Mittlerer Verwaltungsdienst (Fachlehrgang V) Verwaltungsrecht - Seite 1 von 2 - Neben-Bestimmungen I. SYSTEMATIK DES ART. 36 BAYVWVFG Absatz 3: Verbot des Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Zweckwiderspruchs Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen. Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch Absatz 1: besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur Gebundene versehen werden, wenn sie durch RechtsvorVerwaltung schrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Vo(Vollzug von raussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt zwingenden werden. Vorschriften) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit 1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), Absatz 2: Ermessensverwaltung (Vollzug von Ermessensvorschriften) 2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), 3. einem Vorbehalt des Widerrufs oder verbunden werden mit 4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), 5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. II. LÖSUNGEN ZU DEN FÄLLEN 1. Nebenbestimmung nach Belieben1 Dies ist nicht möglich: Die beiden Alternativen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG sind eine abschließende Regelung.2 Dies folgt auch aus dem Wortlaut (s.o. I.). 1 2 Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 111. Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 156. by RA Dr. Thomas Troidl 14.05.16 (www.rae-schlachter.de) Mittlerer Verwaltungsdienst (Fachlehrgang V) Verwaltungsrecht - Seite 2 von 2 - Neben-Bestimmungen 2. Erst der Bach, dann die Chemie3 Es handelt sich um eine aufschiebende Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG): Die Möglichkeit, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, wird hinausgeschoben, bis bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.4 3. Auflagenverstoß5 Sie wird – anders als beider auflösenden Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) nicht unwirksam, kann aber widerrufen werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GastG).6 4. Erst einmal den Baugrund verdichten ...7 Dies ist keine Auflage i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, sondern eine aufschiebende Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG): Der Eintritt einer Vergünstigung (Möglichkeit des Baubeginns) hängt hier vom (ungewissen) Eintritt eines zukünftigen Ereignisses (Bodenverdichtung) ab.8 5. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben9 Bei der aufschiebenden Bedingung wird die Wirksamkeit des Verwaltungsakts bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben; bei der auflösenden Bedingung wird die Wirksamkeit des Verwaltungsakts durch den Eintritt der Bedingung aufgelöst (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG).10 Der Verwaltungsakt wird hierdurch „auf andere Weise erledigt“ i.S.d. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. 6. Auflösung der Bestandskraft11 Auch die Wirksamkeit bestandskräftiger Verwaltungsakte wird durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung „aufgelöst“. Der Verwaltungsakt wird unwirksam (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG).12 Quelle: Frank Höfer/Peter Lehmann: Begriffe im Recht – recht begriffen, 3. Aufl., München: Herbst, 1995 (Band 1), S. 110 – 111 („Nebenbestimmung“), 84 - 85 („Auflage“), 88 89 („Bedingung“) Lesen: Peter Lehmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, München: Bayerische Verwaltungsschule, 2003 (Band 3), S. 62 – 65 (Nr. 6.3.2.2: Nebenbestimmungen) 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 111. Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 156. Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 85. Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 151. Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 85. Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 151. Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 89. Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 152. Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 89. Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 152. by RA Dr. Thomas Troidl 14.05.16 (www.rae-schlachter.de)