-1Theo Dittmann 85402 Kranzberg, den 11.11.2007 Hohenbachernstraße 1 Tel: 08166/5340 Nr.: E-Einwendungen-Theo-PFV.doc Theo Dittmann, Hohenbachernstr. 1 85402 Kranzberg Regierung von Oberbayern Planfeststellungsbehörde Maximilianstraße 39 80538 München Planfeststellungsverfahren „3. Start- und Landebahn Flughafen München“ Zum Antrag der Flughafen München GmbH, Postfach 23 17 55, 85326 München vom 24.08.2007 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem o.g. Antrag hat die Flughafen München GmbH beantragt, im Wege des Planfeststellungsverfahrens den Plan für die 3. Start- und Landebahn nach dem LuftVG festzustellen. Ich entnehme den Unterlagen, dass die FMG die Kapazität des Flughafens auf mindestens 120 Bewegungen/Stunde (Koordinationseckwert) erhöhen möchte und dazu eine neue 3. Start- und Landebahn (= „3. Bahn“) nördlich der jetzigen Nordbahn anlegen und betreiben möchte, deren Lage und sonstige Planung von der luftrechtlichen Genehmigung vom 09.05.1974 (mit der 4 Bahnen genehmigt worden sind) und der Planfeststellung zum Stand 08.07.1979 (mit der bereits eine dritte nördliche 'Nebenbahn' planfestgestellt wurde) abweicht. Dazu soll u.a. die Staatsstraße Freising – Erding in das Flughafengelände und zwischen der bisherigen Nordbahn und der neuen 3. Bahn geführt werden; dass das Areal der bisherigen Allgemeinen Luftfahrt mit 2 weiteren Terminals einschließlich Vorfelder und einem Luftfrachtzwischenlager überbaut werden soll und die Allgemeine Luftfahrt und der Hubschrauberlandeplatz sowie die Feuerwache 3 zur neuen 3. Bahn verlagert werden sollen. Begründet wird das beantragte Vorhaben im Wesentlichen mit der Zielsetzung des Landesentwicklungsprogramm (B V 1.6.1 (Z) und B V 1.6.3 (Z)) sowie den zugehörigen Begründungen sowie – die Zielsetzung des LEP unterstreichend – mit der Verkehrsentwicklung 1992 bis 2007 (Allgemeine Entwicklung des Luftverkehrs; Entwicklung des Luftverkehrs auf dem Flughafen München), mit der erschöpften Kapazität des Start- und Landebahnsystems am Flughafen München. Dabei sei es vor allem der Koordinationsteileckwert, der limitierend wirke und vorhandene Nachfragetäler nicht ausschöpfen lasse. Dieser limitierende Effekt hänge mit der Funktionsweise der Hub-Flughäfen zusammen, die auf die Bündelung und Verteilung der Verkehre ausgerichtet seien – innerhalb bestimmter Zeitfenster müssten möglichst viele Umsteigeverbindungen erreicht werden können. Der Koordinationseckwert könne von derzeit 58 auf höchstens 93 Bewegungen/Stunde angehoben werden; sowie mit der prognostizierten Luftverkehrsentwicklung (Luftverkehrsnachfrage, notwendige Kapazität). Planungsziel sei es, den Koordinationseckwert, der im Sommer 2006 auf 90 erhöht werden konnte, auf mindestens 120 Bewegungen / Stunde zu erhöhen. -2Damit werde zwar auch noch keine Verspätungsfreiheit erreicht; ein Verspätungsniveau von 4 Minuten sei aber allgemein als noch hinnehmbar akzeptiert. Das Vorhaben sei gerechtfertigt, weil es den Zielen des LuftVG entspreche; weil der Ausbau geeignet und vernünftigerweise geboten sei, um den geltend gemachten Luftverkehrsbedarf zu decken, der bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei; weil es geeignet sei – auch unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des LEP, die Luftverkehrsinfrastruktureinrichtung „Flughafen München“ zu stärken und den Wirtschaftsstandort München zu sichern und zu fördern; weil andernfalls 25 % des ansonsten nachgefragten Passagieraufkommens verdrängt bzw. nicht befriedigt werden könnten, weil ansonsten 39 % der Frachtnachfrage abgewiesen werden müssten und weil 22 % der ansonsten nachgefragten Bewegungen verdrängt bzw. nicht befriedigt werden könnten; weil andernfalls der Umsteigeranteil von 33 % in 2004 auf 30 % im Prognosenullfall abfallen würde, obwohl ein Bedarf von 45 % bestehe und der Flughafen München seine Verkehrsfunktion als Umsteige-Flughafen (Hub-Flughafen) ohne Ausbau weder beibehalten noch kräftigen könne; weil die Verkehrsfunktion des Verkehrsflughafens München, insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006, ohne den beantragten Ausbau nicht erfüllt werden könne; weil ansonsten eine Zunahme des Umsteigeranteils auf 45 % nicht erwartet werden und die HubStruktur des Verkehrsflughafens München nicht gefestigt und gesichert werden könne, weil sich aus dem Gutachten Luftverkehrsprognose 2020 mit aller Deutlichkeit ergebe, dass die Nachfrage nach Luftverkehrsleistungen auf dem Verkehrsflughafen München schon heute und erst recht im Prognosenullfall die vorhandenen Kapazitäten deutlich übersteige. Das bestehende Zweibahnsystem sei nicht in der Lage, das prognostizierte Aufkommen zu bewältigen; weil der Ausbau aus Gründen der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrsflughafens München als europäischer Umsteigeflughafen (Hub-Funktion) geboten sei. Die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit sei ein legitimes Planungsziel; weil für den Ausbau, gemessen an den Zielsetzungen des LuftVG (prognostizierte Verkehrsentwicklung, fehlende Kapazität), ein Bedarf bestehe, die Maßnahme erforderlich und nicht nur vernünftigerweise geboten sondern notwendig sei; weil die mit dem Ausbau verfolgten öffentlichen Verkehrsinteressen und Belange, die sich auch aus den Zielbestimmungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2006 (Nr. B V 1.6.1, Nr. B V 1.6.3) ergeben, geeignet seien, entgegenstehende Rechte Dritter einschließlich von Eigentumsrechten, zu überwinden. Ich bitte die Planfeststellung der 3. Start- und Landebahn einschließlich aller Nebenanlagen, Teilprojekte und Folgemaßnahmen sowie alle weiteren mit diesem Antrag beantragten Änderungen, Planfeststellungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen, Befreiungen, Ausnahmen, Widmungen sowie Einziehungen und Eigungsfeststellungen abzulehnen und erhebe die nachfolgend aufgeführten Einwendungen: 1 Die Unterlagen sind unvollständig, zu wenig genau und nicht ausreichend Die eingereichten / ausgelegten Unterlagen reichen nicht aus, um daraus (z.B. im Sinne von § 73 VwVfG) erkennen zu können ob und wie ich letztlich in meinen Belangen tatsächlich betroffen sein werde durch die 3. S-/L-Bahn. Dazu wären verbindliche Vorgaben zur Betroffenheit erforderlich, wie z.B. die Festlegung der An- und Abflugwege, der Flughöhen, der Anzahl der Flugbewegungen auf den einzelnen Flugwegen, der Mindestflughöhe, der zulässigen Abweichungen von den An- und Abflug-Grundlinien, der maximal zulässigen Lautstärke der einzelnen Flugzeuge, Flugzeugmix. Soweit auf diese Darstellung verzichtet worden ist, weil die Festlegung der An- und Abflugrouten erst später und dann nur von der DFS festgelegt werden und von daher keine verbindlichen Angaben gemacht werden können, dann ist die Planfeststellung insgesamt abzulehnen, weil den Unterlagen nicht nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, wer und wer in welcher Weise vom Flugbetrieb betroffen sein wird. -3Für den Planungsfall muss somit der schlimmste Fall angenommen werden, wie in etwa: im Umkreis bis zu 50 km um den Flughafen muss an allen Stellen und zu jeder Zeit mit Fluglärm gerechnet werden, der dem Flughafen München zuzurechnen ist. Für den zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Flügen kann höchstens die Zeit für die Beruhigung der Wirbelschleppen angesetzt werden (ca. 1 Minute); für den Flugzeugmix müssen die lärmintensivsten, derzeit noch zulässigen Modelle zu Grunde gelegt werden; als Überflughöhe kann nur die Sicherheitsmindesthöhe (m.W. etwa 300 m) angesetzt werden. Ein Vorhaben mit solchen Wirkungen kann nicht planfestgestellt werden – es wären unzählige Menschen unerträglich vom Lärm betroffen. Daneben können Lärmschutzzonen nach dem FluglärmG erst nach Festlegung der Zonen mittels Verordnung verbindlich sein. Bei den Darstellungen kann es sich somit nur um unverbindliche Entwürfe handeln, die sich dann aber zur Darstellung der Betroffenheit nicht eignen und die als solche (unverbindliche Entwürfe) kenntlich gemacht sein müssen; werden in den Karten zur Darstellung der Lärmbetroffenheit scheinbar unterschiedliche Maßstäbe und Berechnungsformeln verwendet (Lärmschutzzonen nach dem FluglärmG; Lärmschutzbereiche nach dem LEP; ...); wird im Antrag auf erfolgte Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses (.. zuletzt geändert durch die Plangenehmigung vom 26.07.2007..) verwiesen. Mir sind diese Änderungen aber unbekannt. Mir ist somit nicht klar, wie sich meine Betroffenheit gegenüber dem ersten Genehmigungs/Planfeststellungsverfahren verändert, was bis zur letzten Änderung geändert wurde und mit welcher Betroffenheit ich letztlich tatsächlich zu rechnen habe. Der Antrag entspricht somit den Anforderungen nicht und ist schon von daher abzulehnen. 