Besondere Vertragsbedingungen B

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Bezeichnung der Bauleistung:
(Wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Besondere Vertragsbedingungen
- Brücken- und konstruktiver Ingenieurbau -
Inhalt
1
Vergütung
2
Vertragsfristen
3
Vertragsstrafen
4
Beschleunigungsvergütung
5
Mängelansprüche
6
Abrechnung mit IT-Anlagen
7
Sicherheitsleistung
8
Rechnungen
9
Zahlungsfristen
10
Preisgleitklauseln
Anlagen:
HVA B-StB Lohngleitklausel
HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel
HVA B-StB Beschleunigungsvergütung
HVA B-StB (SH) Besondere Vertragsbedingungen B 04-14
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1
Vergütung
Besondere Bedingungen:
2
Vertragsfristen
2.1
Beginn der Ausführung in der Örtlichkeit
Spätestens
Werktage nach Aufforderung;
Späteste Aufforderung am
Frühestens
(Datum)
,
Spätestens
Frühestens am
,
Spätestens am
Werktage nach Zuschlagserteilung
(Datum)
Hinweis:
2.2
Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:
Spätestens
Werktage nach
Einzelfristen für
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.3
= spätestens
= spätestens
= spätestens
= spätestens
= spätestens
Werktage nach
Werktage nach
Werktage nach
Werktage nach
Werktage nach
Vollendung der Ausführung nach Datum
Spätestens am
(Datum)
Einzelfristen für
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5
2.4
3
= spätestens
= spätestens
= spätestens
= spätestens
= spätestens
(Datum)
(Datum)
(Datum)
(Datum)
(Datum)
Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
2.4.1
=
Kalendertage
2.4.2
=
Kalendertage
2.4.3
=
Kalendertage
2.4.4
von
bis
(Datum)
2.4.5
von
bis
(Datum)
2.4.6
von
bis
(Datum)
Vertragsstrafen
Bei Überschreitung der Vertragsfristen hat gemäß § 11 VOB/B der Auftragnehmer für jeden Werk- bzw.
Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Vertragsstrafe zu zahlen:
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3.1
Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung
EUR (netto)/Werktag
EUR (netto)/Kalendertag
3.2
3.3
Bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung der Ausführung
nach 2.2.1
EUR (netto)/Werktag
nach 2.2.2
EUR (netto)/Werktag
nach 2.2.3
EUR (netto)/Werktag
nach 2.2.4
EUR (netto)/Werktag
nach 2.2.5
EUR (netto)/Werktag
nach 2.3.1
EUR (netto)/Werktag
nach 2.3.2
EUR (netto)/Werktag
nach 2.3.3
EUR (netto)/Werktag
nach 2.3.4
EUR (netto)/Werktag
nach 2.3.5
EUR (netto)/Werktag
Bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
nach 2.4.1
EUR (netto)/Kalendertag
nach 2.4.2
EUR (netto)/Kalendertag
nach 2.4.3
EUR (netto)/Kalendertag
nach 2.4.4
EUR (netto)/Kalendertag
nach 2.4.5
EUR (netto)/Kalendertag
nach 2.4.6
EUR (netto)/Kalendertag
3.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafenbeträge wird auf insgesamt 5 % der
Abrechnungssumme begrenzt.
4
Beschleunigungsvergütung
Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung wird vereinbart gemäß „HVA B-StB
Beschleunigungsvergütung“ (siehe Anlage)
4.1
Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für
Verkehrsbeschränkungen
4.2
nach 2.4.1
EUR (netto)/Kalendertag
nach 2.4.2
EUR (netto)/Kalendertag
nach 2.4.3
EUR (netto)/Kalendertag
nach 2.4.4
EUR (netto)/Kalendertag
nach 2.4.5
EUR (netto)/Kalendertag
nach 2.4.6
EUR (netto)/Kalendertag
Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt 5 % der
Abrechnungssumme begrenzt.
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5
Mängelansprüche
Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern
6
für
=
Jahre
für
=
Jahre
für
=
Jahre
Abrechnung mit IT-Anlagen
Neben Nr. 109 ZVB/E-StB gelten folgende Bedingungen:
6.1 Für die Anwendung der "Sammlung REB" ist deren Stand von 2013 mit der Ausnahme der REB-VB
23.003 maßgebend.
Die Anwendung der REB-VB 23.003 erfolgt mit der Ausgabe 1979 oder 2009.
