6. Teil - LexisNexis

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6. Teil: Muster und Checklisten
1. Abschnitt: Muster
I. Antragstellung durch schreibunfähige Passwerber
A. Unterfertigung eines schriftlichen Antrages durch Beisetzung von
Handzeichen
Passwerber:
[Name], …..
Antrag auf Passausstellung
......................................................
Unterschrift des Passwerbers auf dem Antragsformular:
)
X (Handzeichen des schreibunfähigen Passwerbers
(Name des Passwerbers, von einem der Zeugen geschrieben)
Zeugen:
als Zeuge
als Zeuge
------------------------------------Praxistipp: Die Unterfertigung beider Zeugen wird empfohlen, obgleich dies rechtlich
nicht geboten ist.
Hinweis: Ein blinder Antragsteller könnte mit seinem Blindenstempel ein Handzeichen setzen.
B. Mündliche Antragstellung – Niederschrift
[Behörde]
Niederschrift
aufgenommen am ………………
…………………..
Passwerber:
[Name]
......................................................
Antrag auf Passausstellung
......................................................
Vermerk des Behördenorgans in der Niederschrift:
Der Passwerber ist aufgrund körperlicher Gebrechen (Art des Gebrechens) nicht in der
Lage, eine Unterschrift zu leisten.
(Leiter der Amtshandlung)
(Zeuge)
---------------------------------------Praxistipp: Die Unterfertigung des Zeugen (zB Begleitperson oder Mitarbeiter/in) wird
empfohlen, obgleich dies nicht erforderlich ist.
Hinweise:
- Auch bei einer Verweigerung der Unterschrift kann das Amtsorgan einen Vermerk
dieser Art anbringen.
- Beachte die Formerfordernisse gem § 14 AVG und die Formulare der Verwaltungsformularverordnung zu § 14 AVG.
II. Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben zur Person des
Passwerbers
[Behörde]
[Name], Antrag auf Passausstellung –
Bestätigung der Angaben zur Person des Passwerbers
Aktenvermerk vom 15. 5. 2009
[Name] stellte heute einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses. Er ist nicht im
Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises.
Sein Bruder [Name], der sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimiert hat, bestätigt im Sinn des § 1 PassG-DV als Identitätszeuge, dass die Angaben des Herrn
Franz Huber zu seiner Person richtig sind.
(Sachbearbeiterin)
(Identitätszeuge)
---------------------------Praxistipp: Die Unterfertigung des Identitätszeugen (zB Begleitperson) wird empfohlen, obgleich dies nicht gesetzlich geboten ist.
Hinweis: Im IDR ist die Unterfertigung des Identitätszeugen automatisch vorgesehen.
III. Vertretung und Vollmacht
A. Vollmacht (allgemein)
Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und aus freiem Willen erteile ich,
[Name], geboren am
Tel.
,
in
, wohnhaft in
Herrn/Frau [Name], geboren am
, wohnhaft in
Tel,
, die allgemeine und unbeschränkte
,
,
Vollmacht,
mich in all meinen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Vollmacht umfasst insbesondere
1. alle Vermögensangelegenheiten, unter anderem auch Geld für mich in Empfang zu
nehmen, so vor allem die Pension und das Pflegegeld;
2. die Vertretung gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden, Trägern von Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Krankenkassen, Versicherungsanstalten,
Banken sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen.
Sollte Herr/Frau
diese Aufgaben – aus welchem Grund immer –
nicht annehmen (können), betraue ich folgende Ersatzperson mit demselben Aufgabenkreis:
Herr/Frau
Tel.
, geboren am
, wohnhaft in
,
.
, am
[Name]
------------------------------------------Praxistipp: Hat die Behörde begründete Bedenken gegen das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses, kann sie eine Beglaubigung der Unterschrift verlangen.
B. Eigenhändige Vorsorgevollmacht (einfach)
Aus freiem Willen, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, frei von Irrtum und nach reiflicher Überlegung erteile ich,
, geboren am
in
,
wohnhaft in
,
, Telefon
,
Herrn/Frau
Telefon
, geboren am
, die
, wohnhaft in
,
Vollmacht,
mich in folgenden Angelegenheiten zu vertreten:
1. die Vertretung gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden, Trägern von Krankenhäu-
sern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, Krankenkassen, Versicherungsanstalten,
Banken.
2. das Recht, Geld und Geldeswert (insbesondere meine Pension) in Empfang zu nehmen sowie zum Zweck der Begleichung notwendiger Auslagen für mich von meinem
Bankguthaben bei [Bank] zu beheben.
3. die Bestimmung meines vorübergehenden Aufenthaltes, vor allem zwecks Krankenbehandlung, Rehabilitation, Erholung.
4. die Beantragung der Ausstellung von Reisedokumenten, beschränkt auf Europa,
samt sonstiger hiefür notwendiger Passamtshandlungen, falls die im vorgenannten
Punkt bezeichneten Zwecke im Ausland erfüllt werden können.
5. Einwilligung in einfache medizinische Behandlungen.
6. Ferner erteile ich die Zustimmung, meinem Vertreter im Rahmen der vorgenannten
Punkte
- dem Datenschutz unterliegende Daten bekannt zu geben und zu übermitteln, sowie
- Einsichtnahme in die Pflegedokumentationen in Krankenhäusern, Altenheimen und
ähnlichen Einrichtungen zu gewähren.
Diese Vollmacht wird nur dann wirksam, wenn ich nicht mehr in der Lage bin, meine
Angelegenheiten selbst ordnungsgemäß zu besorgen, wenn ich also nicht geschäftsfähig, nicht verfahrensfähig oder (trotz geistiger Gesundheit) nicht fähig bin, meinen Willen
in verständlicher Form nach außen kundzutun. Im Zweifelsfall soll dies ein Arzt, wenn
möglich mein Hausarzt, feststellen.
Diese Vorsorgevollmacht wurde in drei Ausfertigungen errichtet; je eine befindet sich
beim Vollmachtgeber, beim Bevollmächtigten und beim Zeugen.
, am
(Zeuge)
(allenfalls Beglaubigung der Unterschrift)
Ich erkläre, im Sinn der Vollmacht tätig zu werden.
--------------------------------------------------------Hinweise:
- Die „eigenhändige Vorsorgevollmacht“ muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.
- In der passrechtlichen Praxis kommt eine solche Vollmacht insb dann zum Tragen,
wenn der Vollmachtgeber amtsbekannt ist, keine eigenhändige Unterschrift leisten
kann und lediglich die Ausstellung eines Notpasses oder Personalausweises beantragt wird. Sollte ein Reisepass mit Fingerprint beantragt werden, dann müssten zusätzlich noch dauernde Hinderungsgründe für die Abnahme der Fringerprints vorliegen, damit der Vollmachtgeber nicht selbst bei der Behörde oder ermächtigten Gemeinde/Konsulat vorsprechen muss.
C. Aktenvermerk über eine mündliche Bevollmächtigung
[Behörde]
[Name], Antrag auf Passausstellung –
mündliche Bevollmächtigung
Aktenvermerk
Frau
, geboren am
in
, wurde 1946 aus der
Tschechoslowakei vertrieben. Ihr ist es ein besonderes Anliegen, am 15. 8. 2009 (Fest
Maria Himmelfahrt) gemeinsam mit ihren Kindern an einem Gedenkgottesdienst in der
Kirche zu Maria Schnee in Tschechien teilzunehmen. Sie ist zwar, wie aus der ärztlichen
Stellungnahme hervorgeht, geistig gesund. Allerdings ist sie seit einem erlittenen
Schlaganfall bewegungsunfähig und daher nicht in der Lage, eine Unterschrift zu leisten;
sie kann aber sprechen und lesen.
In Gegenwart ihres Bruders
und der unterfertigten Amtsorgane erteilte
Frau
im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, aus freiem Willen, frei von Irrtum
und nach reiflicher Überlegung ihrer Tochter
, geboren am
,
wohnhaft in 4020 Linz, Am Lerchenfeld 32, Telefon
, die Vollmacht, für sie
einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu stellen und sie im passrechtlichen
und allfälligen daran anschließenden Verfahren zu vertreten.
