Art. 1796-1798 14. März 2000 138. Sitzung 14. März 2000, 10.00 Uhr Vorsitzender: Reinhard Gloor, Birr Protokollführer: Marc Pfirter, Staatsschreiber Tonaufnahme/Redaktion: Norbert Schüler Präsenz: Anwesend 186 Mitglieder Abwesend mit Entschuldigung 13 Mitglieder, ohne Entschuldigung 1 Mitglied Entschuldigt abwesend: Alder Rolf, Brugg AG; Bachofen Therese, Rothrist; Erne Leo, Döttingen; Frey Ernst, Kaiseraugst; Hagenbuch-Spillmann Hans, Oberlunkhofen; Hoffmann Brigitte, Küttigen; Kaufmann Rainer, Rupperswil; Leitch Thomas, Hermetschwil-Staffeln; Meyer-Sandmeier Robert, Dintikon; Ming Otto, Beinwil am See; Mösch Anton, Frick; Rothlin Werner, Wohlen AG; Zubler Peter, Aarau Unentschuldigt abwesend: Hümbeli Urs, Hägglingen Vorsitzender: Ich begrüsse Sie herzlich zur 138. Ratssitzung der laufenden Legislaturperiode. 1798 Motion Dr. Heidi Berner-Fankhauser, Lenzburg, betreffend Änderung des Gesetzes über das Kantonsund Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 22. Dezember 1992; Einreichung und schriftliche Begründung 1796 Mitteilungen Von Dr. Heidi Berner-Fankhauser, Lenzburg, wird folgende Motion eingereicht: Vorsitzender: Ich gratuliere Herrn Grossrat Eugen Steinmann, Baden, ganz herzlich zu seinem Geburtstag. Ich überreiche zu diesem Anlass Herrn Steinmann den Bild- und Textband "Kunstgenuss und Gaumenfreude". (Beifall) Die EVP-Fraktion hat mitgeteilt, dass vor einigen Tagen Herr Hans Dietiker in Lenzburg verstorben ist. Der Verstorbene gehörte dem Grossen Rat von 1957-1963 an. Wir entbieten den Angehörigen auch an dieser Stelle unser aufrichtiges Beileid und werden Herrn Dietiker ein ehrendes Andenken bewahren. Ich bitte Sie, zum Gedenken an den Verstorbenen um eine kurze Besinnung! 1797 Neueingänge 1. Kantonaler Nutzungsplan; "Grundwasserschutzareal Rietheimerfeld"; Gemeinden Rietheim und Zurzach. Vorlage des Regierungsrates vom 1. März 2000. - Geht an die Bau- und Planungskommission. 2. Kantonaler Nutzungsplan; "Grundwasserschutzareal Hasli"; Gemeinden Möriken-Wildegg und Othmarsingen. Vorlage des Regierungsrates vom 1. März 2000. - Geht an die Bau- und Planungskommission. Text: Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG, SAR 121.100) dahingehend zu ändern, dass für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts für Ausländerinnen und Ausländer eine kommunale Einbürgerungskommission (anstelle von Gemeindeversammlung, Einwohnerrat oder Stimmvolk) abschliessend zuständig ist. Begründung: Immer wieder sorgten in letzter Zeit Abstimmungen über Einbürgerungen für Schlagzeilen. So schafften es letzten Sonntag 3 im Aargau aufgewachsene Jugendliche mit türkischer Staatsbürgerschaft auch im dritten Anlauf nicht, die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zu erlangen. Dieses Abstimmungsresultat zeigt, dass bei diesen Fragen oft nicht sachlich entschieden wird, sondern dass bei bestimmten Kulturkreisen konsequent nein gestimmt wird, obwohl alle Voraussetzungen für ein "Ja" gegeben wären. Im Interesse einer objektiven Beurteilung der Einbürgerungsgesuche wäre es angebracht, dass eine legitimierte kommunale Einbürgerungskommission, die sich vertieft mit den Gesuchstellern auseinandersetzen kann, diese Entscheide für die Gemeinde abschliessend fällt. Nur durch persönliche Begegnung und durch Teilnahme am Einbürgerungsgespräch kann wirklich verantwortungsvoll entschieden werden. Eine derartige Praxisänderung könnte viel gegenseitiges Misstrauen abbauen und eine bessere Integration der hier ansässigen Menschen ausländischer Herkunft fördern. Wenn hingegen trotz grossem Einsatz die Einbürgerung verweigert wird, vergrössert dies auf beiden Seiten negative Vorurteile. Im Interesse der Menschlichkeit und einer objektiven Einbürgerungspolitik drängt sich eine derartige Gesetzesänderung auf - zusätzlich zu einer 2803 15. November 1994 erleichterten Einbürgerung von hier Aufgewachsenen, wie angekündigten Revision der Bundesgesetzgebung in Aussicht stellt. 1799 Motion Damian Keller, Endingen, betreffend Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 zwecks Einführung einer Betriebsaufgabeentschädigung; Einreichung und schriftliche Begründung Von Damian Keller, Endingen, und 9 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Motion eingereicht: Art. 770 sie Bundesrätin Metzler in der - Bezugsberechtigung bspw. zwischen dem 55. und dem 62., bzw. 65. Altersjahr (bei kapitalisierter Rente ev. auch ohne Alterslimite) - Restbetrieb zum eigenen Nutzen möglich, aber max. 1 ha Grösse 5. Das Instrument der Betriebsaufgabeentschädigung soll freiwillig sein. 6. Die Höhe der auszurichtenden Betriebsaufgabeentschädigung wäre noch vertieft zu diskutieren. Sie könnte sich zum Beispiel am AHVRentensystem orientieren. Text: Der Regierungsrat möge das Landwirtschaftsgesetz mit dem Instrument der Betriebsaufgabeentschädigung ergänzen. Damit kann "auslaufenden" Landwirtschaftsbetrieben ein sozialverträglicher Rückzug aus der produzierenden Landwirtschaft ermöglicht werden. Gleichzeitig wird den zukunftsträchtigen Aargauer Familienbetrieben die notwendige Strukturoptimierung erleichtert. Begründung: 1. Die wirtschaftlich veränderten internationalen und nationalen Rahmenbedingungen haben trotz stützenden Direktzahlungen zur Folge, dass die landwirtschaftlichen Einkommen stark sinken. Auch im Aargau gibt es auf Grund dieser Entwicklung zahlreiche Landwirtschaftsbetriebe, welche von der Folgegeneration nicht mehr weitergeführt werden und "auslaufen". 2. Dass nicht alle Betriebe diesen Weg gehen können, ist eine logische Gesetzmässigkeit. Ein Neustart ausserhalb der Landwirtschaft ist für die Betroffenen oftmals unmöglich, da das meist fortgeschrittene Alter eine Neuausrichtung verunmöglicht. Diese Betriebe ihrem Schicksal zu überlassen, kann weder gesellschaftspolitisches Ziel sein, noch verantwortet werden. Solchen Betrieben könnte mittels Betriebsaufgabeentschädigung eine Möglichkeit geboten werden, vorzeitig einen Rückzug aus der landwirtschaftlichen Produktion, zu Gunsten Dritter, auf eine sozialverträglich verantwortbare Art und Weise zu ermöglichen. Primär wären es ältere Personen, welche eine "Brücke" bis zur Ausrichtung der AHV gebrauchen. 3. Die zukunftsträchtigen Betriebe hätten dabei die Möglichkeit, ihre Wirtschaftlichkeit mit äusserer Aufstockung (Flächenzuwachs, zusätzliche Produktionsrechte) zu verbessern. Dieser unausweichliche Strukturwandel sollte befürwortet und mit der Betriebsaufgabeentschädigung für "auslaufende" Betriebe sinnvoll gefördert werden. 4. Die Ausrichtung einer Betriebsaufgabeentschädigung an "auslaufende" Betriebe könnte in Form einer jährlichen oder kapitalisierten Rente erfolgen. Sie wäre an klare Bedingungen zu knüpfen. Diese könnten beispielsweise wie folgt aussehen: - Nachweis einer minimalen Bewirtschaftungsdauer (z.B.15 Jahre) - Verkaufs- oder langfristiger Verpachtungsnachweis (Aufgabe der Betriebseinheit) 2804 1800 Postulat Hansruedi Brun, Merenschwand, betreffend Überarbeitung des Leitbildes für die aargauische Landwirtschaft; Einreichung und schriftliche Begründung Von Hansruedi Brun, Merenschwand, mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird Postulat eingereicht: und 10 folgendes Der Regierungsrat wird eingeladen, das am 25. Mai 1993 vom Grossen Rat genehmigte "Leitbild für die aargauische Landwirtschaft 1992" zu überarbeiten. Text: Ich bitte den Regierungsrat aufzuzeigen: 1. wo die Schwerpunkte in der kantonalen Landwirtschaftspolitik gesetzt werden sollen; dies insbesondere auch angesichts der vollkommen neuen Agrarpolitik des Bundes und der WTO-Vereinbarungen, wie sie gegenwärtig umgesetzt werden; 2. wie die Landwirtschaftsadministration vereinfacht und für die landwirtschaftliche wie für die Verwaltungsseite verbilligt werden kann. Begründung: Der Kanton Aargau hat 1996 ein neues Landwirtschaftsgesetz auf der Grundlage des "Leitbildes für die aargauische Landwirtschaft 1992" erlassen. In der damaligen Diskussion wurde hervorgehoben, dass dieses sehr modern und auf die zu erwartenden neuen Rahmenbedingungen zugeschnitten sei. Im Bewusstsein, dass der Bund die Hauptaufgaben in der Agrarpolitik bestimmt und auch trägt, wurde der Spielraum der kantonalen Agrarpolitik abgesteckt. Im Vordergrund standen: - Produktion von qualitativ guten und gesunden Nahrungsmitteln Naturnahe Anbaumethoden und artgerechte Tierhaltungsformen - Schutz von Boden und Gewässer sowie ökologische Aufwertung der Landschaft - Verbesserter Auftritt am Markt, stärkere Orientierung an der Nachfrage - Abgeltung von vertraglich festgelegten Ökoleistungen - Kostenoptimierung bei den staatlichen Massnahmen sowie bei der Beratung und Ausbildung. 138. Grossratssitzung vom 14. März 2000 (Vormittag) / 1. Entwurfexemplar vom 29. März 2000 Zur Erreichung dieser Zwecke wurde eine Erhöhung der kantonalen Aufwendungen von 13.6 Mio. Franken 1990 auf 24 Mio. Franken ab 1998 vorgesehen. Für das angefangene seinen Direktzahlungen erhebliche Mittel der Landwirtschaft zufliessen lässt, so muss doch berücksichtigt werden, dass die gesunkenen Produktepreise bei weitem nicht kompensiert und dazu noch kostspielige Ökoauflagen erfüllt werden müssen. Der massive Abbau des Agrarschutzes führt zu enormen Einkommensverlusten und zunehmenden sozialen Problemen auch in unseren Bauernfamilien. 1801 Postulat Damian Keller, Endingen, betreffend Einführung eines vierjährigen Zahlungsrahmens für kantonale Ausgaben im Bereich der Landwirtschaft; Einreichung und schriftliche Begründung Von Damian Keller, Endingen, und 19 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgendes Postulat eingereicht: Text: Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Grossen Rat die Kantonsmittel im Bereich Landwirtschaft - analog dem Mehrjahresprogramm "Natur 2001" - mit einem jeweils für vier Jahre geltenden Zahlungsrahmen vorzulegen. Begründung: Mit dem System von mehrjährigen Rahmen- oder Verpflichtungskrediten hat die öffentliche Hand bereits sehr gute Erfahrungen gemacht. So wendet der Bund für die landwirtschaftlichen Kostenstellen (Grundlagenverbesserungen, Produktion und Absatz, Direktzahlungen) dieses System bereits erfolgreich an. Auch der Kanton Aargau kennt dieses Vorgehen mehrfach, so beispielsweise auch beim Mehrjahresprogramm "Natur 2001". Folgende Gründe rechtfertigen ein analoges Vorgehen für Kantonsmittel im landwirtschaftlichen Bereich: - Die kantonalen Ausgaben für den Bereich Landwirtschaft betreffen vor allem die Bereiche Bildung, Strukturverbesserung und ökologische Massnahmen. Letztere stehen erst kurz vor der Realisierung. Die dafür von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Mittel haben schwergewichtig mittel- und langfristige Wirkung. Gerade deshalb ist es sinnvoll, die entsprechenden Mittel nicht nur über einen einjährigen, sondern über einen mehrjährigen Zeitrahmen zu beurteilen und festzusetzen. Jahr sind aber nur noch 17 Mio. Franken bewilligt (entspricht real dem Stand von 1990). Auch wenn der Bund mit Aufwertungsmassnahmen, etc.) sinnvoll und zweckmässig planen und realisieren zu können. 1802 Postulat Hans Stutz, Islisberg, betreffend Überarbeitung des Leitbildes für die aargauische Landwirtschaft; Einreichung und schriftliche Begründung Von Hans Stutz, Islisberg, und 14 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgendes Postulat eingereicht: Text: Der Regierungsrat wird eingeladen, das am 25. Mai 1993 vom Grossen Rat genehmigte "Leitbild für die aargauische Landwirtschaft 1992" zu überarbeiten. Ich bitte den Regierungsrat aufzuzeigen: 1. wo die Schwerpunkte in der kantonalen Landwirtschaftspolitik gesetzt werden sollen; dies insbesondere auch angesichts der vollkommen neuen Agrarpolitik des Bundes und der WTO-Vereinbarungen, wie sie gegenwärtig umgesetzt werden; 2. wie die Landwirtschaftsadministration vereinfacht und für die Landwirtschafts- wie für die Verwaltungsseite verbilligt werden kann; 3. wie der Kanton den Strukturwandel in der Landwirtschaft fördern und erleichtern kann. Begründung: Der Kanton Aargau hat 1996 ein neues Landwirtschaftsgesetz auf der Grundlage des "Leitbildes für die aargauische Landwirtschaft 1992" erlassen. In der damaligen Diskussion wurde hervorgehoben, dass dieses sehr modern und auf die zu erwartenden neuen Rahmenbedingungen zugeschnitten sei. Im Bewusstsein, dass der Bund die Hauptaufgaben in der Agrarpolitik bestimmt und auch trägt, wurde der Spielraum der kantonalen Agrarpolitik abgesteckt. Im Vordergrund standen: - Für die Bauernfamilien, welche ihre Betriebsinfrastruktur den politisch gewünschten und geforderten Gegebenheiten anpassen (Struktur- und Produktionsanpassung, ökologische Massnahmen, Investitionsvorhaben), ist Kontinuität über eine minimale Dauer nötig, da die erwähnte betriebliche Umorientierung immer Entscheidungen darstellen, welche über mehrere Jahre realisiert und praktiziert werden. - Produktion von qualitativ guten und gesunden Nahrungsmitteln Naturnahe Anbaumethoden und artgerechte Tierhaltungsformen - Schutz von Boden und Gewässer sowie ökologische Aufwertung der Landschaft - Verbesserter Auftritt am Markt, stärkere Orientierung an der Nachfrage - Abgeltung von vertraglich festgelegten Ökoleistungen - Kostenoptimierung bei den staatlichen Massnahmen sowie bei der Beratung und Ausbildung. - Durch die Schaffung eines jeweils für vier Jahre gültigen Zahlungsrahmen haben auch die betroffenen Vollzugsstellen (Abteilung Landwirtschaft, Bildungs- und Beratungszentren, Beraterinnen und Berater) eine klare Zielvorgabe, um die zu realisierenden Massnahmen (Bildung und Beratung, Meliorationsmassnahmen, ökologische Zur Erreichung dieser Zwecke wurde eine Erhöhung der kantonalen Aufwendungen von 13.6 Mio. Franken 1990 auf 24 Mio. Franken ab 1998 vorgesehen. Für das angefangene Jahr sind aber nur noch 17 Mio. Franken bewilligt (entspricht real dem Stand von 1990). Auch wenn der Bund mit seinen Direktzahlungen erhebliche Mittel der 2805 14. März 2000 Art. 1799-1800 Landwirtschaft zufliessen lässt, so muss doch berücksichtigt werden, dass die gesunkenen Produktepreise bei weitem nicht kompensiert und dazu noch kostspielige Ökoauflagen erfüllt werden müssen. Der massive Abbau des 1803 Interpellation der SP-Fraktion betreffend rechtsgleiche Anwendung des Steuergesetzes; Einreichung und schriftliche Begründung Von der SP-Fraktion eingereicht: wird folgende Interpellation Begründung: In verschiedenen Presseerzeugnissen erschienen in letzter Zeit Artikel über die steuerliche Behandlung eines hohen Magistraten des Kantons Aargau. Diese Artikel werfen Fragen betreffend die rechtsgleiche Anwendung des Steuergesetzes und die Unabhängigkeit der kantonalen Steuerverwaltung von der Exekutive auf. Gemäss Communiqué der Staatskanzlei des Kantons Aargau vom 26. Februar 2000 präsentiert sich der Sachverhalt sinngemäss wie folgt: Nach seiner Wahl in ein hohes kantonales Gremium verdiente ein hoher Magistrat weniger als vorher. Die Differenz wurde vom vorherigen Arbeitgeber in Form eines Ruhegehaltes ausbezahlt. Während bezüglich des Erwerbseinkommens im Sinne von § 57 lit. d StG kein Grund für eine Zwischenveranlagung vorlag, wurde das neu zu versteuernde Ruhegehalt im Sinne einer Zwischenveranlagung gemäss § 57 lit. e StG zum bisherigen Erwerbseinkommen hinzugerechnet. 1995 wurde gestützt auf ein Rechtsgutachten des kantonalen Steueramtes die Einsprache des hohen Magistraten gutgeheissen, und die Gemeindesteuerkommission gewährte auch für das Erwerbseinkommen eine Zwischenveranlagung. Des weiteren gewährte die Steuerkommission nach Rücksprache mit dem kantonalen Steueramt dem hohen Magistraten für die Veranlagungsjahre 95/96 neben den Pauschalspesen von Fr. 15'000.