6.2 Der Auftraggeber beabsichtigt,
-
alle Berechnungen mit IT-Anlage zu prüfen, die der Auftragnehmer mit IT-Anlagen
aufgestellt hat, und
folgende REB-VB nicht anzuwenden, so dass auch der Auftragnehmer diese nicht
verwenden darf:
6.3 Der Auftragnehmer darf bei der Aufstellung der Abrechnung
-
folgende IT-Programme nicht verwenden:
folgende Rechenstelle nicht einsetzen:
Prüfprogramme des Bundes
LBV-SH
6.4 Die Daten für die Prüfberechnung
-
-
sind vom Auftragnehmer als Doppel der von ihm für die Leistungsberechnung verwendeten
Daten zu liefern; IT-spezifische Einzelheiten der Datenträger sind im Einvernehmen mit
dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Lübeck, zu
regeln.
Die Daten sind als ASCII-Dateien zu liefern. Jeder Datensatz enthält 80 Zeichen und endet
mit 0D0Ahex.
6.5 Werden die Erdmassen nach Begrenzungslinien (REB VB 21.013) ermittelt,
werden folgende Qualitätsanforderungen eingehalten:
-
-
-
Der AN erstellt Querprofile nach Erfordernis, mindestens je Berechnungsabschnitt 1
Querprofil in Papierform. Ein Berechnungsabschnitt ist der Bereich je Ordnungszahl, für den
die gleichen Bedingungen bei den Positionsangaben (DA 68) gelten.
Bei Nichtanwendung des Programms „Bestimmung von Begrenzungslinien in Querprofilen“
(REB VB 20.073) wird grundsätzlich für jede Station 1 Querprofil erstellt. Abweichungen
sind einvernehmlich mit der örtlichen Bauüberwachung zu vereinbaren.
Die Querprofile werden maßstabsgerecht erstellt.
Jedes Querprofil beinhaltet alle in der jeweiligen Station abgerechneten Flächen.
Die verwendeten Strukturen (KZ) aus der DA 68 werden in den Querprofilen
gekennzeichnet und erläutert (z.B. KZ 40 = Oberkante Frostschutz).
Die ermittelten Schnittpunkte der Begrenzungslinien und die gegebenen / gerechneten
Koordinaten aus der DA 66 werden in den Querprofilen dargestellt.
Die gerechneten Flächen werden im Querprofil eindeutig erkennbar (farbige Umrandung
der Flächen, farbige Darstellung oder schwarze unterschiedliche Schraffierung) dargestellt.
Jedes Querprofil wird mit einer Legende versehen, welche die Erdmassenflächen mit der
OZ aus dem Leistungsverzeichnis darstellt.
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7
Sicherheitsleistung
Abweichend von Nr. 110.1 ZVB/E-StB gilt:
8
Rechnungen
Alle Rechnungen (siehe Nr. 13 ZVB/E-StB) und beizufügenden Unterlagen (Mengenberechnungen,
Zeichnungen usw.) sind zweifach einzureichen, davon abweichend:
– Abschlagsrechnungen
-fach,
– Teilschlussrechnungen
-fach,
– Schlussrechnungen
-fach,
– Unterlagen
-fach.
Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen:
Für Leistungen im Titel/Abschnitt „Leistungen auf Rechnung des Landes“ des Leistungsverzeichnisses
sind wegen der Vergütung aus dem Landeshaushalt getrennten Rechnungen zu stellen.
Zu diesen Teilleistungen gehören ebenfalls:
1. Leistungen des STLK-LB 101.3, Baubüro für AG
2. Leistungen des STLK 101.7, Hilfsleistungen für Kontrollprüfungen (nur für den Bereich des
Bundesfernstraßenbaues)
9
Zahlungsfristen
Die Fristen für die Prüfung der Schlussrechnung und die Fälligkeit der Schlusszahlung werden gemäß
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B auf 30 Kalendertage festgelegt.
10 Preisgleitklauseln
10.1 Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:
Lohngleitklausel gemäß „HVA B-StB Lohngleitklausel“ (siehe Anlage)
Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage)
10.2 Für die Berechnung des Selbstbehalts der Stoffpreisgleitklausel für die im „Verzeichnis für
Stoffpreisgleitklausel“ angegebenen Stoffe
und
wird zu Grunde gelegt:
die Gesamtabrechnungssumme
die Abrechnungssumme des Abschnitts
.
die addierten Abrechnungssummen der Abschnitte
.
Ist vorstehend keine Angabe zur Berechnung des Selbstbehalts angekreuzt, gilt für die Berechnung
des Selbstbehalts die Gesamtabrechnungssumme.
Für die Berechnung des Selbstbehalts der Stoffpreisgleitklausel für die im „Verzeichnis für
Stoffpreisgleitklausel“ angegebenen Stoffe
und
wird zu Grunde gelegt:
die Gesamtabrechnungssumme
die Abrechnungssumme des Abschnitts
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.
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die addierten Abrechnungssummen der Abschnitte
.
Ist vorstehend keine Angabe zur Berechnung des Selbstbehalts angekreuzt, gilt für die Berechnung
des Selbstbehalts die Gesamtabrechnungssumme.
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