KiG.I.01 Institutionen im Gesundheitswesen Die Aufgaben des Gesundheitswesens im Einzelnen Gesundheitsschutz Schutz vor Erkrankungen Allgemeine Hygiene, Seuchenbekämpfung Arbeits- und Betriebsmedizin, Unfallverhütung Umweltschutz Überwachung der Arzneimittel und der Gesundheitseinrichtungen Gesundheitspflege Aufklärung o primäre Prävention (Krankheitsverhütung) Prophylaxe o sekundäre Prävention (Krankheitsfrüherkennung) Verhütung einer Krankheitsverschlechterung o Tertiärprävention Kurative Medizin Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit Beschreiben Sie was sie unter Gesundheit verstehen gesund aufwachsen ausreichend Bewegung gesunde Ernährung gesund älter werden Lebensqualität erhöhen gesundheitliche Kompetenz erhöhen nationale Gesundheitsziele Diabetes melitus Typ 2 o Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen/behandeln Brustkrebs o Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen Tabakkonsum reduzieren gesund aufwachsen o Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung gesundheitliche Kompetenzen erhöhen, Patienten Souveränität stärken depressive Erkrankungen o verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln gesund älter werden Gesundheit als ökonomisches Gut Gesundheitsökonomie untersucht Zielvorstellungen einer Gesellschaft > bezüglich Verteilung von Ressourcen auf das Gesundheitswesen und Mitverteilung im Gesundheitssektor Auswirkungen Gesundheitszustandes der Menschen auf die Wirtschaft eingesetzte physische Ressourcen wie Krankenhäuser, Medikamente gehen anderen Verwendungsmöglichkeiten verloren eingesetzte Arbeitskraft und Humankapital Zeit für Arztbesuche, Kuren, … gehen anderen Verwendungsmöglichkeiten verloren umfassendes Recht auf Gesundheitsleistungen bedeutet > bei knappen Ressourcen muss man bereit sein, auf alternative Ressourcenverwendungen zu verzichten WHO (Weltgesundheitsorganisation) Hauptaufgabe der WHO (Weltgesundheitsorganisation): Seuchenbekämpfung Förderung der Aus-/Weiterbildung von Personal Forschung Gesundheitsstatistiken Standardisierung von Heilmitteln Kontrolle von Arzneimitteln Grundlage für das Gesundheitswesen = Der Sozialstaat in der Bundesrepublik Recht und Organisation Sozialstaatprinzip ist im Grundgesetz verankert Wird durch Rechtsbegriffe „soziale Gerechtigkeit“ und „soziale Sicherheit“ konkretisiert Gestaltung sozialen Sicherungssysteme > in drei Kernprinzipien bestimmt: Versicherungsprinzip Fürsorgeprinzip Versorgungsprinzip Rechtliche Grundlagen: Grundgesetz in Art. 20 Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat Sozialstaatprinzip: Im Artikel 20 des Grundgesetzes verankert Grundlage der Gesundheitspolitik der BRD Artikel 20 Grundgesetz Gehört zu den unantastbaren, unveränderlichen Regelungen unseres Grundgesetzes Bundesbehörden Bundesgesundheitsministerium Bundesministerium für Arbeit (BMG) > oberste Bundesbehörde der Bundesrepublik Deutschland Hauptsitz in Bonn > zweiten Dienstsitz in Berlin Bundesminister > Jens Spahn Aufgaben des Bundesgesundheitsministeriums Zentrale Aufgaben: Erarbeitung von Gesetzentwürfen Rechtsverordnungen Verwaltungsvorschriften Weitere Aufgaben: Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten Forschung Behindertenpolitik Ausbildungsgesetze für Heilberufe europäische und internationale Gesundheits- und Sozialpolitik Schwerpunkte: gesetzliche Krankenversicherung soziale Pflegeversicherung Sozialhilfe Infektionsverhütung Präsentation von Drogen- und Suchtgefahren, im Rahmen der Krankheitsbekämpfung Dem Bundesgesundheitsministerium nachgeordnete Bundesbehörden Bundesamt für soziale Sicherung BAS Aufgaben: o Aufsicht über bundesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Kranken-, Renten und Unfallversicherung, sowie sozialen Pflegeversicherung o Verwaltung Gesundheitsfonds und Führung Risikostrukturausgleich sowie Finanzausgleich in der sozialen Pflegeversicherung o Bearbeitung von Anträgen auf Mutterschaftsgeld Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BzgA Aufgaben o Präventionsaufgaben o Aufklärungsmaßnahmen /Modellprojekte o gesund altern, Aids, Sucht Bundesinstitut für Arznei und Medizinprodukte BfArM Aufgaben: o Arzneimittelzulassung o Risikoüberwachung bei Arzneimitteln/Medizinprodukten o Überwachung Betäubungsmittelverkehrs Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Informationen DIMDI Aufgaben: o Bereitstellung von med. Informationen/Klassifikationen für Fachöffentlichkeit o Verschlüsselung von Krankheiten nach ICD-10 GM o Verschlüsselung von Prozeduren nach OPS Paul Ehrlich Institut Aufgaben: o Zulassung biomedizinischer Arzneimittel (Impfstoffe) o