2) Begriff des Sozialrechts 6

Werbung
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Hochschule Anhalt (FH)
Sozialrecht
Teil A: Prof. Dr. Braun
www.profbraun.de
Teil B: RiSG Dr. Ulmer
Seite 1 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Inhaltsverzeichnis:
Gliederung .............................................................................................................. 2-4
Vorbemerkungen ........................................................................................................5
Gliederung:
Teil A - Grundlagen
I) Einführung
6
1)
Standort der Vorlesung
6
2)
Begriff des Sozialrechts
6
3)
Bedeutung des Sozialrechts
7
4)
Geschichtliche Entwicklung
7
5)
Ausblick auf das idnternationale Sozialrecht
9
II) Das SGB I, Allgemeiner Teil
1)
Überblick
10
2)
Gesetzessystematik
10
3)
Leistungsarten § 11
11
4)
Persönlicher Geltungsbereich § 30
11
5)
Leistungsträger § 12
12
6)
Handlungs-, Geschäfts- und Rechtsfähigkeit § 36
12
7)
Aufklärung, Beratung, Auskunft §§ 13-15
12
8)
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung durch Leistungsträger, Herstellungsanspruch 14
9)
Verbot nachteiliger Vereinbarungen § 32
17
10) Sozialgeheimnis § 35
17
11) Verzinsung § 44
17
12) Verjährung § 45
18
13) Auszahlung, Überleitung u.ä. §§ 47-59
18
14) Mitwirkung des Leistungsberechtigten §§ 60-67
19
Seite 2 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
III) Das SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
1)
Ziel und Zweck des SGB IV
20
2)
Sachlicher Leistungsbereich § 1
20
3)
Begriff der Solidarversicherung
20
4)
Versicherungsarten
5)
Ausstrahlung, Einstrahlung §§ 4,5
21
6)
das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis § 7
22
7)
Beitragsrückstände § 7 b; das praktische Problem
25
8)
Geringfügige Beschäftigung §§ 8, 8a
27
9)
Art und Höhe des Einkommens §§ 18a-18e
29
20
10) Meldepflichten, §§ 28a-28c
29
11) Sozialversicherungsausweis §§ 95-109
30
12) Organisationsrecht §§ 29-90a
30
IV)Das SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung
1)
Ziel und Zweck des SGB V
32
2)
Rückblick und Ausblick
32
3)
Solidaritätsgrundsatz § 1
32
4)
Krankenkassen § 4
32
5)
Versicherter Personenkreis
33
6)
Beiträge §§ 220 ff.
36
7)
Leistungsgrundsätze und Leistungsarten
37
8)
Honorierungsverfahren, System
38
9)
das Leistungsspektrum §§ 11-68
40
10) Zuzahlungen, Belastungsgrenze §§ 61, 62
42
11) Medizinischer Dienst der Krankenkassen §§ 275 ff.
43
V) Das SGB XI, Soziale Pflegeversicherung
1)
Ziel und Zweck des SGB XI
44
2)
Aufbau und System § 46 ff.
44
3)
Programm §§ 1-13
44
4)
Leistungsberechtigter Personenkreis §§ 14 ff.
44
5)
Versicherungspflicht im Einzelnen §§ 20 ff
44
6)
Beiträge §§ 54 ff.
45
7)
Leistungen der Pflegeversicherung §§ 28-45c
45
8)
Renten- und Unfallversicherung für Pflegepersonen § 44
46
9)
Vertragssystem zwischen Pflegekassen und Leistungserbringern §§ 69-81
46
10) Honorierung der Pflege §§ 82-92a
47
Seite 3 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
VI)Das SGB III, Arbeitsförderung
VII)
VIII)
1)... Ziel und Zweck des SGB III
48
2)... Ziele der Arbeitsförderung § 1
48
3)... Zusammenarbeit von AG, AN und der BA § 2
48
4)... Berechtigte §§ 12-21
48
5)... versicherter Personenkreis §§ 24-28a
48
6)... Finanzierung §§ 340-366
49
7)... Beiträge §§ 341-353
49
8)... Umlagen §§ 354-362
50
9)... Bundesbeteiligung §§ 363-365
50
10). Aufbau und Organisation der BA §§ 367-403
50
11). Leistungen an Arbeitgeber §§ 217-239
51
12). Leistungen an Träger §§ 240-271
54
13). Leistungen an Arbeitnehmer §§ 45-216b
56
Das SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende
1)
Ziel und Zweck des SGB II
72
2)
Geltungsbereich
72
3)
Leistungsträger
73
4)
der Grundsatz: Fördern und Fördern §§ 1-6c
74
5)
Anspruchsvoraussetzungen §§ 7 - 13
74
6)
Leistungen §§ 14 - 35
78
Das SGB XII, Sozialhilfe
1)
Ziel und Zweck des SGB XII
83
2)
Subsidiarität §§ 2, 21
83
3)
Träger § 3
84
4)
Leistungsarten § 4
84
5)
Anspruchsvoraussetzungen §§ 17 - 26
84
6)
Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) §§ 27 - 40
86
7)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 41 - 46
87
8)
Hilfe zur Gesundheit und Pflege §§ 47 - 52; §§ 61 - 66
88
9)
Eingliederungshilfe für Behinderte §§ 53 - 60
88
10) Einsatz des Einkommens und Vermögen §§ 82 - 96
89
11) Berücksichtigung von Ansprüchen
12) insbesondere Unterhaltsansprüchen §§ 93 - 95
89
Seite 4 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
IX)Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
1)
Problem der Migration
92
2)
keine Leistungen nach dem SGB XII
92
3)
Leistungsberechtigte § 1
92
4)
Leistungen §§ 3, 4
92
5)
Beschränkungen §§ 2,3
92
X) Das SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung
1)
zum Verständnis
93
2)
Aufgabe der UV § 1
93
3)
Träger der UV § 22 II SGB I
94
4)
Versicherung kraft Gesetzes § 2
94
5)
Versicherung kraft Satzung § 3
95
6)
Versicherungsfreiheit § 4
95
7)
freiwillige Versicherung § 6
95
8)
Beiträge §§ 152 ff.
95
9)
der Arbeitsunfall § 8 I
96
10) der Wegeunfall § 8 II Nr. 1
100
11) Berufskrankheiten § 9
101
12) Leistungen - Überblick §§ 26-103
101
XI)Das SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung
wird fortgesetzt
XII)
soziale Förderung
wird fortgesetzt
XIII)
105
106
EntschädigungsR
wird fortgesetzt
107
Seite 5 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
XIV)
Das SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
1)
Ziel und Zweck des SGB X
108
2)
Amtshilfe §§ 3-7
108
3)
Verfahrensgrundsätze §§ 8-25
109
4)
Anhörung Beteiligter § 24
110
5)
Akteneinsicht § 25
110
6)
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung §§ 26, 27
110
7)
Verwaltungsakte §§ 31-38
111
8)
Bestandskraft des VA §§ 39-52
112
9)
öffentlich-rechtlicher Vertrag §§ 53-61
115
10) Sozialdatenschutz §§ 67-85a
115
11) Auskunftspflichten §§ 97-101a
116
12) Erstattungs- und Ersatzansprüche Dritter §§ 115-119
116
Fallübersicht
Folienübersicht
120-121
122
Seite 6 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Vorbemerkung:
In Teil A (Prof. Dr. Braun) werden ausgewählte Bücher des SGB vorgestellt und zusammenfassend, übergreifend und einführend das Grundlagenwissen für Wirtschaftsjuristen vorgestellt.
In Teil B (Dr. Ulmer) werden wirtschaftsrechtliche Schwerpunkte des Sozialrechts,
thematisch vernetzt und für den jur. Praktiker aufbereitet mit Berechnungsbeispielen
dargestellt.
Vorlesungen wechseln mit Übungen, so dass für Verständnis- und Detailfragen
Raum geschaffen ist. Wegen der dürftigen Lage auf dem sozialrechtlichen Lehrbuchmarkt bleibt das ansonsten umfassende Leseprogramm auf das Repetitorium
A+S SozR. 1 + 2 sowie die Lehrbücher Gitter/Schmitt, SozialR.; Schulin/Igl; Waltermann, SozialR. und Muckel, SozialR. beschränkt. Dafür werden umso mehr aktuelle
Informationen und ein Einblick in die Standard und aktuelle Rechtssprechung gegeben. Die Falltexte befinden sich auf einem eigenen Handout.
Merke:
Die in Teil A fett und mit Balken am Rand versehenen Teile sind
häufig Klausurgegenstand.
Seite 7 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Teil A
Grundlagen
I. Einführung:
1)
Standort der Vorlesung
Folie 1
-
das Sozialrecht ist Teil des öffentlichen Rechts
Begriff:
Privat-, Zivil-, Bürgerliches Recht; öffentliches Recht, Verwaltungsrecht
2) Begriff des Sozialrechts
-
keine gesetzliche Definition - Staatszielbestimmung
-
Art. 20 Abs.1, Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
-
§ 1 Abs. 1 SGB I benennt grundlegenden Wesensmerkmale des Sozialrechts
-
mit dem dortigen Wesensmerkmalen sind Auftrag, Programm, Zielsetzung und
Zustandsbeschreibung des Sozialrechts festgelegt
Versuch einer Begriffsbildung:
a)
Systemüberblick
nach früherer Rechtssprechung bestanden 3 Bereiche:
•
•
•
Sozialversicherung
Sozialversorgung
Sozialhilfe
nach heutiger Rechtsvorstellung ist das Sozialrecht gegliedert in:
•
•
•
•
soziale Vorsorge
soziale Entschädigung
soziale Forderung
Sozialhilfe
mit dem jeweiligen dazugehörigen Teilgebieten
Seite 8 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Folie 2 (nach Schulin, Einführung dtv 5024 S. XIX)
b)
Sozialgesetzbuch
a) Aufbau
b) Überblick über Inhalte
c) Beschränkung des Vorlesungsstoffes
3) Bedeutung des Sozialrechts
-
Vorsorge für Grundrisiken des Lebens
-
ökonomische Bedeutung anhand des Sozialgesetzbuches
a)
Begriff Sozialbudget
-
Gesamtheit aller sozialen Leistungen und ihre Finanzierung
Vgl. dazu: Schulin, Einführung dtv 5024, S. XIX A+S SozR 1 S. 2
b)
Aufgaben
-
nicht nur Abwehr von Not durch Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimum, sondern auch Abbau von Wohlstandsunterschieden und zunächst teilweise Sicherung des erlangten Lebensstandard
Bsp.:
SGB XII
BAföG
SGB III
c)
4)
gerichtliche Durchsetzung
-
§ 51 SGG - Sozialgerichte
-
Besonderheit SGB XII
Geschichtliche Entwicklung (Überblick)
a)
frühe Formen sozialer Sicherung
-
seit dem Mittelalter durchgängige Versuche in den Staaten, durch die
Kirche und in Selbsthilfeorganisationen (Zünfte)
Seite 9 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
b)
frühe Gesetzesgrundlagen
-
Preuß. Allg. LandR 1794, Verpflichtung des Staates zur Unterstützung Bedürftiger
-
Preuß. Allg. Gewerbeordnung 1845 Versicherungszwang bei bestehenden Unterstützungskassen
-
Kaiserliche Botschaft 17.11.1881 (auszugsweise abgedruckt bei
Schulin aaO S. XII
c)
-
1883 Gesetz betr. die KV der AN
-
1884 UnfallversicherungsG
-
1889 Invaliditäts- und AltersversicherungsG
die RVO u.a. Gesetze
-
1911 kam es zu einer Zusammenlegung der 3 selbstständigen Gesetzeswerke in der RVO
-
Teile der RVO gelten selbst nach Schaffung des SGB noch heute insbesondere §§ 17a ff. RVO, Leistungen bei Schwangerschaft und
Mutterschaft (§ 200 Mutterschaftsgeld)
-
1911 VersicherungsG für Angestellte, später AngestelltenversicherungsG (AVG)
d)
1923 ReichsknappschaftsG
das SGB
-
Vorbild ist BGB
-
1976 beginnend mit dem SGB IV
-
Entwicklung des SGB
-
SGB I - Allg. Teil
-
SGB II ff. - Besond. Teile
-
die weiteren geltenden Einzelgesetzes gelten gem. Art. II SGB I als
besondere Teile des SGB (BAföG, ALG, BVG, UnterhVG, WoGG)
Seite 10 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
das SGB im Einzelnen:
-
SGB I - SGB XII nochmals im Überblick mit nochmaliger Begründung der Auswahl des Vorlesungsstoffes
5) Ausblick auf das internationale Sozialrecht
a)
Sozialversicherungsabkommen
b)
das EU-Recht
-
Wanderarbeiter
-
Erziehungsgeld bei Beschäftigung im Inland
-
Hilfsmittel, Arzt- und Zahnbehandlung im EU-Bereich (z.B. § 13 IV
SGB V)
Fall 1 - Pflegeprobleme in Portugal (Fall 3 bei A+S mit Lösung SozR 1, S. 30-35)
Seite 11 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
II. Das SGB I1, Allgemeiner Teil
1) Überblick
2) Gesetzessystematik
-
vergleichbar dem BGB oder dem StGB Funktion als allgemeiner Teil
a)
soziale Rechte §§ 2 - 10
-
keine subj. Rechte, keine Anspruchsgrundlagen
-
Anspruchsgrundlagen finden sich in den einzelnen Teilen des SGB,
z.B.:
§ 19 SGB II - ALG II
§ 117 SGB III - ALG
§ 44 SGB V - KG
§ 35 SGB VI - Regelaltersrente
§ 45 SGB VII - Verletztengeld
§ 37 SGB XI - Pflegegeld
§§ 17, 27, 28 SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt
-
sozialpolitische Leitvorstellungen, allenfalls zur Auslegung heranzuziehen; keine sozialen Grundrechte
b)
Einbeziehung
-
als besondere Teile des SGB gilt der Katalog des § 68 mit der Folge,
dass das SGB I, X auch hierfür gilt
c)
Arbeitsförderung/Sozialversicherung
-
1
Anmerkung:
begriffliche Trennung §§ 3, 4 beachten
Teil A ist modular aufgebaut - die vorliegende Systematik ist aus didaktischen Gründen gewählt, kann aber jederzeit auf Wunsch geändert werden
Seite 12 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
3) Leistungsarten § 11
•
•
Dienstleistungen, z.B. Beratung und Vermittlung §§ 29-44 SGB III
Sachleistungen,
z.B.
ärztliche
und
zahnärztliche
Behandlung
z.B. § 28 SGB V
•
-
Geldleistungen, z.B. KG, ALG II §§ 44 SGB V, § 19 SGB II, § 116 SGB III
zur weiteren Einteilung vgl. die Übersicht bei A+S, SozR 1, S. 44
4) Persönlicher Geltungsbereich § 30
Text § 30
-
maßgebend ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort
-
es gilt jedoch die Subsidiaritätsklausel des § 37, d.h. für die Rechtsanwendung ist zunächst zu prüfen, ob in den einzelnen Büchern des SGB oder in
Spezialgesetzen nicht Sondervorschriften enthalten sind
-
insbesondere sind für den Wirtschaftsjuristen §§ 3-5 SGB V Ausstrahlung,
Einstrahlung (näheres bei Teil III, SGB IV)
Bsp.:
-
der EU-angehörige Student in Dtl. - BAföG
-
der dt. Student im Ausland - BAföG
-
der nicht EU-angehörige Student in Dtl. - BAföG
-
der abgeordnete dt. AN eines Unternehmens in Dtl. - Versicherungspflicht
-
der ausländische AN in Dtl. - Versicherungspflicht
-
sog. Leistungsexport; beachte z.B. §§ 110-114 SGB VI, EU-Verordnung
1408/71, zwischenstaatliche Regelungen in Sozialversicherungsabkommen
Seite 13 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
5) Leistungsträger § 12
Text §§ 18-29
Hinweis:
- Agenturen für Arbeit
- KV
- Deutsche Rentenversicherung
- BG, Unfallkassen pp.
6) Handlungs-, Geschäfts- und Rechtsfähigkeit § 36
-
vollgeschäftsfähige Personen iSd §§ 104 ff. BGB sind handlungsfähig iSd Sozialrechts
-
gem. § 36 I 1 wird die Handlungsfähigkeit auf 15-jährige Personen ausgedehnt auf den Antragsteller, Geltendmachung und Entgegennahme von Sozialleistungen
-
gem. § 36 II Besonderheiten
-
Abschichtung, GeschF., HandlgsF., RechtsF.
7) Aufklärung, Beratung, Auskunft §§ 13-15
a)
Komplexität des SozR
b)
c)
Informations-, Kenntnisstand der Berechtigten
wesentliche Nebenpflichten
-
Hauptpflicht
-
Nebenpflichten von Berechtigten und Leistungsträgern
Aufklärung § 13
-
obj. Rechtspflicht ohne Einzelfallbezug
-
kein subj. Recht, keine Anspruchsgrundlagen
-
Informationen an die Allgemeinheit
Seite 14 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Bsp.:
-
Sprechtage (beim Rentenversicherungsträger)
-
Broschüren (bei der AA; BMA)
-
Merkblätter (bei GKV)
-
Presseveröffentlichungen und Medienarbeit (Hartz I-IV Bundesarbeitsblatt)
d)
Beratung § 14
-
umfassende Informationen ohne gezielte Informationsfragen
-
weiterer Begriff gegenüber Auskunft nach § 15
-
subj. Rechtsanspruch gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger - Beratung erfolgt mdl. oder schriftl. aufgrund individueller Anfrage
-
Beratung ist aber kein VA
Bsp.:
e)
-
im Scheidungsverfahren Anfrage an GKV was zu beachten ist
-
Anfrage an RV was zu tun ist kurz vor Altersgrenze
-
Anfrage an BG bei Betriebsunfall
Auskunft § 15
-
Informationen über konkrete Fragen
Text § 15
Bsp.:
-
ist es sinnvoll meine RV freiwillig weiter zu führen?
-
habe ich Anspruch auf Krankengeld?
-
liegt ein Wegeunfall vor?
Fall 2 - die verspätete Übermittlung der BfA (heute DRV-Bund) an die AOK bei Rentenantragstellung
Seite 15 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
8) Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung durch Leistungsträger, Herstellungsanspruch
a)
persönliche Haftung nach § 823 BGB
-
nur, wenn der Mitarbeiter nicht in Ausübung seiner Amtspflicht fiskalisch gehandelt hat und kein Beamter iSd BeamtenR ist
>>
in Ausübung einer Amtspflicht - hoheitlich mit öffentl. Gewalt oder schlicht hoheitlich - handelt ein Mitarbeiter, wenn
er Rechtsinstitute des öffentl. Rechts gebracht (z.B. VA);
privatrechtlich, wenn er Rechtsinstitute des PrivatR gebraucht (z.B. Kaufvertrag)
die Leistungsverwaltung des SozR gehört zur schlicht hoheitlichen Tätigkeit
Abgrenzungskriterium ist die Zielsetzung, in deren Sinne
der Mitarbeiter tätig wird bzw. der innere Zusammenhang
(näheres Palandt § 839 Rz 10 ff.)
-
beachte die geschützten Rechtsgüter in § 823 BGB, dazu gehört
nicht das Vermögen
-
für die Fälle von Pflichtverletzung kommt § 823 BGB daher für
Rechtspraktiker nicht in Frage
b)
Haftung des Leistungsträgers bei persönl. Haftung neben der Haftung
des Mitarbeiters nach a) käme eine solche des Leistungsträgers gem.
§ 831 bzw. gem. §§ 89, 30, 31, 831 BGB in Betracht mit der Folge der
Exkulpation nach § 831 I 2 BGB
c)
Beamtenhaftung § 839 BGB
-
hat ein Beamter iSd BeamtenR nichthoheitlich gehandelt, kommt eine Haftung nach § 839 BGB in Betracht
-
es müssen nicht die in § 823 BGB genannten Rechtsgüter verletzt
sein, also ist hier auch Verletzung des Vermögens geschützt!
-
sog. Eigenhaftung des Beamten
Seite 16 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
d)
Staatshaftung
-
bei hoheitlicher Tätigkeit entfällt die persönliche Haftung des Mitarbeiters - gleichgültig, ob er Beamter im beamtenrechtlichen Sinne
ist
-
es gilt hier der erweiterte Beamtenbegriff
-
an die Stelle der Beamtenhaftung tritt gem. Art. 34 GG, § 839 BGB
die Staatshaftung
-
hierher gehört die Verletzung der Amtspflicht gem. §§ 14, 15 SGB I
als hoheitliche Aufgabe
daraus ergeben sich folgende Nachteile:
•
•
•
•
Zivilrechtsweg Art. 34 S. 3 GG
Anwaltszwang § 78 ZPO
Darlegungs- und Beweislast, Beibringungsmaxime
Schadensersatzanspruch ist grds. auf Geldersatz beschränkt keine Naturalrestitution
•
e)
Folgenbeseitigungsanspruch ist nur auf Zukunft gerichtet
sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
-
aufgrund der genannten Probleme hat es die Rspr. + Literatur als
unangemessen erachtet, den Rechtssuchenden auf die Haftung zu
verweisen
-
es wurde durch Rechtsfortbildung das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entwickelt
-
es handelt sich hier um eine sozialrechtliche Naturalrestitution - es
soll der Zustand hergestellt werden, der ohne Fehler der Behörde
bestehen würde
-
der sozialrechtliche Herstellungsanspruch umfasst auch die Fehler
anderer Behörden, wenn ein sachlicher Zusammenhang iS einer
Funktionseinheit besteht (Vgl. oben Fall 2)
Seite 17 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Voraussetzungen:
aa)
fehlerhaftes Verwaltungshandeln durch eine Sozialleistungsbehörde
hoheitliches oder schlicht hoheitliches Handeln
Verletzung einer Haupt-/Nebenpflicht z.B. falsche Auskunft
Bsp.:
Auskunft, auch § 127 II SGB III würde für alle Altfälle gelten
die Wartezeit nach § 50 SGB VI könne nicht mehr
erfüllt werden
bb)
Verschulden ist nicht erforderlich - Pflichtwidrigkeit genügt
cc)
nachteilige Folgen für Versicherte
wirtschaftlicher Nachteil
ungünstige Gestaltung des Geschehensablaufs
Bsp.:
verspätete Kündigung u. Anwendung von § 127 II
n.F. SGB III (siehe oben aa))
Unterbleiben einer Rentenantragstellung (siehe
oben aa))
dd)
Kausalität zwischen fehlerhaften Verwaltungshandeln und
nachteiligen Folgen für den Versicherten oder dem wirtschaftlichen Nachteil bzw. der ungünstigen Gestaltung
Rechtsfolgen:
aa)
Leistungsträger muss Berechtigten so stellen, als ob die
Amtspflichtverletzung fehlerfrei erfüllt worden wäre
Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes, der bei fehlerfreier Amtshandlung bestehen würde
Bsp.:
Gewährung von ALG nach § 127 II SGB III aF (siehe oben)
Rentengewährung (siehe oben)
bb)
Verjährung gem. § 45 I SGB I
Seite 18 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Fall 3 - Kein Rechnerzugang, keine Rente - Fall 6 bei A+S mit Lösung, SozR 1,
S. 63 ff.
Leseprogramm:
A+S SozR 1, S. 48, 61 ff.
