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Themen

Recht (Funktionen)

Öffentliches- und Privates Recht

Rechtsfähigkeit

Rechtsobjekte

Rechtssubjekte

Geschäftfähigkeit

Merkmale der Vertragsfreiheit
Recht
Öffentliches Recht
… dem Bürger und staatlichen
Trägern der öffentlichen Gewalt
Privat Recht
Regelt Beziehungen
zwischen
… Träger der öffentlichen Gewalt
untereinander
Über- und Unterordnung
Schule – Schüler
Bund - Land
Zwingendes Recht
Abweichungen von der
Rechtsvorgabe sind nicht möglich
Strafrecht
Verhältnis
Gilt z. B. für
Beziehungen
Gültigkeit als…..
Beispiel
… einzelnen (natürlichen
oder juristischen) Personen
untereinander
Gleichrangigkeit
Herr N – Frau E.
BASF AG – Herr J.
Nachgiebiges Recht
(überwiegend):
Innerhalb des vorgegeben
Rahmens können rechtliche
Regelungen frei vereinbart
werden.
Bürgerliches Recht
Handelsrecht

Naturrecht (z. B. Menschenrechte)

Verfassung ( z. B. Grundgesetz)

Gesetz (Einkommensteuergesetz)

Verordnung (z. B.
Lohnsteuerdurchführungsverordnung)

Satzung (z. B. Gemeindesatzung)

Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid)

Rechtssprechung

Gewohnheitsrecht
Recht = Regelung der rechtlichen Beziehungen des Menschen durch Ge- und Verbote
Rechtssubjekte
Am Rechtsverkehr kann in Deutschland nur teilnehmen, wer Rechtsfähig ist. Dies sind alle
Personen, die Rechte und Pflichten haben können. Es werden zwei Arten von Rechtssubjekten
unterschieden:

Natürliche Person: Zu den natürlichen Personen zählen alle Menschen ohne
Rücksicht auf ihr Alter, ihr Geschlecht oder ihre Rasse.

Juristische Person: sind Personenvereinigungen (Körperschaften, Vereine) oder
Vermögensmassen (Anstalten, Stiftungen) mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Man unterscheidet:
Juristische Personen des privaten Rechts, z. B. KG, e. V.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts: z. B. Körperschaften des öffentlichen Rechts
(Gemeinden), Anstalten des öffentlichen Rechts (Schule, Krankenhaus).
Rechtsobjekte
Alles, was zum Vermögen einer Person gehört, kann Gegenstand des Rechtsverkehrs sein.
Solche Rechtsobjekte dienen natürlichen und juristischen Personen.
Man unterscheidet zwischen

Rechte: sind nicht körperliche Dinge (immaterielle Güter z. B. Patente, Lizenzen und
Mieten)

Sachen: sind körperliche Gegenstände. Sie können fest (Büroboy), flüssig (Wein in
einer Flasche) und gasförmig (z. B. Gas) sein.
Man unterscheidet zwischen:

Beweglichen Sachen: (Mobilien) sind alle Sachen, die nicht Grundstücke oder
Bestandteile von Grundstücken sind.

Unbeweglichen Sachen: (Immobilien) sind Grundstücke mit diesen fest verbundene
Gegenstände wie Gebäude.
Rechtsfähigkeit
Unter Rechtsfähigkeit versteht das Gesetzt die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten
und Pflichten zu sein. Rechtsfähig sind nicht nur Menschen bzw. natürliche Personen sondern
auch Personenvereinigungen bzw. juristische Personen.
Bei natürlichen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt und
endet mit ihren Tod. Bei juristischen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Gründung
und endet mit ihrer Auflösung.
Geschäftsfähigkeit
Unter Geschäftsfähigkeit versteht das Gesetzt die Fähigkeit von Personen, Rechtsgeschäfte
rechtswirksam abzuschließen. Eine geschäftsfähige Person kann z. B. Waren einkaufen oder
verkaufen, eine Wohnung mieten oder eine Reise buchen.
Man unterscheidet drei Stufen der Geschäftsfähigkeit:
1. Geschäftsunfähigkeit
- Kinder unter sieben Jahren
- Dauernd geisteskranke Personen
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig d. h. ungültig.
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Personen, die mindestens sieben, aber unter 18 Jahre alt sind.
Eine beschränkt geschäftsfähige Person darf Rechtsgeschäfte normalerweise nur mit
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen. Rechtsgeschäfte ohne vorherige
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sind schwebend unwirksam. Sie können durch die
nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden.
Ausnahmefälle:
1. Sie darf Willenserklärungen abgeben, die ihr nur rechtliche Vorteile bringen z. B. ein
Geschenk annehmen.
2. Sie darf Verträge abschließen, die sie mit ihrem Taschengeld erfüllen kann.
3. Sie darf RG im Rahmen eines Arbeitsvertrages abschließen, den sie mit Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters eingegangen ist.
4. Wenn sie ihr gesetzlicher Vertreter mit der Erlaubnis des Vormundschaftsgerichtes
ermächtigt einen selbst. Geschäftsbetrieb zu führen, darf sie ohne Zustimmung alle RG
abschließen, die dieser Betrieb mit sich bringt.
3. Unbeschränkte oder Volle Geschäftsfähigkeit
Sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die
WE unbeschränkt geschäftsfähiger Personen sind voll rechtswirksam.
Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte entstehen durch, eine oder mehrere Willenserklärungen, Willenserklärungen
sind: gewollte und zwangsfreie Erklärungen einer Person
Willenserklärungen werden abgegeben
-
durch ausdrückliche mündliche oder schriftliche Äußerungen,
durch bloße Handlungen, aus denen der Wille zu erkenne ist, z. B. Handzeichen der
Versteigerungen.
In Ausnahmefällen durch schweigen.
Einseitige Rechtsgeschäfte
Einseitige Rechtsgeschäfte entstehen durch die Willenserklärungen nur einer Person. Sie
können empfangsbedürftig oder nicht empfangsbedürftig sein.
-
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind z. B. Kündigungen, Mahnungen,
Bürgschaften. Sie sind erst dann wirksam, wenn sie einer anderen Person
zugehen.
-
Nicht empfangsbedürftige Willenerklärungen sind z. B. Testamente. Sie sind
gültig, ohne dass sie einer anderen Person zugehen.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge
Verträge kommen grundsätzlich durch die Abgabe von übereinstimmenden
Willenserklärungen zustande. Die 1. Willenserklärung wird als Antrag, die
2.Willenserklärung als Annahme bezeichnet.
Abschluss des Kaufvertrages
Der Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages kann vom Verkäufer oder Käufer einer Sache
oder eines Rechts ausgehen.
1. Möglichkeit
Der Verkäufer macht einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages, indem
er dem Käufer ein Angebot unterbreitet. Der Käufer nimmt das Angebot durch
eine Bestellung an. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Bestellung mit
dem Angebot übereinstimmen.
2. Möglichkeit
Der Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages geht vom Käufer aus, wen der
Käufer bestellt, ohne dass er ein Angebot erhalten hat. Der Verkäufer nimmt
diesen Antrag durch die sofortige Lieferung oder die Zusendung einer
Bestellungsannahme (=Auftragsbestätigung) an.
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