Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 17.04.2013 - 6 Ca 1754/12 – „Vorübergehend“ i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG und die Pflicht der Behörde zum Erlaubniswiderruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG Orientierungssatz: 1. Der Begriff „vorübergehend“ in der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit und in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 01.12.2011 gültigen Fassung ist rein arbeitsplatzbezogen auszulegen und verbietet es, einen Dauerbeschäftigungsbedarf durch Leiharbeitnehmer abzudecken. 2. Seit dem 01.12.2011 ist die in diesem Sinne verstandene nicht nur „vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr erlaubnisfähig. Besitzt der Verleiher die behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach altem Recht, beschränkt sich diese nicht automatisch. Vielmehr hat die Behörde durch die zum 01.12.2011 eingetretene Rechtsänderung die Erlaubnis zu widerrufen und dem neuen Recht anzupassen. Das Ermessen reduziert sich insoweit auf Null (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG). Die für den Widerruf geltende Jahresfrist (§ 5 Abs. 4 AÜG) beginnt allerdings nicht zu laufen, solange die Reichweite des Begriffs „vorübergehend“ nicht rechtskräftig geklärt ist. Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.498,38 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um den Bestand, hilfsweise um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die am ... 1958 geborene und verheiratete Klägerin stand ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.04.2011 (Bl. 49 ff. d. A.) seit dem 05.04.2011 zu der Fa. T., einer Zeitarbeitsfirma, in einem Arbeitsverhältnis als Sortiererin/technische Mitarbeiterin im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von 8,24 Euro mit Arbeitsort in F. Das zunächst bis zum 31.03.2012 unter Vereinbarung einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit befristete Arbeitsverhältnis wurde bis zum 31.03.2013 verlängert und endete auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung seitens der Fa. T. mit Ablauf des 31.12.2012. In einem diesbezüglich geführten Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) – 6 Ca 1629/12 – verständigten sich die Klägerin und die Fa. T. in einem Vergleich auf diesen Beendigungszeitpunkt gegen Zahlung einer Abfindung. Während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu der Fa. T. war die Klägerin an die Beklagte verliehen, die in F. eine Müllsortieranlage betreibt. Die Fa. T., die nach eigener Angabe im Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit der Klägerin im Besitz der behördlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung war (Bl. 49 d. A.), hat ihren Sitz in S., wo sie im Handelsregister des dortigen Amtsgerichts unter der HRB ... eingetragen ist. Alleinige Gesellschafterin der Fa. T. ist die im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter der HRB ... eingetragene V. U. Beteiligungs-Verwaltungs GmbH mit Sitz in H. (Bl. 113 d. A.), der nach dem Organigramm des V.-Konzerns (Bl. 114 d. A.) u. a. auch die Beklagte nachgeordnet ist. Die Klägerin war auf der Grundlage unterschiedlicher Arbeitsverträge zu unterschiedlichen Firmen immer an derselben Müllsortieranlage in F. als gewerbliche Arbeitnehmerin tätig, zunächst vom 07.11.1996 bis zum 30.09.1997 und erneut vom 02.12.1998 bis zum 31.12.2001 auf Grund eines Arbeitsvertrages zu der Fa. R. GmbH (Bl. 13 - 15 d. A.) und vom 01.01.2002 bis zum 31.01.2007 auf Grund eines Arbeitsverhältnisses durch erfolgten Betriebsübergang mit der Fa. K. (Bl. 16 - 21 d. A). Ab dem 02.07.2007 erfolgte ihr Einsatz auf der Grundlage verschiedener Arbeitsverträge zu den Zeitarbeitsfirmen B. GmbH (Bl. 22 41 d. A.), G. GmbH (Bl. 42 - 48 d. A.) und zuletzt der Fa. T. (Bl. 49 - 57 d. A.). Die Klägerin meint, im Wege eines Betriebsübergangs habe ein Arbeitgeberwechsel auf die Beklagte stattgefunden, zunächst von der Fa. K mit Wirkung zum 01.01.2007 auf deren ehemalige Auftraggeberin, die Fa. A. und von dieser wiederum auf die Fa. S., die zum Jahreswechsel 2007/2008 in die V. U. Nord-Ost GmbH und diese schließlich in die Beklagte umfirmiert sei. Zumindest sei ein Betriebsübergang von der Fa. T. auf die Beklagte erfolgt. Darüber hinaus fingiere das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (nachfolgend: AÜG) den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Hierzu behauptet die Klägerin, die Fa. T. sei entgegen ihren Angaben weder im Besitz der behördlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung noch sei sie werbend am Markt tätig geworden und vertritt die Rechtsauffassung, ihre ausschließliche Überlassung an die Beklagte stelle einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, da es sich bei der Fa. T. um eine konzerneigene Zeitarbeitsfirma handele. Dies habe zur Folge, dass zwischen den Parteien unmittelbar ab dem 05.04.2011 ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, zumindest aber ab dem 01.12.2011 durch den zu diesem Zeitpunkt eingefügten § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Ihr jahrelanger Einsatz an der Müllsortieranlage in F. sei letztlich auf einem Dauerarbeitsplatz erfolgt und dadurch nicht nur vorübergehend gewesen sei. Hilfsweise sei die Beklagte verpflichtet, ihr gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages zu der Fa. T. abzugeben. