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Der neue zolltarif für das Deutsche Rei

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GERMANY. LAWS, STATUTES,
Der neue
ZO.
tarif
ETC.
THE LIBRARY
Deutsche Weichsgesetze.
TextauSgabe mit Anmerkungen und Register,
Der
neue
Zolltarif
sür
öas
deutsche
Weich
nebst dem Gesetze vom 15. Juli 1879,
betreffen,! ilm Ertrag ller Zölle mul iler TaliaKsieuer,
und dem Gesetze,
lieireffeiul ,lie
?
>les Waarenueckckrs ile» ^euisrslen
Zollgebiets mit ilem Knslanile.
Rü'rdlingen.
. H. Beck'schen Buchhandlung.
1879.
Preis «« ö
Berlag der G. K. Meck'schen Buchhandlung in Nördlingen.
Deutsche Weichsgesehe.
Teztausgabe mit kurzen Noten und Register.
'GerichtsversassungSgesetz vom 27, Januar 1877 nebst öinjührungsgesetz. Bearb. von W, Koller. Cart. 1
*Civilprozeßordnung vom 30. Jan, >877 nebst Einsühruugsgesetz. Mit Noten unter tnnschaltuug der einschlägigen
Bestimmungen des Gerichtsversassungsgesetzes ?r,,
bearb. von Pros, vr, L. Senffert. Cart. 2 ^
^Strasprozeßordnung vom I. Febr. 1877 nebst Einsührung?gesetz. Mit Noten unter Abdruck der einschlägigen Be
stimmungen des Gerichtsversassungsgesetzes nud der
prozesf. Bestiinmunge» in anderen ReichsgesetM ze., bearb.
von Lb.App.R. I)r. I. Staudinger. Cart. 1 ^ «0
"Konkursordnung vom 10, Febr. 1877 nebst Einsührnngsgesetz.
Bearb, von K. Graf, Notar. Cart. I ^«
KM" Tie 4 mit ' bezeichneten sog. R ei ch sj u st i zgesetze lind auch
zusammengebunden i» eteg, !,!einma,,dbaud zum Prem von 5 zu beziehen,
Nechtsanmaltsordnung u, Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Bearb. von Ur, Nöl». Cart. i^ I ^ 80 <>
GerichtSkostengesetz nebst Gebührenordnung sür Gerichtsvoll
zieher, Zeugen und Sachverständige. Cart, I ^
Strafgesetzbuch nach den Gesetzen vom 15. Mai 1871 und
'.(!. Febr. 187«. Bearb. von Vr, I. Stnniinger, Ob,ApP.R. 8. Aufl. (187S.) Cart. 1 ^
Wechselordnung vom 26 Nov. 1848 mit den reichs- und
landesgeseizlichen Ergänzungen, dem Reichsgesetze über
die Wechselstempelsteuer (aus Gruud des Reichs
gesetzes vom 4. Juni 1879), Erläuterungen aus der
Rechtsprechung des Reichsoberhandelsgerichts «.
von «. Graf. Notar. 3. Ausl. Cart, I ^ 2«
Die Reichsgesetze über den Marken-, Muster- und Patentschutz.
Hrsgeg. von Chr. Weber. Cart. I ^ii
NahrungSmittelgesetz vom 14. Mai I87S. Bearb. von Di',
me<>. Zinn, Geh. San.Rath, Cart, 1
80 c),
Gewerbeordnung. Neue Fassung nach den Gesetze» ans den
Jahren 1878 und 1879, Mit Zusatzbestiinmuugen und
aussührl. Sachregister. Cart. 1
Der
neue
Zolltarif
sür
öas
deutsche
Weich
nebst dem Gesetze vom I5. Juli 1879,
beireffeiul ckm Erlmg cker Zölle uml iler Tabaksteuer,
und dem Gesetze,
betreffeml ilie KiatiftiK lies MaarenverKeKrs ile« ileuisiken
MgMeis mii ilem RnsKiule.
MöMlnge».
Verlag der C, H. Beck'schen Buchhandlung.
1879.
Truck der C, H, Beck'schen Buchdruckerei in Röcklingen.
Ktr. ilm Zolltarif ll«8 lleutfrben, Zollgebiets uack ckm
Ertrag ller Zölle unll ller Tabaksteuer.
s 1.
Bei der Einsuhr von Waaren werden Zölle nach Maß
gabe des nachstehenden Zolltariss erhoben. Derselbe tritt an
die Stelle des Vereins-Zolltariss vom 1. Oktober 187« und
d?s denselben abändernden Gesetzes vom 7. Juli 1873 (ReichsGes.Bl. S. 241).
Das Gesetz tritt in Krast:
1) sosort bezüglich der Tarisnummern V (Eisen ze.), 14
(Hopsen), 15 (Jnstrumente ze.), 23 (Lichte), serner be
züglich der in der Tarisnummer 25 (Material- ze. Maa
ren ze.) ausgesührten Artikel mit Ausnahme der in 1 2
bezeichneten, serner bezüglich der unter 26 e des Tariss
(Fette) sallenden Gegenstände, sowie bezüglich der Taris
nummern 29 (Petroleum), 37 (Thiere «.) und 39 (Vieh);
2) mit dem 1. Oktober 1879 bezüglich der unter den Taris
nummern 9 cl, s, k (Getreide ze^) und 13 «, bis 5 (Holz)
enthaltenen Artikels 78^24
4
Tos Gesetz, ietr, den Zolltaris,
3) mit dem l. Juli 1880 bezüglich der Tarisnummer 8,
Flach» und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Aus
nahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder ge
hechelt, auch Absülle;
4) mit dem 1. Januar 1880 bezüglich der übrigen im Taris
ausgesührten Gegenstände, einschließlich der vorstehend
unter 1 ausgenommenen.
s 2.
Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewicht er
hoben:
ä) wenn der Taris dieß ausdrücklich vorschreibt;
d) bei Waaren, sür welche der Zoll 6 ^« von 1«« Kilogr.
nicht übersteigt.
Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht
zu Grunde gelegt.
Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten
wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen (Fässer,
Flaschen, Kruken u. dgl.) nicht in Abzug gebracht.
Hinsichtlich des Syrups bewendet es bei den bestehenden
Bestimmungen.
Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundes
rath die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das
Nettogewicht berechnet werden kann.
s S.
Der Bundesrath ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß die
Absertigung der unter den Tarispositionen 2 « und 22 g,, b,
e u. k sallenden Waaren nur bei bestimmten Zollstellm statt
sinden dars, sosern die Betheiligten nicht zur Erlegung des
höchsten Zollsatzes der betreffenden Tarispositionen bereit sind.
Das Seietz, ietr, den Zolltaris,
«
s 4.
Von der Verzollung besreit sind:
«) die mit der Post aus dem Ausland eingehenden Waarensmdungen von 250 Gramm Bruttogewicht und weniger;
I>) alle der Gewichtsverzollung unterliegenden Waaren in
Mengen unter 50 Gramm,
Zollbeträge von weniger als 5 werden überhaupt nicht,
höhere Zollbeträge aber, nur soweit sie durch 5 theilbar sind,
unter Weglassung der überschießenden Psennige erhoben.
Der Bundesrath ist besugt, in allen zuvor gedachten Be
ziehungen im Falle des Mißbrauch? örtliche Beschränkungen
anzuordnen.
s S.
Die solgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll srei,
wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen:
l) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von den
jenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken,
welche von innerhalb der Zollgrenze besindlichen Wohnund Wirthschastsgebäuden aus bewirthschastet werden;
unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse der WaldIvirthschast, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen
, Grundstücke ein Zubehör des inländischen Grundstücks
bilden.
Ä) Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum
Verkaus eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten,
gebrauchte Fabrikgeräthschasten und gebrauchtes Hand
werkszeug von Anziehenden zur eigenen Benützung; auch
aus besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche
und Effekten, insosern sie Ausstattungsgegenstände von
Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer
ÄZerheirathung im Lande niederlassen.
«
Dos Gesotz, betr. den Zolltarif.
3) Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich
als Erbschastsgut eingehen, aus besondere Erlaubnis;.
4) Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche u. dergl., welches
Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauch,
auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie
Geräthe und Jnstrumente, welche reisende Künstler zur
Ausübung ihres Beruss mit sich sühren, sowie andere
Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten
Personen vorausgehen oder nachsolgen; Verzehrungsgegen
stände zum Reiseverbrauche.
ö) Wagen einschließlich der Eisenbahnsahrzeuge, welche bei
dem Eingang über die Grenze zum Personen- und Waarentransport dienen und nur aus dieser Veranlassung ein
gehen ; auch leer zurückkommende Eisenbahnsahrzeuge in
ländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in
den Fährdienst eingestellten Eisenbahnsahrzeuge auslän
discher Eisenbahnverwaltungen.
Wagen der Reisenden aus besondere Erlaubnis; auch
in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einsuhr nicht als
Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sosern sie nur
erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich be
sunden haben und zu deren weiterem Gebrauche be
stimmt sind.
Pserde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche
beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug
oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder Fracht
wagens gehören, zum Waarentragen oder zur Besörde
rung von Reisenden dienen.
6) Fässer, Säcke u. s, w., leere, welche entweder zum Be
Huse des Einkauss von Oel, Getreide u. dgl. vom Aus
lande mit der Bestimmung des Wiederausgangs einge
Tas Gesetz, betr, den Zolltaris,
7
bracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin
ausgesührt worden, aus dem Auslande zurückkommen,
in beiden Fällen unter Festhaltung der Jdentität und,
nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei
gebrauchten leeren Säcken, Fässern u. s. w. wird jedoch
von einer Kontrole der Jdentität abgesehen, sobald kein
Zweisel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage sür
ausgesührtes Getreide u. s. w, gedient haben, oder als
solche zur Aussuhr von Getreide u. s, w, zu dienen be
stimmt sind.
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben,
welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind,
8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder sür lan
desherrliche, oder sonstige öffentliche Kunstinftitute und
Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche sür Biblio
theken und andere wissenschastliche Sammlungen öffent
licher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche sür wissen
schastliche Sammlungen eingehen.
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn
ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweisel läßt, daß ihr
Werth hauptsüchlich nur in ihrem Alter liegt und sie
sich zu keinem anderen Zweck und Gebrauch als zu
Sammlungen eignen,
10) Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur
Ausrüstung von Seeschiffen verwendet werden, einschließ
lich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, unter den vom
vom Bundesrath zu erlassenden näheren Bestimmungen.
Hinsichtlich der metallenen, sür die bezeichneten Zwecke
verwendeten Gegenstände bewendet es bei den bestehenden
Borschriften.
