Gastwirtschaftsgesetz

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Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Sufers
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Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Sufers
Gültig ab 1. Januar 2000
I.
Allgemeine Bestimmungen ........ 2
Art. 1
Art. 2
Aufsicht ................................................... 2
Vollzug .................................................... 2
II.
Bewilligungen ............................. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Gesuch ..................................................... 2
Erteilung .................................................. 2
Auflagen .................................................. 2
Vergrösserungen-, Verlegungen,
Änderung der Betriebsart ........................ 2
Kleinhandel mit gebrannten Wassern ...... 2
III.
Öffnungszeiten ............................ 3
Art. 8
Öffnungszeiten ........................................ 3
IV.
Gebühren .................................... 3
Art. 9
Art. 10
Bewilligungsgebühren ............................. 3
Besondere Gebühren ............................... 3
V.
Strafbestimmungen,
Rechtsmittel ................................ 3
Art. 11
Art. 12
Im Allgemeinen ....................................... 3
Rechtsmittel............................................. 3
VI.
Schlussbestimmungen ................ 4
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Ausführungsbestimmungen ..................... 4
Aufhebung bisherigen Rechts .................. 4
Übergangsbestimmungen ........................ 4
Inkrafttreten ............................................. 4
Gemeindeverwaltung 7434 Sufers
Gedruckt am 14. Mai 2016
Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Sufers
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I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Aufsicht
Der Gemeindevorstand übt die Aufsicht über das Gastwirtschaftsgewerbe aus.
Art. 2
Vollzug
Der Vollzug des Gastwirtschaftsgesetzes obliegt dem Gemeindevorstand.
II. Bewilligungen
Art. 3
Gesuch
Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 GWG ist
mindestens einen Monat vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes
oder der Durchführung eines Anlasses bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Personalien und Adresse der Person, auf welche die Bewilligung ausgestellt werden soll;
b) genaue Bezeichnung des Betriebes und Anlasses;
c) genaue Bezeichnung allfälliger Nebenbetriebe;
d) gewünschte Dauer der Bewilligung und vorgesehene Öffnungszeiten.
Dem Gesuch für die Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes sind beizulegen:
a) Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister;
b) Unterschriftliche Bestätigung, von den einschlägigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.
Art. 4
Erteilung
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bewilligung der
berechtigten Person vor der Eröffnung oder Übernahme des Betriebes oder der
Durchführung des Anlasses schriftlich erteilt.
Art. 5
Auflagen
Die Bewilligung kann mit Auflagen, insbesondere über die Zutrittsberechtigung und die Aufenthaltsdauer Jugendlicher sowie über die Öffnungszeiten
und den Lärmschutz, verbunden werden.
Art. 6
Vergrösserungen-, Verlegungen, Änderung der Betriebsart
Erhebliche Vergrösserungen und die Verlegung von Betrieben sowie Änderungen der Betriebsart bedürfen einer besonderen Bewilligung. Für das Gesuch gilt
Art. 3 Absatz 1 und 2 sinngemäss.
Art. 7
Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten
Wassern sind rechtzeitig vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes
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oder der Durchführung eines Anlasses auf dem amtlichen Formular beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Tourismus einzureichen.
Das Formular kann auf der Gemeindekanzlei bezogen werden.
III. Öffnungszeiten
Art. 8
Öffnungszeiten
Die Bestimmung der Öffnungszeiten ist dem Bewilligungsinhaber freigestellt.
Diesem obliegt die Verantwortung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Ist diese nicht gewährleistet, kann der Gemeindevorstand für einzelne Betriebe die Öffnungszeiten einschränken.
IV. Gebühren
Art. 9
Bewilligungsgebühren
Für die Erteilung einer Bewilligung werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Betriebe
100 bis 500 Franken
b) für Anlässe
50 bis 300 Franken
c) für Vergrösserungen, Verlegung,
Änderung der Betriebsart
50 bis 300 Franken
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Betriebsgrösse.
Art. 10
Besondere Gebühren
Für weitere Amtshandlungen und aussergewöhnliche Kontrollen einzelner Betriebe oder Anlässe wird eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben.
V. Strafbestimmungen, Rechtsmittel
Art. 11
Im Allgemeinen
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie gegen das kantonale Gastwirtschaftsgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen werden im Rahmen von Art. 21 und 22 GWG geahndet.
Art. 12
Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes aufgrund des kantonalen oder
dieses Gesetzes kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim kantonalen Verwaltungsgericht schriftlich Rekurs eingereicht werden.
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VI. Schlussbestimmungen
Art. 13
Ausführungsbestimmungen
Der Gemeindevorstand kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden
Bestimmungen aufgehoben.
Art. 15
Übergangsbestimmungen
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für Betriebe befristet erteilte Bewilligungen
sind unbefristet gültig, sofern die berechtigte Person den Betrieb im gleichen
Rahmen weiterführt.
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach dem neuen
Recht zu behandeln, sofern das alte Recht nicht milder ist.
Art. 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung am 1.
Januar 2000 in Kraft.
Von der Gemeindeversammlung angenommen am 17. Dezember 1999.
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