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht - und zwar seit dem 05.04.2011, spätestens seit dem 01.12.2011, als Sortiererin/Anlagenfahrerin in der Sortieranlage M. in F. bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von 8,24 Euro. 2. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, ihr mit Wirkung zum 01.01.2013 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Tätigkeit als Sortiererin/Anlagenfahrerin in der Sortieranlage M. in F. bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von 8,24 Euro zu unterbreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Voraussetzungen für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Folge eines Betriebsübergangs oder der Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. T. lägen nicht vor, beruft sich hinsichtlich des geltend gemachten Betriebsübergangs seitens der Fa. K. auf die Einrede der Verjährung (Bl. 102 d. A.) und ist der Ansicht, auch für den Hilfsantrag auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages bestehe keine Anspruchsgrundlage. Hierzu behauptet sie, die Fa. T. sei seit dem 18.03.2008, davon seit dem 18.03.2011 unbefristet, im Besitz der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, erteilt von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion R., i. d. F. des Bescheides vom 26.09.2011 (Bl. 103 d. A.). Von den durchschnittlich von ihr ca. 1.200 beschäftigten Arbeitnehmern in der Region Ost seien nur 6 bis 8 Leiharbeitnehmer von der Fa. T. entliehen und weitere Leiharbeitnehmer von nicht konzernangehörigen, regionalen Zeitarbeitsfirmen. Keiner der Leiharbeitnehmer werde ihrer Rechtsauffassung nach auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt, sondern unterstütze in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls lediglich die Arbeit der Stammarbeitnehmer. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 25.01.2013 (Bl. 71 f. d. A.) und 17.04.2013 (Bl. 128 f. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. 1. Das für die Feststellungsklage (Antrag zu. 1) erforderliche Feststellungsinteresse i. S. v. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, da die Klägerin den aktuellen Bestand eines zwischen den Parteien streitigen Arbeitsverhältnisses geltend macht (vgl. zu dem Erfordernis eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses: BAG, Urteil vom 16.11.2011 – 4 AZR 839/09 – Juris). 2. Auch der hilfsweise geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch (Antrag zu 2.) ist zulässig. a) Der Antrag ist nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff unter ergänzender Heranziehung seiner Begründung unzweifelhaft auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots gerichtet. Er ist nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Vertragsangebotes verlangt, das sie selbst mit Zustellung des diesen Antrag enthaltenden Schriftsatzes abgegeben haben könnte. b) Der Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 495, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Inhalt des anzubietenden Arbeitsvertrages ist ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots ist ebenso benannt wie die sonstigen wesentlichen Vertragsbestandteile (Arbeitstätigkeit, Arbeitsort, Dauer der Arbeitszeit und Höhe der Vergütung). c) Der Hilfsantrag verfügt über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Es liegt grundsätzlich im Interesse des Arbeitnehmers, nicht schon zwingend mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände selbst entscheiden zu können, ob er das mit der Klage verlangte Vertragsgebot des Arbeitgebers annimmt (vgl. zu dieser Problematik: BAG, Urteil vom 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 – AP Nr. 58 zu § 307 BGB m. w. N.; BAG, Urteil vom 21.08.2008 – 8 AZR 201/07 – AP Nr. 353 zu § 613 a BGB). Dies folgt aus dem Umstand, dass im Falle einer Wiedereinstellungsklage eine Regelung fehlt, die dem in § 12 Satz 1 KSchG normierten Wahlrecht des Arbeitnehmers entspricht. Der Arbeitnehmer kann sich im Rahmen einer Wiedereinstellungsklage, die auf Annahme eines von ihm abgegebenen Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtet ist, nicht einseitig durch Erklärung von diesem Arbeitsverhältnis lösen, das mit Rechtskraft des Urteils durch die Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 ZPO entsteht (BAG, Urteil vom 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 – a. a. O., m. w. N.). Ihm bleibt nur sein Kündigungsrecht, wenn er inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist (BAG, Urteil vom 