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Google Buchsuche hilft Lesern dabei, die Bücher dieser Welt zu entdecken, und unterstützt Autoren und Verleger dabei, neue Zielgruppen zu erreichen. Den gesamten Buchtext können Sie im Internet unter http://books.google.com durchsuchen. GERMANY. LAWS, STATUTES, Der neue ZO. tarif ETC. THE LIBRARY Deutsche Weichsgesetze. TextauSgabe mit Anmerkungen und Register, Der neue Zolltarif sür öas deutsche Weich nebst dem Gesetze vom 15. Juli 1879, betreffen,! ilm Ertrag ller Zölle mul iler TaliaKsieuer, und dem Gesetze, lieireffeiul ,lie ? >les Waarenueckckrs ile» ^euisrslen Zollgebiets mit ilem Knslanile. Rü'rdlingen. . H. Beck'schen Buchhandlung. 1879. Preis «« ö Berlag der G. K. Meck'schen Buchhandlung in Nördlingen. Deutsche Weichsgesehe. Teztausgabe mit kurzen Noten und Register. 'GerichtsversassungSgesetz vom 27, Januar 1877 nebst öinjührungsgesetz. Bearb. von W, Koller. Cart. 1 *Civilprozeßordnung vom 30. Jan, >877 nebst Einsühruugsgesetz. Mit Noten unter tnnschaltuug der einschlägigen Bestimmungen des Gerichtsversassungsgesetzes ?r,, bearb. von Pros, vr, L. Senffert. Cart. 2 ^ ^Strasprozeßordnung vom I. Febr. 1877 nebst Einsührung?gesetz. Mit Noten unter Abdruck der einschlägigen Be stimmungen des Gerichtsversassungsgesetzes nud der prozesf. Bestiinmunge» in anderen ReichsgesetM ze., bearb. von Lb.App.R. I)r. I. Staudinger. Cart. 1 ^ «0 "Konkursordnung vom 10, Febr. 1877 nebst Einsührnngsgesetz. Bearb, von K. Graf, Notar. Cart. I ^« KM" Tie 4 mit ' bezeichneten sog. R ei ch sj u st i zgesetze lind auch zusammengebunden i» eteg, !,!einma,,dbaud zum Prem von 5 zu beziehen, Nechtsanmaltsordnung u, Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Bearb. von Ur, Nöl». Cart. i^ I ^ 80 <> GerichtSkostengesetz nebst Gebührenordnung sür Gerichtsvoll zieher, Zeugen und Sachverständige. Cart, I ^ Strafgesetzbuch nach den Gesetzen vom 15. Mai 1871 und '.(!. Febr. 187«. Bearb. von Vr, I. Stnniinger, Ob,ApP.R. 8. Aufl. (187S.) Cart. 1 ^ Wechselordnung vom 26 Nov. 1848 mit den reichs- und landesgeseizlichen Ergänzungen, dem Reichsgesetze über die Wechselstempelsteuer (aus Gruud des Reichs gesetzes vom 4. Juni 1879), Erläuterungen aus der Rechtsprechung des Reichsoberhandelsgerichts «. von «. Graf. Notar. 3. Ausl. Cart, I ^ 2« Die Reichsgesetze über den Marken-, Muster- und Patentschutz. Hrsgeg. von Chr. Weber. Cart. I ^ii NahrungSmittelgesetz vom 14. Mai I87S. Bearb. von Di', me<>. Zinn, Geh. San.Rath, Cart, 1 80 c), Gewerbeordnung. Neue Fassung nach den Gesetze» ans den Jahren 1878 und 1879, Mit Zusatzbestiinmuugen und aussührl. Sachregister. Cart. 1 Der neue Zolltarif sür öas deutsche Weich nebst dem Gesetze vom I5. Juli 1879, beireffeiul ckm Erlmg cker Zölle uml iler Tabaksteuer, und dem Gesetze, betreffeml ilie KiatiftiK lies MaarenverKeKrs ile« ileuisiken MgMeis mii ilem RnsKiule. MöMlnge». Verlag der C, H. Beck'schen Buchhandlung. 1879. Truck der C, H, Beck'schen Buchdruckerei in Röcklingen. Ktr. ilm Zolltarif ll«8 lleutfrben, Zollgebiets uack ckm Ertrag ller Zölle unll ller Tabaksteuer. s 1. Bei der Einsuhr von Waaren werden Zölle nach Maß gabe des nachstehenden Zolltariss erhoben. Derselbe tritt an die Stelle des Vereins-Zolltariss vom 1. Oktober 187« und d?s denselben abändernden Gesetzes vom 7. Juli 1873 (ReichsGes.Bl. S. 241). Das Gesetz tritt in Krast: 1) sosort bezüglich der Tarisnummern V (Eisen ze.), 14 (Hopsen), 15 (Jnstrumente ze.), 23 (Lichte), serner be züglich der in der Tarisnummer 25 (Material- ze. Maa ren ze.) ausgesührten Artikel mit Ausnahme der in 1 2 bezeichneten, serner bezüglich der unter 26 e des Tariss (Fette) sallenden Gegenstände, sowie bezüglich der Taris nummern 29 (Petroleum), 37 (Thiere «.) und 39 (Vieh); 2) mit dem 1. Oktober 1879 bezüglich der unter den Taris nummern 9 cl, s, k (Getreide ze^) und 13 «, bis 5 (Holz) enthaltenen Artikels 78^24 4 Tos Gesetz, ietr, den Zolltaris, 3) mit dem l. Juli 1880 bezüglich der Tarisnummer 8, Flach» und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Aus nahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder ge hechelt, auch Absülle; 4) mit dem 1. Januar 1880 bezüglich der übrigen im Taris ausgesührten Gegenstände, einschließlich der vorstehend unter 1 ausgenommenen. s 2. Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewicht er hoben: ä) wenn der Taris dieß ausdrücklich vorschreibt; d) bei Waaren, sür welche der Zoll 6 ^« von 1«« Kilogr. nicht übersteigt. Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt. Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken u. dgl.) nicht in Abzug gebracht. Hinsichtlich des Syrups bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundes rath die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. s S. Der Bundesrath ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß die Absertigung der unter den Tarispositionen 2 « und 22 g,, b, e u. k sallenden Waaren nur bei bestimmten Zollstellm statt sinden dars, sosern die Betheiligten nicht zur Erlegung des höchsten Zollsatzes der betreffenden Tarispositionen bereit sind. Das Seietz, ietr, den Zolltaris, « s 4. Von der Verzollung besreit sind: «) die mit der Post aus dem Ausland eingehenden Waarensmdungen von 250 Gramm Bruttogewicht und weniger; I>) alle der Gewichtsverzollung unterliegenden Waaren in Mengen unter 50 Gramm, Zollbeträge von weniger als 5 werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber, nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Psennige erhoben. Der Bundesrath ist besugt, in allen zuvor gedachten Be ziehungen im Falle des Mißbrauch? örtliche Beschränkungen anzuordnen. s S. Die solgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll srei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: l) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von den jenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze besindlichen Wohnund Wirthschastsgebäuden aus bewirthschastet werden; unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse der WaldIvirthschast, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen , Grundstücke ein Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. Ä) Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkaus eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschasten und gebrauchtes Hand werkszeug von Anziehenden zur eigenen Benützung; auch aus besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insosern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer ÄZerheirathung im Lande niederlassen. « Dos Gesotz, betr. den Zolltarif. 3) Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschastsgut eingehen, aus besondere Erlaubnis;. 4) Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche u. dergl., welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauch, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Jnstrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Beruss mit sich sühren, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachsolgen; Verzehrungsgegen stände zum Reiseverbrauche. ö) Wagen einschließlich der Eisenbahnsahrzeuge, welche bei dem Eingang über die Grenze zum Personen- und Waarentransport dienen und nur aus dieser Veranlassung ein gehen ; auch leer zurückkommende Eisenbahnsahrzeuge in ländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fährdienst eingestellten Eisenbahnsahrzeuge auslän discher Eisenbahnverwaltungen. Wagen der Reisenden aus besondere Erlaubnis; auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einsuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sosern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich be sunden haben und zu deren weiterem Gebrauche be stimmt sind. Pserde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder Fracht wagens gehören, zum Waarentragen oder zur Besörde rung von Reisenden dienen. 6) Fässer, Säcke u. s, w., leere, welche entweder zum Be Huse des Einkauss von Oel, Getreide u. dgl. vom Aus lande mit der Bestimmung des Wiederausgangs einge Tas Gesetz, betr, den Zolltaris, 7 bracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgesührt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Jdentität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Jdentität abgesehen, sobald kein Zweisel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage sür ausgesührtes Getreide u. s. w, gedient haben, oder als solche zur Aussuhr von Getreide u. s, w, zu dienen be stimmt sind. 7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, 8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder sür lan desherrliche, oder sonstige öffentliche Kunstinftitute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche sür Biblio theken und andere wissenschastliche Sammlungen öffent licher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche sür wissen schastliche Sammlungen eingehen. 