Arbeitsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 07.08.2013 - 6 Ca 154/13 – (Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Pflicht der Behörde zum Erlaubniswiderruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG) Orientierungssätze: Der Begriff „vorübergehend“ in der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen 1. Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit und in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 01.12.2011 gültigen Fassung ist rein arbeitsplatzbezogen auszulegen und verbietet es, einen Dauerbeschäftigungsbedarf durch Leiharbeitnehmer abzudecken. Seit dem 1.12.2011 ist die in diesem Sinne verstandene nicht nur „vorübergehende“ 2. Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr erlaubnisfähig. Besitzt der Verleiher die behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach altem Recht, beschränkt sich diese nicht automatisch. Vielmehr hat die Behörde durch die zum 01.12.2011 eingetretene Rechtsänderung die Erlaubnis zu widerrufen und dem neuen Recht anzupassen. Das Ermessen reduziert sich insoweit auf Null (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG). Die für den Widerruf geltende Jahresfrist (§ 5 Abs. 4 AÜG) beginnt allerdings nicht zu laufen, solange die Reichweite des Begriffs „vorübergehend“ nicht rechtskräftig geklärt ist. 3. Der Kläger hat keine Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.498,40 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten Arbeitsverhältnisses. um den Bestand, hilfsweise um die Begründung eines Der am 00.00.0000 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.04.2011 (Bl. 10 ff. d. A.) stand er seit dem 05.04.2011 zu der Fa. T. Personalservice GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fa. T.), einer Zeitarbeitsfirma, in einem Arbeitsverhältnis als Sortierer/technischer Mitarbeiter im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von 8,24 Euro mit Arbeitsort in Frankfurt (Oder). Das zunächst bis zum 31.03.2012 befristete Arbeitsverhältnis wurde bis zum 31.12.2012 verlängert (Bl. 17 f. d. A.) und endete letztlich mit Ablauf des 31.01.2013. In einer diesbezüglich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) – 1 Ca 1706/12 - geführten Bestandsstreitigkeit verständigten sich der Kläger und die Fa. T. in einem Vergleich auf diesen Beendigungszeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung. Seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses zu der Fa. T. war der Kläger – bis zum 31.12.2012 an die Beklagte verliehen, die in Frankfurt (Oder) eine Müllsortieranlage nutzt. Die Fa. T., die eigenen Angaben nach zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit dem Kläger im Besitz der behördlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung war (Bl. 10 d. A.), hat ihren Sitz in S., wo sie im Handelsregister des dortigen Amtsgerichts unter der HRB 00000 eingetragen ist. Alleinige Gesellschafterin der Fa. T. ist die im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter der HRB 00000 eingetragene V. Umweltservice BeteiligungsVerwaltungs GmbH mit Sitz in H., der nach dem Organigramm des V.-Konzerns (Bl. 141 d. A.) u. a. auch die Beklagte nachgeordnet ist. Der Kläger war auf der Grundlage zweier Arbeitsverträge zu unterschiedlichen Firmen immer an derselben Müllsortieranlage in Frankfurt (Oder) als gewerblicher Arbeitnehmer tätig, zunächst vom 04.01.2010 bis zum 31.03.2011 auf Grund eines Arbeitsvertrages zu der Fa. G. Recycling & Service GmbH (Bl. 47 ff. d. A.) als Kraftfahrer, Staplerfahrer und Baumaschinenführer und zuletzt vom 05.04.2011 bis zum 31.12.2012 als Sortierer/technischer Mitarbeiter (Bl. 10 ff. d. A.) auf Grund seines Arbeitsvertrages zu der Fa. T. Der Kläger meint, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (nachfolgend: AÜG) fingiere den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten, zumindest sei diese Rechtsfolge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleiten und bezieht sich hierzu ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2013 (15 Sa 1635/12). In diesem Zusammenhang behauptet er, die Fa. T. sei entgegen ihren Angaben im Arbeitsvertrag weder im Besitz der behördlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung noch sei sie werbend am Markt tätig geworden und vertritt die Rechtsauffassung, ihre dadurch bedingte ausschließlich konzerninterne Überlassung von Leiharbeitnehmern an die Beklagte stelle einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar. Dies habe zur Folge, dass zwischen den Parteien unmittelbar ab dem 05.04.2011 ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, zumindest aber ab dem 01.12.2011 durch den zu diesem Zeitpunkt eingefügten § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, der nur noch die „vorübergehende“ Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erlaube. Sein ununterbrochener Einsatz an derselben Müllsortieranlage in Frankfurt (Oder) sei auf einem Dauerarbeitsplatz erfolgt und dadurch nicht nur vorübergehend gewesen. Hilfsweise sei die Beklagte verpflichtet, ihm gegenüber ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages zu der Fa. T. abzugeben. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 05.04.2011, hilfsweise seit dem 01.12.2011 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht als Kraftfahrer, hilfsweise als Sortierer/technischer Mitarbeiter am Dienstort ... 