Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten nach § 13 Röntgenverordnung (RöV) Beilage zu AS-STD407 nach § 31 Strahlenschutzverordnung (StrSchV) Strahlenschutzverantwortlicher Strahlenschutzbeauftragter (Name, Anschrift, Telefonnummer) (Name, Anschrift, Telefonnummer) Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt Linder Höhe, 51147 Köln Vertreten durch den stell. Vorstandsvorsitzenden Sehr geehrte/r Herr/Frau , mit Wirkung vom bestellen wir Sie zusätzlich zu Ihren bisherigen Aufgaben zum Strahlenschutzbeauftragten zum Vertreter des Strahlenschutzbeauftragten (Name, Org.-Einheit) des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) nach den oben markierten Verordnungen des Atomgesetzes. Der innerbetriebliche Entscheidungsbereich umfasst die in der Anlage 1 genannten Organisationseinheiten, Geräte, Strahler und Standorte. Sie sind zuverlässig im Sinne der §§ 31 (3) StrSchV, 13 (3) RöV sowie 10 der 5. BImSchV (siehe auch Anlage 3) und verfügen über die zur Ausübung Ihrer Aufgaben erforderliche aktuelle Fachkunde (siehe Anlage 4, 5 und 6). 1.Aufgaben: Ihre Aufgaben und die des Strahlenschutzverantwortlichen bzw. seines verantwortlichen Betreibers ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 13-15 RöV und 31-33 StrSchV. Zusätzlich können diese und weitere Aufgaben extra in einem Katalog genannt werden (siehe Anlage 2). Eine Übertragung einzelner Aufgaben auf den Beauftragten ist möglich. Sie unterstützen bei technischen Fragestellungen, einschlägigen Rechtsfragen sowie Verfahren die dafür zuständigen Stellen. Sie sind ständiger Gast des regionalen Arbeits- und Umweltschutzausschusses (AUSA), der durch die jeweiligen Geschäftsführungen organisiert wird. 2. Befugnisse Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer Aufgaben erforderlichen Mitarbeiter sowie Einrichtungen, Geräte und sonstige Mittel stehen Ihnen zur Verfügung. Soweit diese nicht ausreichen, werden Ihnen auf Antrag an Ihre Instituts-/Einrichtungsleitung diese nötigenfalls zur Verfügung gestellt. Für den Fall der unmittelbar drohenden Gefahr für das Unternehmen bzw. wichtiger Teilbereiche oder der direkten Gefährdung von Personen bzw. der Umwelt besitzen Sie Weisungsbefugnis um das Risiko zu reduzieren. Sollten sich Meinungsverschiedenheiten über Fragen von besonderer Bedeutung ergeben, die nach Ihrer Meinung eine Entscheidung durch die Leitung der jeweiligen Geschäftsführung bzw. den Vorstand erforderlich machen, sind Sie berechtigt, diese an der entscheidenden Stelle vorzutragen. Dem Strahlenschutzverantwortlichen sind unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages Rev.-Datum: Rev.Nr.: 11.01.07 01 Erstellt von: A. Prager Geprüft von: B. Elias Freigabe von: P. Georgino Seite: 1 von 10 68619059 Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten Beilage zu AS-STD407 schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden. 3. Sonstiges Die Strahlenschutzbeauftragten sind über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die ihre Aufgaben oder Befugnisse betreffen, unverzüglich zu unterrichten. Ihre Stellungnahme wird bei Investitionsentscheidungen, die für den Strahlenschutz bedeutsam sein können, rechtzeitig eingeholt. Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Betriebsrat und den Beauftragten für Arbeitssicherheit und Umweltschutz zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Er pflegt den Kontakt zu den relevanten Behörden und ist deren Ansprechpartner für sicherheitsrelevante Informationen. Rechtsverbindliche Aussagen des DLR werden über die jeweiligen verantwortlichen Leitungen bzw. Betreiber abgegeben. Verfügungen der Behörden richten sich grundsätzlich an die jeweilige Leitung der Geschäftsführung bzw. den jeweiligen Instituts- und Einrichtungsleiter, so dass er weder unmittelbaren behördlichen Weisungen noch einer unmittelbaren behördlichen Überwachung unterliegt. Die Bestellung wird den relevanten innerbetrieblichen Stellen mitgeteilt. DLR (Standort) den, Unterschriften: (Strahlenschutzbevollmächtigter) (verantwortlicher Betreiber) (Strahlenschutzbeauftragter) Anlagen: Original an: Kopie an: Rev.