Einfuhr- und Ausfuhrliste Das jeweilige Einfuhr- und Ausfuhrverfahren ergibt sich einerseits aus der Art der Ware und andererseits aus dem Herkunftsland bei Importen nach Deutschland bzw. dem Bestimmungsland bei Exporten aus Deutschland. Hierbei wurde bisher in bestimmte Ländergruppen unterteilt, die in Länderlisten nach bestimmten Kriterien zusammengefasst waren. Obwohl einige dieser Listen erst in den 90er Jahren gebildet wurden, um vor allem auf besondere Ausfuhrprobleme bei sensitiven Ländern wie Lybien oder Irak zu reagieren, sind sie inzwischen wieder aufgehoben worden. Einfuhrliste Dem AWG ist als Anlage die umfangreiche Einfuhrliste beigefügt. Sie kann gem. §10 AWG durch Rechtsverordnung geändert werden, wenn eine Einfuhrbeschränkung aufgehoben oder zum Schutze der deutschen Wirtschaft neu ausgesprochen werden soll. Den Erfordernissen entsprechend unterliegt die Einfuhrliste ständigen Veränderungen, die aus dem Bundesanzeiger und den einschlägigen Publikationen für den Außenhandel verfolgt werden können. Aus der Einfuhrliste kann ersehen werden, ob die Einfuhr frei ist oder der Genehmigung bedarf. Außerdem können ihr besondere Voraussetzungen entnommen werden, die an die einzuführende Ware zu stellen sind. Die Liste besteht aus drei Teilen: Teil I Anwendungsvorschriften Teil II Länderlisten (zwischenzeitlich aufgehoben) Teil III Warenliste In der Warenliste sind alle Warenpositionen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik aufgeführt. Zum schnelleren Auffinden der einzelnen Warennummern wurde der Warenliste ein Inhaltsverzeichnis mit Angaben der Teilabschnitte der Liste vorangestellt. Die 8- bzw. 9-stellige Warennummer entspricht den Codenummern 1 bis 8 (bzw. 9) des Zolltarifs. Spalte 1 Warennummer gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Spalte 2 Warenbezeichnung Aufbau der Warenliste Spalte 3 Spalte 4 Zuständigkeit Genehmigungs- oder Lizenzerfordernis 01-20 größtenteils nach Bundesministeri- Fußnoten gegliederte um für Hinweise, die in den Wirtschaft Anmerkungen zur vertreten durch Warenliste erklärt sind das Bundesausund sich meistens auf fuhramt und das bestimmte Länder Bundesamt für beziehen. Wirtschaft + alle Staatshandelsländer 51-60 - alle Drittländer Bundesministeri- L Einfuhrlizens nach um für EG- Recht Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vertreten durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Spalte5 Bemerkungen U: wenn Ursprungszeugnis erforderlich UE: wenn eine Ursprungserklärung des Lieferanten genügt MO: gemeinsame Marktorganisation der EG EEG: gemeinschaftliche Einfuhrüberwachung (Einfuhrerklärung) EKM: Einfuhrkontrollmeldung Ausfuhrliste In den meisten Fällen ist es das Ziel eines Landes, im Interesse der heimischen Unternehmen den Export zu fördern. Dennoch kann es volkswirtschaftlich oder politisch erforderlich sein, in bestimmten Fällen Beschränkungen vorzunehmen. Sämtliche Waren, über die eine Kontrollfunktion ausgeübt werden soll, sind in der Ausfuhrliste genannt. (Negativliste). Die Ausfuhrliste ist der AWG als Anlage beigelegt. Sie kann wie die Einfuhrliste durch Rechtsverordnung angepasst werden und unterliegt zeitlichen Veränderungen. Die Ausfuhrliste gliedert sich in zwei Teile: Teil1: Embargo-Listen. (Bei den hier aufgeführten Waren ist in der Regel auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Importlandes beizufügen.) - Abschnitt A: Internationale Liste für Waffen, Munition und Rüstung sowie Spezialmaschinen zur Herstellung von Rüstungsmaterial Abschnitt B: Internationale Liste der Kernenergie Abschnitt C: Internationale Kontrollliste für verschiedene Embargowaren mit strategischer Bedeutung, wie z.B. elektronische Geräte Abschnitt D: Internationale Kontrollliste für Chemieanlagen und Chemikalien Abschnitt E: Internationale Kontrollliste für Anlagen zur Erzeugung biologischer Kampfstoffe Teil 2: Embargowaren nach statistischen Warennummern gegliedert; hier befinden sich zur Zeit eine Mehrzahl von Waren pflanzlichen Ursprungs wie Blumenzwiebeln, Gemüse, Obst und Kaffee, aber auch einige wenige unedle Metalle sowie einige Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich nach folgenden Gruppen unterteilen lassen: Waren zur inländischen Bedarfsdeckung gemäß § 8 Abs. 1 AWG Waren im Hinblick auf die Einhaltung von multilateralen Übereinkommen gemäß § 8 Abs. 3 AWG (z.B. Kaffeeabkommen) Waren im Hinblick auf die Einhaltung bestimmter EG-Normen und Qualitäten (vor allem bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen) gemäß § 8 Abs.2 AWG. Eine große Zahl von Embargowaren unterliegt seit 1995 einer gleichartigen Exportkontrolle in den EU-Staaten. Darunter fallen vor allem die „Dual-use-Waren“, so dass zu prüfen ist, ob eine Genehmigungspflicht nach EG-Recht oder noch nach nationalem Recht besteht. Die obligatorische Zuverlässigkeitsprüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft erstreckt sich auf alle Exporteure von Waren, die in den Embargo-Listen in den Abschnitten A, B, D und E aufgeführt sind. Bei besonders sensitiven Ländern der Länderliste H ist die Zuverlässigkeitsprüfung auch für die Waren des Abschnitts C erforderlich. Warenexporte der Abschnitte A, B und C in OECD-Ländern sind nicht genehmigungspflichtig. Die Waren dieser Abschnitte finden sich in der sogenannten COCOM-Liste (Coordinating Commitee für Multilateral Strategic Export Controls) wieder, als Kontrollsystem der NATO-Staaten, Japans und Australiens über die Weitergabe von sicherheitsrelevanten Waren und Technologien. Für die Waren des Abschnitts A gilt auch das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG). Übungen zum Text: 1. Übersrtzen Sie die folgenden Würter und Redewendungen Das Herkunftsland, die Rechtsverordnung, die Einfuhrbeschränkungen, der Bundesanzeiger, die Anwendungsvorschriften, das Inhaltsverzeichnis, das Genehmigungserfordernis, das Lizenserfordernis, das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das Ursprungszeugnis, die Ursprungserklärung, die Einfuhrüberwachung, die Unbedenklichkeitsbescheinigung, die Herstellung von Rüstungsmaterial, die Erzeugung biologischer Kampfstoffe, die Bedarfsdeckung, das Kaffeeabkommen, die Einhaltung von multilateralen Einkommen, landwirtschaftliche Erzeugnisse, die obligatorische Zuverlässigkeitsprüfung, die Weitergabe von sicherheitsrelevanten Waren und Technologien, das Kriegswaffenkontrollgesetz 2. Ergänzen Sie die Verben in folgenden Sätzen: 1. Dem AWG ist als Anlage die umfangreiche Einfuhrliste … 2. Die Einfuhrliste kann geändert werden, wenn eine Einfuhrbeschränkung … oder zum Schutze der deutschen Wirtschaft neu … werden soll. 3. Der Einfuhrliste können besondere Voraussetzungen … werden, die an die einzuführende Ware zu … sind. 4. In der Warenliste sind alle Warenpositionen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik … 5. Dennoch kann es volkswirtschaftlich oder politisch erforderlich sein, in bestimmten Fällen Beschränkungen … 6. Die Ausfuhrliste ist der AWG als Anlage … 3. Ergänzen Sie die Redewendungen durch Substantive …. beifügen, … aufheben, … aufführen, … voranstellen, … fördern, … vornehmen, … ausüben, … beilegen 4. Beantworten Sie die folgenen Fragen 1. Wie ist die Einfuhrliste aufgebaut? 2. Welche Genehmigungshinweise enthält die Einfuhrliste? 3. Welchen Zweck hat die Ausfuhrliste? 4. Was ist die sog. COCOM-Liste?