-- und der steuerfreien Benützung des Staatswagens mit Chauffeur zusätzlich die Kosten für ein SBB-Generalabonnement als abzugsberechtigte Berufsauslagen. Eventuell hat die Steuerkommission der Gemeinde das Ruhegehalt des hohen Magistraten zum reduzierten Satz von 80 % gemäss § 28 Abs. 1 lit. d StG besteuert. Die folgenden Fragen, die die SP-Fraktion stellt, sind von grundsätzlicher Bedeutung und betreffen nicht nur einen hohen Magistraten. Viele Steuerpflichtige in schwierigen gesundheitlichen und finanziellen Situationen hätten in den letzten Jahren gewünscht, ihnen wäre auch die Rechtswohltat einer Zwischenveranlagung gewährt worden. Das folgende Beispiel kann dies illustrieren: Teilweise invalid geworden verdienten Steuerpflichtige wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit lediglich noch einen Teil ihres früheren Einkommens und erhielten daneben eine Teilrente der Invalidenversicherung. Diese Teilrente unterliegt der Gegenwartsbesteuerung, da Beginn und Ende einer grösseren Rente einen Grund für eine Zwischenveranlagung darstellen. Das Erwerbseinkommen wird hingegen nicht zwischenveranlagt, auch wenn es gesunken ist, solange die Einkommenseinbusse aus steuerrechtlicher Sicht als "nicht wesentlich" eingestuft wird. So bemessen sich die Steuern für teilinvalide Steuerpflichtige auf ihrem früheren höheren Erwerbseinkommen aus der Vergangenheit zuzüglich ihrer heutigen Invalidenrente, auch wenn sie diese Einkommen 2806 Agrarschutzes führt zu enormen Einkommensverlusten und zunehmenden sozialen Problemen auch in unseren Bauernfamilien. gar nie gleichzeitig erzielt haben. In diesen Fällen interessiert die wirtschaftliche Überlegung, dass Steuern auf einem nicht mehr vorhandenen Einkommensteil bezahlt werden müssen, offensichtlich nicht. Diese gravierenden systemimmanenten Nachteile der Vergangenheitsbesteuerung wurden und werden in diesen Fällen nicht korrigiert. Um so mehr erstaunt, dass 1995 offenbar dem hohen Magistraten eine Zwischenveranlagung auf seinem Erwerbseinkommen gewährt worden ist, diese Änderung der Rechtsanwendung im Einzelfall aber keine Überprüfung und Anpassung der Praxis in anderen vergleichbaren Fällen von weniger hohen Magistraten und weniger prominenten Steuerpflichtigen zur Folge hatte. Ausgehend von diesem Sachverhalt Überlegungen stellen sich folgende Fragen: und diesen Text: 1. Entbindung vom Amtsgeheimnis: Kann jemand als Privatperson die Steuerbehörden betreffend seine eigene Steuerveranlagung vom Steuergeheimnis entbinden? Falls nicht: Ist es unter den Gesichtspunkten der Ausstandspflicht zulässig, dass ein Landammann den Chef der kantonalen Steuerverwaltung vom Amtsgeheimnis im Zusammenhang mit der eigenen Steuerveranlagung entbindet? 2. Zwischenveranlagung: Trifft es zu, dass bei einer Zwischenveranlagung nur diejenigen Steuerfaktoren angepasst werden, für welche gemäss § 57 StG ein Zwischenveranlagungsgrund vorliegt und im übrigen bezüglich der übrigen Steuerfaktoren die bisherige Veranlagung gilt? Stellt beispielsweise die Verminderung des Erwerbseinkommens infolge eines Stellenwechsels einen Grund dar, welcher gemäss § 57 lit. d StG Anspruch auf eine Zwischenveranlagung bezüglich des Faktors "Erwerbseinkommen" gibt? Stellt die Auszahlung eines Ruhegehaltes, das zusätzlich zum Erwerbseinkommen bezogen wird, den "Beginn einer grösseren Rente" dar, welche gemäss § 57 lit. e StG bezüglich des Faktors "Renteneinkommen" einen Grund für eine Zwischenveranlagung darstellt? 3. Zwischenveranlagung in vergleichbaren Fällen: Trifft es zu, dass nach allgemeiner Praxis die prozentuale Reduktion des Erwerbseinkommens wegen einer Teilinvalidität von z.B. 25 % keinen Grund darstellt, welcher gemäss § 57 lit. d StG Anspruch auf eine Zwischenveranlagung bezüglich des Faktors "Erwerbseinkommen" gibt? Stellt die Auszahlung einer Teilinvalidenrente, die zusätzlich zum Erwerbseinkommen bezogen wird, den "Beginn einer grösseren Rente" dar, welche gemäss § 57 lit. e StG bezüglich des Faktors "Renteneinkommen" einen Grund für eine Zwischenveranlagung darstellt? Trifft es zu, dass somit bei Eintritt einer Teilinvalidität von z.B. 25 % die Steuern auf dem früheren Erwerbseinkommen und dem heutigen Renteneinkommen bemessen werden? 4. Rechtsgleiche Anwendung der Zwischenveranlagungspraxis: Ist die aargauische Praxis bezüglich Gewährung von Zwischenveranlagungen auf dem Erwerbs- und dem Renteneinkommen seit 1995 geändert Art. 1801-1802 14. März 2000 worden? Wie lässt sich eine eventuelle ungleiche steuerliche Behandlung des Falles des hohen Magistraten unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit rechtfertigen? 5. Besteuerung des Ruhegehaltes: Wurde und wird das Ruhegehalt, das dem hohen Magistraten seitens des früheren Falls das Ruhegehalt des hohen Magistraten zu 80 % oder weniger versteuert wird, müsste die Rente teilweise, mindestens aber zu 20 % auf Leistungen des Rentenberechtigten zurückzuführen sein. Worin lag bzw. liegt diese Leistung des hohen Magistraten? 6. Gutachten: Wer hat das Gutachten im Fall des hohen Magistraten verfasst? Wer hat das Gutachten unterzeichnet? Warum ist es nicht vom Verfasser unterzeichnet worden? 7. Berufsauslagen: Wird generell in allen Fällen, in denen ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine grosszügig bemessene jährliche pauschale Spesenentschädigung gewährt und zusätzlich dem Arbeitnehmer einen Personenwagen mit Chauffeur zur Verfügung stellt, vom kantonalen Steueramt, den Gemeindesteuerämtern und den Steuerkommissionen zusätzlich die Kosten eines Generalabonnements als abzugsberechtigte Berufsauslage anerkannt? Wird für die private Benützung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Personenwagens in der Regel ein Privatanteil aufgerechnet? Wurde dem hohen Magistraten ein solcher Privatanteil für die private Nutzung des Staatswagens mit Chauffeur bei den Steuern aufgerechnet? 8. Unabhängigkeit: Ist die Unabhängigkeit zwischen Regierungsrat bzw. deren Mitgliedern einerseits und dem kantonalen Steueramt andererseits noch gewährleistet? Ist die Unabhängigkeit zwischen dem kantonalen Steueramt einerseits und der Gemeindesteuerkommission andererseits noch gewährleistet? Wenn nein, was wird seitens des Regierungsrates unternommen, um diese Unabhängigkeiten wieder herzustellen? 9. Wie wird seitens des Regierungsrates sichergestellt, dass die in dieser Interpellation gestellten Fragen unabhängig und wahrheitsgetreu beantwortet werden? Wird eine unabhängige Person mit der Untersuchung dieser Vorkommnisse betraut? 1804 Interpellation der SP-Fraktion betreffend rechtsradikale Aktivitäten im Kanton Aargau; Einreichung und schriftliche Begründung Von der SP-Fraktion eingereicht: wird folgende Interpellation Begründung: Anfangs Januar 2000 erhielt ein Aargauer Bürger, der sich in einem Leserbrief im Tages-Anzeiger kritisch gegen Äusserungen der beiden SVP-Nationalräte Christoph Blocher und Ulrich Schlüer im Zusammenhang mit dem Historikerbericht der Bergier-Kommission gewandt hatte, einen anonymen Brief mit folgendem Inhalt (Originalabschrift): "Wir haben deinen dummen Leserbrief im Tages-Anzeiger gar nicht lustig gefunden, deine einfältigen Beschimpfungen gegen die Aktivdienstgeneration und die SVP dürfte dir sicher noch Arbeitgebers ausbezahlt wird, von ihm zu 80 % gemäss dem § 28 Abs. 1 lit. d StG besteuert? Falls nicht, zu welchem Satz wurde es besteuert? leid tun!!! Studierte linke Pisser wie Du, mit solchem Gedankengut, welche auf die alten Kämpfer des Weltkriegs spucken, werden ab jetzt gnadenlos gejagt!!! Solche Intellektuellen-Ärsche wie du, fressen wir zum Frühstück, Herr Dr. oce. publ. Deine Beleidigungen gegen Hr. Schlüer, immerhin ein gewählter Nationalrat, sind uns sicher nicht egal. Spätestens wenn wir endgültig mit dir fertig sind, wirst Du dir wünschen, dass du diesen idiotischen Leserbrief nicht geschrieben hättest!!! Unsere Freunde aus dem Aargau, Neonazis der besten Sorte, werden mit Freuden dich und XX besuchen, sie wird dann sicher für die Kämpfer aus dem Aargau "das Böckli" machen. Ich würde die Haustüre auf alle Fälle besonders gut abschliessen. Übrigens, deine Idiotenbehausung haben wir bereits beobachtet. (Nähe Kantonsspital, bei der Autobahnausfahrt, dies gibt den "Besuchern" gute Fluchtwege nach der "Strafaktion") Deine und dem "Böckli" einzige Chance einer körperlichen Züchtigung noch zu entgehen währe, eine Entschuldigung an die Betroffenen, wiederum als Leserbrief im TagesAnzeiger, wir geben dir dafür auch 10 Tage Zeit. Der Ball liegt nun bei Dir. P.S. wir machen keinen Scherz, du bist bei uns verzeichnet. Der Friedhof in Dättwil soll auch sehr schön sein.. ." Nach einiger Zeit folgte ein weiterer Brief: "So Herr XX, die Zeit für eine Entschuldigung ist abgelaufen. Jetzt werden die vaterländischen Kämpfer Deinen Fall "bearbeiten", schade, es währe doch so einfach gewesen, mit einer kleinen Entschuldigung die Sache aus der Welt zu schaffen. Jetzt werden Dir auch Hugo Stamm und Konsorten nicht mehr helfen können, unsere Zürcher Freunde von der Nationalen Initiative haben uns Deinen Fall übergeben. Diese hatten übrigens viel Freude daran, dass über ihre patriotische Organisation im linken "Tages Anzeiger" etwas geschrieben wurde. Bis bald." Der erste Brief war mit "Nationale Initiative Schweiz" überschrieben, der zweite mit "Patrioten des Aargaus, Kampfgruppe Baden" unterzeichnet. Ob dies die wirklichen Absender sind, ist nicht erwiesen. Die zweite Gruppe scheint nicht bekannt zu sein, bei der "Nationalen Initiative Schweiz" handelt es sich um eine 1996 gegründete Neo-NaziOrganisation, in deren Namen bereits 1998 mehrere Drohbriefe versandt wurden; die Gruppe pflegt Kontakte zu den berüchtigten "Hammer-Skins" und zur internationalen Neonazi-Szene und feiert Feste an Hitlers Geburtstag. In ihrem Organ "Morgenstern" äussert sie sich immer wieder lobend über NR Christoph Blocher. Einer ihrer Vertreter wurde von den Aargauer Schweizer Demokraten wegen Absingens von Naziliedern aus der SD ausgeschlossen. Der Bedrohte reichte Anzeige gegen Unbekannt ein; seine Liegenschaft wird seither von der zuständigen Kantonspolizei des Bezirks Baden durch vermehrte Kontrollgänge geschützt. Resultate auf die Anzeige sind noch keine bekannt. Politische Gewalt ist in jedem Fall zu verurteilen, wenn sie sich gegen Leib und Leben, die öffentliche Sicherheit und die Meinungsäusserungs- und Religionsfreiheit oder andere rechtsstaatliche Freiheiten richtet. Geahndet wird sie gemäss rechtlichen Regelungen von den Polizeiorganen und von der Justiz. 2805 14. März 2000 Art. 1803 Im Bezirk Baden musste sich die Justiz wiederholt mit rechtsextremen Exponenten befassen. In diesen Fällen hat sich gezeigt, dass die Verfahren in höchst bedenklicher Weise verschleppt worden sind. Dem betreffenden Gerichtspräsidenten musste nach mehreren erfolglosen Mahnungen ein Fall von Verletzung der Antirassismusnorm Text: 1. Hat der Regierungsrat Kenntnis von rechtsradikalen Aktivitäten und Exponenten bzw. Exponentinnen im Aargau? Im Raum Baden? Wie sind diese zu umschreiben? 2. Sind die einschlägigen Treffpunkte dem Regierungsrat bekannt? 3. Seit wann ist dem Regierungsrat die "Nationale Initiative Schweiz" bekannt? Wie schätzt er diese Organisation ein? 4. Wie beurteilt der Regierungsrat das Gefahrenpotential, das von dieser rechtsextremen Szene auch im Aargau ausgeht? 5. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass Fälle von potenziell oder tatsächlich gewalttätigem politischem Extremismus bekämpft und geahndet und die möglichen Opfer geschützt werden? Was tut der Regierungsrat zur Prävention in diesem Bereich (politische Schulung, polizeiliche Massnahmen)? 6. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass die Verfahren fristgerecht behandelt und abgeschlossen werden? 1805 Interpellation Hansruedi Brun, Merenschwand, betreffend Auswirkungen der neuesten Sparbeschlüsse auf das regionale Agrarmarketing; Einreichung und schriftliche Begründung Von Hansruedi Brun, Merenschwand, mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird Interpellation eingereicht: und 8 folgende Text und Begründung: Der Kanton hat in den letzten Jahren mit bedeutenden finanziellen Mitteln den Aufbau eines regionalen Agrarmarketings entscheidend unterstützt. Die Ergebnisse dieser Massnahmen, die rechtlich auf dem revidierten Kantonalen Landwirtschaftsgesetz von 1996 basieren, beginnen Wirkung zu zeigen. In der Debatte um das Budget 2000 wurde der Beitrag von Fr. 200'000.-- an die Werbeaufwendungen gestrichen. Die neue Agrarpolitik des Bundes hat die Preis- und Absatzgarantien für die Landwirtschaft sehr massiv abgebaut. Damit die Wertschöpfung für unsere einheimische Landwirtschaft und die verwandten Wirtschaftssektoren (Bäcker, Metzger, Landmaschinengewerbe etc.) erhalten werden kann, ist eine gute Werbung für unsere hochwertigen regionalen Nahrungsmittel unabdingbar. Auch unsere ausländische Konkurrenz wird in diesem Bereich massiv vom Staat unterstützt. Ich bitte den Regierungsrat, in diesem Zusammenhang zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 2806 entzogen und einem anderen Gericht zur Behandlung überwiesen werden. Weiter liess ein Gerichtsschreiber die Begründung eines gefällten Urteils während 18 Monaten unbearbeitet liegen, was auch in der Aargauer Presse gerügt und von der Aufsichtsbehörde geahndet wurde. 1. Ist es richtig und entspricht es § 35 unseres Landwirtschaftsgesetzes, dass man die Werbebeiträge in einer noch nicht abgeschlossenen Startphase vollständig kürzt? Werden da nicht falsche Signale für die im Aufbau befindlichen Branchenlösungen in den verschiedenen Bereichen gesetzt? 2. Entspricht diese massive Kürzung unserem kürzlich revidierten Landwirtschaftsgesetz? 3. Würde die Förderung der Wertschöpfung in der Landwirtschaft und im ganzen Ernährungsbereich letztlich nicht auch eine Verbesserung des Steuersubstrates bedeuten? 1806 Interpellation Dr. Charles Meier, Wettingen, betreffend strafrechtliche Verfolgung von Schmierereien auf Autobahnen und an kantonalen Bauten; Einreichung und schriftliche Begründung Von Dr. Charles Meier, Wettingen, mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird Interpellation eingereicht: und 6 folgende Text und Begründung: Bund und Kantone geben sich seit Jahrzehnten grosse Mühe, Autobahnen und Hauptstrassen bestmöglich ins Landschaftsbild einzufügen, zu begrünen, zu bepflanzen und zu unterhalten. Die entstehenden Kosten haben die motorisierten Strassenbenützer mit immer höheren Verkehrsabgaben und Mieralölsteuern zu berappen. Anderseits vergnügt sich eine anonyme Minderheit damit, Autobahnbauwerke, Brücken usw. mit Schmierereien (im verharmlosenden Fachjargon Sprayereien genannt) zu verunstalten. Sie können dies offenbar tun, weil sie nicht erwischt oder gar nicht eruiert und schon gar nicht bestraft werden. Dies ist um so stossender und ungerechter, als sich motorisierte Strassenbenützer einer intensiven 24 StundenBetreuung durch die Polizeiorgane erfreuen und an allen sieben Wochentagen während 24 Stunden auf das wachsame Auge des Staates zählen dürfen. Ich bitte den beantworten: Regierungsrat, folgende Fragen zu 1. Nach welchen gesetzlichen Vorschriften und Grundsätzen werden Sachbeschädigungen (und dazu gehören m.E. Sprayereien) an Staatseigentum geahndet? Handelt es sich dabei um Antrags- oder um Offizialdelikte? 2. Hat z.B. die Autobahnpolizei den Auftrag, auf Sprayer zu achten und Anzeige zu erstatten? Oder werden Sprayereien ganz einfach geduldet? Nur so kann ich mir z.B, erklären, dass die Westfassade des Bareggtunnels mit Sprayereien verschmiert worden ist, die nur in stundenlanger Arbeit angebracht werden können und somit der Autobahnpolizei nicht verborgen geblieben sein können. Art. 1804 14. März 2000 3. Werden die Sprayer-Schäden bzw. die Kosten ihrer Beseitigung rechnerisch erfasst und bei den Verursachern wieder eingefordert? Falls ja, welche Beträge hat der Kanton in den letzten fünf Jahren für die Beseitigung von SprayerSchäden ausgegeben und wie viel hat er an die Verursacher weiter fakturiert? 4. Falls Sprayereien nicht verfolgt werden, obwohl sie gegen geltendes Recht verstossen: Warum verzichtet der Kanton fassaden usw.) irgendwelche Präventiv-Massnahmen, um den Schmierer-Sprayern das Handwerk zu erschweren? Oder gilt der Grundsatz, "laisser faire, laisser aller"? 1807 Interpellation Philipp Müller, Reinach, betreffend Auswirkungen der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes auf den Stellenplan der Verwaltung; Einreichung und schriftliche Begründung Von Philipp Müller, Reinach, und 28 mitunterzeichnenden Ratsmitgliedern wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Mit Inkraftsetzung des Gesetzes über Massnahmen des Finanzpakets 1998 (Ziffer 6) ist auch der neue Wortlaut von § 23 Abs. 4 VRPG anwendbar, der wie folgt lautet: "Die Verwaltungsbehörden können die schriftliche Eröffnung auf die Zustellung des Dispositivs beschränken mit dem Hinweis, dass die Verfügung oder der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 10 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Parteien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen." Durch diese sinnvolle Vereinfachung des Verfahrens entfällt in der Verwaltung der Aufwand für die schriftliche Abfassung von vollständigen Begründungen, wenn eine solche von den Parteien nicht gewünscht wird. In den Erläuterungen des Regierungsrates an das Stimmvolk wurde ausgeführt, die neue Regelung leiste einen Beitrag zur Reduktion des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung in der Verwaltung. Seit dem 1. Januar 2000 wird diese Vereinfachung in der Verwaltung praktiziert. Ich bitte den beantworten: Regierungsrat, folgende Fragen zu 1. Wie viele Stellen wenden die juristischen (Rechtsabteilungen und -dienste) und anderen Verwaltungskörper aller Departemente für die Begründung von Entscheiden auf (in Prozent)? 2. Wie viele Entscheide werden von den Parteien ohne schriftliche Begründung akzeptiert (absolut und in Prozent)? 3. Wie viele Entscheide werden von der Verwaltung ohne gesetzliche Pflicht trotz der VRPG-Novelle direkt mit Begründung erarbeitet (absolut und in Prozent)? 