Bestellung - Strahlenschutz-Beauftragter

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Bestellung zum
Strahlenschutzbeauftragten
nach § 13 Röntgenverordnung (RöV)
Beilage zu
AS-STD407
nach § 31 Strahlenschutzverordnung (StrSchV)
Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzbeauftragter
(Name, Anschrift, Telefonnummer)
(Name, Anschrift, Telefonnummer)
Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt
Linder Höhe, 51147 Köln
Vertreten durch den stell. Vorstandsvorsitzenden
Sehr geehrte/r Herr/Frau
,
mit Wirkung vom
bestellen wir Sie zusätzlich zu Ihren bisherigen Aufgaben
zum Strahlenschutzbeauftragten
zum Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten (Name, Org.-Einheit)
des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) nach den oben markierten Verordnungen des Atomgesetzes.
Der innerbetriebliche Entscheidungsbereich umfasst die in der Anlage 1 genannten Organisationseinheiten, Geräte, Strahler und Standorte.
Sie sind zuverlässig im Sinne der §§ 31 (3) StrSchV, 13 (3) RöV sowie 10 der 5. BImSchV
(siehe auch Anlage 3) und verfügen über die zur Ausübung Ihrer Aufgaben erforderliche aktuelle Fachkunde (siehe Anlage 4, 5 und 6).
1.Aufgaben:
Ihre Aufgaben und die des Strahlenschutzverantwortlichen bzw. seines verantwortlichen Betreibers ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 13-15 RöV und 31-33 StrSchV. Zusätzlich
können diese und weitere Aufgaben extra in einem Katalog genannt werden (siehe Anlage 2).
Eine Übertragung einzelner Aufgaben auf den Beauftragten ist möglich.
Sie unterstützen bei technischen Fragestellungen, einschlägigen Rechtsfragen sowie Verfahren die dafür zuständigen Stellen.
Sie sind ständiger Gast des regionalen Arbeits- und Umweltschutzausschusses (AUSA), der
durch die jeweiligen Geschäftsführungen organisiert wird.
2. Befugnisse
Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlichen Mitarbeiter sowie Einrichtungen, Geräte und sonstige Mittel stehen Ihnen zur Verfügung. Soweit diese nicht ausreichen, werden Ihnen auf Antrag an Ihre Instituts-/Einrichtungsleitung diese nötigenfalls zur
Verfügung gestellt.
Für den Fall der unmittelbar drohenden Gefahr für das Unternehmen bzw. wichtiger Teilbereiche oder der direkten Gefährdung von Personen bzw. der Umwelt besitzen Sie Weisungsbefugnis um das Risiko zu reduzieren.
Sollten sich Meinungsverschiedenheiten über Fragen von besonderer Bedeutung ergeben, die
nach Ihrer Meinung eine Entscheidung durch die Leitung der jeweiligen Geschäftsführung
bzw. den Vorstand erforderlich machen, sind Sie berechtigt, diese an der entscheidenden
Stelle vorzutragen.
Dem Strahlenschutzverantwortlichen sind unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen
nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages
Rev.-Datum:
Rev.Nr.:
11.01.07
01
Erstellt von:
A. Prager
Geprüft von:
B. Elias
Freigabe von:
P. Georgino
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Strahlenschutzbeauftragten
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AS-STD407
schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat und der zuständigen Behörde je
eine Abschrift zu übersenden.
3. Sonstiges
Die Strahlenschutzbeauftragten sind über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die ihre
Aufgaben oder Befugnisse betreffen, unverzüglich zu unterrichten. Ihre Stellungnahme wird
bei Investitionsentscheidungen, die für den Strahlenschutz bedeutsam sein können, rechtzeitig eingeholt.
Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden.
Der Strahlenschutzbeauftragte hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Betriebsrat und den Beauftragten für Arbeitssicherheit und Umweltschutz zusammenzuarbeiten und
sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Er pflegt den Kontakt zu den relevanten Behörden und ist deren Ansprechpartner für sicherheitsrelevante Informationen. Rechtsverbindliche Aussagen des DLR werden über die jeweiligen verantwortlichen Leitungen bzw. Betreiber abgegeben.
Verfügungen der Behörden richten sich grundsätzlich an die jeweilige Leitung der Geschäftsführung bzw. den jeweiligen Instituts- und Einrichtungsleiter, so dass er weder unmittelbaren
behördlichen Weisungen noch einer unmittelbaren behördlichen Überwachung unterliegt.
Die Bestellung wird den relevanten innerbetrieblichen Stellen mitgeteilt.
