Schweizerische Volkspartei SVP Glarus Nord Statuten SVP Glarus Nord Allgemeines: Die in diesem Reglement genannten Funktionen beziehen sich auf beide Geschlechter. I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1. Die Schweizerische Volkspartei Glarus Nord ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei des Kantons Glarus. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen und zum Programm der kantonalen und der schweizerischen SVP. Artikel 2. Die SVP Glarus Nord ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz beim Präsidenten. Artikel 3. Die SVP Glarus Nord bezweckt die Förderung des demokratischen Gedankengutes. Sie nimmt die politischen Anliegen ihrer Mitglieder wahr und nimmt am politischen Geschehen von Gemeinde, Kanton und Bund teil. II. Mitgliedschaft Artikel 4. Die SVP Glarus Nord vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungsschichten, die mit den politischen Grundsätzen der Partei einig gehen. Die Mitgliedschaft steht allen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern offen, sofern sie das 16. Altersjahr erreicht haben. Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte. Artikel 5. Der Eintritt in die Partei ist jederzeit möglich. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Mitglieder der SVP Glarus Nord sind zugleich Mitglieder der kantonalen und schweizerischen SVP. 1 Artikel 6. Mitglieder, die den Bestimmungen des Parteiprogramms offensichtlich zuwider handeln oder die geltenden Statuten verletzen, können auf Antrag des Vorstandes an einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Artikel 7. Der freie Austritt ist gewährleistet. Der Austritt ist dem Präsidenten zuhanden der nächsten Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen. III. Organisation Artikel 8. Die Organe der Partei sind: 1. Die Hauptversammlung (HV) 2. Die Mitgliederversammlung 3. Der Vorstand 4. Die Ausschüsse 5. Die Rechnungsrevisoren Artikel 9. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr, im ersten Semester, statt. Es obliegen ihr: 1. Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes 2. Bekanntgabe von Ein- und Austritten von Mitgliedern 3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren 4. Behandlung von Anträgen und Statutenänderungen 5. Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder 6. Behandlung aller Geschäfte, welche nicht dem Vorstand übertragen worden sind. Das Protokoll wird vom Vorstand z.H. der HV verabschiedet. Die Jahresrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres (31.12.) ab. Die Anträge von Vorstand und Mitgliedern sind mind. 30 Tage vor der HV schriftlich 2 einzureichen und werden mit der Einladung bekannt gegeben. Das Tätigkeitsprogramm wird der Einladung beigelegt. Artikel 10. Ausserordentliche Hauptversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden: 1. Gemäss Beschluss der Hauptversammlung 2. Auf schriftliches Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder Artikel 11. Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie behandeln alle wichtigen Sachfragen der Gemeinde und lassen sich durch die Behördenmitglieder orientieren. Sie fassen die Abstimmungsparolen zu den Gemeindegeschäften. Artikel 12. Die Einladung zu einer Versammlung erfolgt spätestens 10 Tage zum Voraus, durch Zirkular und gemäss Mitgliederverzeichnis. Die Traktandenliste muss mit der Einladung bekanntgegeben werden. Artikel 13. Die Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Wahlen gilt das Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen gilt das Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid Artikel 14. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und maximal 2 Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 3 Die Wahl des Vorstandes findet ordentlicherweise im Jahre nach den Gesamterneuerungswahlen statt. Artikel 15. Der Präsident, der Kassier und der Aktuar werden von der HV gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand selbst. Er kann für einzelne Geschäfte vorübergehende und ständige Ausschüsse bestellen. Artikel 16. Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich einberufen oder wenn es 3 seiner Mitglieder verlangen. Artikel 17. Dem Vorstand obliegen: 1. Die Erarbeitung eines Pflichtenheftes für die Vorstandsmitglieder 2. Aufnahme von neuen Mitgliedern 3. Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen sowie Durchführung ihrer Beschlüsse 4. Vorbereitung und Einberufung von öffentlichen Versammlungen in der Gemeinde 5. Erledigung dringender Geschäfte 6. Erstellung des Tätigkeitsprogrammes 7. Werbung neuer Mitglieder 8. Nötigenfalls Bezeichnung von kantonalen Delegierten Artikel 18. Der Präsident leitet die Sitzungen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen für den der Vorsitzende gestimmt hat. Artikel 19. Der Vorstand steht im Kontakt mit politisch interessierten Personen. Sie nehmen die Probleme auf und suchen aktiv nach Lösungen. Artikel 20. Als Rechnungsrevisoren dürfen nur Mitglieder bestellt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben einmal jährlich die Rechnung zu prüfen und der HV Bericht 4 und Antrag zu stellen. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit Einsicht in das Rechnungswesen der Partei zu nehmen. IV. Wahlvorschläge Artikel 21. Für Wahlvorschläge sind Kandidaten der SVP zu ernennen. Sie werden von der HV oder der Mitgliederversammlung nominiert. Dazu zählt die Nomination von Kandidaten für die Gemeinde-, Gemeindeparlaments- und Landratswahlen. V. Auflösung Artikel 22. Die Auflösung der SVP Glarus Nord darf nur mit der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder vorgenommen werden. Ein Beschluss hierüber kann nur gefasst werden, wenn dieses Traktandum mindestens 10 Tage im Voraus allen Mitgliedern angekündigt worden ist. Bei einer Auflösung der Parteisektion wird ihr Vermögen der Kantonalpartei zur Verwaltung bis zu einer späteren Neugründung übergeben. V. Schlussbestimmungen Artikel 23. Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die einschlägigen Vorschriften des ZGB. Artikel 24. Vorstehende Statuten wurden durch die Hauptversammlung am 20. November 2008 in Kraft gesetzt. Anlässlich der Hauptversammlung vom 30. April 2009 und der Hauptversammlung vom 11. Juni 2015 wurden die Statuten revidiert. 5 Schweizerische Volkspartei Glarus Nord Der Präsident: Thomas Tschudi Der Aktuar: 6