KURSSKRIPT ZUM HYGIENESEMINAR* UMSETZUNG DER EMPFEHLUNGEN DES DER KOMMISSION FÜR KRANKENHAUSHYGIENE UND INFEKTIONSPRÄVENTION AM ROBERT KOCH-INSTITUT ZUR INFEKTIONSPRÄVENTION IN DER ZAHNHEILKUNDE UND ZUR AUFBEREITUNG VON MEDIZINPRODUKTEN IN DER ZAHNÄRZTLICHEN PRAXIS von Univ.-Prof. Dr. Jürgen Becker Direktor der Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und Aufnahme - Westdeutsche Kieferklinik Universitätsklinikum Düsseldorf Moorenstr. 5, 40225 Düsseldorf email: [email protected] Stand 18. Oktober 2008 *Die Empfehlungen im Skript stellen eine persönliche Ansicht des Autors dar. Massgeblich sind immer die Aussagen des zuständigen Gesundheitsamtes/der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Aufbereitung von Medizinprodukten. (**das Kapitel MPG erfolgt in Anlehnung an die Empfehlungen der LZK Baden Württemberg) Seite 1 Einleitung Empfehlungen zu Anforderungen der Hygiene in der Zahnarztpraxis sollen Patienten wie Praxispersonal vor Infektionen schützen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen werden durch Gesetze und Verordnungen von Bund und Ländern und autonomes Recht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beschrieben. Art. 2 des Grundgesetzes (GG) enthält das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das Strafgesetzbuch (StGB) stellt vorsätzliche wie fahrlässige Körperverletzung unter Strafe und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) normiert eine Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Schädigung der Gesundheit eines Patienten. Nachdem das Robert Koch Institut (RKI) erstmals im Jahr 1998 eine umfassende Empfehlung für die Zahnmedizin veröffentlich hatte (Bundesgesundheitsblatt 41: 363369, 1998), wurde eine Überarbeitung dieser Empfehlungen notwendig, da u.a. Aspekte des Arbeitsschutzes in der Biostoffverordnung (TRBA 250) geregelt wurden und das RKI hierfür keine originäre Zuständigkeit mehr hatte. Auch mussten die Empfehlungen mit Kategorien (siehe unten) versehen werden. Einteilung krankenhaushygienischer Maßnahmen nach Kategorien nach RKI:•Kategorie I A: •Nachdrückliche Empfehlung für alle Krankenhäuser •Die Empfehlungen basieren auf gut konzipierten experimentellen oder epidemiologischen Studien. •Kategorie I B: •Nachdrückliche Empfehlung für alle Krankenhäuser •Die Empfehlungen werden von Experten und aufgrund eines Konsens - Beschlusses der Krankenhaushygiene-Kommission am Robert Koch-Institut als effektiv angesehen und basieren auf gut begründeten Hinweisen für deren Wirksamkeit. Eine Einteilung der entsprechenden Empfehlung in die Kategorie I B kann auch dann erfolgen, wenn wissenschaftliche Studien möglicherweise hierzu nicht durchgeführt wurden•Kategorie II: •Empfehlungen zur Einführung/Umsetzung in vielen Kliniken •Die Empfehlungen basieren teils auf hinweisende klinischen oder epidemiologischen Studien, teils auf nachvollziehbaren theoretischen Begründungen oder Studien, die in einigen, aber nicht allen Kliniken anzuwenden sind. •Kategorie III: •keine Empfehlung oder ungelöste Fragen •Maßnahmen, über deren Wirksamkeit nur unzureichende Hinweise vorliegen oder bislang kein Konsens besteht. •Kategorie IV: •Anforderungen, Maßnahmen und Verfahrensweisen in Krankenhäusern, die aufgrund gesetzlicher Bestim-mungen, durch autonomes Recht oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind. Hinweis: Die meisten Gesundheitsämter in Deutschland verlangen auch in der zahnärztlichen Praxis generell eine Beachtung und Umsetzung Empfehlungen, die mit Kategorie IA und IB bzw. IV benannt sind. Seite 2 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht von RKI- Im Jahr 2001 hatte die Kommission am RKI dann - ohne Beteiligung der Zahnheilkunde zusammen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die gemeinsame Stellungnahme zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ veröffentlicht, die durch die 2. Novelle des Medizinproduktegesetzes zum 01.02.2002 in § 4 Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) mit einer gesetzlichen Vermutungswirkung ausgestattet wurde. Diese gesetzliche Vermutungswirkung bezieht sich auch auf die in der gemeinsamen Empfehlung aufgeführten Normen, so dass diese hierdurch auch eine unmittelbare rechtliche Bedeutung bekommen haben. Im Internet unter www.rki.de verfügbar. Diese Vermutungswirkung ist eine gesetzliche Vermutung zu Gunsten des Instandhalters von Medizinprodukten (MP) (in der Praxis in der Regel des Praxisinhabers). Dies bedeutet, dass eine Nichteinhaltung der RKI-Empfehlung noch nicht den Schluss zulässt, dass die grundlegenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbereitung von Medizinprodukten nach § 4 Abs. 2, Satz 1 MPBetreibV nicht eingehalten worden sind. Dies hat jedoch andererseits unmittelbar zur Folge, dass ein Anwender, der die entsprechenden Empfehlungen des RKI zur Aufbereitung von Medizinprodukten nicht beachtet, nicht unter die Vermutungswirkung fällt. Daraus folgt, dass dieser Betreiber die Ordnungsgemäßigkeit seiner Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten im Einzelnen festzustellen und nachzuweisen hat. (Anmerkung: Dies ist in der Praxis in der Regel nur sehr schwer möglich.) In dieser gemeinsamen Empfehlung des RKI/BfArM aus dem Jahr 2001 wurde keine Unterscheidung zwischen Medizin und Zahnmedizin vorgenommen, da es bei den Anforderungen an die Aufbereitung von MP ausschließlich auf die Risikobewertung der Instrumente und nicht auf das Anwendungsgebiet ankommt. Diese gemeinsame Empfehlung des RKI/BfArM aus dem Jahr 2001 verpflichtet den Anwender von Medizinprodukten vor allem zu folgenden Punkten: Seite 3 - Notwendigkeit, im Rahmen eines etablierten Qualitätsmanagementsystems die bewährten Verfahren stets in gleichbleibend hoher und nachweisbarer Qualität zu gewährleisten (Qualitätsmanagment, QM), - Notwendigkeit, validierte Verfahren einzusetzen, (bei einer Validierung handelt es sich um dokumentiertes Verfahren zum Erbringen, Aufzeichnen und Interpretieren der Ergebnisse, die für den Nachweis benötigt werden, dass ein Verfahren der Aufbereitung konstant keimarme oder sterile Produkte liefert: Prozessqualität, keine Ergebnisqualität) - Notwendigkeit, die praktische Durchführung der zur Anwendung kommenden Verfahren vor der Aufbereitung in allen Einzelschritten in Arbeitsanweisungen festzulegen, - Notwendigkeit, einer dokumentierten Freigabeentscheidung - Notwendigkeit einer Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte in Kategorien Darauf basierend hat der für die Aufbereitung Verantwortliche (in der Regel der Betreiber) unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers (s. hierzu auch DIN EN ISO 17664) schriftlich festzulegen ob, mit welchen Verfahren und unter welchen Bedingungen (z. B. Räume, Arbeitsmittel, Qualifikation des Personals) Medizinprodukte in seinem Verantwortungsbereich betrieben, aufbereitet und gelagert werden (QM). Es ist dabei zu beachten, dass der jeweils zuständige Mitarbeiter seine Aufgaben aufgrund seiner Position und Qualifikation auch tatsächlich erfüllen kann (QM).Von entscheidender Bedeutung sind ein hoher Ausbildungsstandard und regelmäßige Unterweisungen (QM; Kat.IB. Ausbildungsstandard der Praxismitarbeiter (Sachkenntnis, siehe auch §4 Absatz 1 und 3 MPBetreibV): Die gemeinsame Empfehlung nennt Beispiele für Anforderungen an die Ausbildung der Mitarbeiter, die in der Aufbereitung tätig sind. Die Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten wird in Deutschland in der Regel von den zuständigen Behörden als Grundlage der erforderlichen Sachkenntnis anerkannt. Wichtig ist, dass regelmäßige Unterweisungen (QM) in der Praxis erfolgen und die Mitarbeiter über aktuelle Sachkenntnisse verfügen. Diese können z.B. durch externe Kurse oder dokumentierte Schulungen des Praxisbetreibers erworben werden. Seite 4 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Personen ohne abgeschlossene Ausbildung als zahnmedizinische Fachangestellte (z.B. Auszubildende) dürfen nur unter Aufsicht einer Person mit Sachkenntnis bei der Aufbereitung helfend mitwirken und dürfen keine Freigabeentscheidungen treffen. Personen, die keine abgeschlossene Ausbildung als zahnmedizinische Fachangestellt haben (z.B. angelernte Mitarbeiter), müssen (im Land NRW) mindestens eine einschlägige Ausbildung und Kenntnisse entsprechend dem 40-stündigen Sachkundelehrgang der DGSV für die spezifische Disziplin (z.B. Zahnheilkunde) nachweisen. Weiterhin benötigen sie ausreichende Praxiserfahrungen. RKI-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene“ (Bundesgesundheitsblatt 2006, 49: 375-394) Die gemeinsame Empfehlung des RKI/BfArM aus dem Jahr 2001 enthält in der Einführung den Hinweis, dass hinsichtlich spezifischer Probleme und Anforderungen an die Aufbereitung konkretisierende Anlagen möglich sind. Die Aspekte der Aufbereitung von Medizinprodukten in der Zahnheilkunde stellt eine solche Konkretisierung dar, wobei die grundlegenden Anforderungen der gemeinsamen Empfehlung nicht verlassen werden dürfen. Die in der Zahnheilkunde eingesetzten Medizinprodukte (z.B. Übertragungsinstrumente) stellen sehr spezifische Anforderungen an die Aufbereitung, die in der gemeinsamen Empfehlung fachlich nicht abgedeckt wurden. Weiterhin ist in der Zahnheilkunde eine Trennung in semikritisch und kritisch wesentlich schwieriger als in anderen Bereich der Heilkunde. Dies betrifft z.B. den Einsatz von Medizinprodukten im Parodontium (z.B. Parodontalsonde, Polierkelche, Bürstchen, Matritzenbänder, diamantierten Instrumenten bei der Präparation), bei denen ein Blutkontakt oftmals nicht vermeidbar ist. Für diese MP wurde eine Einstufung als semikritisch vorgeschlagen, da eine Einstufung als „kritisch“ z.B. eine sterile Verpackung und Lagerung notwendig gemacht hätte, ohne dass dies heute im Sinne der Infektionsprävention als notwendig angesehen worden wäre. Aus diesem Grund erfolgte in der RKI-Empfehlung für die Zahnheilkunde teilweise eine andere Wichtung als in der gemeinsamen Empfehlung: Unterschiede zwischen der gemeinsamen Empfehlung RKI/BfArM und der RKIEmpfehlung „Zahnheilkunde“ Seite 5 Semikritische MP: Die gemeinsame Empfehlung RKI/BfArM aus dem Jahr 2001 schreibt für MP semikritisch A und B nach der Reinigung und Desinfektion keine abschließende thermische Dampfdesinfektion oder Sterilisation vor, dieser Schritt ist optional. Achtung: Wenn eine manuelle Reinigung und Desinfektion erfolgt, müssen sehr konkrete Anforderungen beachtet werden (siehe auch Arbeitsanweisung 4b): Hierzu zählt u.a. die Innen- und Außenreinigung, z.B. Öffnung von Gelenken, ein Reinigungsbecken muss arbeitstäglich gründlich mechanisch gereinigt und desinfiziert werden (Kat. IB), mindestens arbeitstäglicher Wechsel der Desinfektionslösungen, sofortiger Wechsel bei sichtbarer Verschmutzung, Reinigungs- und Desinfektionsmittellösungen müssen durch intensives Nachspülen sorgfältig entfernt werden (Kat. IB). Die RKI-Empfehlung zur Zahnheilkunde aus dem Jahr 2006 empfiehlt für MP semikritisch A und B nach der Reinigung eine abschließende thermische Dampfdesinfektion in einem Autoklaven. MP kritisch B Die gemeinsame Empfehlung RKI/BfArM aus dem Jahr 2001 schreibt für MP kritisch B grundsätzlich eine maschinelle thermische Reinigung/Desinfektion vor. Nur in begründeten Fällen, wenn z.B. das maschinelle Verfahren im konkreten Fall nachweislich nicht validierbar ist oder die Gebrauchsanweisung des Herstellers des MP nach DIN EN ISO 17664 geeignete Angaben enthält, die eine Gleichwertigkeit zu maschinellen Verfahren belegen, kann eine manuelle Reinigung/Desinfektion erfolgen. Dann muss der Reinigungserfolg initial durch eine Bestimmung der Proteinrückstände mit einer semiquantitativen Nachweismethode überprüft werden. Die RKI-Empfehlung zur Zahnheilkunde aus dem Jahr 2006 empfiehlt für MP kritisch B die maschinelle Aufbereitung, die manuelle wird aber nicht ausdrücklich untersagt. Um eine Übereinstimmung zwischen beiden wissenschaftlichen Empfehlungen zu erreichen, wurde im Land NRW bei manueller Reinigung von MP „kritisch B“ in der zahnärztlichen Praxis folgende Regelung vorgesehen: Der Reinigungserfolg muss initial und nachfolgend mindestens viermal jährlich pro Medizinprodukttyp und