Grosser Rat - beim Kanton Aargau

Werbung
Art. 1796-1798
14. März 2000
138. Sitzung
14. März 2000, 10.00 Uhr
Vorsitzender:
Reinhard Gloor, Birr
Protokollführer:
Marc Pfirter, Staatsschreiber
Tonaufnahme/Redaktion:
Norbert Schüler
Präsenz:
Anwesend 186 Mitglieder
Abwesend mit Entschuldigung 13 Mitglieder, ohne Entschuldigung 1 Mitglied
Entschuldigt abwesend: Alder Rolf, Brugg AG; Bachofen Therese, Rothrist; Erne Leo,
Döttingen; Frey Ernst, Kaiseraugst; Hagenbuch-Spillmann Hans, Oberlunkhofen; Hoffmann
Brigitte, Küttigen; Kaufmann Rainer, Rupperswil; Leitch Thomas, Hermetschwil-Staffeln;
Meyer-Sandmeier Robert, Dintikon; Ming Otto, Beinwil am See; Mösch Anton, Frick;
Rothlin Werner, Wohlen AG; Zubler Peter, Aarau
Unentschuldigt abwesend: Hümbeli Urs, Hägglingen
Vorsitzender: Ich begrüsse Sie herzlich zur 138. Ratssitzung
der laufenden Legislaturperiode.
1798 Motion Dr. Heidi Berner-Fankhauser, Lenzburg,
betreffend Änderung des Gesetzes über das Kantonsund Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 22. Dezember
1992; Einreichung und schriftliche Begründung
1796 Mitteilungen
Von Dr. Heidi Berner-Fankhauser, Lenzburg, wird folgende
Motion eingereicht:
Vorsitzender: Ich gratuliere Herrn Grossrat Eugen
Steinmann, Baden, ganz herzlich zu seinem Geburtstag. Ich
überreiche zu diesem Anlass Herrn Steinmann den Bild- und
Textband "Kunstgenuss und Gaumenfreude". (Beifall)
Die EVP-Fraktion hat mitgeteilt, dass vor einigen Tagen
Herr Hans Dietiker in Lenzburg verstorben ist. Der
Verstorbene gehörte dem Grossen Rat von 1957-1963 an.
Wir entbieten den Angehörigen auch an dieser Stelle unser
aufrichtiges Beileid und werden Herrn Dietiker ein ehrendes
Andenken bewahren. Ich bitte Sie, zum Gedenken an den
Verstorbenen um eine kurze Besinnung!
1797 Neueingänge
1. Kantonaler Nutzungsplan; "Grundwasserschutzareal
Rietheimerfeld"; Gemeinden Rietheim und Zurzach.
Vorlage des Regierungsrates vom 1. März 2000. - Geht an
die Bau- und Planungskommission.
2. Kantonaler Nutzungsplan; "Grundwasserschutzareal
Hasli"; Gemeinden Möriken-Wildegg und Othmarsingen.
Vorlage des Regierungsrates vom 1. März 2000. - Geht an
die Bau- und Planungskommission.
Text:
Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz über das
Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG, SAR 121.100)
dahingehend zu ändern, dass für die Zusicherung des
Gemeindebürgerrechts für Ausländerinnen und Ausländer
eine kommunale Einbürgerungskommission (anstelle von
Gemeindeversammlung, Einwohnerrat oder Stimmvolk)
abschliessend zuständig ist.
Begründung:
Immer wieder sorgten in letzter Zeit Abstimmungen über
Einbürgerungen für Schlagzeilen. So schafften es letzten
Sonntag 3 im Aargau aufgewachsene Jugendliche mit
türkischer Staatsbürgerschaft auch im dritten Anlauf nicht,
die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zu erlangen.
Dieses Abstimmungsresultat zeigt, dass bei diesen Fragen
oft nicht sachlich entschieden wird, sondern dass bei
bestimmten Kulturkreisen konsequent nein gestimmt wird,
obwohl alle Voraussetzungen für ein "Ja" gegeben wären.
Im Interesse
einer
objektiven
Beurteilung der
Einbürgerungsgesuche wäre es angebracht, dass eine
legitimierte kommunale Einbürgerungskommission, die sich
vertieft mit den Gesuchstellern auseinandersetzen kann,
diese Entscheide für die Gemeinde abschliessend fällt. Nur
durch persönliche Begegnung und durch Teilnahme am
Einbürgerungsgespräch kann wirklich verantwortungsvoll
entschieden werden. Eine derartige Praxisänderung könnte
viel gegenseitiges Misstrauen abbauen und eine bessere
Integration der hier ansässigen Menschen ausländischer
Herkunft fördern. Wenn hingegen trotz grossem Einsatz die
Einbürgerung verweigert wird, vergrössert dies auf beiden
Seiten negative Vorurteile. Im Interesse der Menschlichkeit
und einer objektiven Einbürgerungspolitik drängt sich eine
derartige Gesetzesänderung auf - zusätzlich zu einer
2803
15. November 1994
erleichterten Einbürgerung von hier Aufgewachsenen, wie
angekündigten Revision der Bundesgesetzgebung in
Aussicht stellt.
1799 Motion Damian Keller, Endingen, betreffend
Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 11.
November
1980
zwecks
Einführung
einer
Betriebsaufgabeentschädigung;
Einreichung
und
schriftliche Begründung
Von Damian Keller, Endingen, und 9 mitunterzeichnenden
Ratsmitgliedern wird folgende Motion eingereicht:
Art. 770
sie
Bundesrätin
Metzler
in
der
- Bezugsberechtigung bspw. zwischen dem 55. und dem 62.,
bzw. 65. Altersjahr (bei kapitalisierter Rente ev. auch ohne
Alterslimite)
- Restbetrieb zum eigenen Nutzen möglich, aber max. 1 ha
Grösse
5. Das Instrument der Betriebsaufgabeentschädigung soll
freiwillig sein.
6.
Die
Höhe
der
auszurichtenden
Betriebsaufgabeentschädigung wäre noch vertieft zu
diskutieren. Sie könnte sich zum Beispiel am AHVRentensystem orientieren.
Text:
Der Regierungsrat möge das Landwirtschaftsgesetz mit dem
Instrument der Betriebsaufgabeentschädigung ergänzen.
Damit kann "auslaufenden" Landwirtschaftsbetrieben ein
sozialverträglicher Rückzug aus der produzierenden
Landwirtschaft ermöglicht werden. Gleichzeitig wird den
zukunftsträchtigen
Aargauer
Familienbetrieben
die
notwendige Strukturoptimierung erleichtert.
Begründung:
1. Die wirtschaftlich veränderten internationalen und
nationalen Rahmenbedingungen haben trotz stützenden
Direktzahlungen zur Folge, dass die landwirtschaftlichen
Einkommen stark sinken. Auch im Aargau gibt es auf Grund
dieser Entwicklung zahlreiche Landwirtschaftsbetriebe,
welche von der Folgegeneration nicht mehr weitergeführt
werden und "auslaufen".
2. Dass nicht alle Betriebe diesen Weg gehen können, ist
eine logische Gesetzmässigkeit. Ein Neustart ausserhalb der
Landwirtschaft ist für die Betroffenen oftmals unmöglich, da
das meist fortgeschrittene Alter eine Neuausrichtung
verunmöglicht. Diese Betriebe ihrem Schicksal zu
überlassen, kann weder gesellschaftspolitisches Ziel sein,
noch verantwortet werden. Solchen Betrieben könnte mittels
Betriebsaufgabeentschädigung eine Möglichkeit geboten
werden,
vorzeitig
einen
Rückzug
aus
der
landwirtschaftlichen Produktion, zu Gunsten Dritter, auf
eine sozialverträglich verantwortbare Art und Weise zu
ermöglichen. Primär wären es ältere Personen, welche eine
"Brücke" bis zur Ausrichtung der AHV gebrauchen.
3. Die zukunftsträchtigen Betriebe hätten dabei die
Möglichkeit, ihre Wirtschaftlichkeit mit äusserer
Aufstockung
(Flächenzuwachs,
zusätzliche
Produktionsrechte) zu verbessern. Dieser unausweichliche
Strukturwandel sollte befürwortet und mit der
Betriebsaufgabeentschädigung für "auslaufende" Betriebe
sinnvoll gefördert werden.
4. Die Ausrichtung einer Betriebsaufgabeentschädigung an
"auslaufende" Betriebe könnte in Form einer jährlichen oder
kapitalisierten Rente erfolgen. Sie wäre an klare
Bedingungen zu knüpfen. Diese könnten beispielsweise wie
folgt aussehen:
- Nachweis einer minimalen Bewirtschaftungsdauer (z.B.15
Jahre)
- Verkaufs- oder langfristiger Verpachtungsnachweis
(Aufgabe der Betriebseinheit)
2804
1800 Postulat
Hansruedi
Brun,
Merenschwand,
betreffend Überarbeitung des Leitbildes für die
aargauische
Landwirtschaft;
Einreichung
und
schriftliche Begründung
Von Hansruedi Brun, Merenschwand,
mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird
Postulat eingereicht:
und 10
folgendes
Der Regierungsrat wird eingeladen, das am 25. Mai 1993
vom Grossen Rat genehmigte "Leitbild für die aargauische
Landwirtschaft 1992" zu überarbeiten.
Text:
Ich bitte den Regierungsrat aufzuzeigen:
1.
wo
die
Schwerpunkte
in
der
kantonalen
Landwirtschaftspolitik gesetzt werden sollen; dies
insbesondere auch angesichts der vollkommen neuen
Agrarpolitik des Bundes und der WTO-Vereinbarungen, wie
sie gegenwärtig umgesetzt werden;
2. wie die Landwirtschaftsadministration vereinfacht und für
die landwirtschaftliche wie für die Verwaltungsseite
verbilligt werden kann.
Begründung:
Der
Kanton
Aargau
hat
1996
ein
neues
Landwirtschaftsgesetz auf der Grundlage des "Leitbildes für
die aargauische Landwirtschaft 1992" erlassen. In der
damaligen Diskussion wurde hervorgehoben, dass dieses
sehr modern und auf die zu erwartenden neuen
Rahmenbedingungen zugeschnitten sei. Im Bewusstsein,
dass der Bund die Hauptaufgaben in der Agrarpolitik
bestimmt und auch trägt, wurde der Spielraum der
kantonalen Agrarpolitik abgesteckt.
Im Vordergrund standen:
- Produktion von qualitativ guten und gesunden
Nahrungsmitteln
Naturnahe
Anbaumethoden
und
artgerechte
Tierhaltungsformen
- Schutz von Boden und Gewässer sowie ökologische
Aufwertung der Landschaft
- Verbesserter Auftritt am Markt, stärkere Orientierung an
der Nachfrage
- Abgeltung von vertraglich festgelegten Ökoleistungen
- Kostenoptimierung bei den staatlichen Massnahmen sowie
bei der Beratung und Ausbildung.
138. Grossratssitzung vom 14. März 2000 (Vormittag) / 1. Entwurfexemplar vom 29. März 2000
Zur Erreichung dieser Zwecke wurde eine Erhöhung der
kantonalen Aufwendungen von 13.6 Mio. Franken 1990 auf
24 Mio. Franken ab 1998 vorgesehen. Für das angefangene
seinen
Direktzahlungen
erhebliche
Mittel
der
Landwirtschaft zufliessen lässt, so muss doch berücksichtigt
werden, dass die gesunkenen Produktepreise bei weitem
nicht kompensiert und dazu noch kostspielige Ökoauflagen
erfüllt werden müssen. Der massive Abbau des
Agrarschutzes führt zu enormen Einkommensverlusten und
zunehmenden sozialen Problemen auch in unseren
Bauernfamilien.
1801 Postulat Damian Keller, Endingen, betreffend
Einführung eines vierjährigen Zahlungsrahmens für
kantonale Ausgaben im Bereich der Landwirtschaft;
Einreichung und schriftliche Begründung
Von Damian Keller, Endingen, und 19 mitunterzeichnenden
Ratsmitgliedern wird folgendes Postulat eingereicht:
Text:
Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Grossen Rat die
Kantonsmittel im Bereich Landwirtschaft - analog dem
Mehrjahresprogramm "Natur 2001" - mit einem jeweils für
vier Jahre geltenden Zahlungsrahmen vorzulegen.
Begründung:
Mit dem System von mehrjährigen Rahmen- oder
Verpflichtungskrediten hat die öffentliche Hand bereits sehr
gute Erfahrungen gemacht. So wendet der Bund für die
landwirtschaftlichen Kostenstellen (Grundlagenverbesserungen, Produktion und Absatz, Direktzahlungen) dieses
System bereits erfolgreich an. Auch der Kanton Aargau
kennt dieses Vorgehen mehrfach, so beispielsweise auch
beim Mehrjahresprogramm "Natur 2001".
Folgende Gründe rechtfertigen ein analoges Vorgehen für
Kantonsmittel im landwirtschaftlichen Bereich:
- Die kantonalen Ausgaben für den Bereich Landwirtschaft
betreffen
vor
allem
die
Bereiche
Bildung,
Strukturverbesserung und ökologische Massnahmen.
Letztere stehen erst kurz vor der Realisierung. Die dafür von
der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Mittel haben
schwergewichtig mittel- und langfristige Wirkung. Gerade
deshalb ist es sinnvoll, die entsprechenden Mittel nicht nur
über einen einjährigen, sondern über einen mehrjährigen
Zeitrahmen zu beurteilen und festzusetzen.
Jahr sind aber nur noch 17 Mio. Franken bewilligt
(entspricht real dem Stand von 1990). Auch wenn der Bund
mit
Aufwertungsmassnahmen, etc.) sinnvoll und zweckmässig
planen und realisieren zu können.
1802 Postulat Hans Stutz, Islisberg, betreffend
Überarbeitung des Leitbildes für die aargauische
Landwirtschaft;
Einreichung
und
schriftliche
Begründung
Von Hans Stutz, Islisberg, und 14 mitunterzeichnenden
Ratsmitgliedern wird folgendes Postulat eingereicht:
Text:
Der Regierungsrat wird eingeladen, das am 25. Mai 1993
vom Grossen Rat genehmigte "Leitbild für die aargauische
Landwirtschaft 1992" zu überarbeiten.
Ich bitte den Regierungsrat aufzuzeigen:
1.
wo
die
Schwerpunkte
in
der
kantonalen
Landwirtschaftspolitik gesetzt werden sollen; dies
insbesondere auch angesichts der vollkommen neuen
Agrarpolitik des Bundes und der WTO-Vereinbarungen, wie
sie gegenwärtig umgesetzt werden;
2. wie die Landwirtschaftsadministration vereinfacht und für
die Landwirtschafts- wie für die Verwaltungsseite verbilligt
werden kann;
3. wie der Kanton den Strukturwandel in der Landwirtschaft
fördern und erleichtern kann.
Begründung:
Der
Kanton
Aargau
hat
1996
ein
neues
Landwirtschaftsgesetz auf der Grundlage des "Leitbildes für
die aargauische Landwirtschaft 1992" erlassen. In der
damaligen Diskussion wurde hervorgehoben, dass dieses
sehr modern und auf die zu erwartenden neuen
Rahmenbedingungen zugeschnitten sei. Im Bewusstsein,
dass der Bund die Hauptaufgaben in der Agrarpolitik
bestimmt und auch trägt, wurde der Spielraum der
kantonalen Agrarpolitik abgesteckt. Im Vordergrund
standen:
- Für die Bauernfamilien, welche ihre Betriebsinfrastruktur
den politisch gewünschten und geforderten Gegebenheiten
anpassen (Struktur- und Produktionsanpassung, ökologische
Massnahmen, Investitionsvorhaben), ist Kontinuität über
eine minimale Dauer nötig, da die erwähnte betriebliche
Umorientierung immer Entscheidungen darstellen, welche
über mehrere Jahre realisiert und praktiziert werden.
- Produktion von qualitativ guten und gesunden
Nahrungsmitteln
Naturnahe
Anbaumethoden
und
artgerechte
Tierhaltungsformen
- Schutz von Boden und Gewässer sowie ökologische
Aufwertung der Landschaft
- Verbesserter Auftritt am Markt, stärkere Orientierung an
der Nachfrage
- Abgeltung von vertraglich festgelegten Ökoleistungen
- Kostenoptimierung bei den staatlichen Massnahmen sowie
bei der Beratung und Ausbildung.
- Durch die Schaffung eines jeweils für vier Jahre gültigen
Zahlungsrahmen haben auch die betroffenen Vollzugsstellen
(Abteilung Landwirtschaft, Bildungs- und Beratungszentren,
Beraterinnen und Berater) eine klare Zielvorgabe, um die zu
realisierenden Massnahmen (Bildung und Beratung,
Meliorationsmassnahmen,
ökologische
Zur Erreichung dieser Zwecke wurde eine Erhöhung der
kantonalen Aufwendungen von 13.6 Mio. Franken 1990 auf
24 Mio. Franken ab 1998 vorgesehen. Für das angefangene
Jahr sind aber nur noch 17 Mio. Franken bewilligt
(entspricht real dem Stand von 1990). Auch wenn der Bund
mit seinen Direktzahlungen erhebliche Mittel der
2805
14. März 2000
Art. 1799-1800
Landwirtschaft zufliessen lässt, so muss doch berücksichtigt
werden, dass die gesunkenen Produktepreise bei weitem
nicht kompensiert und dazu noch kostspielige Ökoauflagen
erfüllt werden müssen. Der massive Abbau des
1803 Interpellation
der
SP-Fraktion
betreffend
rechtsgleiche
Anwendung
des
Steuergesetzes;
Einreichung und schriftliche Begründung
Von der SP-Fraktion
eingereicht:
wird
folgende
Interpellation
Begründung:
In verschiedenen Presseerzeugnissen erschienen in letzter
Zeit Artikel über die steuerliche Behandlung eines hohen
Magistraten des Kantons Aargau. Diese Artikel werfen
Fragen betreffend die rechtsgleiche Anwendung des
Steuergesetzes und die Unabhängigkeit der kantonalen
Steuerverwaltung von der Exekutive auf.
Gemäss Communiqué der Staatskanzlei des Kantons Aargau
vom 26. Februar 2000 präsentiert sich der Sachverhalt
sinngemäss wie folgt: Nach seiner Wahl in ein hohes
kantonales Gremium verdiente ein hoher Magistrat weniger
als vorher. Die Differenz wurde vom vorherigen Arbeitgeber
in Form eines Ruhegehaltes ausbezahlt. Während bezüglich
des Erwerbseinkommens im Sinne von § 57 lit. d StG kein
Grund für eine Zwischenveranlagung vorlag, wurde das neu
zu
versteuernde
Ruhegehalt
im
Sinne
einer
Zwischenveranlagung gemäss § 57 lit. e StG zum bisherigen
Erwerbseinkommen hinzugerechnet. 1995 wurde gestützt
auf ein Rechtsgutachten des kantonalen Steueramtes die
Einsprache des hohen Magistraten gutgeheissen, und die
Gemeindesteuerkommission gewährte auch für das
Erwerbseinkommen eine Zwischenveranlagung. Des
weiteren gewährte die Steuerkommission nach Rücksprache
mit dem kantonalen Steueramt dem hohen Magistraten für
die Veranlagungsjahre 95/96 neben den Pauschalspesen von
Fr. 15'000.-- und der steuerfreien Benützung des
Staatswagens mit Chauffeur zusätzlich die Kosten für ein
SBB-Generalabonnement
als
abzugsberechtigte
Berufsauslagen. Eventuell hat die Steuerkommission der
Gemeinde das Ruhegehalt des hohen Magistraten zum
reduzierten Satz von 80 % gemäss § 28 Abs. 1 lit. d StG
besteuert.
Die folgenden Fragen, die die SP-Fraktion stellt, sind von
grundsätzlicher Bedeutung und betreffen nicht nur einen
hohen Magistraten. Viele Steuerpflichtige in schwierigen
gesundheitlichen und finanziellen Situationen hätten in den
letzten Jahren gewünscht, ihnen wäre auch die
Rechtswohltat einer Zwischenveranlagung gewährt worden.