DLR (Standort)
den,
Unterschriften:
(Strahlenschutzbevollmächtigter)
(verantwortlicher Betreiber)
(Strahlenschutzbeauftragter)
Anlagen:
Original an:
Kopie an:
Rev.-Datum:
Rev.Nr.:
(Einverständnis des Betriebsrats)
1 Entscheidungsbereich
2 Aufgabenkatalog
3 Polizeiliches Führungszeugnis
4 Qualifikation, Zeugnisse
5 Fachkundebescheinigung
6 Bescheinigung des Weiterbildungskurses
7 Bevollmächtigung, Pflichtenübertragung
8 weitere Anlagen
Strahlenschutzbeauftragten
Strahlenschutzbevollmächtigten
Institut/Einrichtung bzw. verantw. Betreiber
örtliches Personalwesen
11.01.07
01
Erstellt von:
A. Prager
(Mitzeichnung der Geschäftsführung)
Geprüft von:
B. Elias
vom
vom
vom
vom
nicht extra notwendig
liegt der Behörde vor
liegt der Behörde vor
liegt der Behörde vor
liegt der Behörde vor
liegt der Behörde vor
nicht extra notwendig
Betriebsrat
andere
Genehmigungsbehörde
Freigabe von:
P. Georgino
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Strahlenschutzbeauftragten
Beilage zu
AS-STD407
Entscheidungsbereich für den Beauftragten (Anl.1)
nach RöV
nach StrSchV
für alle vorhandenen und zukünftigen
Röntgeneinrichtungen im Zuständigkeitsbereiches des Beauftragten
für alle vorhandenen und zukünftigen Strahlungsquellen im Zuständigkeitsbereiches des
Beauftragten
für eine anzeigebedürftige
Röntgeneinrichtung
für eine genehmigungsbedürftige
Röntgeneinrichtung
für eine genehmigungsbedürftige
Röntgeneinrichtung zur Anwendung
am Menschen
für eine genehmigungsbedürftige
Röntgeneinrichtung in der Teleradiologie
für eine genehmigungsbedürftige
Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde
zum Umgang mit offenen
radioaktiven Stoffen
zum Umgang mit umschlossenen
radioaktiven Stoffen (Strahlern)
zum Betrieb von Bestrahlungseinrichtungen mit
radioaktiven Quellen
(Gammabestrahlungseinrichtungen)
zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen (Beschleuniger)
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in
fremden Anlagen oder Einrichtungen
Nennung der vorhandenen Anzeigen bzw. Genehmigungen mit Nr. und Datum:
Zuständigkeitsbereich
Organisationseinheit(en):
Standort(e):
Gebäude-Nr. (und ggf. Raum-Nr.):
Geräte, Einrichtungen, Strahler:
Sonstige Ergänzungen:
Rev.-Datum:
Rev.Nr.:
11.01.07
01
Erstellt von:
A. Prager
Geprüft von:
B. Elias
Freigabe von:
P. Georgino
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Rechtsnorm
Beilage zu
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Aufgabenkatalog (Anl. 2)
StrSchV
Allgemeine Aufgaben, die der Strahlenschutzverantwortliche auf
Strahlenschutzbeauftragte übertragen kann
29 Abs. 2 Satz 4
35
36 Abs. 1 Satz 1
36 Abs. 2 Satz 1
36 Abs. 2 Satz 2
36 Abs. 4 Satz 1
Einhaltung des Vermischungs- und Verdünnungsverbots bei der Freigabe
Auslegung oder Aushang der Strahlenschutzverordnung
Einrichtung von Strahlenschutzbereichen (Überwachungs-, Kontroll- und Sperrbereiche)
Abgrenzung und Kennzeichnung von Kontrollbereichen und Sperrbereichen
Zusätzliche Absicherung von Sperrbereichen
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung von Kontrollbereichen bei ortsveränderlichen Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Überprüfung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen
37 Abs. 1 Satz 1,
37 Abs. 2
38
39
40 Abs. 1 Satz 1
40 Abs. 1 Satz 2
40 Abs. 2 Satz 1
40 Abs. 3
40 Abs. 4
41 Abs. 1 Satz 1
41 Abs. 1 Satz 2
41 Abs. 2
41 Abs. 3 Satz 1
bis 4
41 Abs. 4 Satz 1
41 Abs. 5
41 Abs. 6
42 Abs. 1
42 Abs. 2 Satz 1
42 Abs. 2 Satz 2
42 Abs. 3
43
44 Abs. 1 Satz 1
44 Abs. 1 Satz 2
44 Abs. 1 Satz 3
44 Abs. 2
44 Abs. 3
44 Abs. 4
44 Abs. 5
45 Abs. 1, 45
Abs. 3
46 i.V.m. 5
47 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. 5
47 Abs. 1 Satz 2
48 Abs. 1 Nr. 1
48 Abs. 1 Nr. 2
51 Abs. 1 Satz 1
51 Abs. 1 Satz 2
53 Abs. 2
Durchführung von Unterweisungen
Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
Überwachung der Ermittlung der Körperdosen
Sicherstellung, dass Ermittlungsergebnisse innerhalb von neun Monaten vorliegen
Strahlenpässe registrieren lassen
Überprüfung der Strahlenpässe und der Dosimeter
Jährliche Mitteilung über die erhaltene berufliche Strahlenexposition (auf Anfrage)
Ermittlung der Körperdosen mittels Personendosen
Umsetzung von anderen Messverfahren zur Bestimmung der Körperdosen
