Stand: Januar 2017 Über den Tierschutzbeauftragten der Einrichtung An das Landesuntersuchungsamt Referat 23 Mainzer Straße 112 56068 Koblenz Anzeige eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 a oder § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes Kursiv geschriebene Textteile sind Erläuterungen und sollen lediglich eine Hilfe zum Ausfüllen sein. Bitte löschen Sie diese Texte bei der Bearbeitung bzw. vor der Abgabe Ihrer Anzeige. Bei untergliederten Punkten brauchen nur diese ausgefüllt werden. Eine sinnvolle Zusammenfassung bzw. Verweise auf andere Punkte, wenn abgefragte Sachverhalte bereits dort aufgeführt wurden, ist erwünscht, wenn dadurch Redundanzen und doppelte Texte vermieden werden. Sie sollen Ihr Vorhaben wissenschaftlich begründet darlegen. Das heißt, die Darstellung der Sachverhalte muss den Anforderungen an wissenschaftliche Arbeiten entsprechen und durch Quellenangaben belegt sein (Zitate mit Literaturstellen) Formulieren Sie bitte so, dass man Ihr Anliegen nachvollziehen und verstehen kann. Nicht allgemein übliche Abkürzungen von Fachausdrücken sollten bei der ersten Verwendung erklärt werden, ggf. bietet sich eine Abkürzungsliste an. Ein Versuchsvorhaben ist ein in sich geschlossener tierexperimenteller Ansatz. Voneinander völlig unabhängige Fragestellungen sind daher auch in jeweils eigene Anzeigen zu fassen, auch dann, wenn die gewählten experimentellen Methoden Ähnlichkeiten aufweisen/ identisch sind oder dieselben Tiere verwendet werden. Ein angezeigtes Versuchsvorhaben darf nach seiner Bestätigung durch die Behörde innerhalb von 5 Jahren durchgeführt werden, danach ist ggf. eine neue Anzeige zu machen. Grundsätzlich wird seitens des LUA der zuständige Tierschutzbeauftragte in den gesamten Schriftwechsel zur Anzeige eingebunden, damit dieser jederzeit auf dem aktuellen Stand ist und Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Das sollte auch von Seiten der Antragsteller stets so gehandhabt werden. Nach Anzeige Ihrer Versuche dürfen Sie laut Gesetz nicht vor Ablauf von 20 Arbeitstagen mit den Versuchen beginnen. Nach Eingang erhalten Sie innerhalb weniger Tage immer entweder - eine Eingangsbestätigung mit Hinweis auf diese Frist oder - eine Mitteilung, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen; in diesem Fall ist die 20-Tage-Frist aufgehoben und Sie dürfen sofort mit den Versuchen starten. Beide Schreiben werden an den Anzeigenden versandt. Eine Durchschrift erhalten jeweils der Tierschutzbeauftragte sowie das für die Überwachung vor Ort zuständige Veterinäramt der Kreisverwaltung. 1 Stand: Januar 2017 Name/Bezeichnung und Anschrift des Antragstellers/der Einrichtung: Name: Anschrift: Telefon: E-Mail Anschrift: 1. Angaben zum Versuchsvorhaben Bezeichnung des Versuchsvorhabens Titel: Bitte einen kurzen und aussagekräftigen Titel wählen, keine Inhaltsangabe des Projektes. Durch Verzicht auf Fremdwörter erleichtern Sie allen die Arbeit erheblich Kurzbezeichnung: Die zusätzliche Kurzbezeichnung ist freiwillig und sollte 4-5 Wörter nicht überschreiten Rechtsgrundlage des Anzeigeverfahrens Nicht genehmigungspflichtige Tierversuche – in Verbindung mit Tierschutzgesetz : Rechtsgrundlage TierSchG LUA- Erläuterungen § 8a Abs.1 Nr.1 GV § 8a Abs.1 Nr.2 EV § 8a Abs.1 Nr.3a HP § 8a Abs.1 Nr.3b OEW § 8a Abs.1 Nr.4 AFW Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung § 8a Abs. 3 § 6 Abs.1 S.2 Nr.4 DP OES Versuche an Zehnfußkrebsen (Dekapoden) Organ-/Gewebsentnahme zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken Kürzel gesetzlich vorgeschrieben, in einer AVV vorgesehen, gerichtlich oder behördlich angeordnet oder für eine behördliche Einzelentscheidung gefordert. Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach erprobten Verfahren z. Krankheitsdiagnostik, Prüfung von Seren, Blutzubereitungen o.