1 von 2 Gesetz vom ….. mit dem das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Steiermärkische Behindertengesetz, das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung sowie das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Inhaltsverzeichnis Änderung des Steiermärkischen Kinder – und Jugendhilfegesetzes Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Kinder – und Jugendhilfegesetzes Das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach dem Eintrag „§ 51 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 51a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt. 2. § 39 Abs. 2 lautet: „(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus der Kinder- und Jugendanwältin/dem Kinderund Jugendanwalt als LeiterIn und der erforderlichen Zahl von MitarbeiterInnen. Sie/Er ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen und untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.Die Kinder- und Jugendanwältin/Der Kinder- und Jugendanwalt hat auch nach Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neubestellung einer Kinder- und Jugendanwältin/eines Kinder- und Jugendanwaltes weiterzuführen.“ 3. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Inkrafttreten von Novellen (1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. ………. treten das Inhaltsverzeichnis und § 39 Abs. 2 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“ Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, wird wie folgt geändert: 1. § 52 Abs. 2 lautet: „(2) Die Stelle des Anwalts für Menschen mit Behinderung ist öffentlich auszuschreiben. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.“ 2. Dem § 59 wird folgender Abs. 19 angefügt: „(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. ………. tritt § 52 Abs. 2 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“ 2 von 2 Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 lautet: „(1) Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen. Der Umweltanwalt untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.“ 2. Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. ………. tritt § 6 Abs. 1 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“ Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, LGBl. Nr. 66/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 lautet: „(2) Die Stelle der/des Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.“ 2. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. ………. tritt § 3 Abs. 2 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.“ Artikel 5 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, wird wie folgt geändert: 1. § 41 Abs. 1 lautet: „(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung sind der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.“ 2. Dem § 53a wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. ………. tritt § 41 Abs. 1 mit 31.Dezember 2014 in Kraft.“