8
T«s Gesetz, betr, d» Zolltaris,
K «.
Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche
Schiffe oder Waaren deutscher Herkunst ungünstiger behan
deln als diejenigen anderer Staaten, können, soweit nicht Ver
tragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlag bis zu
50°/o des Betrags der tarismäßigen Eingangsabgabe belegt
werden.
Die Erhebung eines solchen Zuschlags wird nach ersolgter
Zustimmung des Bundesraths durch kaiserliche Verordnung an
geordnet.
Diese Anordnung ist dem Reichstag sosort, oder, wenn
derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammen
tritte mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn
der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt.
s 7.
1) Für die in Nr. 9 des Tariss (Getreide «.) ausgesührten
Waaren, wenn sie ausschließlich zum Absätze ins Zollausland
bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitver
schluß, in welchen die Behandlung nnd UmPackung der ge
lagerten Waare uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die
Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit
der Maßgabe bewilligt, daß bei der Aussuhr dieser gemischten
Waare der in der Mischung enthaltene Prozentsatz von aus
ländischer Waare als die zollsreie Menge der Durchsuhr anzu
sehen ist. Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatz
entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt
sind, können solche Transitlager bewilligt werden.
2) Ebenso werden bezw. können sür das in Nr. 13 e des
Tariss ausgesührte Holz Transitlager ohne amtlichen Mitver
schluß bewilligt werden. Dabei kann von der Umschließung
der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch
Das Gesch, betr, den Zolltaris,
werden oder können die unter Nr. 13 e 1 sallenden Hölzer
zeitweise aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer
Behandlung unterlegen haben, durch welche sie unter Nr. 13 e 2
sallen, in das Lager zurückgesührt werden.
Für Bau- und Nutzholz, welches aus Flößen eingeht und
aus Begleitschein I. weitergesendet wird, kann der Bundesrath
eine Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abserti
gungssormen anordnen.
3) Für Mühlensabrikate (Nr. 25 q. des Tariss) wird eine
Erleichterung dahin gewahrt, daß bei der Aussuhr der Ein
gangszoll sür das ausländische Getreide nach dem Prozentsatz
des zur Herstellung des Fabrikats zur Verwendung gelangten
ausländischen Getreides nachgelassen wird. Dabei soll sür d^e
bescheinigte Aussuhr an Mehl eine dem Ausbeuteverhältniß
entsprechende Gewichtsmenge an ausländischem Getreide zollsrei
gelassen werden. Ueber das hiebei in Rechnung zu stellende
Ausbeuteverhältniß trisst der Bundesrath Bestimmung.
4) Die näheren Anordnungen (W 108 und 109, W IIS
und 118 des Gesetzes vom 1. Juli 1869), insbesondere auch
über die an die Lager-Jnhaber zu stellenden Ansorderungen
trifft der Bundesrath.
s 8.
Derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welcher
die Summe von 130,000,000 ^ in einem Jahre übersteigt,
ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölke
rung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen
werden, zu überweisen. Diese Ueberweisung ersolgt vorbehalt
lich der desinitiven Abrechnung zwischen der Reichskasse und
den Einzelstaaten aus Grund der im Art. 39 der Reichsver
sassung erwähnten Ouartalsextrakte und beziehungsweise Jahresabschlösse.
>
10
DaS Gesetz, betr, den Zolltaris,
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. April 1880 in
Kraft.
Jnsoweit der Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer sür
die Zeit vom 1. Oktober 1879 bis 31. März 188« die Summe
von 52,651,815 ^ übersteigt, kommt der Ueberschuß an den
Matrikularbeitrögen der einzelnen Bundesstaaten nach dem
Maßstabe ihrer Bevölkerung in Abzug,
Jolltarif.
!,Äum er!I
Keirennung cker Eegenftaiul«
I KöfSsse:
ä) Absälle von der Eisensabrikation (Ham
merschlag, Eisenseilspäne) und von Eisen
blech, verzinntem (Weißblech) und ver
zinktem ; von Glashütten, auch Scherben
von Glas- und Thonwaaren; von der
Wachsbereitung; von Seisensiedereien
die Unterlauge; von Gerbereien das
Leimleder, auch abgenutzte alte Leder
stücke und sonstige zur Verwendung als
Fabrikationsmaterial geeignete Leder
absälle
d) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges
und eingetrocknetes; Thierflechsen; Tre
bel ; Branntweinspülig; Spreu; Kleie;
Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger;
thierischer, und andere Tüngungsmittel,
Maßstab !Zoll»
der Ber» latz
zollung
srei
12
Zolltaris,
als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher,
Knochenschaum oder Zuckererde und
Thierknochen jeder Art
Anmerkung zu b:
An sich zollpflichtige DüngungSmittel, künstliche,
und DKngesalz werden, aus desondere Erlaubnitz,
und letzteres nur unter der Kontrole der Aer»
Wendung, zollsrei zugelassen,
e) Lumpen aller Art; Papierspäne; Maku
latur, beschriebene und bedruckte; alte
Fischernetze, altes Tauwerk und alte
Stricke; gezupfte Charpie . . . . .
Anmerkung:
Zlbsllle, welche nicht besonders genannt sind,
werden wie die Rohstoffe, von welchen sie her»
stammen, behandelt.
ZZanmwolle und ZSaumwokkenwaaren:
») Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte,
gesärbte
b) Baumwollwatte
e) Baumwollengarn, ungemischt oder ge
mischt mit Leinen, Seide, Wolle oder
anderen vegetabilischen oder animalischen
Spinnstoffen:
1. eindrähtiges, roh
«) bis zur Nr. 17 englisch . . .
st) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch
7) . . 45 „ „6« „
Zolltaris,
Kenennung ckir Eegenftiincke
ö) über Nr. S« bis Nr. 79 englisch
«) . .79 englisch . . .
2. zweidrähtiges, roh
«) bis zur Nr. 17 englisch . . ,
si) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch
?) . . 45 .. „ 6« .
ö) . . 6« . , 79 .
«) , . 79 englisch . . .
3. ein- und zweidrähtiges, gebleicht oder
gesörbt
«) bis zur Nr. 17 englisch . .
^ über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch
?) . . 45 , „ 6« ,
ö) „ „ 6« „ „ 79 „
«) . ,79 englisch ....
4. drei- und mehrdrähtiges, roh, ge
bleicht, gesärbt
5. mehrsach gezwirnter Nähsaden, auch
aeeommodirter (zum Einzelverkaus
vorgerichteter) Nähsaden ....
6. Dochte, ungewebte
ä) Waaren aus Baumwolle allein oder in
Verbindung mit Metallsäden, ohne Bei
mischung von Seide, Wolle oder anderen
unter Nr. 41 genannten Thierhaaren:
1. rohe laus rohem Garn versertigte)
dichte Gewebe mit Ausschluß der
Maßstabs Soll.
der Ver» 1<ch
zollung
Zolltaris,
Benennung an KegeiMniK
ausgeschnittenen Sammete; Tüll, roh
und ungemustert
2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der ausgeschnitte
nen Sammete
3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 be
grisfene dichte Gewebe; rohe (aus
rohem Garn versertigte) undichte Ge
webe mit Ausschluß der Gardinen
stoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1
fallen ; Strumpswaren ; Posamentier
und Knopsmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metall
säden
4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt
6. alle undichte Gewebe, wie Jaeonet,
Musselin, Tüll, Marlh, Gaze, soweit
sie nicht unter Nr. 1, 3 und 4 be
griffen sind
6. Spitzen und alle Stickereien . . .
Anmerkung zu S:
1. Baumwollene Fischernetze, neu
2, Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von
Baumwollabfällen, in Stücken nicht über 50 Cen»
timeter lang und breit, welche das Ansehen von
grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern,
Putzlappen u, s. w. verwendet werden, auch in
Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder
einzelnen gesärbten Fäden
Zolltaris,
Äeneunung cker Eegenstünile
L, Rohe Gewebe fkr Schmirgelleinen» und sür
Schmirgeltuchsabriken aus Erlaubnißschein unter
Kontrole, ingleichen Schmirgeltuch
ZSKi, auch mit SPießglanz, AiuK «der
Ii«n Kgirt, und Zöaareu daraus:
») rohes Blei, Bruchblei; Blei-, Silber
und Goldglätte
d) gewalztes Blei; Buchdruckerschriften .
o) grobe Bleiwaaren, auch in Verbindung
mit Holz, Eisen, Zink oder Zinn ohne
Politur und Lack; Draht
ü) seine Bleiwaaren, auch lackirte; in
gleichen Bleiwaaren in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter Nr. 20 sallen
Nürfienbinder» und Sieömacherwaaren:
a) grobe:
1. Bürsten und Besen aus Bast, Stroh,
Schils, Gras, Wurzeln, Binsen und
dergleichen, auch in Verbindung mit
Holz oder Eisen ohne Politur und Lack
2. andere, auch in Verbindung mit
Holz oder Eisen ohne Politur und
Lack
d) seine, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 2« sallen
I«
Zolltaris,
öeneimung iler Gegenftinile
Mafjstab Zoll,
derVer, 'atz
zollung
Aroguerie,Apotheker» und Aaröewaaren :
ä) Aether aller Art, Chlorosorm, Kollo
dium; ätherische Oele, mit Ausnahme
der nachstehend unter d und i begriffe
nen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und
Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum
Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Fir
msse aller Art, mit Ausnahme von Oelsirniß; Maler-, Wasch- und Pastell
sarben; Tusche; Farben- und Tusch
kasten; Blei-, Roth- und Farbenstiste;
Zeichenkreide
10« «s 20
b) Wachholderöl, Rosmarinöl ....
12
e) Oxalsäure und oralsaures Kali; gelbes,
weißes und rothes blausaures Kali .
ä) Aetzkali, Aetznatron; Oelsirniß . . .
e) Alaun; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk;
Farbholzextrakte; Gelatine; Kitte; Leim;
Ruß; Schuhwichse; Siegellack; Tinte
und Tintenpulver; Wagenschmiere;
Zündwaaren
.
k) Soda, kalzinirte; doppeltkohlensaures
Natron
g) Soda, rohe, natürliche oder künstliche;
krystallisirte Soda; Pottasche . . .
K) Wasserglas
i
i) Rohe Erzeugnisse und chemische Fabri
kate sür den Gewerbe- oder Medizinal-
Zolltarif.
