Gesetz über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

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15. APRIL 1994 - Gesetz über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die
Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle
Konsolidierung
Im Belgischen Staatsblatt vom 14. Oktober 2011 ist die deutsche Übersetzung dieses Gesetzes
als inoffizielle Koordinierung veröffentlicht worden, und zwar unter Berücksichtigung der
Abänderungen durch:
- den Königlichen Erlass vom 7. August 1995 zur Festlegung bestimmter ministerieller
Zuständigkeiten in Bezug auf das Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt,
- das Programmgesetz vom 12. Dezember 1997 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
- das Gesetz vom 15. Januar 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen
Bestimmungen,
- das Gesetz vom 3. Mai 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen
Bestimmungen,
- das Gesetz vom 10. Februar 2000 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über
den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen
und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
- den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 11. Oktober 2001),
- das Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für
industrielle Stromerzeugung (Belgisches Staatsblatt vom 1. Februar 2013),
- das Gesetz vom 2. April 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und
über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle und zur Regelung der Versetzung bestimmter
Personalmitglieder des Staatssicherheitsdienstes im Bereich Kernenergie,
- das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003,
- das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
- das Gesetz vom 27. März 2006 zur Anpassung verschiedener Gesetze zur Regelung einer in
Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheit an die neue Bezeichnung der
gesetzgebenden Versammlungen der Gemeinschaften und Regionen,
- das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und
über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
- das Gesetz vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (I),
- das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 (II),
- das Gesetz vom 30. März 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und
über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle und zur Abänderung des Gesetzes vom
11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen,
-bescheinigungen und -stellungnahmen.
Die vorliegende inoffizielle Koordinierung enthält darüber hinaus die Abänderungen, die
nach dem 30. März 2011 vorgenommen worden sind durch:
- das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen
Infrastrukturen (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 2011),
- die Artikel 33 bis 38 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (Belgisches Staatsblatt
vom 6. August 2012),
- das Erratum der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen vom 19. März 2013,
durch das die Überschrift "15. APRIL 1994 - Gesetz über den Schutz der Bevölkerung und
der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale
Nuklearkontrollbehörde" durch die Überschrift "15. APRIL 1994 - Gesetz über den Schutz
der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die
Föderalagentur für Nuklearkontrolle" zu ersetzen ist, die Wörter "Föderale
Nuklearkontrollbehörde" und "Nuklearkontrollbehörde" jeweils durch die Wörter
"Föderalagentur für Nuklearkontrolle" beziehungsweise das Wort "Agentur" zu ersetzen sind
und die Abkürzung "FNKB" durch die Abkürzung "FANK" zu ersetzen ist,
- Artikel 131 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich Inneres (Belgisches Staatsblatt vom 14. August 2014),
- das Gesetz vom 26. Januar 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und
über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle hinsichtlich der dosimetrischen Überwachung
(Belgisches Staatsblatt vom 18. Februar 2016),
- das Gesetz vom 19. März 2014 über die Bestimmung und die Zuständigkeiten der
Personalmitglieder der Föderalagentur für Nuklearkontrolle, die mit den Nuklearinspektionen
beauftragt sind (Belgisches Staatsblatt vom 18. Februar 2016),
- das Gesetz vom 15. Mai 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und
über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Finanzierung der
Föderalagentur für Nuklearkontrolle (Belgisches Staatsblatt vom 18. Februar 2016).