Das folgende Beispiel kann dies illustrieren: Teilweise
invalid geworden verdienten Steuerpflichtige wegen ihrer
Arbeitsunfähigkeit lediglich noch einen Teil ihres früheren
Einkommens und erhielten daneben eine Teilrente der
Invalidenversicherung. Diese Teilrente unterliegt der Gegenwartsbesteuerung, da Beginn und Ende einer grösseren
Rente einen Grund für eine Zwischenveranlagung darstellen.
Das
Erwerbseinkommen
wird
hingegen
nicht
zwischenveranlagt, auch wenn es gesunken ist, solange die
Einkommenseinbusse aus steuerrechtlicher Sicht als "nicht
wesentlich" eingestuft wird. So bemessen sich die Steuern
für teilinvalide Steuerpflichtige auf ihrem früheren höheren
Erwerbseinkommen aus der Vergangenheit zuzüglich ihrer
heutigen Invalidenrente, auch wenn sie diese Einkommen
2806
Agrarschutzes führt zu enormen Einkommensverlusten und
zunehmenden sozialen Problemen auch in unseren
Bauernfamilien.
gar nie gleichzeitig erzielt haben. In diesen Fällen
interessiert die wirtschaftliche Überlegung, dass Steuern auf
einem nicht mehr vorhandenen Einkommensteil bezahlt
werden müssen, offensichtlich nicht. Diese gravierenden
systemimmanenten
Nachteile
der
Vergangenheitsbesteuerung wurden und werden in diesen
Fällen nicht korrigiert. Um so mehr erstaunt, dass 1995
offenbar dem hohen Magistraten eine Zwischenveranlagung
auf seinem Erwerbseinkommen gewährt worden ist, diese
Änderung der Rechtsanwendung im Einzelfall aber keine
Überprüfung und Anpassung der Praxis in anderen
vergleichbaren Fällen von weniger hohen Magistraten und
weniger prominenten Steuerpflichtigen zur Folge hatte.
Ausgehend von diesem Sachverhalt
Überlegungen stellen sich folgende Fragen:
und
diesen
Text:
1. Entbindung vom Amtsgeheimnis: Kann jemand als
Privatperson die Steuerbehörden betreffend seine eigene
Steuerveranlagung vom Steuergeheimnis entbinden? Falls
nicht: Ist es unter den Gesichtspunkten der Ausstandspflicht
zulässig, dass ein Landammann den Chef der kantonalen
Steuerverwaltung vom Amtsgeheimnis im Zusammenhang
mit der eigenen Steuerveranlagung entbindet?
2. Zwischenveranlagung: Trifft es zu, dass bei einer
Zwischenveranlagung nur diejenigen Steuerfaktoren
angepasst werden, für welche gemäss § 57 StG ein
Zwischenveranlagungsgrund vorliegt und im übrigen
bezüglich der übrigen Steuerfaktoren die bisherige
Veranlagung gilt? Stellt beispielsweise die Verminderung
des Erwerbseinkommens infolge eines Stellenwechsels
einen Grund dar, welcher gemäss § 57 lit. d StG Anspruch
auf eine Zwischenveranlagung bezüglich des Faktors
"Erwerbseinkommen" gibt? Stellt die Auszahlung eines
Ruhegehaltes, das zusätzlich zum Erwerbseinkommen
bezogen wird, den "Beginn einer grösseren Rente" dar,
welche gemäss § 57 lit. e StG bezüglich des Faktors
"Renteneinkommen"
einen
Grund
für
eine
Zwischenveranlagung darstellt?
3. Zwischenveranlagung in vergleichbaren Fällen: Trifft es
zu, dass nach allgemeiner Praxis die prozentuale Reduktion
des Erwerbseinkommens wegen einer Teilinvalidität von
z.B. 25 % keinen Grund darstellt, welcher gemäss § 57 lit. d
StG Anspruch auf eine Zwischenveranlagung bezüglich des
Faktors "Erwerbseinkommen" gibt?
Stellt die Auszahlung einer Teilinvalidenrente, die
zusätzlich zum Erwerbseinkommen bezogen wird, den
"Beginn einer grösseren Rente" dar, welche gemäss § 57 lit.
e StG bezüglich des Faktors "Renteneinkommen" einen
Grund für eine Zwischenveranlagung darstellt? Trifft es zu,
dass somit bei Eintritt einer Teilinvalidität von z.B. 25 % die
Steuern auf dem früheren Erwerbseinkommen und dem
heutigen Renteneinkommen bemessen werden?
4.
Rechtsgleiche
Anwendung
der
Zwischenveranlagungspraxis: Ist die aargauische Praxis
bezüglich Gewährung von Zwischenveranlagungen auf dem
Erwerbs- und dem Renteneinkommen seit 1995 geändert
Art. 1801-1802
14. März 2000
worden? Wie lässt sich eine eventuelle ungleiche steuerliche
Behandlung des Falles des hohen Magistraten unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit rechtfertigen?
5. Besteuerung des Ruhegehaltes: Wurde und wird das
Ruhegehalt, das dem hohen Magistraten seitens des früheren
Falls das Ruhegehalt des hohen Magistraten zu 80 % oder
weniger versteuert wird, müsste die Rente teilweise, mindestens aber zu 20 % auf Leistungen des Rentenberechtigten
zurückzuführen sein. Worin lag bzw. liegt diese Leistung
des hohen Magistraten?
6. Gutachten: Wer hat das Gutachten im Fall des hohen
Magistraten verfasst? Wer hat das Gutachten unterzeichnet?
Warum ist es nicht vom Verfasser unterzeichnet worden?
7. Berufsauslagen: Wird generell in allen Fällen, in denen
ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine grosszügig
bemessene jährliche pauschale Spesenentschädigung
gewährt und zusätzlich dem Arbeitnehmer einen
Personenwagen mit Chauffeur zur Verfügung stellt, vom
kantonalen Steueramt, den Gemeindesteuerämtern und den
Steuerkommissionen zusätzlich die Kosten eines
Generalabonnements als abzugsberechtigte Berufsauslage
anerkannt? Wird für die private Benützung des vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Personenwagens in
der Regel ein Privatanteil aufgerechnet? Wurde dem hohen
Magistraten ein solcher Privatanteil für die private Nutzung
des Staatswagens mit Chauffeur bei den Steuern
aufgerechnet?
8. Unabhängigkeit: Ist die Unabhängigkeit zwischen
Regierungsrat bzw. deren Mitgliedern einerseits und dem
kantonalen Steueramt andererseits noch gewährleistet? Ist
die Unabhängigkeit zwischen dem kantonalen Steueramt
einerseits und der Gemeindesteuerkommission andererseits
noch gewährleistet? Wenn nein, was wird seitens des
Regierungsrates unternommen, um diese Unabhängigkeiten
wieder herzustellen?
9. Wie wird seitens des Regierungsrates sichergestellt, dass
die in dieser Interpellation gestellten Fragen unabhängig und
wahrheitsgetreu
beantwortet
werden?
Wird
eine
unabhängige Person mit der Untersuchung dieser
Vorkommnisse betraut?
1804 Interpellation
der
SP-Fraktion
betreffend
rechtsradikale Aktivitäten im Kanton Aargau;
Einreichung und schriftliche Begründung
Von der SP-Fraktion
eingereicht:
wird
folgende
Interpellation
Begründung:
Anfangs Januar 2000 erhielt ein Aargauer Bürger, der sich
in einem Leserbrief im Tages-Anzeiger kritisch gegen Äusserungen der beiden SVP-Nationalräte Christoph Blocher
und Ulrich Schlüer im Zusammenhang mit dem
Historikerbericht der Bergier-Kommission gewandt hatte,
einen
anonymen
Brief
mit
folgendem
Inhalt
(Originalabschrift): "Wir haben deinen dummen Leserbrief
im Tages-Anzeiger gar nicht lustig gefunden, deine
einfältigen
Beschimpfungen
gegen
die
Aktivdienstgeneration und die SVP dürfte dir sicher noch
Arbeitgebers ausbezahlt wird, von ihm zu 80 % gemäss dem
§ 28 Abs. 1 lit. d StG besteuert? Falls nicht, zu welchem
Satz wurde es besteuert?
leid tun!!! Studierte linke Pisser wie Du, mit solchem
Gedankengut, welche auf die alten Kämpfer des Weltkriegs
spucken, werden ab jetzt gnadenlos gejagt!!! Solche
Intellektuellen-Ärsche wie du, fressen wir zum Frühstück,
Herr Dr. oce. publ. Deine Beleidigungen gegen Hr. Schlüer,
immerhin ein gewählter Nationalrat, sind uns sicher nicht
egal. Spätestens wenn wir endgültig mit dir fertig sind, wirst
Du dir wünschen, dass du diesen idiotischen Leserbrief nicht
geschrieben hättest!!! Unsere Freunde aus dem Aargau,
Neonazis der besten Sorte, werden mit Freuden dich und XX
besuchen, sie wird dann sicher für die Kämpfer aus dem
Aargau "das Böckli" machen. Ich würde die Haustüre auf
alle Fälle besonders gut abschliessen. Übrigens, deine
Idiotenbehausung haben wir bereits beobachtet. (Nähe
Kantonsspital, bei der Autobahnausfahrt, dies gibt den
"Besuchern" gute Fluchtwege nach der "Strafaktion") Deine
und dem "Böckli" einzige Chance einer körperlichen
Züchtigung noch zu entgehen währe, eine Entschuldigung
an die Betroffenen, wiederum als Leserbrief im TagesAnzeiger, wir geben dir dafür auch 10 Tage Zeit. Der Ball
liegt nun bei Dir. P.S. wir machen keinen Scherz, du bist bei
uns verzeichnet. Der Friedhof in Dättwil soll auch sehr
schön sein.. ." Nach einiger Zeit folgte ein weiterer Brief:
"So Herr XX, die Zeit für eine Entschuldigung ist
abgelaufen. Jetzt werden die vaterländischen Kämpfer
Deinen Fall "bearbeiten", schade, es währe doch so einfach
gewesen, mit einer kleinen Entschuldigung die Sache aus
der Welt zu schaffen. Jetzt werden Dir auch Hugo Stamm
und Konsorten nicht mehr helfen können, unsere Zürcher
Freunde von der Nationalen Initiative haben uns Deinen Fall
übergeben. Diese hatten übrigens viel Freude daran, dass
über ihre patriotische Organisation im linken "Tages
Anzeiger" etwas geschrieben wurde. Bis bald." Der erste
Brief war mit "Nationale Initiative Schweiz" überschrieben,
der zweite mit "Patrioten des Aargaus, Kampfgruppe
Baden" unterzeichnet. Ob dies die wirklichen Absender
sind, ist nicht erwiesen. Die zweite Gruppe scheint nicht
bekannt zu sein, bei der "Nationalen Initiative Schweiz"
handelt es sich um eine 1996 gegründete Neo-NaziOrganisation, in deren Namen bereits 1998 mehrere
Drohbriefe versandt wurden; die Gruppe pflegt Kontakte zu
den berüchtigten "Hammer-Skins" und zur internationalen
Neonazi-Szene und feiert Feste an Hitlers Geburtstag. In
ihrem Organ "Morgenstern" äussert sie sich immer wieder
lobend über NR Christoph Blocher. Einer ihrer Vertreter
wurde von den Aargauer Schweizer Demokraten wegen
Absingens von Naziliedern aus der SD ausgeschlossen. Der
Bedrohte reichte Anzeige gegen Unbekannt ein; seine
Liegenschaft wird seither von der zuständigen
Kantonspolizei des Bezirks Baden durch vermehrte
Kontrollgänge geschützt. Resultate auf die Anzeige sind
noch keine bekannt.
Politische Gewalt ist in jedem Fall zu verurteilen, wenn sie
sich gegen Leib und Leben, die öffentliche Sicherheit und
die Meinungsäusserungs- und Religionsfreiheit oder andere
rechtsstaatliche Freiheiten richtet. Geahndet wird sie gemäss
rechtlichen Regelungen von den Polizeiorganen und von der
Justiz.
2805
14. März 2000
Art. 1803
Im Bezirk Baden musste sich die Justiz wiederholt mit
rechtsextremen Exponenten befassen. In diesen Fällen hat
sich gezeigt, dass die Verfahren in höchst bedenklicher
Weise verschleppt worden sind. Dem betreffenden
Gerichtspräsidenten musste nach mehreren erfolglosen
Mahnungen ein Fall von Verletzung der Antirassismusnorm
Text:
1. Hat der Regierungsrat Kenntnis von rechtsradikalen
Aktivitäten und Exponenten bzw. Exponentinnen im
Aargau? Im Raum Baden? Wie sind diese zu umschreiben?
2. Sind die einschlägigen Treffpunkte dem Regierungsrat
bekannt?
3. Seit wann ist dem Regierungsrat die "Nationale Initiative
Schweiz" bekannt? Wie schätzt er diese Organisation ein?
4. Wie beurteilt der Regierungsrat das Gefahrenpotential,
das von dieser rechtsextremen Szene auch im Aargau
ausgeht?
5. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass Fälle von
potenziell oder tatsächlich gewalttätigem politischem
Extremismus bekämpft und geahndet und die möglichen
Opfer geschützt werden? Was tut der Regierungsrat zur
Prävention in diesem Bereich (politische Schulung,
polizeiliche Massnahmen)?
6. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass die Verfahren
fristgerecht behandelt und abgeschlossen werden?
1805 Interpellation Hansruedi Brun, Merenschwand,
betreffend Auswirkungen der neuesten Sparbeschlüsse
auf das regionale Agrarmarketing; Einreichung und
schriftliche Begründung
Von
Hansruedi
Brun,
Merenschwand,
mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird
Interpellation eingereicht:
und
8
folgende
Text und Begründung:
Der Kanton hat in den letzten Jahren mit bedeutenden
finanziellen Mitteln den Aufbau eines regionalen
Agrarmarketings entscheidend unterstützt. Die Ergebnisse
dieser Massnahmen, die rechtlich auf dem revidierten
Kantonalen Landwirtschaftsgesetz von 1996 basieren,
beginnen Wirkung zu zeigen. In der Debatte um das Budget
2000 wurde der Beitrag von Fr. 200'000.-- an die
Werbeaufwendungen gestrichen. Die neue Agrarpolitik des
Bundes hat die Preis- und Absatzgarantien für die
Landwirtschaft sehr massiv abgebaut. Damit die
Wertschöpfung für unsere einheimische Landwirtschaft und
die verwandten Wirtschaftssektoren (Bäcker, Metzger,
Landmaschinengewerbe etc.) erhalten werden kann, ist eine
gute Werbung für unsere hochwertigen regionalen
Nahrungsmittel unabdingbar. Auch unsere ausländische
Konkurrenz wird in diesem Bereich massiv vom Staat
unterstützt.
Ich bitte den Regierungsrat, in diesem Zusammenhang zu
folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
2806
entzogen und einem anderen Gericht zur Behandlung
überwiesen werden. Weiter liess ein Gerichtsschreiber die
Begründung eines gefällten Urteils während 18 Monaten
unbearbeitet liegen, was auch in der Aargauer Presse gerügt
und von der Aufsichtsbehörde geahndet wurde.
1. Ist es richtig und entspricht es § 35 unseres
Landwirtschaftsgesetzes, dass man die Werbebeiträge in
einer noch nicht abgeschlossenen Startphase vollständig
kürzt? Werden da nicht falsche Signale für die im Aufbau
befindlichen Branchenlösungen in den verschiedenen
Bereichen gesetzt?
2. Entspricht diese massive Kürzung unserem kürzlich
revidierten Landwirtschaftsgesetz?
3. Würde die Förderung der Wertschöpfung in der
Landwirtschaft und im ganzen Ernährungsbereich letztlich
nicht auch eine Verbesserung des Steuersubstrates
bedeuten?
1806 Interpellation Dr. Charles Meier, Wettingen,
betreffend strafrechtliche Verfolgung von Schmierereien
auf Autobahnen und an kantonalen Bauten; Einreichung
und schriftliche Begründung
Von
Dr.
Charles
Meier,
Wettingen,
mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird
Interpellation eingereicht:
und
6
folgende
Text und Begründung:
Bund und Kantone geben sich seit Jahrzehnten grosse Mühe,
Autobahnen
und
Hauptstrassen
bestmöglich
ins
Landschaftsbild einzufügen, zu begrünen, zu bepflanzen und
zu unterhalten. Die entstehenden Kosten haben die
motorisierten Strassenbenützer mit immer höheren
Verkehrsabgaben und Mieralölsteuern zu berappen.
Anderseits vergnügt sich eine anonyme Minderheit damit,
Autobahnbauwerke, Brücken usw. mit Schmierereien (im
verharmlosenden Fachjargon Sprayereien genannt) zu
verunstalten. Sie können dies offenbar tun, weil sie nicht
erwischt oder gar nicht eruiert und schon gar nicht bestraft
werden. Dies ist um so stossender und ungerechter, als sich
motorisierte Strassenbenützer einer intensiven 24 StundenBetreuung durch die Polizeiorgane erfreuen und an allen
sieben Wochentagen während 24 Stunden auf das wachsame
Auge des Staates zählen dürfen.
Ich bitte den
beantworten:
Regierungsrat,
folgende
Fragen
zu
1. Nach welchen gesetzlichen Vorschriften und Grundsätzen
werden Sachbeschädigungen (und dazu gehören m.E.
Sprayereien) an Staatseigentum geahndet? Handelt es sich
dabei um Antrags- oder um Offizialdelikte?
2. Hat z.B. die Autobahnpolizei den Auftrag, auf Sprayer zu
achten und Anzeige zu erstatten? Oder werden Sprayereien
ganz einfach geduldet? Nur so kann ich mir z.B, erklären,
dass die Westfassade des Bareggtunnels mit Sprayereien
verschmiert worden ist, die nur in stundenlanger Arbeit
angebracht werden können und somit der Autobahnpolizei
nicht verborgen geblieben sein können.
Art. 1804
14. März 2000
3. Werden die Sprayer-Schäden bzw. die Kosten ihrer
Beseitigung rechnerisch erfasst und bei den Verursachern
wieder eingefordert? Falls ja, welche Beträge hat der Kanton
in den letzten fünf Jahren für die Beseitigung von SprayerSchäden ausgegeben und wie viel hat er an die Verursacher
weiter fakturiert?
4. Falls Sprayereien nicht verfolgt werden, obwohl sie gegen
geltendes Recht verstossen: Warum verzichtet der Kanton
fassaden usw.) irgendwelche Präventiv-Massnahmen, um
den Schmierer-Sprayern das Handwerk zu erschweren?
Oder gilt der Grundsatz, "laisser faire, laisser aller"?
1807 Interpellation Philipp Müller, Reinach, betreffend
Auswirkungen der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes auf den Stellenplan der Verwaltung;
Einreichung und schriftliche Begründung
Von Philipp Müller, Reinach, und 28 mitunterzeichnenden
Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht:
Text und Begründung:
Mit Inkraftsetzung des Gesetzes über Massnahmen des
Finanzpakets 1998 (Ziffer 6) ist auch der neue Wortlaut von
§ 23 Abs. 4 VRPG anwendbar, der wie folgt lautet:
"Die Verwaltungsbehörden können die schriftliche
Eröffnung auf die Zustellung des Dispositivs beschränken
mit dem Hinweis, dass die Verfügung oder der Entscheid
rechtskräftig wird, wenn innert 10 Tagen keine Partei eine
schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die
Parteien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze
Begründung in die Akten aufzunehmen."
Durch diese sinnvolle Vereinfachung des Verfahrens entfällt
in der Verwaltung der Aufwand für die schriftliche
Abfassung von vollständigen Begründungen, wenn eine
solche von den Parteien nicht gewünscht wird. In den
Erläuterungen des Regierungsrates an das Stimmvolk wurde
ausgeführt, die neue Regelung leiste einen Beitrag zur
Reduktion
des
Verwaltungsaufwandes
und
zur
Kostensenkung in der Verwaltung. Seit dem 1. Januar 2000
wird diese Vereinfachung in der Verwaltung praktiziert.
Ich bitte den
beantworten:
Regierungsrat,
folgende
Fragen
zu
1. Wie viele Stellen wenden die juristischen
(Rechtsabteilungen
und
-dienste)
und
anderen
Verwaltungskörper aller Departemente für die Begründung
von Entscheiden auf (in Prozent)?