-Datum: Rev.Nr.: (Einverständnis des Betriebsrats) 1 Entscheidungsbereich 2 Aufgabenkatalog 3 Polizeiliches Führungszeugnis 4 Qualifikation, Zeugnisse 5 Fachkundebescheinigung 6 Bescheinigung des Weiterbildungskurses 7 Bevollmächtigung, Pflichtenübertragung 8 weitere Anlagen Strahlenschutzbeauftragten Strahlenschutzbevollmächtigten Institut/Einrichtung bzw. verantw. Betreiber örtliches Personalwesen 11.01.07 01 Erstellt von: A. Prager (Mitzeichnung der Geschäftsführung) Geprüft von: B. Elias vom vom vom vom nicht extra notwendig liegt der Behörde vor liegt der Behörde vor liegt der Behörde vor liegt der Behörde vor liegt der Behörde vor nicht extra notwendig Betriebsrat andere Genehmigungsbehörde Freigabe von: P. Georgino Seite: 2 von 10 68619059 Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten Beilage zu AS-STD407 Entscheidungsbereich für den Beauftragten (Anl.1) nach RöV nach StrSchV für alle vorhandenen und zukünftigen Röntgeneinrichtungen im Zuständigkeitsbereiches des Beauftragten für alle vorhandenen und zukünftigen Strahlungsquellen im Zuständigkeitsbereiches des Beauftragten für eine anzeigebedürftige Röntgeneinrichtung für eine genehmigungsbedürftige Röntgeneinrichtung für eine genehmigungsbedürftige Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen für eine genehmigungsbedürftige Röntgeneinrichtung in der Teleradiologie für eine genehmigungsbedürftige Röntgeneinrichtung in der Tierheilkunde zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zum Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen (Strahlern) zum Betrieb von Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen (Gammabestrahlungseinrichtungen) zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (Beschleuniger) Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen Nennung der vorhandenen Anzeigen bzw. Genehmigungen mit Nr. und Datum: Zuständigkeitsbereich Organisationseinheit(en): Standort(e): Gebäude-Nr. (und ggf. Raum-Nr.): Geräte, Einrichtungen, Strahler: Sonstige Ergänzungen: Rev.-Datum: Rev.Nr.: 11.01.07 01 Erstellt von: A. Prager Geprüft von: B. Elias Freigabe von: P. Georgino Seite: 3 von 10 68619059 Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten X Rechtsnorm Beilage zu AS-STD407 Aufgabenkatalog (Anl. 2) StrSchV Allgemeine Aufgaben, die der Strahlenschutzverantwortliche auf Strahlenschutzbeauftragte übertragen kann 29 Abs. 2 Satz 4 35 36 Abs. 1 Satz 1 36 Abs. 2 Satz 1 36 Abs. 2 Satz 2 36 Abs. 4 Satz 1 Einhaltung des Vermischungs- und Verdünnungsverbots bei der Freigabe Auslegung oder Aushang der Strahlenschutzverordnung Einrichtung von Strahlenschutzbereichen (Überwachungs-, Kontroll- und Sperrbereiche) Abgrenzung und Kennzeichnung von Kontrollbereichen und Sperrbereichen Zusätzliche Absicherung von Sperrbereichen Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung von Kontrollbereichen bei ortsveränderlichen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung Überprüfung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen 37 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 2 38 39 40 Abs. 1 Satz 1 40 Abs. 1 Satz 2 40 Abs. 2 Satz 1 40 Abs. 3 40 Abs. 4 41 Abs. 1 Satz 1 41 Abs. 1 Satz 2 41 Abs. 2 41 Abs. 3 Satz 1 bis 4 41 Abs. 4 Satz 1 41 Abs. 5 41 Abs. 6 42 Abs. 1 42 Abs. 2 Satz 1 42 Abs. 2 Satz 2 42 Abs. 3 43 44 Abs. 1 Satz 1 44 Abs. 1 Satz 2 44 Abs. 1 Satz 3 44 Abs. 2 44 Abs. 3 44 Abs. 4 44 Abs. 5 45 Abs. 1, 45 Abs. 3 46 i.V.m. 5 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 5 47 Abs. 1 Satz 2 48 Abs. 1 Nr. 1 48 Abs. 1 Nr. 2 51 Abs. 1 Satz 1 51 Abs. 1 Satz 2 53 Abs. 2 Durchführung von Unterweisungen Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen Überwachung der Ermittlung der Körperdosen Sicherstellung, dass Ermittlungsergebnisse innerhalb von neun Monaten vorliegen Strahlenpässe registrieren lassen Überprüfung der Strahlenpässe und der Dosimeter Jährliche Mitteilung über die erhaltene berufliche Strahlenexposition (auf Anfrage) Ermittlung der Körperdosen mittels Personendosen Umsetzung von anderen Messverfahren zur Bestimmung der Körperdosen Ermittlung der Körperdosis bei Verdacht auf Grenzwertüberschreitung Messung der Personendosis mit amtlichen Dosimetern Einreichung der Dosimeter mit Personendaten; bei Strahlenpassinhabern zusätzlich auch die Registriernummer des Strahlenpasses Ausgabe von Personendosimeter auf Verlangen Durchführung von Körperaktivitätsmessungen bei einer