Allgemeine Geschäftsbedingungen Lightcon GmbH 1. Geltungsbereich 1.1 Die Leistungen, Lieferungen und Angebote der Lightcon GmbH (hiernach Lightcon genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind. 1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. 2. Angebote und Vertragsabschluß 2.1 Die Angebote von Lightcon erfolgen stets, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich. Auch Angebote in Prospekten, Werbeanzeigen, Preislisten etc. sind freibleibend und unverbindlich. An als verbindlich gekennzeichnete Angebote hält sich Lightcon 30 Tage gebunden. 2.2 Abbildungen, Beschreibungen, Gewichtsangaben etc. in den Lightcon- Angeboten (Druckmittel als auch Internet) sind unverbindlich. 2.3 Vertragsabschlüsse erfolgen im Namen und auf Rechnung der Lightcon GmbH, Mühlstr. 41, 71229 Leonberg, und ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Inhalt der Verträge, auch wenn Lightcon diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 2.4 Individuelle Vertragsabreden, Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Lightcon. Abweichungen zu individuellen Vertragsabreden oder zu Lieferungs- und Leistungsbedingungen Lightcons auf den Bestellformularen des Kunden werden von Lightcon in keinem Falle anerkannt, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 2.5 Mit Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entgegennahme der bestellten Ware, erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen an. Die Geschäftsbedingungen sind jederzeit im Internet unter www.lightcon.de einsehbar. Die Geschäftsbedingungen liegen den Lightcon-Prospekten bei und können jederzeit bei Lightcon angefordert werden. 2.6 Aufträge und Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch Lightcon. Diese erfolgt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung oder Rechnung oder bei Kaufverträgen durch Anlieferung der Ware. 2.7 Die zum Angebot und zur Vertragsabwicklung gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen werden von Lightcon jedoch nur insoweit vorgenommen, als sie für ihn zumutbar sind. Wegen Änderung in der Konstruktion und Ausführung die Lightcon vor Auslieferung eines Auftrages an der betreffenden Ware allgemein vornehmen und die dem technischen Fortschritt dienen, kann eine Beanstandung nicht erfolgen, sofern sie für den Kunden zumutbar sind. 2.8 Der Kunde haftet für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. Modelle, Druckgussformen und Bearbeitungseinrichtungen sowie deren Zubehör, werden gesondert berechnet. Da die Konstruktionsidee das geistige Eigentum der Lightcon ist und durch den berechneten Kostenanteil unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Proben, Änderung und Instandhaltung nicht abgedeckt werden, bleiben diese einschließlich Zubehör das Eigentum von Lightcon. Zur Herausgabe an den Kunden ist Lightcon nicht verpflichtet. Lightcon behält sich vor, entstandene und nicht berechnete Aufwendungen und Risiken nachzuberechnen, sofern der Kunde die im Angebot genannte Ausnutzung der Fertigungseinrichtung nicht ermöglicht. Wenn im Angebot keine anderen Hinweise gegeben sind, umfassen die anteiligen Einrichtungskosten ca. 2/3 der Gesamtkosten. Die Modelle werden ausschließlich für Lieferungen an den Kunden benutzt, solange dieser seine Verpflichtungen Lightcon gegenüber erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, ist Lightcon zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. 2.9 Alle Gussteile werden so genau hergestellt, wie es bei Massenproduktion von Druck-, Kokillen- oder sonstigem Guß möglich ist. Genauere Tolleranzen und insbesondere die maschinelle Nachbearbeitung von einzelnen Partien an den Teilen bedürfen für jedes Maß vorheriger Vereinbarung. Die Anfertigung von Lehren und Werkzeugen für die Bearbeitung der Teile sind Kostenvoranschlag nicht inbegriffen. Wenn die Abnützung der Form ganz oder teilweise eine Erneuerung notwendig macht, so werden wir diese auf Kosten des Kunden vornehmen. Der Zeitpunkt ergibt sich aus der Beschaffenheit der angelieferten Teile. 2.10 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält Lightcon Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 3. Preise 3.1 Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern Sie nicht in der Auftragsbestätigung in fremder Währung angegeben wird. Kosten für Verpackung, Versand und Transport sowie Nachnahmegebühren werden gesondert berechnet. 