Frau
erklärte, die ihr übertragenen Aufgaben zu übernehmen.
, am
(Leiter der Amtshandlung)
als Zeugen:
(Bruder)
(Gemeindebedienstete)
(Bevollmächtigte)
D. Vertretung eines Passwerbers durch amtsbekannte Familienmitglieder
[Behörde]
[Name], Passausstellung
Aktenvermerk vom
Herr
, Landwirt in
, stellte den Antrag auf Ausstellung
eines Reisepasses für seinen Bruder
sind mir persönlich bekannt.
, wohnhaft in
. Beide
Herr
erlitt vor etwa einem Jahr einen Schlaganfall und ist seitdem bewegungsund äußerungsunfähig. Jahrelang arbeitete er im Zentralraum und pendelte daher täglich
nach Linz. Bei verschiedenen Verwaltungsverfahren sowie bei sonstigen Vorsprachen
beim Marktgemeindeamt ließ er sich aufgrund seiner Abwesenheit während der Woche
stets von seinem Bruder
vertreten. Es besteht kein Zweifel, dass die Bevollmächtigung bzw Vertretungsbefugnis des
alle Behördenverfahren, somit
auch passrechtliche Angelegenheiten, umfasst.
(Anmerkung: Die betagten Eltern wünschen sich inständig, dass sie gemeinsam mit ihrem behinderten Sohn
an einer Wallfahrt nach Lourdes teilnehmen.)
(Sachbearbeiter)
-----------------------------------------------------------Hinweise:
- Der Vertreter (amtsbekanntes Familienmitglied gem § 10 Abs 4 AVG) und Bruder –
– unterfertigt den Passantrag.
- Im Scanfeld „Unterschrift des Dokumenteninhabers“ trägt
den Namen des
Passwerbers –
– in Blockschrift ein.
- Da der Antragsteller und sein Vertreter dem Amtsorgan persönlich bekannt sind, kann
sowohl die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises als auch die Beibringung eines
Identitätszeugen entfallen (s § 1 Abs 3 PassG-DV).
Praxistipp: Der Aktenvermerk ist dem Antragsformular bzw der Niederschrift anzuschließen.
IV. Schriftverkehr mit Gerichten
A. Anregung einer Sachwalterbestellung für ein Passverfahren
Beispiel 1:
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband OÖ
4020 Linz
[Datum]
Anregung einer Sachwalterbestellung für
An [Behörde]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das oö. Rote Kreuz führt seit Jahren die Aktion „Betreutes Reisen“ durch. Im Rahmen
dieser Aktion wurde Frau
zu einer Fahrt nach Tschechien angemeldet.
Frau
ist geistig beeinträchtigt und wird von ihrer Familie betreut. Sie ist
offenbar nicht in der Lage, einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes zu stellen.
Es wird ersucht, Frau
(zumindest) für Passangelegenheiten einen
Sachwalter zu bestellen. Als solcher käme ihr Neffe
infrage.
Freundliche Grüße
Der Präsident
Beilage:
Persönliche Daten der Frau
Beispiel 2:
Lebenshilfe Oberösterreich
4840 Vöcklabruck
[Datum]
Anregung einer Sachwalterbestellung
An [Behörde]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Lebenshilfe und der Behindertensportverein Oberösterreich ermöglichen im kommenden Sommer wiederum geistig und körperlich beeinträchtigten Menschen die Teilnahme an einer Sportveranstaltung in Ungarn.
Zwei Teilnehmer, Herr
und Frau
, sind, wie unser
ärztlicher Berater festgestellt hat, nicht in der Lage, einen Antrag auf Ausstellung eines
Reisepasses zu stellen; sie haben keinen Sachwalter.
Wir ersuchen höflich, für Herrn
und Frau
Sachwalter zu bestellen, deren Wirkungskreis zumindest die demnächst zu beantragende Passausstellung mit einschließen soll.
Festgehalten wird, dass die Angehörigen des Herrn
vor kurzem die
Bestellung eines Sachwalters angeregt haben.
Einer unserer Mitarbeiter, Herr
, hat sich bereit erklärt, die Sachwalterschaft für Frau
zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Obmann
Beilage:
Persönliche Daten der beiden Personen
B. Schreiben der Passbehörde an das Pflegschaftsgericht – Gefährdung des Kindeswohls
[Behörde]
[Datum]
[Name/Anschrift];
Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind –
gerichtliche Genehmigung wegen Gefährdung des Kindeswohls
An [Behörde]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der österreichische Staatsbürger
, geboren in
, ist
ehelicher und obsorgeberechtigter Vater des fünfjährigen Kindes
.
Herr
stellte den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für dieses
Kind. Er möchte mit ihm in sein Heimatland fahren, um es erstmals mit seinen Verwandten bekannt zu machen.
Die ebenfalls obsorgeberechtigte Kindesmutter
hat erst gestern telefonisch massive Bedenken gegen eine allfällige Ausstellung eines Reisepasses für das
Kind vorgebracht. Nach diversen Berichten im Fernsehen und in den Printmedien sind
nämlich in diesem Land vor kurzem Unruhen ausgebrochen; es herrscht dort ein bürgerkriegsähnlicher Zustand. Die Sicherheit und damit das Wohl des Kleinkindes erscheinen
nicht ausreichend gewährleistet. Ein Blick auf die Homepage des BMeiA bestätigt dies.
Gem § 8 Abs 2 Z 1 PassG bedarf der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für ein
Kind der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre.
Wir informieren Sie über diesen Sachverhalt und teilen Ihnen mit, dass wir die Ausstellung eines Reisepasses für dieses Kind erst nach Vorliegen einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Genehmigung des Antrages vornehmen werden. Das Passverfahren wird gem
§ 8 AVG bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann:
Nachrichtlich an: [Auftragsteller]
Beilagen:
1. Ablichtung des Antrages vom
2. Zeitungsausschnitte, Ausdruck aus Homepage
3. Personaldaten des Antragstellers und seines Sohnes
C. Antrag des geschiedenen Elternteils an das Pflegschaftsgericht –
Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
[Name/Anschrift];
[Datum]
Reisepassausstellung für meine Tochter; Antrag
auf Ersetzung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin
An [Behörde]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin der eheliche Vater der
wurde vor zwei Jahren geschieden.
. Die Ehe mit der Kindesmutter
stellte bei der Bezirkshauptmannschaft
den Antrag auf
Ausstellung eines Reisepasses. Als wassersportbegeisterte Jugendliche möchte sie
nämlich mit mir einige Tage im Raum Krumau verbringen, damit sie in der Moldau das
Kajak- und Kanufahren erlernen bzw verbessern kann.
Die allein obsorgeberechtigte Mutter der minderjährigen Passwerberin, Frau,
verweigert die Zustimmung zur Ausstellung des Reisepasses für unsere Tochter, ohne dies näher zu begründen.
Da gem § 8 Abs 1 PassG für die Ausstellung eines Reisepasses für mündige Minderjährige die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig ist, ersuche ich das Gericht,
die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin zur Ausstellung eines Reisepasses für
meine Tochter im Sinn des § 176 Abs 1 ABGB zu ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
---------------------------------------------------Hinweis: In Angelegenheiten der Pflege und Erziehung ist auch der nicht obsorgeberechtigte eheliche Vater im Außerstreitverfahren antragsberechtigt (vgl § 176 Abs 2
ABGB).
D. Antrag des mündigen Minderjährigen an das Pflegschaftsgericht –
Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
[Name/Anschrift]
Reisepassausstellung –
Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
[Datum]
An [Behörde]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin 17 Jahre alt und möchte im Sommer dieses Jahres an einem Fußballturnier in
Budweis teilnehmen. Dieses Turnier wird von der Euregio Bayerischer Wald/Böhmerwald
veranstaltet und dient der Förderung der Kontakte zwischen Bayern, Südböhmen und
Oberösterreich.