2. Wie viele Entscheide werden von den Parteien ohne
schriftliche Begründung akzeptiert (absolut und in Prozent)?
3. Wie viele Entscheide werden von der Verwaltung ohne
gesetzliche Pflicht trotz der VRPG-Novelle direkt mit
Begründung erarbeitet (absolut und in Prozent)?
4. Welche Auswirkungen auf den Stellenplan derjenigen
Verwaltungseinheiten, deren Tätigkeit durch den neuen § 23
VRPG beeinflusst wird, fasst der Regierungsrat ins Auge?
auf die Anwendung dieses Rechtes? Gilt im Aargau der
Grundsatz der doppelten Legalität? Wer wäre für
entsprechende polizeiliche und strafrechtliche Intervention
zuständig:
Das
Departement
des
Inneren,
das
Baudepartement oder beide?
5. Trifft das Baudepartement an Neubauten und bei
Sanierungen (z.B. von Autobahnbrücken, Lärmwänden,
Tunnel1808 Interpellation Peter Wehrli, Küttigen, betreffend
Auswirkungen der neusten Sparbeschlüsse auf die
Strukturverbesserung
in
der
Landwirtschaft;
Einreichung und schriftliche Begründung
Von Peter Wehrli, Küttigen, wird folgende Interpellation
eingereicht:
Text und Begründung:
Der Kanton hat in den letzten Jahren und Jahrzehnten die
Struktur der Aargauer Landwirtschaftsbetriebe mit Mitteln
aus dem Agrarfonds und mit Beiträgen nachhaltig
verbessert. Diese Massnahmen haben ihre rechtliche Basis
im 1996 revidierten kantonalen Landwirtschaftsgesetz. In
der Debatte um das Budget 2000 wurde der Beitrag für
Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft für das Jahr
2000 um 1,5 Mio. Franken, d.h. von 2,3 Mio. auf 0,8 Mio.
Franken gekürzt. Das ganze Agrarbudget wurde um 1,9
Mio. Franken gekürzt. Dies entspricht einem Anteil von 10
%, wogegen allgemein nur Kürzungen von 1 %
vorgenommen wurden. Die Sparbeschlüsse wurden unter
dem Druck der Regierung und des Grossen Rates gefällt.
Von besonderem Interesse ist deshalb die Meinung des
Regierungsrates.
Ich bitte den Regierungsrat, in diesem Zusammenhang zu
folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Die neue Agrarpolitik des Bundes verlangt von der
Landwirtschaft Kostensenkungen und eine Anpassung der
Betriebsstrukturen. Wie entspricht die massive Kürzung im
Bereich der Strukturverbesserung § 8 unseres kürzlich
revidierten Landwirtschaftsgesetzes?
2. Ist es richtig, dass mit der Kürzung der Kantonsbeiträge
unsere Landwirte auf entsprechende Bundesbeiträge zur
Verbesserung
ihrer
Betriebsstrukturen
und
zur
Kostensenkung verzichten müssen? Verkennt der
Regierungsrat den nachhaltigen und positiven Nutzen der
Strukturverbesserungsmassnahmen, wo doch ein investierter
Franken in der Regel einen mehrfachen Ertrag einbringt?
3. Ist es richtig, dass mit dem Verzicht auf eine Förderung
der Strukturverbesserungen auch ein wichtiges Instrument
zur ökologischen Vernetzung in der Kulturlandschaft
lahmgelegt wird?
1809 Geri Müller, Baden, Abgabe einer Erklärung für
die Fraktion der Grünen
Geri Müller, Baden: Viele von Ihnen mögen sich sicher an
den kalten Tag im November 1997 erinnern, als wir das
Regierungsprogramm berieten. Da die Kinder die
eigentlichen Adressatinnen und Adressaten einer
nachhaltigen Politik sind und im Regierungsprogramm nur
2807
14. März 2000
Art. 1805-1806
schwach vertreten waren, schenkte die Grüne Fraktion der
Aargauer Bevölkerung und dem Parlament das Programm
Kinderstandort Aargau. Damit dokumentierten wir, dass alle
Bemühungen des Kantons nichts nützen, wenn der Kanton
dereinst unbewohnbar sein sollte. Dass diese Befürchtungen
dass wir uns reduzieren. Viele haben im Verlauf dieser drei
Jahre dieses Anliegen - bis weit in die bürgerlichen
Fraktionen hinein - aufgenommen. Den Grund für diese
Fraktionserklärung konnten Sie jedoch letzte Woche der
Zeitung entnehmen: Ein Gericht erklärte, dass das
Kinderspiel "umweltbelastend" sei. Damit hat das Gericht
implizit Kinder als belastend empfunden. Wie der genaue
Sachverhalt in diesem Fall war, soll an dieser Stelle nicht
diskutiert werden.
Es geht mir nur darum, dass es in diesem Kanton offenbar
Gesetze gibt, die es ermöglichen, zu solchen Aussagen zu
kommen. Es stellt die Kinder auf die Stufe "Umweltbelastung" und das ist mindestens empörend! Es ist uns ein
Anliegen, dass zur Kenntnis genommen wird, dass wir einen
solchen Entscheid natürlich akzeptieren müssen, dass es uns
aber sehr schwer fällt, weil in Zukunft weitere solche
Entscheide gefällt werden könnten.
1810 Kommissionswahl
Kenntnisnahme
in
ständige
Kommission;
Vorsitzender: Gemäss schriftlicher Mitteilung hat das Büro
an seiner Sitzung vom 11. Januar 2000 gestützt auf § 12
Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes folgende Wahl in
eigener Kompetenz (unter Vorbehalt von § 12 Abs. 4 des
Geschäftsverkehrsgesetzes) vorgenommen:
- Begnadigungskommission
Wahl von Sonja Kindler-Wittenwiler, Rheinfelden (anstelle
von Eveline Kym Mächler, Rheinfelden)
Hierzu liegen keine Wortmeldungen vor.
Kenntnisnahme
1811 Gesetz
über
den
Betrieb
von
Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe
(Spielbetriebsgesetz,
SpBG);
Lotteriemonopol;
Änderung der Kantonsverfassung; erste Beratung;
Fortsetzung der Detailberatung; Gesamtabstimmung
(vgl. Art. 1795 hievor)
Gesetz
über
den
Betrieb
von
Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe
(Spielbetriebsgesetz, SpBG)
Detailberatung (Fortsetzung)
§9
Vorsitzender: Zu Absatz 2 liegt ein Antrag vor.
Dr. Marcel Guignard, Aarau: Wir sind uns vermutlich
einig, dass das Spielbankengesetz weitgehend fiskalisch
motiviert ist. So ist es denn nicht verwunderlich, dass § 9 2808
damals allen Grund hatten, sehen Sie anhand dieser Skizze,
auf welcher dargestellt ist, dass der Nachwuchs im Kanton
Aargau abnimmt, hier dafür aber zunimmt. Wir haben diese
Skizze damals dem Regierungsprogramm beigelegt. Wenn
der Kanton demnach nicht aktiv würde, wäre zu befürchten,
es geht hier darum, wem die entsprechenden Abgaben
schlussendlich zukommen - ein wichtiges Thema sowohl für
den Kanton als auch für die Gemeinden ist.
Dementsprechend haben wir uns in der Vereinigung der
Gemeindeammänner im Rahmen der Vernehmlassung sehr
einlässlich darüber unterhalten, wie diese Abgaben verteilt
werden sollen. Wir sind der Meinung, dass hier ein
Einbezug der Gemeinden notwendig ist. Die geordnete
Befriedigung der Spiellust führt in erfreulicher Weise für
den Bund den Kanton zu erklecklichen Einnahmen. Einmal
mehr
aber
machen
Bund
und
Kanton
die
Einnahmenverteilung vorab unter sich ab. Die Gemeinden,
namentlich die Standortgemeinden, sollen - mindestens nach
diesem Gesetzesvorschlag hier - übergangen werden. Wenn
es sich um das Verlagern oder Abschieben von Ausgaben
handelt, denkt man jeweils sehr wohl an die Gemeinden. Sie
erinnern sich an die Volksabstimmung im letzten Herbst und
auch an die Budgetverhandlungen für das laufende Jahr. Da
spricht man rasch von gemeinsamer Verantwortung aller
drei politischen Ebenen und nimmt dann sofort auch die
Gemeinden mit in Pflicht. Wenn es dann aber um die
"Gewinnverteilung" geht, wird mit andern Ellen gemessen.
Das hat schon die Aufteilung der Nationalbankgewinne
gezeigt. Wenn es um die Nichtbeteiligung der Gemeinden
an Einkünften geht, ist man in der Argumentation auch
erfinderisch. So wird in der Botschaft ausgeführt, die
Gemeinden könnten sich zufrieden geben mit den
zusätzlichen Arbeitsplätzen, die ein Kursaalbetrieb
generiert. Ein Kursaalbetrieb erhöhe die Standortattraktivität
und im Übrigen sei man an der Unternehmenssteuer ja auch
beteiligt. Es könnte so aussehen, als ob diese Vorteile sich
nur für die Gemeinden auswirken würden, als ob der Kanton
nicht auch an zusätzlichen Arbeitsplätzen, an zusätzlichen
attraktiven Standorten im Kanton und kaum etwas von der
Unternehmenssteuer bekäme. Das Gegenteil ist der Fall: 25
% sind bei der Gemeinde, 75 % beim Kanton. Es ist meines
Erachtens auch kein ausreichender Grund zu sagen, beim
Casinobetrieb werde keine Kantonsbeteiligung bei den
Abgaben mit dabei sein. Das reicht nicht aus, um nachher zu
sagen, dass die Standortgemeinden nicht an Abgaben von
Kursälen partizipieren sollten. Einen besonderen
Mehraufwand durch den Betrieb der Kursäle wird durch den
Kanton zu Recht auch nicht geltend gemacht. Man kann,
wie das in der Botschaft ausgeführt ist, die Aufsicht ohne
zusätzlichen Personalaufwand bewältigen. Dagegen gibt es
sehr
wohl
gewisse
Mehraufwendungen
der
Standortgemeinden für Kursäle. Ich denke da an die
zusätzlichen Aufwendungen in den Infrastrukturen,
namentlich im Verkehrsbereich. Es ist auch nicht
auszuschliessen,
dass
Zusatzaufwendungen
im
Ordnungsdienst nötig sein werden. Zudem ist es auch die
Gemeinde, die sich mit den Immissionen, die zwangsläufig
mit so einem Kursaal verbunden sind, herumschlagen muss.
Es ist aus diesen Gründen deshalb nicht gerechtfertigt, die
Standortgemeinden bezüglich Abgaben völlig leer ausgehen
zu lassen.
Ich stelle Ihnen deshalb den Antrag, dass der jetzige § 9
Absatz 2 ersetzt wird durch folgenden, neuen Absatz 2: "Die
Standortgemeinde erhält 50 % der aus ihrem Kursaalbetrieb
Art. 1807-1809
fliessenden kantonalen Abgabe." Der jetzige Absatz 2 würde
damit zu Absatz 3.
Hans Gloor, Suhr: Ich bitte Sie, den Verteiler bei 40 % beim
Kanton zu belassen, so wie es die Kommission und die
Regierung vorgeschlagen haben. Die Standorte der Casinos
werden von ihrem Standort profitieren: Arbeitsplätze,
Dr. Theo Vögtli, Kleindöttingen: Eigentlich stimmen die
Argumente von Herrn Dr. Guignard. Aber es gibt im
Spielbankengesetz des Bundes einen Artikel 42, der den
Kursälen erlaubt - und sogar noch, dass der Bundesrat den
Abgabesatz bis zu einem Viertel reduzieren kann, - dass er
die Erträge der Spielbanken, wenn sie im wesentlichen
Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich
zur Förderung kultureller Tätigkeit oder für gemeinnützige
Zwecke verwendet werden, im Abgabesatz reduzieren kann.
Jetzt muss man sich überlegen, ob hier nicht mehr Geld den
Standortgemeinden zufliesst, wenn man den Bruttogewinn
abschöpfen kann. Dann profitieren nämlich auch die
Gemeinden, die um die Standortgemeinde liegen. Das ist
meine persönliche Meinung. In der Fraktion hat eine
schwache Mehrheit gegenüber einer starken Minderheit das
Gegenteil beschlossen. Das muss ich der Korrektheit wegen
sagen.
Max Chopard-Acklin, Untersiggenthal: Mir war der Antrag
bis vor Kurzem nicht bekannt. Ich gewinne dem Antrag von
Herrn Dr. Guignard aus der FDP-Fraktion allerdings grosse
Sympathie ab. Insbesondere das Argument der Immissionen
in der Standortgemeinde greift natürlich, denn das ist ein
Problem. Meines Erachtens ist das das stärkste Argument.
Aus meiner persönlichen Sicht als Sozialdemokrat wäre
dabei auch noch anzuführen, dass solche Casinos sozial
Folgekosten produzieren, die nicht selten an den Gemeinden
hängenbleiben. Allerdings - und das ist der Schönheitsfehler
- greift der gestellte Antrag natürlich nur in den
Standortgemeinden. Trotzdem ist mir dieser Antrag
sympathisch und ich kann ihn unterstützen.
Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen
mehr aus dem Plenum vor.
Regierungsrat Kurt Wernli: Ich bitte Sie, den Antrag von
Herrn Dr. Guignard abzulehnen! Was ist die Ausgangslage?
In der Schweiz bemühen sich verschiedene Bewerberinnen
und Bewerber um eine Konzession für ein Spielcasino.
Offenbar ist es sehr attraktiv, ein Spielcasino betreiben zu
können. Für den Aargau sieht es so aus, dass aus
Bundessicht höchstens 4 solche Casinos betrieben werden
könnten. Dabei bin ich sehr optimistisch, wenn ich von 4
Casinos spreche. Wahrscheinlich müssen wir zufrieden sein,
wenn wir 2 Konzessionen erhalten. Sie wissen, dass wir im
Aargau bereits zwei bestehende haben: in Baden und in
Rheinfelden. Es braucht also, wenn wir mehr solche
Konzessionen erreichen wollen, einen besonderen Einsatz,
damit diese Konzessionen auch erteilt werden. Alle übrigen
Gemeinden, ausser den 2-4 Gemeinden, haben somit keine
Möglichkeit, direkt am Ertrag zu partizipieren. Die 2
bestehenden bzw. noch möglichen Standortgemeinden
profitieren von diesem 50 % Anteil des Kantons. Ich
wiederhole: Immerhin wird mit der Casinokonzession auch
die Möglichkeit zusätzlicher Arbeitsplätze geschaffen,
welche Steuererträge der natürlichen Personen generieren,
sofern sie natürlich in der Standortgemeinde wohnen.
Meines Erachtens darf davon ausgegangen werden, dass dies
14. März 2000
Unternehmenssteuer und was hier noch alles anfällt. Solange
eine so grosse Nachfrage nach Casinostandorten herrscht,
brauchen wir keine neue Verteilung. Ich denke an all jene
Gemeinden - ausserhalb der Städte -, die ihre Natur, ihre
Umgebung und Infrastruktur für alle andern im Kanton auch
zur Verfügung stellen. Meines Erachtens ist der Verteiler
recht so, lassen wir ihn deshalb!
für einen grossen Teil zutrifft. Hinzu kommen
selbstverständlich auch noch die Unternehmenssteuern. Es
ist richtig, dass davon ein Anteil an den Kanton fällt.
Immerhin sind für diese Unternehmenssteuern nur die
Standortgemeinden in der Lage, das abzuschöpfen. Die
Aufwendungen, die Herr Dr. Guignard nennt, sind damit
auch vollständig abgedeckt. Ich weiss von den beiden bisher
betriebenen Spielcasinos in Baden und Rheinfelden, dass
grosse zusätzliche Aufwendungen in keiner Art und Weise weder
verkehrsmässig,
noch
bezüglich
der
Ordnungssituation - anfallen. Diese Casinos spielen ihr Spiel
relativ diskret. Auf jedenfall ist mir nirgends und von keiner
Situation bekannt, dass es Anstände gegeben hätte.
Zusätzlich gewinnen diese Städte an Attraktivität bezüglich
des Tourismus beispielsweise und der Hotellerie usw.. Sie
profitieren also! Alle übrigen Gemeinden profitieren nichts
von diesen Abgaben. Aber sie haben - und das erstaunt mich
nun, Herr Chopard - durchaus soziale Lasten aufzufangen.
Es erstaunt mich, dass Sie auf diesen Antrag eintreten, so
dass 2-4 Gemeinden vollumfänglich abschöpfen können,
aber die möglichen Soziallasten dürfen dann die übrigen 230
Gemeinden, wenn Spieler aus diesen Gemeinden kommen,
mittragen. Deshalb plädieren wir für die Abgabe an den
Kanton, weil das allen Gemeinden indirekt wieder zugute
kommt. Wenn Sie das nun halbieren, dann profitieren nur 2
oder 3 Gemeinden davon. Das ist meines Erachtens nicht
soziale Ausgewogenheit. Deshalb bitte ich Sie, den
gestellten Antrag abzulehnen!
Abstimmung:
Der Antrag Dr. Guignard wird mit offensichtlicher
Mehrheit, bei 17 befürwortenden Stimmen, abgelehnt.
Im Übrigen Zustimmung
§ 10
Eugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen
Kommission Nr. 23: Bei der Festlegung der Abgaben auf
Geldspielautomaten standen zwei Fragen im Mittelpunkt:
- Diskutiert wurde zunächst, ob auf Stufe Gesetz überhaupt
ein Rahmen für den Abgabensatz bestimmt werden soll.
Hier setzte sich die Auffassung durch, dass aus rechtlichen
und vor allem demokratischen Gründen die Festlegung des
Rahmens im Gesetz unabdingbar ist.
- Bezüglich der Höhe der Abgabe lehnte die Kommission
einen Antrag auf eine umsatzabhängige Steuer ab. Es wurde
zwar anerkannt, dass eine prozentuale Abgabe gerechter
wäre. Wegen des damit verbundenen Aufwandes wollte man
aber beim heutigen System einer festen Abgabe bleiben. Der
vorgesehene Rahmen von 1'000-3'000 Franken wurde als
genügend weit erachtet.
In Absatz 3 stimmte die Kommission einer inhaltlich
gleichen, sprachlich jedoch besseren Fassung zu.
Vorsitzender: Zu Absatz 1 liegt ein Prüfungsantrag vor.
2809
14. März 2000
Dr. Daniel Heller, Aarau: Ich stelle folgenden
Prüfungsantrag: "Es sei zu prüfen, ob nicht anstelle einer
fixen Abgabe pro Geldspielautomat eine umsatzorientierte
Gebühr fixiert werden kann (analog etwa der Lösung des
Kantons Freiburg)."
Der Entwurf des neuen Spielbetriebsgesetzes regelt die
Gebührenabgaben der Spiel- und Unterhaltungsautomaten
im
Aargau.
Diese
Gebührenregelung hat
eine
aufwand für die Erhebung der Gebühren lässt sich senken.
Neu wäre nämlich nicht mehr der Betreiber, also der Wirt,
abgabenpflichtig, sondern der Automatenaufsteller, in der
Regel der Eigentümer oder eben die Herstellerfirma des
Automaten. Dadurch reduzieren sich die Ansprechpartner
für die Steuerbehörden ganz dramatisch, weil das natürlich
nur wenige wären.
2. Gut gehende Automaten werden stärker besteuert als
schlecht gehende. Realistisch erschiene ein Abgabesatz von
3 %-5 % des Umsatzes.
Art. 1810-1811
Flexibilisierung erfahren, hat aber noch nicht zu einem
Systemwechsel von einer fixen Abgabe zu einer
umsatzorientierten Gebühr geführt. Ich möchte, dass auf die
2. Lesung in der Verwaltung und in der Kommission die
Einführung
einer
umsatzorientierten Gebührenregelung geprüft wird.
