Inhalt - Evangelische Obdachlosenhilfe

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EvO - Nachrichten
RECHTkonkret
Informationen und Arbeitshilfen
aus dem Fachausschuss Recht und Finanzierung
des Fachverbandes Evangelische Obdachlosenhilfe in
Deutschland e.V.
________________________________________________________________
April 2003 – überarbeitet im März 2011
„Musterpapiere“
Kleine Hilfen für den beruflichen Alltag
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EVANGELISCHE OBDACHLOSENHILFE IN DEUTSCHLAND e.V.
- vormals Deutscher Herbergsverein von 1886 -
FACHVERBAND DES DIAKONISCHEN WERKES DER EKD
Reichensteiner Weg 24 14195 Berlin Tel.: 030 / 83 001-287/371 Fax: 030 / 83 001 8371
e-mail: [email protected] Internet: www.evangelische-obdachlosenhilfe.de
Inhalt
Einführung .................................................................................................................. 3
Datenschutzerklärung ................................................................................................ 6
Einwilligung in Datenübermittlung / Auskunftserteilung ........................................ 9
Entbindung von der Schweigepflicht...................................................................... 10
Abtretungsvereinbarung und Vollmacht ................................................................ 11
Vollmacht zur Räumung sowie Aushändigung und
Verwertung eingebrachter Sachen ......................................................................... 13
Vereinbarung über Geldverwaltung ........................................................................ 17
Anforderung einer Geburtsurkunde........................................................................ 18
Anforderung einer Arbeitsbescheinigung .............................................................. 19
Antrag auf Ausstellung einer (Ersatz-) Lohnsteuerkarte ...................................... 20
Anforderung eines Sozialversicherungsausweises .............................................. 21
Bescheinigungen ...................................................................................................... 23
2
Einführung
Schriftliche Vereinbarungen spielen in der sozialen Arbeit eine wichtige Rolle. Deren
Ausgestaltung reicht von der Verschriftlichung ausgehandelter Hilfeziele im Rahmen
der Hilfeplanung, der Datenschutzerklärung, Vollmachten verschiedenster Art bis hin
zu Verträgen z.B. für den Bereich Wohnen. Richtig angewandt dienen sie der
Transparenz im Hilfeprozess, damit der Vertrauensbildung zwischen Sozialarbeit
und Hilfeberechtigtem und der Kostensicherung für den Leistungserbringer. Z.B.
kann der Einsatz von Vollmachten im Hilfeprozess sowohl von grundsätzlicher
Bedeutung sein als auch ein sinnvolles Hilfsmittel im Rahmen der Hilfeplanung für
den Einzelfall.
Da der Einsatz einer Vollmacht immer ein Ersatzhandeln für den Hilfeberechtigten
durch die Einrichtungen oder sozialen Dienste beinhaltet, ist auf eine maßvolle
Verwendung dieses Hilfsmittels zu achten. Im Folgenden werden die Vor- und
Nachteile im Einzelnen betrachtet.
In manchen Bundesländern erteilen die Träger der Sozialhilfe für Hilfen in stationärer
Form Kostenzusagen über den Entgeltsatz abzüglich der vorrangigen Ansprüche auf
Sozialleistungen oder eines eventuellen Einkommens des Hilfeberechtigen. Diese
Leistungen hat der Hilfeberechtigte dann direkt an die Einrichtung zu zahlen. Es
kommt immer wieder vor, dass ein Hilfeberechtigter die Einrichtung verlässt, ohne
dass die Kostenfrage geklärt ist. Durch eine Abtretungsvereinbarung und
Vollmacht werden Einrichtungen/Dienste in die Lage versetzt ihre Leistungsentgelte
zu sichern. Mit dieser Form der Abtretung und Vollmacht, können die
Leistungserbringer im Namen der Hilfeberechtigten Anträge auf Sozialleistungen
stellen und eine Zahlung der bewilligten Leistungen direkt an die Einrichtung
veranlassen. Ein aus wirtschaftlicher Sicht notwendiges, aus sozialarbeiterischer
Sicht kritisch zu betrachtendes Verfahren. Sozialarbeit hat hier die wichtige Aufgabe,
zu jedem Zeitpunkt im Hilfeprozess die notwendige Transparenz herzustellen, da
sonst das Vertrauensverhältnis zwischen Sozialarbeit und Hilfeberechtigten auf dem
Spiel steht. Deshalb ist eine genaue Beschreibung der Zweckbestimmung, der
Sachverhalte, die eine Vollmacht umfassen soll, sowie eine zeitlichen Eingrenzung
notwendig.
Die von uns favorisierte und als gesetzesgemäß beurteilte Praxis vieler
Sozialhilfeträger
für
die
stationäre
Hilfe
erübrigt
unter
Umständen
Abtretungsvereinbarungen und Vollmachten. Der Kostenträger gibt eine
Kostenzusage auf Grundlage von § 27 b SGB XII (Notwendiger Lebensunterhalt in
Einrichtungen). Für die Einrichtungen/Dienste bedeutet dies: Sie erhalten den vollen
Entgeltsatz und die Hilfeberechtigten zahlen bei einem evtl. vorhandenen
Einkommen einen Aufwendungsersatz an den Träger der Sozialhilfe. Damit liegt das
Kostenrisiko nicht mehr bei den Einrichtungen. Der Hilfeprozess ist frei von
zusätzlichen Zwängen und Sanktionen.