15234 Frankfurt (Oder) im Rahmen einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von 8,24 Euro und 2. hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, ihm mit Wirkung ab dem 01.02.2013 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Tätigkeit als Kraftfahrer, hilfsweise als Sortierer/technischer Mitarbeiter am Dienstort ... 15234 Frankfurt (Oder) bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von 8,24 Euro zu unterbreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Folge der Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. T. lägen nicht vor, und auch für den Hilfsantrag auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages bestehe keine Anspruchsgrundlage. Hierzu behauptet sie, die Fa. T. sei seit dem 18.03.2008, davon seit dem 18.03.2011 unbefristet, im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, erteilt von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion R.-P.- S. in der Fassung des Bescheides vom 26.09.2011 (Bl. 76 d. A.). Von den durchschnittlich von ihr ca. 1.200 beschäftigten Arbeitnehmern in der Region Ost seien nur 6 bis 8 Leiharbeitnehmer von der Fa. T. entliehen und weitere Leiharbeitnehmer von nicht konzernangehörigen, regionalen Zeitarbeitsfirmen. Keiner der Leiharbeitnehmer werde ihrer Rechtsauffassung nach auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt, sondern unterstütze in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls lediglich die Arbeit der Stammkräfte. Darüber hinaus, so behauptet die Beklagte, habe die Fa. T. nicht ausschließlich Leiharbeitnehmer an dem V.Konzern angehörige Unternehmen verliehen, sondern sei werbend am Markt tätig geworden. In diesem Zusammenhang verweist sie auf ein Angebot der Fa. T. auf Abschluss eines Personalüberlassungsvertrages an die Stadt P. vom 29.10.2010 (Bl. 104 d. A.) sowie eine Rechnung der Fa. T. an die Fa. M. Städtereinigung GmbH & Co.KG in H. vom 17.12.2012 für erfolgte Arbeitnehmerüberlassung (Bl. 105 d. A.). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 15.02.2013 (Bl. 30 f. d. A.) und 07.08.2013 (Bl. 125 ff. d. A.), dort insbesondere auf den Antrag der Beklagten auf Einräumung einer Erklärungsfrist auf den klägerischen Schriftsatz vom 06.08.2013, verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. 1. Das für die Feststellungsklage (Antrag zu. 1) erforderliche Feststellungsinteresse i. S. v. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, da der Kläger den aktuellen Bestand eines zwischen den Parteien streitigen Arbeitsverhältnisses geltend macht (vgl. zu dem Erfordernis eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses: BAG, Urteil vom 16.11.2011 – 4 AZR 839/09 – Juris). 2. Auch der hilfsweise geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch (Antrag zu 2.) ist zulässig. a) Der Antrag ist nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff unter ergänzender Heranziehung seiner Begründung unzweifelhaft auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots gerichtet. Er ist nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Vertragsangebotes verlangt, das er selbst mit Zustellung des diesen Antrag enthaltenden Schriftsatzes abgegeben haben könnte. b) Der Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Inhalt des anzubietenden Arbeitsvertrages ist ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots ist ebenso benannt wie die sonstigen wesentlichen Vertragsbestandteile (Arbeitstätigkeit, Arbeitsort, Dauer der Arbeitszeit und Höhe der Vergütung). c) Der Hilfsantrag verfügt über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Es liegt grundsätzlich im Interesse des Arbeitnehmers, nicht schon zwingend mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände selbst entscheiden zu können, ob er das mit der Klage verlangte Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt (vgl. zu dieser Problematik: BAG, Urteil vom 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 – AP Nr. 58 zu § 307 BGB m. w. N.; BAG, Urteil vom 21.08.2008 – 8 AZR 201/07 – AP Nr. 353 zu § 613 a BGB). Dies folgt aus dem Umstand, dass im Falle einer Wiedereinstellungsklage eine Regelung fehlt, die dem in § 12 Satz 1 KSchG normierten Wahlrecht des Arbeitnehmers entspricht. Der Arbeitnehmer kann sich im Rahmen einer Wiedereinstellungsklage, die auf Annahme eines von ihm abgegebenen Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtet ist, nicht einseitig durch Erklärung von diesem Arbeitsverhältnis lösen, das mit Rechtskraft des Urteils durch die Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 894 ZPO entsteht (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 – a. a. O., m. w. N.). Ihm bleibt nur sein Kündigungsrecht, wenn er inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist (BAG, Urteil vom 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 – a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 09.02.2011 – 7 AZR 91/10 – AP Nr. 52 zu § 307 BGB; BAG, Urteil vom 27.07.2005 – 7 AZR 488/04 – AP Nr. 2 zu § 308 BGB). II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weshalb die Kammer zur Wahrung rechtlichen Gehörs nicht gehalten war, der Beklagten auf ihren Antrag im Kammertermin vom 07.08.2013 gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 495, 283 ZPO Erklärungsfrist auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.08.2013 einzuräumen. 