bestimmten Messstelle, Übermittlung von personenbezogenen Daten Aufzeichnung und Aufbewahrung der Personendosismessung Mitteilung von Grenzwertüberschreitungen der Körperdosis an die Behörde Mitteilung von Grenzwertüberschreitungen der Körperdosis an die betroffene Person Aufzeichnung von Grenzwertüberschreitungen bei Oberflächenkontaminationen, Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Mitteilungen an die zuständige Behörde Sicherstellen der Schutzvorkehrungen Überwachung auf Kontamination Prüfung auf Kontamination beim Verlassen von Kontrollbereichen Verhalten bei Kontaminationen der Haut Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe bei Grenzwertüberschreitung Freigabe von Gegenständen aus Strahlenschutzbereichen Dekontamination durch Personen mit Kenntnissen Schutz von Personen, wenn Oberflächenkontaminationsgrenzwerte nicht eingehalten werden Einhaltung von Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen bei Personen unter 18 Jahren und bei Schülern Begrenzung der Strahlenexposition bei der Bevölkerung Planung bei der Begrenzung der Ableitung von radioaktiven Stoffen Vermeidung unkontrollierter Abgaben Überwachung von Ableitungen Jährliche Meldungen von Ableitungen an die zuständige Behörde Ergreifung von Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen Unverzügliche Meldung eines sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses an die Behörden Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Stör- und Unfällen, Unterstützung durch Information und Beratung 55 i.V.m. 5 Schutz bei beruflicher Strahlenexposition, Einhaltung der Grenzwerte 56 Satz 1 i.V.m. 5 Einhaltung der Berufslebensdosis 57 Satz 1 Dosisbegrenzung bei Überschreitung 58 Abs. 1 Satz 2 Einhaltung der Grenzwerte bei besonders zugelassenen Strahlenexpositionen i.V.m. 5 58 Abs. 4 Ermittlung der Körperdosis bei besonders zugelassenen Strahlenexpositionen, Aufzeichnungspflicht 59 Abs. 2 Durchführung von Rettungsmaßnahmen nur von Freiwilligen über 18 Jahren 59 Abs. 3 Satz 1 Ermittlung der Körperdosis bei Rettungsmaßnahmen von freiwilligen Personen 59 Abs. 3 Satz 3 Berücksichtigung der zusätzlichen Strahlenexposition bei der Ermittlung der effektiven Dosis Rev.-Datum: Rev.Nr.: 11.01.07 01 Erstellt von: A. Prager Geprüft von: B. Elias Freigabe von: P. Georgino Seite: 4 von 10 68619059 Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten X Rechtsnorm 60 Abs. 1 und Abs. 2 63 Abs. 1 64 Abs. 1 65 66 Abs. 2 Satz 1 66 Abs. 5 66 Abs. 6 Satz 1 66 Abs. 6 Satz 2 66 Abs. 6 Satz 3 67 68 Abs. 1, 68 Abs. 3 bis Abs. 6 69 Abs. 1 69 Abs. 2 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 70 Abs. 2 70 Abs. 3 70 Abs. 4 70 Abs. 7 72 Satz 1 72 Satz 3 73 74 Abs. 2 74 Abs. 3 75 76 Abs. 1 bis Abs. 5 78 Satz 1 79 Satz 1 111 32 Abs. 2 Satz 1 Beilage zu AS-STD407 Aufgabenkatalog (Anl. 2) Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge festlegen Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen lassen Arbeitsmedizinische Vorsorge nur durch ermächtigten Arzt durchführen lassen Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe Jährliche Wartung und Überprüfung der Bestrahlungsvorrichtungen und der Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen; Gammaradiografie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen Vorlage der Prüfberichte an die zuständige Behörde Vorlage von Prüfberichten auf Verlangen Mitteilungspflicht bei festgestellten Undichtheiten Regelmäßige Kontrolle der Strahlungsmessgeräte Kennzeichnungspflicht Abgabe radioaktiver Stoffe nur an Personen, die im Besitz einer Genehmigung sind Abgabe umschlossener radioaktiver Stoffe nur bei Dichtheit und Kontaminationsfreiheit Monatliche Mitteilungspflicht für Erwerb, Abgabe usw. an die zuständige Behörde Buchführungspflicht von Erwerb, Abgabe, usw. Jährliche Bestandsmeldung von radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von über 100 Tagen an die zuständige Behörde Jährliche Mitteilung von freigegebenen Stoffen an die zuständige Behörde Buchführungspflicht Mögliche Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht Aufbewahrungsfrist der Buchführung Mitteilungspflicht über Planung des Anfalls von radioaktiven Abfällen und Verbleib der radioaktiven Stoffe Zusätzliche Vorlage bei wesentlichen Änderungen Erfassung radioaktiver Abfälle Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde Kennzeichnung der endlagerfähigen Abfallgebinde Pflichten bei der Abgabe radioaktiver Abfälle Ablieferung radioaktiver Abfälle Zwischenlagerung Einhaltung des Umgehungsverbots Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition; Duldungspflicht Dem Strahlenschutzverantwortlichen sind unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. 