Die Lösung einer umsatzorientierten Besteuerung hat in
meinen Augen entscheidende Vorteile: 1. Der VerwaltungsEugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen
Kommission Nr. 23: Zu Diskussionen Anlass gab die Frage,
ob für die Durchführung von Kontrollen eine Gebühr
erhoben werden soll. Eine Minderheit vertrat die Meinung,
es gehe nicht an, dass ein Automatenbetreiber eine Gebühr
bezahlen müsse, obwohl sein Betrieb zu keinen
Beanstandungen Anlass gegeben hat. Die Mehrheit der
Kommission vertrat aber die Auffassung, dass die
Durchführung von Kontrollen von Bedeutung sei. Für diese
staatliche Tätigkeit sei eine Gebühr zu verlangen,
unabhängig vom Resultat der Kontrolle.
3. Die Branche müsste ihre Umsätze offenlegen und würde
dadurch transparenter. Das ist von Bedeutung, speziell auch
im Hinblick auf Probleme, die wir hier besprochen haben,
beispielsweise der Suchtproblematik. Man könnte dann über
Daten verfügen, die Aufschluss darüber geben.
Zustimmung
4. Es wird schwieriger, Abgaben am Fiskus
vorbeizuschmuggeln, denn die Automatenzähler sind heute
schon im Automat eingebaut und man könnte diese eichen.
Einige wenige Stichproben würden ausreichen, um heute
vorkommende Schwarzabrechnungen zu vermeiden. Vom
technischen Standpunkt her betrachtet, bietet die Lösung
überhaupt keine Schwierigkeiten, da die Umsatzzähler heute
schon in den Automaten eingebaut sind. Der Kanton
Freiburg hat dieses Modell seit über einem Jahr erfolgreich
eingeführt, und ich bitte Sie, diesen Prüfungsantrag zu
unterstützen!
§ 14
Vorsitzender: Dazu liegt keine Wortmeldung aus dem
Plenum vor.
Regierungsrat Kurt Wernli: Wir haben diese Lösung im
Vorfeld natürlich schon geprüft, allerdings - und das gebe
ich zu - nicht in allen Belangen. Insbesondere im
Vernehmlassungsverfahren hat sich die zuständige Branche
energisch gegen eine umsatzorientierte Abgabe gewehrt,
weil das für sie offensichtlich eine enorme
Aufwandsituation bedeuten könnte, da sie ihre Geräte neu
installieren
müssten
usw..
Aufgrund
dieses
Vernehmlassungsergebnisses - ich will das nicht verhehlen haben wir Ihnen darauf die bisherige Lösung vorgeschlagen,
eben eine Fixabgabe pro Gerät, wie das bisher die Lösung
ist. Ich bin aber gerne bereit, das Modell eingehend zu
prüfen. Ich baue da auf die Aussagen von Herrn Dr. Heller
und auf die Lösung in Freiburg. Wir wollen das prüfen und
Ihnen entsprechend einen Vorschlag unterbreiten.
Vorsitzender: Der Herr Regierungsrat ist bereit, den
Prüfungsantrag entgegenzunehmen. Wird dagegen aus dem
Plenum opponiert? Das ist nicht der Fall. Damit ist der
Prüfungsantrag überwiesen.
Im Übrigen Zustimmung
§ 11
2810
§§ 12 - 13
Zustimmung
Eugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen
Kommission Nr. 23: Aus der Mitte der Kommission wurde
betont, dass sich Gesetzesverstösse nicht lohnen dürfen.
Deshalb sei zu überlegen, ob der vorgesehene
Bussenrahmen bis 5'000 Franken ausreichend sei. Immerhin
sei denkbar, dass ein Spielsalonbetreiber sämtliche Apparate
manipuliere und so einen höheren Gewinn erziele als die
5'000 Franken, die er als Busse riskiere.
In der folgenden Diskussion ergab sich aber, dass solche
Handlungen gegen das Strafgesetz verstossen und hart
bestraft werden können. Mit der Strafbestimmung im
vorliegenden Gesetz sollen in erster Linie Verletzungen der
Verwaltungsvorschriften erfasst werden können. Für diese
Bereiche wurde eine Bussenhöhe von 5'000 Franken als
ausreichend gewertet.
Vorsitzender: Zu Absatz 1 liegt ein Antrag vor.
Harry Lütolf, Wohlen: Es geht genau um das, was der Herr
Kommissionspräsident zuletzt angesprochen hat. Ich
beantrage Ihnen zu Absatz 1, den Bussenrahmen von 5'000
Franken auf 10'000 Franken zu erhöhen.
Begründung:
Das
Spielbetriebsgesetz
und
das
Gastgewerbegesetz, das wir schon vor längerer Zeit
verabschiedet haben, haben enge Verknüpfungen
miteinander. Nicht umsonst wurde bis anhin die Abgabe für
die Spielautomaten und die Strafbestimmungen dazu im
ehemaligen Wirtschaftsgesetz geregelt. Auch ist es klar,
dass diese Spielautomaten zu einem grossen Teil in
Gastwirtschaftsbetrieben stehen. Sie sehen also, dass die
Bezüge vorhanden sind. Im Gastgewerbegesetz haben wir
beschlossen, dass der Bussenrahmen bis 10'000 Franken
gehen soll. Ich denke, dass wir im Sinne einer
Vereinheitlichung der Gesetzgebung auch hier den
Bussenrahmen auf 10'000 Franken festlegen sollten. Wir
haben seit der Zeit, als diese Strafbestimmung im
ehemaligen Wirtschaftsgesetz eingeführt wurde, eine
Art. 1811
aufgelaufene Teuerung von rund 200 %. Es rechtfertigt sich
also, die Busse zu verdoppeln. Es ist auch so, dass - nicht
wie das in der Stellungnahme des Regierungsrates steht -,
wenn ein Täter aus Gewinnsucht handelt, dass dann die
Deliktsumme immer abgeschöpft werden kann. Es ist nicht
so, dass immer festgestellt werden kann, ob Gewinnsucht
vorliegt oder nicht. Es ist deshalb gerechtfertigt, wenn wir
den Bussenrahmen auf 10'000 Franken festlegen. Es ist auch
so, dass wir die Möglichkeit der Haft in der alten
Bestimmung im Wirtschaftsgesetz abschaffen. Es wird also
schriften. Dieser Rahmen reicht in der Regel bei weitem aus.
Aus der bisherigen Erfahrung haben wir bisher auch nie
irgendwelche anderen Tatbestände feststellen müssen, die
diesen Bussenrahmen gesprengt hätten. Aber um dem
Rechnung zu tragen, wenn besondere Fälle auftreten, wo der
Bussenrahmen nicht ausreichen sollte, haben wir den Absatz
3 dementsprechend vorgesehen. In besonderen Fällen kann
deshalb dieser Bussenrahmen überschritten werden. Wir
meinen, dass das genügt. Wenn es dann effektiv um
Tatbestände gemäss Strafgesetzbuch geht, beispielsweise bei
Manipulationen,
dann
wird
das
Strafgesetzbuch
entsprechend die nötigen Grundlagen liefern. Da ist der
Rahmen entsprechend höher. Wir sind also nicht limitiert
bei wirklichen Vergehen. Dieser Bussenrahmen von 5'000
Franken genügt unserer Ansicht nach, weil es lediglich um
Widerhandlungen gegen Verwaltungsvorschriften geht.
Abstimmung:
Für den Antrag von Regierung und Kommission: 87
Stimmen.
Für den Antrag Lütolf: 44 Stimmen.
Im Übrigen Zustimmung
§§ 15 - 18
Zustimmung
§ 19
Eugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen
Kommission Nr. 23: Hier stellte sich die Frage, ob eine
Spezialregelung über die Besteuerung gerechtfertigt ist, oder
ob eine Regelung entsprechend § 10 für die neurechtlichen
Apparate zu treffen sei. Es setzte sich die Ansicht durch,
dass für die Übergangszeit von 5 Jahren, während der die
alten Apparate überhaupt noch betrieben werden dürfen,
eine Sonderregelung gemäss den bisherigen Vorschriften
richtig sei. Die Spielautomatenbetreiber hätten ihre
Investitionen im Vertrauen auf das geltende Recht gemacht.
Eine Abkehr davon sei problematisch. Deshalb stimmte die
Kommission der regierungsrätlichen Fassung zu.
14. März 2000
nur noch die Busse möglich sein. Ich danke Ihnen für die
Unterstützung meines Antrages.
Vorsitzender: Es liegen keine Wortmeldungen aus dem
Plenum vor.
Regierungsrat Kurt Wernli: Wir haben uns in Anlehnung an
das Gastgewerbegesetz schon überlegt, ob wir da bei 5'000
Franken bleiben wollen. Diese Busse entspricht dem
Rahmen für sog. Widerhandlungen gegen VerwaltungsvorIn der Gesamtabstimmung wird das Gesetz, wie es aus den
Beratungen hervorgegangen ist, in erster Lesung mit 122
gegen 13 Stimmen zum Beschluss erhoben.
Verfassung des Kantons Aargau; Änderung
Titel und Ingress; I.
Zustimmung
§ 55bis
Vorsitzender: Hier besteht
Kommission und Regierung.
eine
Differenz
zwischen
Eugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen
Kommission Nr. 23: Aufgrund eines Antrages, § 18 des
Gesetzes und § 55bis der Kantonsverfassung seien ersatzlos
zu streichen, entbrannte eine längere Debatte über die
Berechtigung des Lotteriemonopols. Gegen das Monopol
wurde vorgebracht, dieses sei unzeitgemäss und aufgrund
einschlägiger Entscheide zur Situation in anderen Kantonen
gar nicht mehr durchsetzbar. Niemand spreche sich dagegen
aus, dass der Kanton Lotterien betreibe, jedoch nicht
ausschliesslich, sondern in Konkurrenz zu weiteren
Anbietern, beispielsweise aus dem Umweltbereich.
Für die rechtliche Verankerung des Monopols wurde ins
Feld geführt, dass mit dem Vorschlag einzig die seit über 60
Jahren bestehende Situation rechtlich sauber gefasst werden
soll. Die bestehende Lösung sollte weitergeführt werden, bis
dass das Bundeslotteriegesetz revidiert sei, was noch einige
Jahre dauern wird. Das kantonale Monopol sei im Sinne
wohltätiger und gemeinnütziger Anliegen, weil nur der
Kanton sämtliche Mittel dazu verwenden könne. Private
Anbieter müssten bis zu einem bestimmten Grad profitabel
wirtschaften und könnten daher nicht alle erzielten Mittel für
Projekte verwenden.
Vorsitzender: Hierzu liegen keine Wortmeldungen aus dem
Plenum vor.
Der Antrag auf Streichung von § 18 wurde mit 7 zu 4
Stimmen abgelehnt. Die Kommission schlägt Ihnen aber
vor, § 55bis der Kantonsverfassung anders zu fassen und das
Monopol nicht auf Stufe Verfassung zu fixieren. Mit dem
vorgeschlagenen zweiten Satz der Bestimmung soll im
Grundsatz gewährleistet sein, dass neben dem Kanton
weitere Anbieter Lotterien betreiben dürfen.
Zustimmung
Vorsitzender: Hierzu liegen Wortmeldungen vor.
Vorsitzender: Wir sind damit am Schluss der Detailberatung
des
Gesetzes
über
den
Betrieb
von
Geschicklichkeitsspielautomaten und Kursaalabgabe. Es
liegen keine Anträge auf Rückkommen vor. Damit kommen
wir zur Gesamtabstimmung gemäss Antrag 1 der Botschaft
des Regierungsrates.
Hansruedi Brun, Merenschwand: Der Vorschlag zur
Verfassungsänderung von § 55bis (neu) regelt durch das
Gesetz Abgaben und Durchführungen von Lotterien. Er
kann Lotterien dem Kanton vorbehalten und es besteht
vermutlich kein Zweifel daran, dass er sich das vorbehalten
wird. In diesem Sinne ist es eigentlich ein absolutes
Monopol. Ich habe auch Verständnis für die
Betrachtungsweise der Regierung, erfüllt sie doch mit der
Lotterie sehr grosse Aufgaben. Die Regierung hat Angst,
dass sie diese Aufgaben nicht mehr erfüllen könnte. Aber
Gesamtabstimmung:
2811
14. März 2000
liegen wir mit dieser engen Formulierung nicht quer in der
politischen Landschaft?
Dieser Inhalt widerspricht der liberalen Wirtschaftsordnung.
Ich verweise dabei auf die Handels- und Gewerbefreiheit.
Sie unterbindet ganz klar private Initiativen. Ein weiterer
Hinweis: Das Schweizer Volk hat 1999 in der
Bundesverfassung
das
Spielbankenverbot
deutlich
aufgehoben, im Klartext also ein Signal gesetzt. Eigentlich
sind Lotterien viel harmlosere Geldspiele.
Wenn
ich
an
die
heutigen
modernen
Kommunikationsmöglichkeiten denke, dann halte ich ein
der Platz haben. Die Fassung der Kommission trägt diesem
Anliegen besser Rechnung und sie hat auch mit deutlicher
Mehrheit zugestimmt. Ich bitte Sie deshalb, der Fassung der
Kommission zuzustimmen!
Peter Wehrli-Löffel, Küttigen: Ich spreche für die SVPFraktion zu § 55bis (neu). Die SVP hat sich knapp für den
regierungsrätlichen Antrag entschieden. Es ist jedoch zu
berücksichtigen, dass in nächster Zeit das Lotteriegesetz
vom Bund neu erarbeitet wird. Es ist sicher, dass das neue
Lotteriegesetz des Bundes schlanker und offener sein wird.
Darum ist es wichtig, dass wir uns den Gürtel nicht allzu eng
schnallen. Wenn wir den Paragrafen so fassen, wie das die
Kommission vorschlägt, dann ist das keine Freigabe der
Lotterie. Nach wie vor liegt die Bewilligung einer Lotterie
beim Regierungsrat. Wir wollen aber offener und flexibl für
die Zukunft sein. Anlass zur Diskussion in der SVP gab die
Aussage des Regierungsrates, wonach es gesetzeswidrig sei,
Lotterien freizugeben, was bis zum neuen Lotteriegesetz
auch richtig ist. Wie schon angetönt, wird das neue
Lotteriegesetz sicher liberaler. Trotz aller Vorteile, die der
Kommissionsantrag hat, hat sich die Fraktion knapp für den
regierungsrätlichen Antrag entschieden.
Angela
Herrigel,
Brugg:
Im
Gegensatz
zum
Spielbetriebsgesetz besteht zur Zementierung des
Lotteriemonopols keine Vorgabe des Bundes. Im Gegenteil:
Die Wettbewerbskommission hat bereits 1998 dem
Bundesrat eine grundlegende Revision des Lotteriegesetzes
nahegelegt, welche jetzt ja auch im Gange ist. In dem Brief
der Wettbewerbskommission steht u.a. (Zitat): "Zu
beanstanden ist aus wettbewerblicher Sicht insbesondere,
dass sich die Kantone in diesem Bereich ein Monopol
geschaffen haben, welches privaten Organisationen die
Durchführung eigener Grosslotterien verunmöglicht.
Problematisch scheinen uns zudem die Doppelfunktionen
der Kantone, welche sowohl Betreiber als auch
Bewilligungs- und teilweise Aufsichtsinstanzen der
Lotterien sind." (Zitatende) Weiter wird festgehalten, dass
das aus dem Jahre 1937 stammende Lotteriegesetz sowie die
darauf beruhende interkantonale Vereinbarung betreffend
die gemeinsame Durchführung von Lotterien dem heutigen
Wettbewerbsverständnis nicht mehr zu genügen vermögen.
Insbesondere sieht die Wettbewerbskommission für die
interkantonale Vereinbarung keine Notwendigkeit mehr, da
sie weder aus sozialpolitischen noch aus polizeilichen
Gründen und schon gar nicht in einer freiheitlichen
marktwirtschaftlichen Ordnung mehr zu rechtfertigen sei.
Die
Revision
in
Richtung Liberalisierung des
Lotteriegesetzes ist also voll im Gang. Die Kantone der
deutschen Schweiz, ausgenommen beispielsweise Bern,
wehren sich nun mit allen Tricks gegen diese
Liberalisierung und versuchen in letzter Minute und durch
2812
Art. 1811
Monopol für doppelt fragwürdig. Wenn auf Bundesebene
ein liberales Lotteriegesetz gemacht wird, dann steht der
Regierungsvorschlag quer in der Landschaft. Es ist eine alte
Binsenwahrheit, dass Wettbewerb, so wie er dann möglich
wäre, das Geschäft belebt. Es soll auch anderen
Organisationen die Möglichkeit gegeben werden, Lotterien
zu betreiben. Mit der Lösung der Kommission kann man
dies. Gemeinnützigkeit und Wohltätigkeit soll auch bei
privaten Lotterien gewährleistet sein. Die staatlichen
Lotterien können nach wie vor soziale oder kulturelle
Aufgaben unterstützen. Beispiele aus dem Ausland - wie
Holland - zeigen, dass beide Formen nebeneinanheftiges Aufbäumen, ihr de-facto-Monopol in der
Verfassung zu zementieren und gleichzeitig noch zu
verschärfen. Dies wird im Aargau besonders trickreich
versucht, indem man die Vorlage mit der Revision des
Spielbankengesetzes verknüpft und sie damit automatisch
auch als dringlich erklären lässt. Man verschweigt
ausserdem, dass in Art. 10 der IKV (Interkantonale
Vereinbarung) den Kantonen sehr wohl schon jetzt das
Recht eingeräumt wurde, in einzelnen Fällen zu Gunsten
von
Unternehmungen
von
gesamtschweizerischer
Bedeutung von den Grundsätzen eben dieser Vereinbarung
abzuweichen. Daher ist das Argument des Regierungsrates,
welches er in der Kommission brachte, dass im Falle einer
Nicht-Zementierung in der Verfassung der Aargau aus der
ILL ausgeschlossen würde, schlicht falsch und lediglich eine
Schutzbehauptung. Selbst der Direktor der ILL kann sich
nicht erklären, worauf sich ein solcher Ausschluss stützen
würde, wie er mir am Telefon bestätigt hat. Wenn Sie dem
Antrag des Regierungsrates folgen, zementieren Sie also
nicht nur das bisher de facto geltende Monopol in der
Verfassung, sondern Sie verschärfen es sogar noch. Mit dem
Antrag aus der Kommission hingegen wird der Status quo
beibehalten, wenn auch verfassungsrechtlich abgestützt, was
natürlich immer noch sehr antiliberal ist. Erst eine
Streichung des letzten Satzes würde eine echte
Liberalisierung bedeuten.
Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen
mehr aus dem Plenum vor.
Regierungsrat Kurt Wernli: Der Regierungsrat hält fest! Er
muss festhalten! Dies aus folgenden Gründen: Gemäss dem
Bundesgesetz, das aus dem Jahre 1923 stammt, sind
Lotterien grundsätzlich verboten. Sie dürfen nur vom
Kanton bewilligt werden, wenn sie einem gemeinnützigen
oder wohltätigen Zweck dienen. Das hat dazu geführt, dass
die deutschschweizer Kantone ohne den Kanton Bern, aber
zusammen mit dem Kanton Tessin ein Konkordat, die sog.
Interkantonale Landeslotterie, gegründet haben. Dieses
Konkordat geht auf das Jahr 1937 zurück. Die Lösungen, die
wir heute also haben, bestehen seit nunmehr 60 Jahren.
Diese Regelung hat bisher in keinem Kanton - mit
Ausnahme des Kantons Zürich, wo jetzt eine
Verwaltungsrechtsbeschwerde eingegangen ist und im
Kanton Waadt - zu Anständen geführt. Im Kanton Aargau
war das also bisher nie ein Thema. Der Kanton Aargau
profitiert aus dieser interkantonalen Lösung mit jährlich
zwischen 10-15 Mio. Franken, welche dem Lotteriefonds
zufliessen.
Was will nun die vorliegende Vorlage? Sie will die
bisherige Lösung, die sich wirklich bewährt hat, gesetzlich
verankern, weil - das sei zugestanden - der Gesetzgeber es
Art. 1811
verpasst hat, eine bisherige Lösung gesetzlich auch korrekt
festzuhalten. Das wollen wir jetzt nachholen, damit wir auch
eine saubere, gesetzliche Grundlage haben. Diese Lösung
soll
solange
aufrechterhalten
werden,
bis
das
Bundeslotteriegesetz revidiert wird. Das müssen wir auf
Stufe Verfassung tun, weil jede Aufgabe, die der Kanton
wahrnimmt, auf Verfassungsstufe verankert werden muss.
