HINWEISBLATT ZUR ANTRAGSTELLUNG Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderte Menschen sind gegen Vorzeigen ihres entsprechend gekennzeichneten Ausweises sowie gültiger Wertmarke im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich zu befördern. Eine notwendige Begleitperson (Eintrag im Ausweis), das Handgepäck, ein mitgeführter Krankenfahrstuhl (soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt), sonstige orthopädische Hilfsmittel und ein Führhund müssen auch dann unentgeltlich befördert werden, wenn das Blatt keine oder eine nicht mehr gültige Wertmarke trägt (§ 145 Abs. 1 und 2 SGB IX). Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, haben im öffentlichen Personenverkehr nach § 147 Abs.1 Nr. 2,5,6 und 7 SGB IX im Fahrplan besonders darauf hinzuweisen, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 Abs.1 SGB IX nicht besteht. Nahverkehr ist insbesondere der öffentliche Personenverkehr mit: Geben Sie bitte diese Kennziffern in der Anlage Linienverzeichnis an Geben Sie bitte diese Kennziffern in der Anlage Linienverzeichnis an. 1) Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) 2) Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 PBefG auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) 3) Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 43 PBefG auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt und bei denen von der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte keine (teilweise oder gänzliche) Befreiung erteilt worden ist (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) 4) Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander grenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind (§ 147 Abs. 1 Nr.7 SGB IX) 5) Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs i.S.d. § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetztes Fahrgeldeinnahmen sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt (einschließlich Mehrwertsteuer); sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten (§ 148 Abs. 2 SGB IX). Unerheblich ist, ob das Entgelt für die Fahrkarte ganz oder zum Teil vom Benutzer, von der öffentlichen Hand oder Dritter Seite gezahlt wird. Keine Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX und der Richtlinie des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 SGB IX vom 01.01.2009 sind insbesondere: a) Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind b) Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen aufgrund des § 45 a PBefG c) sonstige leistungsbezogene Zahlungen (z. B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folgen von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleitungen oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote, Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge sowie Zuschläge im Bedarfsverkehr, sofern sie von allen Fahrgästen erhoben werden) d) Erstattungsbeträge für Fahrgeldausfälle aufgrund der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen nach §§ 145 ff SGB IX und Art. 2 Abs. 1 und 2 UnBefG e) Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gemäß § 42 PBefG, die kein Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX bzw. diesem nicht gleich zu achten sind; tarifliche Abgeltung für solche Verkehre f) Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG (Schülerfahrten, Berufsverkehr, Marktverkehr und Beförderung von Theaterbesuchern), bei denen gemäß § 45 Abs. 3 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und Bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde g) Zahlungen für Rentner und andere bevorzugte Personengruppen h) Einnahmen aus Personenbeförderungen gemäß § 46 PBefG und Sonderfahrten mit Straßenbahnen i) Einnahmen nach der Freistellungsverordnung j) sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen u. ä. k) Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör -1- l) m) n) o) p) q) r) Wagenreinigungsgebühren (z. B. Schadensersatzleistungen an Verkehrsunternehmen infolge von übergebührender Beanspruchung der Einrichtungsgegenstände des Verkehrsmittels – Vandalismus u. ä.) Fundsachenerlöse Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z. B. bei Fähren) noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte Ausgleichszahlungen für verbundsbedingte Mindererlöse Einnahmen aus Kombitickets (falls der Anteil der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen bei der Fahrtkostenkalkulation nicht kostenmindernd berücksichtigt wurde). Fahrgeldeinnahmen außerhalb der Landesgrenzen des Freistaates Sachsen Unternehmer mit Betriebssitz im Freistaat Sachsen, die mit Personennahverkehr die Landesgrenzen des Freistaates Sachsen überschreiten, haben ihrem Antrag entsprechende Mehrfertigungen beizufügen. Diese sind ausschließlich beim Kommunalen Sozialverband Sachsen –Integrationsamt - einzureichen und werden dann an die zuständigen Erstattungsbehörden der Länder weitergeleitet. Die Einnahmen sind entsprechend auf die Länder, in denen die Beförderungsleistungen erbracht wurden, aufzusplitten. Die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen richtet sich nach den tatsächlich nachweisbaren Fahrgeldeinnahmen im jeweiligen Bundesland (die Spalten „Wagenkilometer“ und „in %“ sind dann nicht auszufüllen). Ist dem Unternehmer ein solcher Nachweis nicht möglich, kann die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern erfolgen. Prüfvermerk zu Fahrgeldeinnahmen Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen ist durch eine Prüfung eines Abschlussprüfers nach § 319 Handelsgesetzbuch (HGB) zu bestätigen. Dies gilt für Antragsteller, deren Unternehmen als Kapitalgesellschaft organisiert und die keine kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist, oder als bestimmte offene Handels- und Kommanditgesellschaft im Sinne des § 264 a Abs. 1 HGB geführt wird. Die übrigen Unternehmer können anstelle des Prüfvermerks eine entsprechende Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorlegen. Vorauszahlungen für 2014 werden nach § 150 Abs. 2 SGB IX zurückgezahlt, wenn der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle für 2014 und die zur Berechnung der Erstattung erforderlichen Unterlagen nicht bis spätestens 31.12.2015 (Ausschlussfrist) vorgelegt werden oder wenn die Vorauszahlungen den Erstattungsbetrag übersteigen. Antragsfrist Die Erstattung der Fahrgeldausfälle muss gemäß § 150 Abs. 1 SGB IX spätestens bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr beantragt werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist! Maßgebend ist der Tag des Einganges des vollständig ausgefüllten Antrages mit sämtlichen Unterlagen beim Kommunalen Sozialverband Sachsen - Integrationsamt -. Hinweis für Unternehmen die einem Verbund angehören Der Antrag auf Erstattung 2013 kann erst dann gestellt werden, wenn die Endabrechnung des Verbundes für das Jahr 2013 vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass generell der Antrag bis spätestens 31.12.2014 gestellt sein muss. -2-