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Institutionen im Gesundheitswesen

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KiG.I.01
Institutionen im Gesundheitswesen
Die Aufgaben des Gesundheitswesens im Einzelnen
Gesundheitsschutz
 Schutz vor Erkrankungen
 Allgemeine Hygiene, Seuchenbekämpfung
 Arbeits- und Betriebsmedizin, Unfallverhütung
 Umweltschutz
 Überwachung der Arzneimittel und der Gesundheitseinrichtungen
Gesundheitspflege
 Aufklärung
o primäre Prävention (Krankheitsverhütung)
 Prophylaxe
o sekundäre Prävention (Krankheitsfrüherkennung)
 Verhütung einer Krankheitsverschlechterung
o Tertiärprävention
Kurative Medizin
 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit
Beschreiben Sie was sie unter Gesundheit verstehen
 gesund aufwachsen
 ausreichend Bewegung
 gesunde Ernährung
 gesund älter werden
 Lebensqualität erhöhen
 gesundheitliche Kompetenz erhöhen
nationale Gesundheitsziele
 Diabetes melitus Typ 2
o Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen/behandeln
 Brustkrebs
o Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen
 Tabakkonsum reduzieren
 gesund aufwachsen
o Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung
 gesundheitliche Kompetenzen erhöhen, Patienten Souveränität stärken
 depressive Erkrankungen
o verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln
 gesund älter werden
Gesundheit als ökonomisches Gut

Gesundheitsökonomie untersucht Zielvorstellungen einer Gesellschaft > bezüglich Verteilung
von Ressourcen auf das Gesundheitswesen und Mitverteilung im Gesundheitssektor
Auswirkungen Gesundheitszustandes der Menschen auf die Wirtschaft
 eingesetzte physische Ressourcen wie Krankenhäuser, Medikamente gehen anderen
Verwendungsmöglichkeiten verloren
 eingesetzte Arbeitskraft und Humankapital
 Zeit für Arztbesuche, Kuren, … gehen anderen Verwendungsmöglichkeiten verloren
 umfassendes Recht auf Gesundheitsleistungen bedeutet > bei knappen Ressourcen muss
man bereit sein, auf alternative Ressourcenverwendungen zu verzichten
WHO (Weltgesundheitsorganisation)
Hauptaufgabe der WHO (Weltgesundheitsorganisation):






Seuchenbekämpfung
Förderung der Aus-/Weiterbildung von Personal
Forschung
Gesundheitsstatistiken
Standardisierung von Heilmitteln
Kontrolle von Arzneimitteln
Grundlage für das Gesundheitswesen = Der Sozialstaat in der Bundesrepublik
Recht und Organisation


Sozialstaatprinzip ist im Grundgesetz verankert
 Wird durch Rechtsbegriffe „soziale Gerechtigkeit“ und „soziale Sicherheit“
konkretisiert
Gestaltung sozialen Sicherungssysteme > in drei Kernprinzipien bestimmt:
 Versicherungsprinzip
 Fürsorgeprinzip
 Versorgungsprinzip
Rechtliche Grundlagen:

Grundgesetz in Art. 20
 Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat
Sozialstaatprinzip:
 Im Artikel 20 des Grundgesetzes verankert
 Grundlage der Gesundheitspolitik der BRD
 Artikel 20 Grundgesetz
 Gehört zu den unantastbaren, unveränderlichen Regelungen unseres Grundgesetzes
Bundesbehörden
Bundesgesundheitsministerium



Bundesministerium für Arbeit (BMG) > oberste Bundesbehörde der Bundesrepublik
Deutschland
Hauptsitz in Bonn > zweiten Dienstsitz in Berlin
Bundesminister > Jens Spahn
Aufgaben des Bundesgesundheitsministeriums
Zentrale Aufgaben:
 Erarbeitung von Gesetzentwürfen
 Rechtsverordnungen
 Verwaltungsvorschriften
Weitere Aufgaben:
 Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
 Forschung
 Behindertenpolitik
 Ausbildungsgesetze für Heilberufe
 europäische und internationale Gesundheits- und Sozialpolitik
Schwerpunkte:
 gesetzliche Krankenversicherung
 soziale Pflegeversicherung
 Sozialhilfe
 Infektionsverhütung
 Präsentation von Drogen- und Suchtgefahren, im Rahmen der Krankheitsbekämpfung
Dem Bundesgesundheitsministerium nachgeordnete Bundesbehörden




