DE - Europäische Kommission

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1. ------IND- 2015 0348 UK- DE- ------ 20150713 --- --- PROJET
RECHTSVERORDNUNGEN
2015 Nr. 0000
ENERGIE
Verordnung über das Förderprogramm für erneuerbare Wärme
und über das Förderprogramm für erneuerbare Wärme für
Privathaushalte (Änderung) (Nr. 2) von 2015
Ausfertigung -
-
-
***
Dem Parlament vorgelegt
***
Inkrafttreten gemäß Bestimmung 1 Absatz 1 und 2
Der Minister erlässt in Ausübung der ihm durch Artikel 100 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 104
Absatz 2 des britischen Energiegesetzes von 2008 (a) übertragenen Befugnisse die folgende
Verordnung.
Gemäß Artikel 100 Absatz 7 Buchstabe a dieses Gesetzes hat der Minister die Zustimmung der
schottischen Minister zum Erlass dieser Verordnung eingeholt.
TEIL 1
Einleitung
Zitierweise, Inkrafttreten und Anwendung
1.—(1) Diese Verordnung kann als Verordnung über das Förderprogramm für erneuerbare
Wärme und über das Förderprogramm für erneuerbare Wärme für Privathaushalte (Änderung)
(Nr. 2) von 2015 zitiert werden und tritt mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 2 am
27. Juli 2015 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen 4, 9 und 11 bis 13 treten am 26. September 2015 in Kraft.
(a) 2008 Kap. 32; Artikel 100 wurde geändert durch Rechtsverordnung S.I. 2011/2195 und Artikel 51 des Infrastrukturgesetzes
von 2015 (Kap. 7). Durch Artikel 51 wurden auch Artikel 105 des Energiegesetzes von 2008 (parlamentarische Kontrolle
der nachrangigen Rechtsvorschriften) geändert und die Unterartikel 3A bis 3I bezüglich Bestimmungen, die das
Zustimmungsverfahren durchlaufen müssen, eingefügt. Gemäß den Unterartikeln 3A bis 3I muss die vorliegende
Verordnung das Zustimmungsverfahren nicht durchlaufen.
TEIL 2
Änderungen der Verordnung über das Förderprogramm für erneuerbare Wärme von
2011
Änderungen der Verordnung über das Förderprogramm für erneuerbare Wärme von 2011
2. Die Verordnung über das Förderprogramm für erneuerbare Wärme von 2011 (a) wird gemäß
den Bestimmungen 3 bis 10 geändert.
Änderungen in Bestimmung 2 (Auslegung)
3.–(1) Bestimmung 2 wird wie folgt geändert.
(2) In der Bestimmung des Begriffs „geschätzte zusätzlich verbrauchte Energie aus Biomethan“
wird das Wort „alle“ gestrichen.
(3) In der Bestimmung des Begriffs „geschätzte Energie aus Biomethan“
(a) - wird „FRxTx10“ durch„FRxTx10xP“ ersetzt;
(b) - wird nach den Worten „geschätzter Durchfluss“ das Wort „und“ gestrichen und
(c) am Ende Folgendes eingefügt:
“und
(c) P ist der Anteil an Biomethan, der folgendermaßen berechnet wird:
E
B
wobei gilt:
(i) E ist die Menge an förderbarem Biomethan in kWh, die von allen registrierten
Erzeugern von Biomethan eingespeist wird und für die regelmäßige
Subventionszahlungen geleistet wurden und
(ii) B ist die Gesamtmenge an förderbarem Biomethan in kWh, die von
denjenigen Erzeugern in den Vierteljahreszeiträumen eingespeist wird, für die
regelmäßige Subventionszahlungen geleistet worden sind;”.
(4) In der Bestimmung des Begriffs „geschätzter Verbrauch an ursprünglichem Biomethan“
wird in Buchstabe a das Wort „alle“ gestrichen.
(5) In der Bestimmung des Begriffs „geschätzter Verbrauch“
(a) - werden in Buchstabe b nach den Worten „regelmäßige Subventionszahlungen“ die
Worte „oder höchstens drei Subventionszahlungen erhalten hat“ eingefügt und
(b) - werden in Buchstabe d die Worte „regelmäßige Subventionszahlungen“ durch die
Worte „vier oder mehr Subventionszahlungen erhalten hat“ ersetzt.
