Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich Dieses Gesetz dient der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Sicherheit von Personen und Eigentum auf Gebiet der Gemeinde. Es ergänzt die Polizeigesetzgebung des Bundes und des Kantons, soweit sie der Gemeinde vorbehalten ist. Dem Gesetz unterstehen alle Personen, die sich auf Gebiet der Gemeinde befinden. Artikel 2 Behörde und Gemeindepolizei Der Gemeindevorstand ist die Polizeibehörde der Gemeinde. Die unmittelbare Handhabung dieses Gesetzes ist Sache des Gemeindepräsidenten, des Vorstehers der Polizeiabteilung und der mit polizeilichen Aufgaben besonders betrauten Gemeindebeamten (Gemeindepolizei). Artikel 3 Ausweispflicht Die Funktionäre der Gemeindepolizei sind bei begründetem Anlass berechtigt, die Identität einer Person festzustellen. Sie haben sich dabei unaufgefordert über ihre Zugehörigkeit zur Gemeindepolizei auszuweisen. Artikel 4 Hilfeleistung Die Funktionäre der Gemeindepolizei sind befugt, von Drittpersonen im Rahmen des Zumutbaren Hilfeleistung bei der Sicherung von Beweismitteln an Ort und Stelle, bei der Bergung von Verletzten und Toten und bei der Eindämmung von Schadenfällen zu verlangen. Die Gemeinde haftet für Schäden, die aus dieser Hilfeleistung erwachsen. 2 Artikel 5 Behinderung oder Störung polizeilicher Tätigkeit Die Behinderung oder die Störung der polizeilichen Tätigkeit wird bestraft. Bestraft wird auch jede Einmischung, wenn sie gegen das ausdrückliche Verbot des Polizeibeamten erfolgt. II. Besondere Vorschriften A. Schutz der öffentlichen Sachen Artikel 6 Grundsatz und Begriff Öffentliche Sachen dürfen weder beschädigt oder verunreinigt noch unbefugterweise und entgegen ihrer Zweckbestimmung benützt oder verändert werden. Öffentliche Sachen sind insbesondere die öffentlichen Strassen, Plätze, Wege, Anlagen, Denkmäler und Brunnen, ferner die öffentlichen Gebäude, die Kirchen und Friedhofanlagen, öffentliche Bade- und Sportanlagen, die Anlagen der Wasserund Elektrizitätsversorgung, die Strassenbeleuchtung, die Kanalisation, die Bedürfnisanstalten, die Schiessanlagen und Plakatanschlagstellen, jeweils samt den Bestandteilen und der Zugehör. Artikel 7 Ort- und Landschaftsschutz Jede Verunstaltung des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes durch Bauwerke, Ablagerungen und dergleichen ist untersagt (siehe auch BO). Artikel 8 Gesteigerter Gemeingebrauch Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken bedarf einer Bewilligung. Wer die dem Gemeingebrauch dienenden Strassen, Plätze oder Liegenschaften zu öffentlichen Versammlungen, Umzügen oder Schaustellungen, Reklamevorführungen, Feilbieten von Waren usw. in Anspruch nehmen will, hat dafür vorgängig eine Bewilligung einzuholen, für die eine Gebühr erhoben werden kann. Für nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund können Gebühren erhoben werden. 3 Artikel 9 Plakatwesen Anzeigen und Plakate dürfen auf öffentlichem Grund nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes angeschlagen werden. Plakate und Anzeigen, die gegen Anstand und gute Sitte verstossen, sind untersagt. Der Gemeindevorstand bezeichnet die Anschlagstellen für Plakate und Anzeigen. Er ist befugt, die Anschlagstellen zu verpachten. B. Ruhe und Ordnung Artikel 10 Grundsatz Jedermann hat sich im Freien und in öffentlichen Räumlichkeiten so zu verhalten, dass niemand belästigt oder gefährdet wird und keinerlei Schaden entstehen kann. Dieser Regel handelt zuwider: a) wer andere durch Unfug stört, erschreckt oder in ihrer persönlichen Sicherheit gefährdet; b) wer in der Öffentlichkeit Ärgernis erregt oder fremdes Eigentum verschmutzt oder beschädigt; c) wer nach 22 Uhr unnötigen Lärm macht oder verursacht oder in anderer Weise die Nachtruhe der Einwohner stört; d) wer Lärm verursacht, der bei gutem Willen vermieden oder vermindert werden kann; e) wer nach Lage und Beschaffenheit der Örtlichkeit oder nach Ortsgebrauch nicht zulässige schädliche oder lästige Emissionen, namentlich durch Rauch, Abgase, Russ, Dünste, Lärm, Licht oder Erschütterung verursacht; f) wer auf Plätzen, Strassen und Gassen, in öffentlichen Anlagen oder öffentlich zugänglichen Orten die Notdurft verrichtet. Artikel 11 Schiesslärm An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind Schiessübungen jeder Art von 10.00 - 11.00 Uhr untersagt. 