Natürlich sind im Verlauf des Hilfeprozesses mögliche Ansprüche der
Hilfeberechtigten gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern gemeinsam mit
ihnen zu eruieren und durchzusetzen. Dies gebieten schon die Selbsthilfepflichten
nach dem SGB XII. Darüber hinaus wird die Vorgehensweise, in einem
Aushandlungsprozess mit den Hilfeberechtigten im Rahmen der Hilfeplanung
besprochen. Hier können verschiedene Formen von Vollmachten als Arbeitsmittel
3
sehr hilfreich sein. Der/die beratende Sozialarbeiter/in lässt sich eine
zweckbestimmte (Handlungs-) Vollmacht zur Durchsetzung eines genau bezeichneten Anspruchs geben, z.B. bei der Beantragung von Leistungen des Arbeitsamts
oder des Sozialhilfeträgers sowie im Rahmen der Schuldnerberatung. Wurde die
Leistung bewilligt, erlischt die Vollmacht automatisch. Eine solche Vollmacht sollte
also neben der/dem Hilfeberechtigten und der bevollmächtigten Person/Einrichtung
den genauen Auftrag mit der betreffenden Behörde bezeichnen. In der Regel
beinhaltet die Vollmacht auch noch eine Vollmacht, mit der Hilfeberechtigte
gegenüber zuständigen Behörden die Einwilligung erteilen, die erforderlichen Daten
mit einer Einrichtung auszutauschen. Eine Weitergabe von persönlichen Daten an
Behörden ist nur nach vorherigem Einverständnis möglich.
Es sind noch weitere Formen einer Handlungsvollmacht denkbar, z.B. für einen
zeitlich begrenzten Raum während eines Krankenhausaufenthalts von Hilfeberechtigten. Diese kann alle während dieser Zeit anfallenden Geschäfte beinhalten
oder z.B. in Form einer Postvollmacht ausgestaltet sein. Wichtig ist auch hier eine
genaue Bezeichnung der bevollmächtigten Tätigkeiten sowie des Geltungszeitraumes.
Vermieden werden sollten so genannte Generalvollmachten. Sie implizieren bei den
Hilfeberechtigten möglicherweise ein Gefühl der Entmündigung, sie geben
Verantwortung ab und sind nicht mehr Herr des Geschehens. Dies gilt besonders
dann, wenn eine Vollmacht direkt bei der Aufnahme in einer Art Ankreuzverfahren
erstellt wird, oder ohne dass sich im Verlauf des Hilfeprozesses eine besondere
Notwendigkeit für dieses Mittel der Arbeitserleichterung ergeben hat.
Für die Entbindung von der Schweigepflicht gilt das Gleiche wie für Generalvollmachten. Sie kann innerhalb des Hilfeprozesses bedeutsam sein z.B. gegenüber
Ärzten, ggf. in Kombination mit einer Vollmacht gegenüber einer Behörde für einen
genau bestimmten Auftrag oder Zeitraum. Von generellen Schweigepflichtentbindungen ist demnach abzuraten.
Im Zusammenhang mit den Aufnahmeformalitäten sind zwei weitere Vorlagen
sinnvoll. Dies ist zum einen die Datenschutzerklärung. Hier erklären sich
Hilfeberechtigte mit der Speicherung und der Weitergabe ihrer persönlichen Daten im
erforderlichen Umfang einverstanden, soweit sie zur Aufgabenerfüllung dienen.
Zum anderen gibt es häufig einen Regelungsbedarf bei der Räumung sowie
Aushändigung und Verwertung eingebrachter Sachen, nachdem Hilfeberechtigte
eine Einrichtung verlassen haben. Mit einer entsprechenden Regelung entsteht
Rechtssicherheit für die Einrichtungen. Die Eigenverantwortlichkeit der
Hilfeberechtigten für ihr Eigentum und das Gelingen ihres Hilfeprozesses wird betont.
Denkbar ist eine solche Regelung auch innerhalb eines (Miet-) Vertrages.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Vollmachten, Abtretungen etc. als
Hilfsmittel zur Durchsetzung von genau bezeichneten Ansprüchen von
Hilfeberechtigten durchaus sinnvoll sein können, soweit dieses vorher im Rahmen
der Hilfeplanung entsprechend vereinbart wurde. So erhalten Hilfeberechtigte
Beratung und Unterstützung individuell angepasst an den jeweiligen Bedarf. Die
eigenen Kompetenzen werden gefordert und die Eigenverantwortlichkeit für das
Gelingen des Hilfeprozesses wird gestärkt. Eher hinderlich zur Erreichung des
4
Hilfezieles sind Vollmachten dann, wenn sie allgemein gehalten sind und
Hilfeberechtigte nicht nachvollziehen können, was sie tatsächlich unterschrieben
haben. Dies schürt Ängste und ist im Übrigen auch nicht im Sinne eines
Normalitätsprinzips.
Zur täglichen Arbeit in der Hilfe für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
gehört die Unterstützung bei der Beschaffung amtlicher Dokumente. Meist werden
diese in vorformulierten (Formular-)Anschreiben mit dem Briefkopf der Einrichtungen
für die Hilfeberechtigten angefordert. Diese Routinetätigkeit, die zwar im Auftrag der
Leistungsberechtigten erfolgt (und diese auch entlastet) steht im Widerspruch zum
fachlichen Anspruch, Entmündigungstendenzen entgegenzuwirken und Selbstständigkeit zu fördern.
