KRITERIEN DES FAIREN HANDELS

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KRITERIEN DES FAIREN HANDELS
Was müssen ProduzentInnen für das FAIRTRADE Gütesiegel tun?
FAIRTRADE fördert gezielt die Kleinbauernfamilien, die sich in Genossenschaften organisiert haben.
Genossenschaften, die ihre Produkte zu fairen Bedingungen verkaufen wollen, verpflichten sich
vertraglich zur Einhaltung unter anderem folgender Sozial-Kriterien:
• Sie müssen politisch unabhängig sein und eine demokratische Struktur aufweisen.
• Bei den Genossenschaftsmitgliedern handelt es sich überwiegend um kleinbäuerliche
Familienbetriebe. Die Kleinbauern sind an allen wichtigen Entscheidungen ihrer Genossenschaft direkt
und demokratisch beteiligt. Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Mehrerlöses aus dem
Fairen Handel.
• Transparenz von Management und Verwaltung muss gewährleistet werden, um den Mitgliedern eine
effektive Kontrolle zu ermöglichen.
• Die Genossenschaften verpflichten sich, arbeitsrechtliche und ökologische Mindeststandards
umzusetzen, dazu zählen unter anderem:
o Verbot von Zwangs- und illegaler Kinderarbeit,
o Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz,
o Maßnahmen zum Schutz des Regenwaldes,
o Allmählicher Ersatz von Pestiziden und Mineraldüngung durch biologische Pflanzenschutz- und
organische Düngemittel,
o Kontinuierliche Durchführung ökologischer Fortbildungsprogramme,
o Abfallvermeidung und umweltgerechte Entsorgung,
o Gezielte Förderung von Bioanbau durch Prämien,
o Kein Einsatz von genverändertem Pflanzenmaterial oder genveränderten Substanzen.
Weiters benötigen (beispielsweise) in der Orangensaft-Produktion die PflückerInnen (als
ErntehelfeInnen) als die am meisten benachteiligten Glieder der Produktionskette die größte
Aufmerksamkeit. Um dies zu erreichen sind bei der Fairtrade Labelling Organizations International
(FLO) gegenwärtig auch Betriebe und Plantagen registriert, die unter anderem folgende SozialKriterien erfüllen:
• Sämtliche, in den jeweiligen Erzeugerländern geltende gesetzliche und tarifliche Mindest-Standards
müssen eingehalten werden. Dies gilt besonders für Beschäftigungsgarantien und Höhe der Löhne,
aber auch für betriebliche Sozialleistungen und Arbeitsschutzbestimmungen.
• Alle Beschäftigten sind berechtigt, sich einer unabhängigen Gewerkschaft anzuschließen und
kollektiv über Löhne und Arbeitsbedingungen zu verhandeln.
• PlantagenbesitzerInnen verpflichten sich, arbeitsrechtliche und ökologische Mindeststandards
umzusetzen, dazu zählen unter anderem:
o Verbot von Zwangs- und illegaler Kinderarbeit,
o Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz,
o Maßnahmen zum Schutz des Regenwaldes,
o Allmählicher Ersatz von Pestiziden und Mineraldüngung durch biologische Pflanzenschutz- und
organische Düngemittel,
o Kontinuierliche Durchführung ökologischer Fortbildungsprogramme,
o Abfallvermeidung und umweltgerechte Entsorgung,
o Gezielte Förderung von Bioanbau durch Prämien,
o Kein Einsatz von genverändertem Pflanzenmaterial oder genveränderten Substanzen.
• Das Plantagenmanagement stellt der internationalen Kontrollebene FLO alle relevanten Daten zur
Verfügung und erstattet regelmäßig über die Verkäufe zu fairen Bedingungen Bericht.
• Es muss ein unabhängiges Komitee, der sogenannte Joint Body, aus Arbeiterschafts- und
Managementvertretern gegründet werden, das die Einnahmen durch die FAIRTRADE Aufschläge
verwaltet und demokratisch über Projekte für das Gemeinwohl entscheidet. Für Entscheidungen in
diesem Komitee ist Konsens die Voraussetzung.
• Transparenz von Management und Verwaltung muss gegeben sein.
• Die einzelnen Organisationen sind offen für neue Mitglieder und lehnen jegliche Diskriminierung ab.
Die Organisationen setzen sich für eine nachhaltige Entwicklung von Ökologie, Bildung und
Frauenförderung ein.
Was müssen ImporteurInnen und HerstellerInnen für das FAIRTRADE Gütesiegel tun?
Nur wer sich vertraglich verpflichtet, die Kriterien des Fairen Handels einzuhalten, darf sein Produkt
mit dem FAIRTRADE Gütezeichen auszeichnen. Folgende Kriterien gelten hier:
• Der Rohstoff wird direkt von Partnerbetrieben gekauft, die im FLO-Produzentenregister
eingeschrieben sind.
• ProduzentInnen und „AbnehmerInnen“ streben eine langfristige Lieferbeziehung an.
• Für den Rohstoff erhalten die Produzentenorganisationen einen festgelegten FAIRTRADE Preis, der
über dem Weltmarktpreis liegt und sowohl die Produktionskosten als auch Lebenshaltungskosten
deckt. Sollte der Weltmarktpreis über den FAIRTRADE Preis steigen, wird jedenfalls der höhere Preis
bezahlt.
• Zusätzlich muss den ProduzentInnen ein fixer FAIRTRADE Aufschlag, die FAIRTRADE Prämie, für
Sozialprojekte bezahlt werden.
• Für Produkte aus biologischem Anbau ist ein zusätzlicher Aufschlag, die Bio- Prämie, zu zahlen.
• Auch die übrigen Geschmackszutaten und Aromastoffe, für die es keine offiziellen FAIRTRADE
Kriterien gibt, dürfen nicht aus Quellen oder Produktionsverfahren stammen, die mit dem
Grundgedanken des Fairen Handels unvereinbar sind. Hierzu zählen zum Beispiel Kinderarbeit oder
Anbau unter erheblichen Umweltbelastungen.
• Auf Wunsch der Produzentenorganisationen wird vom „Käufer“ ein Kredit von bis zu 60% des
Kaufwertes gewährt (Vorfinanzierung).
• Importeure und Hersteller müssen Kontrollen von FAIRTRADE und unabhängigen Wirtschaftsprüfern
zulassen.
• Die HerstellerInnen (zB Kaffeeröster) zahlen eine Lizenzgebühr für die Nutzung des FAIRTRADE
Gütezeichens. Diese Gebühr schmälert nicht das Einkommen der ProduzentInnen, denn sie wird
zusätzlich zu dem festgelegten Mindestpreis bezahlt.
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