9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweisel läßt, daß ihr Werth hauptsüchlich nur in ihrem Alter liegt und sie sich zu keinem anderen Zweck und Gebrauch als zu Sammlungen eignen, 10) Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen verwendet werden, einschließ lich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, unter den vom vom Bundesrath zu erlassenden näheren Bestimmungen. Hinsichtlich der metallenen, sür die bezeichneten Zwecke verwendeten Gegenstände bewendet es bei den bestehenden Borschriften. 8 T«s Gesetz, betr, d» Zolltaris, K «. Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren deutscher Herkunst ungünstiger behan deln als diejenigen anderer Staaten, können, soweit nicht Ver tragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlag bis zu 50°/o des Betrags der tarismäßigen Eingangsabgabe belegt werden. Die Erhebung eines solchen Zuschlags wird nach ersolgter Zustimmung des Bundesraths durch kaiserliche Verordnung an geordnet. Diese Anordnung ist dem Reichstag sosort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammen tritte mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. s 7. 1) Für die in Nr. 9 des Tariss (Getreide «.) ausgesührten Waaren, wenn sie ausschließlich zum Absätze ins Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitver schluß, in welchen die Behandlung nnd UmPackung der ge lagerten Waare uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei der Aussuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene Prozentsatz von aus ländischer Waare als die zollsreie Menge der Durchsuhr anzu sehen ist. Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatz entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche Transitlager bewilligt werden. 2) Ebenso werden bezw. können sür das in Nr. 13 e des Tariss ausgesührte Holz Transitlager ohne amtlichen Mitver schluß bewilligt werden. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch Das Gesch, betr, den Zolltaris, werden oder können die unter Nr. 13 e 1 sallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch welche sie unter Nr. 13 e 2 sallen, in das Lager zurückgesührt werden. Für Bau- und Nutzholz, welches aus Flößen eingeht und aus Begleitschein I. weitergesendet wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abserti gungssormen anordnen. 3) Für Mühlensabrikate (Nr. 25 q. des Tariss) wird eine Erleichterung dahin gewahrt, daß bei der Aussuhr der Ein gangszoll sür das ausländische Getreide nach dem Prozentsatz des zur Herstellung des Fabrikats zur Verwendung gelangten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Dabei soll sür d^e bescheinigte Aussuhr an Mehl eine dem Ausbeuteverhältniß entsprechende Gewichtsmenge an ausländischem Getreide zollsrei gelassen werden. Ueber das hiebei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trisst der Bundesrath Bestimmung. 4) Die näheren Anordnungen (W 108 und 109, W IIS und 118 des Gesetzes vom 1. Juli 1869), insbesondere auch über die an die Lager-Jnhaber zu stellenden Ansorderungen trifft der Bundesrath. s 8. Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welcher die Summe von 130,000,000 ^ in einem Jahre übersteigt, ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölke rung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen. Diese Ueberweisung ersolgt vorbehalt lich der desinitiven Abrechnung zwischen der Reichskasse und den Einzelstaaten aus Grund der im Art. 39 der Reichsver sassung erwähnten Ouartalsextrakte und beziehungsweise Jahresabschlösse. > 10 DaS Gesetz, betr, den Zolltaris, Diese Bestimmung tritt mit dem 1. April 1880 in Kraft. Jnsoweit der Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer sür die Zeit vom 1. Oktober 1879 bis 31. März 188« die Summe von 52,651,815 ^ übersteigt, kommt der Ueberschuß an den Matrikularbeitrögen der einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe ihrer Bevölkerung in Abzug, Jolltarif. !,Äum er!I Keirennung cker Eegenftaiul« I KöfSsse: ä) Absälle von der Eisensabrikation (Ham merschlag, Eisenseilspäne) und von Eisen blech, verzinntem (Weißblech) und ver zinktem ; von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Seisensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Leder stücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Leder absälle d) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Tre bel ; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger; thierischer, und andere Tüngungsmittel, Maßstab !Zoll» der Ber» latz zollung srei 12 Zolltaris, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art Anmerkung zu b: An sich zollpflichtige DüngungSmittel, künstliche, und DKngesalz werden, aus desondere Erlaubnitz, und letzteres nur unter der Kontrole der Aer» Wendung, zollsrei zugelassen, e) Lumpen aller Art; Papierspäne; Maku latur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie . . . . . Anmerkung: Zlbsllle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie her» stammen, behandelt. ZZanmwolle und ZSaumwokkenwaaren: ») Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gesärbte b) Baumwollwatte e) Baumwollengarn, ungemischt oder ge mischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen: 1. eindrähtiges, roh «) bis zur Nr. 17 englisch . . . st) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch 7) . . 45 „ „6« „ Zolltaris, Kenennung ckir Eegenftiincke ö) über Nr. S« bis Nr. 79 englisch «) . .79 englisch . . . 2. zweidrähtiges, roh «) bis zur Nr. 17 englisch . . , si) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch ?) . . 45 .. „ 6« . ö) . . 6« . , 79 . «) , . 79 englisch . . . 3. ein- und zweidrähtiges, gebleicht oder gesörbt «) bis zur Nr. 17 englisch . . ^ über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch ?) . . 45 , „ 6« , ö) „ „ 6« „ „ 79 „ «) . ,79 englisch .... 4. drei- und mehrdrähtiges, roh, ge bleicht, gesärbt 5. mehrsach gezwirnter Nähsaden, auch aeeommodirter (zum Einzelverkaus vorgerichteter) Nähsaden .... 6. Dochte, ungewebte ä) Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallsäden, ohne Bei mischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 1. rohe laus rohem Garn versertigte) dichte Gewebe mit Ausschluß der Maßstabs Soll. der Ver» 1<ch zollung Zolltaris, Benennung an KegeiMniK ausgeschnittenen Sammete; Tüll, roh und ungemustert 2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der ausgeschnitte nen Sammete 3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 be grisfene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn versertigte) undichte Ge webe mit Ausschluß der Gardinen stoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpswaren ; Posamentier und Knopsmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metall säden 4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt 6. alle undichte Gewebe, wie Jaeonet, Musselin, Tüll, Marlh, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1, 3 und 4 be griffen sind 6. Spitzen und alle Stickereien . . . Anmerkung zu S: 1. Baumwollene Fischernetze, neu 2, Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baumwollabfällen, in Stücken nicht über 50 Cen» timeter lang und breit, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u, s. w. verwendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gesärbten Fäden Zolltaris, Äeneunung cker Eegenstünile L, Rohe Gewebe fkr Schmirgelleinen» und sür Schmirgeltuchsabriken aus Erlaubnißschein unter Kontrole, ingleichen Schmirgeltuch ZSKi, auch mit SPießglanz, AiuK «der Ii«n Kgirt, und Zöaareu daraus: ») rohes Blei, Bruchblei; Blei-, Silber und Goldglätte d) gewalztes Blei; Buchdruckerschriften . o) grobe Bleiwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lack; Draht ü) seine Bleiwaaren, auch lackirte; in gleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 sallen Nürfienbinder» und Sieömacherwaaren: a) grobe: 1. Bürsten und Besen aus Bast, Stroh, Schils, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 2. andere, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack d) seine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 2« sallen I« Zolltaris, öeneimung iler Gegenftinile Mafjstab Zoll, derVer, 'atz zollung Aroguerie,Apotheker» und Aaröewaaren : ä) Aether aller Art, Chlorosorm, Kollo dium; ätherische Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter d und i begriffe nen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Fir msse aller Art, mit Ausnahme von Oelsirniß; Maler-, Wasch- und Pastell sarben; Tusche; Farben- und Tusch kasten; Blei-, Roth- und Farbenstiste; Zeichenkreide 10« «s 20 b) Wachholderöl, Rosmarinöl .... 