ä. im Zulassungsverfahren oder der Chargenprüfung Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung/Gewinnung/Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen Organ-/Gewebeentnahme nach erprobten Verfahren zu wissenschaftlichen /diagnostischen Zwecken Versuche an Primaten und Versuche, die mit schweren Belastungen der Tiere einhergehen, unterliegen immer der Genehmigungspflicht! Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen / löschen 1.1 Angaben zum wissenschaftlichen Hintergrund 1.1.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung, dass dieser einem der in § 7a Abs.1 TierSchG genannten Zwecke zuzuordnen ist Legen Sie dar, dass das Versuchsvorhaben einem der Zwecke zuzuordnen ist, für die das Tierschutzgesetz Tierversuche zulässt: - Grundlagenforschung 2 Stand: Januar 2017 - Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von landwirtschaftlichen Nutztieren Erkennen von Umweltgefährdungen Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten Prüfung von Stoffen und Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge Artenschutz Aus-,Fort- und Weiterbildung gerichtsmedizinische Untersuchungen 1.1.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 TierSchVersV) Hier wird eine allgemeinverständliche Darstellung des Problems und des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes mit Literaturbelegen erwartet. Beschreiben Sie in nachvollziehbarer Weise, wie der Tierversuch im Prinzip angelegt ist und wie damit die offenen Wissenslücken geschlossen bzw. das dargestellte Problem gelöst werden kann. Stellen Sie dies bitte auf maximal 1 Seite (DIN A4) dar. 1.1.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG) Hier muss dargelegt werden, dass und weshalb für die konkrete Fragestellung keine anderen Wege (z.B. epidemiologische Studien, therapiebegleitende Untersuchungen, in-vitro-Verfahren, im Falle von Aus- Fortund Weiterbildung (AWF)Übungen an (Organ)Präparaten, filmische Darstellungen usw.) als die beantragten Tierversuche in Frage kommen. Erklären sie auch, weshalb geringer belastende Methoden nicht möglich sind. Vermeiden Sie bitte Wiederholungen zu den Ausführungen in Punkt 1.1.2. 1.1.4. Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b TierSchG) 1.1.4.1 Welche Informationsmöglichkeiten wurden genutzt? Kurze Darstellung der genutzten Informationsquellen wie Literatur, Datenbanken, persönlicher Austausch mit anderen Wissenschaftlern, eigene, auch noch nicht veröffentlichte Erkenntnisse aus vorangegangenen Untersuchungen usw. Wie aktuell sind die Informationen? Geben Sie im Falle von Datenbankrecherchen bitte die Schlüsselwörter an Bei der Literaturrecherche empfiehlt es sich, den „Leitfaden für die Durchführung von Informationsrecherchen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Tierversuche“ der ZEBET zu verwenden und entsprechende Ausführungen im Antrag vorzunehmen. 1.1.4.2 Wissenschaftliche begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsvorhaben noch nicht hinreichend bekannt ist. Gegebenenfalls wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprüfung des hinreichend bekannten angestrebten Versuchsergebnisses durch einen Doppel- oder einen Wiederholungsversuch unerlässlich ist. Hier muss ersichtlich sein, inwieweit bereits Erkenntnisse zum Versuchsziel vorliegen oder nicht. Falls bereits unter Punkt 1.1.3 ausführlich dargelegt, bitte auf diesen Punkt verweisen und keine Wiederholungen einfügen. Hilfreiche Veröffentlichungen können dem Antrag beigefügt werden. 3 Stand: Januar 2017 AFW: Darstellung des Ausbildungs-/Kenntnisstandes der auszubildenden Personen vor Beginn der Versuche. Wurden tierfreie Methoden/Übungen vorgeschaltet? 