Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Bundesrepublik Deutschland Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzgeräten Teil VII März 1999 1 - 2.3.1 Prüfungsordnung für Pflanzenschutzgeräte Regulations for Testing Plant Protection Equipment ISSN 0947 - 1529 Herausgegeben von der Abteilung für Pflanzenschutzmittel und Anwendungstechnik der Biologischen Bundesanstalt Braunschweig -2Herausgeber: Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Fachgruppe Anwendungstechnik Messeweg 11/12 38104 Braunschweig Zu beziehen durch/obtainable from: Saphir Verlag, Gutsstraße 15, 38551 Ribbesbüttel Telefon 0 53 74/65 76 Fax 0 53 74/65 77 Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in dieser Richtlinie berechtigt nicht zu der Annahme, daß solche Namen von jedermann benutzt werden dürfen. Es kann sich um gesetzlich geschützte, eingetragene Warenzeichen handeln, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. Bei fehlerhaftem Text keine Gewähr. Prüfungsordnung für Pflanzenschutzgeräte §1 Diese Ordnung gilt für die Prüfung der Eignung von Geräten für den Pflanzenschutz nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit §§ 4 bis 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl I S. 2162). §2 Geräte für den Pflanzenschutz sind Geräte, die mittelbar oder unmittelbar zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (Vorratsschutz) vor Schadorganismen oder Krankheiten bestimmt sind. §3 (1) Die BBA prüft auf Antrag. (2) Die Prüfung kann beantragen: 1. der Hersteller; 2. der Vertriebsunternehmer; 3. der Einführer; 3. der Eigentümer. (3) Wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann die Prüfung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum im Geltungsbereich des Pflanzenschutzgesetzes bestellt hat. Dieser ist im Prüfungsverfahren zur Vertretung befugt. (4) Der Antrag ist auf einem von der BBA herausgegebenen Formblatt zu stellen. (5) Ein Antrag auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG und das Gutachten (im folgenden “Anerkennung” genannt) entbinden nicht von der Erklärungspflicht nach § 25 PflSchG . (6) Für Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, ist eine Übersetzung durch einen öffentlich bestellten Übersetzer beizubringen. Die BBA kann Ausnahmen zulassen. §4 (1) Die BBA prüft in Zusammenarbeit mit dem Pflanzenschutzdienst der Länder. (2) Zur Mitwirkung bei Prüfungsaufgaben können weitere Institutionen herangezogen werden. ... -3§5 Jedem Gerät sind zwei Gebrauchsanleitungen in deutscher Sprache beizufügen. Weitere Unterlagen, zum Beispiel Ersatzteillisten oder Zeichnungen, sind den Prüfstellen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Prüfstelle kann eine persönliche Einweisung durch den Antragsteller oder seinen Beauftragten in die Bedienung des Gerätes verlangen. §6 (1) Für die Prüfung legt die BBA die gesetzlichen Anforderungen und die von ihr nach § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung bekanntgemachten Merkmale sowie weitere von ihr erlassene Richtlinien für die einzelnen Gerätearten zugrunde. (2) Die Geräte werden auf Prüfständen und im Einsatz auf ihre Eignung geprüft. Die BBA kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. (3) Die Prüfung auf Prüfständen dient zur Kontrolle der technischen Daten, der Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und, soweit erforderlich, der Standzeit. (4) Die Prüfung im Einsatz schließt Funktionsprüfungen vor dem Einsatz ein. Sie findet für jeden beantragten Einsatzbereich an einer Prüfstelle des Pflanzenschutzdienstes der Länder statt. Die BBA kann Ausnahmen zulassen. §7 Die BBA kann eine erneute Prüfung ansetzen, wenn 1. die Einhaltung der Auflagen des Anerkennungsbescheides zu überwachen ist; 2. Änderungen an den Geräten vorgenommen worden oder beabsichtigt sind, die ihre Funktion als Pflanzenschutzgerät berühren; 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Eignung nicht oder nicht mehr gegeben ist; 4. die Verlängerung der Anerkennung beantragt wurde und neue Merkmale für die betreffende Geräteart gültig geworden sind; §8 (1) Das Pflanzenschutzgerät wird von der BBA anerkannt, wenn die Prüfung ergeben hat, daß das Gerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und nach dem Stand der Technik für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. (2) Die BBA legt die Merkmale und weitere Richtlinien als Grundlage der Prüfung für die einzelnen Gerätearten fest. Soweit für bestimmte Gerätearten keine Merkmale und Richtlinien festgelegt sind und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, werden sie nach ihren technischen Daten und Prüfungsergebnissen , nach der Zweckmäßigkeit ihres Aufbaues und nach ihrer Bewährung im praktischen Einsatz beurteilt. (3) Die BBA beurteilt die Eignung der Geräte und der Verfahren unter Mitwirkung des Pflanzenschutzdienstes der Länder. (4) Die BBA hört vor der Anerkennung den “Fachbeirat Geräte”, den sie aus den nach § 4 dieser Prüfungsordnung an der Prüfung beteiligten Stellen beruft. (5) Die BBA kann Auflagen, insbesondere über die Verwendung bestimmter Angaben und Kennzeichen erteilen. ... -4§9 Der Antragsteller kann das von der BBA anerkannte Gerät mit dem Anerkennungszeichen in schwarzem Druck auf weißem Grund versehen. Er ist berechtigt, mit der Anerkennung Werbung zu treiben. Es ist erlaubt, unter dem Anerkennungszeichen mehr als einmal Nr. G ... anzugeben. Es muß dann aber hinter jeder Nummer die Bezeichnung des zugehörigen Gerätes stehen. Das Zeichen und die Nummern sollen zusammenhängend erscheinen. § 10 (1) Die Anerkennung endet fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde. Sie kann auf Antrag erneut erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Anerkennungsdauer festgesetzt werden. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen bei ihrer Erteilung gefehlt hat. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen später weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn der Inhaber der Anerkennung eine erteilte Auflage nicht einhält oder der Antragsteller es beantragt. § 11 Die BBA erhebt aufgrund der BBA-Kostenverordnung für die amtliche Prüfung Kosten (Gebühren und Auslagen). § 12 Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Pflanzenschutzgeräte vom Juli 1973 außer Kraft. Zu beziehen durch: Saphir Verlag • 38551 Ribbesbüttel • Tel. 0 53 74/65 76 • Fax 0 53 74/65 77 Alle Rechte, auch der Übersetzung, des Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe und der Verbreitung auf Datenträgern - auch auszugsweise - sind vorbehalten. ...