Muckel S. 428-430
Schulin/Igl S. 463-466
Waltermann S. 13-14
9) Verbot nachteiliger Vereinbarungen § 32
Text § 32
a) Bericht aus der Praxis
-
insbesondere der Bereich der Geringfügig Beschäftigten
b) Versicherungspflicht
-
AG-Anteile:
AV § 346 SGB III
KV § 249 SGB V
RV § 168 SGB VI
PflegeV § 58 SGB XI
Fall 4 - Beitragserstattung bei Mehrfacharbeitsverhältnissen BGH-Rspr.
10) Sozialgeheimnis § 35
a) Bericht aus der Praxis
b) Amtshilfe
11) Verzinsung § 44
Hinweis
Seite 19 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
12) Verjährung § 45
a) Ansprüche auf Sozialleistung, betr. nicht StammR
b) Ansprüche auf Beiträge § 25 SGB IV
c) Erstattung von Beiträgen §§ 26, 27 SGB IV
d) Erstattung von Leistungen § 50 SGB X
13) Auszahlung, Überleitung u.ä. §§ 47-59
a) Auszahlung von Geldleistungen § 47
Bericht aus der Praxis
b) Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht § 48
Hinweis für Betroffene, Abzweigung
c) Aufrechnungsrecht des Leistungsträgers § 51
d) Abtretung und Verpfändung § 53
aa)
Abtretung §§ 398 ff. BGB
bb)
Verpfändung §§ 1273 ff. BGB
praktisch unrealistisch
cc)
insbesondere § 53 III iVm §§ 400 BGB, 850c ZPO unpfändbarer Betrag nach Tabelle
e) Pfändung § 54
Fall 5 - mehrfache Pfändung
Hinweis für Gläubiger und Schuldner auf § 55
f) Rechtsnachfolge, Vererbung §§ 56, 58
Seite 20 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
14) Mitwirkung des Leistungsberechtigten §§ 60-67
a)
Grundsatz § 60
b)
persönliches Erscheinen § 61
c)
Untersuchungen, Heilbehandlung §§ 62, 63, 65
Fall 6 - riskante Operationen
d)
Folgen fehlender Mitwirkung, Nachholung §§ 66, 67
Leseprogramm:
A+S SozR 1, S. 1-68
Gitter/Schmidt S. 1-39
Muckel S. 1-77
Schulin/Igl S. 1-60
Waltermann S. 1-52
Seite 21 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
III. Das SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
1) Ziel und Zweck des SGB IV
-
Vergleich mit SchuldR AT des BGB und des StGB AT - cum grano salis
2) Sachlicher Leistungsbereich § 1
-
nochmals zur Unterscheidung von SozialversicherungsR und Arbeitsförderung
(SGB III)
-
das SGB IV gilt für:
•
•
•
•
KV
UV
RV
KVLG
-
praktisch aber wg. § 1 I 2 auch für das SGB III
-
für das SGB XII und für das SGB II gilt es hinsichtlich des Sozialversicherungsausweises
3) Begriff der Solidarversicherung
-
Bericht aus der Praxis
-
Umlageverfahren
-
Kapitaldeckungsverfahren
4) Versicherungsarten (Überblick; Einzelheiten in Teil B, Dr. Ulmer)
a)
Grundsatz
-
Pflichtversicherung
-
freiwillige Versicherung
-
Weiterversicherung
Seite 22 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
b)
Pflichtversicherung
-
Versicherung kraft Gesetzes § 2 I, II
-
zwingende öffentl.-rechtl. angelegte Mitgliedschaft in allen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung
-
Anknüpfungspunkt Berufsausbildung §§ 7 ff.; Einzelheiten in den
besonderen Teilen des SGB
c)
freiwillige Versicherung, Weiterversicherung
-
freiwillige Versicherung liegt vor, im Falle von Beitritt ohne zum
Kreis der Versicherungspflichtigen zu gehören und ohne vorher
Mitglied gewesen zu sein
-
bei der Weiterversicherung gehörte der Berechtigte vorher zum
Kreis der Versicherten
•
•
•
•
•
Arbeitsförderung § 28a SGB III
KV § 9 SGB V
UV § 6 SGB VII
RV § 7 SGB VI
PV §§ 26, 26a SGB XI
d)
Familienversicherung § 10 SGB V
e)
Nachversicherung § 8 SGB VI
5) Ausstrahlung, Einstrahlung §§ 4,5
a)
Ausstrahlung § 4
-
die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung bleibt
bestehen, auch wenn im Rahmen eines in der BRD bestehenden
Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit zeitlich begrenzt oder aufgrund
ihrer Eigenart (z.B. Montage, Forschung, Lehraufträge) im Anstand erbracht wird
Seite 23 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Rechtsprobleme entstehen häufig dadurch, dass Leistungen an
die Voraussetzungen des Wohnortes bzw. gewöhnlichen Aufenthalt geknüpft werden
-
Text § 30 III SGB I
Wohnsitz im sozialrechtlichen Sinne beurteilt sich nach den tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten
-
Beratungsbedarf im Unternehmen; beachte gem. § 6 zwischenstaatliches Abkommen sog. Sozialversicherungsabkommen
Fall 7 - Bielefeld - Bosten und zurück (Fall 4 bei A+S mit Lösung, SozR 1, S. 38 ff.)
b)
Einstrahlung § 5
-
umgekehrt gilt das dt. SozialR nicht für Personen, die in einem
ausländ. Arbeitsverhältnis stehen und in die BRD entsandt worden
sind, sofern wegen der Eigenart der Beschäftigung (z.B. Montage,
Werkvertrag, Forschung, Lehrauftrag) oder vertraglich die Tätigkeit in der BRD zeitlich begrenzt ist
-
Beratungsbedarf wie vor unter a)
-
Vgl. auch die Dienstleistungs-Richtlinie der EU - Download
6) Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis § 7
-
Versicherungspflicht besteht in der KV, RV, AV und PV für gegen Entgelt Beschäftigte und Azubi`s
-
entscheidend ist gem. § 7 I für alle Zweige der Sozialversicherung und
der Arbeitsförderung das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
-
nach ständiger Rechtssprechung des BAG und des BSG ist Voraussetzung, dass
•
•
Arbeit
aufgrund eines Vertrages
Seite 24 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
•
in abhängiger Tätigkeit
erbracht wird
-
ob eine abhängige Tätigkeit vorliegt, wird anhand folgender Kriterien
entschieden:
•
•
•
•
•
-
Einbindung in die betriebl. Organisation
Weisungsgebundenheit hinsichtlich
-
Arbeitszeit,
-
Arbeitsart und
-
Arbeitsort
Überwachung in Form von
-
Kontrolle und
-
Berichtspflicht
Unselbstständigkeit und
Gesamtbetrachtung
zu den Begriffen AV und Beschäftigungsverhältnis vor allen im Lichte
fehlerhafter Arbeitsverhältnisse, Weiterbeschäftigung im KdgSchProzess und bei Schwarzarbeit
a)
Outsourcing, Scheinselbstständigkeit u.a.
Bericht aus der Praxis
-
Outsourcing
Bsp.:
- Reinigungstätigkeit
- Marketing-Abteilung
- Forschungs-Abteilung
-
Freie Mitarbeiterverhältnisse
-
Subunternehmen, Werkverträge
-
§ 7 IV a.F. (Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit)
Seite 25 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
5 Kriterien; bei Erfüllung von 3 galt die gesetzl. Vermutung eines Arbeitsverhältnisses, wenn Mitwirkungspflichten nach §§
206 SGB V oder 196 I SGB VI verletzt wurden
-
wenn versicherungspflichtige MA mit mehr als 325,- € pro
Monat
-
Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
-
Gepräge als AV
-
kein unternehmerisches Handeln
-
entspr. Tätigkeit im vorausgehenden AV
Bsp.:
- technisches Zeichnen eines Architekten
- Stenotypistin in einem Stb.-Büro
- Regalbeschickerin
b)
Anfrageverfahren § 7a
Clearingstelle BfA - heute DRV Bund
Statusfeststellungsverfahren; Formular - VO 27 „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ zum Download
aa)
bb)
Beauftragung, Abs. 1
-
beide Parteien oder auch nur eine
-
nicht, wenn ein Feststellungsverfahren schon läuft
Antragstellung innerhalb 1 Monats, Abs. 6
-
bei Bescheid über Bestehen eines Arbeitverhältnisses
wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d)
erst bei Unanfechtbarkeit fällig; Widerspruch u. Klage
haben aufschiebende Wirkung
-
Eintritt der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe bei
Zustimmung und entspr. Versicherung
Seite 26 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
cc)
Verfahren, Abs. 2-5
-
Stoffsammlung durch DRV Bund, Fristsetzung, beabsichtigte Entscheidung, Äußerungsfristen
dd)
Dauer
-
§ 7a VII weniger als 3 Monate
Bericht aus der Praxis
7) Beitragsrückstände § 7 b; das praktische Problem
-
hat kein Antragsverfahren stattgefunden und wird die Statusfeststellung als Beschäftigter getroffen, z.B. bei einer Betriebsprüfung tritt das
Problem der rückwirkenden Beitragspflicht ein
-
Ausnahme nach § 7a - Text § 7a
da § 7a Nr. 2 idR nicht vorliegen dürfte, kommt es zu Nachentrichtungen von Beiträgen
a)
Nachentrichtung, Verfahren § 25 SGB
beachte bei § 45, dass die 4-jährige Verjährungsfrist mit Ablauf
des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Beitragspflicht entstanden ist, was sonst fast einer 5-jährigen Frist gleichkommen kann
b)
Gesamtsozialversicherungsbeitrag § 28d
KV ca. 14,4 %
PV 1,7 %
RV 19,5 %
AV 6,5 %
Bezugsgröße -Download
Seite 27 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
c)
Zahlungspflicht beim Arbeitgeber § 28e
d)
Einzugsstelle, Krankenkasse § 28h
e)
Beitragsabzug, Lohnabzugsverfahren § 28g
f)
Betriebsprüfung § 28p
4-Jahres-Rhythmus
Bericht aus der Praxis
Fall 8 - misslungenes Outsourcing
Teil 1:
der Architekt Anton Gerlach (AG) empfahl seiner Sekretärin Angelika Nehner (AN) eine Zusammenarbeit auf Basis eines freien Mitarbeiterverhältnisses. Dazu sollte sie ein Schreibbüro in ihrem
Wohnhaus einrichten und dort die Sekretariatsarbeit, insbesondere die Schreibarbeiten durchführen. So könne sie Familie und Beruf ohne Beeinträchtigungen gemeinsam und gleichzeitig ausüben. Sämtliche technische Equipments werde vom ArchitektenBüro gestellt (Mobile, PC mit Schreibprogramm und Drucker, Büromöbel, Papier, Frankiermaschine etc.). So wurde am 1.1.2002
begonnen. Ein Antragsverfahren wurde nicht durchgeführt. Im
August 2006 kommt es zu einer Betriebsprüfung.
Wie wird der Prüfer die Statusfrage der AN entscheiden?
Teil 2:
AN verdiente 3.000,- € brutto.
Wie hoch ist der geschätzte monatliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag?
Wohin ist er zu entrichten?
In welcher geschätzten Höhe werden insgesamt die Beiträge anfallen?
Seite 28 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Teil 3:
AG möchte die gesamte, zumindest die hälftige Beitragsschuld der
AN in Rechnung stellen
Ist das möglich, und in welchem Umfang?
Teil 4:
Sofort nach Bekanntwerden des Betriebsprüfungsergebnis kündigt die AN und nimmt ihren restlichen Jahresurlaub.
AG fragt bei Ihnen nach, ob er außerhalb des Lohnabzugsverfahrens mit welcher Anspruchsgrundlage und mit welchen Erfolgsaussichten die Beitragszahlungen der AN in Rechnung stellen
kann?
Teil 5:
Wie wäre die Rechtslage, wenn eine Anfrageverfahren durchgeführt worden wäre?
Teil 6:
Wie verfährt die DRV verwaltungsrechtlich?
(Feststellungs- und Beitragsbescheid)
Fall 9 - vogelfreier RA (Fall 1 bei A+S mit Lösung SozR 1, S. 15 ff.)
8) Geringfügige Beschäftigung §§ 8, 8a
-
die Vorschriften über geringfügige Beschäftigungen wurden mehrfach geändert
a)
Entgeltgeringfügigkeit 400,- €
-
derzeit ist die Entgeltgrenze - ohne Beschränkung auf 15 h pro
Woche- auf 400,- € festgelegt, Abs. 1
b)
Zeitgeringfügigkeit
-
2 Monate oder 50 Arbeitstage nach Eigenart oder vertraglich begrenzt, es sei denn berufsmäßige Ausübung und mehr als 400,- €
monatlich
Seite 29 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Bsp.:
- Kellner im Gartenrestaurant
- Skilehrer
- Messeaushilfe
c)
Zusammenrechnung, § 8 II
-
mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen,
wobei die erste geringfügige Beschäftigung bei Feststellung der
Versicherungspflicht ausgenommen ist, wenn sie mit einer nicht
geringfügigen Beschäftigung zusammentrifft
Fall 10 - mehrfacher Reinigungsdienst
die Reinigungskraft erklärt schriftlich, sie würde nur eine geringfügige Beschäftigung beim AG ausüben und würde andere Beschäftigungen unterlassen bzw. schriftlich mitteilen. Sie unterzeichnet eine Vereinbarung, wonach
sie wichtigenfalls AG- und AN-Anteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem AG erstattet, hilfsweise eine Vertragsstrafe in dieser Höhe zu bezahlen hat. Tatsächlich übt sie mehrere Tätigkeiten im Reinigungsdienst mit
zusammengerechnetem Bruttoverdienst iHv 2.000,- € mtl. aus.
Besteht der Anspruch des AG zu Recht?
In welcher geschätzten Höhe? (BGH-Rspr.)
d)
Privathaushalt § 8a; Steuerbegünstigung
e)
Mini-Jobs § 20
f)
400,- € bis 800,- € monatlich
Pauschalbeiträge, 25%, 12%
•
•
•
11% KV, § 249b S. 1 SGB V
12% RV, § 172 III SGB VI (dort auch zu Studenten)
2% Steuer (§ 40a II EStG)
Seite 30 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
bei geringfügiger Beschäftigung nach § 8a fallen 12% Pauschalbeitrag an
•
•
•
-
5% KV, § 249b S. 2 SGB V
5% RV, § 172 IIIa SGB VI
2% Steuer
Mini-Jobs, hier zahlt ab 400,01 € der AG den vollen AG-Anteil,
entlastet wird AN innerhalb der Gleitzone, dessen lineare Höherstufung erst bei 800,- € den vollen Beitragssatz erreicht (§ 163 X)
-
zum Bereich geringfügige Beschäftigung, Gleitzone, Fälle u.a.
Broschüre zum Download beim BMG
g)
Aufzahlung, Erwerb von Ansprüchen in der RV
-
§§ 52, 168 I Nr. 1b, 163 VIII
9) Art und Höhe des Einkommens §§ 18a-18e
-
politische Gestaltungsmöglichkeiten
-
beachte allgemeinverbindliche Verträge, Tarifbindung
Bericht aus der Praxis
Fall 11 - teures Weihnachtsgeld (Fall 3 bei A+S mit Lösung SozR 1, S. 35 ff.)
10) Meldepflichten, §§ 28a-28c
Seite 31 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
11) Sozialversicherungsausweis §§ 95-109
-
Mitführungspflicht § 95
-
Aussteller Rentenversicherungsträger § 96
-
Vorlagepflicht §§ 98, 99
12) Organisationsrecht §§ 29-90a
a)
Versicherungsträger sind Körperschaften des Öffentl. Rechts mit
Selbstverwaltung § 29
b)
informativ jeweils Abs. 2 in §§ 18-29 SGB I
Organe
-
§§ 29 ff. gelten für KV, PV; UV und RV; die Organisation der BA
ist in den §§ 371 ff. SGB III geregelt
aa)
bei PV, UV und RV
-
sind als Organe die paritätisch besetzte Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet
-
jeder Versicherungsträger hat außerdem einen GF,
der bei der DRV Bund als Direktorium gestaltet ist
(§ 31)
bb)
bei KV
-
wird statt Vertreterversammlung und ehrenamtlichen Vorstand ein Verwaltungsrat und ein hauptehrenamtlicher Vorstand gebildet (§§ 35a, 31 III a)
cc)
bei BA
-
ist ein Verwaltungsrat und bei den AA sind Verwaltungsausschüsse zu bilden (§ 371 SGB III)
Seite 32 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
c)
Amtszeiten 6 Jahre
-
Sozialversicherungswahlen § 45
-
Friedenswahlen § 46 III; Voraussetzungen dort; die Stimmabgabe
wird für die in Vorschlagslisten erfassten Bewerber gesetzlich fingiert; die Vorgeschlagenen gelten als gewählt
d)
Aufsicht §§ 87-90a
-
Behörden § 90 BVA, BMAS, BMF; Landesministerien
-
BA § 393 SGB III BMAS
Leseprogramm:
A+S SozR 2, S. 1-41
Muckel S. 43-77
Schulin/Igl S. 67-71
Waltermann S. 55-74
Seite 33 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
IV. Das SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung
1) Ziel und Zweck des SGB V
-
Vergleich mit den besonderen Büchern des BGB
2) Rückblick und Ausblick
a)
Gesetz betr. die KV des AN vom 15.6.1883
b)
RVO vom 19.7.1911
c)
SGB V vom 1.1.1989
-
mit zahlreichen ÄnderungsG, neu GRG (Gesundheitsreformgesetz
bis GKV-ModernisierungsG (GMG)) neu 14.11.2003 (Vgl. Schulin
dtv 5024 S. XXXIII
d)
politisches Steuerungsinstrument
-
rechtsphilosophische und rechtssoziologische Aspekte
-
der rechtspositivistische Ansatz der Vorlesung
3) Solidaritätsgrundsatz § 1
Bericht aus der Praxis
4) Krankenkassen § 4
a)
das gegliederte System
-
Landesverbände § 207
-
Spitzen-Bundesverbände § 213
-
Ausblicke auf die Bürgerversicherung
Seite 34 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
b)
Wahlfreiheit § 173
c)
18-monatige Bindung, Kündigung § 175 IV
Risiko
-
Strukturprobleme
-
Finanzausgleich im Innenverhältnis § 265
-
Risikostrukturausgleich § 266
-
zu den Größenordnungen, Download: Risikostrukturausgleich
5) Versicherter Personenkreis
a)
Versicherungspflicht § 5
-
Text
-
insbesondere:
-
AN und Azubi`s Nr. 1
-
ALG-Empfänger und ALG II - Empfänger Nr. 2, 2a
-
Studenten Nr. 9, 10
-
Rentner Nr. 11 (KVdR)
aa)
die Wahlfreiheit im Lichte von § 5 Nr. 11
eine Beispielrechnung
bb)
besondere Personengruppen, Hinweis
-
Landwirt
Familienangehörige
Mitarbeitende
Altenteiler (KVdL) Nr. 3
-
Künstler, Publizisten Nr. 4
-
Behinderte Nr. 7, 8
Seite 35 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
b)
Versicherungsfreiheit § 6
aa)
Jahresarbeitsentgeltgrenze,
Versicherungspflicht-
grenze Nr. 1, Abs. 4
2006: 47.250 € p.a., mtl. 3.937,50 €
Download:
> Rechengrößen in der Sozialversicherung
> Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze (2006 p.a. 42.750 €)
bb)
Beamte, Richter, Soldaten auf Berufssoldaten Nr. 2
cc)
Studenten Nr. 3
Immatrikulation reicht nicht, Zeit und Arbeitskraft
überwiegend fürs Studium; Erscheinungsbild
dd)
c)
andere
Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung § 7
11%, § 249b S. 1
d)
Befreiung von der Versicherungspflicht § 8
aa)
Unterschreiten der JAV-Grenze Nr. 1
Antragsfrist 3 Monate gem. Abs. 2
bb)
neu: bei Bezug von ALG, Unterhaltsgeld, ALG II wenn
keine Pflichtversicherung in den letzten 5 Jahren und
vergleichbarer KV
Fall 12 - Arbeitlos und doppelt versichert (Fall 5 bei A+S mit Lösung SozR 2, S. 49 ff)
cc)
andere, insbesondere Nr. 2, 3, 4, 5
Seite 36 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
e)
freiwillige Versicherung § 9 (Auswahl)
aa)
Nr. 1 bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
und Versicherungszeit
bb)
Nr. 2 bei Beendigung der Familienversicherung nach
§ 10
cc)
Nr. 3 bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme
dd)
Nr. 5 rückkehrende Arbeitnehmer
wichtig: 3-Monatsfrist
Bsp.:
- Student
- Ehescheidung
f)
Familienversicherung § 10
Ehegatten/Scheidung
Lebenspartner
Kinder, Abs. 4
aa)
Nr. 1 Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt
Bsp.:
- die ausländ. Familie (EU-Mitglieder)
- die ausländ. Familie (nicht EU-Mitglieder)
bb)
Nr. 2 keine Pflichtversicherung des Familienmitglieds,
keine freiwillige Versicherung
Bsp.:
- der verheiratete Student
- das Rentner- Ehepaar
cc)
Nr. 3 keine Versicherungsfreiheit, keine Befreiung
Bsp.:
- der verheiratete Manager
- der verheiratete Geringverdiener
Seite 37 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
dd)
Nr. 4 keine gutverdienenden Selbstständige
Bsp.:
- der verheiratete Unternehmer
- der verheiratete Rentner
ee)
Kinder Abs. 2, 3
Altersgrenzen
Kinder von Doppelverdienenden
Bsp.:
- Student 1
- Student 2 (Mutter 3.000,- + Vater 5.000,-)
6) Beiträge §§ 220 ff.
a)
Grundsatz § 220
-
Beitragsbemessungsgrenze § 223; nochmals Versicherungspflichtgrenze (2006 p.a. 47.250,- €) und Beitragsbemessungsgrenze (2006 p.a. 42.750,- €)
b)
Bundesbeteiligung § 221
c)
beitragspflichtige Einnahmen § 226
Steuerungsinstrument
rechtspolitischer Ausblick
d)
Rente § 228
e)
beitragspflichtige Einnahmen ALG u.ä. § 232a
f)
Studenten § 236
g)
Beitragssätze §§ 241 ff.
aa)
allgem. Beitragssatz § 241
bb)
zusätzl. Beitragssatz § 241a
Seite 38 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
cc)
h)
Sonderformen §§ 242 ff.