bei relevanten Prozessänderungen (z. B. Chemikalien, Prozessparameter, neue Mitarbeiter) durch Bestimmung der Proteinrückstände mit einer geeigneten Probennahme und mit einer semi-quantitativen Nachweismethode zu überprüfen (z. B. Biuret, OPA). Als Richtwert ist ein Restproteingehalt von < 100 µg/ml Eluat bei einer Seite 6 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Elutionsmenge von 2 ml akzeptabel (s. Leitlinie von DGKH, DGSV und AKI für die Validierung und Routineüberwachung maschineller Reinigungs- und Desinfektionsprozesse für thermostabile Medizinprodukte und zu Grundsätzen der Geräteauswahl). (Biuret-Test: Peptidbindungen bilden in stark alkalischer Lösung blau-violette Cu2+-Komplexe. Der Biuret-Test dient zur quantitativen Proteinbestimmung. Die Farbe des Komplexes ist in der Regel unabhängig von der Art des Proteins.) Grundsätzlich ist hierzu anzumerken, dass die gemeinsame Empfehlung RKI/BfArM aus dem Jahr 2001 den höheren Rechtsstand darstellt. Jeder Betreiber hat daher bei semikritischen MP (ohne Übertragungsinstrumente) prinzipiell die Möglichkeit zu entscheiden, welche wissenschaftliche Empfehlung - RKI/BfArM aus dem Jahr 2001 oder Zahnheilkunde aus dem Jahr 2006 – er anwenden möchte. Die Behörden werden in der Regel die gemeinsame Empfehlung aus dem Jahr 2001 bei einer Praxisbegehung nach MPG akzeptieren. Nur für den Fall einer nachgewiesenen Infektion bei einem Patienten z.B. mit dem Hepatitis B Virus ergibt sich eventuell im Einzelfall eine Beweislastumkehr für den Betreiber, wenn er bei semikritischen MP die weitergehenden Empfehlungen zur Zahnheilkunde nicht übernommen hatte. Weitere Themenbereiche der Infektionsprävention in der Zahnheilkunde aus dem Jahr 2006: Für die nachfolgend aufgeführten Kapitel hat das RKI die originäre Zuständigkeit, so dass diese Bereiche ausschließlich in der Zahnheilkunde-Empfehlung behandelt werden: Kapitel 2. Infektionspräventive Maßnahmen am Patienten Kapitel 3: Infektionspräventive Maßnahmen des Behandlungsteams Kapitel 5: Wasserführende Systeme Kapitel 6: Reinigung und Desinfektion von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken Kapitel 7: Flächendesinfektion und Reinigung Kapitel 8. Waschen von Berufs- und Schutzkleidung Kapitel 9. Entsorgung (siehe hierzu auch das LaGa-Merkblatt des RKI aus dem Jahr 2004) Kapitel 10. Qualitätssicherung und Dokumentation Kapitel 11. Bauliche Anforderungen Wasser führende Systeme Seite 7 • Bei der Behandlung von Patienten mit Immunsuppression (siehe Kapitel 5.1 der RKIEmpfehlung) müssen die verantwortlichen Behandler das mit der Behandlung verbundene Risiko abwägen und sich eigenverantwortlich für oder gegen den Einsatz steriler Lösungen zur Kühlung der rotierenden Instrumente auch bei konservierend/prothetischen Behandlungen entscheiden (Kat. Ib). Hinweis zur Umsetzung: Die getroffene ärztliche Entscheidung des verantwortlichen Behandlers sollte in der Karteikarte dokumentiert werden. • Bei Patienten mit Mukoviszidose muss bei jedem Patienten steriles Kühlwasser für die rotierenden Instrumente zur Anwendung kommen. Bei Verwendung eines Wasser-LuftGemisches muss eine Isolierung durch Kofferdam erfolgen, wenn dies klinisch möglich ist (Kat. Ib). Hinweis zur Umsetzung: Die Beachtung der RKI-Empfehlung sollte in der Karteikarte des Patienten dokumentiert werden. Für die Übertragungsinstrumente sollten z.B. die separaten chirurgischen Bohrmaschinen (z.B. der Firmen W & H, KaVo) oder die externen chirurgischen Spülsysteme der Behandlungseinheiten benutzt werden. Die Kühlung hat mit sterilem Wasser (nicht mit physiologischer Kochsalzlösung) zu erfolgen. Alle wichtigen Hersteller von Übertragungsinstrumenten bieten Schnellläufer mit Außenkühlung an. Hinweis: Bei der Beschaffung neuer Behandlungseinheiten sollte der Hersteller/Lieferant zusichern, dass die Empfehlungen an die mikrobiologische Qualität des Kühl- und Spülwassers der zahnärztlichen Behandlungseinheiten auch unter praxisnahen Bedingungen eingehalten werden und dies durch Untersuchungen nachgewiesen und belegt ist (siehe Kapitel 5 der RKI-Empfehlung). Absauganlagen Im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass es unter bestimmten Umständen zu einem Rückfluss von abgesaugtem Kühlwasser, Blut und Speichel in die Mundhöhle eines Patienten kommen kann, wenn eine Absaugkanüle (vor allem der Suctor) durch angesaugte Weichgewebe (z.B. Wangen- oder Zungenschleimhaut) verschlossen wird,. Dadurch können kontaminierte Flüssigkeiten aus dem Absaugschlauch in die Mundhöhle eines Patienten gelangen und so ein Risiko für eine Infektionsübertragung darstellen. Durch Untersuchungen konnte auch gezeigt werden, dass es durch die Schwerkraft zu einem Rückfluss kontaminierter Flüssigkeiten aus dem Absaugschlauch kommen kann, wenn der Absaugschlauch oberhalb des Patienten geführt wird und die Saugleistung gering ist. Seite 8 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Bei allen Behandlungen muss deshalb darauf geachtet werden, dass durch die Haltung des Saugers und des Saugschlauches ein schwerkraftbedingter Rückfluss von abgesaugten Flüssigkeiten in den Mund des Patienten verhindert wird (Kat II). Hinweis zur Umsetzung: 1. Generell sollten nur noch Suctoransätze (z.B. der Firmen KaVo oder Sirona) mit Seitenluft beschafft werden. 2. Vordringlich sollten in der Praxis die vorhandenen Suctoransätze mit Seitenluft zu benutzt werden, bis ein vollständiger Austausch aller Ansätze stattgefunden hat. Der Behandler sollte die Assistenz vor der Behandlung instruieren und bei der Behandlung beaufsichtigen, so dass ein Rückfluss aus dem Sauger ausgeschlossen wird. Abbildung: Suctoransatz mit Seitenlufteintritt Reinigungs- und Desinfektionsgeräte: • Maschinelle Reinigungs- und Desinfektionsverfahren sind grundsätzlich zu Validieren, wenn im Anschluss für semikritische Medizinprodukte eine Freigabe erfolgen soll. Liegt eine Validierung nicht vor, darf nach einer Reinigung (und Desinfektion) von semikritischen Medizinprodukten z.B. im Thermodesinfektor keine Freigabe erfolgen. Alle Instrumente müssen anschließend einer thermischen Desinfektion im Dampfkleinsterilisator unterzogen werden. • Instrumentenreinigungsgeräte (z.B. IC Medical IRA-10, IRA-20, IRA-30) ohne nachweisliche Desinfektion: • Grundsätzlich ist anzumerken, dass bei der Aufbereitung auch ausschließliche Reinigungsgeräte in der Zahnmedizin möglich sind, wenn abschließend eine thermische Dampfdesinfektion erfolgt (siehe auch www.icmedical.de) . Um ein reproduzierbares Reinigungsergebnis zu gewährleisten, müssen entsprechende Geräte die Parameter Temperatur und Reinigerdosierung erfassen. Anforderungen an das Betreiben von Dampfsterilisatoren: Seite 9 • Dampfsterilisationsverfahren sind grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu validieren. • In der Empfehlung zur Infektionsprävention in der Zahnheilkunde wird für Kleinsterilisatoren, die die Norm 13060 erfüllen, Weg der „alternativen Validierung“ eröffnet, der die messtechnische Überprüfung vor der Aufstellung beim Betreiber auf den Hersteller verlagert. • Revalidierung: Die Hersteller haben aber die Möglichkeit, jährliche Validierungen/Überprüfungen (z.B. mit Datenloggern) zu empfehlen (siehe Übersicht zu den wesentlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Betrieb von DampfKleinsterilisatoren). In der Regel ist davon auszugehen, dass jährliche Leistungsüberprüfungen/Revalidierungen erfolgen müssen. • An die alternative Validierung bei der Erstinbetriebnahme, die den Praxen erhebliche Kosten erspart, werden jedoch detaillierte Anforderungen gestellt (s. auch Leistungsbeurteilung): – Der Hersteller muss die Äquivalenz/Gleichwertigkeit der konkreten Beladung des Dampfsterilisators in der Praxis (z.B. durch Fotos von Beladungsmustern) mit geprüften Referenzbeladungen bei typgleichen Sterilisatoren (z.B. im Herstellerwerk) belegen können. Einsatz von Prozessindikatoren: • Wenn ein Dampf-Klein-Sterilisator die grundlegenden Anforderungen der Norm 13060 und die Empfehlungen des RKI zur Zahnheilkunde aus dem Jahr 2006 erfüllt, ist eine Ergebnisqualität mit einem Einsatz von Sporenpäckchen (z.B. alle 400 Chargen) nicht mehr empfohlen. In diesem Fall sollte dann die Prozessqualität durch den Einsatz von Chemoindikatoren überprüft werden. Chemoindikatoren der Klasse 5 (DIN EN ISO 11140-1) sollen dann eingesetzt werden: • bei kritisch A Produkten ohne PCD (Process Challenge Device), • bei kritisch B Produkten mit PCD, z. B. durch den Helixtest (DIN EN 867-5) • Hinweis: Chemoindikatoren gibt es z.B. bei den Herstellern von Kleinsterilisatoren wie auch die Helix. Seite 10 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Auf folgende Punkte sollte bei der Neuanschaffung eines Dampfsterilisators geachtet werden: • Der Hersteller bestätigt, dass die Anforderungen der Europäischen Norm 13060 erfüllt werden und dieser Sterilisator für die in der Praxis aufzubereitenden Medizinprodukte geeignet ist. • Der Hersteller /Lieferant stellt einen Beleg darüber aus, dass die Eignung der Betriebsmittel beim Betreiber gegeben ist. • Der Hersteller /Lieferant sichert zu, dass er (ggf. ohne oder mit welchen weiteren Kosten) eine geeignete Darlegung der Äquivalenz/Gleichwertigkeit der konkreten Beladung mit geprüften Referenzbeladungen bei typgleichen Sterilisatoren unter Angabe geeigneter mitgeführter Chemoindikatoren und Prüfkörper zur Verfügung stellen wird. • Der Hersteller /Lieferant sichert zu, dass die in der Übersicht der RKI-Empfehlung zur Zahnheilkunde aufgeführten wesentlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Betrieb von Dampf-Kleinsterilisatoren eingehalten werden • Der Hersteller sichert zu, dass er das Prüfprotokoll der Werksprüfung des DampfKlein-Sterilisators dem Betreiber übergeben wird. • Der Hersteller /Lieferant gibt Auskunft darüber, in welchem Intervall die regelmäßigen Wartungen durchgeführt werden müssen und welche Massnahmen z.B. bei einer Wartung/Revalidierung notwendig sind. • Hinweis: Falls der Hersteller /Lieferant die Empfehlungen zur alternativen Validierung nicht einhalten kann, ist ggf. eine Validierung in der Praxis notwendig. Auch diese Kosten sollten vorab ermittelt werden. • Für den übergangsweisen Betrieb von nicht normkonformen Dampfsterilisatoren sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen oder Einschränkungen bei der Anwendung zu beachten, die bei der zuständigen Aufsichtsbehörde oder beim Hersteller/Lieferanten zu erfragen sind. Seite 11 Freigabeentscheidung • Das Freigabeprotokoll des Sterilisationsprozesses muss alle wesentlichen Parameter des Prozesses einschließlich der täglichen Routineprüfungen umfassen und eine Freigabeentscheidung enthalten. • Die Freigabe muss schriftlich für jede Charge dokumentiert werden. Hierzu muss vom Betreiber autorisiertes (benanntes, sachkundiges und eingewiesenes/unterwiesenes) Personal schriftlich benannt werden. Hierfür sind in einer Arbeitsanweisung die Mitarbeiter schriftlich zu Benennen, die eine Freigabeberechtigung erhalten haben. Anforderungen an die Ausstattung der Räume, in denen MP hygienisch aufbereitet werden: Im Land NRW ist für eine ordnungsgemäße hygienische Aufbereitung eine räumliche, baulich getrennte Aufteilung in einen „unreinen“, einen „reinen“ und einen „sterilen“ Raum zu bevorzugen. Ist dies in begründeten Fällen nicht möglich, sind die Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass das Risiko einer Rekontamination der bereits ganz oder teilweise aufbereiteten Medizinprodukte ausgeschlossen wird. Die Raumaufteilung muss nachvollziehbar, am Arbeitsablauf organisatorisch und räumlich orientiert sein. Die organisatorischen Maßnahmen müssen schriftlich niedergelegt sein. Die Trennung in einen unreinen (vor der Reinigung/Desinfektion) und reinen Bereich ist erforderlich. Auf einen ausreichenden Spritzwasserschutz ist zu achten. In den Räumen (oder dem Raum), in denen Medizinprodukte hygienisch aufbereitet werden, sind im Land NRW andere Nutzungen oder Arbeiten, auch wenn diese tageszeitlich und organisatorisch getrennt von der Aufbereitung durchgeführt werden, grundsätzlich nicht zulässig. Es müssen ein Händewaschplatz und ein Desinfektionsmittelspender zur