EvO - Nachrichten RECHTkonkret Informationen und Arbeitshilfen aus dem Fachausschuss Recht und Finanzierung des Fachverbandes Evangelische Obdachlosenhilfe in Deutschland e.V. ________________________________________________________________ April 2003 – überarbeitet im März 2011 „Musterpapiere“ Kleine Hilfen für den beruflichen Alltag ________________________________________________________________ EVANGELISCHE OBDACHLOSENHILFE IN DEUTSCHLAND e.V. - vormals Deutscher Herbergsverein von 1886 - FACHVERBAND DES DIAKONISCHEN WERKES DER EKD Reichensteiner Weg 24 14195 Berlin Tel.: 030 / 83 001-287/371 Fax: 030 / 83 001 8371 e-mail: [email protected] Internet: www.evangelische-obdachlosenhilfe.de Inhalt Einführung .................................................................................................................. 3 Datenschutzerklärung ................................................................................................ 6 Einwilligung in Datenübermittlung / Auskunftserteilung ........................................ 9 Entbindung von der Schweigepflicht...................................................................... 10 Abtretungsvereinbarung und Vollmacht ................................................................ 11 Vollmacht zur Räumung sowie Aushändigung und Verwertung eingebrachter Sachen ......................................................................... 13 Vereinbarung über Geldverwaltung ........................................................................ 17 Anforderung einer Geburtsurkunde........................................................................ 18 Anforderung einer Arbeitsbescheinigung .............................................................. 19 Antrag auf Ausstellung einer (Ersatz-) Lohnsteuerkarte ...................................... 20 Anforderung eines Sozialversicherungsausweises .............................................. 21 Bescheinigungen ...................................................................................................... 23 2 Einführung Schriftliche Vereinbarungen spielen in der sozialen Arbeit eine wichtige Rolle. Deren Ausgestaltung reicht von der Verschriftlichung ausgehandelter Hilfeziele im Rahmen der Hilfeplanung, der Datenschutzerklärung, Vollmachten verschiedenster Art bis hin zu Verträgen z.B. für den Bereich Wohnen. Richtig angewandt dienen sie der Transparenz im Hilfeprozess, damit der Vertrauensbildung zwischen Sozialarbeit und Hilfeberechtigtem und der Kostensicherung für den Leistungserbringer. Z.B. kann der Einsatz von Vollmachten im Hilfeprozess sowohl von grundsätzlicher Bedeutung sein als auch ein sinnvolles Hilfsmittel im Rahmen der Hilfeplanung für den Einzelfall. Da der Einsatz einer Vollmacht immer ein Ersatzhandeln für den Hilfeberechtigten durch die Einrichtungen oder sozialen Dienste beinhaltet, ist auf eine maßvolle Verwendung dieses Hilfsmittels zu achten. Im Folgenden werden die Vor- und Nachteile im Einzelnen betrachtet. In manchen Bundesländern erteilen die Träger der Sozialhilfe für Hilfen in stationärer Form Kostenzusagen über den Entgeltsatz abzüglich der vorrangigen Ansprüche auf Sozialleistungen oder eines eventuellen Einkommens des Hilfeberechtigen. Diese Leistungen hat der Hilfeberechtigte dann direkt an die Einrichtung zu zahlen. Es kommt immer wieder vor, dass ein Hilfeberechtigter die Einrichtung verlässt, ohne dass die Kostenfrage geklärt ist. Durch eine Abtretungsvereinbarung und Vollmacht werden Einrichtungen/Dienste in die Lage versetzt ihre Leistungsentgelte zu sichern. Mit dieser Form der Abtretung und Vollmacht, können die Leistungserbringer im Namen der Hilfeberechtigten Anträge auf Sozialleistungen stellen und eine Zahlung der bewilligten Leistungen direkt an die Einrichtung veranlassen. Ein aus wirtschaftlicher Sicht notwendiges, aus sozialarbeiterischer Sicht kritisch zu betrachtendes Verfahren. Sozialarbeit hat hier die wichtige Aufgabe, zu jedem Zeitpunkt im Hilfeprozess die notwendige Transparenz herzustellen, da sonst das Vertrauensverhältnis zwischen Sozialarbeit und Hilfeberechtigten auf dem Spiel steht. Deshalb ist eine genaue Beschreibung der Zweckbestimmung, der Sachverhalte, die eine Vollmacht umfassen soll, sowie eine zeitlichen Eingrenzung notwendig. Die von uns favorisierte und als gesetzesgemäß beurteilte Praxis vieler Sozialhilfeträger für die stationäre Hilfe erübrigt unter Umständen Abtretungsvereinbarungen und Vollmachten. Der Kostenträger gibt eine Kostenzusage auf Grundlage von § 27 b SGB XII (Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen). Für die Einrichtungen/Dienste bedeutet dies: Sie erhalten den vollen Entgeltsatz und die Hilfeberechtigten zahlen bei einem evtl. vorhandenen Einkommen einen Aufwendungsersatz an den Träger der