Tragung der Beiträge §§ 249 ff. - 251
aa)
hälftige Tragung § 249
zusätzl. Beitragssatz
i)
bb)
Studenten
cc)
Geringfügig Beschäftigte § 249a
dd)
Tragung durch Dritte § 251
Beitragszahlung §§ 252 ff.
insbesondere nochmals Lohnabzugsverfahren § 253 und Studenten
§ 254
j)
Beitragszuschüsse wegen Überschreiten der JAV-Grenze § 257
7) Leistungsgrundsätze und Leistungsarten
a)
Wirtschaftlichkeitsgebot §§ 2 I, 12
anders § 1 Nr. 2 SGB VII
b)
Sach- und Dienstleistungen § 2 II
c)
Kostenerstattungsverfahren § 13
Grundsatz, Ausnahmen § 15 SGB XI; Kannbestimmung
Erstattung nicht mehr nur für freiwillige Mitglieder
Bsp.:
- Aufenthalt in einer TCM-Klinik nach Schlaganfall
- Zahnbehandlung im Ausland
d)
persönliches Budget § 11 Nr. 5 iVm § 17 II - IV SGB IX
Seite 39 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
e)
Verträge mit Leistungserbringern § 2 II 3
aa)
Physiotherapeuten und verwandte Berufsgruppen
bb)
Apotheker
cc)
Krankenhäuser
dd)
Ärzte und Zahnärzte
8) Honorierungsverfahren, System
a)
Grundsatz
Folie 3
b)
Ärzte und Zahnärzte, Psychotherapeuten, Einrichtungen § 72 I 2
aa)
Kassenzulassung, Vertragsärzte §§ 95 ff.
Verfahren §§ 95a ff.
bb)
KV und KZV § 77
Sicherstellungsauftrag § 75
freie Arztwahl § 76
Hausarzt-, Facharztversorgung § 73b
cc)
Verträge §§ 82 ff.
-
Gesamtverträge § 82
Landesverbände, Bundesverbände
Zulassung
nach
Bedarf,
Honorierungsverfahren,
Gewährleistung ordnungsgemäßer Vertragserfüllung
u.v.a.m.
-
Bundesmantelvertrag § 82
Umfang ärztlicher Versorgung, persönliche Leistungserbringung, Bescheinigungen, Psychotherapie
u.v.a.m.
insbesondere EBM § 87
Darstellung EBM
-
Gesamtvergütung § 85
Landesverbände
Seite 40 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Festbetrag,
Kopfpauschale,
Einzelleistungsvergü-
tung, Fallpauschale
Folie 4 (siehe dazu auch A+S, SozR 2, S. 91)
c)
Krankenhäuser §§ 107 ff.
aa)
Zulassung § 108
bb)
Versorgungsaufträge § 109
cc)
dreiseitige Verträge § 115
Belegarztwesen
vor- und nachstationäre Behandlung § 115a
ambulantes Operieren §§ 115b ff.
d)
e)
f)
Heilmittelerbringer §§ 124 ff.
aa)
Zulassung
bb)
Verträge
Hilfsmittelerbringer §§ 126 ff.
aa)
Zulassung
bb)
Verträge
cc)
Hilfsmittelverzeichnis
Apotheker und pharmazeutisches Unternehmen §§ 129 ff
aa)
Verträge § 131
bb)
Verordnungstechnik der Ärzte § 129 I Nr. 1
Bsp.:
- Diazepan
- Aut simile
cc)
Importartikel § 129 I Nr. 2
dd)
Einzelmengen § 129 I Nr. 3
ee)
Generika (Nachahmerprodukte im ArzneiR)
Seite 41 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
ff)
g)
Rabatte §§ 130 ff.
sonstige Leistungserbringer §§ 132 ff.
aa)
häusliche Krankenpflege § 132a
bb)
Soziotherapie § 132b
cc)
Krankentransport § 133
9) das Leistungsspektrum (Überblick und Auswahl) §§ 11-68
a)
Prävention §§ 20-24
-
Zahnerkrankungen, Gruppen- und Individualprophylaxe §§ 21, 22
-
Kuren § 23
-
Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
§§ 24a, b
b)
Früherkennung §§ 25, 26
c)
Leistungen bei Krankheit §§ 27-60
-
Krankenbehandlung, Grundsatz § 27
-
ärztliche und zahnärztliche Behandlung §§ 28, 29
-
Arznei- und Verbandmittel § 31
Ausschluss gem. § 31 iVm Richtlinien, § 34 Festbeträge, §§ 35, 36
-
Heilmittel Begriff, äußere Wirkung § 32
-
Hilfsmittel Begriff, Kompensation § 33
-
häusliche Krankenpflege § 37
Selbstbeschaffung Abs. 4
Satzung der KV
Fall 13 - Haushaltshilfe (Fall 11 bei A+S mit Lösung SozR 2, S. 85 ff.)
Seite 42 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Krankenhausbehandlung § 39
ärztliche Einweisung mit Krankenhaus-Benennung
Verzeichnis für Krankenhausbehandlung Abs. 3
Abweichung Abs. 2
-
Reha-Leistungen § 40
-
Kinderkrankengeld § 45
-
Krankengeld §§ 44-51
-
Entgeltersatzleistungen
-
Ausschluss § 44 I Nr. 2 z.B. für Studenten und Familienangehörige
Entstehen bei Krankenhausbehandlung, Kur und Reha § 46
Höhe 70% des Regelentgelts § 47
Berechnung Abs. 2
Bemessungszeitraum
einmalig bezahltes Arbeitsentgelt
Obergrenze 90% des Nettoarbeitsentgelts
Bsp.:
monatliches Bruttoentgelt 3.000,- €
gem. §§ 47 I 1, 226 (Regelentgelt)
monatliches Nettoarbeitsentgelt § 47 I 2, § 14 II
SGB IV 1.980,- €
einmalig bez. Arbeitsentgelt in Form von Weihnachtsgeld iHv 1.800,- €
1. Schritt:
Ermittlung des Regelentgelts nach
Abs. 2 S. 1-5 (brutto)
2. Schritt:
Ermittlung des Nettobetrages aus Regelentgelt
3. Schritt:
wieviel % des Regelentgelts macht
Nettoentgelt aus?
Seite 43 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
4. Schritt:
einmalig bez. Arbeitsentgelt iSd Abs.
2 S. 6 (brutto) wird festgestellt und mit
dem Prozentsatz aus Schritt 3 multipliziert
hieraus ergibt sich der Nettobetrag
des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, soweit dieses der Ermittlung
des Regelentgelts zugrunde liegt
5. Schritt:
dieser 2. Nettobetrag (aus Schritt 4)
wird dem Nettobetrag aus Schritt 2
hinzuaddiert
-
Dauer der KG-Bezahlung § 48 - 78 Wochen für dieselbe
Krankheit innerhalb 3 Jahren
-
Ruhen des KG § 49, insbesondere bei Entgeltfortzahlung
-
Selbstbehalt und Beitragsrückzahlung für freiwillige Mitglieder §§ 53, 54
-
Zahnersatz §§ 55-57
befundbezogene Festzuschüsse 50% § 55 I; 100% Zuschuss gem. § 55 II
Regelversorgung § 56
-
Fahrtkosten § 60
10) Zuzahlungen, Belastungsgrenze §§ 61, 62
a)
sog. Praxisgebühr § 28 IV - 10,- €
b)
Arznei- und Verbandsmittel § 31 III iVm § 61 S. 1
c)
Heilmittel § 32 II iVm § 61 S. 3
Seite 44 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
d)
Hilfsmittel § 33 II iVm § 61 S. 1
e)
häusliche Krankenpflege § 37 V iVm § 61 S. 3
f)
Haushaltshilfe § 38 V iVm § 61 S. 1
g)
Krankenhausbehandlung § 39 IV iVm § 61 S. 2 je Kalendertag
h)
medizinische Reha § 40 VI iVm § 61 S. 2 je Kalendertag
i)
Zahlungsweg § 43b an Leistungserbringer mit Verrechnung
j)
Zuzahlung bei Fahrtkosten § 60 II S. 2
k)
Belastungsgrenze § 62
11) Medizinischer Dienst der Krankenkassen §§ 275 ff.
a)
Aufgaben § 275
-
insbesondere § 275 I Nr. 3b, Ia
Bsp.:
- häufige Montagserkrankung
- Beschäftigungsverbot gem. § 3 I MuSchG (nein)
b)
Anspruch des Arbeitsgebers § 275 Ia, S. 3
Leseprogramm:
A+S SozR 2, S. 42-96
Gitter/Schmidt S. 44-99
Muckel S. 81-158
Schulin/Igl S. 86-158
Waltermann S. 74-111
Seite 45 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
V. Das SGB XI, Soziale Pflegeversicherung
1) Ziel und Zweck des SGB XI
-
Reformdiskussionen
-
soziokulturelle Situation
-
Beitragssatzsystem
-
Streichung eines gesetzlichen Feiertags § 58 II
2) Aufbau und System § 46 ff.
-
§ 21 a I, II SGB I, § 1 III
-
Pflegekassen, Träger der Pflegeversicherung § 46 I, II SGB XI ähnelt im Aufbau, Systematik und Programmatik dem SGB V
-
Pflichtversicherung gem. § 1 II 1 in GKV, gem. § 1 II 2 in PKV
3) Programm §§ 1-13
-
Vorrang der häuslichen Pflege § 3
-
Dienst-, Sach- und Geldleistungen § 4
4) Leistungsberechtigter Personenkreis §§ 14 ff.
a)
Pflegebedürftigkeit § 14
-
Gutachterliche Feststellung § 18 MDK
Bericht aus der Praxis
b)
Pflegestufen § 15
5) Versicherungspflicht im Einzelnen §§ 20 ff
a)
Versicherungspflicht § 20
insbesondere Nr. 1, 2, 3, 9, 10, 11, Abs. 2, Abs. 4
Seite 46 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
b)
Befreiung von der Versicherungspflicht § 22
c)
Versicherte der PKV § 23
d)
Familienversicherung § 25
e)
Weiterversicherung § 26
6) Beiträge §§ 54 ff.
a)
Beitragsbemessungsgrenze § 54 II
2006 p.a. 42.750,- €, monatl. 3.562,50 €
nochmals
Beitragsbemessungsgrenze
und
Versicherungs-
pflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze (2006 p.a.
47.250,- €))
b)
Beitragssatz § 55
1,7% bundeseinheitlich vom Bruttoarbeitsentgelt
c)
Beitragsfreiheit § 56
d)
Tragung der Beiträge §§ 58, 59
e)
Beitragszuschuss bei freiwilligen Mitgliedern § 61
7) Leistungen der Pflegeversicherung §§ 28-45c
Überblick § 28 I
a)
Wirtschaftlichkeitsgebot § 29 I
Vertragswesen § 29 II
Seite 47 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
b)
Leistungsvoraussetzungen § 33
ähnlich im Rentenrecht; 5 Jahre Vorversicherungspflicht in der Rahmenfrist; anders die KV
c)
Leistungen im Ausland § 34
d)
Pflegesachleistungen § 36
e)
Pflegegeld § 37
f)
Tagespflege, Nachtpflege § 41
g)
Kurzzeitpflege § 42
h)
Vollstationäre Pflege § 43
8) Renten- und Unfallversicherung für Pflegepersonen § 44
-
für nicht erwerbsmäßige tätige Pflegepersonen, die nicht mehr als 30 h wöchentlich arbeiten, entrichten die Pflegekassen und die priv. Versicherer Beiträge an den für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
-
zuständigen RV-Träger, wobei sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach §
166 SGB VI bestimmt
-
annähernd der Pflege besteht Unfallversicherungsschutz gem. § 129 SGB VII
beim nicht erwerbsmäßigen Gemeinde-Unfallversicherung, jedoch gem. § 185
II SGB VII ohne Beitragspflicht
9) Vertragssystem zwischen Pflegekassen und Leistungserbringern §§ 69-81
a)
Rückblick auf das Vertragssystem in der GKV
b)
Leistungsvoraussetzungen §§ 29 II, 72
-
Versorgungsvertrag mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen
Seite 48 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Vertragspartner: Landesverband der Pflegekassen einerseits und
der Träger der Pflegeeinrichtung bzw. Verband des jeweiligen Trägers anderseits
c)
Zulassungsvoraussetzungen §§ 72 III, 71
d)
Form, Inhalt, Kündigung von Verträgen §§ 73-75
e)
Verträge mit Einzelpersonen § 77
-
Beschränkung der Selbstbestimmung (§ 2 II) durch das Gesetz; selten, dass die Versorgung durch Pflegedienst nicht gewährleistet
werden kann
-
Verpflichtung, kein Beschäftigungsverhältnis mit Pflegebedürftigen
einzugehen (doppelte Einnahmequelle)
10) Honorierung der Pflege §§ 82-92a
a)
Pflegevergütung für zugelassene Leistungsträger § 82
b)
Pflegesatz für voll- und teilstationäre Einrichtungen § 83
-
Verfahren § 84
Leseprogramm:
A+S SozR 2, S. 97-122
Gitter/Schmidt, S. 102 - 134
Muckel, S. 162 - 184
Schulin/Igl, S. 159 - 193
Waltermann, S. 111 – 125
Seite 49 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
VI. das SGB III, Arbeitsförderung
1) Ziel und Zweck des SGB III
nochmals: Arbeitsförderung / Sozialversicherung
-
im SGB III ist zwar das Recht Entgeltersatzleistungen ein wesentlicher Teil,
jedoch nicht die Gesamtheit des 3. Buches
Text § 3
2) Ziele der Arbeitsförderung § 1
3) Zusammenarbeit von AG, AN und der BA § 2
4) Berechtigte §§ 12-21
5) versicherter Personenkreis §§ 24-28a
a)
Versicherungspflicht §§ 24-26
- Text
- Beschäftigte § 25
Beginn, Bestand, Ende des Versicherungspflichtverhältnisses
§ 24 II-IV
nochmals: Beschäftigungsverhältnis
- sonstige Versicherungspflichtige § 26
b)
versicherungsfreie Beschäftigte § 27
- Überblick
- insbesondere Studierende Abs. 4 + Arbeitslose Abs. 5
c)
freiwillige Weiterversicherung § 28a (neu!)
aa) insbesondere Pflegepersonen und Selbstständige Nr. 1, 2
bb) Voraussetzungen
-
Vorversicherungszeit 24 Monate
-
unmittelbare Vorbeschäftigung oder Bezug von Entgeltersatzleistungen
Seite 50 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
d)
keine anderweitige Versicherungspflicht
keine Versicherungspflichtgrenze wie in der KV
6) Finanzierung §§ 340-366
a)
Gesamtheit der Finanzierungsmittel § 340
- Beiträge §§ 341-353
- Umlagen §§ 354-362
- Bundesbeteiligung §§ 363-365
- Rücklage § 366
7) Beiträge §§ 341-353
a)
Beitragssatz: 6,5%, § 341 II
Beitragsbemessungsgrundlage § 341 III
b)
Beitragsbemessungsgrenze 2006: 5.250,- €
c)
Sonderregelung für Beschäftigte in der Gleitzone § 344 IV
dazu ausführlich und mit Beispielen im Teil B, bei Ulmer
d)
Bezugsgröße 2006: 2.450,- € / 2.065,- €
wichtig z.B. für §§ 342, Azubis, sonstige Personengruppen, § 345
Nr. 1-7, freiwillig Versicherte § 345 b
e)
Beitragstragung §§ 346-351
aa) hälftige Tragung AG/AN § 346 I
bb) Beschäftige in der Gleitzone § 346 Ia
dazu ausführlich und mit Beispielen im Teil B, bei Ulmer
cc) mit Erreichung des 65. Lebensjahr trägt nur noch der AG 50% des
Betrags § 346 III
dd) sonstige Personen (Auswahl)
-
Wehr- und Zivildienstleistende § 347 Nr. 2
Seite 51 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Bezieher von Kranken- oder Verletztengeld § 347 Nr. 5
-
Krankentagegeldbezieher (z.B. freiwillig Versicherte) § 347
Nr. 6
f)
Zahlungsweg §§ 348, 349 (Auswahl)
aa) Gesamtsozialversicherungsbeitrag §§ 28d, g, h; Abs. 1
bb) Wehrdienstleistende und Empfänger von Sozialleistungen an BA
direkt § 349 II, III
8) Umlagen §§ 354-362
a)
System
- die Leistungen aus der Winterbauförderung und das Insolvenzgeld
werden zwar an die AN bezahlt, jedoch zahlen die AG die erforderlichen Beiträge als Umlage
b)
Winterbau-Umlage §§ 354-357
- Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte (1%) der Wirtschaftszweige;
Zahlung über Ausgleichskasse
c)
Insolvenzgeld-Umlage §§ 358-362
- Zahlung durch Unfallversicherungsträger, die durch Umlage bei den
Unternehmen die Mittel aufbringen (1,33%)
2005: ca. 2,1 Mrd. €
9) Bundesbeteiligung §§ 363-365
10) Aufbau und Organisation der BA §§ 367-403
a)
Gliederung § 367
- zentrale
- Regionaldirektionen
- AA
Seite 52 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
b)
Selbstverwaltung §§ 371-380
- Verwaltungsrat § 373
- Verwaltungsausschüsse § 374
- Beteiligung zu gleichen Teilen AN/AG/öffentl. Körperschaften § 371 V
c)
Vorstand §§ 381, 382
d)
Geschäftsführung bei den AA § 383
11) Leistungen an Arbeitgeber §§ 217-239
a)
Eingliederungszuschuss §§ 217-222
Bsp.:
- der Schwerbehinderte Arbeitslose mit einem GdB von 50
(§§ 217, 219)
- die Arbeitslose ohne Berufsausbildung/ nach der Familienpause (§§ 217, 218)
aa) Grundsatz § 217
bb) Eingliederungszuschuss und Dauer §§ 218-220
-
50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt; tarifliches Entgelt, ortsübliches Entgelt; Pauschbetrag des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
-
70% bei Schwerbehinderten und sonstig behinderten
Menschen
-
Minderung nach 12 Monaten 10% - max. 30%
-
Dauer 12/ 24/ 36/ 96 Monate
-
Überprüfung nach 12 Monaten
cc) Ausschluss der Förderung, Rückzahlung § 221
Bsp.:
- die Kündigung bei einem Tochterunternehmen zum
Zwecke der Übernahme in ein anderes Tochterunternehmen Abs. 1 Nr. 1
- unzulängliche Arbeitsleistung während der Förderungszeit Abs. 2 Nr. 1
dd) Förderung und AAG § 220 III
Seite 53 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
ee) Sonderregelung für ältere AN § 421f
b)
Einstellungszuschuss bei Neugründungen §§ 225-228
Bsp.:
- das „Start-Up-Unternehmen“
- neue Töchterunternehmen
- die Kündigung bei Förderung
aa) Grundsatz § 225
-
2-Jahreszeitraum
-
unbefristete Beschäftigung
-
Arbeitslosigkeit des Bewerbers
-
neuer Arbeitsplatz
bb) Einstellungszuschuss § 226
-
Entgeltersatzleistung für 3 Monate vor der Einstellung
-
ABM-Maßnahme
-
geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach
dem SGB III
-
Kleinbetriebe (< 5 AN)
-
max. 2 AN zur Förderung (Abs. 2, 4)
-
exklusive Alternativität (Abs. 3)
cc) Höhe, Dauer § 227
-
50%, wie Eingliederungszuschuss (§§ 227, 220)
-
Dauer
dd) Förderung und AAG § 227 II
c)
Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung §§ 229-233
(weniger häufiges Verfahren)
Bsp.:
- die CAD-Weiterbildung im Möbelhaus (§§ 229 ff.; 77ff.; 235c)
- AÜG bei beruflicher Weiterbildung
Seite 54 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
aa) Grundsatz § 229
-
berufliche Weiterbildung
-
befristete Einstellung eines Arbeitslosen (sachl. Grund § 231)
-
AÜG-Verfahren
-
Förderungsausschluss wie § 221
bb) Höhe, Dauer § 230
-
50% - 100% wie § 220; 12 Monate und 50% bei Leih-AN an
Verleiher
-
d)
Berücksichtigung der Weiterbildungskosten §§ 77 ff.