Ermittlung der Körperdosis bei Verdacht auf Grenzwertüberschreitung
Messung der Personendosis mit amtlichen Dosimetern
Einreichung der Dosimeter mit Personendaten; bei Strahlenpassinhabern zusätzlich auch die Registriernummer des Strahlenpasses
Ausgabe von Personendosimeter auf Verlangen
Durchführung von Körperaktivitätsmessungen bei einer bestimmten Messstelle, Übermittlung von
personenbezogenen Daten
Aufzeichnung und Aufbewahrung der Personendosismessung
Mitteilung von Grenzwertüberschreitungen der Körperdosis an die Behörde
Mitteilung von Grenzwertüberschreitungen der Körperdosis an die betroffene Person
Aufzeichnung von Grenzwertüberschreitungen bei Oberflächenkontaminationen, Aufbewahrung der
Aufzeichnungen und Mitteilungen an die zuständige Behörde
Sicherstellen der Schutzvorkehrungen
Überwachung auf Kontamination
Prüfung auf Kontamination beim Verlassen von Kontrollbereichen
Verhalten bei Kontaminationen der Haut
Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe bei Grenzwertüberschreitung
Freigabe von Gegenständen aus Strahlenschutzbereichen
Dekontamination durch Personen mit Kenntnissen
Schutz von Personen, wenn Oberflächenkontaminationsgrenzwerte nicht eingehalten werden
Einhaltung von Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen bei Personen unter 18
Jahren und bei Schülern
Begrenzung der Strahlenexposition bei der Bevölkerung
Planung bei der Begrenzung der Ableitung von radioaktiven Stoffen
Vermeidung unkontrollierter Abgaben
Überwachung von Ableitungen
Jährliche Meldungen von Ableitungen an die zuständige Behörde
Ergreifung von Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
Unverzügliche Meldung eines sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses an die Behörden
Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Stör- und Unfällen, Unterstützung durch Information und
Beratung
55 i.V.m. 5
Schutz bei beruflicher Strahlenexposition, Einhaltung der Grenzwerte
56 Satz 1 i.V.m. 5 Einhaltung der Berufslebensdosis
57 Satz 1
Dosisbegrenzung bei Überschreitung
58 Abs. 1 Satz 2
Einhaltung der Grenzwerte bei besonders zugelassenen Strahlenexpositionen
i.V.m. 5
58 Abs. 4
Ermittlung der Körperdosis bei besonders zugelassenen Strahlenexpositionen, Aufzeichnungspflicht
59 Abs. 2
Durchführung von Rettungsmaßnahmen nur von Freiwilligen über 18 Jahren
59 Abs. 3 Satz 1
Ermittlung der Körperdosis bei Rettungsmaßnahmen von freiwilligen Personen
59 Abs. 3 Satz 3
Berücksichtigung der zusätzlichen Strahlenexposition bei der Ermittlung der effektiven Dosis
Rev.-Datum:
Rev.Nr.:
11.01.07
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A. Prager
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X
Rechtsnorm
60 Abs. 1 und
Abs. 2
63 Abs. 1
64 Abs. 1
65
66 Abs. 2 Satz 1
66 Abs. 5
66 Abs. 6 Satz 1
66 Abs. 6 Satz 2
66 Abs. 6 Satz 3
67
68 Abs. 1, 68
Abs. 3 bis Abs. 6
69 Abs. 1
69 Abs. 2
70 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
70 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
70 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3
70 Abs. 2
70 Abs. 3
70 Abs. 4
70 Abs. 7
72 Satz 1
72 Satz 3
73
74 Abs. 2
74 Abs. 3
75
76 Abs. 1 bis
Abs. 5
78 Satz 1
79 Satz 1
111
32 Abs. 2 Satz 1
Beilage zu
AS-STD407
Aufgabenkatalog (Anl. 2)
Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge festlegen
Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen lassen
Arbeitsmedizinische Vorsorge nur durch ermächtigten Arzt durchführen lassen
Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
Jährliche Wartung und Überprüfung der Bestrahlungsvorrichtungen und der Anlagen zur Erzeugung
ionisierender Strahlen; Gammaradiografie
Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen
Vorlage der Prüfberichte an die zuständige Behörde
Vorlage von Prüfberichten auf Verlangen
Mitteilungspflicht bei festgestellten Undichtheiten
Regelmäßige Kontrolle der Strahlungsmessgeräte
Kennzeichnungspflicht
Abgabe radioaktiver Stoffe nur an Personen, die im Besitz einer Genehmigung sind
Abgabe umschlossener radioaktiver Stoffe nur bei Dichtheit und Kontaminationsfreiheit
Monatliche Mitteilungspflicht für Erwerb, Abgabe usw. an die zuständige Behörde
Buchführungspflicht von Erwerb, Abgabe, usw.