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers vermag die Kammer nicht zu dem Schluss zu gelangen, dass ein Arbeitsverhältnis der Parteien, gleich zu welchen Bedingungen, begründet worden ist – und zwar weder mit Wirkung zum 05.04.2011 noch hilfsweise mit Wirkung zum 01.12.2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt. a) Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher Fiktion durch unmittelbare Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen. aa) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Entleiher und einem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Unwirksam nach § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG zur Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis hat. bb) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, nachdem durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion R.-P.-S. – vom 26.09.2011 nachgewiesen ist, dass die Fa. T. die erforderliche behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit dem Kläger (04.04.2011) und seiner nachfolgenden Überlassung an die Beklagte für den gesamten Zeitraum der Entleihe (05.04.201131.12.2012) gemäß § 1 AÜG besaß. (1) Die in § 1 AÜG geregelte Erlaubnispflicht stellt regelungstechnisch ein gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. (2) Zum 01.12.2011 ist § 1 AÜG n. F. durch Einfügen des Abs. 1 Satz 2 in Kraft getreten, nach dem die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur noch „vorübergehend“ erfolgt. Hierdurch wollte der Gesetzgeber die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit (nachfolgend: Leiharbeitsrichtlinie) umsetzen, die in ihrer Präambel (12) einen diskriminierungsfreien, transparenten und verhältnismäßigen Rahmen zum Schutz der Leiharbeitnehmer festlegt und unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses ansieht (15). Art. 2 der Leiharbeitsrichtlinie schreibt als Ziel fest, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern. Art. 3 der Leiharbeitsrichtlinie stellt im Rahmen der dortigen Begriffsbestimmungen durchgängig auf die „vorübergehende“ Überlassung der Leiharbeitnehmer an den Entleiher ab und sieht in Art. 5 Abs. 5 vor, dass die Mitgliedsstaaten „die erforderlichen Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten ergreifen, um insbesondere aufeinanderfolgende Arbeitnehmerüberlassungen, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie umgangen werden sollen, zu verhindern.“ Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass jedenfalls eine Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher dann nicht mehr der in der Leiharbeitsrichtlinie geforderten „vorübergehenden“ Überlassung entspricht, wenn hierdurch ein Dauerbeschäftigungsbedarf gedeckt wird, mag der jeweilige Leiharbeitnehmer auch nur befristet und damit „vorübergehend“ auf diesem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werden. Insoweit ist der Begriff der „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung von seinem Schutzzweck her rein arbeitsplatzbezogen und nicht arbeitnehmerbezogen zu verstehen (str., diese Frage ist zur Zeit noch nicht rechtskräftig entschieden, wie hier: LAG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 – 4 TaBV 1163/12 – Juris, Rechtsbeschwerde beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 8/13, m. w. ausführlichen Nachweisen zum Streitstand; in diese Richtung weisend wohl auch BAG, Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 – Pressemitteilung Nr. 46/13). (3) Mit dem Willen des Gesetzgebers, durch Einfügen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG mit Wirkung zum 01.12.2011 die Leiharbeitsrichtlinie umzusetzen, für die die Umsetzungsfrist gemäß Art. 11 der Leiharbeitsrichtlinie am 05.12.2011 ablief, ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts hinreichend klargestellt, dass der aus der Leiharbeitsrichtlinie wörtlich übernommene Begriff „vorübergehend“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG mit dem Begriff „vorübergehend“ in der Leiharbeitsrichtlinie identisch ist. Einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts bedarf es daher nicht. Die Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes und die Deckung eines dauerhaften Beschäftigungsbedarfs mittels eines Leiharbeitnehmers ist damit seit dem 01.12.2011 nicht mehr nur „vorübergehend“ und dadurch nicht mehr erlaubnisfähig i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG (str., wie hier: LAG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 – 4 TaBV 1163/12 – a. a. O., m. w. N.; LAG BerlinBrandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12 – Juris, nicht rechtskräftig, Revision beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 9 AZR 268/13; in diese Richtung weisend wohl auch BAG, Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 – Pressemitteilung Nr. 46/13). (4) Die Beklagte ist rechtlich so zu behandeln, als habe sie den Kläger während des gesamten Zeitraumes seiner Entleihe von der Fa. T. (05.04.2011-31.12.2012) an der Müllsortieranlage in 15234 Frankfurt (Oder) eingesetzt, um einen Dauerbeschäftigungsbedarf zu decken. Denn der diesbezüglich vertretenen Rechtauffassung des Klägers ist die Beklagte nicht mit hinreichend substantiiertem Sachvortrag entgegengetreten. (a) Der Kläger trägt als anspruchsstellende Partei nach den allgemeinen Regeln des Prozessrechts und des