4. Welche Auswirkungen auf den Stellenplan derjenigen Verwaltungseinheiten, deren Tätigkeit durch den neuen § 23 VRPG beeinflusst wird, fasst der Regierungsrat ins Auge? auf die Anwendung dieses Rechtes? Gilt im Aargau der Grundsatz der doppelten Legalität? Wer wäre für entsprechende polizeiliche und strafrechtliche Intervention zuständig: Das Departement des Inneren, das Baudepartement oder beide? 5. Trifft das Baudepartement an Neubauten und bei Sanierungen (z.B. von Autobahnbrücken, Lärmwänden, Tunnel1808 Interpellation Peter Wehrli, Küttigen, betreffend Auswirkungen der neusten Sparbeschlüsse auf die Strukturverbesserung in der Landwirtschaft; Einreichung und schriftliche Begründung Von Peter Wehrli, Küttigen, wird folgende Interpellation eingereicht: Text und Begründung: Der Kanton hat in den letzten Jahren und Jahrzehnten die Struktur der Aargauer Landwirtschaftsbetriebe mit Mitteln aus dem Agrarfonds und mit Beiträgen nachhaltig verbessert. Diese Massnahmen haben ihre rechtliche Basis im 1996 revidierten kantonalen Landwirtschaftsgesetz. In der Debatte um das Budget 2000 wurde der Beitrag für Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft für das Jahr 2000 um 1,5 Mio. Franken, d.h. von 2,3 Mio. auf 0,8 Mio. Franken gekürzt. Das ganze Agrarbudget wurde um 1,9 Mio. Franken gekürzt. Dies entspricht einem Anteil von 10 %, wogegen allgemein nur Kürzungen von 1 % vorgenommen wurden. Die Sparbeschlüsse wurden unter dem Druck der Regierung und des Grossen Rates gefällt. Von besonderem Interesse ist deshalb die Meinung des Regierungsrates. Ich bitte den Regierungsrat, in diesem Zusammenhang zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Die neue Agrarpolitik des Bundes verlangt von der Landwirtschaft Kostensenkungen und eine Anpassung der Betriebsstrukturen. Wie entspricht die massive Kürzung im Bereich der Strukturverbesserung § 8 unseres kürzlich revidierten Landwirtschaftsgesetzes? 2. Ist es richtig, dass mit der Kürzung der Kantonsbeiträge unsere Landwirte auf entsprechende Bundesbeiträge zur Verbesserung ihrer Betriebsstrukturen und zur Kostensenkung verzichten müssen? Verkennt der Regierungsrat den nachhaltigen und positiven Nutzen der Strukturverbesserungsmassnahmen, wo doch ein investierter Franken in der Regel einen mehrfachen Ertrag einbringt? 3. Ist es richtig, dass mit dem Verzicht auf eine Förderung der Strukturverbesserungen auch ein wichtiges Instrument zur ökologischen Vernetzung in der Kulturlandschaft lahmgelegt wird? 1809 Geri Müller, Baden, Abgabe einer Erklärung für die Fraktion der Grünen Geri Müller, Baden: Viele von Ihnen mögen sich sicher an den kalten Tag im November 1997 erinnern, als wir das Regierungsprogramm berieten. Da die Kinder die eigentlichen Adressatinnen und Adressaten einer nachhaltigen Politik sind und im Regierungsprogramm nur 2807 14. März 2000 Art. 1805-1806 schwach vertreten waren, schenkte die Grüne Fraktion der Aargauer Bevölkerung und dem Parlament das Programm Kinderstandort Aargau. Damit dokumentierten wir, dass alle Bemühungen des Kantons nichts nützen, wenn der Kanton dereinst unbewohnbar sein sollte. Dass diese Befürchtungen dass wir uns reduzieren. Viele haben im Verlauf dieser drei Jahre dieses Anliegen - bis weit in die bürgerlichen Fraktionen hinein - aufgenommen. Den Grund für diese Fraktionserklärung konnten Sie jedoch letzte Woche der Zeitung entnehmen: Ein Gericht erklärte, dass das Kinderspiel "umweltbelastend" sei. Damit hat das Gericht implizit Kinder als belastend empfunden. Wie der genaue Sachverhalt in diesem Fall war, soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden. Es geht mir nur darum, dass es in diesem Kanton offenbar Gesetze gibt, die es ermöglichen, zu solchen Aussagen zu kommen. Es stellt die Kinder auf die Stufe "Umweltbelastung" und das ist mindestens empörend! Es ist uns ein Anliegen, dass zur Kenntnis genommen wird, dass wir einen solchen Entscheid natürlich akzeptieren müssen, dass es uns aber sehr schwer fällt, weil in Zukunft weitere solche Entscheide gefällt werden könnten. 1810 Kommissionswahl Kenntnisnahme in ständige Kommission; Vorsitzender: Gemäss schriftlicher Mitteilung hat das Büro an seiner Sitzung vom 11. Januar 2000 gestützt auf § 12 Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes folgende Wahl in eigener Kompetenz (unter Vorbehalt von § 12 Abs. 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes) vorgenommen: - Begnadigungskommission Wahl von Sonja Kindler-Wittenwiler, Rheinfelden (anstelle von Eveline Kym Mächler, Rheinfelden) Hierzu liegen keine Wortmeldungen vor. Kenntnisnahme 1811 Gesetz über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz, SpBG); Lotteriemonopol; Änderung der Kantonsverfassung; erste Beratung; Fortsetzung der Detailberatung; Gesamtabstimmung (vgl. Art. 1795 hievor) Gesetz über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz, SpBG) Detailberatung (Fortsetzung) §9 Vorsitzender: Zu Absatz 2 liegt ein Antrag vor. Dr. Marcel Guignard, Aarau: Wir sind uns vermutlich einig, dass das Spielbankengesetz weitgehend fiskalisch motiviert ist. So ist es denn nicht verwunderlich, dass § 9 2808 damals allen Grund hatten, sehen Sie anhand dieser Skizze, auf welcher dargestellt ist, dass der Nachwuchs im Kanton Aargau abnimmt, hier dafür aber zunimmt. Wir haben diese Skizze damals dem Regierungsprogramm beigelegt. Wenn der Kanton demnach nicht aktiv würde, wäre zu befürchten, es geht hier darum, wem die entsprechenden Abgaben schlussendlich zukommen - ein wichtiges Thema sowohl für den Kanton als auch für die Gemeinden ist. Dementsprechend haben wir uns in der Vereinigung der Gemeindeammänner im Rahmen der Vernehmlassung sehr einlässlich darüber unterhalten, wie diese Abgaben verteilt werden sollen. Wir sind der Meinung, dass hier ein Einbezug der Gemeinden notwendig ist. Die geordnete Befriedigung der Spiellust führt in erfreulicher Weise für den Bund den Kanton zu erklecklichen Einnahmen. Einmal mehr aber machen Bund und Kanton die Einnahmenverteilung vorab unter sich ab. Die Gemeinden, namentlich die Standortgemeinden, sollen - mindestens nach diesem Gesetzesvorschlag hier - übergangen werden. Wenn es sich um das Verlagern oder Abschieben von Ausgaben handelt, denkt man jeweils sehr wohl an die Gemeinden. Sie erinnern sich an die Volksabstimmung im letzten Herbst und auch an die Budgetverhandlungen für das laufende Jahr. Da spricht man rasch von gemeinsamer Verantwortung aller drei politischen Ebenen und nimmt dann sofort auch die Gemeinden mit in Pflicht. Wenn es dann aber um die "Gewinnverteilung" geht, wird mit andern Ellen gemessen. Das hat schon die Aufteilung der Nationalbankgewinne gezeigt. Wenn es um die Nichtbeteiligung der Gemeinden an Einkünften geht, ist man in der Argumentation auch erfinderisch. So wird in der Botschaft ausgeführt, die Gemeinden könnten sich zufrieden geben mit den zusätzlichen Arbeitsplätzen, die ein Kursaalbetrieb generiert. Ein Kursaalbetrieb erhöhe die Standortattraktivität und im Übrigen sei man an der Unternehmenssteuer ja auch beteiligt. Es könnte so aussehen, als ob diese Vorteile sich nur für die Gemeinden auswirken würden, als ob der Kanton nicht auch an zusätzlichen Arbeitsplätzen, an zusätzlichen attraktiven Standorten im Kanton und kaum etwas von der Unternehmenssteuer bekäme. Das Gegenteil ist der Fall: 25 % sind bei der Gemeinde, 75 % beim Kanton. Es ist meines Erachtens auch kein ausreichender Grund zu sagen, beim Casinobetrieb werde keine Kantonsbeteiligung bei den Abgaben mit dabei sein. Das reicht nicht aus, um nachher zu sagen, dass die Standortgemeinden nicht an Abgaben von Kursälen partizipieren sollten. Einen besonderen Mehraufwand durch den Betrieb der Kursäle wird durch den Kanton zu Recht auch nicht geltend gemacht. Man kann, wie das in der Botschaft ausgeführt ist, die Aufsicht ohne zusätzlichen Personalaufwand bewältigen. Dagegen gibt es sehr wohl gewisse Mehraufwendungen der Standortgemeinden für Kursäle. Ich denke da an die zusätzlichen Aufwendungen in den Infrastrukturen, namentlich im Verkehrsbereich. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass Zusatzaufwendungen im Ordnungsdienst nötig sein werden. Zudem ist es auch die Gemeinde, die sich mit den Immissionen, die zwangsläufig mit so einem Kursaal verbunden sind, herumschlagen muss. Es ist aus diesen Gründen deshalb nicht gerechtfertigt, die Standortgemeinden bezüglich Abgaben völlig leer ausgehen zu lassen. Ich stelle Ihnen deshalb den Antrag, dass der jetzige § 9 Absatz 2 ersetzt wird durch folgenden, neuen Absatz 2: "Die Standortgemeinde erhält 50 % der aus ihrem Kursaalbetrieb Art. 1807-1809 fliessenden kantonalen Abgabe." Der jetzige Absatz 2 würde damit zu Absatz 3. Hans Gloor, Suhr: Ich bitte Sie, den Verteiler bei 40 % beim Kanton zu belassen, so wie es die Kommission und die Regierung vorgeschlagen haben. Die Standorte der Casinos werden von ihrem Standort profitieren: Arbeitsplätze, Dr. Theo Vögtli, Kleindöttingen: Eigentlich stimmen die Argumente von Herrn Dr. Guignard. Aber es gibt im Spielbankengesetz des Bundes einen Artikel 42, der den Kursälen erlaubt - und sogar noch, dass der Bundesrat den Abgabesatz bis zu einem Viertel reduzieren kann, - dass er die Erträge der Spielbanken, wenn sie im wesentlichen Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Förderung kultureller Tätigkeit oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, im Abgabesatz reduzieren kann. Jetzt muss man sich überlegen, ob hier nicht mehr Geld den Standortgemeinden zufliesst, wenn man den Bruttogewinn abschöpfen kann. Dann profitieren nämlich auch die Gemeinden, die um die Standortgemeinde liegen. Das ist meine persönliche Meinung. In der Fraktion hat eine schwache Mehrheit gegenüber einer starken Minderheit das Gegenteil beschlossen. Das muss ich der Korrektheit wegen sagen. Max Chopard-Acklin, Untersiggenthal: Mir war der Antrag bis vor Kurzem nicht bekannt. Ich gewinne dem Antrag von Herrn Dr. Guignard aus der FDP-Fraktion allerdings grosse Sympathie ab. Insbesondere das Argument der Immissionen in der Standortgemeinde greift natürlich, denn das ist ein Problem. Meines Erachtens ist das das stärkste Argument. Aus meiner persönlichen Sicht als Sozialdemokrat wäre dabei auch noch anzuführen, dass solche Casinos sozial Folgekosten produzieren, die nicht selten an den Gemeinden hängenbleiben. Allerdings - und das ist der Schönheitsfehler - greift der gestellte Antrag natürlich nur in den Standortgemeinden. Trotzdem ist mir dieser Antrag sympathisch und ich kann ihn unterstützen. Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum vor. Regierungsrat Kurt Wernli: Ich bitte Sie, den Antrag von Herrn Dr. Guignard abzulehnen! Was ist die Ausgangslage? In der Schweiz bemühen sich verschiedene Bewerberinnen und Bewerber um eine Konzession für ein Spielcasino. Offenbar ist es sehr attraktiv, ein Spielcasino betreiben zu können. Für den Aargau sieht es so aus, dass aus Bundessicht höchstens 4 solche Casinos betrieben werden könnten. Dabei bin ich sehr optimistisch, wenn ich von 4 Casinos spreche. Wahrscheinlich müssen wir zufrieden sein, wenn wir 2 Konzessionen erhalten. Sie wissen, dass wir im Aargau bereits zwei bestehende haben: in Baden und in Rheinfelden. Es braucht also, wenn wir mehr solche Konzessionen erreichen wollen, einen besonderen Einsatz, damit diese Konzessionen auch erteilt werden. Alle übrigen Gemeinden, ausser den 2-4 Gemeinden, haben somit keine Möglichkeit, direkt am Ertrag zu partizipieren. Die 2 bestehenden bzw. noch möglichen Standortgemeinden profitieren von diesem 50 % Anteil des Kantons. Ich wiederhole: Immerhin wird mit der Casinokonzession auch die Möglichkeit zusätzlicher Arbeitsplätze geschaffen, welche Steuererträge der natürlichen Personen generieren, sofern sie natürlich in der Standortgemeinde wohnen. Meines Erachtens darf davon ausgegangen werden, dass dies 14. März 2000 Unternehmenssteuer und was hier noch alles anfällt. Solange eine so grosse Nachfrage nach Casinostandorten herrscht, brauchen wir keine neue Verteilung. Ich denke an all jene Gemeinden - ausserhalb der Städte -, die ihre Natur, ihre Umgebung und Infrastruktur für alle andern im Kanton auch zur Verfügung stellen. Meines Erachtens ist der Verteiler recht so, lassen wir ihn deshalb! für einen grossen Teil zutrifft. Hinzu kommen selbstverständlich auch noch die Unternehmenssteuern. Es ist richtig, dass davon ein Anteil an den Kanton fällt. Immerhin sind für diese Unternehmenssteuern nur die Standortgemeinden in der Lage, das abzuschöpfen. Die Aufwendungen, die Herr Dr. Guignard nennt, sind damit auch vollständig abgedeckt. Ich weiss von den beiden bisher betriebenen Spielcasinos in Baden und Rheinfelden, dass grosse zusätzliche Aufwendungen in keiner Art und Weise weder verkehrsmässig, noch bezüglich der Ordnungssituation - anfallen. Diese Casinos spielen ihr Spiel relativ diskret. Auf jedenfall ist mir nirgends und von keiner Situation bekannt, dass es Anstände gegeben hätte. Zusätzlich gewinnen diese Städte an Attraktivität bezüglich des Tourismus beispielsweise und der Hotellerie usw.. Sie profitieren also! Alle übrigen Gemeinden profitieren nichts von diesen Abgaben. Aber sie haben - und das erstaunt mich nun, Herr Chopard - durchaus soziale Lasten aufzufangen. Es erstaunt mich, dass Sie auf diesen Antrag eintreten, so dass 2-4 Gemeinden vollumfänglich abschöpfen können, aber die möglichen Soziallasten dürfen dann die übrigen 230 Gemeinden, wenn Spieler aus diesen Gemeinden kommen, mittragen. Deshalb plädieren wir für die Abgabe an den Kanton, weil das allen Gemeinden indirekt wieder zugute kommt. Wenn Sie das nun halbieren, dann profitieren nur 2 oder 3 Gemeinden davon. Das ist meines Erachtens nicht soziale Ausgewogenheit. Deshalb bitte ich Sie, den gestellten Antrag abzulehnen! Abstimmung: Der Antrag Dr. Guignard wird mit offensichtlicher Mehrheit, bei 17 befürwortenden Stimmen, abgelehnt. Im Übrigen Zustimmung § 10 Eugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 23: Bei der Festlegung der Abgaben auf Geldspielautomaten standen zwei Fragen im Mittelpunkt: - Diskutiert wurde zunächst, ob auf Stufe Gesetz überhaupt ein Rahmen für den Abgabensatz bestimmt werden soll. Hier setzte sich die Auffassung durch, dass aus rechtlichen und vor allem demokratischen Gründen die Festlegung des Rahmens im Gesetz unabdingbar ist. - Bezüglich der Höhe der Abgabe lehnte die Kommission einen Antrag auf eine umsatzabhängige Steuer ab. Es wurde zwar anerkannt, dass eine prozentuale Abgabe gerechter wäre. Wegen des damit verbundenen Aufwandes wollte man aber beim heutigen System einer festen Abgabe bleiben. Der vorgesehene Rahmen von 1'000-3'000 Franken wurde als genügend weit erachtet. In Absatz 3 stimmte die Kommission einer inhaltlich gleichen, sprachlich jedoch besseren Fassung zu. Vorsitzender: Zu Absatz 1 liegt ein Prüfungsantrag vor. 2809 14. März 2000 Dr. Daniel Heller, Aarau: Ich stelle folgenden Prüfungsantrag: "Es sei zu prüfen, ob nicht anstelle einer fixen Abgabe pro Geldspielautomat eine umsatzorientierte Gebühr fixiert werden kann (analog etwa der Lösung des Kantons Freiburg)." Der Entwurf des neuen Spielbetriebsgesetzes regelt die Gebührenabgaben der Spiel- und Unterhaltungsautomaten im Aargau. Diese Gebührenregelung hat eine aufwand für die Erhebung der Gebühren lässt sich senken. Neu wäre nämlich nicht mehr der Betreiber, also der Wirt, abgabenpflichtig, sondern der Automatenaufsteller, in der Regel der Eigentümer oder eben die Herstellerfirma des Automaten. Dadurch reduzieren sich die Ansprechpartner für die Steuerbehörden ganz dramatisch, weil das natürlich nur wenige wären. 2. Gut gehende Automaten werden stärker besteuert als schlecht gehende. Realistisch erschiene ein Abgabesatz von 3 %-5 % des Umsatzes. Art. 1810-1811 Flexibilisierung erfahren, hat aber noch nicht zu einem Systemwechsel von einer fixen Abgabe zu einer umsatzorientierten Gebühr geführt. Ich möchte, dass auf die 2. Lesung in der Verwaltung und in der Kommission die Einführung einer umsatzorientierten Gebührenregelung geprüft wird. Die Lösung einer umsatzorientierten Besteuerung hat in meinen Augen entscheidende Vorteile: 1. Der VerwaltungsEugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 23: Zu Diskussionen Anlass gab die Frage, ob für die Durchführung von Kontrollen eine Gebühr erhoben werden soll. Eine Minderheit vertrat die Meinung, es gehe nicht an, dass ein Automatenbetreiber eine Gebühr bezahlen müsse, obwohl sein Betrieb zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat. Die Mehrheit der Kommission vertrat aber die Auffassung, dass die Durchführung von Kontrollen von Bedeutung sei. Für diese staatliche Tätigkeit sei eine Gebühr zu verlangen, unabhängig vom Resultat der Kontrolle. 