Tierversuchsantrag - Landesuntersuchungsamt

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Stand: April 2014
Über den
Tierschutzbeauftragten
der Einrichtung
An das
Landesuntersuchungsamt
Referat 23
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz
Anzeige eines Tierversuchsvorhabens
nach § 8 a oder § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes
Kursiv geschriebene Textteile sind Erläuterungen und sollen lediglich eine Hilfe zum Ausfüllen sein. Bitte
löschen Sie diese Texte bei der Bearbeitung bzw. vor der Abgabe Ihrer Anzeige.
Bei untergliederten Punkten brauchen nur diese ausgefüllt werden. Eine sinnvolle Zusammenfassung bzw.
Verweise auf andere Punkte, wenn abgefragte Sachverhalte bereits dort aufgeführt wurden, ist erwünscht,
wenn dadurch Redundanzen und doppelte Texte vermieden werden.
Sie sollen Ihr Vorhaben wissenschaftlich begründet darlegen. Das heißt, die Darstellung der Sachverhalte
muss den Anforderungen an wissenschaftliche Arbeiten entsprechen und durch Quellenangaben belegt sein
(Zitate mit Literaturstellen) Formulieren Sie bitte so, dass man Ihr Anliegen nachvollziehen und verstehen
kann.
Nicht allgemein übliche Abkürzungen von Fachausdrücken sollten bei der ersten Verwendung erklärt
werden, ggf. bietet sich eine Abkürzungsliste an.
Ein Versuchsvorhaben ist ein in sich geschlossener tierexperimenteller Ansatz. Voneinander völlig
unabhängige Fragestellungen sind daher auch in jeweils eigene Anzeigen zu fassen, auch dann, wenn die
gewählten experimentellen Methoden Ähnlichkeiten aufweisen/ identisch sind oder dieselben Tiere
verwendet werden. Ein angezeigtes Versuchsvorhaben darf nach seiner Bestätigung durch die Behörde
innerhalb von 5 Jahren durchgeführt werden, danach ist ggf. eine neue Anzeige zu machen.
Grundsätzlich wird seitens des LUA der zuständige Tierschutzbeauftragte in den gesamten Schriftwechsel
zur Anzeige eingebunden, damit dieser jederzeit auf dem aktuellen Stand ist und Gelegenheit zur
Stellungnahme hat. Das sollte auch von Seiten der Antragsteller stets so gehandhabt werden.
Nach Anzeige Ihrer Versuche dürfen Sie laut Gesetz nicht vor Ablauf von 20 Arbeitstagen mit den
Versuchen beginnen. Nach Eingang erhalten Sie innerhalb weniger Tage immer entweder
- eine Eingangsbestätigung mit Hinweis auf diese Frist
oder
- eine Mitteilung, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen; in diesem Fall ist die
20-Tage-Frist aufgehoben und Sie dürfen sofort mit den Versuchen starten.
Beide Schreiben werden an den Anzeigenden versandt.
Eine Durchschrift erhalten jeweils der Tierschutzbeauftragte sowie das für die Überwachung vor Ort
zuständige Veterinäramt der Kreisverwaltung.
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Stand: April 2014
Name/Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers/der Einrichtung:
Name:
Anschrift:
Telefon:
E-Mail Anschrift:
1.
Angaben zum Versuchsvorhaben
Bezeichnung des Versuchsvorhabens
Titel:
Bitte einen kurzen und aussagekräftigen Titel wählen, keine Inhaltsangabe des Projektes. Durch Verzicht
auf Fremdwörter erleichtern Sie allen die Arbeit erheblich
Kurzbezeichnung:
Die zusätzliche Kurzbezeichnung ist freiwillig und sollte 4-5 Wörter nicht überschreiten
Rechtsgrundlage des Anzeigeverfahrens
Nicht genehmigungspflichtige Tierversuche – in Verbindung mit Tierschutzgesetz :
Rechtsgrundlage
TierSchG
LUA-
Erläuterungen
§ 8a Abs.1 Nr.1
GV
§ 8a Abs.1 Nr.2
EV
§ 8a Abs.1 Nr.3a
HP
§ 8a Abs.1 Nr.3b
OEW
§ 8a Abs.1 Nr.4
AFW
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
§ 8a Abs. 3
§ 6 Abs.1 S.2 Nr.4
DP
OES
Versuche an Zehnfußkrebsen (Dekapoden)
Organ-/Gewebsentnahme zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken
Kürzel
gesetzlich vorgeschrieben, in einer AVV vorgesehen, gerichtlich oder
behördlich angeordnet oder für eine behördliche Einzelentscheidung
gefordert.
Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen
nach erprobten Verfahren z. Krankheitsdiagnostik, Prüfung von Seren,
Blutzubereitungen o.ä. im Zulassungsverfahren oder der
Chargenprüfung
Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung/Gewinnung/Vermehrung
von Stoffen, Produkten oder Organismen
Organ-/Gewebeentnahme nach erprobten Verfahren zu
wissenschaftlichen /diagnostischen Zwecken
Versuche an Primaten und Versuche, die mit schweren Belastungen der Tiere einhergehen, unterliegen
immer der Genehmigungspflicht!
Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen / löschen
1.1
Angaben zum wissenschaftlichen Hintergrund
1.1.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung,
dass dieser einem der in § 7a Abs.1 TierSchG genannten Zwecke zuzuordnen ist
Legen Sie dar, dass das Versuchsvorhaben einem der Zwecke zuzuordnen ist, für die das Tierschutzgesetz
Tierversuche zulässt:
-
Grundlagenforschung
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Stand: April 2014
-
Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen
Beschwerden
Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier
Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von
landwirtschaftlichen Nutztieren
Erkennen von Umweltgefährdungen
Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder
anderen Stoffen oder Produkten
Prüfung von Stoffen und Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge
Artenschutz
Aus-,Fort- und Weiterbildung
gerichtsmedizinische Untersuchungen
1.1.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter
Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7a Abs. 2
Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 TierSchVersV)
Hier wird eine allgemeinverständliche Darstellung des Problems und des aktuellen wissenschaftlichen
Kenntnisstandes mit Literaturbelegen erwartet. Beschreiben Sie in nachvollziehbarer Weise, wie der
Tierversuch im Prinzip angelegt ist und wie damit die offenen Wissenslücken geschlossen bzw. das
dargestellte Problem gelöst werden kann. Stellen Sie dies bitte auf maximal 1 Seite (DIN A4) dar.
1.1.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere
Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7a Abs. 2 Nr. 2
TierSchG)
Hier muss dargelegt werden, dass und weshalb für die konkrete Fragestellung keine anderen Wege (z.B.
epidemiologische Studien, therapiebegleitende Untersuchungen, in-vitro-Verfahren, im Falle von Aus- Fortund Weiterbildung (AWF)Übungen an (Organ)Präparaten, filmische Darstellungen usw.) als die
beantragten Tierversuche in Frage kommen. Erklären sie auch, weshalb geringer belastende Methoden
nicht möglich sind. Vermeiden Sie bitte Wiederholungen zu den Ausführungen in Punkt 1.1.2.
1.1.4. Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b TierSchG)
1.1.4.1 Welche Informationsmöglichkeiten wurden genutzt?
Kurze Darstellung der genutzten Informationsquellen wie Literatur, Datenbanken, persönlicher Austausch
mit anderen Wissenschaftlern, eigene, auch noch nicht veröffentlichte Erkenntnisse aus vorangegangenen
Untersuchungen usw. Wie aktuell sind die Informationen?
Geben Sie im Falle von Datenbankrecherchen bitte die Schlüsselwörter an
Bei der Literaturrecherche empfiehlt es sich, den „Leitfaden für die Durchführung von
Informationsrecherchen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Tierversuche“ der ZEBET zu
verwenden und entsprechende Ausführungen im Antrag vorzunehmen.
1.1.4.2 Wissenschaftliche begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsvorhaben noch nicht
hinreichend bekannt ist. Gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die
Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen
Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist.
Hier muss ersichtlich sein, inwieweit bereits Erkenntnisse zum Versuchsziel vorliegen oder nicht. Falls
bereits unter Punkt 1.1.3 ausführlich dargelegt, bitte auf diesen Punkt verweisen und keine Wiederholungen
einfügen. Hilfreiche Veröffentlichungen können dem Antrag beigefügt werden.
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AFW: Darstellung des Ausbildungs-/Kenntnisstandes der auszubildenden Personen vor Beginn der
Versuche. Wurden tierfreie Methoden/Übungen vorgeschaltet?