Wir wollen deshalb mit den vorformulierten Standardanschreiben dazu ermutigen, die
Hilfeberechtigten zu einer selbstständigen Beantragung von Urkunden unter
Beifügung einer Bescheinigung zu befähigen.
Diese vom Fachausschuss „Recht und Finanzierung“ der Evangelischen
Obdachlosenhilfe e.V. erstellte Sammlung von „Musterpapieren“ ist als Arbeitshilfe
für die Träger und ihre sozialen Fachkräfte gedacht. Eine bedarfsgerechte
Anpassung ist im Einzelfall notwendig.
Das vorliegende „Recht konkret“ ist auch auf der Internetseite www.evangelischeobdachlosenhilfe.de veröffentlicht.
An der Erstellung dieses „Recht konkret“ haben mitgewirkt:
Prof. Dr. Albrecht Brühl, Ernst Glück, Martin Hitt, Rüdiger Klau, Willi Kronberger,
Thomas Poreski, Martin Steinbrenner, Prof. Hans-Ulrich Weth
Wir bedanken uns beim Perthes-Haus, Hamm, dem Immanuel-Grözinger-Haus der
Evangelischen Gesellschaft Stuttgart, bei Rechtsanwalt Jörg Lang, Stuttgart und dem
Diakonischen Werk Sachsen, die uns Ihre Ausarbeitungen zur Verfügung gestellt
haben.
5
Datenschutzerklärung
Zur
ordnungsgemäßen
Erfüllung
ihrer
vertraglichen
Aufgaben
muss
personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und ggf. weitergeben.
und ihre MitarbeiterInnen sind verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen
persönlichen Daten gemäß den kirchlichen Datenschutzregelungen sowie in
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) I und
der §§ 67, 67 a - d, 69 bis 71 Abs. 1, 75 bis 78, 84 SGB X zu schützen.
Ich bin damit einverstanden, dass
meine persönlichen Daten sowie
solche meiner Angehörigen erhebt, verarbeitet (insbes. speichert und an Dritte
übermittelt) und nutzt, soweit dies zur Erfüllung der konkreten Beratungs- bzw.
Betreuungsaufgabe erforderlich ist.
Insbesondere ist
auch berechtigt, Daten an Sozialleistungsträger zu
übermitteln, soweit dies zur Anspruchsklärung, Beantragung und Bewilligung von
Sozialleistungen notwendig ist.
In Vertretungsfällen und zur Abstimmung von Hilfeangeboten ist es erforderlich, dass
sich die sozialen Fachkräfte der/des...................... austauschen. Sie werden dazu
Von ihrer Schweigepflicht befreit.
Die Verarbeitung von Daten zu statistischen Zwecken darf ausschließlich in
anonymisierter Form erfolgen. Ich habe das Recht zu erfahren, welche Daten über
mich zur Erfüllung statistischer Aufgaben gespeichert sind.
ist verpflichtet, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung anfallenden Daten
sorgfältig aufzubewahren. Unbeschadet des Rechts auf Akteneinsicht hat
die
Unterlagen, an deren Herausgabe ich ein berechtigtes Interesse habe, nach
Abschluss der Beratung/Maßnahme auf Verlangen herauszugeben, soweit dem nicht
überwiegende Interessen der
entgegenstehen.
Mir ist bekannt: Drei Jahre nach Abschluss der Beratung/Maßnahme werden die
Beratungs-/Betreuungsakten vernichtet, soweit nicht meine schutzwürdige Interessen
oder die der Einrichtung eine längere Aufbewahrung erforderlich machen.
..........................................................
Unterschrift
.......................................................
6
Anmerkungen zur Datenschutzerklärung :
1. Aus dem Beratungs- bzw. Betreuungsvertrag ergibt sich die Verpflichtung der
Einrichtung zum Datenschutz als vertragliche Nebenpflicht, d.h. alle
personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit Beratung, Betreuung,
Heimaufenthalt bekannt werden, sind wie ein Geheimnis zu wahren und nicht
unbefugt zu offenbaren.
2. Die MitarbeiterInnen sind auf Grund ihres Dienstvertrages (BAT, AVR, KAO) zur
Beachtung dieser Trägerverpflichtung gehalten. Für staatlich anerkannte
SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen gilt darüber hinaus die
Schweigepflicht gem. § 203 Abs. 1 StGB.
3. Zur Konkretisierung des Inhalts der Sozialdatenschutzverpflichtung wird in
entsprechender Anwendung auf die genannten Vorschriften des SGB I und X
Bezug genommen. Direkt richten sich diese Vorschriften nur an die öffentlichen
Sozialleistungsträger. Sie beschreiben aber allgemein gültige Standards des
Sozialdatenschutzes. Wichtige Ausnahme : Eine Amtshilfepflicht im Sinne der
§§ 3, 68 SGB X gegenüber öffentlichen Stellen besteht für freie Träger nicht.
4. Unter "Daten" sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse
der Betroffenen zu verstehen, d.h.
- objektive Merkmale, wie Name, Geburtsdatum, Familienstand, Arbeitgeber,
Einkommen,
Bankverbindung,
Ausbildung,
Krankheiten, Vorstrafen,
Alkoholkonsum etc.
- Meinungen und Wertungen, die sich auf Betroffene oder Dritte beziehen (in
Anträgen, Gutachten, Diagnosen, Prognosen etc.)
Dabei muss es sich nicht um "Geheimnisse" handeln, sondern auch leicht
zugängliche Daten sind erfasst (z.B. Telefonnummer).