Händedesinfektion bedarfsgerecht angebracht sein. Kleidung: Die Bereichskleidung für den Aufbereitungsraum (Haarschutz, Schuhe) sollte in direkter Nähe zum Aufbereitungsraum angelegt werden. Schutzkleidung (langärmliger Kittel) sollte im Aufbereitungsraum angelegt werden, wenn kein separater Raum vorhanden ist. Seite 12 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Beispiele für notwendige Arbeitsanweisungen Übersicht QM nach MPBetreibV AAW 1a: Risikobewertung und Einstufung der aufzubereitenden Medizinprodukte AAW 1b: Festlegung der Aufbereitungsarten AAW 2: Entsorgung AAW 3: Kontaminationssicherer Transport vom Behandlungszimmer zum Aufbereitungsbereich AAW 4: Räumliche Aufteilung und Arbeitssystematik im Aufbereitungsraum, Bereichskleidung (u.a. Schutzhandschuhe und Schutzschürzen) AAW 5: Maschinelles thermisches Reinigungs- und Desinfektionsverfahren (Miele Thermodesinfektoren) AAW 5a: Dokumentation der Reinigungsindikatoren im RDG AAW 6: Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten AAW 7: Reinigung und Desinfektion Piezolux (KaVo) AAW 8: Reinigung und Desinfektion Elektrochirurgie AAW 9: Manuelle Reinigung und Desinfektion von rotierenden Instrumenten AAW 10: Manuelle standardisierte Aufbereitung von endodontischen Instrumenten AAW 11: Manuelle Reinigung und Desinfektion von innengekühlten Bohrern und Ratschen für die Implantologie AAW 12: Maschinelle Aufbereitung von Spülkanülen (semikritisch B/kritisch B) AAW 13: Manuelle Reinigung und Desinfektion von Einbringhilfen (Implantatsysteme) AAW 14: Maschinelle Aufbereitung von Handstücken, Motorschläuchen und Drehmomentschlüsseln des Piezo-Surgery Systems der Fa. Mectron AAW 15: Manuelle standardisierte Aufbereitung von Handstückansätzen des Piezo-Surgery der Fa. Mectron AAW 16: Reinigung und Desinfektion KaVo Key 3 Laser AAW 17: Desinfektion von Abformungen und prothetischen Werkstücken AAW 18: Aufbereitung von Zusatzgeräten mit Austritt von Flüssigkeiten und/oder Luft oder Partikeln AAW 19: Freigabeberechtigung Seite 13 AAW 20: Arbeitstägliche Routineprüfungen an den Dampf-Kleinsterilisatoren (W & H Liza und Melag 40 B und 44B) AAW 21: Thermische Dampfdesinfektion/Sterilisation Beladungsmuster/Verpackung/Sterilgutlagerfrist AAW 22: Dokumentation der thermischen Dampfdesinfektion/Sterilisation AAW 23: Lagerung von Sterilgut AAW 24: Zuständigkeiten AAW 25: Reinigung und Pflege der Wasser führenden Systeme der KaVo Behandlungseinheiten 1065 und 1066 AAW 26: Dokumentation der Betriebsparameter der Wasser führenden Systeme der Dentaleinheiten AAW 27: Nachweis von Personalschulungen Hinweis: Alle Arbeitsanweisungen müssen mit dem Datum der jeweils gültigen Fassung versehen sein. Wichtige Hinweise: Dieses Kursskript enthält allgemeine Hinweise, welche Anforderungen von Gesundheitsämtern und Aufsichtsbehörden gemacht werden können. Maßgeblich sind immer die Aussagen der zuständigen Aufsichtsbehörden. Im Zweifelsfall sollte immer der Kontakt zum zuständigen Gesundsamt gesucht werden. Insbesondere bei Praxisneugründungen, Praxisübernahmen oder Umbaumaßnahmen sollte im Vorfeld der Kontakt zum zuständigen Gesundheitsamt oder der nach MPG zuständigen Behörde gesucht werden, um einen Bestandsschutz zu erreichen. Bei den in den Arbeitsanweisungen konkret genannten Produkten handelt es sich Beispiele, wie Produkte und Geräte in den Arbeitsanweisungen aufgeführt sein müssen. Es gibt eine Vielzahl von geeigneten Produkten, so dass es sich bei der Nennung in den Arbeitsanweisungen nicht um eine fachliche Empfehlung handelt. Seite 14 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht AAW 1a Stand 1.3.2008 (Muster) Risikobewertung und Einstufung der aufzubereitenden Medizinprodukte Für jedes Medizinprodukt (gegebenenfalls für die Produktgruppe) wird nachfolgend schriftlich festgelegt, ob, wie oft und mit welchen Verfahren es aufbereitet werden soll. Eine Aufbereitung vor der Anwendung ist auch dann erforderlich, wenn die Verpackung eines bestimmungsgemäß keimarmen oder sterilen Medizinproduktes geöffnet oder beschädigt und das Medizinprodukt nicht angewendet wurde, oder ein keimarm oder steril anzuwendendes Medizinprodukt nicht bereits in diesem Zustand ausgeliefert wurde und nach Angaben des Herstellers aufzubereiten ist. Medizinprodukte, die nicht wieder aufbereitet werden dürfen Klassische Einmalprodukte (Beispiele) Watterollen und -pellets, Zellstoff, Einmalspritzen, Karpulen, Injektionsnadeln, Holzkeile, Einmalhandschuhe, Artikulations-papier, Einmalskalpelle, Skalpellklingen, atraumatisches Nahtmaterial, Matritzenbänder aus Kunststoff und Metall (Tofflemire, Automatrix; jedoch nur wenn die Oberfläche beim Festziehen beschädigt wurde), Wachse, finishing strips, Speichelzieher, Pinselansätze, Kofferdammgummis, Zahnseide, Ultradentansätze. Chirurgische Einmalartikel: Absaugschläuche, chirurgische Einmalsauger, Filtersiebe Knochenfilter KFT2 und T3 Nach Angaben des Herstellers ist keine erneute Aufbereitung möglich: Endodontie: Nervnadeln (z.B. Firma VDW) Prophylaxe: Lamellenpolierer (z.B. Fa. Komet) Polierbürsten Papier-Schleifscheiben für Mandrells Keine erneute Aufbereitung gemäß dieser BAW: Endodontie: Medizinprodukte, die vor der ersten Anwendung aufbereitet werden müssen: Unsteril gelieferte Instrumente sind vor dem erstmaligen Gebrauch aufzubereiten, z.B. - Endodontieinstrumente - Chirurgische Bohrer Medizinprodukte, bei denen die Anzahl der Aufbereitungen begrenzt ist: Nickel-Titaninstrumente für die Endodondie ( 8-malige Wiederaufbereitung möglich) Keine erneute Aufbereitung von Reamern und Feilen bis einschließlich Größe 15 Seite 15 Vorschlag Einstufung: Unkritische MP •Apex Locator Messkabel •Applikatorenpistole für Dentalmaterialien •Zementgläser, Tuben •Drehspitzen •Diagnodent, Diagnodent-Pen •Fieberthermometer •Fingeransatzstück des Pulsoximeters •Handspiegel •Hammer, Hirtenstab ohne Ansatz •Kieferorthopädische Zangen (extraoral) •Interim – Ständer für Endoinstrumente •Messgeräte (Lineal, Zirkel) •Neutralelektrode HF-Chirurgie •Registriergeräte (Gesichtsbogen und Zubehör) •Blutdruckmanschette •Röntgen-Visierringe RWT –Technik •Röntgen – Aufsteckblenden (z.B. Sirona) •Röntgen –Sensorkabel •Seitenschneider (extraoral) •Serviettenkettchen •Zahnfarbenring (z.B. Vita) •Zahnfarbenbestimmungslampe •Zementgläser Vorschlag Einstufung: •Abformlöffel •Amalgambrunnen und -stopfer •Apex-Locator •Lippenclip Apex-Locator Feilenklemme •Bissgabel •Kompositinstrumente mit Titan-Al-Nitrit Beschichtung •Coronaflex – Ansätze •Dappengläser •Diagnodent – Spitzen •Eletr. Vitalitätstester Ansatz •Exkavatoren •Fotohaken •Gingivalrandschräger •Glas- und Silikonanrührplatten (indirekte Kontamination) •Heidemannspatel •Heat Carrier Plugger •Hanelfolienhalter Seite 16 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht •Hirtenstab-Ansatz •Inlayadapter •Kieferorthopädische und prothetische Zangen •Kofferdammrahmen •Kofferdammklammern •Kofferdammzange •Kronenandrücker •Kronenhebel •Kronenabnehmzangen •Kronenschere •Metallnierenschalen •Mundsperrer •Mundspiegel (zweiteilig, schraubbar) •Nahtscheren •Orthodontische Zangen •Parodontometer •Pinselhalter •Pinzetten •Röntgen Führungsstangen der RWT-Filmhalter •Röntgen Aufbissblöcke •Röntgen Halterungen Orthophos •Scaler •Schnitzinstrumente (Frahm) •Schraubenzieher Prothetik •Segmentmatrizenringe •Sonden (alle Formen) •Spatel alle Formen •Spiegel für intraorale Fotografie •Teleskopzange •Wachsmesser (Metall) •Wangenhalter Kunststoff •Zahnsteinhaken •Zement- und Kugelstopfer Vorschlag Einstufung: MP semikritisch B •Amalgamkondensatoransätze •Ansatz für Mehrfunktionsspritze •Ansätze des Ultraschallgerätes (KaVo, Satellec, Sonicys, Prophyflex) •Citoject – Spritze •Matritzenspanner, -schere, -halter Seite 17 •Rotierende Instrumente Kons/Pro-thetik (Diamantschleifer, Hartmetall und Rosenbohrer und Poliergummis) •Übertragungsinstrumente Kons/ Prothetik (Turbine, Hand- und Winkelstücke) •Steckmandrells für Polierscheiben •Suctor •Zylinderampullenspritze Vorschlag Einstufung: MP kritisch A •Ansätze für HF – Chirurgie (mono- und bipolar) •Arterienklemmen •Approximalhebel •Chirurgische Hebel •Drahtschere •Elevatorien •Exkavatoren •Extraktionszangen •Gingivektomie-Messer •Hammer •Heidemannspatel •Kieferhöhlenknopfsonden •Knochenspreizer •Kornzangen •Krallenhebel •Küretten Universal und Spezial •Lineale •Luersche Zangen •Luniatschek •Luxatoren •Meißel •Metallbecher und –schalen (Chirurgie) •Metallnierenschalen •Mundspiegel (zweiteilig, schraubbar) •Nadelhalter •Nahtscheren •Zangen für Osteosynthese •Osteotome •Parallelisierungspfosten Implantate •Parondontometer •Pinzetten anatomisch und chirurgisch •Präparierschere •Raspatorien Seite 18 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht •Scaler •Scharfe Löffel •Schraubenzieher •Schluger Feilen •Seitenschneider •Sinusliftküretten •Skapellhalter •Sonden (alle Formen) •Spatel alle Formen •Tuchklemmen •Wangenhalter Kunststoff •Wundhaken •Zahnfleischschere Zangen •Zement- und Kugelstopfer Vorschlag Einstufung: MP kritisch B •Ansätze des Ultraschallgerätes (KaVo, Satellec) •Ansätze Piezosurgery •ggf. Brownie, Greenie für Implantatplastik •Bohrerverlängerung Implantatbohrer •Diamantschleifer •Bohrer und Poliergummis •Drehmomentschlüssel •Endowinkelstück •Hartmetallbohrer •Implantatbohrer •Innengekühlte Bohrer •Spülkanülen •Knochenfilter und Knochenmühle Fa.Schlumbohm •Lentulo •Motorenschlauch und Handstück (Piezosurgery und KaVo Intrasurg) •Polierer •Ratschen und Drehmomentschlüssel •Rosenbohrer •Storz Endoskope •Trepanbohrer •Übertragungsinstrumente (Hand- und Winkelstücke) •Wurzelkanalinstrumente (Reamer, Feilen rotierend, Hand) Seite 19 Vorschlag zur Festlegung der Stand 6.03.2008 Aufbereitungsarten thermisch – maschinell im RDG oder manuell mit nachfolgender thermischer Dampfdesinfektion: 1. Nachfolgend aufgeführte MP (semikritisch/kritisch) werden manuell gereinigt: - alle rotierenden Instrumente (Bohrer, Polierer etc.)* - alle endodontischen Instrumente** einschl. Lentulos* - alle innengekühlten Bohrer* - alle Trepanbohrer* - alle Ratschen und Drehmomentschlüssel für die Implantologie (zerlegt) - alle Ansätze für die Piezosurgery Alle anderen MP semikritisch A und B (einschl. ZEG-Ansätze) sowie MP kritisch A und B werden maschinell gereinigt und desinfiziert. Die mit einem * gekennzeichneten MP müssen unmittelbar nach der Anwendung am Patienten in einen mit DC1/BIB forte befüllten Fräsator gegeben werden. ** Lagerung in NaOCl unmittelbar nach der Anwendung am Patienten 2. Übertragungsinstrumente können mit RDG der Firma Miele mit einer nachweislichen Innenreinigung aufbereitet werden. Wird das Gerät DAC der Firma Sirona verwendet, so muss berücksichtigt werden, dass bisher keine verbindliche Aussage vorliegt, dass es sich beim DAC um ein Verfahren mit einer nachweislichen Innenreinigung handelt. Für Übertragungsinstrumente mit Möglichkeit einer Innenkontamination der Wasser- und Luftkanäle wird deshalb empfohlen, vor der Aufbereitung im DAC einen Innenreinigung mit dem Produkt WL clean der Alpro vorzunehmen. Hierzu wird die Reinigungslösung für eine Sekunde mit einem Adapter in das Übertragungsinstrument eingesprüht und nach einer Wartezeit von 15s mit Druckluft ausgeblasen. Werden z.B. Handstücke ohne Möglichkeit der Innenkontamination verwendet (ggf. in der Prothetik oder Kieferorthopädie), so entfällt der Nachweis der Innenreinigung. Hinweis: Bis für den DAC ein Nachweis der Innenreinigung vorliegt, empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle (z.B. wöchentlich) des Nachweises der Innenreinigung z.B. mit einem Protein- oder Blutnachweistest (HemoCheck-S) der Firma Pereg (Bezug: BAG Healthcare, Amtsgerichtsstr. 