Allgemeine Geschäftsbedingungen Lightcon GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Lightcon GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die Leistungen, Lieferungen und Angebote der Lightcon GmbH (hiernach Lightcon genannt) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für zukünftige
Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt
worden sind.
2. Angebote und Vertragsabschluß
2.1 Die Angebote von Lightcon erfolgen stets, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet,
unverbindlich. Auch Angebote in Prospekten, Werbeanzeigen, Preislisten etc. sind freibleibend und
unverbindlich. An als verbindlich gekennzeichnete Angebote hält sich Lightcon 30 Tage gebunden.
2.2 Abbildungen, Beschreibungen, Gewichtsangaben etc. in den Lightcon- Angeboten (Druckmittel als auch
Internet) sind unverbindlich.
2.3 Vertragsabschlüsse erfolgen im Namen und auf Rechnung der Lightcon GmbH, Mühlstr. 41, 71229
Leonberg, und ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden werden nicht Inhalt der Verträge, auch wenn Lightcon diesen nicht ausdrücklich
widerspricht.
2.4 Individuelle Vertragsabreden, Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von Lightcon. Abweichungen zu
individuellen Vertragsabreden oder zu Lieferungs- und Leistungsbedingungen Lightcons auf den
Bestellformularen des Kunden werden von Lightcon in keinem Falle anerkannt, wenn dies nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.5 Mit Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Entgegennahme der bestellten Ware, erkennt der Kunde
diese Geschäftsbedingungen an. Die Geschäftsbedingungen sind jederzeit im Internet unter
www.lightcon.de einsehbar. Die Geschäftsbedingungen liegen den Lightcon-Prospekten bei und können
jederzeit bei Lightcon angefordert werden.
2.6 Aufträge und Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch Lightcon. Diese
erfolgt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung oder Rechnung oder bei Kaufverträgen durch
Anlieferung der Ware.
2.7 Die zum Angebot und zur Vertragsabwicklung gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Änderungen werden von Lightcon jedoch nur insoweit vorgenommen, als
sie für ihn zumutbar sind. Wegen Änderung in der Konstruktion und Ausführung die Lightcon vor
Auslieferung eines Auftrages an der betreffenden Ware allgemein vornehmen und die dem technischen
Fortschritt dienen, kann eine Beanstandung nicht erfolgen, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
2.8 Der Kunde haftet für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen,
Modelle usw. Modelle, Druckgussformen und Bearbeitungseinrichtungen sowie deren Zubehör, werden
gesondert berechnet. Da die Konstruktionsidee das geistige Eigentum der Lightcon ist und durch den
berechneten Kostenanteil unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Proben, Änderung und
Instandhaltung nicht abgedeckt werden, bleiben diese einschließlich Zubehör das Eigentum von
Lightcon. Zur Herausgabe an den Kunden ist Lightcon nicht verpflichtet. Lightcon behält sich vor,
entstandene und nicht berechnete Aufwendungen und Risiken nachzuberechnen, sofern der Kunde die
im Angebot genannte Ausnutzung der Fertigungseinrichtung nicht ermöglicht. Wenn im Angebot keine
anderen Hinweise gegeben sind, umfassen die anteiligen Einrichtungskosten ca. 2/3 der Gesamtkosten.
Die Modelle werden ausschließlich für Lieferungen an den Kunden benutzt, solange dieser seine
Verpflichtungen Lightcon gegenüber erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, ist
Lightcon zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
2.9 Alle Gussteile werden so genau hergestellt, wie es bei Massenproduktion von Druck-, Kokillen- oder
sonstigem Guß möglich ist. Genauere Tolleranzen und insbesondere die maschinelle Nachbearbeitung
von einzelnen Partien an den Teilen bedürfen für jedes Maß vorheriger Vereinbarung. Die Anfertigung
von Lehren und Werkzeugen für die Bearbeitung der Teile sind Kostenvoranschlag nicht inbegriffen.
Wenn die Abnützung der Form ganz oder teilweise eine Erneuerung notwendig macht, so werden wir
diese auf Kosten des Kunden vornehmen. Der Zeitpunkt ergibt sich aus der Beschaffenheit der
angelieferten Teile.
2.10 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält Lightcon Eigentums- und
Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise
3.1 Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern Sie nicht in der
Auftragsbestätigung in fremder Währung angegeben wird. Kosten für Verpackung, Versand und
Transport sowie Nachnahmegebühren werden gesondert berechnet.