1.1.4.3 Handelt es sich um einen Doppel- oder Wiederholungsversuch? (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b TierSchG) Ja / Nein Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen/ löschen. Als Doppelversuche werden Versuche verstanden, die zur gleichen Zeit mit denselben Methoden und derselben Tierart durchgeführt werden (Ringversuche, z.B. zur Methodenvalidierung und Standardisierung). Wiederholungsversuche werden zur Überprüfung bereits bekannter Ergebnisse durchgeführt. HP: geben Sie bitte an, ob es sich um die erstmalige oder wiederholte Herstellung/Gewinnung/Vermehrung derselben Stoffe/Produkt/Organismen handelt. OEW /AFW/OES: bitte analog erklären, ob es sich um eine Erst- oder Wiederholungsanzeige handelt 1.1.5 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c TierSchVersV) 1.1.5.1 Vorgesehene Tierarten und Begründung für die Wahl der Tierart (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c TierSchVersV) Bitte geben Sie die vorgesehene Tierart, Rasse/Stamm, Gewicht und - falls von Relevanz - Alter bzw. Geschlecht an und begründen Sie die Wahl. Was zeichnet diese Tierart für den Versuchszweck aus? Tierversuche sind im Hinblick auf die artspezifischen Fähigkeiten der Tierart, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Das heißt, Versuche an Tierarten, deren diesbezügliche Fähigkeiten, stärker entwickelt sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit andere Tiere für den verfolgten Zweck nicht ausreichen (§ 7a Abs. 2 Nr. 5 TierSchG). Unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Erwägungen ist das "Tiermodell" zu wählen, das eine möglichst optimale Bearbeitung der Fragestellung erlaubt. Sind mehrere Tierarten oder Tiermodelle geeignet, müssen die Alternativen diskutiert und die endgültige Wahl begründet werden. Sofern genetisch veränderte Tiere verwendet werden sollen, sind deren Eigenschaften zu beschreiben und zu bewerten. Versuche an Primaten sind Immer genehmigungspflichtig! 1.1.5.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur biometrischen Planung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c TierSchVersV) Die Anzahl der insgesamt verwendeten Tiere, die Zahl der Versuchsgruppen und die Gruppengröße sind anzugeben. GV: Falls nach festen Prüfmethoden (z.B. OECD-Guidelines) gearbeitet wird, Nennung der Methode und der dort vorgegebenen Daten wie Tierzahl/ Dosisstufen/ Zeitpunkte der Datenerhebung usw. HP: Ggf. Ausbeute pro Versuchstier OEW/ OES: Angabe und Begründung des Tierbedarfs. AFW: Begründete Angabe, wie viele Tiere pro auszubildender Person benötigt werden. Eine tabellarische Versuchsplanung, aus der die Versuchsgruppen, die Zuordnung zur Fragestellung bzw. zu einzelnen Versuchsansätzen, Untersuchungszeitpunkten oder Teilfragen hervorgeht und in dem auch die jeweiligen Kontrollgruppen enthalten sind, kann sehr hilfreich sein. Für eine biometrische Beurteilung sollte ersichtlich sein, aufgrund welcher Erfahrungen und Schätzungen von Streuwerten die Gruppengröße gewählt wurde. Bei Spendertieren deren Zahl und das Verhältnis von 4 Stand: Januar 2017 Spender- zu Empfängertieren. Falls die Auswertung der Ergebnisse mit statistischen Methoden erfolgt, müssen diese genannt werden Ständig wiederholte, in der Art der Behandlung identische Kontrollgruppen sollten begründet werden. Genaue Details der Versuchsdurchführung (Eingriffe/Behandlungen) erscheinen an dieser Stelle jedoch nicht. Sollten zusätzliche Reservetiere beantragt werden, so ist dies besonderes zu begründen. Erklären Sie, in welchen Fällen diese zum Einsatz kommen sollen und weshalb mit dem Bedarf bereits im Vorfeld gerechnet wird. Ein Ersatz versuchsbedingter Ausfälle sollte nicht durch Reservetiere erfolgen. 1.1.5.3. Herkunft der Tiere Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen in Tierversuchen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet wurden. Eine Ausnahme hiervon kann dann zugelassen werden, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt wird, dass die Verwendung von anderen Tieren erforderlich ist. Sollen freilebende Wildtiere verwendet werden, ist dies ebenfalls zu begründen. Unberührt hiervon bleibt die natur- bzw. artenschutzrechtliche Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische (ausgenommen Zebrabärblinge) ist eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2 TierSchVersV für nicht eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere gilt als gestellt, sofern die Verwendung in dieser Anzeige genannt und begründet ist. Mit der Bestätigung der Anzeige durch das LUA gilt dieser als genehmigt. 