Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) TierschutzVersuchstierverordnung (TierSchVersV) Dr. Anke Litwicki Homburg, 29. Okt. 2013 Themen? - neues bundeseinheitliches Formular zum Antrag auf Genehmigung und zur Anzeige - Neuerungen bei der Zucht transgener Linien - Genehmigungen nach § 11 TierSchG (Versuchstierhaltungen) - Versuchstiermelde-VO Anlagen: Projektzusammenfassung (§ 31 Abs.2 i. V. m. § 41 Abs.1 TierSchVersV); (nicht erforderlich bei Anzeigen) Liste der Literaturzitate (falls nicht im Text eingearbeitet) (s. Punkt 1.1.2) ggf. Formblätter „Angaben zur Biometrischen Planung“ ggf. Formblatt „Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien“ (s. Punkt 1.1.5.1) Belastungsbewertung (s. Punkt 1.2.8) Score Sheet (falls nicht im Text eingearbeitet) (s. Punkt 1.2.9) Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG (s. Punkt 1.2.10) ggf. Personenbögen Glossar der im Text verwendeten Abkürzungen und ggf. spezifischen Fachausdrücke Statistisches Gutachten vorhanden nicht vorhanden Sonstiges: http://www.bfr.bund.de/de/nichttechnische_projektzusamme nfassung_fuer_tierversuchsvorhaben-187738.html … „Leitfaden für die Durchführung von Informationsrecherchen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Tierversuche“ der ZEBET Verfahrensablauf - Einreichen des vollständigen Antrages inkl. der Anlagen Empfangsbestätigung - 40 Tage Bearbeitungszeit für Genehmigungen (maximal 5 Jahre) - 20 Tage Bearbeitungszeit bei Anzeigen (maximal 5 Jahre) - Bereits genehmigte Versuche (bis 13.07.2013) - Übergangsfrist bis 01.01.2018 - Änderungen: Entscheidung binnen 2 Wochen Transgene Linien § 7 Abs. 2 TierSchG Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken 1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können, 2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder 3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können § 7a Abs. 5 TierSchG Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn 1. keine weiteren Beobachtungen mehr für den Tierversuch anzustellen sind oder, 2. soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien verwendet werden, a) an der Nachkommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr anzustellen sind und b) nicht mehr erwartet wird, dass die Nachkommenschaft auf Grund der biotechnischen oder gentechnischen Veränderungen Schmerzen oder Leiden empfindet oder dauerhaft Schäden erleidet. Juni 2013: BfR-Workshop - Ziel Entwicklung von Kriterien für die Belastungseinstufung sowie Bestimmung, in welchen Fällen diese Kriterien zur Anwendung kommen - Ergebnis Papier zur „Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Belastung genetisch veränderter Versuchstiere“ sowie 4 Formulare zur Beurteilung genetisch veränderter Versuchstiere - einsehbar unter www.unisaarland.de/tierschutzbeauftragte Wie? - Beobachtungszeitraum • von Geburt bis Ausscheiden aus der Zucht bzw. Ende des geplanten Versuchszeitraumes - Beobachtungsgegenstand • pro Linie mindestens 14 Individuen beiderlei Geschlechts aus unterschiedlichen Würfen • bei bereits existenten Linien, die neu eingeführt werden sollen, Heranziehung bereits erhobener Daten - Beurteilungsformulare • • • • 1. Neonaten, 2. beim Absetzen, 3. im Alter von 2 Monaten, danach alle 3 Monate 4. Abschlussbeurteilung Erlaubnis nach § 11 TierSchG - Übergangsfrist bis 01.01.2014 - Neuerungen - Tägliche Inaugenscheinnahme Transport Abhilfe schaffen Fortbildung Dokumentation - Anforderungen an das Personal Versuchstiermelde-VO Meldung für das Jahr 2013 erfolgen noch nach dem „alten“ Muster Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit