GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG DIREKTION A

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GENERALDIREKTION ÜBERSETZUNG
DIREKTION A, UNTERSTÜTZUNG UND TECHNOLOGISCHE DIENSTE FÜR DIE
ÜBERSETZUNG
LASTENHEFT
Offene Ausschreibung
Übersetzung ins Deutsche
DE/2015/EU
1.
EINFÜHRUNG
Dieses Lastenheft ist fester Bestandteil
Ausschreibungsunterlagen umfassen:
der
Ausschreibungsunterlagen.
-
das Anschreiben mit der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
-
das Lastenheft und seine Anlagen
-
den Entwurf des Hauptvertrags und den Entwurf des Nebenvertrags
-
das Formular zur Rechtsform und das Formular für Finanzangaben
-
die von den teilnehmenden Organen und Einrichtungen verwendeten
Musterbestellscheine
Diese
Dieses Lastenheft wird durch folgende Anlagen ergänzt, die feste Bestandteile des
Lastenhefts sind.
Anlage I:
Preisangebot
Anlage II:
Informationsblatt zu den Übersetzern/Revisoren
Anlage III:
Fragebogen zur Computer- und Telekommunikationsausrüstung
Anlage IV:
Anweisungen zum Revisionstest
Anlage V:
Revisionstest
Anlage VI:
Ehrenwörtliche Erklärung des Bieters zu den Ausschlusskriterien und zum
Fehlen von Interessenkonflikten
Anlage VII:
Informationsblatt zu Bietergemeinschaften
Anlage VIII:
Erklärung zu Unterauftragnehmern
Anlage IX:
Besondere Anweisungen zu Übersetzungsaufträgen für die beteiligten Organe
und Einrichtungen
Anlage X:
Standardbogen für die Qualitätsbewertung
Anlage XI:
Standardbogen für die technische Überprüfung
Anlage XII:
Beschreibung der Rechnung (Europäisches Parlament)
Anlage XIII:
Umweltpolitik des Europäischen Parlaments
Anlage XIV:
Bei der Einreichung eines Angebots auf dem äußeren und dem inneren
Umschlag anzubringende Adressierung
Anlage XV:
Checkliste der dem Angebot beizufügenden Unterlagen
2
TEIL I – ALLGEMEINE INFORMATIONEN
2.
AUFTRAGSGEGENSTAND
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Union1 hat das Europäische Parlament, das im eigenen Namen und im Namen des
Europäischen Rechnungshofs, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „teilnehmende Organe und
Einrichtungen“) handelt, beschlossen, die folgende Ausschreibung für die Lieferung von
Dienstleistungen in Bezug auf die Übersetzung von Dokumenten über die Interessen und
Tätigkeiten der Europäischen Union ins Deutsche zu veranstalten.
3.
BESCHREIBUNG, ZWECK UND GESCHÄTZTER UMFANG DES AUFTRAGS
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Übersetzungsleistungen ins Deutsche zu erbringen.
Diese Ausschreibung betrifft nicht die systematische und vollständige Übersetzung der
ausführlichen Sitzungsberichte über die Verhandlungen der Plenartagungen des Europäischen
Parlaments. Das Europäische Parlament behält sich das Recht vor, für die Übersetzung
derartiger Dokumente erforderlichenfalls getrennte Ausschreibungen zu veranstalten.
Der Auftragnehmer muss in der Lage sein, aus den nachstehenden Ausgangssprachen zu
übersetzen:
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1
Bulgarisch
Kroatisch
Tschechisch
Dänisch
Niederländisch
Englisch
Estnisch
Finnisch
Französisch
Griechisch
Ungarisch
Italienisch
Lettisch
Litauisch
Polnisch
Portugiesisch
Rumänisch
Slowakisch
Slowenisch
Spanisch
Schwedisch
Im Folgenden: „Haushaltsordnung“.
3
Kann der Bieter aus einer oder mehreren der genannten Sprachen keine Übersetzungen
anfertigen, wird das Angebot abgelehnt, ohne dass der Bieter Anspruch auf eine finanzielle
Entschädigung hat.
Die zur Übersetzung übermittelten Texte können in einer einzigen Ausgangssprache verfasst
sein oder eine beliebige Zahl der genannten Ausgangssprachen enthalten, auch Maltesisch
und/oder Irisch, die nicht unter diesen Vertrag fallen.
Für Texte oder Textteile in einer Ausgangssprache, die nicht unter den Vertrag fällt, wird eine
Relais-Fassung in englischer oder französischer Sprache bereitgestellt.
Der Auftraggeber beabsichtigt den Abschluss eines Hauptrahmenvertrags und von ein bis drei
Nebenrahmenverträgen. Kann jedoch nur ein Vertrag vergeben werden, so kann der
Auftraggeber beschließen, keine Vertragsvergabe vorzunehmen. Unabhängig von der in
dieser Situation gefassten Entscheidung kann der Auftraggeber beschließen, die
Ausschreibung sofort oder nach Ablauf der Gültigkeit des Vertrags unter den gleichen
Bedingungen zu wiederholen.
Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr, die jährlich stillschweigend bis zu einer
maximalen Laufzeit von vier Jahren verlängert wird. Die Ausführung des Vertrags beginnt
erst mit seiner Unterzeichnung. Verlängerungen des Vertrags erfolgen nach Maßgabe der
Bestimmungen des Vertrags.
Das maximale Gesamtvolumen des Vertrags umfasst 180 100 Normseiten, die sich wie folgt
auf die teilnehmenden Organe und Einrichtungen verteilen:
4.