1-5, 35423 Lich). Da es sich beim DAC um ein Sterilisationsverfahren handelt, können die Übertragungsinstrumente für die semikritische Anwendung nach ordnungsgemäßer Aufbereitung freigeben werden. Gemäß den Angaben der Fa. Shofu (Stand 2.02.2007) ist der Thermodesinfektor (maschinelle Aufbereitung) weder für Polierer noch für andere rotierende Instrumente geeignet. Gemäß Herstellerangaben werden die Instrumente angegriffen und beschädigt. Deshalb kann nur eine manuelle Aufbereitung mit abschl. thermischer Dampfdesinfektion erfolgen. Seite 20 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Der Umfang der Aufbereitung umfasst alle Tätigkeiten von der Anwendung eines Medizinproduktes am Patienten bis zur erneuten Anwendung am Patienten. Sie ist in folgende Einzelschritte (nach RKI – Empfehlung Zahnheilkunde) gegliedert: Sachgerechtes Vorbereiten, also Sammeln / Vorreinigen / ggfls. Zerlegen der Medizinprodukte, zügiger, umschlossener Abtransport zum Ort der Aufbereitung Reinigung / Desinfektion / Spülung / Trocknung Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit Pflege und Instandhaltung Funktionsprüfung Freigabe zur erneuten Anwendung Für sterile Medizinprodukte (gemäß DIN EN 556 mit einer Sterilisationssicherheit von 10 -6 in sterilhaltender Verpackung) gehören folgende zusätzlichen Schritte zum Umfang der Aufbereitung: Verpackung, Kennzeichnung, Sterilisation und Lagerung bis zur erneuten Anwendung Seite 21 4b Arbeitsanweisung Entsprechend der gemeinsamen Empfehlung RKI/BfArM aus dem Jahr 2001 Manuelle Desinfektion (ohne nachfolgende thermische Dampfdesinfektion) (z.B. für schulzahnärztliche Untersuchungen, ggf. für kieferorthopädische Praxen) Anforderungen an die manuelle Desinfektion Manuelle Desinfektionsverfahren müssen folgende Anforderungen erfüllen: - Die Verfahren müssen nachweislich bakterizid, fungizid und viruzid sein. Begrenzt viruzide Desinfektionsverfahren sind akzeptabel, sofern nachfolgend eine Sterilisation oder thermische Desinfektion erfolgt. - Die Benetzung aller inneren und äußeren Oberflächen muss über die Dauer der Einwirkzeit gewährleistet werden. - Die Fixierung von Rückständen muss verhindert werden. - Bei Instrumenten, die nachfolgend sterilisiert werden, muss der abschließende Spülschritt mit demineralisiertem Wasser erfolgen, welches mikrobiell mindestens die Anforderung Trinkwasserqualität erfüllt. Für Instrumente, die bestimmungsgemäß keimarm zur Anwendung kommen, ist Trinkwasser für die abschliessende Spülung ausreichend. Die schriftlichen Arbeitsanweisungen müssen auf die einzelnen Medizinprodukte oder Medizinproduktgruppen abgestimmt sein und insbesondere eindeutige Angaben enthalten zu: - den Desinfektionsmitteln (Festlegung der für das Desinfektionsverfahren erforderlichen Chemikalien und ihrer Dosierung, Festlegung der für das Desinfektionsverfahren erforderlichen Ausstattung einschließlich Zubehör). Festlegung, wie die Dosierung erfolgt. - der Desinfektionsdauer/Einwirkzeit - der Temperatur (eine Temperaturkontrolle muss möglich sein) - den anzuwendenden Techniken (darunter das Spülen zum Vermeiden chemischer Rückstände). Seite 22 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht 5 Stand 1.03.2008 Beispiel UNI Düsseldorf Maschinelles thermisches Reinigungs- und Desinfektionsverfahren im Miele Thermodesinfektor G 7881 (mit Validierung) und 7782 (ohne Validierung) Arbeitstägliche Kontrollen entsprechend dem Entwurf der Leitlinie der DGSV/DGKH/AKi nach EN ISO 15883 (Checkliste 10; siehe Anlage) sind Bestandteil dieser Arbeitsanweisung. 1. Nicht fixierende Vorreinigung Instrumente unmittelbar nach Gebrauch und ggf. nicht fixierender Vorreinigung (z.B. Zementspatel) in die entsprechenden Vorrichtungen (Körbe, Spülvorrichtungen etc.) des RDGs einlegen. 2. Maschinelle Reinigung/Desinfektion Wenn die Instrumente in KOMET DC1/BIB forte eingelegt worden waren, müssen diese Lösungen vor der maschinellen Aufbereitung unter fließendem Wasser (Waschbecken) abgespült werden, damit keine Rückstände des Reinigungs-/Desinfektionsmittels in die Maschine gelangen. Hierbei sind Schürze und Schutzbrille sowie Schutzhandschuhe zu tragen. 3. Beladung des RDG: Hierbei sind Einmalhandschuhe und Mundschutz zu tragen und nach dem Beladen zu verwerfen. Instrumente aus den Transportbehältern entnehmen und in einen geeigneten Instrumentenständer stellen: - Suctoren, Kupplungen der Absaugschläuche und Ansätze der Mehrfunktionsspritzen der Fa. KaVo auf die Spülvorrichtungen im Oberkorb (Injektorleiste) aufstecken, - Spiegel, Sonden, Pinzetten, Füllungsinstrumente, Extraktionszangen, Wangenhaken, Hebel etc. in Einsatz E 337 stehend, - Mundspiegel mit dem Griff nach unten einsetzen. Seite 23 - Zahnärztliche Sonden und PAR-Sonden mit dem spitzen Teil nach oben (Achtung: Verletzungsgefahr), da die Spitzen sonst im Sieb leicht abbrechen können. Deshalb muss die Bestückung von hinten nach vorne erfolgen. Spitze Instrumente mit breitem Griff (z.B. Hebel) generell im mittleren Fach mit der Spitze nach unten. - rotierende Instrumente, zerlegte Ratschen, Kleinteile der Implantatsysteme u.a. in Miele Einsatz E 473/1 für Kleinstteile - Hartmetallbohrer in Ständer der Fa. Aesculap - Scheren und Nadelhalter (geöffnet) in Siebschale E 146 oder E 363 einlegen, einlagig, im Oberkorb oder Unterkorb, - Abdrucklöffel im Einsatz E 146 - Waschtrays und Transporttrays der Fa. Aeskulap oder Fa. Hu Friedy mit beladenen Instrumenten (auf Öffnung von Zangen, Scheren, Nadelhaltern achten) im Einsatz E 523 (in der Regel unten). Die Ständer/Waschtrays dürfen nur so weit befüllt sein, dass keine Spülschatten entstehen und alle Oberflächen vom Sprühstrahl direkt getroffen werden können. MP mit Hohlräumen, für die keine Spülvorrichtungen im RDG vorhanden sind, müssen manuell aufbereitet werden (z.B. innengekühlte Bohrer). Ausschließlich Flüssigreiniger verwenden (automatische Zuführung, Füllstand täglich kontrollieren). Hinweis: Programm starten (generell Vario TD-Programm). Trocknung: Seite 24 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Nach Programmablauf Instrumente aus dem RDG nehmen und auf Geschirrtüchern ausbreiten. (Einmalhandschuhe, Haarschutz tragen). Restfeuchtigkeit durch Druckluft oder Abtrocknen mit einem Tuch beseitigen. Hierbei auch schwer zugängliche Bereiche beachten. Sichtprüfung: Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit, um Restkontaminationen zu erkennen. Bei Pinzetten ggf. Riefen mit Bohrerbürstchen reinigen. Schutzhandschuhe tragen. Falls diese beobachtet werden, Reinigung und Desinfektion im RDG wiederholen. Mangelhafte Instrumente aussortieren (fehlende Diamantierung, stumpfe/ausgebrochene Schneiden, verzwirbelte/frakturierte Arbeitsteile, korrodierte Oberflächen). Pflege und Funktionsprüfung Pflege der Instrumente gemäß Herstellerangaben (chirurgische Zangen, Scheren, Nadelhalter mit Pflegeöl einsprühen (z.B. Fa. Schumacher/Fa. Aeskulap). Instrumente auf Funktion überprüfen (öffnen und schließen). • Achtung: Nur das Gerät G7881 (links) ist validiert. Hier kann nach Überprüfung des ordnungsgemäßen Programmablaufes für semikritische Medizinprodukte die dokumentierte Freigabe erfolgen (Dokumentation siehe AAW 22). • Für kritische Medizinprodukte erfolgt die Verpackung in Klarsichtsterilgutverpackung und nachfolgende Sterilisation. RDG 7782 (rechtes Gerät, alt, weiße Blende): Dieses Gerät ist nicht validiert, es darf keine Freigabe von Medizinprodukten erfolgen. Abschließende thermische Dampfdesinfektion oder Sterilisation in Klarsichtsterilgutverpackung (je nach Einstufung). Seite 25 5a Maschinelle Aufbereitung im RDG Stand 15.04.2007 Reinigungsindikatoren Die Reinigungsleistung des RDG muss arbeitswöchentlich am Beginn der Woche beim ersten Betrieb durch Einlage von 2 Reinigungsindikatoren (wash-check der Fa. SteriTec) überprüft werden. Hierzu werden die Streifen in den Halter eingelegt und dieser wird an den überstehenden Rändern abgebogen. Die Position wird wie folgt festgelegt: Position 1: Oberes Fach hinten Position 2: Unteres Fach vorne Die Auswertung erfolgt visuell: Optimale Reinigung (+): keine Ablagerungen Keine ausreichende Reinigung (-): Ablagerungen von Blut, Fibrin. Falls keine ausreichende Reinigung festgestellt wird, ist die Funktion des RDG zu überprüfen. Danach ist ein erneuter Prozessdurchlauf im Programm Vario TD mit zwei neuen Indikatoren vorzunehmen. Falls auch danach keine ausreichende Reinigung festgestellt wird, ist der Hygienebeauftragte zu verständigen. Alle Instrumente müssen dann bis zum erneuten einwandfreien Betrieb des RDG ggf. manuell im Ultraschallbad (siehe BAW 4) nachgereinigt werden. Bei einwandfreier Reinigung ist in die jeweilige Spalte Position 1 und 3 ein „+“ für effektive Reinigung und ein „-“ für keine ausreichende Reinigung einzutragen. Die Auswertungen sind in der rechten Spalte von der auswertenden ZFA zu unterschreiben. Die benutzten Reinigungsindikatoren werden in den Abfall gegeben. Bezugsadresse: Dr. Früh Control GmbH, Bettina von Arnim Str. 3, 61476 Kronberg, Tel: 06173 – 99 97 05 Seite 26 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht 5a Stand 15.04.2007 Datum der Position 1 Kalenderwoche 2008 Dokumentation der Reinigungsindikatoren Position 2 Reinigung und Funktion des RDG einwandfrei Unterschrift ZFA Seite 27 6 Stand 1.02.2008 Aufbereitung von Übertragungsinstrumenten der Firmen KaVo und NSK im DAC Alle Übertragungsinstrumente werden trocken auf dem Transporttisch oder in einer Transportbox ohne eingesetzte rotierende Instrumente in den Aufbereitungsraum gebracht. Bei grober Verschmutzung mit Blut/Speichel erfolgt eine nicht-fixierende Vorreinigung am Behandlungsplatz (z.B. Abwischen der Oberfläche mit Zellstoff oder Tupfern) - Einsprühen von WL clean für 1 s - Wartezeit von 15s - Trocknen mit Druckluft für ca. 3 s 1. Übertragungsinstrumente aus der Transportbox/vom Tisch entnehmen und auf den Adapter im Deckel stecken. 2. Deckel in Halterung einschieben 3. Prüfung ob Stecker für Strom und Druckluft in den Anschlussdosen (Druckluftstecker muss 2 x klicken!) 4. Prüfung ob Wasservorrat ausreicht (bis Deckelmarkierung?), ggf. Aqua dest. auffüllen 5. Prüfung ob Abwasserbehälter unter dem Gerät nicht voll, ggf. in Ausguss leeren 6. Prüfung, ob Drucker angeschaltet ist. 7. Sterilisation starten (keinesfalls ohne Deckel, sonst Gerätdefekt durch Blockade) 8. Sicherungsring drücken (Deckel fährt herunter) 9. Ablauf beobachten (Not-Stopp durch Druck auf Sicherungsring) 10. Prozessablauf nach Displayanzeige korrekt: Falls Ablauf nicht korrekt: Fehler feststellen, Seite 28 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht beseitigen, erneuter Prozessdurchlauf im DAC 11. Clear-Taste ‚C’ drücken (Deckel fährt hoch), abkühlen lassen 12. DAC entladen - frischer Handschuh auf der Arbeitshand -, dazu Entriegelungsknopf an Pflegekupplungen drücken 13. Sichtkontrolle der MP. Einwandfreie Außenreinigung/Trocknung/keine Korrosion: 14. Dokumentierte Freigabe für semikritische MP: Charge freigeben, Freigabe auf Arbeitsanweisung (siehe AAW 22) eintragen, Je nach Klassifizierung der Instrumente abschließende - Dampfsterilisation für MP kritisch B in Klarsichtsterilgutverpackung Arbeitstägliche Kontrollen vor Betriebsbeginn: 1. Druckluftanschluss einwandfrei? 