3. Die Branche müsste ihre Umsätze offenlegen und würde dadurch transparenter. Das ist von Bedeutung, speziell auch im Hinblick auf Probleme, die wir hier besprochen haben, beispielsweise der Suchtproblematik. Man könnte dann über Daten verfügen, die Aufschluss darüber geben. Zustimmung 4. Es wird schwieriger, Abgaben am Fiskus vorbeizuschmuggeln, denn die Automatenzähler sind heute schon im Automat eingebaut und man könnte diese eichen. Einige wenige Stichproben würden ausreichen, um heute vorkommende Schwarzabrechnungen zu vermeiden. Vom technischen Standpunkt her betrachtet, bietet die Lösung überhaupt keine Schwierigkeiten, da die Umsatzzähler heute schon in den Automaten eingebaut sind. Der Kanton Freiburg hat dieses Modell seit über einem Jahr erfolgreich eingeführt, und ich bitte Sie, diesen Prüfungsantrag zu unterstützen! § 14 Vorsitzender: Dazu liegt keine Wortmeldung aus dem Plenum vor. Regierungsrat Kurt Wernli: Wir haben diese Lösung im Vorfeld natürlich schon geprüft, allerdings - und das gebe ich zu - nicht in allen Belangen. Insbesondere im Vernehmlassungsverfahren hat sich die zuständige Branche energisch gegen eine umsatzorientierte Abgabe gewehrt, weil das für sie offensichtlich eine enorme Aufwandsituation bedeuten könnte, da sie ihre Geräte neu installieren müssten usw.. Aufgrund dieses Vernehmlassungsergebnisses - ich will das nicht verhehlen haben wir Ihnen darauf die bisherige Lösung vorgeschlagen, eben eine Fixabgabe pro Gerät, wie das bisher die Lösung ist. Ich bin aber gerne bereit, das Modell eingehend zu prüfen. Ich baue da auf die Aussagen von Herrn Dr. Heller und auf die Lösung in Freiburg. Wir wollen das prüfen und Ihnen entsprechend einen Vorschlag unterbreiten. Vorsitzender: Der Herr Regierungsrat ist bereit, den Prüfungsantrag entgegenzunehmen. Wird dagegen aus dem Plenum opponiert? Das ist nicht der Fall. Damit ist der Prüfungsantrag überwiesen. Im Übrigen Zustimmung § 11 2810 §§ 12 - 13 Zustimmung Eugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 23: Aus der Mitte der Kommission wurde betont, dass sich Gesetzesverstösse nicht lohnen dürfen. Deshalb sei zu überlegen, ob der vorgesehene Bussenrahmen bis 5'000 Franken ausreichend sei. Immerhin sei denkbar, dass ein Spielsalonbetreiber sämtliche Apparate manipuliere und so einen höheren Gewinn erziele als die 5'000 Franken, die er als Busse riskiere. In der folgenden Diskussion ergab sich aber, dass solche Handlungen gegen das Strafgesetz verstossen und hart bestraft werden können. Mit der Strafbestimmung im vorliegenden Gesetz sollen in erster Linie Verletzungen der Verwaltungsvorschriften erfasst werden können. Für diese Bereiche wurde eine Bussenhöhe von 5'000 Franken als ausreichend gewertet. Vorsitzender: Zu Absatz 1 liegt ein Antrag vor. Harry Lütolf, Wohlen: Es geht genau um das, was der Herr Kommissionspräsident zuletzt angesprochen hat. Ich beantrage Ihnen zu Absatz 1, den Bussenrahmen von 5'000 Franken auf 10'000 Franken zu erhöhen. Begründung: Das Spielbetriebsgesetz und das Gastgewerbegesetz, das wir schon vor längerer Zeit verabschiedet haben, haben enge Verknüpfungen miteinander. Nicht umsonst wurde bis anhin die Abgabe für die Spielautomaten und die Strafbestimmungen dazu im ehemaligen Wirtschaftsgesetz geregelt. Auch ist es klar, dass diese Spielautomaten zu einem grossen Teil in Gastwirtschaftsbetrieben stehen. Sie sehen also, dass die Bezüge vorhanden sind. Im Gastgewerbegesetz haben wir beschlossen, dass der Bussenrahmen bis 10'000 Franken gehen soll. Ich denke, dass wir im Sinne einer Vereinheitlichung der Gesetzgebung auch hier den Bussenrahmen auf 10'000 Franken festlegen sollten. Wir haben seit der Zeit, als diese Strafbestimmung im ehemaligen Wirtschaftsgesetz eingeführt wurde, eine Art. 1811 aufgelaufene Teuerung von rund 200 %. Es rechtfertigt sich also, die Busse zu verdoppeln. Es ist auch so, dass - nicht wie das in der Stellungnahme des Regierungsrates steht -, wenn ein Täter aus Gewinnsucht handelt, dass dann die Deliktsumme immer abgeschöpft werden kann. Es ist nicht so, dass immer festgestellt werden kann, ob Gewinnsucht vorliegt oder nicht. Es ist deshalb gerechtfertigt, wenn wir den Bussenrahmen auf 10'000 Franken festlegen. Es ist auch so, dass wir die Möglichkeit der Haft in der alten Bestimmung im Wirtschaftsgesetz abschaffen. Es wird also schriften. Dieser Rahmen reicht in der Regel bei weitem aus. Aus der bisherigen Erfahrung haben wir bisher auch nie irgendwelche anderen Tatbestände feststellen müssen, die diesen Bussenrahmen gesprengt hätten. Aber um dem Rechnung zu tragen, wenn besondere Fälle auftreten, wo der Bussenrahmen nicht ausreichen sollte, haben wir den Absatz 3 dementsprechend vorgesehen. In besonderen Fällen kann deshalb dieser Bussenrahmen überschritten werden. Wir meinen, dass das genügt. Wenn es dann effektiv um Tatbestände gemäss Strafgesetzbuch geht, beispielsweise bei Manipulationen, dann wird das Strafgesetzbuch entsprechend die nötigen Grundlagen liefern. Da ist der Rahmen entsprechend höher. Wir sind also nicht limitiert bei wirklichen Vergehen. Dieser Bussenrahmen von 5'000 Franken genügt unserer Ansicht nach, weil es lediglich um Widerhandlungen gegen Verwaltungsvorschriften geht. Abstimmung: Für den Antrag von Regierung und Kommission: 87 Stimmen. Für den Antrag Lütolf: 44 Stimmen. Im Übrigen Zustimmung §§ 15 - 18 Zustimmung § 19 Eugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 23: Hier stellte sich die Frage, ob eine Spezialregelung über die Besteuerung gerechtfertigt ist, oder ob eine Regelung entsprechend § 10 für die neurechtlichen Apparate zu treffen sei. Es setzte sich die Ansicht durch, dass für die Übergangszeit von 5 Jahren, während der die alten Apparate überhaupt noch betrieben werden dürfen, eine Sonderregelung gemäss den bisherigen Vorschriften richtig sei. Die Spielautomatenbetreiber hätten ihre Investitionen im Vertrauen auf das geltende Recht gemacht. Eine Abkehr davon sei problematisch. Deshalb stimmte die Kommission der regierungsrätlichen Fassung zu. 14. März 2000 nur noch die Busse möglich sein. Ich danke Ihnen für die Unterstützung meines Antrages. Vorsitzender: Es liegen keine Wortmeldungen aus dem Plenum vor. Regierungsrat Kurt Wernli: Wir haben uns in Anlehnung an das Gastgewerbegesetz schon überlegt, ob wir da bei 5'000 Franken bleiben wollen. Diese Busse entspricht dem Rahmen für sog. Widerhandlungen gegen VerwaltungsvorIn der Gesamtabstimmung wird das Gesetz, wie es aus den Beratungen hervorgegangen ist, in erster Lesung mit 122 gegen 13 Stimmen zum Beschluss erhoben. Verfassung des Kantons Aargau; Änderung Titel und Ingress; I. Zustimmung § 55bis Vorsitzender: Hier besteht Kommission und Regierung. eine Differenz zwischen Eugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 23: Aufgrund eines Antrages, § 18 des Gesetzes und § 55bis der Kantonsverfassung seien ersatzlos zu streichen, entbrannte eine längere Debatte über die Berechtigung des Lotteriemonopols. Gegen das Monopol wurde vorgebracht, dieses sei unzeitgemäss und aufgrund einschlägiger Entscheide zur Situation in anderen Kantonen gar nicht mehr durchsetzbar. Niemand spreche sich dagegen aus, dass der Kanton Lotterien betreibe, jedoch nicht ausschliesslich, sondern in Konkurrenz zu weiteren Anbietern, beispielsweise aus dem Umweltbereich. Für die rechtliche Verankerung des Monopols wurde ins Feld geführt, dass mit dem Vorschlag einzig die seit über 60 Jahren bestehende Situation rechtlich sauber gefasst werden soll. Die bestehende Lösung sollte weitergeführt werden, bis dass das Bundeslotteriegesetz revidiert sei, was noch einige Jahre dauern wird. Das kantonale Monopol sei im Sinne wohltätiger und gemeinnütziger Anliegen, weil nur der Kanton sämtliche Mittel dazu verwenden könne. Private Anbieter müssten bis zu einem bestimmten Grad profitabel wirtschaften und könnten daher nicht alle erzielten Mittel für Projekte verwenden. Vorsitzender: Hierzu liegen keine Wortmeldungen aus dem Plenum vor. Der Antrag auf Streichung von § 18 wurde mit 7 zu 4 Stimmen abgelehnt. Die Kommission schlägt Ihnen aber vor, § 55bis der Kantonsverfassung anders zu fassen und das Monopol nicht auf Stufe Verfassung zu fixieren. Mit dem vorgeschlagenen zweiten Satz der Bestimmung soll im Grundsatz gewährleistet sein, dass neben dem Kanton weitere Anbieter Lotterien betreiben dürfen. Zustimmung Vorsitzender: Hierzu liegen Wortmeldungen vor. Vorsitzender: Wir sind damit am Schluss der Detailberatung des Gesetzes über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und Kursaalabgabe. Es liegen keine Anträge auf Rückkommen vor. Damit kommen wir zur Gesamtabstimmung gemäss Antrag 1 der Botschaft des Regierungsrates. Hansruedi Brun, Merenschwand: Der Vorschlag zur Verfassungsänderung von § 55bis (neu) regelt durch das Gesetz Abgaben und Durchführungen von Lotterien. Er kann Lotterien dem Kanton vorbehalten und es besteht vermutlich kein Zweifel daran, dass er sich das vorbehalten wird. In diesem Sinne ist es eigentlich ein absolutes Monopol. Ich habe auch Verständnis für die Betrachtungsweise der Regierung, erfüllt sie doch mit der Lotterie sehr grosse Aufgaben. Die Regierung hat Angst, dass sie diese Aufgaben nicht mehr erfüllen könnte. Aber Gesamtabstimmung: 2811 14. März 2000 liegen wir mit dieser engen Formulierung nicht quer in der politischen Landschaft? Dieser Inhalt widerspricht der liberalen Wirtschaftsordnung. Ich verweise dabei auf die Handels- und Gewerbefreiheit. Sie unterbindet ganz klar private Initiativen. Ein weiterer Hinweis: Das Schweizer Volk hat 1999 in der Bundesverfassung das Spielbankenverbot deutlich aufgehoben, im Klartext also ein Signal gesetzt. Eigentlich sind Lotterien viel harmlosere Geldspiele. Wenn ich an die heutigen modernen Kommunikationsmöglichkeiten denke, dann halte ich ein der Platz haben. Die Fassung der Kommission trägt diesem Anliegen besser Rechnung und sie hat auch mit deutlicher Mehrheit zugestimmt. Ich bitte Sie deshalb, der Fassung der Kommission zuzustimmen! Peter Wehrli-Löffel, Küttigen: Ich spreche für die SVPFraktion zu § 55bis (neu). Die SVP hat sich knapp für den regierungsrätlichen Antrag entschieden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in nächster Zeit das Lotteriegesetz vom Bund neu erarbeitet wird. Es ist sicher, dass das neue Lotteriegesetz des Bundes schlanker und offener sein wird. Darum ist es wichtig, dass wir uns den Gürtel nicht allzu eng schnallen. Wenn wir den Paragrafen so fassen, wie das die Kommission vorschlägt, dann ist das keine Freigabe der Lotterie. Nach wie vor liegt die Bewilligung einer Lotterie beim Regierungsrat. Wir wollen aber offener und flexibl für die Zukunft sein. Anlass zur Diskussion in der SVP gab die Aussage des Regierungsrates, wonach es gesetzeswidrig sei, Lotterien freizugeben, was bis zum neuen Lotteriegesetz auch richtig ist. Wie schon angetönt, wird das neue Lotteriegesetz sicher liberaler. Trotz aller Vorteile, die der Kommissionsantrag hat, hat sich die Fraktion knapp für den regierungsrätlichen Antrag entschieden. Angela Herrigel, Brugg: Im Gegensatz zum Spielbetriebsgesetz besteht zur Zementierung des Lotteriemonopols keine Vorgabe des Bundes. Im Gegenteil: Die Wettbewerbskommission hat bereits 1998 dem Bundesrat eine grundlegende Revision des Lotteriegesetzes nahegelegt, welche jetzt ja auch im Gange ist. In dem Brief der Wettbewerbskommission steht u.a. (Zitat): "Zu beanstanden ist aus wettbewerblicher Sicht insbesondere, dass sich die Kantone in diesem Bereich ein Monopol geschaffen haben, welches privaten Organisationen die Durchführung eigener Grosslotterien verunmöglicht. Problematisch scheinen uns zudem die Doppelfunktionen der Kantone, welche sowohl Betreiber als auch Bewilligungs- und teilweise Aufsichtsinstanzen der Lotterien sind." (Zitatende) Weiter wird festgehalten, dass das aus dem Jahre 1937 stammende Lotteriegesetz sowie die darauf beruhende interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien dem heutigen Wettbewerbsverständnis nicht mehr zu genügen vermögen. Insbesondere sieht die Wettbewerbskommission für die interkantonale Vereinbarung keine Notwendigkeit mehr, da sie weder aus sozialpolitischen noch aus polizeilichen Gründen und schon gar nicht in einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung mehr zu rechtfertigen sei. Die Revision in Richtung Liberalisierung des Lotteriegesetzes ist also voll im Gang. Die Kantone der deutschen Schweiz, ausgenommen beispielsweise Bern, wehren sich nun mit allen Tricks gegen diese Liberalisierung und versuchen in letzter Minute und durch 2812 Art. 1811 Monopol für doppelt fragwürdig. Wenn auf Bundesebene ein liberales Lotteriegesetz gemacht wird, dann steht der Regierungsvorschlag quer in der Landschaft. Es ist eine alte Binsenwahrheit, dass Wettbewerb, so wie er dann möglich wäre, das Geschäft belebt. Es soll auch anderen Organisationen die Möglichkeit gegeben werden, Lotterien zu betreiben. Mit der Lösung der Kommission kann man dies. Gemeinnützigkeit und Wohltätigkeit soll auch bei privaten Lotterien gewährleistet sein. Die staatlichen Lotterien können nach wie vor soziale oder kulturelle Aufgaben unterstützen. Beispiele aus dem Ausland - wie Holland - zeigen, dass beide Formen nebeneinanheftiges Aufbäumen, ihr de-facto-Monopol in der Verfassung zu zementieren und gleichzeitig noch zu verschärfen. Dies wird im Aargau besonders trickreich versucht, indem man die Vorlage mit der Revision des Spielbankengesetzes verknüpft und sie damit automatisch auch als dringlich erklären lässt. Man verschweigt ausserdem, dass in Art. 10 der IKV (Interkantonale Vereinbarung) den Kantonen sehr wohl schon jetzt das Recht eingeräumt wurde, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unternehmungen von gesamtschweizerischer Bedeutung von den Grundsätzen eben dieser Vereinbarung abzuweichen. Daher ist das Argument des Regierungsrates, welches er in der Kommission brachte, dass im Falle einer Nicht-Zementierung in der Verfassung der Aargau aus der ILL ausgeschlossen würde, schlicht falsch und lediglich eine Schutzbehauptung. Selbst der Direktor der ILL kann sich nicht erklären, worauf sich ein solcher Ausschluss stützen würde, wie er mir am Telefon bestätigt hat. Wenn Sie dem Antrag des Regierungsrates folgen, zementieren Sie also nicht nur das bisher de facto geltende Monopol in der Verfassung, sondern Sie verschärfen es sogar noch. Mit dem Antrag aus der Kommission hingegen wird der Status quo beibehalten, wenn auch verfassungsrechtlich abgestützt, was natürlich immer noch sehr antiliberal ist. Erst eine Streichung des letzten Satzes würde eine echte Liberalisierung bedeuten. Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum vor. Regierungsrat Kurt Wernli: Der Regierungsrat hält fest! Er muss festhalten! Dies aus folgenden Gründen: Gemäss dem Bundesgesetz, das aus dem Jahre 1923 stammt, sind Lotterien grundsätzlich verboten. Sie dürfen nur vom Kanton bewilligt werden, wenn sie einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck dienen. Das hat dazu geführt, dass die deutschschweizer Kantone ohne den Kanton Bern, aber zusammen mit dem Kanton Tessin ein Konkordat, die sog. Interkantonale Landeslotterie, gegründet haben. Dieses Konkordat geht auf das Jahr 1937 zurück. Die Lösungen, die wir heute also haben, bestehen seit nunmehr 60 Jahren. Diese Regelung hat bisher in keinem Kanton - mit Ausnahme des Kantons Zürich, wo jetzt eine Verwaltungsrechtsbeschwerde eingegangen ist und im Kanton Waadt - zu Anständen geführt. Im Kanton Aargau war das also bisher nie ein Thema. Der Kanton Aargau profitiert aus dieser interkantonalen Lösung mit jährlich zwischen 10-15 Mio. Franken, welche dem Lotteriefonds zufliessen. Was will nun die vorliegende Vorlage? Sie will die bisherige Lösung, die sich wirklich bewährt hat, gesetzlich verankern, weil - das sei zugestanden - der Gesetzgeber es Art. 1811 verpasst hat, eine bisherige Lösung gesetzlich auch korrekt festzuhalten. Das wollen wir jetzt nachholen, damit wir auch eine saubere, gesetzliche Grundlage haben. Diese Lösung soll solange aufrechterhalten werden, bis das Bundeslotteriegesetz revidiert wird. Das müssen wir auf Stufe Verfassung tun, weil jede Aufgabe, die der Kanton wahrnimmt, auf Verfassungsstufe verankert werden muss. Dann kann auf Gesetzesstufe ausführend festgehalten werden, wie diese Aufgabe gelöst werden soll. Auf Stufe Verfassung soll nun die sog. bisherige Lösung festgeschrieben werden. Mit Bedacht aber wurde keine zwingende Formulierung gewählt. Das kantonale Gesetz will den Monopolcharakter behalten, hält aber fest, dass der Regierungsrat durch Verordnung Ausnahmen bezeichnen kann. Die Möglichkeit, eine Ausweitung vorzusehen, ist bereits im Gesetz, das Sie beschlossen haben, vorgesehen. und die Zweckbindung, die der eidgenössische Bundesgesetzgeber vorsieht, nämlich die Gemeinnützigkeit und Wohltätigkeit, nicht enthalten ist. Das heisst, dass irgendwelche weitere Lotterien gemäss Bundesgesetzgeber nicht bewilligt werden dürfen. Das bedeutet, dass diese Verfassungsbestimmung ganz klar bundesrechtswidrig ist. Das ist der Grund, warum wir Ihnen beantragen müssen, dass der von der Kommission vorgeschlagene Passus nicht genehmigt werden darf. Ich hoffe, dass sich der kantonale Gesetzgeber hier nicht die Blösse gibt, eine Verfassungsbestimmung zu