3.2 Es gelten die bei Vertragsabschluß laut Angebot oder Preisliste bzw. Auftragsbestätigung gültigen bzw. bestätigten Preise. Sollten Lieferung und Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, behält sich Lightcon eine angemessene Preiserhöhung vor, wenn sich die bei Vertragsabschluß gegebenen, für die Bestimmung des Preises maßgebenden Verhältnisse, insbesondere Material- und Energiekosten, Löhne und öffentliche Abgaben erheblich geändert haben sollten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, hat der Kunde ein Kündigungsrecht. 3.3 Kostenvoranschläge werden von Lightcon so genau wie möglich aufgestellt, sind aber, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich. 3.4 Alle Preise verstehen sich ab Werk 3.5 Der Umtausch der Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. 4. Lieferungen/Rücksendungen 4.1 Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden. 4.2 Für den Fall der Vereinbarung einer Lieferzeit beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie vor Eingang einer gesondert vereinbarten Anzahlung. Lieferzeit oder Lieferfrist sind eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Lightcon-Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Verlangt der Kunde nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages , so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist oder Lieferzeit setzt stets die Erfüllung der vereinbarten Vertragspflichten durch den Kunden voraus. 4.3 Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug sind grundsätzlich ausgeschlossen. 4.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Lightcon liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von Lightcon zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. 4.5 Wird die Leistung infolge eines Umstandes, den Lightcon nicht zu vertreten haben, unmöglich, so ist Lightcon berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 4.6 Wird ein fest vereinbarter Liefertermin durch Lightcon überschritten, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur dann an, wenn er Lightcon gemäß § 326, Abs. 1 Satz 1 BGB eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. 4.7 Für Sonderanfertigungen (sog. ungängige Teile) besteht seitens des Kunden in jedem Fall eine Abnahmeverpflichtung. Über solche Sonderanfertigungen wird grundsätzlich eine individuelle Vertragsabrede getroffen, die das bestellte Produkt als Sonderanfertigung ausweist. 4.8 Rücknahme oder Umtausch aufgrund von Abnahmeschwierigkeiten durch TÜA/TÜV sind nicht möglich, wenn die Ursache nicht eindeutig auf einem von Lightcon zu vertretendem Mangel beruht. 4.9 Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm durch die Lagerung entstandene Kosten (bei Lagerung im Lightcon-Werk) mindestens 1% der Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Lightcon ist außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu Verfügen und dem Kunden mit angemessener Frist neu zu beliefern. Dies gilt nicht bei unverschuldeten Zahlungsrückständen. Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinnes bleiben hiervon unberührt. Im Falle der Verzögerung des Versandes infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Lightcon ist auf Wunsch und Kosten des Kunden verpflichtet, die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 4.10 Auf Abruf gekaufte Waren sind mangels besonderer Vereinbarung binnen 4 Monaten abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, kann Lightcon die versandfertige Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und unter Belastung aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung stellen. Auch ist Lightcon dann berechtigt die weitere Ausführung des Abschlusses abzulehnen und mindestens 10%des Wertes der nicht zur Ablieferung kommenden Waren als entgangenen Gewinn und Kostenersatz zu berechnen, auch wenn die gesetzlichen Vorraussetzungen des Abnahmeverzugs nicht vorliegen. Wenn keine Versandmöglichkeit besteht, gilt die Abnahme für erfolgt nach Fertigstellung , durch die Berechnung und die Anerkennung der Ausfallmuster, damit entsteht auch der Anspruch auf Vergütung. Im übrigen finden die Vorschriften des 651 BGB Anwendung. Etwaige Mängel können nur auf Grund der Gewährleistung der Lightcon gemäß Ziffer 7unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht werden. 4.11 In der Zurücknahme der Kaufsache durch Lightcon liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Lightcon hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. 4.12 Teillieferungen sind zulässig. 4.13 Rücklieferungen sind grundsätzlich mit dem Vertrieb abzustimmen. Unfreideklarierte Rücksendungen werden annahmeverweigert. 5. Sicherungen 5.1 Lightcon behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kauf- bzw. Liefervertrag vor. 5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von Lightcon erhaltene Ware bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln, insbesondere diese Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 5.