Bezeichnung der Bauleistung: (Wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe) Besondere Vertragsbedingungen - Brücken- und konstruktiver Ingenieurbau - Inhalt 1 Vergütung 2 Vertragsfristen 3 Vertragsstrafen 4 Beschleunigungsvergütung 5 Mängelansprüche 6 Abrechnung mit IT-Anlagen 7 Sicherheitsleistung 8 Rechnungen 9 Zahlungsfristen 10 Preisgleitklauseln Anlagen: HVA B-StB Lohngleitklausel HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel HVA B-StB Beschleunigungsvergütung HVA B-StB (SH) Besondere Vertragsbedingungen B 04-14 Seite 1 1 Vergütung Besondere Bedingungen: 2 Vertragsfristen 2.1 Beginn der Ausführung in der Örtlichkeit Spätestens Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am Frühestens (Datum) , Spätestens Frühestens am , Spätestens am Werktage nach Zuschlagserteilung (Datum) Hinweis: 2.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.: Spätestens Werktage nach Einzelfristen für 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.3 = spätestens = spätestens = spätestens = spätestens = spätestens Werktage nach Werktage nach Werktage nach Werktage nach Werktage nach Vollendung der Ausführung nach Datum Spätestens am (Datum) Einzelfristen für 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.3.5 2.4 3 = spätestens = spätestens = spätestens = spätestens = spätestens (Datum) (Datum) (Datum) (Datum) (Datum) Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen 2.4.1 = Kalendertage 2.4.2 = Kalendertage 2.4.3 = Kalendertage 2.4.4 von bis (Datum) 2.4.5 von bis (Datum) 2.4.6 von bis (Datum) Vertragsstrafen Bei Überschreitung der Vertragsfristen hat gemäß § 11 VOB/B der Auftragnehmer für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Vertragsstrafe zu zahlen: HVA B-StB (SH) Besondere Vertragsbedingungen B 04-14 Seite 2 3.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung EUR (netto)/Werktag EUR (netto)/Kalendertag 3.2 3.3 Bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung der Ausführung nach 2.2.1 EUR (netto)/Werktag nach 2.2.2 EUR (netto)/Werktag nach 2.2.3 EUR (netto)/Werktag nach 2.2.4 EUR (netto)/Werktag nach 2.2.5 EUR (netto)/Werktag nach 2.3.1 EUR (netto)/Werktag nach 2.3.2 EUR (netto)/Werktag nach 2.3.3 EUR (netto)/Werktag nach 2.3.4 EUR (netto)/Werktag nach 2.3.5 EUR (netto)/Werktag Bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen nach 2.4.1 EUR (netto)/Kalendertag nach 2.4.2 EUR (netto)/Kalendertag nach 2.4.3 EUR (netto)/Kalendertag nach 2.4.4 EUR (netto)/Kalendertag nach 2.4.5 EUR (netto)/Kalendertag nach 2.4.6 EUR (netto)/Kalendertag 3.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafenbeträge wird auf insgesamt 5 % der Abrechnungssumme begrenzt. 4 Beschleunigungsvergütung Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung wird vereinbart gemäß „HVA B-StB Beschleunigungsvergütung“ (siehe Anlage) 4.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen 4.2 nach 2.4.1 EUR (netto)/Kalendertag nach 2.4.2 EUR (netto)/Kalendertag nach 2.4.3 EUR (netto)/Kalendertag nach 2.4.4 EUR (netto)/Kalendertag nach 2.4.5 EUR (netto)/Kalendertag nach 2.4.6 EUR (netto)/Kalendertag Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt 5 % der Abrechnungssumme begrenzt. HVA B-StB (SH) Besondere Vertragsbedingungen B 04-14 Seite 3 5 Mängelansprüche Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern 6 für = Jahre für = Jahre für = Jahre Abrechnung mit IT-Anlagen Neben Nr. 109 ZVB/E-StB gelten folgende Bedingungen: 6.1 Für die Anwendung der "Sammlung REB" ist deren Stand von 2013 mit der Ausnahme der REB-VB 23.003 maßgebend. Die Anwendung der REB-VB 23.003 erfolgt mit der Ausgabe 1979 oder 2009. 6.