Meine Mutter
, die das alleinige Sorgerecht für mich hat, verweigert
die Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für mich mit der lapidaren Begründung "Fußball spielen kannst du auch in Österreich!"
Gem § 8 Abs 1 PassG ist für die Ausstellung eines Reisepasses für mündige Minderjährige die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Ich ersuche das Gericht, die Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für mich
im Sinn des § 176 Abs 1 ABGB zu ersetzen. Ich bin auch mit einer Beschränkung des
Geltungsbereichs auf die Nachbarstaaten Österreichs einverstanden.
Freundliche Grüße
Beilagen:
1. Einladung der Euregio Bayerischer Wald/Böhmerwald
2. Bestätigung der UNION-Bezirksleitung, dass ich als Spieler (Tormann) der Mannschaft
benötigt werde
3. Geburtsurkunde
-------------------------------------------------------Hinweis: Im Außerstreitverfahren ist der mündige Minderjährige prozessfähig („familiengerichtliche Verfahrensfähigkeit"). In Angelegenheiten der Pflege und Erziehung – als solche gelten auch Passangelegenheiten – ist er selbst antragsberechtigt (vgl § 176 Abs 2
ABGB).
V. Ermächtigung der Gemeinde – Verordnung gem § 16 Abs 3
PassG
Bezirkshauptmannschaft Freistadt
4240 Freistadt, Promenade 5
Freistadt,
Bearbeiter: NN
Telefon, Fax, E-Mail:
Verordnung vom 23. 3. 2009 betreffend die Ermächtigung zur Vornahme von passrechtlichen Amtshandlungen durch den Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen
Verordnung
Gemäß §§ 16 Abs 3 und 19 Abs 6 des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für
österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl 1992/839 idF BGBl I 2009/48,
wird vom Bezirkshauptmann von Freistadt nach Einholung der Zustimmung der Gemeinde Königswiesen verordnet:
§1
Der Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen wird ermächtigt, Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses entgegenzunehmen, sofern der Antragsteller innerhalb dieser Gemeinde einen
Wohnsitz hat. Dem Antrag sind jedenfalls die Papillarlinienabdrücke gemäß § 3 dieser
Verordnung, ein biometrisches Lichtbild, sowie der Nachweis der Staatsbürgerschaft des
Passwerbers und die Geburtsurkunde bzw die bisherige Reisepassnummer anzuschließen. Die Ermächtigung umfasst bei mündigen Minderjährigen die Entgegennahme der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§2
Der Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen hat sich bei Antragsannahme die Identität des Passwerbers gemäß § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über
die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassGDV), idF BGBl II 2009/79, nachweisen zu lassen.
§3
Der Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen ist ermächtigt, von Antragstellern, die
das 12. Lebensjahr vollendet haben, Papillarlinienabdrücke von zwei Fingern mit Hilfe
eines Fingerabdruckscanners elektronisch abzunehmen.
§4
Eingebrachte Anträge und Unterlagen gemäß § 1 sowie die Papillarlinienabdrücke gemäß § 3 dieser Verordnung sind an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt weiterzuleiten.
Die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen sind im Original oder als beglaubigte Abschrift beizubringen. Der Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen wird zudem ermächtigt, die Übereinstimmung des Antrages mit den vorgelegten Urkunden durch
einen Prüfvermerk zu bestätigen.
§5
Der Bürgermeister der Gemeinde Königswiesen ist – unbeschadet der Anordnungen in
§§ 10 und 10a Passgesetz 1992 – ermächtigt, bisher im Besitz des Passwerbers befindliche Reisepässe zu entwerten sowie die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. Die
Vornahme der Entwertung ist am Antrag zu vermerken. Behält sich der Passwerber die
Entwertung des derzeitigen Passes bis zur Ausfolgung des nunmehr beantragten Passes
vor, ist auch dies auf dem Antrag zu vermerken. Die Zustellung des neuen Passes hat
diesfalls ausschließlich an die Gemeinde Königswiesen zu erfolgen. Die Ausfolgung an
den Passwerber erfolgt nur bei gleichzeitiger Entwertung des bisherigen Passes. Von der
vorgenommenen Entwertung ist die Bezirkshauptmannschaft Freistadt unverzüglich zu
verständigen.
§6
Die §§ 1–5 dieser Verordnung gelten mit Ausnahme von § 3 sinngemäß auch für die
Ausstellung von Personalausweisen.
§7
Diese Verordnung ist durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde
Königswiesen sowie durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Freistadt kundzumachen und tritt im Anschluss daran in Kraft.
Ergeht an:
Gemeinde Königswiesen mit dem Ersuchen, den Zeitpunkt des tatsächlichen In-Krafttretens dieser Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann
Dr. Hofer
VI. Bescheide der Passbehörden
A. Zurückweisung eines Antrages (fehlende gerichtliche Genehmigung)
[Behörde]
[Datum]
[Name], Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses –
Zurückweisung
Herr/Frau
[Name/Anschrift Antragsteller/in], geboren [Geburtsdatum]
Sehr geehrte/r Herr/Frau
!
Bescheid
Von der [Behörde] als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz ergeht der
folgende
Spruch
Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vom
wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 8 Abs 2 Z 1 Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz PassG).
Begründung
Gem § 8 Abs 1 PassG können mündige Minderjährige die Ausstellung eines Reisepas-
ses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen.
Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf gem § 8
Abs 2
Z 1 PassG der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre.
Mit Eingabe vom
stellten Sie den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses.
Die Zustimmung Ihres ehelichen Vaters legten Sie vor. Ihre eheliche Mutter erhob gegen
die Passausstellung allerdings Einwände. Sie brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Als obsorgeberechtigte Mutter erhebe ich Einwände gegen die Ausstellung eines Reisepasses für meine minderjährige Tochter
und begründe dies wie folgt.
Meine Tochter hat seit etwa einem Jahr einen rauschgiftsüchtigen Freund; er übt auf sie
einen überaus schlechten Einfluss aus. Sie deutete schon des Öfteren an, mit ihm ins
Ausland zu fahren, um sich der Obhut und – wie sie sagt – „Kontrolle“ der Eltern zu entziehen. Es ist höchstwahrscheinlich, dass meine Tochter mit ihrem Freund und anderen
Jugendlichen, die ebenfalls der Drogenszene angehören, die geplante Auslandsreise
dazu benützen werden, um Rauschgift zu erwerben und zu konsumieren. Unter diesen
Umständen ist durch den vorgesehenen Auslandsaufenthalt das Wohl meiner Tochter
massiv gefährdet.
Die von Ihrer Mutter glaubwürdig vorgebrachten Tatsachen rechtfertigen nach Ansicht
der Passbehörde die Annahme, dass durch Ihren Auslandsaufenthalt Ihr Wohl beeinträchtigt wäre. Aus diesem Grund bedarf Ihr Passantrag der gerichtlichen Genehmigung.
Mit Schreiben vom
wurden Sie aufgefordert, die Genehmigung des zuständigen Pflegschaftsgerichtes für die Passausstellung nachzureichen. Sie wurden weiters
davon in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Antrag auf Passausstellung zurückgewiesen wird,
falls Sie die gerichtliche Genehmigung nicht nachzuweisen vermögen.
Es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses
Schreibens wahlweise eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Bürgerservicestelle im Erdgeschoss, vorzusprechen.
Sie haben in einer kurzen schriftlichen Stellungnahme die Bedenken Ihrer Mutter in Abrede gestellt und als übertriebene mütterliche Sorge abgetan. Ihre Äußerungen waren
nicht geeignet, die begründeten Bedenken Ihrer Mutter zu entkräften.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage musste Ihr Passantrag zurückgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung bei
[Behörde], schriftlich oder per Fax [Faxnummer] das Rechtsmittel der Berufung einbringen. Über die Berufung entscheidet die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich.
Damit Ihre Berufung bearbeitet werden kann, muss sie
- diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),
- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
- eine Begründung dieses Antrages enthalten.
Die Berufung ist gem § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idgF mit € 13,20 zu verge-
bühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gem § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz mit Zustellung der über die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.