3.2 Es gelten die bei Vertragsabschluß laut Angebot oder Preisliste bzw. Auftragsbestätigung gültigen bzw.
bestätigten Preise. Sollten Lieferung und Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen,
behält sich Lightcon eine angemessene Preiserhöhung vor, wenn sich die bei Vertragsabschluß
gegebenen, für die Bestimmung des Preises maßgebenden Verhältnisse, insbesondere Material- und
Energiekosten, Löhne und öffentliche Abgaben erheblich geändert haben sollten. Beträgt die Erhöhung
mehr als 5% des vereinbarten Preises, hat der Kunde ein Kündigungsrecht.
3.3 Kostenvoranschläge werden von Lightcon so genau wie möglich aufgestellt, sind aber, sofern nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich.
3.4 Alle Preise verstehen sich ab Werk
3.5 Der Umtausch der Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichungen hiervon bedürfen einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4. Lieferungen/Rücksendungen
4.1 Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Eine Transportversicherung erfolgt nur
auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden.
4.2 Für den Fall der Vereinbarung einer Lieferzeit beginnt diese mit dem Tag der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben etc. sowie vor Eingang einer gesondert vereinbarten Anzahlung. Lieferzeit
oder Lieferfrist sind eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Lightcon-Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Verlangt der Kunde nach Abgabe der
Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages , so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der
Änderung. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist oder Lieferzeit setzt stets die Erfüllung der
vereinbarten Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
4.3 Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug sind grundsätzlich ausgeschlossen.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb des Willens von Lightcon liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch,
wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht
von Lightcon zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
4.5 Wird die Leistung infolge eines Umstandes, den Lightcon nicht zu vertreten haben, unmöglich, so ist
Lightcon berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.6 Wird ein fest vereinbarter Liefertermin durch Lightcon überschritten, so steht dem Kunden ein
Rücktrittsrecht nur dann an, wenn er Lightcon gemäß § 326, Abs. 1 Satz 1 BGB eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
4.7 Für Sonderanfertigungen (sog. ungängige Teile) besteht seitens des Kunden in jedem Fall eine
Abnahmeverpflichtung. Über solche Sonderanfertigungen wird grundsätzlich eine individuelle
Vertragsabrede getroffen, die das bestellte Produkt als Sonderanfertigung ausweist.
4.8 Rücknahme oder Umtausch aufgrund von Abnahmeschwierigkeiten durch TÜA/TÜV sind nicht möglich,
wenn die Ursache nicht eindeutig auf einem von Lightcon zu vertretendem Mangel beruht.
4.9 Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm durch die Lagerung
entstandene Kosten (bei Lagerung im Lightcon-Werk) mindestens 1% der Rechnungsbetrages, für
jeden Monat berechnet. Lightcon ist außerdem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer
angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu Verfügen und dem Kunden mit
angemessener Frist neu zu beliefern. Dies gilt nicht bei unverschuldeten Zahlungsrückständen.
Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinnes bleiben hiervon unberührt. Im Falle der Verzögerung
des Versandes infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Lightcon ist auf Wunsch und Kosten des Kunden verpflichtet,
die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4.10 Auf Abruf gekaufte Waren sind mangels besonderer Vereinbarung binnen 4 Monaten abzunehmen.
Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, kann Lightcon die versandfertige Ware auf Kosten und Gefahr des
Kunden einlagern und unter Belastung aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung stellen.
Auch ist Lightcon dann berechtigt die weitere Ausführung des Abschlusses abzulehnen und mindestens
10%des Wertes der nicht zur Ablieferung kommenden Waren als entgangenen Gewinn und
Kostenersatz zu berechnen, auch wenn die gesetzlichen Vorraussetzungen des Abnahmeverzugs nicht
vorliegen. Wenn keine Versandmöglichkeit besteht, gilt die Abnahme für erfolgt nach Fertigstellung ,
durch die Berechnung und die Anerkennung der Ausfallmuster, damit entsteht auch der Anspruch auf
Vergütung. Im übrigen finden die Vorschriften des 651 BGB Anwendung. Etwaige Mängel können nur
auf Grund der Gewährleistung der Lightcon gemäß Ziffer 7unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geltend gemacht werden.