1.1.5.4 Handelt es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere (§§ 19 bis 24 TierSchVersV)? ja / nein Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen/löschen. Name und Anschrift des Züchters: 1.1.5.5 Die vorgesehenen Tiere wurden bereits in einem Versuchsvorhaben im Sinne des § 18 TierSchVersV verwendet ja / nein Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen/ löschen. Wenn ja, erläutern Sie bitte Art, Dauer und Belastung der bislang erfolgten Eingriffe an den betreffenden Tieren; Die erneute Verwendung eines Tieres in einem weiteren Versuchsvorhaben, für das auch ein zuvor noch nicht verwendetes Tier eingesetzt werden könnte, darf nur erfolgen, wenn 1. das Tier zuvor nicht in einem Tierversuch verwendet worden ist, der als „schwer“ einzustufen ist, 2. sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind, 3. das Tier im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet wird, der als „schwer“ einzustufen ist und 4. die erneute Verwendung im Einklang mit einer tierärztlichen Empfehlung steht, die Art und Umfang der Schmerzen, Leiden und Schäden berücksichtigt, die das jeweilige Tier während seines gesamten bisherigen Lebenslaufes erfahren hat. Bitte fügen Sie die tierärztliche Empfehlung bei (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchVersV). Ausnahmen von Nr. 1 können erteilt werden, wenn die Tiere bisher höchstens einmal in einem Tierversuch der Kategorie „schwer“ verwendet worden sind und sie tierärztlich untersucht wurden und im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet werden der als „schwer“ oder „mittel“ einzustufen ist. 5 Stand: Januar 2017 1.2 Angaben zur praktischen Durchführung 1.2.1 Ort der Versuchstierhaltung und Ort der Durchführung, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 e TierSchVersV) Ort der Durchführung: Genaue Bezeichnung der Räume; Ausstattung Beginn: Beachten Sie bei der Planung die Vorlaufzeit von 20 Arbeitstagen, nach der Sie beginnen dürfen, sofern das LUA nicht bereits früher die Durchführung gestattet hat (§ 36 TierSchVersV) Dauer: Anzeigen können für maximal 5 Jahre eingereicht werden. Ein Versuch ist beendet, wenn an lebenden Tieren keine Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Versuch mehr gemacht werden. Auswertungen von vorher erhobenen Befunden sind zeitlich unbefristet erlaubt. 1.2.2 Haltung und Haltungsbedingungen: Genaue Bezeichnung der Räume; falls zutreffend, Erläuterung zu besonderen Haltungsbedingungen wie z.B. Hell-Dunkelrhythmus, Käfig- bzw. Stallgröße; Einzel- oder Gruppenhaltung; Anbinde-oder Freilaufhaltung 1.2.3 Falls zutreffend: Beschreibung eines besonderen Hygienemanagements 1.2.4 Art, Durchführung und Dauer der Eingriffe oder Behandlungen (§ 17 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1d TierSchVersV) Bitte stellen Sie möglichst lückenlos den geplanten Ablauf der Experimente für die jeweiligen Versuchsgruppen dar. Hier kann es für ein leichteres Verständnis sinnvoll sein, die Angaben der folgenden Punkte 1.2.5 bis 1.2.8 gemeinsam in der Chronologie abzuhandeln. Ggf. sind auch Fließschemata, Zeitstrahlen oder Schaubilder hilfreich Bitte geben Sie auch die Dauer der Behandlungen, Eingriffe und Narkosen an und beschreiben Sie, welche Gruppen/Tiere welchen Eingriffen unterzogen werden Die geplanten post-mortem-Untersuchungen sind aufzuführen. Sofern es sich um sehr spezielle Untersuchungen/Methoden handelt, sind diese kurz zu erläutern. Vermeiden Sie bitte unbestimmte Begriffe wie „regelmäßig“ „standardisiert“ oder Ähnliches sowie mehrere Alternativen zu Ihren Angaben. 