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Lightcon vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen Lightcon nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Lightcon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 5.4 Wird die Kaufsache mit anderen Lightcon nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Lightcon das Miteigentum an der anderen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde Lightcon anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. 5.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. 5.6 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie Wechsel- und Scheckprotesten erlöschen die Rechte des Kunden zur Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware. Gleichzeitig ist Lightcon berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache in unsere Verfügungsgewalt zu übernehmen. 5.7 Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gilt bereits jetzt an Lightcon als abgetreten zum Zwecke der Sicherung der Forderungen von Lightcon. 5.8 Auf Verlangen von Lightcon hat der Kunde Lightcon die Schuldner der abgetretenen Forderung unverzüglich mitzuteilen und den Schuldner unverzüglich die Abtretung anzuzeigen. 5.9 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er Lightcon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 5.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug ist Lightcon zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Den Liefergegenstand kann Lightcon nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist durch freihändigen Verkauf verwerten, wobei der Verwertungserlös auf den Kaufpreis angerechnet wird. 5.11 Lightcon verpflichtet sich, die Lightcon zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Lightcon- Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 5.12 Lieferfristen für Abgüsse mit Eingießteilen werden erst nach kostenfreier, spesenfreier und vollständiger Anlieferung der angeforderten Menge Eingussteile in Lauf gesetzt. Die Lagerung der vom Käufer gestellten Eingießteile geschieht, falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, auf dessen Gefahr. Die Eingießteile müssen maßhaltig und eingießfertig sein. Eine Kontrolle der angelieferten Eingießteile wird bei Lightcon nicht durchgeführt. Etwa such mangelhafte Eingießteile verursachte Schäden fallen dem Kunden zur Last. Ihre Menge muß die bestellte Stückzahl um mindestens 10% überschreiten. Etwaige Nachbearbeitungskosten sind vom Kunden zu tragen. 6. Zahlung 6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Lightcon-Rechnungen mit Zugang spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug fällig. Die Annahme von Wechsel und Schecks bedarf einer besonderen Vereinbarung. Im Falle der Annahme gilt erst die jeweilige Einlösung als Zahlung. Bei Zahlung durch Wechsel und Schecks trägt der Kunde sämtliche Bankspesen. Bei der Annahme von Wechseln übernimmt Lightcon keine Gewähr für rechtzeitige Vorzeigung und Beibringen des Protests. 6.2 Gerät der Kunde in Verzug, so ist Lightcon berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basissatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 zu verlangen. Kann Lightcon einen höheren Verzugschaden nachweisen, so ist Lightcon berechtigt diesen geltend zu machen. Der Kunde ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn eine Gegenforderung unstreitig ist oder rechtskräftig festgestellt ist. 6.3 Zahlungen an Angestellte von Lightcon werden nur dann anerkannt, wenn diese zur Entgegennahme von Zahlungen schriftlich bevollmächtigt sind. 6.4 Zahlungsverzug berechtigt Lightcon zur Zurückhaltung fälliger Lieferungen gemäß Ziffer 4 dieser Bedingungen. 6.5 Eine Saldobestätigung durch Lightcon ist unverbindlich, gilt jedoch durch den Kunden als anerkannt, wenn er dieser nicht binnen 4 Wochen widerspricht. 6.6 Gegen Ansprüche von Lightcon aus dem Vertrag kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem jeweiligen Liefervertrag beruht. 6.7 Der Kunde kann seine Rechte aus einem mit Lightcon geschlossenen Vertrag nur unter schriftlicher Genehmigung von Lightcon abtreten, es sei denn die Interessen des Kunden werden durch das Abtretungsverbot unzumutbar beeinträchtigt. 6.8 Gerät der Kunde mit der Zahlung oder vereinbarten Teilzahlungen in Verzug oder werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (Nichteinlösung von Schecks, Wechsel, Zahlungseinstellungen etc.) so ist Lightcon nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder weitere Lieferungen oder Leistungen von der Vorrauszahlung abhängig zu machen. 