Dann kann auf Gesetzesstufe ausführend festgehalten
werden, wie diese Aufgabe gelöst werden soll. Auf Stufe
Verfassung soll nun die sog. bisherige Lösung
festgeschrieben werden. Mit Bedacht aber wurde keine
zwingende Formulierung gewählt. Das kantonale Gesetz
will den Monopolcharakter behalten, hält aber fest, dass der
Regierungsrat durch Verordnung Ausnahmen bezeichnen
kann. Die Möglichkeit, eine Ausweitung vorzusehen, ist
bereits im Gesetz, das Sie beschlossen haben, vorgesehen.
und die Zweckbindung, die der eidgenössische
Bundesgesetzgeber vorsieht, nämlich die Gemeinnützigkeit
und Wohltätigkeit, nicht enthalten ist. Das heisst, dass
irgendwelche weitere Lotterien gemäss Bundesgesetzgeber
nicht bewilligt werden dürfen. Das bedeutet, dass diese
Verfassungsbestimmung ganz klar bundesrechtswidrig ist.
Das ist der Grund, warum wir Ihnen beantragen müssen,
dass der von der Kommission vorgeschlagene Passus nicht
genehmigt werden darf. Ich hoffe, dass sich der kantonale
Gesetzgeber hier nicht die Blösse gibt, eine
Verfassungsbestimmung
zu
verabschieden,
die
bundesrechtswidrig ist. Ich bitte Sie deshalb wirklich, diesen
Satz zu streichen! Wir haben das sorgfältig und in
Übereinstimmung mit den Bundesstellen geprüft: Es ist
nicht bundesrechtskonform. Möglicherweise bringt die
Revision des eidgenössischen Lotteriegesetzes die
Möglichkeit einer Erweiterung mit sich. Aber im Moment
ist diese Lösung nicht gangbar.
Nun noch einige Ausführungen zu der bisherigen Lösung:
Was würde denn diese Erweiterung, wenn sie gesetzlich
möglich wäre, bedeuten? Man darf davon ausgehen, dass der
Lotteriekuchen nicht grösser wird. Irgendwo ist ein
Gesamtkuchen vorhanden, sei das im Spielbereich mit
Spielcasinos oder im Lotteriebereich inklusive dem
Sporttotobereich, der in dieser Gesetzgebung übrigens auch
eingeschlossen ist. Wenn wir also öffnen, dann würde das
bedeuten, dass es Abwanderungen in andere Angebote gäbe.
Ist das wünschbar? Aus der Sicht der privaten Betreiber
wahrscheinlich schon, das kann ich nachvollziehen. Für den
Kanton aber, der eine klare Bestimmung hat, wie diese
Gelder zu verwenden sind, nämlich für gemeinnützige und
wohltätige Zwecke, kulturelle und soziale Bereiche usw.
bedeutete das aber eine Schmälerung. Viele Institutionen,
die wir jetzt unterstützen, müssten mit Abstrichen rechnen.
Wollen Sie das? Ich denke, die bisherige Lösung hat sich
eigentlich gut eingependelt. Zudem ist die Frage zu stellen:
Wenn private Anbieter auftauchen und für diese nach wie
vor die Gemeinnützigkeit und Wohltätigkeit Gültigkeit
hätte, wer kontrolliert denn das? Der Staat? Macht das Sinn?
Ich frage mich, denn der Staat müsste dann vermutlich einen
Apparat aufbauen, um diese Kontrolltätigkeit auszuüben.
Die Beibehaltung der bisherigen Lösung mit allenfalls einer
Öffnung
durch
den
Regierungsrat,
wenn
der
Bundesgesetzgeber das auch zulässt, ist meines Erachtens
die korrekte Lösung, sowohl was die gesetzgeberischen
Belange angeht, als auch die für den Kanton Aargau und
seine bisherigen sozialen und kulturellen Institutionen die
14. März 2000
Die Kommission hat sich dementsprechend auch
folgerichtig
dieser
grundsätzlichen
Überlegung
angeschlossen und § 18 nicht geändert. Die Kommission
schlägt nun aber in ihrem 2. Satz vor, dass der Kanton
weitere Lotterien bewilligen kann. Was bedeutet das? Das
ist der Stein des Anstos-ses: Diese Formulierung ist ganz
klar bundesrechtswidrig! Ich wiederhole es: Diese
Formulierung
ist
bundesrechtswidrig!
Da
jede
Verfassungsänderung durch das eidgenössische Parlament
homologiert werden muss, wird das eidgenössische
Parlament diesen Passus nicht genehmigen können. Denn
was bedeutet diese Formulierung? Sie bedeutet, dass
irgendwelche weiteren Lotterien bewilligt werden können
bessere Lösung. Es geht um eine saubere Verankerung in
der Verfassung, das höchste Rechtsgut, das wir haben. Da
müssen wir das auch mit Sorgfalt tun. Ich bitte Sie deshalb,
an der Fassung des Regierungsrates festzuhalten und den
vorliegenden Antrag der Kommission zu streichen.
Sämi Richner, Auenstein: Als wir das in der Kommission
beraten haben, nahmen wir selbstverständlich an, dass der
Satz: "Er kann weitere Lotterien zulassen", auch nach dem
vorhergehenden Satz "gemeinnützige und wohltätige
Lotterien" meint. Von daher teile ich die Ansicht des
Regierungsrates nicht, dass das bundesrechtswidrig sei. Sie
müssen natürlich gemeinnützig und wohltätig sein! Aus
diesem Grunde bin ich der Ansicht, dass der Vorschlag der
Kommission zulässig ist und empfehle Ihnen, diese Fassung
anzunehmen.
Dr. Andreas Binder, Baden: Ich mache eine juristische und
eine politische Anmerkung zu diesem Thema: Juristisch
teile ich die Auffassung des Regierungsrates klar nicht,
wonach
die
Bestimmung
der
Kommission
bundesrechtswidrig wäre. Jede Verfassungsbestimmung und
jede Gesetzesbestimmung eines Kantons muss man
auslegen. Das Bundesgericht hält sich an den Grundsatz der
bundesrechtskonformen Auslegung. Nur solche kantonalen
Bestimmungen sind also bundesrechtswidrig, die sich nicht
bundesrechtskonform auslegen lassen. Diese Bestimmung
hier lässt sich aber eindeutig bundesrechtskonform auslegen,
indem
man
einfach
diese
bundesrechtlichen
Rahmenbedingungen mithineininterpretiert, ob sie nun
geschrieben stehen oder nicht. Ich widerspreche hier also
klar der Rechtsauffassung des Regierungsrates.
Zur politischen Bemerkung: Mit dieser Vorlage soll das
kantonale Monopol zementiert werden. Ich meine, dass wir
damit genau in die falsche Richtung zielen. Es werden damit
viele gemeinnützige Vereine oder Tätigkeiten bei der
Geldbeschaffung zu guten Zwecken unnötig behindert. Man
soll die Eigeninitiative dieser Vereine fördern und das tun
wir genau nicht, wenn wir ein kantonales Monopol
vorschreiben. Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der
Kommission zuzustimmen. Gleichzeitig stelle ich folgenden
Prüfungsantrag: "Es sei zu überprüfen, ob überhaupt die
Einführung einer Verfassungsbestimmung nötig ist oder ob
darauf ersatzlos zu verzichten ist."
Harry Lütolf, Wohlen: Ich pflichte grundsätzlich der
Kommission bei. Ich denke, dass wir die ganze Problematik
aber entschärfen, wenn wir einfach im zweiten Satz
schreiben: "Er kann weitere gemeinnützige oder wohltätige
2813
14. März 2000
Lotterien zulassen." Dann ist klar, was die Kommission
meinte und die Problematik, die der Herr Regierungsrat
angesprochen hat, ist damit entschärft!
Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen
mehr aus dem Plenum vor. Wir haben einen Prüfungsantrag
von Herrn Dr. Binder und einen Ergänzungsantrag von
Herrn Lütolf.
Regierungsrat Kurt Wernli: Zur Verfassungsgrundlage: Wir
haben diese Situation selbstverständlich sehr ernsthaft
geprüft, weil wir ja nicht unbedingt eine solche Diskussion
provozieren wollten, schon gar nicht im Grossen Rat. Der
Korrektheit halber aber müssen wir Ihnen sagen: Es ist
notwendig. Denn die Verfassung sagt ganz klar: Jede
kantonale Aufgabe muss eine Verfassungsgrundlage
aufweisen. Dem wollen wir nachkommen und deshalb unser
Vorschlag. Wir können das aber durchaus noch einmal einer
Bundesgesetzgebung. Ob man dann im Nachgang sagen
kann: Ja, das ist die Meinung gewesen; ich könnte mir
vorstellen, dass da noch ein Streit entbrennt. Deshalb muss
eine solche Verfassungsbestimmung eindeutig und klar vom
Verfassungsgeber gegeben sein. Wir müssen da also
sorgfältige Lösungen finden.
Eine Nachbemerkung: Das Lotto im Säli eines Vereins ist
damit ja überhaupt nicht tangiert. Die sind nach wie vor
möglich, sind zugelassen und finden auch statt. Wir wollen
uns da also nichts vormachen, denn darum geht es hier nicht.
Wenn diese Möglichkeit offengelassen wird, dann stellt sich
die Frage, wie weit wir dann - Frau Herrigel, ich muss Ihnen
da etwas widersprechen, denn auch ich habe noch einmal
mit Herrn Ryffel in dieser Angelegenheit telefoniert -,
weiterhin noch beim Konkordat dabei sein können. Denn die
Konkordatsvereinbarung von 1937 verpflichtet die
Mitglieder (Zitat): "...ausschliesslich Bewilligungen für die
von der Interkantonalen Landeslotterie ausgegebenen
Lotterien zu erteilen." Diese Bestimmung hat Herr Ryffel
vielleicht nicht mehr ganz genau im Kopf gehabt. Ich habe
das aber noch einmal überprüft. Diese Vereinbarung
bedeutet nun im Klartext: Wenn weitere Anbieter im Kanton
Aargau auftreten, dann müssen wir die Frage an die
Konkordatskantone stellen, ob wir noch Mitglied sein
dürfen. Korrekterweise müsste dann die Antwort lauten:
Nein, der Kanton Aargau muss austreten. Dann sind wir eine
Insel und können durchaus natürlich eine aargauische
Lotterie anbieten. Ob das allerdings Sinn macht, frage ich
mich. Nach wie vor bin ich also überzeugt, dass die
bisherige Lösung eine gute und bewährte ist. Wenn der
Bundesgesetzgeber da eine Öffnung vorschlägt, dann meine
ich, dass es an der Zeit ist, entsprechende weitere Wege
einzuschlagen. Ich halte also an der Fassung der Regierung
fest.
Angela Herrigel, Brugg: In der ganzen IKV findet man
keinen einzigen Paragrafen oder Artikel zu diesem Thema,
was es ermöglichen würde, einen Kanton auszuschliessen.
Ich zumindest kann nirgends so etwas ausmachen.
Deshalb stelle ich folgenden Prüfungsantrag: "Der
Regierungsrat wird eingeladen, dem Grossen Rat fundiert
und glaubhaft darzulegen, auf welchen gesetzlichen
Grundlagen oder Vertragswerken ein Ausschluss des
Kantons Aargau aus der ILL erfolgen könnte, falls der letzte
2814
Art. 1811
einlässlichen Überprüfung unterziehen. In diesem Sinne
wehre ich mich nicht dagegen. Es ist immer gut, wenn man
die Sache noch einmal überprüft. Das machen wir so oder
so.
Zur Interpretationsauslegungsfrage von Herrn Dr. Binder:
Es ist richtig, das Bundesgericht handhabt diese Situation so.
Ich meine aber, dass es unschön ist, wenn wir bereits in der
Verfassung einen Text verankern wollten, der dann
interpretationswürdig ist oder zumindest eine Interpretation
offen lässt. Mit der Fassung, wie sie da steht und wie
teilweise nun auch aus den Voten des Grossen Rates
herauszuhören war, ist man durchaus für eine offene und
liberale Formulierung. Dem ist nichts entgegenzuhalten.
Aber das bedeutet dann ganz klar, dass die Zweckbindung
entfällt. Die Zweckbindung ist eben die Voraussetzung für
die Durchführung einer Lotterie. Das ist die wesentliche
Bestimmung
in
der
Satz gestrichen oder nach Fassung der Kommission
verabschiedet würde."
Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen
mehr zu § 55bis (neu) der Verfassung aus dem Plenum vor.
Ich erkläre die Beratung demzufolge als abgeschlossen.
Regierungsrat Kurt Wernli: Ich nehme den Prüfungsantrag
von Frau Herrigel selbstverständlich gerne entgegen mit der
Bemerkung: Eine gesetzliche Grundlage besteht nicht. Wir
haben ja bisher gar keine, weshalb wir eine schaffen wollen.
Es geht um die Konkordatsvereinbarung mit den anderen 18
Kantonen, also die ILL und die Konkordatsbestimmung.
Wir nehmen diesen Prüfungsantrag sehr gerne entgegen und
geben dann auch eine entsprechende Antwort.
Vorsitzender:
Wir
bereinigen
wie
folgt:
1.
Eventualabstimmung:
Antrag
Kommission
gegen
Ergänzungsantrag Lütolf. 2. Der obsiegende Antrag wird
dem Antrag der Regierung gegenübergestellt. 3.
Prüfungsanträge.
Art. 1811
14. März 2000
Eventualabstimmung:
Für den Antrag der Kommission: 64 Stimmen.
Für den Antrag Lütolf: 74 Stimmen.
Hauptabstimmung:
Für den mit Antrag Lütolf ergänzten
Kommission: 101 Stimmen.
Für den Antrag der Regierung: 29 Stimmen.
Antrag
der
Departementes des Innern für ihre Unterstützung danken. Es
war eine angenehme und konstruktive Arbeit, die wir Ihnen
zum Beschluss vorlegen durften. Wie immer, wenn
Bundesgesetze mit im Spiel sind, ist der Entscheidungsraum
für den Grossen Rat nicht allzu gross. Wir denken, dass wir
Ihnen das Mögliche vorgeschlagen haben.
Vorsitzender: Damit ist § 55bis (neu) bereinigt. Der Herr
Regierungsrat hat sich zur Übernahme der Prüfungsanträge
von Herrn Dr. Binder und Frau Herrigel bereit erklärt. Wird
dieser Entgegennahme opponiert? Das ist nicht der Fall.
Damit sind die Prüfungsanträge überwiesen.
Schliesslich stelle ich Antrag auf Dringlichkeit: Um die
Wirkung der Vorlage möglichst schnell bzw. per 1. Januar
2001 umsetzen zu können und insbesondere die gesetzliche
Regelung und nicht zuletzt die Einkünfte aus der
Kursaalabgabe gemäss § 9 für den Kanton sicherzustellen,
beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission für die 2.
Lesung dringliche Beratung. Ich bitte Sie, diesem Antrag
zuzustimmen.
II.
Gesamtabstimmung:
Zustimmung
In der Gesamtabstimmung wird die Änderung der
Kantonsverfassung, wie sie aus den Beratungen
hervorgegangen ist, in erster Beratung mit 151 Stimmen,
ohne Gegenstimme, zum Beschluss erhoben.
Vorsitzender: Wir sind am Schluss der Detailberatung über
die Partialrevision der Verfassung. Bevor wir zur
Gesamtabstimmung kommen, erteile ich das Wort dem
Herrn Kommissionspräsidenten und bitte ihn, auch gleich
den Antrag auf Dringlicherklärung der 2. Beratung
einzubringen.
Eugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen
Kommission Nr. 23: In der Schlussabstimmung hat die
Kommission mit 11 zu 3 Stimmen bzw. 12 zu 0 Stimmen,
bei 2 Enthaltungen, dem Spielbetriebsgesetz bzw. der
Verfassungsänderung mit den beschlossenen Änderungen
zugestimmt.
Ich möchte an dieser Stelle den Kommissionsmitgliedern für
ihre engagierte Mitarbeit und den Vertretern des
Vorsitzender: Das Quorum von 110 Stimmen wird damit
nicht erreicht und die zweite Beratung nicht als dringlich
erklärt.
Vorsitzender: Wir kommen zum Antrag auf Dringlichkeit.
Dazu liegen keine Wortmeldungen aus dem Plenum vor.
Wir kommen zur Abstimmung. Hierzu ist eine
Zweidrittelsmehrheit der answesenden Ratsmitglieder
erforderlich. Ich bitte die Stimmenzähler, die Präsenz
aufzunehmen. Es sind 165 Ratsmitglieder anwesend. Das
Quorum beträgt somit 110 Stimmen.
Abstimmung:
Für den Antrag auf Dringlichkeit: 102 Stimmen.
Ich danke der Kommission und ihrem Präsidenten für die
geleistete Arbeit.
des vergangenen Jahres, sondern anhand der gesamten
Dauer der Zusammenarbeit zu bewerten. Diese
Gesamtbeurteilung fiel für den Betroffenen positiv aus. Im
Nachhinein muss festgestellt werden, dass die bereits damals
bestehenden
Konflikte
im
Rahmen
der
Mitarbeiterbeurteilung nur ungenügend thematisiert wurden.
1812 Interpellation Barbara Kunz-Egloff, Brittnau, vom
21. September 1999 betreffend Transparenz im
Zusammenhang mit der vorübergehenden Schliessung
der Gruppe Falk und der Kündigung des Gruppenleiters
im Jugendheim Aarburg; Beantwortung und Erledigung
Zu Frage 2: Zuständig für die Wahl und Entlassung der
Mitarbeitenden des Jugendheims Aarburg ist die
Aufsichtskommission bzw. deren Personalausschuss. Weder
die Kommission noch der Ausschuss hat dem Betroffenen
vor seiner ausdrücklichen Weigerung, nicht mehr mit dem
Heimleiter zusammenzuarbeiten, die Kündigung in Aussicht
gestellt bzw. mit einer derartigen Massnahme gedroht.
(vgl. Art. 1438 hievor)
Antwort des Regierungsrates vom 10. November 1999:
Vorbemerkung: Im Zusammenhang mit der ebenfalls von
Frau
Grossrätin
Barbara
Kunz-Egloff,
Brittnau,
eingereichten Interpellation 99.99 vom 23. März 1999 hat
der Regierungsrat am 12. Mai 1999 ausführlich Stellung
genommen zur vorübergehenden Schliessung einer
Wohngruppe des Jugendheims Aarburg. Es rechtfertigt sich
daher, die insgesamt 17 zusätzlichen Fragen, welche
Gegenstand der vorliegenden Interpellation bilden, relativ
kurz zu beantworten.
Zu Frage 1: 1998 wurde im Jugendheim Aarburg erstmals
eine DIALOG-Beurteilung vorgenommen. Der Direktor
nahm dies zum Anlass, die Mitarbeitenden nicht nur anhand
Zu Frage 3: Es ist Sache des Heimleiters, darüber zu
entscheiden, ob und inwieweit er sich an einer Supervision
beteiligen will. Der amtierende Direktor hat bis anhin
regelmässig auf eine Teilnahme verzichtet. Diese Haltung
entspricht dem Führungshandbuch des Jugendheims,
wonach die Supervision primär für die einzelnen
Erziehungs-teams bestimmt ist.
Zu den Fragen 4 und 5: Dem Regierungsrat sind keine
Vorfälle
bekannt,
in
denen
der
Heimleiter
nachgewiesenermas-sen solche Äusserungen gemacht hätte.
Es ist selbstverständlich, dass derartige Verhaltensweisen
nicht geduldet werden dürfen bzw. dass im Einzelfall
adäquat darauf reagiert werden müsste.
Zu Frage 6: Nein. Die betreffenden Gründe sind dem
zuständigen Vorsteher des Departementes des Innern
hinlänglich bekannt.
2815
14. März 2000
Zu Frage 7: Aufgrund der persönlichen Eindrücke sowie der
Auskünfte Dritter gelangte die Aufsichtskommission (der
übrigens auch ein Psychiater angehört) zur Überzeugung,
dass der Betroffene an gesundheitlichen Problemen litt.
Diese Auffassung wurde ihm auch persönlich unterbreitet
mit dem Ziel, ihn dazu zu bringen, adäquate Hilfe in
Anspruch zu nehmen.
