Statuten SVP Glarus Nord

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Schweizerische Volkspartei
SVP Glarus Nord
Statuten
SVP Glarus Nord
Allgemeines: Die in diesem Reglement genannten Funktionen beziehen sich auf beide
Geschlechter.
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1.
Die Schweizerische Volkspartei Glarus Nord ist eine
Sektion der Schweizerischen Volkspartei des Kantons
Glarus. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen und zum
Programm der kantonalen und der schweizerischen SVP.
Artikel 2.
Die SVP Glarus Nord ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff.
des Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz beim Präsidenten.
Artikel 3.
Die SVP Glarus Nord bezweckt die Förderung des
demokratischen Gedankengutes. Sie nimmt die politischen
Anliegen ihrer Mitglieder wahr und nimmt am politischen
Geschehen von Gemeinde, Kanton und Bund teil.
II. Mitgliedschaft
Artikel 4.
Die SVP Glarus Nord vereinigt Frauen und Männer aus
allen Bevölkerungsschichten, die mit den politischen
Grundsätzen der Partei einig gehen. Die Mitgliedschaft
steht allen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern offen,
sofern sie das 16. Altersjahr erreicht haben. Alle Mitglieder
geniessen die gleichen Rechte.
Artikel 5.
Der Eintritt in die Partei ist jederzeit möglich. Die
Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Mitglieder der SVP Glarus Nord sind zugleich Mitglieder
der kantonalen und schweizerischen SVP.
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Artikel 6.
Mitglieder, die den Bestimmungen des Parteiprogramms
offensichtlich zuwider handeln oder die geltenden Statuten
verletzen, können auf Antrag des Vorstandes an einer
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Artikel 7.
Der freie Austritt ist gewährleistet. Der Austritt ist dem
Präsidenten zuhanden der nächsten Hauptversammlung
schriftlich mitzuteilen.
III. Organisation
Artikel 8.
Die Organe der Partei sind:
1. Die Hauptversammlung (HV)
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Vorstand
4. Die Ausschüsse
5. Die Rechnungsrevisoren
Artikel 9.
Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr,
im ersten Semester, statt. Es obliegen ihr:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls, des
Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des
Revisorenberichtes
2. Bekanntgabe von Ein- und Austritten von Mitgliedern
3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
4. Behandlung von Anträgen und Statutenänderungen
5. Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
6. Behandlung aller Geschäfte, welche nicht dem
Vorstand übertragen worden sind.
Das Protokoll wird vom Vorstand z.H. der HV
verabschiedet. Die Jahresrechnung schliesst auf Ende des
Kalenderjahres (31.12.) ab. Die Anträge von Vorstand und
Mitgliedern sind mind. 30 Tage vor der HV schriftlich
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einzureichen und werden mit der Einladung bekannt
gegeben. Das Tätigkeitsprogramm wird der Einladung
beigelegt.
Artikel 10.
Ausserordentliche Hauptversammlungen müssen vom
Vorstand einberufen werden:
1. Gemäss Beschluss der Hauptversammlung
2. Auf schriftliches Verlangen eines Fünftels aller
Mitglieder
Artikel 11.
Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand
einberufen werden. Sie behandeln alle wichtigen
Sachfragen der Gemeinde und lassen sich durch die
Behördenmitglieder orientieren. Sie fassen die
Abstimmungsparolen zu den Gemeindegeschäften.
Artikel 12.
Die Einladung zu einer Versammlung erfolgt spätestens 10
Tage zum Voraus, durch Zirkular und gemäss
Mitgliederverzeichnis. Die Traktandenliste muss mit der
Einladung bekanntgegeben werden.
Artikel 13.
Die Beschlüsse werden durch die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Wahlen und
Abstimmungen kann ein Drittel der anwesenden Mitglieder
geheime Stimmabgabe verlangen.
Bei Wahlen gilt das Mehr der Stimmenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei
Abstimmungen gilt das Mehr der Stimmenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit
Stichentscheid
Artikel 14.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und
maximal 2 Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
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Die Wahl des Vorstandes findet ordentlicherweise im Jahre
nach den Gesamterneuerungswahlen statt.
Artikel 15.
Der Präsident, der Kassier und der Aktuar werden von der
HV gewählt. Im Weiteren konstituiert sich der Vorstand
selbst. Er kann für einzelne Geschäfte vorübergehende und
ständige Ausschüsse bestellen.
Artikel 16.
Der Vorstand wird vom Präsidenten schriftlich einberufen
oder wenn es 3 seiner Mitglieder verlangen.
Artikel 17.
Dem Vorstand obliegen:
1. Die Erarbeitung eines Pflichtenheftes für die
Vorstandsmitglieder
2. Aufnahme von neuen Mitgliedern
3. Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen
sowie Durchführung ihrer Beschlüsse
4. Vorbereitung und Einberufung von öffentlichen
Versammlungen in der Gemeinde
5. Erledigung dringender Geschäfte
6. Erstellung des Tätigkeitsprogrammes
7. Werbung neuer Mitglieder
8. Nötigenfalls Bezeichnung von kantonalen Delegierten
Artikel 18.
Der Präsident leitet die Sitzungen. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag angenommen für den der Vorsitzende
gestimmt hat.
Artikel 19.
Der Vorstand steht im Kontakt mit politisch interessierten
Personen. Sie nehmen die Probleme auf und suchen aktiv
nach Lösungen.
Artikel 20.
Als Rechnungsrevisoren dürfen nur Mitglieder bestellt
werden, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben
einmal jährlich die Rechnung zu prüfen und der HV Bericht
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und Antrag zu stellen. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit
Einsicht in das Rechnungswesen der Partei zu nehmen.
IV. Wahlvorschläge
Artikel 21.
Für Wahlvorschläge sind Kandidaten der SVP zu ernennen.
Sie werden von der HV oder der Mitgliederversammlung
nominiert. Dazu zählt die Nomination von Kandidaten für
die Gemeinde-, Gemeindeparlaments- und
Landratswahlen.
V. Auflösung
Artikel 22.
Die Auflösung der SVP Glarus Nord darf nur mit der
Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder
vorgenommen werden. Ein Beschluss hierüber kann nur
gefasst werden, wenn dieses Traktandum mindestens 10
Tage im Voraus allen Mitgliedern angekündigt worden ist.
Bei einer Auflösung der Parteisektion wird ihr Vermögen
der Kantonalpartei zur Verwaltung bis zu einer späteren
Neugründung übergeben.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 23.
Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die
einschlägigen Vorschriften des ZGB.
Artikel 24.
Vorstehende Statuten wurden durch die
Hauptversammlung am 20. November 2008 in Kraft
gesetzt. Anlässlich der Hauptversammlung vom 30. April
2009 und der Hauptversammlung vom 11. Juni 2015
wurden die Statuten revidiert.
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Schweizerische Volkspartei Glarus Nord
Der Präsident:
Thomas Tschudi
Der Aktuar:
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