113 Abs. 2 Satz 3 Die zuständige Behörde kann bei dringenden Fällen die Anordnung von Maßnahmen direkt an den Strahlenschutzbeauftragten richten. Der Strahlenschutzverantwortliche ist darüber unverzüglich zu unterrichten. Rev.-Datum: Rev.Nr.: 11.01.07 01 Erstellt von: A. Prager Geprüft von: B. Elias Freigabe von: P. Georgino Seite: 5 von 10 68619059 Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten X Rechtsnorm Beilage zu AS-STD407 Aufgabenkatalog (Anl. 2) StrSchV Aufgaben, die der Strahlenschutzverantwortliche auf einen in der medizinischen Strahlenanwendung tätigen Strahlenschutzbeauftragten übertragen kann 80 Abs. 1 Satz 1 Die Anwendung von radioaktiven Stoffen am Patienten darf nur erfolgen, wenn die rechtfertigende Indikation von einem fachkundigen Arzt gestellt wurde. Es ist jede unnötige Strahlenexposition durch Heranziehen aller verfügbaren bisherigen Informationen zu vermeiden. Bei gebärfähigen Frauen ist nach einer bestehenden Schwangerschaft nachzufragen oder ob die Frau stillt: Bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders zu prüfen. Bei Anwendung offener radioaktiver Stoffe ist die Dringlichkeit für stillende Frauen zu prüfen. Die durch ärztliche Untersuchungen bedingte Strahlenexposition ist soweit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. Bei Schwangeren sind alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Strahlenexposition auszuschöpfen. Diagnostische Referenzwerte sind zugrunde zu legen. Eine Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte ist schriftlich zu begründen. Vor der Behandlung muss durch einen fachkundigen Arzt und einen Medizinphysik-Experten ein auf den Patienten bezogener Bestrahlungsplan schriftlich festgelegt werden. Die Dosis im Zielvolumen ist nach den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft individuell festzulegen. Die Dosis ist außerhalb des Zielvolumens so niedrig zu halten wie möglich. Helfende Personen sind vor dem Betreten des Kontrollbereichs über die möglichen Gefahren der Strahlenexposition zu unterrichten. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Strahlenexposition der helfenden Personen zu beschränken. Dem Patienten oder der helfenden Person sind nach der Untersuchung oder Behandlung mit radioaktiven Stoffen geeignete schriftliche Hinweise auszuhändigen, wie die Strahlenexposition oder Kontamination von Menschen oder der Umwelt möglichst gering gehalten oder vermieden werden kann. In der Heilkunde oder Zahnheilkunde dürfen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung nur anwendet werden von: fachkundigen Ärzten oder Zahnärzten bzw. Ärzten oder Zahnärzten mit Kenntnissen im Strahlenschutz und unter Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes oder Zahnarztes Zur technischen Mitwirkung sind, neben fachkundigen Ärzten oder Zahnärzten oder Ärzten oder Zahnärzten mit Kenntnissen im Strahlenschutz, die unter Aufsicht eines Fachkundigen stehen, berechtigt: MTRAs, MTAs, Personen in beruflicher (medizinischer) Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes/Zahnarztes stehen und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen oder Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes/Zahnarztes tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen Für häufig vorgenommene Untersuchungen und Behandlungen sind schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen. Für Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ist ein Medizinphysik-Experte zur engen Mitarbeit hinzuzuziehen. Bei nuklearmedizinischen Untersuchungen oder bei Standardbehandlungen mit radioaktiven Stoffen muss ein Medizinphysik-Experte, insbesondere zur Optimierung und Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe, verfügbar sein. Ein Abdruck der Anmeldung bei der ärztlichen Stelle ist der zuständigen Behörde zu übersenden. Der ärztlichen