Kknennnng ikr Gegenfiänise
gebrauch, insbesondere auch Droguerie-,
Apotheker» und Farbewaaren, alle diese
Gegenstände, insoweit sie nicht vor
stehend unter ä bis d oder unter an
deren Nummern des Tariss begriffen
sind; Benzol und ähnliche leichte Theeröle; Terpentinöl; Harzöl; Thieröl;
Mineralwasser, künstliches und natür
liches, einschließlich der Flaschen und
Krüge; Mundlack (Oblaten); eingedickte
Säste; Schießpulver; Weinhese, trockene
und teigartige
Maßstabs Zoll»
der Ber» s°tz
zollung
srei
Eisen und Hisenumaren:
»,) Roheisen aller Art; Brucheisen und
Absälle aller Art von Eisen, soweit
nicht unter Nr. 1 genannt .... 100 Lg
d) schmiedbares Eisen (Schweißeisen,
Schweißstahl, Flußeißen, Flußstahl) in
Stäben, mit Einschluß des sazonnirten ;
Radkranzeisen; Pslugschaareneisen; Eckund Winkeleisen; Eisenbahnschienen;
Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und
2,5°
Schwellen
Anmerkungen zu 6b:
1, Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend; Roh
I,5<>
schienen; Jngots
2. Schmiedbares Eisen in Stäben für Kratzendraht»
ö,»0
sabrilen aus Erlaubnitzschein unter Kontrole ,
18
Zolltarif,
Aknenniuig cker Gegknstänckk
Maßstab Z°U.
derLer»
zollung
c) Platten und Bleche aus schmiedbarem
Eisen :
I. rohe
100 «g
2. polirte, gesirnißte, lackirte, verkupserte,
verzinnte (Weißblech), verzinkte oder
verbleite
„
S) Draht, auch verkupsert, verzinnt, ver
zinkt, verbleit, polirt oder gesirnißt
e) Eisenwaaren:
1. ganz grobe:
a) aus Eisenguß
Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wa
gen roh vorgeschmiedet ist; Brücken
und Brückenbestandtheile ; Anker,
Ketten und Drahtseile ; Eisenbahn
achsen, Eisenbahnradeisen, Eisen
bahnräder, Puffer, Kanonenrohre,
Ambose, Schraubstöcke, Winden,
Hackennägel, Schmiedehämmer,
Wagensedern, Polstersedern, Brech
eisen, Hemmschuhe, Huseisen . .
„
7) gewalzte und gezogene Röhren aus
3
S
3
2,»«
3
5
2. grobe:
«) anderweitig nicht genannte, auch
in Verbindung mit Holz . . .
6
Zolltaris,
Kmennnng iler Gegenftänile
/ä) abgeschliffen, gesirnißt, verkupsert,
verzinkt, verzinnt, verbleit oder
emaillirt, jedoch weder polirt noch
lackirt; ebenso alle Schlittschuhe,
Hämmer, Beile, Aezte, ordinäre
Schlösser, grobe Messer, Sensen,
Sicheln, Striegeln, Thurmuhren,
Schraubenschlüssel, Winkelhaken,
Holz-, Schloß-, Rad- und Trahtschrauben, Zangen, gepreßteSchlüssel, Dung- und Heugabeln . .
7) Handseilen, Degenklingen, Hobel
eisen, Meißel, Tuch-, Schneider-,
Hecken- und Blechscheeren, Sägen,
Bohrer, Schneidkluppen, Maschi
nen- und Papiermesser und ähn
liche Werkzeuge
Anmerkung zu «
Ketten und Drahtseile zur Ketten»Schleppschiff»
sahrt und Tauerei
3. seine:
«) aus seinem Eisenguß, als leichtem
Ornamentguß, polirtem Guß,
Kunstguß, schmiedbarem Guß;
A aus schmiedbaremEisen,polirtoder
lackirt; Messer, Scheeren, Strick
nadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit u, s. w.,
2«
2»
Zolltaris,
Benennung an Eegenstänile
Maßstabs
derBer»
zollung >
alle diese Gegenstünde anderweitig
nicht genannt, auch in Verbindung
mit Holz und anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
100 Kg
sallen
7) Nähnadeln; Schreibsedern aus
Stahl und anderen unedlen Me
tallen; llhrsournituren und Uhr
werke aus unedlen Metallen;
Gewehre aller Art
Hrden, ßrze und edke Metalle:
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch
gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, in
gleichen Erze, auch ausbereitete, soweit
diese Gegenstände nicht mit einem Zoll
satze namentlich betroffen sind, edle Me
talle gemünzt, in Barren und Bruch .
Alachs und andere vegetaöilische Spinn»
ftoffe mit Ausnahme der Baumwolle,
roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch
Absälle
Setreide und andere Erzeugnisse des Landöaus:
s) Weizen, Roggen, Haser und Hülsen
srüchte, sowie nicht besonders genannte
Getreidearten
Zolltaris,
Aeneilimng iler Gegeoftänile
d)
e)
ä)
e)
t)
21
Maßstab Zoll.
der Ver s»tz
zollung
Gerste, Mais und Buchweizen . . . 100 Lg
Malz
Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel
Raps und Rübsaat
Erzeugnisse des Landbaus, anderweitig
nicht genannt
Hkas und Hlaswaaren:
ä) grünes und anderes natursarbiges ge
meines Hohlglas (Glasgeschirr), weder
gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben,
auch mit ordinärer Beflechtung von
Weiden, Binsen, Stroh, oder Rohr;
Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-,
Kronglas); rohe gerippte Gußplatten
(Dachglas); Email- und Glasurmasse;
Glasröhren und Glasstängelchen, ohne
Unterschied der Farbe, wie sie zur Per
lenbereitung und Kunstglasbläserei ge
braucht werden
100 «Z
d), weißes Hohlglas, ungemustertes, unge
schliffenes, unabgeriebenes, ungepreßtes,
oder nur mit abgeschliffenen oder ein
geriebenen Stöpseln, Böden oder Rän
100 Lz
dern
o) Fenster- und Taselglas in seiner natür
lichen Farbe (grün, halb und ganz weiß),
ungeschliffen, ungemustert; wenn die ein-
0,b,
1,»«
s
ö,50
frei
Zolltaris,
Benennung Lei Gegenstünile
Maßstab Zoll,
derVer. iatz
zollung
sache Höhe und die einsache Breite zusammen betragen:
100 «s
1. bis 120 Zentimeter
2. über 120 bis 200 Centimeter .
3. über 200 Centimeter ....
ll) I. Spiegelglas, rohes, ungeschlissenes
2. Tasel- (Fenster-) und Spiegelglas
geschliffenes, polirtes, gemustertes
mattes, auch sarbiges ; belegtes aller
Art
100 LZ
e) BeHange zu Kronleuchtern von Glas,
Glasknöpse, auch gesärbte; massives
Weißes Glas, nicht besonders benanntes;
gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abge
riebenes, geschnittenes, geätztes, gemuster
tes Glas, insoweit es nicht unter 6 oder k
10« «8
sällt
Anmerkung zu e:
Slaspliittchen, Glasperlen. Glasschmelz, Slas»
tropsen, auch gesärbt
f) sarbiges, mit Ausnahme des unter ä,
g und e begriffenen, bemaltes oder ver
goldetes (versilbertes) Glas; Glasflüsse
(unechte rohe Steine) ohne Fassung;
Glaswaaren und Emailwaaren in Ver
bindung mit anderen Materialien, so
weit sie dadurch nicht unter Nr. 20 sallen
Zolltaris,
Kenenimng cker Vegenstünile
23
Maßstab Zoll.
derAer»
zollung
Anmerkung zu
Milchglas und Alabafterglas, ungemustertes, un
geschliffenes, unabgeriebenes, nnbemaltes, unge»
preßte« oder nur mit abgeschliffenen oder einge»
riebenen Stöpseln, Böden und Rändern , , , , 100
Kaare von Heerde« und Menschen, sowie
Maaren daraus; Aeoern und Dorsten:
ä) Pserdehaare, roh, gehechelt, gesotten, ge
särbt, auch in Lockensorm gelegt, ge
sponnen; Borsten; Oeltücher; rohe Bett
sedern
b) Geslechte von Pserdehaarcn ; Gewebe,
auch mit anderen Gespinnsten gemischt,
sosern mindestens die ganze Kette oder
der. ganze Einschlag aus Pserdehaaren
besteht
100 Lg
o) Menschenhaare, roh, oder in der unter o,
bezeichneten weiteren Bearbeitung . .
ä) Perrückenmacher- und andere Arbeiten
aus Haaren und Haarimitationen . .
e) Schreibsedern (Federspulen), rohe;
Schmucksedern, nicht unter g begriffen .
f) Schreibsedern gezogen; Bettsedern ge
reinigt und zugerichtet
g) zugerichtete Schmucksedern ....
Käute und Aesse:
s) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene,
gekalkte, trockene) zur Lederbereitung;
1«
srei
48
l««
SO«
3
6
300
Zolltaris,
Lenennimg iler GegensiäniK
Maßstab
der Ver»
zollung
rohe, behaarte Schas-, Lamm- und Ziegen
selle, auch enthaarte Schasselle, nicht
weiter bearbeitet
b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-)
Bereitung
13 Kotz und andere vegetabilische und animalische SchnitzKofse, sowie Waare»
daraus :
s) Brennholz, Reisig, auch Besen von
Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in
Platten und Scheiben ; Lohkuchen (aus
gelaugte Lohe als Brennmaterial) ; vege
tabilische und animalische Schnitzstoffe,
nicht besonders genannt
b) Holzborke und Gerberlohe .... 100 Lg
o) Bau- und Nutzholz :
1. roh oder blos mit der Axt vorgear
beitet
100 «sj
oder
> F«ftmeter
gesägt oder auf anderem Wege vor
gearbeitet oder zerkleinert; Faßdau. ben und ähnliche Säg- oder Schnittwaaren, auch ungeschälte Korbweiden
und Reisenstäbe
100 «zj
oder
Meter
Zolltaris,
Lenennung llkr GegenftänL»
25
Maßstab Zoll»
>der Ber.
zollung
<Z) grobe, rohe, ungesärbte Böttcher-, Drechs
ler-, Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Aus
nahme der Möbel von Hartholz und
der sournirten Möbel; geschälte Korbweiden ; grobe Korbslechterwaaren, weder
gesärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch ge
sirnißt ; Hornplatten und rohe, blos ge
schnittene Knochenplatten; Stuhlrohr,
,00 Kg
gebeiztes oder gespaltenes
e) Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile
f) hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile,
nicht unter ck und g begriffen, auch in
einzelnen Theilen in Verbindung mit
unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas,
Steinen (mit Ausnahme der Edel- und
Halbedelsteine), Steinzeug, Fayenee oder
Porzellan; andere Tischler-, Drechslerund Böttcher-Waaren, Wagnerarbeiten
und grobe Korbflechterwaaren, welche
gesärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gesir
nißt oder auch in einzelnen Theilen mit
den vorbenannten Materialien verarbeitet
sind; verleimte, auch sournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobe Korkwaaren (Streisen, Würsel- und Rinden-
Zolltaris,
iZenkninmg cker Gegenstände
Maßftab Zoll
der Ver. i°?