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 – a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 09.02.2011 – 7 AZR 91/10 – AP Nr. 52 zu § 307 BGB; BAG, Urteil vom 27.07.2005 – 7 AZR 488/04 – AP Nr. 2 zu § 308 BGB). II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin vermag die Kammer nicht zu dem Schluss zu gelangen, dass ein Arbeitsverhältnis der Parteien begründet worden ist – und zwar weder mit Wirkung zum 05.04.2011 noch hilfsweise mit Wirkung zum 01.12.2011 oder einem späteren Zeitpunkt. a) Es kann im Ergebnis für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob ein Arbeitgeberwechsel infolge eines Kettenbetriebsübergangs gemäß § 613 a BGB von der Fa. K. auf die Beklagte stattgefunden hat. Denn selbst wenn diese Voraussetzungen vorlägen, hätte er bereits mit Wirkung zum 01.01.2007 begonnen, während ihn die Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals mit der vorliegenden Klage geltend macht. Seit diesem Zeitpunkt sind mehrere Jahre vergangen, obwohl der Klägerin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu der Fa. K. mit Ablauf des 31.01.2007 durch ihre sich daran ab dem 02.07.2007 anschließende ununterbrochene mehrjährige Tätigkeit an derselben Müllsortierungsanlage in F. die im Rahmen der hiesigen Betriebsübergangsklage vorgebrachten Tatsachen bekannt waren. Bei dieser Sachlage ist das Feststellungsbegehren der Klägerin infolge Zeitablaufs verwirkt. aa) Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BAG, Urteil vom 12.12.2006 – 9 AZR 747/06 – NZA 2007, 396 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2012 – 14 Sa 1969/11 - Juris). Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitigt werden; die Rechtslage wird der sozialen Wirklichkeit angeglichen (BAG, Urteil vom 12.12.2006 – 9 AZR 747/06 – a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 18.02.1992 – 9 AZR 118/91 – EzA BurlG § 1 Verwirkung Nr. 1 m. w. N.). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte sein Recht über einen bestimmten Zeitraum hin nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war (sog. Zeitmoment). Ferner muss sich der Schuldner wegen dieser Untätigkeit des Berechtigten bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet haben und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf eingerichtet haben dürfen, dass dieser das Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde, so dass ihm deshalb dessen Befriedigung nicht zuzumuten ist (sog. Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts mit Treu und Glauben als unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 20.04.2010 – 3 AZR 225/08 – NZA 2010, 883 ; BAG, Urteil vom 12.12.2006 – 9 AZR 747/06 – a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 25.04.2001 – 5 AZR 497/99 – BAGE 97, 326; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2012 – 14 Sa 1969/11- a. a. O., m. w. N.). Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung. Der erforderliche Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BAG, Urteil vom 12.12.2006 – 9 AZR 747/06 – a. a. O., m. w. N.; BGH, Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 – NJW 2006, 219). bb) Der Verwirkung unterliegt grundsätzlich jeder Anspruch und jedes Recht (BAG, Urteil vom 12.12.2006 – 9 AZR 747/06 – a. a. O.). Die Frage, ob ein Anspruch oder ein Recht verwirkt ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese führen im hiesigen Streitfall zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Verwirkung als von Amts wegen zu beachtender rechtsvernichtender Einwendung (vgl. BAG, Urteil vom 27.03.1963 – 4 AZR 72/62 – AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG) vorliegen. (1) Das gilt zunächst für das Zeitmoment. Die Klägerin hat nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu der Fa. K. mit Ablauf des 31.01.2007 deutlich mehr als fünf Jahre verstreichen lassen, bevor sie die hiesige Klage erhoben hat – und dass, obwohl sie seit dem 02.07.2007 auf der Grundlage verschiedener Verträge zu unterschiedlichen Zeitarbeitsfirmen nahtlos weiterhin als gewerbliche Arbeitnehmerin in derselben Müllsortieranlage eingesetzt war und ihr die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort bekannt waren. (2) Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Für das Umstandsmoment kommt es nicht auf die Motive des Gläubigers an, weshalb er (mögliche) Rechte nicht wahrnimmt, sondern darauf, wie sein Verhalten vom Schuldner aufgefasst werden darf (BAG, Urteil vom 12.12.2006 – 9 AZR 747/06 – a. a. O.). Aus Sicht der Beklagten war die mehrjährige widerspruchslose Tätigkeit der Klägerin an derselben Müllsortieranlage in F. und die von ihr nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu der Fa. K. ab dem 02.07.2007 vorgenommene Begründung verschiedener Arbeitsverhältnisse zu diversen Zeitarbeitsfirmen ein unmissverständliches Zeichen dafür, sie werde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten infolge eines Kettenbetriebsübergangs von der Fa. K. nicht