Förderung der Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung §§ 235235c
Bsp.:
- Ausbildungsbegleitende Hilfen des Kolping-Werks
- Blockunterricht vs. außerbetriebliche Einrichtungen des
Handwerks
aa) zum Begriff der Ausbildungsbegleitenden Hilfen und zu außerbetrieblichen Einrichtungen § 235 I
bb) Höhe § 235 II
anteilig für Dauer der Maßnahmen
cc) Ausbildungsvergütung Schwerbehinderter § 235a
dd) Praktikumsvergütung § 235b
ee) berufliche Weiterbildung § 235c
e)
-
Voraussetzungen
-
Verhältnis zu §§ 77 ff.
Förderung und Teilhabe §§ 236-239
Bsp.:
- die gekündigte Schwerbehinderte Dipl.-Pädagogin
Seite 55 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
aa) Voraussetzungen und Höhe § 236 II
bb) Arbeitshilfen für Behinderte § 237
Bsp.: - das Lesegerät
- die Pkw-Ausstattung
Voraussetzungen
cc) Probebeschäftigung Behinderter § 238
- Voraussetzungen
- Kosten, nicht Entgelt
- Dauer 3 Monate
f)
Beiträge bei Beschäftigung älterer AN § 421k
Beitragsbefreiung
g)
Existenzgründungszuschuss „Ich-AG“ § 421d (auslaufend)
Fall 14 - Floristen in der Flaute, A+S, SozR 2, S. 235 ff. mit Lösung
12) Leistungen an Träger §§ 240-271
(Überblick)
a)
Förderung der Berufsausbildung u.a. §§ 240-251
(Überblick)
Bsp.:
- das Kolpingwerk
aa) Begriff: Träger § 21
bb) ABM-Maßnahmen § 241
cc) Leistungen § 243
Maßnahmekosten § 245
Seite 56 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
b)
ABM-Maßnahmen §§ 260-271
Bsp.:
- Arbeitslose im multifunktionalem Einsatz (!)
- Arbeitslose in der Bibliothek
aa) Grundsatz § 260
-
Arbeitsmarktpolitische Situationen Nr. 1
-
zstl. im öffentl. Interesse liegende Arbeiten Nr. 2
-
Konkurrenzausschluss Nr. 3
-
Begründung von AV Nr. 4
bb) zstl. Arbeiten § 261 II
cc) Arbeiten im öffentl. Interesse § 261 III
dd) Förderungsfähige AN § 263
ee) Höhe der Zuschüsse § 264
ff)
-
130,-/ 1.200,-/ 1.100,-/ 900,- (Abs. 2)
-
Erhöhung mgl. bis zu 10% (Abs. 2)
-
max. Höhe des tats. Arbeitsentgelt (Abs. 3)
Dauer der Förderung § 267
-
Regelförderung 12 Monate (Abs. 1)
-
Ausnahmen 24/ 36 Monate (Abs. 2, 3)
-
Wiederholungen (Abs. 5)
gg) Rückzahlung § 268
Bsp.:
- 24 Monate Förderung und Aufhebung des AV auf
Wunsch des AN
- die unzumutbare Ersatzzuweisung
- Abberufung
c)
-
Strategie und Gegenstrategie
-
besondere Kündigungsrechte § 270
Förderung bei Infrastrukturmaßnahmen § 279a
Bsp.:
- Agenda 21 Thüringen, neue Landwege
- Hochwasserschutzprogramme
aa) Voraussetzungen
-
öffentl.-rechtl. Träger
Seite 57 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Infrastrukturmaßnahmen und
-
Verbesserung bzw.
-
Erhaltung
-
der Umwelt
-
Verpflichtung eines Wirtschaftsunternehmens zur Beschäftigung von Arbeitslosen (Nr. 1)
-
d)
zstl. Verwendung (Nr. 5)
Überbrückungsgeld § 57; Existenzgründerzuschuss § 421 Buchst. l
(Auslaufmodell – daher Kurzvorstellung)
sog. „Ich-AG“
alternative Inanspruchnahme von § 57 oder § 421 Buchst. l
aa) Überbrückungsgeld § 57
-
Voraussetzungen Abs. 1, 2
-
Dauer Abs. 3
-
Höhe Abs. 5
bb) Existenzgründerzuschuss § 421 Buchst. l
-
Voraussetzungen Abs. 1
-
Dauer, Höhe Abs. 2, 3
13) Leistungen an Arbeitnehmer §§ 45-216b
(Schwerpunkte für praktische wirtschaftsjurist. Tätigkeiten und Infos für Studierende)
a)
Bewerbungskosten §§ 45, 46
-
Bewerbungskosten §§ 45 Nr. 1, 46 I; 260,- € p.a.
-
Reisekosten §§ 45 Nr. 2, 46 II
b)
Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen §§ 48-52
c)
Mobilitätshilfen §§ 53-55
-
Hilfe bei Aufnahme einer Beschäftigung
Seite 58 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
d)
e)
Arten § 53 II; Höhe § 54 II ff.
Überbrückungsgeld §§ 57, 58
-
Voraussetzungen § 57 I, II
-
Dauer/Höhe § 57 III, IV
-
Vergleich mit Existenzgründungszuschuss § 421d
Förderung der Berufsausbildung §§ 59-76
(wegen der Zielgruppe nur Hinweise)
-
berufliche Ausbildung § 60
-
Berufsvorbereitende Maßnahmen § 61
-
Personenkreis § 63
-
Unterbringung,
Lebensunterhalt, Fahrtkosten, Lehrgangskosten
§§ 65-67
f)
berufliche Weiterbildung §§ 77-87
Bsp.:
- das Berufsförderungswerk Leipzig (BFW)
- ALG während Weiterbildung (§ 124a)
aa) Grundsatz § 77
insbesondere
-
Notwendigkeit
-
Zulassung
bb) Weiterbildungskosten § 79
-
Lehrgangskosten § 80
-
Fahrtkosten § 81
-
Unterbringungskosten § 82
cc) Bildungsgutschein § 77 III
g)
Entgeltersatzleistungen - Arten §§ 116 ff.
-
Arbeitslosengeld §§ 117-149
-
Teilarbeitslosengeld § 150
-
Übergangsgeld §§ 160-168
-
KUG §§ 169-182
Seite 59 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
h)
-
InsoG §§ 183-189a
-
Winterausfallgeld §§ 214-216
Arbeitslosengeld §§ 117-149
aa) Anspruch bei
-
Arbeitslosigkeit oder
-
beruflicher Weiterbildung
bb) Anspruchsvoraussetzungen
-
Arbeitslosigkeit
-
Meldung
-
Anwartschaftszeit
Seite 60 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Folie 5 - Voraussetzungen ALG -
Anspruchsvoraussetzungen § 118
Arbeitslosigkeit
Meldung
Anwartschaftszeit
§ 118 I Nr. 1
§ 118 I Nr.2
§ 118 I Nr. 3
- Beschäftigungslosigkeit
- persönlich
§ 119 I Nr. 1, II, III
§ 122 I
- Eigenbemühungen
- Wirkungsdauer
§ 119 I Nr. 2, IV
§ 122 II
- Zeit
§ 123
- Rahmenfrist
§ 124
- Verfügbarkeit
§ 119 I Nr. 3, V
Sonderfälle § 120
- Zumutbarkeit
§ 121
cc) Arbeitslosigkeit
Diese Voraussetzung ist nicht nur bei Beschäftigungslosigkeit
gegeben. Als weitere Untervoraussetzung sind Eigenbemühungen
und
Verfügbarkeit
erforderlich
(Abs.
1
Nr. 1-3).
-
Beschäftigungslosigkeit Abs. 1 Nr. 1 setzt idR das Fehlen
einer Beschäftigung - also ein beendetes AV oder ein beendetes faktisches (fehlerhaftes) AV voraus; besteht das
AV noch, wird aber kein Entgelt bezahlt, gilt die Gleichwohl-Gewährung gem. § 143 I
Seite 61 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Bsp.:
- taktische ao AG-Kündigung mit Einstellung der
Zahlungen
- AU ohne Entgeltzahlung
Selbstständigkeit
und
mithelfendes
Familienmitglied
schließt Beschäftigungslosigkeit nicht aus, aber Anrechnung gem. § 141 I
-
Eigenbemühungen § 119 IV
die Arten der Eigenbemühungen müssen nicht kumulativ
vorliegen; Nachweis wird von den Sachbearbeitern der AA
gefordert
-
Verfügbarkeit (Abs. 5) bedeutet nicht nur Möglichkeit und
Fähigkeit eine mind. 15 Std. umfassende Beschäftigung
aufnehmen zu können (Nr. 1), sondern auch erreichbar zu
sein (ErreichbarkeitsAO), zu einer zumutbaren Beschäftigung bereit zu sein und an Eingliederungsmaßnahmen
teilzunehmen
die Zumutbarkeit ergibt sich aus § 121
-
Sonderfälle der Verfügbarkeit § 120 (Auswahl)
Schüler und Studenten können ALG beziehen, sofern sie
ihre Schul- und Studienzeit so einzurichten in der Lage
sind, dass sie mind. 15 Std. die Woche für eine versicherungspflichtige Tätigkeit erübrigen können § 120 II
-
Zumutbarkeit richtet sich nach § 121
die praktisch relevanten Zumutbarkeitsregelungen ergeben sich aus Abs. 3-5; danach erfolgt eine Abstufung hinsichtlich des erzielbaren Arbeitsentgelts, der Pendelzeiten
und der Befristung
-
Entgelt
in den ersten 3 Monaten: 20%
Monate 3-6:
30%
ab dem 7. Monat:
Höhe des ALG unter Berücksichtigung der Aufwendungen
zumutbar
Seite 62 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Pendelzeiten
zumutbar über 6 Std. tägl. Arbeitszeit 2 ½ Std.
über 6 Std. tägl. Arbeitszeit und weniger 2 Std. Pendelzeiten zumutbar
Pendelzeiten = Hinfahrt zzgl. Rückfahrt
zum Umzug vgl. Abs. 4 S. 4-7
-
die Annahme einer befristeten Beschäftigung ist idR
zumutbar (Abs. 5) - auch wenn sich dadurch im Einzelfall für nachfolgende ALG-Ansprüche ein geringerer
Entgeltersatzanspruch ergeben sollte
es sind jedoch die Zumutbarkeitsregelungen nach Abs.
3 u. 4 zstl. zu beachten
dd) Meldung § 122
persönliches Erscheinen erforderlich; Meldung schon 3 Monate vor erwarteter Arbeitslosigkeit mgl.
Arbeitslosmeldung gilt gem. § 323 I 2 als Antrag, denn es gilt
gem. § 323 Antragserfordernis
zur sog. Quickermittlung vgl. § 37b
die frühere Sanktion des § 140 a.F. mit Kürzung des ALG um
7,- bis 50,- € für jeden Tag der Verspätung ist ersatzlos aufgehoben worden
zum Erlöschen der Meldungswirkung vgl. Abs. 2
ee) Anwartschaftszeit §§ 123, 124
der ALG-Anspruch setzt voraus, dass der ASt. in der 2jährigen Rahmenfrist 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist
beachte Abs. 2 und restlicher ALG-Anspruch aus der 1. Anwartschaftszeit § 127 II
ff)
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung §§ 117 I Nr. 2, 124a
berufliche Weiterbildung gem. § 77; fiktive Regelung
Seite 63 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
gg) Sonderformen des ALG §§ 125, 126
§ 125
Bsp.:
- eine gekündigte ANin stellt Antrag auf ALG und gem. §
43 I SGB VI - der Antrag wird abgelehnt, weil nach ärztlichem Gutachten eine Erwerbsfähigkeit von mehr als 6
Std. tägl. besteht, sie kann aber keine 15 Std. tägl. arbeiten - die ANin wird aufgefordert, von ihrer KK Antrag
auf Reha bei der DRV oder Teilhabe zu stellen, dies
nimmt sie unverzüglich vor - besteht ein Anspruch auf
ALG ab Antragstellung für ALG?
§ 126
Bsp.:
- ein AN ist zum 28.02. gekündigt worden, er war ab dem
20.02. bis zum 05.03. arbeitsunfähig - die AA will nur ab
dem 05.03. ALG bezahlen - zu Recht?
- Kinderkrankengeld § 126 II, vgl. dazu auch § 45
hh) Anspruchsdauer §§ 127, 128
ii)
-
siehe Tabelle zu §127
-
beachte ab 01.02.2006 § 434 Buchst. l
Höhe des ALG §§ 129-141
-
Grundsatz § 129
erhöhter Leistungssatz Nr. 1 - 67%
allgemeiner Leistungssatz Nr. 2 - 60%
des Leistungsentgelts, das im Bemessungszeitraum erzielt wurde
-
Bemessungsentgelt § 131
durchschnittliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das
im Bemessungszeitraum erzielt wurde
nicht in das Bemessungsentgelt fließen ein Beträge gem.
§ 131 II, insbes. nicht Abfindungen
Seite 64 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
bei KUG u.a. Entgeltersatzleistungen sind die Arbeitsentgelte ohne diese Leistungen fiktiv zugrunde zu legen
-
Bemessungszeitraum § 130
Bemessungsrahmen 1 Jahr (Abs. 1 S. 2) ausnahmsweise 2
Jahre (Abs. 3), nicht einbezogen werden Zeiten nach
Abs. 2
-
Leistungsentgelt § 133
Grundlage ist Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum - hiervon werden die in § 133 I genannten Abzüge
vorgenommen
das Leistungsentgelt ist damit nicht identisch mit dem
durchschnittl. Nettoentgelt
Veränderungen können sich durch Änderungen der Lohnsteuerklasse z.B. bei Scheidung ergeben, siehe dazu Abs.
2, 3
-
Empfehlung
nehmen Sie in der Beratung über die Höhe des ALG keine
exakte Berechnung vor, geben Sie allenfalls angenäherte
Werte an
-
zur praktischen Anwendung siehe die Tabelle Anlage
3/102 im Aichberger
das ALG wird gem. § 134 für Kalendertage geleistet, die
Woche ist mit 7, der Monat mit 30 Tagen anzusetzen § 339
zur Anwendung der Tabelle:
aus dem Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum kann das
Bemessungsgeld abgelesen werden - je nach Sachverhalte ergibt sich die sog. Leistungsgruppe - ihr ist der
erhöhte/ allgem. Leistungssatz zugeordnet
das Bruttoentgelt ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze
zu berücksichtigen
Seite 65 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Bsp.: gem. Download ALG-Rechner der AA; Stand 2006;
3.000,- mtl.
ALG: tägl. 33,06 €
wöchentl. 231,42 €
monatl. 991,80 €
bei Steuerklasse 1; kein Kind
Anrechnung von Nebeneinkommen § 141
Freibetrag 165,- € monatl.
bei selbstständiger Tätigkeit und mithelfendes Familienmitglied ist der Freibetrag ebenfalls 165,- €; 30% werden außer
bei höheren Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen angesetzt; es ist die Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG zugrunde
zu legen, daher ALG-Bescheid unter Vorbehalt
anrechnungsfrei bleiben die Verdienste aus geringfügiger
Beschäftigung (Abs. 2) und aus selbstständiger Tätigkeit bzw.
als mithelfendes Familienmitglied von weniger als 15 Std.
wöchentlich (Abs. 3), wenn in den letzten 18 Monaten 12 Monate diese Tätigkeit ausgeübt wurde
kk) Ruhen des ALG §§ 142-146
-
Bezug anderer Sozialleistungen § 142
um den Doppelbezug zu verhindern, ruht bei anderen Leistungen - insbes. bei Entgeltersatzleistungen und Ruhe der ALG-Anspruch
Ausnahme z.B. § 142 II Nr. 1, weil bei (Wiedererkrankung
und) Bezahlung von Verletztengeld eine Anrechnung von
ALG auf Verletztengeld erfolgt § 52 SGB VII
-
Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung § 143
dieser Ruhenstatbestand ist aus der Tatsache heraus verständlich, dass ALG Entgeltersatzfunktion hat
Seite 66 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
beachte: bei Aufhebungsvereinbarungen u.ä. Urlaubsabgeltungsregelung treffen und Abfindung nicht
splitten
wird das Entgelt oder die Urlaubsabgeltung tatsächlich
nicht bezahlt, gilt die sog. Gleichwohlgewährung gem.
§ 143 III
-
Entlassungsentschädigung § 143a
beachte: bei Aufhebungsvereinbarungen u.ä. Kündigungsfrist beachten und zwar die längste auf Gesetz/
TV/ Arbeitsvertrag - dann entsteht kein Anrechnungsproblem
-
ist Kündigungsfrist nicht beachtet worden, ruht ALGAnspruch bis zum fiktiven Ende der längsten Frist,
Sonderfälle Abs. 1 S. 3-7
-
Anrechnung und Ruhen von Abfindungen
max. Ruhezeit 1 Jahr; kürzer bei Vorliegen von Abs. 2,
S. 2-5
Berechnung siehe Tabelle, Folie Nr. 6
(oder Download: www.palm-bonn.de/abfindung.htm)
Bsp.:
Abfindung 25.000,- €
Entgelt 3.000,- €
Lebensalter 40
10 Jahre Betriebszugehörigkeit
Seite 67 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Folie 6 - Ruhen des ALG-Anspruches bei Entlassungsentschädigung
Berechnungsweise:
1.
Abfindung: 100
= x (maßgeblicher Prozentsatz siehe Tabelle)
= ................ € (Höhe der anrechenbaren Abfindung)
2.
Letztes Monatseinkommen :
30
=................. € (Tagesverdienst)
3.
................... € (anrechenbare Abfindung) ................. € (Tagesverdienst)
= ................... € Tage (Alg/Alhi-Anspruch ruht)
Lebensalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Jahren
Betriebszugehörigkeit
in Jahren
unter 40
ab 40
ab 45
ab 50
ab 55
ab 60
weniger als 5
60 %
55 %
50 %
45 %
40 %
35 %
5 und mehr
55 %
50 %
45 %
40 %
35 %
30 %
10 und mehr
50 %
45 %
40 %
35 %
30 %
25 %
15 und mehr
45 %
40 %
35 %
30 %
25 %
25 %
20 und mehr
40 %
35 %
30 %
25 %
25 %
25 %
25 und mehr
35 %
30 %
25 %
25 %
25 %
25 %
30 und mehr
-
25 %
25 %
25 %
25 %
25 %
35 und mehr
-
-
25 %
25 %
25 %
25 %
Seite 68 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Ruhen bei Sperrzeit § 144
(in der Praxis häufigster Fall des Ruhens)
-
Arbeitsaufgabe Abs. 1 Nr. 1
Bsp.:
-
der AN kündigt selbst
-
der AN ist initiativ beim Abschluss eines
Aufhebungsvertrages
-
der AN gibt Anlass zur verhaltensbedingten
Kündigung
-
der gemobbte AN
Arbeitsablehnung Abs. 1 Nr. 2
Bsp.:
-
ANin verweigert die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung, weil die Pendelzeiten 2 Std.
übersteigen
-
die als Kassiererin vorgesehene Arbeitslose
tritt ihre Arbeit nicht an
-
der Arbeitslose erscheint betrunken zum
Vorstellungsgespräch
-
Eigenbemühungen Abs. 1 Nr. 3
Bericht aus der Praxis; die Bewerbungen im Schnellhefter
-
Ablehnung und Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme Abs. 1 Nr. 4, 5
Bericht aus der Praxis; psycho-soziale Situationen
-
Meldeversäumnis Abs. 1 Nr. 6, 7
die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist idR 12 Wochen, sofern nicht die Ausnahmetatbestände von Abs. 3 S.