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, - alle Berechnungen mit IT-Anlage zu prüfen, die der Auftragnehmer mit IT-Anlagen aufgestellt hat, und folgende REB-VB nicht anzuwenden, so dass auch der Auftragnehmer diese nicht verwenden darf: 6.3 Der Auftragnehmer darf bei der Aufstellung der Abrechnung - folgende IT-Programme nicht verwenden: folgende Rechenstelle nicht einsetzen: Prüfprogramme des Bundes LBV-SH 6.4 Die Daten für die Prüfberechnung - - sind vom Auftragnehmer als Doppel der von ihm für die Leistungsberechnung verwendeten Daten zu liefern; IT-spezifische Einzelheiten der Datenträger sind im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Lübeck, zu regeln. Die Daten sind als ASCII-Dateien zu liefern. Jeder Datensatz enthält 80 Zeichen und endet mit 0D0Ahex. 6.5 Werden die Erdmassen nach Begrenzungslinien (REB VB 21.013) ermittelt, werden folgende Qualitätsanforderungen eingehalten: - - - Der AN erstellt Querprofile nach Erfordernis, mindestens je Berechnungsabschnitt 1 Querprofil in Papierform. Ein Berechnungsabschnitt ist der Bereich je Ordnungszahl, für den die gleichen Bedingungen bei den Positionsangaben (DA 68) gelten. Bei Nichtanwendung des Programms „Bestimmung von Begrenzungslinien in Querprofilen“ (REB VB 20.073) wird grundsätzlich für jede Station 1 Querprofil erstellt. Abweichungen sind einvernehmlich mit der örtlichen Bauüberwachung zu vereinbaren. Die Querprofile werden maßstabsgerecht erstellt. Jedes Querprofil beinhaltet alle in der jeweiligen Station abgerechneten Flächen. Die verwendeten Strukturen (KZ) aus der DA 68 werden in den Querprofilen gekennzeichnet und erläutert (z.B. KZ 40 = Oberkante Frostschutz). Die ermittelten Schnittpunkte der Begrenzungslinien und die gegebenen / gerechneten Koordinaten aus der DA 66 werden in den Querprofilen dargestellt. Die gerechneten Flächen werden im Querprofil eindeutig erkennbar (farbige Umrandung der Flächen, farbige Darstellung oder schwarze unterschiedliche Schraffierung) dargestellt. Jedes Querprofil wird mit einer Legende versehen, welche die Erdmassenflächen mit der OZ aus dem Leistungsverzeichnis darstellt. HVA B-StB (SH) Besondere Vertragsbedingungen B 04-14 Seite 4 7 Sicherheitsleistung Abweichend von Nr. 110.1 ZVB/E-StB gilt: 8 Rechnungen Alle Rechnungen (siehe Nr. 13 ZVB/E-StB) und beizufügenden Unterlagen (Mengenberechnungen, Zeichnungen usw.) sind zweifach einzureichen, davon abweichend: – Abschlagsrechnungen -fach, – Teilschlussrechnungen -fach, – Schlussrechnungen -fach, – Unterlagen -fach. Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen: Für Leistungen im Titel/Abschnitt „Leistungen auf Rechnung des Landes“ des Leistungsverzeichnisses sind wegen der Vergütung aus dem Landeshaushalt getrennten Rechnungen zu stellen. Zu diesen Teilleistungen gehören ebenfalls: 1. Leistungen des STLK-LB 101.3, Baubüro für AG 2. Leistungen des STLK 101.7, Hilfsleistungen für Kontrollprüfungen (nur für den Bereich des Bundesfernstraßenbaues) 9 Zahlungsfristen Die Fristen für die Prüfung der Schlussrechnung und die Fälligkeit der Schlusszahlung werden gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B auf 30 Kalendertage festgelegt. 10 Preisgleitklauseln 10.1 Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart: Lohngleitklausel gemäß „HVA B-StB Lohngleitklausel“ (siehe Anlage) Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage) 10.2 Für die Berechnung des Selbstbehalts der Stoffpreisgleitklausel für die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ angegebenen Stoffe und wird zu Grunde gelegt: die Gesamtabrechnungssumme die Abrechnungssumme des Abschnitts . die addierten Abrechnungssummen der Abschnitte . Ist vorstehend keine Angabe zur Berechnung des Selbstbehalts angekreuzt, gilt für die Berechnung des Selbstbehalts die Gesamtabrechnungssumme. Für die Berechnung des Selbstbehalts der Stoffpreisgleitklausel für die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ angegebenen Stoffe und wird zu Grunde gelegt: die Gesamtabrechnungssumme die Abrechnungssumme des Abschnitts HVA B-StB (SH) Besondere Vertragsbedingungen B 04-14 . Seite 5 die addierten Abrechnungssummen der Abschnitte . Ist vorstehend keine Angabe zur Berechnung des Selbstbehalts angekreuzt, gilt für die Berechnung des Selbstbehalts die Gesamtabrechnungssumme. HVA B-StB (SH) Besondere Vertragsbedingungen B 04-14 Seite 6