12 e) Oxalsäure und oralsaures Kali; gelbes, weißes und rothes blausaures Kali . ä) Aetzkali, Aetznatron; Oelsirniß . . . e) Alaun; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farbholzextrakte; Gelatine; Kitte; Leim; Ruß; Schuhwichse; Siegellack; Tinte und Tintenpulver; Wagenschmiere; Zündwaaren . k) Soda, kalzinirte; doppeltkohlensaures Natron g) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda; Pottasche . . . K) Wasserglas i i) Rohe Erzeugnisse und chemische Fabri kate sür den Gewerbe- oder Medizinal- Zolltarif. Kknennnng ikr Gegenfiänise gebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker» und Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht vor stehend unter ä bis d oder unter an deren Nummern des Tariss begriffen sind; Benzol und ähnliche leichte Theeröle; Terpentinöl; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches und natür liches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); eingedickte Säste; Schießpulver; Weinhese, trockene und teigartige Maßstabs Zoll» der Ber» s°tz zollung srei Eisen und Hisenumaren: »,) Roheisen aller Art; Brucheisen und Absälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1 genannt .... 100 Lg d) schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeißen, Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des sazonnirten ; Radkranzeisen; Pslugschaareneisen; Eckund Winkeleisen; Eisenbahnschienen; Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und 2,5° Schwellen Anmerkungen zu 6b: 1, Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend; Roh I,5<> schienen; Jngots 2. Schmiedbares Eisen in Stäben für Kratzendraht» ö,»0 sabrilen aus Erlaubnitzschein unter Kontrole , 18 Zolltarif, Aknenniuig cker Gegknstänckk Maßstab Z°U. derLer» zollung c) Platten und Bleche aus schmiedbarem Eisen : I. rohe 100 «g 2. polirte, gesirnißte, lackirte, verkupserte, verzinnte (Weißblech), verzinkte oder verbleite „ S) Draht, auch verkupsert, verzinnt, ver zinkt, verbleit, polirt oder gesirnißt e) Eisenwaaren: 1. ganz grobe: a) aus Eisenguß Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wa gen roh vorgeschmiedet ist; Brücken und Brückenbestandtheile ; Anker, Ketten und Drahtseile ; Eisenbahn achsen, Eisenbahnradeisen, Eisen bahnräder, Puffer, Kanonenrohre, Ambose, Schraubstöcke, Winden, Hackennägel, Schmiedehämmer, Wagensedern, Polstersedern, Brech eisen, Hemmschuhe, Huseisen . . „ 7) gewalzte und gezogene Röhren aus 3 S 3 2,»« 3 5 2. grobe: «) anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz . . . 6 Zolltaris, Kmennnng iler Gegenftänile /ä) abgeschliffen, gesirnißt, verkupsert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aezte, ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloß-, Rad- und Trahtschrauben, Zangen, gepreßteSchlüssel, Dung- und Heugabeln . . 7) Handseilen, Degenklingen, Hobel eisen, Meißel, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen, Maschi nen- und Papiermesser und ähn liche Werkzeuge Anmerkung zu « Ketten und Drahtseile zur Ketten»Schleppschiff» sahrt und Tauerei 3. seine: «) aus seinem Eisenguß, als leichtem Ornamentguß, polirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß; A aus schmiedbaremEisen,polirtoder lackirt; Messer, Scheeren, Strick nadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit u, s. w., 2« 2» Zolltaris, Benennung an Eegenstänile Maßstabs derBer» zollung > alle diese Gegenstünde anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 100 Kg sallen 7) Nähnadeln; Schreibsedern aus Stahl und anderen unedlen Me tallen; llhrsournituren und Uhr werke aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art Hrden, ßrze und edke Metalle: Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, in gleichen Erze, auch ausbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zoll satze namentlich betroffen sind, edle Me talle gemünzt, in Barren und Bruch . Alachs und andere vegetaöilische Spinn» ftoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Absälle Setreide und andere Erzeugnisse des Landöaus: s) Weizen, Roggen, Haser und Hülsen srüchte, sowie nicht besonders genannte Getreidearten Zolltaris, Aeneilimng iler Gegeoftänile d) e) ä) e) t) 21 Maßstab Zoll. der Ver s»tz zollung Gerste, Mais und Buchweizen . . . 100 Lg Malz Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel Raps und Rübsaat Erzeugnisse des Landbaus, anderweitig nicht genannt Hkas und Hlaswaaren: ä) grünes und anderes natursarbiges ge meines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh, oder Rohr; Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Per lenbereitung und Kunstglasbläserei ge braucht werden 100 «Z d), weißes Hohlglas, ungemustertes, unge schliffenes, unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder ein geriebenen Stöpseln, Böden oder Rän 100 Lz dern o) Fenster- und Taselglas in seiner natür lichen Farbe (grün, halb und ganz weiß), ungeschliffen, ungemustert; wenn die ein- 0,b, 1,»« s ö,50 frei Zolltaris, Benennung Lei Gegenstünile Maßstab Zoll, derVer. iatz zollung sache Höhe und die einsache Breite zusammen betragen: 100 «s 1. bis 120 Zentimeter 2. über 120 bis 200 Centimeter . 3. über 200 Centimeter .... ll) I. Spiegelglas, rohes, ungeschlissenes 2. Tasel- (Fenster-) und Spiegelglas geschliffenes, polirtes, gemustertes mattes, auch sarbiges ; belegtes aller Art 100 LZ e) BeHange zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpse, auch gesärbte; massives Weißes Glas, nicht besonders benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abge riebenes, geschnittenes, geätztes, gemuster tes Glas, insoweit es nicht unter 6 oder k 10« «8 sällt Anmerkung zu e: Slaspliittchen, Glasperlen. Glasschmelz, Slas» tropsen, auch gesärbt f) sarbiges, mit Ausnahme des unter ä, g und e begriffenen, bemaltes oder ver goldetes (versilbertes) Glas; Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; Glaswaaren und Emailwaaren in Ver bindung mit anderen Materialien, so weit sie dadurch nicht unter Nr. 20 sallen Zolltaris, Kenenimng cker Vegenstünile 23 Maßstab Zoll. derAer» zollung Anmerkung zu Milchglas und Alabafterglas, ungemustertes, un geschliffenes, unabgeriebenes, nnbemaltes, unge» preßte« oder nur mit abgeschliffenen oder einge» riebenen Stöpseln, Böden und Rändern , , , , 100 Kaare von Heerde« und Menschen, sowie Maaren daraus; Aeoern und Dorsten: ä) Pserdehaare, roh, gehechelt, gesotten, ge särbt, auch in Lockensorm gelegt, ge sponnen; Borsten; Oeltücher; rohe Bett sedern b) Geslechte von Pserdehaarcn ; Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sosern mindestens die ganze Kette oder der. ganze Einschlag aus Pserdehaaren besteht 100 Lg o) Menschenhaare, roh, oder in der unter o, bezeichneten weiteren Bearbeitung . . ä) Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Haaren und Haarimitationen . . e) Schreibsedern (Federspulen), rohe; Schmucksedern, nicht unter g begriffen . f) Schreibsedern gezogen; Bettsedern ge reinigt und zugerichtet g) zugerichtete Schmucksedern .... Käute und Aesse: s) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur Lederbereitung; 1« srei 48 l«« SO« 3 6 300 Zolltaris, Lenennimg iler GegensiäniK Maßstab der Ver» zollung rohe, behaarte Schas-, Lamm- und Ziegen selle, auch enthaarte Schasselle, nicht weiter bearbeitet b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung 13 Kotz und andere vegetabilische und animalische SchnitzKofse, sowie Waare» daraus : s) Brennholz, Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und Scheiben ; Lohkuchen (aus gelaugte Lohe als Brennmaterial) ; vege tabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt b) Holzborke und Gerberlohe .... 100 Lg o) Bau- und Nutzholz : 1. roh oder blos mit der Axt vorgear beitet 100 «sj oder > F«ftmeter gesägt oder auf anderem Wege vor gearbeitet oder zerkleinert; Faßdau. ben und ähnliche Säg- oder Schnittwaaren, auch ungeschälte Korbweiden und Reisenstäbe 100 «zj oder Meter Zolltaris, Lenennung llkr GegenftänL» 25 Maßstab Zoll» >der Ber. zollung <Z) grobe, rohe, ungesärbte Böttcher-, Drechs ler-, Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Aus nahme der Möbel von Hartholz und der sournirten Möbel; geschälte Korbweiden ; grobe Korbslechterwaaren, weder gesärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch ge sirnißt ; Hornplatten und rohe, blos ge schnittene Knochenplatten; Stuhlrohr, ,00 Kg gebeiztes oder gespaltenes e) Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile f) hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter ck und g begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine), Steinzeug, Fayenee oder Porzellan; andere Tischler-, Drechslerund Böttcher-Waaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gesärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gesir nißt oder auch in einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; verleimte, auch sournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobe Korkwaaren (Streisen, Würsel- und Rinden- Zolltaris, iZenkninmg cker Gegenstände Maßftab Zoll der Ver. i°? «ollung .