Genehmigung klinischer Prüfungen bei neuen Arzneimitteln o Erfassung unerwünschter Arzneimittelwirkungen Robert Koch Institut Aufgaben: o Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten o insbesondere der Infektionskrankheiten o ständige Impfkommission PEI RKI Gliederung des Gesundheitswesens Ambulante Versorgung o Arztpraxen, Physiotherapeuten, Logopäden, usw. Stationäre Versorgung o Krankenhäuser, Spezialkliniken Öffentlicher Gesundheitsdienst = ÖGD o Gesundheitsämter, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, … weitere Anbieter von Gesundheitsleistungen o Heilpraktiker, „alternative“ Therapeuten und Institutionen Das gesundheitliche Gesundheitswesen umfasst alle Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die dazu geeignet sind, Gesundheitszustand der Bevölkerung zu ermitteln, laufend zu überwachen, zu fördern drohende Gefahren festzustellen durch verschiedene Einrichtungen national/international nationale Einrichtungen Einrichtungen des Bundes der Länder der Kreise/Gemeinden internationale Einrichtungen WHO (World Health Organization) circa 150 Länder der Erde sind Mitglieder dieser Weltgesundheitsorganisation 1. Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD) neben stationäre und ambulante Versorgung die dritte Säule des Gesundheitswesens nicht kurativ tätig, erfüllt im Wesentlichen überwachende, vorsorgende und fürsorgende Aufgaben oberstes Ziel seiner Arbeit o Förderung und Schutz der Gesundheit der Menschen Aufgaben: fördert/schützt Gesundheit der Bevölkerung beobachtet/bewertet gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen und Tieren wacht über Einhaltung der Hygiene, mit dem Ziel: gesundheitliche Beeinträchtigungen von Menschen zu vermeiden führt Schutzimpfungen durch wirkt bei der epidemiologischen Erfassung/Bewertung von Erkrankungen mit wacht über, Anforderungen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Beachtung kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr von Arzneimitteln/Betäubungsmitteln Gesundheitsämter: Behörden, die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfüllen Gesundheitshygiene und Gesundheitsschutz Gesundheitsförderung,- vorsorge und -hilfe Schuleingangs- und Schulausgangsuntersuchungen kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst kommunale Gesundheitsberichtserstattung ärztliche Aufsicht über Berufe/Einrichtungen des Gesundheitswesens Die konkreten Aufgaben werden in den Landesgesundheitsdienstgesetzen geregelt Gesundheitsämter sind in der Regel den Landesämtern bzw. Stadtverwaltungen unterstellt. Aufgaben der Fachleute der Gesundheitsämter: überwachen/begutachten/beraten die Gesundheitsämter o bei der Hygiene- und Trinkwasserüberwachung o bei Aids, reisemedizinischen- und sozialpsychiatrischen Fragen o bei Koordination der Selbsthilfe, der sozialmedizinischen Hilfsangebote für besondere Zielgruppen o bei speziellen Angeboten für Kinder und Jugendliche Gesundheitsämter werden zumeist vom Amtsarzt geleitet. Amtsärztlichen Aufgaben müssen aber von einem dafür qualifizierten Arzt wahrgenommen werden. Amtsarzt: Facharzt für öffentliche Gesundheitswesen Einsatzort > eine der Landes-, Bundes- oder unteren Gesundheitsbehörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes > Gesundheitsamt Voraussetzung zur Bestellung zum Amtsarzt Weiterbildung erfolgt nach Approbation und dauert 5 Jahre Inhalt der Weiterbildung sind sowohl durch staatliche Verordnungen als auch durch Weiterbildungsverordnung der zuständigen Landesärztekammern geregelt Aufgaben: amtsärztlicher Dienst Beratung von Selbsthilfegruppen hinsichtlich der Finanzierung Betreuungsbehörde Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen Gesundheitsförderung / Öffentlichkeitsarbeit Gesundheitsberichtserstattung Heilpraktiker Überprüfung Infektionsschutz / Hygiene / Wasser Jugendärztlicher Dienst Kinder- und Jugendärztlicher Dienst Sozialpsychiatrischer Dienst/Beratungsdienste Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und Sanatoriumskuren für Beamte Dienstfähigkeit von Beamten/Beamtinnen Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Arbeits- bzw. Erwerbstätigkeit, Betreuung im Rechtssinne für Gerichte Feststellung der o Reisefähigkeit von Personen o gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen o Pflegebedürftigkeit gemäß Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SBG XI) 2. stationäre Versorgung (Krankenhaus) Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. Privatrechtlicher und freiwilliger Zusammenschluss aller 16 Landeskrankenhausgesellschaften und 12 Trägerverbände zur Interessenvertretung der