Themen Recht (Funktionen) Öffentliches- und Privates Recht Rechtsfähigkeit Rechtsobjekte Rechtssubjekte Geschäftfähigkeit Merkmale der Vertragsfreiheit Recht Öffentliches Recht … dem Bürger und staatlichen Trägern der öffentlichen Gewalt Privat Recht Regelt Beziehungen zwischen … Träger der öffentlichen Gewalt untereinander Über- und Unterordnung Schule – Schüler Bund - Land Zwingendes Recht Abweichungen von der Rechtsvorgabe sind nicht möglich Strafrecht Verhältnis Gilt z. B. für Beziehungen Gültigkeit als….. Beispiel … einzelnen (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander Gleichrangigkeit Herr N – Frau E. BASF AG – Herr J. Nachgiebiges Recht (überwiegend): Innerhalb des vorgegeben Rahmens können rechtliche Regelungen frei vereinbart werden. Bürgerliches Recht Handelsrecht Naturrecht (z. B. Menschenrechte) Verfassung ( z. B. Grundgesetz) Gesetz (Einkommensteuergesetz) Verordnung (z. B. Lohnsteuerdurchführungsverordnung) Satzung (z. B. Gemeindesatzung) Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid) Rechtssprechung Gewohnheitsrecht Recht = Regelung der rechtlichen Beziehungen des Menschen durch Ge- und Verbote Rechtssubjekte Am Rechtsverkehr kann in Deutschland nur teilnehmen, wer Rechtsfähig ist. Dies sind alle Personen, die Rechte und Pflichten haben können. Es werden zwei Arten von Rechtssubjekten unterschieden: Natürliche Person: Zu den natürlichen Personen zählen alle Menschen ohne Rücksicht auf ihr Alter, ihr Geschlecht oder ihre Rasse. Juristische Person: sind Personenvereinigungen (Körperschaften, Vereine) oder Vermögensmassen (Anstalten, Stiftungen) mit eigener Rechtspersönlichkeit. Man unterscheidet: Juristische Personen des privaten Rechts, z. B. KG, e. V. Juristische Personen des öffentlichen Rechts: z. B. Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinden), Anstalten des öffentlichen Rechts (Schule, Krankenhaus). Rechtsobjekte Alles, was zum Vermögen einer Person gehört, kann Gegenstand des Rechtsverkehrs sein. Solche Rechtsobjekte dienen natürlichen und juristischen Personen. Man unterscheidet zwischen Rechte: sind nicht körperliche Dinge (immaterielle Güter z. B. Patente, Lizenzen und Mieten) Sachen: sind körperliche Gegenstände. Sie können fest (Büroboy), flüssig (Wein in einer Flasche) und gasförmig (z. B. Gas) sein. Man unterscheidet zwischen: Beweglichen Sachen: (Mobilien) sind alle Sachen, die nicht Grundstücke oder Bestandteile von Grundstücken sind. Unbeweglichen Sachen: (Immobilien) sind Grundstücke mit diesen fest verbundene Gegenstände wie Gebäude. Rechtsfähigkeit Unter Rechtsfähigkeit versteht das Gesetzt die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig sind nicht nur Menschen bzw. natürliche Personen sondern auch Personenvereinigungen bzw. juristische Personen. Bei natürlichen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt und endet mit ihren Tod. Bei juristischen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Gründung und endet mit ihrer Auflösung. Geschäftsfähigkeit Unter Geschäftsfähigkeit versteht das Gesetzt die Fähigkeit von Personen, Rechtsgeschäfte rechtswirksam abzuschließen. Eine geschäftsfähige Person kann z. B. Waren einkaufen oder verkaufen, eine Wohnung mieten oder eine Reise buchen. Man unterscheidet drei Stufen der Geschäftsfähigkeit: 1. Geschäftsunfähigkeit - Kinder unter sieben Jahren - Dauernd geisteskranke Personen Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig d. h. ungültig. 2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit Personen, die mindestens sieben, aber unter 18 Jahre alt sind. Eine beschränkt geschäftsfähige Person darf Rechtsgeschäfte normalerweise nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen. Rechtsgeschäfte ohne vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sind schwebend unwirksam. Sie können durch die nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden. Ausnahmefälle: 1. Sie darf Willenserklärungen abgeben, die ihr nur rechtliche Vorteile bringen z. B. ein Geschenk annehmen. 2. Sie darf Verträge abschließen, die sie mit ihrem Taschengeld erfüllen kann. 3. Sie darf RG im Rahmen eines Arbeitsvertrages abschließen, den sie mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters eingegangen ist. 4. Wenn sie ihr gesetzlicher Vertreter mit der Erlaubnis des Vormundschaftsgerichtes ermächtigt einen selbst. Geschäftsbetrieb zu führen, darf sie ohne Zustimmung alle RG abschließen, die dieser Betrieb mit sich bringt. 3. Unbeschränkte oder Volle Geschäftsfähigkeit Sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die WE unbeschränkt geschäftsfähiger Personen sind voll rechtswirksam. Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäfte entstehen durch, eine oder mehrere Willenserklärungen, Willenserklärungen sind: gewollte und zwangsfreie Erklärungen einer Person Willenserklärungen werden abgegeben - durch ausdrückliche mündliche oder schriftliche Äußerungen, durch bloße Handlungen, aus denen der Wille zu erkenne ist, z. B. Handzeichen der Versteigerungen. In Ausnahmefällen durch schweigen. Einseitige Rechtsgeschäfte Einseitige Rechtsgeschäfte entstehen durch die Willenserklärungen nur einer Person. Sie können empfangsbedürftig oder nicht empfangsbedürftig sein. - Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind z. B. Kündigungen, Mahnungen, Bürgschaften. Sie sind erst dann wirksam, wenn sie einer anderen Person zugehen. - Nicht empfangsbedürftige Willenerklärungen sind z. B. Testamente. Sie sind gültig, ohne dass sie einer anderen Person zugehen. Mehrseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge Verträge kommen grundsätzlich durch die Abgabe von übereinstimmenden Willenserklärungen zustande. Die 1. Willenserklärung wird als Antrag, die 2.Willenserklärung als Annahme bezeichnet. Abschluss des Kaufvertrages Der Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages kann vom Verkäufer oder Käufer einer Sache oder eines Rechts ausgehen. 1. Möglichkeit Der Verkäufer macht einen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages, indem er dem Käufer ein Angebot unterbreitet. Der Käufer nimmt das Angebot durch eine Bestellung an. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Bestellung mit dem Angebot übereinstimmen. 2. Möglichkeit Der Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages geht vom Käufer aus, wen der Käufer bestellt, ohne dass er ein Angebot erhalten hat. Der Verkäufer nimmt diesen Antrag durch die sofortige Lieferung oder die Zusendung einer Bestellungsannahme (=Auftragsbestätigung) an.