Besondere Fragen des Verwaltungsrechts

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Repetitorium im öffentlichen
Recht
Besondere Fragen des
Verwaltungsrechts
Bewilligung
• Begriff:
Verfügung, die bezweckt, eine bestimmte Tätigkeit oder
ein bestimmtes Vorhaben in Übereinstimmung mit der
gesetzlichen Ordnung zu erlauben
• Arten:
– Polizeibewilligung (Polizeierlaubnis) im Bereich der Polizeigüter
– wirtschaftspolitische Bewilligung: Erlaubnis einer kommerziellen
Tätigkeit im Bereich staatlicher Wirtschaftspolitik
– Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem
Grund
– Ausnahmebewilligung: in Abweichung von normalerweise geltenden Vorschriften, meist unter engen Voraussetzungen (z.B.
im Baurecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht)
Voraussetzungen der
Bewilligungspflicht
• gemäss allgemeinen Verfassungsgrundsätzen
des Verwaltungsrechts nach Art. 5 BV bzw.
Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs
nach Art. 36 BV, soweit Grundrecht berührt ist
(insbes. Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie)
• kumulativ:
– gesetzliche Grundlage (insbes. formellgesetzlich bei
schweren Eingriffen)
– öffentliches Interesse (insbes. Grundsatzkonformität
bei Eingriffen in Wirtschaftsfreiheit)
– Verhältnismässigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit,
Zumutbarkeit)
Polizeibewilligung
• Bestätigung, dass beabsichtigte private Tätigkeit mit
gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht
• im Bereich der Polizeigüter
z.B. Führerausweis, Baubewilligung, Berufsausübungsbewilligungen (die an Fähigkeitsprüfung anschliessen)
• sind gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf Bewilligung
• bloss deklaratorische Wirkung (nach neuerer Lehre aber
nicht Feststellungs-, sondern Gestaltungsverfügung)
Baute, die ohne Bewilligung erstellt wurde, aber Baurecht einhält, ist rechtmässig; allenfalls Sanktionen zulässig, die Baute
unberührt lassen (z.B. Baubusse)
Wirtschaftspolitische Bewilligung
• Erlaubnis im Bereich staatlich kontrollierter Kontingente oder Bedürfnisse, deren Erteilung zahlenmässig beschränkt ist
• Instrument der Wirtschaftslenkung
z.B. Aufenthaltsbewilligung im Ausländerrecht,
landwirtschaftliche Kontingente im Agrarrecht
• rechtliche Wirkung: konstitutiv, d.h. Tätigkeit
ohne Bewilligung ist widerrechtlich
• je nach gesetzlicher Grundlage Anspruchs- oder
Ermessensbewilligung
Bewilligung für gesteigerten
Gemeingebrauch
• Beanspruchung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch, die über Allgemeinverträglichkeit hinausgeht
v.a. öffentliche Strassen und Plätze
• umstritten, ob es gesetzliche Grundlage braucht
(neuere Lehre bejaht dies gestützt auf Art. 36
Abs. 1 BV, während Praxis Bewilligungspflicht
aus gesteigertem Gemeingebrauch selbst ableitet)
• bedingter Anspruch auf Bewilligung, wenn Benützung grundrechtlich geschützt ist
Konzession
• Begriff: Verleihung des Rechts zur Ausübung
einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder Nutzung, die
grundsätzlich dem Gemeinwesen vorbehalten ist
• Arten:
– Monopolkonzession
inkl. Konzession des öffentlichen Dienstes
– Sondernutzungskonzession
• kein Anspruch auf Erteilung, da beschränkte
Güter (zahlenmässige Beschränkung)
• Erteilung erfolgt durch (gestaltende) Verfügung
Monopole
• Monopol: Recht des Gemeinwesens, eine bestimmte
wirtschaftliche Tätigkeit unter Ausschluss aller anderen
Personen auszuüben
• rechtliches Monopol:
– aufgrund eines Rechtssatzes
– z.B. Personenbeförderung, Glückspiele, Post, Telekommunikation
– traditionell: kantonale Regalrechte wie Salzregal, Jagd- und
Fischereiregal, Bergregal (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV)
• sachliches Monopol:
– aufgrund tatsächlicher Umstände, insbes. Sachherrschaft des
Gemeinwesens (beschränkte staatliche Güter)
– z.B. Leitungen in öffentlichen Strassen, Wasserkraft
Monopolkonzession
• Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit, die aufgrund eines rechtlichen
Monopols grundsätzlich dem Staat vorbehalten ist
• Sonderfall:
– Konzession des öffentlichen Dienstes
– Recht mit besonderen Pflichten verbunden,
z.B. Beförderung von Personen
Sondernutzungskonzession
• Recht zur ausschliesslichen Nutzung einer
öffentlichen Sache im Gemeingebrauch
• in der Regel aufgrund eines faktischen
Monopols
• z.B. Wasserkraft, Kieswerk, Tramschienen
Öffentliche Sachen
Öffentliche Sachen i.w.S.:
• Finanzvermögen
• öffentliche Sachen i.e.S.