2. Wasservorrat mit geeignetem Wasser aufgefüllt, sauber ohne Biofilm etc. 3. Abwasserbehälter leer? Seite 29 9 Beispiel Arbeitsanweisung Manuelle Reinigung und Desinfektion von rotierenden Instrumenten (ohne Innenkühlung) im Ultraschallbad Diese Betriebsanweisung bezieht sich auf alle rotierenden Instrumente für Übertragungsinstrumente (z.B. Hartmetallbohrer und –fräsen, Diamantschleifer, Gummipolierer, Lentulos; Medizinprodukte semi-kritisch B und kritisch B). Die Hinweise nach DIN EN ISO 17664 der Fa. Brasseler zur Aufbereitung von rotierenden Instrumenten (Version 9-2006) sind Bestandteil dieser Arbeitsanweisung. Die Vorreinigung der rotierenden Instrumente erfolgt am Behandlungsplatz am Ende der Behandlung mit Einmalhandschuhen, um sichtbare, locker anheftende Verschmutzungen mit einem (ggf. feuchten) Zellstofftuch zu entfernen. Das Ultraschallbad wird mit einem Liter einer 2 %igen Lösung DC1 der Fa. Komet/BIB forte der Fa. Alpro befüllt. Hierzu werden 20 ml Konzentrat mit kühlem Leitungswasser auf 1 l ergänzt. Leitungswasser kann hierfür gemäß Angabe der Fa. Alpro bis zu einem Wert von etwa 12°dH eingesetzt werden. Dosieranleitung Verschlusskappe der Dosierflasche abschrauben, Flasche senkrecht zwischen Daumen und Fingern halten und leicht drücken, bis sich die Dosierkammer bis zur Markierung “10 ml” gefüllt hat. Die dosierte Menge 2 x (20 ml) mit Wasser zu 1 Ltr. Gebrauchslösung auffüllen. Die Haltbarkeit des Konzentrates beträgt 36 Monate. Die Haltbarkeit der angesetzten Lösung beträgt 1 Woche. Bei sichtbarer Verschmutzung ist das Ultraschallbad umgehend zu erneuern. Hinweis: Die Temperatur im Bad sollte 45 ° C nicht überschreiten, damit es nicht zur Eiweißgerinnung kommt. Die rotierenden Instrumente werden aus dem Transportbehälter mit einer Pinzette in das Ultraschallbad gegeben. Danach werden die Instrumente vorsichtig mit einer Pinzette in die Lösung gelegt, so dass Spritzer und Blasenbildungen vermieden werden. Die Pinzette wird in der Nierenschale mit aqua dest abgelegt. Die Anwendungszeit im Ultraschallbad beträgt 5 Minuten. Diese ist an der Zeitschaltuhr einzustellen. Die Lagerung im Ultraschallbad sollte 1 Stunde nicht überschreiten, aus materialtechnischen Erwägungen ist eine Lagerung über mehrere Stunden jedoch möglich. Die Instrumente müssen abends immer aus der Lösung entnommen werden. Nach Ablauf der Uhr sind die Instrumente nach Möglichkeit sofort zu entnehmen und in eine Nierenschale (gefüllt mit aqua dest) zu legen, um das DC1/BIB forte abzuspülen. Danach erfolgt die Trocknung (Lufttrocknung auf Tüchern oder Papier, ggf. Druckluft). Seite 30 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Sichtprüfung: Anschließend erfolgt die visuelle Überprüfung der trockenen MP auf Sauberkeit mit einer Lupe (ca. 8-fache Vergrößerung). Bei Nachweis von Speichel – Blut – Fibrin – Geweberesten auf den rotierenden Instrumenten muss die Reinigung im Ultraschallbad wiederholt werden. Fest anheftende Partikel werden nach dem ersten Prozessdurchgang im Ultraschallbad mit einem (Bohrer-) Bürstchen (Nylon oder Messing) entfernt. Hierbei sind feste Schutzhandschuhe, Schutzbrille und Schürze zu tragen. Danach erfolgt eine erneute Reinigung und Desinfektion im Ultraschallbad. Falls auch danach noch anheftende Partikel sichtbar sind, werden die rotierenden Instrumente verworfen. Hinweis: Vor der erstmaligen Anwendung und abends am Ende des Behandlungstages ist das Ultraschallbad mit warmen Wasser und handelsüblichen flüssigen Geschirrspülmitteln (z.B. Pril oder Palmolive) zu reinigen und mit einem Geschirrtuch abzutrocknen. Abends sind die Desinfektionslösungen ins Waschbecken vorsichtig abzugießen (Schutzhandschuhe, Schürze, Schutzbrille tragen). BIB forte/DC : Aldehyd- und phenolfreies Flüssigkonzentrat für die Desinfektion und Reinigung von rotierenden zahnärztlichen Präzisionsinstrumenten und des zahnärztlichen Instrumentariums. Erfüllt die neuen Vorgaben nach DGHM (2001) und RKI Anwendungsgebiet: Hochwirksames Flüssigkonzentrat für die Desinfektion und Reinigung von rotierenden zahnärztlichen Instrumenten wie z. B. Stahl-, Hartbohrer, Diamanten, Chirurgiebohrer und -fräser, Kronenaufschneider, Wurzelkanalinstrumente, Gummipolierer usw. dem allgemeinen zahnärztlichen und ärztlichen Instrumentarium (diagnostische, konservierende und chirurgische Instrumente wie z. B. Zahnzangen, Wurzelheber, Mundspiegel, starre und flexible Endoskope usw.) Freigaben: DC1/BIB forte ist von den Firmen Komet Gebr. Brasseler, DENTSPLY Maillefer, VDW, Henke-Sass, Wolf und KARL STORZ freigegeben. Je nach Klassifizierung der Instrumente abschließende thermische Desinfektion im Dampfsterilisator (MP semikritisch A und B) • unverpackt in geeigneten Ständern, Siebschalen etc. (Beladungsmuster beachten) oder Dampfsterilisation (MP kritisch A und B) • in Klarsichtsterilgutverpackung Seite 31 10 Arbeitsanweisung Manuelle standardisierte Aufbereitung von endodontischen Handinstrumenten Vor der erstmaligen Anwendung: 1. Reamer, Feilen, Verifier, Spreader, Nervnadeln: Eingeschweißte Verpackung öffnen und Instrumente auf Sterilisiertablett auf Papier auslegen. Instrumente auf Sauberkeit der Oberfläche sowie auf mechanische Beschädigungen kontrollieren. Beschädigte Instrumente aussortieren und reklamieren. Einsortieren der Instrumente in VDW Basic-Box 2100. Vorbereitung des Arbeitsplatzes im Behandlungszimmer: Interim-Stand mit Schaumstoff aus der Sterilverpackung entnehmen, mit NaOCl-Lösung auffüllen und Schaumstoff montieren. Während und nach der Anwendung am Patienten: Benutzte Instrumente in Interim-Stand (VDW) einstecken. Maximale Einwirkzeit der NaOCl-Lösung 3 Stunden. Am Ende der Behandlung Instrumente 3 x im Schaumstoff Auf – und Abbewegen zur Vorreinigung. Aufbereitung: 1. Alle Instrumente (benutzte aus dem Interimstand und unbenutzte Instrumente aus der Box) aus dem Schaumstoff entnehmen und mit Pinzette in den Siebkorpb im Ultraschallbad geben. Einlagig einlegen, Reinigungs- und Desinfektionszeit 5 Minuten in DC 1. 2. Instrumente mit Siebkorb herausnehmen und unter fließendem Wasser (Waschbecken) abspülen (Schutzhandschuhe, Schürze, Schutzbrille). 3. Instrumente im Siebkorb über einem Tuch mit Druckluft vorsichtig trocknen. 4. Getrocknete Instrumente aus Siebkorb entnehmen und auf einem Sterilisiertablett auf Papier aus-legen. 5. Sichtkontrolle der Instrumente. Handinstrumente aussortieren wenn diese plastisch verformt oder verbogen sind, Windungen aufgedreht sind, die Schneidflächen beschädigt oder stumpf sind oder die Stärkenkennzeichnung fehlt. Das Ende der Produktlebensdauer wird grundsätzlich von Verschleiß und Beschädigung durch den Gebrauch bestimmt. Lupenkontrolle. Wenn sich Verschmutzungen auf den Instrumenten finden, muss der Reinigungsprozess im Ultraschallbad wiederholt werden. Ist auch dann keine einwandfreie Reinigung zu erzielen, sind die Instrumente zu verwerfen. 6. Instrumente in Basic Box 2100 einsortieren. Sterilisation in Klarsichtsterilgutverpackung. 7. Interim-Stand auseinandernehmen, Schaumstoff verwerfen und NaOCl Lösung abgießen. Mit Leitungswasser ausspülen und in beide Teile in RDG-Gerät einräumen (Einsatz E 146 oder 363). Seite 32 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht 17 Arbeitsanweisung Desinfektion von Abdrücken und prothetischen Werkstücken Für die Desinfektion von Abdrücken und prothetischen Werkstücken wird das Produkt PrintoSept der Fa. Alpro eingesetzt. Produktinfo: Gebrauchsfertige, alkoholische, aldehyd- und phenolfreie Desinfektions- und Reinigungslösung für alle Arten von Abformungen und getragenem Zahnersatz. Kann sowohl als Tauch- als auch als Spraydesinfektionslösung Einwirkzeit von 2 Minuten Lieferformen Art.-Nr. 3067 5 Ltr. Kanister Anwendungsgebiet Gebrauchsfertige Abdruckhygiene für die Tauch- und Spraydesinfektion aller zahnärztlichen Abformungen (Alginate, Silikone, Polyether, Hydrokolloide, etc.) und von Zahnersatz sowie zahntechnische Werkstücke im Einlegeverfahren. PrintoSept ist auch zur Desinfektion von Modellen, Bissschablonen und anderen Hilfsteilen verwendbar. Anwendung Bedarfsmenge (z. B. 1 Ltr.) Gebrauchslösung in ein Behältnis für Abdruckdesinfektion geben. Die Abdrücke oder die prothetischen Werkstücke sind ggf. vorsichtig unter fließendem Wasser abzuspülen, um Blut- oder Speichelreste zu entfernen. Abdrucklöffel nach Abdrucknahme in die Lösung einlegen, so dass sie vollständig benetzt sind. Einwirkzeit 2 Minuten. Anschließend Abdrucklöffel dem Desinfektionsbad entnehmen und unter fließendem kalten Wasser abspülen. Alternativ Abdrucklöffel/Zahnersatz über dem Waschbecken absprühen, so dass die Werkstücke sichtbar benetzt sind. Abdrücke auf Tray ablegen. Bei der Sprüh-Desinfektion sind Einmalhandschuhe und Mundschutz zu tragen. Nach der Desinfektion werden die Abdrücke/prothetischen Werkstücke in eine Klarsichtverpackung eingelegt und in die Versandkisten der Dentallabors gelegt. Kennzeichnung: Desinfektion erfolgt. Das Desinfektionsbad ist täglich neu anzusetzen, bei sichtbarer Verschmutzung sofort. Das Desinfektionsbad ist wie auch das Ultraschallbad einer täglichen Reinigung zu unterziehen. Seite 33 19 Arbeitsanweisung Freigabeberechtigung Mit der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von Medizinprodukten dürfen nur die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter beauftragt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderlichen speziellen Sachkenntnisse verfügen. Die Aufbereitung von Medizinprodukten endet mit der Freigabe des Medizinproduktes zur Lagerung bzw. zur erneuten Anwendung entweder nach der Reinigung und Desinfektion (semikritische MP) oder – falls erforderlich (kritische MP) – nach der Dampfsterilisation. Wurden bei der Aufbereitung Abweichungen von einem korrekten Prozessablauf festgestellt, ist je nach Ursache dieser Abweichung (Fehler im Aufbereitungsverfahren oder fehlerhaft aufbereitetes Medizinprodukt) nach Fehlerbehebung entweder ein erneuter Prozessdurchlauf für alle Medizinprodukte der betroffenen Charge durchzuführen oder nur das betroffene Medizinprodukt einem erneuten Prozessdurchlauf zu unterziehen. Wenn eine Charge aufgrund von Abweichungen im Prozessablauf erneut im gleichen Gerät oder einem anderen Gerät sterilisiert wird, muss diese doppelte Verwendung einer Chargenummer im Protokoll vermerkt werden. Der Verbleib einer Charge mit nicht korrektem Prozessablauf muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Das Freigabeprotokoll des Sterilisationsprozesses bzw. der thermischen Dampfdesinfektion muss alle wesentlichen Parameter des Prozesses umfassen und eine abschließende schriftliche Freigabeentscheidung durch die hier aufgeführten Mitarbeiter enthalten. Zur Freigabe berechtigte Mitarbeiter Name, Vorname Unterschrift des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 Seite 34 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Unterschrift des verantwortlichen Hygienebeauftragten 20 Beispiel-Arbeitsanweisung Arbeitstägliche Routineprüfungen an den DampfKleinsterilisatoren (Lisa Fa. W & H und Melag 40 B und 44B) Arbeitstägliche Kontrollen vor Betriebsbeginn: 1. Sichtprüfung der Kammer auf Verunreinigungen, Fremdkörper etc. 2. Sichtprüfung der Türdichtung auf Unversehrtheit 3. Funktion der Türverriegelung einwandfrei 4. Sichtprüfung des Displays einwandfrei 5. Kontrolle der Betriebsmedien (Wasserbehälter Lisa der Fa. W & H mit aqua dest aufgefüllt. Melag 40 B und 44 B an Wasseraufbereitung angeschlossen. Ablaufbehälter entleert und ggf. gereinigt, Gerät 1, Lisa). 6. Leitwertmessung am Display zeigt Werte unter 10 µS an. Gerät zeigt keine Fehlermeldung für Wasserqualität an. 7. Vakuum Test einmal wöchentlich vor Arbeitsbeginn (in der Regel montags), da dann das Gerät noch kalt und trocken ist 8. Werden MP kritisch B sterilisiert, kann auf den täglichen Dampfdurchdringungstest (Bowie Dick Test) verzichtet werden. Die einwandfreie Funktion nach Überprüfung der Positionen 1 bis 6 wird auf den Dokumentationsbögen mit der Eintragung „ja“ (Kontrollen einwandfrei) oder „nein“ dokumentiert. Die Dokumentation erfolgt zusammen mit der ersten Charge des Arbeitstages. Der Vakuum Test wird separat in der Spalte „Programm“ dokumentiert. Eintragungen für eine „Freigabe“ oder „Beladung“ entfallen, da der Vakuum Test ohne Beladung vorgenommen wird. Diese Kontrollen dürfen nur von Mitarbeitern vorgenommen werden, die eine Freigabeberechtigung haben (siehe Unterschrift AAW 19). Programmauswahl: A: Geräte Melag: Bei einer Beladung ausschließlich zur thermischen Dampfdesinfektion ist kein Chemoindikator der Klasse 5 (z.B. Melag) zu verwenden. Als Programm wird „Schnell-programm S“ eingestellt. B: Geräte Melag: Bei einer Mischbeladung thermische Dampfdesinfektion und MP kritisch A (ohne kritisch B) wird der Chemoindikator ohne Helix in das mittlere Fach auf oder neben verpackte MP gelegt. Als Programm wird „Schnellprogramm S“ oder „Universalprogramm“ eingestellt. C: Geräte W&H, Melag: Wenn in der Beladung MP kritisch B enthalten sind, muss die Helix der Fa. W&H/Melag mit Chemoindikator verwendet werden. Als Programm wird das „Universalprogramm“ eingestellt. Seite 35 Beispiel- 21 Thermische Dampfdesinfektion/ Sterilisation Beladungsmuster/Verpackung/Sterilgutlagerfrist Arbeitsanweisung Die täglichen Routineprüfungen sind zu dokumentieren und bei der Chargenfreigabe zu berücksichtigen. Die nachfolgende Beurteilung des Prozessablaufes beinhaltet folgende Beurteilungen des Sterilisationsprozesses/der thermischen Dampfdesinfektion: - Der Sterilisator hat einen einwandfreien Prozessablauf unter Einbeziehung der Temperatur und des Druckes über die geforderten Zeiten