verabschieden, die bundesrechtswidrig ist. Ich bitte Sie deshalb wirklich, diesen Satz zu streichen! Wir haben das sorgfältig und in Übereinstimmung mit den Bundesstellen geprüft: Es ist nicht bundesrechtskonform. Möglicherweise bringt die Revision des eidgenössischen Lotteriegesetzes die Möglichkeit einer Erweiterung mit sich. Aber im Moment ist diese Lösung nicht gangbar. Nun noch einige Ausführungen zu der bisherigen Lösung: Was würde denn diese Erweiterung, wenn sie gesetzlich möglich wäre, bedeuten? Man darf davon ausgehen, dass der Lotteriekuchen nicht grösser wird. Irgendwo ist ein Gesamtkuchen vorhanden, sei das im Spielbereich mit Spielcasinos oder im Lotteriebereich inklusive dem Sporttotobereich, der in dieser Gesetzgebung übrigens auch eingeschlossen ist. Wenn wir also öffnen, dann würde das bedeuten, dass es Abwanderungen in andere Angebote gäbe. Ist das wünschbar? Aus der Sicht der privaten Betreiber wahrscheinlich schon, das kann ich nachvollziehen. Für den Kanton aber, der eine klare Bestimmung hat, wie diese Gelder zu verwenden sind, nämlich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke, kulturelle und soziale Bereiche usw. bedeutete das aber eine Schmälerung. Viele Institutionen, die wir jetzt unterstützen, müssten mit Abstrichen rechnen. Wollen Sie das? Ich denke, die bisherige Lösung hat sich eigentlich gut eingependelt. Zudem ist die Frage zu stellen: Wenn private Anbieter auftauchen und für diese nach wie vor die Gemeinnützigkeit und Wohltätigkeit Gültigkeit hätte, wer kontrolliert denn das? Der Staat? Macht das Sinn? Ich frage mich, denn der Staat müsste dann vermutlich einen Apparat aufbauen, um diese Kontrolltätigkeit auszuüben. Die Beibehaltung der bisherigen Lösung mit allenfalls einer Öffnung durch den Regierungsrat, wenn der Bundesgesetzgeber das auch zulässt, ist meines Erachtens die korrekte Lösung, sowohl was die gesetzgeberischen Belange angeht, als auch die für den Kanton Aargau und seine bisherigen sozialen und kulturellen Institutionen die 14. März 2000 Die Kommission hat sich dementsprechend auch folgerichtig dieser grundsätzlichen Überlegung angeschlossen und § 18 nicht geändert. Die Kommission schlägt nun aber in ihrem 2. Satz vor, dass der Kanton weitere Lotterien bewilligen kann. Was bedeutet das? Das ist der Stein des Anstos-ses: Diese Formulierung ist ganz klar bundesrechtswidrig! Ich wiederhole es: Diese Formulierung ist bundesrechtswidrig! Da jede Verfassungsänderung durch das eidgenössische Parlament homologiert werden muss, wird das eidgenössische Parlament diesen Passus nicht genehmigen können. Denn was bedeutet diese Formulierung? Sie bedeutet, dass irgendwelche weiteren Lotterien bewilligt werden können bessere Lösung. Es geht um eine saubere Verankerung in der Verfassung, das höchste Rechtsgut, das wir haben. Da müssen wir das auch mit Sorgfalt tun. Ich bitte Sie deshalb, an der Fassung des Regierungsrates festzuhalten und den vorliegenden Antrag der Kommission zu streichen. Sämi Richner, Auenstein: Als wir das in der Kommission beraten haben, nahmen wir selbstverständlich an, dass der Satz: "Er kann weitere Lotterien zulassen", auch nach dem vorhergehenden Satz "gemeinnützige und wohltätige Lotterien" meint. Von daher teile ich die Ansicht des Regierungsrates nicht, dass das bundesrechtswidrig sei. Sie müssen natürlich gemeinnützig und wohltätig sein! Aus diesem Grunde bin ich der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission zulässig ist und empfehle Ihnen, diese Fassung anzunehmen. Dr. Andreas Binder, Baden: Ich mache eine juristische und eine politische Anmerkung zu diesem Thema: Juristisch teile ich die Auffassung des Regierungsrates klar nicht, wonach die Bestimmung der Kommission bundesrechtswidrig wäre. Jede Verfassungsbestimmung und jede Gesetzesbestimmung eines Kantons muss man auslegen. Das Bundesgericht hält sich an den Grundsatz der bundesrechtskonformen Auslegung. Nur solche kantonalen Bestimmungen sind also bundesrechtswidrig, die sich nicht bundesrechtskonform auslegen lassen. Diese Bestimmung hier lässt sich aber eindeutig bundesrechtskonform auslegen, indem man einfach diese bundesrechtlichen Rahmenbedingungen mithineininterpretiert, ob sie nun geschrieben stehen oder nicht. Ich widerspreche hier also klar der Rechtsauffassung des Regierungsrates. Zur politischen Bemerkung: Mit dieser Vorlage soll das kantonale Monopol zementiert werden. Ich meine, dass wir damit genau in die falsche Richtung zielen. Es werden damit viele gemeinnützige Vereine oder Tätigkeiten bei der Geldbeschaffung zu guten Zwecken unnötig behindert. Man soll die Eigeninitiative dieser Vereine fördern und das tun wir genau nicht, wenn wir ein kantonales Monopol vorschreiben. Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Kommission zuzustimmen. Gleichzeitig stelle ich folgenden Prüfungsantrag: "Es sei zu überprüfen, ob überhaupt die Einführung einer Verfassungsbestimmung nötig ist oder ob darauf ersatzlos zu verzichten ist." Harry Lütolf, Wohlen: Ich pflichte grundsätzlich der Kommission bei. Ich denke, dass wir die ganze Problematik aber entschärfen, wenn wir einfach im zweiten Satz schreiben: "Er kann weitere gemeinnützige oder wohltätige 2813 14. März 2000 Lotterien zulassen." Dann ist klar, was die Kommission meinte und die Problematik, die der Herr Regierungsrat angesprochen hat, ist damit entschärft! Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum vor. Wir haben einen Prüfungsantrag von Herrn Dr. Binder und einen Ergänzungsantrag von Herrn Lütolf. Regierungsrat Kurt Wernli: Zur Verfassungsgrundlage: Wir haben diese Situation selbstverständlich sehr ernsthaft geprüft, weil wir ja nicht unbedingt eine solche Diskussion provozieren wollten, schon gar nicht im Grossen Rat. Der Korrektheit halber aber müssen wir Ihnen sagen: Es ist notwendig. Denn die Verfassung sagt ganz klar: Jede kantonale Aufgabe muss eine Verfassungsgrundlage aufweisen. Dem wollen wir nachkommen und deshalb unser Vorschlag. Wir können das aber durchaus noch einmal einer Bundesgesetzgebung. Ob man dann im Nachgang sagen kann: Ja, das ist die Meinung gewesen; ich könnte mir vorstellen, dass da noch ein Streit entbrennt. Deshalb muss eine solche Verfassungsbestimmung eindeutig und klar vom Verfassungsgeber gegeben sein. Wir müssen da also sorgfältige Lösungen finden. Eine Nachbemerkung: Das Lotto im Säli eines Vereins ist damit ja überhaupt nicht tangiert. Die sind nach wie vor möglich, sind zugelassen und finden auch statt. Wir wollen uns da also nichts vormachen, denn darum geht es hier nicht. Wenn diese Möglichkeit offengelassen wird, dann stellt sich die Frage, wie weit wir dann - Frau Herrigel, ich muss Ihnen da etwas widersprechen, denn auch ich habe noch einmal mit Herrn Ryffel in dieser Angelegenheit telefoniert -, weiterhin noch beim Konkordat dabei sein können. Denn die Konkordatsvereinbarung von 1937 verpflichtet die Mitglieder (Zitat): "...ausschliesslich Bewilligungen für die von der Interkantonalen Landeslotterie ausgegebenen Lotterien zu erteilen." Diese Bestimmung hat Herr Ryffel vielleicht nicht mehr ganz genau im Kopf gehabt. Ich habe das aber noch einmal überprüft. Diese Vereinbarung bedeutet nun im Klartext: Wenn weitere Anbieter im Kanton Aargau auftreten, dann müssen wir die Frage an die Konkordatskantone stellen, ob wir noch Mitglied sein dürfen. Korrekterweise müsste dann die Antwort lauten: Nein, der Kanton Aargau muss austreten. Dann sind wir eine Insel und können durchaus natürlich eine aargauische Lotterie anbieten. Ob das allerdings Sinn macht, frage ich mich. Nach wie vor bin ich also überzeugt, dass die bisherige Lösung eine gute und bewährte ist. Wenn der Bundesgesetzgeber da eine Öffnung vorschlägt, dann meine ich, dass es an der Zeit ist, entsprechende weitere Wege einzuschlagen. Ich halte also an der Fassung der Regierung fest. Angela Herrigel, Brugg: In der ganzen IKV findet man keinen einzigen Paragrafen oder Artikel zu diesem Thema, was es ermöglichen würde, einen Kanton auszuschliessen. Ich zumindest kann nirgends so etwas ausmachen. Deshalb stelle ich folgenden Prüfungsantrag: "Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Grossen Rat fundiert und glaubhaft darzulegen, auf welchen gesetzlichen Grundlagen oder Vertragswerken ein Ausschluss des Kantons Aargau aus der ILL erfolgen könnte, falls der letzte 2814 Art. 1811 einlässlichen Überprüfung unterziehen. In diesem Sinne wehre ich mich nicht dagegen. Es ist immer gut, wenn man die Sache noch einmal überprüft. Das machen wir so oder so. Zur Interpretationsauslegungsfrage von Herrn Dr. Binder: Es ist richtig, das Bundesgericht handhabt diese Situation so. Ich meine aber, dass es unschön ist, wenn wir bereits in der Verfassung einen Text verankern wollten, der dann interpretationswürdig ist oder zumindest eine Interpretation offen lässt. Mit der Fassung, wie sie da steht und wie teilweise nun auch aus den Voten des Grossen Rates herauszuhören war, ist man durchaus für eine offene und liberale Formulierung. Dem ist nichts entgegenzuhalten. Aber das bedeutet dann ganz klar, dass die Zweckbindung entfällt. Die Zweckbindung ist eben die Voraussetzung für die Durchführung einer Lotterie. Das ist die wesentliche Bestimmung in der Satz gestrichen oder nach Fassung der Kommission verabschiedet würde." Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr zu § 55bis (neu) der Verfassung aus dem Plenum vor. Ich erkläre die Beratung demzufolge als abgeschlossen. Regierungsrat Kurt Wernli: Ich nehme den Prüfungsantrag von Frau Herrigel selbstverständlich gerne entgegen mit der Bemerkung: Eine gesetzliche Grundlage besteht nicht. Wir haben ja bisher gar keine, weshalb wir eine schaffen wollen. Es geht um die Konkordatsvereinbarung mit den anderen 18 Kantonen, also die ILL und die Konkordatsbestimmung. Wir nehmen diesen Prüfungsantrag sehr gerne entgegen und geben dann auch eine entsprechende Antwort. Vorsitzender: Wir bereinigen wie folgt: 1. Eventualabstimmung: Antrag Kommission gegen Ergänzungsantrag Lütolf. 2. Der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Regierung gegenübergestellt. 3. Prüfungsanträge. Art. 1811 14. März 2000 Eventualabstimmung: Für den Antrag der Kommission: 64 Stimmen. Für den Antrag Lütolf: 74 Stimmen. Hauptabstimmung: Für den mit Antrag Lütolf ergänzten Kommission: 101 Stimmen. Für den Antrag der Regierung: 29 Stimmen. Antrag der Departementes des Innern für ihre Unterstützung danken. Es war eine angenehme und konstruktive Arbeit, die wir Ihnen zum Beschluss vorlegen durften. Wie immer, wenn Bundesgesetze mit im Spiel sind, ist der Entscheidungsraum für den Grossen Rat nicht allzu gross. Wir denken, dass wir Ihnen das Mögliche vorgeschlagen haben. Vorsitzender: Damit ist § 55bis (neu) bereinigt. Der Herr Regierungsrat hat sich zur Übernahme der Prüfungsanträge von Herrn Dr. Binder und Frau Herrigel bereit erklärt. Wird dieser Entgegennahme opponiert? Das ist nicht der Fall. Damit sind die Prüfungsanträge überwiesen. Schliesslich stelle ich Antrag auf Dringlichkeit: Um die Wirkung der Vorlage möglichst schnell bzw. per 1. Januar 2001 umsetzen zu können und insbesondere die gesetzliche Regelung und nicht zuletzt die Einkünfte aus der Kursaalabgabe gemäss § 9 für den Kanton sicherzustellen, beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission für die 2. Lesung dringliche Beratung. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. II. Gesamtabstimmung: Zustimmung In der Gesamtabstimmung wird die Änderung der Kantonsverfassung, wie sie aus den Beratungen hervorgegangen ist, in erster Beratung mit 151 Stimmen, ohne Gegenstimme, zum Beschluss erhoben. Vorsitzender: Wir sind am Schluss der Detailberatung über die Partialrevision der Verfassung. Bevor wir zur Gesamtabstimmung kommen, erteile ich das Wort dem Herrn Kommissionspräsidenten und bitte ihn, auch gleich den Antrag auf Dringlicherklärung der 2. Beratung einzubringen. Eugen Frunz, Obersiggenthal, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 23: In der Schlussabstimmung hat die Kommission mit 11 zu 3 Stimmen bzw. 12 zu 0 Stimmen, bei 2 Enthaltungen, dem Spielbetriebsgesetz bzw. der Verfassungsänderung mit den beschlossenen Änderungen zugestimmt. Ich möchte an dieser Stelle den Kommissionsmitgliedern für ihre engagierte Mitarbeit und den Vertretern des Vorsitzender: Das Quorum von 110 Stimmen wird damit nicht erreicht und die zweite Beratung nicht als dringlich erklärt. Vorsitzender: Wir kommen zum Antrag auf Dringlichkeit. Dazu liegen keine Wortmeldungen aus dem Plenum vor. Wir kommen zur Abstimmung. Hierzu ist eine Zweidrittelsmehrheit der answesenden Ratsmitglieder erforderlich. Ich bitte die Stimmenzähler, die Präsenz aufzunehmen. Es sind 165 Ratsmitglieder anwesend. Das Quorum beträgt somit 110 Stimmen. Abstimmung: Für den Antrag auf Dringlichkeit: 102 Stimmen. Ich danke der Kommission und ihrem Präsidenten für die geleistete Arbeit. des vergangenen Jahres, sondern anhand der gesamten Dauer der Zusammenarbeit zu bewerten. Diese Gesamtbeurteilung fiel für den Betroffenen positiv aus. Im Nachhinein muss festgestellt werden, dass die bereits damals bestehenden Konflikte im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung nur ungenügend thematisiert wurden. 1812 Interpellation Barbara Kunz-Egloff, Brittnau, vom 21. September 1999 betreffend Transparenz im Zusammenhang mit der vorübergehenden Schliessung der Gruppe Falk und der Kündigung des Gruppenleiters im Jugendheim Aarburg; Beantwortung und Erledigung Zu Frage 2: Zuständig für die Wahl und Entlassung der Mitarbeitenden des Jugendheims Aarburg ist die Aufsichtskommission bzw. deren Personalausschuss. Weder die Kommission noch der Ausschuss hat dem Betroffenen vor seiner ausdrücklichen Weigerung, nicht mehr mit dem Heimleiter zusammenzuarbeiten, die Kündigung in Aussicht gestellt bzw. mit einer derartigen Massnahme gedroht. (vgl. Art. 1438 hievor) Antwort des Regierungsrates vom 10. November 1999: Vorbemerkung: Im Zusammenhang mit der ebenfalls von Frau Grossrätin Barbara Kunz-Egloff, Brittnau, eingereichten Interpellation 99.99 vom 23. März 1999 hat der Regierungsrat am 12. Mai 1999 ausführlich Stellung genommen zur vorübergehenden Schliessung einer Wohngruppe des Jugendheims Aarburg. Es rechtfertigt sich daher, die insgesamt 17 zusätzlichen Fragen, welche Gegenstand der vorliegenden Interpellation bilden, relativ kurz zu beantworten. Zu Frage 1: 1998 wurde im Jugendheim Aarburg erstmals eine DIALOG-Beurteilung vorgenommen. Der Direktor nahm dies zum Anlass, die Mitarbeitenden nicht nur anhand Zu Frage 3: Es ist Sache des Heimleiters, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit er sich an einer Supervision beteiligen will. Der amtierende Direktor hat bis anhin regelmässig auf eine Teilnahme verzichtet. Diese Haltung entspricht dem Führungshandbuch des Jugendheims, wonach die Supervision primär für die einzelnen Erziehungs-teams bestimmt ist. Zu den Fragen 4 und 5: Dem Regierungsrat sind keine Vorfälle bekannt, in denen der Heimleiter nachgewiesenermas-sen solche Äusserungen gemacht hätte. Es ist selbstverständlich, dass derartige Verhaltensweisen nicht geduldet werden dürfen bzw. dass im Einzelfall adäquat darauf reagiert werden müsste. Zu Frage 6: Nein. Die betreffenden Gründe sind dem zuständigen Vorsteher des Departementes des Innern hinlänglich bekannt. 2815 14. März 2000 Zu Frage 7: Aufgrund der persönlichen Eindrücke sowie der Auskünfte Dritter gelangte die Aufsichtskommission (der übrigens auch ein Psychiater angehört) zur Überzeugung, dass der Betroffene an gesundheitlichen Problemen litt. Diese Auffassung wurde ihm auch persönlich unterbreitet mit dem Ziel, ihn dazu zu bringen, adäquate Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zu Frage 8: Der Vorsteher des Departementes des Innern schlug dem Betroffenen mehrere Möglichkeiten einer adäquaten Weiterbeschäftigung innerhalb der kantonalen Verwaltung vor. Hierzu gehörte u.a. eine Stelle in der besagten Drogenentzugsstation. Aufgrund seiner früheren Aufgabe (Leiter der versuchsweise eingeführten Spezialabteilung für Drogenabhängige im Jugendheim Aarburg) erschien er für diese Stelle geeignet. Zu Frage 9: Die Kontakte zwischen der Aufsichtskommission und den Betroffenen liefen primär über den Chef der Abteilung Strafrecht, welcher gleichzeitig Vizepräsident der Aufsichtskommission ist. Er führte mit dem gesamten Team eine gemeinsame Aussprache durch; hinzu kamen zahlreiche schriftliche und mündliche Kontakte mit den einzelnen Teammitgliedern. Zu Frage 10: Die Umstände der Schliessung wurden in der Antwort zur Interpellation 99.99 bereits ausführlich dargelegt. Daraus ergibt sich auch, dass bis zur Teamsitzung vom 23. November 1998 keine Anhörung der Mitarbeitenden stattfand. Es wird abermals mit aller Deutlichkeit hervorgehoben, dass die Schliessung kurzfristig nötig wurde und stets nur als vorübergehende und nie als definitive Massnahme gedacht war. Zu Frage 11: Es kann vollumfänglich auf die Antwort zur Interpellation 99.99 verwiesen werden. Die darin genannten Zur Frage 17: Eine Interessenkollision ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Insbesondere liegen keine freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Heimleiter und dem zuständigen Regierungsrat vor, aufgrund derer letzterer in den Ausstand hätte treten müssen. Barbara Kunz-Egloff, Brittnau: "Die Zeit heilt Wunden", pflegt man so schön zu sagen! Auf dieses Mittel vertraut auch die Regierung. Mehr als ein Jahr ist nun schon vergangen seit der Schliessung der Gruppe Falk im Jugendheim Aarburg. Die Fragen meiner Interpellation sind beantwortet, aus Sicht der Regierung und der Heimleitung notabene. Insofern bestätigt sich an diesem Beispiel meine Erkenntnis, dass das bestehende System in sich geschlossen ist und sich stützt und schützt, weil keine unabhängige Instanz die Interessen des Personals wahrnehmen und die bestehenden Konfliktsituationen untersuchen kann. Es mangelt an einer Ombudsstelle und selbst die politische Kontrolle versagt, weil die in den Konflikt involvierten Personen nur einseitig zu Worte kommen oder anders gesagt: Weil mit einer Interpellation die brisanten Fragen zwar gestellt werden können, diese aber von der kritisierten Partei selbst beantwortet werden und demzufolge der Arbeitgeber, in diesem Fall der Staat, immer Recht behält. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Antworten der Regierung mit den Schilderungen der betroffenen ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht übereinstimmen und dass auch die Anhörung des Heimleiters durch unseren Fraktionsvorstand nicht alle 2816 Art. 1811 Gründe waren für den Kündigungsentscheid der Aufsichtskommission ausschlaggebend. Die gesundheitlichen Prob-leme, welche die Kommission feststellte, waren demgegenüber für die Kündigung irrelevant. In diesem Zusammenhang wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Aufsichtskommission stets ausdrücklich offenliess, ob die gesundheitlichen Schwierigkeiten schon vor der Schliessung der Wohngruppe bestanden oder ob sie sich erst in deren Folge einstellten. Zu Frage 12: Die Aussprachen zwischen den Gruppenleitern der pädagogischen Abteilung sowie dem Heimleiter werden grundsätzlich nie protokolliert. Zu Frage 13: Zwei der betroffenen Teammitglieder erschienen zur Teamsitzung vom Montag, 23. November 1998, obwohl sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig waren. Sie hatten sich aus diesem Grund bereits vom Wochenenddienst vom 21./22. November 1998 entschuldigt, fuhren nach der Teamsitzung unmittelbar wieder nach Hause und fielen weiterhin krankheitshalber aus. Zu Frage 14: Dieser Verdacht entbehrt jeglicher Grundlage und unterstellt der beigezogenen Firma ein gänzlich inkompetentes Verhalten. Zu Frage 15: Nein. Der betroffene Mitarbeiter hat von sich aus per Ende August 1999 gekündigt. Zu Frage 16: Zuständig für Personalentscheide ist die Aufsichtskommission auf Antrag des Direktors (§ 6 Ziff. 2 des Dekrets über die Organisation des Jugendheims Aarburg vom 27. Oktober 1959). Innerhalb der Kommission ist die Aufgabe dem Personalausschuss delegiert. Zweifel und Unstimmigkeiten ausräumen konnte. Die Zeit heilt manchmal Wunden, aber sie rehabilitiert eine in der Öffentlichkeit diffamierte Person nicht von alleine. Diesbezüglich besteht meiner Ansicht nach noch immer Handlungsbedarf. Denn es ist mir nicht bekannt, dass der Regierungsrat seit meinem letzten Votum zum Thema Jugendheim in irgendeiner Form etwas zur Rehabilitierung des damals entlassenen Mitarbeiters unternommen hätte. Ich bin von der vorliegenden Antwort nicht befriedigt und der Meinung, dass sich die GPK mit diesem Thema befassen muss. Vorsitzender: Die Interpellantin erklärt sich von der Antwort als nicht befriedigt. Das Geschäft ist damit erledigt. 1813 Motion Reinhard Keller, Seon, vom 17. August 1999 betreffend Änderung von § 87 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau; Ablehnung (vgl. Art. 1342 hievor) Antrag des Regierungsrates vom 8. Dezember 1999: Der Regierungsrat Begründung ab: lehnt die Motion mit folgender 1. Blick in die Vergangenheit: Über eine Vergrösserung des Regierungsrates auf sieben Mitglieder wurde in den letzten knapp vierzig Jahren schon verschiedentlich diskutiert. Am Art. 1812 26. März 1963 überwies der Grosse Rat eine entsprechende Motion von Arnold Widmer, Wohlen. In der Folge verabschiedete er nach einer kontroversen Debatte eine Vorlage für die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Regierungsrates von fünf auf sieben. In der Volksabstimmung vom 18. Februar 1968 wurde die Vorlage jedoch mit zwei Dritteln Nein-Stimmen deutlich verworfen. Bei der Totalrevision der Kantonsverfassung Ende der siebziger Jahre wurde die Grösse des Regierungsrates erneut diskutiert. Der Verfassungsrat entschied sich für die Beibehaltung von 5 Regierungssitzen, und das Volk akzeptierte diesen Vorschlag (§ 87 Abs. 2 KV). Bereits Ende der sechziger Jahre war eine Verwaltungsreform eingeleitet worden. Diese mündete am 26. März 1985 in das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und die kantonale Verwaltung, worin unter anderem, ausgehend von einem fünfköpfigen Regierungskollegium, die Aufteilung der Verwaltung in 5 Departemente festgelegt wird (§ 25 OG). Etwas mehr als drei Jahre später wurde wiederum ein parlamentarischer Vorstoss (Motion Franz Schmidbauer, Kob-lenz, übernommen von Hans Ulrich Salm, Veltheim, vom 18. Oktober 1988) eingereicht, der den Regierungsrat auf 7 Mitglieder erhöhen wollte. In der Sitzung des Grossen Rates vom 5. November 1991 wurde die Motion in ein Postulat umgewandelt. Das Parlament sprach sich jedoch, dem Antrag des Regierungsrates folgend, deutlich gegen eine Überweisung aus (39 Ja- zu 96 Nein-Stimmen). 2. Führungsfunktion des Regierungsrates im Vordergrund: In der Begründung seines Vorstosses stellt der Motionär sehr stark auf die Repräsentationsfunktion des Regierungsrates ab. Er zeigt die Entwicklung der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner pro Regierungsratsmitglied 14. März 2000 im Aargau auf und nimmt Vergleiche mit anderen Kantonen vor. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass beim Regierungsrat die Führungsfunktion im Vordergrund steht und die Repräsentationsfunktion eindeutig weniger Gewicht hat. Entsprechend sind auch Zusammensetzung und Organisation des Regierungsrates in erster Linie auf die Wahrnehmung der Führungsfunktion auszurichten. Eine kleinere Zahl von Mitgliedern des Regierungsrates erleichtert die Führung. Angesichts des schnellen Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft mit immer neuen Herausforderungen muss der Regierungsrat rasch handeln können. Ein fünfköpfiges Ratsgremium erleichtert die zeitgerechte Entscheidfindung. Ebenso sind die Wahrung des Kollegialitätsprinzips und damit die für das Vertrauen der Bevölkerung wichtige Geschlossenheit der Führung bei fünf Mitgliedern deutlich einfacher als bei sieben. Die Repräsentationsfunktion wird im Rahmen der Staatsleitung in erster Linie durch das Parlament wahrgenommen. Grösse und Wahlmodus müssen so ausgestaltet sein, dass möglichst alle Regionen, Bevölkerungsschichten, Parteien etc. ausreichend vertreten sind. 3. Bewältigung der höheren Geschäftslast durch Optimierung der Führunsstrukturen und -instrumente: Dem Motionär ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn er ausführt, die Geschäfte des Regierungsrates hätten zahlenmässig zugenommen und seien komplexer geworden. Der Grund dafür liegt in der zunehmenden Vernetzung und dem raschen Wandel der Staatsaufgaben. Interdisziplinäre, interkantonale, nationale und auch internationale Bezüge haben für die Aufgabenerfüllung und Interessenwahrung der Kantone eine sehr grosse und weiter zunehmende Bedeutung. Zudem hat im Medien- und PR-Zeitalter auch die Öffentlichkeitsarbeit für den Regierungsrat einen hohen Stellenwert erhalten. angesichts der aktuellen Finanzperspektiven nicht vertretbar sind. Die quantitative und qualitative Zunahme der Arbeitslast lässt sich dadurch bewältigen, dass sich der Regierungsrat weitgehend auf strategische und politische Schwerpunktgeschäfte konzentriert. Die Verwaltungsaufgaben sollen stufengerecht an die Departemente, Abteilungen, Ämter und Anstalten delegiert werden. Durch eine Optimierung der Führungsstrukturen und -instrumente konnten in den letzten Jahren bereits wesentliche Fortschritte erzielt werden. Mit der gleichen Zielrichtung laufen gegenwärtig die WOV-Pilotprojekte. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse weitere Verbesserungen für die Verwaltungsführung und damit für die Bewältigung der Geschäftslast bringen. Auch unter diesem Aspekt erachtet er eine Erhöhung der Zahl der Regierungsratsmitglieder auf absehbare Zeit nicht als notwendig. 5. Kein enger Bezug zur Parlamentsreform: Die Motion verlangt die Überprüfung der Grösse, Struktur und Funktionsweise des Regierungsrates im Rahmen der Parlamentsreform im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise. Der Regierungsrat ist jedoch der Ansicht, dass sich dies nicht aufdrängt. Bei der Parlamentsreform wird der Grosse Rat als Legislativorgan einer umfassenden Prüfung unterzogen, der Regierungsrat als Exekutivorgan wird nur insoweit einbezogen, als sich hinsichtlich seiner verfassungsmässigen Stellung Schnittstellen zum Parlament ergeben. Die Mitgliederzahl des Regierungsrates spielt im Geschäftsverkehr mit dem Grossen Rat keine entscheidende Rolle. Die Frage der Grösse des Regierungskollegiums wurde daher einer eigenständigen Prüfung unterzogen. 4. Mehrkosten durch die Vergrösserung des Regierungskollegiums: Im Falle einer Vergrösserung des Regierungskollegiums auf sieben Mitglieder müssten, auch bei Ausnutzung allfälliger Synergien in Bezug auf die Personalsituation und den damit zusammenhängenden Raumbedarf, zwei zusätzliche Departemente mit je einer eigenen Führungsstruktur geschaffen werden. Dies hätte unweigerlich erhebliche Mehrkosten zur Folge, die Zusammenfassend beantragt der Regierungsrat aus den dargelegten Gründen die Ablehnung der Motion. Vorsitzender: Diese Motion wird vom Regierungsrat abgelehnt. Damit ist die Diskussion offen. Herbert H. Scholl, Zofingen: Ich spreche im Namen der FDP-Fraktion. Wir lehnen die Motion Keller ab. Die Effizienz des Regierungskollegiums hängt nicht von der Anzahl der Mitglieder des Regierungsrates ab, sondern 2817 14. März 2000 vielmehr von den Persönlichkeiten, die in diesem Gremium mitwirken und von deren Organisationsweise. Mehr Mitglieder des Regierungsrates führen eher zu einer grösseren Schwerfälligkeit, zu grösseren Abläufen. Was hingegen Not tut - und hier fordert unsere Fraktion den Regierungsrat zum Handeln auf - ist nicht nur eine Parlaments-, sondern auch eine Regierungsreform. Im Rahmen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung hat sich das Regierungskollegium von Verpflichtungen und Geschäften zu entlasten, die nicht mehr auf die Stufe der Regierung gehören, sondern delegiert werden können. Nicht alle Details müssen vom Regierungskollegium behandelt und entschieden werden. Gefragt ist vielmehr eine Führung vor allem strategischer Art. Eine solche Führung kann besser in einem kleinen als in einem grossen Gremium geleistet werden. Wir bitten Sie daher, die Motion abzulehnen! Wir bitten gleichzeitig die Regierung, die Parlaments- und Regierungsreform schneller als bisher voranzutreiben! Dr. Andreas Brunner, Oberentfelden: Ich spreche im Namen der CVP-Fraktion. Auch wir haben diese Motion besprochen und sind zum Schluss gekommen, sie sei abzulehnen. Sie hätte unsrer Überzeugung nach auch vor dem Volk keine Chance. In der Tat gibt es bei dieser Frage sicher für und wider: Für eine Aufstockung würde einzig und allein sprechen, dass unsere Regierungsmitglieder, die sehr stark mit Repräsentationsaufgaben belastet sind, hier eine Entlastung erfahren würden. Wie wir alle wissen, werden Repräsentationsaufgaben sehr verschieden wahrgenommen und interpretiert. Auch wenn in interkantonalen Gremien hin und wieder festgestellt wird, wir könnten unser Gewicht nicht voll und ganz einbringen, meine ich dazu, dass Gewichte werden nicht immer nur physisch und mit Präsenz eingebracht, sondern vor allem mit dem Umstand, dass man gute Argumente hat. Das hängt nicht von der Anzahl der Leute oder der Anzahl der besuchten Sitzungen ab. Dagegen spricht nun vor allem - und diese Argumente haben bei uns eben überwogen -, dass in grösseren Regierungsgremien Gruppenbildungen zu beobachten sind. Es ist seit jeher eine der grössten Stärken der Aargauer Regierung, dass sie der Motion Keller um eine Wunschvorstellung. Nachdem wir aber dauernd hören und davon Kenntnis nehmen müssen, das Wünschbare sei vom Nötigen zu trennen, erachten wir den Vorstoss, wie der Regierungsrat selbst, als obsolet. Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen? Zum Motionär selbst: Die SVP wäre allenfalls bereit, im Zusammenhang mit der Parlamentsreform ihre Motion als Postulat zu überweisen. Reinhard Keller, Seon: Ich stehe also hier und höre von Ihnen, dass Sie in den Fraktionen nicht wollen. Ich erlaube mir aber trotzdem, diese Frage noch einmal aufzurollen und etwas zu vertiefen, weil die Situation eben anders ist als noch vor 9 Jahren. Es herrschen neue Bedingungen und darauf möchte ich kurz eingehen. Dieser Rat hat sich letztmals am 5. November 1991 mit der Frage der Vergrösserung des Regierungsrates befasst. Sie haben es alle mitbekommen: In der Zwischenzeit hat sich die wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Situation in unserem Kanton markant verändert. Die vorliegende Motion entspricht somit dem Bedürfnis, gewachsene Strukturen den sich gewandelten und sich weiter 2818 Art. 1813 geschlossen auftritt. Die CVP-Fraktion schätzt diese Kollektivität der Regierung und dieses Prinzip als sehr hohes Gut ein. Von entscheidender Wichtigkeit ist die Konsensfähigkeit und die Kompetenz der Regierungsmitglieder. Hier ist entscheidend anzusetzen, dass die Leute, die vorgeschlagen werden, in der Regierung mitzutun, diese Hürden überspringen können. Im weiteren weisen wir darauf hin, dass uns in der nächsten Zeit im Rahmen der bevorstehenden Parlamentsund Staatsleitungsreform diese Fragen weiter beschäftigen werden. Wir sind deshalb gegen die Überweisung dieser Motion. Kurt Rüegger, Rothrist: Ich spreche im Namen der SVPFraktion. In der Motionsbeantwortung des Regierungsrates werden die verschiedenen Anläufe - seit 1963 waren es deren 5 - zur Erhöhung des Regierungsrates von 5 auf 7 Mitglieder in unserem Kanton aufgelistet. Am 18. Februar 1968 wurde das Vorhaben durch eine Volksabstimmung mit einer Zweidrittelsmehrheit verworfen. Ende der 70-er Jahre entschied sich der Verfassungsrat für eine zahlenmässige Beibehaltung von 5 Personen. Am 5. November 1991 wurde ein Postulat, das in die gleiche Richtung zielte, durch den Grossen Rat mit 39 Ja zu 96 Nein abgelehnt. Es ist für unsere Fraktion nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsbelastung für Regierungsräte, wie in der Motion Keller zu suggerieren versucht wird, seither derart massiv zugenommen haben soll, dass eine Erweiterung des Gremiums von 5 auf 7 Mitglieder notwendig wäre. Selbst der jetzt amtierende fünfköpfige Regierungsrat erachtet eine Aufstockung unter anderem durch bereits optimierte Führungsstrukturen und Instrumente, sowie die schrittweise kontinuierliche Einführung von WOV zum jetzigen Zeitpunkt als nicht angebracht. Nicht zu unterschätzen sind die erheblichen Mehrkosten, die eine solche zahlenmässige Erhöhung des Regierungsgremiums mit den dazugehörenden Departementen unweigerlich nach sich ziehen würde. Diese jährlich regelmässig wiederkehrenden Kosten bewegen sich in der Grössenordnung von einigen Millionen Franken. Alles in allem handelt es sich bei verändernden Gegebenheiten anzupassen. Es geht um unsere Zukunft und nicht um eine Wertung der Vergangenheit mit dem Zweck, die Gegenwart zu rechtfertigen. Ich gehe auf einzelne Aussagen der regierungsrätlichen Stellungnahme ein: - 1. Aussage: (Zitat) "In der Begründung seines Vorstosses stellt der Motionär sehr stark auf die Repräsentationsfunktion des Regierungsrates ab". - Diese Aussage ist für mich schwer verständlich. Der Vergleich des Aargaus mit anderen Kantonen betreffend Einwohnerzahl und Regierungssitzen weist auf eine schwache Führungsstruktur unseres Regierungsrates hin. Gerade weil die Führungsfunktion in der heutigen Zeit so eminent wichtig ist, gerade weil eben strategisches Entscheiden wichtig ist, drängen sich geradezu kleinere Führungseinheiten auf. Die Motion, die 7 Regierungsräte fordert, entspricht genau der Absicht der Regierung und bietet dafür eine geeignete Lösung an. - 2. Aussage: (Zitat) "Die Repräsentation hat eindeutig weniger Gewicht". Geschätzte Mitglieder der Regierung! Art. 1813 Bitte überprüfen Sie Ihre persönliche Agenda und verraten Sie mir, wie viele Abende Sie im vergangenen Jahr für