1. ------IND- 2015 0560 DK- DE- ------ 20151014 --- --- PROJET Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die messtechnische Überprüfung von Zählern, mit denen der Kühlenergieverbrauch von Fernkälteanlagen und zentralen Kälteanlagen gemessen wird.1 Änderung zum Zweck der Präzisierung §1 In der Verordnung Nr. 1178 vom 6. November 2014 über die messtechnische Überprüfung von Zählern, mit denen der Kühlenergieverbrauch von Fernkälteanlagen und zentralen Kälteanlagen gemessen wird, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 2 Absatz 1 wird Folgendes als Nummer 8 eingefügt: „8) Teilgerät: Ein Gerät, das in Kombination mit einem Messgerät, mit dem es kompatibel ist und das aus einem Durchflusssensor, Temperaturfühler und Rechenwerk gemäß der Verordnung über die Umsetzung der EG-Richtlinie über Messgeräte und die Ernennung notifizierter Stellen besteht, ein Messgerät darstellt. 2. In § 5 wird Folgendes als Absatz 4 eingefügt: „Absatz 4. Die Anforderungen an Kühlenergiezähler, vgl. Absatz 1, gelten entsprechend für Teilgeräte von Kühlenergiezählern. Die Konformitätsprüfung oder Typgenehmigung von Teilgeräten kann einzeln und voneinander unabhängig erfolgen.“ 3. § 17 erhält folgenden Wortlaut: „§ 17. Kombinierte Wärme- und Kühlenergiezähler können rechtmäßig in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn 1) die Kühlenergiefunktion die Anforderung an Zähler erfüllt, die ausschließlich zur Kühlenergiemessung dienen, vgl. § 5, und dies durch eine notifizierte Stelle nach der Norm DS/EN 1434 im gesamten relevanten Temperaturbereich geprüft wurde, und 2) die Wärmeenergiefunktion eine Übereinstimmungserklärung gemäß der Verordnung über die Umsetzung der EG-Richtlinie über Messgeräte und die Ernennung notifizierter Stellen besitzt. Absatz 2. Kombinierte Wärme- und Kühlenergiezähler, die von einer notifizierten Stelle nach der Norm DS/EN 1434 im gesamten relevanten Temperaturbereich geprüft wurden, sind mit den folgenden Kennzeichen zu versehen: 1) CE-Kennzeichnung und eine ergänzende metrologische Kennzeichnung für die Wärmeenergiefunktion gemäß der Verordnung über die Umsetzung der EG-Richtlinie über Messgeräte und die Ernennung notifizierter Stellen sowie 2) Eichstempel und Jahresstempel gemäß Anhang 1 für die Kühlenergiefunktion bei der Ersteichung, vgl. 15. Absatz 3. Kombinierte Wärme- und Kühlenergiezähler, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, können ohne dänische Typgenehmigung oder Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn 1) die Wärmeenergiefunktion eine Übereinstimmungserklärung gemäß der Verordnung über die Umsetzung der EG-Richtlinie über Messgeräte und die Ernennung notifizierter Stellen besitzt, und 2) eine notifizierte Stelle nach der Norm DS/EN 1434 im gesamten relevanten Temperaturbereich nachweist, dass die Kühlfunktion die Anforderungen von § 5 erfüllt. Absatz 4. Die Anforderungen an kombinierte Wärme- und Kühlenergiezähler, vgl. Absatz 1, gelten entsprechend für Teilgeräte von kombinierten Wärme- und Kühlenergiezählern. Die Konformitätsprüfung oder Typgenehmigung von Teilgeräten kann einzeln und voneinander unabhängig erfolgen. Absatz 5. Hersteller dürfen ausschließlich kombinierte Wärme- und Kühlenergiezähler nach § 1 in Verkehr bringen, verkaufen oder liefern, die die Anforderungen in § 17 Absatz 1-2 oder § 17 Absatz 3 erfüllen. Absatz 6. Kühlenergieversorger dürfen ausschließlich kombinierte Wärme- und Kühlenergiezähler nach § 1 einbauen oder einbauen lassen, die die Anforderungen in § 17 Absatz 1-2 oder § 17 Absatz 3 erfüllen. Absatz 7. §§ 3-4 gelten entsprechend für die Kühlenergiezählfunktion von kombinierten Wärme- und Kühlenergiezählern. Absatz 8. §§ 7 und 10-16 gelten entsprechend für kombinierte Wärme- und Kühlenergiezähler.“ §2 Die Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft. 1 Die Verordnung wird gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über ein Informationsverfahren), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, als Entwurf notifiziert.