Europäisches Parlament – 148 900 Normseiten

Europäischer Rechnungshof – 5 700 Normseiten

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss – 15 500 Normseiten

Ausschuss der Regionen – 10 000 Normseiten
TEILNAHME AM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN
Die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen
und öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie allen
natürlichen und juristischen Personen und öffentlichen Einrichtungen eines Drittlands, das mit
der Europäischen Union ein besonderes Übereinkommen über die Vergabe öffentlicher
Aufträge geschlossen hat, nach Maßgabe dieses Übereinkommens offen.
Der Auftrag steht auch Staatsangehörigen der Staaten, die in der Welthandelsorganisation das
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen unterzeichnet haben, nach Maßgabe
dieses Übereinkommens offen.
Ist ein potenzieller Bieter gemäß den genannten Übereinkommen nicht teilnahmeberechtigt,
so kann er vom Auftraggeber ausnahmsweise auf Ad-hoc-Basis ermächtigt werden, an der
Ausschreibung teilzunehmen, ohne dass dies einen Präzedenzfall oder eine Verpflichtung für
die Zukunft darstellt. Die Ausschreibungsunterlagen dürfen auf Anfrage einem Bieter, dem
4
gemäß den genannten Übereinkommen die Teilnahme nicht offensteht, zugesandt werden;
daraus folgt jedoch nicht, dass der Auftraggeber von diesem Bieter eingereichte Angebote
akzeptieren muss.
Zur Feststellung der Teilnahmeberechtigung müssen die Bieter in ihrem Angebot den Staat
angeben, in dem sie ihren Sitz haben oder ansässig sind. Die Bieter müssen auch einen nach
innerstaatlichem Recht vorgeschriebenen Beleg oder einen anderweitigen gleichwertigen
Nachweis darüber vorlegen, anhand dessen der Auftraggeber ihre Herkunft prüfen kann.
5.
BIETERGEMEINSCHAFTEN
Bietergemeinschaften dürfen Angebote einreichen. Wird ein Angebot von einer
Bietergemeinschaft eingereicht, so ist Anlage VII auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, für erfolgreiche Bietergemeinschaften eine
bestimmte Rechtsform vorzuschreiben, falls dies für die ordnungsgemäße Ausführung des
Vertrags erforderlich ist. Diese Forderung kann vom Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens, in jedem Fall jedoch vor der Unterzeichnung des Vertrags, mitgeteilt
werden.
Die Bietergemeinschaft muss, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird, bis zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung einen Nachweis ihrer Rechtsform vorlegen. Folgende Rechtsformen
sind zulässig:
-
eine von einem Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung, die eigene Rechtspersönlichkeit
besitzt;
-
eine Einrichtung, die zwar nicht eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, aber einen
ausreichenden Schutz der vertraglichen Interessen des Auftraggebers bietet (je nach
betroffenem Mitgliedstaat kann dies beispielsweise eine Gelegenheitsgesellschaft oder
eine zeitweilige Partnerschaft sein);
-
die Unterzeichnung einer Vollmacht oder gleichwertigen Urkunde durch alle Partner,
wodurch eine Form der Zusammenarbeit begründet wird.
Der Status der Bietergemeinschaft ist in einer Urkunde oder Vereinbarung niederzulegen, die
von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen und dem Angebot beizufügen
ist.
Derartige Urkunden oder Vereinbarungen können ausnahmsweise auch nach Ablauf der Frist
für die Einreichung des Angebots geändert oder eingereicht werden, keinesfalls jedoch nach
dem Zeitpunkt, zu dem dem betroffenen Bieter das Ergebnis der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten mitgeteilt wurde. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, ein Angebot
abzulehnen, wenn die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Bietergemeinschaft
während des Verfahrens geändert wird, wenn die Vereinbarung keine Bestimmungen über die
gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Bietergemeinschaft enthält oder wenn dem
Angebot keine rechtskräftige Vereinbarung beigefügt worden ist.
Der Auftraggeber kann andere als die genannten Rechtsformen akzeptieren, sofern sie die
gesamtschuldnerische Haftung der Parteien vorsehen und mit der Ausführung des Vertrags
vereinbar sind. Es ist jedoch unter allen Umständen darauf hinzuweisen, dass der
Auftraggeber in dem mit der Bietergemeinschaft zu unterzeichnenden Vertrag ausdrücklich
auf das Bestehen dieser gesamtschuldnerischen Haftung Bezug nimmt. Außerdem behält er
5
sich das Recht vor, vertraglich die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten
vorzuschreiben, der die Mitglieder vertritt und unter anderem berechtigt ist, im Namen der
übrigen Mitglieder Rechnungen auszustellen.
In den Angeboten, die von Bietergemeinschaften eingereicht werden, müssen die Aufgaben,
die Qualifikationen und die Erfahrung jedes Mitglieds beschrieben werden. Das Angebot wird
von den Wirtschaftsteilnehmern gemeinsam eingereicht, und sie haften für die
Angebotsabgabe gesamtschuldnerisch.
Im Fall einer Bietergemeinschaft sind Nachweise für die Einhaltung der Ausschlusskriterien
sowie der Rechtsform und der Rechtsfähigkeit (siehe Ziffer 29.1) von jedem Mitglied der
Bietergemeinschaft zu erbringen. In Bezug auf die Auswahlkriterien kann der Auftraggeber
die Leistungsfähigkeit der anderen Mitglieder der Bietergemeinschaft heranziehen, um zu
bestimmen, ob der Bieter über die Ressourcen verfügt, die für die Ausführung des Vertrags
erforderlich sind. In diesem Fall müssen sich diese Mitglieder schriftlich verpflichten, dass sie
den anderen Mitgliedern die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Ressourcen zur
Verfügung stellen.
6.
UNTERAUFTRAGSVERGABE
Die Unterauftragsvergabe ist zulässig.
Greift der Bieter auf Unterauftragnehmer zurück, so ist Anlage VIII auszufüllen und dem
Angebot beizufügen. Freiberufliche Übersetzer und Revisoren, die im Auftrag des
Auftragnehmers Übersetzungen anfertigen, gelten als Unterauftragnehmer. Die einzelnen
freiberuflichen Übersetzer und Revisoren sind nicht verpflichtet, Anlage VIII auszufüllen,
müssen aber Anlage II ausfüllen.
In dem Angebot sind der Teil des Auftrags, den der Bieter an Unterauftragnehmer zu
vergeben gedenkt, und die Identität dieser Unterauftragnehmer möglichst genau anzugeben.
Während des Vergabeverfahrens oder der Ausführung des Vertrags behält sich der
Auftraggeber das Recht vor, von den Bietern Angaben über die finanzielle, wirtschaftliche,
technische und berufliche Leistungsfähigkeit des/der vorgeschlagenen Unterauftragnehmer(s)
zu verlangen. Ebenso kann der Auftraggeber die Nachweise verlangen, die erforderlich sind,
um festzustellen, ob die Unterauftragnehmer die vorgeschriebenen Ausschlusskriterien
erfüllen. Den Bietern wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass die vorgeschlagenen
Unterauftragnehmer sich nicht in einer der in den Artikeln 106, 107 und 109 der
Haushaltsordnung beschriebenen Situationen befinden dürfen, die Gründe für den Ausschluss
von der Teilnahme an einer Ausschreibung der Europäischen Union sind.
Der Auftraggeber hat das Recht, jeden Unterauftragnehmer abzulehnen, auf den
Ausschlusskriterien (siehe Ziffer 28) zutreffen und/oder der den Auswahlkriterien (siehe
Ziffer 29) nicht entspricht.
Im Übrigen muss der Auftraggeber vom Auftragnehmer über jeden nicht im Angebot
vorgesehenen späteren Rückgriff auf Unterauftragnehmer unterrichtet werden. Der zuständige
Anweisungsbefugte behält sich das Recht vor, den vorgeschlagenen Unterauftragnehmer zu
akzeptieren oder abzulehnen. Zu diesem Zweck kann er die Nachweise verlangen, die
erforderlich sind, um festzustellen, ob der jeweilige Unterauftragnehmer die einschlägigen
Kriterien erfüllt. Die Genehmigung des Auftraggebers wird in allen Fällen schriftlich erteilt.
6
Die Erteilung des Zuschlags an einen Bieter, der in seinem Angebot
Unterauftragnehmer vorschlägt, gilt als Genehmigung der Unterauftragsvergabe.
7.
einen
VARIANTEN
Angebotsvarianten sind nicht zulässig.
8.
PREISE
Die Preise werden nach den Bedingungen des Artikels I.5 des Rahmenvertrags angepasst.
Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
wird das Preisangebot ohne Mehrwertsteuer und andere entsprechende indirekte Steuern
unterbreitet.
Die Preise im Angebot müssen Pauschal- und Inklusivpreise sein und auf Euro lauten, auch
im Fall von Bietern, die ihren eingetragenen Sitz in Ländern haben oder in Ländern
gebietsansässig sind, die jeweils nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören. Für Bieter aus
diesen Ländern kann der Betrag des Angebots nicht an die Entwicklung der Wechselkurse
angepasst werden. Die Festlegung des Wechselkurses obliegt dem Bieter, der die Risiken oder
Vorteile von Wechselkursschwankungen übernehmen muss.
9.
UMWELTASPEKTE
Der Bieter verpflichtet sich, die im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich geltenden
Umweltvorschriften einzuhalten, falls er den Zuschlag erhält. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die teilnehmenden Organe und Einrichtungen das
Umweltmanagementsystem EMAS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 anwenden. Informationen
über das EMAS für das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen sind in Anlage XIII enthalten. Der
erfolgreiche Bieter hat dafür zu sorgen, dass seinem gesamten Personal die übermittelten
Informationen über das EMAS im Allgemeinen und über die konkrete Durchführung von
Umweltmaßnahmen im Besonderen zur Kenntnis gebracht werden. Die teilnehmenden
Organe und Einrichtungen können von dem erfolgreichen Bieter verlangen, dass alle an der
Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten beteiligten Personen die notwendige und
zweckmäßige berufliche Fortbildung (in technischer, sicherheitstechnischer und
umweltbezogener Hinsicht) zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, zur korrekten
Handhabung der anzuwendenden Ausrüstung und Produkte, einschließlich der im Fall einer
falschen Handhabung oder anderer möglicher Vorfälle zu ergreifenden Maßnahmen, erhalten
haben.
10.
POLITIK DER FÖRDERUNG DER CHANCENGLEICHHEIT
Der Bieter verpflichtet sich, falls er den Zuschlag erhält, bei der Ausführung des Auftrags
eine Politik der Förderung der Gleichbehandlung und der Vielfalt zu verfolgen, indem er die
in den Unionsverträgen niedergelegten Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der
Gleichstellung uneingeschränkt zur Geltung bringt. Insbesondere verpflichtet sich der Bieter,
der den Zuschlag erhält, ein offenes und inklusives Arbeitsumfeld zu schaffen, zu bewahren
7
und zu fördern, das der Menschenwürde und den Grundsätzen der Chancengleichheit
entspricht und sich an drei vorrangigen Zielen orientiert:
-
Gleichstellung von Männern und Frauen;
-
Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderungen;
-
Beseitigung aller Hindernisse bei der Einstellung und jeder potenziellen Diskriminierung,
insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der
Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung.
11.
AUSFÜHRUNG DES HAUPTRAHMENVERTRAGS UND DER
NEBENRAHMENVERTRÄGE
Der Rahmenvertrag enthält die grundlegenden Bedingungen für die Vergabe der einzelnen
Übersetzungsaufträge. Die Übersetzungsaufträge werden anhand von Bestellscheinen
ausgeführt, die den Bedingungen des Rahmenvertrags unterliegen. Für die teilnehmenden
Organe und Einrichtungen ist nur die Ausführung des Rahmenvertrags durch Bestellscheine
verbindlich.
Sobald die Ausführung des Rahmenvertrags durch die anweisungsbefugten Dienststellen
verlangt oder durch die Ausstellung eines Bestellscheins begonnen wurde, hat der
Auftragnehmer zu antworten und die jeweiligen Leistungen gemäß allen Bedingungen des
Rahmenvertrags auszuführen.
Durch die Unterzeichnung des Rahmenvertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein
Angebot einschließlich aller Bedingungen für die in der Ausschreibung vorgesehene
Vertragslaufzeit (höchstens vier Jahre) aufrechtzuerhalten, wobei für das Preisangebot die
jährliche Preisanpassung gemäß Artikel I.5 gilt.
Jede gemäß diesem Rahmenvertrag angebotene Arbeit ist Gegenstand eines spezifischen
Bestellscheins, der von den anweisungsbefugten Dienststellen ausgestellt wird. In diesem
Bestellschein werden der Umfang der auszuführenden Arbeit, ihr Fertigstellungstermin und
das fällige Honorar angegeben. Der Bestellschein stellt somit den jeweiligen Einzelvertrag
dar. Die Bestellscheine sind von der anweisungsbefugten Dienststelle zu unterzeichnen. Die
Annahme eines Übersetzungsauftrags durch den Auftragnehmer gilt als Unterzeichnung des
Bestellscheins im Namen des Auftragnehmers.
Die anweisungsbefugten Dienststellen bieten dem Auftragnehmer je nach ihren
Arbeitsmethoden einzelne Übersetzungsaufträge an. Die anweisungsbefugten Dienststellen
stellen für jeden Übersetzungsauftrag unmittelbar nach dessen Vergabe oder zumindest am
gleichen Tag einen Bestellschein aus.
Der Hauptauftragnehmer muss die Annahme der jeweiligen Bestellung auf dem von den
anweisungsbefugten Dienststellen angegebenen Weg unverzüglich bestätigen. Die Frist für
die Bestätigung läuft nach höchstens zwei Stunden während der Bürozeiten ab. Diese
Bestätigung gilt als Annahme der Bestellung mitsamt allen Bedingungen. Wird die Annahme
der Bestellung innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt dies als Ablehnung.
8
Für Übersetzungsaufträge, die Auftragnehmern mit Nebenrahmenverträgen gemäß Artikel
I.12 des Nebenrahmenvertrags angeboten werden, wird die Frist für die Beantwortung des
Bestellungsangebots von der jeweiligen anweisungsbefugten Dienststelle angegeben.
Der Hauptauftragnehmer muss alle Bestellungen annehmen. Lehnt der Hauptauftragnehmer
die Annahme eines Übersetzungsauftrags ab, können die teilnehmenden Organe und
Einrichtungen eine Vertragsstrafe von 500 Euro je Übersetzungsauftrag verhängen. Nach fünf
Ablehnungen behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Vertrag jederzeit per
Einschreiben zu kündigen. Diese Bestimmung gilt nicht für Nebenauftragnehmer, wenn der
Übersetzungsauftrag gemäß Artikel I.13 des Hauptrahmenvertrags angeboten wird.
Die einzelnen Bestellscheine, die gemäß den Bestimmungen des Vertrags ausgestellt werden,
enthalten erforderlichenfalls weitere Anweisungen bezüglich der Ausführung und/oder der
Lieferung der Übersetzung.
Wenn der Hauptrahmenvertrag gemäß dessen Artikel I.12 ausgesetzt wird oder wenn der
Hauptauftragnehmer einen Übersetzungsauftrag ablehnt oder aus sonstigen Gründen nicht in
der Lage ist, ihn anzunehmen, werden die Übersetzungsaufträge den Auftragnehmern mit
Nebenrahmenverträgen gemäß den Bestimmungen in Artikel I.13 des Hauptrahmenvertrags
und in Artikel I.12 des Nebenrahmenvertrags angeboten.
Wird der Hauptrahmenvertrag aus beliebigem Grund gekündigt, so fordert der Auftraggeber
den Auftragnehmer mit dem am höchsten eingestuften Nebenrahmenvertrag auf, gemäß
dessen Artikel I.12 einen Hauptrahmenvertrag zu unterzeichnen. In diesem Fall wird der
entsprechende Nebenrahmenvertrag desselben Auftragnehmers außer Kraft gesetzt.
Der Bieter, der nach Abschluss des Verfahrens den Zuschlag erhält und einen
Hauptrahmenvertrag unterzeichnet, wird zur Teilnahme an einer eintägigen
Einführungssitzung in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Luxemburg
aufgefordert, ohne dass er hierfür eine Vergütung oder Entschädigung erhält. Diese Sitzung
findet in der Anfangsphase der Ausführung des Vertrags statt und ist so gestaltet, dass der
Auftragnehmer in dieser Sitzung vollumfänglich maßgebliche Informationen über alle
Aspekte der Vertragsausführung erhält. Die Teilnahme an dieser Sitzung steht auch allen
Bietern offen, die den Zuschlag für Nebenrahmenverträge erhalten und Nebenrahmenverträge
unterzeichnet haben. Der rechtliche Vertreter des Auftraggebers ist nicht verpflichtet,
persönlich an der Sitzung teilzunehmen. Die Teilnehmer sollten so weit wie möglich in den
Arbeitsablauf der Übersetzung eingebunden sein. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf fünf
Personen je Auftragnehmer begrenzt, von denen mindestens eine Person ein für den
Auftragnehmer tätiger Übersetzer sein muss.
Bei der Ausführung des Rahmenvertrags ist der Einsatz öffentlich zugänglicher Werkzeuge
zur automatischen Übersetzung (wie Google Translate) nicht zulässig.
9
TEIL II – TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
BESCHREIBUNG DER ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN
12.
EINFÜHRUNG
Die zu übersetzenden Texte oder Teile der zu übersetzenden Texte betreffen vielfältige
Themen, die sich mit allen Aspekten der EU-Politik oder den Verwaltungstätigkeiten der
teilnehmenden Organe und Einrichtungen befassen. In einigen Fällen können die zu
übersetzenden Texte sehr fachspezifisch sein (z. B. Texte aus dem Bereich der Vergabe
öffentlicher Aufträge). Länge und Dringlichkeit der Texte sind unterschiedlich, und der
Arbeitsanfall kann im Jahresverlauf erhebliche Schwankungen aufweisen.
Das Arbeitsaufkommen ist eng mit den Tätigkeiten der teilnehmenden Organe und
Einrichtungen verknüpft. Im Fall des Europäischen Parlaments wird das Arbeitsaufkommen
besonders von den Plenartagungen beeinflusst, wobei in der Woche vor einer Tagung und in
der Tagungswoche selbst sowie in den Arbeitswochen der Ausschüsse mehr
Übersetzungsaufträge an externe Auftragnehmer vergeben werden. Der jährliche
Sitzungskalender findet sich auf der Website des Europäischen Parlaments unter
http://www.europarl.europa.eu/plenary/de/calendar.html
Die Auftragnehmer sind verpflichtet, Übersetzungswerkzeuge nach Maßgabe der in
Ziffer 16.6 beschriebenen Anforderungen einzusetzen. Die Auftragnehmer müssen
möglicherweise auch Texte bearbeiten, die mittels einer Software zur rechnerunterstützten
Übersetzung (computer-assisted translation, CAT) vorbehandelt wurden. Darüber hinaus
können sie verpflichtet sein, Texte mithilfe von Anwendungen oder netzgestützten Diensten
sowie Vorlagen, Makros oder Stylesheets zu übersetzen, die von den anweisungsbefugten
Dienststellen zur Verfügung gestellt werden. In allen Fällen werden spezifische Anweisungen
erteilt.
13.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser Ausschreibung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anweisungsbefugte Dienststellen: Die Dienststellen der teilnehmenden Organe und
Einrichtungen, die für die Ausstellung der Bestellscheine und die Abrechnung der
entsprechenden Leistungen zuständig sind. Die anweisungsbefugten Dienststellen sollten bei
allen Fragen zu Bestellungen, Lieferungen, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen
kontaktiert werden.
Rechnerunterstützte Übersetzung (CAT): Die Übersetzung eines Textes mittels einer
Software zur rechnerunterstützten Übersetzung oder die Übersetzung eines mittels einer
solchen Software vorbehandelten Textes in die angegebene Zielsprache.
Auftraggeber: Die für alle Vertragsangelegenheiten zuständige Dienststelle aller
teilnehmenden Organe und Einrichtungen. Im Rahmen dieser Ausschreibung ist der
Auftraggeber Teil des Europäischen Parlaments.
10
Kopieren/Einfügen: Das Kopieren eines deutlich gekennzeichneten Textblocks von
mindestens einem Absatz oder eines eingebetteten Objekts aus einer Datei in eine andere
Datei.
Streichung: Das Entfernen eines deutlich gekennzeichneten Textblocks oder eines
eingebetteten Objekts.
Lieferung: Die Übermittlung des fertiggestellten Übersetzungsauftrags an die
anweisungsbefugte Dienststelle in dem oder den elektronischen Format(en), das/die auf dem
Bestellschein angegeben ist/sind, oder über einen anderen vorgegebenen Kanal,
beispielsweise Anwendungen oder netzgestützte Dienste, die von der anweisungsbefugten
Dienststelle zur Verfügung gestellt werden.
Dokumente des Europäischen Parlaments mit hohem Wiederverwendungsgrad: Die
Dokumente, die in den einzelnen Phasen der unterschiedlichen parlamentarischen Verfahren
erstellt werden und Textpassagen enthalten, die in anderen auf das jeweilige Verfahren
bezogenen Texten wiederverwendet werden könnten. Dies betrifft folgende Arten von
Dokumenten:
- Änderungsanträge – AM (frz. „amendement“): Vorschläge zur Änderung eines
vorliegenden Legislativtexts oder nichtlegislativen Texts durch Hinzufügung,
Streichung oder Ersetzung des Texts oder von Textteilen.
- Entwurf einer Stellungnahme – PA (frz. „projet d’avis“): Entwurf der Stellungnahme
eines Ausschusses für den federführenden Ausschuss, der für die Ausarbeitung des
Entwurfs eines Berichts zuständig ist. Zu PA können Änderungsanträge eingereicht
werden.
- Entwurf eines Berichts – PR (frz. „projet de rapport“): Entwurf des Berichts eines
Ausschusses. Zu PR können Änderungsanträge eingereicht werden.
Bearbeitung: Überprüfung eines Texts und Einfügung der erforderlichen sprachlichen und
stilistischen Korrekturen unter Einhaltung der Konventionen des jeweiligen Themenbereichs
und Sprachregisters. Ausgangssprache und Zielsprache sind gleich.
Maschinelle Übersetzung: Die automatisierte Übersetzung eines Texts mit dem Ziel, die
genaue Bedeutung des Originaltexts unter Rückgriff auf eine Reihe von Regeln und Glossaren
bzw. gestützt auf eine statistische Analyse wiederzugeben.
Änderung: Übersetzung und Einfügung von Änderungen in einen bereits übersetzten Text.
Bei der Zählung der geänderten Seiten werden nur die Segmente mit Änderungen
berücksichtigt.
Bestellschein: Das von der anweisungsbefugten Dienststelle des teilnehmenden Organs oder
der teilnehmenden Einrichtung für jeden einzelnen Übersetzungsauftrag ausgestellte
Dokument, in dem die Art der zu erbringenden Leistung, der Umfang der auszuführenden
Arbeit, deren Ablieferungstermin und das geschuldete Honorar angegeben sind. Der
Bestellschein stellt den jeweiligen Einzelvertrag dar. Der Bestellschein enthält
erforderlichenfalls weitere Anweisungen zur Ausführung und/oder Lieferung des
Übersetzungsauftrags.
Parsen oder Syntaxanalyse: Die Analyse einer Zeichenfolge nach Maßgabe der Regeln einer
formellen Grammatik (d. h. die Überprüfung eines XML-Texts auf Konformität mit einem
Schema).
11
Teilnehmende Organe und Einrichtungen: Europäisches Parlament, Europäischer
Rechnungshof, Ausschuss der Regionen und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss.
PerfectMatch: Ein 100%-Match aus einem zweisprachigen Vorläuferdokument, nicht aber
aus einem Übersetzungsspeicher oder einer anderen übersetzten Quelle. Bei PerfectMatches
wird dem Kontext ein höherer Stellenwert beigemessen als bei Matches aus
Übersetzungsspeichern.
Vorübersetzte Datei: Eine Datei, die mittels einer CAT-Software so verarbeitet wurde, dass
die zielsprachliche Übersetzung mit dem jeweils höchsten Match-Wert für die einzelnen
Segmente automatisch in die Datei eingefügt wurde, sofern mindestens der zuvor festgelegte
Match-Wert gegeben ist. Alle Vorübersetzungen müssen auf Richtigkeit und Angemessenheit
geprüft werden. Was dies betrifft, können die in der vorübersetzten Datei enthaltenen
übersetzten Segmente auch zusätzliche Informationen enthalten, beispielsweise Attribute, mit
denen die Art des Dokuments und/oder des Übersetzungsspeichers angegeben wird, aus dem
sie stammen.
Vorbehandelte Datei: Eine Datei, die von der anweisungsbefugten Dienststelle mittels einer
geeigneten Software verarbeitet wurde, um ein vorbehandeltes Paket zu erzeugen.
Vorbehandeltes Paket: Ein Paket, das mindestens eines der folgenden Elemente enthält (der
genaue Inhalt des Pakets kann künftig aufgrund technischer Entwicklungen variieren):
-
-
Originaldatei in elektronischem Format.
Durch automatischen Abgleich des Originals mit bestehenden Übersetzungsspeichern
oder -datenbanken erzeugte Ad-hoc-TMX-Dateien. Die so erzeugten TMX-Dateien
enthalten die wichtigsten dort gefundenen Übereinstimmungen. Die in den TMX-Dateien
enthaltenen Übersetzungseinheiten können auch zusätzliche Informationen enthalten,
beispielsweise Attribute, mit denen die Art des Dokuments und/oder des
Übersetzungsspeichers angegeben wird, aus dem sie stammen.
TMX-Dateien zu den einschlägigen Bezugsdokumenten.
Übersetzungsspeicher.
Zusätzliche Dateien, die bei der Vorbehandlung erzeugt wurden (z. B. SDL-StudioProjektdateien) und vom Auftragnehmer verwendet werden können.
Vorübersetzte Dateien.
Bericht über die Seitenzählung (Anlage IX des Lastenhefts enthält weitere Informationen
über die Regeln für die Seitenzählung und die Match-Werte).
Allgemeine Anweisungen.
Spezifische Anweisungen für die Art des Dokuments (Tabelle mit einem Protokoll oder
einer Schrittfolge).
Maschinell übersetzte Inhalte, die von der anweisungsbefugten Dienststelle erzeugt
wurden
und
im