1.1.4.3 Handelt es sich um einen Doppel- oder Wiederholungsversuch? (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b TierSchG)
Ja / Nein
Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen/ löschen.
Als Doppelversuche werden Versuche verstanden, die zur gleichen Zeit mit denselben Methoden und
derselben Tierart durchgeführt werden (Ringversuche, z.B. zur Methodenvalidierung und Standardisierung).
Wiederholungsversuche werden zur Überprüfung bereits bekannter Ergebnisse durchgeführt.
HP: geben Sie bitte an, ob es sich um die erstmalige oder wiederholte Herstellung/Gewinnung/Vermehrung
derselben Stoffe/Produkt/Organismen handelt.
OEW /AFW/OES: bitte analog erklären, ob es sich um eine Erst- oder Wiederholungsanzeige handelt
1.1.5 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c TierSchVersV)
1.1.5.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c
TierSchVersV)
Bitte geben Sie die vorgesehene Tierart, Rasse/Stamm, Gewicht und - falls von Relevanz - Alter bzw.
Geschlecht an und begründen Sie die Wahl. Was zeichnet diese Tierart für den Versuchszweck aus?
Tierversuche sind im Hinblick auf die artspezifischen Fähigkeiten der Tierart, unter den
Versuchseinwirkungen zu leiden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Das heißt, Versuche an
Tierarten, deren diesbezügliche Fähigkeiten, stärker entwickelt sind, dürfen nur durchgeführt werden,
soweit andere Tiere für den verfolgten Zweck nicht ausreichen (§ 7a Abs. 2 Nr. 5 TierSchG).
Unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Erwägungen ist das "Tiermodell" zu wählen, das eine
möglichst optimale Bearbeitung der Fragestellung erlaubt. Sind mehrere Tierarten oder Tiermodelle
geeignet, müssen die Alternativen diskutiert und die endgültige Wahl begründet werden.
Sofern genetisch veränderte Tiere verwendet werden sollen, sind deren Eigenschaften zu beschreiben und zu
bewerten.
Versuche an Primaten sind Immer genehmigungspflichtig!
1.1.5.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur
biometrischen Planung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c TierSchVersV)
Die Anzahl der insgesamt verwendeten Tiere, die Zahl der Versuchsgruppen und die Gruppengröße sind
anzugeben.
GV: Falls nach festen Prüfmethoden (z.B. OECD-Guidelines) gearbeitet wird, Nennung der Methode und
der dort vorgegebenen Daten wie Tierzahl/ Dosisstufen/ Zeitpunkte der Datenerhebung usw.
HP: Ggf. Ausbeute pro Versuchstier
OEW/ OES: Angabe und Begründung des Tierbedarfs.
AFW: Begründete Angabe, wie viele Tiere pro auszubildender Person benötigt werden.
Eine tabellarische Versuchsplanung, aus der die Versuchsgruppen, die Zuordnung zur Fragestellung bzw.
zu einzelnen Versuchsansätzen, Untersuchungszeitpunkten oder Teilfragen hervorgeht und in dem auch die
jeweiligen Kontrollgruppen enthalten sind, kann sehr hilfreich sein.
Für eine biometrische Beurteilung sollte ersichtlich sein, aufgrund welcher Erfahrungen und Schätzungen
von Streuwerten die Gruppengröße gewählt wurde. Bei Spendertieren deren Zahl und das Verhältnis von
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Spender- zu Empfängertieren. Falls die Auswertung der Ergebnisse mit statistischen Methoden erfolgt,
müssen diese genannt werden Ständig wiederholte, in der Art der Behandlung identische Kontrollgruppen
sollten begründet werden.
Genaue Details der Versuchsdurchführung (Eingriffe/Behandlungen) erscheinen an dieser Stelle jedoch
nicht.
Sollten zusätzliche Reservetiere beantragt werden, so ist dies besonderes zu begründen. Erklären Sie, in
welchen Fällen diese zum Einsatz kommen sollen und weshalb mit dem Bedarf bereits im Vorfeld gerechnet
wird. Ein Ersatz versuchsbedingter Ausfälle sollte nicht durch Reservetiere erfolgen.
1.1.5.3. Herkunft der Tiere
Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen in Tierversuchen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen
Zweck gezüchtet wurden. Eine Ausnahme hiervon kann dann zugelassen werden, wenn wissenschaftlich
begründet dargelegt wird, dass die Verwendung von anderen Tieren erforderlich ist.