(6) In der Bestimmung des Begriffs „Durchfluss“ in Buchstabe a werden nach dem Wort
„erhalten“ die Worte „ab der dritten regelmäßigen Subventionszahlung“ eingefügt.
Änderungen in Bestimmung 13 (Zertifizierung zur Installation eines Geräts zur
Mikroerzeugung von Wärme)
4.–(1) Bestimmung 13 wird wie folgt geändert.
(2) Bestimmung 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i wird wie folgt ersetzt:
“(i) wenn die Anlage Wärme aus fester Biomasse erzeugt:
(a) Rechtsverordnung S.I. 2011/2860; bei den einschlägigen Änderungsvorschriften handelt es sich um die Rechtsverordnungen
S.I. 2013/1033, 2014/1413, 2015/145 und 2015/197.
2
(aa)
Version 4.0 des Dokuments mit dem Titel „Microgeneration
Installation Standard: MIS 3004 requirements for contractors
undertaking the supply, design, installation, set to work, commissioning
and
handover
of
solid
biofuel
heating
systems”
(Mikroerzeugungsinstallationsnorm: Anforderungen nach MIS 3004
für Unternehmen, die Beschaffung, Planung, Installation,
Inbetriebsetzung, Inbetriebnahme und Übergabe von Heizungsanlagen
aus festen Biobrennstoffen durchführen, veröffentlicht am
16. Dezember 2013(a);
(bb)
Version 4.1 des Dokuments mit dem Titel „Microgeneration
Installation Standard: MIS 3004 requirements for contractors
undertaking the supply, design, installation, set to work, commissioning
and
handover
of
solid
biofuel
heating
systems”
(Mikroerzeugungsinstallationsnorm: Anforderungen nach MIS 3004
für Unternehmen, die Beschaffung, Planung, Installation,
Inbetriebsetzung, Inbetriebnahme und Übergabe von Heizungsanlagen
aus festen Biobrennstoffen durchführen), veröffentlicht am 1. Mai 2015
(b) oder
(cc)
Version 4.2 des Dokuments mit dem Titel „Microgeneration
Installation Standard: MIS 3004 requirements for contractors
undertaking the supply, design, installation, set to work, commissioning
and
handover
of
solid
biofuel
heating
systems”
(Mikroerzeugungsinstallationsnorm: Anforderungen nach MIS 3004
für Unternehmen, die Beschaffung, Planung, Installation,
Inbetriebsetzung, Inbetriebnahme und Übergabe von Heizungsanlagen
aus festen Biobrennstoffen durchführen, veröffentlicht am 6. Mai 2015
(c),
vorausgesetzt, sie ist zum Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage in
Kraft;”.
(3) In Bestimmung 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Unterabsatz aa wird nach den Worten
„21. November 2014“ das Wort „oder“ gestrichen.
(4) In Bestimmung 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Unterabsatz bb wird nach den Worten
„16. Dezember 2013“ Folgendes eingefügt:
“oder
(cc)
Version 4.3 des Dokuments mit dem Titel „Microgeneration
Installation Standard: MIS 3005 requirements for contractors
undertaking the supply, design, installation, set to work, commissioning
and handover of microgeneration heat pump systems“
(Mikroerzeugungsinstallationsnorm: Anforderungen nach MIS 3005
für Unternehmen, die Beschaffung, Planung, Installation,
Inbetriebsetzung,
Inbetriebnahme
und
Übergabe
von
Mikroerzeugungswärmepumpensystemen durchführen), veröffentlicht
am 6. Mai 2015(d) ”.
(5) In Bestimmung 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii Unterabsatz aa wird nach den Worten
„21. November 2014“ das Wort „oder“ gestrichen.