TMX-Format
oder
einem
anderen
kompatiblen
Übersetzungsspeicherformat vorliegen. Der Rückgriff auf derartige Inhalte ist optional
und hat keine Auswirkungen auf die Seitenzählung.
Qualitätssicherung: Eine Reihe von Verfahren, die der Auftragnehmer mit dem Ziel
anwendet, dass die Qualitätsanforderungen, die für das Endprodukt im Vertrag festgelegt
sind, eingehalten werden.
Qualitätskontrolle: Beurteilung eines übersetzten Textes im Hinblick auf seine Eignung für
den vereinbarten Zweck anhand zuvor festgelegter Kriterien.
12
Revision: Überprüfung eines übersetzten Textes im Hinblick auf seine Eignung für den
vereinbarten Zweck, Vergleich des Textes in der Ausgangssprache mit der Übersetzung in die
Zielsprache und Einfügung der erforderlichen Korrekturen, um sämtliche etwaigen Fehler im
Zieltext zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Übersetzung dem Ausgangstext
vollständig gerecht wird. Alle Revisionen, die separat in Auftrag gegeben wurden, also nicht
Teil eines Übersetzungsauftrags sind, sind von Mitgliedern des Teams aus Übersetzern und
Revisoren durchzuführen, für die der Auftragnehmer jeweils die Anlage II eingereicht hat.
Die Vergütung von Revisionsaufträgen ist in Artikel I.4 Absatz 8 des Vertrags angegeben.
Segment: Ein Teil eines Texts, der durch Separatoren oder Segmentierungszeichen wie
Punkt, Doppelpunkt, Semikolon, Tabstopp, Absatzzeichen, schließende Klammer,
Tabellenzelle usw. abgegrenzt ist, wobei die Position der genannten Zeichen bestimmten
Kriterien2 unterliegt.
Segmentierung: Aufteilung des Texts in Segmente.
Segmentierungsregeln: Regeln für die Aufteilung des Texts in Segmente unter Rückgriff auf
bestimmte Interpunktions- und Formatierungszeichen und weitere Kriterien. (Weitere
Einzelheiten finden Sie in Anlage IX.)
Normseite: Eine Normseite entspricht 1 500 Zeichen übersetzbaren Texts ohne Leerzeichen.
Die Seiten werden auf der Grundlage der Ausgangssprache des Originals gezählt.
Text in der Zielsprache: Der Text in der Zielsprache, der – gemäß den ausführlichen
Vorgaben in diesem Lastenheft – eine sorgfältige und dem Original entsprechende
Übersetzung des ausgangssprachlichen Textes ist.
Übersetzung: Die sorgfältige und dem Original entsprechende Übertragung eines
schriftlichen Texts in der Ausgangssprache in einen schriftlichen Text in der Zielsprache.
14.
ÜBERMITTLUNG DER ORIGINALE, DES REFERENZMATERIALS UND
DER ÜBERSETZUNGEN
Die Bereitstellung des zu übersetzenden Materials in der oder den Ausgangssprache(n) durch
das Europäische Parlament erfolgt über ein hierfür eingerichtetes Portal oder in einer
Anwendung oder über einen netzgestützten Dienst, die vom Europäischen Parlament zur
Verfügung gestellt werden.
Die Aufgaben des Auftragnehmers umfassen:
-
2
Herunterladen des Textes in der Ausgangssprache von dem hierfür eingerichteten Portal,
Zugriff auf eine Anwendung oder Erhalt des Texts über einen netzgestützten Dienst.
Anfertigung des endgültigen Texts in der Zielsprache durch Übersetzung des
Ausgangstexts und Einbindung etwaiger zusätzlicher Texte in der Zielsprache, die vom
Europäischen Parlament bereitgestellt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass der
In den teilnehmenden Organen und Einrichtungen kommen unterschiedliche Segmentierungsregeln zur
Anwendung. Weitere Einzelheiten finden Sie in Anlage IX.
13
-
endgültige Text in der Zielsprache der Aufmachung des Originaltexts in der
Ausgangssprache genau entsprechen muss, und zwar in Bezug auf Einstellungen,
Formatierung, Tags, Stylesheets, Syntaxanalyse (Parsing) und Segmentierung.
In bestimmten Fällen muss eine Syntaxanalyse des Dokuments (ein Parsing) durchgeführt
werden, um die Kohärenz des Formats sicherzustellen.
Hochladen der Übersetzung in der Zielsprache in ein hierfür eingerichtetes Portal, eine
Anwendung oder einen netzgestützten Dienst bzw. Fertigstellung der Übersetzung in
einer Anwendung oder einem netzgestützten Dienst, die vom Europäischen Parlament zur
Verfügung gestellt werden.
Der Auftragnehmer hat den fertiggestellten Übersetzungsauftrag in der Zielsprache in dem in
den Anweisungen angegebenen Format zu übermitteln. Zusätzlich zu den üblichen Formaten
von Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations- und Präsentationssoftware können dazu auch
Textdateiformate mit Tags gehören (z. B. XML, HTML, TMX, SDLXLIFF oder XLIFF). Es
sei darauf hingewiesen, dass diese Formate künftig aufgrund des technischen Fortschritts
Änderungen unterliegen können. Die Auftragnehmer müssen sich an derartige Entwicklungen
innerhalb von sechs Monaten ab Ankündigung der Änderung anpassen.
Das Material ist streng nach den Anweisungen der anweisungsbefugten Dienststelle zu
bearbeiten, damit deren eigene Dienststellen keine neue Formatierungsarbeit leisten müssen.
Die von den anweisungsbefugten Dienststellen angegebenen Einstellungen sind in jedem Fall
unbedingt einzuhalten. Der fertiggestellte Übersetzungsauftrag muss dann der
anweisungsbefugten Dienststelle nach Maßgabe der Anweisungen übermittelt werden, und
zwar in elektronischer Form per E-Mail, per elektronischer Dateiübertragung oder per HTTP
über ein hierfür eingerichtetes Portal oder mittels einer Anwendung oder eines netzgestützten
Diensts, die vom Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden.
Während der Geltungsdauer des Vertrags kann das Europäische Parlament das aktuelle Portal
durch ein anderes Werkzeug ersetzen, das für die Übermittlung der Dokumente zu verwenden
ist. Dieses Werkzeug kann auch Funktionen enthalten, die der Kommunikation dienen oder es
den Auftragnehmern ermöglichen, ihre Kontaktdaten und die Angaben zur Zusammensetzung
ihres Übersetzungs- und Revisionsteams zu aktualisieren.
Im Fall des Europäischen Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen werden alle Übersetzungsaufträge und
alle fertiggestellten Übersetzungen wie jeweils festgelegt per E-Mail oder durch eine andere
Art der elektronischen Übertragung übermittelt. Es sei darauf hingewiesen, dass diese
Festlegung während der Geltungsdauer des Vertrags so geändert werden kann, dass die
Übermittlung von Dokumenten auch über ein hierfür eingerichtetes Portal oder in einer
Anwendung oder einem netzgestützten Dienst erfolgen kann.
Die Auftragnehmer können verpflichtet werden, bestimmte Übersetzungsaufträge in mehreren
Fassungen und Formaten zu liefern, hauptsächlich als einsprachige Dateien oder Inhalte in der
Zielsprache oder als zweisprachige Dateien in der Ausgangs- und der Zielsprache,
beispielsweise zweisprachige Word-, XLIFF- oder TMX-Dateien, aber auch
Übersetzungsspeicher usw.
Der übersetzte Text muss dem Ausgangstext entsprechen; Einstellungen, Formatierung, Tags,
Stylesheets, Syntaxanalyse (Parsing) und Segmentierung des Originals sind zu übernehmen,
sofern keine anderen Anweisungen erteilt wurden.
14
Durch Unterzeichnung der Anlage III erklären die Bieter, dass ihre Computer- und
Telekommunikationsausrüstung so beschaffen ist, dass sie den technischen
Mindestanforderungen der teilnehmenden Organe und Einrichtungen genügt. Genügt sie
diesen technischen Mindestanforderungen nicht, so hat dies automatisch den Ausschluss zur
Folge, ohne dass der Bieter Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat. Hierzu wird
mitgeteilt, dass die teilnehmenden Organe und Einrichtungen zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieses Dokuments MS Office 2010 als Hauptsoftware nutzen und parallel
dazu bestimmte Dokumente im XML-Format verarbeiten; allerdings kann sich dies während
der Geltungsdauer der Verträge ändern. Die Auftragnehmer müssen sich an derartige
Entwicklungen innerhalb von sechs Monaten ab Ankündigung der Änderung anpassen.
Beispiele für die Art der zu übersetzenden Texte sind auf den Websites der beteiligten Organe
und Einrichtungen zu finden:
http://www.europarl.europa.eu/
http://www.eca.europa.eu/
http://www.cor.europa.eu/
http://www.eesc.europa.eu/
15.
ARBEITSVOLUMEN
Die teilnehmenden Organe und Einrichtungen verpflichten sich nicht dazu, ein bestimmtes
Auftragsvolumen anzubieten.
Genaue Angaben zum gesamten Auftragsvolumen, das an externe Auftragnehmer vergeben
wird, sind nicht möglich.
Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass 20133 Aufträge in folgendem Umfang an externe
Auftragnehmer vergeben wurden:
Zielsprache
3
Ausgangs
sprache
Europäischer
Wirtschafts- und
Sozialausschuss
(Seiten)
Europäisches
Parlament
(Seiten)
Europäischer
Rechnungshof
(Seiten)
Ausschuss der
Regionen (Seiten)
DE
BG
41
0
0
0
DE
CS
44
0
0
0
DE
DA
4
0
0
0
DE
EL
94
0
0
0
DE
EN
21160
337
509
125
DE
ES
850
0
29
0
DE
ET
5
0
0
0
Wegen der Wahl zum Europäischen Parlament 2014 war das Volumen der vom Europäischen Parlament an
externe Auftragnehmer vergebenen Aufträge wesentlich geringer als üblich. Das genannte Jahr kann daher
im Hinblick auf die künftige Politik der Vergabe von Aufträgen an externe Auftragnehmer durch die
anweisungsbefugte Dienststelle nicht als Maßstab herangezogen werden.
15
DE
FI
69
0
0
0
DE
FR
5113
22
204
0
DE
HR
5
0
0
0
DE
HU
38
0
0
0
DE
IT
501
0
0
0
DE
LT
42
0
20
0
DE
LV
12
0
0
0
DE
NL
125
0
0
0
DE
PL
163
0
0
0
DE
PT
197
0
0
0
DE
RO
113
0
0
0
DE
SK
2
0
0
0
DE
SL
13
0
0
0
DE
SV
41
0
0
0
28632
360
763
125
insgesamt
16.
DURCHFÜHRUNG DER BESTELLUNGEN
16.1.
Lieferfristen
Durch die Annahme der Bestellung wird die Frist vertraglich verbindlich. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, dass der Übersetzungsauftrag in dem verlangten Format fristgerecht
ausgeführt wird. Auf dem Bestellschein ist angegeben, wann (Datum und Uhrzeit) die fertige
Übersetzung zu liefern ist. Diese Frist ist von der Länge des Textes und der Dringlichkeit der
Übersetzung abhängig. Abgesehen von der unten erläuterten Ausnahme beträgt die kürzeste
Frist für den Hauptauftragnehmer 48 Stunden, ausgenommen Wochenenden und die für die
teilnehmenden Organe und Einrichtungen geltenden öffentlichen Feiertage, die vom
Auftraggeber vor Beginn des Kalenderjahres mitgeteilt werden.
In besonders arbeitsintensiven Zeiträumen des Europäischen Parlaments können einem
Hauptauftragnehmer kürzere Aufträge mit einer Frist von 24 Stunden erteilt werden. Als
arbeitsintensive Zeiträume gelten in der Woche vor den Plenartagungen des Europäischen
Parlaments Donnerstag, 8.30–18.00 Uhr, und in der Plenartagungswoche des Europäischen
Parlaments Dienstag, 8.30–18.00 Uhr. Das maximale Gesamtvolumen pro Tagung (Woche
vor der Plenartagung und Plenartagungswoche zusammengenommen) beträgt
100 Normseiten. Diese 24-Stunden-Frist gilt nur, wenn die anweisungsbefugte Dienststelle
den Auftrag an den genannten Tagen erteilt. Die Ausgangssprache der innerhalb von
24 Stunden zu übersetzenden Texte ist entweder Englisch oder Französisch.
In besonders arbeitsintensiven Zeiträumen des Ausschusses der Regionen und des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses können einem Hauptauftragnehmer kürzere
Aufträge mit einer Frist von 24 Stunden erteilt werden. Als arbeitsintensive Zeiträume gelten
der zehnte Arbeitstag vor dem ersten Tag der Plenartagung des Ausschusses der Regionen
16
(8.30–18.00 Uhr) und der dritte Arbeitstag vor dem ersten Tag der Plenartagung des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (8.30–18.00 Uhr). Das maximale
Gesamtvolumen pro Zeitraum vor der Tagung beträgt 50 Normseiten. Diese 24-Stunden-Frist
gilt nur, wenn die anweisungsbefugte Dienststelle den Auftrag an den genannten Tagen
erteilt. Die Ausgangssprache der innerhalb von 24 Stunden zu übersetzenden Texte ist
entweder Englisch oder Französisch. Im Januar jedes Jahres wird den Auftragnehmern der
jeweilige Sitzungskalender des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschusses mitgeteilt.
Stornieren die anweisungsbefugten Dienststellen den Übersetzungsauftrag, bevor der
Auftragnehmer ihn geliefert hat, so hat dieser – ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
Stornierungsbenachrichtigung übermittelt wurde – zwei Stunden Zeit, um die bereits
übersetzten Seiten zu liefern. Die Vergütung wird dann nach den bereits übersetzten und
binnen zwei Stunden gelieferten Seiten berechnet.
16.2.
Überprüfung gelieferter Übersetzungen
Die anweisungsbefugte Dienststelle hat ab Eingang der Übersetzung 30 Kalendertage Zeit, zu
überprüfen, ob die gelieferte Übersetzung den Qualitätsanforderungen gemäß Ziffer 16.3
genügt. Bei Dokumenten des Europäischen Parlaments mit hohem Wiederverwendungsgrad
(AM, PA und PR) beträgt diese Frist 90 Kalendertage. Diese drei Arten von Dokumenten sind
in dem jeweiligen Übersetzungsauftrag deutlich angegeben. Überdies kann der Auftraggeber
die Frist für die Überprüfung der Übersetzung ausnahmsweise aussetzen, um zusätzliche
Qualitätskontrollen durchzuführen.
Äußern sich die anweisungsbefugten Dienststellen binnen dieser Frist nicht, so gilt die
Übersetzung als gebilligt. Mit dieser Billigung wird weder die Vollständigkeit noch die
Korrektheit der Übersetzung anerkannt.
16.3.
Qualitätsanforderungen
Die Qualität des übersetzten Texts muss so beschaffen sein, dass keine weiteren Korrekturen
durch die anweisungsbefugten Dienststellen mehr erforderlich sind, auch nicht im
Zusammenhang mit den Anforderungen an die technische Konformität von Einstellungen,
Formatierung, Tags, Stylesheets, Syntaxanalyse (Parsing) und Segmentierung. Der Text in der
Zielsprache muss von muttersprachlicher Qualität und im jeweils angemessenen
Sprachregister abgefasst sein.
Bei der Ausführung jedes Übersetzungsauftrags müssen die in dieser Ziffer beschriebenen
Qualitätsanforderungen vollständig eingehalten werden, d. h., der in der Zielsprache gelieferte
Text muss vollständig und eine dem Original entsprechende, sorgfältige und kohärente
Wiedergabe des Ausgangstexts sein.
Im Zuge der Qualitätssicherung muss der Auftragnehmer Folgendes sicherstellen:
- Alle Vorgaben gemäß den verfügbaren Vorlagen für bestimmte Arten von
Dokumenten wurden eingehalten.
- Alle besonderen Anweisungen zu einem bestimmten Übersetzungsauftrag wurden
befolgt.
17
- Alle Verweise auf bereits veröffentlichte Dokumente und alle Referenzmaterialien,
aus denen zitiert oder Terminologie entnommen wird, wurden eingesehen und korrekt
verwendet.
- Die Terminologie wird im gesamten Text einheitlich verwendet, und alle
Namenskonventionen werden befolgt.
- Die gesamte Übersetzung wurde einer Qualitätskontrolle unterzogen, und der Zieltext
enthält weder Fehlübersetzungen, Hinzufügungen oder Auslassungen noch Syntax-,
Rechtschreib-, Zeichensetzungs-, Typografie- oder Grammatikfehler. Der Revision der
Übersetzungen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Revision darf nicht von
derselben Person vorgenommen werden, die die Übersetzung angefertigt hat, und sie
muss den höchsten möglichen Qualitätsnormen genügen.
- Der gesamte Vorgang im Zusammenhang mit der Übersetzung ist zeitlich so zu
planen, dass das Endprodukt innerhalb der von den anweisungsbefugten Dienststellen
festgelegten Frist geliefert wird.
Die anweisungsbefugte Dienststelle behält sich das Recht vor, eine technische Überprüfung
der vom Auftragnehmer übermittelten Dateien durchzuführen, um die technische Qualität der
gelieferten Übersetzungen sicherzustellen. Diese Überprüfung kann folgende Schritte
umfassen:
- Analyse der Syntax der Dateien auf Einhaltung der erteilten Anweisungen (Parsing)
- Überprüfung der Einhaltung der Segmentierungsregeln nach den erteilten
Anweisungen
- Überprüfung der aus vorab eingefügten Textteilen bestehenden oder von Makros
vorgegebenen Standardformulierungen
- Prüfung der Übereinstimmung mit den Metadaten der Dateien
- Überblicksvergleich von Original- und Zieldateien zwecks Feststellung der
Übereinstimmung nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Vergabe des
Übersetzungsauftrags erteilten Anweisungen
Die anweisungsbefugten Dienststellen können dem Auftragnehmer Plug-ins,
Konfigurationsdateien, Makros oder andere Software zur Verfügung stellen und ihn
auffordern, mit diesen Hilfsmitteln zu überprüfen, ob die Dateien das geforderte Maß an
technischer Qualität aufweisen. Die anweisungsbefugten Dienststellen stellen auch die Regeln
bereit, deren Anwendung von der Software zu erzwingen ist, wenn der Auftragnehmer die
Regeln für die technische Überprüfung mittels anderer technischer Lösungen umsetzt. Für den
Einsatz dieser Software erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.
Wird ein Übersetzungsauftrag unvollständig geliefert, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die
fehlenden Teile auf Anforderung einzufügen. Wird die Qualität bzw. die technische Qualität
als unzureichend beurteilt, so behalten sich die anweisungsbefugten Dienststellen das Recht
vor, den Auftragnehmer aufzufordern, die Mängel ohne zusätzliche Vergütung zu beheben.
Diese Korrekturen sind innerhalb einer von den anweisungsbefugten Dienststellen gesetzten
Frist auszuführen. Der Auftragnehmer kann aufgefordert werden, die Endfassung eines
Übersetzungsauftrags mit den von den anweisungsbefugten Dienststellen angebrachten
Korrekturen zu liefern. Diese Korrekturen sind innerhalb einer von den anweisungsbefugten
Dienststellen je nach dem anfallenden Arbeitsaufwand gesetzten Frist auszuführen, ohne dass
ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung besteht.
Dateien, an denen nach der Überprüfung der technischen Qualität Mängel bestehen, können
zur Korrektur an den Auftragnehmer zurückgesandt werden oder eine Vertragsstrafe wegen
unzureichender technischer Qualität nach sich ziehen.
18
Bei der Lieferung eines Übersetzungsauftrags muss der Auftragnehmer angeben, welche
Übersetzer und Revisoren den Übersetzungsauftrag ausgeführt haben. Zu diesem Zweck teilt
der Auftraggeber jedem Übersetzer/Revisor einen Code zu.
16.4.
Vertragsstrafen
Führt der Auftragnehmer die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß
aus, so kann der Auftraggeber aus folgenden Gründen Vertragsstrafen verhängen:
- Überschreitung der Frist, wenn der Auftragnehmer die ihm übertragenen Aufgaben
nicht innerhalb der von den anweisungsbefugten Dienststellen gesetzten Frist ausführt.
- Unzureichende Qualität der Übersetzung, wenn die Qualitätsbewertung – deren
Zusammenfassung die anweisungsbefugten Dienststellen auf dem Standardbogen für
die Qualitätsbewertung nach Anlage X übermitteln – ergeben hat, dass die Arbeit von
unzureichender Qualität ist.
- Unzureichende technische Qualität, wenn die technische Überprüfung – deren
Zusammenfassung die anweisungsbefugten Dienststellen auf dem Standardbogen für
die technische Überprüfung nach Anlage XI übermitteln – ergeben hat, dass die Arbeit
von unzureichender technischer Qualität ist und dies nicht auf technische Mängel des
Originaldokuments und/oder des bereitgestellten Projekts/Pakets zurückzuführen ist.
In jeder der genannten Situationen kann eine Vertragsstrafe von bis zu 10 % des für den
Übersetzungsauftrag fälligen Gesamtbetrags gegen den Auftragnehmer verhängt werden. Bei
Wiederholungen während der Geltungsdauer des Vertrags kann diese Vertragsstrafe auf bis zu
20 % erhöht werden. Der Auftraggeber kann die genannten Arten von Vertragsstrafen
kumulieren, falls dies gerechtfertigt ist.
Der Betrag der Vertragsstrafe wird von den dem Auftragnehmer geschuldeten Beträgen
abgezogen. Die Vertragsstrafe übersteigt in keinem Fall den Auftragswert.
Die anweisungsbefugten Dienststellen behalten sich das Recht vor, innerhalb des in
Ziffer 16.2 festgelegten Zeitraums alle vom Auftragnehmer gelieferten Arbeiten einer
Qualitätskontrolle und einer technischen Überprüfung zu unterziehen. Der Auftraggeber muss
Belege darüber vorlegen, dass die Qualität der geleisteten Arbeit unzureichend ist und/oder
dass durch die technischen Mängel der geleisteten Arbeit die weitere Verarbeitung verhindert
oder erheblich erschwert wird, sodass die Arbeit deshalb als unzureichend einzustufen ist.
Die Standardbögen für die Qualitätsbewertung und die technische Überprüfung sind diesem
Lastenheft (Anlage X zur Qualitätsbewertung und Anlage XI zur technischen Überprüfung)
beigefügt und fester Bestandteil des Vertrags. Mit der Unterzeichnung des Vertrags erkennt
der Auftragnehmer dieses Bewertungssystem an.
16.5.
Formate von Übersetzungsaufträgen
Je nach Arbeitsweise der anweisungsbefugten Dienststelle werden dem Auftraggeber die
Übersetzungsaufträge in elektronischer Form übermittelt, und zwar über ein hierfür
eingerichtetes Portal, per E-Mail oder mittels einer Anwendung oder eines netzgestützten
Diensts. Das Material ist streng nach den Anweisungen der anweisungsbefugten Dienststelle
zu bearbeiten, damit deren eigene Dienststellen keine neue Formatierungsarbeit leisten
19
müssen. Der fertiggestellte Übersetzungsauftrag muss dann der anweisungsbefugten
Dienststelle in elektronischer Form übermittelt werden, und zwar über ein hierfür
eingerichtetes Portal, per E-Mail oder mittels einer Anwendung oder eines netzgestützten
Diensts (je nach Anweisung). Zusätzlich zu den üblichen Formaten von Textverarbeitungs-,
Tabellenkalkulations- und Präsentationssoftware und PDF können mehrere andere Arten von
Datendateiformaten wie HTML, XML, XLIFF oder SDLXLIFF angefordert werden.
16.6.
Übersetzungssoftware
Der Auftragnehmer kann aufgefordert werden, Übersetzungsaufträge mittels CAT-Software
auszuführen. Die vom Auftragnehmer eingesetzte CAT-Software muss mit der von den
teilnehmenden Organen und Einrichtungen eingesetzten CAT-Software vollständig
kompatibel sein. Gegenwärtig kommt in den teilnehmenden Organen und Einrichtungen SDL
Studio 2014 zum Einsatz. Die vom Auftragnehmer eingesetzte CAT-Software muss daher so
beschaffen sein, dass alle Übersetzungsspeicher, TMX-Dateien und Inhalte, ob vorübersetzt
oder nicht, die von den teilnehmenden Organen und Einrichtungen bereitgestellt werden, ohne
technische Einschränkungen vom Auftragnehmer eingesetzt werden können. Überdies muss
sie so beschaffen sein, dass die vom Auftragnehmer angefertigten Übersetzungen dann wieder
in die entsprechende Phase des Arbeitsablaufs bei den teilnehmenden Organen und
Einrichtungen eingefügt werden können, und zwar genau so, als wären sie intern mit der bei
den teilnehmenden Organen und Einrichtungen eingesetzten CAT-Software angefertigt
worden, und ohne dass eine zusätzliche Bearbeitung, Konvertierung usw. durch die
teilnehmenden Organe und Einrichtungen erforderlich ist. Insbesondere muss die vom
Auftragnehmer eingesetzte CAT-Software Formatierungen, Schriftarten, Tags, Syntaxanalyse
(Parsing), Formatvorlagen usw. so unterstützen, dass keine zusätzliche Bearbeitung durch die
teilnehmenden Organe und Einrichtungen erforderlich ist, und diese CAT-Software muss eine
Übersetzung in dem/den geforderten Dateiformat(en) (einsprachige Dateien oder Inhalte in
der Zielsprache und/oder zweisprachige Dateien in der Ausgangs- und der Zielsprache,
beispielsweise zweisprachige Word-Dateien, XLIFF- und TMX-Dateien, aber auch
Übersetzungsspeicher usw.) ermöglichen.
Während der Geltungsdauer des Vertrags kann der Auftragnehmer aufgefordert werden, für
bestimmte Übersetzungen4 ein netzgestütztes CAT-Werkzeug einzusetzen, das vom
Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt wird. Die Übersetzungsspeicher, auf die
dieses CAT-Werkzeug zugreift, können in Echtzeit von internen Übersetzern des
Europäischen Parlaments, von für den Auftragnehmer tätigen Übersetzern und von für andere
externe Auftragnehmer tätigen Übersetzern gemeinsam genutzt werden. Die Anwendung hat
eine nutzerfreundliche Bedienungsoberfläche. Die Berechtigung zum Zugriff auf das
Werkzeug wird personenbezogen gewährt, d. h. den namentlich bekannten Übersetzern,
denen per Mobiltelefon oder E-Mail5 ein Token mitgeteilt wurde, und ist
übersetzungsauftragsbezogen zeitlich begrenzt.
Zur Gewährung des Zugriffs auf Anwendungen oder netzgestützte Dienste, die von der
anweisungsbefugten Dienststelle bereitgestellt werden, müssen die Auftragnehmer
4
5
Alle derartigen Anforderungen werden vorab mitgeteilt. Die Auftragnehmer müssen ihnen innerhalb von
sechs Monaten ab Ankündigung der Änderung genügen.
Das Europäische Parlament legt fest, wie das Token bereitgestellt wird, und teilt dies den Auftragnehmern
mit.
20
möglicherweise aktuelle Listen mit den Mobiltelefonnummern und E-Mail-Adressen ihrer
Übersetzer und Revisoren übermitteln. Diese Listen werden von der anweisungsbefugten
Dienststelle ausschließlich dafür verwendet, befristete, persönliche, für nur eine Sitzung
gültige Zugriffscodes („Soft-Token“ oder „SMS-Token“) zu erzeugen, zu verwalten und den