4.11 In der Zurücknahme der Kaufsache durch Lightcon liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
Lightcon hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
4.12 Teillieferungen sind zulässig.
4.13 Rücklieferungen sind grundsätzlich mit dem Vertrieb abzustimmen. Unfreideklarierte Rücksendungen
werden annahmeverweigert.
5. Sicherungen
5.1 Lightcon behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Kauf- bzw. Liefervertrag vor.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von Lightcon erhaltene Ware bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu
behandeln, insbesondere diese Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Lightcon
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen Lightcon nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwirbt Lightcon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5.4 Wird die Kaufsache mit anderen Lightcon nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt
Lightcon das Miteigentum an der anderen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde Lightcon anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
5.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten
und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
5.6 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie Wechsel- und Scheckprotesten erlöschen die
Rechte des Kunden zur Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware. Gleichzeitig ist Lightcon
berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache in unsere Verfügungsgewalt zu
übernehmen.
5.7 Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gilt bereits jetzt an Lightcon als
abgetreten zum Zwecke der Sicherung der Forderungen von Lightcon.
5.8 Auf Verlangen von Lightcon hat der Kunde Lightcon die Schuldner der abgetretenen Forderung
unverzüglich mitzuteilen und den Schuldner unverzüglich die Abtretung anzuzeigen.
5.9 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er Lightcon
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
5.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug ist Lightcon zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Den
Liefergegenstand kann Lightcon nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist durch
freihändigen Verkauf verwerten, wobei der Verwertungserlös auf den Kaufpreis angerechnet wird.
5.11 Lightcon verpflichtet sich, die Lightcon zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der Wert der Lightcon- Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt.
5.12 Lieferfristen für Abgüsse mit Eingießteilen werden erst nach kostenfreier, spesenfreier und vollständiger
Anlieferung der angeforderten Menge Eingussteile in Lauf gesetzt. Die Lagerung der vom Käufer
gestellten Eingießteile geschieht, falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, auf dessen Gefahr. Die
Eingießteile müssen maßhaltig und eingießfertig sein. Eine Kontrolle der angelieferten Eingießteile wird
bei Lightcon nicht durchgeführt. Etwa such mangelhafte Eingießteile verursachte Schäden fallen dem
Kunden zur Last. Ihre Menge muß die bestellte Stückzahl um mindestens 10% überschreiten. Etwaige
Nachbearbeitungskosten sind vom Kunden zu tragen.
6. Zahlung
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Lightcon-Rechnungen mit Zugang spätestens 14 Tage nach
Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug fällig. Die Annahme von Wechsel und Schecks bedarf einer
besonderen Vereinbarung. Im Falle der Annahme gilt erst die jeweilige Einlösung als Zahlung. Bei
Zahlung durch Wechsel und Schecks trägt der Kunde sämtliche Bankspesen. Bei der Annahme von
Wechseln übernimmt Lightcon keine Gewähr für rechtzeitige Vorzeigung und Beibringen des Protests.
6.2 Gerät der Kunde in Verzug, so ist Lightcon berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem
Basissatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 zu verlangen. Kann Lightcon
einen höheren Verzugschaden nachweisen, so ist Lightcon berechtigt diesen geltend zu machen. Der
Kunde ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn eine Gegenforderung unstreitig ist oder rechtskräftig
festgestellt ist.
6.3 Zahlungen an Angestellte von Lightcon werden nur dann anerkannt, wenn diese zur Entgegennahme
von Zahlungen schriftlich bevollmächtigt sind.
6.4 Zahlungsverzug berechtigt Lightcon zur Zurückhaltung fälliger Lieferungen gemäß Ziffer 4 dieser
Bedingungen.
6.5 Eine Saldobestätigung durch Lightcon ist unverbindlich, gilt jedoch durch den Kunden als anerkannt,
wenn er dieser nicht binnen 4 Wochen widerspricht.
6.6 Gegen Ansprüche von Lightcon aus dem Vertrag kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
dann geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem jeweiligen Liefervertrag beruht.
6.7 Der Kunde kann seine Rechte aus einem mit Lightcon geschlossenen Vertrag nur unter schriftlicher
Genehmigung von Lightcon abtreten, es sei denn die Interessen des Kunden werden durch das
Abtretungsverbot unzumutbar beeinträchtigt.