5. Die Begriffe erheben, verarbeiten, nutzen werden in § 67 Abs. 5, 6, 7 SGB X
definiert :
- Erheben :
Beschaffen von Daten über die Betroffenen, in erster Linie bei
den Betroffenen selbst
- Verarbeiten : insbesondere
- Speichern : Erfassen, Aufnehmen, Aufbewahren
- Übermitteln : Bekannt geben gespeicherter Sozialdaten an Dritte
durch Datenweitergabe, -einsicht, -abruf
- Nutzen :
jede Verwendung von Sozialdaten, auch Weitergabe innerhalb
der Stelle .
6. Die gesamte Datenerhebung und -verarbeitung hat sich strikt an der Frage zu
orientieren, ob und in welchem Umfang sie zur Erfüllung der konkreten Aufgabe
unbedingt erforderlich ist. Ziel ist, den Eingriff in das informationelle
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen so gering wie möglich zu halten.
7
7. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist nur zulässig,
- wenn die Betroffenen damit einverstanden sind,
- zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten der Einrichtung (insbes. Auskunfts- und
Meldepflichten nach Meldegesetz, Infektionsschutzgesetz, Abwendung
bestimmter geplanter Straftaten gem. § 138 StGB),
- zur Abwehr konkreter gegenwärtiger Gefahren für Leben, Gesundheit,
persönliche Freiheit (§ 34 StGB),
- zur Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen der Einrichtung,
- zur Wahrung sonstiger eigener berechtigter Interessen der Einrichtung bzw.
ihrer MitarbeiterInnen (z.B. zur Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen).
Die Übermittlungsbefugnis gegenüber den Sozialleistungsträgern folgt in
erforderlichem Umfang aus entsprechender Anwendung des § 69 SGB X.
8. Für einen fachlichen Austausch und Vertretungsfälle in der Einrichtung müssen
soziale Fachkräfte von der Schweigepflicht befreit werden. Ob eine Befreiung mit
dem
Einverständnis
in
der
Datenschutzerklärung
strengsten
Datenschutzmaßnahmen stand hält, sei dahingestellt; sie spiegelt zumindest die
Praxis in Vertretungssituationen wider und ergänzt die meist stillschweigend
erteilte Befreiung für die üblichen Vertretungsregeln.
9. Sozialdaten (auch Akten) sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Einrichtung
zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zur Annahme
besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen
beeinträchtigt werden (vgl. § 84 Abs. 2 SGB X). Es ist zwischen den Interessen
der Betroffenen an einer baldigen Löschung ihrer sensiblen Daten bei
gleichzeitiger Wahrung ihrer Interesses an einer fundierten Beratung/Betreuung
einerseits und dem Interesse der Einrichtung an der Dokumentation des
Hilfeprozesses mit etwa erforderlicher Rückgriffsmöglichkeit andererseits
abzuwägen. In der Regel wird hierfür eine dreijährige Aufbewahrungsfrist
ausreichen.
8
Einwilligung in Datenübermittlung / Auskunftserteilung
Gegenwärtig werde ich
..........................................., geb. ................
im Rahmen der Hilfe nach dem 8. Kap. SGB XII von Mitarbeitenden
in meinen persönlichen Angelegenheiten beraten und unterstützt.
Hiermit entbinde ich
in folgender Angelegenheit
............................................................................................................................
............................................................................................................................
gegenüber der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter der o.g. Einrichtung
Frau/Herr ...............................................................................................
von der Schweigepflicht und den Einschränkungen der Datenschutzbestimmungen.
Ich bin mit der Erteilung entsprechender Auskünfte und der Übermittlung von Daten
im erforderlichen Umfang einverstanden.
.......................................................
Unterschrift
Anmerkung:
Dieses Formular kann in Fällen zur Anwendung kommen, in denen die Beraterin/der
Berater Informationen von Ärzten, Rechtanwälten usw. benötigt, die jedoch nur mit
Zustimmung der Betroffenen der Beraterin/dem Berater zur Verfügung gestellt werden
dürfen.
9
Entbindung von der Schweigepflicht
Hiermit entbinde ich
geb.
meine Beraterin/meinen Berater Frau/Herrn .............................................................
bei(m)
gegenüber
von der Schweigepflicht.
Diese Schweigepflichtentbindung gilt für folgenden Sachverhalt:
..................................................................................................................................
..................................................................................................................................
..................................................................................................................................
Sie kann von mir jederzeit widerrufen werden.
.....................................................
Unterschrift
Kenntnis genommen:
.....................................................
Unterschrift der Beraterin/des Beraters
10
Abtretungsvereinbarung und Vollmacht
erbringt an Frau/Herrn
Leistungen in Form von (z.B. stationärer
Hilfe, persönlicher Hilfe und Wohnen, Wohnen mit begleitender Betreuung, ...)
Zur Sicherung und ggf. Deckung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen
der
trete ich hiermit an die
den jeweils pfändbaren Teil
meiner gegenwärtigen und künftigen Lohn- und Gehaltsforderungen gegen meinen
jeweiligen Arbeit- oder Dienstgeber ab. Gegenwärtig bin ich bei in
beschäftigt.