2 Vertrauensschutz durch die erste Genehmigung / erste Planfeststellung des Flughafens München – insbesondere aus der Kapazitäts- und Lärmbegrenzung durch die 62-dB(A)Grenzlinie Nach der Genehmigung sollte der Verkehrsflughafen in erster Linie den Verkehrsbedürfnissen seines Einzugsbereichs – insbesondere den Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung des großen Verdichtungsraumes München – genügen. Es war zu keiner Zeit die Rede von einem Flughafen für Europa oder für die ganze Welt und auch nicht von einem Flughafen mit Hub-Funktion oder von einem gehobenen Anteil an Umsteigern – ein solcher wurde demzufolge weder genehmigt noch planfestgestellt. Der Flughafen München darf daher auch jetzt nicht zu einem solchen umfunktioniert werden. Der Flughafen München wurde damals als Maßnahme zur lebensnotwendigen Daseinsfürsorge gerechtfertigt. Nachdem der Flughafen in Freising / Erding an diesem Standort neu errichtet wurde, waren alle in der Genehmigung und Planfeststellung vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen ausschlaggebend für die Ansiedelung des Flughafens überhaupt in diesem Gebiet und gelten somit für den Flughafen auf unbeschränkte Zeit fort. Die Kapazität des Flughafens München wurde auf Vorschlag des Umweltministeriums und einvernehmlich mit der FMG in der Genehmigung durch die Vorgabe eines Lärmkontingents beschränkt: an der im Gutachten Meyer (1971) ausgewiesenen 65 dB(A)-Grenzlinie darf der Lärm an keinem einzelnen Tag und an keinem Ort den Wert von 62 dB(A) überschreiten. Diese Kapazitätsbeschränkung gilt – bis auf die erforderliche Anpassung (s. unten) - unveränderlich bis zum höchstmöglichen Ausbaustand des Flughafens (selbst bis zu vier S-/L-Bahnen) und steht somit der Planfeststellung der 3. Bahn entgegen, weil deren Rahmen bereits jetzt ausgeschöpft ist; -4 dient einem „echten“ Interessenausgleich zwischen dem Flughafen und den umliegenden Gemeinden und deren Bewohnern (s. Genehmigung). Ohne diesen Interessensausgleich und ohne diese Beschränkung hätte der Flughafen nie im Freisinger Raum angesiedelt werden können; wurde festgelegt, um den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung sowie dem Schutz vor Fluglärm angemessen Rechnung zu tragen (Genehmigung S. 186); begrenzt die Lärmbelästigung im Interesse der von dem Flughafen betroffenen Bevölkerung; gewährleistet, dass die Lärmbelästigung in den umliegenden Gemeinden ein zumutbares Maß nicht übersteigt; und vermeidet damit überdies eine unbegrenzte Ausdehnung der Lärmeinwirkungen, die zu erheblichen nachteiligen raumordnerischen Folgen führen würde (Genehmigung S. 187); dient auch der Planungssicherheit für die Gemeinden (Genehmigung S. 211); stellt einen vernünftigen Kompromiss zwischen den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung sowie dem Schutz vor Fluglärm und den Anforderungen des Luftverkehrs nach einer verkehrsgerechten Entwicklung für die Zukunft dar (G. S. 189); beeinträchtigt weder die Verkehrsbedeutung noch die Wirtschaftlichkeit des Flughafens, da unter Berücksichtigung der Geräuschentwicklung künftiger Flugzeugtypen eine hinreichend große Zahl von täglichen Flugbewegungen möglich bleibt (Bescheid des StMLU vom 07.07.1972, S. 17). Diese Kapazitätsbeschränkung durch die 62 dB(A)-Grenzlinie müsste schon seit längerer Zeit überprüft und (auf etwa 55 dB(A)) angepasst werden. Die Genehmigung führt dazu auf Seite 188 aus: .. „Sollten die technologische Entwicklung im Flugzeugund Triebwerksbau sowie verbesserte Flugverfahren zu einer Änderung der festgesetzten Lärmgrenzlinie von 62 dB(A) Anlass geben, wird die Genehmigungsbehörde eine entsprechende Überprüfung zu gegebener Zeit durchführen lassen. Dies ist durch eine entsprechende Anordnung sichergestellt (A.II.5.).“ Selbst nach den eher weniger menschenfreundlichen Zielen der Raumordnung und Landesplanung wird eine höhere Lärmbelastung als 58 dB(A) in Wohngebieten (gegenüber früher 62 dB(A)) als nicht mehr zumutbar angesehen. Der Grenzwert ist dabei nicht auf den 'Durchschnittstag' sondern auf jeden einzelnen Tag bezogen einzuhalten (u.a.: Beschluss des Bayerischen VGH vom 14.10.1996; Aussage der FMG beim Erörterungstermin in Kranzberg: „Der Dauerlärm entlang dieser Grenzlinie“ (62 dB(A)-Grenze) “darf zu keiner Zeit und an keinem Ort 62 dB(A) überschreiten.“) und er ist mit dem Halbierungsparameter q = 3 zu ermitteln (s. Genehmigung; s. Lärmgutachten Meyer). Nach dem Schreiben der Regierung von Oberbayern (Luftamt Südbayern) Nr. 315.33 vom 28.12.2001 an die Landesanwaltschaft Bayern ließ die Ausweisung der 62 dB(A)-Lärmgrenzlinie die zu erwartende künftige Lärmbelastung erkennen. Spätestens mit Erlass des luftrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 8.7.1979 sei nicht nur die Rechtsverbindlichkeit des Verkehrsflughafens mit künftigen Lärmauswirkungen, sondern auch die konkret zu erwartende Lärmbelastung auf die Umgebung verbindlich festgestellt worden. Vor einer etwaigen Planfeststellung des beantragten Vorhabens muss in jedem Falle sichergestellt sein, dass die Kapazitätsbeschränkung durch die 62 dB(A)-Grenzlinie nicht angetastet wird, unter Zugrundelegen der gleichen Annahmen und Berechnungsmethoden wie zur Festlegung dieser Linie und dass diese auch dann eingehalten wird, wenn der Wert von 62 auf mindestens 58 dB(A) abgesenkt wird. 3 Weiterer Vertrauensschutz durch die verbindlichen Zusagen beim Erörterungstermin in Kranzberg: § 10 Abs. 5 LuftVG der anzuwendenden alten Fassung sieht für die Erörterungstermine ausdrücklich "Einigungen" zwischen den Beteiligten vor. Nur soweit eine Einigung nicht zustande kommt, wird über die Einwendungen in der Planfeststellung entschieden. Auch in Kranzberg wurde beim Erörterungstermin vom 16.03.1976 versucht, eine Einigung zu erzielen (PFB 152; s. Protokoll; s. Zeuge: Herr Ministerialdirigent Wellner, StMWVMT). Folgende Einigungen wurden erzielt: „In die Lärmgrenzlinie sind die An- und Abflugwege mit eingegangen. Die Gemeinde Kranzberg wird keinen Direktüberflug bekommen. Aufgrund der Lärmgrenzlinie ist gewährleistet, dass ein Überflug über Kranzberg durch eine Kurzabflugroute praktisch unmöglich ist.“ „... da die Gemeinde“ (Kranzberg) „6,5 km von der Flugschneise weg liegt.“ -5 „Scharfes Rechtsabdrehen kommt bei dem neuen Flughafen München für den Linienbetrieb nicht in Betracht.“ „Ein einmaliger Überflug könnte möglich sein, aber es ist nicht möglich, dass Sie vom Linienflug betroffen werden.“ „Die Bundesanstalt für Flugsicherung hat aufgrund der Startbahnkonstellation festgelegt, dass von allen Starts 2/3 auf der südlichen und 1/3 auf der nördlichen Bahn abgewickelt werden.“ „Der Direktflug ist ausgestrichen, weil es einen Direktflug über Kranzberg nicht gibt. Das verhindert die Bundesanstalt für Flugsicherung.“ „Ein Verlaufsprotokoll wird deswegen erstellt, um einen späteren gerichtlichen Nachweis über das, was heute erörtert wird, zu haben.“ Diese Vereinbarungen - insbesondere die im Protokoll festgehaltenen - sind daher verbindlich. Die Bürger haben einen Anspruch auf deren Einhaltung! Soweit beim Termin nämlich keine Einigung über bestimmte Fragen erzielt werden konnte, wurde deutlich gesagt, dass darüber im Planfeststellungsbeschluss entschieden werde, oder "die Aussage erhalten Sie im Bescheid." Diese Vereinbarungen gelten für die Anlage und den Betrieb des Flughafens insgesamt und für jeden Ausbaustand und stehen somit der Planfeststellung der 3. Bahn entgegen. Kranzberg war nach der ursprünglichen Planung des Flughafens München nur relativ wenig betroffen: Zwischen dem Flughafen und Kranzberg führte keine Route nach Norden; die Abflugroute wurde südlich und dann westlich an Kranzberg vorbei (6,5 km Abstand) geführt. Jetzt soll dagegen eine Route auch zwischen Freising und Kranzberg – aber sehr nahe an Kranzberg nach Norden geführt werden; die im Süden verlaufende Route führt ebenfalls sehr nahe an Kranzberg heran – viel näher als bei der ursprünglichen Planung. Damit wird jetzt Kranzberg mindestens doppelt so stark betroffen als nach der ursprünglichen Planung erkennbar. Selbst wenn die Flugzeuge auf der Mitte der Abflugrouten fliegen sollten, wäre Kranzberg jetzt von Osten, Süden und Westen mit Lärm eingedeckt und zwar von zwei unabhängig voneinander beflogenen Routen – früher dagegen nur durch eine Route und nur von Süden und von Westen (im Abstand von mindestens 6,5 km). Ich bestehe darauf, durch die dritte Bahn keine höhere Belastung hinnehmen zu müssen, als die Belastung durch den Betrieb mit 4 Bahnen nach der ursprünglichen Planung. Die frühere Genehmigung und frühere Planfeststellung haben verbindlich vorgegeben, in welchem Maß Kranzberg durch den Flughafen maximal betroffen sein wird – unabhängig vom jeweiligen Ausbaustand. Für den Flughafen München war verbindlich zugesichert, dass die An- und Abflugwege nicht über dichtbesiedeltes Gebiet verlaufen werden. 