Sozialhilfe. Damit liegt das Kostenrisiko nicht mehr bei den Einrichtungen. Der Hilfeprozess ist frei von zusätzlichen Zwängen und Sanktionen. Natürlich sind im Verlauf des Hilfeprozesses mögliche Ansprüche der Hilfeberechtigten gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern gemeinsam mit ihnen zu eruieren und durchzusetzen. Dies gebieten schon die Selbsthilfepflichten nach dem SGB XII. Darüber hinaus wird die Vorgehensweise, in einem Aushandlungsprozess mit den Hilfeberechtigten im Rahmen der Hilfeplanung besprochen. Hier können verschiedene Formen von Vollmachten als Arbeitsmittel 3 sehr hilfreich sein. Der/die beratende Sozialarbeiter/in lässt sich eine zweckbestimmte (Handlungs-) Vollmacht zur Durchsetzung eines genau bezeichneten Anspruchs geben, z.B. bei der Beantragung von Leistungen des Arbeitsamts oder des Sozialhilfeträgers sowie im Rahmen der Schuldnerberatung. Wurde die Leistung bewilligt, erlischt die Vollmacht automatisch. Eine solche Vollmacht sollte also neben der/dem Hilfeberechtigten und der bevollmächtigten Person/Einrichtung den genauen Auftrag mit der betreffenden Behörde bezeichnen. In der Regel beinhaltet die Vollmacht auch noch eine Vollmacht, mit der Hilfeberechtigte gegenüber zuständigen Behörden die Einwilligung erteilen, die erforderlichen Daten mit einer Einrichtung auszutauschen. Eine Weitergabe von persönlichen Daten an Behörden ist nur nach vorherigem Einverständnis möglich. Es sind noch weitere Formen einer Handlungsvollmacht denkbar, z.B. für einen zeitlich begrenzten Raum während eines Krankenhausaufenthalts von Hilfeberechtigten. Diese kann alle während dieser Zeit anfallenden Geschäfte beinhalten oder z.B. in Form einer Postvollmacht ausgestaltet sein. Wichtig ist auch hier eine genaue Bezeichnung der bevollmächtigten Tätigkeiten sowie des Geltungszeitraumes. Vermieden werden sollten so genannte Generalvollmachten. Sie implizieren bei den Hilfeberechtigten möglicherweise ein Gefühl der Entmündigung, sie geben Verantwortung ab und sind nicht mehr Herr des Geschehens. Dies gilt besonders dann, wenn eine Vollmacht direkt bei der Aufnahme in einer Art Ankreuzverfahren erstellt wird, oder ohne dass sich im Verlauf des Hilfeprozesses eine besondere Notwendigkeit für dieses Mittel der Arbeitserleichterung ergeben hat. Für die Entbindung von der Schweigepflicht gilt das Gleiche wie für Generalvollmachten. Sie kann innerhalb des Hilfeprozesses bedeutsam sein z.B. gegenüber Ärzten, ggf. in Kombination mit einer Vollmacht gegenüber einer Behörde für einen genau bestimmten Auftrag oder Zeitraum. Von generellen Schweigepflichtentbindungen ist demnach abzuraten. Im Zusammenhang mit den Aufnahmeformalitäten sind zwei weitere Vorlagen sinnvoll. Dies ist zum einen die Datenschutzerklärung. Hier erklären sich Hilfeberechtigte mit der Speicherung und der Weitergabe ihrer persönlichen Daten im erforderlichen Umfang einverstanden, soweit sie zur Aufgabenerfüllung dienen. Zum anderen gibt es häufig einen Regelungsbedarf bei der Räumung sowie Aushändigung und Verwertung eingebrachter Sachen, nachdem Hilfeberechtigte eine Einrichtung verlassen haben. Mit einer entsprechenden Regelung entsteht Rechtssicherheit für die Einrichtungen. Die Eigenverantwortlichkeit der Hilfeberechtigten für ihr Eigentum und das Gelingen ihres Hilfeprozesses wird betont. Denkbar ist eine solche Regelung auch innerhalb eines (Miet-) Vertrages. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Vollmachten, Abtretungen etc. als Hilfsmittel zur Durchsetzung von genau bezeichneten Ansprüchen von Hilfeberechtigten durchaus sinnvoll sein können, soweit dieses vorher im Rahmen der Hilfeplanung entsprechend vereinbart wurde. So erhalten Hilfeberechtigte Beratung und Unterstützung individuell angepasst an den jeweiligen Bedarf. Die eigenen Kompetenzen werden gefordert und die Eigenverantwortlichkeit für das Gelingen des Hilfeprozesses wird gestärkt. Eher hinderlich zur Erreichung des 4 Hilfezieles sind Vollmachten dann, wenn sie allgemein gehalten sind und Hilfeberechtigte nicht nachvollziehen können, was sie tatsächlich unterschrieben haben. Dies schürt Ängste und ist im Übrigen auch nicht im Sinne eines Normalitätsprinzips. Zur täglichen Arbeit in der Hilfe für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten gehört die Unterstützung bei der Beschaffung amtlicher Dokumente. Meist werden diese in vorformulierten (Formular-)Anschreiben mit dem Briefkopf der Einrichtungen für die Hilfeberechtigten angefordert. Diese Routinetätigkeit, die zwar im Auftrag der Leistungsberechtigten erfolgt (und diese auch entlastet) steht im Widerspruch zum fachlichen Anspruch, Entmündigungstendenzen entgegenzuwirken und Selbstständigkeit zu fördern. Wir wollen deshalb mit den vorformulierten Standardanschreiben dazu ermutigen, die