mehr geltend machen. b) Ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB von der Fa. T. auf die Beklagte scheidet – ungeachtet des geschlossenen gerichtlichen Abfindungsvergleiches, nach dem das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der Fa. T. mit Ablauf des 31.12.2012 sein Ende gefunden hat - aus. aa) Ein Betriebsübergang i. S. v. § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ bezieht sich auf eine auf Dauer angelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer der Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2012 – 8 AZR 683/11 – Juris, m. w. N.; BAG, Urteil vom 15.12.2011 – 8 AZR 197/11 – EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 130). Im Rahmen des § 613 a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs darlegen (BAG, Urteil vom 15.11.2012 – 8 AZR 683/11- a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 10.05.2012 – 8 AZR 434/11 – NZA 2012, 1161). bb) Nach diesen Grundsätzen ist ein Betriebsübergang von der Fa. T. auf die Beklagte zu verneinen. Es fehlt schon an einem Rechtgeschäft, durch das Betriebsmittel von der Fa. T. unter Wahrung der wirtschaftlichen Identität auf die Beklagte übertragen worden wären. Diese war als Entleiherin bereits im Besitz der erforderlichen Betriebsmittel für das Betreiben der (betriebsmittelgeprägten) Müllsortierungsanlage und verfolgt zudem eine gänzlich andere unternehmerische Zielsetzung als die ausschließlich Arbeitnehmer überlassende Dienstleistungsgesellschaft T. c) Zwischen den Parteien ist auch kein Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher Fiktion durch unmittelbare Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen. aa) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Entleiher und einem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Unwirksam nach § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG zur Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis hat. bb) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, nachdem durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion R. – vom 26.09.2011 nachgewiesen ist, dass die Fa. T. die erforderliche behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit der Klägerin (04.04.2011) und der nachfolgenden Überlassung an die Beklagte für den gesamten Zeitraum der Entleihe (05.04.2011 bis zum 31.12.2012) gemäß § 1 AÜG besaß. (1) Die in § 1 AÜG geregelte Erlaubnispflicht stellt regelungstechnisch ein gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. (2) Zum 01.12.2011 ist § 1 AÜG n. F. durch Einfügen des Abs. 1 Satz 2 in Kraft getreten, nach dem die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur noch „vorübergehend“ erfolgt. Hierdurch wollte der Gesetzgeber die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit (nachfolgend: Leiharbeitsrichtlinie) umsetzen, die in ihrer Präambel (12) einen diskriminierungsfreien, transparenten und verhältnismäßigen Rahmen zum Schutz der Leiharbeitnehmer festlegen will und unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses ansieht (15). Art. 2 der Leiharbeitsrichtlinie schreibt als Ziel fest, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern. Art. 3 der Leiharbeitsrichtlinie stellt im Rahmen der dortigen Begriffsbestimmungen durchgängig auf die „vorübergehende“ Überlassung der Leiharbeitnehmer an den Entleiher ab und sieht in Art. 5 Abs. 5 vor, dass die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten ergreifen, um insbesondere aufeinanderfolgende Arbeitnehmerüberlassungen, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie umgangen werden sollen, zu verhindern. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass jedenfalls eine Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher dann nicht mehr der in der Leiharbeitsrichtlinie geforderten „vorübergehenden“ Überlassung entspricht, wenn hierdurch ein Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt wird; insoweit ist der Begriff der „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung arbeitsplatz- und nicht arbeitnehmerbezogen zu verstehen (str., diese Frage ist noch nicht rechtskräftig entschieden, wie hier: LAG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 – 4 TaBV 1163/12 – Juris, Rechtsbeschwerde beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 8/13, m. w. ausführlichen Nachweisen zum Streitstand). (3) Mit dem Willen des Gesetzgebers, durch Einfügen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG mit Wirkung zum 01.12.2011 die Leiharbeitsrichtlinie umzusetzen, für die die Umsetzungsfrist gemäß Art. 11 der Leiharbeitsrichtlinie am 05.12.2011 ablief, ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts hinreichend klargestellt, dass der aus der Leiharbeitsrichtlinie wörtlich übernommene Begriff „vorübergehend“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG mit dem Begriff „vorübergehend“ in der Leiharbeitsrichtlinie identisch ist. Einer richtlinienkonformen Auslegung bedarf es insoweit