Übersetzern und Revisoren des Auftragnehmers mitzuteilen, die den Zugriff auf die
netzgestützten Dienste und Anwendungen der anweisungsbefugten Dienststelle ermöglichen.
Alle Änderungen dieser Liste müssen der anweisungsbefugten Dienststelle unverzüglich
mitgeteilt werden.
Die von den teilnehmenden Organen und Einrichtungen genutzte Software kann sich während
der Geltungsdauer des Vertrags ändern. Mit der Unterzeichnung des Rahmenvertrags
übernimmt der erfolgreiche Bieter die Verpflichtung, sich innerhalb einer Frist von sechs
Monaten ab Bekanntmachung der Änderung mit der zusätzlichen oder neuen einschlägigen
CAT-Software auszustatten und vertraut zu machen.
Von den anweisungsbefugten Dienststellen bereitgestellte Software, einschließlich Plug-ins,
Konfigurationsdateien und Makros, sind vom Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung
einzusetzen.
Im Fall von rechnerunterstützten Übersetzungen, die mittels entsprechender Software
vorbehandelt wurden, kann dem Auftragnehmer vorübersetzter Text – möglicherweise in
Form eines vorbereiteten Pakets, das ein vorübersetztes Dokument mit bereits in die
Zielsprache übersetzten Segmenten enthalten kann – übermittelt werden. Alternativ dazu kann
der vorübersetzte Text über interne Übersetzungswerkzeuge bereitgestellt werden, die von
den teilnehmenden Organen und Einrichtungen eingesetzt werden.
Die bereits übersetzten Segmente werden in drei Kategorien eingeteilt:
– 100%-Match: Der unformatierte Text des Segments entspricht genau einem zuvor
übersetzten Segment.
– Match-Werte zwischen 82 % und 99 %: Der unformatierte Text des Segments
entspricht in etwa einem zuvor übersetzten Segment.
– Match-Werte unter 82 %: Der unformatierte Text des Segments entspricht einem
zuvor übersetzten Segment nur teilweise und kann daher nur als Referenz
herangezogen werden.
Bei der Anfertigung einer Übersetzung muss sich der Auftragnehmer auch mit den bereits in
die Zielsprache übersetzten Segmenten befassen – und zwar auch mit jenen, bei denen 100 %
Übereinstimmung mit einem der Übersetzungsspeicher angezeigt werden – und dafür sorgen,
dass auch diese Textteile kohärent und korrekt übersetzt sind. Der Auftragnehmer ist für die
Qualität des gesamten Texts verantwortlich, auch für die Qualität der bereits in die
Zielsprache übersetzten Segmente.
Im Fall von Übersetzungsaufträgen, bei denen der Text bereits vorbehandelt wurde, wird die
Anzahl der Normseiten des Ausgangstexts proportional zum bereits vollständig oder teilweise
vorbehandelten Text wie folgt gekürzt:
– 100%-Match: Die anweisungsbefugten Dienststellen zahlen einen Betrag, der der Zahl
der Normseiten des Ausgangstexts multipliziert mit 20 % des Preises pro Normseite
entspricht.
21
– Match-Werte zwischen 82 % und 99 %: Die anweisungsbefugten Dienststellen zahlen
einen Betrag, der der Zahl der Normseiten des Ausgangstexts multipliziert mit 50 %
des Preises pro Normseite entspricht.
– Match-Werte unter 82 %: Die anweisungsbefugten Dienststellen zahlen einen Betrag,
der der Zahl der Normseiten des Ausgangstexts multipliziert mit 100 % des Preises
pro Normseite entspricht.
Im Zuge der technischen Entwicklung können die anweisungsbefugten Dienststellen
entscheiden, dass bei Segmenten, die automatisch in der Zielsprache eingefügt werden, eine
Vergütung von 0 % zur Anwendung kommt. Diese Segmente können mittels einheitlicher
Dokument- und Segmentkennungen, durch speziellen Abgleich mit Übersetzungsspeichern
oder durch Vorübersetzungsroutinen (wie die Funktion „PerfectMatch“ in SDL Studio)
eingefügt werden.
16.7.
Sonstige Verpflichtungen
Der Auftragnehmer muss ohne zusätzliche Vergütung folgende zusätzliche Arbeiten
ausführen:
–
–
–
–
–
Formatierung gemäß den erteilten Anweisungen
Streichungen
Kopieren und Einfügen
Änderungen der Formatierung, der Zeichensetzung, von Namen oder Zahlen
Lieferung des Übersetzungsauftrags in einem bestimmten Dateiformat oder in einer
bestimmten Anwendung oder über einen bestimmten netzgestützten Dienst
– Lieferung in mehreren Formaten (einsprachige Dateien und/oder Inhalte in der
Zielsprache, zweisprachige Dateien und/oder Inhalte in der Ausgangs- und der
Zielsprache, beispielsweise zweisprachige Word-, XLIFF- oder TMX-Dateien, aber
auch Übersetzungsspeicher) gemäß den Anweisungen der teilnehmenden Organe und
Einrichtungen
17.
NUTZUNG
VON
DIENSTSTELLEN
DIENSTEN
DER
ANWEISUNGSBEFUGTEN
Weder der Auftragnehmer noch seine Mitarbeiter sind befugt, bei der Ausführung der im
Rahmen des Vertrags vergebenen Aufträge die Büroräume und/oder die Ausrüstung der
anweisungsbefugten Dienststellen zu nutzen; in begründeten Ausnahmefällen können die
anweisungsbefugten Dienststellen diese Nutzung unter Erteilung genauer Auflagen gestatten.
18.
BEZUGSDOKUMENTE
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle von den anweisungsbefugten Dienststellen
mitgelieferten oder empfohlenen Hintergrund- oder Bezugsdokumente bzw. Glossare zu
konsultieren und stets die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um jede sonstige
Informationsquelle – einschließlich TMX-Dateien – zu konsultieren, die vom Personal der
anweisungsbefugten Dienststellen empfohlen wird.
22
19.
IT-UNTERSTÜTZUNG
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, seinem Übersetzungspersonal in Bezug auf die
Anwendungen, Werkzeuge und Arbeitsmethoden, die von den teilnehmenden Organen und
Einrichtungen vorgegeben werden, IT-Unterstützung zu leisten. Das Übersetzungspersonal
des Bieters darf nicht in unmittelbaren Kontakt mit den technischen Dienststellen der
anweisungsbefugten Dienststellen treten, und die anweisungsbefugten Dienststellen leisten
dem Übersetzungspersonal des Bieters in keinem Fall direkte IT-Unterstützung.
Der Auftragnehmer hat jedoch die Möglichkeit, bis zu drei qualifizierte IT-Fachkräfte zu
benennen, die berechtigt sind, die anweisungsbefugten Dienststellen mit technischen
Problemen in Bezug auf die von diesen zur Verfügung gestellten Dienste, Werkzeuge oder
Anwendungen zu befassen. Die Befassung mit den Problemen erfolgt jedoch erst, nachdem
alle anderen Möglichkeiten zur Ermittlung einer Lösung ausgeschöpft worden sind.
20.
ANFORDERUNG ZUSÄTZLICHER INFORMATIONEN
Anfragen, die Erläuterungen oder zusätzliche Informationen zu einem bestimmten
Übersetzungsauftrag betreffen, sind an die Dienststellen oder Ansprechpartner zu richten, die
von den anweisungsbefugten Dienststellen genannt werden. Der Auftragnehmer darf sich in
keinem Fall mit anderen Dienststellen oder Bediensteten der teilnehmenden Organe und
Einrichtungen in Verbindung setzen.
21.
BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION
Weder das Personal des Auftragnehmers noch die Unterauftragnehmer dürfen Beamte oder
sonstige Bedienstete im aktiven Dienst der Europäischen Union sein (vgl. die Artikel 11, 11a
und 12b
des
Statuts
der
Beamten
der
Europäischen
Union
und
die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union6 sowie
die Artikel 30 und 107 der Haushaltsordnung). Diese Bestimmung gilt auch für freiberufliche
Übersetzer und Revisoren, die für einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer tätig sind.
22.
HAFTUNG FÜR SOFTWARE-SICHERHEIT
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm zur Ausführung dieses Vertrags
verwendete Software frei von Computerviren oder anderen Defekten ist, durch die die
Computersysteme der teilnehmenden Organe und Einrichtungen beschädigt werden könnten.
Erhält der Auftragnehmer von einem derartigen Problem Kenntnis, so muss er die
anweisungsbefugten Dienststellen unverzüglich darüber informieren.
6
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1425467905412&uri=CELEX:01962R0031-20140501
23
23.
BÜROZEITEN
Die Bürozeiten der anweisungsbefugten Dienststellen sind wie folgt: montags bis freitags von
8.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Ortszeit Luxemburg), außer an den für die teilnehmenden Organe
und Einrichtungen geltenden öffentlichen Feiertagen, im Einklang mit den von den
anweisungsbefugten Dienststellen vor dem Beginn des Kalenderjahres übermittelten
Informationen.
Der Hauptauftragnehmer muss während der genannten Bürozeiten für die
anweisungsbefugten Dienststellen erreichbar sein, und zwar auch an den arbeitsfreien Tagen
der teilnehmenden Organe und Einrichtungen.
24.
ANGABEN ZUM ZUSTÄNDIGEN PERSONAL
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der
Ausführung des Vertrags verlangten Auskünfte zu erteilen; dabei sind auch die Namen der für
die Beaufsichtigung der Arbeiten, die Qualitätskontrolle und Finanzfragen zuständigen
Mitarbeiter anzugeben.
25.
INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERSETZER UND REVISOREN
Jeder Wechsel in dem im Angebot angegebenen Übersetzungs- und Revisionsteam erfordert
die Zustimmung des Auftraggebers. Diese Bestimmung gilt auch für Übersetzer und
Revisoren, die für einen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer tätig sind, und für
freiberufliche Übersetzer und Revisoren, die für einen Auftragnehmer oder
Unterauftragnehmer tätig sind, und es sind Nachweise über die Bildungsabschlüsse und
beruflichen Qualifikationen der jeweiligen Personen zu übermitteln. In allen Fällen ist das
Original der von den Übersetzern/Revisoren und den gesetzlichen Vertretern des
Unternehmens ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Anlage II dieses Lastenhefts
zu verwenden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, mit entsprechender Begründung die Ersetzung von
Übersetzern oder Revisoren, die für einen Auftragnehmer oder eine Unterauftragnehmer tätig
sind, zu fordern.
Zur Gewährung des Zugriffs auf Anwendungen oder netzgestützte Dienste, die von der
anweisungsbefugten Dienststelle bereitgestellt werden, müssen die Auftragnehmer
möglicherweise aktuelle Listen mit den Mobiltelefonnummern und E-Mail-Adressen ihrer
Übersetzer und Revisoren übermitteln. Diese Listen werden von der anweisungsbefugten
Dienststelle ausschließlich dafür verwendet, befristete, persönliche, für nur eine Sitzung
gültige Zugriffscodes („Soft-Token“ oder „SMS-Token“) zu erzeugen, zu verwalten und den
Übersetzern und Revisoren des Auftragnehmers mitzuteilen, die den Zugriff auf die
netzgestützten Dienste und Anwendungen der anweisungsbefugten Dienststelle ermöglichen.
26.
HAFTUNG FÜR DAS PERSONAL DES AUFTRAGNEHMERS UND DIE
ERSETZUNG VON MITARBEITERN
24
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass das zur Vertragserfüllung eingesetzte Personal
die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die Ausführung der ihm zugewiesenen
Aufträge besitzt. Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang für das zur Auftragsausführung
eingesetzte Personal. Diese Bestimmung gilt auch für das Personal der etwaigen
Unterauftragnehmer.
Der Auftraggeber ist berechtigt, mit entsprechender Begründung die Ersetzung eines
Mitarbeiters des Auftragnehmers zu fordern. Das Ersatzpersonal muss die erforderlichen
Qualifikationen besitzen und in der Lage sein, den Vertrag unter den gleichen Bedingungen
zu erfüllen. Der Auftragnehmer haftet für jede Verzögerung bei der Vertragserfüllung, die
sich daraus ergibt, dass ein Mitarbeiter nach Maßgabe dieser Ziffer ersetzt wird.
27.
KONTROLLEN UND BESUCHE VOR ORT
Der Auftragnehmer muss kostenlos alle ausführlichen Informationen bereitstellen, die der
Auftraggeber oder eine von diesem bestimmte externe Einrichtung verlangt, um sich von der
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu überzeugen. Der Auftragnehmer muss sämtliche im
Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Originalunterlagen oder – in Ausnahmefällen –
ordnungsgemäß beglaubigte Kopien dieser Originalunterlagen während der Geltungsdauer
des Vertrags und anschließend während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten
Zahlung aufbewahren und für den Auftraggeber bereithalten.
Der Auftraggeber kann jederzeit während des im vorangehenden Absatz genannten Zeitraums
einen Besuch vor Ort veranlassen, der durch eine von ihm bestimmte externe Einrichtung
oder durch seine Bediensteten selbst durchgeführt wird.
Im Rahmen des Besuchs vor Ort wird überprüft,
– ob ein Übersetzungs- und Revisionsteam besteht, das die Arbeiten gemäß dem aus
dieser Ausschreibung hervorgehenden Vertrag ausführt,
– ob Unterlagen über die Einstellung von Übersetzern und Revisoren vorhanden sind,
– ob Einstellungstests, denen sich die Übersetzer und Revisoren unterziehen müssen,
durchgeführt wurden,
– ob in angemessener Weise mit Unterauftragnehmern und freiberuflichen Übersetzern
und Revisoren kommuniziert wird,
– ob angemessene Maßnahmen zur Berücksichtigung von Rückmeldungen in Form von
Informationen und Bemerkungen der anweisungsbefugten Dienststellen zu den
gelieferten Übersetzungen ergriffen wurden,
– wie der Arbeitsablauf, einschließlich Revision/Korrekturlesen, gestaltet ist.
Ein solcher Besuch vor Ort beschränkt sich darauf, die Einhaltung der Vertragsbestimmungen
durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Die Kosten des Besuchs vor Ort trägt der
Auftraggeber.
Zum Zweck der Besuche vor Ort haben die Dienststellen des Auftraggebers und die von ihm
beauftragten externen Einrichtungen an Ort und Stelle jederzeit ungehinderten Zugang
insbesondere zu den Büros des Auftragnehmers und zu allen Informationen, die benötigt
werden, um die Einhaltung der Vertragsbestimmungen durch den Auftragnehmer zu
überprüfen.
25
TEIL III – AUSSCHLUSS-, AUSWAHL- UND ZUSCHLAGSKRITERIEN
28.
AUSSCHLUSSKRITERIEN7
„1. Von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden Bewerber und Bieter,
wenn
a) sie sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen
Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder
sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;
b) sie oder Personen, die ihnen gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder
Kontrollbefugnis verfügen, aufgrund eines rechtskräftigen Urteils einer zuständigen
Instanz eines Mitgliedstaats aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche
Zuverlässigkeit infrage stellen;
c) sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben,
welche auf eine Art und Weise nachgewiesen wurde, die der Auftraggeber
rechtfertigen kann, einschließlich durch Beschlüsse der EIB und internationaler
Organisationen;
d) sie ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder
sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des
Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht
nachgekommen sind;
e) sie oder Personen, die ihnen gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder
Kontrollbefugnis verfügen, rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an
einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichteten Handlung verurteilt worden sind;
f) sie von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 109 Absatz 1 betroffen
sind.“8
[...] „Unterabsatz 1 Buchstaben b und e gilt nicht, wenn die Bewerber oder Bieter
nachweisen können, dass angemessene Maßnahmen gegen die Personen getroffen worden
sind, die ihnen gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis
verfügen und wegen Handlungen im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstaben b und e
verurteilt worden sind.“
7
8
Die Ausschlusskriterien sind in den hier auszugsweise zitierten Artikeln 106 und 107 der Haushaltsordnung
niedergelegt.
Artikel 109 Absatz 1:
Der öffentliche Auftraggeber kann gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle
Sanktionen verhängen:
a) Auftragnehmer, Bewerber oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 107 Absatz 1
Buchstabe b zutrifft;
b) Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem aus dem Haushalt der Union finanzierten
Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt worden
ist.
Der öffentliche Auftraggeber gibt jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur
Äußerung.
26
[…] „1. Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die
während des Vergabeverfahrens für diesen Auftrag
a) sich in einem Interessenkonflikt befinden9;
b) im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme am
Vergabeverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder
diese Auskünfte nicht erteilt haben;
c) eines der in Artikel 106 Absatz 1 genannten Kriterien für den Ausschluss von der
Teilnahme an dem Vergabeverfahren erfüllen.“
28.1.
Prüfung der Ausschlusskriterien
Alle Bieter haben die ordnungsgemäß unterzeichnete und mit Datum versehene
ehrenwörtliche Erklärung entsprechend dem Muster in Anlage VI beizubringen.
Der Bieter, der den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, binnen 15 Kalendertagen ab dem Tag der
Mitteilung der Zuschlagserteilung und vor der Unterzeichnung des Vertrags folgende
Nachweise zu erbringen:
- einen Strafregisterauszug neueren Datums oder – in Ermangelung eines solchen – eine
gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des
Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass keiner der in Artikel 106
Absatz 1 Buchstaben a, b oder e der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bieter
zutrifft; dies gilt auch für Personen, die gegenüber dem Bieter für die in Artikel 106
Absatz 1 Buchstaben b und e genannten Fälle über eine Vertretungs-, Entscheidungsoder Kontrollbefugnis verfügen;
- eine von der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates ausgestellte Bescheinigung
neueren Datums als Nachweis dafür, dass der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d der
Haushaltsordnung genannte Fall nicht auf den Bieter zutrifft;
- werden solche Dokumente oder Bescheinigungen von dem jeweiligen Land nicht
ausgestellt oder liegt einer der übrigen in Artikel 106 der Haushaltsordnung genannten
Ausschlussfälle vor, so können diese Dokumente oder Bescheinigungen durch eine
eidesstattliche oder hilfsweise ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die die
interessierte Partei vor einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer
dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.
Der erfolgreiche Bieter ist von der Pflicht zur Vorlage eines in Absatz 2 genannten
Nachweises entbunden, wenn ein solcher Nachweis bereits im Rahmen eines anderen
Vergabeverfahrens des Europäischen Parlaments vorgelegt wurde, die Ausstellung des
Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der Nachweis nach wie vor gültig ist. In
einem solchen Fall versichert der Bieter in einer ehrenwörtlichen Erklärung, dass er im
Rahmen eines vorangegangenen Vergabeverfahrens, das er anzugeben hat, bereits einen
solchen Nachweis erbracht hat und dass sich an seiner Situation nichts geändert hat.
9
Die Bieter müssen erklären, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem
Vertrag (wirtschaftliches Interesse, politische Affinität oder nationale Bindungen, familiäre oder
freundschaftliche Beziehungen sowie sonstige Interessengemeinschaften) befinden.
27
29.
AUSWAHLKRITERIEN
29.1.
Nachweis der Rechtsform und der Rechtsfähigkeit
Der Bieter hat seinem Angebot als Nachweis seiner Rechtsform und seiner Rechtsfähigkeit
eine Kopie seiner Satzung oder eines gleichwertigen Dokuments beizufügen, anhand deren
der Auftraggeber sich der Rechtsform des Bieters und seiner Rechtsfähigkeit zur Ausführung
des Auftrags vergewissern kann. Erweisen sich die vorgelegten Nachweise für diesen Zweck
als nicht ausreichend, so kann der Auftraggeber im Rahmen des Verfahrens zur Bewertung
der Angebote weitere Nachweise anfordern. Werden diese Nachweise nicht vorgelegt, behält
sich der Auftraggeber das Recht vor, das Angebot abzulehnen, ohne dass der Bieter Anspruch
auf eine finanzielle Entschädigung hat.
Werden Angebote von einer natürlichen Person eingereicht, so müssen die erforderlichen
Nachweise die Kopie eines Ausweises sowie jede andere Art von Dokument umfassen, die für
die Bewertung der Rechtsfähigkeit der Person zur Ausführung des Auftrags notwendig sind
(Eintrag im Mehrwertsteuerregister, Handelsregister oder Berufsregister usw.).
29.2.
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Die Bieter müssen ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Ressourcen besitzen, um den
Auftrag unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen ausführen zu können. Hat der
Auftraggeber aufgrund der von einem Bieter übermittelten Informationen erhebliche Zweifel
an dessen wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen oder erweisen sich diese Ressourcen
als eindeutig unzureichend für die Ausführung des Auftrags, so kann das Angebot abgelehnt
werden, ohne dass der Bieter Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat.
Der Auftraggeber verlangt von den Bietern eine finanzielle und wirtschaftliche
Mindestleistungsfähigkeit. Die Bieter sind verpflichtet, einen Nachweis über ihre finanzielle
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Form einer Erklärung über den Umsatz im Bereich
Übersetzungsleistungen in den vorangegangenen zwei Geschäftsjahren vorzulegen. Der
Umsatz im Bereich Übersetzung muss mindestens 80 000 (achtzigtausend) EUR pro
Geschäftsjahr betragen (bei noch nicht gebildeten Bietergemeinschaften oder Gruppen muss
dieser Betrag dem Gesamtumsatz im Bereich Übersetzung entsprechen, den die Mitglieder
der Bietergemeinschaft oder Gruppe erzielt haben).
Wenn ein Bieter nicht in der Lage ist, den erforderlichen Umsatz zu belegen, kann er seine
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch ein anderes, vom Auftraggeber als
geeignet betrachtetes Dokument nachweisen.
Darüber hinaus können die Bieter auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen
zurückgreifen, ungeachtet der Art der rechtlichen Beziehungen zwischen ihnen und diesen
Unternehmen. In diesen Fällen müssen die Bieter dem Auftraggeber gegenüber nachweisen,
dass sie über die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Ressourcen verfügen,
beispielsweise durch eine Verpflichtungserklärung seitens dieser Unternehmen, ihnen diese
Mittel zur Verfügung zu stellen.
Auf der gleichen Grundlage kann eine Bietergemeinschaft auf die Leistungsfähigkeit ihrer
Mitglieder oder anderer Unternehmen abstellen.
28
Die Bieter können auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines oder mehrerer
Unterauftragnehmer abstellen, sofern diese sich verpflichten, an der Ausführung des Auftrags
teilzunehmen. In diesen Fällen bewertet der Auftraggeber die Leistungsfähigkeit des/der
Unterauftragnehmer(s) in Bezug auf den Umfang seiner/ihrer Beteiligung an der Ausführung
des Auftrags.
29.3.
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Die Bieter müssen ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit zur Erbringung der in
diesem Lastenheft aufgeführten Dienstleistungen nachweisen. Diese Leistungsfähigkeit wird
anhand der Fachkenntnis, Leistungsfähigkeit und Erfahrung beurteilt. Hierfür müssen die
Bieter Folgendes übermitteln:
a) einen ausführlichen Stellenplan, in dem folgende Personen namentlich bezeichnet
werden:
– die Person bzw. Personen, die für die Abwicklung der gemäß dem Vertrag
vergebenen Arbeiten zuständig ist bzw. sind; für jede Person sind ihr
Vertragsverhältnis, ihr Zuständigkeitsbereich und ihre Ausbildungs- und
Berufsqualifikationen genau anzugeben;
– alle Mitarbeiter, die an der Ausführung der eigentlichen Übersetzungsaufträge
beteiligt sind, wobei für jeden Übersetzer/Revisor die jeweilige(n)
Ausgangssprache(n) anzugeben ist/sind; das Vertragsverhältnis jedes Mitglieds des
Übersetzungsteams ist anzugeben, und für jedes Mitglied des Übersetzungs- und
Revisionsteams ist Anlage II auszufüllen, wobei die Befähigung und die einschlägige
Berufserfahrung im Bereich Übersetzung ausführlich anzugeben sind; Anlage II ist
vom Übersetzer/Revisor und vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen; das
unterzeichnete Originaldokument ist dem Angebot beizufügen;
b) eine ausführliche Beschreibung, wie die einzelnen Ausgangssprachen abgedeckt sind:
– anhand der Formulare, die dem Angebot jeweils als Anlage II beigefügt sind, ist zu
belegen, dass der Bieter alle Ausgangssprachen abdeckt; damit der Bieter in der Lage
ist, Übersetzungen aus einer Ausgangssprache anfertigen zu lassen, muss Anlage II für
mindestens zwei Personen (also für einen Übersetzer und einen Revisor), die die
Mindestqualifikation besitzen, beigefügt werden; kann der Bieter aus einer oder
mehreren der in Ziffer 3 genannten Ausgangssprachen keine Übersetzungen
anfertigen, wird das Angebot abgelehnt, ohne dass der Bieter Anspruch auf eine
finanzielle Entschädigung hat;
– aufgrund des schwankenden Arbeitsaufkommens kann nicht im Voraus festgelegt