Hilfeberechtigten zu einer selbstständigen Beantragung von Urkunden unter Beifügung einer Bescheinigung zu befähigen. Diese vom Fachausschuss „Recht und Finanzierung“ der Evangelischen Obdachlosenhilfe e.V. erstellte Sammlung von „Musterpapieren“ ist als Arbeitshilfe für die Träger und ihre sozialen Fachkräfte gedacht. Eine bedarfsgerechte Anpassung ist im Einzelfall notwendig. Das vorliegende „Recht konkret“ ist auch auf der Internetseite www.evangelischeobdachlosenhilfe.de veröffentlicht. An der Erstellung dieses „Recht konkret“ haben mitgewirkt: Prof. Dr. Albrecht Brühl, Ernst Glück, Martin Hitt, Rüdiger Klau, Willi Kronberger, Thomas Poreski, Martin Steinbrenner, Prof. Hans-Ulrich Weth Wir bedanken uns beim Perthes-Haus, Hamm, dem Immanuel-Grözinger-Haus der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart, bei Rechtsanwalt Jörg Lang, Stuttgart und dem Diakonischen Werk Sachsen, die uns Ihre Ausarbeitungen zur Verfügung gestellt haben. 5 Datenschutzerklärung Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben muss personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und ggf. weitergeben. und ihre MitarbeiterInnen sind verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Daten gemäß den kirchlichen Datenschutzregelungen sowie in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) I und der §§ 67, 67 a - d, 69 bis 71 Abs. 1, 75 bis 78, 84 SGB X zu schützen. Ich bin damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten sowie solche meiner Angehörigen erhebt, verarbeitet (insbes. speichert und an Dritte übermittelt) und nutzt, soweit dies zur Erfüllung der konkreten Beratungs- bzw. Betreuungsaufgabe erforderlich ist. Insbesondere ist auch berechtigt, Daten an Sozialleistungsträger zu übermitteln, soweit dies zur Anspruchsklärung, Beantragung und Bewilligung von Sozialleistungen notwendig ist. In Vertretungsfällen und zur Abstimmung von Hilfeangeboten ist es erforderlich, dass sich die sozialen Fachkräfte der/des...................... austauschen. Sie werden dazu Von ihrer Schweigepflicht befreit. Die Verarbeitung von Daten zu statistischen Zwecken darf ausschließlich in anonymisierter Form erfolgen. Ich habe das Recht zu erfahren, welche Daten über mich zur Erfüllung statistischer Aufgaben gespeichert sind. ist verpflichtet, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung anfallenden Daten sorgfältig aufzubewahren. Unbeschadet des Rechts auf Akteneinsicht hat die Unterlagen, an deren Herausgabe ich ein berechtigtes Interesse habe, nach Abschluss der Beratung/Maßnahme auf Verlangen herauszugeben, soweit dem nicht überwiegende Interessen der entgegenstehen. Mir ist bekannt: Drei Jahre nach Abschluss der Beratung/Maßnahme werden die Beratungs-/Betreuungsakten vernichtet, soweit nicht meine schutzwürdige Interessen oder die der Einrichtung eine längere Aufbewahrung erforderlich machen. .......................................................... Unterschrift ....................................................... 6 Anmerkungen zur Datenschutzerklärung : 1. Aus dem Beratungs- bzw. Betreuungsvertrag ergibt sich die Verpflichtung der Einrichtung zum Datenschutz als vertragliche Nebenpflicht, d.h. alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit Beratung, Betreuung, Heimaufenthalt bekannt werden, sind wie ein Geheimnis zu wahren und nicht unbefugt zu offenbaren. 2. Die MitarbeiterInnen sind auf Grund ihres Dienstvertrages (BAT, AVR, KAO) zur Beachtung dieser Trägerverpflichtung gehalten. Für staatlich anerkannte SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen gilt darüber hinaus die Schweigepflicht gem. § 203 Abs. 1 StGB. 3. Zur Konkretisierung des Inhalts der Sozialdatenschutzverpflichtung wird in entsprechender Anwendung auf die genannten Vorschriften des SGB I und X Bezug genommen. Direkt richten sich diese Vorschriften nur an die öffentlichen Sozialleistungsträger. Sie beschreiben aber allgemein gültige Standards des Sozialdatenschutzes. Wichtige Ausnahme : Eine Amtshilfepflicht im Sinne der §§ 3, 68 SGB X gegenüber öffentlichen Stellen besteht für freie Träger nicht. 4. Unter "Daten" sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Betroffenen zu verstehen, d.h. - objektive Merkmale, wie Name, Geburtsdatum, Familienstand, Arbeitgeber, Einkommen, Bankverbindung, Ausbildung, Krankheiten, Vorstrafen, Alkoholkonsum etc. - Meinungen und Wertungen, die sich auf Betroffene oder Dritte beziehen (in Anträgen, Gutachten, Diagnosen, Prognosen etc.) Dabei muss es sich nicht um "Geheimnisse" handeln, sondern auch leicht zugängliche Daten sind erfasst (z.B. Telefonnummer). 