Der Kaufvertrag - Rechtsfälle Gerda (20) und Bojan (19) mieten zusammen eine Wohnung. Gerda wohnte bisher zu Hause, Bojan in einer WG. Noch fehlen einige Einrichtungsgegenstände. Beim Einkauf erleben sie gleich alles, was beim Kaufen überhaupt schiefgehen kann. Die beide sind gute Freunde von Ihnen und berichten Ihnen in mehreren E-Mails von ihren unangenehmen Situationen. Da die beiden wissen, dass Sie im ABU gerade das Thema „Konsum und Geld“ behandeln, fragen Sie um Rat. Fall 1 – Der falsche Überzug „.... Heute haben die von der Filler AG unser neues Sofa geliefert, und das hat doch voll einen total falschen Überzug! So ein biederes Dunkelbraun, anstatt dem eleganten Anthrazit. Was macht man da? Du kommst doch in solchen Situationen immer gut draus, bitte hilf uns!“ Hier finden Sie die nötigen Informationen, um die Frage zu beantworten: ABU-Buch: S. 50 Gesetzessammlung: Art. 197-205 OR Internetrecherche: z.B. unter www.beobachter.ch Antwort: Gerda und Bojan müssen den Mangel sofort melden. Melden Sie den Mangel nicht, gilt das Sofa als genehmigt. Haben die beiden rechtzeitig reklamiert, haben sie drei Möglichkeiten: Wandelung: Rückgabe der Ware und Geld zurück Minderung: Kaufpreisreduktion Ersatzlieferung: Das Sofa mit dem richtigen Überzug wird geliefert. Der Kaufvertrag - Rechtsfälle Gerda (20) und Bojan (19) mieten zusammen eine Wohnung. Gerda wohnte bisher zu Hause, Bojan in einer WG. Noch fehlen einige Einrichtungsgegenstände. Beim Einkauf erleben sie gleich alles, was beim Kaufen überhaupt schiefgehen kann. Die beide sind gute Freunde von Ihnen und berichten Ihnen in mehreren E-Mails von ihren unangenehmen Situationen. Da die beiden wissen, dass Sie im ABU gerade das Thema „Konsum und Geld“ behandeln, fragen Sie um Rat. Fall 2 – Die fehlende Stereoanlage „.... Jetzt warten wir seit zwei Monaten auf eine Stereoanlage von Hör und Seh. Versprochen war eine Lieferfrist von drei Wochen!!! Ans Telefon geht da aber niemand und Mails scheinen sie auch nicht zu lesen... Was sollen wir noch unternehmen?“. Hier finden Sie die nötigen Informationen, um die Frage zu beantworten: ABU-Buch: S. 50 Gesetzessammlung: Art. 102-108 OR Internetrecherche: z.B. unter www.beobachter.ch Antwort: Gerda und Bojan müssen ein den Lieferanten mahnen und eine Nachfrist stellen. Verstreicht diese Nachfrist haben sie folgende Möglichkeiten: Stereoanlage an einem anderen Ort kaufen: falls es dort teurer ist, haben sie Anrecht darauf, dass die Mehrkosten übernommen werden. Falls sie die Stereoanlage an einem anderen Ort günstiger kaufen können, können sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Kaufvertrag - Rechtsfälle Gerda (20) und Bojan (19) mieten zusammen eine Wohnung. Gerda wohnte bisher zu Hause, Bojan in einer WG. Noch fehlen einige Einrichtungsgegenstände. Beim Einkauf erleben sie gleich alles, was beim Kaufen überhaupt schiefgehen kann. Die beide sind gute Freunde von Ihnen und berichten Ihnen in mehreren E-Mails von ihren unangenehmen Situationen. Da die beiden wissen, dass Sie im ABU gerade das Thema „Konsum und Geld“ behandeln, fragen Sie um Rat. Fall 3 – Das fehlende Geld „.... So peinlich: Für die Küche haben wir ein frei stehendes Kombisteam-Gerät gekauft, haben aber zu spät gemerkt, dass wir die Rechnung eigentlich gar nicht bezahlen können. Was macht jetzt wohl der Verkäufer?“ Hier finden Sie die nötigen Informationen, um die Frage zu beantworten: ABU-Buch: S. 51/52 Internetrecherche: z.B. unter www.beobachter.ch Antwort Da die Verkäufer auch Kosten zu decken haben, dürfen sie auf das Geld bestehen. Dabei haben sie folgende Möglichkeiten: Beharren auf der Zahlung, inkl. 5% Verzugszins Rückzug vom Vertrag und den Kombisteamer zurückverlangen. Die Käufer werden vorgängig mehrfach gemahnt. Zeigt dies keinen Erfolg kann eine Betreibung eingeleitet werden. Der Kaufvertrag - Rechtsfälle Gerda (20) und Bojan (19) mieten zusammen eine Wohnung. Gerda wohnte bisher zu Hause, Bojan in einer