6.8 Gerät der Kunde mit der Zahlung oder vereinbarten Teilzahlungen in Verzug oder werden nach
Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen
(Nichteinlösung von Schecks, Wechsel, Zahlungseinstellungen etc.) so ist Lightcon nach seiner Wahl
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
weitere Lieferungen oder Leistungen von der Vorrauszahlung abhängig zu machen.
7. Gewährleistung
7.1 Für die von Lightcon gelieferten Waren übernimmt Lightcon Gewähr auf die Dauer von zwei Jahren mit
folgender Maßgabe: Für Bearbeitungs- und Materialfehler liefert Lightcon gegen Rückgabe kostenlosen
Ersatz oder erteilt nach seiner Wahl Gutschrift oder bessert nach. Erst nach Fehlschlagen dieser
Maßnahmen kann die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages
verlangt werden.
7.2 Als Mängel im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten Abweichungen an dem Verkaufsgegenstand
von der Bedienungsanleitung oder der darin beschriebenen Funktionsweise oder Abweichungen vom
herkömmlichen Gebrauch des Verkaufsgegenstandes, soweit diese Abweichungen die Tauglichkeit des
Kaufgegenstandes zum üblichen Gebrauch beeinträchtigen. Ausgenommen von der Gewährleistungen
sind die dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel und Teile.
7.3 Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des $ 459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu
kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere
Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch Lightcon, es sei denn, eine Zusicherung
wurde ausdrücklich vereinbart.
7.4 Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden
ist, dass
der Kunde trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat,
der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde, z. Bsp. bei
motorsportlichen Wettbewerben,
der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Kunden erkennbar von Lightcon für die
Bertreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist
und der Kunde dies erkennen musste oder
in den Kaufgegenstand Teile eingebaut wurden, deren Verwendung Lightcon nach der
Bedienungsanleitung nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer von Lightcon nicht
genehmigten Weise verändert worden ist oder
der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.
Bsp. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat und ihm dieses nicht unzumutbar war.
7.5 Eine Gewährleistung für gebrauchte Waren ist ausgeschlossen, soweit der Kaufgegenstand mit
gebrauchstypischen Mängeln behaftet ist. Eine Haftung von zwingenden gesetzlichen Bedingungen
bleibt hiervon unberührt.
7.6 Der Kunde ist verpflichtet, von Lightcon gelieferte oder bearbeitete Waren unverzüglich zu untersuchen.
Erkennbare Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach der Warenannahme, nicht erkennbare Mängel
unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede
Gewährleistung ausgeschlossen. Es gelten die §§ 377, 378 HGB. Der Kunde hat anzugeben wie sich
der Mangel äußert und unter welchen Umständen der Mangel auftritt.
7.7 Maßgebend für die Ausführung, Maße, Gewichte und Eignung ist allein das dem Kunden zur Prüfung
und Erprobung übermittelte Ausfallmuster oder die Ausführungszeichnungen von Lightcon.
7.8 Leistet ein im Bereich der europäischen Union ansässiger Hersteller auf ein von Lightcon vertriebenes
oder verbautes Produkt eine Garantie, gibt Lightcon diese Garantie an den Kunden weiter. Zur Wahrung
der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens unter die Garantie fallender
Fehler/Mängel direkt an den Hersteller wenden und dabei dessen jeweilige Garantiebestimmungen
beachten. Der Kunde wird sich hinsichtlich einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Rahmen der
Garantiebestimmungen des Herstellers unmittelbar an diesen halten und seine Ersatzansprüche
gegenüber diesem gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen, es sei denn, die vorherige gerichtliche
Inanspruchnahme des Dritten ist unzumutbar. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist
Lightcon zur Wandlung des Vertrages verpflichtet, wenn durch den Kunden bei dem Hersteller auch
nach gerichtlicher Inanspruchnahme kein Ersatz verlangt werden kann oder die vorherige gerichtliche
Inanspruchnahme des Herstellers unzumutbar ist.
7.9 Lightcon ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde es versäumt , Rückgriffsrechte gegen
Dritte zu wahren (z. Bsp. bahnamtliche Bestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung etc.). Ersatz für
Folgeschäden, insbesondere Ersatz etwaiger Bearbeitungskosten, Aufwendungen oder Verwendungen
seitens des Kunden sowie Ersatz für entgangenen Gewinn sind ausdrücklich ausgeschlossen.
7.10 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn während der Gewährleistungszeit Ersatzteile fremder Herkunft
verwendet oder Eingriffe von dritter Hand vorgenommen wurden.