Die
wird diese Lohn- und Gehaltsabtretung meinem jeweiligen Arbeitbzw. Dienstgeber erst dann anzeigen, wenn sie Anlass zur Annahme hat, dass dies
für die Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
Außerdem trete ich zur Sicherung und gegebenenfalls Deckung der vorstehenden
Forderungen der
sämtliche mir gegenüber Sozialleistungsträgern
zustehende Ansprüche, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit den
vertraglich erbrachten Hilfeleistungen stehen, einschließlich der Ansprüche auf
laufende Geldleistungen, an die
ab, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ich ermächtige sie, diese Abtretung den jeweiligen Sozialleistungsträgern
anzuzeigen.
In gleicher Weise trete ich etwaige Unterhaltsansprüche, die mir gegenüber Dritten
zustehen, an die
ab und ermächtige
zur Anzeige.
nimmt die vorstehenden Abtretungserklärungen an.
Unabhängig hiervon erteile ich zur Sicherung und gegebenenfalls Deckung der
vorstehenden Forderungen der
Vollmacht, in meinem Namen und für
mich sämtliche mir gegenüber Sozialleistungsträgern zustehenden Ansprüche
geltend zu machen..
Die Vollmacht erlischt, wenn ich sie schriftlich widerrufe.
............................................
Unterschrift
..................................................................
in Vertretung für
11
Anmerkungen zur Abtretungsvereinbarung und Vollmacht:
Wozu Abtretungsvereinbarung und Vollmacht? Bekommt eine Einrichtung ihre
Entgeltsätze nicht ohnehin direkt vom Sozialleistungsträger? Warum soll die Leistung
abgetreten werden? Ist dies überhaupt zulässig? Solche Fragen werden auftauchen,
außerdem der Verdacht, dass der Träger damit durchaus eigennützige Interessen
verfolgt.
Der Verdacht kann bestätigt werden. Sofern nicht andere Regelungen zwischen
Kostenträger und Einrichtungen bestehen, soll die Einrichtung mit der
Abtretungsvereinbarung und Vollmacht in die Lage versetzt werden, gegenüber
Sozialleistungsträgern Ansprüche geltend zu machen, durchzusetzen und diese in
Form von Geldleistungen zu erhalten.
In der Praxis passiert es immer wieder, dass Bewohner/innen Einrichtungen abrupt
verlassen, während gleichzeitig die Kostenfrage nicht oder noch nicht geklärt ist.
Gegenüber den Sozialleistungsträgern fehlen dann die eigentlich Anspruchsberechtigten, nämlich die Bewohner/innen, deren Aufgabe es wäre, ihre Ansprüche
durchzusetzen. Da der Weg, die Kosten für die erbrachten Leistungen direkt bei
ehemaligen Bewohner/innen einzutreiben, oft nicht durchführbar ist, wird eine
Möglichkeit angeboten, mit der die Einrichtung selbständig zu ihrem Geld kommen
kann.
Dem gleichen Zweck dient die Abtretung von Lohn-, Gehalts- und Unterhaltsansprüchen.
Die Abtretungsvereinbarung und Vollmacht soll die heute gängige (und korrekte)
Antragstellung durch den Leistungsberechtigten (und nicht durch die Einrichtung)
nicht ersetzen, sondern die Entgelte für die Einrichtung sichern helfen.
12
Vollmacht zur Räumung sowie Aushändigung
und Verwertung eingebrachter Sachen
Hiermit bevollmächtige ich jederzeit widerruflich
MitarbeiterInnen
sowie die beauftragten
..................................................................................
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses meine eingebrachten Einrichtungsgegenstände und sonstige persönliche Habe der / einer der folgenden Personen
ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche und sonstige Legitimation auszuhändigen:
Weiter erstreckt sich die Vollmacht auf die Räumung der von mir eingebrachten
Sachen aus den von mir bewohnten bzw. benutzten Räumen und auf deren
anderweitige Lagerung, sofern diese nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
nicht innerhalb von drei Tagen oder aber bei nicht mitgeteilter Abwesenheit und
schriftlicher Aufforderung an mich nicht innerhalb von zehn Tagen abgeholt werden.
Schließlich bevollmächtige ich
sowie die beauftragten
MitarbeiterInnen zur Verwertung dieser Gegenstände, wenn diese nicht bis zum
Ablauf von vier Wochen nach Vertragsbeendigung abgeholt wurden sind. Diese
Verwertungsvollmacht gilt nur dann, wenn zuvor
mich sowie ggf. die für
die oben genannten zur Abholung bevollmächtigen Personen, soweit mein bzw.
deren Aufenthaltsorte der Einrichtung bekannt sind, erfolglos zur Abholung
aufgefordert hat. Der bei der Verwertung etwa erzielte Erlös darf nach Ausgleich
noch offener Forderungen seitens
mir gegenüber zugunsten der
BewohnerInnen der
verwendet werden.
13
Anmerkungen:
KollegInnen stationärer Einrichtungen können ein Lied davon singen: Ein Bewohner
verlässt die Einrichtung unter Zurücklassung seiner Habe. Was tun? Aufbewahren?
Wie lange? Nach dem Verbleib des ehemaligen Bewohners fahnden? ... der
ehemalige Bewohner taucht nach Wochen oder Monaten wieder auf und verlangt
seine Sachen ... der Konflikt ist vorprogrammiert, wenn die Sachen nicht mehr da
sind.
Die Vollmacht soll helfen
den Bewohner in seiner Eigenverantwortung für seine Sachen zu stärken
spätere Konflikt zu vermeiden und
einen Routineablauf festzuschreiben.