nicht. Die Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes und die Deckung eines dauerhaften Beschäftigungsbedarfs mittels eines Leiharbeitnehmer ist damit seit dem 01.12.2011 nicht mehr nur „vorübergehend“ und dadurch nicht mehr erlaubnisfähig i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist (str., wie hier: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 – 4 TaBV 1163/12 – a. a. O., m. w. N.; LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12 – Juris, nicht rechtskräftig, Revision beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 9 AZR 268/13). Dies führt vorliegend allerdings nicht dazu, dass sich die der Fa. T. noch nach altem Recht erteilte behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch Inkrafttreten der Änderung des § 1 AÜG mit Wirkung zum 01.12.2011 ohne ein Handeln der Erlaubnisbehörde automatisch auf eine nur „vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung beschränkt. Die Fa. T. ist ab diesem Zeitpunkt nicht so zu behandeln, als sei sie nicht mehr im Besitz der behördlichen Erlaubnis, wenn der Einsatz der Klägerin bei der Beklagten der Deckung eines Dauerbeschäftigungsbedarfs diente (für eine automatische Beschränkung der behördlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch Änderung des § 1 AÜG zum 01.12.2011 in seiner Hilfsbegründung: LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12 – a. a. O. ). Eine unmittelbare Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 AÜG mit der Rechtsfolge der gesetzlichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses scheitert an dem gesetzgeberischen Willen, die einmal erteilte behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch eine erfolgte Rechtsänderung ohne ein Handeln der Behörde beschränken zu wollen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG, dessen Wortlaut auch durch die letzte Neufassung des AÜG unverändert geblieben ist. Nach dieser Vorschrift „kann“ die Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Erlaubnisbehörde auf Grund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen. Diese Regelungstechnik entspricht den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, wie sie auch in § 49 VwVfG zum Ausdruck kommt. Auch hier kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, so u. a. dann, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt – in der bestehenden Form - nicht zu erlassen (§ 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Damit geht das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes – wie auch das der Länder – von dem Grundsatz aus, dass der Bestand eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt nicht durch spätere Änderungen der bei seinem Erlass maßgebenden Rechtslage berührt wird, sondern allenfalls (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und mit einer möglichen Entschädigungsfolge) widerrufen werden kann (so z. B. zu einer Bebauungsgenehmigung, die ebenfalls als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu qualifizieren ist: BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 – 4 C 39/82 – BVerwGE 69, 1 ff.). Das vorliegend auf Grund der Sonderregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG anzuwendende Bundesrecht (in Abweichung von § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) trägt diesem Grundsatz Rechnung, auch im Hinblick auf eine mögliche Entschädigungsfolge (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 AÜG). Die § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG als Spezialregelung vorgehende Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG setzt damit für den Wegfall der behördlichen Erlaubnis ein behördliches Handeln voraus, nämlich den Widerruf der erteilten Erlaubnis. Ein derartiger Verwaltungsakt liegt zum Nachteil der Fa. T. nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG mit seinem geforderten behördlichen Handeln gegen die Vorgaben der Leiharbeitsrichtlinie verstößt und diese Vorschrift deshalb nach Ablauf der Umsetzungsfrist (05.12.2011) unangewendet bleiben muss (vgl. zu dieser Rechtsfolge der Nichtanwendung nationalen Rechts bei einem Verstoß gegen eine europäische Richtlinie: EuGH, Urteil vom 19.01.2010 – C – 555/07 – Kücükdeveci - Juris, m. w. N.). Die Leiharbeitsrichtlinie kann durch Änderung des § 1 AÜG („vorübergehend“) mit Wirkung zum 01.12.2011 auch dann hinreichend umgesetzt werden, wenn die dadurch nach dem Verständnis der Kammer eingetretene Änderung der Rechtslage (nicht erlaubnisfähiges Verbot der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer) über § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG durch Anpassung der nach altem Recht erteilten behördlichen Erlaubnis erfolgt, also als weiteren Umsetzungsakt ein nationales Handeln der Erlaubnisbehörde erfordert. Soweit § 5 Abs. 1 AÜG der Behörde in diesem Zusammenhang Ermessen („kann“) einräumt, reduziert sich dieses Ermessen durch das Verbot der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern auf Null und wird dadurch zu einem gebundenen Verwaltungshandeln („muss“). Dass über § 5 AÜG der Erlass eines gebundenen Verwaltungsaktes notwendig wird, beschränkt als „Maßnahme gemäß den nationalen Rechtsvorschriften“ i. S. v. Art. 5 Abs. 5 der Leiharbeitsrichtlinie weder deren Schutzzweck noch führt dies zu einer (rechtlich unbeachtlichen) übergebührlichen Belastung der für die Arbeitserlaubnis zuständigen Behörden. Durch die Ermessensreduktion auf Null werden keine im Einzelfall erforderlichen Gesichtspunkte zu überprüfen sein. Im Übrigen kennt das deutsche Recht, z. B. im Anwendungsbereich des SGB II, die Änderung der Anpassung der Bescheide an die sich ständig verändernden Lebens- und Rechtsverhältnisse durch die üblichen Instrumentarien des Verwaltungsverfahrensrechts (Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten gemäß §§ 48 ff. VwVfG). Dass der Widerruf nach § 5 Abs. 4 AÜG nur innerhalb eines Jahres erfolgen darf, nach dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen, steht dem gefundenen Ergebnis ebenfalls nicht entgegen. Die Jahresfrist in § 5 Abs. 4 AÜG ist regelungstechnisch identisch mit § 48 Abs. 4 VwVfG, auf den § 49 VwVfG für den zukünftigen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes verweist. Diese Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (so zu § 48 Abs. 4 VwVfG: BVerwG, 2. Senat, Beschluss vom 28.01.2013 – 2 B 62/12 – Juris, m. w. N.). Daher kommt es nicht darauf an, ob die die Rücknahme rechtfertigenden Umstände bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes bekannt gewesen sind. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen (so zu § 48 Abs. 4 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 – 2 B 62/12, a. a. O., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – BVerwG 2 C 13.11- NVwZ-RR 2012, 933; BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 – GrSen 1/84 und 2/84 – BVerwGE 70, 356 ff.). Für die hier zur Entscheidung anstehende Problematik ist dies der Zeitpunkt der rechtskräftigen Klärung der Rechtsfrage, welcher Sinngehalt dem Begriff „vorübergehend“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n. F. und der Leiharbeitsrichtlinie zukommt. d) Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien kann des Weiteren nicht mit einer unmittelbaren Anwendung des § 1 Abs. 2 AÜG begründet werden. Nach dieser Vorschrift, die auch nach der Änderung des § 1 AÜG mit Wirkung zum 01.12.2011 unverändert geblieben ist, wird vermutet, dass der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden und der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 3 AÜG) übernimmt. Selbst wenn die Fa. T. die üblichen Arbeitgeberpflichten und –risiken nicht übernommen haben sollte, wofür derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, ergibt sich hieraus noch nicht als Rechtsfolge das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien. aa) Ausgehend von der alten Rechtslage war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu die Nachweise von BAG, Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 100/99 - Juris) § 13 AÜG eine § 10 Abs. 1 AÜG ergänzende Regelung, durch die bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung nach §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde. bb) Nach ersatzloser Streichung der §§ 13, 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG mit Wirkung zum 01.04.1997 gibt es keine entsprechende gesetzliche Grundlage für das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mehr. Die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher kann allein mit § 1 Abs. 2 AÜG nicht begründet werden (so auch BAG, Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 100/99 – a. a. O.). Denn § 1 Abs. 2 AÜG ist keine gesetzliche Grundlage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die Freiheit, ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder dies zu unterlassen, ist Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit. In diese wird eingegriffen, wenn ohne die zu einem Vertragsschluss erforderlichen beiderseitigen übereinstimmenden Willenserklärung (§§ 145 ff. BGB) oder gar gegen den Willen einer oder auch beider Parteien kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Die Entscheidung des Gesetzgebers zu einem solchen Eingriff muss daher im Gesetz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Diesem Erfordernis genügt die Regelung in § 1 Abs. 2 AÜG nicht. Nach ihrem Wortlaut ist die in ihr vorgesehene Rechtsfolge gerade nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich die Vermutung, dass der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt. Eine gesetzliche Regelung, nach der in den Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung auch ohne Vertrag zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis entsteht, gibt es nicht (vgl. zu dieser Problematik: BAG, Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 100/99 – a. a. O., m. w. N.