5. Die Begriffe erheben, verarbeiten, nutzen werden in § 67 Abs. 5, 6, 7 SGB X definiert : - Erheben : Beschaffen von Daten über die Betroffenen, in erster Linie bei den Betroffenen selbst - Verarbeiten : insbesondere - Speichern : Erfassen, Aufnehmen, Aufbewahren - Übermitteln : Bekannt geben gespeicherter Sozialdaten an Dritte durch Datenweitergabe, -einsicht, -abruf - Nutzen : jede Verwendung von Sozialdaten, auch Weitergabe innerhalb der Stelle . 6. Die gesamte Datenerhebung und -verarbeitung hat sich strikt an der Frage zu orientieren, ob und in welchem Umfang sie zur Erfüllung der konkreten Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Ziel ist, den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen so gering wie möglich zu halten. 7 7. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist nur zulässig, - wenn die Betroffenen damit einverstanden sind, - zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten der Einrichtung (insbes. Auskunfts- und Meldepflichten nach Meldegesetz, Infektionsschutzgesetz, Abwendung bestimmter geplanter Straftaten gem. § 138 StGB), - zur Abwehr konkreter gegenwärtiger Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit (§ 34 StGB), - zur Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen der Einrichtung, - zur Wahrung sonstiger eigener berechtigter Interessen der Einrichtung bzw. ihrer MitarbeiterInnen (z.B. zur Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen). Die Übermittlungsbefugnis gegenüber den Sozialleistungsträgern folgt in erforderlichem Umfang aus entsprechender Anwendung des § 69 SGB X. 8. Für einen fachlichen Austausch und Vertretungsfälle in der Einrichtung müssen soziale Fachkräfte von der Schweigepflicht befreit werden. Ob eine Befreiung mit dem Einverständnis in der Datenschutzerklärung strengsten Datenschutzmaßnahmen stand hält, sei dahingestellt; sie spiegelt zumindest die Praxis in Vertretungssituationen wider und ergänzt die meist stillschweigend erteilte Befreiung für die üblichen Vertretungsregeln. 9. Sozialdaten (auch Akten) sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Einrichtung zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden (vgl. § 84 Abs. 2 SGB X). Es ist zwischen den Interessen der Betroffenen an einer baldigen Löschung ihrer sensiblen Daten bei gleichzeitiger Wahrung ihrer Interesses an einer fundierten Beratung/Betreuung einerseits und dem Interesse der Einrichtung an der Dokumentation des Hilfeprozesses mit etwa erforderlicher Rückgriffsmöglichkeit andererseits abzuwägen. In der Regel wird hierfür eine dreijährige Aufbewahrungsfrist ausreichen. 8 Einwilligung in Datenübermittlung / Auskunftserteilung Gegenwärtig werde ich ..........................................., geb. ................ im Rahmen der Hilfe nach dem 8. Kap. SGB XII von Mitarbeitenden in meinen persönlichen Angelegenheiten beraten und unterstützt. Hiermit entbinde ich in folgender Angelegenheit ............................................................................................................................ ............................................................................................................................ gegenüber der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter der o.g. Einrichtung Frau/Herr ............................................................................................... von der Schweigepflicht und den Einschränkungen der Datenschutzbestimmungen. Ich bin mit der Erteilung entsprechender Auskünfte und der Übermittlung von Daten im erforderlichen Umfang einverstanden. ....................................................... Unterschrift Anmerkung: Dieses Formular kann in Fällen zur Anwendung kommen, in denen die Beraterin/der Berater Informationen von Ärzten, Rechtanwälten usw. benötigt, die jedoch nur mit Zustimmung der Betroffenen der Beraterin/dem Berater zur Verfügung gestellt werden dürfen. 9 Entbindung von der Schweigepflicht Hiermit entbinde ich geb. meine Beraterin/meinen Berater Frau/Herrn ............................................................. bei(m) gegenüber von der Schweigepflicht. Diese Schweigepflichtentbindung gilt für folgenden Sachverhalt: .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. .................................................................................................................................. Sie kann von mir jederzeit widerrufen werden. ..................................................... Unterschrift Kenntnis genommen: ..................................................... Unterschrift der Beraterin/des Beraters 10 Abtretungsvereinbarung und Vollmacht erbringt an Frau/Herrn Leistungen in Form von (z.B. stationärer Hilfe, persönlicher Hilfe und Wohnen, Wohnen mit begleitender Betreuung, ...) Zur Sicherung und ggf. Deckung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der trete ich hiermit an die den jeweils pfändbaren Teil meiner gegenwärtigen und künftigen Lohn- und Gehaltsforderungen gegen meinen jeweiligen