4 Artikel 12 Motoren und Motorfahrzeuge Die Benützung lärmender Motoren und Geräte für Haus- und Gartenarbeiten ist in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr und an öffentlichen Ruhetagen untersagt. Gleiches gilt für gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten in Wohngebieten. Verboten ist jeder vermeidbare Lärm bei der Benützung von Motorfahrzeugen, insbesondere unnötiges Umherfahren innerhalb der Ortschaft mit Motorrädern und dergleichen zur Nachtzeit. Motorschlitten und ihnen gleichgestellte Motorfahrzeuge dürfen auf dem gesamten Gemeindegebiet nur mit besonderer Bewilligung des Gemeindevorstandes benützt werden. C. Sicherheit Artikel 13 Grundsatz Handlungen, welche Personen, Tiere oder Sachen gefährden oder gefährden können, sind verboten. Artikel 14 Schiessen und Sprengen Das Schiessen mit scharfer Munition, auch das Flobertschiessen, ist nur auf den vom Gemeindevorstand bezeichneten Schiessplätzen gestattet. Die besonderen Vorschriften über die Ausübung der Jagd sowie über militärische Übungen bleiben vorbehalten. Sprengarbeiten in der Nähe von Gebäuden und auf öffentlichem Grund sind ohne polizeiliche Bewilligung verboten. Artikel 15 Verunreinigungen Auf Strassen und Wege dürfen keine festen Gegenstände oder unreine Flüssigkeiten geworfen oder ausgeschüttet werden. Werden Strassen oder Wege durch Erde, Schutt, Mist oder andere Materialien verunreinigt, hat der Verursacher für unverzügliche Säuberung zu sorgen. Allfällige Ersatzvornahmen sind vom Verursacher zu bezahlen. 5 Artikel 16 Schneeräumung Von Dächern, Terrassen angrenzender Gebäude, von Vorplätzen und Einfahrten darf der Schnee nicht auf die Strasse geworfen oder geschoben werden. Ausnahmen sind bei ausserordentlichen Schneefällen unter Einhaltung nachfolgender Bedingungen statthaft: a) Aufstellen von Wachen zur Warnung der Strassenbenützer; b) sofortiger Entfernung des abgeworfenen Schnees vom Strassengebiet auf eigene Kosten. Die Dächer der an öffentlichen Strassen gelegenen Gebäulichkeiten sind mit Schneefangvorrichtungen zu versehen. Überhängende Schneewächten oder Eisbildungen sind vom Hauseigentümer zu entfernen. Artikel 17 Sicherung von Gebäudeteilen Die Eigentümer und Bewohner von Gebäuden oder Gebäudeteilen müssen dafür sorgen, dass keine festen oder beweglichen Bauteile sich lösen und auf Plätze, Strassen oder Wege fallen können. Artikel 18 Sicherung von Bodenöffnungen Gruben und andere Bodenöffnungen müssen vom Verursacher in geeigneter Weise gesichert werden. Das unberechtigte Abdecken von Brücken, Stegen, Kanälen, Gruben, Schächten, Hydrantendeckeln und dergleichen sowie das Lockern oder Wegnehmen von Schutzeinrichtungen aller Art ist untersagt. Artikel 19 Stacheldraht Die Verwendung von Stacheldraht ist auf dem gesamten Gemeindegebiet verboten. 6 D. Strassen und Verkehr Artikel 20 Grundlagen Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Strassen-, Verkehrs- und Strassenpolizeirechtes gelten auch für die Gemeindestrassen. Artikel 21 Zuständigkeit Der Gemeindevorstand ist zum Erlass aller Verkehrsvorschriften, die in die Kompetenz der Gemeinde fallen, zuständig. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde. Artikel 22 Parkieren Auf Strassen und Plätzen, für die keine besonderen Parkierungsvorschriften getroffen werden, dürfen Fahrzeuge, sofern der Verkehr dadurch nicht gestört wird, unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsvorschriften, abgestellt werden. Verboten ist jegliches Parkieren vor Einfahrten und neben Hydranten. Artikel 23 Störendes Parkieren Parkierte Fahrzeuge, die den Verkehr oder die Schneeräumung behindern oder die anderweitig vorschriftswidrig stehengelassen werden, können von der Gemeindepolizei auf Rechnung des Halters entfernt werden, sofern deren Anordnungen nicht befolgt werden. Fahrräder und Motorfahrräder, die ordnungswidrig aufgestellt sind, können von der Gemeindepolizei verstellt oder beschlagnahmt werden. Für Schäden an Fahrzeugen, die trotz Aufforderung nicht entfernt werden und die verstellt oder abgeschleppt werden müssen, haftet die Gemeinde nicht. Artikel 24 Güterumschlag Bei Transporten und Güterumschlag soll eine Behinderung des Verkehrs nach Möglichkeit vermieden werden. Wenn eine Behinderung nicht zu umgehen ist, muss der Umschlag rasch vor sich gehen. 7 E. Gesundheitspolizei Artikel 25 Grundsatz Jegliche Vorkehren, Massnahmen und Verhaltensweisen, welche die Gesundheit von Menschen gefährden können, sind untersagt. Artikel 26 Haustiere Haustiere sind so zu versorgen und zu halten, dass Drittpersonen nicht gefährdet oder belästigt werden. Wird trotz behördlicher Verwarnung nicht Abhilfe geschaffen, sind die Tiere auf erste Aufforderung des Gemeindevorstandes hin zu entfernen. Das gewerbsmässige Züchten und Halten von Tieren bedarf, ausgenommen in landwirtschaftlichen Betrieben, einer Bewilligung des Gemeindevorstandes. Artikel 27 Hunde Jeder über drei Monate alte Hund muss vom Halter innert 14 Tagen seit der Anschaffung bei der Gemeindeverwaltung gemeldet werden. In öffentlichen Anlagen, auf Kinderspiel- und Schulhausplätzen, im Wald und in Wirtschaftslokalen müssen die Hunde stets an der Leine gehalten werden. Das unbeaufsichtigte Herumstreifenlassen von Hunden ist verboten. Das Versäubern der Hunde ist nur auf eigenem Boden oder ausserhalb des Siedlungsgebietes erlaubt. Artikel 28 Streunende und gefährliche Haustiere Der Gemeindevorstand kann anordnen, dass streunende oder bissige oder in anderer Art das Publikum belästigende Haustiere ohne Entschädigung an den Eigentümer abgetan werden. 8 III. Vollzugs- und Strafbestimmungen Artikel 29 Strafrahmen Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft. In leichten Fällen kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden. Artikel 30 Zuständigkeit Bussen bis zu Fr. 50.-- werden vom Abteilungsvorsteher verhängt. Bussen über Fr. 50.-- werden vom Gemeindevorstand ausgesprochen. Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht. Artikel 31 Rechtsmittel Gegen Bussen gemäss Art. 29 Abs. 1 kann innert zehn Tagen beim Gemeindevorstand Einsprache erhoben werden. Gegen alle übrigen Verfügungen und Einspracheentscheide des Gemeindevorstandes steht innert 20 Tagen der Rekurs an das Verwaltungsgericht Graubünden offen, sofern die Busse Fr. 20.-- übersteigt. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung. Artikel 32 Rechtsmittelbelehrung Sämtliche Entscheide und Verfügungen der in diesem Gesetz genannten Behörden und Organe sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 9 Artikel 33 Kosten und Wiederherstellung Die mit dem Bussverfahren entstehenden Amtskosten sind in der Regel dem Gebüssten zu unterbinden. Der Gemeindevorstand ist befugt, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die sofortige Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes anzuordnen oder durchzuführen. Der Fehlbare oder Verantwortliche hat für die Kosten aufzukommen. Artikel 34 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. Von der Gemeindeversammlung genehmigt: 7220 Schiers, am 1. November 1985 Der Gemeindepräsident: K. Huber Der Gemeindeschreiber: V. Jost