(6) In Bestimmung 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii Unterabsatz bb wird nach den Worten
„16. Dezember 2013“ Folgendes eingefügt:
“oder
(a)
(b)
(c)
(d)
Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
3
(cc)
Version 4.2 des Dokuments mit dem Titel „Microgeneration
Installation Standard: MIS 3001 requirements for contractors
undertaking the supply, design, installation, set to work, commissioning
and handover of microgeneration heat pump systems“
(Mikroerzeugungsinstallationsnorm: Anforderungen nach MIS 3005
für Unternehmen, die Beschaffung, Planung, Installation,
Inbetriebsetzung,
Inbetriebnahme
und
Übergabe
von
Mikroerzeugungswärmepumpensystemen durchführen), veröffentlicht
am 1. Mai 2015(a) ”.
Änderungen in Bestimmung 22 (Zulassungsanträge)
5. Nach Absatz 3 wird folgender Wortlaut eingefügt:
“(3A) Wenn die Behörde der Auffassung ist, dass für die Entscheidung über einen Antrag
weitere Informationen notwendig sind, kann sie durch Bescheid:
(a) weitere Informationen vorgeben, die der Antragsteller gemäß Anhang 1 einreichen
muss;
(b) einen Zeitraum von höchstens 12 Wochen ab dem Datum des Bescheids angeben,
in dem diese Informationen eingereicht werden müssen und
(c) dem Antragsteller mitteilen, dass die Nichtvorlage der angeforderten
Informationen innerhalb dieser Frist zur Ablehnung des Antrags führen kann.
(3B) Die Behörde kann die in einem Bescheid gemäß Absatz 3A Buchstabe b
vorgegebene Frist durch Bescheid verlängern, wenn sie der Überzeugung ist, dass dies
angemessen ist.
(3C) Die Behörde kann einen Zulassungsantrag ablehnen, wenn der Antragsteller die in
Absatz 3A angegebenen Informationen nicht innerhalb der in Absatz 3A Buchstabe b oder,
je nach Sachlage, in Absatz 3B vorgegebenen Frist vorlegt.”.
Änderung der Bestimmung 25 (Erzeuger von Biomethan)
6.–(1) Bestimmung 25 wird wie folgt geändert.
(2) Nach Absatz 2B wird Folgendes eingefügt:
“(2C) Wenn die Behörde der Auffassung ist, dass für die Entscheidung über einen Antrag
weitere Informationen notwendig sind, kann sie durch Bescheid:
(a) weitere Informationen vorgeben, die der Antragsteller vorlegen muss;
(b) einen Zeitraum von höchstens 12 Wochen ab dem Datum des Bescheids angeben,
in dem diese Informationen eingereicht werden müssen und
(c) dem Antragsteller mitteilen, dass die Nichtvorlage der angeforderten
Informationen innerhalb dieser Frist zur Ablehnung des Antrags führen kann.
(2D) Die Behörde kann die in einem Bescheid gemäß Absatz 2C Buchstabe b
vorgegebene Frist durch Bescheid verlängern, wenn sie der Überzeugung ist, dass dies
angemessen ist.
(2E) Die Behörde kann die Registrierung eines Antragstellers ablehnen, wenn der
Antragsteller die in Absatz 2C angegebenen Informationen nicht innerhalb der in Absatz 2C
Buchstabe b oder, je nach Sachlage, in Absatz 2D vorgegebenen Frist vorlegt.”.
(3) Nach Absatz 8 wird folgender Wortlaut eingefügt:
“(9) Wenn die Behörde eine Anlage nicht registriert, muss sie den Antragsteller
schriftlich unter Angabe von Gründen darüber informieren, dass der Registrierungsantrag
abgelehnt wurde.”.
(a) Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
4
Änderungen in Bestimmung 36A (Auslegung von Teil 4)
7. In Bestimmung 36A wird die Bestimmung des Begriffs „nachhaltiges Biomethan“ wie folgt
ersetzt:
“„nachhaltiges Biomethan“ bezeichnet Biomethan, welches, mit Ausnahme von
Inhaltsstoffen, die als Bestandteil des Biomethan-Erzeugungsverfahrens hinzugefügt
werden,
(a) vollständig aus Abfall als Ausgangsmaterial gewonnen wird;
(b) die Treibhausgaskriterien erfüllt und vollständig aus mit den Flächenkriterien
übereinstimmender fester Biomasse als Ausgangsmaterial gewonnen wird oder
(c) aus einer Kombination jeglicher der in Absatz a und b angeführten Biomethanarten
besteht”.