4 Vertrauensschutz durch die Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsprogramms 4.1 Nach den Zielen und Grundsätzen des LEP sollen u.a. gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen geschaffen und erhalten werden. Dabei sollen auch die geschaffenen Eigentumswerte berücksichtigt werden. Die 3. Bahn widerspricht diesen Zielen und Grundsätzen. 4.2 In den Regionalplänen soll die räumliche Entwicklung auf der Basis der ökologischen Belange unter Wahrung der Gleichrangigkeit der Belange festgelegt werden. Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen der Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht. Der Flächen- und Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen reduziert werden. Die Entwicklung des Landes und seiner Teilräume soll so flächen- und ressourcensparend wie möglich erfolgen. Die 3. Bahn steht dem entgegen. 4.3 Das LEP-Ziel Nr. BV 1.6.1 erster Satz, „Der Verkehrsflughafen München soll die interkontinentale Luftverkehrsanbindung ganz Bayerns und die nationale und kontinentale Luftverkehrsanbindung Südbayerns langfristig sicherstellen.“ ist mit den beiden bestehenden S-/LBahnen bereits erreicht; eine dritte S-/L-Bahn wird dazu nicht benötigt. -6Schließlich soll ja der Verkehrsflughafen Nürnberg nach dem LEP die nationale und internationale Luftverkehrsanbindung Nordbayerns langfristig sicherstellen – und dazu ggf. auch eine zweite Start- und Landebahn angelegt werden. 4.4 Das LEP-Ziel Nr. BV 1.6.1 zweiter Satz, „ Für einen leistungsfähigen und bedarfsgerechten Ausbau des Verkehrsflughafens München als Drehkreuz von europäischem Rang soll langfristig Vorsorge getroffen werden.“ heißt nicht, dass dieses Ziel sofort umzusetzen ist, es heißt auch nicht, dass mehr Kapazität oder jetzt schon Kapazität für einen viel späteren Zeitpunkt vorzuhalten wäre und es heißt auch nicht, dass das nur mit einer dritten Bahn zu erreichen wäre. Es soll vielmehr langfristig Vorsorge getragen werden für den Fall, dass die technischen Möglichkeiten einen Ausbau ohne weitere Belastungen für die Bevölkerung und die Umwelt erlauben, wie z.B. durch wesentlich leisere und schadstoffärmere Flugzeuge oder durch neue An- und Abflugverfahren, die nur eine wesentlich kleinere Betroffenheitsfläche benötigen und nicht wie vorgesehen, ganze Landstriche mit Lärmterror überziehen. Daneben heißt es auch nicht „Drehkreuz für Europa.“ „Von europäischem Rang“ spricht vielmehr die Qualität an – nicht die Quantität. Wenn das LEP-Ziel 'Ausbau als Drehkreuz von europäischem Rang' so gedeutet wird, wie im Antrag, dann steht dieses Ziel im Widerspruch zum LEP-Ziel 'Luftverkehrsanbindung ganz Bayerns bzw. Südbayerns.' Der nach dem Plan angestrebte Anteil an Umsteigern, der ja später dann auch durchaus unbeschränkt erhöht werden könnte, wenn man nur wollte, verdrängt einen erheblichen Anteil an diesen Luftverkehrsanbindungen für Bayern. Damit würde die durch die 3. Bahn gewonnene Kapazität schon allein für die Hub-Funktion erforderlich. Für die Zunahme des Originärverkehrs aus Bayern / Südbayern bliebe dann gar kein Raum. Dazu bedürfte es dann einer weiteren Bahn. Wenn dem so ist, dann muss auch diese 4. Bahn jetzt schon mit beantragt / berücksichtigt werden. Das Erfordernis einer 3. S-/L-Bahn lässt sich somit aus diesem Ziel nicht begründen; eine solche ist dort auch nicht genannt. Wäre eine 3. Bahn gewollt, wäre das ausdrücklich auch so im LEP ausgeführt worden – so wie z.B. das LEP für Nürnberg vorgibt, dass die Fläche für eine 2. S-/L-Bahn freizuhalten ist. Ebenso lässt sich damit die beantragte Kapazitätsausweitung nicht begründen. Die angezogene Begründung zum LEP-Ziel, wonach die Stellung des Flughafens München im internationalen Luftverkehr als führender internationaler Hub zu festigen und weiter zu entwickeln sei, kann m.E. nicht als Unterstreichung des Zieles selbst gewertet werden, weil der Flughafen ja diese Qualitäten noch nicht hat und erst mittels Subventionen dazu gebracht werden soll (nach dem Wirtschaftsministerium sei der Moos-Airport „noch nicht als etablierter Hub für Langstreckenverkehr anzusehen“). Der Schluss, die dritte Bahn sei praktisch schon allein durch die Vorgaben des LEP begründet und zwingend vorgegeben, ist unzulässig, weil die Vorgaben des LEP dann verfassungswidrig wären; den Vorgaben des LEP kann niemals eine solche Bedeutung und Bindungswirkung zukommen. Das Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 führt in seiner Begründung zu Nr. B V 1.6.1 ausdrücklich aus, dass mit der Festsetzung des Vorranggebietes eine Vorentscheidung über Ausbauvorhaben nicht verbunden ist – somit wurde insbesondere auch keine Entscheidung für eine 3. S/L-Bahn getroffen. Die geforderte Luftverkehrsanbindung Südbayerns / Bayerns ist mit dem jetzigen 2-Bahn-System ausreichend sichergestellt. Hinsichtlich der dort genannten Drehkreuz-Funktion (wohl im Sinne der sog. “Umsteiger“) müsste h.E. erst geprüft werden, ob es hierfür nicht besser geeignete Standorte gibt (bundesweit, europaweit) – bzw. ob nicht bereits solche Flughäfen existieren oder in Planung sind. 4.5 Der Hinweis im LEP, dass im Zuge des weiteren Ausbaus zum interkontinentalen Drehkreuz das Fluggastaufkommen am Flughafen München von rund 24,2 Mio. im Jahr 2003 auf rund 48 Mio. im Jahr 2015 steigen wird, kann beim besten Willen nicht als Soll-Vorgabe gedeutet werden. Das kann auch kein Gegenstand für eine von Bayern ausgehende Planung sein, weil es hierzu wohl einer bundes-, europa- oder gar weltweiten Abstimmung bedarf und weil der Standort Freising/Erding hierfür in keiner Weise geeignet ist und auch hierfür nicht gedacht war (Ersatz-Flughafen für Riem) und -7für einen solchen Zweck nicht genehmigt / planfestgestellt worden ist. 4.6 Übersehen wurden wohl die Vorgaben des LEP für den Klimaschutz und die Luftreinhaltung sowie für den Lärm- und Erschütterungsschutz (z.B. Abbau von Luftverunreinigungen insbesondere in den Verdichtungsräumen – s. LEP-Ziel BV 5.2; Freising liegt m.W. in einem „Belastungsgebiet.“ -; Erhaltung und Verbesserung von Luft und Klima; Schutz vor schädlichen Einflüssen durch Lärm; Vermeiden oder mindestens minimieren von Lärmbelastungen in Wohngebieten; eine so gering wie mögliche Belastung der Bevölkerung durch Fluglärm). Auch diese Vorgaben lassen eine dritte Bahn nicht zu. Nach einer Umfrage der GfK Marktforschung in Nürnberg sehen 15,6 % aller Deutschen ihre Gesundheit durch zu viel Lärm gefährdet. 4.7 Daneben: soll der Sonderflughafen Oberpfaffenhofen nach dem LEP in seinem Bestand gesichert werden. Die Möglichkeiten für einen bedarfsgerechten Ausbau und für seine Nutzung durch den Geschäftsreiseflugverkehr sollen offen gehalten werden; soll am künftigen Verkehrsflughafen Hof-Plauen nach dem LEP eine neue Start- und Landebahn errichtet werden; sollen nach dem LEP bei ausreichender Luftverkehrsnachfrage für einen regionalen Verkehrsflughafen im Allgäu auf dem als Schwerpunkt in Frage kommenden Flugplatz (Nachfolgenutzung des Militärflugplatzes Memmingerberg) Einrichtungen für den Instrumentenflugbetrieb sowie zur Abwicklung des gewerblichen Luftverkehrs, insbesondere eines Linien- und Charterluftverkehrs, vorgehalten werden. Bei Nutzung aller dieser Ziele ist ein Ausbau des Flughafens München – und somit auch die dritte Bahn nicht notwendig. 4.8 Schließlich lauten wesentliche Grundsätze des LEP: Es ist anzustreben, die Bevölkerung durch dauerhaft wirksame Maßnahmen vor schädlichen Einflüssen durch Lärm und Erschütterungen zu schützen und darüber hinaus zu entlasten, in erster Linie durch Maßnahmen an den Lärmquellen selbst. „Es ist anzustreben, dass die Bevölkerung durch zivilen und militärischen Fluglärm so gering wie möglich belastet wird.“ Die geplante Änderung / wesentliche Erweiterung widerspricht den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und der Landesplanung insgesamt: Die Raumordnung will eine langfristig geordnete Entwicklung sicherstellen. Es sollen Pläne entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, die dann von allen Beteiligten zu beachten sind. Für den Flughafen München wird scheinbar anderes Recht angewandt: Erst wird er in ein dicht besiedeltes Gebiet hineingezwängt, dann soll er Zug um Zug mit immer neuen Verfahren vergrößert werden. Bei diesen Verfahren werden dann alle Ziele, die nicht gerade für sondern gegen den Flughafen sprechen, hintangestellt. Damit werden die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung ins Gegenteil verkehrt und einseitig zum Ausbau des Flughafens missbraucht; damit wird ein unbegrenztes Ausufern in „Salami-Taktik“ ermöglicht. Dieses Verhalten ist mit den Grundsätzen des Rechtsstaats nicht zu vereinbaren. Die geplante Maßnahme ist der Beginn der Ausbaus des Flughafens Münchens zum „Mega-Hub“ und somit nur die neue erste Scheibe der dann wieder folgenden „Salamitaktik.“ Die scheibchenweise Antrags- und Genehmigungstaktik ist in einem Rechtsstaat unzulässig! 