werden, wie viele Übersetzer und Revisoren für die Ausführung des Vertrags über
dessen gesamte Geltungsdauer notwendig sind; Angebote, denen insgesamt weniger
als 15 gesonderte Exemplare von Anlage II (dem Beleg, dass die Übersetzer und
Revisoren aus mindestens einer der in Ziffer 3 genannten Ausgangssprachen
übersetzen können und die Mindestqualifikation besitzen) beigefügt sind, werden
abgelehnt, ohne dass der Bieter Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat;
c) ausführliche Angaben zur technischen Ausrüstung, die dem Personal für die
Anfertigung von Übersetzungen und für Kommunikationszwecke zur Verfügung
gestellt wird; sind die Mindestanforderungen gemäß Anlage III nicht erfüllt, hat dies
29
den Ausschluss des Bieters zur Folge, ohne dass der Bieter Anspruch auf eine
finanzielle Entschädigung hat;
d) unterzeichnete Bescheinigungen von mindestens fünf Kunden, für die
Übersetzungsleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen aus
mindestens einer der obligatorischen Ausgangssprachen erbracht wurden oder werden,
und zwar unter Angabe des Arbeitsvolumens und der Sprachenkombinationen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Mindestqualifikation für einen Übersetzer oder Revisor,
die für die Zwecke dieser Ausschreibung als akzeptabel gilt, der durch ein Abschlusszeugnis
bescheinigte erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums in einem beliebigen Fach ist.
Die Bieter können stets auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines oder mehrerer
Unterauftragnehmer abstellen, sofern diese sich verpflichten, an der Ausführung des Auftrags
teilzunehmen. In diesen Fällen bewertet der Auftraggeber die Leistungsfähigkeit des/der
Unterauftragnehmer(s) in Bezug auf den Umfang seiner/ihrer Beteiligung an der Ausführung
des Auftrags. Der Auftraggeber darf, wenn er Zweifel an der Verpflichtungserklärung eines
Dritten oder dessen beruflicher oder technischer Leistungsfähigkeit hat, das eingereichte
Angebot ablehnen, ohne dass der Bieter Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat.
Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Bieter sich in einem Interessenkonflikt befindet, durch
den die Ausführung des Auftrags beeinträchtigt werden könnte, so kann der Auftraggeber den
Bieter ablehnen, ohne dass der Bieter Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat.
30.
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Den Zuschlag erhält der Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet.
30.1.
Qualität der Dienstleistung
Die Qualität der Dienstleistung wird anhand des Inhalts des vom Bieter eingereichten
Angebots bewertet.
Aus dem Angebot muss ersichtlich sein, dass der Bieter eine effiziente, zuverlässige und
hochwertige Dienstleistung erbringen kann, die den Anforderungen des Auftraggebers
entspricht. Daher wird der Bieter ersucht, eine kurze Beschreibung der Arbeitsmethoden
vorzulegen, anhand deren er demonstriert, dass die angebotenen Dienstleistungen die in
diesem Lastenheft beschriebenen Anforderungen erfüllen.
Zusätzlich dazu ist eine kommentierte Revision der Übersetzung des in Anlage V
bezeichneten Texts anzufertigen. Die kommentierte Revision muss nach Maßgabe der
Anweisungen in Anlage IV erfolgen.
Das Angebot wird wie folgt mit einer Höchstpunktzahl von 100 Punkten benotet:
a) Beschreibung der Verfahren zur Sicherung und Kontrolle der Qualität, insbesondere
im Hinblick auf die Einhaltung der Qualitätsanforderungen in Ziffer 16.3 dieses
Lastenhefts, wobei zu beachten ist, dass die angefertigten Übersetzungen vom
30
Auftraggeber als Relais-Fassung für Übersetzungen in andere Zielsprachen verwendet
werden können (höchstens 60 Punkte):
- Vorbereitungen vor der Übersetzung eines Texts (höchstens 10 Punkte)
- Methoden zur Wahrung einer kohärenten Terminologie, z. B. durch Nutzung
terminologischer und dokumentarischer Datenbanken (höchstens 10 Punkte)
- Koordinierung des Übersetzungs- und Revisionsteams (höchstens 10 Punkte)
- Verfahren zur Berücksichtigung der Rückmeldungen des Auftraggebers
(höchstens 10 Punkte)
- Verfahren zur Auswahl/Anstellung von Übersetzern/Revisoren, einschließlich
der Einstellungstests, denen sich die Übersetzer/Revisoren unterziehen
müssen, sowie Vorkehrungen für deren berufliche Weiterbildung (höchstens
5 Punkte)
- Qualitätskontrollverfahren (höchstens 15 Punkte)
b) Beschreibung der IT-Umgebung, der Steuerung der Arbeitsabläufe und der ITUnterstützung für alle an der Ausführung des Auftrags beteiligten Personen, um ein
effizientes Arbeitsumfeld zu schaffen und IT-Probleme zügig zu beheben (höchstens
10 Punkte)
c) Test in Gestalt einer Revision des Textes in Anlage V nach Maßgabe der
Anweisungen in Anlage IV mit dem Ziel, einen hochwertigen und fehlerfreien Text
anzufertigen (höchstens 30 Punkte):
- Revision der Übersetzung in Anlage V (höchstens 20 Punkte)
- Begründung der Korrekturen bei der Revision (höchstens 10 Punkte)
Der Revisionstest wird von Sprachsachverständigen der Zielsprache bewertet, die als Berater
des Bewertungsausschusses fungieren.
Die Bieter müssen mindestens 20 Punkte für Kriterium c und mindestens 60 Punkte insgesamt
erreichen. Jeder Bieter, der diese Schwellenwerte nicht erreicht, wird abgelehnt, ohne dass er
Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat.
30.2.
Preis einer Normseite
Der Preis ist in Euro anzugeben. Das Preisangebot je Normseite von 1 500 Zeichen
übersetzbaren Texts darf nur auf dem Vordruck in Anlage I und nach Maßgabe der
Anweisungen in der Ausschreibung eingereicht werden. Wird im Text des Angebots auf den
Preis hingewiesen oder Anlage I in die elektronisch eingereichte Kopie des Angebots
aufgenommen, so wird das Angebot abgelehnt.
Der Preis versteht sich inklusive aller Kosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf,
Verwaltung, Sekretariat, Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Büroaufwand, Versicherung,
Kommunikation und sonstige Verpflichtungen).
Der Bieter muss einen Einheitspreis für Übersetzungen aus allen Ausgangssprachen nennen.
30.3.
Zuschlagserteilung
Unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien, d. h. des gewichteten Verhältnisses zwischen
Qualität und Preis, erhalten die Bieter, die das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreiten,
31
den Zuschlag. Die Gewichtung lautet: 70 % Qualität – 30 % Preis. Diese Gewichtung wird
wie folgt berechnet:
[(NQ × 0,7) + (NP × 0,3)] × 100
NQ= Q / 100
NP= Min (P) / (P)
Q = für die Qualität des Angebots vergebene Punkte
P = vom Bieter in Anlage I angegebener Preis pro Normseite in Euro
Min (P) = niedrigster Preis der Angebote, die in die Bewertung gelangt sind und deren
Qualität mit mindestens 60 von 100 Punkten bewertet wurde
Der Vertragsabschluss erfolgt durch die gemeinsame Unterzeichnung des vom Auftraggeber
auf der Grundlage des Ergebnisses der Ausschreibung ordnungsgemäß ausgefüllten
Rahmenvertrags (Haupt- oder Nebenrahmenvertrags) durch den Auftraggeber einerseits und
den Bieter andererseits.
32
Anlage I: Preisangebot
Name des Bieters:
Referenznummer der Ausschreibung: DE/2015/EU
Preis (in Euro je Normseite ohne MwSt.):
Preis
je Normseite
Anwendbare MwSt.: …………..%
DATUM:
......../......./...........
UNTERSCHRIFT DES BIETERS ODER SEINES GESETZLICHEN VERTRETERS:
33
Anlage II: Informationsblatt zu den Übersetzern/Revisoren10
1.
ANGABEN ZUR PERSON
Bei mehreren Nachnamen und/oder Vornamen bitte die gemeinhin verwendeten Namen unterstreichen.
Titel
Nachname
Vorname
2.
: Herr / Frau
: .........................................................................................................................
: .........................................................................................................................
HOCHSCHULABSCHLUSS
Hochschule
Akademischer Grad
Jahr der Verleihung
: .........................................................................................................................
: ........................................................................................................................
: .........................................................................................................................
3.
AUSGANGSSPRACHEN
Ich bin in der Lage, aus den folgenden Ausgangssprachen zu übersetzen:
………………………………………………………………………………………………….
4.
ZUSATZQUALIFIKATIONEN, z. B. Bescheinigungen, vereidigter/beeidigter/ermächtigter
Übersetzer usw.:
.....................................................................................................................................................
5.
BERUFSERFAHRUNG:
.....................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................
Der/die Unterzeichnete ……………………………………………………………………………….
-
-
verpflichtet sich, auf Anfrage alle Belege für die obigen Angaben und Erklärungen vorzulegen;
ist bereit, als Übersetzer/Revisor für den Bieter zu arbeiten, wenn der Bieter den Zuschlag erhält;
erklärt, die in Ziffer 29.3 dieses Lastenhefts festgelegten Anforderungen hinsichtlich der
Mindestqualifikation als Übersetzer/Revisor zu besitzen.
Übersetzer/Revisor:
Gesetzlicher Vertreter:
Datum:
Datum:
10
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Belege für sämtliche Angaben auf diesem Informationsblatt zu verlangen.
34
Anlage III: Fragebogen zur Computer- und
Telekommunikationsausrüstung
Bitte das entsprechende Kästchen ankreuzen und Angaben
machen.
JA
□
NEIN □
Name des Bieters:
MS Word 2010 *
oder vollständig kompatible neuere Version oder
Anwendung* (bitte angeben)
..............................................
MS Excel 2010*
JA
oder vollständig kompatible neuere Version oder
Anwendung* (bitte angeben)
.............................................
MS PowerPoint 2010*
JA
oder vollständig kompatible neuere Version oder
Anwendung* (bitte angeben)
.............................................
SDL Trados Studio 2014 oder ein anderes CAT-Werkzeug,
mit dem XLIFF-Dateien erzeugt werden, die mit
SDLXLIFF-Dateien der Version 1.0 vollständig kompatibel
sind*
JA
Internet Explorer 9* oder vollständig kompatible neuere
Version bzw. vollständig kompatible andere Anwendung
(bitte angeben)
JA
...............................................
□
NEIN
obligatorisch
□
.............................................
□
NEIN
obligatorisch
□
.............................................
□
NEIN
obligatorisch
□
.............................................
.............................................
□
NEIN
obligatorisch
□
.............................................
.............................................
obligatorisch
Telefax:
.....................................................
E-Mail-Adresse (mit ausreichender Kapazität für den Erhalt
großer Dateien mit Illustrationen)
.....................................................
Software zum Komprimieren von Dateien:
JA
WinZip 9 oder vollständig kompatible neuere Version bzw.
vollständig kompatible andere Anwendung*
.............................................
Alle Übersetzer/Revisoren, für die Anlage II eingereicht
wird, haben ein Mobiltelefon, das Textnachrichten
empfangen kann, und können eine E-Mail-Adresse angeben,
an die Informationen über Zugriffsmöglichkeiten mittels
eines Tokens gesendet werden können.
JA
□
NEIN
□
.............................................
□
NEIN
obligatorisch
obligatorisch
□
.............................................
.............................................
obligatorisch
* Die von den teilnehmenden Organen und Einrichtungen eingesetzte Computer- und
Telekommunikationsausrüstung kann sich während der Geltungsdauer der Verträge gemäß Ziffer 16.6 dieses
Lastenhefts ändern. Die Auftragnehmer müssen sich an derartige Entwicklungen innerhalb von sechs Monaten ab
Ankündigung der Änderung anpassen.
Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig sind.
Datum: ...............................................Unterschrift: ……………...........................
35
Anlage IV: Anweisungen zum Revisionstest
Die Revision der in Anlage V übermittelten Übersetzung ist mit der Funktion „Änderungen
verfolgen“ vorzunehmen und mit Kommentaren in der Zielsprache der Übersetzung zu
versehen. Für die Revision werden nach Maßgabe von Ziffer 30.1 Buchstabe c des
Lastenhefts Punkte vergeben. Führt die Korrektur einer fehlerfreien Stelle zu zusätzlichen
Fehlern, so werden dafür Punkte abgezogen. Zu jeder Änderung muss ein Kommentar
abgegeben werden. In dem Kommentar ist die Kategorie des ermittelten Fehlers anzugeben
und zu begründen, warum die Korrektur vorgenommen bzw. eine andere sprachliche Lösung
als in der Übersetzung gewählt wurde. Die Begründung sollte jeweils in einem angemessenen
Verhältnis zu der Schwere und Komplexität des Fehlers stehen. Sie sollte knapp, klar und
treffend formuliert sein. Die Gesamtlänge der Kommentare darf höchstens zwei Normseiten
betragen. Darüber hinaus gehende Ausführungen werden nicht berücksichtigt. Die Kategorie
der in der Übersetzung festgestellten Fehler muss in den Kommentaren angegeben werden,
wobei die nachfolgend angegebenen Fehlerkategorien zu verwenden sind.
Der revidierte Text der Übersetzung in der Zielsprache muss mit den Kommentaren und den
markierten Änderungen auf leerem Papier ohne Kopf- und Fußzeilen gedruckt werden. Die
Bezeichnung des Bieters darf nicht erwähnt werden. Etwaige Hinweise, die dem Text der
Revision beigefügt werden und auf die Identität des Bieters schließen lassen, führen zur
Zurückweisung der Revision, sodass für dieses Kriterium keine Punkte vergeben werden. Die
mit Kommentaren versehene Revision muss mit dem Angebot und gemäß den ausführlichen
Anweisungen im Anschreiben zur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten eingereicht
werden.
Fehlerkategorien:
SENS
OM
TERM
GR
SP
PT
RD
CL
Übersetzungsfehler, in der Regel ein Fehler bei der Übertragung in die
Zielsprache, der zu einer Bedeutungsverschiebung oder zu einer Irreführung des
Lesers führt.
Hierzu zählen insbesondere Fehlübersetzungen, unsinnige, wortwörtliche oder im
Kontext sinnlose wörtliche Übersetzungen.
Auslassungen und Hinzufügungen – ein Teil des Originals (Absatz, Satz, Zeile,
Tabelle, Abbildung usw.) wurde ausgelassen oder in der Originalsprache
belassen; es wurden ein oder mehrere Wörter ausgelassen, wodurch sich die
Aussage des Satzes ändert oder im Satz ein wesentlicher Teil der beabsichtigten
Aussage fehlt; durch eine Hinzufügung wird die Aussage des Textes geändert.
Es wurde nicht die adäquate Terminologie verwendet, insbesondere im Hinblick
auf den Sprachgebrauch in Texten der EU; lexikalisch richtige Terminologie
wurde im gegebenen Kontext falsch verwendet.
Grammatikfehler, der auf die unzureichende Beherrschung der Zielsprache
hindeutet; ein Fehler, der zu Fehlinterpretationen verleitet.
Rechtschreib- oder Tippfehler.
Zeichensetzungsfehler.
Die verfügbaren Bezugsdokumente wurden nicht verwendet (z. B. fehlerhafte
oder fehlende Wiedergabe von Zitaten, Neuübersetzung vorgegebener Titel, Lexik
des Bezugsdokuments wurde nicht befolgt).
Formulierungsfehler, durch den die Klarheit und Lesbarkeit des Zieltexts
beeinträchtigt wird (z. B. Tautologien, Anglizismen, Gallizismen, ungeschickte
und unangemessene Formulierungen, von der Norm abweichende Kollokationen).
36
Anlage V: Revisionstest
Übersetzung:
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die Regelungen für die Übertragung von
Durchführungsbefugnissen an die Kommission grundlegend überarbeitet: An die Stelle des
vorherigen Ausschussverfahrens traten delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
In den Römischen Verträgen waren zunächst keine Bestimmungen über die Übertragung von
Durchführungsbefugnissen an die Kommission vorgesehen. Sehr schnell wurde jedoch klar,
dass ein Befugnisübertragungsverfahren vorgesehen werden musste, denn die Kommission
musste die zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts notwendigen Maßnahmen unverzüglich
treffen können. Der Gesetzgeber übertrug der Kommission also eine Reihe eindeutig
definierter Aufgaben und richtete ein System ein, mit dem kontrolliert werden konnte, wie
diese Aufgaben ausgeführt wurden. Dieses System, für das sich später die Bezeichnung
„Ausschussverfahren“ durchsetzte, sollte in der Phase der Ausarbeitung von
Durchführungsrechtsakten einerseits der Unterstützung und andererseits der Kontrolle dienen.
Der erste derartige Ausschuss nahm 1961 in Brüssel seine Tätigkeit auf. Seine Aufgabe
bestand in der – im Rahmen der GAP notwendigen – zügigen und koordinierten Anpassung
der Agrarpreise.
Die im Rahmen des Ausschussverfahrens tätigen Ausschüsse setzten sich aus von den
Mitgliedstaaten ausgewählten Sachverständigen mit der Aufgabe zusammen, die Vorschläge
der Kommission eingehend zu prüfen und vor dem Erlass der jeweiligen Maßnahme eine
formelle Stellungnahme abzugeben. Dazu gab es fünf Verfahren: das Beratungsverfahren, das
Verwaltungsverfahren, das Regelungsverfahren, das Regelungsverfahren mit Kontrolle und
das Verfahren bei Schutzmaßnahmen.
Diese Verfahren waren deutlich kürzere Legislativverfahren – sie dauerten in der Regel nur
wenige Monate –, boten die Möglichkeit, dem technischen Fortschritt und anderen
Entwicklungen Rechnung zu tragen, und waren flexibel gestaltet. Außerdem wurden
Aufgaben dank dieser Verfahren effizienter zwischen dem Gesetzgeber, der den Überblick
über die Lage hatte, und den Sachverständigen mit dem entsprechenden Fachwissen
aufgeteilt. Aus Sicht der Mitgliedstaaten waren diese Verfahren überdies eine Möglichkeit,
ein Augenmerk auf die Tätigkeiten der Kommission zu setzen.
Mit der Zeit wurde dieses System, mit dem ursprünglich vor allem technische Entscheidungen
beschleunigt und effizienter gestaltet werden sollten, immer komplexer, und es kam bei
immer wichtigeren Maßnahmen zum Einsatz. Bis 2009 gab es 266 Ausschüsse, die 894 Mal
zusammentraten und zum Erlass von 1808 Durchführungsmaßnahmen führten. Es war also
eine strengere Kontrolle des Systems durch den Gesetzgeber, insbesondere das Europäische
Parlament, geboten, und das System selbst musste vereinfacht werden.
Daher wurde das Ausschussverfahren Ende 2009 mit dem Vertrag von Lissabon mit zwei
Verfahren ersetzt: dem Verfahren der delegierten Rechtsakte und dem Verfahren der
Durchführungsrechtsakte.
37
Delegierte Rechtsakte (Artikel 290 AEUV)
Das Verfahren der delegierten Rechtsakte ist an die Stelle des Regelungsverfahrens mit
Kontrolle getreten. Mit delegierten Rechtsakten kann die Kommission nicht wesentliche
Vorschriften eines Basisrechtsakts ergänzen oder ändern. Der Gesetzgeber kann sich auf die
für den Rechtsakt maßgebliche politische Herangehensweise und die damit verfolgten Ziele
konzentrieren, während die in dem Fachgebiet kundigen Sachverständigen bestimmte
technische Sachverhalte klären und die Änderungen vornehmen können, die erforderlich sind,
um den jeweiligen Rechtsakt auf den aktuellen Stand zu bringen.
Die Befugnisübertragung unterliegt jedoch strengen Einschränkungen: Nur der Gesetzgeber
darf im Basisrechtsakt festlegen, für welchen Zeitraum die Befugnisübertragung erfolgt und
welche Vorschriften für die Ausübung der Befugnisse gelten, und die Befugnisübertragung
kann widerrufen oder auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. Die Kommission
übermittelt den Entwurf eines delegierten Rechtsakts direkt und gleichzeitig den beiden
Mitgesetzgebern. Parlament und Rat müssen diesen Entwurf dann bis zum Ablauf der von
ihnen festgelegten Frist – in der Regel zwei Monate mit der Option einer Verlängerung um
zwei weitere Monate – ablehnen (ohne dafür bestimmte Gründe angeben zu müssen) oder die
Befugnisübertragung widerrufen. Werden keine Einwände erhoben, oder billigen die
Mitgesetzgeber den Entwurf vor Ablauf der Frist, um das Verfahren zu beschleunigen, gilt der
Rechtsakt als erlassen.
Mit diesem Verfahren werden dem Gesetzgeber deutlich umfangreichere Befugnisse
übertragen, denn er allein entscheidet bei jedem einzelnen Rechtsakt über Umfang, Dauer und
Bedingungen der Befugnisübertragung und übt über das Verfahren insgesamt eine strengere
Kontrolle aus. Er kann die Befugnisübertragung oder den Entwurf eines Rechtsakts ablehnen,
ohne dafür ausführliche Gründe angeben zu müssen, was zuvor nicht der Fall war. Überdies
sind Parlament und Rat gleich gestellt.
Die Umstellung vom Regelungsverfahren mit Kontrolle auf das Verfahren der delegierten
Rechtsakte dürfte Ende 2014 abgeschlossen sein. Die Basisrechtsakte werden derzeit so
überarbeitet, dass die Referenzen auf das vorherige Verfahren entfernt und durch
Bestimmungen ersetzt wird, die dem Verfahren zum Erlass delegierter Rechtsakte
entsprechen.
Durchführungsrechtsakte (Artikel 291 AEUV)
Mit
Durchführungsrechtsakten
kann
die
Kommission
sicherstellen,
dass
EU-Rechtsvorschriften unionsweit einheitlich umgesetzt werden.1 Die Art und Weise, in der
auf diese Rechtsakte zurückgegriffen wird, mag an das Ausschussverfahren erinnern, doch
Durchführungsrechtsakte werden seltener eingesetzt, und die Abläufe gehen zügiger
vonstatten.
Wie im Fall der delegierten Rechtsakte darf nur der Gesetzgeber der Kommission die
Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen und die für diese
Befugnisübertragung geltenden Bestimmungen im Basisrechtsakt festlegen. Die Kommission
1
Im Wortlaut: „Wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der
Union bedarf, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten
Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen
Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.“
38
wird bei der Ausarbeitung des Durchführungsrechtsakts von Ausschüssen, denen Vertreter der
Mitgliedstaaten und Sachverständige angehören, unterstützt und kontrolliert. Nach der
Verordnung (EU) Nr. 182/20112 stehen zwei Verfahren zur Wahl: das Prüfverfahren und das
Beratungsverfahren. Welches der beiden zum Einsatz kommt, ist von „[der] Art oder [den]
Auswirkungen des erforderlichen Durchführungsrechtsakts“ abhängig.
Nach dem Prüfverfahren übermittelt die Kommission den Entwurf eines Rechtsakts dem
Ausschuss und kann den Rechtsakt erst erlassen, wenn dieser Ausschuss dazu eine
befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. Im Fall einer abschlägigen Stellungnahme des
Ausschusses kann die Kommission den Entwurf entweder überarbeiten und binnen zwei
Monaten eine überarbeitete Fassung vorlegen oder den Berufungsausschuss mit der
Angelegenheit befassen. Wenn dieser eine befürwortende Stellungnahme abgibt, kann der
Rechtsakt erlassen werden.
Das Prüfverfahren ersetzt die alten Verwaltungs- und Regelungsverfahren.
Das Beratungsverfahren entspricht dem gleichnamigen Verfahren im Rahmen des
Ausschussverfahrens. Die Kommission trägt dabei den Schlussfolgerungen des Ausschusses
Rechnung, der bei der Erörterung und dem Erlass des Durchführungsrechtsakts konsultiert
wurde.
Auf das Beratungsverfahren wird in der Regel zurückgegriffen, wenn die jeweiligen
Rechtsakte nicht politisch heikel sind – wie im Fall von Rechtsakten über die Zuweisung von
Mitteln und Subventionen.
2
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
39
Ausgangstext:
DELEGATED ACTS AND IMPLEMENTING ACTS
The Lisbon Treaty incorporates a comprehensive overhaul of the arrangements for delegating
implementing powers to the Commission. The former comitology system has been replaced
by delegated acts and implementing acts.
The Treaty of Rome originally made no provision for the delegation of implementing powers
to the Commission. Very quickly, however, it became clear that some sort of delegation
procedure was essential: the Commission needed to be able to take promptly the measures
required to implement Community law. The legislator thus conferred on the Commission a
number of clearly defined tasks and set up a system to monitor the way those tasks were
carried out. This is what came to be known as comitology, the twin purpose of which was to
provide support for and to exercise supervision over the process of drafting implementing
acts.
The first comitology committee started work in 1961 in Brussels; its task was to update farm
prices quickly and in a coordinated manner, as required in the context of the CAP.
The comitology committees consisted of experts chosen by the Member States to scrutinise
Commission proposals and deliver a formal opinion prior to the adoption of the measure
concerned. Five separate procedures were involved: the advisory procedure, the management
procedure, the regulatory procedure, the regulatory procedure with scrutiny and the safeguard