7. Gewährleistung 7.1 Für die von Lightcon gelieferten Waren übernimmt Lightcon Gewähr auf die Dauer von zwei Jahren mit folgender Maßgabe: Für Bearbeitungs- und Materialfehler liefert Lightcon gegen Rückgabe kostenlosen Ersatz oder erteilt nach seiner Wahl Gutschrift oder bessert nach. Erst nach Fehlschlagen dieser Maßnahmen kann die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangt werden. 7.2 Als Mängel im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten Abweichungen an dem Verkaufsgegenstand von der Bedienungsanleitung oder der darin beschriebenen Funktionsweise oder Abweichungen vom herkömmlichen Gebrauch des Verkaufsgegenstandes, soweit diese Abweichungen die Tauglichkeit des Kaufgegenstandes zum üblichen Gebrauch beeinträchtigen. Ausgenommen von der Gewährleistungen sind die dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel und Teile. 7.3 Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des $ 459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch Lightcon, es sei denn, eine Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart. 7.4 Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Kunde trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde, z. Bsp. bei motorsportlichen Wettbewerben, der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Kunden erkennbar von Lightcon für die Bertreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Kunde dies erkennen musste oder in den Kaufgegenstand Teile eingebaut wurden, deren Verwendung Lightcon nach der Bedienungsanleitung nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer von Lightcon nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. Bsp. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat und ihm dieses nicht unzumutbar war. 7.5 Eine Gewährleistung für gebrauchte Waren ist ausgeschlossen, soweit der Kaufgegenstand mit gebrauchstypischen Mängeln behaftet ist. Eine Haftung von zwingenden gesetzlichen Bedingungen bleibt hiervon unberührt. 7.6 Der Kunde ist verpflichtet, von Lightcon gelieferte oder bearbeitete Waren unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach der Warenannahme, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Es gelten die §§ 377, 378 HGB. Der Kunde hat anzugeben wie sich der Mangel äußert und unter welchen Umständen der Mangel auftritt. 7.7 Maßgebend für die Ausführung, Maße, Gewichte und Eignung ist allein das dem Kunden zur Prüfung und Erprobung übermittelte Ausfallmuster oder die Ausführungszeichnungen von Lightcon. 7.8 Leistet ein im Bereich der europäischen Union ansässiger Hersteller auf ein von Lightcon vertriebenes oder verbautes Produkt eine Garantie, gibt Lightcon diese Garantie an den Kunden weiter. Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens unter die Garantie fallender Fehler/Mängel direkt an den Hersteller wenden und dabei dessen jeweilige Garantiebestimmungen beachten. Der Kunde wird sich hinsichtlich einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Rahmen der Garantiebestimmungen des Herstellers unmittelbar an diesen halten und seine Ersatzansprüche gegenüber diesem gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen, es sei denn, die vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten ist unzumutbar. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist Lightcon zur Wandlung des Vertrages verpflichtet, wenn durch den Kunden bei dem Hersteller auch nach gerichtlicher Inanspruchnahme kein Ersatz verlangt werden kann oder die vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Herstellers unzumutbar ist. 7.9 Lightcon ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde es versäumt , Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z. Bsp. bahnamtliche Bestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung etc.). Ersatz für Folgeschäden, insbesondere Ersatz etwaiger Bearbeitungskosten, Aufwendungen oder Verwendungen seitens des Kunden sowie Ersatz für entgangenen Gewinn sind ausdrücklich ausgeschlossen. 7.10 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn während der Gewährleistungszeit Ersatzteile fremder Herkunft verwendet oder Eingriffe von dritter Hand vorgenommen wurden. 7.11 Im Falle der Ersatzlieferung stehen Lightcon die ursprünglich gelieferten Teile zu, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt für Muster, die Lightcon zur Verfügung gestellt wurden. 