5 Zum Bedarf: Der Luftverkehr hat nur deshalb zugenommen, weil er subventioniert und steuerlich enorm begünstigt wird. Die anderen Verkehrssparten (Straße / Bahn) dagegen werden nicht gefördert, nicht einmal ordnungsgemäß in Stand gehalten und zunehmend mehr mit zusätzlichen Kosten überzogen (Spritsteuer, Mehrwertsteuer, höhere Energiepreise, ...). Diese Steigerungen wurden vom Luftverkehr weitgehend ferngehalten. Die in diesen anderen Sparten erhobene Abgaben (Kfz-Steuer; Kraftstoffsteuer; ...) werden zudem anderen Verwendungszwecken zugeführt. -8- Der Vorwurf der ungerechtfertigten Subvention gilt besonders für den Flughafen München, bei dem Hinweisen zufolge für das ohnehin steuerfreie Kerosin noch ein Extra-Zuschlag vom Steuerzahler bezahlt wird. Nach dem Artikel „Flughafen zahlt Kerosin-Zuschläge“ (Freisinger Tagblatt vom 30.10.2007) zahlt die FMG zwischen 12 und 25 € pro 1.000 l Kerosin und damit rund 6 Millionen jährlich. Laut Wirtschaftsministerium trägt der Zuschuss dazu bei, die Verkehrsentwicklung in München zu stützen und wettbewerbsfähige Preise für Langstreckencarrier auch in München anbieten zu können. Der Moos-Airport sei „noch nicht als etablierter Hub für Langstreckenverkehr anzusehen.“ Daher sei diese Subvention nötig „zur Stabilisierung und Dynamisierung in diesem Verkehrssegment.“ (zitiert im Leserbrief vom 24.05.2007 „Kerosinzuschuss, Abfuhr für Zenker“ im Freisinger Tagblatt). Es ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar, wenn die Vorschriften gegen die Umweltverschmutzung durch Pkw's immer enger und schärfer werden (Katalisator, Partikelfilter, max. CO2-Ausstoß, Abgassonderuntersuchung im 2-jährigen Turnus, Besteuerung nach Schadstoffausstoß, ...), und der Flugverkehr von solchen Vorgaben ausgenommen bleibt. Der Europäische Airline-Verband hat den Flughafen München mit dem „Airport Achievement Avard 2007/2008“ ausgezeichnet (auch 2002 und 2005), weil der Flughafen München „besonders günstige Rahmenbedingungen für den Regionalverkehr“ biete („Airport erhält erneut „Achievement Award““ Wochenblatt vom 24.10.2007). Der dargestellte Bedarf ist somit kein echter Bedarf: bei Wegfall der Subventionen würde er wegbrechen - der Luftverkehr müsste auf Dauer vom Steuerzahler subventioniert werden. Die Nachfrage nach Flügen würde schlagartig sinken, wenn alle hierfür anfallenden Kosten (einschließlich Kosten der Sicherheit; Rückzahlungen und Zinsen für die staatlichen Darlehen, sowie der Folgekosten für die durch den Flugverkehr verursachte Klimaverschlimmerung) in die Preise eingerechnet würden. Es ist mehr als schwer verständlich, wenn die Notwendigkeit eines Ausbaus mit dem Bedarf begründet wird, der zuvor nur mit staatlichen Mitteln geweckt werden konnte. Willkür ist in einem Rechtsstaat verboten. Mit der Entscheidung der Deutschen Lufthansa 1995, den Verkehrsflughafen München neben dem Verkehrsflughafen Frankfurt Main als europäische und interkontinentale Luftverkehrsdrehscheibe auszubauen, kann die Notwendigkeit der 3. S/L-Bahn nicht begründet werden. Für den dadurch erheblich erweiterten Einzugsbereich und den dadurch verursachten wesentlich höheren Anteil an Umsteigern wurde der Flughafen München nicht nach Freising / Erding verlagert. Diese Verlagerung geschah ausdrücklich und ausschließlich als Ersatzflughafen für Riem. Ebenso wurden Luftverkehrsgesellschaften nach München gelockt, um hier ihren Heimatflughafen zu haben. Das war für Freising/Erding nicht vorgesehen und kann ebenfalls nicht als Grund für eine 3. S-/LBahn herhalten. Die Begründung für eine 3. S-/L-Bahn kann ebenso wenig aus der Bedeutung, die die Deutsche Lufthansa dem Verkehrsflughafen München und seiner weiteren luftverkehrlichen Entwicklung zumisst, und auch nicht durch ihre mit der Flughafen München GmbH gemeinschaftlich getätigten Investition des Terminals 2 hergeleitet oder durch die Erklärung der Deutschen Lufthansa aus dem Jahr 2005 erkauft werden, die Flotte der auf dem Drehkreuzflughafen (Hub) München bereits stationierten Langstreckenflugzeuge von 16 (im Jahre 2005) in den nächsten 10 Jahren auf 45 zu verdreifachen. Für die 3. S-/L-Bahn kann auch das Argument „lebensnotwendige Daseinsfürsorge“ nicht mehr eingebracht werden, schon deshalb, weil diese für Umsteiger und für den Frachtverkehr nicht relevant ist. Es war von Anfang an von allen Beteiligten zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm einvernehmlich beschlossen, dass der FH München in seiner Kapazität beschränkt wird (62 dB(A)-Grenzlinie). Diese Beschränkung liefert – besonders auch in Verbindung mit den Zusagen des LEP im Hinblick auf den Fluglärm - Vertrauensschutz für die Bevölkerung. Sie bedarf allerdings umgehend einer Anpassung (den Wert auf 55 bzw. 58 dB(A) senken). Wenn die dadurch vorgegebene Kapazität nicht ausreicht, dann muss ein anderer Standort gesucht -9werden. Auch wenn die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit eines Flughafens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein legitimes Planungsziel ist, muss dieses Ziel im Rang jedenfalls dann hinter das Ziel der Lärmverringerung zurücktreten, wenn – wie hier am Flughafen München - diese Wettbewerbsfähigkeit nur mittels Subventionen erreicht werden kann. Daneben mutet es schon sehr eigenartig an, dass alle Flughäfen jetzt mit allen Mitteln gegeneinander „aufgerüstet“ werden und dass es keine zumindest bundesweite Abstimmung gibt. Die Begründung der FMG, eine dritte Bahn müsse her, weil Lufthansa und andere Gesellschaften sonst gezwungen wären, ihre Umsteigerverkehre über andere Flughäfen zu führen und weil München seine Drehscheibenfunktion verlöre und auf den Status eines Zielflughafens von eher regionaler Bedeutung zurückfiele – ist als Planrechtfertigung nicht ausreichend. Sie zeigt im Gegenteil, dass der Umsteigerverkehr nicht in München stattfinden muss. Nachdem der geltend gemachte Bedarf überwiegend von der Hub-Funktion herrührt (s. limitierender Effekt des Koordinationsteileckwerts Antrag S. 124), die Umsteigerverkehre aber auch an anderen Flughäfen stattfinden können, ist der aufgezeigte Bedarf nicht gegeben. Ohne Hub-Funktion oder ohne größeren Umsteiger-Anteil ist die Kapazität der beiden vorhandenen Bahnen nach wie vor ausreichend. Der Flughafen München war zu keiner Zeit als Hub-Flughafen gedacht oder genehmigt / planfestgestellt. Er darf auch jetzt nicht als solcher genehmigt / planfestgestellt werden; weil ein solcher an diesem Standort zu keiner Zeit genehmigungsfähig war und ist. Wenn die Hub-Funktion wie geplant ausgeweitet wird, führt das zu einer Einschränkung der Funktion als normaler Verkehrsflughafen für das Aufkommen aus Bayern bzw. Südbayern und damit zu einer Einschränkung der Funktion, für die der Flughafen überhaupt gebaut worden ist. Derzeit machen sich die Flughäfen untereinander Konkurrenz: Frankfurt baut aus, um die Konkurrenz aus München auszustechen; München braucht eine dritte Bahn, um Frankfurt auszustechen. Die Lufthansa versucht hier, die die beiden Standorte gegeneinander auszuspielen, um möglichst schnell und dann einen unbegrenzt ausbaufähigen Flughafen zu haben. Dieses Spiel genügt selbst den geringsten Anforderungen an eine Begründung nicht. Hinweisen zufolge gebe es für die Lufthansa kurzfristig keine Alternative zu Frankfurt. Wenn es mit dem Ausbau in Frankfurt aber nicht wie geplant klappe, müsse sich die Kranich-Linie spätestens in zwei Jahren nach Alternativen umsehen - und da sei München die naheliegendste. Die Lufthansa soll dem Vernehmen nach in erster Linie den Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main favorisieren (es sollen größere, bisher militärisch genutzte Flächen frei werden). Das Drängen der Lufthansa auf einen Ausbau des Flughafens München kann auch von daher nur als Druckmittel zur Durchsetzung des dortigen Ausbaus angesehen werden. Der Flughafen Frankfurt wird sich innerhalb der nächsten zehn Jahre vom internationalen Luftverkehrsdrehkreuz zu einer attraktiven Airport City mit Weltanschluss entwickeln (Internet Fraport). Der Ausbau des Flughafens München ist somit nicht tatsächlich erforderlich. Daneben stehen freie Kapazitäten zur Verfügung wie z. B. In Nürnberg, Augsburg, Berlin-Schönefeld. Der Bau des Flughafens Hof-Plauen wurde vom Luftamt Nordbayern wegen fehlenden Bedarfs gestoppt – obwohl als Ziel im LEP verankert! Der Bedarf, mit dem der angeblich erforderliche Ausbau begründet wird, liegt auch schon dann nicht mehr vor, wenn der besonders umweltschädliche Kurzstreckenflugverkehr auf die Schiene verlagert wird. Die dargestellte Zunahme des Luftverkehrs wurde von der Antragstellerin dargestellt. Es kann nicht nachgeprüft werden, ob diese Angaben der Realität entsprechen und sind von daher zu bezweifeln. - 10 6 Zur Kapazität Die 3. S-/L-Bahn und die Ausweitung der Kapazität des Flughafens ist unnötig, weil die bewusst