2 vorliegen
für die Fälle der Arbeitsablehnung, die Ablehnung vor dem
Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme gilt Abs. 4 mit
Sperrzeiten von 3/ 6 / 12 Wochen
Seite 69 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
die Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen betragen 2 Wochen (Abs. 5)
diejenigen wg. Verstoß gegen § 37 b – 1 Woche (Abs. 6)
-
Ruhen bei Arbeitskämpfen § 146
die BA muss neutral sein – sie darf über ALG nicht i Arbeitskämpfe eingreifen
-
sie greift nicht ein, d.h. sie gewährt ALG im Fall des
Abs. 1
Bsp.:
-
in Nordwürttemberg/Nordbaden wird in der
Metall -und Elektroindustrie gestreikt
-
die ANin in einem Textilkaufhaus wird arbeitslos
-
sie greift ein, d.h. sie darf kein ALG an AN gewähren
(Abs. 2), die am Streik beteiligt sind
-
sie greift ein, d.h. sie darf kein ALG an AN gewähren im
Fall des Abs. 3
Bsp.:
-
in Nordwürttemberg/Nordbaden wird in der
Metall –und Elektroindustrie gestreikt; durch
den bestreikten Betrieb Bosch in BaWü stehen infolge Fernwirkung die Bände bei
Daimler/Chrysler still (Abs. 3 Nr. 1)
-
wie vor
die Bänder bei BMW in Leipzig stehen still –
hier wie in BaWü wird die Forderung nach
5% mehr Lohn und einer 38 Std. Woche erhoben; Nordwürttemberg/Nordbaden gilt als
Pilot-Bezirk (Abs. 3 Nr. 2)
Hinweis auf Abs. 3 S. 3 betr. die sog. Außenseiter, für
die keine Bezugnahmeklausel oder Gleichstellungsabrede gilt
-
Hinweis auf Neutralitätsausschuss (Abs. 5)
Seite 70 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
ll)
Erstattungspflicht § 147a
wg. § 434 l ist die praktische Bedeutung entfallen
hier nur Hinweis
i)
Teilzeitarbeitslosengeld § 150
Begriff
Voraussetzungen
Dauer des Anspruchs
k)
Übergangsgeld § 160
Begriff
Voraussetzungen
Dauer des Anspruchs
l)
Kurzarbeitergeld (KUG/ Kug) §§ 169-182
aa) Voraussetzungen
-
erheblicher Arbeitsausfall § 170
-
betriebl. Voraussetzungen § 171
-
persönl. Voraussetzungen § 172
-
Anzeige § 173
-
erheblicher Arbeitsausfall § 170
Bsp.:
- die NAK-Stoffe AG stellt ihren Bereich Weben teilweise ein und verstärkt ihren Textildruckbereich
(Abs. 2)
- Jahrhundertwasser in Sachsen (Abs. 3
- Vermeidbarkeit Abs. 4
- Ausmaß des Entgeltausfalles (Abs. 1 Nr. 4)
- die Voraussetzungen des § 170 müssen kumulativ vorliegen
- Vorübergehend ist der Arbeitsausfall, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit später wieder zum Vollbetrieb übergegangen
werden soll
-
betriebl. Voraussetzungen § 171
Seite 71 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
persönl. Voraussetzungen § 172
Hinweis auf KUG bei Arbeitskämpfen und sog. Kalte Aussperrung und Gleichwohlgewährung § 174
bb) Dauer und Höhe §§ 177-179
-
Höchstbezugsdauer für 1 Beauftragung: 6 Monate sofern nicht
der Sondervorschuss des § 182 greift Wiederholung mgl.; Wartefrist 3 Monate § 177
Bericht aus der Praxis
-
Höhe: erhöhter Leistungssatz 67%, allgemeiner Leistungssatz
60% § 178
-
Bezug: Nettoentgeltdifferenz § 179
Differenz zw. Soll-Entgelt (pauschaliert) und Ist-Entgelt (pauschaliert)
Merke:
Nettoentgelt nicht gleichzusetzen dem pauschalierten Nettoentgelt
Einzelheiten gem. § 179 Abs. 1 wegen der Steuerklasse, Systematik ähnlich der Berechnung des ALG
Zur praxisrelevanten Bezifferung siehe Tabelle, Anlage zu §
179 und WAG
Fall 15 – endgültig entzweit, A+S, SozR 2, S. 219-223, Fall mit Lösung
Fall 16 – nichteheliche Nachzug, A+S, SozR 2, S. 225-229 , Fall mit Lösung
m)
Insolvenzgeld (Inso-Geld) §3 183-189a
aa) Voraussetzungen
-
Insolvenz-Ereignis bzw. Beendigung der Betriebstätigkeit
§ 183 I
Arbeit in Unkenntnis des Insolvenzereignisses § 183 II
bb) Dauer: 3 Monate für zurückliegende Zeit von 3 Monaten, gerechnet vom Insolvenzereignis
cc) Anspruchsausschlussfrist § 184
Seite 72 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Bsp.: - in der Krise vereinbaren AG und AN eine außerplanmäßige Entgelterhöhung –InsoVerwalter ficht dies an § 184 I
Nr. 2
dd) Höhe § 185
alle Ansprüche – also auch die auf Provision, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sondergratifikationen § 183 I S. 3
Bruttobezüge abzgl. Gesetzlicher Abzüge
Inso-Geld wird also netto von der BA an den AN bezahlt
n)
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft §§ 209216
nur Hinweise; vertriefte Darstellung auf Wunsch
o)
Transferleistungen §§ 216a, b
Unterstützung in der Übergangsphase zw. 2 Beschäftigungen durch
Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und bei finanz. Beteiligung durch den Arbeitgeber
Bedeutung im Verhältnis zu §§ 254 ff. a.F. gering (früher Zuschüsse zu
Sozialplanmaßnahmen)
Leseprogramm:
A+S SozR 2, S. 206-240
Gitter/Schmidt, S.
Muckel, S.
Schulin/Igl, S.
Waltermann, S.
Seite 73 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
VII. Das SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende
(in der breiten Öffentlichkeit bekannt als Hartz IV
wurde verkündet als 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
und ist in Kraft getreten am 01.01.2005
Stellungnahme zur Formulierung
rechtssoziologisch: Steuerungsinstrument
Gegenstand im Gegensatz zur Formulierung des Einführungsgesetzes ist ganz
überwiegend die Zusammenlegung der früheren „Arbeitslosenhilfe“ mit der sozialhilferechtlichen Leistung auf „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zum sog. ALG II - damit ist Ziel u. Zweck des Gesetzes festgelegt
1) Ziel und Zweck des SGB II
-
Geldleistungen, Grundsicherung für Arbeitssuchende - ersetzt die „AnschlussArbeitslosenhilfe“ nach §§ 190 ff. SGB III a.F. und legt sie mit der „Hilfe zum
Lebensunterhalt“ zum ALG II zusammen, um die Beseitigung von Zuständigkeiten für Arbeitssuchende und Sozialämtern zu vermeiden
-
nachgelagertes, staatliches Fürsorgesystem, dass existenzsichernde Funktion
erfüllen soll
-
bedarfsdeckende und bedarfsabhängige Leistungen
2) Geltungsbereich
-
Erwerbsfähige, hilfsbedürftige Arbeitssuchende erhalten Leistungen nach dem
SGB II, sofern die einzelnen Leistungsvoraussetzungen vorliegen (§§ 7-13);
zur Erwerbsfähigkeit siehe § 8
-
nicht erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten Leistungen nach dem SGB XII unter den dortigen Voraussetzungen
-
das SGB XII hat das BSHG und das GrundsicherungsG abgelöst
Hinweis:
die bisherige duale Rechtswegzuständigkeit Alhi-Ansprüche resortierten bei dem ArbG, BSHG-Ansprüche bei dem SG
Seite 74 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
nunmehr sind die SG für Ansprüche nach dem SGB II und nach
dem SGB XII zuständig
-
für den leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II ist die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gem. §§ 27 ff SGB XII ausgeschlossen (Ausnahme ist § 34
SGB XII), das SGB II geht also vor (§ 5 )
3) Leistungsträger
a) kreisfreie Städte und Kreise § 6 I Nr. 2
aa) § 16 II 2, Nr. 1-4
-
Betreuung
-
Schuldnerberatung
-
psychosoziale Betreuung
-
Suchtberatung
bb) § 22
-
Unterkunft und Heizung
cc) § 23 III
-
Erstausstattung Wohnung pp.
-
Erstausstattung Bekleidung pp.
-
mehrtätige Klassenfahrten
b) Bundesagentur (BA) § 6 I Nr. 1
alle anderen Leistungen also insbesondere:
-
Eingliederungsleistungen
-
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
-
Sozialversicherung
c) Arbeitsgemeinschaften § 44b
wahrgenommen werden die Aufgaben gem. § 44b von den bei den JobCentern (§ 9 Ia SGB III) zu bildenden Arbeitsgemeinschaften
es ist also zu trennen in Trägerschaft und Wahrnehmung, was sich finanziell
und bei den einzelnen Leistungsorten auch personell auswirkt
Seite 75 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
private oder öffentl.-rechtl. Verträge; GF; Berufungsrecht bei Streitigkeiten;
Delegation von Aufgaben auf die AG (vgl. dazu sehr informativ Schaubild bei
A+S, SozialR 2, S. 242; Mitteilungspflicht, § 44 I-IV
die AG erlässt VA und Widerspruchsbescheide - vgl. oben zur Rechtswegzuständigkeit: SG
d) Experimentierklausel § 6a
fast 70 kommunale Träger, zum download
4) der Grundsatz: Fördern und Fördern §§ 1-6c
Absichtserklärungen (Schulin aaO S. XXIV, fast lyrisch)
die wesentlichen Maßnahmen sind allerdings im SGB III genannt; vgl. § 16 I
der Grundsatz des Förderns wird erst im 3. Kapitel (§ 14) genannt !
a) Leistungen, Leistungsorten §§ 1 II, 4
b) Grundsatz des Förderns § 2
c) Leistungsgrundsätze § 3
5) Anspruchsvoraussetzungen §§ 7-13
a) Grundsatz
-
es handelt sich bei den Leistungen des SGB II um staatliche - nicht
um sozialversicherungsrechtliche Leistungen - so dass Vorversicherungszeiten und Beiträge nicht erforderlich sind
b) Berechtigte § 7
-
Nr. 1 Alter 15. - 65. Lebensjahr
-
Nr. 2 Erwerbsfähigkeit § 8
-
Nr. 3 Hilfsbedürftigkeit § 9
-
Nr. 4 gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD
-
Bedarfsgemeinschaft Abs. 2
-
erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger und
Seite 76 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Eltern, Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, sowie der im Haushalt lebende Partner des Elternteils (Nr. 2) und
-
Partner (Nr. 3) und
-
Minderjährige Kinder (Nr. 4)
Bsp.:
45-jähriger Hilfsbedürftiger lebt in einem Haushalt zusammen mit Ehefrau/Lebensgefährtin und 20-jähriger Tochter,
sowie deren Partner und deren 2-jähriger Sohn
zusammenlebende gleichgeschlechtliche Lebenspartner
gem. §33b
c) Erwerbsfähigkeit § 8
-
mind. 3 h täglich
-
die Feststellung trifft die AA gem. § 44a; bei Meinungsverschiedenheiten mit dem kommunalen Trägern (§ 6 I Nr. 2) oder anderen Leistungsträgern (z.B. der DRV) entscheidet die Einigungsstelle gem. § 45
Fall 17 – Verwirrung bei der Zahlungspflicht Fall Nr. 27 bei A+S, SozR 2, S 243-246
Bericht aus der Praxis:
-
der Streit zwischen AA und Kommune § 44a ist neu
-
ALG II oder Sozialhilfe; aus der Sicht des Hilfsbedürftigen
zu der Frage der Erwerbsminderung, ihren Arten und den Rechtsfolgen
vgl. das sehr informative Schaubild bei A+S, SozR 2, S. 247
d) Hilfsbedürftigkeit §§ 9, 10, 11, 12
ALG II ist Fürsorgeleistung, daher ist gem. § 9
-
zumutbare Arbeit § 10 und
-
zu berücksichtigendes Einkommen § 11 und
-
zu berücksichtigendes Vermögen
vom Leistungsträger zu überprüfen
Seite 77 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
aa) zumutbare Arbeit § 10
-
zumutbar ist - von den Ausnahmen des Abs. 1 abgesehen - jede
Arbeit
Bsp.:
Nr. 1
Arbeit auf dem Bau für einen körperlich Schwachen; Konstruktionsarbeiten für eine Kfm. Angestellten
Nr. 3
Arbeit für eine Hilfsbedürftige mit Kind unter 3
Jahren; bei älterem Kind, wenn in ländlicher Gegend keine Kinderkrippe vorhanden ist oder keine andere zur Aufsicht vorhandene Person
Nr. 4
-
Pflegebedürftige Angehörigen nach dem SGB XI
nicht als zumutbar gelten die Bedingungen nach Abs. 2
bb) zu berücksichtigendes Einkommen (Grundzüge) § 11
-
Einkommen ist alles an Zufluss mit Ausnahme der Leistungen
nach Abs. 1 (Einkünfte)
-
es sind abzusetzen gem. Abs. 2:
Steuern, Sozialversicherungs- und Arbeitslosenbeiträge, angemessene Beiträge zu öffentlichen oder gesetzlichen Versicherungen (z.B. Versorgungswerken) und Beiträge zur KV bzw. RV
bei nicht versicherungspflichtigen oder befreiten Personen und
ein Freibetrag nach § 30
-
Pauschalierung gem. Abs. 1 S. 2, 3
-
nicht abzuziehen sind Leistungen gem. Abs. 3:
z.B. Schmerzensgeld, Einzelheiten in der ALG II - VO gem. § 13
Bsp.:
zur Berechnung vgl. A+S, SozR 2, Fall S. 255 - 259 mit
folgender Änderung aufgrund der Neureglung
Bruttoverdienst mtl.
1.030,-
./. Steuern u. Sozialabgaben (§ 11 II)
513,-
Nettoverdienst
517,-
Seite 78 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
./. Fahrtkosten (ALG II-VO)
14,40
./. Werbungskostenpauschale (ALG-VO)
15,33
./. Kfz-Haftpflichtversicherung (ALG-VO)
15,36
bereinigtes Einkommen
471,91
./. Freibetrag gem. § 30
20% von 800,-
160,-
10% von 320,- (1.030,- ./. 800,-)
23,-
zu berücksichtigendes Einkommen
288,91
cc) zu berücksichtigendes Vermögen § 12
-
alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind zu berücksichtigen - Geld u. in Geld bewertbare bewegliche und unbewegliche
Sachen, Forderungen und dingliche Rechte
Unterschiede Einkommen, zufließender Erwerb, Einkünfte
-
das sog. Schonvermögen wird in Abzug gebracht - Berücksichtigung nach dem Verkehrswert (Abs. 4)
zum Schonvermögen gehören:
-
Nr. 1, 1a Grundfreibeträge je nach Lebensalter - max. 13.000,für volljährigen Hilfsbedürftigen/ 4.100,- für Kinder
-
Nr. 2 Altersvorsorgebeiträge nach Bundesrecht (RiesterRente, Rürup-Rente)
-
Nr. 3 private Altersvorsorgebeiträge, sofern gem. § 165 III
VVG eine Verwertungsklausel vereinbart wurde - max.
13.000,-
-
Nr. 4 750,- Freibetrag für Anschaffungen pro Person
unverwertbares Schonvermögen ist gem. Abs. 3 nicht in Ansatz
zu bringen (nach der Spruchpraxis der SG):
-
Nr. 1 Hausrat - beachte Abs. 3 S. 2; nicht früherer Lebenszuschnitt - aktuelle Situation ist maßgebend
Seite 79 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Nr. 2 Kfz bis Verkaufserlös von 5.000,-; Anrechnung von
Mehrerlös
-
Nr. 3 Altersvorsorgebeiträge nur bei Befreiung von der gesetzl. RV
-
Nr. 4 Hausgrundstück - 800 m2 im Ländlichen, 500 m2 im innerstädtischen Bereich; ETW 120 m2
-
Nr. 5 Vermögen zur Immobilienbeschaffung nur unter der Voraussetzung von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
-
Nr. 6 Familienstücke - Rspr. des BSG
Fall 18 – vgl. dazu Fall bei A+S, SozR 2, S. 260-264; dort auch Schaubild zu Anspruchsvoraussetzungen und Anrechnungssystematik
6) Leistungen §§ 14-35
a) Grundsatz des Förderns § 14
Ziel: Eingliederung
persönlicher Ansprechpartner
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
b) Eingliederungsvereinbarung §§ 15, 31 I Nr. 1a, b
-
Vereinbarung zw. AA und Hilfsbedürftigen über Leistungen, Bemühungen des Leistungsempfängers, deren Häufigkeit und Form des
Nachweises für jeweils 6 Monate; öffentl.-rechtl. Vertrag; gem.
§§ 53 ff. SGB X
-
im Verweigerungsfall ergeht VA gem. § 15 I S. 6 SGB III
außerdem besteht Kürzungsmöglichkeit gem. § 31 I Nr. 1a, b
c) Verweis auf SGB III-Leistungen § 16
-
für die wichtigsten Leistungen zur Förderung der Erwerbstätigkeit gelten
die Vorschriften aus dem SGB III - also insbesondere:
-
Beratung und Vermittlung §§ 29 - 44 SGB III
Seite 80 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Bewerbungs-, Reisekosten, Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen, Weiterbildung) §§ 45 - 56;
77 - 87
-
Eingliederungsbeihilfen
(Eingliederungszuschüsse,
Einstellungszu-
schuss) §§ 217 - 239
-
Leistungen an Träger (Förderung der Berufsausbildung, ABMMaßnahmen, Infrastrukturmaßnahmen) §§ 240 - 247; 260 - 271; 279a
-
-
Vermittlungsgutschein § 421g
Ein-Euro-Jobs § 16 III
kein Arbeitsverhältnis; BUrlG gilt; Haftung im innerbetrieblichen Schadensausgleich und gem. § 105 SGB VII
vgl. auch das Schaubild bei A+S, SozR 2, S. 272
d) ALG II §§ 19 - 27
Arten
-
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts § 20
-
angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung § 22
-
befristeter Zuschlag § 24
aa) Regelleistung § 20
-
Alleinstehende, Alleinerziehende - 345,- (Abs. 2) mit jährlicher
Anpassung gem. Abs. 4 zum 1. Juli; Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 90% bzw. 80% (Minderjährige)
bb) Mehrbedarf § 21
-
werdende Mütter 17% des Regelbedarfs (Abs. 2)
-
Alleinerziehende 36%/ 12% - höchstens 60% des Regelbedarfs
(Abs. 3)
-
Behinderte 35% des Regelbedarfs bei Leistungen zur Teilhabe
(Abs. 4)
-
medizinische Gründe (Abs. 5)
-
Mehrbedarf kann addiert werden bis max. zum Regelbedarf
cc) Leistungen für Unterkunft u. Heizung § 22
-
tats. Aufwendungen, sofern angemessen
Seite 81 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
bei Angemessenheit übersteigende Aufwendungen max. 6
Monate mit Verpflichtung zu Wohnungswechsel (Abs. 2)
-
Mietkautionen und Umzugskosten können vom kommunalen
Träger übernommen werden (Abs. 3)
-
Direktleistungen an Vermieter möglich (Abs. 4)
-
Mitschulden als Darlehen (Abs. 5)
Fall 19 – wie Fall bei A+S, SozR 2, S. 251-253
dd) besonderer Mehrbedarf § 23
-
insbesondere Darlehen, Tilgung (Abs. 1)
-
Erstausstattungen, Klassenfahrten (Abs. 3)
ee) befristeter Zuschlag § 24
-
wegen der Befristung von ALG-Bezug gem. § 127 SGB III kann es
wegen des geringen ALG II zu sozialen Härten kommen - um dies
zu mildern kann ein auf max. 2 Jahre befristeter Zuschlag gewährt werden
-
Voraussetzung ist, dass der ALG-Bezug nicht länger als 2 Jahre
zurückliegt
Höhe:
2/3 des Unterschiedsbetrages zw. ALG +
Wohngeld und ALG II
Höchstbetrag:
160,-/ 320,- zzgl. 60,- pro Kind im 1. Jahr; 50%
im 2. Jahr
Fall 20 – wie Fall Nr. 28 bei A+S, SozR 2, S. 248-251
ff)
Sozialversicherungsbeiträge
-
die Bezieher von ALG II sind sozialversichert (§§ 5 I Nr. 2a SGB V; 20
I S. 2 Nr. 2a SGB XI; 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI)
diese Beträge werden vom Leistungsträger ohne Abzug vom ALG II
entrichtet und vom Bund getragen
für von der Leistungspflicht befreite ALG II-Bezieher regelt §“6 den
Zuschuss zum ALG II
Seite 82 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
damit sind die Hilfsbedürftigen und über die Familienversicherung ihre
Angehörigen gegen das Risiko von Krankheit und Pflegefall versichert
bei der Rentenversicherung ergeben sich erhebliche Einbußen, weil
sich der RV-Beitrag gem. § 166 I Nr. 2a SGB VI aus 400,- mtl. bemisst
e) Sozialgeld § 28
-
es ist im Regelfall für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die nicht erwerbsfähig sind oder bis zum Alter von 14/15 vorgesehen
-
es beträgt 60%/ 80% der Regelleistung
Aufgabe:
ALG II und geplanter Mindestlohn
-
eine Bedarfsgemeinschaft ohne Einkommen und Vermögen besteht aus
dem Ehepaar, einem 15-jährigen Sohn, einer volljährigen allein erziehenden Tochter mit einem 1-jährigen Kind und einem Großelternteil
-
die Eheleute und die Tochter haben bis vor 1 Jahr ALG bezogen
-
die Miete für eine 100 m2 große Wohnung beträgt 840,-; die Heizungskostenpauschale 80,- pro Monat
-
nur der Großelternteil bezieht eine Altersrente von 600,-
wie hoch sind die mtl. Leistungen nach dem SGB II ?
f) Einstiegsgeld § 29
-
Anreizfunktion zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit
-
Bezugsdauer max. 24 Monate; Kettenbezug möglich
-
Höhe § 29 III R-VO des BMAS
g) Sanktionen §§ 31, 32
-
die Sanktionen sind erheblich - dies rechtfertigt sich aus der Fürsorgeleistung des ALG II und dem Erfordernis alsbaldiger Eingliederung
Seite 83 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
die Sanktionen sind nach Art und Stufen unterschiedlich:
aa) 1. Stufe - 30%
in den Fällen Abs. 1, 3
-
es erfolgt nicht nur eine Kürzung - es entfällt auch der Zuschlag
nach § 24; die Belehrung kann mündlich erfolgen
bb) 1. Stufe - 10%
in den Fällen Abs. 2
-
es erfolgt nicht nur eine Kürzung - es entfällt auch der Zuschuss
nach § 24; es hat eine zumindest mündliche Belehrung zu erfolgen
cc) 2. Stufe - 30%/ 10%
-
bei wiederholter Pflichtverletzung wird auf der 2. Stufe eine
nochmalige Kürzung in Höhe des Prozentsatzes auf der 1. Stufe
angeordnet (60%/ 20%)
-
wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Fehlverhalten auf der 1. Stufe andauert - es muss sich um eine neue andere Pflichtverletzung aus dem Katalog des Abs. 1, 2 handeln
dd) besonders dramatisch ist die Sanktion bei Hilfsbedürftigen unter 25
Jahren
-
in den Fällen von Abs. 1 u. 4 kommt das ALG II völlig in Wegfall
und die Kosten für Unterkunft und Heizung werden an den Vermieter gezahlt; Belehrung auch mündlich + hat vorher zu erfolgen
-
es ergehen dann Sachleistungen und geldwerte Leistungen z.B.
Bekleidungs- u. Lebensmittelgutscheine
Leseprogramm:
A+S SozR 2, S. 240-279 (sehr empfehlenswert !)
Gitter/Schmidt, S. ...
Muckel, S. ...
Schulin/Igl, S. ...
Waltermann, S. ...