Die vorliegende Vollmacht wurde in ihrer Ursprungsform von RA Jörg Lang, Stuttgart
im Auftrag von und in Kooperation mit dem Immanuel-Grözinger-Haus der
Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V. erstellt. Sie wurde von uns leicht
modifiziert. Die Fristen sollen als Vorschlag verstanden werden. Je nach örtlichen
Gegebenheiten und Gewohnheiten sind auch längere Fristen denkbar.
Exkurs zu Fällen in denen keine entsprechende Vollmacht erteilt ist:
Wie ist mit von Mietern beim Auszug zurückgelassenen Gegenständen
zu verfahren?
Grundsätzlich ist die vollständige Räumung der Mietsache Teil der
vertraglichen Pflichten des Mieters. Sie kann also auch gerichtlich
durchgesetzt werden, d.h. es muss grundsätzlich beim zuständigen
Amtsgericht durch Klage ein Räumungstitel ggf. auch durch ein Versäumnisurteil gegen den Mieter erwirkt werden. Nach Vorliegen eines
Räumungstitels kann ggf. der Gerichtsvollzieher mit der Räumung und ggf.
Einlagerung der Gegenstände beauftragt werden - allerdings zunächst auf
Kosten des Vermieters, der dann versuchen kann, diese wieder beim Mieter
zu holen. Nach diesem aufwendigen und teuren Verfahren muss jedoch
immer dann vorgegangen werden, wenn ein Mieter die Räumung verweigert,
andererseits aber auch offensichtlich an seinem Eigentum festhalten will bzw.
mit einer Räumung bzw. Verwertung durch den Vermieter selbst offensichtlich
keinesfalls einverstanden ist, und wenn im Mietvertrag keine andere Lösung
von vorn herein vereinbart worden ist.
Es fragt sich, welche anderen Möglichkeiten es gibt, insbesondere dann,
wenn der Mieter einfach mit unbekanntem Aufenthalt verschwindet oder aber
beispielsweise sich um die zurückgelassenen oder untergestellten Gegenstände überhaupt nicht mehr kümmert.
In diesen Fällen ist der Vermieter in jedem Fall verpflichtet, dem Mieter nach
Möglichkeit zunächst die nachstehend aufgeführten weiteren Schritte anzudrohen. Dazu muss er auch alles in seiner Macht Stehende tun, um ggf. den
neuen Wohnsitz des Mieters zu ermitteln, ggf. auch durch eine schriftliche
Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Ist der Aufenthalt aber nicht zu ermitteln,
14
so kann auf die Androhung verzichtet werden, soweit sie "untunlich" ist. (vgl. §
1234, § 1220 BGB für solche Gegenstände, die dem Vermieterpfandrecht
unterliegen; ist aber entsprechend auch für andere Sachen anzuwenden).
Reagiert der Mieter dann auf die erfolgte Androhung nicht oder aber ist der
Wohnort des Ausgezogenen nicht ausfindig zu machen, so gibt es die
folgenden rechtlichen Möglichkeiten:
1. Soweit die zurückgelassenen Gegenstände dem Vermieterpfandrecht
unterliegen (in diesem Fall darf der Mieter die Sachen ohne Begleichung
seiner offenen Forderungen gegen den Willen des Vermieters auch nicht
mehr abholen! - dies ist beispielsweise der Fall, wenn beim Auszug noch
offene Mietforderungen bestehen), könnte nach angemessener Frist und
erfolgter Androhung bzw. untunlicher Androhung grundsätzlich ein Freiverkauf
erfolgen, und zwar dann, wenn die Sachen einen "Marktpreis" (vgl. § 1235
BGB) haben. Andernfalls müsste eine öffentliche Versteigerung durchgeführt
werden. Von einem Marktpreis ist auszugehen, wenn es sich um allgemein
häufig verkaufte, auch gebrauchte, Gegenstände handelt (kann bei dem
üblicherweise zurückgelassenen Mobiliar angenommen werden einschließlich
von Büchern, Bildern, Unterhaltungselektronik usw.). Auch ein derartiger
Freiverkauf ist allerdings durch einen öffentlich bestellten Versteigerer
durchzuführen und ist eben nur dann möglich, wenn dem Vermieter ein
Pfandrecht an den zurückgelassenen Sachen zusteht.
2. Unabhängig davon, ob ein Vermieterpfandrecht besteht oder nicht, kann
man ggf. aus den Umständen und dem Verhalten des ausgezogenen oder
verschwundenen Mieters schließen, dass dieser auf die zurückgelassenen
Sachen verzichten wollte. Beispielsweise dann, wenn alle Umstände darauf
hindeuten, dass der Mieter endgültig verschwunden ist und sich um die
Angelegenheit nicht mehr kümmert. Dies gilt v.a. auch bei Gegenständen von
keinem oder von geringem Wert. Dann kann man im Verhalten des Mieters
eine Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB sehen mit der Folge, dass die
Gegenstände vom Vermieter an sich genommen und nach Belieben verwertet
oder auch vernichtet werden können.