ausschliesslich private Zwecke nutzen konnten. Meine Wahrnehmung ist jedenfalls, dass das sehr wenige sein müssen. Ob das gesund ist, müssen Sie selbst entscheiden. - 3. Aussage: (Zitat) "Dies hätte unweigerlich erhebliche Mehrkosten zur Folge, die angesichts der aktuellen Finanzperspektiven nicht vertretbar sind". - Der 1. Teil der Aussage trifft natürlich zu. Es entstehen Mehrkosten. Der 2. Teil ist eher bedenklich. Die Haltung, die ich nicht zum ersten Mal zur Kenntnis nehme, dass nichts Neues gemacht werden darf, wenn dadurch neuer Aufwand entsteht, ist wenig hilfreich, um die Gestaltung zukünftiger Aufgaben in die Hand zu nehmen. Eine Strukturveränderung der Führung unseres Kantons ist ja schliesslich ein Langzeitwerk mit einer Amortisationszeit von mindestens 50 Jahren. Unter diesem Aspekt sind eine einmalige Investition und etwas erhöhte Betriebskosten mehr als vertretbar. Ich denke auch, dass dann andere Ergebnisse erzielt werden können, als wir sie beispielsweise bei der Frage der Gehaltserhöhung erlebt haben, die in unseligem Gedenken bleibt. - 4. Aussage: (Zitat) "Die Mitgliederzahl des Regierungsrates spielt im Geschäftsverkehr mit dem Grossen Rat keine entscheidene Rolle". Der Grosse Rat arbeitet bekanntlich mit Kommissionen. Zur Zeit sind es 14 ständige und es mussten bisher 25 nichtständige Kommissionen eingesetzt werden. Die Regierung ist in jeder Kommission an allen Sitzungen vertreten. Wir alle erleben es, was es heisst, Termine mit der Regierungsrätin und den Regierungsräten zu vereinbaren. Wenn das kein Hinweis im Sinne der Motion ist? Am 5. November 1991 hat die damalige Regierung in ihrer Stellungnahme zur Motion Schmidbauer/Salm unter anderem folgendes dargestellt: (Zitat) "Für eine Erhöhung der Zahl der Regierungsräte sprechen folgende Argumente (ich zähle nicht alle auf): - Die persönliche Arbeitsbelastung eines jeden Mitglieds des Kollegiums könnte zumindest für eine bestimmte Zeit und in bestimmter Hinsicht reduziert werden. Belastung. Die Regierung ist selbstverständlich auch hier ihrem Anliegen nachgekommen in Richtung Optimierung der Organisationssituation, in Richtung auch vermehrt mit wirkungsorientierter Verwaltungsführung eine Entlastung vornehmen zu können, der Regierungsgeschäfte, von jenen Geschäften, die durchaus auf einer hierarchisch tieferen Stufe wahrgenommen werden können. Das ist ein permanenter Prozess, der auch immer wieder neu diskutiert wird in der Regierung. Meines Erachtens haben wir eine Form, die wir als Belastungssituation erträglich finden. Ich will jetzt nicht sagen, wie gross die Arbeitsbelastung ist. Sie ist da, aber das ist eine Selbstverständlichkeit, die zu unserer beruflichen Situation gehört und das ist auch richtig so. 2. Zur Frage der Funktion der Regierung: Es ist zu unterscheiden zwischen der Hauptfrage, ob die Regierung auch Repräsentationsorgan des Volkes ist. Hier ist die Regierung klar der Meinung, dass wir das nicht sind. Das sind Sie, das ist das Parlament! Es repräsentiert das Volk. Die Regierung hat eine andere Aufgabe und Funktion 14. März 2000 - Die sogenannten "freien Aufgaben" könnten unter Berücksichtigung einer gleichmässigen Arbeitsbelastung einfacher auf 7 Departemente verteilt werden. - Eine bessere Vertretung der einzelnen Regionen im Regierungsrat wäre möglich. - Der Spielraum für die vorrangige Arbeit im Regierungskollegium und für die Bearbeitung über- und interdepartementaler Aufgaben würde vergrössert." (Zitatende) Dann hat er die gleichen Argumente, die der heutige Regierungsrat vorträgt, eingebracht, um die Vergrösserung seines Gremiums trotzdem abzulehnen. Ich ersuche Sie, meine Motion, das heisst das Projekt "Veränderung der Führungsstrukturen des Regierungsrates" als zukunftgerichtetes Unternehmen zu sehen und einen ersten Schritt in diese Richtung zu machen. Ich bitte Sie um Zustimmung zur Motion! Ich denke, dass die Argumente, die wir vorhin von den Fraktionssprechern noch gehört haben, schon in der alten Diskussion immer gebracht wurden. Sie bringen eigentlich nichts Neues und sind völlig konservative Auffassungen des Alten und Beständigen, die immer wieder dasselbe sagen und nichts verändern. Verändern heisst natürlich auch, Macht abgeben, sich neuen Herausforderungen stellen. Dass Sie das nicht wollen, überrascht mich! Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum vor. Regierungsrat Kurt Wernli: Die Motion hat durchaus ihre Berechtigung und muss auch als solche sorgfältig entgegengenommen werden im Sinne der vorläufigen Prüfung. Das ist auch geschehen. Es ist wichtig, dass sich das Parlament und die Regierung von Zeit zu Zeit die Frage stellt, ob wir die richtigen Strukturen haben, ob wir mit den richtigen Mitteln arbeiten und ob die Organisation noch korrekt ist. Wir haben das getan. Aufgrund unserer Prüfung kommen wir nach wie vor zum Schluss, dass sich im Moment eine Änderung nicht aufdrängt. Dies aus 3 Gründen: 1. Die Aufgabensituation und deren Wahrnehmung durch die Regierung ist selbstverständlich auch eine Frage der wahrzunehmen. Deshalb kommen wir zur Überzeugung, dass dieser Aspekt nicht in Betracht zu ziehen ist. Anders bietet sich die Situation in der Frage der Staatsleitung. Die Staatsleitung ist die Hauptfunktion der Regierung. Da spielt das Kollegialitätsprinzip eine wesentliche Rolle. Es ist nicht ohne Belang, ob eine Körperschaft 5 oder 7 oder noch mehr Personen zählt, um entsprechend eine Konsenslösung zu erarbeiten und das ist das Hauptziel der Regierung. Das Kollegialitätsprinzip ist in diesem Sinne sehr stark zu gewichten. Die Vertretung der Regierung an Anlässen: Selbstverständlich haben wir auch diese Funktion wahrzunehmen. Ich kann Ihnen nur persönlich antworten, wie ich das empfinde: Das ist für mich keine sehr grosse Belastung. Das ist durchaus ertragbar, im Gegensatz: Wenn eine Regierungsrätin oder ein Regierungsrat den Kontakt mit dem Volk an Anlässen nicht mehr pflegen kann, dann darf sie nicht im Regierungsrat sein. Das gehört zum Job, etwas salop ausgedrückt! Aber es ist eine Frage des Masses und das muss jede Regierungsrätin und jeder Regierungsrat mit dem Terminkalender, der 2819 14. März 2000 Familie und sich selbst ausmachen. Ich behaupte von mir: Ich gestalte es so, dass ich durchaus noch freie Zeit habe. 3. Eine Umgestaltung verursacht Kosten, das hat der Motionär selbst zugestanden. Infrastrukturund Betriebskosten. Das aber ist meines Erachtens im Moment nicht ganz ausser Acht zu lassen. Zur Anregung von Herrn Scholl, im Zusammenhang mit der Parlamentsreform auch eine Regierungsreform zu prüfen bzw. an die Hand zu nehmen: Selbstverständlich ist das vernetzt! Denn die Staatsleitung ist integral zu überprüfen und zur Staatsleitung gehören beide Gremien und somit gilt: Wenn wir etwas an der parlamentarischen Situation ändern, ist auch die Funktion und die Organisation des Regierungsrates mit zu überprüfen. Allerdings: Wie rasch wir da vorankommen oder nicht, hängt auch von der Mittelsituation ab, die uns das Parlament zur Verfügung stellt. Ich muss Ihnen nun ehrlich sagen: Nachdem das Parlament die Mittel mit dem Budget ziemlich stark reduziert hat, müssen wir diese Einsparungen irgendwo auch vornehmen. Irgendwo! Teilweise ist das nun mein Departement, das damit beauftragt wurde. Ich kann Ihnen sagen: Mir fehlen diese Mittel! Sie fehlen schlicht und einfach! Wenn Sie mir gestatten, dass ich diese Mittel beanspruchen darf, dann werde ich das Projekt ganz energisch vorantreiben. Diese Bemerkung, Herr Scholl, konnte ich mir nicht ganz ersparen! Vorsitzender: Wir werden die Regierung weiterhin kurz halten und kommen zur Abstimmung. Der Motionär hält an der Überweisung fest. Die Regierung lehnt diese ab. Abstimmung: Für Überweisung der Motion: 45 Stimmen. Dagegen: 102 Stimmen. 1814 Postulat Max Chopard-Acklin, Untersiggenthal, vom 14. September 1999 betreffend Einhaltung des Gesetzes über die politischen Rechte und des Geschäftsverkehrsgesetzes durch den Regierungsrat; Überweisung an den Regierungsrat Art. 1813 Antrag des Regierungsrates vom 8. Dezember 1999: Der Regierungsrat ist bereit, das Postulat mit folgender Erklärung entgegen zu nehmen: 1. Gesetzliche Fristen: Zur Diskussion stehen die Behandlungsfristen in zwei wichtigen Bereichen, wobei bezüglich der Behandlung von Volksinitiativen und von parlamentarischen Vorstössen ein offenkundiger Unterschied besteht: Die gesetzlichen Fristen für die Behandlung von Volks-initiativen betrifft das Verhältnis zwischen Regierungsrat sowie Grossem Rat einerseits und dem Stimmvolk anderseits. Die Behandlungsfristen bei parlamentarischen Vorstössen beschlägt hingegen ausschliesslich den Verkehr zwischen Regierungsrat und Parlament. a) Gemäss § 60 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 müssen Initiativbegehren innert 24 Monaten seit Einreichung zur Abstimmung gebracht werden. 12 Monate beträgt diese Frist, wenn das Begehren in Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden ist, und der Grosse Rat dieser weder Folge leisten noch einen Gegenvorschlag entgegen stellen will. Nach dem Wortlaut ist die Ordnungsfrist von 24 bzw. 12 Monaten in § 60 GPR verbindlich. Die Gesetzesbestimmung selbst sieht keine Ausnahme vor und misst damit der beförderlichen Behandlung von Volksinitiativen richtigerweise eine grosse Bedeutung bei. b) Im Verkehr zwischen Exekutive und Parlament legt § 42 Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) vom 19. Juni 1990 zunächst fest, dass der Regierungsrat dem Grossen Rat in der Regel innert drei Monaten nach Einreichung Bericht und Antrag zu Motionen und Postulaten stellt; innert der gleichen Frist beantwortet er Interpellationen und Kleine Anfragen. Bedarf ein parlamentarischer Vorstoss umfangreicher Abklärungen, kann der Regierungsrat dem Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin einen Antrag auf Erstreckung der Frist für die Beantwortung stellen (§ 73 der Geschäftsordnung [GO] vom 4. Juni 1991). Schliesslich erledigt der Regierungsrat überwiesene Motionen und Postulate, für die der Grosse Rat keine besondere Frist angesetzt hat, gemäss § 42 GVG in der Regel innert vier Jahren. (vgl. Art. 1403 hievor) 2. In der Praxis: Bei der Behandlung von Volksinitiativen präsentiert sich die Situation der letzen Jahre unterschiedlich: Die Volksinitiative "Für ein fakultatives Stimm- und Wahlrecht der Ausländerinnen und Ausländer auf Gemeindeebene" vom 21. Januar 1993 beispielsweise gelangte erst am 10. März 1996 zur Abstimmung. Hingegen konnten die beiden Volksinitiativen "Bessere Information bei Majorz-wahlen" vom 28. November 1995 und "Mehr Demokratie bei Einbürgerungen" vom 27. August 1996 am 28. September 1997 innert der gesetzlichen Frist zur Abstimmung gebracht werden. Die vom Postulanten angesprochene Volksinitiative "Ja zur Jugendförderung" vom 7. März 1995 gelangte am 13. Juni 1999 zwar nach Ablauf der Frist zur Abstimmung; allerdings haben zu dieser Initiative Regierungsrat und Grosser Rat einen Gegenvorschlag ausgearbeitet, der in der Abstimmung auf breite Akzeptanz stiess. Die beiden Volksinitiativen der Juso Aargau zur Schul- und Berufsbildung vom 23. September 1997 sowie die Volks2820 initiative "Für einen gerechten Vollzug der Verbilligung der Krankenkassenprämien" vom 18. März 1997 gelangten Ende November 1999 – mithin wenige Monate nach Ablauf der Frist - zur Abstimmung. Der Blick in das Verzeichnis der im Grossen Rat hängigen Geschäfte zeigt, dass die Beantwortung eingereichter parlamentarischer Vorstösse innert drei Monaten zwar mehrheitlich, jedoch nicht - wie es das Gesetz verlangt - in der Regel gelingt. Unbefriedigend ist vor allem, wenn die Beantwortung eines Vorstosses deutlich mehr als drei Monate beansprucht. In diesen Fällen wird von der Möglichkeit einer Fristverlängerung gemäss § 73 GO nur selten Gebrauch gemacht. Die Erledigung überwiesener Vorstösse erfolgt hingegen in der Regel innert der Frist von vier Jahren. Ausnahmen bestätigen die Regel, wobei der Postulant auf zwei besondere Beispiele hinweist. Die unterschiedlichen Gründe für die Verzögerung bei der Art. 1814 Umsetzung überwiesener Vorstösse werden jeweils im Rechenschaftsbericht aufgeführt. 3. Haltung des Regierungsrates: Der Regierungsrat ist sich der Bedeutung der gesetzlichen Fristen für die Behandlung von Volksinitiativen und parlamentarischen Vorstössen bewusst. Einerseits haben das Initiativkomitee und insbesondere das Stimmvolk Anspruch darauf, dass über das Begehren innert vernünftiger Frist abgestimmt werden kann. Anderseits trägt die speditive Beantwortung und Umsetzung parlamentarischer Vorstösse zu einem guten, von Vertrauen geprägten Verhältnis zwischen Exekutive und Parlament bei. Gleichermassen wichtig wie die Beachtung der Fristen erachtet der Regierungsrat allerdings den Aspekt der Qualität seiner Stellungnahmen und Vorlagen. Volksinitativen müssen auf die formellen und inhaltlichen Erfordernisse überprüft werden. Die materielle Beurteilung des Begehrens oder gar die Ausarbeitung eines Gegenvorschlages erfordern Sorgfalt und Zeit. Bei der Beantwortung parlamentarischer Vorstösse sind in der Regel umfangreiche Abklärungen nötig und oftmals sind die Belange mehrerer Stellen betroffen, was eine aufwändige Koordination voraussetzt. Die Häufung der eingereichten Vorstösse führt zu Kapazitäts-engpässen in der Verwaltung aber auch im Parlament selbst. Schliesslich erweist sich die Umsetzung einer Motion oder eines Postulats häufig als komplex, und es gilt, mit den vorhandenen Kapazitäten Prioritäten zu setzen. Diese Situation führt dazu, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Zielkonflikt zwischen Zeit und Qualität bei der Behandlung von Volksinitiativen und parlamentarischen Vorstössen weiter bestehen bleiben wird. Dies ist dem Postulanten bewusst, der deshalb für langwierige Fälle eine schriftliche Benachrichtigung der Urheberschaft unter Angabe der Gründe für den Verzug verlangt. Der Regierungsrat erachtet es als wichtig, dass die Betroffenen über die Gründe der Verzögerung informiert werden. So sind denn die Initiativkomitees, die von einer Verzögerung betroffen waren, verschiedentlich durch den Regierungsrat oder das zuständige Departement über den Stand des Geschäfts informiert worden. Seit 1996 wird dem Präsidenten oder der Präsidentin des Grossen Rates in regelmässigen Abständen eine Übersicht der hängigen Vorstösse, die am Stichtag älter als drei Monate sind, zugestellt; die Übersicht enthält eine Kurzbegründung der Verzögerung. In einzelnen Bereichen besteht zudem die sind. Artikel 98 der Signalisationsverordnung (SSV) führt dazu aus, dass Strassenreklamen nur innerorts stehen dürfen. Nach den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 20. Oktober 1982 dürfen die Plakate eine maximale Grösse von 3,5 m² aufweisen und müssen einen Mindestabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Im Kanton Aargau besteht für Wahlund Abstimmungsplakate keine Bewilligungspflicht, die Plakate durften aber bis anhin gemäss einem Kreisschreiben vom 29. März 1985 des Departementes des Innern frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag aufgestellt werden. 2. Aktuelle Situation: Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen auf, dass Wahl- und Abstimmungsplakate in der 14. März 2000 Praxis, dass die Grossratsmitglieder, die einen Vorstoss eingereicht haben, der nicht fristgerecht beantwortet werden kann, schriftlich orientiert werden. Im Rechenschaftsbericht schliesslich ist der Stand der Umsetzung sämtlicher überwiesener Vorstösse aufgeführt. 4. Schlussfolgerung: Der Regierungsrat wird weiterhin bestrebt sein, die gesetzlichen Fristen zur Behandlung von Volksinitiativen und von parlamentarischen Vorstössen nach Möglichkeit einzuhalten. Er ist zudem bereit, zu prüfen, wie die bestehenden Informationsinstrumente bei Verzögerungen verbessert werden können. Insbesondere erscheint ihm eine offensivere Information der Initiativkomitees über den Stand des Verfahrens bei hängigen Volksinitiativen angebracht zu sein. Bei den eingereichten parlamentarischen Vorstössen ist zu prüfen, ob allenfalls die involvierten Mitglieder des Grossen Rates gezielter orientiert werden sollen. Über den Stand überwiesener Vorstösse hingegen wird im Rechenschaftsbericht bereits heute ausreichend und regelmässig informiert. Vorsitzender: Der Regierungsrat hat sich bereit erklärt, das vorliegende Postulat zu übernehmen. Dagegen wird nicht opponiert. Damit ist das Postulat überwiesen. 