1.2.5 Angabe, ob schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt werden sollen, ggf. Begründung hierfür Der Verzicht auf eine Narkose und/oder Analgesie während der Versuche muss nachvollziehbar begründet werden. 1.2.6 Beschreibung und Begründung von Maßnahmen zur Schmerzlinderung bzw. deren Unterlassung (§ 17 TierSchVersV) Bitte geben Sie das/die Narkosemittel, Dosierung, Applikationswege, ggf. Referenzen zu dieser Methode an. Erläutern Sie die Analgesie: Wann, wie oft, in welcher Dosierung und wie wird behandelt? Bitte legen Sie die Eignung des Verfahrens bezogen auf die Art und Stärke der entstehenden Schmerzen und die Versuchstiere (Art, Alter usw.) dar. Bei Zehnfußkrebsen sind diese Angaben freiwillig. (1.2.7 dieser Punkt entfällt im Anzeigeverfahren und ist nur aus systematischen Gründen in der Nummerierung des Formulars enthalten) 1.2.8 Vorgesehene Maßnahmen und Kontrollen im Rahmen der medizinischen und tierärztlichen Versorgung z. B. Hormonsubstitution, Antibiose, Verbandswechsel, spezielle Haltungsbedingungen aufgrund hygienischer Anforderungen oder Erkrankungsneigungen der vorgesehenen Tiere 6 Stand: Januar 2017 Beschreiben Sie bitte die Art und Häufigkeit der Betreuung der Tiere. Falls diese Angaben bereits unter Punkt 1.2.4 gemacht wurden, genügt ein Hinweis darauf. 1.2.9 Beschreibung und Bewertung der Belastung (Intensität und Dauer von Schmerzen, Leiden oder Schäden), wissenschaftliche Begründung der Einstufung des Schweregrads nach Artikel 15 Abs. 1 i. V. m. Anh. VIII der RL 2010/63/EU bezogen auf die jeweilige Tierart und Versuchsgruppe in Anlehnung an die Ausführungen zu Ziff. 1.2.4) unter Benennung konkreter Abbruchkriterien. In diesem Zusammenhang auch Darstellung Genotyp-bedingter Belastungen genetisch veränderter Tiere (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b TierSchVersV) Erläutern Sie bitte, wie und nach welchen Kriterien die Belastung der einzelnen Tiere beurteilt wird und wer daran beteiligt ist. Die Belastung durch die geplanten Eingriffe und Behandlungen ist sorgfältig einzuschätzen; nennen Sie bitte die vorgesehenen Linderungs- und Pflegemaßnahmen. Bei der Belastung ist die Summe von Einzelbelastungen zu berücksichtigen. Hier sind nicht nur Schmerzen, sondern alle Aspekte von Schmerzen, Leiden oder Schäden zu verstehen, die z.B. auch durch die Art der Haltung, Fütterung, Handling usw. auftreten können. Eine vorhandene Vorbelastung z. B. von genetisch veränderten Tieren ist zu würdigen; hier können bereits erhobene Daten (z.B. Datenblätter der Züchter, eigene Untersuchungen) zur Belastungseinstufung herangezogen werden. Das Auftreten der tatsächlichen Belastungen muss während der Versuche nachvollziehbar dokumentiert sein. Für die objektive Erfassung sind versuchsspezifische Checklisten/Score Sheets hilfreich. Bitte fügen Sie dem Antrag ein Muster bei. Beachten Sie bitte, dass diese Belastungen auch in der jährlichen Versuchstiermeldung abgefragt werden. Die Belastungen sind entsprechend ihrer Intensität in ihrem zeitlichen Verlauf nach den Kriterien „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“, „schwer“, „mittel“ oder „ gering“ einzuordnen. Im o.g. Anhang der EU-Versuchstierrichtlinie sind die Belastungskategorien beschrieben und mit Beispielen versehen. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:276:0033:0079:DE:PDF Für die Erstellung einer neuen genetisch veränderten Tierlinie oder bei unzureichend charakterisierten Linien ist die erwartete Belastung prospektiv einzuschätzen. Eine Hilfestellung gibt die Empfehlung des BfR „Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Belastung genetisch veränderter Versuchstiere“ (s. LUA-Homepage) sowie das Arbeitspapier zu genetisch veränderten Tieren auf EU-Ebene (s. LUA-Homepage). Versuche mit dem Belastungsgrad „schwer“ sind immer genehmigungspflichtig! 1.2.10 Benennung konkreter Abbruchkriterien (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1d) TierSchVersV) Legen Sie konkrete Endpunkte für den Abbruch der Experimente fest. Schreiben Sie auch, wer den Abbruch bei Erreichen der Kriterien auf welche Weise durchführt. 