gemäß Displayanzeige angezeigt, - es waren keine Beschädigung der Verpackung vorhanden, - das Sterilgut war ordnungsgemäß getrocknet, - die Behandlungsindikatoren auf der Klarsichtsterilgutverpackung waren korrekt umgeschlagen, - der Chemoindikator der Klasse 5 bei kritischen MP (ggf. im PCD) war ordnungsgemäß umgeschlagen. Die Chemoindikatoren können nach Auswertung verworfen werden. Folgende Beladungsmuster werden verwandt: - Beladung 1: Instrumentarium unverpackt (ausschließlich thermische Dampfdesinfektion; nur Melag-Geräte im Programm Schnell S) - Beladung 2: Mischbeladung unverpackt/einfach verpackt (nur kritisch A) in Klarsichtsterilisierverpackung (Beladungsmuster der Fa. W & H) (nur Melag-Geräte im Programm Schnell S oder Universal) - Beladung 3: Mischbeladung unverpackt/verpackt (einschließlich kritisch B mit Repac PCD) in Klarsichtsterilisierverpackung (Beladungsmuster der Fa. W & H) - Beladung 4: Container der Fa. Aeskulap mit Melag-Helix (Beladungsmuster der Fa. Melag) Verpackung Sterilisiergut ist nach der Funktionskontrolle vor Beginn der Sterilisation so zu verpacken, dass eine Rekontamination ausgeschlossen werden kann. Dabei muss die Verpackung das sterilisierte Gut von der Entnahme aus dem Sterilisator, die kontaminationsfrei erfolgen muss, bis zu erneuten Verwendung vor einer mikrobiellen Rekontamination schützen. Die Verpackung muss auf das Sterilisiergut und das jeweilige Sterilisationsverfahren abgestimmt werden. Die Verpackungseinheiten sind bedarfsgerecht zusammenzustellen. Die eingesetzten Verpackungen müssen der DIN EN 868 entsprechen. Beim Einsatz von Folien-Papier-Verpackungen ist darauf zu achten, dass die Verpackung nicht durch spitze Gegenstände durchstoßen werden kann. Spitze Scheren sind durch geeignete Gegenstände wie z.B. Watterollen an der Spitze zu schützen. Außerdem darf nicht zu eng gepackt werden (Größe des Gutes maximal ¾ des Seite 36 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Verpackungsgrundrisses). Die Siegelnaht muss dicht sein und darf keine Einschlüsse/Blasen zeigen. Beim Einsatz von Trays und Containern ist darauf zu achten, dass die Filter gemäß Herstellervorschrift erneuert sind und dass in den Behältern anfallendes Kondensat abfließen kann. Papierfilter sind nach jedem Sterilisationszyklus zu verwerfen. Teflonfilter der Fa. Aeskulap sind für eine Zahl von 1.000 Sterilisationszyklen zugelassen. Anwendungsbereich Mitarbeiter der Aufbereitung Norm- und Vorschriftenbezüge DIN 58953 DIN EN 868 Kennzeichnung des Sterilgutes: Ziel / Zweck / Vorgehensweise Die zur Sterilisation vorgesehenen Instrumente müssen auf der Verpackung gekennzeichnet sein, wenn es sich nicht um durchsichtige Verpackungen handelt. Dies betrifft vor allem Containerverpackungen. Bei Containern ist ggf. ein Behandlungsindikator sinnvoll, um „aufbereitete“ von „unbehandelten“ Verpackungseinheiten unterscheiden zu können. Ein solcher Behandlungsindikator ersetzt nicht die zur Chargenkontrolle einzusetzen Prozessindikatoren. Anwendungsbereich Mitarbeiter der Aufbereitung Norm- und Vorschriftenbezüge RKI – Empfehlungen, DIN EN 867 Kennzeichnung der Sterilgutverpackung: Auf der Verpackung wird 1. das Datum der Sterilisation, 2. die Nr. des Sterilisators sowie 3. die Charge aufgeführt. Bei Gerät 1 bis 3 die fortlaufende Charge des jeweiligen Arbeitstages (Beginn immer bei 1). Folgende Kennzeichnung findet sich damit am 25.1.07 für die zweite Charge des Arbeitstages 25.01.2007/3/2 auf Gerät 3: Datum/Gerät/Charge Die Sterilgutlagerfrist für Klarsichtsterilgutverpackungen und Containerverpackungen beträgt 6 Monate. Die Beschriftung mit Stempeln/Kugelschreibern erfolgt bei Klarsichtsterilgut- verpackungen nach der Sterilisation. Sie darf sich nur auf der Verpackung hinter der Siegelnaht befinden, nicht über dem Sterilgut. Die Verpackung des Sterilgutes muss vor der Feigabe auf Unversehrtheit und Trockenheit geprüft werden. Sind Risse oder Defekte an der Verpackung festzustellen, so sind die Güter als nicht steril zurückzuweisen. Sie müssen neu verpackt und erneut sterilisiert werden. Anwendungsbereich Mitarbeiter mit Freigabeberechtigung Norm- und Vorschriftenbezüge DIN EN 554, DIN EN 13060, RKI Empfehlung Zahnheilkunde Seite 37 Gerät 1 – Lisa W & H 22 Datum Seite 38 Charge Belaarbeitst. dung Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Dokumentation der thermischen Dampfdesinfektion/Sterilisation Programm Prozess-Universal ablauf -Vakuum o. k.? ChemoIndikator umgeschlagen? Arbeits- Freigabe tägliche erteilt? Routinekontrolle n in nein Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Unterschrift Gerät 2 – 22 Dokumentation der z.B. Melag 44 B Datum Charge Belaarbeitst. dung Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. thermischen Dampfdesinfektion/Sterilisation Programm Prozess-Schnell S ablauf -Universal o. k.? -Vakuum ChemoIndikator umgeschlagen? Arbeits- Freigabe tägliche erteilt? Routinekontrolle Unterschrift nein Seite 39 22 Gerät 4 Dokumentation der DAC thermischen Dampfdesinfektion/Sterilisation von Übertragungsinstrumenten im DAC Stand 6.03.2008 Datum Charge Prozessarbeitst. ablauf Nr. o. k.? Ausdruck erfolgt Freigabe erteilt? Unterschrift Nr. Nr. Nr. Nr. n Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. ein Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. nein Nr. Nr. Nr. Seite 40 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht 22 Gerät 5 Dokumentation der Miele RDG 7881 thermischen Reinigung und Desinfektion im RDG Miele 7881 Stand 6.03.2008 Datum Charge Prozessarbeitst. ablauf Nr. o. k.? Ausdruck erfolgt Freigabe erteilt? Unterschrift Nr. Nr. Nr. Nr. nein Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Seite 41 Reinigung und Pflege der Wasser führenden 25 Stand 15.04.2007 Systeme der KaVo Behandlungseinheiten 1065 und 1066 Morgens: Einschalten der Einheit und Auto-Purge-Funktion der Wasser führenden Systeme beenden. Motorenund Mehrfunktionsspritzenansätze abnehmen Nach jedem Patienten: - Oberflächen und Polster mit Incidurlösung reinigen – nach Hygieneplan mit feuchtem Waschlappen - Wasserwege der am Patienten benutzten Instrumente mit aufgesetzten Übertragungsinstrumenten für ca. 20 Sekunden Durchspülen - Kontrolle der Vollständigkeit und des korrekten Sitzes der 4 O-Ringe am Motor Nach jeder Behandlung mit Absaugung von Speichel, Aerosol und Blut die am Patienten benutzten Saugschläuche auf die Spüldüsen der Behandlungseinheit aufsetzen und für ca. 10 s Durchspülen Täglich (abends nach Behandlungsende): - Absaugschläuche mit ca. 1 l Wasser aus dem Dürr-Spülbecher durchspülen - 1 Messbecher Dekaseptol Gel (Pumpe) je Saugschlauch durchspülen - 1 Messbecher in das Waschbecken und mit Wasser für ca. 10 s nachspülen - Kupplungen der Saugschläuche abnehmen und maschinell im RDG aufbereiten - Auto-Purge Funktion starten mit aufgesetzten Schläuchen - Filter der Behandlungseinheit reinigen (Handschuhe tragen) Nach Bedarf (Meldung des Gerätes): KaVo Oxygenal 6 auffüllen (in der Regel alle zwei Wochen notwendig). Dokumentation siehe AAW 26. Seite 42 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Stand 26 15.04.2007 Dokumentation der Betriebsparameter der Wasser führenden Systeme der Dentaleinheiten Wasser führende Systeme der Behandlungseinheiten sind arbeitstäglich vor Beginn der Patientenbehandlung mindestens für 2 Minuten ohne aufgesetzte Übertragungsinstrumente an allen Entnahmestellen durchzuspülen: Datum Behandlungsraum/Behandlungseinheit Spülung erfolgt: Unterschrift Die relevanten Betriebsparameter der Behandlungseinheit sind zu dokumentieren (Kat. IV). Datum Behandlungsraum/Behandlungseinheit Desinfektionsmittel aufgefüllt: Unterschrift Seite 43 Nachweis von Personalschulungen der Anwender im Sinne des § 2 Abs. 2 MPBetreibV Jährliche Wiederholung empfohlen Mit Krankheitserregern kontaminierte Medizinprodukte können die Quelle von Infektionen beim Menschen sein. Die Anwendung solcher Medizinprodukte setzt daher eine vorhergehende Aufbereitung voraus, an die definierte Anforderungen zu stellen sind. Diese ergeben sich im Wesentlichen auch aus der Notwendigkeit, im Rahmen eines etablierten Qualitätsmanagementsystems die bewährten Verfahren stets in gleichbleibend hoher und nachweisbarer Qualität zu gewährleisten (Qualitätsmanagement, QM) (siehe: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten, Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (Bundesgesundheitsblatt 2001, 44:1115–1126). Ein wichtiger Bestandteil eines QM ist eine regelmäßige Schulung der mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter. Folgende Inhalte können Gegenstand der Besprechung mit dem Hygiene- verantwortlichen/ Praxisbetreiber sein: - die Arbeitsanweisungen zur sachgerechten Aufbereitung von Medizinprodukten (MP) wurden überprüft. Änderungen sind erfolgt/ nicht notwendig*, - bei der Einstufung der Medizinprodukte haben sich Änderungen/keine Änderungen ergeben*, - es wurde überprüft, ob ggf. neu eingeführte MP in die Risikobewertung und Einstufung aufgenommen werden müssen, - es wurde überprüft, ob die Hersteller der verwandten MP Änderungen ihrer Aufbereitungsanweisungen nach DIN EN ISO 17664 herausgegeben haben, - es wurde überprüft, ob die eingesetzten Produkte zur Reinigung und Desinfektion noch mit dem Hygieneplan übereinstimmen, - es wurde überprüft, ob die notwendigen Wartungen und technischen/messtechnischen Kontrollen durchgeführt/beauftragt wurden,* Seite 44 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht sicherheits- - es wurde überprüft, on sich Änderungen bei der Freigabeberechtigung ergeben haben, - es wurde überprüft, ob die Dokumentation der Freigaben sachgerecht erfolgt und archiviert ist. (* nichtzutreffendes bitte streichen) Folgende Themen waren auch Gegenstand der Personalschulung: Durch die jeweilige Unterschrift wird bestätigt, dass der/die Unterzeichner(in) an der Personalschulung zur sachgerechten Aufbereitung von Medizinprodukten teilgenommen hat: Name Datum Unterschrift Praxismitarbeiter Datum, Hygienebeauftragte(r): _______________________________ Seite 45 BGV A 3 (früher VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (in der Fassung vom 1. Januar 1997) Vor Inbetriebnahme und jährliche Wiederholung Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auch in der zahnärztlichen Praxis. Nach § 3 Absatz 1 BGV A 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen nur von einer Elektrofachkraft instandgehalten werden. Nach § 5 Absatz 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandhaltung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung einer Elektrofachkraft 2. in bestimmten Zeitabständen (in der Praxis in der Regel jährlich) Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind. Folgende Anlagen müssen in der Praxis jährlich geprüft werden: Elektrische Anlagen (Elektroinstallationen, Schutzeinrichtungen wie Fehlerstromschutzschalter, Schutzeinrichtungen in der Verteilung, etc.) und ortsfeste elektrische Betriebsmittel z.B. an der Rezeption oder im Büro: Computer, Drucker, Bildschirme, Kopierer, Aktenvernichter u.a.. In den Behandlungsräumen: Polymerisationslampen, Kapselanmischgeräte u.a. Im Praxislabor: Bohrmaschine u.a. Im Sozialraum: Herde, Kaffeemaschinen, Radios u.a. Im Schadensfall muss der einwandfreie Zustand der Elektroanlage nachgewiesen werden. Bei Gewerbetreibenden (auch Betreibern einer Zahnarztpraxis) gilt eine Nachweispflicht gegenüber den Gewerbeaufsichtsämtern, den Berufsgenossenschaften Versicherungen. Seite 46 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht und den Rechtsgrundlage für Praxisbegehungen Zahnarztpraxen, in denen Medizinprodukte angewendet und aufbereitet werden, unterliegen nach § 26 Absatz 2 Satz 3 Medizinproduktegesetz (MPG) einer Überwachung durch die zuständigen Behörden. Im Land NRW sind dies die Bezirksregierungen. Im Rahmen einer Praxisbegehung werden in der Regel die folgenden Punkte geprüft: 1. Aufstellung über die in der Praxis/Klinik betriebenen Medizinprodukte 2. Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis gem. §§ 7 und 8 MPBetreibV 3. Wie wird die Instandhaltung der Medizinprodukte gem. § 4 MPBetreibV dokumentiert und wer führt sie durch? 