1815 Postulat Ulrich Röthenmund, Seon, vom 9. November 1999 betreffend Aushang von Wahl- und Abstimmungsplakaten im Bereiche öffentlicher Strassen; Ablehnung (vgl. Art. 1521 hievor) Antrag des Regierungsrates vom 26. Januar 2000: Der Regierungsrat lehnt das Postulat mit folgender Begründung ab: 1. Rechtliche Grundlagen: Das Bundesrecht enthält - aus Gründen der Verkehrssicherheit verschiedene Bestimmungen über das Anbringen sowie Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten. Grundsätzlich hält Artikel 6 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) fest, dass im Bereich öffentlicher Strassen Reklamen und andere Ankündigungen, die zu Verwechslung mit Signalen Anlass geben oder sonst die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, untersagt überwiegenden Zahl der Fälle vorschriftsgemäss aufgestellt werden. Kleinere Abweichungen sind stets toleriert worden, solange die Verkehrssicherheit nicht durch Sichtbehinderungen beeinträchtigt wurde. Zunehmend Mühe machte allerdings die Vorschrift, wonach die Plakate frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag aufgestellt werden dürfen. Die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe und zum Teil auch andere Gründe führten nämlich in den letzten Jahren dazu, dass der Wahl- und Abstimmungskampf früher einsetzt. Deshalb hat das Departement des Innern im Herbst 1999 eine Überprüfung der geltenden Richtlinien angeordnet. Das Ergebnis einer Umfrage in verschiedenen Nachbarkantonen hat ergeben, dass die Mehrheit dieser Kantone längere Fristen kennt. Für den Wahl- und Abstimmungstermin vom März 2000 und für die folgenden Termine ist deshalb die 2821 14. März 2000 Frist zur Aufstellung von Wahl- und Abstimmungsplakaten von vier auf acht Wochen verlängert worden. 3. Beurteilung des Postulats: Der Regierungsrat erachtet das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten als ein wichtiges Element für den Prozess der politischen Meinungsbildung. Das Plakatieren soll und darf deshalb nur soweit eingeschränkt werden, als dies höhere Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit, gebieten. Viele Gemeinden vermieten heute schon Anschlagflächen für Plakatwerbung, wie dies der Postulant vorschlägt. Diese Werbefläche reicht aber für Zeiten mit grosser Nachfrage, insbesondere vor Wahlen und Abstimmungen, nicht aus. Es entspricht offensichtlich einem Bedürfnis, dass die Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen mit zusätzlicher, temporärer Werbefläche angesprochen werden können. Mit Plakaten entlang der Einfallstrassen in den Gemeinden kann dieser zusätzlichen Nachfrage vorübergehend entsprochen werden. Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen, Weisungen und Richtlinien setzen die zur Wahrung der Verkehrssicherheit erforderlichen Schranken. Von einem Wildwuchs, wie es der Postulant bezeichnet, kann nicht gesprochen werden. Zusätzliche Vorschriften sind deshalb nicht erforderlich. Vorsitzender: Der Regierungsrat hat mit Datum vom 26. Januar 2000 schriftlich beantragt, das vorliegende Postulat abzulehnen. Damit ist die Diskussion offen. Ulrich Röthenmund, Seon: Ich bin mir bewusst, dass in diesem Rat schon wichtigere Themen diskutiert wurden, als das Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten in den Gemeinden und halte mich deshalb in meinem Votum kurz. Allerdings muss ich Ihnen gestehen, dass ich mich bei den letzten National- und Ständeratswahlen genervt habe! Wohl noch nie wie diesmal wurden massenweise Plakate aufgestellt. Alle Parteien wollten schliesslich beachtet werden. Auch ich, das gebe ich zu, war gezwungenermassen ein Plakatkleber. Bei der Betrachtung der unzähligen Portraits von all den sympathischen Kandidatinnen und Kandidaten frage ich mich, was dies zu einer politischen Meinungsbildung beitragen soll. Ich finde es schade, dass der Regierungsrat meinen Vorschlag, die Gemeinden aufzufordern, den Ortsparteien Anschlagflächen zur Verfügung zu stellen, nicht aufgenommen hat. Im Gegensatz zur Regierung bin ich nämlich der Auffassung, dass dies noch viel zuwenige Gemeinden machen. In diesem Sinne halte ich an meinem Postulat fest und danke für ihre Zustimmung. Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr aus dem Plenum vor. den einzelnen Spesenkategorien vorzunehmen und das Gesamtziel der Kostenneutralität dennoch zu wahren. In der Debatte in der Kommission kam aber auch zum Ausdruck, dass nicht die Ansätze allein für die Kosten massgebend sind. Einen zweifellos hohen Anteil machen auch die Zahl der Sitzungen, die Augenscheine vor Ort usw. und die Anzahl der Personen, die daran teilnehmen, aus. Ein Spareffekt kann auch in einer guten Planung und in einer guten Abstimmung zwischen den beteiligten Personen liegen. Spesenregelungen sind mit Emotionen verbunden. Es bestehen Erwartungen beim Personal und bei einzelnen Personalgruppen auf Anpassungen, sprich Erhöhungen. Dies 2822 Art. 1815 Abstimmung: Für Überweisung des Postulates: 37 Stimmen. Dagegen: grosse Mehrheit. 1816 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen; Eintreten (Vorlage vom 5. Januar 2000 des Regierungsrates samt Änderungsanträgen der nichtständigen Kommission Nr. 17 "Personalvorlagen", denen der Regierungsrat zustimmt) Otto Wertli, Aarau, Präsident der nichtständigen Kommission Nr. 17: Die Kommission "Personalvorlagen" hat das Dekret an zwei Sitzungen beraten. Nach dem Dekret über die Löhne des kantonalen Personals, dem Lohndekret, ist dies nun die zweite Dekretsvorlage im Rahmen des Personalrechts. Beide Dekrete beruhen auf der gleichen verfassungsmässigen Grundlage, auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung. Mit dem vorliegenden Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen, dem Spesendekret, wurden Regelungen aus verschiedenen Erlassen zusammengeführt. Das Dekret beschränkt sich auf die wesentlichen Bestimmungen. Anderes wird auf dem Verordnungswege geregelt wie beispielsweise die einzelnen Spesenansätze. Die Kommission hat sich diesem Grundsatz angeschlossen. Die Detailregelung überlässt sie dem Verordnungsweg. Geregelt werden drei Bereiche: - Der effektive Spesenersatz für das kantonale Personal und die kantonalen Behörden, die Gerichte und die kantonalen Kommissionen, - die Sitzungsgelder der kantonalen Kommissionen und die Entschädigung für Prüfungskommissionen und Entschädigungen in Einzelfällen. die Mitglieder der allfällig weitere Welches sind die Auswirkungen dieser Revision auf die Kosten? Diese Frage stellte sich natürlich auch die Kommission. Der Regierungsrat hat in der Botschaft als Ziel eine kostenneutrale Revision genannt. Die vorliegende Lösung ermöglicht es dem Regierungsrat, die heutigen Ansätze der verschiedenen Entschädigungen, soweit sie nicht mit dem Dekret festgelegt werden (Sitzungsgelder), auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und Verschiebungen zwischen auch als Anerkennung bei besonders anspruchsvollen Aufgaben. Als Beispiel erwähnt wurde die Polizei mit ihren zeitlich unregelmässigen Einsätzen. Ein allfällig diesbezüglicher Ausgleich erfolgt aber nicht über die Spesen, sondern im Rahmen von ABAKABA, der Arbeitsplatzbewertung, über den Lohn. Spesen bleiben der Ersatz für effektive Auslagen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Die Kommission beschloss mit 13 zu 0 Stimmen Eintreten auf die Vorlage. Vorsitzender: Ich orientiere Sie, dass die Fraktion der SVP stillschweigend auf die Vorlage eingetreten ist. Art. 1816 Ursula Padrutt-Ernst, Buchs: Ich spreche im Namen der SPFraktion. Das vorliegende Dekret bringt Verbesserungen, nämlich eine Vereinheitlichung der Spesenansätze, eine bessere Übersichtlichkeit, weil es nun in einem Dekret geregelt ist und nicht in einer Vielzahl von Verordnungen und Dekreten, und es schafft auch alte Zöpfe, die überholt sind, ab. In diesem Sinne können wir das vorliegende Dekret begrüssen. Die SP-Fraktion hat gewisse Bedenken bezüglich der rechtsgleichen Anwendungen, dass alle Beamtinnen und Beamten, alle öffentlich-rechtlich Angestellten dieselben Spesen ersetzt erhalten. Dies wird auf Verordungsstufe zu regeln sein und wir werden dies zu gegebener Zeit überprüfen. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir auch einen Hinweis auf die berechtigten Anliegen der Polizei, die bis anhin zuwenig Spesen erhalten hat und seit Jahren für eine Gleichstellung kämpft. Diese Frage muss in nächster Zukunft und zu Gunsten der Polizei entschieden werden. Dies wirft denn auch die Frage auf, ob der Grundsatz der Kostenneutralität, wie er auch in der Botschaft dargelegt wurde, eingehalten werden kann, weil auf der andern Seite praktisch keine Einsparungsmöglichkeiten mehr bestehen. Die SP-Fraktion tritt auf dieses Dekret ein und wird einzelne, konkrete Anträge im Zusammenhang mit der Spesenregelung bezüglich des Essens, aber auch vor allem § 4 - die Höhe der Sitzungsgelder - bei den betreffenden Paragrafen stellen. Dr. Andreas Brunner, Oberentfelden: Ich spreche im Namen der CVP-Fraktion. Wir haben das Spesendekret intensiv diskutiert. Unsere Fraktion nimmt mit Erleichterung Kenntnis, dass im Spesenbereich, der bis jetzt sehr unübersichtlich geregelt war, zum Teil sehr alte Dekrete abgelöst und übersichtlich geregelt werden. Schlank ist Trumpf, vor allem vor dem Mittagessen! Die CVP akzeptiert die Kompetenzdelegation bei der konkreten Ausgestaltung der Spesenregelung an den Regierungsrat, so wie es in den §§ 1 und 2 festgelegt wird. Damit wird der Regierungsrat diskutieren müssen, wieweit ökologische Momente bei den Entschädigungen Einfluss finden. Über zwei Punkte wurde intensiv diskutiert: 1. Über die letzten drei Linien bei § 1 Abs. 3. Sie sollen nach Meinung der Fraktion im Dekretstext stehen bleiben. Damit erhöht sich der Spielraum der Regierung zur Festlegung, obwohl dieser Textteil nach Meinung einiger Fraktionsmitglieder aus dem 18. Jahrhundert stamme. 2. Über § 4 entbrannte eine hitzige Diskussion um die Höhe der Sitzungsgelder. Wir stellen zwar keinen Änderungsantrag, sind aber der Meinung, dass die Ansätze sehr tief gehalten sind. Wenn Kostenneutralität eingehalten sonst vielleicht in der freien Wirtschaft bezahlt würde. Alle sind dann also gleich behandelt. In diesem Sinne empfiehlt Ihnen die einstimmige FDP-Fraktion auf das Dekret einzutreten und dieses so, wie es Ihnen die Kommission vorschlägt, zum Beschluss zu erheben! Hans Bürge, Safenwil: Ich spreche im Namen der EVPFraktion. Unsere Fraktion ist einstimmig für Eintreten auf die Vorlage. Beim vorliegenden Dekret handelt es sich um eine Vorlage, die dem Regierungsrat die Grundlage für den Erlass einer entsprechenden, zeitgemässen Verordnung innerhalb notwendiger Schranken gibt. Die Kostenneutralität 14. März 2000 werden soll - und hinter diesem Prinzip steht die CVPFraktion -, so sollen lieber weniger Kommissionen mit weniger Mitgliedern eingesetzt werden. Das würde auch die Kompetenz und die Effizienz dieser Kommission erhöhen. Desweiteren haben wir festgestellt, dass der Regierungsrat in § 4 die Möglichkeit hat, bestimmte Leute besser zu bedienen als mit diesen Sitzungsgeldern von 60-120 Franken. Wir treten auf dieses Dekret ein und in der Schlussabstimmung haben wir in der Fraktion zugestimmt. Wir bitten Sie, dies ebenso zu tun! Daniel Knecht, Windisch: Ich spreche im Namen der FDPFraktion. Wir treten einstimmig auf das vorliegende Geschäft ein. Wir sind einverstanden, in diesem Dekret die Grundsätze zu regeln und die Detaillösungen, insbesondere die Festsetzungen der genauen Ansätze, dem Regierungsrat zu überlassen. Auch bei diesem Geschäft gehen wir von einer Kostenneutralität der alten mit der neuen Lösung aus. Der Grosse Rat soll und kann nach wie vor Einfluss auf die Ausgestaltung der Ansätze nehmen, nämlich über den Budgetierungsprozess. Gemäss Rechnung 1997 - und das sind die letzten verfügbaren und hochgerechneten Zahlen wurden 7,8 Mio. Franken unter diesem Titel als Spesen ausbezahlt. Die FDP erachtet es als richtig, dass bei der Festlegung der Verpflegungsansätze der Regierungsrat mitberücksichtigten darf, was die Anspruchsberechtigten aufgrund der auswärtigen Verpflegung im eigenen Haushalt einsparen, dies in Anlehnung an die Regelungen in der Industrie. Bei den Sitzungsgeldern legt die FDP wert darauf, zuhanden der Materialien festzustellen, dass hier in diesem Dekret die Entschädigungen für die politisch bestellten Kommissionen geregelt werden. Nicht Sache dieses Dekretes sind all die Regelungen, insbesondere im Erziehungsdepartement für die Gewährung von Entlastungsstunden, wie sie beispielsweise bei Tätigkeiten im Grossen Rat bei Projektgruppen usw. entstehen. Hier wird die FDP aufmerksam das vorzulegende Gesetz über die Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen studieren und Einfluss nehmen. Bei § 4 Abs. 3 lit. c sind wir mit der Kommission der Ansicht, dass anstelle einer geldmässigen Abgeltung auch eine geldmässig gleichwertige Entlastung beim Stundenpensum möglich sein soll. Berechnungsfaktoren dabei sind einerseits das angesparte Sitzungsgeld, andererseits die anfallenden Kosten pro Wochenstunde. Dies für den Fall der Lehrkräfte beispielsweise. Wenn also eine Wochenstunde der Volksschule rund 4'000 Franken kostet, kann also für ein gleichhohes angespartes Sitzungsgeld eine Entlastung um eine Wochenstunde gewährt werden. Damit ist die Gleichstellung von verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Kommissionsmitgliedern gewährleistet. Alle arbeiten zum politischen Ansatz. Dieser ist halt wesentlich tiefer als das, was ist, wie wir gehört haben, ja gewahrt. Der Grundsatz, dass es sich bei Spesen um den Ersatz von Auslagen bei der Arbeitserfüllung ausserhalb des üblichen Arbeitsplatzes und nicht um eine zusätzliche Verdienstquelle handelt, halten wir für richtig und angebracht. Auf dieser Grundlage kann auch die Festlegung der Entschädigungshöhe dem Regierungsrat übertragen werden. In diesem Zusammenhang sei die Bemerkung angebracht, dass die entsprechende Verordnung und gegebenenfalls jeweils auch die Änderungen dem Grossen Rat automatisch zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Änderungen, sollten sie 2823 14. März 2000 nötig werden, könnten gegebenenfalls mittels parlamentarischer Vorstösse herbeigeführt werden. Festgehalten sei speziell, dass mit der Spesenregelung - dem Dekret und der Verordnung - nicht irgendwelche Inkonvenienzen bei der Berufsausübung entschädigt werden, wie beispielsweise bei der Polizei oder für Pikettdienste, sondern dass es sich wirklich nur um Spesenentschädigungen handelt. Die Inkonvenienzen sind wie bekannt - in der Arbeitsplatzbewertung enthalten. Als zweckmässig und sachlich richtig erachten wir ebenfalls die Regelung betreffend Sitzungsgelder für spezielle Funktionen. Wir sind deshalb, wie eingangs erwähnt, für Eintreten und werden in der Folge der Vorlage in unveränderter Fassung der Kommission gesamthaft zustimmen und bitten Sie, dasselbe zu tun! Vorsitzender: Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr zu Eintreten aus dem Plenum vor. Regierungsrätin Dr. Stéphanie Mörikofer-Zwez: Ich danke Ihnen, dass Sie dem Eintreten auf die Vorlage positiv gegenüberstehen. Es ist wichtig, dass wir dieses Dekret jetzt schaffen, weil wir damit eine Vielzahl von weit verstreuten Regelungen zusammenfassen können. Das dient auch der Rechtsgleichheit, wie sie von der SP-Fraktion angesprochen wurde. Je klarer und zugänglicher die Regelung ist, umso besser kann sie auch durchgesetzt werden. Art. 1816 zusätzlich auch noch Überlegungen machen dürfen, beispielsweise in Richtung Ökologie bei den Fahrspesen, ist meines Erachtens so richtig. Zur Polizei: Es wurde gesagt, diese hätte im Vergleich mit den andern Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zuwenig Spesen erhalten. Ich glaube, das darf man so nicht sagen. Die Polizei hat seit längerer Zeit Ansprüche im Spesenbereich angemeldet, wurde bisher aber gleich behandelt wie die andern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Meines Erachtens muss das auch so bleiben. Es wurde richtig angeführt, dass die Inkonvenienzen, die Erschwernisse bei der Arbeit, die es bei der Polizei mit Sicherheit gibt, im neuen Lohnsystem eben direkt berücksichtigt werden. Die Ansätze für die Sitzungen sind sicher nicht fürstlich. Das kann man hier festhalten. Ich bin aber in dieser Beziehung etwas altmodisch: Die Mitarbeit in einer Kommission - sei es nun in einer Kommission des Regierungsrates oder in einer des Departementes - hat immer auch noch eine Komponente des Dienstes an der Gemeinschaft oder anders gesagt, eine ehrenamtliche Komponente. Das sollten wir meines Erachtens so weiterführen. Die Anregung, dass man die Spesenverordnung dem Grossen Rat automatisch zustellen sollte, nehme ich gerne mit. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie anschliessend auch zum Beschluss zu erheben! Das Dekret umfasst zwei grundsätzliche Bereiche: Auf der einen Seite den Spesenersatz. Hier werden Sie den Rahmen Vorsitzender: Eintreten ist unbestritten und damit so festlegen und der Regierungsrat die Details in der beschlossen. Wir fahren am Nachmittag mir der Verordnung. Bei den Kommissionsentschädigungen ist eine Detailberatung fort. Ich wünsche Ihnen und mir einen guten direkte Regelung durch den Grossen Rat vorgesehen. Bei Appetit! Die Sitzung ist geschlossen. der Verordnung werden wir die Aspekte, wie sie hier im (Schluss der Sitzung: 12.25 Uhr.) Dekret zugrundegelegt werden, beachten müssen. Dass wir ________________________________________________ 2824