Jährliche Bestandsmeldung von radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von über 100 Tagen an die
zuständige Behörde
Jährliche Mitteilung von freigegebenen Stoffen an die zuständige Behörde
Buchführungspflicht
Mögliche Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht
Aufbewahrungsfrist der Buchführung
Mitteilungspflicht über Planung des Anfalls von radioaktiven Abfällen und Verbleib der radioaktiven
Stoffe
Zusätzliche Vorlage bei wesentlichen Änderungen
Erfassung radioaktiver Abfälle
Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde
Kennzeichnung der endlagerfähigen Abfallgebinde
Pflichten bei der Abgabe radioaktiver Abfälle
Ablieferung radioaktiver Abfälle
Zwischenlagerung
Einhaltung des Umgehungsverbots
Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition; Duldungspflicht
Dem Strahlenschutzverantwortlichen sind unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz
beeinträchtigen.
113 Abs. 2 Satz 3 Die zuständige Behörde kann bei dringenden Fällen die Anordnung von Maßnahmen direkt an den
Strahlenschutzbeauftragten richten. Der Strahlenschutzverantwortliche ist darüber unverzüglich zu
unterrichten.
Rev.-Datum:
Rev.Nr.:
11.01.07
01
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B. Elias
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Strahlenschutzbeauftragten
X
Rechtsnorm
Beilage zu
AS-STD407
Aufgabenkatalog (Anl. 2)
StrSchV
Aufgaben, die der Strahlenschutzverantwortliche auf einen in der medizinischen
Strahlenanwendung tätigen Strahlenschutzbeauftragten übertragen kann
80 Abs. 1 Satz 1
Die Anwendung von radioaktiven Stoffen am Patienten darf nur erfolgen, wenn die rechtfertigende
Indikation von einem fachkundigen Arzt gestellt wurde.
Es ist jede unnötige Strahlenexposition durch Heranziehen aller verfügbaren bisherigen Informationen
zu vermeiden.
Bei gebärfähigen Frauen ist nach einer bestehenden Schwangerschaft nachzufragen oder ob die Frau
stillt: Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders zu prüfen. Bei Anwendung offener radioaktiver Stoffe ist die Dringlichkeit für stillende
Frauen zu prüfen.
Die durch ärztliche Untersuchungen bedingte Strahlenexposition ist soweit einzuschränken, wie dies
mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist.
Bei Schwangeren sind alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Strahlenexposition auszuschöpfen.
Diagnostische Referenzwerte sind zugrunde zu legen.
Eine Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte ist schriftlich zu begründen.
Vor der Behandlung muss durch einen fachkundigen Arzt und einen Medizinphysik-Experten ein auf
den Patienten bezogener Bestrahlungsplan schriftlich festgelegt werden. Die Dosis im Zielvolumen ist
nach den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft individuell festzulegen. Die Dosis ist außerhalb des Zielvolumens so niedrig zu halten wie möglich.
Helfende Personen sind vor dem Betreten des Kontrollbereichs über die möglichen Gefahren der
Strahlenexposition zu unterrichten.
Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Strahlenexposition der helfenden Personen zu beschränken.
Dem Patienten oder der helfenden Person sind nach der Untersuchung oder Behandlung mit radioaktiven Stoffen geeignete schriftliche Hinweise auszuhändigen, wie die Strahlenexposition oder Kontamination von Menschen oder der Umwelt möglichst gering gehalten oder vermieden werden kann.