für den Flughafen im Endausbaustand verfügte Kapazitätsgrenze (62 dB(A)-Grenzlinie) schon jetzt erreicht ist – insbesondere dann, wenn die Genehmigungsbehörde ihrer Pflicht zur Überprüfung der Anpassung gemäß der Auflage 5 der Genehmigung auf etwa 55 oder 58 dB(A) nachkommen würde. Die Maximalkapazität des Flughafens mit den 4 Bahnen lag bei etwa 1.400 Bewegungen/Tag. Diese Kapazität des 4-Bahnen-Flughafens wurde zu Gunsten des Lärmschutzes mittels der 62 dB(A)Grenzlinie auf 770 Bewegungen/Tag beschränkt. Nach dem Winterflugplan 2007/2008 sind heute bereits 1.100 Bewegungen/Tag geplant (Freisinger Tagblatt am 19.10.2007) und somit um 330 mehr als zunächst zulässig (= das 1,5 fache). Bei der Genehmigung war man sich zwar bewusst, dass mit dem durch zunehmend leisere Flugzeuge „eingesparte Lärm“ mehr Flugbewegungen ermöglicht werden. Aber: der durch leisere Flugzeuge eingesparte Lärm sollte nicht nur der Kapazitätserweiterung sondern zugleich auch dem Lärmschutz der Bevölkerung zu Gute kommen. Somit kann über eine Kapazitätsausweitung erst dann und nur insoweit nachgedacht werden, als die 62 dB(A)-Grenzlinie nicht berührt wird und als an dieser Linie der zulässige Wert 62 dB(A) auf 55 oder 58 dB(A) herabgesetzt und dieser Wert auch bei der Kapazitätsausweitung nicht überschritten wird (an keinem Ort und an keinem Einzel-Tag). Sollte die verfügte Kapazitätsgrenze mit der 3. S-/L-Bahn nicht eingehalten werden können, oder sollte sie insgesamt fallen oder verändert werden, dann wäre die Raumordnung, Genehmigung und Planfeststellung für den gesamten Flughafen München hinfällig. Dann müssen diese Verfahren völlig neu durchgeführt werden und es ist die Frage zu klären, ob es für einen Flughafens solchen Ausmaßes nicht doch einen besser geeigneten Standort gibt. Dann geht es nicht nur um eine 3. S-/LBahn. 7 Zu den Ausführungen zur 62 dB(A)-Lärmgrenzlinie der luftrechtlichen Genehmigung vom 9.5.1974 (Nr. 2.4 des FMG-Antrags ab Seite 178): Zunächst: Die Genehmigung wird im ersten Absatz auf Seite 179 des FMG-Antrags nicht korrekt zitiert. Auf Seite 202 der Genehmigung heißt es nicht, dass bei der Ermittlung des Leq von der jeweils gültigen Fassung der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm auszugehen ist; es heißt, dass von ... auszugehen sein wird. Nach dem Bescheid Nr. 9220 a – IV/2a – 12131 des StMLU vom 07.07.1972 müsse die Lärmbelästigung im Interesse der von dem geplanten Flughafen betroffenen Bevölkerung begrenzt werden. Durch diese Lärmbegrenzung werde weder die Verkehrsbedeutung noch die Wirtschaftlichkeit des geplanten Flughafens beeinträchtigt, da unter Berücksichtigung der Geräuschentwicklung künftiger Flugzeugtypen eine hinreichend große Zahl von täglichen Flugbewegungen möglich bleibe. Nach der luftrechtlichen Genehmigung („G“) vom 09.05.1974 darf der Flughafen München (bei 4 genehmigten Start- und Landebahnen) „nur in dem Umfang betrieben werden, dass durch den Flugbetrieb auf der in Planbeilage 2 eingezeichneten Lärmgrenzlinie ein äquivalenter Dauerschallpegel von 62 dB(A) an keinem Ort und an keinem Tag überschritten wird. Planbeilage 2 ist Bestandteil dieser Genehmigung.“ Diese Lärmgrenzlinie wurde im Interesse vieler Gemeinden festgelegt, so dass ein echter Interessenausgleich stattfindet (G S. 175). „Um den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung sowie dem Schutz vor Fluglärm angemessen Rechnung zu tragen (§ 6 Abs. 2 S. 1 LuftVG) hat die Genehmigungsbehörde auf Grund der Ergebnisse der Lärmuntersuchungen eine Grenzlinie festgelegt, an der an keinem Ort und an keinem Tag beim Betrieb des Flughafens ein äquivalenter Dauerschallpegel von 62 dB(A) überschritten werden darf.“ „Die Festlegung des Grenzwertes von 62 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel, der nicht überschritten werden darf, stellt aus gesundheitspolitischen Gründen eine zum Schutz und Wohl der Bevölkerung gute Lösung dar. Durch diese Maßnahme ist gewährleistet, dass die Lärmbelästigung in den umliegenden Gemeinden ein zumutbares Maß nicht übersteigt; überdies wird damit eine unbegrenzte Ausdehnung der Lärmeinwirkungen, die zu erheblichen nachteiligen Folgen führen würde, vermieden.“ (G. 187). - 11 „Sollten die technologische Entwicklung im Flugzeug- und Triebwerksbau sowie verbesserte Flugverfahren zu einer Änderung der festgesetzten Lärmgrenzlinie von 62 dB(A) Anlass geben, wird die Genehmigungsbehörde eine entsprechende Überprüfung zu gegebener Zeit durchführen lassen. Dies ist durch eine entsprechende Anordnung sichergestellt (A.II.5).“ „Die festgesetzte Begrenzung der Lärmauswirkungen des Flughafens führt zu einer vom Einzelschallpegel der eingesetzten Flugzeuge abhängigen Höchstzahl von Flugbewegungen pro Tag. Hierbei bedeutet die Herabsetzung der äußeren Begrenzungslinie von 65 dB(A) nach Meyer (1971) um 3 dB(A) auf 62 dB(A) entsprechend dem Vorschlag des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen theoretisch eine Halbierung der möglichen durchschnittlichen Bewegungszahlen bei sonst gleichen Annahmen hinsichtlich der Verteilung der Bewegungen auf die einzelnen Startbahnen und An- und Abflugrouten *). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der Bewegungen pro Tag wesentlich von dem Umfang des Nachtflugverkehrs abhängt.“(G 188) *) Hinweis von mir dazu: Der Festlegung der kapazitätsbeschränkenden 62-dB(A)-Lärmgrenzlinie lag der Betriebsplan zu Grunde. Dort sind m.W. 9 Korridore vorgesehen. Alle Beteiligten sind bei der Planung, Genehmigung und Planfeststellung davon ausgegangen, dass die Flugzeuge auch tatsächlich nur auf diesen 9 Korridoren fliegen werden. Die Lärmschutzauflage .. an keinem Ort .. heißt somit, an keinem Ort dieser Korridore. Es war nicht vorgesehen, dass die Flugzeuge die 62 dB(A)-Grenzlinie auch an anderen Orten überfliegen dürften (... Bei sonst gleichen Annahmen ..), wodurch die Lärmgrenzlinie praktisch ausgehebelt wird. „Die Beschränkung stellte einen vernünftigen Kompromiss zwischen den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung sowie dem Schutz vor Fluglärm und den Anforderungen des Luftverkehrs nach einer verkehrsgerechten Entwicklung für die Zukunft dar. Durch die getroffene Regelung wird einerseits verhindert, dass durch eine heute noch nicht vorhersehbare Entwicklung zu einem späteren Zeitpunkt doch noch unerwünschte Lärmauswirkungen in vorhandenen oder geplanten Siedlungsgebieten auftreten. Andererseits ist abzusehen, dass im Hinblick auf den zunehmenden Einsatz leiser Flugzeuge durch die Festlegung der Lärmgrenzlinie eine Beschränkung der Kapazität der Flughafenanlage praktisch nicht eintreten wird. Damit ist gewährleistet, dass auch in der weiteren Zukunft der Bau eines zusätzlichen Flughafens nicht notwendig sein wird.“(G. 190) Es darf keinesfalls übersehen werden, dass die 62 dB(A)-Lärmgrenzlinie in die Planfeststellung eingegangen und Bestandteil der Planfeststellung geworden ist (u.a.: ..., Der auftretende Fluglärm wird bereits ... vermindert...). Zu den Folgerungen der FMG in den Ziffern 2.4.2 bis 2.4.4 (Seite 179 und 180 des Antrags): Wenn weder die Siedlungssteuerung nach dem FluglärmG noch die Siedlungssteuerung nach dem LEP Bezug zu den Festsetzungen der luftrechtlichen Genehmigung aufweisen, dann hat das nichts mit einer Fortentwicklung der landesplanerischen und raumordnerischen Beurteilung des Fluglärms zu tun. Die Vorgaben der Genehmigung gelten für den Flughafen München – zu jeder Zeit und für jede Ausbaustufe (einschließlich 4. Bahn). Es ist von daher nicht notwendig, dass das FluglärmG oder das LEP darauf Bezug nimmt. Das LEP gibt zum Lärmschutz bereits seit 2003 vor, dass erst ab weniger als 58 dB(A) uneingeschränktes Bauen zulässig sein soll. Bis dahin galt der Wert weniger als 62 dB(A), der mit Genehmigung und ersten Planfeststellung übereinstimmte. Es ist somit vielmehr so, dass die Vorgaben der Genehmigung / Planfeststellung nicht umgesetzt wurden. Die Genehmigungsbehörde hätte schon längst die Vorgabe 'zu keiner Zeit und an keinem Ort mehr als 62 dB(A)' auf die Vorgabe 'zu keiner Zeit und an keinem Ort mehr als 58 dB(A) bzw. 55 dB(A) ' ändern müssen – sie lehnte aber ein Tätigwerden bisher pflichtwidrigerweise ab. Die Kapazitätsbeschränkung durch die 62 dB(A)-Grenzlinie, die mindestens in eine 58 dB(A)- oder 55 dB(A)-Grenzlinie zu ändern wäre, kann nicht durch im LEP formulierte Ziele oder Grundsätze aufgehoben oder verdrängt werden. Die landesplanerischen Ziele machen auch keineswegs deutlich, dass die Beschränkung der Kapazität in in Nr. A.I.8.a) der Genehmigung den weiteren Ausbau des Flughafens nicht begrenzen solle. Dann wäre diese Auflage nur zum Schein ergangen ('Volksverdummung') und damit rechtswidrig. Gleiches kann auch nicht aus der Formel in der Genehmigung hergeleitet werden, wonach abzusehen sei, dass durch die Lärmgrenzlinie eine Beschränkung der