3. Eine weitere Möglichkeit ist (auch wenn noch keine endgültige
Eigentumsaufgabe seitens des Mieters unterstellt werden kann) die, dass der
Vermieter – wiederum unabhängig davon, ob ein Vermieterpfandrecht besteht
oder nicht - für den verschwundenen bzw. sich um die Räumung nicht
kümmernden Mieter zunächst das eigentlich diesem obliegende "Räumungsgeschäft" im Rahmen einer so genannten "Geschäftsführung ohne bzw. mit
unterstelltem Auftrag" (vgl. § 677 ff BGB) zunächst selbst erledigt. Hiervon
kann man ausgehen, wenn ein Mieter nicht nur vorübergehend ohne
Lebenszeichen verschwindet oder sich sonst trotz Benachrichtigung und
Androhung von solchen Maßnahmen um die Sache nicht kümmert; denn er
weiß ja, dass er im Grunde die Sachen räumen muss, und überlässt
sozusagen dem Vermieter, dass dieser für ihn oder an seiner Stelle die
notwendigen Schritte unternimmt.
15
Hier wird man dem Vermieter das Recht einräumen, dass er nun - soweit es
dem mutmaßlichen Willen und Interesse des säumigen Mieters entspricht -,
die zurückgelassenen Gegenstände zunächst räumt und soweit möglich und
nötig teilweise noch aufbewahrt und ggf. vernichtet bzw., verwertet. Denn
damit erfüllt er ja auch die Interessen des räumungspflichtigen verschwundenen bzw. säumigen Mieters und vermeidet für diesen weitere Kosten. D.h.:

Der Vermieter kann die Mieträume räumen und die Sache des Mieters
zunächst an sich nehmen.

Wertlose Sachen dürfen vernichtet oder verschenkt werden.

Gegenstände mit Marktpreis können auch durch eigenen Verkauf unter
möglichst geringem Aufwand möglichst günstig verkauft werden. Ein
Verkauf über ein Versteigerungsbüro erscheint hier nicht unbedingt
erforderlich. Der Erlös muss allerdings nach Abzug der Kosten und der
offenen Forderungen aufbewahrt werden.

Wertsachen und Urkunden müssen aber weiterhin aufbewahrt werden,
ohne dass hierfür eine abschließende Frist genannt werden kann
(Höchstfrist 30 Jahre).
Noch zu den zu beachtenden Fristen insbesondere in den Fällen, wo
Gegenstände aufgrund eines unterstellten Eigentums vom Vermieter an sich
genommen werden bzw. er diese im Wege der Geschäftsführung ohne bzw.
mit unterstelltem Auftrag verwertet: Man muss davon ausgehen, dass in
Erfüllung einer vertraglichen bzw. nachvertraglichen Pflicht der Vermieter
verpflichtet ist, zuvor eine angemessene Zeit lang die Gegenstände noch
aufzubewahren (beispielsweise - soweit vertraglich nicht eine kürzere Frist
vereinbart wurde - ca. drei Monate, dies entspricht der ordentlichen
gesetzlichen Kündigungsfrist). Ein längerer Zeitraum wird ihm nicht
zuzumuten sein (abgesehen eben von den Wertsachen und persönlichen
Papieren).
In jedem Fall müsste man, wie bereits ausgeführt zunächst eben auch noch
versuchen, einen neuen Aufenthaltsort des Mieters herauszufinden, ggf. auch
über eine anwaltliche Anfrage beim Meldeamt des letzten bekannten
Wohnsitzes.
RA Jörg Lang, Stuttgart
16
Vereinbarung über Geldverwaltung
Eine Aufgabe der Wohnungslosenhilfe ist die Unterstützung bei der Einkommenssicherung. Dabei ist Einkommenssicherung auch Hilfestellung im Umgang mit Geld
und bei der Einteilung des Einkommens, z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder
Erwerbseinkommen. Hierzu bietet die Wohnungslosenhilfe an, Einkommen zu
hinterlegen und ein Auszahlungsverfahren zu vereinbaren. Zu diesem Zweck wird
folgende Vereinbarung getroffen.
Im Auftrag von Frau/Herrn
verwaltet:
werden folgende Einkünfte/Geldleistungen von
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
Die Einkünfte/Geldleistungen werden Frau/Herrn
wie folgt ausgezahlt:
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
Die Gelder werden ordnungsgemäß aufbewahrt und vor dem Zugriff Unbefugter
gesichert.
Sollten die zur Aufbewahrung übergebenen Gelder nicht entsprechend dem
Auszahlungsverfahren von Frau/Herr
in Empfang genommen worden sein, so
ist die
berechtigt, sie zu hinterlegen. Nach Ablauf von zehn Jahren ist
berechtigt, die nicht in Empfang genommenen Gelder einem gemeinnützigen Zweck
zuzuführen.
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende von
beiden Seiten schriftlich gekündigt werden.
.................................................
Unterschrift
.........................................................
17
Anforderung einer Geburtsurkunde
- Standesamt -
Geburtsurkunde
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
ich bin am
in
geboren und benötige dringend eine Geburtsurkunde
um einen neuen Personalausweis zu beantragen.
Bitte schicken Sie die Urkunde oben genannte Adresse.
Ich bitte um Erlass der Gebühren, da ich Sozialhilfeleistungen beziehe.
Mit freundlichem Gruß
Anlage: Bescheinigung von
(siehe Seite 23ff.)
18
Anforderung einer Arbeitsbescheinigung
Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
ich war
bei Ihnen beschäftigt.
Zur Beantragung von Arbeitslosengeld benötige ich die von Ihnen auszufüllende
Arbeitsbescheinigung.
Bitte senden Sie die ausgefüllte Bescheinigung an oben genannte Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage: Formular Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/V-AlgArbeitsbescheinigung.pdf
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Antrag auf Ausstellung einer (Ersatz-) Lohnsteuerkarte
- Lohnsteuerkartenstelle -
Antrag auf Ausstellung einer (Ersatz-) Lohnsteuerkarte
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
ich benötige dringend eine Lohnsteuerkarte für das Jahr .