Zu Frage 8: Der Vorsteher des Departementes des Innern
schlug dem Betroffenen mehrere Möglichkeiten einer adäquaten Weiterbeschäftigung innerhalb der kantonalen
Verwaltung vor. Hierzu gehörte u.a. eine Stelle in der
besagten Drogenentzugsstation. Aufgrund seiner früheren
Aufgabe
(Leiter
der
versuchsweise
eingeführten
Spezialabteilung für Drogenabhängige im Jugendheim
Aarburg) erschien er für diese Stelle geeignet.
Zu
Frage
9:
Die
Kontakte
zwischen
der
Aufsichtskommission und den Betroffenen liefen primär
über den Chef der Abteilung Strafrecht, welcher gleichzeitig
Vizepräsident der Aufsichtskommission ist. Er führte mit
dem gesamten Team eine gemeinsame Aussprache durch;
hinzu kamen zahlreiche schriftliche und mündliche Kontakte
mit den einzelnen Teammitgliedern.
Zu Frage 10: Die Umstände der Schliessung wurden in der
Antwort zur Interpellation 99.99 bereits ausführlich
dargelegt. Daraus ergibt sich auch, dass bis zur Teamsitzung
vom 23. November 1998 keine Anhörung der
Mitarbeitenden stattfand. Es wird abermals mit aller
Deutlichkeit hervorgehoben, dass die Schliessung kurzfristig
nötig wurde und stets nur als vorübergehende und nie als
definitive Massnahme gedacht war.
Zu Frage 11: Es kann vollumfänglich auf die Antwort zur
Interpellation 99.99 verwiesen werden. Die darin genannten
Zur Frage 17: Eine Interessenkollision ist im konkreten Fall
nicht
erkennbar.
Insbesondere
liegen
keine
freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Heimleiter
und dem zuständigen Regierungsrat vor, aufgrund derer
letzterer in den Ausstand hätte treten müssen.
Barbara Kunz-Egloff, Brittnau: "Die Zeit heilt Wunden",
pflegt man so schön zu sagen! Auf dieses Mittel vertraut
auch die Regierung. Mehr als ein Jahr ist nun schon
vergangen seit der Schliessung der Gruppe Falk im
Jugendheim Aarburg. Die Fragen meiner Interpellation sind
beantwortet, aus Sicht der Regierung und der Heimleitung
notabene. Insofern bestätigt sich an diesem Beispiel meine
Erkenntnis, dass das bestehende System in sich geschlossen
ist und sich stützt und schützt, weil keine unabhängige
Instanz
die
Interessen des Personals wahrnehmen und die bestehenden
Konfliktsituationen untersuchen kann. Es mangelt an einer
Ombudsstelle und selbst die politische Kontrolle versagt,
weil die in den Konflikt involvierten Personen nur einseitig
zu Worte kommen oder anders gesagt: Weil mit einer
Interpellation die brisanten Fragen zwar gestellt werden
können, diese aber von der kritisierten Partei selbst
beantwortet werden und demzufolge der Arbeitgeber, in
diesem Fall der Staat, immer Recht behält.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Antworten der
Regierung mit den Schilderungen der betroffenen
ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht
übereinstimmen und dass auch die Anhörung des
Heimleiters durch unseren Fraktionsvorstand nicht alle
2816
Art. 1811
Gründe waren für den Kündigungsentscheid der
Aufsichtskommission
ausschlaggebend.
Die
gesundheitlichen Prob-leme, welche die Kommission
feststellte, waren demgegenüber für die Kündigung
irrelevant. In diesem Zusammenhang wird mit Nachdruck
darauf hingewiesen, dass die Aufsichtskommission stets
ausdrücklich
offenliess,
ob
die
gesundheitlichen
Schwierigkeiten schon vor der Schliessung der Wohngruppe
bestanden oder ob sie sich erst in deren Folge einstellten.
Zu Frage 12: Die Aussprachen zwischen den Gruppenleitern
der pädagogischen Abteilung sowie dem Heimleiter werden
grundsätzlich nie protokolliert.
Zu Frage 13: Zwei der betroffenen Teammitglieder
erschienen zur Teamsitzung vom Montag, 23. November
1998, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen
arbeitsunfähig waren. Sie hatten sich aus diesem Grund
bereits vom Wochenenddienst vom 21./22. November 1998
entschuldigt, fuhren nach der Teamsitzung unmittelbar
wieder nach Hause und fielen weiterhin krankheitshalber
aus.
Zu Frage 14: Dieser Verdacht entbehrt jeglicher Grundlage
und unterstellt der beigezogenen Firma ein gänzlich
inkompetentes Verhalten.
Zu Frage 15: Nein. Der betroffene Mitarbeiter hat von sich
aus per Ende August 1999 gekündigt.
Zu Frage 16: Zuständig für Personalentscheide ist die
Aufsichtskommission auf Antrag des Direktors (§ 6 Ziff. 2
des Dekrets über die Organisation des Jugendheims Aarburg
vom 27. Oktober 1959). Innerhalb der Kommission ist die
Aufgabe dem Personalausschuss delegiert.
Zweifel und Unstimmigkeiten ausräumen konnte. Die Zeit
heilt manchmal Wunden, aber sie rehabilitiert eine in der
Öffentlichkeit diffamierte Person nicht von alleine.
Diesbezüglich besteht meiner Ansicht nach noch immer
Handlungsbedarf. Denn es ist mir nicht bekannt, dass der
Regierungsrat seit meinem letzten Votum zum Thema
Jugendheim in irgendeiner Form etwas zur Rehabilitierung
des damals entlassenen Mitarbeiters unternommen hätte. Ich
bin von der vorliegenden Antwort nicht befriedigt und der
Meinung, dass sich die GPK mit diesem Thema befassen
muss.
Vorsitzender: Die Interpellantin erklärt sich von der Antwort
als nicht befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt.
1813 Motion Reinhard Keller, Seon, vom 17. August
1999 betreffend Änderung von § 87 Abs. 2 der
Verfassung des Kantons Aargau; Ablehnung
(vgl. Art. 1342 hievor)
Antrag des Regierungsrates vom 8. Dezember 1999:
Der Regierungsrat
Begründung ab:
lehnt die Motion
mit
folgender
1. Blick in die Vergangenheit: Über eine Vergrösserung des
Regierungsrates auf sieben Mitglieder wurde in den letzten
knapp vierzig Jahren schon verschiedentlich diskutiert. Am
Art. 1812
26. März 1963 überwies der Grosse Rat eine entsprechende
Motion von Arnold Widmer, Wohlen. In der Folge
verabschiedete er nach einer kontroversen Debatte eine
Vorlage für die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des
Regierungsrates von fünf auf sieben. In der
Volksabstimmung vom 18. Februar 1968 wurde die Vorlage
jedoch mit zwei Dritteln Nein-Stimmen deutlich verworfen.
Bei der Totalrevision der Kantonsverfassung Ende der
siebziger Jahre wurde die Grösse des Regierungsrates erneut
diskutiert. Der Verfassungsrat entschied sich für die
Beibehaltung von 5 Regierungssitzen, und das Volk
akzeptierte diesen Vorschlag (§ 87 Abs. 2 KV).
Bereits
Ende
der
sechziger
Jahre
war
eine
Verwaltungsreform eingeleitet worden. Diese mündete am
26. März 1985 in das Gesetz über die Organisation des
Regierungsrates und die kantonale Verwaltung, worin unter
anderem,
ausgehend
von
einem
fünfköpfigen
Regierungskollegium, die Aufteilung der Verwaltung in 5
Departemente festgelegt wird (§ 25 OG).
Etwas mehr als drei Jahre später wurde wiederum ein
parlamentarischer Vorstoss (Motion Franz Schmidbauer,
Kob-lenz, übernommen von Hans Ulrich Salm, Veltheim,
vom 18. Oktober 1988) eingereicht, der den Regierungsrat
auf 7 Mitglieder erhöhen wollte. In der Sitzung des Grossen
Rates vom 5. November 1991 wurde die Motion in ein
Postulat umgewandelt. Das Parlament sprach sich jedoch,
dem Antrag des Regierungsrates folgend, deutlich gegen
eine Überweisung aus (39 Ja- zu 96 Nein-Stimmen).
2. Führungsfunktion des Regierungsrates im Vordergrund:
In der Begründung seines Vorstosses stellt der Motionär
sehr stark auf die Repräsentationsfunktion des
Regierungsrates ab. Er zeigt die Entwicklung der Anzahl
Einwohnerinnen und Einwohner pro Regierungsratsmitglied
14. März 2000
im Aargau auf und nimmt Vergleiche mit anderen Kantonen
vor.
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass beim
Regierungsrat die Führungsfunktion im Vordergrund steht
und die Repräsentationsfunktion eindeutig weniger Gewicht
hat. Entsprechend sind auch Zusammensetzung und
Organisation des Regierungsrates in erster Linie auf die
Wahrnehmung der Führungsfunktion auszurichten.
Eine kleinere Zahl von Mitgliedern des Regierungsrates
erleichtert die Führung. Angesichts des schnellen Wandels
in Wirtschaft und Gesellschaft mit immer neuen
Herausforderungen muss der Regierungsrat rasch handeln
können. Ein fünfköpfiges Ratsgremium erleichtert die
zeitgerechte Entscheidfindung. Ebenso sind die Wahrung
des Kollegialitätsprinzips und damit die für das Vertrauen
der Bevölkerung wichtige Geschlossenheit der Führung bei
fünf Mitgliedern deutlich einfacher als bei sieben.
Die Repräsentationsfunktion wird im Rahmen der
Staatsleitung in erster Linie durch das Parlament
wahrgenommen. Grösse und Wahlmodus müssen so
ausgestaltet sein, dass möglichst alle Regionen,
Bevölkerungsschichten, Parteien etc. ausreichend vertreten
sind.
3. Bewältigung der höheren Geschäftslast durch
Optimierung der Führunsstrukturen und -instrumente: Dem
Motionär ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn er ausführt,
die Geschäfte des Regierungsrates hätten zahlenmässig
zugenommen und seien komplexer geworden. Der Grund
dafür liegt in der zunehmenden Vernetzung und dem
raschen Wandel der Staatsaufgaben. Interdisziplinäre,
interkantonale, nationale und auch internationale Bezüge
haben für die Aufgabenerfüllung und Interessenwahrung der
Kantone eine sehr grosse und weiter zunehmende
Bedeutung.
Zudem
hat
im Medien- und PR-Zeitalter auch die Öffentlichkeitsarbeit
für den Regierungsrat einen hohen Stellenwert erhalten.
angesichts der aktuellen Finanzperspektiven nicht vertretbar
sind.
Die quantitative und qualitative Zunahme der Arbeitslast
lässt sich dadurch bewältigen, dass sich der Regierungsrat
weitgehend
auf
strategische
und
politische
Schwerpunktgeschäfte
konzentriert.
Die
Verwaltungsaufgaben sollen stufengerecht an die
Departemente, Abteilungen, Ämter und Anstalten delegiert
werden. Durch eine Optimierung der Führungsstrukturen
und -instrumente konnten in den letzten Jahren bereits
wesentliche Fortschritte erzielt werden. Mit der gleichen
Zielrichtung laufen gegenwärtig die WOV-Pilotprojekte.
Der Regierungsrat geht davon aus, dass die daraus
gewonnenen Erkenntnisse weitere Verbesserungen für die
Verwaltungsführung und damit für die Bewältigung der
Geschäftslast bringen. Auch unter diesem Aspekt erachtet er
eine Erhöhung der Zahl der Regierungsratsmitglieder auf
absehbare Zeit nicht als notwendig.
5. Kein enger Bezug zur Parlamentsreform: Die Motion
verlangt die Überprüfung der Grösse, Struktur und
Funktionsweise des Regierungsrates im Rahmen der
Parlamentsreform
im
Sinne
einer
ganzheitlichen
Betrachtungsweise. Der Regierungsrat ist jedoch der
Ansicht, dass sich dies nicht aufdrängt. Bei der
Parlamentsreform wird der Grosse Rat als Legislativorgan
einer umfassenden Prüfung unterzogen, der Regierungsrat
als Exekutivorgan wird nur insoweit einbezogen, als sich
hinsichtlich
seiner
verfassungsmässigen
Stellung
Schnittstellen zum Parlament ergeben. Die Mitgliederzahl
des Regierungsrates spielt im Geschäftsverkehr mit dem
Grossen Rat keine entscheidende Rolle. Die Frage der
Grösse des Regierungskollegiums wurde daher einer
eigenständigen Prüfung unterzogen.
4.
Mehrkosten
durch
die
Vergrösserung
des
Regierungskollegiums: Im Falle einer Vergrösserung des
Regierungskollegiums auf sieben Mitglieder müssten, auch
bei Ausnutzung allfälliger Synergien in Bezug auf die
Personalsituation und den damit zusammenhängenden
Raumbedarf, zwei zusätzliche Departemente mit je einer
eigenen Führungsstruktur geschaffen werden. Dies hätte
unweigerlich erhebliche Mehrkosten zur Folge, die
Zusammenfassend beantragt der Regierungsrat aus den
dargelegten Gründen die Ablehnung der Motion.
Vorsitzender: Diese Motion wird vom Regierungsrat
abgelehnt. Damit ist die Diskussion offen.
Herbert H. Scholl, Zofingen: Ich spreche im Namen der
FDP-Fraktion. Wir lehnen die Motion Keller ab. Die
Effizienz des Regierungskollegiums hängt nicht von der
Anzahl der Mitglieder des Regierungsrates ab, sondern
2817
14. März 2000
vielmehr von den Persönlichkeiten, die in diesem Gremium
mitwirken und von deren Organisationsweise. Mehr
Mitglieder des Regierungsrates führen eher zu einer
grösseren Schwerfälligkeit, zu grösseren Abläufen. Was
hingegen Not tut - und hier fordert unsere Fraktion den
Regierungsrat zum Handeln auf - ist nicht nur eine
Parlaments-, sondern auch eine Regierungsreform. Im
Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung hat
sich das Regierungskollegium von Verpflichtungen und
Geschäften zu entlasten, die nicht mehr auf die Stufe der
Regierung gehören, sondern delegiert werden können. Nicht
alle Details müssen vom Regierungskollegium behandelt
und entschieden werden. Gefragt ist vielmehr eine Führung
vor allem strategischer Art. Eine solche Führung kann
besser in einem kleinen als in einem grossen Gremium
geleistet werden. Wir bitten Sie daher, die Motion
abzulehnen! Wir bitten gleichzeitig die Regierung, die
Parlaments- und Regierungsreform schneller als bisher
voranzutreiben!
Dr. Andreas Brunner, Oberentfelden: Ich spreche im Namen
der CVP-Fraktion. Auch wir haben diese Motion besprochen
und sind zum Schluss gekommen, sie sei abzulehnen. Sie
hätte unsrer Überzeugung nach auch vor dem Volk keine
Chance. In der Tat gibt es bei dieser Frage sicher für und
wider: Für eine Aufstockung würde einzig und allein
sprechen, dass unsere Regierungsmitglieder, die sehr stark
mit Repräsentationsaufgaben belastet sind, hier eine
Entlastung erfahren würden. Wie wir alle wissen, werden
Repräsentationsaufgaben sehr verschieden wahrgenommen
und interpretiert. Auch wenn in interkantonalen Gremien hin
und wieder festgestellt wird, wir könnten unser Gewicht
nicht voll und ganz einbringen, meine ich dazu, dass
Gewichte werden nicht immer nur physisch und mit Präsenz
eingebracht, sondern vor allem mit dem Umstand, dass man
gute Argumente hat. Das hängt nicht von der Anzahl der
Leute oder der Anzahl der besuchten Sitzungen ab. Dagegen
spricht nun vor allem - und diese Argumente haben bei uns
eben überwogen -, dass in grösseren Regierungsgremien
Gruppenbildungen zu beobachten sind. Es ist seit jeher eine
der grössten Stärken der Aargauer Regierung, dass sie
der Motion Keller um eine Wunschvorstellung. Nachdem
wir aber dauernd hören und davon Kenntnis nehmen
müssen, das Wünschbare sei vom Nötigen zu trennen,
erachten wir den Vorstoss, wie der Regierungsrat selbst, als
obsolet. Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen?
Zum Motionär selbst: Die SVP wäre allenfalls bereit, im
Zusammenhang mit der Parlamentsreform ihre Motion als
Postulat zu überweisen.
Reinhard Keller, Seon: Ich stehe also hier und höre von
Ihnen, dass Sie in den Fraktionen nicht wollen. Ich erlaube
mir aber trotzdem, diese Frage noch einmal aufzurollen und
etwas zu vertiefen, weil die Situation eben anders ist als
noch vor 9 Jahren. Es herrschen neue Bedingungen und
darauf möchte ich kurz eingehen.
Dieser Rat hat sich letztmals am 5. November 1991 mit der
Frage der Vergrösserung des Regierungsrates befasst. Sie
haben es alle mitbekommen: In der Zwischenzeit hat sich
die wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Situation
in unserem Kanton markant verändert. Die vorliegende
Motion entspricht somit dem Bedürfnis, gewachsene
Strukturen den sich gewandelten und sich weiter
2818
Art. 1813
geschlossen auftritt. Die CVP-Fraktion schätzt diese
Kollektivität der Regierung und dieses Prinzip als sehr
hohes Gut ein. Von entscheidender Wichtigkeit ist die
Konsensfähigkeit
und
die
Kompetenz
der
Regierungsmitglieder. Hier ist entscheidend anzusetzen,
dass die Leute, die vorgeschlagen werden, in der Regierung
mitzutun, diese Hürden überspringen können. Im weiteren
weisen wir darauf hin, dass uns in der nächsten Zeit im
Rahmen
der
bevorstehenden
Parlamentsund
Staatsleitungsreform diese Fragen weiter beschäftigen
werden. Wir sind deshalb gegen die Überweisung dieser
Motion.
Kurt Rüegger, Rothrist: Ich spreche im Namen der SVPFraktion. In der Motionsbeantwortung des Regierungsrates
werden die verschiedenen Anläufe - seit 1963 waren es
deren 5 - zur Erhöhung des Regierungsrates von 5 auf 7
Mitglieder in unserem Kanton aufgelistet. Am 18. Februar
1968 wurde das Vorhaben durch eine Volksabstimmung mit
einer Zweidrittelsmehrheit verworfen. Ende der 70-er Jahre
entschied sich der Verfassungsrat für eine zahlenmässige
Beibehaltung von 5 Personen. Am 5. November 1991 wurde
ein Postulat, das in die gleiche Richtung zielte, durch den
Grossen Rat mit 39 Ja zu 96 Nein abgelehnt. Es ist für
unsere Fraktion nicht nachvollziehbar, dass die
Arbeitsbelastung für Regierungsräte, wie in der Motion
Keller zu suggerieren versucht wird, seither derart massiv
zugenommen haben soll, dass eine Erweiterung des
Gremiums von 5 auf 7 Mitglieder notwendig wäre. Selbst
der jetzt amtierende fünfköpfige Regierungsrat erachtet eine
Aufstockung unter anderem durch bereits optimierte
Führungsstrukturen und Instrumente, sowie die schrittweise
kontinuierliche Einführung von WOV zum jetzigen
Zeitpunkt als nicht angebracht.
Nicht zu unterschätzen sind die erheblichen Mehrkosten, die
eine
solche
zahlenmässige
Erhöhung
des
Regierungsgremiums
mit
den
dazugehörenden
Departementen unweigerlich nach sich ziehen würde. Diese
jährlich regelmässig wiederkehrenden Kosten bewegen sich
in der Grössenordnung von einigen Millionen Franken.
Alles
in
allem
handelt
es
sich
bei
verändernden Gegebenheiten anzupassen. Es geht um unsere
Zukunft und nicht um eine Wertung der Vergangenheit mit
dem Zweck, die Gegenwart zu rechtfertigen.
Ich gehe auf einzelne Aussagen der regierungsrätlichen
Stellungnahme ein:
- 1. Aussage: (Zitat) "In der Begründung seines Vorstosses
stellt
der
Motionär
sehr
stark
auf
die
Repräsentationsfunktion des Regierungsrates ab".