Seite 84 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
VIII. Das SGB XII (Sozialhilfe), Grundzüge
das SGB XII hat mit seinem Inkrafttreten am 01.01.2004 das BSHG abgelöst
da auch das SGB II als Teil des Sozialhilferechts angesehen wird und die erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen erfasst, ist der Anwendungsbereich des SGB XII
stark eingeschränkt
das SGB II ist vorrangig
das SGB XII gilt daher vor allem für:
-
Kinder und Jugendliche, die nicht in Hausgemeinschaft mit Angehörigen leben
-
nicht Erwerbsfähige und
-
Menschen über 65 Jahre
das GrundsicherungsG (GrSiG) aus dem Jahr 2001 sollte älteren Menschen den
Makel der Sozialhilfeempfänger nehmen
nachdem aufgrund des SGB XII auch das GrSiG außer Kraft getreten ist, sind die
Älteren über die Regelung in §§ 41 ff. wieder Sozialhilfeempfänger
es bestehen im Bereich der Sozialhilfe 3 sich gegenseitig ausschließende Sicherungssysteme:
-
das SGB II
-
das SGB XII und
-
das AsylbewerberleistungsG
das SGB XII gehört nicht zum Sozialversicherungsrecht, es ist ein Fürsorgesystem - finanziert aus Steuermitteln
1) Ziel und Zweck des SGB XII
-
mit dem SGB XII wird das Ziel verfolgt, jedem Berechtigten durch Sozialhilfeleistungen die Führung eines menschenwürdigen Daseins zu ermöglichen
-
es dient dem Zweck, die Berechtigten zu befähigen, unabhängig davon zu leben
2) Subsidiarität §§ 2, 21
-
Sozialhilfe erhält nicht, wer durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens oder seines Vermögens oder von Angehörigen Unterhalt bezieht (§ 2)
Seite 85 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ebenso, mit Ausnahme von § 34,
sofern nicht die AG nach dem SGB II diese Leistungen trägt (§ 21)
3) Träger § 3
-
idR kreisfreie Städte und Landkreise
4) Leistungsarten § 4
-
von besonderer Bedeutung sind die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)
§§ 27 - 40 und die Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung
§§ 41 - 46
a) Leistungsalternativen § 10
-
Dienst-, Geld-, Sachleistungen (die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung)
b) Beratung und Unterstützung, Aktivierung § 11
-
Budgetberatung Abs. 2 S. 4
-
Hinweise auf soz. Dienst, Unterstützung bei Aufnahme einer Tätigkeit
c) Leistungsabsprache § 12
d) Leistungen in Einrichtungen § 13
-
z.B. Entziehungsverfahren bei Drogen- und Alkoholabhängigkeit
5) Anspruchsvoraussetzungen §§ 17-26
a) kein Antragserfordernis § 18 - mit Ausnahme Leistungen bei Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 41 - 46
b) Subsidiarität §§ 2, 19, 21
-
keine Erwerbsfähigkeit, kein berücksichtigungsfähiges Einkommen und
Vermögen, keine Leistungen anderer (z.B. Unterhalt) oder von Trägern
anderer Sozialleistungen (§ 2)
Seite 86 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
gemeinsame Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Ehegatten, Lebenspartner und Kindern
-
keine Berücksichtigung von elterlichen Einkommen und Vermögen, wenn
eine Person bei ihren Eltern wohnt, schwanger ist oder ein Kind unter 6
Jahren betreut
-
SozialhilfeR ist zum SGB II subsidiär (§ 21)
c) Auszubildende § 22
-
grds. kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
d) Ausländer § 23
-
Ausländer, die sich tats. in der BRD aufhalten, erhalten Leistungen nach
Abs. 1 S. 1
-
sind sie älter als 65 J. oder dauerhaft erwerbsgemindert müssen sie - um
Grundsicherung nach §§ 41 - 46 zu erhalten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
-
Ausländer, die eingereist sind - um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen
Anspruch (Abs. 3 S. 1)
sind sie eingereist - um Leistungen zu erhalten - gilt Abs. 3 S. 2
-
Leistungsberechtigte nach dem AsylbewerberleistungsG erhalten keine
Leistungen der Sozialhilfe (Abs. 2)
e) Deutsche im Ausland §§ 24, 132
-
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten
grds. keine Leistungen
Ausnahme Abs. 1 S. 2 und § 132
f) Einschränkung, Aufrechnung § 26
-
wer sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch Verminderung von
Einkommen oder Vermögen absichtlich sozialhilfeberechtigt macht, erhält
nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche
-
Aufrechnungsmöglichkeit bei vorsätzlicher oder grober falscher Angaben
Seite 87 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Bsp.:
der durch einen Unfall querschnittsgelähmte erhält 200.000,- Abfindung von der gegnerischen Versicherung u. lebt damit 2 Jahre
ein buntes Leben
Aufgabe:
die Eltern des Steuerberaters bedürfen des dauernden Aufenthalts in einem Pflegeheim - die gemeinsame Rente reicht nicht aus, um die Heimkosten zu begleichen
der Steuerberater verweigert Unterhaltsleistungen mit Hinweis auf § 43 II die Eltern beantragen Grundsicherung
wie ist die Rechtslage?
6) Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) §§ 27 - 40
-
der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (§ 27) außerhalb
von Einrichtungen, ohne Leistungen für Unterkunft u. Heizung wird nach
Regelsätzen festgelegt (§ 28)
-
die Höhe des Regelsatzes setzen die Landesregierungen jeweils zum 1.
Juli eine Jahres fest; die Bestimmung von regionalen Regelsätzen ist zulässig (§ 28 II)
Eckregelsatz:
ist der Bedarf für einen Haushaltsvorstand (§ 28 II S. 3)
-
zum Stand der jew. Regelsätze - vgl. download „Sozialhilfesätze“
-
die Höhe des Eckregelsatzes ist mit geringen Abweichungen in den Ländern am ALG II orientiert, im Jahr 2005/2006 - 345,-
-
gem. § 28 IV gewährleistet, dass die Regelsatzbemessung + bei Haushalten mit Ehepaar und 3 Kindern zusammen unter den erzielbaren mtl.
durchschnittl. Nettobedarfsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen
bleibt - sog. Lohnabstandsgebot
Aufgabe:
Ermitteln Sie z.B. anhand der „tarifrechtlichen Arbeitsbedingungen“ BMAS
für mehrere Gewerbetreibende die monatlichen Nettoarbeitsentgelte!
Ermitteln Sie für eine Familie wie in § 28 IV (Ehepaar, 3 Kinder) den monatlichen Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt (Unterkunft 850,-; Heizung 100,monatlich)!
Seite 88 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Hinsichtlich Unterkunft, Heizung (§ 29), Mehrbedarf (§ 30), einmaliger Bedarf
(§ 31), Beträge zur Kranken- u. Pflegeversicherung (§ 32) wird auf die entspr. Darstellung in Teil VIII - SGB II verwiesen
Fall 21 – Fall 7 bei A+S, SozR 1, S. 75-78
Hinweis:
im Gegensatz zu den Hilfsbedürftigen nach dem SGB II besteht
für Sozialhilfeempfänger keine gesetzliche Verpflichtung zur Altersvorsorge - es gilt jedoch § 33
von dieser Regelung wird jedoch nur dann Gebrauch gemacht,
wenn durch die Beiträge eine vernünftige Lösung geschaffen
und eine angemessene Alterssicherung erfolgen kann z.B. durch
freiwillige Weiterversicherung
bei Haushaltsgemeinschaften gilt die Vermutungsregelung des § 36 d.h. die
nachfragende Person muss darlegen und beweisen, dass sie von Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine Leistungen zum Lebensunterhalt erhält
Fall 22 – Fall 8 bei A+S, SozR 1, S. 79-84
Kürzung § 39 (vgl. dazu die entspr. Darstellung in Teil VIII - SGB II)
7) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung §§ 41 - 46
a) Leistungsberechtigte § 41
-
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland und
-
Vollendung 65. Lebensjahr oder
-
volle Erwerbsminderung auf Dauer und
-
Antrag und
-
Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen zu beschaffen
b) Leistungsumfang § 42
-
Regelsatz gem. § 28
Seite 89 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Leistungen für Unterkunft und Heizung entspr. § 29
-
Mehrbedarf entspr. § 30
-
einmaliger Bedarf entspr. § 31
-
Übernahme von Kranken- u. Pflegeversicherungsbeiträgen entspr.
§ 32
-
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen gem. § 34
die Leistungen sind somit im Wesentlichen die gleichen wie bei Hilfe
zum Lebensunterhalt
c) Unterschiede
-
keine Vermutungsregelung wie in § 36
-
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Kindern
u. Eltern kommen nicht zur Anrechnung, wen deren jährliches Einkommen je unter 100.000,- liegt - § 43 II
-
Leistungsbewilligung idR für 12 Monate § 44
-
Zusammenarbeit mit den Trägern der GRV, Hinweis auf §§ 41 ff. ggf.
mit Antragsformular auf Grundsicherung § 46
8) Hilfe zur Gesundheit und Pflege §§ 47 - 52; §§ 61 - 66
da Sozialhilfeempfänger idR - von den Ausnahmen der Weiterversicherung und
freiwilligen Versicherung abgesehen - nicht krankenversichert sind, erhalten sie
Hilfe zur Gesundheit gem. §§ 47 - 52 und zur Pflege gem. §§ 61 - 66
9) Eingliederungshilfe für Behinderte §§ 53-60
Besonderheit:
§ 57
leistungsberechtigte Behinderte können ein trägerübergreifendes persönliches Budget erhalten um mit diesem in eigener Verantwortung an der Gesellschaft teilzuhaben (vgl. dazu
auch §§ 17 II - IV SGB IX)
Seite 90 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
10) Einsatz des Einkommens und Vermögen §§ 82 - 96
nochmals zum Begriff Einkommen und Vermögen: Einkommen, Einkünfte,
Zufluss
das Gesetz differenziert beim Einsatz vom Einkommen nach der HzL
(§§ 82 - 84) und den anderen Leistungen
a) Anrechnung bei der HzL
aa) vom Einkommen abzusetzen § 82, vgl. dazu die Ausführungen zum
ALG II
bb) vom Einkommen nicht abzusetzen § 83, insbesondere § 83 II
cc) Anrechnung
der nach der Absetzung verbleibende Betrag ist voll auf HzL anzurechnen (§§ 2, 19)
b) Anrechnung bei sonstigen Leistungen (§§ 85 - 89)
-
erhöhte Freibeträge nach § 85
-
Anrechnung des Einkommens über der Einkommensgrenze (§ 87) in
angemessenen Umfang
c) Anrechnung des Vermögens (§§ 92, 93)
-
einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen - also bereits
vorhandene Gegenwerte u. Anwartschaften
-
zum Schonvermögen vgl. schon die Ausführungen beim ALG II - hier
§ 90
-
vermögensgeschontes Barvermögen gem. RVO zu § 90 I Nr. 9: bei
HzL - 1.600,-; bei den übrigen Leistungen - 2.600,-
11) Berücksichtigung von Ansprüchen - insbesondere Unterhaltsansprüchen
§§ 93 - 95
a) gesetzlicher Forderungsübergang
Begriff und Bedeutung
Seite 91 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
b) Übergang nach § 93
-
die Vorschrift ist geschaffen für Leistungspflichtige, die keine Leistungsträger sind
-
insbesondere kommen in Betracht Pflichtteils- oder Beihilfeansprüche und Ansprüche des verarmten Schenkers gem. § 528 I
c) Unterhaltsansprüche § 94
-
in der Praxis ergeben sich die häufigsten Fälle bei Unterhaltsansprüchen Leistungsberechtigter gem. § 94
Fall 23 – Vgl. Fall Nr. 9 bei A+S, SozR 1 „Und ewig zahlt der Sohn“, S. 92-96
aa) zur Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB
bb) in der Praxis liegen hier die Fälle säumiger Unterhaltspflichtiger meist Ansprüche gegen erwachsene Kinder bei Heimunterbringungskosten pflegebedürftiger Eltern
ausgeschlossen ist die cessio legis bei Unterhaltsansprüchen im 2.
Grad - also z.B. Großeltern gegen Enkel; ausgeschlossen ist der
Übergang der Ansprüche auch bei Grundsicherung im Alter
ausgeschlossen ist auch der Übergang von Unterhaltsansprüchen
einer schwangeren Frau von einer Person, die ein leibliches Kind
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut gegen Verwandte 1.
Grades - also Tochter gegen Eltern
für die Vergangenheit kann der Sozialhilfeträger die cessio legis nur
geltend machen, seit er sie schriftlich dem Unterhaltspflichtigen anzeigend § 95 IV
cc) die Bedeutung von § 43 II
die Vorschrift des § 94 muss in Zusammenhang mit § 43 II gesehen
werden
Seite 92 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
das bedeutet eine erhebliche Veränderung der Rechtslage nach
dem BSHG und eine deutliche Vermeidung von verschämter Altersarmut
oder anders ausgedrückt:
der Anspruch auf Grundsicherung besteht im Falle des § 43 II, der Unterhaltsberechtigte muss seinen Anspruch
gerichtlich durchsetzen
eine Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Abtretung der Unterhaltsansprüche oder eine Verweigerung
des Sozialhilfeträgers zur Leistung bis
zur Zahlung des Unterhalts besteht
nicht
Leseprogramm:
A+S SozR 1, S. 69-98 (sehr empfehlenswert !)
Muckel, S. ...
Schulin/Igl, S. ...
Waltermann, S. ...
Seite 93 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
IX. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - Überblick
1) Problem der Migration
evtl. Diskussion
Problematik von Asylbewerbern und Wirtschaftsflüchtlingen
2) keine Leistungen nach dem SGB XII
3) Leistungsberechtigte § 1
4) Leistungen §§ 3, 4
a) Sachleistungen Abs. 1
b) Barzahlungen Abs. 1 - 50,- mtl.
c) Gemeinschaftsunterkunft Abs. 2, § 3 II
5) Beschränkungen §§ 2,3
a) Existenzminimum § 3
Leistungsumfang ist auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche beschränkt Geldleistungen werden durch Sachleistungen ersetzt
b) Einreise zum Zwecke der Leistung § 1a
c) Arbeitsgelegenheit in Aufnahmeeinrichtungen § 5 - pro Std. 1,05 €
Fall 24 – Fall Nr. 10 bei A+S, SozR 1 „Extreme Notwendigkeit“, S. 100-104
Leseprogramm:
A+S SozR 1, S. 98 - 104
Seite 94 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
X. Das SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung
1) zum Verständnis
-
die besondere Funktion der gesetzl. Unfallversicherung (UV) besteht darin, die
privatrechtliche Unternehmerhaftung zu ersetzen
-
das Gesetz stellt die Unternehmen gem. § 104 von der zivilrechtlichen Haftung - insbesondere bei Pflichtverletzungen - gegenüber AN frei, allerdings nur
für Personen - nicht für Sachschäden
-
das gilt nicht, wenn der Unfall vom Unternehmer vorsätzlich oder auf einem
Weg gem. § 8 II Nr. 1-4 (z.B. bei einem Verkehrsunfall) herbeigeführt wurde denn dann tritt erwartungsgemäß die Versicherungsgesellschaft nach dem
Pflichtverssicherungsgesetz ein
-
konsequent ist daher nur der Unternehmer Mitglied beim Unfallversicherungsträger - hingegen ist der Beschäftigte Versicherte
-
die Beitragspflicht liegt alleine beim Unternehmen (§ 150)
-
zum Rückgriff bei vorsätzlicher oder grob fahrlässigem Handeln des Unternehmers vgl. § 110, ebenso zu Schwarzarbeit
-
entsprechendes gilt für die Haftung von Beschäftigten gem. § 105
-
daraus folgt, dass AN nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleich einen Haftungsfreistellungsanspruch gegen den AG haben
-
das hat folgende Vorteile:
-
kein Prozessrisiko gegen AG,
-
finanzstarke Organisation als Leistungserbringer und
-
Erhalt des Betriebsfriedens
Bericht aus der Praxis
2) Aufgabe der UV § 1
Text § 1
-
Absicherung bei Krankheit, Erwerbsminderung und Tod
Text § 22 I SGB I
-
Prävention
-
Heilbehandlung
-
Geldleistungen
Seite 95 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
3) Träger der UV § 22 II SGB I
-
vgl. Anlage 1, 2 zum SGB VII
4) Versicherung kraft Gesetzes § 2
-
historisch warne über das UVG von 1884 ursprünglich nur die Beschäftigten versichert
-
durch Ausweitung des Personenkreises auf Schüler, Studenten, Pflegepersonen iSd SGB XI, Organspender, Helfer in Notfällen u.a. Personen
hat das SGB VII zunehmend den Charakter sozialer Entschädigung erhalten
-
außerhalb der gewerbl. und landwirtschaftl. BG handelt es sich um steuerfinanzierte Leistungen
a) echte (Nr. 1-2) und unechte (§§ 8 ff.) UV
Bsp. bei Schulin § 25 Rz 413-421
b) Versicherungsbeginn
-
unabhängig von Beitragszahlung, Wirksamkeit des Arbeitsvertrages
-
Meldung gem. § 28a SGB VI beginnt der Versicherungsschutz mit
Aufnahme der Tätigkeit von Gesetzes wegen
c) „wie“ Versicherung Abs. 2
-
hier werden auch nur einmalige bzw. kurzfristige Tätigkeiten in den
Versicherungsschutz einbezogen
-
es muss eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit, die
den mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die nach
ihrer Art üblicherweise von Beschäftigten verrichtet wird, vorliegen
Fall 25 – Fall Nr. 16 bei A+S, SozR 2 „Jahrhundertflut und andere Katastrophen“,
S. 126-132
Seite 96 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
5) Versicherung kraft Satzung § 3
-
Einbeziehung aufgrund sozialer Schutzbedürftigkeit unter Berücksichtigung
von Gefährdungsrisiken z.B. mitarbeitende Familienangehörige, Lebenspartner u.a.
6) Versicherungsfreiheit § 4
7) freiwillige Versicherung § 6
8) Beiträge §§ 152 ff.
a) System
-
die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Einkünften der Versicherten, dem Umlagesoll und nach den Gefahrklassen (§ 153 I)
-
das Umlagesoll ist der Finanzbedarf, der gem. § 152 nach Ablauf des
Kalenderjahres festgestellt wird
-
durch Satzung wird der Gefahrtarif festgestellt, in dem die Gefahrklassen enthalten sind (§ 157)
-
bei freiwillig Versicherten ist der in der Satzung der BG bestimmte
Jahresarbeitsverdienst (JAV) zur Beitragsberechnung zugrunde zu
legen
b) Veranlagung zu den Gefahrklassen § 159
c) Nachweise § 165
-
die Unternehmen haben zu Beginn eines Kalenderjahres Lohnnachweise zu führen
-
dabei sind sie auskunftspflichtig (§ 166)
d) Beitragsberechnungsbescheid §§ 167, 168
Formel:
-
Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß (1,2) / 100
zum Beitragsfuß vgl. § 167 II
Seite 97 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
9) der Arbeitsunfall § 8 I
a) Kausalitätsprinzip
-
es werden nur Leistungen für Personenschäden erbracht, die ursächlich auf unternehmensbezogene Risiken im Zusammenhang mit einer
Beschäftigung zurückzuführen sind
b) Unfallbegriff
-
zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis,
das zu einem Gesundheitsschaden oder Tod führt (Abs. 2 S. 2)
c) Doppelkausalität
dreigliedrige kausale Ereigniskette:
-
durch eine versicherte Tätigkeit muss ein schädigendes Ereignis verursacht worden sein (haftungsbegründende Kausalität - auch Unfallkausalität genannt) und dieses Ereignis muss der Gesundheit schaden bzw. Tod zur Folge haben (haftungsausführende Kausalität auch Schadenskausalität genannt)
d) Zurechnungszusammenhang, innerer Zusammenhang
-
hier geht es um die Frage, ob die Unfallbringende Tätigkeit als versicherte Tätigkeit zu bewerten ist
-
erst danach ist die haftungsbegründende Kausalität zu prüfen
-
nach der Rspr. des BSG kommt es darauf an, ob das zum Unfall führende Verhalten zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und ob sie
in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang stehen
-
der Zurechnungszusammenhang muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, beim Kausalzusammenhang genügt hinreichende
Wahrscheinlichkeit
e) eigenwirtschaftliche Tätigkeit
-
versichert ist eine Tätigkeit, wenn sie dem Interesse des Unternehmens dienen soll
Seite 98 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dienen nicht dem Unternehmen,
sondern dem Versicherten
-
hierfür besteht kein Versicherungsschutz
-
Unterbrechung der versicherten Tätigkeit
-
Nahrungsaufnahme, Getränke
-
Privatgespräche, Besuche
f) wesentliche Bedingung
-
nur diejenigen Umstände würden als (Mit-)Ursache angesehen werden, die wg. ihrer besonderen Bedeutung zum Erfolgsantritt wesentlich beigetragen haben
-
die wesentliche Bedingung muss sowie für haftungsbegründende als
auch für haftungsausführende Kausalität gegeben sein
Folie 7: Gesamtstruktur des Versicherungsfalles
versicherte
Tätigkeit
Verhalten
Zurechnungszusammenhang
innerer Zusammenhang
muss pos. festgestellt
werden
Unfallgeschehen
haftungsbegründende
Kausalität
wesentl. Ursache
Körperschaden
haftungsausführende
Kausalität
wesentl. Ursache
hinreichende Wahrscheinlichkeit
genügt
Seite 99 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Bsp.:
Zurechnungszusammenhang, innerer Zusammenhang
•
der Kfz-Mechaniker (AN) verletzt sich bei einer ihm übertragenden Arbeit an einer
Drehbank
•
derselbe Kfz-Mechaniker führt nach Feierabend mit Zustimmung des AG an seinem privaten Pkw Arbeiten durch, er verletzt sich an der Drehbank
Bsp.:
haftungsbegründende Kausalität (Unfallkausalität)
•
der Kfz-Mechaniker stürzt bei einer betrieblichen Tätigkeit und verstirbt; die Obduktion ergibt Schädelbasisbruch
•
ein Kfz-Mechaniker stürzt bei einer betrieblichen Tätigkeit und verstirbt; die Obduktion ergibt ein Aneurysma
Bsp.:
haftungsausführende Kausalität (Schadenskausalität)
•
der Kfz-Mechaniker transportiert per Hand schwere Teile und zieht sich ein Ischia-Lumbalgie zu; Vorschäden bestehen nicht
•
wie vor, der Kfz-Mechaniker macht über die Ischia-Lumbalgie dauernde Beschwerden im Lendenwirbelbereich geltend, eine orthopädische Begutachtung
führt zu dem Ergebnis, das schwere Vorschäden im Lendenwirbelbereich vorliegen
Bsp.:
wesentliche Ursache
•
der Kfz-Mechaniker erleidet infolge von Abgasen eine Schwächeanfall und zieht
sich bei einem Sturz Verletzungen zu
•
der Kfz-Mechaniker stürzt infolge eines Schwächeanfalls und verletzt sich; es ist
nicht mehr zu klären, ob wg. der Abgase oder einer genetischen Veranlagung
Seite 100 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
g) selbst geschaffene Gefahren
-
es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip
-
eine Verschuldensquotelung oder Abstufung der Fahrlässigkeitsgrade sind
ohne Bedeutung
-
nur bei ganz außergewöhnlicher Unvernunft kommt es zu einem Leistungsausschluss
-
sofern der innere Zusammenhang, der Zurechnungszusammenhang noch
besteht, kann eine Zugunsten-Betrachtung erfolgen
Bsp.: - der Arbeiter nimmt ein Förderband als Transportmittel, um zu einer
Tätigkeit in einen anderen Betriebsteil zu gelangen
- Sonnenbaden auf dem Laufsteg eines Tanklastzuges während der
Fahrt
h) Trunkenheitsfälle
Bericht aus der Praxis; Häufigkeit
-
aa)
die Rspr. hat ein Strafmodell entwickelt:
Volltrunkenheit
-
da hier keine dem Betrieb mehr förderliche Tätigkeit verrichtet wird,
kann der UV-Träger die Leistungen zutreffend ablehnen
bb)
-
eine feste BAK-Grenze gibt es nicht, Gesamtzusammenhang
-
bei 1,1 Promille wesentl. Ursache
Alkoholisierung
-
sofern bei bloßer Fahruntüchtigkeit noch zweckdienliche betriebliche Arbeit erledigt werden kann, bleibt es beim Versicherungsschutz
-
im Straßenverkehr wird die Hypothese gebraucht, ob ohne Alkoholisierung der Unfall im Sinne einer wesentlichen Bedingung auch eingetreten wäre
Bsp.:
ein mit 1,1 Promille alkoholisierter Lkw-Fahrer fährt bei
Grünlicht über die Kreuzung; ein anderer Verkehrsteilnehmer übersieht as Rotlicht; beim Zusammenstoß wird der
Lkw-Fahrer verletzt
wie vor BAK 0,8 Promille
Seite 101 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
i) vorbereitenden Tätigkeiten
-
sofern diese zweckbezogen betrieblich sind, besteht Unfallschutz
-
An- und Umkleiden ist privatwirtschaftliche Tätigkeit, sofern es sich nicht
um Schutzkleidung handelt
k) Gemeinschaftsveranstaltungen
-
wenn vom Unternehmen organisiert, zumindest gebilligt und für Betriebsangehörige vorgesehen zum Zwecke der Verbundenheit veranstaltet, so
besteht Unfallschutz
Fall 26 – Fall Nr. 17 bei A+S, SozR 2 S. 140-143
10) der Wegeunfall § 8 II Nr. 1
Bericht aus der Praxis; Häufigkeit
a) § 8 II Nr. 1
-
versicherte Tätigkeit seit 1925
-
als Ausgangspunkt kommt der häusliche Bereich in Betracht
-
umfangreiche Kasuistik; Außentür
-
Haupteingang
-
Nebenzugang
-
Garagen etc.