Hinweise:
1. [Behörde] kann binnen zwei Monaten nach Einlangen Ihrer Berufung eine Berufungsvorentscheidung gem § 64a AVG 1991 idgF erlassen.
2. Falls Sie Ihre Berufung per Fax einbringen, so kann die Behörde eine Bestätigung mit
Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der Person des
Berufungswerbers hat (§ 13 Abs 4 AVG 1991 idgF).
Für den Bezirkshauptmann:
B. Zurückweisung eines Antrages (fehlende Mängelbehebung)
Bürgermeister der Stadt
[Anschrift]
[Datum]
[Name Antragsteller], Antrag auf Passausstellung –
Zurückweisung
Herrn/Frau
Zurückweisung Ihres Passantrages vom [Datum]
Vom Bürgermeister der Stadt
der
Bescheid
als Passbehörde 1. Instanz ergeht folgen-
Spruch
Ihr Antrag vom [Datum] auf Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises wird
zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, in der
geltenden Fassung (im Folgenden kurz AVG).
Begründung
Sachverhalt:
[Wann wurde Antrag gestellt, warum wurde nicht sofort erledigt, was hat gefehlt udgl.]
§ 13 Abs 3 AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur
Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behe-
bung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der
Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig
behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Rechtliche Erwägungen der Behörde:
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ist ein Anbringen zurückzuweisen, wenn dem Auftrag der Behörde zur Behebung eines Mangels, das heißt zur Beibringung von entsprechenden
Nachweisen, Bescheinigungen und Dokumenten, nach Ablauf einer zuvor bestimmten
Frist nicht entsprochen worden ist.
Ihr Antrag musste zurückgewiesen werden, da Sie innerhalb der gesetzten Frist die notwendigen [Unterlagen] (Dokumente, Nachweise, Urkunden, Lichtbild nach den Passbildkriterien) nicht beigebracht haben.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner
Zustellung bei [Behörde], das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Die Einbringung
kann schriftlich, per Fax [Telefaxnummer xy] oder per e-mail [xy] im Open Document
Format (ODF) oder in einem zu den Microsoft Office Produkten kompatiblen Format (vorzugsweise Word oder Excel) oder als PDF-Dokument erfolgen (detaillierte Festlegungen
…..).
Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie
- diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),
- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
- eine Begründung dieses Antrages enthalten.
Die Berufung ist gem § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idgF mit € 13,20 zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gem § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz mit Zustellung der über die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.
Hinweise:
1. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, kann binnen zwei Monaten nach Einlangen Ihrer Berufung eine Berufungsvorentscheidung gem § 64 a AVG erlassen.
2. Wenn Sie Ihre Berufung per e-mail oder Fax einbringen, kann die Behörde eine Bestätigung mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der
Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs 3 iVm Abs 4 AVG).
Für den Bürgermeister
Der Leiter i.V.
C. Abweisung eines Antrages (fehlende Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters)
[(Name/Anschrift) Behörde]
[Datum]
[Antragsteller], Antrag auf Ausstellung
eines Personalausweises – Abweisung
Frau
[Name/Anschrift, Geburtsdatum, Antragsteller) ]
Sehr geehrte Frau Hintermair!
Von der Bezirkshauptmannschaft
erster Instanz ergeht der folgende
Bescheid
als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung
Spruch
Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises vom [Datum] wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 19 Abs 2 und § 8 Abs 1 Passgesetz 1992, BGBl Nr 839/1992 in der geltenden Fassung
(im Folgenden kurz PassG).
Begründung
Gemäß § 8 Abs 1 PassG können mündige Minderjährige die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen. Diese Bestimmung ist gemäß § 19 Abs 2 PassG auch auf die Ausstellung von Personalausweisen anzuwenden.
Mit Eingabe vom [Datum] stellten Sie den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises. Den Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters konnten Sie nicht erbringen.
Mit Schreiben vom [Datum] wurden Sie aufgefordert, die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters nachzureichen, wobei die Zustimmung eines obsorgeberechtigten Elternteils
genügt. Sie wurden weiters davon in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Antrag ab- bzw zurückgewiesen wird, falls Sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht nachzuweisen
vermögen. Sollten Sie dessen Zustimmung nicht erwirken, können Sie beim zuständigen
Pflegschaftsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen.
Es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses
Schreibens wahlweise eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder bei [Behörde],
Bürgerservicestelle im Erdgeschoss, vorzusprechen. Sie teilten uns mit, dass Ihre Eltern
zwar gegen die Ausstellung eines Personalausweises nichts einzuwenden hätten, allerdings nicht bereit sind, die hierfür erforderliche Zustimmung ausdrücklich zu erklären.
Aufgrund des angeführten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen
war daher spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner
Zustellung bei [Behörde], Promenade 5, 4240 Freistadt, schriftlich oder per Fax (Fax-Nr.)
das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Über die Berufung wird die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
entscheiden.
Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie
- diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),
- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
- eine Begründung dieses Antrages enthalten.
Die Berufung ist gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idgF mit € 13,20 zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz mit Zustellung der über
die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.
Hinweise:
1. Die
kann binnen zwei Monaten nach Einlangen Ihrer Berufung
eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG 1991 idgF erlassen.
2. Falls Sie Ihre Berufung per Fax einbringen, so kann die Behörde eine Bestätigung mit
Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der Person des
Berufungswerbers hat (§ 13 Abs 4 AVG 1991 idgF).
Für den Bezirkshauptmann
Ergeht nachrichtlich an den gesetzlichen Vetreter.
D. Passversagung (Verweigerung der Fingerprintabnahme)
Bürgermeister der Stadt
[Anschrift]
[Datum]
Herrn/Frau
[Anschrift]
Passversagung
Bescheid
Vom Bürgermeister der Stadt X als Passbehörde 1. Instanz ergeht folgender
Spruch
Ihr Antrag vom [Antragsdatum] auf Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses wird
abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 14 Abs 1 Z 1 des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992, in der geltenden Fassung.
§ 4a Abs 1 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 223/2006, in der gel-
tenden Fassung.
Begründung
1. Sachverhalt:
Sie haben am [Antragsdatum] den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt.
Die Erfassung ihrer Fingerabdrücke haben Sie aber verweigert.
Mit Schreiben vom [Datum] wurden Sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen
ab Zustellung dieses Schreibens erneut vorzusprechen und bei der Erfassung der Fingerabdrücke für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mitzuwirken. Sie
wurden weiters in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses
abgewiesen wird, falls Sie bei der Erfassung der Fingerabdrücke nicht mitwirken würden.
Es wurde Ihnen auch Gelegenheit gegeben, wahlweise eine schriftliche Stellungnahme
abzugeben oder bei der Behörde [Antragsbehörde, Zimmer, Stock] während der Amtsstunden vorzusprechen.
Sie haben vom Recht der mündlichen Stellungnahme/schriftlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht und gaben im Wesentlichen an:
Ich verweigere die Abnahme meiner Fingerabdrücke, da ich nicht möchte, dass diese
missbräuchlich verwendet werden. Ich glaube auch nicht, dass meine Fingerabdrücke
nur am Chip meines Reisepasses gespeichert sind, sondern in einer zentralen Kartei
evident gehalten werden.
2. Die einschlägigen Bestimmungen des Passgesetzes 1992 und der PassgesetzDurchführungsverordnung lauten:
§ 3 Abs 5 Passgesetz: Reisepässe sind mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke von zwei Fingern, Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Passnummer
und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert werden. Die Daten sind durch
technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die
Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Das
technische Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist
insbesondere so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen
Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses voraussetzt. Der Austausch von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen Datenträger darf
nur in verschlüsselter Form erfolgen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Papillarlinienabdrücke nur durch Inhaber eines eigens dafür vorgesehenen, nach internationalen Standards erstellten Zertifikates ausgelesen werden können.
§ 3 Abs 5a Passgesetz: Papillarlinienabdrücke werden nur elektronisch abgenommen;
die konkrete Vorgangsweise dafür wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
§ 22a Abs 1 Passgesetz: Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises
a) Namen,
b) Geschlecht,
c) akademischen Grad,
d) Geburtsdatum,
e) Geburtsort,
f) Staatsbürgerschaft,
g) Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG),
h) Größe,
i) besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,
j) Lichtbild,
k) die Papillarlinienabdrücke zweier Finger,
l) Unterschrift sowie
m) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz)
und
n) Namen, Geschlecht und Geburtsdaten miteingetragener Kinder des Antragstellers
zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis
zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Dienstleister gemäß § 3 Abs 6 zu überlassen.
….
§ 22a Abs 5a Passgesetz: Die Daten nach Abs 1 lit k sind spätestens zwei Monate nach
Versendung des Dokuments (§ 3 Abs 6), und spätestens vier Monate nach Versendung
des Dokuments unter Einbindung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.
§ 14 Abs 1 Z 1 Passgesetz: Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und
die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn der Passwerber seine Identität
nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert.
§ 4a Abs 1 Passgesetz-Durchführungsverordnung: Wer einen Reisepass, ausgenommen
einen Reisepass gemäß § 4a Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der
Papillarlinien gemäß Abs 2 bis 4 mitzuwirken.
3. Rechtliche Erwägungen der Behörde:
Seit 30. 3. 2009 werden auf dem Datenträger (Chip) des Reisepasses neben anderen
Personendaten idR auch zwei Fingerabdrücke gespeichert. Dies ist eine Vorgabe der
Europäischen Union, die alle Mitgliedstaaten umzusetzen haben. Es besteht keine
Wahlmöglichkeit zwischen einem Reisepass mit oder ohne Chip, außer man beantragt
einen gewöhnlichen Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpässe); diese sind nicht mit
einem Chip ausgestattet.
Sie beantragten am [Datum] einen Reisepass mit Chip, verweigerten aber die Mitwirkung
bei der Abnahme der Fingerabdrücke.
Mit Schreiben vom [Datum] wurden Sie aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens erneut vorzusprechen und bei der Abnahme der
Fingerabdrücke mitzuwirken. Es wurde Ihnen in diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass
Ihnen – sofern Sie nicht mitwirken – die Ausstellung eines Reisepasses versagt werden
würde. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen.
Ihrer Stellungnahme vom [Datum] ist entgegenzuhalten, dass Fingerabdrücke lediglich
am Datenträger des Reisepasses zum Zweck der eindeutigen Identitätsfeststellung gespeichert werden. Die Fingerabdrücke werden nach Ablauf von zwei Monaten automatisch bei der Behörde gelöscht. Ebenso erfolgt eine automatische Löschung beim Dienstleis-
ter, der Österreichischen Staatsdruckerei, die für die Produktion und Personalisierung
der Reisepässe vertraglich verpflichtet ist. Bei den inländischen Passbehörden werden
die Fingerabdrücke lediglich zwei Monate gespeichert, damit Passwerber im Fall einer
Reklamation aufgrund eines Fehlers im Pass nicht erneut zwecks Abnahme der Fingerabdrücke vorsprechen müssen. Dies ist eine rein kundenorientierte Maßnahme.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage musste Ihr Passantrag abgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner
Zustellung beim Magistrat der Stadt
das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Die Einbringung kann schriftlich, per Fax oder per e-mail im Open Document Format
(ODF) oder in einem zu den Microsoft Office Produkten kompatiblen Format (vorzugsweise Word oder Excel) oder als PDF-Dokument erfolgen.
Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie
- diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),
- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
- eine Begründung dieses Antrages enthalten.
Die Berufung ist gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idgF mit € 13,20 Bundesgebühren zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro
Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz mit Zustellung der über die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.
Hinweise:
1. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, kann binnen zwei Monaten nach Einlangen Ihrer Berufung eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG erlassen.
2. Wenn Sie Ihre Berufung per e-mail oder Fax einbringen, kann die Behörde eine Bestätigung mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der
Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs 3 iVm Abs 4 AVG).
Für den Bürgermeister
E. Passversagung (Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz)
Bürgermeister der Stadt
[Anschrift]
[Datum]
Herrn
Max Mustermann
Musterstraße 1
4020 Linz
Betreff: Passversagung
Bescheid
Vom Bürgermeister der Stadt XY als Passbehörde 1. Instanz ergeht nach erfolgtem Ermittlungsverfahren folgender
Spruch
Dem Antrag vom [Auftragsdatum] auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses
wird nicht stattgegeben und die Ausstellung versagt.
Rechtsgrundlage:
§ 14 Abs. 1 Z. 4 des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992, in der geltenden Fassung.
Begründung
1. Sachverhalt:
Sie wurden mit Urteil 28 HV 12345/2009 des Landesgerichtes
vom
rechtskräftig seit
) wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz (VerbotsG) zu
einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt. Am
wurden Sie aus der
Haft, bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren, entlassen.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Sie haben sich auf andere als in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, und zwar
a. haben Sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit anderen
Angeklagten vom Sommer 2003 bis Frühjahr 2006 nahezu wöchentlich in Linz, ausgerüstet mit Messern und Schlagstöcken, Kampfübungen durchgeführt, wobei sie
sich in 4 Gruppen aufteilten und übten, sich geräuschlos an die jeweils andere
Gruppe anzunähern und diese sodann zu überwältigen;
b. haben Sie gemeinsam mit anderen Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken vom Sommer 2003 bis Frühjahr 2006 nahezu wöchentlich außer in
den Wintermonaten bei Grillfeiern in Linz und im Gasthaus N in Linz und einer Feier
in Freistadt oftmals Parolen wie „Heil Hitler“; „Sieg Heil“ geschrien und dabei die
Hand zum Hitlergruß erhoben;
c. haben Sie in der zweiten Jahreshälfte 2004 in Linz die anderen Angeklagten mit der
Ideologie des Nationalsozialismus infiltriert, ihnen gegenüber Adolf Hitler verherrlicht, unter anderem durch die Behauptung, dieser hätte im Gegensatz zum jetzigen
Staat die Probleme mit den Ausländern und die Politik im Allgemeinen als einziger
im Griff gehabt und diese weiters dazu bewogen, sich mit Ihnen zu einer Gruppe zusammenzuschließen, mit dem Ziel, ohne Anlass gegen andere Gewalttaten zu setzen, um dadurch mit Brutalität Ihre rechtsradikalen Ansichten zu demonstrieren,
Veränderungen dahingehend herbeizuführen, das Ausländerproblem in den Griff zu
bekommen.
d. Sie haben Gewalttätigkeiten ohne Anlass gegen andere Personen ausgeübt mit
dem Ziel, sich im Raum Linz Respekt zu verschaffen und um dadurch mit Brutalität
ihre rechtsradikalen Ansichten zu demonstrieren, Veränderungen dahingehend herbeizuführen, das Ausländerproblem in den Griff zu bekommen…..
Mit Schreiben vom [Datum] wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis
gesetzt und aufgefordert, wahlweise eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. zur
mündlichen Erörterung am [Datum] um 9 Uhr vorzusprechen. Sie haben vom Recht der
mündlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht und gaben im Wesentlichen an:
Sie benötigten den Reisepass, um Ihrer Ausweispflicht nachkommen zu können. Sie
wären immer im Besitz eines Reisepasses gewesen und verstünden nicht, warum Ihnen
dieser versagt werden soll. Sie benötigten ein gültiges Reisedokument, damit Sie Ihren
geplanten Urlaub in Deutschland verbringen könnten bzw um Tagesausflüge in andere
Nachbarländer unternehmen zu können. Sie hätten sich seit Ihrer Haftentlassung wohl
verhalten und fänden, dass dies auch berücksichtigt werden müsse. Sie beabsichtigten,
eine Familie zu gründen; eine Versagung des Reisepasses verhindere eine geplante
Hochzeitsreise. Sie bitten daher, Ihren Antrag positiv zu behandeln.