4. Vorlage des Nachweises der Sachkenntnis und der Weisungsunabhängigkeit im Sinne der §§ 4 und 6 MPBetreibV (Ausbildung, Berufserfahrung) 5. Wie wird die Ausbildung oder Kenntnis der Anwender im Sinne des § 2 Abs. 2 MPBetreibV dokumentiert (Nachweis von Personalschulungen)? 6. Wo werden die die Gebrauchsanweisungen für die Medizinprodukte aufbewahrt? 7. Nachweis über die sicherheitstechnischen Kontrollen gem. § 6 MPBetreibV 8. Nachweis über die Durchführung der messtechnischen Kontrollen gem. § 11 MPBetreibV 9. Wie sind die Meldewege bei Vorkommnissen im Sinne des § 3 MPBetreibV in Verbindung mit der MPSV geregelt? Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und damit des Betreibens von Medizinprodukten gem. § 4 MPBetreibV müssen folgende Unterlagen bereitgehalten werden: 1. zur Validierung der Aufbereitungsverfahren 2. zur Qualifikation des Personals 3. die Nachweise der regelmäßigen Kontrolluntersuchungen und der Wartungspläne der für die Aufbereitung eingesetzten Geräte (z.B. Spülmaschinen und Sterilisatoren) 4. Liste der externen Prüfeinrichtungen, mit der Angabe der Medizinprodukte und Art der Prüfungen 5. Auflistung der angewandten Normen 6. Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten vor der Aufbereitung Seite 47 Arbeitsanweisung zur Instandhaltung der Medizinprodukte gemäß § 4 MPBetreibV: Der sichere und der Zweckbestimmung des Medizinproduktes entsprechende Sollzustand ist durch sachgemäße Instandhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten. Nach der Instandhaltung müssen die für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit wesentlichen konstruktiven und funktionellen Merkmale überprüft werden, sofern diese durch die Instandhaltungsmaßnahme beeinflusst werden können. Folgende Instandhaltungsmaßnahmen werden in der Praxis/Klinik vorgenommen: Behandlungseinheiten: - Überprüfung und Austausch der Funktion der O-Ringe an den Mikromotoren - Überprüfung und Austausch der Dichtungsringe an den Mehrfunktionsspritzen - Austausch defekter Niedervoltlampen in den Mikromotoren oder Mehrfunktionsspritzen - Reinigung der Patientenleuchte und Austausch defekter Leuchtmittel - Arbeitstägliche Reinigung der Siebe in der Absauganlage - Befüllung der Vorratsbehälter mit Desinfektionsmitteln für die wasserführenden Systeme - Arbeitstägliche Spülung der wasserführenden Systeme vor Behandlungsbeginn Saugmaschine: Wechsel der Siebe nach Herstellerangaben Zentraler Amalgamabscheider: Wechsel der vollen Sammelkassetten und Einsendung an die Entsorgungsfirma (Eintragung im Medizinproduktebuch) Weitere Maßnahmen: Alle Instandhaltungsmassnahmen müssen raumbezogen dokumentiert werden. Folgende Mitarbeiter sind nach der/den Gebrauchsanweisung/en der einzelnen Geräte in Instandhaltungsmassnahmen eingewiesen worden und darüber belehrt worden, dass diese Massnahmen zu dokumentieren sind. Nach jeder Instandhaltungsmassnahme muss überprüft werden, ob das Medizinprodukt ordnungsgemäß funktioniert. Datum Seite 48 Name des Mitarbeiters Unterschrift des Mitarbeiters Eingewiesen durch: Name und Unterschrift Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Dokumentation der Instandhaltung der Medizinprodukte gemäß § 4 MPBetreibV: Raum Nr. ________ Datum Maßnahme durchgeführt von: Funktions- Unterkontrolle schrift einwandfrei Seite 49 Bestandsverzeichnis gemäß § 8 MPBetreibV: Im Bestandsverzeichnis müssen folgende Angaben enthalten sein: Bezeichnung, Art Typ, Seriennummer, Anschaffungsjahr des Medizinproduktes, Name/Anschrift des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen, die der CEKennzeichnung hinzugefügte Kennnummer der benannten Stelle, Standort/betriebliche Zuordnung des Medizinproduktes, Fristen der sicherheitstechnischen Kontrollen. Bezeichnung des Gerätes Seite 50 Typ, Seriennummer, CEKennzeichnung mit Kennnummer Anschaffungsjahr und Datum der Inbetriebnahme Standort Raum Inverkehrbringen durch (z.B. Depot) Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Fristen der STK Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) Die ursprünglich in § 3 der Medizinproduktebetreiberverordnung beschriebene Verpflichtung zur Meldung bei Vorkommnissen ist nun in der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten vom 24.6.2002 (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung – MPSV) geregelt. Diese wurde aufgrund der Verordnungsermächtigung aus § 37 Abs. 7 MPG durch das Bundesministerium für Gesundheit am 24.06.2002 erlassen und ist am 28.06.2002 in Kraft getreten. Meldung von Vorkommnissen Gemäß § 29 Abs. 1 MPG hat die zuständige Bundesoberbehörde – das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten die bei der Anwendung oder Verwendung von Medizinprodukten auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussung mit anderen Stoffen oder Produkten, Gegenanzeigen, Verfälschungen, Funktionsfehler, Fehlfunktionen und technische Mängel zentral zu erfassen, auszuwerten und zu ergreifende Maßnahmen zu koordinieren, insbesondere bei folgenden Vorkommnissen: 1. jede Funktionsstörung, jeden Ausfall oder jede Änderung der Merkmale oder der Leistung eines Medizinproduktes sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung die direkt oder indirekt zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten oder eines Anwenders oder einer anderen Person geführt haben oder hätten führen können. 2. jeden Grund technischer oder medizinischer Art, der aufgrund der in Nummer 1 genannten Ursachen durch die Merkmale und die Leistungen eines Medizinprodukts bedingt ist und zum systematischen Rückruf von Medizinprodukten desselben Typs durch den Hersteller geführt hat. Ein Zahnarzt, der bei Anwendung eines Medizinproduktes ein sog. Vorkommnis feststellte, war bereits bisher durch die seit mehreren Jahren bestehende Medizinproduktebetreiberverordnung verpflichtet, diesen Umstand der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Soweit es zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben erforderlich ist, dürfen auch Name, Anschrift und Geburtsdatum von Patienten, Anwendern oder Dritten übermittelt werden. Mit der MPSV wurde das Medizinprodukte-Beobachtungs- und –Meldesystem näher ausgestaltet. § 3 Abs. 2 MPSV besagt, dass die/der gewerbliche oder berufliche Betreiber/in oder Anwender/in von Medizinprodukten dabei auftretende Vorkommnisse der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden hat. Dies gilt entsprechend für Zahnärztinnen/Zahnärzte, denen im Rahmen der Behandlung von mit Medizinprodukten versorgten Patienten Vorkommnisse bekannt werden, soweit die Behandlung im Zusammenhang mit dem Medizinprodukt steht. Die Meldung muss gemäß § 5 Abs. 2 MPSV unverzüglich erfolgen. Grundsätzlich hat die Meldung an die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu erfolgen. Aus § 3 Abs. 4 MPSV ergibt sich, dass die genannte Verpflichtung für Zahnärztinnen/ Zahnärzte als erfüllt gilt, soweit Meldungen im Fall von Füllungsmaterialien, Legierungen etc. der Arzneimittelkommission Zahnärzte gemeldet werden. Eine entsprechende im § 3 Abs. 4 geforderte unverzügliche Weiterleitung an das BfArM wird von der Arzneimittelkommission seit mehreren Jahren praktiziert. Seite 51 Die MPSV erklärt den Begriff Vorkommnis. Ein Vorkommnis liegt dann vor, wenn ein Medizinprodukt unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten oder auch eines Anwenders führt oder führen könnte. Nun sind Todesfälle in der Zahnmedizin durch Anwendung von Medizinprodukten, z. B. Füllungsmaterialien, eigentlich nicht denkbar. Unter einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist eine anhaltende Schädigung von Körperstrukturen oder –funktionen zu verstehen. Auch eine zwingend notwendige zusätzliche zahnärztliche oder ärztliche Intervention, die eine Schädigung verhindern oder behandeln soll, fällt unter diese Regelung. Um der/dem Zahnärztin/Zahnarzt die Entscheidung zu erleichtern, ob der aufgetretene Fall eine Meldeverpflichtung auslöst oder nicht, hat das BfArM „Empfehlungen des BfArM zu Meldekriterien für Vorkommnisse mit Dentalprodukten“ veröffentlicht. Darin werden beispielhaft meldepflichtige Vorkommnisse mit dentalen Medizinprodukten aufgelistet. Ebenso wird darauf hingewiesen, in welchen Fällen eindeutig keine Meldepflicht besteht. So kann von einer Meldung abgesehen werden, wenn das Medizinprodukt entgegen der vom Hersteller vorgegebenen Zweckbestimmung angewandt wird, wenn die Ursache für eine Schädigung in der Überschreitung der Haltbarkeitsdauer begründet ist, oder bereits bekannte in der Gebrauchsanweisung beschriebene Nebenwirkungen auftreten. Voraussetzung für eine Meldepflicht ist das Vorliegen bzw. zumindest das fachliche Begründen der Vermutung eines kausalen Zusammenhanges zwischen dem Vorkommnis und dem betreffenden Medizinprodukt. Ein lediglich zeitlicher Zusammenhang begründet keine Meldepflicht. Genauso verhält es sich mit Vorkommnissen, die auf Fehlern bei der Ver- oder Bearbeitung gründen. Das Produkt als solches muss der Auslöser sein. Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Das BfArM bestätigt zunächst den Eingang der Meldung. Stammt die Meldung nicht vom Produktverantwortlichen selbst (Produkthersteller oder -einführer), wird er umgehend informiert. Es werden alle gemeldeten Vorkommnisse untersucht und einer Risikobewertung unterzogen. Es wird dabei geprüft, ob von dem Medizinprodukt unvertretbare Risiken ausgehen und ob diese behoben werden können. Der Produkthersteller kann eigenverantwortlich korrektive Maßnahmen einleiten, die wiederum vom BfArM überprüft werden. Das Untersuchungsergebnis wird in jedem Fall dem Verantwortlichen und der Person, die das Vorkommnis gemeldet hat, mitgeteilt. Die Zahnärzte als Anwender sind zur Unterstützung verpflichtet und damit zur Erteilung aller notwendigen Auskünfte. In bestimmten Fällen, wenn z. B. eine strafrechtliche Verfolgung droht, kann der Aussagepflichtige allerdings die Aussage verweigern. Ansonsten sind Vorkommnisse, die unerwünschte Arzneimittelwirkungen betreffen, ebenfalls der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzte bei der Bundeszahnärztekammer in Berlin bekannt zu machen. Seite 52 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Meldewege bei Vorkommnissen im Sinne des § 3 3. MPBetreibV in Verbindung mit der MPSV Voraussetzung für eine Meldepflicht ist das Vorliegen bzw. zumindest das fachliche Begründen der Vermutung eines kausalen Zusammenhanges zwischen dem Vorkommnis und dem betreffenden Medizinprodukt. Folgende Meldewege sind der Praxis einzuhalten: 1. Unmittelbare Information des Praxisinhabers/seines Vertreters. 2. Entscheidung durch verantwortlichen Praxisbetreiber, ob es sich um ein meldepflichtiges Vorkommnis im Sinne der MPSV handelt. Entscheidung durch Praxisbetreiber, ob das Vorkommnis eine unerwünschte Arzneimittelwirkung betrifft, bei der ebenfalls die Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzte bei der Bundeszahnärztekammer in Berlin zu informieren ist. 3. Ausfüllen des Meldebogens des BfArM und Absendung per Fax/auf dem Postweg. Das Gesetz sieht vor, dass in erster Linie der Betreiber für die Meldungen ans BfArM verantwortlich ist. Ggf. Information der Arzneimittelkommission bei der BZÄK. Achtung: es dürfen keine patientenbezogenen Daten an das BfArM/die Arzneimittel-Kommission übermittelt werden, die die Datenschutzbestimmungen verletzen. 4. Dokumentation des Vorkommnis und der durchgeführten Meldung. 