«ollung .«
spunde); grobes ungesärbtes Spielzeug ;
lg« «8 l«
g) seine Holzwaaren (mit ausgelegter oder
Schnitzarbeit), seine Korbflechterwaaren,
Korkstopsm,Korksohlen,Korkschnitzereien,
sowie überhaupt alle unter <t, e, f und K
nicht begriffenen Waaren aus vegetabi
lischen oder animalischen Schnitzstoffen,
mit Ausnahme von Schildplatt, Elsen
bein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und
Jet; auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 sallen; Holzbronze . .
K) gepolsterte Möbel aller Art:
30
„
14 K-Pfen
16 Instrumente, Waschinen und Kayrzeuge :
ä) Jnstrumente, ohne Rücksicht aus die
Materialien, aus welchen sie gesertigt
sind:
1. musikalische
2. astronomische, chirurgische, optische,
mathematische, chemische (sür Labora-
SO
4«
SS
Zolltaris,
S
V
S
Kenennung cker Eegenftänile
27
Maßstab Zoll.
der Ber» satz
zollung
b) Maschinen:
1. Lokomotiven; Lokomobilen . . . 100
2. andere, und zwar je nachdem der
überwiegende Bestandtheil gebildet
wird:
„
7) aus schmiedbarem Eisen . . .
ö) aus anderen unedlen Metallen .
Anmerkung zu d, 1 und 2:
Dampsmaschinen und Dampslessel zur Verwen-
„
„
8
3
3
5
8
srei
3. Kratzen- und Kratzenbeschläge . . 100 «8 36
e) Wagen und Schlitten:
I. Eisenbahnsahrzeuge:
«) weder mit Leder- noch mit Polster6°/»
1«°/»
„
2. andere Wagen und Schlitten mit
Leder- oder Polsterarbeit .... Stück 150
S) See- und Flußschiffe, einschließlich der
dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffs
utensilien, Anker, Anker- und sonstigen
Schiffsketten, wie auch Dampsmaschinen
srei
Anmerkung:
Alle nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien
gehörige bewegliche Jnventarienstücke unterliegen
den für diese Gegenstände sestgesetzten Zollsätzen,
Zolltaris,
Aeneniiimg ilki Gegrnstänile
1« Kalender
Maßstab Zoll
der Vir» satz
zollung
srei
!7 Kautschuck und Huttapercha, sowie Waa»
reu daraus:
«,) Kautschuck und Guttapercha, roh oder
gereinigt, Kautschuckhornmasse (Hart
gummi), auch polirt oder mit eingepreß
ten Dessins versehen in Platten, Stäben,
Röhren und dergleichen
frei
d) Kautschucksäden außer Verbindung mit
anderen Materialien, oder mit baum
wollenem, leinenem oder wollenem rohem
(nicht gebleichtem oder gesärbtem) Garn
nur dergestalt umsponnen, umflochten
oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehn
ung noch deutlich erkannt werden kön
nen; Kautschuckplatten; ausgelösterKautschuck
100 Lg
e) grobe Waaren aus weichem Kautschuck,
unlackirt, ungesärbt, unbedruckt, Hartgummiwaaren, alle diese Waaren auch
in Verbindung mit anderen Materialien,
sosern sie dadurch nicht unter Nr. 20
sallen; Versponnene Kautschucksäden .
4«
S) seine Waaren aus weichem Kautschuck,
lackirt, gesärbt, bedruckt, oder mit ein
gepreßten Dessins; alle diese auch in
Verbindung mit anderen Materialien,
Zolltaris,
Benennung ller Gegenstinile
Maßstab
der Wer»
zollung
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
sallen
l00 Kg
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck über
zogen, getränkt oder durch Zwischenlagen
aus Kautschuck verbunden, oder mit ein
geklebten Kautschucksäden; Gewebe aus
Kautschucksäden in Verbindung mit an
deren Spinnmaterialien ; Strumps- und
Posamentierwaaren in Verbindung mit
Kautschucksäden
90
Anmerkungen zu e:
1. Kautschuckdrucktücher sür Fabriken und Kratzenleder, künstliches, sör Kratzensabriken, beide auf
srei
Erlaubnifjschein unter Kontrole
2. Schläuche aus Hans, Mafchinentreibriemen und
Wagendecken aus groben Zeugstossen, in Verbin»
100 «8 24
dung mit Kautschuck
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch
Autzwaare«:
») von Seide oder Floretseide, auch in
Verbindung mit Metallsädenz gestickte
und Spitzenkleider
90«
d) von Halbseide
450
e) andere, soweit sie nicht unter c> und e
3««
genannt sind
ck) von Geweben, mit Kautschuck überzogen
oder getränkt, sowie aus Kautschucksäden
in Verbindung mit anderen Spinnma
terialien
13«
3«
Zolltarii,
MabftabsHoll
derVer» s°tz
zollung
e) Leibwäsche, leinene und baumwollene . 100 Hg
f) Hüte:
1. seidene Herrenhüte (Cylinder), garnirt
und ungarnirt
2. Herrenhüte aus Filz, garnirt und
ungarnirt
1 Stück
3. Tamenhüte, garnirt
4. Hüte, nicht besonders benannte, gar
nirt und ungarnirt
g) künstliche Blumen:
1. Blumen, sertige, aus Webe- oder
Wirkwaaren allein oder in Verbind
ung mit anderen Stoffen .... 100 Lg
2. Bestandtheile künstlicher Blumen, d. i.
einzelne Blätter, Stiele u. s. w, ohne
Verbindung unter einander . . .
Kupfer «nd andere nicht besonders ge>
nannte unedle Metalle, Legirungen
aus unedlen Metallen, anderweitig
nicht genannte, nnd Maaren daraus:
g,) Kupser in rohem Zustande, oder als
Bruch; Kupser- und andere Scheide
münzen
d) geschmiedet oder gewalzt in Stangen und
Blechen ; auch Draht und Telegraphen
100 KZ
kabel
e) in Blechen und Draht, plattirt , . ,
Zolltaris,
Lknennnng iler Gegenftinilk
31
Maßstab
derVer»
zollung
cl) Waaren und zwar:
1 . grobe Kupserschmiede- und Gelbgießerwaaren, auch in Verbindung mit
Holz oder Eisen ohne Politur und
Lack; serner Röhren von Messingblech
100 LÄ
und Drahtgewebe
2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 1 9 ä 3,
oder wegen ihrer Verbindung mit
anderen Materialien unter Nr. 20
sallen
3. aus Aluminium, Nickel; seine, ins
besondere Lurusgegenstände, aus Al
senide, Britanniametall, Bronze, Neu
silber, Tomback und ähnlichen Legirungen; seine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit
anderen Materialien; alle diese Waa
ren, insoweit sie nicht unter Nr. 20
sallen
L0 Kurze Maaren, HuineaMerien cke.:
») Waaren, ganz oder theilweise aus edlen
Metallen, echten Perlen, Korallen oder
Edelsteinen gesertigt; Taschenuhren;
echtes Blattgold und Blattsilber . .
d) l. Waaren, ganz oder theilweise aus
Bernstein, Celluloid, Elsenbein, Gagat, Jet, Lava, Meerschaum, Perl
mutter und Schildpatt, aus unedlen
Zolltaris,
Z
Maßstab Zoll,
der »er. satz
,ollung
echt vergoldeten oder versilberten oder
mit Gold oder Silber belegten Me
tallen; Zähne in Verbindung mit
Stisten oder Röhrchen von Platin
oder anderen edlen Metallen;
2. seine Galanterie- und Ouineailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck,
Toiletten- und sogenannte Nippes
tischsachen u. s. w.), ganz oder teil
weise aus Aluminium, dergleichen
Waaren aus anderen unedlen Me
tallen, jedoch sein gearbeitet und ent
weder mehr oder weniger vernickelt,
vergoldet oder versilbert, oder auch
vernirt, oder in Verbindung mit
Halb-Edelsteinen oder nachgeahmten
Edelsteinen, Alabaster, Email oder
auch mit Schnitzarbeiten, Pasten,
Kameen, Ornamenten, in Metallguß
und dergleichen;
3. Stutz- und Wanduhren; Fächer aller
Art, seine bossirte Wachswaaren . 100 «g 20«
Anmerkung zu o I:
ElsenbeinstScke, vorgearbeitet sür Gegenstände
der Nr, 20 d 1
3«
e) 1. unechtes Blattgold und Blattsilber;
2. Brillen, Operngucker; Wachsperlen;
Regen- und Sonnenschirme;
Zolltaris,
Benennung a'er Kegenftiiilll«
3. Waaren aus Gespinnsten von Baum
wolle, Leinen, Seide, Wolle oder an
deren Thierhaaren, welche mit ani
malischen oder vegetabilischen Schnitz
stoffen, unedlen Metallen, Glas,
Guttapercha, Kautschnck, Leder, Leder
tuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh
oder Thonwaaren verbunden und
nicht besonders tarisirt sind . . .
21^ Leder und Ledcrmaaren:
») Leder aller Art, mit Ausnahme des
unter b genannten, ungesärbtes; ge
särbtes Juchtenleder ; Pergament ; Stiesel
schäste
d) Sohlleder sowie brüsseler und dänisches
Handschuhleder ; auch Korduan ; Marotm ; Sassian ; gesärbtes Leder, mit Aus
nahme des unter » genannten ; lackirtes
Leder
Anmerkung zu d:
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht ge
särbte, oder weiter zugerichtete Ziegen und Schas
selle
e) grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemerund Täschnerwaaren, sowie andere Waa
ren aus ungesärbtem oder blos geschwärz
tem lohgarem Leder, oder aus rohen
«4
Zolltaris,
Kenennung n'er Vegenstänile
Maßstab
derBer»
zollung
Häuten, alle diese Waaren auch in Ver
bindung mit anderen Materialien, so
weit sie dadurch nicht unter Nr. 20 sallen 100
6) seine Lederwaaren von Korduan, Sassian,
Marokin, brüsseler oder dänischem Leder,
von sämisch- und weißgarem Leder, von
gesärbtem Leder, von lackirtem Leder
und Pergament, auch in Verbindung
mit anderen Materialien, soweit sie da
durch nicht unter Nr, 20 sallen ; seine
Schuhe aller Art
Anmerkung zu « und cl:
Grobe Schuhmacher» und TSschnerwaaren aus
grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand,
rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbe»
drucktem, Wachstuch werden wie grobe. Waaren
aus seinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstasft
u, dergl, wie feine Ledermaaren behandelt.
e) Handschuhe
Leinengarn, Leinwand und andere^einenwaaren, d, i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegeta
bilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme von
Baumwolle :
») Garn, mit Ausnahme des unter b ge
nannten :
1. bis Nr. 5 englisch
2. über Nr. 5 bis Nr. 8 englisch . .