Kapazität der Flughafenanlage praktisch nicht - 12 eintreten werde, weil zunehmend leisere Flugzeuge eingesetzt werden, und damit gewährleistet sei, dass auch in der weiteren Zukunft der Bau eines zusätzlichen Flughafens nicht notwendig sein werde. Damals konnte die Entwicklung des Luftverkehrs nicht so vorhergesehen werden, wie sie - nicht zuletzt wegen der Subventionen - eingetreten ist. Daneben hätten unter der damals zu Grunde gelegten Situation und der Verfahren andere Faktoren als die 62 dB(A)-Grenzlinie die Kapazität bereits begrenzt (s. Belegung der Bahnen, Parallelflugverfahren, ...). Die Behauptung, dass das beantragte Vorhaben die 62 dB(A)-Grenzlinie im Planungsfall ohnehin nahezu unberührt lasse, ist so wohl nicht zutreffend. Nach den monatlichen Immissionsberichten der FMG am 62 dB(A)-Messort Pallhausen werden schon jetzt LEQ4-Tages-Werte von bis zu 59 dB(A) – in Viehlaßmoos bis 61 dB(A) – erreicht. Wobei noch zu prüfen ist, ob sich bei Anwendung der richtigen Berechnungsmethode (u.a. Halbierungsparameter q = 3) nicht noch höhere Werte ergeben. Unabhängig davon könnte eine Planfeststellung dennoch nur dann erfolgen, wenn diese Grenzlinie auf 55 bzw. 58 dB(A) angepasst worden ist und auch diese Grenzlinie nicht berührt wird. Dabei muss diese Linie und die Einhaltung dieser Vorgabe stets nach den Methoden vorgegeben / überwacht werden, die bei ihrer Vorgabe zu Grunde gelegt worden sind (s. Genehmigung, s. Lärmgutachten 1971). Die Berechnung nach dem FluglärmG kann jedenfalls nicht herangezogen werden. 8 Flugbetriebsflächen Die nach Norden geplante 3. S-/L-Bahn wird dem ohnehin schon jetzt stark belärmten Norden weiteren Lärm bringen. Sie widerspricht damit dem LEP, nach dem der Fluglärm zu verringern ist. Solange sich Flugzeuge im Anflug befinden, können aus Sicherheitsgründen keine QuerungsRollbewegungen zwischen den Terminals und der geplanten 3. S-/L-Bahn durchgeführt werden. Die 3. S/L-Bahn kann somit nie die erhoffte Entlastung / Kapazitätssteigerung bringen. Daneben: die langen Rollwege führen zu einer erheblichen Zunahme von Luft-Schadstoffen im bodennahen Raum (NOx, CO, CO2, Kohlenwasserstoffe, Feinstaub, ...). Die Versiegelung von weiteren 326 ha Fläche wäre unverantwortlich und kann durch keinerlei Maßnahmen ausgeglichen werden (d.h., der vom ROG vorgeschriebene Ausgleich ist nicht zu erfüllen). Der Versuch, den Flächenbedarf für die 3. S-/L-Bahn durch die Verlegung der Staatsstraße zwischen die beiden nördlichen Bahnen zu verringern, muss schon aus Gründen der Sicherheit für die Fahrzeuge auf der Staatsstraße scheitern – aber auch aus Gründen der Machbarkeit. Neben der Gefahr von Fehlanflügen / Abstürzen besteht vor allem die Gefahr der optischen und akustischen Ablenkung durch anfliegende / startende Flugzeuge und durch Blendwirkungen von landenden Flugzeugen bei der Nacht. Der Flächenverbrauch ist – auch in dem ggf. reduziertem Umfang - nicht hinnehmbar. Künftig wird jede nicht für die Nahrungsmittelproduktion benötigte Fläche für die Gewinnung von Energie benötigt. Anders ist weder der Ausstieg aus der Kernenergie noch die Verteuerung / Verknappung des Erdöls zu bewältigen. 9 Hochbauflächen Am Flughafen München werden schon jetzt viele Flächen für Zwecke genutzt, die mit einem Flughafen nichts zu tun haben (Augenklinik, andere Kliniken, Autoreparaturniederlassung, Gastronomie für das Umland, ....). Wenn diese Flächen für die Zwecke genutzt werden, für die sie geplant und genehmigt waren, dann reicht das Raumangebot aus – selbst für den Fall eines erweiterten Flugbetriebs. 10 Flughafenkonzept der Bundesregierung/Masterplan Auch das Flughafenkonzept der Bundesregierung/Masterplan zur bedarfsgerechten Entwicklung der - 13 Flughafeninfrastruktur in Deutschland verlangt nach den Darstellungen im Antrag nicht ausdrücklich nach einer 3. S-/L-Bahn für München. 11 Planungsziele Wenn der Koordinierungseckwert für den Verkehrsflughafen München in der Nullvariante von 90 auf 93 Bewegungen pro Stunde angehoben werden kann, dann ist das schon mehr, als für Wien geplant ist. Warum sollte Freising/Erding den Flugverkehr aufnehmen müssen, der in Wien, Zürich, ... nicht abgewickelt werden kann? Außerdem haben andere Airports noch freie Kapazitäten, um die in München nicht mehr aufnehmbaren Flüge abzuwickeln (s. Drohung der Lufthansa: „Ohne dritte Rollbahn keine neuen Jobs“; Freisinger Tagblatt vom 07./08.07.2007). 12 Alternativenprüfung Wenn die Aufrechterhaltung des „Status quo“ für Freising/Erding kein Planungsziel darstellt, dann muss ein neuer Standort für diesen Flughafen gesucht werden. 13 Zum Lärm Die Lärmauswirkungen des geplanten Vorhabens werden mit den Lärmwirkungen des Prognosenullfalls und dem Stand 2004 verglichen. Dies ist unzulässig. Es darf allenfalls mit den Lärmwirkungen verglichen werden, die bei Einhaltung aller Vorgaben nach der luftrechtlichen Genehmigung und Planfeststellung zulässig wären. Insbesondere hinsichtlich der damals zu Grunde gelegten An- und Abflugwege, der jeweiligen Höhen und der jeweiligen Intensität und hinsichtlich der Kapazitätsbeschränkung durch die 62 dB(A)-Grenzlinie. Es muss auch sichergestellt werden, dass nur mit den gleichen Methoden festgestellte / errechnete Werte verwendet und verglichen werden. Nach meinem Wissen ist schon beim Lärmgutachten Meyer 1971 von den Vorgaben des FluglärmG damaliger Fassung abgewichen worden, weil das FluglärmG zu unzumutbar hohen Werten geführt hätte. Inzwischen hat sich die Methode nach dem FluglärmG geändert und auch die Methode zur Festlegung der Lärmschutzbereiche nach dem LEP soll Hinweisen zufolge geändert worden sein. Beim Vergleich von Lärmwirkungen muss daher sichergestellt werden, dass die bei Meyer 1971 verwendete Methode angewandt wird. Die Bildkarten, die die Bereiche a) mit einer ausbaubedingten Pegelzunahme um mindestens 2 dB(A), b) ohne Zunahme und c) mit Pegelabnahme darstellen (Verweis auf S. 172 des Antrags) sind nicht geeignet, Änderungen der Betroffenheit darzustellen. In die gebotene Abwägung (öffentlich-rechtlicher Belang: privatrechtliche Belange) ist jegliche Belastung einzustellen. Der Hinweis, weniger als 2 dB(A) seien nach dem FluglärmG nicht als wesentlich anzusehen, greift hier nicht. Eine Pegeländerung von 2 dB(A) entspricht fast einer Verdoppelung der Lärmwirkung – das kann nicht als unwesentlich abgetan werden. Daneben darf nur mit den Pegeln verglichen werden, die nach den ursprünglichen Genehmigungen und Planungen hinzunehmen gewesen wären. Für die Auswirkungen des Planungsfalls wurden von der FMG zur Verfügung gestellte Flugpläne verwendet. Dies ist unzulässig: die Flugverfahren werden erst später durch die LBA/DFS festgelegt; sie können Hinweisen zufolge jederzeit geändert werden. Daneben bleibt unbekannt und nicht überprüfbar, welche Daten die FMG dem Gutachter zur Verfügung gestellt hat. Ebenso ist es unzulässig, bei den Auswirkungen nur eine vorübergehende Nutzung als Startbahn zu berücksichtigen. Es sind vielmehr die Wirkungen zu prüfen, die die Bahn bei maximaler Auslastung (100 % Westwind und 100 % Ostwind) verursacht. Nachdem es somit keinerlei verbindliche und einklagbare Festlegungen über Flugwege oder wenigstens Korridore, Flughöhen, Belegung der Bahnen und Routen, Flugzeugmix und Bewegungszahlen gibt, muss zur Beurteilung des Lärms im Planungsfall bei allen Einflussfaktoren vom „anzunehmenden schlimmsten Fall“ ausgegangen werden – also z.B. Flughöhen nur gerade in noch knapp über Hindernisfreiheit im Umkreis von bis zu 50 km vom Startpunkt; An- und Abflugwege aus allen und in alle - 14 Richtungen und auf allen möglichen Wegen; lautest zulässige Flugzeuge mit voller Gewichtsauslastung für Langstreckenflüge und diese in kürzester Zeitfolge auf dem gleichen Weg; An- und Abflüge nach GPS; alle Bewegungen aus nur einer bzw. in nur eine Richtung (100:100-Regel). Aus den gleichen Gründen ist auch die Umweltverträglichkeitsprüfung unvollständig, weil sich diese auf die 55 dB(A)-Isophone beschränkt, die nach irgendwelchen unbekannt bleibenden und unverbindlichen An- und Abflugverfahren, Belegung der Bahnen und Routen, ..., errechnet worden ist. Es wurde nicht der gesamte Bereich untersucht, in dem mit Fluglärmwirkungen des Flughafens München gerechnet werden muss. Aus dem gleichen Grund ist auch die Darstellung der betroffenen Flächen und der betroffenen Zahl von Bürgern unrichtig. Auch hier muss der anzunehmende schlimmste Fall zu Grunde gelegt werden. Von daher erscheint es schon sehr verwegen, wenn für bestimmte Gebiete eine Entlastung gegenüber dem Ist-Zustand prognostiziert wird. Es ist wohl ebenso unredlich, wenn dargestellt wird, dass die 3. S-/L-Bahn zu einer Absenkung der nächtlichen Belastung führt. Daneben: die vorgesehenen Abflugwege für die 3.S-/L-Bahn kollidieren mit den Wegen der jetzigen nördlichen Bahn. Entweder müssen die Wege der 3. S-/L-Bahn näher über Freising geführt werden, oder es müssen die Wege der jetzigen Nordbahn weiter nach Westen geführt werden. In jedem Falle wird es zu einer erheblichen Zunahme der Fluglärmbelastungen kommen und es wird eine größere Anzahl von Bürgern betroffen sein. Kranzberg wird abweichend von der Erstplanung, Genehmigung und Planfeststellung nach den Plänen jetzt von 3 Seiten von Lärm umgeben. Diese Dreifachbelastung geht nicht in die dargestellten Lärmbetroffenheiten mit ein, weil jeder Abflugweg nur für sich betrachtet wurde – nicht aber die Belärmung von mehreren Seiten nebeneinander (ist lt. VGH-Urteil zu addieren!). Das durch die drei Wege verursachte andauernde Lärmen, Donnern und Grollen ist schwerer zu ertragen, als wenn nach einem Lärmereignis wieder Ruhe einkehrt. Wie es aussieht, soll sich der Schutz gegen den Fluglärm auf die Festlegung der Lärmschutzbereiche nach dem FluglärmG reduzieren: wer innerhalb dieser Zonen liegt, hat einen Anspruch auf den Einbau von Lärmschutzmaßnahmen (mit anschließender 'akustischer Käfighaltung') bzw. Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (mit der Folge, sich für eine Erholung oder einen Aufenthalt oder eine Unterhaltung im Freien an einen anderen Ort begeben zu müssen). Wie es aussieht, soll der Flughafen unbegrenzt betrieben werden dürfen; die Rechte der in der Umgebung lebenden Bürger werden auf die Rechte nach dem FluglärmG beschränkt. Ein solches menschenverachtendes Diktat ist schon mit den Grundprinzipien eines Rechtsstaats unvereinbar Eine solche Reduktion ist auch unzulässig, weil der Zweck des FluglärmG ausschließlich der ist, bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz sicherzustellen (s. dort). Die durch die kürzliche Gesetzesänderung vom FluglärmG in § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 des LuftVG eingeführte Regelung, wonach die Grenzwerte für die Festlegung der Lärmschutzbereiche auch für die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach dem LuftVG anzuwenden sind, ist aus folgenden Gründen rechtswidrig: a) Die Grenzwerte liegen zu hoch. Das FluglärmG ist ausschließlich erforderlich, um in der Zeit zwischen Genehmigung und dem Rechtskräftigwerden des Planfeststellungsbeschlusses Neusiedlungen und Neu- und Umbauten in dem vom Lärm besonders betroffenen Gebieten um einen neuen oder um einen zu erweiternden Flughafen und damit besondere Lärmbetroffenheiten zu verhindern. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck des Gesetzes (§ 1). Dazu genügt es, eben diese Neusiedlungen, Neu- und Umbauten in einem festzulegenden Lärmschutzbereich zu verbieten. Der Lärmschutzbereich muss aber so weit gezogen werden, dass der damit bezweckte Schutz auch wirklich erreicht werden kann – die Grenze liegt somit bei 55 dB(A): Nach dem Bayerischen Landesentwicklungsprogramm (LEP) vom 08.08.2006 (Begründung) können lt. wissenschaftlicher Untersuchungen über die Wirkung von Fluglärm auf den Menschen im Rauminneren während eines Vorbeifluges erzeugte Schalldruckpegel, die mit ihrem jeweiligen Höchstwert - 15 (Maximalpegel Lmax) 55 dB(A) übersteigen, mit hoher Wahrscheinlichkeit sowohl am Tag zur Beeinträchtigung der akustischen Kommunikation als auch nachts zu Schlafstörungen führen. Nach den Feststellungen des Umweltbundesamtes wird bei 55 dB(A) die Grenze zur erheblichen Belästigung erreicht, ab 56 dB(A) ist bereits mit Gesundheitsbeeinträchtigungen zu rechnen. In die Grundrechte nach Art. 2 GG darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Es existiert kein Gesetz, wonach Fluglärm, der die akustische Kommunikation beeinträchtigt, der erheblich belästig oder zu Gesundheitsbeeinträchtigungen oder nachts zu Schlafstörungen führt, hinzunehmen wäre. Es existiert kein Gesetz, welches den Anwohnern an Flughäfen auferlegt, sich ständig nur in lärmgeschützten Innenräumen aufhalten zu dürfen. b) Die Frage der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (neue Erweiterung des § 9) kann im Fluglärmgesetz nicht geregelt werden (vom Zweck nach § 1 nicht erfasst) und ist daneben ebenfalls zwingend Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Die Höhe der Entschädigung für bereits bestehende Bauten muss zwingend im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren geregelt werden. c) Die Koppelung der Lärmgrenzwerte nach dem FluglärmG mit dem LuftVG ist unzulässig. Sie nimmt einen wesentlichen Teil der Planfeststellung vorweg, benachteiligt die Bürger im Umland der Flughäfen und schließt jegliche Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Vorbelastung, Art des betroffenen Gebiets, Zusagen im Planfeststellungsverfahren für einen neuen Flughafen, ...) aus. 14 Umweltwirkungen Für die Besorgnis bereitenden und fortschreitenden Erwärmung unserer Erde ist praktisch allein der Flugverkehr verantwortlich. Daneben sind wohl nur noch die „hohen Schornsteine“ der Industrie für die Klimaverschlimmerung verantwortlich zu machen – die Vorgänge am Boden sind dagegen vernachlässigbar. In den Höhen freigesetzter Wasserdampf kondensiert (Kondensstreifen) und verhindert so eine Rückstrahlung der Erdwärme in das All. Er führt zur Bildung von feinkristallinen Eiswolken, die die Wärmeabstrahlung der Erde gravierend behindern. Gleiches gilt für das in der Höhe freigesetzten Kohlendioxid, welches dort lange in der Atmosphäre verbleibt und nicht durch Pflanzen oder durch Meere gebunden wird. Entstehender Ruß und Reste der Kohlenwasserstoffe liefern lange in der Atmosphäre verbleibende Kondensationskeime und sind weitere klimawirksame Luftschadstoffe, die zu sintflutartigen Niederschlägen führen. Es wäre unverantwortlich, diese gravierenden und nicht mehr ausgleichbaren Wirkungen des Luftverkehrs unberücksichtigt zu lassen. Völlig unberücksichtigt blieb auch die durch das Vorhaben weiter verschärfte Gefahr der Einschleppung von Krankheitserregern für Mensch, Tier und Pflanze durch die immer intensiver und häufigeren Kontakte mit anderen Ländern in sehr kurzer Zeit. Im Bereich der An- und Abflugschneisen liegende offene Grundwasserflächen (Nass-Auskiesung) tragen Luftverunreinigungen durch den Flugverkehrs direkt in das Grundwasser ein. Ebenso liegen Trinkwassergewinnungsgebiete in diesem Bereich. Die langfristige Gewinnung von Trinkwasser ist damit sehr stark gefährdet. Flugzeuge unterliegen keiner Pflicht zur Abgasuntersuchung; es sind keine Abgasgrenzwerte eingeführt. Flugzeuge führen somit zu einer unkontrollierten Luftverschmutzung mit Schadstoffen und Feinstaub. Der festgesetzte Grenzwert für Feinstaub wird am Flughafen schon jetzt öfters als zulässig überschritten (2006: an 36 Tagen); damit sind die Anwohner schon jetzt erheblichen Gefährdungen ihrer Gesundheit ausgesetzt. - 16 - Bei der Frage der Lufthygiene wurde wohl die Einbeziehung der durch die jetzt sehr langen An- und Abrollwege und Querungs-Wartezeiten zusätzlich verursachten enormen Schadstoffemissionen übersehen. Gerade dadurch nimmt der Feinstaubgehalt ganz erheblich zu. Die Gesundheit der Anwohner wird damit in noch höherem Maße geschädigt. Hinweisen zufolge (genaue Daten sind mir sind mir leider nicht zugänglich) verbraucht ein Flugzeug beim Start etwa 500 l Kerosin schon alleine für die ersten zwei Kilometer. Es hinterlässt damit auf dieser Strecke schon knapp 1.000 kg Kohlendioxid. Nach meiner Kenntnis sind bisher weder die Mengen oder Konzentrationen an CO2 gemessen, noch sind die Auswirkungen dieser intensiven CO2-Begasung auf Mensch und Tier bisher überprüft worden. Eine Planfeststellung ist schon aus diesem Grund unzulässig. Die von Flugzeugen in großen Höhen ausgestoßenen Schadstoffe und Partikel führen zum Abbau der für das Überleben der Menschheit notwendigen Ozonschicht. Nach dem Flughafenkonzept der Bundesregierung vom 30.08.2000 hatte der Luftverkehr bereits 1992 einen Anteil von etwa 3,5 % an den anthropogenen Einflüssen auf das Klima. Nachdem der Flugverkehr aufgrund der Subventionen inzwischen rasant zugenommen hat, hat auch der Anteil des Luftverkehrs mindestens im gleichen Maße zugenommen. Es ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar, wenn die Vorschriften gegen die Umweltverschmutzung durch Pkw's immer enger und schärfer werden (Katalisator, Partikelfilter, max. CO2-Ausstoß, Abgassonderuntersuchung im 2-jährigen Turnus, Besteuerung nach Schadstoffausstoß, ...), und der Flugverkehr von solchen Vorgaben ausgenommen bleibt. Zur Schädlichkeit von flugverkehrsbedingten Luftschadstoffen und zur Notwendigkeit, diese umgehend zu begrenzen und zu vermeiden, verweise ich auf die „Toxikologische Bewertung von organischchemischen Triebwerksemissionen (zivile Luftfahrt)“ des Institutes für Toxikologie des Klinikums der Christian-Albrechts-Universität Kiel vom Juli 1999 (http://www.dfld.de/cgi- bin/Triebwerksemissionen.pdf). Mit den Unterlagen werden Befreiungen und Ausnahmen von Vorgaben