procedure.
These procedures were much shorter than the legislative procedure, generally lasting no more
than a few months; they made it possible for technological advances and other developments
to be taken into account; and they were flexible. They made for a more efficient division of
tasks between the legislator, which had an overview of the situation, and experts, who
provided specialist knowledge. The Member States also saw these procedures as a way of
keeping tabs on the Commission.
Over time a system which had been designed to make technical decision-making quicker and
more efficient became more and more complex and was used to deal with increasingly
important measures. In 2009, there were 266 comitology committees, which met 894 times
and paved the way for the adoption of 1808 implementing measures. The legislator, in
particular the European Parliament, needed to exercise closer supervision over the system and
the system itself needed to be simplified.
In late 2009, therefore, the Lisbon Treaty replaced comitology with two types of procedure:
delegated acts and implementing acts.
Delegated acts (Article 290 of the TFEU)
Delegated acts have replaced the regulatory procedure with scrutiny. The Commission can use
them to supplement or amend non-essential elements of the basic act. The legislator is thus
free to concentrate on the political approach to be taken in the act and the aims to be achieved,
leaving experts in the area concerned to clarify certain technical aspects and make the changes
needed to bring the item of legislation in question up to date.
40
The delegation of powers remains strictly circumscribed, however. It is the legislator who lays
down in the basic act provisions governing the duration of the delegation and the
arrangements for exercising the powers involved - the delegation can be revoked or restricted
to a given period of time. The Commission submits its draft delegated act directly to the two
co-legislators at the same time. Parliament and the Council then have a period they
themselves have set, normally two months plus a possible further two months, in which to
reject the draft text (without being required to give specific reasons) or to revoke the
delegation. If no objections are raised or if the co-legislators approve the draft text before the
deadline has expired, in order to speed up the procedure, the act is adopted.
This procedure confers much broader powers on the legislator: it alone decides on the scope
and duration of and the conditions governing the delegation of powers in respect of each
legislative act and exercises a tighter grip over the process as a whole. It may revoke the
delegation or reject the draft act without being required to give detailed reasons, which was
not the case before. What is more, Parliament and the Council are placed on an equal footing.
The transition from the regulatory procedure with scrutiny to the system of delegated acts
should be completed by the end of 2014. The basic legislative acts are currently undergoing
revision to remove the references to the earlier procedure and replace them with provisions
consistent with the procedure for adopting delegated acts.
Implementing acts (Article 291 of the TFEU)
Implementing acts enable the Commission to ensure that EU law is implemented in a uniform
manner throughout the Union.1 Although the way these acts are employed is reminiscent of
the old comitology system, they are used less frequently and the procedures involved are
quicker.
As in the case of delegated acts, it is the legislator who confers on the Commission the power
to adopt implementing acts and sets out details of the relevant delegation of powers in the
basic act. Committees consisting of representatives of the Member States and experts assist
and monitor the Commission during the process of drafting implementing acts. Regulation
(EU) No 182/20112 provides for two possible procedures – the examination procedure and the
advisory procedure – the choice of which will depend upon “the nature or the impact of the
implementing act required.”
Under the examination procedure, the Commission submits its draft act to the committee
and cannot adopt it unless the latter delivers a favourable opinion. If the committee delivers a
negative opinion, the Commission may either rework its draft text and submit a revised
version within two months or refer the matter to the appeal committee. That committee must
deliver a favourable opinion for the act to be adopted.
The examination procedure replaces the former management and regulatory procedures.
More specifically, “Where uniform conditions for implementing legally binding Union acts are needed, those
acts shall confer implementing powers on the Commission, or, in duly justified specific cases and in the cases
provided for in Articles 24 and 26 of the Treaty on European Union, on the Council.”
2
Regulation (EU) No 182/2011 of the European Parliament and of the Council of 16 February 2011 laying down
the rules and general principles concerning mechanisms for control by Member States of the Commission’s
exercise of implementing powers (OJ L 55, 28.2.2011, p. 13).
1
41
The advisory procedure is the same as under the comitology system. The Commission takes
account of the conclusions drawn up by the committee consulted when deliberating and
adopting the implementing act.
The advisory procedure is generally used for acts which are not politically sensitive, such as
those dealing with the allocation of funding and subsidies.
42
Anlage VI: Ehrenwörtliche Erklärung des Bieters
Ausschlusskriterien und zum Fehlen von Interessenkonflikten
zu
den
Amtlicher Name des Bieters:
.......................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................
Amtliche Anschrift:
.......................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................
Eingetragene Rechtsform (nur für juristische Personen):
.......................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................
Ich, der/die Unterzeichnete, Herr/Frau ......................................., erkläre hiermit als zur
Unterzeichnung im Namen des Bieters ordnungsgemäß ermächtigte(r) Vertreter(in)
ehrenwörtlich, dass
a)
der Bieter sich nicht im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen
Vergleichsverfahren befindet, seine gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt hat und sich
nicht aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;
b) der Bieter oder Personen, die gegenüber dem Bewerber/Bieter über eine Vertretungs-,
Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, nicht aufgrund eines rechtskräftigen
Urteils einer zuständigen Instanz eines Mitgliedstaats aus Gründen bestraft worden sind,
welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen;
c)
der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen
hat, welche auf eine Art und Weise nachgewiesen wurde, die der Auftraggeber
rechtfertigen kann, einschließlich durch Beschlüsse der EIB und internationaler
Organisationen;
d) der Bieter seiner Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und
sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des
Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung
nachgekommen ist;
e)
der Bieter oder Personen, die gegenüber dem Bewerber/Bieter über eine Vertretungs-,
Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, nicht rechtskräftig wegen Betrug,
Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer
anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung verurteilt
worden sind;
f)
der Bieter nicht von einer vom Auftraggeber verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion
nach Artikel 109 Absatz 1 der Haushaltsordnung15 betroffen ist.
15
Der Auftraggeber prüft in der zentralen Datenbank für Ausschlüsse, ob derzeit eine verwaltungsrechtliche
Sanktion in Kraft ist.
43
Anmerkungen:
.......................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................
...................................................................................................................................................
Ich verpflichte mich hiermit, alle von mir gesondert verlangten Unterlagen vorzulegen.
Der/die Unterzeichnete ist sich bewusst, dass Bewerber oder Bieter von der Vergabe
ausgeschlossen werden, die im Laufe des Vergabeverfahrens
(1) sich in einem Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Auftrag befinden; ein
derartiger Interessenkonflikt könnte sich insbesondere aus einem wirtschaftlichen
Interesse, politischer Affinität oder nationalen Bindungen, familiären oder
freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Interessengemeinschaften ergeben;
(2) im Zuge der Mitteilung der vom Auftraggeber für die Teilnahme am Vergabeverfahren
verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder die verlangten Auskünfte
nicht erteilt haben;
(3) sich in einer der in den Buchstaben a bis f beschriebenen Ausschlusssituationen gemäß
Artikel 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung befinden.
Zusätzlich erklärt der/die Unterzeichnete ehrenwörtlich, dass
–
der Bieter den Auftraggeber unverzüglich von Situationen in Kenntnis setzt, die als
Interessenkonflikt gelten oder zu einem Interessenkonflikt führen könnten;
–
der Bieter weder mittelbar noch unmittelbar als Anreiz oder Belohnung im
Zusammenhang mit der Auftragsvergabe oder der Vertragsausführung finanzielle
Vorteile oder eine Sachleistung gewährt, erhalten, zu erhalten versucht oder
angenommen hat, die als rechtswidriges Verhalten oder Bestechung bzw.
Bestechlichkeit anzusehen sind, und dies auch in Zukunft nicht tun wird;
–
die Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser
Ausschreibung richtig, wahrheitsgemäß und vollständig sind.
Datum: ............................
Unterschrift: ...............................................
44
Anlage VII: Informationsblatt zu Bietergemeinschaften
Amtlicher Name des von der Bietergemeinschaft ermächtigten Mitglieds16:
...................................................................................................................................................
Amtliche Anschrift:
..................................................................................................................................................................
..........................................................................................................................................
Rechtsform der Bietergemeinschaft17:
..................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................
Ich, der Unterzeichnete, Herr/Frau ........................................., erkläre hiermit als ermächtigte/r
Vertreter/in der Bietergemeinschaft, die dieses Angebot einreicht, dass ich die Bestimmungen des
Auftraggebers für die Einreichung eines Angebots durch eine Bietergemeinschaft zur Kenntnis
genommen habe, und erkläre mich durch die Einreichung eines Angebots und durch die
Unterzeichnung dieser Erklärung mit diesen Bestimmungen einverstanden.
Die Bietergemeinschaft hat in ihrem Angebot einen Nachweis ihrer Rechtsform beizubringen.
Folgende Rechtsformen sind zulässig:
– eine von einem Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt;
– eine Einrichtung, die zwar nicht eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, aber einen
ausreichenden Schutz der vertraglichen Interessen des Auftraggebers bietet (je nach
betroffenem Mitgliedstaat kann dies beispielsweise eine Gelegenheitsgesellschaft oder eine
zeitweilige Partnerschaft sein);
– die Unterzeichnung einer Art „Vollmacht“ oder einer gleichwertigen Urkunde durch alle
Partner, wodurch eine Form der Zusammenarbeit begründet wird.
Durch das vorgelegte Dokument muss die Rechtsform der Bietergemeinschaft nachgewiesen werden.
In diesem Dokument oder einer Anlage dazu müssen die Wirtschaftsteilnehmer, die der
Bietergemeinschaft angehören, sich als Bieter verpflichten, während der Ausführung des Auftrags
gesamtschuldnerisch zu haften, wenn sie den Zuschlag erhalten sollten.
Der Auftraggeber kann andere als die genannten Rechtsformen akzeptieren, sofern sie die
gesamtschuldnerische Haftung der Parteien vorsehen und mit der Ausführung des Auftrags vereinbar
sind. Der Auftraggeber nimmt jedoch in dem mit der Bietergemeinschaft zu unterzeichnenden
Vertrag ausdrücklich auf das Bestehen dieser gesamtschuldnerischen Haftung Bezug. Außerdem
behält er sich das Recht vor, vertraglich die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten
vorzuschreiben, der die Mitglieder vertritt und unter anderem berechtigt ist, im Namen der übrigen
Mitglieder Rechnungen auszustellen.
16
17
Bitte den Namen und die Anschrift des von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu ihrer Vertretung
ermächtigten Mitglieds angeben. Wenn keine derartige Ermächtigung erteilt wurde, müssen alle Mitglieder der
Bietergemeinschaft diese Erklärung unterzeichnen.
Bitte angeben, wenn von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform festgelegt wurde.
Andernfalls bitte keine Angaben machen.
45
Angaben zu den Mitgliedern der Bietergemeinschaft
Name des Mitglieds der
Bietergemeinschaft
Anschrift des Mitglieds
der Bietergemeinschaft
Datum: ............................
18
Name des Vertreters
des Mitglieds
Beschreibung der
technischen, beruflichen
und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit18
Unterschrift: ...............................................
Sollte eine derartige Beschreibung bereits im Angebot enthalten sein, kann hier genau auf diese Stelle Bezug
genommen werden.
46
Anlage VIII: Erklärung zu Unterauftragnehmern
Name des Bieters:
Ich, der/die Unterzeichnete, Herr/Frau ......................................., erkläre hiermit als Vertreter(in) des
genannten Bieters, dass die folgenden Wirtschaftsteilnehmer als Unterauftragnehmer handeln
werden, falls der Bieter den Zuschlag für den Auftrag oder eines oder mehrere seiner Lose erhält:
Ausführliche Angaben zur Unterauftragsvergabe
Name und
Anschrift des
Unterauftragnehmers
Beschreibung des an
Unterauftragnehmer vergebenen
Teils des Auftrags
Wert des an
Unterauftragnehmer
vergebenen Teils des
Auftrags (in EUR und als
Prozentsatz des
geschätzten Gesamtwerts
des Auftrags)
Ich habe zur Kenntnis genommen, dass der Auftraggeber sich das Recht vorbehält, Angaben über die
finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Ressourcen des/der vorgeschlagenen
Unterauftragnehmer(s) zu verlangen und dass der Auftraggeber die erforderlichen Nachweise
verlangen kann, um festzustellen, ob die Unterauftragnehmer sich in einer der in den
Ausschlusskriterien beschriebenen Situationen befinden und ob sie die für Bieter geltenden
Auswahlkriterien erfüllen.
In diesem Zusammenhang behält sich der Auftraggeber das Recht vor, jeden Unterauftragnehmer
abzulehnen, der die Ausschlusskriterien und/oder die Auswahlkriterien nicht erfüllt.
Im Übrigen muss der Auftraggeber vom Auftragnehmer über jeden nicht im Angebot vorgesehenen
späteren Rückgriff auf Unterauftragnehmer unterrichtet werden. Der Auftraggeber behält sich daher
das Recht vor, jeden während der Ausführung des Vertrags vorgeschlagenen Unterauftragnehmer zu
akzeptieren oder abzulehnen. Entsprechend kann er auch die Nachweise verlangen, die erforderlich
sind, um festzustellen, ob ein Unterauftragnehmer die vorgeschriebenen Kriterien erfüllt. Die
Genehmigung des Auftraggebers wird in allen Fällen schriftlich erteilt.
Die Erteilung des Zuschlags an einen Bieter, der in seinem Angebot einen Unterauftragnehmer
vorschlägt, gilt als Genehmigung der Unterauftragsvergabe.
Datum: ............................
Unterschrift: ...............................................
47
Anlage IX: Besondere Anweisungen zu Übersetzungsaufträgen für die beteiligten Organe und Einrichtungen
Besondere Anweisungen zu Übersetzungsaufträgen für das Europäische Parlament:
A. VERWENDUNG VON DocEP
DocEP ist ein Werkzeug für die Erstellung von Dokumenten im Europäischen Parlament, mit dessen Hilfe unter Rückgriff auf die offiziellen
Standardformulierungen im sogenannten Recueil de Modèles (RdM) Dokumente angelegt und übersetzt werden.
Anlegen eines Dokuments in der Zielsprache
Konsultieren Sie beim Anlegen eines Dokuments in der Zielsprache (Target Language, TL) stets das Safe Working Protocol (SWP) für den jeweiligen
Dokumententyp.
1. Im SWP wird empfohlen, das Dokument in der Zielsprache mit der DocEP-Funktion „Create Document“ anzulegen:
Legen Sie das Dokument in der Zielsprache mit der dokumentenspezifischen DocEP-Vorlage an, und fügen Sie es dem Projekt hinzu. Führen Sie
nacheinander und mit einem voreingestellten Match-Wert von 100 % jeweils eine Vorübersetzung des Dokuments mit den Übersetzungsspeichern
„Normative TM“, „BRTM“ und, falls vorhanden, „BR2TM“ durch. Sehen Sie das Dokument durch und überprüfen Sie dabei, ob die vorübersetzten
Segmente in der Zielsprache aus dem/den richtigen Übersetzungsspeicher(n) und Referenzdokument(en) stammen. Übersetzen Sie das Dokument mit
dem Working Translation Memory (WTM).
2. Im SWP wird empfohlen, die vorübersetzen SDLXLIFF-Dateien des Projekts zu verwenden:
Öffnen Sie – je nachdem, welcher der nachfolgend beschriebenen Fälle zutrifft – die jeweilige von SPA vorübersetzte SDLXLIFF-Datei. Je nach SWP
können mehrere SDLXLIFF-Dateien vorhanden sein. Verwenden Sie, wenn eine Vorübersetzung mit dem BR2TM erstellt wurde, die entsprechende
Datei (1234567_SL-TL_BR2.doc.sdlxliff). Ist keine solche Datei vorhanden, verwenden Sie die mit dem BRTM vorübersetzte Datei (1234567_SLTL_BR.doc.sdlxliff). Sehen Sie das Dokument durch und überprüfen Sie dabei, ob die vorübersetzten Segmente in der Zielsprache aus dem/den
richtigen Übersetzungsspeicher(n) und Referenzdokument(en) stammen. Übersetzen Sie das Dokument mit dem Working Translation Memory (WTM).
Verwenden Sie, wenn keine Vorübersetzung vorhanden ist, die aus der Originaldatei umgewandelte SDLXLIFF-Datei, und fertigen Sie die Übersetzung
mit dem WTM an.
48
Umgang mit DocEP-Text in SDL Studio
1. Im SWP wird empfohlen, das Dokument in der Zielsprache mit der DocEP-Funktion „Create Document“ anzulegen:
Nachdem Sie dem Projekt das mit DocEP angelegte Dokument in der Zielsprache hinzugefügt haben, wird in SDL Studio in der Spalte mit der
Ausgangssprache (Source Language, SL) der bereits in der Zielsprache vorhandene DocEP-Text angezeigt. Ändern Sie den Status dieser Segmente in
„Gesperrt“ („Locked“), und lassen Sie die entsprechenden Zellen in der Zielsprache leer. Wenn Sie ein anderes Werkzeug für die rechnerunterstützte
Übersetzung verwenden, kopieren Sie den Inhalt der Zellen in der Ausgangssprache (also den bereits in der Zielsprache vorhandenen DocEP-Text) in
die Zellen in der Zielsprache.
2. Im SWP wird empfohlen, die vorübersetzen SDLXLIFF-Dateien des Projekts zu verwenden:
Alle DocEP-Standardformulierungen für die Übersetzung des Originaldokuments sind im „Normative TM“ oder im BRTM enthalten. Verwenden Sie
diese Formulierungen in der Übersetzung.
Umgang mit DocEP-Tags in SDL Studio
Wenn Sie mit SDL Studio arbeiten, wird empfohlen, die in der Abbildung dargestellten Einstellungen in die Dateitypendefinitionen für Microsoft Word
2000-2003 und Microsoft Word 2007-2013 zu übernehmen (Registerkarte „Start“ („Home“) – Bereich „Konfiguration“ („Configuration“) – auf
„Projekteinstellungen“ („Project Settings“) klicken – Dateitypen („File Types“). Die DocEP-Tags werden dann als Struktur-Tags behandelt, die von
vornherein nicht in die Segmente aufgenommen werden, sodass die Tags bei der Übersetzung nicht beschädigt werden können. Die in der Abbildung
dargestellten Einstellungen entsprechen den Standardeinstellungen für Übersetzungen, die im Europäischen Parlament angefertigt werden.
49
Fügen Sie der Liste der Formatvorlagen, die in Struktur-Tags
umgewandelt werden sollen, die folgenden DocEP-Formatvorlagen
hinzu: HideTWBExt, HideTWBInt, Olang und Olang12.
Wenn Sie diese Einstellungen in SDL Studio nicht vornehmen, können DocEP-Tags in Segmenten enthalten sein und müssen dann von den Segmenten
in der Ausgangssprache in die Segmente in der Zielsprache kopiert werden.
Wenn Sie ein anderes Werkzeug für die rechnerunterstützte Übersetzung verwenden, sollten Sie unbedingt prüfen, ob in diesem Werkzeug vergleichbare
Einstellungen vorgenommen werden können, damit die DocEP-Tags bei der Übersetzung nicht berücksichtigt werden müssen. Wenn das nicht möglich
ist, müssen in den gelieferten standardkonformen XLIFF-Dateien die entsprechenden Tags an der richtigen Stelle des Texts in der Zielsprache stehen.
Lieferung der übersetzten Datei
Einsprachige Dokumente:
Unabhängig davon, nach welchem Verfahren Sie das Dokument in der Zielsprache angelegt haben (entweder mit der DocEP-Funktion „Create
Document“ und durch Hinzufügen dieses Dokuments zum Projekt oder mit der bereits im Projekt enthaltenen SDLXLIFF-Datei), müssen die DocEPStandardformulierungen und -Tags korrekt in die von Ihnen gelieferte (SDL)XLIFF-Datei eingefügt werden.
Die Sprachreferate des Europäischen Parlaments wandeln die (SDL)XLIFF-Dateien wieder in das ursprüngliche Word-Format um und wenden dann die
DocEP-Funktionen „Change doc ID“ und „Prepare for bookout“ auf das Dokument an.
50
Mehrsprachige Dokumente:
Die gelieferten Word-Dokumente müssen den DocEP-Vorschriften entsprechen, was die DocEP-Standardformulierungen und DocEP-Tags anbelangt.
Lassen Sie das DocEP-Makro „Prepare for bookout“ ablaufen, bevor Sie die Datei liefern.
B. SEGMENTIERUNGSREGELN
Welche Segmentierungsregeln gelten im Europäischen Parlament?
Das Europäische Parlament verwendet besondere Segmentierungsregeln, die in den mitgelieferten Übersetzungsspeichern festgelegt sind. Als
Stoppzeichen gelten der Punkt („.“), falls darauf unmittelbar ein Leerzeichen und ein Wort mit einem Großbuchstaben als Anfangsbuchstabe folgen, der
Doppelpunkt („:“), das Semikolon („;“), das Ausrufezeichen („!“), das Fragezeichen („?“), das Tabstoppzeichen, das Absatzzeichen und die schließende
runde Klammer („)“), falls vor der Klammer höchstens drei Zeichen stehen, wie in „aaa)“.
Sind diese Segmentierungsregeln verbindlich?
Ja, die Segmentierungsregeln des EP müssen bei der Übersetzung stets befolgt werden. Darüber hinaus müssen Sie die Segmentierung des
Originaldokuments beibehalten, wo immer dies möglich ist.
Vorlagen für Übersetzungsspeicher in SDL Studio
In der folgenden Tabelle finden Sie die Segmentierungsregeln des Europäischen Parlaments und eine Beschreibung der Zeichenfolgen vor und nach dem
Zeichen, das die Segmentierung auslöst. Diese Beschreibung umfasst reguläre Ausdrücke, Beispiele der jeweiligen Muster und Beispielsegmente zur
Veranschaulichung der jeweiligen Segmentierung. Dargestellt werden die Grundregel (und die erforderlichenfalls zu aktivierenden Kontrollkästchen)
sowie etwaige Ausnahmen von dieser Regel.
51
Name
vor dem Ende
nach dem Ende
Muster
Right Bracket
Regel
Template_TM 1
Template_TM_el 1
^[\S][^()]*[)][\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}"]*
\s
)
52
Beispiele
d) ||Ergebnisse der Analysen, Tests oder
Diagnosen rechtzeitig liefern.
(1a) ||Directive (EC)1234/2222 (taking into
account) this very important matter
and Rule 81(3) (consent procedure) with a
view to drafting a single coherent Rule
Maßnahmen zum Schutz vor
Pflanzenschädlingen 2013/0141(COD)
Notes that the general passerelle clause (Article
48(7) TEU) could be deployed by the European
Council
and Rule (consent procedure) with a view to
drafting a single coherent Rule
Maßnahmen zum Schutz vor
Pflanzenschädlingen 2013/0141(COD)
Subject to the provisions of points (a, b, c)
above
Subject to the provisions of points (a), (b), (c)
above
Movement for non-commercial purposes as
defined in point (a) of Article 3 of Regulation
(EU) No 576/2013.
Article 4 of Regulation (EC) No 853/2004
The task of presenting the opinion under Article
60(5) of Regulation.
the ‘rebel forces’ of the northern branch of the
SPLM (SPLM-N) and other pro-Southern militia
(SRF, SLM, SLA) oppose the regular Sudanese
forces (SAF).
Name
vor dem Ende
nach dem Ende
Muster
Beispiele
\.+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
\s
.
1. ||The Union reference laboratories and the
national reference laboratories I. ||Révision de
la directive sur les voyages à forfait
Full Stop
Regel
Template_TM 2
Template_TM_el 4
Folgende Kontrollkästchen sind zu aktivieren:
Ausnahme