Sollen freilebende Wildtiere verwendet werden, ist dies ebenfalls zu begründen. Unberührt hiervon bleibt
die natur- bzw. artenschutzrechtliche Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde.
Für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische
(ausgenommen Zebrabärblinge) ist eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich.
Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21
Satz 2 TierSchVersV für nicht eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere gilt als gestellt, sofern die
Verwendung in dieser Anzeige genannt und begründet ist. Mit der Bestätigung der Anzeige durch
das LUA gilt dieser als genehmigt.
1.1.5.4 Handelt es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere (§§ 19 bis 24 TierSchVersV)?
ja / nein
Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen/löschen.
Name und Anschrift des Züchters:
1.1.5.5 Die vorgesehenen Tiere wurden bereits in einem Versuchsvorhaben im Sinne des § 18
TierSchVersV verwendet
ja / nein
Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen/ löschen.
Wenn ja, erläutern Sie bitte Art, Dauer und Belastung der bislang erfolgten Eingriffe an den
betreffenden Tieren;
Die erneute Verwendung eines Tieres in einem weiteren Versuchsvorhaben, für das auch ein zuvor
noch nicht verwendetes Tier eingesetzt werden könnte, darf nur erfolgen, wenn
1. das Tier zuvor nicht in einem Tierversuch verwendet worden ist, der als „schwer“ einzustufen ist,
2. sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind,
3. das Tier im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet wird,
der als „schwer“ einzustufen ist und
4. die erneute Verwendung im Einklang mit einer tierärztlichen Empfehlung steht, die Art und
Umfang der Schmerzen, Leiden und Schäden berücksichtigt, die das jeweilige Tier während seines
gesamten bisherigen Lebenslaufes erfahren hat. Bitte fügen Sie die tierärztliche Empfehlung bei
(§ 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchVersV).
Ausnahmen von Nr. 1 können erteilt werden, wenn die Tiere bisher höchstens einmal in einem
Tierversuch der Kategorie „schwer“ verwendet worden sind und sie tierärztlich untersucht wurden
und im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet werden der
als „schwer“ oder „mittel“ einzustufen ist.
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1.2.1 Angaben zur praktischen Durchführung
1.2.2 Ort der Versuchstierhaltung und Ort der Durchführung, vorgesehener Beginn (Datum) und
voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 e TierSchVersV)
Ort der Durchführung: Genaue Bezeichnung der Räume; Ausstattung
Beginn: Beachten Sie bei der Planung die Vorlaufzeit von 20 Arbeitstagen, nach der Sie beginnen dürfen,
sofern das LUA nicht bereits früher die Durchführung gestattet hat (§ 36 TierSchVersV)
Dauer: Anzeigen können für maximal 5 Jahre eingereicht werden. Ein Versuch ist beendet, wenn an
lebenden Tieren keine Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Versuch mehr gemacht werden.
Auswertungen von vorher erhobenen Befunden sind zeitlich unbefristet erlaubt.
1.2.3 Haltung und Haltungsbedingungen:
Genaue Bezeichnung der Räume; falls zutreffend, Erläuterung zu besonderen
Haltungsbedingungen wie z.B. Hell-Dunkelrhythmus, Käfig- bzw. Stallgröße; Einzel- oder
Gruppenhaltung; Anbinde-oder Freilaufhaltung
1.2.3 Falls zutreffend: Beschreibung eines besonderen Hygienemanagements
1.2.4 Art, Durchführung und Dauer der Eingriffe oder Behandlungen (§ 17 i. V. m. § 31 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1d TierSchVersV)
Bitte stellen Sie möglichst lückenlos den geplanten Ablauf der Experimente für die jeweiligen
Versuchsgruppen dar. Hier kann es für ein leichteres Verständnis sinnvoll sein, die Angaben der folgenden
Punkte 1.2.5 bis 1.2.8 gemeinsam in der Chronologie abzuhandeln. Ggf. sind auch Fließschemata,
Zeitstrahlen oder Schaubilder hilfreich
Bitte geben Sie auch die Dauer der Behandlungen, Eingriffe und Narkosen an und beschreiben Sie, welche
Gruppen/Tiere welchen Eingriffen unterzogen werden
Die geplanten post-mortem-Untersuchungen sind aufzuführen. Sofern es sich um sehr spezielle
Untersuchungen/Methoden handelt, sind diese kurz zu erläutern.