2. Die Behörde hat dazu erwogen
Bei der Versagung bzw. Entziehung des Reisepasses ist der Behörde kein Ermessen
eingeräumt. Ihr Fehlverhalten bezüglich Wiederbetätigung (Verbotsgesetz), welches zur
rechtskräftigen Verurteilung führte, stellt eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit
Österreichs dar. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt
des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich
gefährdet würde, dann ist eben unter anderem die Ausstellung eines Reisepasses (Personalausweises) zu versagen. Welcher Inhalt dem Begriff der „Gefährdung der inneren
oder äußeren Sicherheit“, der für die im § 14 Abs. 1 Z. 4 Passgesetz i.d.g.F. umschriebene Annahme wesentlich ist, zukommt, ergibt sich insbesondere aus § 16 Sicherheitspolizeigesetz, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrenbereich definiert. Danach besteht
eine für die öffentliche Sicherheit gefährdende „allgemeine Gefahr“ gemäß § 16 Sicherheitspolizeigesetz. Diese Qualifizierung führt dazu, dass ein dem § 3g Verbotsgesetz zu
subsumierendes Verbrechen eine Gefahr für die „innere oder äußere Sicherheit“ der
Republik Österreich bewirkt.
Bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen.
Die Passentziehung stellt eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und keine Strafe dar.
Zeiträume des Wohlverhaltens im Bereich von 2 bis 3 Jahren seit der gerichtlichen Verurteilung bzw. seit der Haftentlassung erachtet die Passbehörde als zu kurz (siehe dazu
auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Zur Zeit kann aufgrund Ihres Fehlverhaltens (bezüglich § 3g Verbotsgesetz), welches
dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes N zugrunde lag, keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Um eben diese Prognose stellen zu können, bedarf es
eines längeren Zeitraumes Ihres Wohlverhaltens seit Tatbegehung bzw. Haftentlassung,
da man bei Zeiten der Haftanhaltung nicht von einem freiwilligen Wohlverhalten ausgehen kann.
Aufgrund des angeführten Fehlverhaltens, welches der gerichtlichen Verurteilung zugrunde lag, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Sie in Zukunft ein Reisedokument verwenden könnten, um sich auch im Ausland entgegen den gesetzlichen Bestimmungen
einschlägig wiederzubetätigen und damit die innere und äußere Sicherheit der Republik
Österreich gefährden.
Abschließend sei noch bemerkt, dass gem. § 35a Sicherheitspolizeigesetz die Möglichkeit besteht, sich einen Identitätsausweis zu besorgen. Mit diesem Identitätsausweis
kann man seiner Ausweispflicht im Inland nachkommen.
Aufgrund des angeführten Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner
Zustellung beim Bürgermeister der Stadt
schriftlich, per Fax oder per e-
mail das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Über die Berufung hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland
zu entscheiden.
Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das Geschäftszeichen und die erlassende
Behörde an), einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie eine
Begründung dieses Antrages enthalten.
Die Berufung ist gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. mit € 13,20 Bundesgebühren zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro
Beilage). Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 Gebührengesetz mit
Zustellung der über die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.
Hinweise:
1. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, kann binnen zwei Monaten nach Einlangen Ihrer Berufung eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG erlassen.
2. Wenn Sie Ihre Berufung per e-mail oder Fax einbringen, kann die Behörde eine Bestätigung mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der
Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 AVG).
Für den Bürgermeister
Der Leiter i.V.:
NN
F. Entziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises
Bürgermeister der Stadt
[Anschrift]
[Datum]
[Dokumentinhaber/in, Geburtsdatum];
Pass- und Personalausweisentziehung
Herrn /Frau
[Anschrift]
……….
Sehr geehrte/r Herr/Frau
Bescheid
Vom Bürgermeister der Stadt
als Passbehörde 1. Instanz ergeht nach
Durchführung des Ermittlungsverfahrens der folgende
Spruch
I. Entziehung der Reisedokumente
1. Ihr Reisepass Nr. L 1234567, ausgestellt vom Bürgermeister der Stadt
am
und gültig bis
, wird entzogen.
Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz PassG).
2.
Ihr Personalausweis Nr.
, ausgestellt von [Behörde] am
gültig bis
, wird entzogen.
und
Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b sowie § 19 Abs. 2 PassG.
3.
Sie haben die bezeichneten Reisedokumente nach Zustellung dieses Bescheides
bei der zuständigen Behörde
unverzüglich, spätestens aber binnen einer
Woche, im
Stock auf Zimmer
abzugeben.
Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs. 5, § 19 Abs. 2 PassG.
II. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung
Einer eventuell gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird die aufschiebende
Wirkung aberkannt.
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der geltenden
Fassung (im Folgenden kurz AVG).
Begründung
Zu Spruchteil I.:
1. Sachverhalt:
Sie wurden mit Urteil 28 HV 123/07 des Landesgerichtes Linz vom
(rechtskräftig seit
) für schuldig befunden, in der Form der Beitragstäterschaft gem. § 11
2. Fall Finanzstrafgesetz das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß dem § 35 Abs. 1
lit. a,
38 Abs. 1 lit. a und b Finanzstrafgesetz und das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß dem § 44 Abs. 1 lit. b Finanzstrafgesetz
begangen zu haben. Sie wurden hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Finanzstrafgesetz
gemäß den §§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 1 und 44 Abs. 2 lit. c Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 222.000, im Uneinbringlichkeitsfall 8 Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 4 Finanzstrafgesetz hinsichtlich des für
den Transport von 1,888.200 Stück Schmuggelzigaretten verwendeten Sattelzuges von
A zu einer Wertersatzstrafe in Höhe von € 7777,77, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Monate
Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt (Fehlverhalten)
zugrunde:
Sie und andere Angeklagte haben in Freistadt zwischen 31. Mai und 12. August 2006 im
bewussten und gewollten Zusammenwirken durch die Zusage, geschmuggelte Zigaretten
zu übernehmen, zwischen zu lagern und deren Weitertransport an die Fa. B in Deutschland zu organisieren, gemäß dem § 11 3. Fall FinStrG dazu beigetragen, dass bislang
unbekannte Täter in Bad Radkersburg,
I.) eingangs abgabenpflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet
verbrachten, und zwar
1.) an einem nicht näher bekannten Tag Anfang August 2006 zumindest 1,888.200
Zigaretten einer unbekannten Marke,
2.) am 8.8.2006 insgesamt 1,888.200 Stück Zigaretten der Marke Camel blue, wobei Sie den Schmuggel als Mitglied einer Bande von zumindest 3 Personen, die
sich zum Schmuggel verbunden haben, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes begingen und es Ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkeh-
rende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung),
II.) durch die zu Punkt I.) bezeichneten Handlungen zu Ihrem Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4 FinStrG), die einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot
unterliegen, so wieder einführten.
Mit Schreiben vom 4. 6. 2008 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, wahlweise eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer
Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bzw. zu einer mündlichen Erörterung am 16. 6. 2008, 10.00 Uhr vorzusprechen.
Sie haben vom Recht der mündlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht und gaben im
Wesentlichen an:
Sie seien nicht im Besitz eines Ausweisdokumentes. Sie bräuchten den Reisepass bzw.
auch den Personalausweis zum Abholen behördlicher Schriftstücke und damit Sie bei
der Fa. B als Elektriker arbeiten könnten, die Sie nur im Ausland einsetzen würde. Abschließend ersuchten Sie noch, von einer Reisepass- und Personalausweisentziehung
Abstand zu nehmen.
2. Die einschlägigen Bestimmungen des PassG lauten:
Passversagung:
§ 14 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines
Reisepasses sind unter anderem zu versagen, wenn
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen
will, um b) gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im
Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
….
(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich
strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
Passentziehung:
§ 15 (1) Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen
ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die
Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
.....
(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Passbehörde unverzüglich vorzulegen.
Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.
Personalausweise:
§ 19 (2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe
betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und
15 Abs. 5
mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise
beschränkt sind.
