Genehmigungsvorbehalt für Zuchten

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Änderung des
Tierschutzgesetzes (TierSchG)
TierschutzVersuchstierverordnung
(TierSchVersV)
Dr. Anke Litwicki
Homburg, 29. Okt. 2013
Themen?
- neues bundeseinheitliches Formular zum
Antrag auf Genehmigung und zur Anzeige
- Neuerungen bei der Zucht transgener Linien
- Genehmigungen nach § 11 TierSchG
(Versuchstierhaltungen)
- Versuchstiermelde-VO
Anlagen:
Projektzusammenfassung (§ 31 Abs.2 i. V. m. § 41 Abs.1 TierSchVersV); (nicht erforderlich bei Anzeigen)
Liste der Literaturzitate (falls nicht im Text eingearbeitet) (s. Punkt 1.1.2)
ggf. Formblätter „Angaben zur Biometrischen Planung“
ggf. Formblatt „Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien“ (s. Punkt 1.1.5.1)
Belastungsbewertung (s. Punkt 1.2.8)
Score Sheet (falls nicht im Text eingearbeitet) (s. Punkt 1.2.9)
Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG (s. Punkt 1.2.10)
ggf. Personenbögen
Glossar der im Text verwendeten Abkürzungen und ggf. spezifischen Fachausdrücke
Statistisches Gutachten
vorhanden
nicht vorhanden
Sonstiges:
http://www.bfr.bund.de/de/nichttechnische_projektzusamme
nfassung_fuer_tierversuchsvorhaben-187738.html
…
„Leitfaden für die Durchführung von Informationsrecherchen im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens für
Tierversuche“ der ZEBET
Verfahrensablauf
-
Einreichen des vollständigen Antrages inkl. der
Anlagen
Empfangsbestätigung
- 40 Tage Bearbeitungszeit für Genehmigungen
(maximal 5 Jahre)
- 20 Tage Bearbeitungszeit bei Anzeigen
(maximal 5 Jahre)
-
Bereits genehmigte Versuche (bis 13.07.2013)
- Übergangsfrist bis 01.01.2018
-
Änderungen: Entscheidung binnen 2 Wochen
Transgene Linien
§ 7 Abs. 2 TierSchG Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind
Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere
verbunden sein können,
2. an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder
schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, oder
3. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für
die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können
§ 7a Abs. 5 TierSchG Ein Tierversuch gilt als abgeschlossen, wenn
1. keine weiteren Beobachtungen mehr für den Tierversuch anzustellen sind oder,
2. soweit genetisch veränderte, neue Tierlinien verwendet werden,
a) an der Nachkommenschaft keine weiteren Beobachtungen mehr
anzustellen sind und
b) nicht mehr erwartet wird, dass die Nachkommenschaft auf Grund der
biotechnischen oder gentechnischen Veränderungen Schmerzen oder
Leiden empfindet oder dauerhaft Schäden erleidet.
Juni 2013: BfR-Workshop
- Ziel
Entwicklung von Kriterien für die Belastungseinstufung sowie
Bestimmung, in welchen Fällen diese Kriterien zur Anwendung
kommen
- Ergebnis
Papier zur „Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der
Belastung genetisch veränderter Versuchstiere“
sowie
4 Formulare zur Beurteilung genetisch veränderter
Versuchstiere
-
einsehbar unter www.unisaarland.de/tierschutzbeauftragte
Wie?
- Beobachtungszeitraum
• von Geburt bis Ausscheiden aus der Zucht bzw. Ende des
geplanten Versuchszeitraumes
- Beobachtungsgegenstand
• pro Linie mindestens 14 Individuen beiderlei Geschlechts aus
unterschiedlichen Würfen
• bei bereits existenten Linien, die neu eingeführt werden sollen,
Heranziehung bereits erhobener Daten
- Beurteilungsformulare
•
•
•
•
1. Neonaten,
2. beim Absetzen,
3. im Alter von 2 Monaten, danach alle 3 Monate
4. Abschlussbeurteilung
Erlaubnis nach § 11 TierSchG
- Übergangsfrist bis 01.01.2014
- Neuerungen
-
Tägliche Inaugenscheinnahme
Transport
Abhilfe schaffen
Fortbildung
Dokumentation
- Anforderungen an das Personal
Versuchstiermelde-VO
Meldung für das Jahr 2013 erfolgen noch nach
dem „alten“ Muster
Vielen Dank für
Ihre
Aufmerksamkeit
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