Stelle sind auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Der ärztlichen Stelle ist auf Verlangen die schriftliche Begründung der Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte vorzulegen. Alle zur Anwendung an oder Behandlung von Menschen benutzten Geräte, Anlagen oder Vorrichtungen sind regelmäßig einer betriebsinternen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Darüber sind Aufzeichnungen anzufertigen, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Diese sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bestrahlungsräume sind notwendig bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie bei Bestrahlungsvorrichtungen, deren Aktivität 5 x 1010 Becquerel überschreitet. Die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freigeben, müssen sich in einem Nebenraum außerhalb des Kontrollbereichs befinden. Bestrahlungsräume sind mit einem Notschalter auszustatten und die Überwachung des Patienten muss möglich sein. Über die Befragung, die Untersuchung und die Behandlung von Patienten müssen Aufzeichnungen angefertigt werden. Diese sind gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderungen zu sichern. Der untersuchten oder behandelten Person ist auf ihr Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnung auszuhändigen. Die Aufzeichnungen über die Untersuchung sind zehn Jahre lang, über die Behandlung 30 Jahre lang nach der letzten Untersuchung oder Behandlung aufzubewahren. Werden die Patientenaufzeichnungen später von einem anderen untersuchenden oder behandelnden Arzt angefordert, so sind diese vorübergehend zu überlassen. 80 Abs. 2 80 Abs. 3 81 Abs. 1 Satz 1 81 Abs. 1 Satz 2 81 Abs. 2 Satz 1 81 Abs. 2 Satz 2 81 Abs. 3 81 Abs. 5 Satz 1 81 Abs. 5 Satz 2 81 Abs. 6 Satz 1 82 Abs. 1 82 Abs. 2 82 Abs. 3 82 Abs. 4 Satz 1 82 Abs. 4 Satz 2 83 Abs. 4 Satz 2 83 Abs. 4 Satz 3 83 Abs. 4 Satz 4 83 Abs. 5 84 85 Abs. 1 85 Abs. 2 85 Abs. 3 Satz 1 85 Abs. 4 Satz 1 Rev.-Datum: Rev.Nr.: 11.01.07 01 Erstellt von: A. Prager Geprüft von: B. Elias Freigabe von: P. Georgino Seite: 6 von 10 68619059 Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten X Rechtsnorm 85 Abs. 6 Satz 1 85 Abs. 6 Satz 3 86 111 Abs. 1 bis Abs. 3 111 Abs. 4 Beilage zu AS-STD407 Aufgabenkatalog (Anl. 2) Es ist ein aktuelles Verzeichnis der Bestrahlungsvorrichtungen, der Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder der sonstigen Geräte oder Ausrüstungen zu führen (Bestandsverzeichnis). Das Bestandsverzeichnis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, die durch andere gesetzliche Regelungen vorgesehen oder zugelassen sind, gelten die §§ 80 bis 85 entsprechend. Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition Duldungspflicht bei den erforderlichen Messungen, Feststellungen und ärztlichen Untersuchungen StrSchV Aufgaben, die der Strahlenschutzverantwortliche auf einen Strahlenschutzbeauftragten in der medizinischen Forschung übertragen kann 87 Abs. 1 Satz 2 87 Abs. 3 87 Abs. 4 Einholung einer schriftlichen Erklärung mit Einwilligung des Probanden Aufklärung und Befragung des Probanden vor der Anwendung mit Anfertigung von Aufzeichnungen Ärztliche Untersuchung des Probanden vor dem Beginn der Anwendung, Bestimmungen der Aktivität, Überwachung der Körperdosis, Aufzeichnungspflichten Alle Aufzeichnungen sind 30 Jahre lang nach deren Abgabe oder dem Zeitpunkt der Anwendung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung darf nur von fachkundigen Ärzten oder Zahnärzten oder Ärzten oder Zahnärzten mit Kenntnissen im Strahlenschutz, die unter Aufsicht eines Fachkundigen stehen, vorgenommen werden. Einhaltung der Vorgaben zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der medizinischen Strahlenanwendung, zu den Bestrahlungsräumen und zum Bestandsverzeichnis Keine Anwendung von radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen in der medizinischen Forschung an schwangeren Frauen und an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anwendung verwahrt werden, ebenfalls keine Anwendung von radioaktiven Stoffen an stillenden Frauen Von einer weiteren Anwendung sind Probanden ausgeschlossen, wenn durch die erneute Anwendung in der medizinischen Forschung eine effektive Dosis von mehr als 10 mSv zu erwarten ist. Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung an Probanden, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die Heranziehung solcher Personen ärztlich gerechtfertigt ist und zur Erreichung des Forschungsziels besonders notwendig ist. An geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Probanden ist die Anwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Genehmigungsbehörde sind unverzüglich mitzuteilen bzw. vorzulegen (Mitteilungs- und Berichtspflichten): Dosisüberschreitungen und Beendigung der Anwendung radioaktiver/ionisierender Strahlung für das Forschungsvorhaben und Abschlussbericht 87 Abs. 5 87 Abs. 6 87 Abs. 7 88 Abs. 1 88 Abs. 2 Satz 1 88 Abs. 3 88 Abs. 4 89 Rev.-Datum: Rev.Nr.: 11.01.07 01 Erstellt von: A. Prager Geprüft von: B. Elias Freigabe von: P. Georgino Seite: 7 von 10 68619059 Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten X Rechtsnorm Beilage zu AS-STD407 Aufgabenkatalog (Anl. 2) Allgemeine Aufgaben, die der Strahlenschutzbeauftragte übertragen bekommen kann RöV 17a Abs. 4 Satz 2 Ein Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen Behörde zu übersenden. und 3 18 Abs. 1 Satz 1, Sonstige Pflichten beim Betrieb: a) Aufbewahrung einer Ausfertigung des Genehmigungsbescheids 2 und 4 oder Abdruck des Zulassungsscheins und der Betriebsanleitung, b)Bereithaltung der Gebrauchsanweisung, der Bescheinigung über die Sachverständigenprüfung und des letzten Prüfberichts, c) Gewährleisten der ständigen Verfügbarkeit der Röntgenverordnung und d) Durchführen der Sachverständigenprüfung spätestens alle fünf Jahre 19 Abs. 1 Satz 1 Einrichtung von Strahlenschutzbereichen 19 Abs. 2 Abgrenzung von Kontrollbereichen und Kennzeichnung mit „Kein Zutritt – Röntgen“ 19 Abs. 3 Aus anderen Strahlenquellen herrührende Ortsdosen sind bei der Festlegung der Grenzen des Kontrollbereichs und des Überwachungsbereichs einzubeziehen. 19 Abs. 6 Satz 1 Abgrenzung von Kontrollbereichen und Kennzeichnung auch beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler 20 Abs. 1 Betrieb einer Röntgeneinrichtung nur im angezeigten bzw. genehmigten Röntgenraum 20 Abs. 2 Ausnahme bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung: Betrieb außerhalb des Röntgenraums möglich, wenn der Zustand der zu untersuchenden Person oder des zu untersuchenden Tiers oder dessen Größe dies zwingend erfordert, oder wenn Schutzmaßnahmen für Dritte getroffen werden 20 Abs. 5 Röntgeneinrichtungen zur Behandlung dürfen nur in allseitig umschlossenen Räumen (Bestrahlungsräumen) betrieben werden. 21 Abs. 1 Schutz durch bauliche und technische Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren ist zu beachten. Im Kontrollbereich ist die erforderliche Schutzkleidung zu tragen. 21 Abs. 2 Satz 1 Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die in Röntgenräumen betrieben werden, dürfen Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn sichergestellt ist, dass sich während der Einschaltzeit Personen dort nicht aufhalten. 22 Abs. 1 Satz 1 Zutrittsbeschränkungen zu Überwachungsbereichen und Kontrollbereichen 22 Abs. 2 Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen als helfende Person nur gestattet werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern. Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen als Tierhalterin nicht gestattet werden. 31a Abs. 1 Satz 1 Einhaltung des Dosisgrenzwerts im Kalenderjahr von 20 mSv 31a Abs. 2 Einhaltung der Organdosiswerte bei beruflicher Strahlenexposition 31a Abs. 3 Satz 1 Einhaltung des Dosisgrenzwerts von 1 mSv pro Kalenderjahr sowie der Organdosiswerte bei Personen und 2 unter 18 Jahren 31a Abs. 4 Satz 1 Einhaltung der 2-mSv-Gebärmutterdosis pro Kalenderjahr bei gebärfähigen Frauen; Einhaltung des 1und 2 mSv-Grenzwerts bei ungeborenen Kindern 31a Abs. 5 Einbeziehung der gesamten beruflichen Strahlenexposition 31b Satz 1 Berufslebensdosis von 400 mSv 31c Satz 1 Dosisbegrenzung bei Überschreitung 32 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung 34 Abs. 1 Satz 1 Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung 34 Abs. 2 Aufzeichnungspflicht von Zeitpunkt und Ergebnis der Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessung 35 Abs. 1 Satz 1 Ermittlung der Körperdosis bei Tätigkeit im Kontrollbereich 35 Abs. 2 Satz 1, Beim Betrieb von fremden Röntgeneinrichtungen oder eines fremden Störstrahlers muss jede einzelne Abs. 3 beruflich strahlenexponierte Person einen Strahlenpass besitzen und ein Dosimeter tragen. 