Änderung der Bestimmung 36C (Informationen, die der Behörde bezüglich der Nutzung
nachhaltiger fester Biomasse usw. zur Verfügung gestellt werden müssen)
8.–(1) Bestimmung 36C wird wie folgt geändert.
(2) In Absatz 2 Buchstabe b wird „Bestimmung 36B
„Bestimmung 36B Absatz 3 Buchstabe a oder b“ ersetzt.
Absatz 3
Buchstabe b“
durch
(3) In Absatz 7 Buchstabe a werden die in der Klammer stehenden Worte durch die Worte
„außer fester Biomasse, für die Bestimmung 36B Absatz 3 Buchstabe a oder b gilt“ ersetzt.
Änderung von Anlage 1 (Erforderliche Informationen für die Zulassung und Registrierung)
9.–(1) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert.
(2) Vor „n Ziffer ii“ wird „Absatz 2“ eingefügt.
(3) Anhang 1 Absatz 1 Punkt 5 Buchstabe a wird ersetzt durch:
“(a) sofern die Wärmepumpe eine Anlagenkapazität von 45 kWth oder weniger
aufweist, kann eine Erklärung des Installateurs als Nachweis dafür akzeptiert
werden, dass die Wärmepumpe für den Betrieb mit einem jahreszeitbedingten
Leistungsfaktor von mindestens 2,5 bemessen und installiert wurde, wenn in der
Erklärung angegeben wird, dass der jahreszeitbedingte Leistungsfaktor gemäß der
Methode berechnet wurde, die in
(i) Version 1.0 des Handbuchs MCS 021 für Wärmepumpen für Privathaushalte,
veröffentlicht am 16. Dezember 2013(a);
(ii) Version 2.0 des Dokuments mit dem Titel „Heat Emitter Guide for Domestic
Heat Pumps“ (Leitfaden bezüglich der Wärmeabgabe für Wärmepumpen für
Privathaushalte), veröffentlicht am 21. November 2014(b) oder
(iii) Version 1.0 des Dokuments mit dem Titel „MCS 026 Seasonal Coefficient of
Performance Calculator“ (MCS 026 Kalkulator für die jahreszeitbedingte
Leistungszahl), veröffentlicht am 1. Mai 2015(c), verwendet wird.
Es gilt die von der jeweils geltenden Installationsnorm im Sinne der
Bestimmung 13 vorgeschriebene Version;”.
Änderung an Anlage 2B (Flächenkriterien)
10.—(1) Anlage 2B wird wie folgt geändert.
(2) In Absatz 3 wird Buchstabe b gestrichen.
(a) Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
(b) Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
(c) Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
5
(3) In Absatz 12
(a) werden in Buchstabe c nach den Worten „Grünland mit großer biologischer Vielfalt“
die Worte „es sei denn, die Ernte der Biomasse ist notwendig, um den Grünlandstatus
zu erhalten“ eingefügt und
(b) Buchstabe f wird gestrichen.
TEIL 3
Änderungen am Förderprogramm für erneuerbare Wärme für Privathaushalte von
2014
Änderungen der Verordnung über das Förderprogramm für erneuerbare Wärme für
Privathaushalte von 2014
11. Die Verordnung über das Förderprogramm für erneuerbare Wärme für Privathaushalte von
2014 (a) wird gemäß den Bestimmungen 12 und 13 geändert.
Änderung in Bestimmung 2 (Auslegung)
12.—(1) Bestimmung 2 wird wie folgt geändert
(2) Nach der Bestimmung des Begriffs „Programm für Prämienzahlungen für erneuerbare
Wärme (Renewable Heat Premium Payments; RHPP)“ wird die folgende Begriffsbestimmung
eingefügt:
“„SCOP-Kalkulator“ bezeichnet Version 1.0 des Dokuments mit dem Titel „MCS 026
Seasonal Coefficient of Performance Calculator“ (MCS 026 Kalkulator für die
jahreszeitbedingte Leistungszahl), veröffentlicht am 1. Mai 2015(b);”.