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – Juris, m. w. N., nicht rechtskräftig, Revision beim BAG eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 111/13). Sie lässt sich auch nicht im Lichte einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 AÜG aus der Leiharbeitsrichtlinie herleiten, da dem Schutzzweck durch Einfügen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG („vorübergehend“) Genüge getan ist. e) Die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher lässt sich in den Fällen der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bei Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes und Deckung eines Dauerbeschäftigungsbedarfs mit einem Leiharbeitnehmer auch nicht mit einer analogen Anwendung der §§ 10 Abs. 1, 9 Nr. 1 AÜG bzw. in den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG begründen. aa) Die analoge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift setzt zunächst eine Regelungslücke, d. h. eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes, voraus (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S. 373, zitiert nach: BAG, Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 100/99 – a. a. O.). bb) Eine solche liegt nicht vor. (1) Eine planwidrige Regelungslücke lässt sich für den Fall der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung und der Vermutung der Arbeitsvermittlung deshalb nicht feststellen, da der Gesetzgeber § 1 AÜG und die folgenden Normen seit der Entscheidung des BAG vom 28.06.2000 (7 AZR 100/99) mehrfach geändert hat, ohne in Bezug auf die vermutete Arbeitsvermittlung (§ 1 Abs. 2 AÜG) Sanktionen oder Rechtsfolgen einzuführen, die zu der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen. Im Hinblick auf die ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, mit der eine solche Sanktion verneint wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei der letzten Änderung des AÜG mit Wirkung zum 01.12.2011 bewusst gegen eine entsprechende Sanktion entschieden hat (2) Zudem ist die Situation des Leiharbeitnehmers in den Fällen des § 1 Abs. 2 AÜG nicht vergleichbar mit der des unerlaubt überlassenen Arbeitnehmers, für den § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist erforderlich, weil bei Fehlen der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis der Vertrag des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Damit der Leiharbeitnehmer in diesem Fall überhaupt in einem Arbeitsverhältnis steht, fingiert § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein solches zum Entleiher. In den Fällen der vermuteten Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2 AÜG dagegen ist das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher gerade nicht unwirksam, weshalb es eines weiterreichenden Schutzes des Leiharbeitnehmers nicht bedarf (BAG, Urteil vom 28.06.2000 – 7 AZR 100/99 – a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – a. a. O.). Dass die Leiharbeitsrichtlinie einen derartigen weiterreichenden Schutz erforderte, ist nicht ersichtlich. f) Letztlich kann auch nach § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) der Bestand eines Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit der Begründung bejaht werden, die Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. T. sei – bei einem Einsatz der Klägerin auf einem Dauerarbeitsplatz der Beklagten - nicht nur vorübergehend erfolgt. aa) Es kann im Ergebnis für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob aus § 242 BGB überhaupt eine derartige Rechtsfolge hergeleitet werden kann (bejahend: LAG BerlinBrandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12 – a. a. O., m. w. N.). bb) Denn jedenfalls würde dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der als Gebot der Redlichkeit die allgemeine Schranke der Rechtsausübung und der subjektiven Rechte wie auch Rechtsinstitute und Normen beinhaltet, voraussetzen, dass Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vorliegen. (1) Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise ausschließlich dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind („institutioneller Rechtsmissbrauch“, vgl. zu dieser Problematik: LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12 – a. a. O.) oder wenn ein sog. Strohmanngeschäft vorliegt, nach dem der Verleiher lediglich als Scheinverleiher auftritt, weil das Einsatzunternehmen ausschließlicher Empfänger der Arbeitsleistung ist und sich des Verleihers als Strohmann bedient, um geltende Gesetze umgehen zu können (vgl. zu dieser Problematik: Schüren, AÜG, 4. Auflage 2010, § 1 Rnrn. 369 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – a. a. O.). (2) Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Rechtsmissbrauch vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Kammer vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Einsatz der Klägerin als Leiharbeitnehmerin über die konzerneigene Zeitarbeitsfirma T. als rechtsmissbräuchlich bzw. als unzulässiges