Diese Konsolidierung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in
Malmedy erstellt worden.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
15. APRIL 1994 - Gesetz über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die
Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung
Ausführungsmaßnahmen versteht man unter:
des
vorliegenden
Gesetzes
und
seiner
- ionisierenden Strahlungen: Strahlungen, die aus Photonen oder Teilchen bestehen,
die fähig sind, direkt oder indirekt Ionen zu erzeugen,
- radioaktiven Stoffen: Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten und deren
Aktivität oder Konzentration aus Gründen des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen
werden dürfen,
- zuständigen Behörden: [Behörden, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes und
seiner Ausführungserlasse bestimmt werden],
- allgemeiner Ordnung: Königlicher Erlass vom 28. Februar 1963 zur Einführung
einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die
Gefahren ionisierender Strahlungen, ergangen in Anwendung des Gesetzes vom
29. März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen, ersetzt durch das vorliegende Gesetz,
- zugelassenen Einrichtungen: Einrichtungen, die durch die allgemeine Ordnung mit
bestimmten Aufträgen beauftragt werden,
- Dienst für physikalische Kontrolle: Dienst, den der Betriebsleiter aufgrund der
allgemeinen Ordnung einrichten muss und der mit der Organisation und der Überwachung der
Maßnahmen beauftragt ist, die notwendig sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Ordnung sicherzustellen,
- Agentur: öffentliche Einrichtung, die durch das vorliegende Gesetz zur
Nuklearkontrolle geschaffen wird,
[- Kernmaterial: folgendes besondere spaltbare Material und Ausgangsmaterial:
a) Besonderes spaltbares Material ist Plutonium-239, Uran-233, mit Uran-235
oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das ein oder mehrere der oben erwähnten
Isotope enthält.
Mit Uran-235 oder 233 angereichertes Uran ist Uran, das entweder Uran-235 oder
Uran-233 oder diese beiden Isotope in solcher Menge enthält, dass das Verhältnis zwischen
der Summe dieser beiden Isotope und dem Isotop 238 über dem Verhältnis zwischen dem
Isotop 235 und dem Isotop 238 im Natururan liegt,
b) Ausgangsmaterial ist Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenmischung
enthält, und von Uran-235 abgereichertes Uran; Thorium; alle oben erwähnten Stoffe in Form
von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten,
- inländischem Atomtransport: Beförderung einer Sendung von Kernmaterial mit jeder
Art von Transportmittel, die ausschließlich innerhalb des belgischen Staatsgebiets stattfindet,
- internationalem Atomtransport: Beförderung einer Sendung von Kernmaterial mit
jeder Art von Transportmittel, die über die Grenzen des Staatsgebiets hinausgehen soll, vom
Verlassen einer Anlage des Absenders im Herkunftsstaat bis zur Ankunft in einer Anlage des
Empfängers im Staat der endgültigen Bestimmung,]
[- physischen Schutzmaßnahmen: administrative, organisatorische und technische
Maßnahmen zum Schutz von Kernmaterial während der Herstellung, Verwendung, Lagerung
oder Beförderung gegen die Risiken des unerlaubten Besitzes und des Diebstahls und zum
Schutz von Kernmaterial während der Herstellung, Verwendung, Lagerung sowie von
kerntechnischen Anlagen und von inländischen und internationalen Atomtransporten gegen
die Risiken eines Sabotageakts. Diese Maßnahmen haben zudem den Schutz, [der
Nuklearunterlagen] gegen oben erwähnte Handlungen zum Ziel,]
[- Sabotageakt: gegen Kernmaterial während der Herstellung, Verwendung, Lagerung
oder Beförderung, gegen kerntechnische Anlagen oder gegen inländische oder internationale
Atomtransporte gerichtete vorsätzliche Handlung, die die Gesundheit und Sicherheit des
Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt durch Strahlenbelastung oder Freisetzung
radioaktiver Stoffe direkt oder indirekt gefährden könnte,]
- [...]
[- Leistungsreaktor: für die Stromerzeugung entwickelter Kernreaktor, der in
Anwendung der Vorschriften in Sachen Schutz gegen ionisierende Strahlungen als
Einrichtung der Klasse I genehmigt ist oder wurde und für den noch keine
Abbaugenehmigung ausgestellt worden ist.]