1.2.11 Führen von Aufzeichnungen (§ 9 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 29 TierSchVersV) Bitte geben Sie an, wie die Versuche dokumentiert werden. Der Anzeige kann ein Muster beigefügt werden. Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern sind zulässig; nach Abschluss jedes Teilversuchs sind sie unverzüglich auszudrucken und vom Versuchsleiter oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Beachten Sie, dass die Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Versuche aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorgelegt werden müssen; dies gilt auch, wenn der Versuchsleiter unterdessen seinen Arbeitsplatz gewechselt hat! 1.3 Ethische Vertretbarkeit des Versuchs (§ 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG) 7 Stand: Januar 2017 1.3.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7 Abs. 3 Satz 1) In diesem Punkt ist eine kritische Güterabwägung zwischen den Belastungen für die Tiere und dem zu erwartenden (Erkenntnis)gewinn sowie dessen Bedeutung vorzunehmen. Es muss deutlich werden, dass er die Belastungen rechtfertigt, kein anderes, milderes Mittel für die Erlangung zur Verfügung steht und die Wichtigkeit der Ergebnisse über dem Schutzinteresse der betroffenen Tiere steht. Auf bereits in Punkt 1.1.2 / 1.1.3 dargelegte Sachverhalte kann verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden. 1.4 Verfahren am Versuchsende Zur Definition „Abschluss“ eines Tierversuches siehe Erläuterungen zu Punkt 1.2.1. Beabsichtigter Verbleib der Tiere: Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen. - Tötung während des Versuchs oder vor Erwachen aus der Narkose Bitte geben Sie ggf. die Tötungsmethode an - Tötung nach Beobachtungszeit von ___ Stunden/Tagen/Wochen Beobachtungszeit ist der gesamte Zeitraum vom ersten versuchsbedingten Eingriff bis zur Tötung. - Weiterleben ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens Erläutern Sie den weiteren Verbleib der Tiere. Beachten Sie arzneimittelrechtliche Regelungen im Fall von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen. 2. Personelle Voraussetzungen Das Tierschutzgesetz stellt bestimmte Anforderungen an die Qualifikationen der bei Tierversuchen beteiligten Personen, die über entsprechende Zeugnisse oder Bescheinigungen schriftlich nachzuweisen sind. Wurden diese dem LUA bereits früher vorgelegt, genügt ein Verweis darauf, evtl. unter Angabe des entsprechenden Aktenzeichens. Grundsätzlich müssen alle Personen die in Anlage 1 Abschnitt 3 der TierSchVersV genannten Kenntnisse und Fähigkeiten haben (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tierschversv/gesamt.pdf). Versuchsleiter und Stellvertretener Versuchsleiter müssen über fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche verfügen. Zusätzliche Voraussetzung für die Durchführung ist bei operativen Eingriffen und Betäubung: - abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Zahnmedizin oder - naturwissenschaftliches Hochschulstudium mit Nachweis dass die erforderlichen Kenntnisse/Fähigkeiten vorliegen (z.B. durch Teilnahmebescheinigungen von tierexperimentellen Kursen oder anderen spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen. Für Behandlungen und nicht-operative Eingriffen genügt auch eine abgeschlossene Berufsausbildung, in der nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt wurden z. B. Biologielaborant/-in. (ggf. Ausbildungsplan vorlegen). Wer nicht über die aufgeführten Qualifikationen verfügt, darf entsprechende Eingriffe und Behandlungen nur dann selbständig durchführen, wenn ein alternativer Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (wie z.B. die vorherige Einarbeitung in einem angezeigten oder genehmigten Verfahren, Teilnahme an einem (versuchstierkundlichen) Kurs oder anderen Fortbildungen/Schulungen) erbracht und eine behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 erteilt wurde. 