materiellen Rechts grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der rechtliche Schluss rechtfertigt, sein Einsatz sei auf einem Dauerarbeitsplatz zur Deckung eines Dauerbeschäftigungsbedarfs erfolgt. Da ihm im einzelnen aus eigener Kenntnis die diesbezüglichen Tatsachen nicht vollumfänglich bekannt sein können, dürfen die Anforderungen an seine Darlegungslast nicht überspannt werden. Bei einer derartigen Sachlage muss der klagende Arbeitnehmer daher zunächst nur die Tatsachen vortragen, die ihm aus eigener Kenntnis bekannt sind oder bekannt sein können und die die von ihm begehrte Rechtsfolge indizieren. Hat er diesen Anforderungen genügt, stuft sich die Darlegungslast aus Gründen der Sachnähe ab: nunmehr ist es Sache des Arbeitgebers, detailliert zu den Behauptungen des Arbeitnehmers Stellung zu nehmen, um diesen in die Lage zu versetzen, seinerseits hierauf substantiiert zu erwidern und sein Vorbringen unter Beweis zu stellen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 138 Abs. 2 und 3 ZPO, vgl. zu der Problematik der abgestuften Darlegungslast im Arbeitsgerichtsprozess auch: BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer – Beschluss vom 06.10.1999 – 1 BvR 2110/93 – NZA 2000, 110 ff., m. w. N.; BAG, Urteil vom 24.01.2008 – 6 AZR 96/07 – NZA-RR 2008, 405 ff. , m. w. N.; BAG, Urteil vom 22.05.2003 – 2 AZR 426/02 – AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, m. w. N.). (b) Unter Beachtung dieser Grundsätze genügt vorliegend der Sachvortrag des Klägers, um - in Ermangelung eigener Kenntnis von der Arbeitsmenge bei der Beklagten - die entsprechende Darlegungslast der Beklagten zu Ausmaß, Entwicklung und Schwankungen der bei ihr anfallenden Arbeitsmenge an der Müllsortieranlage in Frankfurt (Oder) auszulösen. Damit hatte die Beklagte nun ihrerseits zu begründen, dass der Kläger lediglich für Auftragsspitzen zusätzlich als Leiharbeitnehmer beschäftigt worden ist und nicht, um einen Dauerbeschäftigungsbedarf aufzufangen. An derartigem Vorbringen fehlt es. Diesbezüglich ist die Rechtslage vergleichbar zu den Bestandsstreitigkeiten, in denen der Arbeitnehmer außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die Treuwidrigkeit und damit Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung gemäß § 242 BGB geltend macht. Auch hier genügt für die Schlüssigkeit der Klage - jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund nicht kennt - zunächst die Äußerung der Rechtsansicht, die Kündigung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie willkürlich ausgesprochen sei, um nach der abgestuften Darlegungslast die Pflicht des Arbeitgebers zu substantiiertem Sachvortrag auszulösen. Erst wenn dieser einen „einleuchtenden Grund“ für die Kündigung benannt hat, fällt die Darlegungs- und Beweislast an den klagenden Arbeitnehmer zurück, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 138 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. BAG, Beschluss vom 08.12.2011 – 6 AZN 1371/11 – NZA 2012, 286 ff., m. w. N.; BAG, Urteil vom 24.01.2008 – 6 AZR 96/07 – a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 22.05.2003 – 2 AZR 426/02 – a. a. O., m. w. N.). (5) Dies führt vorliegend allerdings noch nicht dazu, dass ein Arbeitsverhältnis der Parteien in unmittelbarer Anwendung der §§ 10 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG gesetzlich fingiert würde. Denn die der Fa. T. nach altem Recht erteilte behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird durch Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG mit Wirkung zum 01.12.2011 ohne ein Handeln der Erlaubnisbehörde nicht automatisch auf eine nur „vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung beschränkt (für eine automatische Beschränkung der behördlichen Erlaubnis durch Änderung des § 1 AÜG zum 01.12.2011 in seiner Hilfsbegründung in Anlehnung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Fahrerlaubnis-Verordnung unter Verweis auf ein Urteil des VG Münster vom 04.02.2005 – 10 K 3931/03 - Juris: LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12 – a. a. O.; ablehnend bereits Urteil der hiesigen Kammer vom 17.04.2013 – 6 Ca 1754/12 – Juris, nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt beim LAG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 1092/13). Eine unmittelbare Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 AÜG mit der Rechtsfolge der gesetzlichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses scheitert an dem gesetzgeberischen Willen, die einmal erteilte behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (nach altem Recht) durch eine erfolgte Rechtsänderung ohne ein Handeln der Behörde beschränken zu wollen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG, dessen Wortlaut auch durch die letzte Neufassung des AÜG unverändert geblieben ist. Nach dieser Vorschrift „kann“ die nach altem Recht rechtmäßig erteilte Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Erlaubnisbehörde auf Grund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen. Diese Regelungstechnik entspricht den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, wie sie auch in § 49 VwVfG zum Ausdruck kommt. Auch hier kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, so u. a. dann, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt – in der bestehenden Form - nicht zu erlassen (§ 