[Art. 1 einziger Absatz dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom
2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003); einziger Absatz achter bis zehnter Gedankenstrich
eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003); einziger Absatz
elfter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom
2. Mai 2003) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom
18. April 2011); einziger Absatz zwölfter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des
G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003); einziger Absatz dreizehnter Gedankenstrich
eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003) und aufgehoben
durch Art. 2 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err. vom 8. Juli 2014);
einziger Absatz vierzehnter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 des G. vom 15. Mai 2014
(B.S. vom 18. Juli 2014)]
Ab einem gemäß Art. 37 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014) vom König festzulegenden
Datum lautet Art. 1 wie folgt:
"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmaßnahmen versteht man
unter:
- ionisierenden Strahlungen: Strahlungen, die aus Photonen oder Teilchen bestehen, die fähig sind, direkt oder
indirekt Ionen zu erzeugen,
- radioaktiven Stoffen: Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder
Konzentration aus Gründen des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden dürfen,
- zuständigen Behörden: [Behörden, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
bestimmt werden],
- [allgemeiner Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über
den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen,]
- zugelassenen Einrichtungen: Einrichtungen, die durch die allgemeine Ordnung mit bestimmten Aufträgen
beauftragt werden,
- Dienst für physikalische Kontrolle: Dienst, den der Betriebsleiter aufgrund der allgemeinen Ordnung einrichten
muss und der mit der Organisation und der Überwachung der Maßnahmen beauftragt ist, die notwendig sind, um
die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung sicherzustellen,
- Agentur: öffentliche Einrichtung, die durch das vorliegende Gesetz zur Nuklearkontrolle geschaffen wird,
[- Kernmaterial: folgendes besondere spaltbare Material und Ausgangsmaterial:
a) Besonderes spaltbares Material ist Plutonium-239, Uran-233, mit Uran-235 oder 233 angereichertes Uran;
jedes Material, das ein oder mehrere der oben erwähnten Isotope enthält.
Mit Uran-235 oder 233 angereichertes Uran ist Uran, das entweder Uran-235 oder Uran-233 oder diese beiden
Isotope in solcher Menge enthält, dass das Verhältnis zwischen der Summe dieser beiden Isotope und dem
Isotop 238 über dem Verhältnis zwischen dem Isotop 235 und dem Isotop 238 im Natururan liegt,
b) Ausgangsmaterial ist Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenmischung enthält, und von Uran-235
abgereichertes Uran; Thorium; alle oben erwähnten Stoffe in Form von Metall, Legierungen, chemischen
Verbindungen oder Konzentraten,
- inländischem Atomtransport: Beförderung einer Sendung von Kernmaterial mit jeder Art von Transportmittel,
die ausschließlich innerhalb des belgischen Staatsgebiets stattfindet,
- internationalem Atomtransport: Beförderung einer Sendung von Kernmaterial mit jeder Art von
Transportmittel, die über die Grenzen des Staatsgebiets hinausgehen soll, vom Verlassen einer Anlage des
Absenders im Herkunftsstaat bis zur Ankunft in einer Anlage des Empfängers im Staat der endgültigen
Bestimmung,]
[- physischen Schutzmaßnahmen: administrative, organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz von
Kernmaterial während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung gegen die Risiken des
unerlaubten Besitzes und des Diebstahls und zum Schutz von Kernmaterial während der Herstellung,
Verwendung, Lagerung sowie von kerntechnischen Anlagen und von inländischen und internationalen
Atomtransporten gegen die Risiken eines Sabotageakts. Diese Maßnahmen haben zudem den Schutz, [der
Nuklearunterlagen] gegen oben erwähnte Handlungen zum Ziel,]
[- Sabotageakt: gegen Kernmaterial während der Herstellung, Verwendung, Lagerung oder Beförderung, gegen
kerntechnische Anlagen oder gegen inländische oder internationale Atomtransporte gerichtete vorsätzliche
Handlung, die die Gesundheit und Sicherheit des Personals, der Öffentlichkeit und der Umwelt durch
Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe direkt oder indirekt gefährden könnte,]
- [...]