Bundesamt für soziale Sicherung
BAS
Aufgaben:
o Aufsicht über bundesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Kranken-, Renten und
Unfallversicherung, sowie sozialen Pflegeversicherung
o Verwaltung Gesundheitsfonds und Führung Risikostrukturausgleich sowie
Finanzausgleich in der sozialen Pflegeversicherung
o Bearbeitung von Anträgen auf Mutterschaftsgeld
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
BzgA
Aufgaben
o Präventionsaufgaben
o Aufklärungsmaßnahmen /Modellprojekte
o gesund altern, Aids, Sucht
Bundesinstitut für Arznei und Medizinprodukte
BfArM
Aufgaben:
o Arzneimittelzulassung
o Risikoüberwachung bei Arzneimitteln/Medizinprodukten
o Überwachung Betäubungsmittelverkehrs
Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Informationen
DIMDI
Aufgaben:
o Bereitstellung von med. Informationen/Klassifikationen für Fachöffentlichkeit


o Verschlüsselung von Krankheiten nach ICD-10 GM
o Verschlüsselung von Prozeduren nach OPS
Paul Ehrlich Institut
Aufgaben:
o Zulassung biomedizinischer Arzneimittel (Impfstoffe)
o Genehmigung klinischer Prüfungen bei neuen Arzneimitteln
o Erfassung unerwünschter Arzneimittelwirkungen
Robert Koch Institut
Aufgaben:
o Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten
o insbesondere der Infektionskrankheiten
o ständige Impfkommission
PEI
RKI
Gliederung des Gesundheitswesens




Ambulante Versorgung
o Arztpraxen, Physiotherapeuten, Logopäden, usw.
Stationäre Versorgung
o Krankenhäuser, Spezialkliniken
Öffentlicher Gesundheitsdienst
=
ÖGD
o Gesundheitsämter, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, …
weitere Anbieter von Gesundheitsleistungen
o Heilpraktiker, „alternative“ Therapeuten und Institutionen
Das gesundheitliche Gesundheitswesen umfasst alle Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die
dazu geeignet sind, Gesundheitszustand der Bevölkerung
 zu ermitteln,
 laufend zu überwachen,
 zu fördern
 drohende Gefahren festzustellen durch verschiedene Einrichtungen national/international
nationale Einrichtungen

Einrichtungen
 des Bundes
 der Länder
der Kreise/Gemeinden
internationale Einrichtungen
WHO (World Health Organization)
circa 150 Länder der Erde sind Mitglieder
dieser
Weltgesundheitsorganisation
1. Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD)



neben stationäre und ambulante Versorgung die dritte Säule des Gesundheitswesens
nicht kurativ tätig, erfüllt im Wesentlichen überwachende, vorsorgende und fürsorgende
Aufgaben
oberstes Ziel seiner Arbeit
o Förderung und Schutz der Gesundheit der Menschen
Aufgaben:
 fördert/schützt Gesundheit der Bevölkerung
 beobachtet/bewertet gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen und Tieren
 wacht über Einhaltung der Hygiene, mit dem Ziel: gesundheitliche Beeinträchtigungen von
Menschen zu vermeiden
 führt Schutzimpfungen durch
 wirkt bei der epidemiologischen Erfassung/Bewertung von Erkrankungen mit
 wacht über, Anforderungen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes im Verkehr mit
Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Beachtung kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen und Gewährleistung der Sicherheit im Verkehr von
Arzneimitteln/Betäubungsmitteln
Gesundheitsämter:
Behörden, die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfüllen
 Gesundheitshygiene und Gesundheitsschutz
 Gesundheitsförderung,- vorsorge und -hilfe
 Schuleingangs- und Schulausgangsuntersuchungen
 kinder- und jugendpsychiatrischer Dienst
 kommunale Gesundheitsberichtserstattung
 ärztliche Aufsicht über Berufe/Einrichtungen des Gesundheitswesens
Die konkreten Aufgaben werden in den Landesgesundheitsdienstgesetzen geregelt
Gesundheitsämter sind in der Regel den Landesämtern bzw. Stadtverwaltungen unterstellt.
Aufgaben der Fachleute der Gesundheitsämter:
 überwachen/begutachten/beraten die Gesundheitsämter
o bei der Hygiene- und Trinkwasserüberwachung
o bei Aids, reisemedizinischen- und sozialpsychiatrischen Fragen
o bei Koordination der Selbsthilfe, der sozialmedizinischen Hilfsangebote für
besondere Zielgruppen
o bei speziellen Angeboten für Kinder und Jugendliche
Gesundheitsämter werden zumeist vom Amtsarzt geleitet.
Amtsärztlichen Aufgaben müssen aber von einem dafür qualifizierten Arzt wahrgenommen werden.
Amtsarzt:


Facharzt für öffentliche Gesundheitswesen
Einsatzort > eine der Landes-, Bundes- oder unteren Gesundheitsbehörde des öffentlichen
Gesundheitsdienstes > Gesundheitsamt
Voraussetzung zur Bestellung zum Amtsarzt
 Weiterbildung erfolgt nach Approbation und dauert 5 Jahre
 Inhalt der Weiterbildung
 sind sowohl durch staatliche Verordnungen als auch durch
Weiterbildungsverordnung der zuständigen Landesärztekammern geregelt
Aufgaben:
 amtsärztlicher Dienst
 Beratung von Selbsthilfegruppen hinsichtlich der Finanzierung
 Betreuungsbehörde
 Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen
 Gesundheitsförderung / Öffentlichkeitsarbeit
 Gesundheitsberichtserstattung
 Heilpraktiker Überprüfung
 Infektionsschutz / Hygiene / Wasser
 Jugendärztlicher Dienst
 Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
 Sozialpsychiatrischer Dienst/Beratungsdienste
Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden
 Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe




Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und
Sanatoriumskuren für Beamte
Dienstfähigkeit von Beamten/Beamtinnen
Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Arbeits- bzw.
Erwerbstätigkeit, Betreuung im Rechtssinne für Gerichte
Feststellung der
o Reisefähigkeit von Personen
o gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
o Pflegebedürftigkeit gemäß Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SBG XI)
2. stationäre Versorgung (Krankenhaus)
Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.
Privatrechtlicher und freiwilliger Zusammenschluss aller 16 Landeskrankenhausgesellschaften und 12
Trägerverbände zur Interessenvertretung der Krankenhäuser auf Bundesebene
So vertritt die Krankenhäuser bei allen gesundheitlichen Entscheidungen
 DKG ist auf Bundesebene Mitglied im gemeinsamen Bundesausschuss und Vertragspartner
des GKV-Spitzenverbandes
 ergänzen den Bewertungsausschuss Ärzte/Krankenkassen bei Angelegenheiten der
Vergütung von ambulanten spezialfachärztlichen Leistungen
 gestalten das Vergütungssystem im Krankenhaus
Aufgaben
 pflegt/fördert Erfahrungsaustausch und unterstützt wissenschaftliche Forschung auf Gebiet
des Gesundheitswesens
 unterrichtet die Öffentlichkeit und unterstützt staatliche Körperschaften/Behörden bei der
Vorbereitung/Durchführung von Gesetzen
 vertritt Interessen des deutschen Krankenhauswesens auf europäischen/internationalen
Verbandsebene
 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
Mitglieder des DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft)
 28 Mitgliederverbände, bestehend aus:
o 12 Spitzenverbänden von Krankenhausträgern und
o 16 Landesverbänden von Krankenhausträgern (Landeskrankenhausgesellschaften)
12 Spitzenverbände













Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
Bundesverband deutscher
Privatkliniken e.V.
Deutscher Caritasverband e.V.
Deutscher Landkreistag
Deutscher Paritätischer
Wohlfahrtsverband Gesamtverband
e.V.
Deutsche Städte- und
Gemeindeverbund
Deutscher Städtetag
Deutsches rotes Kreuz e. V.
Deutsche Rentenversicherung Bund
Diakonie Deutschland
Verband der Universitätsklinika
Deutschlands e. V.
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in
Deutschland e.V.
16 Landeskrankenhausgesellschaften















