Richtlinien für Standbetreiber auf Privatplätzen für die Durchführung des Volksfestes am Staatsfeiertag 2016 Verfasser: Organisationskomitee des Staatsfeiertages 2016 Liechtenstein Marketing Äulestrasse 30 9490 Vaduz Inhalt I. Rechtliche Grundlagen .................................................................................................................... 3 II. Infrastruktur .................................................................................................................................... 3 III. Festplätze / Stände...................................................................................................................... 3 IV. Bewirtung .................................................................................................................................... 3 V. Jugendschutz ................................................................................................................................... 4 VI. Musik / Unterhaltung .................................................................................................................. 4 Adressen .................................................................................................................................................. 5 Anhang .................................................................................................................................................... 6 I. Rechtliche Grundlagen Die Richtlinien gelten für Standbetreiber am Staatsfeiertag. Vorbehalten bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere 1.1 Gesetz vom 26. November 2003 über den Handel mit Waren im Umherziehen (LGBl. 2004, Nr. 11) 1.12 Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008 (LGBl. 2009, Nr. 29) i.d.g.F. 1.3 Verordnung vom 16. Mai 2000 über die Lebensmittelkontrolle (LGBl. 2000, Nr. 94) i.d.g.F. 1.2 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0, Stand 01. Oktober 2013 oder i.d.g.F.) 1.5 Verordnung vom 15. Dezember 2009 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung; SLV) (LGBl. 2009, Nr. 343) 1.6 Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss (LGBl. 1992, Nr. 25) 1.7 Verordnung vom 3. September 1996 über die Bekanntgabe von Preisen (LGBl. 1996, Nr. 142) 1. II. Infrastruktur Standbetreibern auf Privatplätzen ist untersagt, die Strom- und Wasseranschlüssen des OK zu benützen. III. IV. Festplätze / Stände 3.1 Aufbau Der Aufbau der Stände ist erlaubt in der Zeit von 06.00 Uhr bis 11.15 Uhr und von 12.45 Uhr bis 14.00 Uhr. Die Aufbauzeiten sind strikt einzuhalten, um Lärmbelästigungen während des Festakts zu vermeiden. 3.2 Platzreinigung Nach Abschluss des Festes hat der Standbetreiber den Platz zu räumen und zu reinigen. Der Abfall ist vom Standbetreiber zu entsorgen. Bewirtung 4.1 Verwendung Mehrwegbechern Für den Ausschank sollten grundsätzlich nur Mehrwegbecher (kein Glas) verwendet werden. 4.2 Sicherheit am Stand Stände, an denen mit Gas oder anderen Heizquellen gearbeitet wird, müssen mit einem geeigneten Löschmittel (Handfeuerlöscher) ausgerüstet sein. (Je nach Brandquelle mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg, z.B. für Gas darf nur ein Co2-Löscher für Brandklasse C benutzt werden, für andere Brandquellen kann evtl. auch ein Handfeuerlöscher der Brandklasse A oder B genügen) ausgerüstet sein. 4.3 Hygiene / Kontrolle am Stand Der Standbetreiber hat die "8 Hauptregeln für den Verkauf von leichtverderblichen Lebensmitteln im Freien" (Anhang) einzuhalten. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Preise, Menge und Hygiene werden vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen durchgeführt. 4.4 V. Reinigung und Abfallbeseitigung Der Standbetreiber ist für die laufende Reinigung der Tische besorgt. Der Standbetreiber hat mindestens zwei Abfalleimer aufzustellen. Jugendschutz 5.1 Der Standbetreiber hat für die Einhaltung der Bestimmungen des Kinder- und Jugendgesetzes zu sorgen. Kontrollen werden von der Landespolizei und dem Jugendschutzbeauftragten des Amtes für Soziale Dienst durchgeführt. Verstösse gegen die Jugendschutzbestimmungen können mit Bussen bis zu CHF 20‘000 bestraft werden. VI. Musik / Unterhaltung 6.1 Einhaltung der Lautstärke Die Einhaltung der gesetzlichen Lautstärke wird vom OK überwacht. Bei Überschreitung der höchstzulässigen Lautstärke von 93 dB (A) Leq wird die Darbietung durch das OK abgebrochen. 6.2 Musikalische Darbietungen Musikalische Darbietungen sind um 02.00 Uhr einzustellen. 6.3 Musik und Beleuchtung während dem Feuerwerk Die musikalische Beschallung und die Beleuchtung des Standes muss um 21.57 Uhr ausgeschaltet werden. Erst nach dem offiziellen Ende des Feuerwerks darf die Beschallung und Beleuchtung wieder betrieben werden. Bei Nichteinhaltung wird eine Busse vom OK von CHF 300.- verhängt. Adressen Organisationskomitee des Staatsfeiertag 2016 Liechtenstein Marketing Äulestrasse 30 9490 Vaduz Mail: [email protected] Kontaktperson: Liechtenstein Marketing Edy Kindle Äulestrasse 30 9490 Vaduz Tel.: +423 / 239 63 13 Mobil: +423 / 777 17 47 Fax: +423 / 239 63 01 Mail: [email protected]