3. Rechtliche Erwägungen der Behörde:
Bei der Beurteilung, ob die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 lit. b PassG geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), dass Sie den Reisepass dazu benützen könnten, um
entgegen den bestehenden Vorschriften Zollzuwiderhandlungen zu begehen, hat die Behörde festzustellen, ob bereits Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen, wobei das gesamte Fehlverhalten heranzuziehen ist. Solche Tatsachen sind insbesondere
Tathandlungen, die durch ein Urteil, einen Bescheid, ein Straferkenntnis und ähnliches
rechtskräftig festgestellt worden sind. Sollten einschlägige Tathandlungen in der Vergangenheit bereits gesetzt worden sein, welche die Annahme gem. § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b
PassG rechtfertigen, so hat die Zukunftsprognose negativ auszufallen. In diesem Fall ist
der Reisepass zu versagen. Bei dieser Entscheidung ist der Passbehörde kein Ermessen
eingeräumt. Sie hat dabei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen keine Rücksicht
zu nehmen.
Die Versagung des Reisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur
Abwendung künftiger Straftaten dar; im gegenständlichen Fall sollen Sie daran gehindert
werden, Zollzuwiderhandlungen unter Verwendung eines österreichischen Reisepasses
zu begehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die zu treffenden
Maßnahmen der Passversagung nicht erforderlich, dass der Passwerber einen österreichischen Reisepass für den verpönten Zweck schon einmal benutzt hat. Die Versagung
des Reisepasses dient zum Schutz vor neuerlichen Straftaten der bezeichneten Art
durch Reisen ins Ausland. Es ist somit im gegenständlichen Fall für die im § 14 Abs. 1 Z.
3 lit. b
PassG normierte Annahme nicht Voraussetzung, dass Sie mittels eines Reisepasses das
Zollvergehen gesetzt haben. Vielmehr reicht es zur Verwirklichung des Passversagungstatbestandes nach der zuvor zitierten Rechtsvorschrift aus, dass Sie die Absicht hatten,
die geschmuggelten Zigaretten nach England zu verbringen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes räumt die geltende Rechtslage
der Passbehörde kein Ermessen bei ihrer Entscheidung ein, daher können nachteilige
persönliche und wirtschaftliche Folgen im Passversagungsverfahren nicht mit Erfolg
geltend gemacht werden. Der Passbehörde kommt nach den Bestimmungen des PassG
folglich kein Entscheidungsspielraum zu, sodass eine Interessensabwägung nach bestimmten Kriterien unzulässig ist.
Ihrem Vorbringen, dass Sie den Reisepass bräuchten, um sich behördliche Schriftstücke
abholen zu können, ist entgegenzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung die
Möglichkeit bietet, einen Identitätsausweis zu beantragen. Mit diesem Identitätsdokument
kann man seiner Ausweispflicht nachkommen, ein Bankkonto eröffnen, diverse Poststücke abholen udgl. mehr. Als Reisedokument kann dieser Ausweis jedoch nicht verwendet
werden.
Wegen Ihrer vorliegenden Verurteilung nach dem Finanzstrafgesetz ist der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz, um zu einer positiven Zukunftsprognose zu gelangen.
In Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhaltens geht die Passbehörde berechtigterweise davon aus, dass Sie unter Verwendung eines österreichischen
Reisepasses neuerlich strafbare Handlungen setzen könnten, welche einen Passversagungsgrund, insbesondere eine Zollzuwiderhandlung, nach den Bestimmungen des
Passgesetzes bilden.
Wegen Ihres strafbaren Verhaltens in der Vergangenheit ist zur Zeit die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Zollzuwiderhandlungen zu groß.
Nach Ansicht der Passbehörde wird es daher noch einige Zeit des Wohlverhaltens Ihrerseits bedürfen, bis eine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass Sie nicht unter Verwendung eines Reisepasses eine Zollzuwiderhandlung begehen.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes (Fehlverhalten), der der rechtskräftigen
Verurteilung zugrunde liegt, sind die Tatbestände gemäß §§ 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b PassG
erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil II.:
§ 64 Abs. 2 AVG lautet:
Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Aufgrund Ihres massiven Fehlverhaltens droht durch Ihre Verfügungsmöglichkeit über
Ihre Reisedokumente dem öffentlichen Wohl ein gravierender Nachteil, sodass die
Passbehörde die vorzeitige Vollstreckung des Entziehungsbescheides wegen Gefahr im
Verzug für dringend geboten hielt (vgl. VwGH 6. 9. 2007, 2004/18/0177).
Aus diesem Grund wurde nach § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen
Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner
Zustellung beim [Behörde] das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Die Einbringung
kann schriftlich, per Fax oder per e-mail im Open Document Format (ODF) oder in einem
zu den Microsoft Office Produkten kompatiblen Format (vorzugsweise Word oder Excel)
oder als PDF-Dokument erfolgen.
Damit Ihre Berufung bearbeitet werden kann, muss sie
- diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheiddatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an),
- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
- eine Begründung dieses Antrages enthalten.
Die Berufung ist gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. mit € 13,20 zu
vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage). Die
Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 Gebührengesetz mit Zustellung der
über die Berufung ergehenden abschließenden Erledigung.
Hinweise:
1. Die Behörde kann binnen zwei Monaten nach Einlangen Ihrer Berufung eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG erlassen.
2. Falls Sie Ihre Berufung per Fax einbringen, so kann die Behörde eine Bestätigung
mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an der Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs. 4 AVG).
Für den Bürgermeister
G. Entziehung von Reisedokumenten – Mandatsbescheid
[Behörde]
……
[Dokumenteninhaber/in, Geburtsdatum];
Pass- und Personalausweisentziehung
[Datum]
Herr/Frau
[Anschrift]]
……….
Sehr geehrte/r Herr/Frau Musterfrau!
Bescheid
Von [Behörde] als Passbehörde erster Instanz ergeht der folgende
Spruch
I.
Ihr Reisepass Nr. [RP-Nr.], ausgestellt von der [Behörde] am [Datum] und gültig bis
[Datum], wird entzogen.
Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] und Ziffer 4 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der geltenden Fassung (im Folgenden kurz
PassG);
§ 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in
der geltenden Fassung (im Folgenden kurz AVG).
II.
Ihr Personalausweis [Nr.], ausgestellt durch die [Behörde] am [Datum] und gültig bis
[Datum], wird entzogen.
Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs 1 in Verbindung mit 14 Abs1 Ziffer 3 lit [zutreffende lit] sowie § 19 Abs 2 PassG;
§ 57 Abs 1 AVG.
III.
Der bezeichnete Reisepass und der Personalausweis sind nach Zustellung dieses Bescheides bei der zuständigen Behörde [Behörde einfügen], unverzüglich, spätestens
aber binnen einer Woche, im
Stock auf Zimmer
abzugeben.
Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs 5, § 19 Abs 2 PassG;
§ 57 Abs 2 AVG.
Begründung
1. Sachverhalt:
Laut Anzeige [GZ der Anzeige] der Polizeiinspektion [PI einfügen] vom [Datum] sind Sie
aufgrund der geführten Ermittlungen verdächtig [Angaben der Anzeige].
2. Die einschlägigen Bestimmungen des PassG lauten:
Passversagung:
§ 14 Abs 1: Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung
eines Reisepasses sind unter anderem zu versagen, wenn
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen
will, um
a) sich wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu
entziehen,
….
f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen,
einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im
Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
§ 14 Abs 3: Liegen den in Abs 1 Ziffer 3 lit b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach
der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten
einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
Passentziehung:
§ 15 Abs 1: Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die
die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
§ 15 Abs 5: Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Passbehörde unverzüglich
vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu
entwerten.
Personalausweise:
§ 19 Abs 2: Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe
betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs 7 und
15 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
3. § 57 AVG lautet:
§ 57 Abs 1: Wenn es sich um Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich,
statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug handelt,
ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
§ 57 Abs 2: Gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die
den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer
Geldleis-tung gerichtet ist.
4. Rechtliche Erwägungen der Passbehörde:
Durch das In-Verkehr-Setzen von Suchtgift haben Sie eine Gefahr für die innere und
äußere Sicherheit der Republik Österreich herbeigeführt, weil der Handel mit Suchtgiften
wegen des damit einhergehenden Missbrauchs eine Gefährdung der Allgemeinheit und
der Volksgesundheit darstellt.
