Neben-Bestimmungen - Schlachter und Kollegen

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Mittlerer Verwaltungsdienst (Fachlehrgang V)
Verwaltungsrecht
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Neben-Bestimmungen
I. SYSTEMATIK DES ART. 36 BAYVWVFG
Absatz 3: Verbot des Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des
Zweckwiderspruchs Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.
Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch
Absatz 1:
besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur
Gebundene
versehen werden, wenn sie durch RechtsvorVerwaltung
schrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Vo(Vollzug von
raussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt
zwingenden
werden.
Vorschriften)
Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten
Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen
bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
Absatz 2:
Ermessensverwaltung
(Vollzug von
Ermessensvorschriften)
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt
oder der Wegfall einer Vergünstigung oder
einer Belastung von dem ungewissen Eintritt
eines zukünftigen Ereignisses abhängt
(Bedingung),
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen
vorgeschrieben wird (Auflage),
5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
Auflage.
II. LÖSUNGEN ZU DEN FÄLLEN
1. Nebenbestimmung nach Belieben1
Dies ist nicht möglich: Die beiden Alternativen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG sind eine
abschließende Regelung.2 Dies folgt auch aus dem Wortlaut (s.o. I.).
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Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 111.
Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 156.
 by RA Dr. Thomas Troidl 14.05.16 (www.rae-schlachter.de)
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Neben-Bestimmungen
2. Erst der Bach, dann die Chemie3
Es handelt sich um eine aufschiebende Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG):
Die Möglichkeit, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, wird hinausgeschoben,
bis bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.4
3. Auflagenverstoß5
Sie wird – anders als beider auflösenden Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG)
nicht unwirksam, kann aber widerrufen werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 GastG).6
4. Erst einmal den Baugrund verdichten ...7
Dies ist keine Auflage i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, sondern eine aufschiebende Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG): Der Eintritt einer Vergünstigung
(Möglichkeit des Baubeginns) hängt hier vom (ungewissen) Eintritt eines zukünftigen
Ereignisses (Bodenverdichtung) ab.8
5. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben9
Bei der aufschiebenden Bedingung wird die Wirksamkeit des Verwaltungsakts bis zum
Eintritt der Bedingung aufgeschoben; bei der auflösenden Bedingung wird die Wirksamkeit des Verwaltungsakts durch den Eintritt der Bedingung aufgelöst (Art. 36 Abs. 2
Nr. 2 BayVwVfG).10 Der Verwaltungsakt wird hierdurch „auf andere Weise erledigt“
i.S.d. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG.
6. Auflösung der Bestandskraft11
Auch die Wirksamkeit bestandskräftiger Verwaltungsakte wird durch den Eintritt einer
auflösenden Bedingung „aufgelöst“. Der Verwaltungsakt wird unwirksam (vgl. Art. 43
Abs. 2 BayVwVfG).12
Quelle:
Frank Höfer/Peter Lehmann: Begriffe im Recht – recht begriffen, 3. Aufl., München:
Herbst, 1995 (Band 1), S. 110 – 111 („Nebenbestimmung“), 84 - 85 („Auflage“), 88 89 („Bedingung“)
Lesen:
Peter Lehmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, München: Bayerische Verwaltungsschule, 2003 (Band 3), S. 62 – 65 (Nr. 6.3.2.2: Nebenbestimmungen)
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Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 111.
Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 156.
Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 85.
Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 151.
Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 85.
Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 151.
Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 89.
Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 152.
Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 89.
Frank Höfer/Peter Lehmann, S. 152.
 by RA Dr. Thomas Troidl 14.05.16 (www.rae-schlachter.de)
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