Biologische Bundesanstalt für Land

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Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Bundesrepublik Deutschland
Richtlinien für die Prüfung
von Pflanzenschutzmitteln
und Pflanzenschutzgeräten
Teil VII
März 1999
1 - 2.3.1
Prüfungsordnung für
Pflanzenschutzgeräte
Regulations for Testing
Plant Protection Equipment
ISSN 0947 - 1529
Herausgegeben von der Abteilung für Pflanzenschutzmittel und Anwendungstechnik der Biologischen Bundesanstalt
Braunschweig
-2Herausgeber:
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Fachgruppe Anwendungstechnik
Messeweg 11/12
38104 Braunschweig
Zu beziehen durch/obtainable from:
Saphir Verlag, Gutsstraße 15, 38551 Ribbesbüttel
Telefon 0 53 74/65 76 Fax 0 53 74/65 77
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Warenzeichen handeln, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. Bei fehlerhaftem Text keine Gewähr.
Prüfungsordnung für Pflanzenschutzgeräte
§1
Diese Ordnung gilt für die Prüfung der Eignung von Geräten für den Pflanzenschutz nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und
Abs. 3 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998
(BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit §§ 4 bis 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl I S. 2162).
§2
Geräte für den Pflanzenschutz sind Geräte, die mittelbar oder unmittelbar zum Schutz von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen (Vorratsschutz) vor Schadorganismen oder Krankheiten bestimmt sind.
§3
(1) Die BBA prüft auf Antrag.
(2)
Die Prüfung kann beantragen:
1. der Hersteller;
2. der Vertriebsunternehmer;
3. der Einführer;
3. der Eigentümer.
(3) Wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft weder Wohnsitz noch Niederlassung hat,
kann die Prüfung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum im
Geltungsbereich des Pflanzenschutzgesetzes bestellt hat. Dieser ist im Prüfungsverfahren zur Vertretung
befugt.
(4) Der Antrag ist auf einem von der BBA herausgegebenen Formblatt zu stellen.
(5) Ein Antrag auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG und das Gutachten (im folgenden “Anerkennung”
genannt) entbinden nicht von der Erklärungspflicht nach § 25 PflSchG .
(6) Für Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, ist eine Übersetzung durch einen öffentlich
bestellten Übersetzer beizubringen. Die BBA kann Ausnahmen zulassen.
§4
(1) Die BBA prüft in Zusammenarbeit mit dem Pflanzenschutzdienst der Länder.
(2)
Zur Mitwirkung bei Prüfungsaufgaben können weitere Institutionen herangezogen werden.
...
-3§5
Jedem Gerät sind zwei Gebrauchsanleitungen in deutscher Sprache beizufügen. Weitere Unterlagen, zum
Beispiel Ersatzteillisten oder Zeichnungen, sind den Prüfstellen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die
Prüfstelle kann eine persönliche Einweisung durch den Antragsteller oder seinen Beauftragten in die Bedienung
des Gerätes verlangen.
§6
(1) Für die Prüfung legt die BBA die gesetzlichen Anforderungen und die von ihr nach § 4 Abs. 2 der
Pflanzenschutzmittelverordnung bekanntgemachten Merkmale sowie weitere von ihr erlassene Richtlinien
für die einzelnen Gerätearten zugrunde.
(2) Die Geräte werden auf Prüfständen und im Einsatz auf ihre Eignung geprüft. Die BBA kann in besonderen
Fällen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Prüfung auf Prüfständen dient zur Kontrolle der technischen Daten, der Prüfung der Einhaltung der
gesetzlichen Anforderungen und, soweit erforderlich, der Standzeit.
(4) Die Prüfung im Einsatz schließt Funktionsprüfungen vor dem Einsatz ein. Sie findet für jeden beantragten
Einsatzbereich an einer Prüfstelle des Pflanzenschutzdienstes der Länder statt. Die BBA kann Ausnahmen
zulassen.
§7
Die BBA kann eine erneute Prüfung ansetzen, wenn
1. die Einhaltung der Auflagen des Anerkennungsbescheides zu überwachen ist;
2. Änderungen an den Geräten vorgenommen worden oder beabsichtigt sind, die ihre Funktion als
Pflanzenschutzgerät berühren;
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Eignung nicht oder nicht mehr gegeben ist;
4. die Verlängerung der Anerkennung beantragt wurde und neue Merkmale für die betreffende Geräteart gültig
geworden sind;
§8
(1) Das Pflanzenschutzgerät wird von der BBA anerkannt, wenn die Prüfung ergeben hat, daß das Gerät die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt und nach dem Stand der Technik für den vorgesehenen Zweck geeignet
ist.
(2) Die BBA legt die Merkmale und weitere Richtlinien als Grundlage der Prüfung für die einzelnen
Gerätearten fest. Soweit für bestimmte Gerätearten keine Merkmale und Richtlinien festgelegt sind und die
gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, werden sie nach ihren technischen Daten und
Prüfungsergebnissen , nach der Zweckmäßigkeit ihres Aufbaues und nach ihrer Bewährung im praktischen
Einsatz beurteilt.
(3) Die BBA beurteilt die Eignung der Geräte und der Verfahren unter Mitwirkung des Pflanzenschutzdienstes
der Länder.
(4) Die BBA hört vor der Anerkennung den “Fachbeirat Geräte”, den sie aus den nach § 4 dieser
Prüfungsordnung an der Prüfung beteiligten Stellen beruft.
(5) Die BBA kann Auflagen, insbesondere über die Verwendung bestimmter Angaben und Kennzeichen
erteilen.
...
-4§9
Der Antragsteller kann das von der BBA anerkannte Gerät mit dem Anerkennungszeichen in schwarzem Druck
auf weißem Grund versehen. Er ist berechtigt, mit der Anerkennung Werbung zu treiben. Es ist erlaubt, unter
dem Anerkennungszeichen mehr als einmal Nr. G ... anzugeben. Es muß dann aber hinter jeder Nummer die
Bezeichnung des zugehörigen Gerätes stehen. Das Zeichen und die Nummern sollen zusammenhängend
erscheinen.
§ 10
(1) Die Anerkennung endet fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde. Sie kann auf Antrag
erneut erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Anerkennungsdauer festgesetzt werden.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen bei ihrer Erteilung gefehlt hat.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen später weggefallen ist. Sie kann
widerrufen werden, wenn der Inhaber der Anerkennung eine erteilte Auflage nicht einhält oder der
Antragsteller es beantragt.
§ 11
Die BBA erhebt aufgrund der BBA-Kostenverordnung für die amtliche Prüfung Kosten (Gebühren und
Auslagen).
§ 12
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Pflanzenschutzgeräte vom Juli 1973 außer Kraft.
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