Vermeiden Sie bitte unbestimmte Begriffe wie „regelmäßig“ „standardisiert“ oder Ähnliches sowie mehrere
Alternativen zu Ihren Angaben.
1.2.5 Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt werden sollen, ggf.
Begründung hierfür
Der Verzicht auf eine Narkose und/oder Analgesie während der Versuche muss nachvollziehbar begründet
werden.
1.2.6 Beschreibung und Begründung von Maßnahmen zur Schmerzlinderung bzw. deren
Unterlassung (§ 17 TierSchVersV)
Bitte geben Sie das/die Narkosemittel, Dosierung, Applikationswege, ggf. Referenzen zu dieser Methode an.
Erläutern Sie die Analgesie: Wann, wie oft, in welcher Dosierung und wie wird behandelt?
Bitte legen Sie die Eignung des Verfahrens bezogen auf die Art und Stärke der entstehenden Schmerzen und
die Versuchstiere (Art, Alter usw.) dar.
Bei Zehnfußkrebsen sind diese Angaben freiwillig.
(1.2.7 dieser Punkt entfällt im Anzeigeverfahren und ist nur aus systematischen Gründen in der
Nummerierung des Formulars enthalten)
1.2.8 Vorgesehene Maßnahmen und Kontrollen im Rahmen der medizinischen und tierärztlichen
Versorgung z. B. Hormonsubstitution, Antibiose, Verbandswechsel, spezielle Haltungsbedingungen aufgrund hygienischer Anforderungen oder Erkrankungsneigungen der
vorgesehenen Tiere
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Beschreiben Sie bitte die Art und Häufigkeit der Betreuung der Tiere.
Falls diese Angaben bereits unter Punkt 1.2.4 gemacht wurden, genügt ein Hinweis darauf.
1.2.9 Beschreibung und Bewertung der Belastung (Intensität und Dauer von Schmerzen, Leiden
oder Schäden), wissenschaftliche Begründung der Einstufung des Schweregrads nach Artikel
15 Abs. 1 i. V. m. Anh. VIII der RL 2010/63/EU bezogen auf die jeweilige Tierart und
Versuchsgruppe in Anlehnung an die Ausführungen zu Ziff. 1.2.4) unter Benennung
konkreter Abbruchkriterien. In diesem Zusammenhang auch Darstellung Genotyp-bedingter
Belastungen genetisch veränderter Tiere (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b TierSchVersV)
Erläutern Sie bitte, wie und nach welchen Kriterien die Belastung der einzelnen Tiere beurteilt wird und
wer daran beteiligt ist. Die Belastung durch die geplanten Eingriffe und Behandlungen ist sorgfältig
einzuschätzen; nennen Sie bitte die vorgesehenen Linderungs- und Pflegemaßnahmen.
Bei der Belastung ist die Summe von Einzelbelastungen zu berücksichtigen. Hier sind nicht nur Schmerzen,
sondern alle Aspekte von Schmerzen, Leiden oder Schäden zu verstehen, die z.B. auch durch die Art der
Haltung, Fütterung, Handling usw. auftreten können. Eine vorhandene Vorbelastung z. B. von genetisch
veränderten Tieren ist zu würdigen; hier können bereits erhobene Daten (z.B. Datenblätter der Züchter,
eigene Untersuchungen) zur Belastungseinstufung herangezogen werden.
Das Auftreten der tatsächlichen Belastungen muss während der Versuche nachvollziehbar dokumentiert
sein. Für die objektive Erfassung sind versuchsspezifische Checklisten/Score Sheets hilfreich. Bitte fügen
Sie dem Antrag ein Muster bei. Beachten Sie bitte, dass diese Belastungen auch in der jährlichen
Versuchstiermeldung abgefragt werden.
Die Belastungen sind entsprechend ihrer Intensität in ihrem zeitlichen Verlauf nach den Kriterien „keine
Wiederherstellung der Lebensfunktion“, „schwer“, „mittel“ oder „ gering“ einzuordnen. Im o.g. Anhang
der EU-Versuchstierrichtlinie sind die Belastungskategorien beschrieben und mit Beispielen versehen.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:276:0033:0079:DE:PDF
Für die Erstellung einer neuen genetisch veränderten Tierlinie oder bei unzureichend charakterisierten
Linien ist die erwartete Belastung prospektiv einzuschätzen.