« spunde); grobes ungesärbtes Spielzeug ; lg« «8 l« g) seine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), seine Korbflechterwaaren, Korkstopsm,Korksohlen,Korkschnitzereien, sowie überhaupt alle unter <t, e, f und K nicht begriffenen Waaren aus vegetabi lischen oder animalischen Schnitzstoffen, mit Ausnahme von Schildplatt, Elsen bein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 sallen; Holzbronze . . K) gepolsterte Möbel aller Art: 30 „ 14 K-Pfen 16 Instrumente, Waschinen und Kayrzeuge : ä) Jnstrumente, ohne Rücksicht aus die Materialien, aus welchen sie gesertigt sind: 1. musikalische 2. astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische (sür Labora- SO 4« SS Zolltaris, S V S Kenennung cker Eegenftänile 27 Maßstab Zoll. der Ber» satz zollung b) Maschinen: 1. Lokomotiven; Lokomobilen . . . 100 2. andere, und zwar je nachdem der überwiegende Bestandtheil gebildet wird: „ 7) aus schmiedbarem Eisen . . . ö) aus anderen unedlen Metallen . Anmerkung zu d, 1 und 2: Dampsmaschinen und Dampslessel zur Verwen- „ „ 8 3 3 5 8 srei 3. Kratzen- und Kratzenbeschläge . . 100 «8 36 e) Wagen und Schlitten: I. Eisenbahnsahrzeuge: «) weder mit Leder- noch mit Polster6°/» 1«°/» „ 2. andere Wagen und Schlitten mit Leder- oder Polsterarbeit .... Stück 150 S) See- und Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffs utensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten, wie auch Dampsmaschinen srei Anmerkung: Alle nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige bewegliche Jnventarienstücke unterliegen den für diese Gegenstände sestgesetzten Zollsätzen, Zolltaris, Aeneniiimg ilki Gegrnstänile 1« Kalender Maßstab Zoll der Vir» satz zollung srei !7 Kautschuck und Huttapercha, sowie Waa» reu daraus: «,) Kautschuck und Guttapercha, roh oder gereinigt, Kautschuckhornmasse (Hart gummi), auch polirt oder mit eingepreß ten Dessins versehen in Platten, Stäben, Röhren und dergleichen frei d) Kautschucksäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baum wollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder gesärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehn ung noch deutlich erkannt werden kön nen; Kautschuckplatten; ausgelösterKautschuck 100 Lg e) grobe Waaren aus weichem Kautschuck, unlackirt, ungesärbt, unbedruckt, Hartgummiwaaren, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, sosern sie dadurch nicht unter Nr. 20 sallen; Versponnene Kautschucksäden . 4« S) seine Waaren aus weichem Kautschuck, lackirt, gesärbt, bedruckt, oder mit ein gepreßten Dessins; alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, Zolltaris, Benennung ller Gegenstinile Maßstab der Wer» zollung soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 sallen l00 Kg e) Gewebe aller Art mit Kautschuck über zogen, getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuck verbunden, oder mit ein geklebten Kautschucksäden; Gewebe aus Kautschucksäden in Verbindung mit an deren Spinnmaterialien ; Strumps- und Posamentierwaaren in Verbindung mit Kautschucksäden 90 Anmerkungen zu e: 1. Kautschuckdrucktücher sür Fabriken und Kratzenleder, künstliches, sör Kratzensabriken, beide auf srei Erlaubnifjschein unter Kontrole 2. Schläuche aus Hans, Mafchinentreibriemen und Wagendecken aus groben Zeugstossen, in Verbin» 100 «8 24 dung mit Kautschuck Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Autzwaare«: ») von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallsädenz gestickte und Spitzenkleider 90« d) von Halbseide 450 e) andere, soweit sie nicht unter c> und e 3«« genannt sind ck) von Geweben, mit Kautschuck überzogen oder getränkt, sowie aus Kautschucksäden in Verbindung mit anderen Spinnma terialien 13« 3« Zolltarii, MabftabsHoll derVer» s°tz zollung e) Leibwäsche, leinene und baumwollene . 100 Hg f) Hüte: 1. seidene Herrenhüte (Cylinder), garnirt und ungarnirt 2. Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnirt 1 Stück 3. Tamenhüte, garnirt 4. Hüte, nicht besonders benannte, gar nirt und ungarnirt g) künstliche Blumen: 1. Blumen, sertige, aus Webe- oder Wirkwaaren allein oder in Verbind ung mit anderen Stoffen .... 100 Lg 2. Bestandtheile künstlicher Blumen, d. i. einzelne Blätter, Stiele u. s. w, ohne Verbindung unter einander . . . Kupfer «nd andere nicht besonders ge> nannte unedle Metalle, Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, nnd Maaren daraus: g,) Kupser in rohem Zustande, oder als Bruch; Kupser- und andere Scheide münzen d) geschmiedet oder gewalzt in Stangen und Blechen ; auch Draht und Telegraphen 100 KZ kabel e) in Blechen und Draht, plattirt , . , Zolltaris, Lknennnng iler Gegenftinilk 31 Maßstab derVer» zollung cl) Waaren und zwar: 1 . grobe Kupserschmiede- und Gelbgießerwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack; serner Röhren von Messingblech 100 LÄ und Drahtgewebe 2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 1 9 ä 3, oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 sallen 3. aus Aluminium, Nickel; seine, ins besondere Lurusgegenstände, aus Al senide, Britanniametall, Bronze, Neu silber, Tomback und ähnlichen Legirungen; seine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien; alle diese Waa ren, insoweit sie nicht unter Nr. 20 sallen L0 Kurze Maaren, HuineaMerien cke.: ») Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gesertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber . . d) l. Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Celluloid, Elsenbein, Gagat, Jet, Lava, Meerschaum, Perl mutter und Schildpatt, aus unedlen Zolltaris, Z Maßstab Zoll, der »er. satz ,ollung echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten Me tallen; Zähne in Verbindung mit Stisten oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen; 2. seine Galanterie- und Ouineailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippes tischsachen u. s. w.), ganz oder teil weise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus anderen unedlen Me tallen, jedoch sein gearbeitet und ent weder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halb-Edelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten, in Metallguß und dergleichen; 3. Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art, seine bossirte Wachswaaren . 100 «g 20« Anmerkung zu o I: ElsenbeinstScke, vorgearbeitet sür Gegenstände der Nr, 20 d 1 3« e) 1. unechtes Blattgold und Blattsilber; 2. Brillen, Operngucker; Wachsperlen; Regen- und Sonnenschirme; Zolltaris, Benennung a'er Kegenftiiilll« 3. Waaren aus Gespinnsten von Baum wolle, Leinen, Seide, Wolle oder an deren Thierhaaren, welche mit ani malischen oder vegetabilischen Schnitz stoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschnck, Leder, Leder tuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarisirt sind . . . 21^ Leder und Ledcrmaaren: ») Leder aller Art, mit Ausnahme des unter b genannten, ungesärbtes; ge särbtes Juchtenleder ; Pergament ; Stiesel schäste d) Sohlleder sowie brüsseler und dänisches Handschuhleder ; auch Korduan ; Marotm ; Sassian ; gesärbtes Leder, mit Aus nahme des unter » genannten ; lackirtes Leder Anmerkung zu d: Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht ge särbte, oder weiter zugerichtete Ziegen und Schas selle e) grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemerund Täschnerwaaren, sowie andere Waa ren aus ungesärbtem oder blos geschwärz tem lohgarem Leder, oder aus rohen «4 Zolltaris, Kenennung n'er Vegenstänile Maßstab derBer» zollung Häuten, alle diese Waaren auch in Ver bindung mit anderen Materialien, so weit sie dadurch nicht unter Nr. 20 sallen 100 6) seine Lederwaaren von Korduan, Sassian, Marokin, brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gesärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie da durch nicht unter Nr, 20 sallen ; seine Schuhe aller Art Anmerkung zu « und cl: Grobe Schuhmacher» und TSschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbe» drucktem, Wachstuch werden wie grobe. Waaren aus seinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstasft u, dergl, wie feine Ledermaaren behandelt. e) Handschuhe Leinengarn, Leinwand und andere^einenwaaren, d, i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegeta bilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme von Baumwolle : ») Garn, mit Ausnahme des unter b ge nannten : 1. bis Nr. 5 englisch 2. über Nr. 5 bis Nr. 8 englisch . . Zolltaris, e L !? Senennung ller Gegenftönlle Maßstob Zoll. der Ver» s°tj zollung 3. über Nr. 8 bis Nr. 2« englisch . 