Zolltaris,
e
L
!?
Senennung ller Gegenftönlle
Maßstob Zoll.
der Ver» s°tj
zollung
3. über Nr. 8 bis Nr. 2« englisch . 100 Kg
4. . . 20 , . 35 ,
. .
„
5. . .35 englisch
»
Anmerkung zu »:
Jute, Manillohans und Kokossosern, roh. ge
röstet, gebrochen oder gehechelt
d) gesärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn:
100
I. bis Nr. 20 englisch
2. über 20 bis 3S englisch . . . .
«) Zwirn aller Art
g) Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte
Seile, Taue, Stricke, Gurten, Trag
bänder und Schläuche; grobe ungesärbte
Fußdecken aus Manillahans-, Kokos-,
Jute- und ähnlichen Fasern ....
e) Leinwand, Zwillich, Drillich, ungesärbt,
unbedruckt, ungebleicht:
l. bis 16 Fäden in der Kette und dem
Schuß zusammen aus eine quadra
tische Gewebfläche von vier Ouadrat-
„
6
9
12
srei
12
15
2»
36
6
6
2. mit 17 bis 4« Fäden in der Kette
und dem Schuh zusammen aus eine
quadratische Gewebfläche von vier
Quadrateentimeter; seine, sowie alle
gesärbten Fuhdecken aus Manilla3'
3«
Zolltaris,
Kenenimng ckcr VegenstäniK
Hans-, Kokos-, Jute- und ähnlichen
Fasern
3. mit 41 bis 8« Fäden in der Kette
und dem Schuß zusammen aus eine
quadratische Gewebflache von vier
Ouadrateentimeter ; Seilerwaaren,
gesärbte und gebleichte, mit Aus
nahme der unter ä genannten . .
4. mit 81 bis 12« Fäden in der Kette
und dem Schuß zusammen aus eine
quadratische Gewebfläche von vier
Ouadrateentimeter
8. mit mehr als 120 Fäden in der
Kette und dem Schuß zusammen aus
eine quadratische Gewebfläche von
vier Ouadrateentimeter ....
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, gesärbt,
bedruckt, gebleicht, auch aus gesärbtem,
bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt:
1. bis 120 Fäden in der Kette und dem
Schuß zusammen aus eine quadratische
Gewebfläche von vier Ouadrateenti
meter
2. mit mehr als 12« Fäden in der Kette
und dem Schuß zusammen aus eine
quadratische Gewebfläche von vier
Ouadrateentimeter
Zolltaris,
Senenimng iler Kegenffönile
L
s
37
MaWab Zollder Ver» latz
zollung
g) Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-,
Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel
>00 Kg 6«
aller Art
K) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte
Kanten, Schnüre, Stickereien, Strumpswaaren ; Gespinnste und andere Waaren
in Verbindung mit Metallsäden . .
10«
!) Zwirnspitzen
6««
23, Lichte
,24l Literarische und KunstgegcnstSnde:
ä) Papier, beschriebenes (Akten und Manu
skripte); Bücher in allen Sprachen,
Kupserstiche, Stiche anderer Art, sowie
Holzschnitte; Lithographien und Photo
graphien; geographische und Seekarten;
Musikalien
d) gestocheneMetallplatten,geschnitteneHolzstöcke, sowie lithographische Steine mit
Zeichnungen, Stichen oder Schrist, alle
diese Gegenstande zum Gebrauch sür den
Druck aus Papier
o) Gemälde und Zeichnungen ; Statuen von
Marmor und anderen Steinarten ; Sta
tuen von Metall, mindestens in natür
licher Größe; Medaillen
15
frei
frei
srei
38
Zolltaris,
Kenennung iler Eegenstänile
Maßstab
derVer»
zollung
Material» und Spezerei», auch Konditor»
«aaren und andere AonsumtibiNen:
ä) Bier aller Art, auch Meth .... 100 L>
b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum,
Franzbranntwein und versetzte Brannt
weine in Fässern und Flaschen . . ,
e) Hese aller Art, mit Ausnahme der
Weinhese
Anmerkung:
Flüssige Bierhese, auf der bayerisch>österreichi»
scheu Grenze von Oberneuhaus bis Melleck ein»
schlüssig, aus der sächsisch-böhmischen Grenze links
der Elbe, aus der badisch»jchmeizerijchen Grenze
bei Behningen und der sogenannten Hör! für den
eigenen Bedarf der dortigen Bewohner in kleinen
Mengen bis zu 15 Kilogramm einschlüssig in einem
Transporte
S) 1. Essig aller Art in Fässern . . .
2. Essig in Flaschen und Kruken . .
e) Wein und Most, auch Cider, und künst
lich bereitete Getränke, nicht unter an>
deren Nummern des Tariss begriffen:
1. in Fässern eingehend
2. in Flaschen eingehend
5) Butter, auch künstliche
Anmerkung zu k:
Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als
zwei Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für
Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im
Zolltaris,
Benennung iler Begenstänile
SS
Matzftab Zoll,
derBer. sah
zollung
Falle eines Mifjbrauchs örtlich anzuordnenden
srei
Aushebung oder Beschränkung dieser Begünstigung
g) I. Fleisch, ausgeschlachtetes, srisches und
zubereitetes; Geflügel und Wild aller
Art, nicht lebend; Fleischextrakt,
100 Kg 12
Taselbouillon
3
2. Fische, nicht anderweit genannt . .
Anmerkung zu « l:
Einzelne Stücke ausgeschlachteten, srischen und
zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr
als Z Kilogramm, nicht mit der Post eingehend,
für Bewohner de« Grenzbezirkes, vorbehaltlich der
im Falle eine« Mifjbrauchs örtlich anzuordnenden
srei
Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung
d) Früchte (Südsrüchte):
1. srische Apselsinen, Citronen, Limonen,
Pomeranzen, Granaten u. dgl. . . 100 «8 12
Verlangt der Zollpflichtige die AusZählung, so zahlt er für l«0 Stück Z ^«
Im Falle der Auszählung bleiben der»
dorbene unverzollt, wenn sie in Gegen
wart von Beamten weggemorfen werde»,
2. Feigen, Korinten, Rosinen . . . 100 «8 24
3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pome
3«
ranzen und dergleichen ....
I) Gewürze, aller Art, nicht besonders ge
5«
nannt
Anmerkung zu
Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele aus
srei
Erlaubnitzschein unter Kontrole
40
Zolltaris,
Fienennung Ler KegenliäniK
»afjftab Zoll.
der Ver. iah
zollung ^«
IF°K
<Tonne,
3
Anmerkungen:
I I, Gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Br»
!
Packung tverden mit 2 sür Ivo Kilogramm
Verzollt.
Z, Gesalzene Heringe, zu Tünger bestimmt, nach
I) Honig
ol) I. Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate
(mit Ausnahme von Cichorie) . .
2. Kaffee, gebrannter
u) Kaviar und Kaviar-Surrogate . . .
«) Käse aller Art
p) 1. Konsitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk
aller Art, Kakaomasse, gemahlener
Kakao, Chokolade und ChokoladeSurrogate; mit Zucker, Essig, Oel
oder sonst, namentlich alle in Flaschen,
Büchsen und dergleichen eingemachte,
eingedampste oder auch eingesalzene
Früchte, Gewürze, Gemüse und an
dere Verzehrungsgegenstände (Pilze,
Trüffeln, Geslügel, Seethiere und
dergleichen); zubereitete Fische, zu
bereiteter Sens; Oliven, Kapern,
Pasteten, Sauren und andere ähn-
sr.'i
100 HF 3
»
40
50
35
12
10«
2«
Zolltaris,
Benennung iler Kegenstänile
liche Gegenstände des seineren Taselgenusses
2. Obst, Sämereien, Beeren, Blatter,
Blüthm, Pilze, Gemüse, getrocknet,
gebacken, gepulvert, blos eingekocht
oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse,
soweit sie nicht unter anderen Num
mern des Tariss begrissen sind; Säste
von Obst, Beeren und Rüben, zum
Genuß ohne Zucker eingekocht; srische
und getrocknete Schalen von Süd
srüchten; unreise Pomeranzen, auch
in Salzwasser eingelegt; trockene
Nüsse, Kastanien, Johannisbrod,
Pinienkerne; gebrannte oder gemah
lene Cichorien
1. Krastmehl, Puder, Stärke, Stärke
gummi, Arrowroot, Nudeln, Sago
und Sagosurrogate, Tapioka . . .
2. Mühlensabrikate aus Getreide und
Hülsensrüchten, nämlich geschrotene
oder geschälte Körner, Graupe, Gries,
Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk
(Bäckerwaare)
Anmerkung zu i 2 :
Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm sür
Bewohner des Grenzbezirks, vorbehaltlich der im
Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden
Aushebung oder Beschränkung dieser Begünstigung
41
Zolltaris,
Aenennnng ilcr Begenstänile
r) Muschel- oder Schaalthiere aus der See,
als Austern, Hummern, ausgeschälte
Muscheln, Schildkröten und dergleichen
s) Reis, geschälter und ungeschälter .
Anmerkung:
Reis zur Stärkesabrikation unter Kontrole
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz)
sowie alle Stoffe, aus welchen Salz
ausgeschieden zu werden pflegt . .
A nmerkung:
Salz, seewärts eingehend
u) Syrup.*)
v) Taback:
1. Tabacksblätter , unbearbeitete und
Stengel, auch Tabacksaueen ,
2. sabrizirter Taback:
«) Cigarren und Cigarretten
^) anderer
v?) Thee
x) Zucker.*)
'> Die Zollsätze für Zucker und Shrup find durch
das die Zuckerbesteuerung betressende Gesetz vom M,
Juni ISSS bestimmt und betragen von:
I, rafftnirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker,
wenn letzterer den auf Anordnung des Bundes»
raths bei den nach Bedürfniß össentlich zu be»
zeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach
Anleitung des holländischen Standard Nr. Ig
Zolltaris,
L
S
Senennung iler Eegknstönile
Maßstab Zoll.
der Ber» s°tj
zollung .«
und darüber zu bestimmenden Mustern ent»
100 Lg 3«
spricht
2, Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter I.