35 Abs. 4 Satz 1, Ermittlung der Körperdosis durch Messung der Personendosis 3 und 5 35 Abs. 5 Tragen des Dosimeters an einer für die Strahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberfläche 35 Abs. 6 Bei Verlangen ist ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen. Bei Schwangeren ist die berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich zu ermitteln und der Schwangeren mitzuteilen. 35 Abs. 7 Satz 1 Einreichungspflicht für Dosimeter bei der Messstelle 35 Abs. 9 Aufbewahrungspflicht für Dosiswerte 35 Abs. 11 Mitteilung der Überschreitungen der Grenzwerte an die zuständige Behörde 36 Abs. 1 Satz 1 Unterweisungspflicht und 2 37 Abs. 1, 2 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge 40 Abs. 1, 3 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge 42 Meldepflichten bei außergewöhnlichen Ereignisabläufen X Rechtsnorm Rev.-Datum: Rev.Nr.: 11.01.07 01 Aufgabenkatalog (Anl. 2) Erstellt von: A. Prager Geprüft von: B. Elias Freigabe von: P. Georgino Seite: 8 von 10 68619059 Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten X Rechtsnorm Beilage zu AS-STD407 Aufgabenkatalog (Anl. 2) Zusätzliche Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten bei medizinischer Strahlenanwendung in Heilkunde und Zahnheilkunde RöV 16 Abs. 1 Satz 2 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5 Verwendung der diagnostischen Referenzwerte bei der Untersuchung von Menschen Durchführung der Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten vor Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen und bei Änderungen, die die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition nachteilig beeinflussen können, sowie Ergebnisaufzeichnung 16 Abs. 3 Satz 1 Röntgendiagnostik: Durchführung der Konstanzprüfung, Ergebnisaufzeichnung, bei Problemen mit der bis 5 Bildqualität Ursachenermittlung und -beseitigung 16 Abs. 4 Satz 2 Röntgendiagnostik: Aufzeichnungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Stellen und 3 auf Verlangen vorzulegen. 17 Abs. 1 Satz 1 Durchführung der Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten vor Inbetriebnahme von bis 3 und 5 Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen und bei Änderungen, welche die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers beeinflussen können, sowie Ergebnisaufzeichnung 17 Abs. 2 Satz 1 Röntgentherapie: Durchführung der Konstanzprüfung, Ergebnisaufzeichnung, bei einer wesentlichen bis 3 Abweichung der Dosisleistung Ursachenermittlung und -beseitigung 17 Abs. 3 Satz 2 Röntgentherapie: Aufzeichnungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Stellen und 3 auf Verlangen vorzulegen. 17a Abs. 4 Satz 2 Ein Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen Behörde zu übersenden. Der ärztlichen oder zahnärztund 3 lichen Stelle sind die Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. 18 Abs. 1 Satz 1, Sonstige Pflichten beim Betrieb: Einweisung der beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung beschäftigten 2 und 4 Personen anhand einer deutschsprachigen Gebrauchsanweisung durch eine entsprechend qualifizierte Person, Aufbewahrung einer Ausfertigung des Genehmigungsbescheids oder Abdruck des Zulassungsscheins und der Betriebsanleitung, Bereithaltung der Gebrauchsanweisung, der Bescheinigung über die Sachverständigenprüfung und des letzten Prüfberichts, Gewährleisten der ständigen Verfügbarkeit der Röntgenverordnung, Durchführen der Sachverständigenprüfung spätestens alle fünf Jahre, Führen eines aktuellen Bestandsverzeichnisses, Sofern die Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen genutzt wird 18 Abs. 2 Erstellung von schriftlichen Arbeitsanweisungen für die häufig vorgenommenen Untersuchungen oder Behandlungen 18 Abs. 3 Satz 1 Bei Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie müssen an den jeweils anderen Einrichtungen zusätzlich Abdrucke oder Ablichtungen der Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfungen, die Konstanzprüfungen und die Sachverständigenprüfungen aller zum System gehörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht vorliegen. 