Gesetzestext - Landtag Steiermark

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Gesetz vom ….. mit dem das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, das
Steiermärkische Behindertengesetz, das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt, das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung sowie das
Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Inhaltsverzeichnis
Änderung des Steiermärkischen Kinder – und Jugendhilfegesetzes
Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes
Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt
Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Kinder – und Jugendhilfegesetzes
Das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 51 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 51a Inkrafttreten von Novellen“
eingefügt.
2. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus der Kinder- und Jugendanwältin/dem Kinderund Jugendanwalt als LeiterIn und der erforderlichen Zahl von MitarbeiterInnen. Sie/Er ist von der
Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen und
untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung
von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der
Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.Die Kinder- und Jugendanwältin/Der Kinder- und
Jugendanwalt hat auch nach Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neubestellung einer
Kinder- und Jugendanwältin/eines Kinder- und Jugendanwaltes weiterzuführen.“
3. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
㤠51a
Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. ………. treten das Inhaltsverzeichnis und § 39 Abs. 2 mit
31. Dezember 2014 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl.
Nr. 94/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 52 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Stelle des Anwalts für Menschen mit Behinderung ist öffentlich auszuschreiben. Im Fall
einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter
Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.“
2. Dem § 59 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. ………. tritt § 52 Abs. 2 mit 31. Dezember 2014 in
Kraft.“
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Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt
Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von
der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein
Umweltanwalt für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen. Im Fall einer
Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf
das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen. Der Umweltanwalt untersteht
dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der
Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den
Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit verpflichtet.“
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. ………. tritt § 6 Abs. 1 mit 31. Dezember 2014 in
Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung
Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, LGBl. Nr. 66/2003, zuletzt in der
Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Stelle der/des Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann ist von der
Landesregierung öffentlich auszuschreiben. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung
von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der
Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.“
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. ………. tritt § 3 Abs. 2 mit 31. Dezember 2014 in
Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung LGBl.
Nr. 165/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren
Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die
Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung sind der Österreichische
Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören. Im Fall einer
Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf
das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.“
2. Dem § 53a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. ………. tritt § 41 Abs. 1 mit 31.Dezember 2014 in
Kraft.“
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