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Damit geht das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes von dem Grundsatz aus, dass der Bestand eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nicht durch spätere Änderungen der bei seinem Erlass maßgebenden Rechtslage berührt wird, sondern allenfalls (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und mit einer möglichen Entschädigungsfolge) widerrufen werden kann (so z. B. zu einer Baugenehmigung, die ebenfalls als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu qualifizieren ist: BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 – 4 C 39/82 – BVerwGE 69, 1 ff.). Die Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG trägt diesem Grundsatz Rechnung, auch im Hinblick auf eine mögliche Entschädigungsfolge (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 AÜG). Die § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG als Spezialregelung vorgehende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG setzt damit für den Wegfall der behördlichen Erlaubnis ein behördliches Handeln voraus, nämlich den Widerruf der nach altem Recht erteilten Erlaubnis, verbunden mit der gleichzeitigen Erteilung einer neuen, beschränkten Erlaubnis zur jetzt nur noch „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung. Ein derartiger Verwaltungsakt liegt zum Nachteil der Fa. T. nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG mit seinem vom Gesetzgeber geforderten behördlichen Handeln gegen die Vorgaben der Leiharbeitsrichtlinie verstößt und diese Vorschrift deshalb nach Ablauf der Umsetzungsfrist (05.12.2011) unangewendet bleiben müsste (vgl. zu dieser Rechtsfolge der Nichtanwendung nationalen Rechts bei einem Verstoß gegen eine europäische Richtlinie: EuGH, Urteil vom 19.01.2010 – C – 555/07 – Kücükdeveci - Juris, m. w. N.). Die Leiharbeitsrichtlinie kann nach der erfolgten Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG („vorübergehend“) mit Wirkung zum 01.12.2011 auch dann hinreichend umgesetzt werden, wenn die dadurch eingetretene Änderung der Rechtslage (nicht erlaubnisfähiges Verbot der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer) über § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG durch Anpassung der nach altem Recht erteilten behördlichen Erlaubnis erfolgt, also als weiteren Umsetzungsakt ein nationales Handeln der Erlaubnisbehörde zum Widerruf der erteilten Erlaubnis nach altem Recht, verbunden mit der gleichzeitigen Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach neuem Recht (nur noch zur „vorübergehenden“ Überlassung), erfordert. Soweit § 5 Abs. 1 AÜG der Behörde in diesem Zusammenhang Ermessen („kann“) einräumt, reduziert sich dieses Ermessen durch das Verbot der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern auf Null und wird dadurch zu einem gebundenen Verwaltungshandeln („muss“). Dass über § 5 AÜG der Erlass eines gebundenen Verwaltungsaktes notwendig wird, beschränkt als „Maßnahme gemäß den nationalen Rechtsvorschriften“ i. S. v. Art. 5 Abs. 5 der Leiharbeitsrichtlinie weder deren Schutzzweck noch führt dies zu einer (letztlich rechtlich unbeachtlichen) übergebührlichen Belastung der für die Arbeitserlaubnis zuständigen Behörden. Durch die Ermessensreduktion auf Null werden keine im Einzelfall erforderlichen Gesichtspunkte zu überprüfen sein. Im Übrigen kennt das deutsche Recht, z. B. im Anwendungsbereich des SGB II, die Änderung und Aufhebung der Bewilligungsbescheide an die sich ständig verändernden Lebens- und Rechtsverhältnisse durch die üblichen Instrumentarien des Verwaltungsverfahrensrechts (Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten gemäß §§ 48 ff. VwVfG). Dass der Widerruf nach § 5 Abs. 4 AÜG nur innerhalb eines Jahres erfolgen darf, nach dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen, steht dem gefundenen Ergebnis ebenfalls nicht entgegen. Die Jahresfrist in § 5 Abs. 4 AÜG ist regelungstechnisch identisch mit § 48 Abs. 4 VwVfG, auf den § 49 VwVfG für den zukünftigen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes verweist. Diese Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr außerdem die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (so zu § 48 Abs. 4 VwVfG: BVerwG, 2. Senat, Beschluss vom 28.01.2013 – 2 B 62/12 – Juris, m. w. N.). Es kommt nicht darauf an, ob die die Rücknahme rechtfertigenden Umstände bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes bekannt gewesen sind. Selbst wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis dieses Rechtsfehlers zu laufen (so zu § 48 Abs. 4 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 – 2 B 62/12, a. a. O., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – BVerwG 2 C 13.11- NVwZ-RR 2012, 933; BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 – GrSen 1/84 und 2/84 – BVerwGE 70, 356 ff.). Für die hier zur Entscheidung anstehende Problematik ist das der Zeitpunkt der rechtskräftigen Klärung der Rechtsfrage, welche Bedeutung dem Begriff „vorübergehend“ i. S. d. Leiharbeitsrichtlinie und damit zugleich i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n. F. zukommt. Hätte der Gesetzgeber die behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch eine Änderung der Rechtslage automatisch beschränken wollen, ohne dass ein behördliches Handeln erforderlich wird, hätte er das behördliche Verfahren, das hinsichtlich der Aufhebung einer einmal erteilten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung in §§ 4 f. AÜG ausgestaltet ist und sich damit im Wesentlichen an dem Bundesverwaltungsverfahrensrecht zur Rücknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48 f. VwVfG) orientiert, ändern müssen. Hieran fehlt es. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG enthaltene Regelung ist, wie bereits ausgeführt, nicht europarechtswidrig und bleibt damit anwendbar (s. o.). Die nach Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG zum 01.12.2011 („vorübergehend“) nach bundesdeutschem Recht in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG vorgesehene Verzahnung von Arbeits- und Verwaltungsrecht vermag dem Schutzzweck der Leiharbeitsrichtlinie, wie er in ihrem Art. 5 Abs. 5 zum Ausdruck kommt, bei ordnungsgemäßer innerstaatlicher Umsetzung hinreichend gerecht zu werden. b) Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses der Parteien kann des Weiteren nicht mit einer unmittelbaren Anwendung des § 1 Abs. 2 AÜG begründet werden. Nach dieser Vorschrift, die auch nach der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG mit Wirkung zum 01.12.2011 unverändert geblieben ist, wird vermutet, dass der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden und der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 AÜG) übernimmt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Fa. T. als konzerneigene Zeitarbeitsfirma habe die üblichen Arbeitgeberpflichten und -risiken nicht übernommen, nachdem die Beklagte insbesondere deren Kontakte zu der Stadt P. und der Fa. M. Städtereinigung GmbH & Co.KG zur Arbeitnehmerüberlassung offen gelegt hat. Selbst wenn diese Annahme gerechtfertigt wäre, ergäbe sich hieraus noch nicht als Rechtsfolge die Begründung eines Arbeitsverhältnisses der Parteien. aa) Ausgehend von der alten Rechtslage war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu die Nachweise bei BAG, Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 100/99 - Juris) § 13 AÜG eine § 10 Abs. 1 AÜG ergänzende Regelung, durch die bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung nach §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde. bb) Nach ersatzloser Streichung der §§ 13, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG gibt es keine entsprechende gesetzliche Grundlage für das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mehr. Die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher kann allein mit § 1 Abs. 2 AÜG nicht begründet werden (so BAG, Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 100/99 – a. a. O.). Denn § 1 Abs. 2 AÜG ist keine gesetzliche Grundlage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses (so auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 – 3 Sa 1432/10 – LAGE § 10 AÜG Nr. 6 als Vorinstanz für das Urteil des BAG vom 15.05.2013 – 7 AZR 494/11 – nicht veröffentlicht und z. Zt. auch als Entscheidungsabdruck über die Pressestelle des BAG noch nicht verfügbar, daher zitiert nach: Dr. Wolfgang Lipinski und Anne Praß, „Todesstoß für die Zeitarbeit?“, Deutscher AnwaltSpiegel, Ausgabe 11 vom 29.05.2013, S. 13 ff.). Die Freiheit, ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder dies zu unterlassen, ist Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit. In diese wird eingegriffen, wenn ohne die zu einem Vertragsschluss erforderlichen beiderseitigen übereinstimmenden Willenserklärung (§§ 145 ff. BGB) oder gar gegen den Willen einer oder auch beider Parteien kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen solchen Eingriff muss daher im Gesetz deutlich zum Ausdruck kommen. Diesem Erfordernis genügt die Regelung in § 1 Abs. 2 AÜG nicht. Nach ihrem Wortlaut ist die in ihr vorgesehene Rechtsfolge gerade nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich die Vermutung, dass der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt. Eine gesetzliche Regelung, nach der in den Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung auch ohne Vertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis entsteht, gibt es nicht (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 100/99 – a. a. O., m. w. N.; bestätigt wohl durch BAG, Urteil vom 15.05.2013 – 7 AZR 494/11 – a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – Juris, m. w. N., nicht rechtskräftig, Revision beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 111/13; LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 – 3 Sa 1432/10 – a. a. O., m. w. N. auf die Rechtsprechung des BAG, so u. a. Urteil vom 19.03.2003 – 7 AZR 267/02 – EzA § 1 AÜG Nr. 12). Diese Rechtsfolge lässt sich auch nicht im Lichte einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 AÜG unter Beachtung der Vorgaben aus der Leiharbeitsrichtlinie herleiten. Denn dem Schutzzweck der Leiharbeitsrichtlinie ist durch Einfügen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG („vorübergehend“) Genüge getan, da § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG durch die vorgesehene Verzahnung des Arbeitsrechts mit einem gesetzlich erforderlichen Verwaltungshandeln der Erlaubnisbehörde die notwendigen nationalen Handlungsvoraussetzungen zum Schutz der Leiharbeitnehmer, wie durch Art. 5 Abs. 5 der Leiharbeitsrichtlinie gefordert, zur Verfügung stellt (s. o.). c) Die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher lässt sich in den Fällen der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bei Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes und Deckung eines Dauerbeschäftigungsbedarfs mit einem Leiharbeitnehmer auch nicht mit einer analogen Anwendung der §§ 10 Abs. 1, 9 Nr. 1 AÜG bzw. in den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG begründen. aa) Die analoge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift setzt zunächst eine Regelungslücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, voraus (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S. 373, zitiert nach: BAG, Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 100/99 – a. a. O.). bb) Eine solche ist nicht zu erkennen. (1) Eine planwidrige Regelungslücke lässt sich für den Fall der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung und der Vermutung der Arbeitsvermittlung deshalb nicht feststellen, da der Gesetzgeber § 1 AÜG und die folgenden Normen seit der Entscheidung des BAG vom 28.06.2000 (7 AZR 100/99) mehrfach geändert hat, ohne in Bezug auf die vermutete Arbeitsvermittlung (§ 1 Abs. 2 AÜG) Sanktionen oder Rechtsfolgen einzuführen, die zu der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen. Im Hinblick auf die ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, mit der eine solche Sanktion mehrfach verneint wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei der letzten Änderung des AÜG mit Wirkung zum 01.12.2011 bewusst gegen eine entsprechende Sanktion entschieden hat (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – a. a. O.). (2) Zudem ist die Situation des Leiharbeitnehmers in den Fällen des § 1 Abs. 2 AÜG nicht vergleichbar mit der des unerlaubt überlassenen Arbeitnehmers, für den § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist erforderlich, weil bei Fehlen der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis der Vertrag des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Damit der Leiharbeitnehmer in diesem Fall überhaupt in einem Arbeitsverhältnis steht, fingiert § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein solches zum Entleiher. In den Fällen der vermuteten Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2 AÜG dagegen ist das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher gerade nicht unwirksam, weshalb es eines weiterreichenden Schutzes des Leiharbeitnehmers nicht bedarf (BAG, Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 100/99 – a. a. O.; so wohl auch BAG, Urteil vom 15.05.2013 – 7 AZR 494/11 – a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – a. a. O.). Dass die Leiharbeitsrichtlinie einen derartigen, weiterreichenden Schutz zwingend erforderte, ist aus ihrer Konzeption ebenfalls nicht ersichtlich. d) Letztlich kann auch mit § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) der Bestand eines Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht mit der Begründung bejaht werden, die Arbeitnehmerüberlassung durch die konzerneigene Zeitarbeitsfirma T. sei nicht nur „vorübergehend“ erfolgt und stelle einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar. aa) Es ist anerkannt, dass aus § 242 BGB als Rechtsfolge der Bestand eines Arbeitsverhältnisses hergeleitet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2013 – 7 AZR 225/11 – NZA 2013, 777 ff., m. w. N.; BAG, Urteil vom 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 – NZA 2012, 1351 ff.; für das Recht der Arbeitnehmerüberlassung i. d. F. vom 01.12.2011: LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12 – a. a. O., m. w. N.). bb) Allerdings setzt der Grundsatz von Treu und Glauben, der als Gebot der Redlichkeit die allgemeine Schranke der Rechtsausübung und der subjektiven Rechte wie auch der Rechtsinstitute und Normen beinhaltet (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 – a. a. O., m. w. N.; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage 2012, § 242 Rn. 40) voraus, dass Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vorliegen. Erst dann ist die umfassende Missbrauchskontrolle nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 – a. a. O., m. w. N.). (1) Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise ausschließlich dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind („institutioneller Rechtsmissbrauch“, vgl. zu dieser Problematik: BAG, Urteil vom 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 – a. a. O., m. w. N.; LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12 – a. a. O.) oder wenn ein sog. Strohmanngeschäft vorliegt, nach dem der Verleiher lediglich als Scheinverleiher auftritt, weil das Einsatzunternehmen ausschließlicher Empfänger der Arbeitsleistung ist und sich des Verleihers als Strohmann bedient, um geltende Gesetze umgehen zu können (vgl. zu dieser Problematik: Schüren, AÜG, 4. Auflage 2010, § 1 Rnrn. 369 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – a. a. O.). (2) Anhaltspunkte für einen derartigen Rechtsmissbrauch vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. (a) Bei Abschluss des Vertrages zwischen der Fa. T. mit der Beklagten und der erfolgten Entleihe des Klägers mit Wirkung vom 05.04.2011-31.12.2012 bestand für die Arbeitnehmerüberlassung keine zeitliche oder inhaltliche Begrenzung dergestalt, dass ein Dauerbeschäftigungsbedarf nicht durch Leiharbeitnehmer abgedeckt werden