Repetitorium im öffentlichen Recht Besondere Fragen des Verwaltungsrechts Bewilligung • Begriff: Verfügung, die bezweckt, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Vorhaben in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung zu erlauben • Arten: – Polizeibewilligung (Polizeierlaubnis) im Bereich der Polizeigüter – wirtschaftspolitische Bewilligung: Erlaubnis einer kommerziellen Tätigkeit im Bereich staatlicher Wirtschaftspolitik – Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund – Ausnahmebewilligung: in Abweichung von normalerweise geltenden Vorschriften, meist unter engen Voraussetzungen (z.B. im Baurecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht) Voraussetzungen der Bewilligungspflicht • gemäss allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Verwaltungsrechts nach Art. 5 BV bzw. Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs nach Art. 36 BV, soweit Grundrecht berührt ist (insbes. Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie) • kumulativ: – gesetzliche Grundlage (insbes. formellgesetzlich bei schweren Eingriffen) – öffentliches Interesse (insbes. Grundsatzkonformität bei Eingriffen in Wirtschaftsfreiheit) – Verhältnismässigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) Polizeibewilligung • Bestätigung, dass beabsichtigte private Tätigkeit mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht • im Bereich der Polizeigüter z.B. Führerausweis, Baubewilligung, Berufsausübungsbewilligungen (die an Fähigkeitsprüfung anschliessen) • sind gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf Bewilligung • bloss deklaratorische Wirkung (nach neuerer Lehre aber nicht Feststellungs-, sondern Gestaltungsverfügung) Baute, die ohne Bewilligung erstellt wurde, aber Baurecht einhält, ist rechtmässig; allenfalls Sanktionen zulässig, die Baute unberührt lassen (z.B. Baubusse) Wirtschaftspolitische Bewilligung • Erlaubnis im Bereich staatlich kontrollierter Kontingente oder Bedürfnisse, deren Erteilung zahlenmässig beschränkt ist • Instrument der Wirtschaftslenkung z.B. Aufenthaltsbewilligung im Ausländerrecht, landwirtschaftliche Kontingente im Agrarrecht • rechtliche Wirkung: konstitutiv, d.h. Tätigkeit ohne Bewilligung ist widerrechtlich • je nach gesetzlicher Grundlage Anspruchs- oder Ermessensbewilligung Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch • Beanspruchung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch, die über Allgemeinverträglichkeit hinausgeht v.a. öffentliche Strassen und Plätze • umstritten, ob es gesetzliche Grundlage braucht (neuere Lehre bejaht dies gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BV, während Praxis Bewilligungspflicht aus gesteigertem Gemeingebrauch selbst ableitet) • bedingter Anspruch auf Bewilligung, wenn Benützung grundrechtlich geschützt ist Konzession • Begriff: Verleihung des Rechts zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder Nutzung, die grundsätzlich dem Gemeinwesen vorbehalten ist • Arten: – Monopolkonzession inkl. Konzession des öffentlichen Dienstes – Sondernutzungskonzession • kein Anspruch auf Erteilung, da beschränkte Güter (zahlenmässige Beschränkung) • Erteilung erfolgt durch (gestaltende) Verfügung Monopole • Monopol: Recht des Gemeinwesens, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit unter Ausschluss aller anderen Personen auszuüben • rechtliches Monopol: – aufgrund eines Rechtssatzes – z.B. Personenbeförderung, Glückspiele, Post, Telekommunikation – traditionell: kantonale Regalrechte wie Salzregal, Jagd- und Fischereiregal, Bergregal (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV) • sachliches Monopol: – aufgrund tatsächlicher Umstände, insbes. Sachherrschaft des Gemeinwesens (beschränkte staatliche Güter) – z.B. Leitungen in öffentlichen Strassen, Wasserkraft Monopolkonzession • Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die aufgrund eines rechtlichen Monopols grundsätzlich dem Staat vorbehalten ist • Sonderfall: – Konzession des