Allgemeine Geschäftsbedingungen - EU-Neuwagen Stand: 13.04.2016 A. Vertragsabschluss /-übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen bestätigt, die Bereitstellung mitteilt oder die Lieferung ausführt. 2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. B. Preise, Preisanpassung 1. Der Preis des Fahrzeugs versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (seit 1.1.2007: 19%). Der Käufer hat einen entsprechenden Mehrbetrag in Fällen des Vertragsschlusses von vier oder mehr als vier Monaten vor Erhöhung des Umsatzsteuersatzes nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 UStG angemessen, d.h. in voller Höhe, auszugleichen. Eine Ausgleichspflicht in voller Höhe besteht über § 29 UStG hinaus auch in Fällen des Vertragsschlusses weniger als vier Monate vor und Lieferung nach Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, soweit dies vertraglich vereinbart ist. 2. Liegen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, so hat der Käufer dem Verkäufer eine nach Kaufvertragsabschluss eintretende, vom Verkäufer nachzuweisende Preiserhöhung des Herstellers bis zu einer Höhe von 2,5% des Bruttokaufpreises zu erstatten. Maßgeblich ist die offizielle Preisliste des jeweiligen Herstellers im EU-Bezugsland. Eine mögliche Preiserhöhung im EU-Bezugsland muss dem Käufer nachgewiesen werden. C. Zahlung 1. Die Zahlung erfolgt bar oder als Vorab-Überweisung. 2. Soweit keine Vorab-Überweisung vereinbart wurde, ist der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nach Zugang der Rechnung und Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig. Im Falle der Vorab-Überweisung ist die Zahlung zwei Tage vor der terminierten Fahrzeugübergabe und nach Zugang der Rechnung fällig. D. Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. 2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. COC-Dokument/EWGübereinstimmungsbescheinigung dem Verkäufer zu. 3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. E. Herstellergarantie bzw. Herstellergewährleistung Der Umfang einer eventuellen Herstellergarantie bzw. Herstellergewährleistung richtet sich nach den jeweiligen, zum Zeitpunkt der Produktion gültigen Bestimmungen des Fahrzeugherstellers und ggf. nach der entsprechenden Version des jeweiligen Herkunftslands. [b]Die Laufzeit der Herstellergarantie bzw. Herstellergewährleistung beginnt mit Datum der Fahrzeug-übergabeinspektion durch den ausländischen Vertragshändler.[/b] F. Ausstattungsänderungen seitens des Herstellers/Importeurs Ausstattungsänderungen (z.B. durch Modelljahresumstellung etc.) seitens des Herstellers/Importeurs im EU-Bezugsland bleiben immer vorbehalten. Sofern es Änderungen in der Serienausstattung durch den Hersteller/Importeur im EUBezugsland gab, sind diese vom Verkäufer nachzuweisen (offizielle Preisliste des EUBezugsland, offizielle Bestätigung des Marken-Vertragshändlers). G. Sachmängelhaftung 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende in G. Schadensersatz nicht ausgeschlossene Ansprüche bleiben unberührt, es sei denn es wird etwas anderes vereinbart. 2. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. 3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. H. Schadenersatz Der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer für Schäden (ausgenommen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) des Käufers aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines Erfüllungsgehilfen oder seines Vertreters ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. I. Abnahmetermin Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes und/oder der Zahlung des Kaufpreises länger als acht Tage ab Mitteilung der Bereitstellung im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer kann dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten Bruttokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. J. Lieferverzug, -ausfall Kann der Verkäufer den Kaufgegenstand unverschuldet gar nicht oder nur erheblich verspätet liefern (z.B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Lieferverzögerungen aufgrund hoher Kaufnachfrage im EU-Bezugsland, Streik oder sonstige höhere Gewalt), so wird er von der Pflicht zur Leistung frei. Der Verkäufer hat den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine ggf. bereits erfolgte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten. Sofern der Verkäufer den unverbindlichen Liefertermin, welcher in der verbindlichen Bestellung festgehalten ist, um mehr als 4 Monate überschreitet, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und seine Leistung (z.B. Anzahlung) zurückfordern. Ein Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch des Käufers besteht nicht, sofern nicht durch G. Schadenersatz abweichend geregelt. K. Schiedsstelle 1.Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. L. Salvatorische Klausel Soweit eine der vorgenannten Regelungen unwirksam ist, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist im vermuteten Interesse der Beteiligten in eine wirksame Regelung umzudeuten.