Krankenhäuser auf Bundesebene So vertritt die Krankenhäuser bei allen gesundheitlichen Entscheidungen DKG ist auf Bundesebene Mitglied im gemeinsamen Bundesausschuss und Vertragspartner des GKV-Spitzenverbandes ergänzen den Bewertungsausschuss Ärzte/Krankenkassen bei Angelegenheiten der Vergütung von ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen gestalten das Vergütungssystem im Krankenhaus Aufgaben pflegt/fördert Erfahrungsaustausch und unterstützt wissenschaftliche Forschung auf Gebiet des Gesundheitswesens unterrichtet die Öffentlichkeit und unterstützt staatliche Körperschaften/Behörden bei der Vorbereitung/Durchführung von Gesetzen vertritt Interessen des deutschen Krankenhauswesens auf europäischen/internationalen Verbandsebene verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Mitglieder des DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft) 28 Mitgliederverbände, bestehend aus: o 12 Spitzenverbänden von Krankenhausträgern und o 16 Landesverbänden von Krankenhausträgern (Landeskrankenhausgesellschaften) 12 Spitzenverbände Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. Bundesverband deutscher Privatkliniken e.V. Deutscher Caritasverband e.V. Deutscher Landkreistag Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V. Deutsche Städte- und Gemeindeverbund Deutscher Städtetag Deutsches rotes Kreuz e. V. Deutsche Rentenversicherung Bund Diakonie Deutschland Verband der Universitätsklinika Deutschlands e. V. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. 16 Landeskrankenhausgesellschaften Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V. Bayrische Krankenhausgesellschaft e. V. Berliner Krankenhausgesellschaft e. V. Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V. Krankenhausgesellschaft der freien Hansestadt e. V. Hamburgische Krankenhausgesellschaft e. V. Hessische Krankenhausgesellschaft e. V. Krankenhausgesellschaft NordrheinWestfahlen e. V. Krankenhausgesellschaft RheinlandPfalz e.V. Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V. Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V. Krankenhausgesellschaft SachsenAnhalt e.V. Krankenhausgesellschaft SchleswigHolstein e. V. Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V 3. ambulante Versorgung Kassenärztliche Verneinung (KVen) und Kassenärztliche Vereinigungen (KZVen) a. AUF BUNDESEBENE Kassenärztliche Vereinigung (KVen) und Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZVen) Der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gehören automatisch alle Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten an o die nur zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts geregelt in: o SGB V § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung o SGB V § 77 SGB V Kassenärztliche Vereinigung und Bundesvereinigung 1. Bundesgesundheitsministerium 2. Auf Bundesebene ist kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) > Beratungsgremium der Landes-KVen ohne Weisungsbefugnis Für Kassenärztliche Vereinigungen gibt es auf Bundesebene eine kassenärztliche Bundesvereinigung (KZBV) 3. Beide Dachorganisationen > Körperschaften öffentlichen Rechts > unterstehen der Aufsicht Bundesgesundheitsministeriums 4. Bundesrepublik Deutschland ist in 17 Regionen > sogenannten Landes-KVen unterteilt und in 18 Landes-KVzen > jeweils eigene kassenärztliche Vereinigung haben Aufgaben der kassenärztlichen Bundesvereinigung politische Vertretung auf Bundesebene Vertretung (der niedergelassenen Ärzte) gegenüber Krankenkassen Sicherstellungsauftrag Mitwirkung im gemeinsamen Bundesausschuss Mitwirkung Bundesschiedsamt Bundesarztregister Kassenärztliche Verneinung (KVen) und Kassenärztliche Vereinigungen (KZVen) b. AUF LANDESEBENE Aufgaben: Sicherstellung, dass ambulante medizinische Versorgung reibungslos funktioniert jeder Patient kann sich von einem niedergelassenen Arzt/Psychotherapeuten seiner Wahl > wohnortnah und auf hohem Qualitätsniveau behandeln lassen Mitglieder (zugelassene Ärzte) sind: die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Ärzte/Psychotherapeuten die bei Vertragsärzten zu den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen angestellten Mediziner die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren tätigen angestellten Ärzte und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte Kassenärztliche Vereinigung der Länder c. EIGENES BUNDESLAND < SIEHE AUSARBEITUNG EXTRABLATT Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) = Sitz der verschiedenen Mitglieder die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen (GKV-Spitzenverband und deutsche Krankenhausgesellschaft) > bilden gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) GBA bestimmt als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung o von Ärzten o Zahnärzten o Psychotherapeuten o Krankenhäusern und o Krankenkassen in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Er legt fest > welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden steht unter Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Der GBA hat 13 stimmberechtigte Mitglieder ein unparteiischer Vorsitzender zwei weitere unparteiische Mitglieder zehn weitere Mitglieder bestehen auf Seiten der Leistungserbringer aus: o zwei Vertretern der deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) o zwei Vertretern der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) o einem Vertreter des kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) o fünf weitere Vertreter auf der Krankenhausseite > werden vom GKV-Spitzenverband benannt Die BGA verfügt über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen, wenn die medizinische Notwendigkeit/Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Die vom GBA beschlossenen Richtlinien > sind für gesetzlichen Krankenkassen und behandelten Ärzte sowie andere Leistungserbringer verbindlich zum Aufgabenspektrum gehören: Beschluss von Richtlinien > für Vertragsärzte, Versicherte und Krankenkassen einzelnen Leistungen konkretisieren Entscheidungen über Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Bestimmung der Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden Erlassung der Richtlinien in Bereichen Schutzimpfungen und ambulanten Palliativversorgung Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) = Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung vertritt berufspolitischen Interessen der 506.014 Ärztinnen/Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland keine Körperschaft, sondern nichteingetragener Verein wirkt aktiv am gesundheitspolitischen Meinungsbildungsprozess der Gesellschaft mit entwickelt Perspektiven für eine bürgernahe/verantwortungsbewusste Gesundheits- und Sozialpolitik unterstützt Arbeit der Ärztekammern ist eine Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammern > somit organisatorischer Zusammenschluss von Körperschaften öffentlichen Rechts einmal jährliche stattfindende deutsche Ärztetag > Hauptversammlung der Bundesärztekammer Aufgaben: Sicherung einer guten medizinischen Versorgung der Bevölkerung Herbeiführung einer möglichst einheitlichen Regelung der ärztlichen Berufspflichten und Grundsätze für ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten Förderung der ärztlichen Fortbildung Förderung der Qualitätssicherung Regelungen: Berufsordnung: o regelt ethische/berufsrechtliche Pflichten der Ärzte untereinander und gegenüber Patienten Weiterbildungsordnung: o definiert Inhalte, Dauer und Ziele der Weiterbildung und der Facharztbezeichnungen Landesärztekammern vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts > Landeskammer Hessen (LÄHK) die beruflichen Belange ihrer Mitglieder auf allen Gebieten ärztlicher Berufsausübung überwacht Einhaltung der Berufspflichten der hessischen Ärzteschaft und bietet als Dienstleister Beratung, Informationen und Hilfe Aufgaben & Organisationsstruktur Ausübung einer Berufsaufsicht o überwacht Kammermitglieder hinsichtlich Erfüllung Berufspflichten Förderung beruflichen Fortbildung Organisation der ärztlichen Weiterbildung Wahrnehmung der Berufsinteressen der Kammermitglieder Schlichten von Streitigkeiten Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes Medizinischer Dienst (MDK) wird künftig organisatorisch von den Krankenkassen gelöst und ist als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet Leistungen gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein Gesetzgeber verpflichtet Leistungserbringer in § 276 SGB V > dem MDK auf Anforderung der benötigten Daten bzw. Unterlagen zu ermitteln Hauptaufgaben: liegt in der medizinischen Beratung der Krankenkassen o bei der Frage > welche Rehabilitationsmaßnahme notwendig ist o bei nicht eindeutiger Diagnose längerer Arbeitsunfähigkeit o bei einer beantragten unkonventionellen Behandlungsmethode o bei Zweifeln an Notwendigkeit oder Dauer einer Krankenhausbehandlung o bei der Frage > ob Schwerpflegebedürftigkeit vorliegt o bei der Einstufung in Pflegegrade oder Pflegeversicherung Die 5 wichtigsten Änderungen soll eine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts sein Krankenhausabrechnung – Verbesserung der Abrechnungsqualität Behandlungsfehlerprüfung wird 2020 Pflicht Transparent schaffen digitale Verfahren halten Einzug