24
,,
15
,,
Auslösungen von Zucker, welche als
solche bei der Revision bestimmt erkannt
werden, unterliegen dem vorstehend unter 2
ausgeführten Eingangszolle,
4. Melasse, unter Kontrole der Verwendung zur
.
srei
26 Gel, anderweit nicht genannt, und Iiette:
a) Oel:
1. Oel aller Art in Flaschen oder Krügen 100 Lg 2«
2. Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Se
sam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnen8
„
3. Olivenöl in Fässern, amtlich denasrei
4. anderes Oel in Fässern .... 100 «ß 4
6. Palm- und Kokusnußöl, sestes . .
2
„
b) Rückstände, seste, von der Fabrikation
setter Oele, auch gemahlen ....
srei
e) Fette:
1. Schmalz von Schweinen und Gänsen 100 Lg 1«
2. Stearin, Palmitin, Parassin, Wall3
rath, Wachs
„
3
3. Fischspeck. Fischthran
„
2
44
Zolltaris,
Aenknnuilg iler Ekgknllänile
27 Z'apier und Z>axpwaaren;
ä) ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug
aus Lumpen
d) ungebleichter oder gebleichter Halbstoss
zur Papiersabrikation aus Holz, Stroh,
Esparto oder anderen Fasern; graues
Lösch- und gelbes, rauhes Strohpapier,
Pappe mit Ausnahme der Glanz- und
Lederpappe; Schieserpapier und Taseln
daraus ohne Verbindung mit anderen
Materialien; Schleis- und Polirpapier ;
Fliegen- und Gichtpapier
e) Packpapier, nicht unter d oder ä be
griffen, ungeglättet
ä) Packpapier , geglättetes ; Glanz- und
Lederpappe; Preßspäne
e) Druck-, Schreib-, Lösch- und Seiden
papier aller Art, auch lithographirtes,
bedrucktes, liniirtes, zu Rechnungen,
Etiketten, Frachtbriesen, Devisen u. s. w,
vorgerichtetes Papier ; Gold- und Silber
papier; Papier mit Gold oder Silber
muster; durchschlagenes Papier; inglei
chen Streisen von diesen Papiergattungen ;
Malerpappe
k) 1, Formerarbeit aus Steinpappe, As
phalt oder ähnlichen Stoffen, auch
Mafjstab
derVer»
zollung
Zolltarif,
46
,Num er!I
Kmennung cker Gegenstünile
Maßstab ZollderBer. s°tz
zollung
in Verbindung mit Holz oder Eisen,
jedoch weder angestrichen noch lackiit 100
2. Waaren aus Papier, Pappe oder
Pappmasse ; Formerarbeit aus SteinPappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen,
nicht unter kl oder unter t?3 be-
4
12
3. Waaren aus den vorgenannten Stoffen
in Verbindung mit anderen Materia
lien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 sallen; Papiertapeten . .
24
28 I'eszwerK (Kürschnerarbeiten) :
a) überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe,
gesütterte Decken, Pelzsutter und BeI5«
b) sertige, nicht überzogene Schaspelze, des
gleichen weißgemachte und gesärbte, nicht
gesütterte Angora- oder Schasselle, un
gesütterte Decken, Pelzsutter und Besätze
6
Metroleum :
Petroleum (Erdöl) und andere Mineral
öle, anderweitig nicht genannt, roh und
6
Anmerkungen:
I, Ter Bundesrath ist besugt, Mineralöl, welches
sür andere gewerbliche Zwecke als die Leuchtöl»
4«
Zolltarif,
Benennung >»r Gegenstänile
Maßstab j Zoll.
derVer»
zollung
sabrikation bestimmt ist. unter Kontrole der
Verwendung vom Eingangszoll frei zu lassen,
2, Ter Bundesrat!, ist befugt, die Verzollung von
Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde
(V»rreK) unter Aorschrift eines Zollsatzes, Ivel,
cher dem Marimalgewicht der handelsüblichen
Gebinde entspricht, zuzulassen,
Seide und Seidenwaaren:
a) Seiden-Kokons ; Seide, abgehaspelt (unsilirt, Greze) oder gesponnen (silirt);
Floretseide, gekämmt, gesponnen oder
gezwirnt ; alle diese Seide nicht gesärbt,
auch Absälle von gesärbter Seide . .
frei
d) Seidenwatte
100 Ks 24
e) Seide und Floretseide, gesärbt; Laeets
g) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopslochseide u. s. w.), gesärbt und unge
särbt
100
e) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch
in Verbindung mit Metallsäden ; Waa
ren aus Seide, gemischt mit anderen
Spinnmaterialien und zugleich in Ver
bindung mit Metallsäden; Spitzen,
Blonden und Stickereien, ganz oder
theilweise aus Seide
«00
Anmerkung zu
Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert . , , ,
k) alle nicht unter e begriffenen Waaren
aus Seide oder Floretseide in Verbin-
Zolltarif,
Leilennung iler Vegenstänise
dung mit Baumwolle, Leinen, Wolle
oder anderen animalischen oder vegeta
bilischen Spinnstoffen
Anmerkungen'
1, ganz grobe Gewebe au« rohem Gespinnste von
SeidenabfSllen, welche das Ansehen don grauer
Packleinwand haben und zu Prefztüchern, Putz»
läppen verwendet werden, auch in Verbindung
gesärbten Fäden
2. Seide, welche in Garnen aus anderen SpinnMaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung
des Fadens zu bilden oder zusammenhängend
durch die gan^e Länge des Gemebefadens sich zu
ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen
außer Betracht,
Seife und ?arfümerien:
») Schmierseise
d) seste Seise, soweit sie nicht unter e sällt
e) Seise in Täselchen, Kugeln, Büchsen,
Krügen, Töpsen u. s. w.; parsümirte
Seise aller Art
<I) wohlriechende Fette, wohlriechende sette
Oele, wohlriechende nicht alkoholartige
Wasser in unmittelbaren Umschließungen
von mindestens 10 Kilogramm . . .
s) alle übrigen Parsümerien
Spielkarten, neben der inneren Abgabe
«
48
Zolltaris,
Benennung ikr BegeilftäniK
Maßstab Zollder Ver s°tz
zollung
33! Steine und Steinwaaren:
ä) Steine, rohe oder blos behauene ; Flinten
steine, Mühlsteine, auch mit eisernen
Reisen; Schleis- und Wetzsteine aller
Art; grobe Steinmetzarbeiten, z. B.
Thür- und Fensterstöcke, Säulen und
Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren,
Tröge und dergleichen ungeschliffen, mit
Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster
und Marmor; Schusser (Knicker) aus
Marmor und dergleichen
d) Dachschieser, rohe Schieserplatten und
100
roher Taselschieser
e) Edelsteine, auch nachgeahmte, und Ko
rallen, bearbeitet, Perlen, alle diese
Waaren ohne Fassung ; bearbeitete Halb
edelsteine und Waaren daraus, soweit
sie nicht unter Nr. 20 sallen . . ,
d) andere Waaren aus Steinen mit Aus
nahme der Statuen:
I. außer Verbindung mit anderen Ma
terialien oder nur in Verbindung
mit Holz oder Eisen ohne Politur
und Lack; gespaltene, gesagte oder
sonst bearbeitete Schieserplatten,
Schiesertaseln in Holzrahmen, auch
lackirten oder polirten
srei
6«
Zolltaris.
Kenennung il« Kegenfföncke
2. in Verbindung mit anderen Materia
lien, soweit sie nicht unter Nr. 20
sallen
Steinkohlen, ArannKohlen, AoaKs, Torf,
HorfKohten
Stroh» und Mttwaaren:
s) Matten und Fußdecken von Bast, Stroh,
Schils, Gras, Wurzeln, Binsen und
dergleichen; auch andere Schilsmaaren,
ordinäre, gesärbte und ungesärbte . .
d) Strohbänder
e) alle nicht unter ä und <I begriffenen
Stroh- und Bastwaaren, insbesondere
Stroh- und Bastgeflechte; Decken, Vor
hänge und ähnliche Waaren aus ungegespaltenem Stroh; die in a und v ge
nannten Stroh- und Bastwaaren in
Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
sallen
S) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen,
Fischbein, Palmblättern und Span:
1. ohne Garnitur
/ 2. mit Garnitur
Anmerkung z»
Hute aus Haar» oder Hansgeflechten, aus Spar»
terie, sowie aus Geflechten von sogenannter Baum»
4»
SU
Zolltaris,
Benennung iler Gegenliänile
w»llensparterie und Stroh werden wie Strohhüte
behandelt,
e) Sparterie aller Art
36, Hyeerz Pech; Harze aller Art; Asphalt
(Bergtheer)
Hyiere und lhierische Produkte, nicht
anderweit genannt:
ä) Lebende Thiere und thierische Produkte,
anderweitig nicht genannt ; srische Fische ;
serner Bienenstöcke mit lebenden Bienen
d) Eier von Geflügel
Hhonwaaren:
«,) gewöhnliche ' Mauersteine ; seuerseste
Steine; Dachziegel, Röhren und Töpser
geschirr, nicht glasirt
b) glasirte Dachziegel und Mauersteine;
Thonfliesen; architektonische Verzier
ungen, auch aus Terraeotta; Schmelz
tiegel; glasirte Röhren, Muffeln, Kap
seln und Retorten, Platten, Krüge und
andere Gesäße aus gemeinem Steinzeuge;
gemeine Osenkacheln; irdene Pseisen;
glasirtes Töpsergeschirr
e) andere Thonwaaren, mit Ausnahme von
Porzellan und porzellanartigen Waaren:
Zolltaris,
D
Lenennimg iler Kkgmsiänile
Sl
Mafjftab Zoll»
derVer» satz
zollung
l. einsarbig oder weiß; seine Waaren
WO Kg
2. zwei- und mehrsarbig, gerändert, be
druckt, bemalt, vergoldet, versilbert;
auch Thonwaaren in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie da
»
durch nicht unter Nr. 20 sallen
ä) Porzellan und Porzellanartige Waaren
(Parian, Jaspis u. s. w.):
1. weiß
2. sarbig, gerändert, bedruckt, bemalt,
vergoldet, versilbert; auch in Ver
bindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
sallen
39 Met):
») Pserde, Maulesel, Maulthiere, Esel . 1 Stück
Anmerkung zu
1«
16
14
3«
10
srei
1 Stück 6
20
„
c>) Jungvieh im Alter bis zu 2'/z Jahren
4
2
„
2,
g) Spanserkel unter 10 Kilogramm . .
ü,s»
„
1
ö,b«
srei
„
4.