[- beruflich exponierter Person: natürliche Person, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeiten einer
Strahlenexposition ausgesetzt ist, die zur Überschreitung eines der für Einzelpersonen der Bevölkerung
festgelegten Dosisgrenzwerte führen kann,
- dosimetrisch überwachter Person: natürliche Person, die Tätigkeiten gleich welcher Art ausführt, bei denen sie
einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, die zur Überschreitung eines der für Einzelpersonen der Bevölkerung
festgelegten Dosisgrenzwerte führen kann,
- Betreiber: natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die Einrichtung hat, die gemäß den
Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist,
- externem Unternehmen: natürliche oder juristische Person, die in einer Einrichtung, die gemäß den
Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, mit der Durchführung
von Tätigkeiten gleich welcher Art betraut ist, bei denen einer der für Einzelpersonen der Bevölkerung
festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnte, mit Ausnahme des Betreibers dieser Einrichtung und
der Mitglieder seines Personals,
- ermächtigtem Arzt: Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der in einem internen oder externen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz tätig ist, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und den Bestimmungen seiner
Ausführungserlasse für die Arbeitsmedizin zuständig ist und zudem gemäß den aufgrund der Artikel 3 und 19
ergriffenen Ausführungsmaßnahmen ermächtigt ist,
- externer Arbeitskraft: dosimetrisch überwachte Person, die bei einem Betreiber einen Auftrag mit
Expositionsrisiko ausführt, unabhängig davon, ob sie zeitweilig oder ständig von einem externen Unternehmen
beschäftigt wird oder ihre Arbeitsleistung als selbstständige Erwerbstätigkeit erbringt,
- Auftrag mit Expositionsrisiko: Tätigkeit gleich welcher Art, die eine externe Arbeitskraft bei einem Betreiber
ausübt und bei der einer der für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten
werden könnte,
- Expositionsregister: zentrales System für die Registrierung der dosimetrischen Daten der dosimetrisch
überwachten Personen, wie in Artikel 25/2 erwähnt,
- Strahlenpass: für externe Arbeitskräfte erstelltes persönliches Dokument, mit dem ihre dosimetrische
Überwachung bei Aufträgen mit Expositionsrisiko im Ausland gewährleistet werden kann,
- Fachkraft der Gesundheitspflege: Fachkraft, wie in Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, die innerhalb der
Agentur bestimmt wird. Solange die Maßnahmen zur Ausführung der vorerwähnten Bestimmung des Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 nicht ergriffen sind, versteht man unter "Fachkraft der Gesundheitspflege": Inhaber des
gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe,
- Berater für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens: Berater, wie in Artikel 4 § 5 des Gesetzes vom
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
erwähnt, der innerhalb der Agentur bestimmt wird,
- Verantwortlichem für die Verarbeitung: Person, wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, im vorliegenden
Fall die Agentur,
- Niederlassungseinheit: Standort, der geografisch anhand einer Adresse identifiziert werden kann und wo oder
von wo aus mindestens eine Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird,
- Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, wie in Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt,
- Arbeitgeber: Arbeitgeber, wie in Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt,
- dosimetrischer Überwachung: dosimetrische Überwachung, wie in Artikel 30.6 der allgemeinen Ordnung
vorgesehen,
- authentischen Quellen: das Nationalregister, geschaffen durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, die Zentrale Datenbank der Unternehmen, geschaffen durch
das Gesetz vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen, sowie die Register der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
(Bis-Register und Register der gestrichenen Personen), geschaffen durch das Gesetz vom 15. Januar 1990 über
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,
- anonymen Daten: Daten, die nicht mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person in Verbindung
gebracht werden können und daher keine personenbezogenen Daten sind,]
[- Leistungsreaktor: für die Stromerzeugung entwickelter Kernreaktor, der in Anwendung der Vorschriften in
Sachen Schutz gegen ionisierende Strahlungen als Einrichtung der Klasse I genehmigt ist oder wurde und für
den noch keine Abbaugenehmigung ausgestellt worden ist.]