Abkürzungen berücksichtigen (Check abbreviations)

Ordinalsubstantive prüfen (Check ordinal followers)

Schließende Zeichensetzung mit einschließen (Include closing punctuation)
Lowercase-follower
.\w+\.+
\s\p{Ll}
Text. text
27. tammikuuta 2014
... text. Text.
J.F.K.
Ausnahme
After Dot or Comma
[.,]\s?\w+\.+
\s
, Text.
,Text.
. Text.
.Text.
Ausnahme
Bracket-follower
.\w+\.+
\s[(\]]
Text. [text]
del regolamento (UE) n. [SR].
Name
vor dem Ende
nach dem Ende
Muster
Beispiele
.\t+
.
[Tab]
Θέμα[TAB] ||Ανεπαρκής δημοκρατική
λογοδοσία της Τρόικας
Tabulator
Regel
Template_TM 3
Template_TM_el 10
53
Name
Regel
Question mark
Template_TM 4
vor dem Ende
nach dem Ende
Muster
Beispiele
[\?]+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
\s
?
...Sanktionen nicht ausnutzt? ||Der PlutoniumReaktor...
Folgendes Kontrollkästchen ist zu aktivieren:

Ausnahme
Schließende Zeichensetzung mit einschließen (Include closing punctuation)
Lowercase-follower
\?+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
\s\p{Ll}
? text
The sign ? is called question mark.
Name
vor dem Ende
nach dem Ende
Muster
Beispiele
:
ÜBERTRÄGER: ||Schweine, Pferde,
Wildschweine und andere Wildtiere.
από τις 9 Οκτωβρίου 2012: ||Μέλος της
διακομματικής κοινοβουλευτικής ομάδας για τα
άτομα με αναπηρία.
Colon
Regel
Template_TM 5
Template_TM_el 6
[:]+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
\s
Folgendes Kontrollkästchen ist zu aktivieren:

Schließende Zeichensetzung mit einschließen (Include closing punctuation)
Name
Rule
vor dem Ende
Semicolon
Template_TM 6
;+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
nach dem Ende
Muster
Beispiele
\s
;
...agreement on the MFF 2014-2020; ||notes
that the negotiations revealed a wide gap
between net contributors and net recipients
Folgendes Kontrollkästchen ist zu aktivieren:

Schließende Zeichensetzung mit einschließen (Include closing punctuation)
Name
vor dem Ende
nach dem Ende
Muster
Beispiele
\w\.\w
\s
X.X
P.a ||Valsts prezidenta vēlēšanas notiks.
CharDotChar
Regel
Template_TM 7
Template_TM_el 5
54
Ausnahme
CharCharDotChar
.\w\.\w
\s
Text.X
Name
vor dem Ende
nach dem Ende
Muster
Beispiele
1.a || In den Referaten Lettische Übersetzung
und Kroatische Übersetzung gilt bei der
Nummerierung eine abweichende Nomenklatur.
NumberDotChar
Regel
Ausnahme
Template_TM 8
Template_TM_el 7
\d+\.\w
\s
9999.Text
CharNumberDotChar
.\d+\.\w
\s
X9999.Text
... total cost of 100.000 €...
Name
vor dem Ende
nach dem Ende
Muster
Beispiele
[!]+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
\s
!
...Sanktionen nicht ausnutzt! ||Der PlutoniumReaktor...
Exclamation mark
Regel
Template_TM 9
Template_TM_el 9
Folgendes Kontrollkästchen ist zu aktivieren:

Ausnahme
Schließende Zeichensetzung mit einschließen (Include closing punctuation)
Lowercase-follower
!+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
! text
\s\p{Ll}
55
Euramis, which lead to the development of
Shout! and Twist.
Name
vor dem Ende
nach dem Ende
Muster
Beispiele
."
The Commission and the European Parliament
shall ensure that this hearing is organised at the
European Parliament, if appropriate together
with such other institutions and bodies of the
Union as may wish to participate, and that the
Commission is represented at an appropriate
level." The complexity of the question required
the involvement of three committees in the
organisation of the hearing.
DotQuotation
Regel
Template_TM 9
Template_TM_el 9
\.["]+
\s
Folgendes Kontrollkästchen ist zu aktivieren:

Schließende Zeichensetzung mit einschließen (Include closing punctuation)
Name
Regel
vor dem Ende
Greek Question
mark
;+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
nach dem Ende
\s
Muster
Beispiele
;
Πώς εντάσσεται η παραπάνω κατάσταση στις
ενταξιακές διαπραγματεύσεις της Τουρκίας στην
ΕΕ; ||Εντάσσεται η ανάγκη αποκατάστασης των
αδικιών και βιαιοτήτων εις βάρος των
Template_TM_el 2
Folgendes Kontrollkästchen ist zu aktivieren:

Ausnahme
Schließende Zeichensetzung mit einschließen (Include closing punctuation)
Lowercase-follower
;+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
; text
\s\p{Ll}
56
την περίοδο 2014-2020 ήταν το αποτέλεσμα;
συντηρητικών και
Name
Regel
vor dem Ende
nach dem Ende
Muster
Beispiele
[\u00B7][\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
\s
•
προετοιμασίας αυτής της έκθεσης• ||επισημαίνει
τα εμφανή
Number-Stop
(^|\W)[0-9]+[\u00B7]
\s
99•
επιτροπής SURE, τον Ιούνιο 2011• φρονεί ότι η
έκθεσ
Name
vor dem Ende
nach dem Ende
Muster
Beispiele
·
τονίζει ότι η συζήτηση σχετικά με τους πόρους για
την πολιτική συνοχής πρέπει να βασίζεται σε
ανάλυση των αναγκών και να λαμβάνει υπόψη την
αξιολόγηση της εφαρμογής της πολιτικής στην
προηγούμενη προγραμματική περίοδο· ||υπενθυμίζει
ότι η πολιτική συνοχής είναι μια επενδυτική πολιτική
υπέρ της ανάπτυξης που καταπολεμά την κρίση και
επομένως θα αποκτήσει σημασία ως ενωσιακό μέσο
για την ενίσχυση της βιώσιμης ανάπτυξης, τη
δημιουργία θέσεων απασχόλησης, την τόνωση των
δημοσίων επενδύσεων, τη μείωση των κοινωνικών
ανισοτήτων και της φτώχιας, την τόνωση της
ενεργειακής μετάβασης και την καταπολέμηση της
κλιματικής αλλαγής·
Greek
Semicolon
(Middle Dot u00B7)
Template_TM_el 3
Ausnahme
Regel
Greek
Semicolon
(Ano Teleia u0387)
[\u0387][\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
\s
Template_TM_el 8
57
C. SEITENZÄHLUNG UND MATCH-WERTE
Wie werden Seiten und Zeichen gezählt?
Eine Normseite entspricht 1 500 Zeichen übersetzbaren Texts ohne Leerzeichen. Die Seiten werden auf der Grundlage der Ausgangssprache des
Originals gezählt.
Zum Zwecke der Rechnungsstellung werden der Arbeitsaufwand bzw. die Seitenzählung nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren berechnet:
Das Dokument wird automatisch aligniert. Dabei wird das Dokument nach Maßgabe der Euramis-Segmentierungsregeln in Segmente aufgeteilt, wobei
alle Segmente außer Acht gelassen werden, die ausschließlich aus nicht übersetzbaren Zeichen (z. B. Zahlen in Tabellenzellen) bestehen. Die übrigen
Segmente des automatisch alignierten Dokuments werden dann mit der Retrieval-TMX-Datei abgeglichen. Die Retrieval-TMX-Datei19 enthält die
gesuchten und gefundenen Zeichenfolgen sowie die entsprechenden Match-Werte. Die Matches im Retrieval werden anschließend so analysiert, dass der
beste Match ausgewählt und dabei gezählt wird, wie viele Zeichen (ohne Leerzeichen) jedes zugeordnete Segment enthält.
Für jedes Segment wird die Gesamtzahl der Zeichen berechnet, wobei die Segmente nach den folgenden Kriterien kategorisiert werden:
•
Match-Wert von 100 %
•
Match-Werte zwischen 82 % und 99 %
•
Match-Werte zwischen 65 % und 81 %
•
Segmente ohne Match
Diese Werte werden anschließend in den mit der Übersetzung verbundenen Arbeitsaufwand umgerechnet, der nach dem folgenden Gewichtungsschema
in Normseiten ausgedrückt wird:
19
Retrieval: Als „Retrieval“ (Datenbankabfrage) wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem ein Dokument in Segmente unterteilt und anschließend der Inhalt in der Ausgangssprache
segmentweise mit dem Inhalt der zuvor festgelegten Euramis-Übersetzungsspeicher abgeglichen wird. Das System erkennt anhand der Metadaten für die Segmente in der
jeweiligen Ausgangssprache die entsprechenden Segmente in den angegebenen Zielsprachen und erstellt Übersetzungseinheiten, die daraufhin für jedes angegebene Sprachenpaar
in einer eigenen TMX-Datei gespeichert werden. Dabei werden nur die besten drei Matches mit einem Match-Wert von über 65 % aus jedem abgefragten Übersetzungsspeicher
berücksichtigt. Darüber hinaus werden anhand der Metadaten der Matches die Quelldokumente zu diesen Matches ermittelt. Nach der anschließenden Analyse werden alle
Segmente aus den passendsten Dokumenten in die TMX-Datei aufgenommen, die an das Datenbankabfragesystem zurückgeschickt wird.
Retrieval-TMX-Datei: Diese TMX-Datei wird von Euramis beim Retrieval (also der Datenbankabfrage) erstellt. Jede „Übersetzungseinheit“ in der TMX-Datei enthält eine
Suchzeichenfolge (das in der Ausgangssprache analysierte Segment), die gefundene Zeichenfolge (die beste Entsprechung der Suchzeichenfolge, die in der Datenbank in der
Ausgangssprache gefunden wurde) und die Übersetzung (die der gefundenen Zeichenfolge entsprechende Übersetzung). Übersetzungseinheiten in Retrieval-TMX-Dateien haben
folgende Eigenschaften: Doc. No.; Doc. Type; Req. Serv.; Obs.; Year; Stored by; Translator; TM Database; Search und Match. Je nach Übersetzungseinheit unterscheiden sich
diese Eigenschaften, da sie aus unterschiedlichen Quelldokumenten stammen.
58
•
•
•
100%-Match – Zahl der Normseiten im Ausgangstext, multipliziert mit dem Faktor 0,2
Match-Werte zwischen 82 % und 99 % – Zahl der Normseiten im Ausgangstext, multipliziert mit dem Faktor 0,5
Match-Werte unter 82 % – die Zahl der Normseiten im Ausgangstext wird vollständig angerechnet
Die so berechnete, gewichtete Gesamtzahl der Zeichen geteilt durch 1 500 ergibt die Gesamtzahl der Seiten, die vergütet werden.
Wiederholungen: Es wird das erste Vorkommen eines Segments mit möglichst hohem Match-Wert ermittelt. Alle nachfolgenden Vorkommen dieses
Segments werden als 100%-Matches behandelt.
Im Zuge der technischen Entwicklung kann bei Segmenten, die nicht durch den Abgleich mit Übersetzungsspeichern, sondern durch einheitliche
Dokument- und Segmentkennungen automatisch in die ZS-Spalte des zu übersetzenden Texts eingefügt werden, eine Vergütung von 0 % zur
Anwendung kommen.
Bei mehrsprachigen Dokumenten wird ein Spracherkennungsmodul eingesetzt, mit dem mehrsprachige Dokumente nach Ausgangssprache in
entsprechende einsprachige TXT-Dateien aufgeteilt werden. Jede einsprachige TXT-Datei wird zum Zwecke der Seitenzählung wie oben beschrieben
verarbeitet.
Wie hoch ist die Verlässlichkeit von 100%-Matches? Sollten sie vom Auftragnehmer bearbeitet werden?
Die Verlässlichkeit dieser Matches hängt in gewissem Maße davon ab, aus welchem Quelldokument die Matches stammen und um was für ein Segment
es sich handelt. Beispielsweise ist ein 100%-Match aus dem BRTM für einen Satz in einem Dokument, zu dem Änderungsanträge eingereicht werden
(also in der linken Spalte eines zweispaltigen Dokuments mit Änderungsanträgen), theoretisch sehr verlässlich und sollte nicht geändert werden müssen.
Allerdings kommt es vereinzelt zu fehlerhaften Alignments, und es obliegt dem Auftragnehmer, die richtige Zuordnung der Segmente zu prüfen.
Entsprechend ist es auch in anderen Fällen Aufgabe des Auftragnehmers, die richtige Zuordnung der 100%-Matches zu prüfen und zu beurteilen sowie
eine Übersetzung zu liefern, die allen vertraglichen Anforderungen genügt.
Änderungen an 100%-Matches sollten stets sehr gut begründet sein.
Zwecks Vergütung der Arbeit in Verbindung mit der Prüfung von 100%-Matches heißt es in Ziffer 16.6 des Lastenhefts: „[…] die anweisungsbefugte
Dienststelle zahlt einen Betrag, der der Zahl der Normseiten des Ausgangstextes multipliziert mit 20 % des Preises pro Normseite entspricht.“
59
D. LISTE DER ABKÜRZUNGEN
BRTM: Basic Reference Translation Memory (Übersetzungsspeicher des Referenzdokuments). Ein Übersetzungsspeicher, der bei der Vorübersetzung
eingesetzt wird und die TMX-Datei enthält, die anhand des Referenzdokuments erstellt wurde. Pakete für die Vorübersetzung können mehrere BRTMs
enthalten.
BR2TM: Zweiter Übersetzungsspeicher des Referenzdokuments.
CAT: Computer-Assisted Translation; rechnerunterstützte Übersetzung
Euramis: EURopean Advanced Multilingual Information System. Mehrere Client-Server-Anwendungen mit Zugriff auf zahlreiche Dienste für die
Verarbeitung natürlicher Sprache. Die Euramis-Datenbank enthält die zentralen Übersetzungsspeicher der Organe und Einrichtungen der EU.
Normative TM: Normative Translation Memory (normativer Übersetzungsspeicher). Ein Übersetzungsspeicher mit TMX-Dateien für die Kopfzeilen
von Änderungsanträgen in legislativen oder nichtlegislativen Dokumenten und für einige DocEP-Formulierungen, die ausschließlich aus Text bestehen
(also keine Variablen enthalten). Normative TMs (normative Übersetzungsspeicher) werden bei der Vorübersetzung eingesetzt.
SDLXLIFF: „SDL XML-based Localisation Interchange File Format“, ein Dateiformat.
SL: Source Language (Ausgangssprache).
SPA: Safe Working Protocol Automation. Eine Reihe von Anwendungen für die automatische Vorbehandlung von Übersetzungsanfragen. Anhand der
Metadaten der Anfrage wählt SPA das entsprechende Safe Working Protocol aus und erstellt ein Vorbehandlungspaket, das alle Elemente für die
ordnungsgemäße Übersetzung des Originaldokuments enthält.
SWP: Safe Working Protocol. Schrittfolgen für die Vorbehandlung und Übersetzung eines Dokuments, wobei – auf der Grundlage der bewährten
Verfahren für den jeweiligen Dokumententyp oder das jeweilige Verfahren – die Werkzeuge für die rechnerunterstützte Übersetzung eingesetzt werden
und die zentrale Übersetzungsspeicher-Datenbank (Euramis) abgefragt wird.
TL: Target Language (Zielsprache).
TM: Translation Memory (Übersetzungsspeicher).
TMX: „Translation Memory eXchange“, ein Dateiformat. Offener XML-Standard für den Austausch von Daten aus Übersetzungsspeichern, die mit
Werkzeugen für die rechnerunterstützte Übersetzung und Lokalisierungswerkzeugen erstellt wurden.
60
WTM: „Working Translation Memory“ (Übersetzungsspeicher für die Anfertigung der Übersetzung). Ein Übersetzungsspeicher mit den TMX-Dateien
für das gesamte Material, das gemäß einem Safe Working Protocol notwendig ist, um den neuen Text in einem bestimmten Dokument zu übersetzen.
XLIFF: „XML Localisation Interchange File Format“. Ein XML-gestütztes Format, das entwickelt wurde, um die Art und Weise des Austauschs von
lokalisierbaren Daten zwischen Übersetzungswerkzeugen zu standardisieren.
61
Besondere Anweisungen zu Übersetzungsaufträgen für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und
den Ausschuss der Regionen (AdR):
Segmentierungsregeln
In der Direktion Übersetzung des EWSA und des AdR gelten die folgenden, nach Zeichen benannten Segmentierungsregeln:





Full stop („.“);
Question mark („?“);
Exclamation mark („!“);
Tabulator („→“);
End of paragraph mark or hard return („¶“).

Hingegen gelten wegen der Struktur der Ausschussdokumente oder einzelsprachlicher Besonderheiten (z. B. in den Sprachen Finnisch,
Ungarisch usw.) die folgenden, nach Zeichen benannten Segmentierungsregeln NICHT:



Colon („:“);
Semicolon („;“);
Soft return („↵“).
Zusätzlich zu den Segmentierungsregeln verwendet die Direktion Übersetzung eigene und regelmäßig aktualisierte Abkürzungslisten und
Ordinalsubstantiv-Listen.
62
Die folgende Tabelle enthält die Segmentierungsregeln der Ausschüsse:
Name
vor dem Ende
nach dem Ende Muster
\.+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”-[\u002C\u003A\u003B\u055D\u060C\
u061B\u0703\u0704\u0705\u0706\u0707\u0708\u0709\u07F8\
Regel
Full Stop
u1363\u1364\u1365\u1366\u1802\u1804\u1808\u204F\u205D\
\s
.
u3001\uA60D\uFE10\uFE11\uFE13\uFE14\uFE50\uFE51\uFE54\
uFE55\uFF0C\uFF1A\uFF1B\uFF64]]*
Folgende Kontrollkästchen sind zu aktivieren:

Abkürzungen berücksichtigen (Check abbreviations)

Ordinalsubstantive prüfen (Check ordinal followers)

Schließende Zeichensetzung mit einschließen (Include closing punctuation)
Ausnahme Lower-case letter
\.+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
\s\p{Ll}
Text. text
Regel
.\t+
.
[Tab]
Tabulator
63
Name
vor dem Ende
nach dem Ende Muster
[!?]+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”-[\u002C\u003A\u003B\u055D\u060C\
Regel
Question mark
u061B\u0703\u0704\u0705\u0706\u0707\u0708\u0709\u07F8\
Exclamation
mark
u1363\u1364\u1365\u1366\u1802\u1804\u1808\u204F\u205D\
\s
?
!
u3001\uA60D\uFE10\uFE11\uFE13\uFE14\uFE50\uFE51\uFE54\
uFE55\uFF0C\uFF1A\uFF1B\uFF64]]*
Folgendes Kontrollkästchen ist zu aktivieren:

Schließende Zeichensetzung mit einschließen (Include closing punctuation)
Ausnahme Lower-case letter
[!?]+[\p{Pe}\p{Pf}\p{Po}”]*
\s\p{Ll}
? text
! text
Besondere Anweisungen zu Übersetzungsaufträgen für den Europäischen Rechnungshof:
Segmentierungsregeln
Als Stoppzeichen gelten der Punkt („.“), falls darauf unmittelbar ein Leerzeichen und ein Wort mit einem Großbuchstaben als Anfangsbuchstabe folgen,
das Ausrufezeichen („!“), das Fragezeichen („?“), das Tabstoppzeichen und das Absatzzeichen. Der Doppelpunkt („:“), das Semikolon („;“) und die
schließende runde Klammer („)“) gelten NICHT als Stoppzeichen.
Alle weiteren Segmentierungsregeln und/oder Ausnahmen, die in den Übersetzungsspeichern festgelegt werden können, die Ihnen mit dem Auftrag
gegebenenfalls bereitgestellt werden, sind zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Regeln anzuwenden.
64
Anlage X: Standardbogen für die Qualitätsbewertung
REFERAT EXTERNE ÜBERSETZUNG
BEWERTUNGSVERFAHREN
Name des
Dokuments:
Gesamtbewertung:
Sprachenkombination:
Zahl der Zeichen in der
Bewertung:
 akzeptabel  inakzeptabel
Lieferung im korrekten Format
Einsatz von Werkzeugen, z. B. Makros
Formatierungsanweisungen
□ja
□nein
□ordnungsgemäß □fehlerhaft
□befolgt
□nicht befolgt
Zusammenfassung der Bewertung (Fehlerzahl je Kategorie)
Kategorie
insgesamt
SENS+ SENS
OM+
OM
TERM+
TERM
RD+
RD
CL+
CL
GR+
GR
PT+
PT
SP+
Bedeutung der Kategorien
SENS (+) Ausgangstext nicht verstanden, Fehlübersetzung; OM (+) Auslassung (oder auch Hinzufügung von nicht im Ausgangstext enthaltenen Textteilen); TERM
(+) falscher Sprachgebrauch oder falsche Terminologie, darunter auch (aber nicht nur) Terminologie und Fachsprache der EU; RD (+) Bezugsdokumente nicht
benutzt, Übersetzungsleitfaden nicht beachtet; Versuch der Rückübersetzung von Zitaten, vorhandenem Material usw.; CL (+) fehlende Klarheit durch
unangemessene Formulierungen oder Interferenzen mit der Ausgangssprache; GR (+) Grammatik; PT (+) Zeichensetzung; SP (+) Rechtschreibung.
65
SP
Bewertungstabelle
Seite
Zeile
Ausgangstext
Unrevidierte Übersetzung
Anmerkungen:
66
Revidierte Übersetzung
Bemerkungen/Rückübersetzung und/oder
Erläuterung einer
unrevidierten Übersetzung
in EN oder FR
Fehlerkategorie
Zweitbewertung
Gesamtbewertung:  akzeptabel 
inakzeptabel
Name des/der
Bewertenden:
Zeitaufwand für die
Bewertung:
Anmerkungen:
67
Anlage XI: Standardbogen für die technische Überprüfung
REFERAT EXTERNE ÜBERSETZUNG
BEWERTUNGSBOGEN – TECHNISCHE ÜBERPRÜFUNG
Name des Dokuments
oder FdR:
Fehlertyp
Sprachenkombination:
Syntaxanalyse (Parsing)
Anzahl Seiten im
Original:
Segmentierungsregeln
Inhalt und Metadaten
Überblicksvergleich AS-ZS
Fehler
Schwere der Fehler (geringfügig /
erheblich / Weiterverarbeitung
unmöglich)
/
/
/
/
/
/
/
Allgemeine Anmerkungen:
Gesamtbewertung:
akzeptabel
68
inakzeptabel
/
Anlage XII: Beschreibung der Rechnung (Europäisches Parlament)
Gemäß Artikel II.3 des Rahmenvertrags übermittelt der Auftragnehmer der
anweisungsbefugten Dienststelle regelmäßig Rechnungen über Bestellungen, für die eine
Zahlung in der entsprechenden Höhe fällig ist, unter Angabe der folgenden Einzelheiten:
a)
die Überschrift „invoice“, eine Rechnungsnummer („invoice number“) und das Datum;
ferner müssen die Rechnungen folgenden Vermerk tragen: „Für die amtliche
Verwendung durch [das Europäische Parlament], [den Rechnungshof], [den Ausschuss
der Regionen], [den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss]“20;
b)
die vollständigen Angaben zum Auftragnehmer: Name, Anschrift, UmsatzsteuerIdentifikationsnummer bei innergemeinschaftlichem Erwerb21;
c)
Bezeichnung und Anschrift der anweisungsbefugten Dienststelle wie in den
Bestellungen angegeben;
d)
die Referenznummer dieses Vertrags, die Nummer des Auftragnehmers und die
Nummer des zuständigen Anweisungsbefugten;
e)
die Liste der Bestellnummern, die Art der Leistung: Übersetzungsleistungen in die …22
Sprache und den auf dem Bestellschein angegebenen Betrag;
f)
den Betrag der Mehrwertsteuer (falls anwendbar);
g)
den Grund der Mehrwertsteuerbefreiung (falls zutreffend);
h)
den Gesamtbetrag des geschuldeten Honorars;
i)
die vollständige Bezeichnung und Anschrift des Kreditinstituts in dem Staat, in dem sich
der Wohnsitz oder der Niederlassungsort des Auftragnehmers befindet, die Nummer des
Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, den BIC-Code und die internationale
Bankkontonummer IBAN.
Die Angaben unter Buchstabe b, c, d und e dieser Anlage müssen den Angaben entsprechen,
die im Vertrag, einschließlich seiner späteren Änderungen in der jeweiligen Bestellung,
enthalten sind.
Jede Zahlungsaufforderung, Rechnung oder Gutschriftanzeige im Zusammenhang mit der
Ausführung dieses Vertrags ist vom Auftragnehmer an das jeweilige teilnehmende Organ
oder die jeweilige teilnehmende Einrichtung zu richten:
European Parliament
Official Mail Service
DG TRAD
Authorising officer code 1003
Konrad Adenauer Building, Room 00D001
L-2929 Luxembourg
Committee of the Regions
Directorate for Administration
Budget and Finance Unit
Accounting service
Identification number in Belgium: L-089-00000
Rue Belliard/Belliardstraat 101
20
21
22
European Court of Auditors
Budget and Accounting Unit
12, rue Alcide de Gasperi
L-1615 Luxembourg
European Economic and Social Committee
The Accounting Unit
Rue Belliard/Belliardstraat 99
B-1040 Bruxelles/Brussel
Bitte die Bezeichnung der jeweiligen anweisungsbefugten Dienststelle auswählen.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird nicht verlangt bei Auftragnehmern, die als
Kleinunternehmen oder aus anderen Gründen ohne Vorsteuerabzugsrecht von der MwSt. befreit sind.
Bitte die jeweilige Sprache angeben.
69
B-1040 Bruxelles/Brussel
70
Anlage XIII: Umweltpolitik
71
72
Europäischer Wirtschafts- und
Sozialausschuss
Umweltpolitisches Konzept des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
Ausschusses der Regionen
Entsprechend dem Bekenntnis der Europäischen Union zum Umweltschutz haben sich der Europäische
Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und der Ausschuss der Regionen (AdR) dazu verpflichtet, ein
Umweltmanagementsystem zur Einhaltung der europäischen EMAS-Verordnung einzuführen.
Das Umweltmanagementsystem wird vom EMAS-Lenkungsausschuss und insbesondere von den
Generalsekretären unterstützt, die garantieren, dass in ihrer Strategie, bei ihrer Organisation und in ihrem
Management Umweltfragen berücksichtigt werden.
Dieses Engagement muss in konkreten Maßnahmen zum Ausdruck kommen, die mit den erforderlichen
personellen, materiellen und finanziellen Mitteln unterstützt werden.
Auf allgemeiner Ebene muss das Umweltmanagementsystem Folgendes leisten:



sicherstellen, dass die Umweltvorschriften des jeweiligen Geltungsbereichs eingehalten werden;
sicherstellen, dass Umweltverschmutzung vermieden wird;
die Umweltauswirkungen der Tätigkeiten des EWSA und des AdR kontinuierlich verringern.
Im Einzelnen muss das Umweltmanagementsystem der Ausschüsse dazu beitragen, dass sie Folgendes leisten
können:





Verringerung des Gas-, Strom- und Wasserverbrauchs;
Förderung einer umsichtigen und verantwortungsvollen Papierverwendung;
Förderung eines umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesens;
geringere Verwendung von Plastik;
Förderung einer nachhaltigen Lebensmittelverwendung und Bekämpfung von Lebensmittelverschwendung
in den Kantinen des Ausschusses;
 umweltverträglichere Gestaltung von Veranstaltungen;
 Verringerung des Abfallaufkommens und bessere Mülltrennung,
 Verringerung der Emissionen aufgrund der Reisetätigkeit der Bediensteten;
 Information und Sensibilisierung der Bediensteten und der Mitglieder, Förderung der Beteiligung aller an
der Umsetzung des Umweltmanagementsystems. Die Sensibilisierung kann auch durch Teilnahme an
regionalen oder internationalen Initiativen erfolgen.
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist Aufgabe des gesamten Personals von EWSA und AdR und wird vom
EMAS-Projektmanager koordiniert. Das umweltpolitische Konzept wird auch an die Mitglieder, die
Auftragnehmer und jede andere betroffene Partei übermittelt.
Brüssel, 10. September 2013
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Henri Malosse
Präsident
Ausschuss der Regionen
Nicolas Alexopoulos
Stellv. Generalsekretär
Ramón Luis Valcárcel Siso
Präsident
73
Gerhard Stahl
Generalsekretär
Anlage XIV: Bei der Einreichung eines Angebots auf dem äußeren und dem
inneren Umschlag anzubringende Adressierung
Es wird empfohlen, diesen Adressierungsvordruck zu verwenden, damit die zuständige Dienststelle des
Europäischen Parlaments so rasch wie möglich Ihre Unterlagen erhält.

EUROPEAN PARLIAMENT
Official Mail Service
DG TRAD
For the attention of Mr Christian Bastien
Konrad Adenauer Building, Room 00D001
L-2929 Luxembourg
Luxembourg
INVITATION TO TENDER
INVITATION À SOUMISSIONNER
Appel d’offres DE/2015/EU,
Call for tenders DE/2015/EU,
NOT TO BE OPENED BY THE MAIL UNIT
OR ANY UNAUTHORISED PERSON
A NE PAS OUVRIR PAR LE SERVICE DU COURRIER
OU PAR TOUTE PERSONNE NON AUTORISEE

– bei Einsendung mehrerer Poststücke den Adressierungsvordruck so oft wie nötig kopieren und anbringen –
74
Anlage XV: (Nicht erschöpfende) Checkliste der dem Angebot
beizufügenden Unterlagen
Preisangebot (Anlage I)
Ehrenwörtliche Erklärung des Bieters zu den Ausschlusskriterien und zum
Fehlen von Interessenkonflikten (Anlage VI)
Nachweis der Rechtsform und der Rechtsfähigkeit (Ziffer 29.1)
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Ziffer 29.2)
Fragebogen zur Computer- und Telekommunikationsausrüstung (Anlage III)
(Ziffer 29.3 Buchstabe c)
Liste der Kunden (Ziffer 29.3 Buchstabe d)
Angaben darüber, welcher Anteil an der Arbeit an Unterauftragnehmer
vergeben werden soll, mit einer Beschreibung der Verfahren zur Auswahl der
Unterauftragnehmer und der Kontrollmaßnahmen (Anlage VIII)
Unterzeichnete Informationsblätter zu den Übersetzern/Revisoren (Anlage II)
Kommentierte Revision des Textes in Anlage V (Ziffer 30.1 Buchstabe c)
75
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