des BNatschG, der FFHRL, der Vogelschutzrichtlinie und weiterer Vorschriften beantragt. Diese sind abzulehnen, weil die dafür erforderlichen Tatbestände nicht vorliegen. Auch wenn das Vorhaben im Einklang mit den Zielsetzungen des LuftVG stehen sollte und erforderlich wäre, um die Nutzung des FHM entsprechend seiner landesplanerischen Bestimmung und der an ihn herangetragenen Nachfrage nach Luftverkehrsleistungen zu gewährleisten oder weil der Flughafen nur mit dem Ausbau die Bedeutung erlangen könnte, die ihm landesplanerisch und aufgrund der unternehmerischen Zielsetzungen der Vorhabenträgerin zugedacht ist, liegt noch immer kein Grund des Gemeinwohls vor. Es liegen vielmehr zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesse dafür vor, die genannten Vorgaben mit allen Mitteln durchzusetzen. Die öffentliche Sicherheit und die Grundsätze des Rechtsstaats und der Gleichbehandlung verlangen, dass die genannten Vorgaben nicht nur gegenüber den Bürgern rigoros durchgesetzt werden sondern ganz besonders auch bei staatlichen Maßnahmen beachtet werden. Daneben hätte das jetzt festgestellte faktische Vogelschutzgebiet i.S. der europäischen Vogelschutzrichtlinie bereits im Rahmen des Raumordnungsverfahrens zur Ablehnung des Vorhabens führen müssen, weil es den Erfordernissen, Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und des LEP zuwiderläuft. 15 Arbeitsplätze Die dargestellten positiven Auswirkungen werden bestritten. Wenn tatsächlich so viele Angestellte zusätzlich gebraucht werden, dann müssen diese aus anderen Gebieten der Bundesrepublik umgesiedelt werden. Sie verursachen hier enorme Nachfolgekosten, die vom Verursacher nicht gedeckt - 17 werden. Daneben werden die abgesiedelten Regionen enorme Mittel benötigen, um wieder eine einigermaßen funktionierende Besiedelung sicherzustellen – es sei denn, man will solche Gebiete einfach öde liegen lassen. Wo bleiben hier die Grundsätze und Ziele der Raumordnung? Warum baut man daher nicht einen neuen Umsteiger-Flughafen in diese Regionen? Die dortigen Gebiete sind ohnehin schon jetzt fast menschenleer. Die Notwendigkeit des Ausbaus des Flughafens bzw. des Baus der 3. Bahn mit der Notwendigkeit neuer Arbeitsplätze im Freisinger / Erdinger Raum zu begründen, erweist sich angesichts der Statistik über die Zahlen der Arbeitslosigkeit als unsinnig und kann nicht wirklich ernst genommen werden. Das Argument 'Arbeitsplätze' spricht vielmehr eindeutig und klar gegen jegliches Erweitern am Standort Freising / Erding. 16 Finanzierung: Die FMG hat nach meinem Wissen bisher noch wenig oder nichts von den zinslos überlassenen Krediten zurückgezahlt und ebenso keine Zinszahlungen geleistet. So wird auch der Bau der dritten Bahn voll zu Lasten des Steuerzahlers gehen. Das ist eine weitere nicht länger hinnehmbare Subvention. Deutschland ist derzeit hoffnungslos überschuldet. Es ist nicht zu verstehen und auch von der Verfassung her nicht gedeckt, dass für den Ausbau des Flughafens noch zusätzliches Geld geopfert wird und wir uns noch tiefer in die Abhängigkeit von ausländischen Geldgebern begeben. 17 Zum Verfahren Ich halte das von der Regierung von Oberbayern im Bekanntmachungsschreiben angekündigte Vorgehen, alle eingehenden Einwendungsschreiben an die Flughafen München GmbH zur Stellungnahme weiterzuleiten, für rechtswidrig. Nach § 73 Abs. 6 VwVfG sind die Einwendungen zu erörtern - und zwar in einem Termin (mit allen Beteiligten gleichzeitig). Auch aus dem LuftVG ergibt sich nichts anderes. Für eine vorherige Abgabe der Einwendungen an die FMG zur Stellungnahme fehlt meines Erachtens jede Rechtsgrundlage. Das geplante Vorgehen gewährt der FMG einen ganz erheblichen, aber aus meiner Sicht unzulässigen Vorteil (ist über alles informiert, kann sich ausführlich zum Erörterungstermin vorbereiten, kann Argumente nachschieben, ...). Den Betroffenen steht zudem keine Möglichkeit offen, zu der Stellungnahme der FMG nochmals Stellung zu nehmen oder wenigstens Einblick in diese Stellungnahme zu nehmen. Ich bitte daher, allgemein von dem genannten Vorhaben abzurücken und jedenfalls dieses Einwendungsschreiben nicht an die FMG zur Stellungnahme weiterzugeben - auch nicht auszugsweise oder im sinngemäßen Inhalt. 18 Durch die geschilderte Betroffenheit werden Rechte verletzt: Art. 2 GG: Mein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und mein Recht auf körperliche Unversehrtheit ist verletzt. Art. 14 GG: Mein Eigentum nicht mehr uneingeschränkt nutzbar. Die Beeinträchtigungen durch Lärm stellen einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Im Falle eines Verkaufs muss ich mit einem erheblichen Wertverlust rechnen; im Falle einer Vermietung muss ich Mietabschläge infolge Fluglärms hinnehmen. Aufgrund der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatgebot des Art. 20 Abs.3 GG verankert sind, kann mir eine Einschränkung dieser Rechte nicht zugemutet werden auch nicht unter dem Aspekt des Allgemeinwohls. Ein Flugbetrieb mit den jetzigen zwei Bahnen ist auch bei Einhaltung aller Zusagen und Auflagen möglich und ausreichend für den Bedarf von Südbayern und Bayern insgesamt und ist auch ausreichend für die internationalen Verbindungen. Ich werde dadurch in meinem Wohnhaus und bei der Benutzung der Terrasse, des Balkones und des Gartens mehr als zumutbar durch Lärm beeinträchtigt/gefährdet. Unser Haus liegt im Geltungsbereich des als "reines Wohngebiet" ausgewiesenen Bebauungsplanes An der Hohenbachernstraße. - 18 Da ich lärmempfindlich bin (insbesondere gegenüber tieferen Frequenzen), haben wir uns 1981 entschlossen, in Kranzberg ein Haus zu bauen. Diesem Entschluss ist eine intensive Information über die Betroffenheit durch den Flugbetrieb für Kranzberg vorangegangen. Wir kauften unser Grundstück erst nachdem uns von der Gemeinde unter dem Hinweis auf die vorliegenden Planungsunterlagen und auf die im Anhörungsverfahren gegebenen Zusagen der beteiligten behördlichen Stellen glaubhaft versichert wurde, dass Kranzberg nur wenig vom Lärm betroffen wird (letztlich war zur Planungssicherheit für die Gemeinden die sofortige Vollziehung des PFB angeordnet). Es ist mir nicht zuzumuten, meinen Lebensmittelpunkt nunmehr erneut zu verlegen, nur weil verbindliche Planungen nicht eingehalten werden sollen. Ich erhebe deshalb einen besonderen Anspruch darauf, auch in Zukunft im gebotenen Maße zu Hause (im Haus und im Garten) Ruhe und Erholung finden zu können. Fluglärm ist und war in Kranzberg nicht ortsüblich. Wir haben unser Haus zudem im Hinblick auf die relative Ruhe vor Fluglärm nicht verstärkt auf Lärmsondern auf Wärmeschutz ausgelegt. Wir haben deshalb den Lärm praktisch nicht dämpfende Leichtbauziegel, Leichtbaumörtel und Styropor zur Dachisolierung verwendet. Im Wohnzimmer sparten wir uns die Betondecke und machten die Untersicht der Dachhaut zur Decke; Lärm schlägt deshalb direkt und voll in das Wohnzimmer durch. Während der Überflüge und Vorbeiflüge ist uns eine ungestörte Unterhaltung sowohl im Freien als auch im Wohnzimmer nicht mehr möglich; das Fernsehgerät muss in dieser Zeit lauter gestellt werden. Ebenso wird ungestörter Schlaf und Schlafen bei geöffnetem Fenster unmöglich. Die Grenzen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums werden überschritten, es liegen enteignungsgleiche Eingriffe vor. Ich verlange eine entsprechende Entschädigung bzw. Übernahme unseres Wohnhauses durch die FMG zu dem Wert, der noch vor Bekanntwerden der Pläne zur 3. Start- und Landbahn zu erzielen gewesen wäre. 19 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gefährdet, weil mit allen Mitteln versucht wird, die Rechte der Bürger zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens auszuhebeln. 20 Abschließend: Ich nehme Bezug auf meinen Antrag zum Raumordnungsverfahren vom 09.10.2006 (ging über die Gemeinde Kranzberg an die Regierung von Oberbayern) und mache auch die dort vorgebrachten Argumente gegen den Ausbau des Flughafens München zum Gegenstand dieser Einwendungen. Ebenso nehme ich auf die Stellungnahme der Gemeinde Kranzberg zum Raumordnungsverfahren vom 09.11.2006 Bezug, schließe mich den Einwendungen der Gemeinde Kranzberg und den Einwendungen der Schutzgemeinschaft an und mache auch diese dort vorgebrachten Argumente gegen den Ausbau des Flughafens München zum Gegenstand meiner Einwendungen. Der Flughafen München darf nicht mehr weiter ausgebaut werden, um der Region ein Mehr an Fluglärm, ein Mehr an Abgasen und eine weitere Klimaschädigung zu ersparen. Die Kosten für die Folgen der Klimaverschlimmerung müssen auf die Flugverkehrsverursacher umgelegt werden – ebenso wie alle ansonsten durch den Flugverkehr verursachten Kosten. Ich bitte, die beantragte Planfeststellung aus den vorgenannten Gründen abzulehnen und mir eine Ausfertigung des Beschlusses zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen - 19 -