100 Kg 4. . . 20 , . 35 , . . „ 5. . .35 englisch » Anmerkung zu »: Jute, Manillohans und Kokossosern, roh. ge röstet, gebrochen oder gehechelt d) gesärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn: 100 I. bis Nr. 20 englisch 2. über 20 bis 3S englisch . . . . «) Zwirn aller Art g) Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Trag bänder und Schläuche; grobe ungesärbte Fußdecken aus Manillahans-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern .... e) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungesärbt, unbedruckt, ungebleicht: l. bis 16 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen aus eine quadra tische Gewebfläche von vier Ouadrat- „ 6 9 12 srei 12 15 2» 36 6 6 2. mit 17 bis 4« Fäden in der Kette und dem Schuh zusammen aus eine quadratische Gewebfläche von vier Quadrateentimeter; seine, sowie alle gesärbten Fuhdecken aus Manilla3' 3« Zolltaris, Kenenimng ckcr VegenstäniK Hans-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern 3. mit 41 bis 8« Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen aus eine quadratische Gewebflache von vier Ouadrateentimeter ; Seilerwaaren, gesärbte und gebleichte, mit Aus nahme der unter ä genannten . . 4. mit 81 bis 12« Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen aus eine quadratische Gewebfläche von vier Ouadrateentimeter 8. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen aus eine quadratische Gewebfläche von vier Ouadrateentimeter .... f) Leinwand, Zwillich, Drillich, gesärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gesärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt: 1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen aus eine quadratische Gewebfläche von vier Ouadrateenti meter 2. mit mehr als 12« Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen aus eine quadratische Gewebfläche von vier Ouadrateentimeter Zolltaris, Senenimng iler Kegenffönile L s 37 MaWab Zollder Ver» latz zollung g) Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel >00 Kg 6« aller Art K) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Stickereien, Strumpswaaren ; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallsäden . . 10« !) Zwirnspitzen 6«« 23, Lichte ,24l Literarische und KunstgegcnstSnde: ä) Papier, beschriebenes (Akten und Manu skripte); Bücher in allen Sprachen, Kupserstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photo graphien; geographische und Seekarten; Musikalien d) gestocheneMetallplatten,geschnitteneHolzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrist, alle diese Gegenstande zum Gebrauch sür den Druck aus Papier o) Gemälde und Zeichnungen ; Statuen von Marmor und anderen Steinarten ; Sta tuen von Metall, mindestens in natür licher Größe; Medaillen 15 frei frei srei 38 Zolltaris, Kenennung iler Eegenstänile Maßstab derVer» zollung Material» und Spezerei», auch Konditor» «aaren und andere AonsumtibiNen: ä) Bier aller Art, auch Meth .... 100 L> b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Brannt weine in Fässern und Flaschen . . , e) Hese aller Art, mit Ausnahme der Weinhese Anmerkung: Flüssige Bierhese, auf der bayerisch>österreichi» scheu Grenze von Oberneuhaus bis Melleck ein» schlüssig, aus der sächsisch-böhmischen Grenze links der Elbe, aus der badisch»jchmeizerijchen Grenze bei Behningen und der sogenannten Hör! für den eigenen Bedarf der dortigen Bewohner in kleinen Mengen bis zu 15 Kilogramm einschlüssig in einem Transporte S) 1. Essig aller Art in Fässern . . . 2. Essig in Flaschen und Kruken . . e) Wein und Most, auch Cider, und künst lich bereitete Getränke, nicht unter an> deren Nummern des Tariss begriffen: 1. in Fässern eingehend 2. in Flaschen eingehend 5) Butter, auch künstliche Anmerkung zu k: Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Zolltaris, Benennung iler Begenstänile SS Matzftab Zoll, derBer. sah zollung Falle eines Mifjbrauchs örtlich anzuordnenden srei Aushebung oder Beschränkung dieser Begünstigung g) I. Fleisch, ausgeschlachtetes, srisches und zubereitetes; Geflügel und Wild aller Art, nicht lebend; Fleischextrakt, 100 Kg 12 Taselbouillon 3 2. Fische, nicht anderweit genannt . . Anmerkung zu « l: Einzelne Stücke ausgeschlachteten, srischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als Z Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner de« Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eine« Mifjbrauchs örtlich anzuordnenden srei Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung d) Früchte (Südsrüchte): 1. srische Apselsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten u. dgl. . . 100 «8 12 Verlangt der Zollpflichtige die AusZählung, so zahlt er für l«0 Stück Z ^« Im Falle der Auszählung bleiben der» dorbene unverzollt, wenn sie in Gegen wart von Beamten weggemorfen werde», 2. Feigen, Korinten, Rosinen . . . 100 «8 24 3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pome 3« ranzen und dergleichen .... I) Gewürze, aller Art, nicht besonders ge 5« nannt Anmerkung zu Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele aus srei Erlaubnitzschein unter Kontrole 40 Zolltaris, Fienennung Ler KegenliäniK »afjftab Zoll. der Ver. iah zollung ^« IF°K <Tonne, 3 Anmerkungen: I I, Gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Br» ! Packung tverden mit 2 sür Ivo Kilogramm Verzollt. Z, Gesalzene Heringe, zu Tünger bestimmt, nach I) Honig ol) I. Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit Ausnahme von Cichorie) . . 2. Kaffee, gebrannter u) Kaviar und Kaviar-Surrogate . . . «) Käse aller Art p) 1. Konsitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und ChokoladeSurrogate; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedampste oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und an dere Verzehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geslügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische, zu bereiteter Sens; Oliven, Kapern, Pasteten, Sauren und andere ähn- sr.'i 100 HF 3 » 40 50 35 12 10« 2« Zolltaris, Benennung iler Kegenstänile liche Gegenstände des seineren Taselgenusses 2. Obst, Sämereien, Beeren, Blatter, Blüthm, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Num mern des Tariss begrissen sind; Säste von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zucker eingekocht; srische und getrocknete Schalen von Süd srüchten; unreise Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; trockene Nüsse, Kastanien, Johannisbrod, Pinienkerne; gebrannte oder gemah lene Cichorien 1. Krastmehl, Puder, Stärke, Stärke gummi, Arrowroot, Nudeln, Sago und Sagosurrogate, Tapioka . . . 2. Mühlensabrikate aus Getreide und Hülsensrüchten, nämlich geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare) Anmerkung zu i 2 : Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm sür Bewohner des Grenzbezirks, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aushebung oder Beschränkung dieser Begünstigung 41 Zolltaris, Aenennnng ilcr Begenstänile r) Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und dergleichen s) Reis, geschälter und ungeschälter . Anmerkung: Reis zur Stärkesabrikation unter Kontrole t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz) sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt . . A nmerkung: Salz, seewärts eingehend u) Syrup.*) v) Taback: 1. Tabacksblätter , unbearbeitete und Stengel, auch Tabacksaueen , 2. sabrizirter Taback: «) Cigarren und Cigarretten ^) anderer v?) Thee x) Zucker.*) '> Die Zollsätze für Zucker und Shrup find durch das die Zuckerbesteuerung betressende Gesetz vom M, Juni ISSS bestimmt und betragen von: I, rafftnirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundes» raths bei den nach Bedürfniß össentlich zu be» zeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des holländischen Standard Nr. Ig Zolltaris, L S Senennung iler Eegknstönile Maßstab Zoll. der Ber» s°tj zollung .« und darüber zu bestimmenden Mustern ent» 100 Lg 3« spricht 2, Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter I. 24 ,, 15 ,, Auslösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2 ausgeführten Eingangszolle, 4. Melasse, unter Kontrole der Verwendung zur . srei 26 Gel, anderweit nicht genannt, und Iiette: a) Oel: 1. Oel aller Art in Flaschen oder Krügen 100 Lg 2« 2. Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Se sam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnen8 „ 3. Olivenöl in Fässern, amtlich denasrei 4. anderes Oel in Fässern .... 100 «ß 4 6. Palm- und Kokusnußöl, sestes . . 2 „ b) Rückstände, seste, von der Fabrikation setter Oele, auch gemahlen .... srei e) Fette: 1. Schmalz von Schweinen und Gänsen 100 Lg 1« 2. Stearin, Palmitin, Parassin, Wall3 rath, Wachs „ 3 3. Fischspeck. Fischthran „ 2 44 Zolltaris, Aenknnuilg iler Ekgknllänile 27 Z'apier und Z>axpwaaren; ä) ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen d) ungebleichter oder gebleichter Halbstoss zur Papiersabrikation aus Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern; graues Lösch- und gelbes, rauhes Strohpapier, Pappe mit Ausnahme der Glanz- und Lederpappe; Schieserpapier und Taseln daraus ohne Verbindung mit anderen Materialien; Schleis- und Polirpapier ; Fliegen- und Gichtpapier e) Packpapier, nicht unter d oder ä be griffen, ungeglättet ä) Packpapier , geglättetes ; Glanz- und Lederpappe; Preßspäne e) Druck-, Schreib-, Lösch- und Seiden papier aller Art, auch lithographirtes, bedrucktes, liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriesen, Devisen u. s. w, vorgerichtetes Papier ; Gold- und Silber papier; Papier mit Gold oder Silber muster; durchschlagenes Papier; inglei chen Streisen von diesen Papiergattungen ; Malerpappe k) 1, Formerarbeit aus Steinpappe, As phalt oder ähnlichen Stoffen, auch Mafjstab derVer» zollung Zolltarif, 46 ,Num er!I Kmennung cker Gegenstünile Maßstab ZollderBer. s°tz zollung in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackiit 100 2. Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse ; Formerarbeit aus SteinPappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, nicht unter kl oder unter t?3 be- 4 12 3. Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materia lien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 sallen; Papiertapeten . . 24 28 I'eszwerK (Kürschnerarbeiten) : a) überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gesütterte Decken, Pelzsutter und BeI5« b) sertige, nicht überzogene Schaspelze, des gleichen weißgemachte und gesärbte, nicht gesütterte Angora- oder Schasselle, un gesütterte Decken, Pelzsutter und Besätze 6 Metroleum : Petroleum (Erdöl) und andere Mineral öle, anderweitig nicht genannt, roh und 6 Anmerkungen: I, Ter Bundesrath ist besugt, Mineralöl, welches sür andere gewerbliche Zwecke als die Leuchtöl» 4« Zolltarif, Benennung >»r Gegenstänile Maßstab j Zoll. derVer» zollung sabrikation bestimmt ist. unter Kontrole der Verwendung vom Eingangszoll frei zu lassen, 2, Ter Bundesrat!, ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (V»rreK) unter Aorschrift eines Zollsatzes, Ivel, cher dem Marimalgewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzulassen, Seide und Seidenwaaren: a) Seiden-Kokons ; Seide, abgehaspelt (unsilirt, Greze) oder gesponnen (silirt); Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt ; alle diese Seide nicht gesärbt, auch Absälle von gesärbter Seide . . frei d) Seidenwatte 100 Ks 24 e) Seide und Floretseide, gesärbt; Laeets g) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopslochseide u. s. w.), gesärbt und unge särbt 100 e) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallsäden ; Waa ren aus Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien und zugleich in Ver bindung mit Metallsäden; Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide «00 Anmerkung zu Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert . , , , k) alle nicht unter e begriffenen Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbin- Zolltarif, Leilennung iler Vegenstänise dung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegeta bilischen Spinnstoffen Anmerkungen' 1, ganz grobe Gewebe au« rohem Gespinnste von SeidenabfSllen, welche das Ansehen don grauer Packleinwand haben und zu Prefztüchern, Putz» läppen verwendet werden, auch in Verbindung gesärbten Fäden 2. Seide, welche in Garnen aus anderen SpinnMaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die gan^e Länge des Gemebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht, Seife und ?arfümerien: ») Schmierseise d) seste Seise, soweit sie nicht unter e sällt e) Seise in Täselchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpsen u. s. w.; parsümirte Seise aller Art <I) wohlriechende Fette, wohlriechende sette Oele, wohlriechende nicht alkoholartige Wasser in unmittelbaren Umschließungen von mindestens 10 Kilogramm . . . s) alle übrigen Parsümerien Spielkarten, neben der inneren Abgabe « 48 Zolltaris, Benennung ikr BegeilftäniK Maßstab Zollder Ver s°tz zollung 33! Steine und Steinwaaren: ä) Steine, rohe oder blos behauene ; Flinten steine, Mühlsteine, auch mit eisernen Reisen; Schleis- und Wetzsteine aller Art; grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren, Tröge und dergleichen ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen d) Dachschieser, rohe Schieserplatten und 100 roher Taselschieser e) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Ko rallen, bearbeitet, Perlen, alle diese Waaren ohne Fassung ; bearbeitete Halb edelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20 sallen . . , d) andere Waaren aus Steinen mit Aus nahme der Statuen: I. außer Verbindung mit anderen Ma terialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack; gespaltene, gesagte oder sonst bearbeitete Schieserplatten, Schiesertaseln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten srei 6« Zolltaris. Kenennung il« Kegenfföncke 2. in Verbindung mit anderen Materia lien, soweit sie nicht unter Nr. 20 sallen Steinkohlen, ArannKohlen, AoaKs, Torf, HorfKohten Stroh» und Mttwaaren: s) Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Schils, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen; auch andere Schilsmaaren, ordinäre, gesärbte und ungesärbte . . d) Strohbänder e) alle nicht unter ä und <I begriffenen Stroh- und Bastwaaren, insbesondere Stroh- und Bastgeflechte; Decken, Vor hänge und ähnliche Waaren aus ungegespaltenem Stroh; die in a und v ge nannten Stroh- und Bastwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 sallen S) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern und Span: 1. ohne Garnitur / 2. mit Garnitur Anmerkung z» Hute aus Haar» oder Hansgeflechten, aus Spar» terie, sowie aus Geflechten von sogenannter Baum» 4» SU Zolltaris, Benennung iler Gegenliänile w»llensparterie und Stroh werden wie Strohhüte behandelt, e) Sparterie aller Art 36, Hyeerz Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer) Hyiere und lhierische Produkte, nicht anderweit genannt: ä) Lebende Thiere und thierische Produkte, anderweitig nicht genannt ; srische Fische ; serner Bienenstöcke mit lebenden Bienen d) Eier von Geflügel Hhonwaaren: «,) gewöhnliche ' Mauersteine ; seuerseste Steine; Dachziegel, Röhren und Töpser geschirr, nicht glasirt b) glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen; architektonische Verzier ungen, auch aus Terraeotta; Schmelz tiegel; glasirte Röhren, Muffeln, Kap seln und Retorten, Platten, Krüge und andere Gesäße aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Osenkacheln; irdene Pseisen; glasirtes Töpsergeschirr e) andere Thonwaaren, mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waaren: Zolltaris, D Lenennimg iler Kkgmsiänile Sl Mafjftab Zoll» derVer» satz zollung l. einsarbig oder weiß; seine Waaren WO Kg 2. zwei- und mehrsarbig, gerändert, be druckt, bemalt, vergoldet, versilbert; auch Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie da » durch nicht unter Nr. 20 sallen ä) Porzellan und Porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.): 1. weiß 2. sarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert; auch in Ver bindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 sallen 39 Met): ») Pserde, Maulesel, Maulthiere, Esel . 1 Stück Anmerkung zu 1« 16 14 3« 10 srei 1 Stück 6 20 „ c>) Jungvieh im Alter bis zu 2'/z Jahren 4 2 „ 2, g) Spanserkel unter 10 Kilogramm . . ü,s» „ 1 ö,b« srei „ 4. Zolltaris, Maßstab der Ber» zollung 4g, Wachstuch, MachsmusseNn, Machstafft: ») grobes unbedrucktes Wachstuch (Pack10« wch) d) anderes, auch Ledertuch; Buchbinder leinen (Buchbinderzeugstoffe) . . . . e) Wachsmusselin, Wachstafst . . . . Wolkk, einschließlich der anderweit nicht ge nannten Thierhaare, sowie Waaren daraus: ä) Wolle: rohe, gesärbte, gemahlene; ser ner Haare: roh, gehechelt, gesotten, ge särbt, auch in Lockensorm gelegt . . K) gekämmte Wolle 10« Lg, e) Garn, auch mit anderen Spinnmateria lien, ausschließlich der Baumwolle, ge mischt: 1. aus Rindviehhaaren, ein- und zwei sach aller Art; Watten . . . . 2. Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn: «) einsaches, ungesärbt oder gesärbt; dublirtes ungesärbt s!) dublirtes gesärbt ; drei- oder mehr sach gezwirntes, ungesärbt oder gesärbt 3. anderes Garn: «) roh, einsach si) roh, dublirt 7) gebleicht oder gesärbt, einfach . Zolltaris, Kknennnng iler Gegenstäncke 53 ^Maßstab Zoll. derBer. zollung ö) gebleicht oder gesärbt, dublirt; drei oder mehrsach gezwirnt, roh, gebleicht oder gesärbt .... 100 Lg ü) Waaren, auch in Verbindung mit Baum wolle, Leinen oder Metallsäden: 1. Tuchleisten 2. grobe unbedruckte, ungesärbte Filze . 10« 3. Fußdecken, welche gesärbte oder un gesärbte Garne aus Rindviehhaaren enthalten 4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören ; unbedruckte Filz- und Strumpswaaren, Fußdecken, auch be druckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rind vieh- und Roßhaare, auch in Ver bindung mit vegetabilischen Fasern und anderen Spinnmateriatien . . 5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Nr. 7 gehören . 6. bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören; Posa mentier- und Knopsmacherwaaren ; Plüsche; Gespinnste in Verbindung mit Metallsäden 7. Spitzen, Tülle und Stickereien, sowie gewebte Shawltücher, welche drei oder vier Farben haben 24 srei 3 24 10« ISS I5O 300 S4 Zolltaris, 8, gewebte Shawltücher mit süns oder mehr Farben Zink, auch mit Alei oder Zinn segirt, und Waaren daraus: s) rohes Zink; Bruchzink . . . . . b) gewalztes Zink o) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zinn ohne Politur und Lack ; Draht ä) seine Zinkwaaren, auch lackirte ; inglei chen Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. SO sallen . . . , Zinn, auch mit ZZkei, Spießglanz oder Zink kegirt, und Maaren daraus: s) rohes Zinn; Bruchzinn b) gewalztes Zink ........ e) grobe Zinnwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zink ohne Politur und Lack; Traht g) seine Zinnwaaren, auch lackirte ; inglei chen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 2« sallen .... Gesetz, betreffeml ckie Statistik lles MaarmimKckrs lle« llmtsmen Iollgebiet8 mit ckem ÄU8lanlke. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ze. verordnen im Namen des Reichs, nach ersolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs tags, wie solgt: s I. Die Waaren, welche über die Grenzen des Deutschen Zollgebiets ein-, aus- oder durchgesührt werden, einschließlich der Versendungen aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, sind den mit den Abschreibungen sür die Ver kehrsstatistik beauftragten Amtsstellen (§H 3, 4) nach Gattung, Menge, Herkunsts- und Bestimmungsland anzumelden. Als Land der Herkunft der Waaren ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung ersolgt ist, und als Land der Bestimmung der Waaren dasjenige Land, wohin die Ver sendung gerichtet ist, anzusehen. 5<j Gesetz, betreffend die Statistik des WaarenderKhrs Die Verpflichtung erstreckt sich nicht aus: I. die Gegenstände der im H 4 des Gesetzes, betreffend deu Zolltaris des deutschen Zollgebiets, bezeichneten Art, L. Sendungen zollsreier Waaren im Gewicht von 250 Gramm oder weniger. § 2. Jn der Regel muß die Gattung jeder Waare nach bereu spezieller Benennung und Beschaffenheit, die Menge nach dem Gewicht angegeben werden. Das Gewicht verpackter Waaren ist netto anzumelden. Doch genügt sür Kolli, welche nur eine Waarengattung ent halten, das Bruttogewicht unter Angabe der Verpackungsart, Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren können die Zolldirektivbehörden ausnahmsweise eine allgemeine Be zeichnung des Gesammtinhalts des Kollo und die Angabe des Gesammt-Bruttogewichts nebst Verpackungsart zulassen. Das Nähere über die Klassisikation und Maßstäbe der Waaren sür die statistischen Anmeldungen bestimmt das amtlich bekannt zu machende statistische Waarenverzeichniß. Die Anmeldung ersolgt durch den Waarensührer mittelst Uebergabe eines Anmeldescheins an die Anmeldestelle. Beim kleinen Grenzverkehr genügt mündliche Anmeldung. Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirk. Außerdem werden Anmeldestellen nach Bedürsniß dort errichtet. Die Gemeindebehörden im Grenzbezirk, an deren Sitz sich ein Zollamt nicht besindet, sind zur Uebernahme der Geschäfte einer Anmeldestelle gegen entsprechende Vergütung verpflichtet. des deutschen Zollgebiets mit dem Auslände, 57 Ausnahmsweise können auch andere Zoll- oder Steuerümter zu Anmeldestellen bestellt werden. An Stelle der Anmeldescheine tritt sür die Waaren, welche «ach Maßgabe der Zoll- oder Steuergesetze bei der Ein-, Aus oder Durchsuhr der Zoll- oder Steuerbehörden schristlich, des gleichen sür die zollpflichtigen Waaren, welche ihnen mündlich deklarirt werden, die Zoll- oder Steuerdeklaration. Doch ist bei schristlicher Deklaration im Deklarations papier, bei mündlicher Deklaration mündlich auch die Herkunst und Bestimmung der Waaren anzugeben. Ferner muß bei der Absertigung zum Eingang in den sreien Verkehr aus gene relle Deklaration die letztere bezüglich der Gattung und Menge nach den Vorschristen dieses Gesetzes ergänzt werden. Für diese Waaren sungiren die betreffenden Zoll- oder Steuerstellen als Anmeldestellen. s S. Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt dem Absender ob. Dem Waarensührer ist die Vertretung gestattet, öffent lichen Transportanstalten und Güterbesörderung gewerbsmäßig treibenden Personm jedoch nur dann, wenn der Absender weder im deutschen Zollgebiet noch in den Zollausschlüssen wohnt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmeldescheins ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des Deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse wohnt, der Waarensührer verantwortlich. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen, welche mündlich anmelden oder nach § 4 Angaben machen. Geietz, betreffend die Statistik deS Waarenverkehrs § « Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig besördern, dürsen nach dem Auslande gerichtete Sendungen nur dann besördern oder, salls ihnen die Bestimmung der Waaren in das Ausland erst wäh rend des Transports bekannt wird, weiter besördern, nachdem ihnen die ersorderlichen Anmeldescheine überwiesen worden sind und wenn letztere sowohl in sormeller Hinsicht den ertheilten Vorschristen entsprechen, als auch ihrem Inhalt nach mit den Frachtbriesen und Deklarationen übereinstimmen. Für die Aussuhr kann ausnahmsweise die Nachlieserung des Anmeldescheins binnen längstens achttägiger Frist, gegen Einreichung eines Jnterimsscheins, gestattet werden. Der Jnterimsschein weiset die Massengüter nur nach der Gattung, die Stückgüter nur nach Zahl und Merkzeichen der Kolli nach. s ?. Nachdem eine der Anmeldepflicht unterliegende Sendung am Sitze der Anmeldestelle angekommen oder dort zur Be sörderung ausgegeben ist, hat der Waarensührer ohne Verzug die Anmeldung zu bewirken. Für Fälle, in welchen Sen dungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, ist von den Zolldirektivbehörden den örtlichen Verhältnissen entsprechend Bestimmung zu treffen, Tie öffentlichen Transportanstalten und die Personen, welche Güter gewerbsmäßig besördern, haben bei Nebergabe der Anmeldescheine oder Jnterimsscheine an die Anmeldestelle schristlich zu erklären, daß die Scheine alle der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umsassen. Fehlt ein Anmeldeschein ordnungswidrig oder wird ein Jnterimsschein nicht rechtzeitig durch den Anmeldeschein ein des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, A gelöst, so kann die Nachreichung innerhalb bestimmter Frist bei Strase ausgegeben werden. s 8. Tie Anmeldestellen sind zur Revision der Waaren durch äußere Besichtigung besugt. Jhnen liegt ob, ohne Berzug die Anmeldescheine zu prüsen; ersorderlichen Falles haben sie deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Waarenbesund zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollständigung zu veranlassen. § » Ter Bundesrath kann beim Postverkehr, bei Sendungen vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, beim kleinen Grenzverkehr, bei der Durchsuhr aus kurzen Straßen strecken, sowie in Rücksicht aus sonstige besondere Verhältnisse Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten lassen. s 10. Tie Anmeldungen, desgleichen die Angaben nach § 4 Absatz 2 dürsen nur sür die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. s 11. Von den schristlich anzumeldenden Waaren ist eine in die Reichskasse fließende Gebühr — statistische Gebühr — zu entrichten. Tieselbe beträgt sür die in demselben Anmeldeschein oder derselben Deklaration ausgesührten Waaren: I, wenn dieselben ganz oder theilweise verpackt sind, sür je 500 Kilogramm 5 Psennig, <H Gesetz, betreffend die Statistik de« WaarenderkehrS 2. Wenn dieselben unverpackt sind, sür je 1000 Kilogramm 5 Pfennig. 