Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Fortschreibung der öffentlich

Werbung
Anlage 2
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Fortschreibung
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Reutlingen und der
Gemeinde Kirchentellinsfurt über die Aufgabenerfüllung und Finanzbeziehungen
bei dem gemeinsamen Wirtschaftsgebiet Reutlingen-Nord/Kirchentellinsfurt
in der Fassung vom 18.07.1995
vom [Datum]
Aufgrund der §§ 1 und 25 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408, berichtigt 1975 S. 460, berichtigt 1976 S. 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), hat der Gemeinderat der Stadt Reutlingen am
[Datum] und der Gemeinderat der Gemeinde Kirchentellinsfurt am [Datum] nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Fortschreibung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
beschlossen:
§1
Änderungen
Die o. g. öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird wie folgt geändert:
„§ 2
Wirtschaftsgebiet
(1) Diese Vereinbarung gilt für das Wirtschaftsgebiet, das in der als Bestandteil dieser Vereinbarung
beigefügten Karte des Amts für Stadtentwicklung und Vermessung der Stadt Reutlingen vom
24.01.2007 im Maßstab 1 : 1.000 schwarz gestrichelt dargestellt ist (Anlage).
(2) Dieses Gebiet wird abgegrenzt
auf Gemarkung Kirchentellinsfurt
im Norden: durch eine Parallele im Abstand von 30 m der Feldwege Flst. 4854/1 und 5331/3.
im Westen: Ostgrenze von Feldweg 4853/1.
im Süden:
durch die Nordgrenze der ausgebauten Kreisstraße K 6908.
im Osten:
durch die Gemarkungsgrenze mit Kirchentellinsfurt/Altenburg im Verlauf der Flst.
4854/4 und 4854/20.
auf Gemarkung Altenburg
im Norden: durch die Nordgrenze des Feldwegs Flst. 270/2.
im Westen: durch die Gemarkungsgrenze Kirchentellinsfurt/Altenburg im Verlauf der Flst. 281/6
und 281/1.
im Süden:
durch die Nordgrenze der ausgebauten Kreisstraße K 6721.
im Osten:
durch die Westgrenze von Flst. 245, Bundesstraße 464.“
-1-
68622423
§2
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Reutlingen und
Kirchentellinsfurt – nach zuvor erteilter Genehmigung durch das Regierungspräsidium Tübingen nach
§ 25 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit – in Kraft.
Reutlingen, den
Kirchentellinsfurt, den
Stadt Reutlingen
Gemeinde Kirchentellinsfurt
Barbara Bosch
Oberbürgermeisterin
Bernhard Knauss
Bürgermeister
-2-
68622423
Herunterladen