WG. Noch fehlen einige Einrichtungsgegenstände. Beim Einkauf erleben sie gleich alles, was beim Kaufen überhaupt schiefgehen kann. Die beide sind gute Freunde von Ihnen und berichten Ihnen in mehreren E-Mails von ihren unangenehmen Situationen. Da die beiden wissen, dass Sie im ABU gerade das Thema „Konsum und Geld“ behandeln, fragen Sie um Rat. Fall 4 – Das unbestellte Gewürz „.... Das glaubst du nicht! Vor ein paar Wochen haben wir ein Werbepaket mit tollen Gewürzmischungen zum Ausprobieren drin. Wir haben gleich damit in der Küche ein super Abendessen gezaubert. Gestern aber kam eine Rechnung. Zahlungsgrund: Wir hätten die Ware nicht zurückgesandt, weshalb sie mit Freude davon ausgehen würden, dass die Gewürze unserem Geschmack entsprechen. Müssen wir die Rechnung wirklich bezahlen. Schliesslich haben wir die Gewürze gar nicht bezahlt`“ Hier finden Sie die nötigen Informationen, um die Frage zu beantworten: ABU-Buch: S. 49 Gesetzessammlung: Art. 6 OR Internetrecherche: z.B. unter www.beobachter.ch Antwort Gerda und Bojan müssen das Gewürz nicht bezahlen, da sie es gar nie bestellt haben und somit auch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Handelt es sich jedoch um einen klaren Irrtum, muss der Empfänger den Verkäufer informieren (mehr aber nicht). Der Kaufvertrag - Rechtsfälle Gerda (20) und Bojan (19) mieten zusammen eine Wohnung. Gerda wohnte bisher zu Hause, Bojan in einer WG. Noch fehlen einige Einrichtungsgegenstände. Beim Einkauf erleben sie gleich alles, was beim Kaufen überhaupt schiefgehen kann. Die beide sind gute Freunde von Ihnen und berichten Ihnen in mehreren E-Mails von ihren unangenehmen Situationen. Da die beiden wissen, dass Sie im ABU gerade das Thema „Konsum und Geld“ behandeln, fragen Sie um Rat. Fall 5 – Der kaputte Fernseher „... Heute ist unser cooler neuer Fernseher eingetroffen. Aber stell dir vor, es lassen sich nur 18 Sender programmieren. Ausserdem funktioniert der Anschluss für den DVD-Player nicht. In der Rechnung steht zudem, dass wir die Versandkosten zusätzlich zum Verkaufspreis bezahlen müssen. Wir haben den Überblick verloren: Was können wir beim mangelhaften Fernsehen machen? Und müssen wir die Transportkosten wirklich übernehmen? Es stand nirgends etwas dazu...“ Hier finden Sie die nötigen Informationen, um die Frage zu beantworten: ABU-Buch: S. 50 Gesetzessammlung: Art. 189 OR / Art. 197-205 OR Internetrecherche: z.B. unter www.beobachter.ch Antwort Gerda und Bojan müssen die Mängel sofort melden. Anschliessend haben Sie die Möglichkeit auf Wandelung (Geld zurück), Minderung (Kaufpreisreduktion) oder eine Ersatzlieferung (anderes Modell). Die Transportkosten sind in der Regel (falls nicht anders vereinbart) vom Käufer zu übernehmen. Der Kaufvertrag - Rechtsfälle Gerda (20) und Bojan (19) mieten zusammen eine Wohnung. Gerda wohnte bisher zu Hause, Bojan in einer WG. Noch fehlen einige Einrichtungsgegenstände. Beim Einkauf erleben sie gleich alles, was beim Kaufen überhaupt schiefgehen kann. Die beiden sind gute Freunde von Ihnen und berichten Ihnen in mehreren E-Mails von ihren unangenehmen Situationen. Da die beiden wissen, dass Sie im ABU gerade das Thema „Konsum und Geld“ behandeln, fragen Sie um Rat. Fall 6 – Der veränderte Preis „... Hat man uns schon wieder übers Ohr gehauen? Da haben wir in einem Katalog ein super Pfannen-Set gesehen: fünf neue TeflonPfannen für nur 100.- Franken. Das wollten wir natürlich sofort haben. Im Laden dann kostete das Pfannen-Set plötzlich 150.-. Können wir nicht auf den 100.- der Offerte aus dem Katalog beharren?“ Hier finden Sie die nötigen Informationen, um die Frage zu beantworten: ABU-Buch: S. 48 Gesetzessammlung: Art. 7 OR Internetrecherche: z.B. unter www.beobachter.ch Antwort Bei der Preisangabe im Katalog handelt es sich um eine unverbindliche Offerte. Dieser Preis muss somit nicht eingehalten werden. Der Preis, mit dem das Pfannenset im Laden aber ausgeschildert ist, ist verbindlich und gilt.