3. bei Kohlen, Koaks, Tors, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen, Salz, Roh eisen, Cement, Düngungsmitteln, Roh stoffen zum Berspinnen und anderen, vom Bundesrath zu bezeichnenden Massen gütern in Wagenladungen, Schiffen, oder Flössen, verpackt oder unverpackt sür je 10,000 Kilogramm 10 , 4. bei Pserden, Maulthieren, Eseln, Rind vieh, Schweinen, Schasen und Ziegen ist zu entrichten sür je süns Stück. ... 5 , Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten leben den Thieren wird eine Gebühr nicht erhoben. Für Bruchtheile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung, s 12. Von der statistischen Gebühr sind besreit: I, die Waaren, welche ä) unter Zollkontrole versendet; d) aus Niederlagen sür unverzollte Gegenstände ge bracht; e) nach Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt, oder ä) zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlasses von Abgaben unter amtlicher Kontrole ausgesührt werden ; des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, «I 2. die Waaren, welche aus Grund direkter Begleitpapiere im sreien Verkehr ä) durch das deutsche Zollgebiet durchgesührt, oder b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zoll gebiet besördert werden; 3. die Postsendungen, Die Besreiung von der statistischen Gebühr nach Nr. 1 erstreckt sich nicht aus die einer Zollabsertigung unterworsenen zollsreien Waaren, welche nach vorheriger Versendung unter Zollkontrole bei einem Amt im Jnnern in den sreien Verkehr gesetzt werden. s !» Die Verpflichtung zur Entrichtung der statistischen Ge bühr (Z 11) wird durch Verwendung von Reichs-Stempelmarken in dem ersorderlichen Werthbetrag aus den Anmelde scheinen oder den dieselben nach § 4 vertretenden Papieren vor Uebergabe derselben an die Anmeldestellen ersüllt. Für die Entrichtung der statistischen Gebühr hastet dem Reich gegenüber derjenige, welch« zur Zeit, wo die Anmeldung stattzusinden hat, Jnhaber (natürlicher Besitzer) der Waare ist. s 14. Für die den Bundesstaaten durch die Statistik des aus,, wärtigen Waarenverkehrs erwachsenden Kosten wird aus dem Ertrag der statistischen Gebühr eine durch den Bundesrath sestzustellende Vergütung gewährt. s 15. Die sür die Kontrolirung der Zölle bestehenden Vor^ schristen finden aus die statistische Gebühr Anwendung. «2 Sesetz, dktreffend die Statistik des WaarenvkrKhrs s 1« Tie Organe der Zollverwaltung haben die Beobachtung der Vorschristen dieses Gesetze? zu überwachen und Zuwider handlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen, § l?. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen dieses Gesetzes, sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Aussnhrungsbestiminungen von Seiten der Maarensührer und inländischen Absender sind, unbeschadet der Vor schristen in U 275 und 276 des Strasgesetzbuchs, mit einer Ordnungsstrase bis zu einhundert Mark zu bestrasen. Handelund Gewerbetreibende, Eisenbahnverwaltungen und Dampsschiffsahrtsgesellschasten, sowie andere nicht zur Handel- und gewerbtreibenden Klasse gehörende Personen hasten bezüglich der von Tritten begangenen Verletzungen der gesetzlichen und Aussührungsvorschristen nach Maßgabe des § 153 des Ver einszollgesetzes. Jn Betreff der Feststellung, Untersuchung und Ent scheidimg der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Aussührungsbestimmungen, sowie in Betreff der Strasmilderung und des Erlasses der Strasen im Gnadenwege kommen die Vorschristen zur An wendung, nach welchen sich das Versahren wegen Zuwider handlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Die aus Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrasen sallen dem Fiskus desjenigen Bundesstaates zu, von dessen Behörden die Strasentscheidung erlassen ist, s 18. Das dem Waarmsührer nach Artikel 409 des Handels- des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. gesetzbuchs an dem Frachtgut zustehende Psandrecht erstreckt sich auch aus die Ansprüche, welche dem Waarensührer aus der Ersüllung der ihm nach diesem Gesetze obliegenden Ver pflichtungen oder aus der Vertretung des Absenders (§ 5) erwachsen. s 1». Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1880 in Krast. Verlag der ß. K. ZZeck'schen Buchhandlung in Nördlinge». Eoiniilkiltare zu llril grohen .sikirsi^^ustizgkl'kl'.en: Gerichisversassungsgesetz vom 27. Jannnr 18^7 nebst dem Emsü hrnugsliesej,. Erlciutert von 5laiilIl, öorreserent der Justi.jroinmissivn des dentselien Reichstag sür das Gerichlsversnsjnngsgesetz. 15 /4 Bog. gr. L, 4 ^ öi) ,V (Tasjelbe mit bayerischem Ansjührungsgefetz. Bog, 6 ^) (Zivilprozeßordnung vom 23, Januar 1877 „ebst dem Pinsü hrnngsgeset!. Erlau icrt von 1>i, sothar Seiiftert, o, ö, Pros. der Hechte, ü^/i Bog. gr, d. br, 1^ eleg. geb. I« ^li Wic es in einer Äriiik de^ Tcufferl'ichcn (>om,nc„t«r>? aus der Feder des Herausgebers der ,!),lä>ter iür ,'«cchi5a„me,,d,,„,,,'. des Hru. Äppella,,l>„sgericht«d,le,t»r« Heilig li,',ist, löst o,eies Werk die Slrafprozeßordnung vom I, Februar I>77 nebst dem Ein suhr u ng s gesetz. Mit Ansleguilgsbehelsen heransg,'g, von Erult ». LouU>ari>, kgl Ävvcllalivnsgerichtsratli ^ im k. bayr, Sinais,,, inistcrium der Justiz l,„d Mlhei»! sioller, k. Assessor am Stadtgericht zu München. !Z0"/4 '^og. 5, 7 20 c), (Tasselbe, Ausgabe sür Bayern »,it den, bayerischen Aussührungsgesetz — letaleres bis zu Art. W bcreits erschienen ) CoiirurSordnuug vo,n Ig. Februar 1877 nebst dein Einsü hru ngs«e setz, vrläutert von A. HnIImiiiin, Reichsgerichtsrath. 21^4 Bog. gr, 8. 7 Unter der Presse besindet sich: Subhastationsoronmig sür das Königreich Bayern, er läutert von I>r. I. Vrteiia», k. Notar in München, ra. 2« Bog. gr, 8, LZiMr. 5UichM'Mg5gesrizl' zu ilril iieilslsjuftizgej'ri'.eil. <Tertausgabe in Tasche„ !orm„t.) Bayerisches Ausiiihrungögefetz zum Gerichtsverslissungsgesey. Mit Register, rart. 40 ^. Bayerisches AuSsührungSgesetz zur CivilprozeßorVnung u»» ConeursorVnung. Mit Register, eart. !'0 l). Suilillstationsordnung. Mit Anslegungsbehelsen von I>r, ViiiK. Zweiter Abdruck, rart. ^ Verlag der G. K. IZeck'schen Buchhandlung in Nördlingen. Versassung des Deutschen Reiches. Cart. 4« ^, Gewerbe-Ordnung. 75 ^, Cioilehegesetz. Cartonnirt. 45 Das Reichs-Militärgesey. 45 ^, Tie neue Münzordnung. Bearb, von ik>,r, Weber. 80 ^, Das ReichSbankgeseH. Bearb. von I'r. Ul, KIröll. Cort. 8« Zinsrechner, enth. die Berechnung der Zinsen ans 1—500«« ^« Kapital auf alle Tage des Jahres zu 3, 3,/., 3"/,. 4, 4'/., 4,,z u. 5«/« ,e. Bearb. von L. Knobling. Cartonnirt. I «ck Deutsche Staatsiehre sür Gebildete. Von Dr. I. «. ZllunIWi. '^9 Bog, Elegant gebunden 6^ Ter berühmte Staatsrechtslehrer hat seinen vie en Ver» diensten ein neues hinzugesügt, indem er diesen populären Weg. weiser durch den Staat, seine Natur und seine Ruf» gaben versagte. Es ist ein populäres Buch im besten Sinne des Worte» geworden über einen Gegenstand, der keinem deutschen Staats» büiger gleichgültig iein kann, Deutsches Rechtsbuch von Pros. Dr. Zettl Dahn. Eleg. ge bunden «^ ZIM' Ter Verfasser hat sich die Ausgabe gestellt, das deutsche Privatrecht in der Weise zu entwickeln das; nicht allein der Rechts» kündige, sondern jeder Gebildete einen vollständigen Ueber» blick über das reiche, alle Verhältnisse des bürg rlicheu Falls auch über praktische Frage» daraus orientiren kann Auch ten Studirenden wird es mannlgsache Belehrung gewähre» »»!> sich als ein vorzm,iichcS Repetiiorium vielsxch nützlich erweisen, Tie Erörterung des Ursprung« der einzelnen R echts , nsl it u te und Rechtsa , schauungen erleichtert nicht allein das -Verständnis», son» den, macht das Studium dieses werthvollen Handbuchs angenehmer uud sruchtbarer, als dieies bei einem trockene» shstematyche» Lehrbuch der Fall sein würde. s»?- Tie Jnteressenten des Nahrungsmittelgesetzes machen wir ansmerksciin aus das in unserm Berlag vor Kurzem erschieneue: Taschenbuch der Nalimngs- nilll Oenußmitiellellre mit besonderer Berücksichtigung der Berunreinigungen, Berderbnisse und Verfälschungen und Angabe der besten Untersuchungsmethoden. Nach eigenen Ersah rungen sür Jedermann leichtsafzlich bearbeitet von Prosessor vr. Wittstein. Bog. 2 ^ 25 ^. Germany. Laws, statutes, etc. Der neue zolltarif fur das Deutsche Rei 3 1951 OO2 091 324 C