Allgemeine Geschäftsbedingungen - EU-Neuwagen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen - EU-Neuwagen
Stand: 13.04.2016
A. Vertragsabschluss /-übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen gebunden. Diese Frist
verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen bestätigt,
die Bereitstellung mitteilt oder die Lieferung ausführt.
2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf
der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
B. Preise, Preisanpassung
1. Der Preis des Fahrzeugs versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der
zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (seit
1.1.2007: 19%). Der Käufer hat einen entsprechenden Mehrbetrag in Fällen des
Vertragsschlusses von vier oder mehr als vier Monaten vor Erhöhung des
Umsatzsteuersatzes nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 UStG angemessen, d.h. in voller Höhe,
auszugleichen. Eine Ausgleichspflicht in voller Höhe besteht über § 29 UStG hinaus
auch in Fällen des Vertragsschlusses weniger als vier Monate vor und Lieferung nach
Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, soweit dies vertraglich vereinbart ist.
2. Liegen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und vereinbartem Liefertermin mehr
als 4 Monate, so hat der Käufer dem Verkäufer eine nach Kaufvertragsabschluss
eintretende, vom Verkäufer nachzuweisende Preiserhöhung des Herstellers bis zu einer
Höhe von 2,5% des Bruttokaufpreises zu erstatten. Maßgeblich ist die offizielle
Preisliste des jeweiligen Herstellers im EU-Bezugsland. Eine mögliche Preiserhöhung im
EU-Bezugsland muss dem Käufer nachgewiesen werden.
C. Zahlung
1. Die Zahlung erfolgt bar oder als Vorab-Überweisung.
2. Soweit keine Vorab-Überweisung vereinbart wurde, ist der Kaufpreis und Preise für
Nebenleistungen nach Zugang der Rechnung und Übergabe des Kaufgegenstandes zur
Zahlung fällig. Im Falle der Vorab-Überweisung ist die Zahlung zwei Tage vor der
terminierten Fahrzeugübergabe und nach Zugang der Rechnung fällig.
D. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der
Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. COC-Dokument/EWGübereinstimmungsbescheinigung dem Verkäufer zu.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand
weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
E. Herstellergarantie bzw. Herstellergewährleistung
Der Umfang einer eventuellen Herstellergarantie bzw. Herstellergewährleistung richtet
sich nach den jeweiligen, zum Zeitpunkt der Produktion gültigen Bestimmungen des
Fahrzeugherstellers und ggf. nach der entsprechenden Version des jeweiligen
Herkunftslands. [b]Die Laufzeit der Herstellergarantie bzw. Herstellergewährleistung
beginnt mit Datum der Fahrzeug-übergabeinspektion durch den ausländischen
Vertragshändler.[/b]
F. Ausstattungsänderungen seitens des Herstellers/Importeurs
Ausstattungsänderungen (z.B. durch Modelljahresumstellung etc.) seitens des
Herstellers/Importeurs im EU-Bezugsland bleiben immer vorbehalten.
Sofern es Änderungen in der Serienausstattung durch den Hersteller/Importeur im EUBezugsland gab, sind diese vom Verkäufer nachzuweisen (offizielle Preisliste des EUBezugsland, offizielle Bestätigung des Marken-Vertragshändlers).
G. Sachmängelhaftung
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon
abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende in G. Schadensersatz nicht
ausgeschlossene Ansprüche bleiben unberührt, es sei denn es wird etwas anderes
vereinbart.
2. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen.
3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
H. Schadenersatz
Der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer für Schäden
(ausgenommen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) des Käufers aufgrund einer
leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines Erfüllungsgehilfen oder
seines Vertreters ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach
seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
I. Abnahmetermin
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes und/oder der Zahlung des
Kaufpreises länger als acht Tage ab Mitteilung der Bereitstellung im Rückstand, so
kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist
durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer kann dann
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz,
so beträgt dieser 10% des vereinbarten Bruttokaufpreises. Der Schadensbetrag ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist.
J. Lieferverzug, -ausfall
Kann der Verkäufer den Kaufgegenstand unverschuldet gar nicht oder nur erheblich
verspätet liefern (z.B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten,
Lieferverzögerungen aufgrund hoher Kaufnachfrage im EU-Bezugsland, Streik oder
sonstige höhere Gewalt), so wird er von der Pflicht zur Leistung frei. Der Verkäufer hat
den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine ggf. bereits erfolgte
Gegenleistung unverzüglich zu erstatten. Sofern der Verkäufer den unverbindlichen
Liefertermin, welcher in der verbindlichen Bestellung festgehalten ist, um mehr als 4
Monate überschreitet, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und seine Leistung
(z.B. Anzahlung) zurückfordern. Ein Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch des
Käufers besteht nicht, sofern nicht durch G. Schadenersatz abweichend geregelt.
K. Schiedsstelle
1.Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
L. Salvatorische Klausel
Soweit eine der vorgenannten Regelungen unwirksam ist, lässt dies die Wirksamkeit der
übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist im vermuteten
Interesse der Beteiligten in eine wirksame Regelung umzudeuten.
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