In der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nur anwendet werden von: fachkundigen Ärzten oder Zahnärzten bzw. Ärzten oder Zahnärzten mit Kenntnissen
im Strahlenschutz und unter Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes oder Zahnarztes
Zur technischen Mitwirkung sind, neben fachkundigen Ärzten oder Zahnärzten oder Ärzten oder Zahnärzten mit Kenntnissen im Strahlenschutz, die unter Aufsicht eines Fachkundigen stehen, berechtigt:
MTRAs, MTAs, Personen in beruflicher (medizinischer) Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht
und Verantwortung eines fachkundigen Arztes/Zahnarztes stehen und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen oder Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen
Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes/Zahnarztes tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen
Für häufig vorgenommene Untersuchungen und Behandlungen sind schriftliche Arbeitsanweisungen
zu erstellen.
Für Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ist ein Medizinphysik-Experte
zur engen Mitarbeit hinzuzuziehen.
Bei nuklearmedizinischen Untersuchungen oder bei Standardbehandlungen mit radioaktiven Stoffen
muss ein Medizinphysik-Experte, insbesondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe, verfügbar sein.
Ein Abdruck der Anmeldung bei der ärztlichen Stelle ist der zuständigen Behörde zu übersenden.
Der ärztlichen Stelle sind auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Der ärztlichen Stelle ist auf Verlangen die schriftliche Begründung der Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte vorzulegen.
Alle zur Anwendung an oder Behandlung von Menschen benutzten Geräte, Anlagen oder Vorrichtungen sind regelmäßig einer betriebsinternen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Darüber sind Aufzeichnungen anzufertigen, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Diese sind der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
Bestrahlungsräume sind notwendig bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie bei Bestrahlungsvorrichtungen, deren Aktivität 5 x 1010 Becquerel überschreitet. Die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freigeben, müssen sich in einem Nebenraum außerhalb des Kontrollbereichs
befinden. Bestrahlungsräume sind mit einem Notschalter auszustatten und die Überwachung des
Patienten muss möglich sein.
Über die Befragung, die Untersuchung und die Behandlung von Patienten müssen Aufzeichnungen
angefertigt werden. Diese sind gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderungen zu sichern.
Der untersuchten oder behandelten Person ist auf ihr Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnung
auszuhändigen.
Die Aufzeichnungen über die Untersuchung sind zehn Jahre lang, über die Behandlung 30 Jahre lang
nach der letzten Untersuchung oder Behandlung aufzubewahren.
Werden die Patientenaufzeichnungen später von einem anderen untersuchenden oder behandelnden
Arzt angefordert, so sind diese vorübergehend zu überlassen.
80 Abs. 2
80 Abs. 3
81 Abs. 1 Satz 1
81 Abs. 1 Satz 2
81 Abs. 2 Satz 1
81 Abs. 2 Satz 2
81 Abs. 3
81 Abs. 5 Satz 1
81 Abs. 5 Satz 2
81 Abs. 6 Satz 1
82 Abs. 1
82 Abs. 2
82 Abs. 3
82 Abs. 4 Satz 1
82 Abs. 4 Satz 2
83 Abs. 4 Satz 2
83 Abs. 4 Satz 3
83 Abs. 4 Satz 4
83 Abs. 5
84
85 Abs. 1
85 Abs. 2
85 Abs. 3 Satz 1
85 Abs. 4 Satz 1
Rev.-Datum:
Rev.Nr.:
11.01.07
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B. Elias
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X
Rechtsnorm
85 Abs. 6 Satz 1
85 Abs. 6 Satz 3
86
111 Abs. 1 bis
Abs. 3
111 Abs. 4
Beilage zu
AS-STD407
Aufgabenkatalog (Anl. 2)
Es ist ein aktuelles Verzeichnis der Bestrahlungsvorrichtungen, der Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder der sonstigen Geräte oder Ausrüstungen zu führen (Bestandsverzeichnis).
Das Bestandsverzeichnis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Für Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, die durch andere
gesetzliche Regelungen vorgesehen oder zugelassen sind, gelten die §§ 80 bis 85 entsprechend.
Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition
Duldungspflicht bei den erforderlichen Messungen, Feststellungen und ärztlichen Untersuchungen
StrSchV
Aufgaben, die der Strahlenschutzverantwortliche auf einen Strahlenschutzbeauftragten
in der medizinischen Forschung übertragen kann
87 Abs. 1 Satz 2
87 Abs. 3
87 Abs. 4
Einholung einer schriftlichen Erklärung mit Einwilligung des Probanden
Aufklärung und Befragung des Probanden vor der Anwendung mit Anfertigung von Aufzeichnungen
Ärztliche Untersuchung des Probanden vor dem Beginn der Anwendung, Bestimmungen der Aktivität,
Überwachung der Körperdosis, Aufzeichnungspflichten
Alle Aufzeichnungen sind 30 Jahre lang nach deren Abgabe oder dem Zeitpunkt der Anwendung
aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung darf nur von fachkundigen Ärzten oder Zahnärzten oder Ärzten oder Zahnärzten mit
Kenntnissen im Strahlenschutz, die unter Aufsicht eines Fachkundigen stehen, vorgenommen werden.