Eine Hilfestellung gibt die Empfehlung des BfR „Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Belastung
genetisch veränderter Versuchstiere“ (s. LUA-Homepage) sowie das Arbeitspapier zu genetisch
veränderten Tieren auf EU-Ebene (s. LUA-Homepage).
Versuche mit dem Belastungsgrad „schwer“ sind immer genehmigungspflichtig!
1.2.10 Benennung konkreter Abbruchkriterien (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1d) TierSchVersV)
Legen Sie konkrete Endpunkte für den Abbruch der Experimente fest. Schreiben Sie auch, wer den Abbruch
bei Erreichen der Kriterien auf welche Weise durchführt.
1.2.11 Führen von Aufzeichnungen (§ 9 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 29 TierSchVersV)
Bitte geben Sie an, wie die Versuche dokumentiert werden. Der Anzeige kann ein Muster beigefügt werden.
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern sind zulässig; nach Abschluss jedes Teilversuchs sind sie
unverzüglich auszudrucken und vom Versuchsleiter oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
Beachten Sie, dass die Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Versuche aufbewahrt und auf
Verlangen der Behörde zur Einsicht vorgelegt werden müssen; dies gilt auch, wenn der Versuchsleiter
unterdessen seinen Arbeitsplatz gewechselt hat!
1.3
Ethische Vertretbarkeit des Versuchs (§ 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG)
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1.3.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder
Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7
Abs. 3 Satz 1)
In diesem Punkt ist eine kritische Güterabwägung zwischen den Belastungen für die Tiere und dem zu
erwartenden (Erkenntnis)gewinn sowie dessen Bedeutung vorzunehmen. Es muss deutlich werden, dass er
die Belastungen rechtfertigt, kein anderes, milderes Mittel für die Erlangung zur Verfügung steht und die
Wichtigkeit der Ergebnisse über dem Schutzinteresse der betroffenen Tiere steht.
Auf bereits in Punkt 1.1.2 / 1.1.3 dargelegte Sachverhalte kann verwiesen werden, um Wiederholungen zu
vermeiden.
1.4
Verfahren am Versuchsende
Zur Definition „Abschluss“ eines Tierversuches siehe Erläuterungen zu Punkt 1.2.2.
Beabsichtigter Verbleib der Tiere:
Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen.
- Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose
Bitte geben Sie ggf. die Tötungsmethode an
- Tötung nach Beobachtungszeit von ___ Stunden/Tagen/Wochen
Beobachtungszeit ist der gesamte Zeitraum vom ersten versuchsbedingten Eingriff bis zur Tötung.
- Weiterleben ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Erläutern Sie den weiteren Verbleib der Tiere. Beachten Sie arzneimittelrechtliche Regelungen im
Fall von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
2.
Personelle Voraussetzungen
Das Tierschutzgesetz stellt bestimmte Anforderungen an die Qualifikationen der bei Tierversuchen
beteiligten Personen, die über entsprechende Zeugnisse oder Bescheinigungen schriftlich nachzuweisen
sind. Wurden diese dem LUA bereits früher vorgelegt, genügt ein Verweis darauf, evtl. unter Angabe des
entsprechenden Aktenzeichens.
Grundsätzlich müssen alle Personen die in Anlage 1 Abschnitt 3 der TierSchVersV genannten Kenntnisse
und Fähigkeiten haben (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tierschversv/gesamt.pdf).
Versuchsleiter und Stellvertretener Versuchsleiter müssen über fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich
der Überwachung der Tierversuche verfügen.
Zusätzliche Voraussetzung für die Durchführung ist bei operativen Eingriffen und Betäubung:
- abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Zahnmedizin oder
- naturwissenschaftliches Hochschulstudium mit Nachweis dass die erforderlichen Kenntnisse/Fähigkeiten
vorliegen (z.B. durch Teilnahmebescheinigungen von tierexperimentellen Kursen oder anderen
spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen.
Für Behandlungen und nicht-operative Eingriffen genügt auch eine abgeschlossene Berufsausbildung, in
der nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt wurden z. B. Biologielaborant/-in. (ggf.