23 Abs. 1 Satz 1, Rechtfertigende Indikationsstellung durch einen fachkundigen Arzt/Zahnarzt bei der Anwendung von 4 und 5 Röntgenstrahlung 23 Abs. 2 Heranziehen der verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse; Patientenbefragung über frühere medizinische Anwendungen von ionisierender Strahlung 23 Abs. 3 Befragung der gebärfähigen Frauen, ob eine Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte; bei bestehender oder nicht auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders zu prüfen. 24 Röntgenstrahlung darf nur durch berechtigte Personen am Menschen angewendet werden. 25 Abs. 1 Satz 1 Röntgenstrahlung darf nur in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der medizinischen Forund 3 schung, in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen oder zur Untersuchung nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes am Menschen angewendet werden. 25 Abs. 2 Einschränkung der durch eine Röntgenuntersuchung bedingten Strahlenexposition, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. Bei der Röntgenbehandlung müssen Dosis und Dosisverteilung bei jeder zu behandelnden Person nach den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft individuell festgelegt werden; die Dosis außerhalb des Zielvolumens ist so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung des Behandlungszwecks möglich ist. 25 Abs. 3 Körperbereiche, die bei der vorgesehenen Anwendung von Röntgenstrahlung nicht von der Nutzstrahlung getroffen werden müssen, sind vor einer Strahlenexposition zu schützen. 25 Abs. 5 Satz 2 Beschränkung der Strahlenexposition von helfenden Personen und Tierhaltern und 3 26 Bei der Röntgendurchleuchtung von Menschen ist zur Gewährleistung des Stands der Technik zumindest eine Einrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit Fernsehkette und automatischer Dosisleistungsregelung oder eine andere, mindestens gleichwertige Einrichtung zu verwenden. 27 Abs. 1 Satz 1 Ein patientenbezogener Bestrahlungsplan ist anzufertigen 27 Abs. 2 Die Einhaltung aller im Bestrahlungsplan festgelegten Bedingungen sind von einem fachkundigen Arzt und von einem Medizinphysik-Experten zu überprüfen. 27 Abs. 3 Über die Röntgenbehandlung ist ein Bestrahlungsprotokoll zu erstellen. Hierzu gehören auch Aufzeichnungen über die Überprüfung der Filterung. 28 Abs. 1 Anfertigung von Patientenaufzeichnungen 28 Abs. 2 Röntgenpässe sind bereitzuhalten und der untersuchten Person anzubieten. 28 Abs. 3 Satz 1 Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen und Röntgenuntersuchungen und 2 Rev.-Datum: Rev.Nr.: 11.01.07 01 Erstellt von: A. Prager Geprüft von: B. Elias Freigabe von: P. Georgino Seite: 9 von 10 68619059 Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten X Rechtsnorm 28 Abs. 4 Beilage zu AS-STD407 Aufgabenkatalog (Anl. 2) 28 Abs. 8 Aufbewahrung der Röntgenbilder und der Aufzeichnungen auf Bildträger oder auf anderen Datenträgern, wenn möglich unter bestimmten Bedingungen Vorgaben für die Aufbewahrung von personenbezogenen Patientendaten, Befunden, Röntgenbildern oder sonstigen Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern Datenschutz und Datensicherheit bei der Weitergabe von Patientendaten auf elektronischen Datenträgern Vorübergehende Überlassung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern an einen Dritten RöV Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten in der medizinischen Forschung 28c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 28d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 28e Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten RöV Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten in der Tierheilkunde 29 Abs. 1, 2 Röntgenstrahlung darf in der Tierheilkunde nur durch berechtigte Personen angewendet werden. RöV Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten in sonstigen Fällen 30 Röntgenstrahlung darf in sonstigen Fällen nur durch berechtigte Personen angewendet werden. 28 Abs. 5 28 Abs. 6 Rev.-Datum: Rev.Nr.: 11.01.07 01 Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen (Schwangere, Probanden) Mitteilungs- und Berichtspflichten Erstellt von: A. Prager Geprüft von: B. Elias Freigabe von: P. Georgino Seite: 10 von 10 68619059