(3) In der Bestimmung des Begriffs „ jahreszeitbedingter Leistungsfaktor“ wird nach „Leitfaden
für Wärmepumpen“ in Buchstabe a „oder der SCOP-Kalkulator, je nach dem, was in der jeweils
geltenden Installationsnorm vorgeschrieben ist“ eingefügt.
Änderung in Bestimmung 8 (Zertifizierungsanforderungen)
13.–(1) Bestimmung 8 wird wie folgt geändert.
(2) Bestimmung 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i wird wie folgt ersetzt:
“(i) wenn die Anlage eine Biomasseanlage ist
(aa)
Version 4.0 des Dokuments mit dem Titel „Microgeneration
Installation Standard: MIS 3004 requirements for contractors
undertaking the supply, design, installation, set to work, commissioning
and
handover
of
solid
biofuel
heating
systems”
(Mikroerzeugungsinstallationsstandard: Anforderungen nach MIS 3004
für Unternehmen, die Beschaffung, Planung, Installation,
Inbetriebsetzung, Inbetriebnahme und Übergabe von Heizungsanlagen
aus festen Biobrennstoffen durchführen, veröffentlicht am
16. Dezember 2013(c);
(bb)
Version 4.1 des Dokuments mit dem Titel „Microgeneration
Installation Standard: MIS 3004 requirements for contractors
undertaking the supply, design, installation, set to work, commissioning
and
handover
of
solid
biofuel
heating
systems”
(a) Rechtsverordnung S.I. 2014/928, geändert durch Rechtsverordnung S.I. 2015/143; es gibt weitere Änderungsrechtsakte, die
jedoch nicht relevant sind.
(b) Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
(c) Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
6
(Mikroerzeugungsinstallationsnorm: Anforderungen nach MIS 3004
für Unternehmen, die Beschaffung, Planung, Installation,
Inbetriebsetzung, Inbetriebnahme und Übergabe von Heizungsanlagen
aus festen Biobrennstoffen durchführen, veröffentlicht am
1. Mai 2015(a); oder
(cc)
Version 4.2 des Dokuments mit dem Titel „Microgeneration
Installation Standard: MIS 3004 requirements for contractors
undertaking the supply, design, installation, set to work, commissioning
and
handover
of
solid
biofuel
heating
systems”
(Mikroerzeugungsinstallationsnorm: Anforderungen nach MIS 3004
für Unternehmen, die Beschaffung, Planung, Installation,
Inbetriebsetzung, Inbetriebnahme und Übergabe von Heizungsanlagen
aus festen Biobrennstoffen durchführen, veröffentlicht am
6. Mai 2015(b),
vorausgesetzt, sie ist zum Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage in
Kraft;”.
(3) In Bestimmung 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Unterabsatz aa wird nach den Worten
„21. November 2014“ das Wort „oder“ gestrichen.
(4) In Bestimmung 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Unterabsatz bb wird nach den Worten
„16. Dezember 2013“ Folgendes eingefügt:
“oder
(cc)
Version 4.3 des Dokuments mit dem Titel „Microgeneration
Installation Standard: MIS 3005 requirements for contractors
undertaking the supply, design, installation, set to work, commissioning
and handover of microgeneration heat pump systems“
(Mikroerzeugungsinstallationsnorm: Anforderungen nach MIS 3005
für Unternehmen, die Beschaffung, Planung, Installation,
Inbetriebsetzung,
Inbetriebnahme
und
Übergabe
von
Mikroerzeugungswärmepumpensystemen durchführen), veröffentlicht
am 6. Mai 2015(c) ”.
(5) In Bestimmung 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii Unterabsatz aa wird nach den Worten
„21. November 2014“ das Wort „oder“ gestrichen.
(6) In Bestimmung 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii Unterabsatz bb wird nach den Worten
„16. Dezember 2013“ Folgendes eingefügt:
“oder
(cc)
Version 4.2 des Dokuments mit dem Titel „Microgeneration
Installation Standard: MIS 3001 requirements for contractors
undertaking the supply, design, installation, set to work, commissioning
and handover of microgeneration heat pump systems“
(Mikroerzeugungsinstallationsnorm: Anforderungen nach MIS 3005
für Unternehmen, die Beschaffung, Planung, Installation,
Inbetriebsetzung,
Inbetriebnahme
und
Übergabe
von
Mikroerzeugungswärmepumpensystemen durchführen), veröffentlicht
am 1. Mai 2015(d) ”.