Einhaltung der Vorgaben zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der medizinischen Strahlenanwendung, zu den Bestrahlungsräumen und zum Bestandsverzeichnis
Keine Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen in der medizinischen Forschung an schwangeren Frauen und an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anwendung
verwahrt werden, ebenfalls keine Anwendung von radioaktiven Stoffen an stillenden Frauen
Von einer weiteren Anwendung sind Probanden ausgeschlossen, wenn durch die erneute Anwendung
in der medizinischen Forschung eine effektive Dosis von mehr als 10 mSv zu erwarten ist.
Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung an Probanden, die das 50. Lebensjahr
nicht vollendet haben, ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die Heranziehung solcher Personen ärztlich gerechtfertigt ist und zur Erreichung des Forschungsziels besonders notwendig ist.
An geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Probanden ist die Anwendung nur unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Genehmigungsbehörde sind unverzüglich mitzuteilen bzw.
vorzulegen (Mitteilungs- und Berichtspflichten): Dosisüberschreitungen und Beendigung der Anwendung radioaktiver/ionisierender Strahlung für das Forschungsvorhaben und Abschlussbericht
87 Abs. 5
87 Abs. 6
87 Abs. 7
88 Abs. 1
88 Abs. 2 Satz 1
88 Abs. 3
88 Abs. 4
89
Rev.-Datum:
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Erstellt von:
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Strahlenschutzbeauftragten
X
Rechtsnorm
Beilage zu
AS-STD407
Aufgabenkatalog (Anl. 2)
Allgemeine Aufgaben, die der Strahlenschutzbeauftragte übertragen bekommen kann
RöV
17a Abs. 4 Satz 2 Ein Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen Behörde zu übersenden.
und 3
18 Abs. 1 Satz 1, Sonstige Pflichten beim Betrieb: a) Aufbewahrung einer Ausfertigung des Genehmigungsbescheids
2 und 4
oder Abdruck des Zulassungsscheins und der Betriebsanleitung, b)Bereithaltung der Gebrauchsanweisung, der Bescheinigung über die Sachverständigenprüfung und des letzten Prüfberichts, c) Gewährleisten der ständigen Verfügbarkeit der Röntgenverordnung und d) Durchführen der Sachverständigenprüfung spätestens alle fünf Jahre
19 Abs. 1 Satz 1
Einrichtung von Strahlenschutzbereichen
19 Abs. 2
Abgrenzung von Kontrollbereichen und Kennzeichnung mit „Kein Zutritt – Röntgen“
19 Abs. 3
Aus anderen Strahlenquellen herrührende Ortsdosen sind bei der Festlegung der Grenzen des Kontrollbereichs und des Überwachungsbereichs einzubeziehen.
19 Abs. 6 Satz 1
Abgrenzung von Kontrollbereichen und Kennzeichnung auch beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
20 Abs. 1
Betrieb einer Röntgeneinrichtung nur im angezeigten bzw. genehmigten Röntgenraum
20 Abs. 2
Ausnahme bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung: Betrieb außerhalb des Röntgenraums
möglich, wenn der Zustand der zu untersuchenden Person oder des zu untersuchenden Tiers oder
dessen Größe dies zwingend erfordert, oder wenn Schutzmaßnahmen für Dritte getroffen werden
20 Abs. 5
Röntgeneinrichtungen zur Behandlung dürfen nur in allseitig umschlossenen Räumen (Bestrahlungsräumen) betrieben werden.
21 Abs. 1
Schutz durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren ist zu
beachten. Im Kontrollbereich ist die erforderliche Schutzkleidung zu tragen.
21 Abs. 2 Satz 1
Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die in Röntgenräumen betrieben werden, dürfen Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn sichergestellt ist, dass sich während der Einschaltzeit Personen dort nicht aufhalten.
22 Abs. 1 Satz 1
Zutrittsbeschränkungen zu Überwachungsbereichen und Kontrollbereichen
22 Abs. 2
Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen als helfende Person nur gestattet werden,
wenn zwingende Gründe dies erfordern. Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen als
Tierhalterin nicht gestattet werden.