Arbeit- oder Dienstgeber ab. Gegenwärtig bin ich bei in beschäftigt. Die wird diese Lohn- und Gehaltsabtretung meinem jeweiligen Arbeitbzw. Dienstgeber erst dann anzeigen, wenn sie Anlass zur Annahme hat, dass dies für die Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. Außerdem trete ich zur Sicherung und gegebenenfalls Deckung der vorstehenden Forderungen der sämtliche mir gegenüber Sozialleistungsträgern zustehende Ansprüche, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit den vertraglich erbrachten Hilfeleistungen stehen, einschließlich der Ansprüche auf laufende Geldleistungen, an die ab, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ich ermächtige sie, diese Abtretung den jeweiligen Sozialleistungsträgern anzuzeigen. In gleicher Weise trete ich etwaige Unterhaltsansprüche, die mir gegenüber Dritten zustehen, an die ab und ermächtige zur Anzeige. nimmt die vorstehenden Abtretungserklärungen an. Unabhängig hiervon erteile ich zur Sicherung und gegebenenfalls Deckung der vorstehenden Forderungen der Vollmacht, in meinem Namen und für mich sämtliche mir gegenüber Sozialleistungsträgern zustehenden Ansprüche geltend zu machen.. Die Vollmacht erlischt, wenn ich sie schriftlich widerrufe. ............................................ Unterschrift .................................................................. in Vertretung für 11 Anmerkungen zur Abtretungsvereinbarung und Vollmacht: Wozu Abtretungsvereinbarung und Vollmacht? Bekommt eine Einrichtung ihre Entgeltsätze nicht ohnehin direkt vom Sozialleistungsträger? Warum soll die Leistung abgetreten werden? Ist dies überhaupt zulässig? Solche Fragen werden auftauchen, außerdem der Verdacht, dass der Träger damit durchaus eigennützige Interessen verfolgt. Der Verdacht kann bestätigt werden. Sofern nicht andere Regelungen zwischen Kostenträger und Einrichtungen bestehen, soll die Einrichtung mit der Abtretungsvereinbarung und Vollmacht in die Lage versetzt werden, gegenüber Sozialleistungsträgern Ansprüche geltend zu machen, durchzusetzen und diese in Form von Geldleistungen zu erhalten. In der Praxis passiert es immer wieder, dass Bewohner/innen Einrichtungen abrupt verlassen, während gleichzeitig die Kostenfrage nicht oder noch nicht geklärt ist. Gegenüber den Sozialleistungsträgern fehlen dann die eigentlich Anspruchsberechtigten, nämlich die Bewohner/innen, deren Aufgabe es wäre, ihre Ansprüche durchzusetzen. Da der Weg, die Kosten für die erbrachten Leistungen direkt bei ehemaligen Bewohner/innen einzutreiben, oft nicht durchführbar ist, wird eine Möglichkeit angeboten, mit der die Einrichtung selbständig zu ihrem Geld kommen kann. Dem gleichen Zweck dient die Abtretung von Lohn-, Gehalts- und Unterhaltsansprüchen. Die Abtretungsvereinbarung und Vollmacht soll die heute gängige (und korrekte) Antragstellung durch den Leistungsberechtigten (und nicht durch die Einrichtung) nicht ersetzen, sondern die Entgelte für die Einrichtung sichern helfen. 12 Vollmacht zur Räumung sowie Aushändigung und Verwertung eingebrachter Sachen Hiermit bevollmächtige ich jederzeit widerruflich MitarbeiterInnen sowie die beauftragten .................................................................................. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses meine eingebrachten Einrichtungsgegenstände und sonstige persönliche Habe der / einer der folgenden Personen ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche und sonstige Legitimation auszuhändigen: Weiter erstreckt sich die Vollmacht auf die Räumung der von mir eingebrachten Sachen aus den von mir bewohnten bzw. benutzten Räumen und auf deren anderweitige Lagerung, sofern diese nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht innerhalb von drei Tagen oder aber bei nicht mitgeteilter Abwesenheit und schriftlicher Aufforderung an mich nicht innerhalb von zehn Tagen abgeholt werden. Schließlich bevollmächtige ich sowie die beauftragten MitarbeiterInnen zur Verwertung dieser Gegenstände, wenn diese nicht bis zum Ablauf von vier Wochen nach Vertragsbeendigung abgeholt wurden sind. Diese Verwertungsvollmacht gilt nur dann, wenn zuvor mich sowie ggf. die für die oben genannten zur Abholung bevollmächtigen Personen, soweit mein bzw. deren Aufenthaltsorte der Einrichtung bekannt sind, erfolglos zur Abholung aufgefordert hat. Der bei der Verwertung etwa erzielte Erlös darf nach Ausgleich noch offener Forderungen seitens mir gegenüber zugunsten der BewohnerInnen der verwendet werden. 