Lord Bourne of Aberystwyth
Der Parlamentarische Staatssekretär
(a)
(b)
(c)
(d)
Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
Veröffentlicht unter: www.microgenerationcertification.org
7
Datum
Ministerium für Energie und Klimawandel
BEGRÜNDUNG
(Diese Begründung ist nicht Bestandteil der Verordnung.)
Die vorliegende Verordnung gilt für Großbritannien und durch sie werden die Verordnung über
das Förderprogramm für erneuerbare Wärme von 2011 („Verordnung von 2011“) und die
Verordnung über das Förderprogramm für erneuerbare Wärme für Privathaushalte von 2014
(„Verordnung von 2014“) geändert. Mit der Verordnung von 2011 und mit der Verordnung von
2014 werden Programme eingerichtet, in deren Rahmen Eigentümer von Anlagen, die mit den
angegebenen erneuerbaren Quellen Wärme erzeugen und die festgelegten Kriterien erfüllen und
Erzeuger von Biomethan zur Einspeisung, Zahlungen entsprechend den beschriebenen Tarifen für
die Wärme erhalten, die für förderbare Zwecke verwendet wird.
Durch Bestimmung 3 wird eine Reihe von Begriffsbestimmungen der Verordnung von 2011
geändert. Im Einzelnen wurden die Bestimmungen der Begriffe „geschätzte Energie aus
Biomethan“ und „geschätzter Verbrauch“ aktualisiert, um die Methode für die Prognose der
Biomethanausgaben zu verbessern.
Mit Bestimmung 4 wird Bestimmung 13 der Verordnung von 2011 geändert, um die technischen
Normen zur Regelung der Installation von Anlagen, die Wärme aus fester Biomasse erzeugen,
Erdsonden Wärmepumpen, Luft-Wärmepumpen und Sonnenkollektoren zu aktualisieren.
Die Bestimmungen 5 und 6 gestatten der Behörde, einen Antrag abzulehnen, wenn es ein
Antragsteller versäumt, fehlende Informationen gemäß der Verordnung von 2011 innerhalb der in
einem von der Behörde erlassenen Bescheid angegebenen Frist vorzulegen.
Mit den Bestimmungen 7 und 8 werden die Nachhaltigkeitskriterien in der Verordnung von 2011
im Hinblick auf Biomethan und feste Biomasse aktualisiert. Durch Bestimmung 7 wird
insbesondere ,die Bestimmung des Begriffs „nachhaltiges Biomethan“ geändert.
Durch Bestimmung 9 wird Anlage 1 der Verordnung von 2011 in Bezug auf die Methode
geändert, die von Installateuren für die Berechnung des jahreszeitbedingten Leistungsfaktors von
Wärmepumpen mit einer Installationskapazität von 45kWth oder weniger zu verwenden ist.
Mit Bestimmung 10 werden die Flächenkriterien in Anlage 2B der Verordnung von 2011 im
Hinblick auf feste Biomasse geändert.
Durch Bestimmung 12 wird der Auslegungsabschnitt der Verordnung von 2014 geändert, um
Verweise auf die neuesten Methoden aufzunehmen, die von Installateuren für die Berechnung des
jahreszeitbedingten Leistungsfaktors von Wärmepumpen zu verwenden sind.
Mit Bestimmung 13 wird Bestimmung 8 der Verordnung von 2014 geändert, um die technischen
Normen zur Regelung der Installation von Anlagen, die Wärme aus Biomasseanlagen erzeugen,
Erdsonden Wärmepumpen, Luft-Wärmepumpen und Sonnenkollektoren zu aktualisieren.
Diese Verordnung wurde der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Normen (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18), als Entwurf notifiziert.
Dokumente, die unter www.microgenerationcertification.org veröffentlicht werden, können auch
eingeholt werden bei Gemserv Limited in 8 Fenchurch Place, London, EC3M 4AJ.
Die Begründung wird zusammen mit der Rechtsverordnung auf www.legislation.gov.uk
veröffentlicht.
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