[Art. 1 einziger Absatz dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom
2. Mai 2003); einziger Absatz vierter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 26. Januar 2014
(B.S. vom 10. März 2014); einziger Absatz achter bis zehnter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des
G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003); einziger Absatz elfter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 Nr. 2
des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 30. März 2011 (B.S.
vom 18. April 2011); einziger Absatz zwölfter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003); einziger Absatz dreizehnter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 Nr. 2
des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003) und aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 19. März 2014 (B.S.
vom 6. Juni 2014, Err. vom 8. Juli 2014); einziger Absatz vierzehnter bis einunddreißigster Gedankenstrich
eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014); einziger Absatz
zweiunddreißigster Gedankenstrich eingefügt durch Art. 2 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 18. Juli 2014)]"
[Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungsmaßnahmen versteht man in Bezug auf physische Schutzmaßnahmen unter:
- kerntechnischer Anlage: Anlage, in der Kernmaterial hergestellt, verwendet oder
gelagert wird.]
[- Kategorisierung: Zuerkennung eines Grades des physischen Schutzes an
Kernmaterial, Nuklearunterlagen und Sicherheitsbereiche.
- Sicherheitsstufe: dem Kernmaterial, den Sicherheitsbereichen
Nuklearunterlagen zuerkannter Grad des physischen Schutzes.
und
den
- Nuklearunterlagen: registrierte Informationen - ungeachtet ihrer Form, Behandlung,
Rechtsnatur oder ihrer materiellen Eigenschaften - denen eine Sicherheitsstufe zuerkannt
worden ist und die sich auf Kernmaterial beziehen, das hergestellt, verwendet, gelagert oder
befördert wird, oder auf physische Schutzmaßnahmen, die eingeleitet worden sind, um
Kernmaterial und kerntechnische Anlagen sowie Transporte von Kernmaterial zu schützen,
mit Ausnahme von:
a) Unterlagen, die den inländischen oder internationalen Transport von Kernmaterial
aufgrund der geltenden Vorschriften begleiten müssen,
b) Unterlagen, die gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 über die
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen
klassifiziert sind,
c) Unterlagen, die im Rahmen der physischen Schutzmaßnahmen erstellt werden und
die andere personenbezogene Daten enthalten als den Namen, den Vornamen einer Person,
die Angabe der Stufe ihrer Sicherheitsermächtigung oder die Angabe des kategorisierten
Kernmaterials, der Sicherheitsbereiche und der Nuklearunterlagen, zu denen sie aufgrund des
vorliegenden Gesetzes Zugang hat.
- Sicherheitsbereich: Stelle einer kerntechnischen Anlage oder eines
Atomtransportunternehmens - einschließlich der zum Atomtransport genutzten Fahrzeuge -,
der eine Sicherheitsstufe zuerkannt wird oder wo sich Folgendes befindet:
a) Kernmaterial, dem eine Sicherheitsstufe zuerkannt worden ist,
oder
b) Nuklearunterlagen
oder
c) Ausrüstungen, Systeme, Vorrichtungen oder andere Elemente, deren Sabotage
direkt oder indirekt radiologische Auswirkungen haben könnte, die die international
anerkannten Strahlenschutznormen für die Arbeitnehmer, die Bevölkerung oder die Umwelt
überschreiten.]
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003); einziger
Absatz zweiter bis fünfter Gedankenstrich eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. März 2011
(B.S. vom 18. April 2011)]
Art. 2 - Es wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit mit dem Namen
"Föderalagentur für Nuklearkontrolle", abgekürzt FANK, geschaffen.
Ihr Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 32 bis 34 des vorliegenden Gesetzes
unterliegt die Agentur dem Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses.
In Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses werden in Kategorie C die Wörter "Föderalagentur für
Nuklearkontrolle" an der richtigen Stelle in die alphabetische Aufzählung eingefügt.
[Art. 2bis - Das Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
findet weder Anwendung auf Kernmaterial [noch auf Nuklearunterlagen].]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003) und
abgeändert durch Art. 4 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011)]
KAPITEL II - Zuständige Behörden
Art. 3 - Der König, unter Ausschluss der Gemeindebehörde, kann Maßnahmen zum
Schutz der Arbeitnehmer, der Volksgesundheit oder der Umwelt ergreifen.