Baden-Württembergische
Krankenhausgesellschaft e. V.
Bayrische Krankenhausgesellschaft e. V.
Berliner Krankenhausgesellschaft e. V.
Landeskrankenhausgesellschaft
Brandenburg e. V.
Krankenhausgesellschaft der freien
Hansestadt e. V.
Hamburgische Krankenhausgesellschaft
e. V.
Hessische Krankenhausgesellschaft e. V.
Krankenhausgesellschaft NordrheinWestfahlen e. V.
Krankenhausgesellschaft RheinlandPfalz e.V.
Saarländische Krankenhausgesellschaft
e. V.
Krankenhausgesellschaft Sachsen e.V.
Krankenhausgesellschaft SachsenAnhalt e.V.
Krankenhausgesellschaft SchleswigHolstein e. V.
Landeskrankenhausgesellschaft
Thüringen e.V
3. ambulante Versorgung
Kassenärztliche Verneinung (KVen) und Kassenärztliche Vereinigungen (KZVen)
a. AUF BUNDESEBENE
Kassenärztliche Vereinigung (KVen) und Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZVen)


Der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gehören automatisch alle Ärzte, Zahnärzte und
Psychotherapeuten an
o die nur zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts
geregelt in:
o SGB V § 75
Inhalt und Umfang der Sicherstellung
o SGB V § 77 SGB V
Kassenärztliche Vereinigung und Bundesvereinigung
1. Bundesgesundheitsministerium
2. Auf Bundesebene ist kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) > Beratungsgremium der
Landes-KVen ohne Weisungsbefugnis
Für Kassenärztliche Vereinigungen gibt es auf Bundesebene eine kassenärztliche
Bundesvereinigung (KZBV)
3. Beide Dachorganisationen > Körperschaften öffentlichen Rechts > unterstehen der Aufsicht
Bundesgesundheitsministeriums
4. Bundesrepublik Deutschland ist in 17 Regionen > sogenannten Landes-KVen unterteilt und in
18 Landes-KVzen > jeweils eigene kassenärztliche Vereinigung haben
Aufgaben der kassenärztlichen Bundesvereinigung






politische Vertretung auf Bundesebene
Vertretung (der niedergelassenen Ärzte) gegenüber Krankenkassen
Sicherstellungsauftrag
Mitwirkung im gemeinsamen Bundesausschuss
Mitwirkung Bundesschiedsamt
Bundesarztregister
Kassenärztliche Verneinung (KVen) und Kassenärztliche Vereinigungen (KZVen)
b. AUF LANDESEBENE
Aufgaben:
 Sicherstellung, dass ambulante medizinische Versorgung reibungslos funktioniert
 jeder Patient kann sich von einem niedergelassenen Arzt/Psychotherapeuten seiner Wahl
> wohnortnah und auf hohem Qualitätsniveau behandeln lassen
Mitglieder (zugelassene Ärzte) sind:
 die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Ärzte/Psychotherapeuten
 die bei Vertragsärzten zu den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen
angestellten Mediziner
 die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen
Versorgungszentren tätigen angestellten Ärzte und
 die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte
Kassenärztliche Vereinigung der Länder
c. EIGENES BUNDESLAND < SIEHE AUSARBEITUNG EXTRABLATT
Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA)
= Sitz der verschiedenen Mitglieder