31a Abs. 1 Satz 1 Einhaltung des Dosisgrenzwerts im Kalenderjahr von 20 mSv
31a Abs. 2
Einhaltung der Organdosiswerte bei beruflicher Strahlenexposition
31a Abs. 3 Satz 1 Einhaltung des Dosisgrenzwerts von 1 mSv pro Kalenderjahr sowie der Organdosiswerte bei Personen
und 2
unter 18 Jahren
31a Abs. 4 Satz 1 Einhaltung der 2-mSv-Gebärmutterdosis pro Kalenderjahr bei gebärfähigen Frauen; Einhaltung des 1und 2
mSv-Grenzwerts bei ungeborenen Kindern
31a Abs. 5
Einbeziehung der gesamten beruflichen Strahlenexposition
31b Satz 1
Berufslebensdosis von 400 mSv
31c Satz 1
Dosisbegrenzung bei Überschreitung
32
Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
34 Abs. 1 Satz 1
Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung
34 Abs. 2
Aufzeichnungspflicht von Zeitpunkt und Ergebnis der Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessung
35 Abs. 1 Satz 1
Ermittlung der Körperdosis bei Tätigkeit im Kontrollbereich
35 Abs. 2 Satz 1, Beim Betrieb von fremden Röntgeneinrichtungen oder eines fremden Störstrahlers muss jede einzelne
Abs. 3
beruflich strahlenexponierte Person einen Strahlenpass besitzen und ein Dosimeter tragen.
35 Abs. 4 Satz 1, Ermittlung der Körperdosis durch Messung der Personendosis
3 und 5
35 Abs. 5
Tragen des Dosimeters an einer für die Strahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberfläche
35 Abs. 6
Bei Verlangen ist ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen. Bei Schwangeren ist die berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich zu ermitteln und der Schwangeren mitzuteilen.
35 Abs. 7 Satz 1
Einreichungspflicht für Dosimeter bei der Messstelle
35 Abs. 9
Aufbewahrungspflicht für Dosiswerte
35 Abs. 11
Mitteilung der Überschreitungen der Grenzwerte an die zuständige Behörde
36 Abs. 1 Satz 1
Unterweisungspflicht
und 2
37 Abs. 1, 2
Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
40 Abs. 1, 3
Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge
42
Meldepflichten bei außergewöhnlichen Ereignisabläufen
X
Rechtsnorm
Rev.-Datum:
Rev.Nr.:
11.01.07
01
Aufgabenkatalog (Anl. 2)
Erstellt von:
A. Prager
Geprüft von:
B. Elias
Freigabe von:
P. Georgino
Seite: 8 von 10
68619059
Bestellung zum
Strahlenschutzbeauftragten
X
Rechtsnorm
Beilage zu
AS-STD407
Aufgabenkatalog (Anl. 2)
Zusätzliche Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten bei medizinischer
Strahlenanwendung in Heilkunde und Zahnheilkunde
RöV
16 Abs. 1 Satz 2
16 Abs. 2 Satz 1
bis 3 und 5
Verwendung der diagnostischen Referenzwerte bei der Untersuchung von Menschen
Durchführung der Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten vor Inbetriebnahme von
Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen und bei Änderungen, die die Bildqualität oder
die Höhe der Strahlenexposition nachteilig beeinflussen können, sowie Ergebnisaufzeichnung
16 Abs. 3 Satz 1
Röntgendiagnostik: Durchführung der Konstanzprüfung, Ergebnisaufzeichnung, bei Problemen mit der
bis 5
Bildqualität Ursachenermittlung und -beseitigung
16 Abs. 4 Satz 2
Röntgendiagnostik: Aufzeichnungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Stellen
und 3
auf Verlangen vorzulegen.
17 Abs. 1 Satz 1
Durchführung der Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten vor Inbetriebnahme von
bis 3 und 5
Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen und bei Änderungen, welche die Dosisleistung
im Nutzstrahlenbündel des Strahlers beeinflussen können, sowie Ergebnisaufzeichnung
17 Abs. 2 Satz 1
Röntgentherapie: Durchführung der Konstanzprüfung, Ergebnisaufzeichnung, bei einer wesentlichen
bis 3
Abweichung der Dosisleistung Ursachenermittlung und -beseitigung
17 Abs. 3 Satz 2
Röntgentherapie: Aufzeichnungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Stellen
und 3
auf Verlangen vorzulegen.