5. Ggf. Dokumentation in diesem Ordner. Seite 53 Einweisung in das Erkennen von Vorkommnissen im Sinne des § 3 MPBetreibV in Verbindung mit der MPSV 4. Hiermit bestätige ich, dass mir die Grundlagen der Definition eines Vorkommnisses im Sinne des § 3 MPBetreibV in Verbindung mit der MPSV bekannt sind und mir die Meldewege in der Praxis bekannt sind: Name, Vorname Seite 54 Datum und Unterschrift Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Verzeichnis der Meldungen der Vorkommnisse im Sinne des § 3 MPBetreibV in 5. Verbindung mit der MPSV Datum Vorkommnis Meldung an Unterschrift Seite 55 Empfehlungen des BfArM zu Meldekriterien für Vorkommnisse mit Dentalprodukten Die Charakterisierung von Meldekriterien für Vorkommnisse mit Dentalprodukten erfolgt auf der Grundlage der "Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten vom 24. Juni 2002 (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, BGBl. I S. 2131). Meldepflichtige Vorkommnisse mit zahnärztlichen Medizinprodukten liegen dann vor, wenn diese Produkte direkt oder indirekt zum Tode oder einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, Anwenders oder einer anderen Person geführt haben, geführt haben könnten oder führen könnten. Eine schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Zusammenhang mit dentalen Medizinprodukten ist insbesondere anzunehmen bei einer anhaltenden Schädigung von KörperStrukturen oder -Funktionen und/oder bei der sich zwingend ergebenden Notwendigkeit einer zusätzlichen zahnärztlichen oder ärztlichen Intervention, um eine Schädigung zu verhindern oder zu behandeln. Voraussetzung für eine Meldepflicht ist, dass vom Hersteller, vom Anwender oder einem anderen Angehörigen eines Gesundheitsberufes ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Vorkommnis und dem betreffenden Dentalprodukt gesehen oder zumindest fachlich begründet vermutet wird. Keine Meldepflicht besteht für Vorkommnisse, die auf die Anwendung eines Dentalproduktes entgegen der vom Hersteller vorgegebenen Zweckbestimmung zurückzuführen sind (soweit sie nicht auch bei bestimmungsgemäßer Anwendung auftreten können), die nach Ablauf der Haltbarkeitsdauer aufgetreten und auf die begrenzte Haltbarkeit zurückzuführen sind, die bereits bekannten, vorhersehbaren bzw. in der Gebrauchsanweisung korrekt beschriebenen Nebenwirkungen entsprechen, sofern diese in Relation zu dem mit dem Produkt erzielbaren therapeutischen Nutzen als klinisch tolerabel anzusehen sind. Nachfolgend sind beispielhaft meldepflichtige Vorkommnisse mit dentalen Medizinprodukten aufgeführt. BEISPIELE MELDEPFLICHTIGER VORKOMMNISSE 1. Vorkommnisse mit Dentalprodukten zur Zahnerhaltung a. provisorische oder definitive Befestigungs-Zemente: Füllungsmaterialien, Unterfüllungsmaterialien, durch das Produkt verursachte irreversible Schädigung der Pulpa, sofern diese Maßnahmen wie die Entfernung der intakten Restauration, eine Wurzelbehandlung oder eine Extraktion erforderlich macht Verlust einer Restauration Materialeigenschaften anhaltende produktbedingte Beschwerden an Gingiva, Mundschleimhaut oder Zunge, wie z.B. Schmerz, Bläschen, Ulzerationen, lichenoide Reaktionen, Geschmacksstörungen, Zungenbrennen infolge mangelhafter "intrinsischer" b. Hilfsmittel zur Füllungstherapie (z.B. Ätzmittel, Schmelz-, Dentin-Haftvermittler), Mittel zur Dentin-Desensibilisierung, Versiegelungsmaterialien: Seite 56 durch das Produkt verursachte irreversible Schädigung der Pulpa, sofern diese eine Entfernung der Restauration, eine Wurzelbehandlung oder eine Extraktion erforderlich macht Infektionsprävention und Medizinprodukterecht c. produktbedingte klinisch nicht tolerable Irritationen und Läsionen an Gingiva, Mundschleimhaut oder Zunge Wurzelkanalfüllstoffe, Wurzelstifte: durch das Produkt verursachte Symptome und/oder Befunde, die zur Entfernung der Wurzelfüllung oder zur Extraktion des Zahnes führen produktbedingte klinisch nicht tolerable Irritationen und Läsionen an Gingiva oder Mundschleimhaut 2. Vorkommnisse mit Produkten zum Zahnersatz a. festsitzender Zahnersatz (provisorisch, definitiv), Befestigungsmaterialien: durch das Produkt verursachte irreversible Schädigung der Pulpa, sofern diese Maßnahmen wie eine Entfernung der Restauration, eine Wurzelbehandlung oder eine Extraktion erforderlich macht Verlust einer Restauration Materialeigenschaften anhaltende produktbedingte Symptome an Gingiva, Mundschleimhaut oder Zunge, wie Schmerz, Ulzerationen, lichenoide Reaktionen, Zungenbrennen bzw. Geschmacksstörungen b. herausnehmbarer Zahnersatz, Abformmaterialien und -hilfsmittel: infolge mangelhafter Prothesenhaftmittel, "intrinsischer" Reparaturmaterialien, anhaltende produktbedingte Irritationen und Läsionen an Gingiva oder Mundschleimhaut Defekte an Zahnersatz infolge mangelhafter "intrinsischer" Materialeigenschaften, die beim Patienten zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (siehe oben) führen können, z.B. Frakturen mit Aspirationsgefahr 3. Vorkommnisse mit dentalen Implantaten vorzeitiger produktbedingter Implantatverlust produktbedingte Deformationen bzw. Frakturen, die zu einem Funktionsverlust führen können durch das Implantat direkt bedingte anhaltende entzündliche Reaktionen des umgebenden Gewebes mangelhafte Eigenschaften von Instrumenten und Zubehör, die beim Patienten zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (siehe oben) führen können, z.B. eine Bohrer-Fraktur mit Verbleib des Fragmentes im Kieferknochen 4. Vorkommnisse mit Gewebeersatz- und -regenerationsmaterialien Produkteigenschaften, die eine erneute ungeplante Intervention erforderlich machen, fachlich begründete Hinweise auf mangelhafte Materialeigenschaften, die ein Risiko für den Patienten darstellen können 5. Vorkommnisse mit Parodontalverbänden, Materialien zur Wundversorgung, Nahtmaterialien z.B. anhaltende und klinisch nicht tolerable produktbedingte Irritationen und Läsionen an Gingiva oder Mundschleimhaut Seite 57 6. Vorkommnisse mit kieferorthopädischen Geräten und Hilfsmitteln Ereignisse infolge mangelhafter Materialeigenschaften, die beim Patienten zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (siehe oben) führen können, z.B. Frakturen mit Aspirationsgefahr fachlich begründete Hinweise auf unzureichende Bioverträglichkeit 7. Vorkommnisse mit in der zahnärztlichen Praxis verwendeten Instrumenten oder Geräten mit erfolgter oder wahrscheinlicher schwerwiegender Schädigung des Patienten oder Anwenders z.B. Defekte, nicht zu erwartende Frakturen, fehlerhafte Funktionen 8. Vorkommnisse mit Medizinprodukten im Dentallabor produktbedingte Haut-, Schleimhaut- oder Atemwegsirritationen, die aufgrund ihrer Dauer oder Intensität weitere medizinische Maßnahmen erfordern fachlich begründete Hinweise auf akut oder chronisch toxische Wirkungen 9. Hinweise auf mangelhafte Sterilität von Dentalprodukten, deren Anwendung am Patienten Sterilität voraussetzt 10. produktbedingte Symptome allergischer Reaktionen (wie Rhinitis, Urtikaria, asthmatische Beschwerden, anaphylaktischer Schock, Exantheme bzw. Kontaktekzeme), sofern diese in Relation zu dem erzielbaren therapeutischen Nutzen nicht klinisch tolerabel sind 11. Mängel in der Kennzeichnung bzw. Produktinformation von dentalen Medizinprodukten, sofern diese zu einer schwerwiegenden Schädigung des Patienten oder Anwenders führen können. Seite 58 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Bestandsverzeichnis gemäß § 8 MPBetreibV 8. Die/der Betreiber/in hat gemäß § 8 Abs. 1 MPBetreibV für alle aktiven nicht-implantierbaren Medizinprodukte der jeweiligen Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis zu führen. Das Führen eines Bestandsverzeichnisses kann auch über einen elektronischen Datenträger erfolgen. Die Aufnahme in ein Verzeichnis, das auf Grund anderer Vorschriften (z. B. nach der bis zum 13.12.2001 geltenden Medizingeräteverordnung) bislang geführt wurde, ist jedoch zulässig. Bestandsverzeichnisse und Gerätebücher nach §§ 12,13 MedGV dürfen weitergeführt werden und gelten als Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch entsprechend §§ 7, 8 MPBetreibV. In das Bestandsverzeichnis sind für jedes Medizinprodukt folgende Angaben einzutragen: 1. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer, Anschaffungsjahr des Medizinproduktes, 2. Name oder Firma und die Anschrift des nach § 5 MPG für das jeweilige Medizinprodukt Verantwortlichen, 3. die der CE-Kennzeichnung hinzugefügte Kennnummer der benannten Stelle, soweit diese nach den Vorschriften des MPG angegeben ist, 4. soweit vorhanden betriebliche Identifikationsnummer, 5. Standort und betriebliche Zuordnung, 6. die vom Hersteller angegebene Frist für die sicherheitstechnische Kontrolle (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MPBetreibV) oder die vom Betreiber festgelegte Frist für die sicherheitstechnische Kontrolle (§ 6 Abs. 1 Satz 2 MPBetreibV). Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen am Betriebsort jederzeit Einsicht in die Medizinproduktebücher zu gewähren. Seite 59 Medizinproduktebuch gemäß § 7 MPBetreibV 9. Die/der Betreiber/in von Medizinprodukten hat gemäß § 7 Abs. 1 MPBetreibV für die in der Anlage 1 des MPBetreibV aufgeführten aktiven, nichtimplantierbaren Medizinprodukte ein Medizingerätebuch mit den Angaben nach § 7 Abs. 2 Satz 1 MPBetreibV zu führen. Zu den nicht-implantierbaren aktiven Medizinprodukten, die in der Zahnarztpraxis zur Anwendung kommen, gehören Medizinprodukte: - - - zur Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder Muskeln bzw. der Herztätigkeit einschließlich Defibrillatoren (Reizstromgeräte), zur Erzeugung und Anwendung jeglicher Energie zur unmittelbaren Koagulation, Gewebezerstörung oder Zertrümmerung von Ablagerungen in Organen (Elektrochirurgiegeräte, Lasereinrichtungen) und zur maschinellen Beatmung mit oder ohne Anästhesie. Für die in der Anlage 2 des MPBetreibV aufgeführten elektronischen Fieberthermometer und Blutdruckmessgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung entfällt die Pflicht zum Führen eines Medizinproduktebuches. Gemäß § 7 Abs. 2 MPBetreibV sind folgende Angaben zu dem jeweiligen Medizinprodukt im Medizinproduktebuch einzutragen: 1. Bezeichnung und sonstige Angaben zur Identifikation des Medizinproduktes, 2. Beleg über Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5 Abs. 1 MPBetreibV, 3. Name des nach § 5 Abs.1 Nr. 2 MPBetreibV Beauftragten, Zeitpunkt der Einweisung sowie Namen der eingewiesenen Personen, 4. Fristen und Datum der Durchführung sowie das Ergebnis von vorgeschriebenen sicherheits- und messtechnischen Kontrollen und Datum von Instandhaltungen sowie der Name der verantwortlichen Person oder der Firma, die diese Maßnahme durchgeführt hat, 5. soweit mit Personen oder Institutionen Verträge zur Durchführung von sicherheits- und messtechnischen Kontrollen oder Instandhaltungsmaßnahmen bestehen, deren Name oder Firma sowie Anschrift 6. Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und wiederholten gleichartigen Bedienungsfehlern, 7. Meldungen von Vorkommnissen an Behörden und Hersteller. Seite 60 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Nachweis der messtechnische Kontrollen nach § 11 MPBetreibV 11. Folgende Geräte unterliegen alle 2 Jahre einer messtechnischen Kontrolle: Bezeichnung des Gerätes: 1. 2. 3. 4. 5. Gerät/Raum Inbetriebnahme am Kontrolle beauftragt am/durch/bei: Kontrolle erfolgt am: Seite 61 Sicherheitstechnische Kontrollen von Medizinprodukten 1. 12. Die Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen gehört zu den allgemeinen Betreiberpflichten und ergibt sich aus § 6 MPBetreibV. Sie gilt jedoch nur für aktive Medizinprodukte (auf Strom- oder Energiequelle angewiesen), bei denen der Hersteller sicherheitstechnische Kontrollen vorgeschrieben hat und für solche Medizinprodukte, die in der Anlage 1 zur MPBetreibV genannt sind, wenn der Hersteller keine Kontrolle angeordnet hat. Zuerst ist also zu prüfen, ob der Hersteller innerhalb einer bestimmten Frist die Durchführung einer sicherheitstechnischen Kontrolle angeordnet hat. Liegt eine solche Anordnung nicht vor und handelt es sich um ein Medizinprodukt der Anlage 1 zur MPBetreibV, so ist spätestens alle 2 Jahre eine sicherheitstechnische Kontrolle durchzuführen. Für die aktiven Medizinprodukte, die keinen Herstellerfristen unterliegen und nicht unter Anlage 1 der MPBetreibV fallen (z. B. Intraorale Kameras, Kapselmischer) sowie für die nicht aktiven Medizinprodukte greift die Vorschrift des § 2 Abs. 8 MPBetreibV ein. Die Medizinprodukte, die nicht von den sicherheitstechnischen Kontrollen umfasst sind, sind nach den allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften wiederkehrend zu prüfen (in der Regel jährlich). Seite 62 Infektionsprävention und Medizinprodukterecht Sicherheitstechnische Kontrollen von Medizinprodukten 13. Für folgende MP liegen Angaben des Herstellers zur Frist einer sicherheitstechnischen Kontrolle vor: Bezeichnung des MP Frist der STK durchgeführt am durch Seite 63