Außerdem rechtfertigen die oben angeführten Tatsachen die Annahme, dass Sie den
Reisepass oder Personalausweis benützen könnten, um sich wegen einer gerichtlich
strafbaren Handlung, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen und auch um Suchtmittel
aus dem Ausland einzuführen und diese dann wiederum im Inland in Verkehr zu setzen.
….
Aufgrund des angeführten Sachverhaltes (Fehlverhalten), sind die Tatbestände gemäß
§ 14 Abs 1 Ziffer 3 lit a, lit f und Abs 4 PassG erfüllt.
Wegen Ihres massiven Fehlverhaltens, das die oben angeführten Rechtsgüter gefährdet,
droht durch Ihre Verfügungsmöglichkeit über Ihre Reisedokumente dem öffentlichen
Wohl ein gravierender Nachteil, sodass wegen Gefahr im Verzug die Passbehörde Sofortmaßnahmen ergreifen musste.
Die Behörde konnte daher in Anwendung des § 57 AVG diesen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner
Zustellung bei [Behörde einfügen], das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung
einzubringen. Die Einbringung kann schriftlich, per Fax [Telefaxnummer xy] oder per email [[email protected]] im Open Document Format (ODF) oder in einem zu den Microsoft Office
Produkten kompatiblen Format (vorzugsweise Word oder Excel) oder als PDF-Dokument
erfolgen.
Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie
- diesen Bescheid bezeichnen [geben Sie bitte das Bescheiddatum, das Geschäftszeichen und die erlassende Behörde an],
- einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides sowie
- eine Begründung dieses Antrages enthalten.
Hinweise:
- Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, dieser Bescheid wird
mit seiner Zustellung wirksam. Trotz Einbringens einer Vorstellung müssen Sie die
bezeichneten Reisedokumente abgeben.
- Die Vorstellung ist gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 idgF mit € 13,20
zu vergebühren (Beilagen mit € 3,60 pro Bogen, maximal aber € 21,80 pro Beilage).
Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz mit Zustellung
der über die Vorstellung ergehenden abschließenden Erledigung.
- Wenn Sie Ihre Berufung per e-mail oder Fax einbringen, kann die Behörde eine Bestätigung mit Ihrer eigenhändigen Originalunterschrift verlangen, falls sie Zweifel an
der Person des Berufungswerbers hat (§ 13 Abs 3 iVm Abs 4 AVG).
Für den Bezirkshauptmann:
VII. Sonstige Muster
A. Mängelbehebungsauftrag
[Behörde]
Herrn/Frau
[Name]
………….
[Datum]
Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 AVG
Sehr geehrte(r) Herr/Frau [Name]
Sie beantragten bei ……… am [Datum] die Ausstellung
ses/Personalausweises. Dabei wurde festgestellt, dass [Text].
eines
Reisepas-
Bitte bringen Sie folgende Dokumente bzw. Unterlagen mit:
[Dokumente/Unterlagen aufzählen].
Außerdem ist der Geldbetrag von € 26,30/ € 30/ € 38/ € 45/ € 69,90/ € 100/ € 56,70 noch
offen. Dieser ist ebenfalls zu begleichen.
Für die Behebung dieses Mangels/dieser Mängel haben Sie ab Zustellung dieses
Schreibens 2 Wochen Zeit. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten
Frist nachkommen, so ist ihr Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG mit Bescheid zurückzuweisen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Freundliche Grüße
Für den Bürgermeister
B. Schreiben an die Passbehörde – Zurückziehung der Zustimmung zur
Miteintragung eines Kindes
[Name, Anschrift]
[Datum]
[Name];
Antrag auf Miteintragung eines Kindes in den Reisepass –
Verweigerung der Zustimmung
An [Behörde]
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mein ehemaliger Lebensgefährte
, derzeit wohnhaft in
ist der uneheliche Vater unseres zehnjährigen Kindes
terreichischen Reisepass, in dem unser Kind miteingetragen ist.
,
,
. Er besitzt einen ös-
Als allein obsorgeberechtigte Mutter der minderjährigen
ziehe ich meine
Zustimmung zur Miteintragung des Kindes in den Reisepass des Vaters zurück
(§ 9 Abs 5 Z 5 PassG).
Der Kindesvater ist nämlich rauschgiftsüchtig und nimmt daher einen überaus schlechten
Einfluss auf
. Die von ihm geplanten Auslandsreisen führen ihn meines Wissens zu seinen Bekannten in den norddeutsch-holländischen Raum; sie gehören vermutlich ebenfalls der Drogenszene an. Unter diesen Umständen ist das Wohl des Kindes
massiv gefährdet.
Mit freundlichen Grüßen!
[Name]
C. „Vollmacht“ der Erziehungsberechtigten für Minderjährige bei
alleiniger Ausreise1
[Name, Anschrif des Erziehungsberechtigten]
Vollmacht für unsere minderjährige Tochter
Wir sind die ehelichen Eltern unserer minderjährigen Tochter
, geboren
am
, wohnhaft in
.
Unsere Tochter ist im Besitz eines gültigen Personalausweises des Bürgermeisters der
Stadt Villach.
Wir sind als Erziehungsberechtigte damit einverstanden, dass unsere Tochter allein
nach
reist.
, am
[Namen]
------------------------------------------Hinweise:
- Die Vollmacht ist an der Grenze in englischer oder kroatischer Sprache oder als beglaubigte Übersetzung vorzuweisen.
- Nach österr Recht genügt zwar die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Man
weiß aber nicht genau, welche Voraussetzungen die ausländischen Grenzorgane im
Einzelfall fordern. Es ist daher empfehlenswert, beide Erziehungsberechtigte unterfertigen zu lassen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann die Unterschrift gerichtlich
oder notariell beglaubigen lassen.
- Vor einer Auslandsreise sollte man sich rechtzeitig über die jeweils geltenden Einreisebestimmungen informieren; zB www.bmeia.gv.at.
1
Minderjährige ohne Begleitung des gesetzlichen Vertreters benötigen für die Einreise in einige
Staaten, beispielsweise nach Kroatien, zusätzlich zum Reisedokument eine „Vollmacht“ des
Erziehungsberechtigten (in Englisch oder Kroatisch). Eine Ausnahme bilden insb „Klassenfahrten“, wenn eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird (s nächstes Muster).
D. Bestätigung der Schule über eine Klassenfahrt2
[Anschrift Schule]
……………………………
[Datum]
Bestätigung über eine Klassenfahrt
Das Bundesgymnasium
und ein Gymnasium in
pflegen seit etwa
zehn Jahren eine Schulpartnerschaft. Im Rahmen dieser Schulpartnerschaft wird der
Schulchor unserer Schule am Ende des Schuljahres in
ein Konzert aufführen.
Alle Teilnehmer sind noch minderjährig, aber im Besitz eines österreichischen Reisedokumentes.
Zum Zweck der Vorlage an die
Grenzorgane bei der Einreise nach
wird
bestätigt, dass an dieser Schulveranstaltung 19 Schüler/innen in Begleitung dreier Lehrkräfte teilnehmen werden.
Der Direktor:
Beilage:
Teilnehmerliste
------------------------------------------Hinweise:
- Die Bestätigung der Schule ersetzt die sonst von Kroatien – zusätzlich zum Reisedokument – geforderte „Vollmacht“ des Erziehungsberechtigten für allein reisende
Minderjährige.
- Bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, an denen Minderjährige (ohne Begleitung des gesetzlichen Vertreters) teilnehmen, genügt eine Teilnehmerliste.
Vor einer Auslandsreise sollte man sich rechtzeitig über die geltenden Einreisebestimmungen informieren; zB www.bmeia.gv.at.
2
Eine solche Bestätigung verlangen einige Staaten, zB Kroatien – zusätzlich zum Reisedokument – für die Einreise von Schulklassen, also Minderjährige ohne Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters.
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