- Diese Aussage ist für mich schwer verständlich. Der
Vergleich des Aargaus mit anderen Kantonen betreffend
Einwohnerzahl und Regierungssitzen weist auf eine
schwache Führungsstruktur unseres Regierungsrates hin.
Gerade weil die Führungsfunktion in der heutigen Zeit so
eminent wichtig ist, gerade weil eben strategisches
Entscheiden wichtig ist, drängen sich geradezu kleinere
Führungseinheiten auf. Die Motion, die 7 Regierungsräte
fordert, entspricht genau der Absicht der Regierung und
bietet dafür eine geeignete Lösung an.
- 2. Aussage: (Zitat) "Die Repräsentation hat eindeutig
weniger Gewicht". Geschätzte Mitglieder der Regierung!
Art. 1813
Bitte überprüfen Sie Ihre persönliche Agenda und verraten
Sie mir, wie viele Abende Sie im vergangenen Jahr für
ausschliesslich private Zwecke nutzen konnten. Meine
Wahrnehmung ist jedenfalls, dass das sehr wenige sein
müssen. Ob das gesund ist, müssen Sie selbst entscheiden.
- 3. Aussage: (Zitat) "Dies hätte unweigerlich erhebliche
Mehrkosten zur Folge, die angesichts der aktuellen
Finanzperspektiven nicht vertretbar sind".
- Der 1. Teil der Aussage trifft natürlich zu. Es entstehen
Mehrkosten. Der 2. Teil ist eher bedenklich. Die Haltung,
die ich nicht zum ersten Mal zur Kenntnis nehme, dass
nichts Neues gemacht werden darf, wenn dadurch neuer
Aufwand entsteht, ist wenig hilfreich, um die Gestaltung
zukünftiger Aufgaben in die Hand zu nehmen. Eine
Strukturveränderung der Führung unseres Kantons ist ja
schliesslich ein Langzeitwerk mit einer Amortisationszeit
von mindestens 50 Jahren. Unter diesem Aspekt sind eine
einmalige Investition und etwas erhöhte Betriebskosten
mehr als vertretbar. Ich denke auch, dass dann andere
Ergebnisse erzielt werden können, als wir sie beispielsweise
bei der Frage der Gehaltserhöhung erlebt haben, die in
unseligem Gedenken bleibt.
- 4. Aussage: (Zitat) "Die Mitgliederzahl des
Regierungsrates spielt im Geschäftsverkehr mit dem
Grossen Rat keine entscheidene Rolle". Der Grosse Rat
arbeitet bekanntlich mit Kommissionen. Zur Zeit sind es 14
ständige und es mussten bisher 25 nichtständige
Kommissionen eingesetzt werden. Die Regierung ist in jeder
Kommission an allen Sitzungen vertreten. Wir alle erleben
es, was es heisst, Termine mit der Regierungsrätin und den
Regierungsräten zu vereinbaren. Wenn das kein Hinweis im
Sinne der Motion ist?
Am 5. November 1991 hat die damalige Regierung in ihrer
Stellungnahme zur Motion Schmidbauer/Salm unter
anderem folgendes dargestellt:
(Zitat) "Für eine Erhöhung der Zahl der Regierungsräte
sprechen folgende Argumente (ich zähle nicht alle auf):
- Die persönliche Arbeitsbelastung eines jeden Mitglieds des
Kollegiums könnte zumindest für eine bestimmte Zeit und in
bestimmter Hinsicht reduziert werden.
Belastung. Die Regierung ist selbstverständlich auch hier
ihrem Anliegen nachgekommen in Richtung Optimierung
der Organisationssituation, in Richtung auch vermehrt mit
wirkungsorientierter Verwaltungsführung eine Entlastung
vornehmen zu können, der Regierungsgeschäfte, von jenen
Geschäften, die durchaus auf einer hierarchisch tieferen
Stufe wahrgenommen werden können. Das ist ein
permanenter Prozess, der auch immer wieder neu diskutiert
wird in der Regierung. Meines Erachtens haben wir eine
Form, die wir als Belastungssituation erträglich finden. Ich
will jetzt nicht sagen, wie gross die Arbeitsbelastung ist. Sie
ist da, aber das ist eine Selbstverständlichkeit, die zu unserer
beruflichen Situation gehört und das ist auch richtig so.
2. Zur Frage der Funktion der Regierung: Es ist zu
unterscheiden zwischen der Hauptfrage, ob die Regierung
auch Repräsentationsorgan des Volkes ist. Hier ist die
Regierung klar der Meinung, dass wir das nicht sind. Das
sind Sie, das ist das Parlament! Es repräsentiert das Volk.
Die Regierung hat eine andere Aufgabe und Funktion
14. März 2000
- Die sogenannten "freien Aufgaben" könnten unter
Berücksichtigung einer gleichmässigen Arbeitsbelastung
einfacher auf 7 Departemente verteilt werden.
- Eine bessere Vertretung der einzelnen Regionen im
Regierungsrat wäre möglich.
- Der Spielraum für die vorrangige Arbeit im
Regierungskollegium und für die Bearbeitung über- und
interdepartementaler
Aufgaben
würde
vergrössert."
(Zitatende)
Dann hat er die gleichen Argumente, die der heutige
Regierungsrat vorträgt, eingebracht, um die Vergrösserung
seines Gremiums trotzdem abzulehnen. Ich ersuche Sie,
meine Motion, das heisst das Projekt "Veränderung der
Führungsstrukturen
des
Regierungsrates"
als
zukunftgerichtetes Unternehmen zu sehen und einen ersten
Schritt in diese Richtung zu machen. Ich bitte Sie um
Zustimmung zur Motion! Ich denke, dass die Argumente,
die wir vorhin von den Fraktionssprechern noch gehört
haben, schon in der alten Diskussion immer gebracht
wurden. Sie bringen eigentlich nichts Neues und sind völlig
konservative Auffassungen des Alten und Beständigen, die
immer wieder dasselbe sagen und nichts verändern.
Verändern heisst natürlich auch, Macht abgeben, sich neuen
Herausforderungen stellen. Dass Sie das nicht wollen,
überrascht mich!
Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen
mehr aus dem Plenum vor.
Regierungsrat Kurt Wernli: Die Motion hat durchaus ihre
Berechtigung und muss auch als solche sorgfältig
entgegengenommen werden im Sinne der vorläufigen
Prüfung. Das ist auch geschehen. Es ist wichtig, dass sich
das Parlament und die Regierung von Zeit zu Zeit die Frage
stellt, ob wir die richtigen Strukturen haben, ob wir mit den
richtigen Mitteln arbeiten und ob die Organisation noch
korrekt ist. Wir haben das getan. Aufgrund unserer Prüfung
kommen wir nach wie vor zum Schluss, dass sich im
Moment eine Änderung nicht aufdrängt. Dies aus 3
Gründen:
1. Die Aufgabensituation und deren Wahrnehmung durch
die Regierung ist selbstverständlich auch eine Frage der
wahrzunehmen. Deshalb kommen wir zur Überzeugung,
dass dieser Aspekt nicht in Betracht zu ziehen ist.
Anders bietet sich die Situation in der Frage der
Staatsleitung. Die Staatsleitung ist die Hauptfunktion der
Regierung. Da spielt das Kollegialitätsprinzip eine
wesentliche Rolle. Es ist nicht ohne Belang, ob eine
Körperschaft 5 oder 7 oder noch mehr Personen zählt, um
entsprechend eine Konsenslösung zu erarbeiten und das ist
das Hauptziel der Regierung. Das Kollegialitätsprinzip ist in
diesem Sinne sehr stark zu gewichten. Die Vertretung der
Regierung an Anlässen: Selbstverständlich haben wir auch
diese Funktion wahrzunehmen. Ich kann Ihnen nur
persönlich antworten, wie ich das empfinde: Das ist für mich
keine sehr grosse Belastung. Das ist durchaus ertragbar, im
Gegensatz: Wenn eine Regierungsrätin oder ein
Regierungsrat den Kontakt mit dem Volk an Anlässen nicht
mehr pflegen kann, dann darf sie nicht im Regierungsrat
sein. Das gehört zum Job, etwas salop ausgedrückt! Aber es
ist eine Frage des Masses und das muss jede Regierungsrätin
und jeder Regierungsrat mit dem Terminkalender, der
2819
14. März 2000
Familie und sich selbst ausmachen. Ich behaupte von mir:
Ich gestalte es so, dass ich durchaus noch freie Zeit habe.
3. Eine Umgestaltung verursacht Kosten, das hat der
Motionär
selbst
zugestanden.
Infrastrukturund
Betriebskosten. Das aber ist meines Erachtens im Moment
nicht ganz ausser Acht zu lassen.
Zur Anregung von Herrn Scholl, im Zusammenhang mit der
Parlamentsreform auch eine Regierungsreform zu prüfen
bzw. an die Hand zu nehmen: Selbstverständlich ist das
vernetzt! Denn die Staatsleitung ist integral zu überprüfen
und zur Staatsleitung gehören beide Gremien und somit gilt:
Wenn wir etwas an der parlamentarischen Situation ändern,
ist auch die Funktion und die Organisation des
Regierungsrates mit zu überprüfen. Allerdings: Wie rasch
wir da vorankommen oder nicht, hängt auch von der
Mittelsituation ab, die uns das Parlament zur Verfügung
stellt. Ich muss Ihnen nun ehrlich sagen: Nachdem das
Parlament die Mittel mit dem Budget ziemlich stark
reduziert hat, müssen wir diese Einsparungen irgendwo auch
vornehmen. Irgendwo! Teilweise ist das nun mein
Departement, das damit beauftragt wurde. Ich kann Ihnen
sagen: Mir fehlen diese Mittel! Sie fehlen schlicht und
einfach! Wenn Sie mir gestatten, dass ich diese Mittel
beanspruchen darf, dann werde ich das Projekt ganz
energisch vorantreiben. Diese Bemerkung, Herr Scholl,
konnte ich mir nicht ganz ersparen!
Vorsitzender: Wir werden die Regierung weiterhin kurz
halten und kommen zur Abstimmung. Der Motionär hält an
der Überweisung fest. Die Regierung lehnt diese ab.
Abstimmung:
Für Überweisung der Motion: 45 Stimmen.
Dagegen: 102 Stimmen.
1814 Postulat Max Chopard-Acklin, Untersiggenthal,
vom 14. September 1999 betreffend Einhaltung des
Gesetzes über die politischen Rechte und des
Geschäftsverkehrsgesetzes durch den Regierungsrat;
Überweisung an den Regierungsrat
Art. 1813
Antrag des Regierungsrates vom 8. Dezember 1999:
Der Regierungsrat ist bereit, das Postulat mit folgender
Erklärung entgegen zu nehmen:
1. Gesetzliche Fristen: Zur Diskussion stehen die
Behandlungsfristen in zwei wichtigen Bereichen, wobei
bezüglich der Behandlung von Volksinitiativen und von
parlamentarischen
Vorstössen
ein
offenkundiger
Unterschied besteht: Die gesetzlichen Fristen für die
Behandlung von Volks-initiativen betrifft das Verhältnis
zwischen Regierungsrat sowie Grossem Rat einerseits und
dem Stimmvolk anderseits. Die Behandlungsfristen bei
parlamentarischen
Vorstössen beschlägt hingegen ausschliesslich den Verkehr
zwischen Regierungsrat und Parlament.
a) Gemäss § 60 des Gesetzes über die politischen Rechte
(GPR) vom 10. März 1992 müssen Initiativbegehren innert
24 Monaten seit Einreichung zur Abstimmung gebracht
werden. 12 Monate beträgt diese Frist, wenn das Begehren
in Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden ist,
und der Grosse Rat dieser weder Folge leisten noch einen
Gegenvorschlag entgegen stellen will. Nach dem Wortlaut
ist die Ordnungsfrist von 24 bzw. 12 Monaten in § 60 GPR
verbindlich. Die Gesetzesbestimmung selbst sieht keine
Ausnahme vor und misst damit der beförderlichen
Behandlung von Volksinitiativen richtigerweise eine grosse
Bedeutung bei.
b) Im Verkehr zwischen Exekutive und Parlament legt § 42
Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) vom 19. Juni
1990 zunächst fest, dass der Regierungsrat dem Grossen Rat
in der Regel innert drei Monaten nach Einreichung Bericht
und Antrag zu Motionen und Postulaten stellt; innert der
gleichen Frist beantwortet er Interpellationen und Kleine
Anfragen. Bedarf ein parlamentarischer Vorstoss
umfangreicher Abklärungen, kann der Regierungsrat dem
Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin einen Antrag auf
Erstreckung der Frist für die Beantwortung stellen (§ 73 der
Geschäftsordnung [GO] vom 4. Juni 1991).
Schliesslich erledigt der Regierungsrat überwiesene
Motionen und Postulate, für die der Grosse Rat keine
besondere Frist angesetzt hat, gemäss § 42 GVG in der
Regel innert vier Jahren.
(vgl. Art. 1403 hievor)
2. In der Praxis: Bei der Behandlung von Volksinitiativen
präsentiert sich die Situation der letzen Jahre
unterschiedlich: Die Volksinitiative "Für ein fakultatives
Stimm- und Wahlrecht der Ausländerinnen und Ausländer
auf Gemeindeebene" vom 21. Januar 1993 beispielsweise
gelangte erst am 10. März 1996 zur Abstimmung. Hingegen
konnten die beiden Volksinitiativen "Bessere Information
bei Majorz-wahlen" vom 28. November 1995 und "Mehr
Demokratie bei Einbürgerungen" vom 27. August 1996 am
28. September 1997 innert der gesetzlichen Frist zur
Abstimmung gebracht werden. Die vom Postulanten
angesprochene Volksinitiative "Ja zur Jugendförderung"
vom 7. März 1995 gelangte am 13. Juni 1999 zwar nach
Ablauf der Frist zur Abstimmung; allerdings haben zu dieser
Initiative Regierungsrat und Grosser Rat einen
Gegenvorschlag ausgearbeitet, der in der Abstimmung auf
breite Akzeptanz stiess. Die beiden Volksinitiativen der Juso
Aargau zur Schul- und Berufsbildung vom 23. September
1997
sowie
die
Volks2820
initiative "Für einen gerechten Vollzug der Verbilligung der
Krankenkassenprämien" vom 18. März 1997 gelangten Ende
November 1999 – mithin wenige Monate nach Ablauf der
Frist - zur Abstimmung.
Der Blick in das Verzeichnis der im Grossen Rat hängigen
Geschäfte zeigt, dass die Beantwortung eingereichter
parlamentarischer Vorstösse innert drei Monaten zwar
mehrheitlich, jedoch nicht - wie es das Gesetz verlangt - in
der Regel gelingt. Unbefriedigend ist vor allem, wenn die
Beantwortung eines Vorstosses deutlich mehr als drei
Monate beansprucht. In diesen Fällen wird von der
Möglichkeit einer Fristverlängerung gemäss § 73 GO nur
selten Gebrauch gemacht. Die Erledigung überwiesener
Vorstösse erfolgt hingegen in der Regel innert der Frist von
vier Jahren. Ausnahmen bestätigen die Regel, wobei der
Postulant auf zwei besondere Beispiele hinweist. Die
unterschiedlichen Gründe für die Verzögerung bei der
Art. 1814
Umsetzung überwiesener Vorstösse werden jeweils im
Rechenschaftsbericht aufgeführt.
3. Haltung des Regierungsrates: Der Regierungsrat ist sich
der Bedeutung der gesetzlichen Fristen für die Behandlung
von Volksinitiativen und parlamentarischen Vorstössen
bewusst. Einerseits haben das Initiativkomitee und
insbesondere das Stimmvolk Anspruch darauf, dass über das
Begehren innert vernünftiger Frist abgestimmt werden kann.
Anderseits trägt die speditive Beantwortung und Umsetzung
parlamentarischer Vorstösse zu einem guten, von Vertrauen
geprägten Verhältnis zwischen Exekutive und Parlament
bei.
Gleichermassen wichtig wie die Beachtung der Fristen
erachtet der Regierungsrat allerdings den Aspekt der
Qualität
seiner
Stellungnahmen
und
Vorlagen.
Volksinitativen müssen auf die formellen und inhaltlichen
Erfordernisse überprüft werden. Die materielle Beurteilung
des Begehrens oder gar die Ausarbeitung eines
Gegenvorschlages erfordern Sorgfalt und Zeit. Bei der
Beantwortung parlamentarischer Vorstösse sind in der Regel
umfangreiche Abklärungen nötig und oftmals sind die
Belange mehrerer Stellen betroffen, was eine aufwändige
Koordination voraussetzt. Die Häufung der eingereichten
Vorstösse führt zu Kapazitäts-engpässen in der Verwaltung
aber auch im Parlament selbst. Schliesslich erweist sich die
Umsetzung einer Motion oder eines Postulats häufig als
komplex, und es gilt, mit den vorhandenen Kapazitäten
Prioritäten zu setzen.
Diese Situation führt dazu, dass davon ausgegangen werden
muss, dass der Zielkonflikt zwischen Zeit und Qualität bei
der Behandlung von Volksinitiativen und parlamentarischen
Vorstössen weiter bestehen bleiben wird. Dies ist dem Postulanten bewusst, der deshalb für langwierige Fälle eine
schriftliche Benachrichtigung der Urheberschaft unter
Angabe der Gründe für den Verzug verlangt.
Der Regierungsrat erachtet es als wichtig, dass die
Betroffenen über die Gründe der Verzögerung informiert
werden. So sind denn die Initiativkomitees, die von einer
Verzögerung betroffen waren, verschiedentlich durch den
Regierungsrat oder das zuständige Departement über den
Stand des Geschäfts informiert worden. Seit 1996 wird dem
Präsidenten oder der Präsidentin des Grossen Rates in
regelmässigen Abständen eine Übersicht der hängigen
Vorstösse, die am Stichtag älter als drei Monate sind,
zugestellt; die Übersicht enthält eine Kurzbegründung der
Verzögerung. In einzelnen Bereichen besteht zudem die
sind. Artikel 98 der Signalisationsverordnung (SSV) führt
dazu aus, dass Strassenreklamen nur innerorts stehen dürfen.
Nach den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes (EJPD) vom 20. Oktober 1982 dürfen
die Plakate eine maximale Grösse von 3,5 m² aufweisen und
müssen einen Mindestabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand
einhalten.
Im
Kanton
Aargau
besteht
für
Wahlund
Abstimmungsplakate keine Bewilligungspflicht, die Plakate
durften aber bis anhin gemäss einem Kreisschreiben vom
29. März 1985 des Departementes des Innern frühestens vier
Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag aufgestellt
werden.
2. Aktuelle Situation: Die Erfahrungen der letzten Jahre
zeigen auf, dass Wahl- und Abstimmungsplakate in der
14. März 2000
Praxis, dass die Grossratsmitglieder, die einen Vorstoss
eingereicht haben, der nicht fristgerecht beantwortet werden
kann, schriftlich orientiert werden. Im Rechenschaftsbericht
schliesslich ist der Stand der Umsetzung sämtlicher
überwiesener Vorstösse aufgeführt.
4. Schlussfolgerung: Der Regierungsrat wird weiterhin
bestrebt sein, die gesetzlichen Fristen zur Behandlung von
Volksinitiativen und von parlamentarischen Vorstössen nach
Möglichkeit einzuhalten. Er ist zudem bereit, zu prüfen, wie
die
bestehenden
Informationsinstrumente
bei
Verzögerungen verbessert werden können. Insbesondere
erscheint ihm eine offensivere Information der
Initiativkomitees über den Stand des Verfahrens bei
hängigen Volksinitiativen angebracht zu sein. Bei den
eingereichten parlamentarischen Vorstössen ist zu prüfen,
ob allenfalls die involvierten Mitglieder des Grossen Rates
gezielter orientiert werden sollen. Über den Stand
überwiesener
Vorstösse
hingegen
wird
im
Rechenschaftsbericht bereits heute ausreichend und
regelmässig informiert.
Vorsitzender: Der Regierungsrat hat sich bereit erklärt, das
vorliegende Postulat zu übernehmen. Dagegen wird nicht
opponiert. Damit ist das Postulat überwiesen.