Diese Maßnahmen beziehen sich auf die Bedingungen in Zusammenhang mit der
Einfuhr, der Ausfuhr, der Erzeugung, der Herstellung, dem Besitz, [der Beförderung,] der
Durchfuhr, dem Anbieten zum Verkauf, dem Verkauf, der Abtretung gegen oder ohne
Entgelt, der Verteilung und der Verwendung zu kommerziellen, industriellen,
wissenschaftlichen, medizinischen oder anderen Zwecken von Geräten, Anlagen oder Stoffen,
die ionisierende Strahlungen emittieren können. Diese Bedingungen in Zusammenhang mit
oben erwähnten Tätigkeiten können sich ebenfalls auf Zubehör von Geräten und Anlagen und
auf die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Betriebs dieser Geräte und Anlagen
dienende Software beziehen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, die
Einschränkungen und die Modalitäten, gemäß denen die Agentur die in den Artikeln 19
und 20 bestimmten Aufträge erfüllt.
Er kann zudem die Beseitigung von radioaktiven Stoffen reglementieren.
Der König kann die Modalitäten bestimmen, gemäß denen die Gemeindebehörden
informiert werden.
[Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003)]
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 darf die Beförderung der in
Artikel 3 erwähnten Geräte und Stoffe nur von Personen ausgeführt werden, die zu diesem
Zweck von der Agentur zugelassen worden sind. Der König regelt nach Stellungnahme der
Agentur die Modalitäten der Zulassung.
Art. 5 - Die zuständige Behörde kann die Beschlüsse dezentralisierter Verwaltungen,
die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Beförderung radioaktiver Stoffe oder solche
Stoffe enthaltender Geräte haben, jederzeit aufheben und für nichtig erklären.
Art. 6 - Wenn ein unvorhergesehenes Ereignis die Gesundheit der Bevölkerung und
die Umwelt in Gefahr bringt, ist der König, unter Ausschluss der Gemeindebehörde,
ermächtigt, alle durch die Umstände zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gebotenen
Maßnahmen zu ergreifen gegen die Hersteller, Erzeuger, Inhaber, Transporteure oder
Benutzer von Geräten oder Anlagen, die ionisierende Strahlungen emittieren können.
Der König, unter Ausschluss der Gemeindebehörde, ist zudem ermächtigt, unter den
gleichen Umständen und mit dem gleichen Ziel alle Maßnahmen vorzuschreiben, die geeignet
sind, Gefahren, die aus einer zufälligen Kontamination irgendwelcher Orte, Stoffe oder
Produkte mit radioaktiven Stoffen hervorgehen könnten, abzuwehren.
Art. 7 - Der König bestimmt die Personen, die mit der Überwachung der Einhaltung
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in Bezug auf die medizinische
Überwachung der Arbeitnehmer und die hygienischen Verhältnisse am Arbeitsplatz
beauftragt sind.
Ab einem gemäß Art. 37 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014) vom König festzulegenden
Datum lautet Art. 7 wie folgt:
"Art. 7 - Der König bestimmt die Personen, die mit der Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes
und seiner Ausführungserlasse in Bezug auf [die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer] und die
hygienischen Verhältnisse am Arbeitsplatz beauftragt sind.
[Art. 7 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]"
Art. 8 - Der König bestimmt die Personen, die mit den in den Artikeln 7 und 14
erwähnten Aufträgen betraut sind:
1. [auf Militärgelände, wobei die Agentur beauftragt ist, die Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse an Orten zu überwachen, an denen sich
Personen, die weder an der Landesverteidigung beteiligt sind noch ausländischen Streitkräften
angehören, regelmäßig aufhalten,]
2. an allen anderen von Ihm bestimmten Orten, an denen für die Streitkräfte bestimmte
Geräte oder Stoffe, die ionisierende Strahlungen emittieren können, erzeugt, hergestellt, in
Besitz gehalten oder verwendet werden,
3. anlässlich der vom Minister der Landesverteidigung angeordneten oder erlaubten
Beförderung oben erwähnter Geräte und Stoffe.