Ausbildungsplan vorlegen).
Wer nicht über die aufgeführten Qualifikationen verfügt, darf entsprechende Eingriffe und Behandlungen
nur dann selbständig durchführen, wenn ein alternativer Nachweis über das Vorliegen der notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten (wie z.B. die vorherige Einarbeitung in einem angezeigten oder genehmigten
Verfahren, Teilnahme an einem (versuchstierkundlichen) Kurs oder anderen Fortbildungen/Schulungen)
erbracht und eine behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 erteilt wurde.
2.1
Leitung des Versuchsvorhabens und Stellvertretung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG
i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1f TierSchVersV)
2.1.1. Versuchsleiter:
Name und Dienstanschrift
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Berufsbezeichnung
Nachweis der fachlichen Eignung
2.1.2 Stellvertretender Versuchsleiter:
Name und Dienstanschrift
Berufsbezeichnung
Nachweis der fachlichen Eignung
2.1.3. Versuchsplaner (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1f TierSchVersV)
Name und Dienstanschrift
Berufsbezeichnung
Nachweis der fachlichen Eignung
2.2.
Bei Versuchen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung: Personen, die die Lehrinhalte vermitteln:
Name und Dienstanschrift
Berufsbezeichnung
Tätigkeiten
Nachweis der fachlichen Eignung
2.3
Bei Versuchen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung: Personen, die ausgebildet werden:
Name und Dienstanschrift
Berufsbezeichnung
Tätigkeiten
Nachweis der fachlichen Eignung
2.4
Personen, die im Rahmen der Versuchsdurchführung Eingriffe oder Behandlungen oder die
Tötung an Tieren durchführen.
Name und Dienstanschrift
Berufsbezeichnung
Tätigkeiten
Nachweis der fachlichen Eignung
2.5
Gegebenenfalls Namen der Personen, die die Betäubung durchführen oder die Durchführung
der Betäubung beaufsichtigen.
Name und Dienstanschrift
Berufsbezeichnung
Nachweis der fachlichen Eignung
2.6
Berechtigung der Personen zur Benutzung der Einrichtung, in der die Tierversuche
durchgeführt werden (§ 8 Abs. 2 TierSchG)
2.6.1 Sind die genannten Personen bei der Einrichtung beschäftigt?
ja / nein
Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen.
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Stand: April 2014
2.6.2 Wenn nein, sind sie mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters der Einrichtung zur
Benutzung der Einrichtung befugt?
ja/ nein
Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen.
2.7
Personen, die für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung der Versuchstiere
verantwortlich sind.
2.7.1 Name und Qualifikation der für die Pflege und Betreuung der Tiere verantwortlichen
Personen.
2.7.2 Name und Qualifikation der für die medizinische Versorgung verantwortlichen Personen
2.7.3 Name und Anschrift des Tierarztes, dem nach Abschluss des Versuchs die überlebenden
Tiere der in § 9 Abs. 2 Nr. 8 genannten Arten vorgestellt werden.
3.
3.1
Organisatorische Voraussetzungen
Tierschutzbeauftragte/Tierschutzbeauftragter
3.2.
Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die
Aufgabenerfüllung des Tierschutzbeauftragten, gegeben sind.
3.3
Hat die Tierschutzbeauftragte/der Tierschutzbeauftragte eine Stellungnahme nach § 5 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 TierSchVersV abgegeben?
Beachten sie bitte, dass bei Verneinung dieser Frage die Angaben unter den folgenden Punkten von
Ihnen selbst zu machen sind.
3.4
Sind die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und
sonstigen sachlichen Mittel vorhanden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG)?
3.5
Nachweis, dass die sonstigen organisatorischen Voraussetzungen, gegeben sind.
3.6
Ist eine den Anforderungen des § 2 TierSchG i. V. m. § 1 und § 15 TierSchVersV
entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre
medizinische Versorgung sichergestellt an den jeweiligen Orten?
Die Nachweise der Punkte 3.1 bis 3.6 können in der Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten erbracht
werden. In diesem Fall genügt ein Verweis darauf.
Ort und Datum
______________________________
Unterschrift des Anzeigenden
______________________
Unterschrift des
Leiters
des Versuchsvorhabens
______________________
Unterschrift des
stellvertretenden Leiters
des Versuchsvorhabens
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