Ich bin am
Am.
in
geboren.
war ich in
,
polizeilich gemeldet.
Meine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse

ist in Verlust geraten

ist unbrauchbar geworden / zerstört

habe ich nicht erhalten
Ich versichere, dass die Ersatz-Lohnsteuerkarte nicht für ein zweites oder weiteres
Arbeitsverhältnis beantragt wird. Es ist mir bekannt, dass die Benutzung der ErsatzLohnsteuerkarte neben der Originalkarte strafbar ist und dass unrichtige oder
unvollständige Angaben den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können
und als solche nach § 370 Abgabenordnung strafrechtlich verfolgt werden.
Bitte schicken Sie die Lohnsteuerkarte an oben genannte Adresse.
Ich bitte um Erlass der Gebühren, da ich Sozialhilfeleistungen beziehe.
Mit freundlichem Gruß
Anlage: Bescheinigung von
(siehe Seite 23ff.)
20
Anforderung eines Sozialversicherungsausweises
Anforderung eines Sozialversicherungsausweises
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
hiermit beantrage ich einen Sozialversicherungsausweis.
ich habe

meinen Sozialversicherungsausweis mit der Nummer

noch nie einen Sozialversicherungsausweis besessen.
verloren
Mein Geburtsdatum:
Ich bitte, um schriftliche Bestätigung meines Antrages und Zusendung des Sozialversicherungsausweises an oben genannte Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
21
Anmerkung:
Grundsätzlich erhält jeder Beschäftigte - also auch jeder geringfügig und damit
versicherungsfreie Beschäftigte - einen Sozialversicherungsausweis. Der
Sozialversicherungsausweis wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger
ausgestellt. Er kann am einfachsten über die Krankenkasse beantragt werden. Bis
zur Ausstellung gilt der Ausweis über die Versicherungsnummer in der
Sozialversicherung aus dem Sozialversicherungsnachweisheft (sofern noch
vorhanden) als Sozialversicherungsausweis.
Arbeitnehmer, die eine neue Beschäftigung aufnehmen, müssen dem Arbeitgeber
ihren Sozialversicherungsausweis vorlegen. Darüber hinaus sind Beschäftigte im
Baugewerbe, in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben, in der Personen- und
Güterbeförderung, im Schaustellergewerbe und im Gebäudereinigerhandwerk
verpflichtet, den Ausweis bei ihrer Beschäftigung mitzuführen. Während des Bezuges
von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld,
Sozialhilfe) ist der Sozialversicherungsausweis auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers vorzulegen. Auch der Arbeitgeber kann die Hinterlegung des
Sozialversicherungsausweises verlangen, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit das
Entgelt weiterzahlt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem
Arbeitgeber vereinbaren, dass ihr Sozialversicherungsausweis für die Dauer der
Beschäftigung vom Arbeitgeber aufbewahrt wird.
22
Bescheinigungen
Briefkopf der Einrichtung / des Trägers
Bescheinigung
Hiermit bestätigen wir, dass Frau / Herr
geb.:
im Rahmen der Hilfe nach dem 8. Kap. SGB XII von unserer Einrichtung in seinen
persönlichen Angelegenheiten unterstützt wird.
Frau / Herrn

dient unsere Anschrift als Kontaktadresse.
nur im ambulanten Bereich bei fehlender Adresse nötig
23
Briefkopf der Einrichtung / des Trägers
Aufenthaltsbescheinigung
zur Vorlage bei (m)
Frau/Herr
, geb.
wird seit dem
bei der Klärung ihrer/seiner
Angelegenheiten im Rahmen der Hilfe nach dem 8. Kap. SGB XII beraten und
unterstützt. Kostenträger der Maßnahme ist der
Die Anschrift von Frau/Herrn
lautet:
Für die Richtigkeit:
..................................................................
24
.
.
Briefkopf der Einrichtung / des Trägers
Bescheinigung
zur Vorlage bei (m)
Frau/Herr
, geb.
wird seit dem
bei der Klärung
ihrer/seiner Angelegenheiten im Rahmen der Hilfe nach dem 8. Kap. SGB XII
beraten und unterstützt.
Es handelt sich hierbei um stationäre Hilfe im
Kostenträger der Maßnahme ist der
Frau/Herr
.
.
verfügt über keinerlei Einkommen. Sie/Er erhält lediglich einen
täglichen Barbetrag i.H.v.
€(
€ monatlich). Bei einem evtl.
vorhandenen Einkommen müsste sie/er dieses als Aufwendungsersatz bis zur
maximalen Höhe von
€ an den
abführen.
Für die Beantragung/Ausstellung eines/einer
bitten wir um Befreiung
von den Gebühren und verweisen in diesem Zusammenhang auf § 64 SGB X.
Mit freundlichem Gruß
..................................................................
25
Briefkopf der Einrichtung / des Trägers
Anschriftenänderung
Frau/Herr
, geb.
wird seit dem
bei der Klärung
ihrer/seiner Angelegenheiten im Rahmen der Hilfe nach dem 8. Kap. SGB XII
beraten und unterstützt. Kostenträger der Maßnahme ist der
Sie erreichen Frau/Herrn
unter folgender Anschrift:
Für die Richtigkeit:
..................................................................
26
.
.
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