5. Objekt des Mehrwertsausgleichs ist die gesamte Fläche von Grundstück Nr. ……., Grundbuch der Gemeinde …., welche neu einer Bauzone zugewiesen wird. 6. Die Ausgleichszahlung beträgt Fr. …-- pro m2. 7. Der gesamte an die Gemeinde zu leistende Mehrwertausgleich wird spätestens zwei Jahre, nachdem das vorerwähnte Grundstück ganz oder teilweise rechtskräftig einer Bauzone zugewiesen wurde, zur Zahlung fällig. Der Mehrwertausgleich wird vorzeitig (aber frühestens nach rechtskräftiger Zuweisung zu einer Bauzone) zur Zahlung fällig, - wenn das erwähnte Grundstück (oder Teile davon) an einen Dritten veräussert werden, oder - wenn eine erste Baubewilligung zwecks Überbauung des erwähnten Grundstücks (oder von Teilen davon) in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Ein allfälliger Verzugszins beträgt 5%. 9. Die Mehrwertausgleichsforderung wird mittels einer separaten Vereinbarung wie folgt sichergestellt: ………….. Möglichkeiten - Bankgarantie in Form einer Solidarbürgschaft - Grundpfandverschreibung oder Schuldbrief zugunsten der Gemeinde auf einem Drittgrundstück1 - Kaufsrecht am besagten Grundstück, wobei der Kaufpreis um die Mehrwertausgleichsforderung zu reduzieren ist. 10. Ein Abweichen von der in Aussicht gestellten Umzonung durch die zuständigen Behörden begründet gegenüber der Gemeinde keine Ersatzforderungen irgendwelcher Art. 1 Vgl. Art. 73 BG vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 3 ………, …………………….. Der Eigentümer: Für die Politische Gemeinde Y: ............................................................ (X) ............................................................ (…)