13 Anmerkungen: KollegInnen stationärer Einrichtungen können ein Lied davon singen: Ein Bewohner verlässt die Einrichtung unter Zurücklassung seiner Habe. Was tun? Aufbewahren? Wie lange? Nach dem Verbleib des ehemaligen Bewohners fahnden? ... der ehemalige Bewohner taucht nach Wochen oder Monaten wieder auf und verlangt seine Sachen ... der Konflikt ist vorprogrammiert, wenn die Sachen nicht mehr da sind. Die Vollmacht soll helfen den Bewohner in seiner Eigenverantwortung für seine Sachen zu stärken spätere Konflikt zu vermeiden und einen Routineablauf festzuschreiben. Die vorliegende Vollmacht wurde in ihrer Ursprungsform von RA Jörg Lang, Stuttgart im Auftrag von und in Kooperation mit dem Immanuel-Grözinger-Haus der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V. erstellt. Sie wurde von uns leicht modifiziert. Die Fristen sollen als Vorschlag verstanden werden. Je nach örtlichen Gegebenheiten und Gewohnheiten sind auch längere Fristen denkbar. Exkurs zu Fällen in denen keine entsprechende Vollmacht erteilt ist: Wie ist mit von Mietern beim Auszug zurückgelassenen Gegenständen zu verfahren? Grundsätzlich ist die vollständige Räumung der Mietsache Teil der vertraglichen Pflichten des Mieters. Sie kann also auch gerichtlich durchgesetzt werden, d.h. es muss grundsätzlich beim zuständigen Amtsgericht durch Klage ein Räumungstitel ggf. auch durch ein Versäumnisurteil gegen den Mieter erwirkt werden. Nach Vorliegen eines Räumungstitels kann ggf. der Gerichtsvollzieher mit der Räumung und ggf. Einlagerung der Gegenstände beauftragt werden - allerdings zunächst auf Kosten des Vermieters, der dann versuchen kann, diese wieder beim Mieter zu holen. Nach diesem aufwendigen und teuren Verfahren muss jedoch immer dann vorgegangen werden, wenn ein Mieter die Räumung verweigert, andererseits aber auch offensichtlich an seinem Eigentum festhalten will bzw. mit einer Räumung bzw. Verwertung durch den Vermieter selbst offensichtlich keinesfalls einverstanden ist, und wenn im Mietvertrag keine andere Lösung von vorn herein vereinbart worden ist. Es fragt sich, welche anderen Möglichkeiten es gibt, insbesondere dann, wenn der Mieter einfach mit unbekanntem Aufenthalt verschwindet oder aber beispielsweise sich um die zurückgelassenen oder untergestellten Gegenstände überhaupt nicht mehr kümmert. In diesen Fällen ist der Vermieter in jedem Fall verpflichtet, dem Mieter nach Möglichkeit zunächst die nachstehend aufgeführten weiteren Schritte anzudrohen. Dazu muss er auch alles in seiner Macht Stehende tun, um ggf. den neuen Wohnsitz des Mieters zu ermitteln, ggf. auch durch eine schriftliche Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Ist der Aufenthalt aber nicht zu ermitteln, 14 so kann auf die Androhung verzichtet werden, soweit sie "untunlich" ist. (vgl. § 1234, § 1220 BGB für solche Gegenstände, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen; ist aber entsprechend auch für andere Sachen anzuwenden). Reagiert der Mieter dann auf die erfolgte Androhung nicht oder aber ist der Wohnort des Ausgezogenen nicht ausfindig zu machen, so gibt es die folgenden rechtlichen Möglichkeiten: 1. Soweit die zurückgelassenen Gegenstände dem Vermieterpfandrecht unterliegen (in diesem Fall darf der Mieter die Sachen ohne Begleichung seiner offenen Forderungen gegen den Willen des Vermieters auch nicht mehr abholen! - dies ist beispielsweise der Fall, wenn beim Auszug noch offene Mietforderungen bestehen), könnte nach angemessener Frist und erfolgter Androhung bzw. untunlicher Androhung grundsätzlich ein Freiverkauf erfolgen, und zwar dann, wenn die Sachen einen "Marktpreis" (vgl. § 1235 BGB) haben. Andernfalls müsste eine öffentliche Versteigerung durchgeführt werden. Von einem Marktpreis ist auszugehen, wenn es sich um allgemein häufig verkaufte, auch gebrauchte, Gegenstände handelt (kann bei dem üblicherweise zurückgelassenen Mobiliar angenommen werden einschließlich von Büchern, Bildern, Unterhaltungselektronik usw.). Auch ein derartiger Freiverkauf ist allerdings durch einen öffentlich bestellten Versteigerer durchzuführen und ist eben nur dann möglich, wenn dem Vermieter ein Pfandrecht an den zurückgelassenen Sachen zusteht. 2. Unabhängig davon, ob ein Vermieterpfandrecht besteht oder nicht, kann man ggf. aus den Umständen und dem Verhalten des ausgezogenen oder verschwundenen Mieters schließen, dass dieser auf die zurückgelassenen Sachen verzichten wollte. Beispielsweise dann, wenn alle Umstände darauf hindeuten, dass der Mieter endgültig verschwunden ist und sich um die Angelegenheit nicht mehr kümmert. Dies gilt v.a. auch bei Gegenständen von keinem oder von geringem Wert. Dann kann man im Verhalten des Mieters eine Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB sehen mit der Folge, dass die Gegenstände vom Vermieter an sich genommen und nach Belieben verwertet oder auch vernichtet werden können. 