b) § 8 II Nr. 4
-
in Betracht kommt ein sog. Dritter Ort, speziell geregelt in Nr. 4
-
auch bei Wegeunfällen ist innerer wesentlicher Zusammenhang zw.
Weg und versicherter Tätigkeit erforderlich
-
der Dritte Ort tritt an die Stelle der Wohnung
Bsp.: - häuslicher Bereich - Arztbesuch - Betrieb
-
die Grenzen der Unterbrechung liegt bei 2 Std.
-
Abweg ist nicht mehr auf Zielort gerichtet
Seite 102 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
c) Umweg
-
es muss nicht der direkte Weg gewählt werden
-
Umwege, also auf das Ziel gerichtete längere Wege sind unfallversichert, wenn es hierfür eine sachliche Begründung gibt und die längere Wegstrecke unwesentlich ist
-
Rechtsfolge bei wesentl. Umwegen - Rückkehr zum direkten Weg
d) § 8 II Nr. 2
-
Kinderbetreuung
-
Fahrgemeinschaften
e) § 8 II Nr. 3, 4
11) Berufskrankheiten § 9
Bericht aus der Praxis; Häufigkeit
-
aufgenommen in den gesetzl. UV-Schutz 1925
-
Bedeutung der Berufskrankheiten-VO
-
die Berufskrankheit muss infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten sein - wesentlicher Ursachenzusammenhang muss bestehen
-
es gilt das Enumerationsprinzip/Listenprinzip des BK-Katalogs zur
Kausalität genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit - eine Vermutung
reicht nicht aus
12) Leistungen - Überblick §§ 26-103
Bericht aus der Praxis
-
§ 26 II „...mit allen geeigneten Mitteln...“
-
Unterschied zur KV
a) Überblick § 26 I
-
Systematisierungsanspruch nach
Funktonen
Seite 103 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Schadensbeseitigung (Restitution §§ 24-54 und Kompensation §§ 45-52,
56-62, 40, 41
-
Natural-Barleistungen
b) Heilbehandlung §3 27-34
-
Bedeutung der D-Ärzte § 34 II
c) Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft §§ 39-43
-
Kfz-Hilfe § 39 I Nr. 1
-
Wohnungshilfe § 41
-
Reisekosten § 43
d) Verletztengeld §§ 45-52
aa) Voraussetzungen § 45
bb) Beginn und Ende § 46
cc) Höhe
-
Rückgriff auf § 47 I, II SGB V
-
das gesamte regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ist
zu berücksichtigen bis zur doppelten Bezugsgröße (§ 85 II)
-
Bezugsgrößen-VO: 2006 - 2.450,-/2.065,- € mtl.
-
80% des Regelentgelts
-
Entgeltersatz
dd) Dauer § 46
-
Ende mit Leistungen (Rente) nach § 50 I 1 SGB V (§ 46 III S. 2 Nr. 2)
-
Ende nach 78 Wochen (abzgl. 6 Wochen EFZ) § 46 III S. 2 Nr. 3
e) Kinderpflegeverletztengeld § 45 IV
f) Verletztenrente
aa) Voraussetzungen
-
Versicherte
-
innerer Zusammenhang (s.o.)
-
Kausalität (s.o.)
-
wesentliche Ursache (s.o.)
Versicherungsfall
Seite 104 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
MdE mindestens 20%
-
über die 26. Woche hinaus
bb) Erwerbsfähigkeit
-
es erfolgt eine abstrakte Beurteilung - dabei kommt es nicht auf die
konkrete ausgeübte Tätigkeit an
-
es wird auf den gesamten Bereich des Erwerbslebens abgestellt
Bsp.:
nach Schulin (Rz 514)
AN A ist als Schwimmmeisterin tätig - früher war sie als gelernte
Bankkauffrau vollschichtig über viele Jahre im Beruf
in ihrer Funktion als Schwimmmeisterin rutscht sie aus und verletzt sich an der Wirbelsäule
als Schwimmmeisterin kann sie nicht mehr eingesetzt werden,
jedoch als Bankkauffrau - keine MdE
cc) MdE (Minderung der Erwerbstätigkeit)
-
sie bestimmt sich nach Erfahrungssätzen und Richtwerten („Knöcheltabelle“/ „Gliedertaxe“)
Bsp.:
Daumen 20% MdE
Gebrauchshand 60% MdE
Unterschenkeln 50%
-
in der Praxis wird häufig das Handbuch von Schönberger/Mehrtens,
Valentin verwendet und Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtentätigkeit herausgegeben von BMAS
-
mehrere MdE werden nicht addiert, jedoch Erhöhung
dd) Höhe
-
die Verletztenrente richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst
(JAV)
-
das ist der Gesamtbetrag aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
-
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit beträgt die Rente 2/3 des JAV
-
bei Minderung vom Hundertsatz der Vollrente
-
höchstens doppelte Bezugsgröße (§ 85 II)
-
mind. 60% der Bezugsgröße (§ 85 I)
-
Bezugsgrößen-VO: 2006 - 2.450,-/2.065,- € mtl.
Seite 105 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
ee) Abfindungen §§ 75-80
g) Witwen-, Witwer-, Waisenrente §§ 65-71
-
bis Wiederheirat § 65 I
-
Sterbevierteljahr § 65 II Nr. 1
-
große, kleine Witwen-, Witwerrente § 65 II Nr. 2, 3
-
Versorgungsehe § 65 VI
aa) Höhe Witwen-, Witwerrente § 65 II
bb) Höhe Waisenrente § 68
cc) Dauer kleine Witwenrente § 65 I S. 2
dd) Dauer Waisenrente § 67 III
h) Geschiedenenwitwenrente § 66
Leseprogramm:
A+S SozR 2, S. 122-158
Gitter/Schmidt S. ...
Muckel, S. ...
Schulin/Igl, S. 207-270, (Rz 397-527) sehr empfehlenswert !
Waltermann, S. ...
Seite 106 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
XI. Das SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung
1) Ziel und Zweck des SGB VI
-
Vergleich mit besonderen Büchern des BGB
-
Leistungsrecht und Finanzierung
Im Mittelpunkt des Leistungsrechts steht das Rentenrecht mit den zentralen
Fragen der Rentenarten (§§ 33 – 49); bei der Finanzierung steht im Mittelpunkt das Beitragsrecht
Beachte: Zum Leistungsrecht gehört nicht nur die Rente, sondern auch die
medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und das
Übergangsgeld (§§ 15 – 32)
-
Soziale Vorsorge im Sozialrecht (vgl. Schulin, Einführung in dtv 5024, S. XVII).
2) Rückblick und Ausblick
-
Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889
(RGBl. S. 97)
-
Demografische Entwicklung
-
Rentenreformgesetze seit 1992 (Schulin aaO S. XL)
-
Ausblick auf die Rentenformel,- §§ 64 – 69
3) Träger, Organisation
-
DRV-Bund; Regionalträger, z.B. Dt. Rentenversicherung NRW
-
§ 125 Abs. 2, Knappschaft-Bahn-See
-
Landwirte; landwirtschaftliche Alterskassen
-
Künstler; Künstlersozialversicherungsgesetz
4) Leistungsgrundsätze, § 13
-
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
-
Abgrenzung zur KV, § 13 Abs. 2
Seite 107 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
5) Versicherungspflicht, §§ 1, 2, 3
-
Überblick
-
Es gibt keine Pflichtversicherungsgrenze; JAV der KV; Versicherungspflichtig
sind auch Arbeitnehmer mit höchstem Entgeltanspruch; allerdings Beitragsbemessungsgrenze (§§ 159, 160)
6) Versicherungsfreiheit, § 5
-
Insbesondere Beamten und Richter, Berufssoldaten
-
Insbesondere geringfügig Beschäftigte, § 5 Abs. 2
7) Finanzierung
-
Die Rentenversicherung wird in Umlageverfahren finanziert (§ 153). Das bedeutet, dass die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des
gleichen Kalenderjahres gedeckt werden sollen. Auf Grund des demografischen Wandels und als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung sinken die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass im Umlageverfahren
nur eine Sicherung dem Grunde und nicht der Höhe nach gegeben ist.
a) Beiträge
aa) Beitragssatz zur Zeit 19,9 %
bb) Beitragsbemessungsgrenze §§ 159, 160
2009:
Ost 54.600 €
West: 64.800 €
2010:
Ost 55.800 €
West: 66.000 €
cc) Tragung der Beiträge
- Grundsatz, hälftige Tragung, § 168
- Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit, insbesondere Rentner und geringfügig Beschäftigte, § 172 Abs. 1, 2
Hier trägt der Arbeitgeber die hälftigen Beiträge.
Seite 108 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
dd) Geringfügig Beschäftigte
- Nochmals: Versicherungssituation von geringfügig Beschäftigten
KV:
AG: 13 %; § 249 b SGB V
RV:
AG: 15 %; §§ 168I Nr. 1b, 172 III SGB VI
Pauschale Steuer 2%; § 40 a Abs. 2 EstG
+ 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (dient der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch die Minijobzentrale für ab 4 Wochen Beschäftigte).
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der BG fallen individuell an.
- Der geringfügig Beschäftigte kann optieren, § 5 Abs. 2 Satz 2, mit der Folge, dass er – geringfügige – Rentenanwartschaften erwirbt.
ee) Zahlung der Beiträge
- Gesamtsozialversicherungsbeitrag, § 28 d SGB IV
- Lohnabzugsverfahren, § 28 g SGB IV
- Einzugsstellen, §§ 28 h, i SGB IV
ff) ELENA /DÜV-Verfahren
Seit 01.01.2010
Elektronischer Entgeltnachweis neben Datenübertragung nach bisherigeM
Recht
b) Beteiligung des Bundes, §§ 213 – 215
c) Nachhaltigkeitsrücklage, § 216
50 % der Durchschnittlichen Ausgaben für einen Monat (früher 3 Monate)
8) Rentenarten, § 33
a) Renten wegen Alters, § 33 II
Seite 109 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
- Regelaltersrenten, § 35
- Altersrente für langjährige Versicherte, § 36
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen, § 37
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40) sowie
nach den Vorschriften des 5. Kapitels, §§ 228 ff.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Arbeitsteilzeitarbeit § 237
- Altersrente für Frauen, § 237 a
b) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, § 23 II
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, § 43 I
- Rente wegen voller Erwerbsminderung, § 43II
- Rente für Bergleute, § 45 (sowie nach den Vorschriften des 5. Kapitels) §§
28 ff.
- Rente wegen Berufsunfähigkeit, § 240
- Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, § 241
c) Renten wegen Todes, § 33 IV
- Kleine Witwenrente oder Witwerrente, § 46 I
- Große Witwenrente oder Witwerrente, § 46 II
- Erziehungsrente, § 47
- Waisenrente, § 48
9) Allgemeine Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
a) Wartezeit
Ein Anspruch gegen den Versicherungsträger setzt gem. § 34 Abs. 1 eine Mindestversicherungszeit voraus. Das bedeutet, dass der Versicherte mit seinen Beiträgen der Versichertengemeinschaft angehört haben muss und somit zu deren
Leistungsfähigkeit beigetragen hat.
aa)
Je nach Rentenart beträgt die Wartezeit 5 bis 25 Jahre, §§ 50 – 53
Seite 110 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Für die Regelalterszeit die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Rente wegen Todes beträgt sie 5 Jahre (§ 50 Abs.
1).
bb)
Das Versicherungsprinzip beinhaltet, dass Leistungen nur erbracht
werden, wenn Wartezeiten mit Beitragsentrichtung vorliegen. Dieses Prinzip kann sozialrechtlich in seiner reinen Form nicht durchgehalten werden. Zum sozialen Ausgleich werden sog. rentenrechtliche Zeiten zu Grunde gelegt, die neben Beitragszeiten (§
55) umfassen
- Kindererziehungszeiten, § 56
- Berücksichtigungszeiten bei Erziehung eines Kindes bis zum 10.
Lebensjahr, § 57
- Anrechnungszeiten, insbesondere wegen Schwanger- und Mutterschaft, sowie Arbeitslosigkeit, Schule und Studium, § 58 und
- Zurechnungszeiten bei Renten wegen Erwerbsminderung und
Tod, wenn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, § 59
b) Versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen, § 34 Abs. 1
Hier handelt es sich um die bei den einzelnen Rentenarten zu berücksichtigenden
Voraussetzungen wie Alter, Schwerbehinderung, Erwerbsminderung, Tod, Arbeitsunfall u.a.
10) Altersrente
a) Anspruchsvoraussetzungen
aa) Regelaltersrente, §§ 35, 235
- Für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, gilt ausschließlich § 235; Versicherte die nach dem 31.12.1963 geboren
sind, gilt ausschließlich § 35
Seite 111 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
- Voraussetzungen § 35
 Vollendung des 67. Lebensjahres
 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
Allgemeine Wartezeit: gem. § 50, 5 Jahre
- Voraussetzungen § 235
 Erreichung der Regelaltersgrenze, frühestens 65. Lebensjahr,
stufenweise Anhebung auf 66 Jahre und 10 Monate für
Versicherte, die nach 31.12.1946 (siehe Tabelle in § 235 Abs. 2)
- Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
bb) Altersrente für langjährig Versicherte, §§ 36, 236
Anwendung der Vorschriften richtet sich nach Geburtsjahr
Grundsätzlicher Anspruchsvoraussetzungen:
- Vollendung des 67. Lebensjahres
- Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren
- Kein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2, 3) vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich aber Anhebung der Regelaltersgrenze von 65. Auf
67. Jahre erforderte stufenweise Anhebung der Altersgrenze für Altersrenten für langjährig Versicherte
Geburt der Versicherten vor 1949:
- Abschlagsfreier Rentenanspruch ab Vollendung des 65. Lebensjahres, § 236 Abs. 1 S. 2
- Vorzeitige Inanspruchnahme ab 63. Lebensjahr möglich (Rentenabschlag max. 7,2 % KM x 0,3 % gem. § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2)
Versicherte der Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963:
- Stufenweise Anhebung der Altersgrenze für abschlagsfreien Rentenanspruch von 65 Jahren auf 66 Jahre 10 Monate, § 236 Abs. 2
S. 2
- Vorzeitige Inanspruchnahme ab 63. Lebensjahr möglich  höhere
Abschläge
Seite 112 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964:
- Altersgrenze gem. § 36, 67. Lebensjahr
- Vorzeitige Inanspruchnahme ab 63. Lebensjahr möglich  höhere
Abschläge (max. 14,4 %)
cc) Altersrente für schwerbehinderte Menschen, §§ 37, 236 a
- Grundnorm für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 - § 37
- Vollendung des 65. Lebensjahres
- Nach § 2 Abs. 2 SGB XI Anerkennung der Schwerbehinderung
zu Beginn der Altersrente
- Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren
- Kein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze
- Vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ab 62. Lebensjahres
möglich (Rentenabschlag max. 10 %, § 37)
- § 236 a gilt für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind
- Vollendung des 63. Lebensjahres
- Nach § 2 Abs. 2 SGB XI Anerkennung der Schwerbehinderung
zu Beginn der Rente
- Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren
- Kein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze
- Beachte § 236 a Abs. 2 – stufenweise Anhebung des abschlagsfreien Renteneintritts für Versicherte der Geburtenjahrgänge 1952 – 1963
Wichtig!!!
Ab dem 01.01.2012 tritt der § 38 in Kraft!
Durch die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65
Jahren auf 67 Jahre ist eine neue Altersgrenze geschaffen worden. Einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte hat, wer
 das 65. Lebensjahr vollendet hat
 die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat
Seite 113 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
 und den Beruf aufgegeben hat oder nur noch Einkünfte innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten erzielt.
Damit wird ab 2012 eine Altersrente für besonders langjährige
Versicherte eingeführt. Wer mindestens 45 Jahre lang Pflichtbeiträge eingezahlt hat, erhält auch weiterhin mit dem 65. Lebensjahr
die Rente ohne Rentenabschlag. Zeiten der Kindererziehung bis
zum vollendeten 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes zählen als
erfüllte Wartezeit mit.
Auf diese Wartezeit von 45 Jahren werden aber keine Schul- und
Studienzeiten angerechnet. Akademiker sind daher praktisch ausgeschlossen. Auch ist eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente
vor dem 65. Lebensjahr nicht möglich. Mit dieser besonderen
Form der Altersrente wird den Menschen entgegengekommen, die
ein langes Arbeitsleben hinter sich gebracht haben.
dd) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, § 4
- Vollendung des 62. Lebensjahres
- Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren
- Siehe auch § 238
ee) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Arbeitsteilzeit, § 237
- Ab dem Jahr 2012 können keine neuen Ansprüche auf diese
Rentenart mehr entstehen, da Voraussetzung ist, dass Versicherte vor dem 01.01.1952 geboren sein müssen
ff) Altersrente für Frauen, § 237 a
- Vor dem 01.01.1952 geboren
- Damit keine neuen Ansprüche von Versicherten ab dem Jahr
2012
Seite 114 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
b) Rentenhöhe
aa) Rentenformel, § 63 Abs. 4, 64
gilt für alle Rentenarten
bb) Die Rentenhöhe ist vor allem durch die Höhe des Arbeitsentgelts
bzw. des Arbeitseinkommens bestimmt. Es findet jedoch ein sozialer
Ausgleich dadurch statt, dass rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt
werden (siehe oben unter a), aa)).
Das Äquivalenzprinzip, hohe Beiträge korrespondieren mit hohen
Rentenleistungen, ist dadurch durchbrochen.
Bsp. vgl. AN mit 45 Jahren Betriebszeiten mit AN der in jungen
Jahren erwerbsunfähig wird.
cc) Wartezeit, § 50 Abs. 1 Nr. 1
dd) Entgeltpunkte, §§ 70ff.
Maß für individuelle Beitragszeiten
Für Beitragszeiten:
Verhältnis des individuellen jährlichen Bruttoverdienstes zum jährlichen Bruttodurchschnittsverdienst gem. Anlage 1, § 70.
Ist das jährliche Bruttoarbeitsentgelt gleich dem jährlichen Bruttoentgelt nach Anlage 1, beträgt der Entgeltpunkt 1,0.
Für Beitragszeiten im Beitragsgebiet gilt § 256 a.
Für Kindererziehungszeiten gilt § 70 Abs. 2.
Für Beitragsgeminderte und beitragsfreie Zeiten gilt §
71(Gesamtleistungsbewertung, Grundbewertung, Vergleichsbewertung).
0Für Zeiten nach dem Rentenbeginn gilt § 75.