– Verwaltungsvermögen
– öffentliche Sachen im Gemeingebrauch
– Regalsachen (Monopole)
Finanzvermögen
• Vermögenswerte im Eigentum des Gemeinwesens, das dieses aufgrund des
Geldwertes hält (als Anlage)
z.B.:
• Wertschriften
• Liegenschaften, die nicht unmittelbar den
Verwaltungsaufgaben dienen
• steht im Privateigentum des Gemeinwesens, untersteht dem Privatrecht und ist
pfändbar
Verwaltungsvermögen
• Vermögenswerte, die dem Gemeinwesen unmittelbar
durch ihren Gebrauchswert zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dienen
• Verwaltungsvermögen ist zweckgebunden und unpfändbar
• Arten:
– Verwaltungssachen werden ausschliesslich durch Behörden
genutzt, z.B. Verwaltungsgebäude, Armeematerial
– Anstaltssachen stehen auch bestimmten Kreis von Privaten zur
Nutzung offen, z.B. Schulhäuser (inkl. Turnhallen), Fahrzeuge
öffentlicher Verkehrsbetriebe
• Eigentum richtet sich nach Zivilrecht, Nutzung nach
öffentlichem Recht
Öffentliche Sachen im
Gemeingebrauch
schlichter
Gemeingebrauch
gesteigerter
Gemeingebrauch
bestimmungsgemäss nicht bestimmungsgeund gemeinverträglich mäss oder nicht gemeinverträglich
Sondernutzung
nicht bestimmungsgemäss und ausschliessend
bewilligungsfrei
bewilligungspflichtig
nach Gesetz
konzessionspflichtig
unentgeltlich, aber
Verwaltungsgebühr
zulässig
Benutzungsgebühr
zulässig
Konzessionsgebühr
z.B. Fussgänger oder
Velofahrer auf
Strasse, Park
z.B. mobiler Marronistand auf Trottoir,
Zirkuszelt auf Platz
z.B. Kieswerk, fester
Kiosk, Gleise
Polizeigüter
• öffentliche Ordnung und Sicherheit:
– öffentliche Ordnung: Regeln für geordnetes Zusammenleben der
Privaten (z.B. Verkehrsregeln)
– öffentliche Sicherheit: Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter (z.B. Kriminalpolizei, Baupolizei)
• weitere:
– öffentliche Gesundheit (z.B. Lebensmittelpolizei)
– öffentliche Ruhe (z.B. Ortspolizei)
– öffentliche Sittlichkeit (z.B. Gewerbepolizei, soweit Sittlichkeit
berührt, etwa Prostitution)
– Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (z.B. Gewerbepolizei,
soweit etwa Preisbekanntgabe vorgeschrieben wird)
Polizeiliche Massnahmen
• Polizeigesetze, z.B. generell-abstraktes
Verbot (etwa Autorennen) oder Bewilligungspflicht (etwa Waffenerwerb)
• polizeiliche Verfügungen, z.B. individuellkonkrete Verbote (do.)
• polizeiliche Realakte, z.B. Kontrolle
• Polizeimonopol, nur ausnahmsweise und
umstritten (z.B. Kaminfegermonopol)
Polizeiliche Generalklausel
• bei fehlender gesetzlicher Grundlage:
Polizeinotverfügung oder -verordnung
• Voraussetzungen:
– Polizeigüter betroffen
– schwere und unmittelbare Gefahr
– zeitliche Dringlichkeit
– keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen
(Subsidiarität)
• vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BV
Störerprinzip
• Polizeiliche Massnahmen haben sich gegen
diejenige Person zu richten, die den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten
hat (Realleistungs- bzw. Duldungspflicht)
• Verhaltensstörer:
– verursacht Störung unmittelbar durch sein Verhalten
– z.B. Randalierer, Unfallfahrzeug
• Zustandsstörer:
– hat rechtliche oder tatsächliche Herrschaft über
Sache, von der Störung unmittelbar ausgeht
– z.B. Eigentümer einer Altlast-Liegenschaft
Verursacherprinzip
• Pflicht zur Tragung der Kosten einer polizeilichen Massnahme durch denjenigen, der sie
verursacht hat (Kostentragungspflicht)
• von Störerprinzip zu unterscheiden
• z.B.: Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Öl
eines Öllieferwagens ausgelaufen ist, muss Entfernungsmassnahmen dulden; Kosten hat aber
zu tragen, wer das Auslaufen verursacht hat
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