2.1 Leitung des Versuchsvorhabens und Stellvertretung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1f TierSchVersV) 2.1.1. Versuchsleiter: Name und Dienstanschrift 8 Stand: Januar 2017 Berufsbezeichnung Nachweis der fachlichen Eignung 2.1.2 Stellvertretender Versuchsleiter: Name und Dienstanschrift Berufsbezeichnung Nachweis der fachlichen Eignung 2.1.3. Versuchsplaner (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1f TierSchVersV) Name und Dienstanschrift Berufsbezeichnung Nachweis der fachlichen Eignung 2.2. Bei Versuchen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung: Personen, die die Lehrinhalte vermitteln: Name und Dienstanschrift Berufsbezeichnung Tätigkeiten Nachweis der fachlichen Eignung 2.3 Bei Versuchen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung: Personen, die ausgebildet werden: Name und Dienstanschrift Berufsbezeichnung Tätigkeiten Nachweis der fachlichen Eignung 2.4 Personen, die im Rahmen der Versuchsdurchführung Eingriffe oder Behandlungen oder die Tötung an Tieren durchführen. Name und Dienstanschrift Berufsbezeichnung Tätigkeiten Nachweis der fachlichen Eignung 2.5 Gegebenenfalls Namen der Personen, die die Betäubung durchführen oder die Durchführung der Betäubung beaufsichtigen. Name und Dienstanschrift Berufsbezeichnung Nachweis der fachlichen Eignung 2.6 Berechtigung der Personen zur Benutzung der Einrichtung, in der die Tierversuche durchgeführt werden (§ 8 Abs. 2 TierSchG) 2.6.1 Sind die genannten Personen bei der Einrichtung beschäftigt? ja / nein Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen. 9 Stand: Januar 2017 2.6.2 Wenn nein, sind sie mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters der Einrichtung zur Benutzung der Einrichtung befugt? ja/ nein Bitte Zutreffendes kenntlich machen oder nicht Zutreffendes streichen. 2.7 Personen, die für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung der Versuchstiere verantwortlich sind. 2.7.1 Name und Qualifikation der für die Pflege und Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen. 2.7.2 Name und Qualifikation der für die medizinische Versorgung verantwortlichen Personen 2.7.3 Name und Anschrift des Tierarztes, dem nach Abschluss des Versuchs die überlebenden Tiere der in § 28 Abs.1 Satz 2 TierSchVersV genannten Arten vorgestellt werden. Die Universität Mainz betreffend: Falls die Betreuung der Tiere während der Versuche, die tierärztliche Versorgung oder Teile der Versuchsdurchführung von Mitarbeitern des TARC übernommen werden, ist das im Unterschriftenfeld durch die Leitung des TARC zu bestätigen. 3. 3.1 Organisatorische Voraussetzungen Tierschutzbeauftragte/Tierschutzbeauftragter 3.2. Nachweis, dass die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Tierschutzbeauftragten, gegeben sind. 3.3 Hat die Tierschutzbeauftragte/der Tierschutzbeauftragte eine Stellungnahme nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TierSchVersV abgegeben? Beachten sie bitte, dass bei Verneinung dieser Frage die Angaben unter den folgenden Punkten von Ihnen selbst zu machen sind. 3.4 Sind die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG)? 3.5 Nachweis, dass die sonstigen organisatorischen Voraussetzungen, gegeben sind. 3.6 Ist eine den Anforderungen des § 2 TierSchG i. V. m. § 1 und § 15 TierSchVersV entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sichergestellt an den jeweiligen Orten? Die Nachweise der Punkte 3.1 bis 3.6 können in der Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten erbracht werden. In diesem Fall genügt ein Verweis darauf. Ort und Datum ______________________________ Unterschrift des Anzeigenden ______________________ Unterschrift des ______________________ Unterschrift des 10 Stand: Januar 2017 Leiters des Versuchsvorhabens stellvertretenden Leiters des Versuchsvorhabens ______________________ Universität Mainz: ggf. Unterschrift der Leitung des TARC (s. Nummer 2) 11