Satzung des Modellbahnclub „Orlabahn“ e.V. Pößneck 1. Name und Sitz der Vereinigung 1.1. Die Vereinigung führt den Namen „Modellbahnclub „Orlabahn“ e.V. 1.2. Sitz des Vereins ist Pößneck. 1.3. Der Modellbahnclub „Orlabahn“ e.V. Pößneck ist der Rechtsnachfolger der Arbeitsgemeinschaft 4/57 des Deutschen Modelleisenbahnerverbandes der DDR. 2. Zweck der Vereinigung Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3. Ziele und Aufgaben der Vereinigung 3.1. Obengenannte Vereinigung umfasst als Mitglieder alle Freunde der Modelleisenbahn und Freunde der Eisenbahn zum Zwecke gemeinsamer Freizeitgestaltung. 3.2. Mit dem Namen der Vereinigung wollen wir eine Heimatverbundenheit zu einer im Territorium befindlichen Nebenbahn traditionell pflegen. 3.3. Erhaltung und Pflege von Sachzeugen und Dokumenten der Verkehrsgeschichte, des Modellbaus und Förderung ihrer gemeinnützigen Verwendung ist ein weiteres Aufgabengebiet der Vereinigung. 3.4. Teilnahme an und Unterstützung von territorialen Veranstaltungen mit eisenbahntypischem Charakter, um in der Öffentlichkeit zu wirken. 3.5. Die Vereinigung ist offen für Kinder und Jugendliche, sowie alle am Modellbahnbau und der Eisenbahn interessierten Personen. 3.6. Der Aufbau von Gemeinschaftsanlagen, Modellbahnfahrzeugen und anderen eisenbahntypischen Sachzeugen ist Hauptziel des Vereins. 3.7. Organisation und Durchführung eigener Modellbahnausstellungen. 3.8. Die Vereinigung pflegt Verbindungen zu gleichgesinnten Modellbahnclubs, Modellbahngeschäften und anderen sich interessierenden Gruppen. 4. Mitgliedschaft 4.1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele der Vereinigung anerkennt und bereit ist, an deren Verwirklichung mitzuarbeiten. 4.2. Ein schriftlicher Antrag auf die Aufnahme in den Verein ist erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 4.3. Der Antragsteller muss mindestens 14 Jahre alt sein und zwei Monate als Gastmitglied aktiv am Clubleben teilgenommen haben. 4.4. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Rasse, Geschlecht, religiösem Glauben, Parteienzugehörigkeit und Nationalität. 4.5. Mitglied werden können natürliche und juristische Personen. 4.6. Die Mitgliedschaft endet durch a. Tod b. Austritt (Schriftform ist notwendig) c. Ausschluss 4.7. Ein Ausschluss erfolgt bei: a. groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins. b. extremistischer Betätigung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. c. kriminellen Handlungen gegen den Verein. 4.8. Bei allen ausgeschiedenen Mitgliedern ist das in ihrem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich an den Verein zurückzugeben. 4.9. Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Antrag des Vorstandes. 4.10. Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens nach einem Jahr erneut einen Antrag auf Aufnahme in den Verein stellen. 5. Organe des Vereins 5.1. Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand c. die Revisionskommission 5.2. Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ des Vereins 5.2.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. 5.2.2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a. Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Revisionskommission. b. Entlastung des Vorstands c. d. e. f. g. h. i. Wahl des Vorstands alle zwei Jahre Wahl der Revisionskommission alle zwei Jahre Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes Satzungsänderungen Entscheidung über die Auflösung des Vereins Festlegung des Arbeitsplanes für das nächste Jahr 5.2.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a. auf Beschluss des Vorstandes b. auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. c. wenn das Interesse des Vereins es erfordert Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren. 5.2.4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnungsänderung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen. 5.2.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. 5.2.6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 erforderlich. 5.2.7. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn einer der Anwesenden dies verlangt. 5.2.8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr entrichtet haben. 5.2.9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 5.3. Der Vorstand 5.3.1. Der Vorstand besteht aus a. dem Vorsitzenden b. dem stellvertretenden Vorsitzenden 5.3.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 5.3.3. Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. 5.3.4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, geleitet. 5.3.5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen und geleitet. 5.3.6. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten, jeder für sich allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 5.3.7. Zur Unterstützung des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Berufung entscheidet der Vorstand. 6. Beiträge und Finanzen 6.1. Die Vereinigung erhebt Mitgliedsbeiträge, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Alle weiteren finanziellen Regelungen werden in der Finanzordnung festgelegt. 7. Auflösung der Vereinigung 7.1. Die Vereinigung kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. In diesem Fall ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. 7.2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigem Zweck, der von der Abteilung Kultur der Stadt Pößneck festgelegt wird, zugeführt. 8. Inkrafttreten der Satzung 8.1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 2002 beschlossen und ersetzt die Fassung vom 19. Februar 1991.