1815 Postulat Ulrich Röthenmund, Seon, vom 9.
November 1999 betreffend Aushang von Wahl- und
Abstimmungsplakaten im Bereiche öffentlicher Strassen;
Ablehnung
(vgl. Art. 1521 hievor)
Antrag des Regierungsrates vom 26. Januar 2000:
Der Regierungsrat lehnt das Postulat mit folgender
Begründung ab:
1. Rechtliche Grundlagen: Das Bundesrecht enthält - aus
Gründen
der
Verkehrssicherheit
verschiedene
Bestimmungen über das Anbringen sowie Aufstellen von
Wahl- und Abstimmungsplakaten. Grundsätzlich hält
Artikel 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) fest, dass im
Bereich öffentlicher Strassen Reklamen und andere
Ankündigungen, die zu Verwechslung mit Signalen Anlass
geben oder sonst die Verkehrssicherheit beeinträchtigen
könnten,
untersagt
überwiegenden Zahl der Fälle vorschriftsgemäss aufgestellt
werden. Kleinere Abweichungen sind stets toleriert worden,
solange
die
Verkehrssicherheit
nicht
durch
Sichtbehinderungen beeinträchtigt wurde. Zunehmend Mühe
machte allerdings die Vorschrift, wonach die Plakate
frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder
Abstimmungstag aufgestellt werden dürfen. Die Möglichkeit
der brieflichen Stimmabgabe und zum Teil auch andere
Gründe führten nämlich in den letzten Jahren dazu, dass der
Wahl- und Abstimmungskampf früher einsetzt. Deshalb hat
das Departement des Innern im Herbst 1999 eine
Überprüfung der geltenden Richtlinien angeordnet. Das
Ergebnis einer Umfrage in verschiedenen Nachbarkantonen
hat ergeben, dass die Mehrheit dieser Kantone längere
Fristen kennt. Für den Wahl- und Abstimmungstermin vom
März 2000 und für die folgenden Termine ist deshalb die
2821
14. März 2000
Frist zur Aufstellung von Wahl- und Abstimmungsplakaten
von vier auf acht Wochen verlängert worden.
3. Beurteilung des Postulats: Der Regierungsrat erachtet das
Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten als ein
wichtiges Element für den Prozess der politischen
Meinungsbildung. Das Plakatieren soll und darf deshalb nur
soweit eingeschränkt werden, als dies höhere Interessen,
insbesondere die Verkehrssicherheit, gebieten. Viele
Gemeinden vermieten heute schon Anschlagflächen für
Plakatwerbung, wie dies der Postulant vorschlägt. Diese
Werbefläche reicht aber für Zeiten mit grosser Nachfrage,
insbesondere vor Wahlen und Abstimmungen, nicht aus. Es
entspricht offensichtlich einem Bedürfnis, dass die
Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen mit
zusätzlicher, temporärer Werbefläche angesprochen werden
können. Mit Plakaten entlang der Einfallstrassen in den
Gemeinden
kann
dieser
zusätzlichen
Nachfrage
vorübergehend entsprochen werden. Die bestehenden
gesetzlichen Grundlagen, Weisungen und Richtlinien setzen
die zur Wahrung der Verkehrssicherheit erforderlichen
Schranken. Von einem Wildwuchs, wie es der Postulant
bezeichnet, kann nicht gesprochen werden. Zusätzliche
Vorschriften sind deshalb nicht erforderlich.
Vorsitzender: Der Regierungsrat hat mit Datum vom
26. Januar 2000 schriftlich beantragt, das vorliegende
Postulat abzulehnen. Damit ist die Diskussion offen.
Ulrich Röthenmund, Seon: Ich bin mir bewusst, dass in
diesem Rat schon wichtigere Themen diskutiert wurden, als
das Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten in den
Gemeinden und halte mich deshalb in meinem Votum kurz.
Allerdings muss ich Ihnen gestehen, dass ich mich bei den
letzten National- und Ständeratswahlen genervt habe! Wohl
noch nie wie diesmal wurden massenweise Plakate
aufgestellt. Alle Parteien wollten schliesslich beachtet
werden. Auch ich, das gebe ich zu, war gezwungenermassen
ein Plakatkleber. Bei der Betrachtung der unzähligen
Portraits von all den sympathischen Kandidatinnen und
Kandidaten frage ich mich, was dies zu einer politischen
Meinungsbildung beitragen soll. Ich finde es schade, dass
der Regierungsrat meinen Vorschlag, die Gemeinden
aufzufordern, den Ortsparteien Anschlagflächen zur
Verfügung zu stellen, nicht aufgenommen hat. Im Gegensatz
zur Regierung bin ich nämlich der Auffassung, dass dies
noch viel zuwenige Gemeinden machen. In diesem Sinne
halte ich an meinem Postulat fest und danke für ihre
Zustimmung.
Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen
mehr aus dem Plenum vor.
den einzelnen Spesenkategorien vorzunehmen und das
Gesamtziel der Kostenneutralität dennoch zu wahren. In der
Debatte in der Kommission kam aber auch zum Ausdruck,
dass nicht die Ansätze allein für die Kosten massgebend
sind. Einen zweifellos hohen Anteil machen auch die Zahl
der Sitzungen, die Augenscheine vor Ort usw. und die
Anzahl der Personen, die daran teilnehmen, aus. Ein
Spareffekt kann auch in einer guten Planung und in einer
guten Abstimmung zwischen den beteiligten Personen
liegen.
Spesenregelungen sind mit Emotionen verbunden. Es
bestehen Erwartungen beim Personal und bei einzelnen
Personalgruppen auf Anpassungen, sprich Erhöhungen. Dies
2822
Art. 1815
Abstimmung:
Für Überweisung des Postulates: 37 Stimmen.
Dagegen: grosse Mehrheit.
1816 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige
Entschädigungen; Eintreten
(Vorlage vom 5. Januar 2000 des Regierungsrates samt
Änderungsanträgen der nichtständigen Kommission Nr. 17
"Personalvorlagen", denen der Regierungsrat zustimmt)
Otto Wertli, Aarau, Präsident der nichtständigen
Kommission Nr. 17: Die Kommission "Personalvorlagen"
hat das Dekret an zwei Sitzungen beraten. Nach dem Dekret
über die Löhne des kantonalen Personals, dem Lohndekret,
ist dies nun die zweite Dekretsvorlage im Rahmen des
Personalrechts. Beide Dekrete beruhen auf der gleichen
verfassungsmässigen Grundlage, auf § 82 Abs. 1 lit. e der
Kantonsverfassung.
Mit dem vorliegenden Dekret über Spesen, Sitzungsgelder
und übrige Entschädigungen, dem Spesendekret, wurden
Regelungen aus verschiedenen Erlassen zusammengeführt.
Das Dekret beschränkt sich auf die wesentlichen
Bestimmungen. Anderes wird auf dem Verordnungswege
geregelt wie beispielsweise die einzelnen Spesenansätze.
Die Kommission hat sich diesem Grundsatz angeschlossen.
Die Detailregelung überlässt sie dem Verordnungsweg.
Geregelt werden drei Bereiche:
- Der effektive Spesenersatz für das kantonale Personal und
die kantonalen Behörden, die Gerichte und die kantonalen
Kommissionen,
- die Sitzungsgelder der kantonalen Kommissionen und
die
Entschädigung für
Prüfungskommissionen
und
Entschädigungen in Einzelfällen.
die
Mitglieder der
allfällig
weitere
Welches sind die Auswirkungen dieser Revision auf die
Kosten? Diese Frage stellte sich natürlich auch die
Kommission. Der Regierungsrat hat in der Botschaft als Ziel
eine kostenneutrale Revision genannt. Die vorliegende
Lösung ermöglicht es dem Regierungsrat, die heutigen
Ansätze der verschiedenen Entschädigungen, soweit sie
nicht mit dem Dekret festgelegt werden (Sitzungsgelder),
auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und Verschiebungen
zwischen
auch als Anerkennung bei besonders anspruchsvollen
Aufgaben. Als Beispiel erwähnt wurde die Polizei mit ihren
zeitlich
unregelmässigen
Einsätzen.
Ein
allfällig
diesbezüglicher Ausgleich erfolgt aber nicht über die
Spesen, sondern im Rahmen von ABAKABA, der
Arbeitsplatzbewertung, über den Lohn. Spesen bleiben der
Ersatz für effektive Auslagen im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit.
Die Kommission beschloss mit 13 zu 0 Stimmen Eintreten
auf die Vorlage.
Vorsitzender: Ich orientiere Sie, dass die Fraktion der SVP
stillschweigend auf die Vorlage eingetreten ist.
Art. 1816
Ursula Padrutt-Ernst, Buchs: Ich spreche im Namen der SPFraktion. Das vorliegende Dekret bringt Verbesserungen,
nämlich eine Vereinheitlichung der Spesenansätze, eine
bessere Übersichtlichkeit, weil es nun in einem Dekret
geregelt ist und nicht in einer Vielzahl von Verordnungen
und Dekreten, und es schafft auch alte Zöpfe, die überholt
sind, ab. In diesem Sinne können wir das vorliegende Dekret
begrüssen.
Die SP-Fraktion hat gewisse Bedenken bezüglich der
rechtsgleichen Anwendungen, dass alle Beamtinnen und
Beamten, alle öffentlich-rechtlich Angestellten dieselben
Spesen ersetzt erhalten. Dies wird auf Verordungsstufe zu
regeln sein und wir werden dies zu gegebener Zeit
überprüfen.
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auch einen
Hinweis auf die berechtigten Anliegen der Polizei, die bis
anhin zuwenig Spesen erhalten hat und seit Jahren für eine
Gleichstellung kämpft. Diese Frage muss in nächster
Zukunft und zu Gunsten der Polizei entschieden werden.
Dies wirft denn auch die Frage auf, ob der Grundsatz der
Kostenneutralität, wie er auch in der Botschaft dargelegt
wurde, eingehalten werden kann, weil auf der andern Seite
praktisch keine Einsparungsmöglichkeiten mehr bestehen.
Die SP-Fraktion tritt auf dieses Dekret ein und wird
einzelne, konkrete Anträge im Zusammenhang mit der
Spesenregelung bezüglich des Essens, aber auch vor allem §
4 - die Höhe der Sitzungsgelder - bei den betreffenden
Paragrafen stellen.
Dr. Andreas Brunner, Oberentfelden: Ich spreche im Namen
der CVP-Fraktion. Wir haben das Spesendekret intensiv
diskutiert. Unsere Fraktion nimmt mit Erleichterung
Kenntnis, dass im Spesenbereich, der bis jetzt sehr
unübersichtlich geregelt war, zum Teil sehr alte Dekrete
abgelöst und übersichtlich geregelt werden. Schlank ist
Trumpf, vor allem vor dem Mittagessen! Die CVP
akzeptiert die Kompetenzdelegation bei der konkreten
Ausgestaltung der Spesenregelung an den Regierungsrat, so
wie es in den §§ 1 und 2 festgelegt wird. Damit wird der
Regierungsrat diskutieren müssen, wieweit ökologische
Momente bei den Entschädigungen Einfluss finden.
Über zwei Punkte wurde intensiv diskutiert: 1. Über die
letzten drei Linien bei § 1 Abs. 3. Sie sollen nach Meinung
der Fraktion im Dekretstext stehen bleiben. Damit erhöht
sich der Spielraum der Regierung zur Festlegung, obwohl
dieser Textteil nach Meinung einiger Fraktionsmitglieder
aus dem 18. Jahrhundert stamme.
2. Über § 4 entbrannte eine hitzige Diskussion um die Höhe
der
Sitzungsgelder.
Wir
stellen
zwar
keinen
Änderungsantrag, sind aber der Meinung, dass die Ansätze
sehr tief gehalten sind. Wenn Kostenneutralität eingehalten
sonst vielleicht in der freien Wirtschaft bezahlt würde. Alle
sind dann also gleich behandelt. In diesem Sinne empfiehlt
Ihnen die einstimmige FDP-Fraktion auf das Dekret
einzutreten und dieses so, wie es Ihnen die Kommission
vorschlägt, zum Beschluss zu erheben!
Hans Bürge, Safenwil: Ich spreche im Namen der EVPFraktion. Unsere Fraktion ist einstimmig für Eintreten auf
die Vorlage. Beim vorliegenden Dekret handelt es sich um
eine Vorlage, die dem Regierungsrat die Grundlage für den
Erlass einer entsprechenden, zeitgemässen Verordnung
innerhalb notwendiger Schranken gibt. Die Kostenneutralität
14. März 2000
werden soll - und hinter diesem Prinzip steht die CVPFraktion -, so sollen lieber weniger Kommissionen mit
weniger Mitgliedern eingesetzt werden. Das würde auch die
Kompetenz und die Effizienz dieser Kommission erhöhen.
Desweiteren haben wir festgestellt, dass der Regierungsrat
in § 4 die Möglichkeit hat, bestimmte Leute besser zu
bedienen als mit diesen Sitzungsgeldern von 60-120
Franken. Wir treten auf dieses Dekret ein und in der
Schlussabstimmung haben wir in der Fraktion zugestimmt.
Wir bitten Sie, dies ebenso zu tun!
Daniel Knecht, Windisch: Ich spreche im Namen der FDPFraktion. Wir treten einstimmig auf das vorliegende
Geschäft ein. Wir sind einverstanden, in diesem Dekret die
Grundsätze zu regeln und die Detaillösungen, insbesondere
die Festsetzungen der genauen Ansätze, dem Regierungsrat
zu überlassen. Auch bei diesem Geschäft gehen wir von
einer Kostenneutralität der alten mit der neuen Lösung aus.
Der Grosse Rat soll und kann nach wie vor Einfluss auf die
Ausgestaltung der Ansätze nehmen, nämlich über den
Budgetierungsprozess. Gemäss Rechnung 1997 - und das
sind die letzten verfügbaren und hochgerechneten Zahlen wurden 7,8 Mio. Franken unter diesem Titel als Spesen
ausbezahlt. Die FDP erachtet es als richtig, dass bei der
Festlegung der Verpflegungsansätze der Regierungsrat
mitberücksichtigten darf, was die Anspruchsberechtigten
aufgrund der auswärtigen Verpflegung im eigenen Haushalt
einsparen, dies in Anlehnung an die Regelungen in der
Industrie. Bei den Sitzungsgeldern legt die FDP wert darauf,
zuhanden der Materialien festzustellen, dass hier in diesem
Dekret die Entschädigungen für die politisch bestellten
Kommissionen geregelt werden. Nicht Sache dieses
Dekretes sind all die Regelungen, insbesondere im
Erziehungsdepartement
für
die
Gewährung
von
Entlastungsstunden, wie sie beispielsweise bei Tätigkeiten
im Grossen Rat bei Projektgruppen usw. entstehen. Hier
wird die FDP aufmerksam das vorzulegende Gesetz über die
Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen studieren und
Einfluss nehmen.
Bei § 4 Abs. 3 lit. c sind wir mit der Kommission der
Ansicht, dass anstelle einer geldmässigen Abgeltung auch
eine
geldmässig
gleichwertige
Entlastung
beim
Stundenpensum möglich sein soll. Berechnungsfaktoren
dabei sind einerseits das angesparte Sitzungsgeld,
andererseits die anfallenden Kosten pro Wochenstunde. Dies
für den Fall der Lehrkräfte beispielsweise. Wenn also eine
Wochenstunde der Volksschule rund 4'000 Franken kostet,
kann also für ein gleichhohes angespartes Sitzungsgeld eine
Entlastung um eine Wochenstunde gewährt werden. Damit
ist die Gleichstellung von verwaltungsinternen und
verwaltungsexternen
Kommissionsmitgliedern
gewährleistet. Alle arbeiten zum politischen Ansatz. Dieser
ist
halt
wesentlich
tiefer
als
das,
was
ist, wie wir gehört haben, ja gewahrt. Der Grundsatz, dass es
sich bei Spesen um den Ersatz von Auslagen bei der
Arbeitserfüllung ausserhalb des üblichen Arbeitsplatzes und
nicht um eine zusätzliche Verdienstquelle handelt, halten
wir für richtig und angebracht. Auf dieser Grundlage kann
auch die Festlegung der Entschädigungshöhe dem
Regierungsrat übertragen werden. In diesem Zusammenhang
sei die Bemerkung angebracht, dass die entsprechende
Verordnung und gegebenenfalls jeweils auch die
Änderungen dem Grossen Rat automatisch zur
Kenntnisnahme zugestellt werden. Änderungen, sollten sie
2823
14. März 2000
nötig
werden,
könnten
gegebenenfalls
mittels
parlamentarischer
Vorstösse
herbeigeführt
werden.
Festgehalten sei speziell, dass mit der Spesenregelung - dem
Dekret und der Verordnung - nicht irgendwelche
Inkonvenienzen bei der Berufsausübung entschädigt werden,
wie beispielsweise bei der Polizei oder für Pikettdienste,
sondern
dass
es
sich
wirklich
nur
um
Spesenentschädigungen handelt. Die Inkonvenienzen sind wie bekannt - in der Arbeitsplatzbewertung enthalten. Als
zweckmässig und sachlich richtig erachten wir ebenfalls die
Regelung betreffend Sitzungsgelder für spezielle
Funktionen.
Wir sind deshalb, wie eingangs erwähnt, für Eintreten und
werden in der Folge der Vorlage in unveränderter Fassung
der Kommission gesamthaft zustimmen und bitten Sie,
dasselbe zu tun!
Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen
mehr zu Eintreten aus dem Plenum vor.
Regierungsrätin Dr. Stéphanie Mörikofer-Zwez: Ich danke
Ihnen, dass Sie dem Eintreten auf die Vorlage positiv
gegenüberstehen. Es ist wichtig, dass wir dieses Dekret jetzt
schaffen, weil wir damit eine Vielzahl von weit verstreuten
Regelungen zusammenfassen können. Das dient auch der
Rechtsgleichheit, wie sie von der SP-Fraktion angesprochen
wurde. Je klarer und zugänglicher die Regelung ist, umso
besser kann sie auch durchgesetzt werden.
Art. 1816
zusätzlich auch noch Überlegungen machen dürfen,
beispielsweise in Richtung Ökologie bei den Fahrspesen, ist
meines Erachtens so richtig.
Zur Polizei: Es wurde gesagt, diese hätte im Vergleich mit
den andern Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zuwenig
Spesen erhalten. Ich glaube, das darf man so nicht sagen.
Die Polizei hat seit längerer Zeit Ansprüche im
Spesenbereich angemeldet, wurde bisher aber gleich
behandelt wie die andern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Meines Erachtens muss das auch so bleiben. Es wurde
richtig angeführt, dass die Inkonvenienzen, die
Erschwernisse bei der Arbeit, die es bei der Polizei mit
Sicherheit gibt, im neuen Lohnsystem eben direkt
berücksichtigt werden.
Die Ansätze für die Sitzungen sind sicher nicht fürstlich.
Das kann man hier festhalten. Ich bin aber in dieser
Beziehung etwas altmodisch: Die Mitarbeit in einer
Kommission - sei es nun in einer Kommission des
Regierungsrates oder in einer des Departementes - hat
immer auch noch eine Komponente des Dienstes an der
Gemeinschaft oder anders gesagt, eine ehrenamtliche
Komponente. Das sollten wir meines Erachtens so
weiterführen.
Die
Anregung,
dass
man
die
Spesenverordnung dem Grossen Rat automatisch zustellen
sollte, nehme ich gerne mit.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie anschliessend auch zum Beschluss zu erheben!
Das Dekret umfasst zwei grundsätzliche Bereiche: Auf der
einen Seite den Spesenersatz. Hier werden Sie den Rahmen
Vorsitzender: Eintreten ist unbestritten und damit so
festlegen und der Regierungsrat die Details in der
beschlossen. Wir fahren am Nachmittag mir der
Verordnung. Bei den Kommissionsentschädigungen ist eine
Detailberatung fort. Ich wünsche Ihnen und mir einen guten
direkte Regelung durch den Grossen Rat vorgesehen. Bei
Appetit! Die Sitzung ist geschlossen.
der Verordnung werden wir die Aspekte, wie sie hier im
(Schluss der Sitzung: 12.25 Uhr.)
Dekret zugrundegelegt werden, beachten müssen. Dass wir
________________________________________________
2824
Herunterladen