3. Eine weitere Möglichkeit ist (auch wenn noch keine endgültige Eigentumsaufgabe seitens des Mieters unterstellt werden kann) die, dass der Vermieter – wiederum unabhängig davon, ob ein Vermieterpfandrecht besteht oder nicht - für den verschwundenen bzw. sich um die Räumung nicht kümmernden Mieter zunächst das eigentlich diesem obliegende "Räumungsgeschäft" im Rahmen einer so genannten "Geschäftsführung ohne bzw. mit unterstelltem Auftrag" (vgl. § 677 ff BGB) zunächst selbst erledigt. Hiervon kann man ausgehen, wenn ein Mieter nicht nur vorübergehend ohne Lebenszeichen verschwindet oder sich sonst trotz Benachrichtigung und Androhung von solchen Maßnahmen um die Sache nicht kümmert; denn er weiß ja, dass er im Grunde die Sachen räumen muss, und überlässt sozusagen dem Vermieter, dass dieser für ihn oder an seiner Stelle die notwendigen Schritte unternimmt. 15 Hier wird man dem Vermieter das Recht einräumen, dass er nun - soweit es dem mutmaßlichen Willen und Interesse des säumigen Mieters entspricht -, die zurückgelassenen Gegenstände zunächst räumt und soweit möglich und nötig teilweise noch aufbewahrt und ggf. vernichtet bzw., verwertet. Denn damit erfüllt er ja auch die Interessen des räumungspflichtigen verschwundenen bzw. säumigen Mieters und vermeidet für diesen weitere Kosten. D.h.: Der Vermieter kann die Mieträume räumen und die Sache des Mieters zunächst an sich nehmen. Wertlose Sachen dürfen vernichtet oder verschenkt werden. Gegenstände mit Marktpreis können auch durch eigenen Verkauf unter möglichst geringem Aufwand möglichst günstig verkauft werden. Ein Verkauf über ein Versteigerungsbüro erscheint hier nicht unbedingt erforderlich. Der Erlös muss allerdings nach Abzug der Kosten und der offenen Forderungen aufbewahrt werden. Wertsachen und Urkunden müssen aber weiterhin aufbewahrt werden, ohne dass hierfür eine abschließende Frist genannt werden kann (Höchstfrist 30 Jahre). Noch zu den zu beachtenden Fristen insbesondere in den Fällen, wo Gegenstände aufgrund eines unterstellten Eigentums vom Vermieter an sich genommen werden bzw. er diese im Wege der Geschäftsführung ohne bzw. mit unterstelltem Auftrag verwertet: Man muss davon ausgehen, dass in Erfüllung einer vertraglichen bzw. nachvertraglichen Pflicht der Vermieter verpflichtet ist, zuvor eine angemessene Zeit lang die Gegenstände noch aufzubewahren (beispielsweise - soweit vertraglich nicht eine kürzere Frist vereinbart wurde - ca. drei Monate, dies entspricht der ordentlichen gesetzlichen Kündigungsfrist). Ein längerer Zeitraum wird ihm nicht zuzumuten sein (abgesehen eben von den Wertsachen und persönlichen Papieren). In jedem Fall müsste man, wie bereits ausgeführt zunächst eben auch noch versuchen, einen neuen Aufenthaltsort des Mieters herauszufinden, ggf. auch über eine anwaltliche Anfrage beim Meldeamt des letzten bekannten Wohnsitzes. RA Jörg Lang, Stuttgart 16 Vereinbarung über Geldverwaltung Eine Aufgabe der Wohnungslosenhilfe ist die Unterstützung bei der Einkommenssicherung. Dabei ist Einkommenssicherung auch Hilfestellung im Umgang mit Geld und bei der Einteilung des Einkommens, z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Erwerbseinkommen. Hierzu bietet die Wohnungslosenhilfe an, Einkommen zu hinterlegen und ein Auszahlungsverfahren zu vereinbaren. Zu diesem Zweck wird folgende Vereinbarung getroffen. Im Auftrag von Frau/Herrn verwaltet: werden folgende Einkünfte/Geldleistungen von ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Die Einkünfte/Geldleistungen werden Frau/Herrn wie folgt ausgezahlt: ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Die Gelder werden ordnungsgemäß aufbewahrt und vor dem Zugriff Unbefugter gesichert. Sollten die zur Aufbewahrung übergebenen Gelder nicht entsprechend dem Auszahlungsverfahren von Frau/Herr in Empfang genommen worden sein, so ist die berechtigt, sie zu hinterlegen. Nach Ablauf von zehn Jahren ist berechtigt, die nicht in Empfang genommenen Gelder einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. ................................................. Unterschrift ......................................................... 17 Anforderung einer Geburtsurkunde - Standesamt - Geburtsurkunde Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, ich bin am in geboren und benötige dringend eine Geburtsurkunde um einen neuen Personalausweis zu beantragen. Bitte schicken Sie die Urkunde oben genannte Adresse. Ich bitte um Erlass der Gebühren, da ich Sozialhilfeleistungen beziehe. Mit freundlichem Gruß Anlage: Bescheinigung von (siehe Seite 23ff.) 18 Anforderung einer Arbeitsbescheinigung Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, ich war bei Ihnen beschäftigt. Zur Beantragung von Arbeitslosengeld benötige ich die von Ihnen auszufüllende Arbeitsbescheinigung. Bitte senden Sie die ausgefüllte Bescheinigung an oben genannte Adresse. Mit freundlichen Grüßen Anlage: Formular Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/V-AlgArbeitsbescheinigung.pdf 19 Antrag auf Ausstellung einer (Ersatz-) Lohnsteuerkarte - Lohnsteuerkartenstelle - Antrag auf Ausstellung einer (Ersatz-) Lohnsteuerkarte Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, ich benötige dringend eine Lohnsteuerkarte für das Jahr . Ich bin am Am. in geboren. war ich in , polizeilich gemeldet. Meine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse ist in Verlust geraten ist unbrauchbar geworden / zerstört habe ich nicht erhalten Ich versichere, dass die Ersatz-Lohnsteuerkarte nicht für ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis beantragt wird. Es ist mir bekannt, dass die Benutzung der ErsatzLohnsteuerkarte neben der Originalkarte strafbar ist und dass unrichtige oder unvollständige Angaben den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können und als solche nach § 370 Abgabenordnung strafrechtlich verfolgt werden. Bitte schicken Sie die Lohnsteuerkarte an oben genannte Adresse. Ich bitte um Erlass der Gebühren, da ich Sozialhilfeleistungen beziehe. Mit freundlichem Gruß Anlage: Bescheinigung von (siehe Seite 23ff.) 20 Anforderung eines Sozialversicherungsausweises Anforderung eines Sozialversicherungsausweises Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, hiermit beantrage ich einen Sozialversicherungsausweis. ich habe meinen Sozialversicherungsausweis mit der Nummer noch nie einen Sozialversicherungsausweis besessen. verloren Mein Geburtsdatum: Ich bitte, um schriftliche Bestätigung meines Antrages und Zusendung des Sozialversicherungsausweises an oben genannte Adresse. Mit freundlichen Grüßen 21 Anmerkung: Grundsätzlich erhält jeder Beschäftigte - also auch jeder geringfügig und damit versicherungsfreie Beschäftigte - einen Sozialversicherungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt. Er kann am einfachsten über die Krankenkasse beantragt werden. Bis zur Ausstellung gilt der Ausweis über die Versicherungsnummer in der Sozialversicherung aus dem Sozialversicherungsnachweisheft (sofern noch vorhanden) als Sozialversicherungsausweis. Arbeitnehmer, die eine neue Beschäftigung aufnehmen, müssen dem Arbeitgeber ihren Sozialversicherungsausweis vorlegen. Darüber hinaus sind Beschäftigte im Baugewerbe, in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben, in der Personen- und Güterbeförderung, im Schaustellergewerbe und im Gebäudereinigerhandwerk verpflichtet, den Ausweis bei ihrer Beschäftigung mitzuführen. Während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) ist der Sozialversicherungsausweis auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers vorzulegen. Auch der Arbeitgeber kann die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises verlangen, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit das Entgelt weiterzahlt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass ihr Sozialversicherungsausweis für die Dauer der Beschäftigung vom Arbeitgeber aufbewahrt wird. 22 Bescheinigungen Briefkopf der Einrichtung / des Trägers Bescheinigung Hiermit bestätigen wir, dass Frau / Herr geb.: im Rahmen der Hilfe nach dem 8. Kap. SGB XII von unserer Einrichtung in seinen persönlichen Angelegenheiten unterstützt wird. Frau / Herrn dient unsere Anschrift als Kontaktadresse. nur im ambulanten Bereich bei fehlender Adresse nötig 23 Briefkopf der Einrichtung / des Trägers Aufenthaltsbescheinigung zur Vorlage bei (m) Frau/Herr , geb. wird seit dem bei der Klärung ihrer/seiner Angelegenheiten im Rahmen der Hilfe nach dem 8. Kap. SGB XII beraten und unterstützt. Kostenträger der Maßnahme ist der Die Anschrift von Frau/Herrn lautet: Für die Richtigkeit: .................................................................. 24 . . Briefkopf der Einrichtung / des Trägers Bescheinigung zur Vorlage bei (m) Frau/Herr , geb. wird seit dem bei der Klärung ihrer/seiner Angelegenheiten im Rahmen der Hilfe nach dem 8. Kap. SGB XII beraten und unterstützt. Es handelt sich hierbei um stationäre Hilfe im Kostenträger der Maßnahme ist der Frau/Herr . . verfügt über keinerlei Einkommen. Sie/Er erhält lediglich einen täglichen Barbetrag i.H.v. €( € monatlich). Bei einem evtl. vorhandenen Einkommen müsste sie/er dieses als Aufwendungsersatz bis zur maximalen Höhe von € an den abführen. Für die Beantragung/Ausstellung eines/einer bitten wir um Befreiung von den Gebühren und verweisen in diesem Zusammenhang auf § 64 SGB X. Mit freundlichem Gruß .................................................................. 25 Briefkopf der Einrichtung / des Trägers Anschriftenänderung Frau/Herr , geb. wird seit dem bei der Klärung ihrer/seiner Angelegenheiten im Rahmen der Hilfe nach dem 8. Kap. SGB XII beraten und unterstützt. Kostenträger der Maßnahme ist der Sie erreichen Frau/Herrn unter folgender Anschrift: Für die Richtigkeit: .................................................................. 26 . .