17a Abs. 4 Satz 2 Ein Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen Behörde zu übersenden. Der ärztlichen oder zahnärztund 3
lichen Stelle sind die Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
18 Abs. 1 Satz 1, Sonstige Pflichten beim Betrieb: Einweisung der beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung beschäftigten
2 und 4
Personen anhand einer deutschsprachigen Gebrauchsanweisung durch eine entsprechend qualifizierte
Person, Aufbewahrung einer Ausfertigung des Genehmigungsbescheids oder Abdruck des Zulassungsscheins und der Betriebsanleitung, Bereithaltung der Gebrauchsanweisung, der Bescheinigung
über die Sachverständigenprüfung und des letzten Prüfberichts, Gewährleisten der ständigen Verfügbarkeit der Röntgenverordnung, Durchführen der Sachverständigenprüfung spätestens alle fünf Jahre,
Führen eines aktuellen Bestandsverzeichnisses, Sofern die Röntgeneinrichtung zur Anwendung von
Röntgenstrahlung am Menschen genutzt wird
18 Abs. 2
Erstellung von schriftlichen Arbeitsanweisungen für die häufig vorgenommenen Untersuchungen oder
Behandlungen
18 Abs. 3 Satz 1
Bei Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie müssen an den jeweils anderen Einrichtungen zusätzlich
Abdrucke oder Ablichtungen der Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfungen, die Konstanzprüfungen
und die Sachverständigenprüfungen aller zum System gehörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht
vorliegen.
23 Abs. 1 Satz 1, Rechtfertigende Indikationsstellung durch einen fachkundigen Arzt/Zahnarzt bei der Anwendung von
4 und 5
Röntgenstrahlung
23 Abs. 2
Heranziehen der verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse; Patientenbefragung über frühere medizinische Anwendungen von ionisierender Strahlung
23 Abs. 3
Befragung der gebärfähigen Frauen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte; bei
bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung
besonders zu prüfen.
24
Röntgenstrahlung darf nur durch berechtigte Personen am Menschen angewendet werden.
25 Abs. 1 Satz 1
Röntgenstrahlung darf nur in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der medizinischen Forund 3
schung, in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen oder zur Untersuchung
nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes am Menschen angewendet werden.
25 Abs. 2
Einschränkung der durch eine Röntgenuntersuchung bedingten Strahlenexposition, wie dies mit den
Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. Bei der Röntgenbehandlung müssen Dosis und Dosisverteilung bei jeder zu behandelnden Person nach den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft individuell festgelegt werden; die Dosis außerhalb des Zielvolumens ist so
niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung des Behandlungszwecks möglich ist.
25 Abs. 3
Körperbereiche, die bei der vorgesehenen Anwendung von Röntgenstrahlung nicht von der Nutzstrahlung getroffen werden müssen, sind vor einer Strahlenexposition zu schützen.
25 Abs. 5 Satz 2
Beschränkung der Strahlenexposition von helfenden Personen und Tierhaltern
und 3
26
Bei der Röntgendurchleuchtung von Menschen ist zur Gewährleistung des Stands der Technik zumindest eine Einrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit Fernsehkette und automatischer Dosisleistungsregelung oder eine andere, mindestens gleichwertige Einrichtung zu verwenden.
27 Abs. 1 Satz 1
Ein patientenbezogener Bestrahlungsplan ist anzufertigen
27 Abs. 2
Die Einhaltung aller im Bestrahlungsplan festgelegten Bedingungen sind von einem fachkundigen Arzt
und von einem Medizinphysik-Experten zu überprüfen.
27 Abs. 3
Über die Röntgenbehandlung ist ein Bestrahlungsprotokoll zu erstellen. Hierzu gehören auch Aufzeichnungen über die Überprüfung der Filterung.
28 Abs. 1
Anfertigung von Patientenaufzeichnungen
28 Abs. 2
Röntgenpässe sind bereitzuhalten und der untersuchten Person anzubieten.
28 Abs. 3 Satz 1
Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen und Röntgenuntersuchungen
und 2
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28 Abs. 4
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AS-STD407
Aufgabenkatalog (Anl. 2)
28 Abs. 8
Aufbewahrung der Röntgenbilder und der Aufzeichnungen auf Bildträger oder auf anderen Datenträgern, wenn möglich unter bestimmten Bedingungen
Vorgaben für die Aufbewahrung von personenbezogenen Patientendaten, Befunden, Röntgenbildern
oder sonstigen Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern
Datenschutz und Datensicherheit bei der Weitergabe von Patientendaten auf elektronischen Datenträgern
Vorübergehende Überlassung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern an einen Dritten
RöV
Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten in der medizinischen Forschung
28c Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 und
Abs. 5
28d Abs. 1, Abs.
2 Satz 1, Abs. 3
und Abs. 4
28e
Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten
RöV
Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten in der Tierheilkunde
29 Abs. 1, 2
Röntgenstrahlung darf in der Tierheilkunde nur durch berechtigte Personen angewendet werden.
RöV
Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten in sonstigen Fällen
30
Röntgenstrahlung darf in sonstigen Fällen nur durch berechtigte Personen angewendet werden.
28 Abs. 5
28 Abs. 6
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Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen (Schwangere,
Probanden)
Mitteilungs- und Berichtspflichten
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