Zolltaris,
Maßstab
der Ber»
zollung
4g, Wachstuch, MachsmusseNn, Machstafft:
») grobes unbedrucktes Wachstuch (Pack10«
wch)
d) anderes, auch Ledertuch; Buchbinder
leinen (Buchbinderzeugstoffe) . . . .
e) Wachsmusselin, Wachstafst . . . .
Wolkk, einschließlich der anderweit nicht ge
nannten Thierhaare, sowie Waaren daraus:
ä) Wolle: rohe, gesärbte, gemahlene; ser
ner Haare: roh, gehechelt, gesotten, ge
särbt, auch in Lockensorm gelegt . .
K) gekämmte Wolle
10« Lg,
e) Garn, auch mit anderen Spinnmateria
lien, ausschließlich der Baumwolle, ge
mischt:
1. aus Rindviehhaaren, ein- und zwei
sach aller Art; Watten . . . .
2. Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn:
«) einsaches, ungesärbt oder gesärbt;
dublirtes ungesärbt
s!) dublirtes gesärbt ; drei- oder mehr
sach gezwirntes, ungesärbt oder
gesärbt
3. anderes Garn:
«) roh, einsach
si) roh, dublirt
7) gebleicht oder gesärbt, einfach .
Zolltaris,
Kknennnng iler Gegenstäncke
53
^Maßstab Zoll.
derBer.
zollung
ö) gebleicht oder gesärbt, dublirt;
drei oder mehrsach gezwirnt, roh,
gebleicht oder gesärbt .... 100 Lg
ü) Waaren, auch in Verbindung mit Baum
wolle, Leinen oder Metallsäden:
1. Tuchleisten
2. grobe unbedruckte, ungesärbte Filze . 10«
3. Fußdecken, welche gesärbte oder un
gesärbte Garne aus Rindviehhaaren
enthalten
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu
Nr. 2 gehören ; unbedruckte Filz- und
Strumpswaaren, Fußdecken, auch be
druckte, aus Wolle oder anderen
Thierhaaren mit Ausnahme der Rind
vieh- und Roßhaare, auch in Ver
bindung mit vegetabilischen Fasern
und anderen Spinnmateriatien . .
5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren,
soweit sie nicht zu Nr. 7 gehören .
6. bedruckte Waaren, soweit sie nicht
zu den Fußdecken gehören; Posa
mentier- und Knopsmacherwaaren ;
Plüsche; Gespinnste in Verbindung
mit Metallsäden
7. Spitzen, Tülle und Stickereien, sowie
gewebte Shawltücher, welche drei oder
vier Farben haben
24
srei
3
24
10«
ISS
I5O
300
S4
Zolltaris,
8, gewebte Shawltücher mit süns oder
mehr Farben
Zink, auch mit Alei oder Zinn segirt,
und Waaren daraus:
s) rohes Zink; Bruchzink . . . . .
b) gewalztes Zink
o) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung
mit Holz, Eisen, Blei oder Zinn ohne
Politur und Lack ; Draht
ä) seine Zinkwaaren, auch lackirte ; inglei
chen Zinkwaaren in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter Nr. SO sallen . . . ,
Zinn, auch mit ZZkei, Spießglanz oder
Zink kegirt, und Maaren daraus:
s) rohes Zinn; Bruchzinn
b) gewalztes Zink ........
e) grobe Zinnwaaren, auch in Verbindung
mit Holz, Eisen, Blei oder Zink ohne
Politur und Lack; Traht
g) seine Zinnwaaren, auch lackirte ; inglei
chen Zinnwaaren in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter Nr. 2« sallen ....
Gesetz,
betreffeml ckie Statistik
lles MaarmimKckrs lle«
llmtsmen Iollgebiet8 mit ckem ÄU8lanlke.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ze. verordnen im Namen des Reichs, nach
ersolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs
tags, wie solgt:
s I.
Die Waaren, welche über die Grenzen des Deutschen
Zollgebiets ein-, aus- oder durchgesührt werden, einschließlich
der Versendungen aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach
dem Zollgebiet, sind den mit den Abschreibungen sür die Ver
kehrsstatistik beauftragten Amtsstellen (§H 3, 4) nach Gattung,
Menge, Herkunsts- und Bestimmungsland anzumelden.
Als Land der Herkunft der Waaren ist dasjenige Land,
aus dessen Gebiet die Versendung ersolgt ist, und als Land
der Bestimmung der Waaren dasjenige Land, wohin die Ver
sendung gerichtet ist, anzusehen.
5<j
Gesetz, betreffend die Statistik des WaarenderKhrs
Die Verpflichtung erstreckt sich nicht aus:
I. die Gegenstände der im H 4 des Gesetzes, betreffend deu
Zolltaris des deutschen Zollgebiets, bezeichneten Art,
L. Sendungen zollsreier Waaren im Gewicht von 250 Gramm
oder weniger.
§ 2.
Jn der Regel muß die Gattung jeder Waare nach bereu
spezieller Benennung und Beschaffenheit, die Menge nach dem
Gewicht angegeben werden.
Das Gewicht verpackter Waaren ist netto anzumelden.
Doch genügt sür Kolli, welche nur eine Waarengattung ent
halten, das Bruttogewicht unter Angabe der Verpackungsart,
Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren können
die Zolldirektivbehörden ausnahmsweise eine allgemeine Be
zeichnung des Gesammtinhalts des Kollo und die Angabe des
Gesammt-Bruttogewichts nebst Verpackungsart zulassen.
Das Nähere über die Klassisikation und Maßstäbe der
Waaren sür die statistischen Anmeldungen bestimmt das amtlich
bekannt zu machende statistische Waarenverzeichniß.
Die Anmeldung ersolgt durch den Waarensührer mittelst
Uebergabe eines Anmeldescheins an die Anmeldestelle. Beim
kleinen Grenzverkehr genügt mündliche Anmeldung.
Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirk. Außerdem werden Anmeldestellen nach Bedürsniß dort errichtet.
Die Gemeindebehörden im Grenzbezirk, an deren Sitz sich ein
Zollamt nicht besindet, sind zur Uebernahme der Geschäfte
einer Anmeldestelle gegen entsprechende Vergütung verpflichtet.
des deutschen Zollgebiets mit dem Auslände,
57
Ausnahmsweise können auch andere Zoll- oder Steuerümter zu Anmeldestellen bestellt werden.
An Stelle der Anmeldescheine tritt sür die Waaren, welche
«ach Maßgabe der Zoll- oder Steuergesetze bei der Ein-, Aus
oder Durchsuhr der Zoll- oder Steuerbehörden schristlich, des
gleichen sür die zollpflichtigen Waaren, welche ihnen mündlich
deklarirt werden, die Zoll- oder Steuerdeklaration.
Doch ist bei schristlicher Deklaration im Deklarations
papier, bei mündlicher Deklaration mündlich auch die Herkunst
und Bestimmung der Waaren anzugeben. Ferner muß bei
der Absertigung zum Eingang in den sreien Verkehr aus gene
relle Deklaration die letztere bezüglich der Gattung und Menge
nach den Vorschristen dieses Gesetzes ergänzt werden.
Für diese Waaren sungiren die betreffenden Zoll- oder
Steuerstellen als Anmeldestellen.
s S.
Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt dem Absender
ob. Dem Waarensührer ist die Vertretung gestattet, öffent
lichen Transportanstalten und Güterbesörderung gewerbsmäßig
treibenden Personm jedoch nur dann, wenn der Absender weder
im deutschen Zollgebiet noch in den Zollausschlüssen wohnt.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des
Anmeldescheins ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb
des Deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse wohnt, der
Waarensührer verantwortlich.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen, welche
mündlich anmelden oder nach § 4 Angaben machen.
Geietz, betreffend die Statistik deS Waarenverkehrs
§ «
Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig besördern, dürsen nach dem
Auslande gerichtete Sendungen nur dann besördern oder, salls
ihnen die Bestimmung der Waaren in das Ausland erst wäh
rend des Transports bekannt wird, weiter besördern, nachdem
ihnen die ersorderlichen Anmeldescheine überwiesen worden sind
und wenn letztere sowohl in sormeller Hinsicht den ertheilten
Vorschristen entsprechen, als auch ihrem Inhalt nach mit den
Frachtbriesen und Deklarationen übereinstimmen.
Für die Aussuhr kann ausnahmsweise die Nachlieserung
des Anmeldescheins binnen längstens achttägiger Frist, gegen
Einreichung eines Jnterimsscheins, gestattet werden. Der Jnterimsschein weiset die Massengüter nur nach der Gattung,
die Stückgüter nur nach Zahl und Merkzeichen der Kolli nach.
s ?.
Nachdem eine der Anmeldepflicht unterliegende Sendung
am Sitze der Anmeldestelle angekommen oder dort zur Be
sörderung ausgegeben ist, hat der Waarensührer ohne Verzug
die Anmeldung zu bewirken. Für Fälle, in welchen Sen
dungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, ist von den
Zolldirektivbehörden den örtlichen Verhältnissen entsprechend
Bestimmung zu treffen,
Tie öffentlichen Transportanstalten und die Personen,
welche Güter gewerbsmäßig besördern, haben bei Nebergabe
der Anmeldescheine oder Jnterimsscheine an die Anmeldestelle
schristlich zu erklären, daß die Scheine alle der Anmeldepflicht
unterliegenden Waaren umsassen.
Fehlt ein Anmeldeschein ordnungswidrig oder wird ein
Jnterimsschein nicht rechtzeitig durch den Anmeldeschein ein
des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande,
A
gelöst, so kann die Nachreichung innerhalb bestimmter Frist
bei Strase ausgegeben werden.
s 8.
Tie Anmeldestellen sind zur Revision der Waaren durch
äußere Besichtigung besugt. Jhnen liegt ob, ohne Berzug die
Anmeldescheine zu prüsen; ersorderlichen Falles haben sie
deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Waarenbesund
zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollständigung
zu veranlassen.
§ »
Ter Bundesrath kann beim Postverkehr, bei Sendungen
vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, beim
kleinen Grenzverkehr, bei der Durchsuhr aus kurzen Straßen
strecken, sowie in Rücksicht aus sonstige besondere Verhältnisse
Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung
eintreten lassen.
s 10.
Tie Anmeldungen, desgleichen die Angaben nach § 4
Absatz 2 dürsen nur sür die Zwecke der amtlichen Statistik
benutzt werden.
s 11.
Von den schristlich anzumeldenden Waaren ist eine in
die Reichskasse fließende Gebühr — statistische Gebühr — zu
entrichten.