öffentlichen Dienstes – Recht mit besonderen Pflichten verbunden, z.B. Beförderung von Personen Sondernutzungskonzession • Recht zur ausschliesslichen Nutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch • in der Regel aufgrund eines faktischen Monopols • z.B. Wasserkraft, Kieswerk, Tramschienen Öffentliche Sachen Öffentliche Sachen i.w.S.: • Finanzvermögen • öffentliche Sachen i.e.S. – Verwaltungsvermögen – öffentliche Sachen im Gemeingebrauch – Regalsachen (Monopole) Finanzvermögen • Vermögenswerte im Eigentum des Gemeinwesens, das dieses aufgrund des Geldwertes hält (als Anlage) z.B.: • Wertschriften • Liegenschaften, die nicht unmittelbar den Verwaltungsaufgaben dienen • steht im Privateigentum des Gemeinwesens, untersteht dem Privatrecht und ist pfändbar Verwaltungsvermögen • Vermögenswerte, die dem Gemeinwesen unmittelbar durch ihren Gebrauchswert zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dienen • Verwaltungsvermögen ist zweckgebunden und unpfändbar • Arten: – Verwaltungssachen werden ausschliesslich durch Behörden genutzt, z.B. Verwaltungsgebäude, Armeematerial – Anstaltssachen stehen auch bestimmten Kreis von Privaten zur Nutzung offen, z.B. Schulhäuser (inkl. Turnhallen), Fahrzeuge öffentlicher Verkehrsbetriebe • Eigentum richtet sich nach Zivilrecht, Nutzung nach öffentlichem Recht Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch schlichter Gemeingebrauch gesteigerter Gemeingebrauch bestimmungsgemäss nicht bestimmungsgeund gemeinverträglich mäss oder nicht gemeinverträglich Sondernutzung nicht bestimmungsgemäss und ausschliessend bewilligungsfrei bewilligungspflichtig nach Gesetz konzessionspflichtig unentgeltlich, aber Verwaltungsgebühr zulässig Benutzungsgebühr zulässig Konzessionsgebühr z.B. Fussgänger oder Velofahrer auf Strasse, Park z.B. mobiler Marronistand auf Trottoir, Zirkuszelt auf Platz z.B. Kieswerk, fester Kiosk, Gleise Polizeigüter • öffentliche Ordnung und Sicherheit: – öffentliche Ordnung: Regeln für geordnetes Zusammenleben der Privaten (z.B. Verkehrsregeln) – öffentliche Sicherheit: Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter (z.B. Kriminalpolizei, Baupolizei) • weitere: – öffentliche Gesundheit (z.B. Lebensmittelpolizei) – öffentliche Ruhe (z.B. Ortspolizei) – öffentliche Sittlichkeit (z.B. Gewerbepolizei, soweit Sittlichkeit berührt, etwa Prostitution) – Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (z.B. Gewerbepolizei, soweit etwa Preisbekanntgabe vorgeschrieben wird) Polizeiliche Massnahmen • Polizeigesetze, z.B. generell-abstraktes Verbot (etwa Autorennen) oder Bewilligungspflicht (etwa Waffenerwerb) • polizeiliche Verfügungen, z.B. individuellkonkrete Verbote (do.) • polizeiliche Realakte, z.B. Kontrolle • Polizeimonopol, nur ausnahmsweise und umstritten (z.B. Kaminfegermonopol) Polizeiliche Generalklausel • bei fehlender gesetzlicher Grundlage: Polizeinotverfügung oder -verordnung • Voraussetzungen: – Polizeigüter betroffen – schwere und unmittelbare Gefahr – zeitliche Dringlichkeit – keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen (Subsidiarität) • vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BV Störerprinzip • Polizeiliche Massnahmen haben sich gegen diejenige Person zu richten, die den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten hat (Realleistungs- bzw. Duldungspflicht) • Verhaltensstörer: – verursacht Störung unmittelbar durch sein Verhalten – z.B. Randalierer, Unfallfahrzeug • Zustandsstörer: – hat rechtliche oder tatsächliche Herrschaft über Sache, von der Störung unmittelbar ausgeht – z.B. Eigentümer einer Altlast-Liegenschaft Verursacherprinzip • Pflicht zur Tragung der Kosten einer polizeilichen Massnahme durch denjenigen, der sie verursacht hat (Kostentragungspflicht) • von Störerprinzip zu unterscheiden • z.B.: Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Öl eines Öllieferwagens ausgelaufen ist, muss Entfernungsmassnahmen dulden; Kosten hat aber zu tragen, wer das Auslaufen verursacht hat