Informationsblatt: Öffentliche Filmaufführungen außerhalb des Kinos Die öffentliche Aufführung von Filmen ohne Genehmigung oder Lizenz nimmt zu. Der VAP nimmt dieses Problem zum Anlass, um kurz auf rechtliche Grundlagen und Kontaktadressen hinzuweisen, die für Veranstalter von Filmabenden, Filmclubs, aber auch Gaststättenbetreiber und andere Unternehmen, die Filmaufführungen in ihrem Geschäftsmodell einbauen, von Interesse sein können, um Rechtsverletzungen zu vermeiden. Diese Information beruht auf der zum 1.4.2013 in Österreich geltenden Rechtslage. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Jegliche Haftung des VAP ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Warum benötige ich eine Bewilligung für eine öffentliche Filmaufführung? Die Inhaber der Rechte an Filmwerken (Filmproduzent, Filmverleiher und sonstige Berechtigte) haben das Recht, Filmwerke öffentlich aufzuführen und Dritten eine entsprechende Bewilligung einzuräumen. Aufführungen ohne wirksame Bewilligung sind unzulässig und können mit zivilrechtlicher Unterlassungsklage und unter Umständen auch strafrechtlich verfolgt werden. Darüber hinaus besteht gem § 86 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ua. - auch wenn kein Verschulden vorliegt - ein Anspruch auf angemessenes Entgelt, bei Verschulden zusätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz gem § 87 Abs 3 UrhG. Wann erfolgt eine Filmaufführung öffentlich? Unabhängig davon, ob die Aufführung eines Filmwerks an einem öffentlichen, öffentlich zugänglichen oder privaten Ort erfolgt, ist sie bewilligungspflichtig, wenn sie für eine größere Zahl von Personen, die keine persönlichen Beziehungen unter einander oder mit dem Veranstalter verbinden, zeitgleich oder auch hintereinander zugänglich ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Filmaufführung gegen Entgelt erfolgt. Wird etwa ein Film-Club gegründet, dessen Mitglieder sich Filmwerke gemeinsam ansehen, so liegt ebenfalls eine öffentliche Aufführung vor, wenn jede beliebige Person Mitglied des Clubs werden kann. Nach der Rechtsprechung des OGH gehört zur Öffentlichkeit jede Person, die nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen (zB Freundschaft, Familie) verbunden ist. Auch eine Filmvorführung im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung ist eine öffentliche Vorführung. Wie kann ich eine Bewilligung für eine öffentliche Filmaufführung erhalten? Man unterscheidet Bewilligungen für gewerbliche und für nicht-gewerbliche Filmaufführungen: Sog „gewerbliche Lizenzen“ Öffentliche Aufführungen, bei denen Zuseher gegen Entgelt (Kartenverkauf, Unkostenbeitrag, Saaleintritt, verpflichtende Spende, entgeltliche Sitzreservierung usw) zugelassen werden, erfolgen zu kommerziellen Zwecken und dürfen nur dann stattfinden, wenn erstens eine Konzession für Audiovisionsveranstaltungen vorhanden ist und zweitens die Veranstaltung bei der Verwertungsgesellschaft für Autoren und Komponisten (AKM) angemeldet ist. Verein für Antipiraterie der Film- und Videobranche T: (+43) 0590 900 3035 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 F: (+43) 0590 900 276 E: [email protected] W: www.vap.cc -2- Kontakt: Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe, T: 0590 900 3525, W: www.kino-kultur-vergnuegen.at AKM, T: 0507170, W: www.akm.co.at Die Filmverleiher erteilen nur jenen Spielstätten Bewilligungen, die über die erforderlichen Berechtigungen verfügen und alle notwendigen Formalitäten erfüllen. Sog „Nicht gewerbliche Lizenzen“ Das Unternehmen MPLC (Motion Picture Licensing Company) ist in vielen Staaten, darunter auch in Österreich, berechtigt, die Bewilligung zur Aufführung von einzelnen Filmwerken, aber auch für ganze Repertoires der Hollywood-Major Studios und zahlreicher anderer Rechteinhaber zu erteilen, wenn die Filmaufführungen nicht beworben werden und auch nicht gegen Entgelt (Kartenverkauf, Unkostenbeitrag, Saaleintritt, verpflichtende Spende, entgeltliche Sitzreservierung usw) erfolgen. Kontakt: MPLC Österreich GmbH, T: 07209 79392, Ansprechpartner: Philipp Sauer W: www.mplc.at Liegt die erforderliche Bewilligung der Rechteinhaber nicht vor, sollte sie stets eingeholt werden! Achtung: Nur der Rechteinhaber (Filmverleiher, Filmproduzent) oder ein dazu Berechtigter kann die Zustimmung zur Filmnutzung erteilen – andere Personen, insbesondere Filmveranstalter, die nicht dazu berechtigt sind, können keine Aufführgenehmigung erteilen! Weitere Informationen Der Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP) vertritt die Interessen der österreichischen Filmwirtschaft. Er verfolgt Filmpiraterie ebenso wie illegale Internet-Angebote und nicht genehmigte Filmaufführungen. Mitglieder des VAP sind unter anderem der Fachverband der Kinos, der Fachverband der Film – und Musikindustrie (FAMA), österreichische Filmproduzenten, alle Fernsehanstalten und die Vertretungen der US Filmstudios in Österreich. Wichtige Links zum Thema Urheberrecht www.vap.cc www.filmandmusicaustria.at www.ideensindetwaswert.at www.saferinternet.at www.kunsthatrecht.at --------------oooooooooooooOOOOOOOOOOOOooooooooooooo-------------Anti-Piraterie Hotline: 0800 808 183