durfte. Der Überlassung auf unbestimmte Dauer stand nach der Aufhebung der Höchstüberlassungsgrenze in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a. F. zunächst kein Verbot entgegen (vgl. hierzu: BAG, Beschluss vom 25.01.2005 – 1 ABR 61/03 – BAGE 113, 218 ff.; wohl auch BAG, Urteil vom 15.05.2013 – 7 AZR 494/11 – a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – a. a. O., m. w. N.). Auch wenn dies durch Einfügen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG („vorübergehend“) mit Wirkung zum 01.12.2011 in Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie nunmehr zur Überzeugung der Kammer anders zu beurteilen ist (s. o.) und die Fa. T. konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung betrieben und den Kläger ausschließlich an die Beklagte verliehen hat, muss nach dem bisherigen Sachvortrag der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Fa. T. als Verleiherin im eigenen Namen, für eigene Rechnung und im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig geworden ist. Damit hat sie die üblichen Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko übernommen. Dass sie nicht werbend am Markt tätig gewesen wäre und ausschließlich Arbeitnehmer an konzerneigene V.-Unternehmen überlassen hätte, ist nicht feststellbar, nachdem die Beklagte ein entsprechendes Angebot der Fa. T. zur Personalgestellung an die Stadt P. vom 29.10.2010 und eine Rechnung für erfolgte Arbeitnehmerüberlassung an die Fa. M. Städtereinigung GmbH & Co.KG vom 17.12.2012 zu den Akten gereicht hat. Selbst wenn dem so wäre, erlaubte dieser Umstand der rein konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung für sich allein noch nicht die Annahme, der Fa. T. sei es als eigenständige Gesellschaft gleichgültig, welche Gewinne und Verluste entstünden, auch wenn letztere möglicherweise durch Gewinn- und Verlustübernahmen innerhalb des Konzerns abgemildert würden (eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung für zulässig erachtend: LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 – 3 Sa 1432/10 – a. a. O., m. w. N.; dies bestätigend wohl BAG, Urteil vom 15.05.2013 – 7 AZR 494/11 – a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – a. a. O.). (b) Ob ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Umgehungsgeschäft i. S. v. § 242 BGB vorliegt, lässt sich zur Überzeugung der Kammer zudem nur nach der bei Abschluss des Vertrages gültigen Rechtslage beurteilen. Ein Umgehungsgeschäft setzt die Umgehung von Rechtsnormen voraus, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes schon Geltung beanspruchten – ansonsten könnten sie nicht umgangen werden. In dem hier streitbefangenen Zeitraum (05.04.2011-31.12.2012) lag selbst dann, wenn die konzerneigene Zeitarbeitsfirma T. ausschließlich ihre Arbeitnehmer an dem V.-Konzern angehörige Unternehmen verliehen hätte, kein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Denn Umgehungsgeschäfte, für die typisch ist, dass die alternative Gestaltung ernstlich gewollt ist, um die unerwünschten Rechtsfolgen zu vermeiden und das erwünschte wirtschaftliche Ziel dennoch zu erreichen, sind nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn sie gegen den Sinn und Zweck bestimmter Normen bzw. die allgemeine Rechtsschranke des Grundsatzes von Treu und Glauben verstoßen. Ein solcher Verstoß lässt sich aber nur am Maßstab der bei Abschluss des Vertrages gültigen Rechtslage beurteilen (so auch LAG BerlinBrandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – Juris, a. a. O., m. w. N. und wohl auch LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2011 – 3 Sa 1432/10 – a. a. O. und BAG, Urteil vom 15.05.2013 – 7 AZR 494/11 – a. a. O.). 2. Der Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen, wie sie der Kläger zu der Fa. T. inne hatte, ist ebenfalls unbegründet. a) Dies folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Angebotserklärung zum 01.02.2013 rückwirken soll. Die Abgabe der Angebotserklärung als der ersten der beiden nötigen, zum Vertragsabschluss führenden übereinstimmenden Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) soll es dem Kläger ermöglichen, darüber entscheiden zu können, ob er ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der Fa. T. eingehen will. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Angebotserklärung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe des Antrages wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist nunmehr in § 311 a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden konnte (vgl. zu dieser Problematik: BAG, Urteil vom 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 – a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 09.02.2011 – 7 AZR 91/10 – AP Nr. 52 zu § 307 BGB; BAG, Urteil vom 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit m. w. N.). b) Der Kläger hat jedoch in Ermangelung der Existenz einer Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf Abgabe der mit dem Hilfsantrag zu 2. verlangten Angebotserklärung. Weder gibt es einen vertraglichen Rechtsanspruch noch ist ein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages oder Gesetzes ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß §§ 3, 5 ZPO i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG je Antrag mit dem Vierteljahresverdienst (35 Wochenstunden x 13 Wochen x 8,24 Euro brutto) in Ansatz gebracht.