7.12 Weitergehende Ansprüche des Kunden aus mangelhaften oder unvollständigen Lieferungen oder aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, insbesondere Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art (auch positiver Vertragsverletzungen) sind ausgeschlossen, es sei denn, daß Lightcon Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 7.13 Gewährleistungsansprüche können nur vom Kunden selber geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. 8. Haftung 8.1 Lightcon haftet nach Maßgabe dieser Bedingungen für seine Mitarbeiter als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz 8.2 Lightcon haftet nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenhöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten seines Unternehmens oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden. 8.3 Lightcon haftet in allen Fällen als unter 8.2 unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung des von Lightcon gelieferten Kaufgegenstandes typisch und vorhersehbar sind, und zwar 8.3.1 für Schäden aus schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten, 8.3.2 für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen Lightcons grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden, 8.3.3 für Personenschäden, die sich aus der Verletzung von Verhaltenspflichten ergeben, aus denen sich typischerweise Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben, 8.3.4 soweit ein Fall der Unmöglichkeit, des Unvermögens oder des Verzuges vorliegt 9. Rücktrittsrecht des Kundes 9.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Lightcon die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt , wenn Lightcon Unvermögen zur Last fällt. Das gleiche Recht steht dem Kunden bei Unmöglichkeit bzw. Unvermögen einer Teilleistung zu; wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung dieser Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. 9.2 Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Kunde Lightcon eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und Lightcon die Nachfrist nicht eingehalten hat, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Die entsprechende Erklärung muß innerhalb 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist schriftlich bei Lightcon eingegangen sein. 9.3 Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Lightcon trotz einer vom Kunden gestellten angemessenen Nachfrist seiner Gewährleistungsfrist nicht nachkommt. 9.4 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden wegen der Unmöglichkeit oder des Unvermögens auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, es sei denn, die Unmöglichkeit oder das Unvermögen beruht auf Umständen, die durch Lightcon vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. 10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit 10.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Lightcon. 10.2 Ausschließlicher, örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Lightcon. Lightcon ist jedoch berechtigt, einen Rechtsstreit auch bei einem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht anhängig zu machen. Die Bestimmungen des § 689 Abs. 2 ZPO bleiben unberührt. 10.3 Die zu erwartende Ersetzung der Deutschen Währung DM durch die einheitliche Europäische Währungsunion Euro, die am offiziellen Umstellungstag zum offiziellen Umrechnungskurs erfolgt und die entsprechende Erfüllung von Zahlungsschulden einschließlich Zinsen in Euro sowie alle sonst mit dieser Zahlungsumstellung verbundenen wirtschaftlichen oder anderweitigen Folgen begründen keine Vertragsverletzung, noch berechtigen sie eine Vertragspartei, das Vertragsverhältnis einseitig zu ändern oder zu beenden oder zu einer anderweitigen rechtlichen Handhabe. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegenden Verträgen und Preislisten DM-Beträge genannt sind, sind diese am offiziellen Umrechnungsstichtag nach dem offiziellen Umrechnungskurs umzurechnen und nach allgemeinen Grundsätzen auf zwei volle Kommastellen zu runden. 10.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Wiener-UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf gilt als ausgeschlossen. 10.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. 10.6 Die Ausführung der Geschäftsbedingungen untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text eines Vertrages zwischen Lightcon und dem Kunden ist bei etwaigen Auslegungszweifeln der allein maßgebliche Text. 11. Datenschutz 11.1 Lightcon speichert und übermittelt die auftragsbezogenen Daten des Kunden ausschließlich zur Bearbeitung und Abwicklung seiner Bestellung. Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet sich Lightcon zu einem umfassenden Schutz der persönlichen Daten des Kunden. Lightcon GmbH Sitz und Registergericht Leonberg HRB 2866 Stand: August 2001