Umgehungsgeschäft oder Strohmanngeschäft i. S. v. § 242 BGB qualifiziert werden könnte. (a) Bei Abschluss des Vertrages zwischen der Fa. T. mit der Beklagten und der erfolgten Entleihe der Klägerin mit Wirkung ab dem 05.04.2011 bestand für die Arbeitnehmerüberlassung keine zeitliche oder inhaltliche Begrenzung dergestalt, dass ein Dauerbeschäftigungsbedarf nicht durch Leiharbeitnehmer abgedeckt werden durfte. Der Überlassung auf unbestimmte Dauer stand nach der Aufhebung der Höchstüberlassungsgrenze in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a. F. mit Wirkung zum 01.04.1997 zunächst kein Verbot entgegen (vgl. hierzu: BAG, Beschluss vom 25.01.2005 – 1 ABR 61/03 – BAGE 113, 218 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – a. a. O., m. w. N.). Auch wenn dies durch Einfügen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG („vorübergehend“) mit Wirkung zum 01.12.2011 in Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie nunmehr anders zu beurteilen sein dürfte (s. o.) und die Fa. T. konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung betrieben und die Klägerin ausschließlich an die Beklagte entliehen hat, muss in Ermangelung der Feststellbarkeit gegenteiliger Anhaltspunkte nach dem bisherigen Sachvortrag davon ausgegangen werden, dass die Fa. T. als Verleiherin im eigenen Namen, für eigene Rechnung und im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig geworden ist. Damit hat sie die üblichen Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko übernommen. Dass sie nicht werbend am Markt tätig gewesen wäre und ausschließlich Arbeitnehmer an konzerneigene V.-Unternehmen überlassen hätte, wie die Klägerin dies behauptet, ist nicht feststellbar. Selbst wenn dem so wäre, erlaubte dieser Umstand allein noch nicht die Annahme, der Fa. T. sei es als eigenständige Gesellschaft gleichgültig, welche Gewinne und Verluste entstünden, auch wenn letztere möglicherweise – was nicht vorgetragen wurde – durch Gewinn- und Verlustübernahmen innerhalb des Konzerns abgemildert würden. (b) Ob ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Umgehungsgeschäft i. S. v. § 242 BGB vorliegt, lässt sich zur Überzeugung der Kammer nur nach der bei Abschluss des Vertrages gültigen Rechtslage beurteilen. Ein Umgehungsgeschäft setzt die Umgehung von Rechtsnormen voraus, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes schon Geltung beanspruchten – ansonsten könnten sie nicht umgangen werden. Zum damaligen Zeitpunkt (05.04.2011) lag selbst dann, wenn die konzerneigene Zeitarbeitsfirma T. ausschließlich ihre Arbeitnehmer an dem V.-Konzern angehörige Unternehmen verliehen haben sollte, kein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor. Denn Umgehungsgeschäfte, für die typisch ist, dass die alternative Gestaltung ernstlich gewollt ist, um die unerwünschten Rechtsfolgen zu vermeiden und das erwünschte wirtschaftliche Ziel dennoch zu erreichen, sind nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn sie gegen den Sinn und Zweck bestimmter Normen bzw. die allgemeine Rechtsschranke des Grundsatzes von Treu und Glauben verstoßen. Ein solcher Verstoß lässt sich aber nur am Maßstab der bei Abschluss des Vertrages gültigen Rechtslage beurteilen (so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12 – Juris, a. a. O., m. w. N.). 2. Der Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen, wie sie die Klägerin zu der Fa. T. inne hatte, ist ebenfalls unbegründet. a) Dies folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Angebotserklärung zum 01.01.2013 rückwirken soll. Die Abgabe der Angebotserklärung als der ersten der beiden nötigen, zum Vertragsabschluss führenden übereinstimmenden Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) soll es der Klägerin ermöglichen, darüber zu entscheiden, ob sie ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der Fa. T. eingehen will. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Angebotserklärung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe des Antrages wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311 a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (BAG, Urteil vom 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 – a. a. O., m. w. N.; BAG, Urteil vom 09.02.2011 – 7 AZR 91/10 – AP Nr. 52 zu § 307 BGB; BAG, Urteil vom 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit m. w. N.). b) Die Klägerin hat jedoch in Ermangelung der Existenz einer Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf Abgabe der mit dem Hilfsantrag zu 2. verlangten Angebotserklärung. Weder gibt es einen vertraglichen Rechtsanspruch noch ist ein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages oder Gesetzes ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß §§ 3, 5 ZPO i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG je Antrag mit jeweils drei Bruttomonatsvergütungen à 1.249, 73 Euro (35 Wochenstunden x 13 Wochen x 8,24 Euro brutto : 3 Monate) in Ansatz gebracht.