Bsp.: Entgeltpunkte für Beitragsgeminderte Zeiten
Bsp.: Entgeltpunkte bei freiwilliger Beitragszahlung
Bsp.: Entgeltpunkte bei Beitragszeiten im Beitragsgebiet
Seite 115 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Bsp.: Entgeltpunkte bei Kindererziehungszeiten
ee) Persönliche Entgeltpunkte, § 66
Summe aller Entgeltpunkte und Zuschläge
ff) Rentenartfaktor, § 67
Er sichert die unterschiedlichen Ziele der jeweiligen Renten
Abweichung bei knappschaftlicher Versicherung um ca. 1/3
gg) Aktueller Rentenwert, § 68
Formel
Rentenanpassung, § 68 Abs. 5
Mit der Rentenanpassung wird die Rente ermittelt mit der die Renten
jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres angehoben werden sollen.
Eine Anpassung an die Bruttolöhne ist nur mittelbar gegeben.
- Bruttolohnentwicklung des vergangenen Jahres (2. Faktor in der
Formel)
- Riesterfaktor (3. Faktor in der Formel) setzt sich zusammen aus
dem Altersvorsorgeanteil (Riestertreppe) und dem Beitragssatz der
RV
- Nachhaltigkeitsfaktor (4. Faktor in der Formel) berücksichtigt das
Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern modifiziert um Faktor α
der die Auswirkungen aktuell auf ein ¼ mindert (α = 0,25)
Schutzklausel, § 68 a die eine Verringerung des aktuellen Rentenwertes verhindert
Seite 116 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Entwicklung der Rentenwerte
Tabelle der Rentenwerte
Gültigkeit
Ost
jeweils ab
Entwicklung
West
Ost
Entwicklung
West
01. Juli
1999
21,16 €
24,84 €
2000
21,74 €
0,6 %
24,99 €
0,6 %
2001
22,06 €
1,5 %
25,31 €
1,3 %
2002
22,70 €
2,9 %
25,86 €
2,2 %
2003
22,97 €
1,2 %
26,13 €
1,0 %
2007
23,09 €
0,5 %
26,27 €
0,5 %
2008
23,34 €
1,1 %
26,56 €
1,1 %
2009
24,13 €
3,38 %
27,20 €
2,41 %
Bsp.: Rente bei Durchschnittseinkommen
Bsp.: Rente bei Kindererziehungszeiten
Bsp.: Rente bei Niedrigeinkommen
11) Renten wegen Todes
Witwenrente, § 46
Erziehungsrente, § 47
Waisenrente, § 48
a) Witwenrente
aa) Kleine Witwenrente , § 46 Abs. 1
- Anspruchsvoraussetzungen, Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 3)
- Höhe, Formel (§§ 63, 64)
Rentenartfaktor (§ 67 Nr. 5)
- Bezugsdauer max. 24 Monate (§ 46 Abs. 1 S. 2)
Seite 117 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Sonderregelung für Altfälle, § 242 a
- Wiederverheiratung
bb) Große Witwenrente, § 46 Ab. 2
- Anspruchsvoraussetzungen, Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 3)
Mindestdauer der Ehe 1 Jahr (Versorgungsehe); § 46 Abs. 2 a,
Ausnahme § 242 a Abs. 3
- Höhe, Formel §§ 63, 64
Rentenartfaktor (§ 67 Nr. 6)
- Aufhebung der Altersgrenze gem. § 242 a Abs. 5
b) Waisenrente
Höhe, Formel, Rentenartfaktor, § 47 Nr. 7, 8
Halbwaisen-, Vollwaisenrente, § 48 Abs. 1, Abs. 2
Altersgrenzen § 48 Abs. 4
12) Erwerbsminderungsrente, § 43
Teilweise Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1
Volle Erwerbsminderung, § 43 Abs. 2
Früher BU-, EU-Rente
a) Teilweise Erwerbsminderung
aa) Anspruchsvoraussetzungen, § 43 Abs. 1
- Auf die erworbene Qualifikation und den bisherigen beruflichen
Werdegang kommt es nicht an
- 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren
- Wartezeit 5 Jahre
- Außerstandesein 6 Std. täglich
bb) Höhe
Formel, Rentenartfaktor 0,5
Seite 118 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
b) Volle Erwerbsminderung
aa) Anspruchsvoraussetzung, § 43 Abs. 2
Außerstandesein 3 Std. täglich
bb) Höhe
Formel
Rentenartfaktor 1,0
Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr, § 59
13) Zugangsfaktor, § 77
Korrektur bei früherem Rentenbeginn
Seite 119 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
XII. Soziale Förderung
wird fortgesetzt
Seite 120 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
XII.
EntschädigungsR
wird fortgesetzt
Seite 121 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
XIII.
Das SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
1) Ziel und Zweck des SGB X
-
Vergleich mit den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) von Bund und
Ländern
a)
Verwaltungsverfahren § 8
Bsp.:
- Rentenantrag
- Antrag auf Verletztengeld
- Rückforderung von ALG
b)
Sozialdatenschutz
Bsp.:
- Anfrage der StA bei der AA
- Wissenschaftlicher Dienst der DRV
- Information der privaten Unfallversicherungsgesellschaft
durch BG
c)
Zusammenarbeit der Leistungsträger §§ 86-96
d)
Beziehung zu Dritten §§ 97-101a
e)
Erstattungsansprüche §§ 102-119
f)
Einheitliches Verfahren für alle Bücher des SGB (§ 1)
Vervollständigung von SGB I
2) Amtshilfe §§ 3-7
-
Begriff, Bedeutung, Grenze
Seite 122 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
-
Amtshilfe im Spannungsfeld zwischen Aufgabenerfüllung und Sozialdatenschutz
3) Verfahrensgrundsätze §§ 8-25
a)
Begriff des Verwaltungsverfahrens § 8 (s.o.)
b)
Vorverfahrensfähigkeit § 11
c)
Beteiligte § 12
Bsp.:
- Zulassungsverfahren für Vertragsärzte
- BAföG-Verfahren
d)
Bevollmächtigte und Beistände § 13
-
insbesondere die Vertretung von Unternehmen durch Dipl. - Wirtschaftsjuristen/BA
Bsp.:
- der angestellte Justitiar im Beitragsverfahren mit der BG
- der freiberufliche Dipl.- Wirtschaftsjurist/BA
e)
Untersuchungsgrundsatz § 20
aa) Amtsermittlungsgrundsatz, Offizialmaxime
bb) Dispositionsgrundsatz
cc) Beibringungsgrundsatz
Bsp.:
- der Bürger im Strafverfahren
- der Kläger im Zivilprozess
- der Antragsteller im Verwaltungsverfahren
Seite 123 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
f)
Beweismittel § 21
-
SAPUZ, aber keine Parteivernehmung
-
insbes. Zeugen; Verweigerung gem. § 22; Ausbleiben von Zeugen
§§ 118, 380 ZPO (Zwangsmittel)
4) Anhörung Beteiligter § 24
-
Grundsatz, Ausnahmen, nachträgliche Anhörung § 41 I Nr. 4
5) Akteneinsicht § 25
a)
Einsicht, Fotokopien, Abschriften
b)
Versendung der Akten an den Wohnsitz des Beteiligten
c)
Ausnahmen Abs. 2
Bsp.:
- schockierende med. Gutachten
- Hinweise auf Abstammung
6) Fristen, Termine, Wiedereinsetzung §§ 26, 27
a)
Nachholungszeitraum § 27 II, III
b)
Nachholung der Handlung, Glaubhaftmachung § 27 II
Bsp.:
- die versäumte Frist des § 9 II SGB V nach Scheidung
- der Rentenantragsteller in der PKV § 8 II SGB V
Seite 124 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
7) Verwaltungsakte §§ 31-38
a)
Begriff § 31
Bsp.:
- Rentenbescheid (Gewährung)
- ALG-Bescheid (Ablehnung)
- Erstattungsbescheid (Krankengeld)
- Feststellungsbescheid (Pflichtversicherung)
b)
Nebenbestimmungen § 32
Bsp.:
- Rente auf Zeit (Befristung)
- KG-Bescheid mit Auflage einer Entziehungskur
c)
Form §§ 33, 34
aa)
VA
Bericht aus der Praxis; Beweislast
bb)
d)
Schriftform bei Zusicherung auf Erlass eines VA § 34
Rechtsbehelfsbelehrung § 36
-
Frist §3 62; 84 SGG; 70 VwGO - 1 Monat
-
bei Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung Frist
- 1 Jahr,
§§ 66 II SGG, 58 II VwGO
e)
Rechtsbehelfsverfahren §§ 62-64
-
Antrag, Bescheid, Widerspruchsbescheid §§ 78 ff. SGG
-
neuer Bescheid im Vorverfahren § 86 SGG
Bsp.:
- Krankengeldbescheid, Neufestsetzung im Vorverfahren
- Erstattungsbescheid aber KV und Neufestsetzung
-
Kostenfreiheit § 64
Seite 125 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
f)
Begründung § 35
-
Ausnahme Abs. 2
-
insbes. bei Ermessensentscheidungen § 39 SGB I und Angriffsmöglichkeiten
Bsp.:
- Eingliederungszuschuss für AG gem. §§ 217 ff. SGB III
- Einstellungszuschuss bei Neugründungen gem. §§ 225 ff.
SGB III
8) Bestandskraft des VA §§ 39-52
a)
b)
Überblick
-
Zugang § 39
-
Rücknahme
-
Widerruf
-
Aufhebung
Nichtigkeit § 40
-
Bericht aus der Praxis
c)
Heilung § 41
d)
nicht begünstigender (belastender) VA, begünstigender VA
- Unterscheidung wichtig -
Bsp.:
- Beitragsbescheid
- ablehnender Bescheid
- Zulassungsbescheid
Seite 126 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
e)
Rücknahme, Widerruf
- Unterscheidung wichtig -
f)
aa)
rechtswidrige VAe werden zurückgenommen §§ 44, 45
bb)
rechtmäßige VAe werden widerrufen
Rücknahme von VAe
aa)
nicht begünstigender VAe § 44
Rücknahme auch bei eingetretener Unanfechtbarkeit
mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft
Ausnahme:
wenn der Betroffene vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat
Bsp.:
- ablehnender KG-Bescheid der BAK bei freiwilligem Mitglied, das behauptet Entgeltfortzahlungsanspruch zu haben (Hinweis auf Beitragshöhe)
- falsche Angaben des AN nach Beendigung des
AV im Statusverfahren; Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch AOK
bb)
begünstigender VAe § 45
Rücknahme auch bei eingetretener Unanfechtbarkeit
mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft
Ausschluss der Rücknahme Abs. 2 S. 1, 2
Vertrauensverlust Abs. 2 S. 3 - insbesondere bei
-
Arglist
-
unrichtige, unvollständige Angaben
-
Rückwirkung Abs. 3
Bsp.:
- die erschlichene ALG-Zahlung des Schwarzarbeiters
Seite 127 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
- die unvollständigen Angaben bei Arbeitsunfall/Wegeunfall
Fall 27- Erziehungsgeld als Vollzeitkraft (Fall 18 bei A+S mit Lösung, SozR 1, S. 198
g)
Widerruf von VAe
aa)
nicht begünstigender (belastender) VAe § 46
Widerruf auch nach Unanfechtbarkeit
mit den Besonderheiten des § 46 I, II
für die Zukunft zurücknehmbar
Bsp.:
- die nachgereichte Immatrikulationsbescheinigung im Erziehungsgeldverfahren
- die geänderte Rspr. des BSG im ALG II-Verfahren
bb)
begünstigender VAe § 47
Widerruf auch nach Unanfechtbarkeit grds. nur für die Zukunft und nur bei
- gesetzlicher Grundlage bzw. Vorbehalt oder
- Nichterfüllung einer Auflage
Bsp.:
- Gewährung von ALG unter dem Vorbehalt der
erwarteten BSG-Entscheidung
- Gewährung von Verletztengeld mit der Auflage,
sich einer ungefährlichen Operation zu unterziehen
Widerruf bei Geld- und Sachleistungen auch nach Unanfechtbarkeit und für die Vergangenheit bei
- Verwendungsdefizit oder
- Nichterfüllung einer Auflage
Seite 128 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Bsp.:
- anderweitige Verwendung der Sozialhilfeleistung
gem. § 29 SGB XII
- Verletztengeld wie vor
h)
Aufhebung, Erstattung §§ 48, 50
-
zum Verhältnis Rücknahme und Aufhebung - Fall 12
-
Erstattung durch VA § 50 III
-
Verjährung (4 Jahre), Beginn § 50 IV
-
Verzinsung (5% über Basiszinssatz)
9) öffentlich-rechtlicher Vertrag §§ 53-61
a)
Bericht aus der Praxis
b)
Vertragsdogmatik
c)
Schriftform § 54
d)
insbesondere Vergleichsvertrag § 54
Bsp.:
- der Beitragsstreit der BG mit dem Führer einer Kolonne von
Fleischentbeinern
e)
Zwangsvollstreckung § 60
10)Sozialdatenschutz §§ 67-85a
a)
Begriff § 67
b)
Zulässigkeit der Übermittlung §§ 67d-78
aa)
Grundsatz § 67d
bb)
Poilzei, StA, Gerichte, Behörden § 68
Seite 129 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
cc)
besondere gesetzl. Pflichten § 71
dd)
Strafverfahren § 73
ee)
Unterhaltsverfahren § 74
c)
Schadensersatz § 82
d)
Auskunft an Betroffenen § 83
11)Auskunftspflichten §§ 97-101a
a)
Auskunftspflicht des AG § 98
b)
Auskunftspflicht von Angehörigen u.a. § 99
aa)
Auskunftspflichtige, Ergänzung zu § 60 SGB I
bb)
Auskunftsumfang
cc)
Rechtsfolgen
Bsp.:
-
Lebenspartner
in
der
Bedarfsgemeinschaft
nach
§ 7 SGB II mit 2 Wohnungen
- vermutete Bedarfsgemeinschaft der Haushaltsgemeinschaft
nach § 36 SGB XII
12)Erstattungs- und Ersatzansprüche Dritter §§ 115-119
a)
Ansprüche gegen den Arbeitgeber § 115
-
Gleichwohl-Gewährung nach § 143 III SGB III
-
Krankengeld-Leistung bei § 49 I Nr. SGB V
-
Leistung von ALG bei bestehendem Arbeitsverhältnis
-
gesetzl. Forderungsübergang (cessio legis)
Bsp.:
- die streitenden Arbeitsvertragsparteien
- die Aufrechnung entgegen §§ 394 BGB, 850c ZPO
Seite 130 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Fall 28 - Beispiel Schulin/Igl S. 481 ff.
b)
Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige § 116
-
Schadensereignis und Schadensverlagerung
-
gesetzl. Forderungsübergang (cessio legis)
-
Schadensgleichheit bei Geschädigten und Leistungsträger
-
Gleichheit des Zeitraumes
-
Einbeziehung von Beiträgen aus Sozialleistungen und KVBeiträgen
Bsp.:
- der unverschuldete Verkehrsunfall/ Wegeunfall
aa)
Haftungsbegrenzung Abs. 2
-
Gefährdungshaftung z.B. §§ 7 StVG, 1,2,9 HPflG, 37
LuftVG
-
Beschränkung auf Höchstbeträge (Körperverletzung,
Tod 600.000,-/3 Mio.; Sachbeschädigung 300.000,-)
Bsp.:
bb)
Mitverschulden des Geschädigten Abs. 3
cc)
- nach Herzinfarkt ungebremst in Fußgängerzone
Übergang iH der Mitverschuldensquote
Quotenvorrecht des Geschädigten
-
Abs. 2 und 3 regeln das Problem, wie zu verfahren ist,
wenn der Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den
Schädiger rechtlich nicht zum Ausgleich des Gesamtschadens ausreicht
-
volles Quotenvorrecht des Geschädigten nach Abs. 2
entgegen Abs. 1 bleibt der Anspruch insoweit beim Geschädigten, als er zum Ausgleich seines Schadens er-
Seite 131 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
forderlich ist - der Versicherungsträger erhält nur die
verbleibende Restforderung
-
unter Schaden ist nicht nur der sachlich u. zeitlich
kongruente Schaden zu verstehen, also incl. Schmerzensgeld (im Gegensatz zu § 1542 RVO mit Quotenvorrecht für Sozialträger)
-
der Geschädigte kann bei höhenmäßiger Begrenzung
der Haftung seine gesamten Schadensersatzansprüche
vorab befriedigen (BGHZ 135, 170-178 = NJW 97, 17851787 > sehr lesenswert)
Bsp.:
- Abs. 2 nach BGHZ 135, 170-178
2-jähriges Kind (K) erleidet bei Verkehrsunfall
schweren Schaden iFv einer Querschnittslähmung, der Haftpflichtversicherer ist verurteilt zur
Zahlung von 250.000,- € - die AOK hat bereits
130.000,- € an Leistungen erbracht und will diesen
Betrag - der BGH hat die Klage der AOK gegen den
Haftpflichtversicherer mit der Begründung abgewiesen, es sei zu erwarten, dass die Schwere der
Verletzungen und der zu erwartenden Lebensdauer der Betrag iHv 250.000,- € als Schadensbeitrag
von K noch benötigt werde
- Abs. 3
1.000,- € mtl. Erwerbs- bzw. Unterhaltsschaden
DRV
750,- € mtl. Geldleistungen der AOK (z.B. KG oder
Rente)
60% Haftung des Schädigers
AOK/DRV erhält 750,- € >> 60% = 450,- €
der Versicherte erhält für den Restschaden von
250,- € (1.000,- / 750,-) 60% von 250,- = 150,- €
Seite 132 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
somit insgesamt 900,- €; 750,- € von AOK/DRV und
150,- € von Haftpflichtversicherer
Leseprogramm:
A+S
Gitter/Schmidt, S. 325-340
Muckel, S. 417-440
Schulin/Igl, S. 470-483
Waltermann, S. 275-289
von Wulffen SGB X § 116 Rz 5-47
Seite 133 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Fallübersicht:
Seite
Fall 1:
„Pflegeprogramm in Portugal“ .................................................................... 9
Fall 3 bei A+S mit Lösung SozR 1, S. 30-35
Fall 2:
„die verspätete Übermittlung der BfA (heute DRV-Bund) ......................... 13
an die AOK bei Rentenantragsstellung“
Fall 3:
„kein Rechnerzugang, keine Rente“ ......................................................... 17
Fall 6 bei A+S mit Lösung, SozR 1, S. 63 ff.
Fall 4:
„Beitragserstattung bei Mehrfacharbeitsverhältnissen“............................. 17
BGH-Rspr.
Fall 5:
„mehrfache Pfändung“ .............................................................................. 18
Fall 6:
„riskante Operation“ .................................................................................. 19
Fall 7:
„Bielefeld - Bosten und zurück“ ................................................................ 22
Fall 4 bei A+S mit Lösung, SozR 1, S. 38 ff.
Fall 8:
„misslungenes Outsourcing“ ..................................................................... 26
Teil 1 - 6
Fall 9:
„vogelfreier RA“ ........................................................................................ 27
Fall 1 bei A+S mit Lösung SozR 1, S. 15 ff.
Fall 10:
„mehrfacher Reinigungsdienst“................................................................. 28
Fall 11:
„teures Weihnachtsgeld“ ........................................................................... 29
Fall 3 bei A+S mit Lösung SozR 1, S. 35 ff.
Fall 12:
„arbeitslos und doppelt versichert“............................................................ 34
Fall 5 bei A+S mit Lösung SozR 2, S. 49 ff
Fall 13:
„Haushaltshilfe“......................................................................................... 40
Fall 11 bei A+S mit Lösung SozR 2, S. 85 ff
Seite 134 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Fall 14:
„Floristen in der Flaute“ ............................................................................ 54
A+S, SozR 2, S. 235 ff. mit Lösung
Fall 15:
„endgültig entzweit“ .................................................................................. 70
A+S, SozR 2, S. 219-223, Fall mit Lösung
Fall 16:
„nichtehehliche Nachzug“ ......................................................................... 70
A+S, SozR 2, S. 225-229 , Fall mit Lösung
Fall 17:
„Verwirrung bei der Zahlungspflicht“ ......................................................... 75
Fall Nr. 27 bei A+S, SozR 2, S 243-246
Fall 18:
Fall bei A+S, SozR 2, S. 260-264 ............................................................. 78
Fall 19:
Fall bei A+S, SozR 2, S. 251-253 ............................................................. 80
Fall 20:
Fall Nr. 28 bei A+S, SozR 2, S. 248-251 .................................................. 80
Fall 21:
Fall 7 bei A+S, SozR 1, S. 75-78 .............................................................. 87
Fall 22:
Fall 8 bei A+S, SozR 1, S. 79-84 .............................................................. 87
Fall 23:
„Und ewig zahlt der Sohn“ ........................................................................ 90
Fall Nr. 9 bei A+S, SozR 1, S. 92-96
Fall 24:
„Extreme Notwendigkeit“ .......................................................................... 92
Fall Nr. 10 bei A+S, SozR 1, S. 100-104
Fall 25:
Fall 16 bei A+S, SozR 2, „Jahrhundertflut und andere Katastrophen“, ..... 94
S. 126-132
Fall 26:
Fall 17 bei A+S, SozR 2, S. 140-143 ...................................................... 100
Fall 27:
„Erziehungsgeld als Vollzeitkraft“ ........................................................... 114
Fall 18 bei A+S mit Lösung, SozR 1, S. 198
Fall 28:
Beispiel Schulin/Igl S. 481 ff. .................................................................. 117
Seite 135 von 136
Sozialrecht Prof. Dr. A. Braun
Folienübersicht:
Seite
Folie 1:
Standort der Vorlesung....................................................................... 6
Folie 2:
nach Schulin, Einführung dtv 5024 S. XIX .......................................... 7
Folie 3:
System Honorierungsverfahren ........................................................ 38
Folie 4:
siehe dazu auch A+S, SozR 2, S. 91 ............................................... 39
Folie 5:
Voraussetzungen ALG ..................................................................... 59
Folie 6:
Ruhen des ALG-Anspruches bei Entlassungsentschädigung .......... 66
Folie 7:
Gesamtstruktur des Versicherungsfalles .......................................... 97
Seite 136 von 136
Herunterladen