7.11 Im Falle der Ersatzlieferung stehen Lightcon die ursprünglich gelieferten Teile zu, sofern nicht
ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt für Muster, die Lightcon zur Verfügung gestellt
wurden.
7.12 Weitergehende Ansprüche des Kunden aus mangelhaften oder unvollständigen Lieferungen oder aus
dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, insbesondere Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art
(auch positiver Vertragsverletzungen) sind ausgeschlossen, es sei denn, daß Lightcon Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
7.13 Gewährleistungsansprüche können nur vom Kunden selber geltend gemacht werden. Die
Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
8. Haftung
8.1 Lightcon haftet nach Maßgabe dieser Bedingungen für seine Mitarbeiter als Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz
8.2 Lightcon haftet nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenhöhe für Schäden,
die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
seines Unternehmens oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden.
8.3 Lightcon haftet in allen Fällen als unter 8.2 unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der
vertraglichen Verwendung des von Lightcon gelieferten Kaufgegenstandes typisch und vorhersehbar
sind, und zwar
8.3.1
für Schäden aus schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten,
8.3.2
für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen Lightcons grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden,
8.3.3
für Personenschäden, die sich aus der Verletzung von Verhaltenspflichten ergeben, aus denen sich
typischerweise Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben,
8.3.4
soweit ein Fall der Unmöglichkeit, des Unvermögens oder des Verzuges vorliegt
9. Rücktrittsrecht des Kundes
9.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Lightcon die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt , wenn Lightcon Unvermögen zur Last fällt. Das gleiche Recht
steht dem Kunden bei Unmöglichkeit bzw. Unvermögen einer Teilleistung zu; wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung dieser Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall so kann der Kunde die
Gegenleistung entsprechend mindern.
9.2 Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Kunde Lightcon eine angemessene Nachfrist mit der
ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und
Lightcon die Nachfrist nicht eingehalten hat, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Die
entsprechende Erklärung muß innerhalb 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist schriftlich bei Lightcon
eingegangen sein.
9.3 Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Lightcon trotz einer vom Kunden gestellten
angemessenen Nachfrist seiner Gewährleistungsfrist nicht nachkommt.
9.4 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden
wegen der Unmöglichkeit oder des Unvermögens auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, es sei
denn, die Unmöglichkeit oder das Unvermögen beruht auf Umständen, die durch Lightcon vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
10.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Lightcon.
10.2 Ausschließlicher, örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Lightcon.
Lightcon ist jedoch berechtigt, einen Rechtsstreit auch bei einem für den Sitz des Kunden zuständigen
Gericht anhängig zu machen. Die Bestimmungen des § 689 Abs. 2 ZPO bleiben unberührt.
10.3 Die zu erwartende Ersetzung der Deutschen Währung DM durch die einheitliche Europäische
Währungsunion Euro, die am offiziellen Umstellungstag zum offiziellen Umrechnungskurs erfolgt und die
entsprechende Erfüllung von Zahlungsschulden einschließlich Zinsen in Euro sowie alle sonst mit dieser
Zahlungsumstellung verbundenen wirtschaftlichen oder anderweitigen Folgen begründen keine
Vertragsverletzung, noch berechtigen sie eine Vertragspartei, das Vertragsverhältnis einseitig zu ändern
oder zu beenden oder zu einer anderweitigen rechtlichen Handhabe. Soweit in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu Grunde liegenden Verträgen und Preislisten DM-Beträge genannt sind, sind
diese am offiziellen Umrechnungsstichtag nach dem offiziellen Umrechnungskurs umzurechnen und
nach allgemeinen Grundsätzen auf zwei volle Kommastellen zu runden.
10.4 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Wiener-UN-Übereinkommen über den internationalen
Warenkauf gilt als ausgeschlossen.
10.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
10.6 Die Ausführung der Geschäftsbedingungen untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der
deutsche Text eines Vertrages zwischen Lightcon und dem Kunden ist bei etwaigen Auslegungszweifeln
der allein maßgebliche Text.
11. Datenschutz
11.1 Lightcon speichert und übermittelt die auftragsbezogenen Daten des Kunden ausschließlich zur
Bearbeitung und Abwicklung seiner Bestellung. Gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet sich Lightcon zu einem umfassenden Schutz der persönlichen
Daten des Kunden.
Lightcon GmbH
Sitz und Registergericht Leonberg HRB 2866
Stand: August 2001
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