Lehrverpflichtung/Ermäßigung Die stark umrandeten Felder sind nicht von der Fakultät auszufüllen. Hochschule: Universität Würzburg Lehreinheit2: Lehrstuhl für Art der Stelle4: Laufb. Akad. Räte - Wiss.Mitarbeiter Nr. des Stellennachweises5: Stand1: lfd. Nr.3: Höchstdeputat 10 SWS 1. Die Stelle ist besetzt6 der Art der Stelle entsprechend anderweitig frei6 gesperrt6/7 (Grund) 2. Stelleninhaber8: Name Vorname Akademischer Rat z.A. Akademischer Grad Dienstbezeichnung 3. Lehrverpflichtung Die Lehrverpflichtung ist jederzeit änderbar. Fakultät Hochschule 9 a) Lehrverpflichtung (§ 4 LUFV) Bei unterbesetzten und unbesetzten Stellen nach der Funktion der Stelle b) Lehrverpflichtung des Stelleninhabers nach Dienststellung (§ 4 LUFV) Nur für unterbesetzte Stellen c) Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers (§ 7 LUFV) d) Nach Ermäßigung verbleibende Lehrverpflichtung (Zeile a – Zeile c) e) Rechnerische Gesamtreduzierung 10 11 12 4. Begründungen: a) Zu 3 a bzw. 3 b13: Stets auszufüllen für Stellen bzw. Stelleninhaber nach § 4 Nrn. 6 und 7 LUFV bei einer Lehrverpflichtung von weniger als 10 Lehrveranstaltungsstunden. Sonstige Dienstaufgaben14 Anteil an der Gesamtarbeitszeit 15 in % WFKMVermerk Anteil b) Zu 3a: Stellen nach § 4 Nr. 8 Buchst. a LUFV (TV-L-Stellen ohne Lektoren)16 Begründung für die Höhe der Lehrverpflichtung: WFKM-Vermerk c) Zu 3 c: Ermäßigung der Lehrverpflichtung17: § 7 LUFV Beschreibung der Funktion bzw. des WFKM- Verminderungsgrunds (bei genehmigter Vermerk Verminderung Schreiben des WFKM oder der Hochschule angeben) Abs. Nr. Datum/Unterschrift: __________________ Dekan _____________________ Institutsleitung Erläuterungen Die Nummern der folgenden Erläuterungen entsprechen den Fußnoten der einzelnen Felder bzw. Zeilen des Formblatts. Zu Nummer 1: Ein einheitlicher Stichtag für die Angaben ist nicht erforderlich. Die Feststellung sollte möglichst aktuell sein. Zu Nummer 2: Die Zuordnung der Stellen und Lehrpersonen zu Lehreinheiten richtet sich nach § 7 KapVO. Zu Nummer 3: Die Formblätter einer Lehreinheit sind fortlaufend zu nummerieren. Zu Nummer 4: Als „Art der Stelle“ ist die Bezeichnung der Stelle im Haushaltsplan/Stellenverzeichnis anzugeben. Zu Nummer 5: Nummer der Stelle in dem von der Hochschule geführten Nachweis zur Stellenüberwachung. Zu Nummer 6: Die Angabe über die Art der Besetzung ist von der Hochschulverwaltung auszufüllen. Für unterbesetzte und anderweitig besetzte Stellen sind die Angaben zur Lehrverpflichtung nur dann zu machen, wenn die Stelle einer Lehreinheit mit Zulassungsbeschränkung zugeordnet ist. Als Art der Stelle entsprechend besetzt gelten Stellen, bei denen das Dienstverhältnis des Stelleninhabers mit der im Haushalt vorgesehenen Zweckbestimmung übereinstimmt (Beispiel: Stellen für Akademische Räte, Akademische Oberräte und Akademische Direktoren, die mit Beamten dieser Laufbahn unabhängig von deren Besoldungsgruppe besetzt sind). Als anderweitig besetzt gelten Stellen, die nach Nr. 3 Abs. 1 der DBestHG 1993/1994 besetzt oder gemäß Haushaltsvermerk zu Tit. 422 01 bis 422 13 und 425 01 zur Verrechnung herangezogen sind (Beispiele: Stellen für Akademische Räte, die mit wissenschaftlichen Assistenten oder bis zu drei wissenschaftlichen Hilfskräften besetzt sind). Als gesperrt gelten Stellen, die aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können (vgl. § 8 Abs. 3 KapVO). Zu Nummer 7: Hier ist die Rechtsgrundlage für die Sperrung anzugeben. Zu Nummer 8: Werden mehrere Bedienstete zu Lasten einer Stelle beschäftigt, sind die Angaben für alle Bediensteten in ein Formblatt jeweils nach den einzelnen Bediensteten unterscheidbar einzutragen. Zu Nummer 9: Hier ist die nach § 4 LUFV festzusetzende Lehrverpflichtung einzutragen. Ist die Stelle anderweitig besetzt (vgl. Erl. zu Nr. 6), ist für die Kapazitätsermittlung nicht die dienstrechtliche Lehrverpflichtung des Stelleninhabers, sondern die sich aus der Art der Stelle ergebende Lehrverpflichtung einzutragen. Ist z.B. eine Stelle für Akademische Räte mit einem wissenschaftlichen Assistenten bzw. Akademischen Rat auf Zeit besetzt, ist das auf die Stelle nach § 4 Nr. 6 LUFV – unter Berücksichtigung der Aufgabenzuweisung bei Besetzung mit einem Akademischen Rat – entfallende Lehrdeputat einzutragen. Die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Assistenten bzw. Akademischen Rat auf Zeit ist unter Nr. 3b anzugeben. Bei unterbesetzten Stellen (vgl. Erl. zu Nr. 6) ist – wie bei anderweitig besetzten Stellen – die sich aus der Art der Stelle ergebende Lehrverpflichtung einzutragen. Zu Nummer 10: Bei anderweitig besetzten Stellen ist die Lehrverpflichtung des Stelleninhabers nicht unter Nr. 3a, sondern unter Nr. 3b einzutragen (vgl. das Beispiel zu Nr. 9). Zu Nummer 11: Der Umfang einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers ist auch dann einzutragen, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus über einen entsprechenden Antrag noch nicht entschieden hat. Zu Nummer 12: Hier ist die nach Abzug der Ermäßigung verbleibende Lehrverpflichtung anzugeben. Bei anderweitig besetzten Stellen ist die Ermäßigung nicht von der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers, sondern von der unter Nr. 3a eingetragenen Lehrverpflichtung abzuziehen. Zu Nummer 13: Hier ist die konkrete Lehrverpflichtung nach Nr. 3a durch Angabe sonstiger gleichwertiger Dienstaufgaben zu begründen. Bei unterbesetzten oder anderweitig besetzten Stellen sind die Aufgaben darzulegen, die ein der Art der Stelle entsprechender Bediensteter wahrzunehmen hätte. Hat eine der in § 4 Nrn. 6 und 7 LUFV genannte Person eine Stelle für andere Personengruppen inne (anderweitige Besetzung), ist hier durch Angabe anderer gleichwertiger Dienstaufgaben die unter Nr. 3b eingetragene Regellehrverpflichtung zu begründen. Zu Nummer 14: „Sonstige Dienstaufgaben“ im Sinne des § 4 Nr. 7 LUFV sind stichpunktartig zu umreißen, und zwar auch bei wissenschaftlichen Mitarbeitern (§ 4 Nr. 6 LUFV). Nähere Erläuterungen sind erforderlichenfalls auf gesondertem Blatt beizufügen. Zu Nummer 15: Für jede der aufgeführten sonstigen Dienstaufgaben ist deren Anteil an der Gesamtarbeitszeit bezogen auf den Jahresdurchschnitt anzugeben. Als Gesamtarbeitszeit eines Jahres sind 218 Tage mit 8 Std. Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Zu Nummer 16: Die sich aus der konkreten Ausgestaltung des Dienstverhältnisses von TV-L-Beschäftigten ergebende Lehrverpflichtung ist eingehend zu begründen. Zu Nummer 17: Ist eine Ermäßigung bereits gewährt oder beantragt, ist neben der Begründung das entsprechende Schreiben der Hochschule oder des Ministeriums anzugeben.