Tieselbe beträgt sür die in demselben Anmeldeschein oder
derselben Deklaration ausgesührten Waaren:
I, wenn dieselben ganz oder theilweise verpackt sind, sür
je 500 Kilogramm
5 Psennig,
<H
Gesetz, betreffend die Statistik de« WaarenderkehrS
2. Wenn dieselben unverpackt sind, sür je
1000 Kilogramm
5 Pfennig.
3. bei Kohlen, Koaks, Tors, Holz, Getreide,
Kartoffeln, Erzen, Steinen, Salz, Roh
eisen, Cement, Düngungsmitteln, Roh
stoffen zum Berspinnen und anderen, vom
Bundesrath zu bezeichnenden Massen
gütern in Wagenladungen, Schiffen, oder
Flössen, verpackt oder unverpackt sür je
10,000 Kilogramm
10
,
4. bei Pserden, Maulthieren, Eseln, Rind
vieh, Schweinen, Schasen und Ziegen ist
zu entrichten sür je süns Stück. ... 5
,
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten leben
den Thieren wird eine Gebühr nicht erhoben.
Für Bruchtheile der Mengeneinheiten kommt die volle
Gebühr in Anrechnung,
s 12.
Von der statistischen Gebühr sind besreit:
I, die Waaren, welche
ä) unter Zollkontrole versendet;
d) aus Niederlagen sür unverzollte Gegenstände ge
bracht;
e) nach Entrichtung des Eingangszolls in den freien
Verkehr gesetzt, oder
ä) zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlasses
von Abgaben unter amtlicher Kontrole ausgesührt
werden ;
des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande,
«I
2. die Waaren, welche aus Grund direkter Begleitpapiere
im sreien Verkehr
ä) durch das deutsche Zollgebiet durchgesührt, oder
b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zoll
gebiet besördert werden;
3. die Postsendungen,
Die Besreiung von der statistischen Gebühr nach Nr. 1
erstreckt sich nicht aus die einer Zollabsertigung unterworsenen
zollsreien Waaren, welche nach vorheriger Versendung unter
Zollkontrole bei einem Amt im Jnnern in den sreien Verkehr
gesetzt werden.
s !»
Die Verpflichtung zur Entrichtung der statistischen Ge
bühr (Z 11) wird durch Verwendung von Reichs-Stempelmarken in dem ersorderlichen Werthbetrag aus den Anmelde
scheinen oder den dieselben nach § 4 vertretenden Papieren
vor Uebergabe derselben an die Anmeldestellen ersüllt.
Für die Entrichtung der statistischen Gebühr hastet dem
Reich gegenüber derjenige, welch« zur Zeit, wo die Anmeldung
stattzusinden hat, Jnhaber (natürlicher Besitzer) der Waare ist.
s 14.
Für die den Bundesstaaten durch die Statistik des aus,, wärtigen Waarenverkehrs erwachsenden Kosten wird aus dem
Ertrag der statistischen Gebühr eine durch den Bundesrath
sestzustellende Vergütung gewährt.
s 15.
Die sür die Kontrolirung der Zölle bestehenden Vor^ schristen finden aus die statistische Gebühr Anwendung.
«2
Sesetz, dktreffend die Statistik des WaarenvkrKhrs
s 1«
Tie Organe der Zollverwaltung haben die Beobachtung
der Vorschristen dieses Gesetze? zu überwachen und Zuwider
handlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen,
§ l?.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen dieses Gesetzes,
sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich bekannt
gemachten Aussnhrungsbestiminungen von Seiten der Maarensührer und inländischen Absender sind, unbeschadet der Vor
schristen in U 275 und 276 des Strasgesetzbuchs, mit einer
Ordnungsstrase bis zu einhundert Mark zu bestrasen. Handelund Gewerbetreibende, Eisenbahnverwaltungen und Dampsschiffsahrtsgesellschasten, sowie andere nicht zur Handel- und
gewerbtreibenden Klasse gehörende Personen hasten bezüglich
der von Tritten begangenen Verletzungen der gesetzlichen und
Aussührungsvorschristen nach Maßgabe des § 153 des Ver
einszollgesetzes.
Jn Betreff der Feststellung, Untersuchung und Ent
scheidimg der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen dieses
Gesetzes und der dazu erlassenen Aussührungsbestimmungen,
sowie in Betreff der Strasmilderung und des Erlasses der
Strasen im Gnadenwege kommen die Vorschristen zur An
wendung, nach welchen sich das Versahren wegen Zuwider
handlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die aus Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrasen sallen
dem Fiskus desjenigen Bundesstaates zu, von dessen Behörden
die Strasentscheidung erlassen ist,
s 18.
Das dem Waarmsührer nach Artikel 409 des Handels-
des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.
gesetzbuchs an dem Frachtgut zustehende Psandrecht erstreckt
sich auch aus die Ansprüche, welche dem Waarensührer aus
der Ersüllung der ihm nach diesem Gesetze obliegenden Ver
pflichtungen oder aus der Vertretung des Absenders (§ 5)
erwachsen.
s 1».
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1880 in Krast.
Verlag der ß. K. ZZeck'schen Buchhandlung in Nördlinge».
Eoiniilkiltare zu llril grohen .sikirsi^^ustizgkl'kl'.en:
Gerichisversassungsgesetz vom 27. Jannnr 18^7 nebst dem
Emsü hrnugsliesej,. Erlciutert von
5laiilIl,
öorreserent der Justi.jroinmissivn des dentselien Reichstag
sür das Gerichlsversnsjnngsgesetz. 15 /4 Bog. gr. L,
4 ^ öi) ,V (Tasjelbe mit bayerischem Ansjührungsgefetz.
Bog, 6 ^)
(Zivilprozeßordnung vom 23, Januar 1877 „ebst dem Pinsü hrnngsgeset!. Erlau icrt von 1>i, sothar Seiiftert,
o, ö, Pros. der Hechte, ü^/i Bog. gr, d. br, 1^
eleg. geb. I« ^li
Wic es in einer Äriiik de^ Tcufferl'ichcn (>om,nc„t«r>? aus
der Feder des Herausgebers der ,!),lä>ter iür ,'«cchi5a„me,,d,,„,,,'. des
Hru. Äppella,,l>„sgericht«d,le,t»r« Heilig li,',ist, löst o,eies Werk die
Slrafprozeßordnung vom I, Februar I>77 nebst dem Ein
suhr u ng s gesetz. Mit Ansleguilgsbehelsen heransg,'g,
von Erult ». LouU>ari>, kgl Ävvcllalivnsgerichtsratli ^
im k. bayr, Sinais,,, inistcrium der Justiz l,„d Mlhei»!
sioller, k. Assessor am Stadtgericht zu München. !Z0"/4 '^og.
5, 7
20 c), (Tasselbe, Ausgabe sür Bayern »,it den,
bayerischen Aussührungsgesetz — letaleres bis zu Art. W
bcreits erschienen )
CoiirurSordnuug vo,n Ig. Februar 1877 nebst dein Einsü hru ngs«e setz, vrläutert von A. HnIImiiiin, Reichsgerichtsrath. 21^4 Bog. gr, 8. 7
Unter der Presse besindet sich:
Subhastationsoronmig sür das Königreich Bayern, er
läutert von I>r. I. Vrteiia», k. Notar in München, ra.
2« Bog. gr, 8,
LZiMr. 5UichM'Mg5gesrizl' zu ilril iieilslsjuftizgej'ri'.eil.
<Tertausgabe in Tasche„ !orm„t.)
Bayerisches Ausiiihrungögefetz zum Gerichtsverslissungsgesey.
Mit Register, rart.
40 ^.
Bayerisches AuSsührungSgesetz zur CivilprozeßorVnung u»»
ConeursorVnung. Mit Register, eart.
!'0 l).
Suilillstationsordnung. Mit Anslegungsbehelsen von I>r, ViiiK.
Zweiter Abdruck, rart.
^
Verlag der G. K. IZeck'schen Buchhandlung in Nördlingen.
Versassung des Deutschen Reiches. Cart.
4« ^,
Gewerbe-Ordnung.
75 ^,
Cioilehegesetz. Cartonnirt.
45
Das Reichs-Militärgesey.
45 ^,
Tie neue Münzordnung. Bearb, von ik>,r, Weber.
80 ^,
Das ReichSbankgeseH. Bearb. von I'r. Ul, KIröll. Cort.
8«
Zinsrechner, enth. die Berechnung der Zinsen ans
1—500«« ^« Kapital auf alle Tage des
Jahres zu 3, 3,/., 3"/,. 4, 4'/., 4,,z u. 5«/« ,e.
Bearb. von L. Knobling. Cartonnirt.
I «ck
Deutsche Staatsiehre sür Gebildete. Von Dr. I. «. ZllunIWi.
'^9 Bog, Elegant gebunden
6^
Ter berühmte Staatsrechtslehrer hat seinen vie en Ver»
diensten ein neues hinzugesügt, indem er diesen populären Weg.
weiser durch den Staat, seine Natur und seine Ruf»
gaben versagte. Es ist ein populäres Buch im besten Sinne des
Worte» geworden über einen Gegenstand, der keinem deutschen Staats»
büiger gleichgültig iein kann,
Deutsches Rechtsbuch von Pros. Dr. Zettl Dahn. Eleg. ge
bunden
«^
ZIM' Ter Verfasser hat sich die Ausgabe gestellt, das deutsche
Privatrecht in der Weise zu entwickeln das; nicht allein der Rechts»
kündige, sondern jeder Gebildete einen vollständigen Ueber»
blick über das reiche, alle Verhältnisse des bürg rlicheu
Falls auch über praktische Frage» daraus orientiren kann Auch
ten Studirenden wird es mannlgsache Belehrung gewähre» »»!> sich
als ein vorzm,iichcS Repetiiorium vielsxch nützlich erweisen, Tie
Erörterung des Ursprung« der einzelnen R echts , nsl it u te und
Rechtsa , schauungen erleichtert nicht allein das -Verständnis», son»
den, macht das Studium dieses werthvollen Handbuchs angenehmer uud
sruchtbarer, als dieies bei einem trockene» shstematyche» Lehrbuch der
Fall sein würde.
s»?- Tie Jnteressenten des Nahrungsmittelgesetzes machen
wir ansmerksciin aus das in unserm Berlag vor Kurzem erschieneue:
Taschenbuch
der
Nalimngs- nilll Oenußmitiellellre
mit besonderer Berücksichtigung der Berunreinigungen,
Berderbnisse und Verfälschungen und Angabe der
besten Untersuchungsmethoden. Nach eigenen Ersah
rungen sür Jedermann leichtsafzlich bearbeitet von Prosessor
vr. Wittstein.
Bog. 2 ^ 25 ^.
Germany. Laws, statutes, etc.
Der neue zolltarif fur das Deutsche Rei
3 1951 OO2 091 324 C
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