die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen (GKV-Spitzenverband und deutsche
Krankenhausgesellschaft) > bilden gemeinsamen Bundesausschuss (GBA)
GBA bestimmt als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung
o von Ärzten
o Zahnärzten
o Psychotherapeuten
o Krankenhäusern und
o Krankenkassen
in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Er legt fest > welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet
werden
steht unter Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Der GBA hat 13 stimmberechtigte Mitglieder
 ein unparteiischer Vorsitzender
 zwei weitere unparteiische Mitglieder
 zehn weitere Mitglieder bestehen auf Seiten der Leistungserbringer aus:
o zwei Vertretern der deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
o zwei Vertretern der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
o einem Vertreter des kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)
o fünf weitere Vertreter auf der Krankenhausseite > werden vom GKV-Spitzenverband
benannt
Die BGA verfügt über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von
Leistungen, wenn die medizinische Notwendigkeit/Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind.
Die vom GBA beschlossenen Richtlinien > sind für gesetzlichen Krankenkassen und behandelten Ärzte
sowie andere Leistungserbringer verbindlich
zum Aufgabenspektrum gehören:
 Beschluss von Richtlinien > für Vertragsärzte, Versicherte und Krankenkassen einzelnen
Leistungen konkretisieren
 Entscheidungen über Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
 Bestimmung der Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden
 Erlassung der Richtlinien in Bereichen Schutzimpfungen und ambulanten Palliativversorgung
Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern)
= Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung







vertritt berufspolitischen Interessen der 506.014 Ärztinnen/Ärzte in der Bundesrepublik
Deutschland
keine Körperschaft, sondern nichteingetragener Verein
wirkt aktiv am gesundheitspolitischen Meinungsbildungsprozess der Gesellschaft mit
entwickelt Perspektiven für eine bürgernahe/verantwortungsbewusste Gesundheits- und
Sozialpolitik
unterstützt Arbeit der Ärztekammern
ist eine Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammern > somit organisatorischer
Zusammenschluss von Körperschaften öffentlichen Rechts
einmal jährliche stattfindende deutsche Ärztetag > Hauptversammlung der
Bundesärztekammer
Aufgaben:
 Sicherung einer guten medizinischen Versorgung der Bevölkerung
 Herbeiführung einer möglichst einheitlichen Regelung der ärztlichen Berufspflichten und
Grundsätze für ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten
 Förderung der ärztlichen Fortbildung
 Förderung der Qualitätssicherung
Regelungen:
 Berufsordnung:
o regelt ethische/berufsrechtliche Pflichten der Ärzte untereinander und gegenüber
Patienten
 Weiterbildungsordnung:
o definiert Inhalte, Dauer und Ziele der Weiterbildung und der Facharztbezeichnungen
Landesärztekammern


vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts > Landeskammer Hessen (LÄHK) die
beruflichen Belange ihrer Mitglieder auf allen Gebieten ärztlicher Berufsausübung
überwacht Einhaltung der Berufspflichten der hessischen Ärzteschaft und bietet als
Dienstleister Beratung, Informationen und Hilfe
Aufgaben & Organisationsstruktur






Ausübung einer Berufsaufsicht
o überwacht Kammermitglieder hinsichtlich Erfüllung Berufspflichten
Förderung beruflichen Fortbildung
Organisation der ärztlichen Weiterbildung
Wahrnehmung der Berufsinteressen der Kammermitglieder
Schlichten von Streitigkeiten
Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Medizinischer Dienst (MDK)



wird künftig organisatorisch von den Krankenkassen gelöst und ist als unabhängige
Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet
Leistungen gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung müssen
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein
Gesetzgeber verpflichtet Leistungserbringer in § 276 SGB V > dem MDK auf Anforderung der
benötigten Daten bzw. Unterlagen zu ermitteln
Hauptaufgaben:
 liegt in der medizinischen Beratung der Krankenkassen
o bei der Frage > welche Rehabilitationsmaßnahme notwendig ist
o bei nicht eindeutiger Diagnose längerer Arbeitsunfähigkeit
o bei einer beantragten unkonventionellen Behandlungsmethode
o bei Zweifeln an Notwendigkeit oder Dauer einer Krankenhausbehandlung
o bei der Frage > ob Schwerpflegebedürftigkeit vorliegt
o bei der Einstufung in Pflegegrade oder Pflegeversicherung
Die 5 wichtigsten Änderungen
 soll eine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts sein
 Krankenhausabrechnung – Verbesserung der Abrechnungsqualität
 Behandlungsfehlerprüfung wird 2020 Pflicht
 Transparent schaffen
 digitale Verfahren halten Einzug
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