[Art. 8 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom
2. Mai 2003)]
Art. 9 - [§ 1 - Unbeschadet der in Artikel 8 des Strafprozessgesetzbuches
vorgesehenen Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu
diesem Zweck bestimmten statutarischen und Vertragspersonalmitglieder der Agentur die
Einhaltung der Verordnungen der Europäischen Union, die in den Zuständigkeitsbereich der
Agentur fallen, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse sowie die Einhaltung der Bedingungen, die in Ausführung dieser
Bestimmungen in den Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind,
und sind sie mit der Begleitung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1978
zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen AtomenergieOrganisation
ermöglichen,
auf
belgischem
Staatsgebiet
Inspektionsund
Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens
vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli
1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, beauftragt.
§ 2 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder werden "Nuklearinspektoren"
genannt.
§ 3 - Die gemäß § 1 bestimmten Personalmitglieder leisten vor der Ausübung ihres
Amts den Eid mit dem in Anwendung von Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über den
Eid bei der Einsetzung der repräsentativen konstitutionellen Monarchie vorgesehenen
Wortlaut vor dem Minister, der die Aufsicht über die Agentur ausübt, oder seinem
Beauftragten.
§ 4 - Die Nuklearinspektoren können ihre Zuständigkeiten auf dem gesamten
belgischen Staatsgebiet ausüben, jedoch nur im Hinblick auf die Kontrolle der Ausführung
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie der
Einhaltung der Bedingungen, die in Ausführung dieser Bestimmungen in den
Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen aufgenommen sind, des Gesetzes vom
20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen
Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und
Verifikationstätigkeiten durchzuführen in Ausführung des internationalen Übereinkommens
vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrags vom 1. Juli 1968
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, des Gesetzes vom 1. Juni 2005 über die
Anwendung des Zusatzprotokolls vom 22. September 1998 zum internationalen
Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des
Vertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Artikel 477
bis 477sexies und 488bis des Strafgesetzbuches.
§ 5 - Eine aktualisierte namentliche Liste der gemäß § 1 bestimmten
Personalmitglieder wird mindestens alle zwei Jahre in Form eines Ministeriellen Erlasses
veröffentlicht.
Die gemäß § 1 zugewiesenen Zuständigkeiten können vom König entzogen werden.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err. vom
8. Juli 2014)]
[Art. 9bis - § 1 - In Abweichung von der Möglichkeit zur Anwendung von Artikel 29
des Strafprozessgesetzbuches haben die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder das Recht,
Verwarnungen zu erteilen und dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, damit er sich den
Vorschriften anpasst.
Diese Frist darf sechs Monate nicht übersteigen.
Fällt der letzte Tag der Frist, um sich den Vorschriften anzupassen, auf einen Samstag,
einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, wird er auf den ersten folgenden Werktag
verschoben.
§ 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können Verstöße gegen das
vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse sowie gegen die Bedingungen, die in
Ausführung dieser Bestimmungen in den Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen
aufgenommen sind, durch Protokolle feststellen, die bis zum Beweis des Gegenteils
Beweiskraft haben, sofern dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes innerhalb einer Frist
von sechzig Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstoßes eine Kopie davon
übermittelt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist dient das Protokoll zur Information.
§ 3 - Bei der Erstellung der Protokolle können die von den vorerwähnten
Personalmitgliedern gemachten materiellen Feststellungen mit ihrer Beweiskraft von anderen
Nuklearinspektoren, von anderen Inspektionsdiensten oder von statutarischen oder
Vertragspersonalmitgliedern, die mit der Aufsicht über die Einhaltung anderer
Rechtsvorschriften beauftragt sind, benutzt werden.]
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err. vom
8. Juli 2014)]
Art. 10 - [§ 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, die mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden ausgestattet sind, verfügen bei der Ausübung ihres Auftrags
sowohl im Rahmen der Zuständigkeit in Sachen administrative Bearbeitung als auch im
Rahmen der Feststellung von Verstößen mittels Protokoll über folgende Kontrollbefugnisse:
1. Sie haben jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zu
Beförderungsmitteln, Fabriken, Lagern, Krankenhäusern und allgemein zu allen Betrieben,
wo Geräte oder Stoffe, die ionisierende Strahlungen emittieren können, erzeugt, hergestellt, in
Besitz gehalten oder verwendet werden, sowie zu allen Orten, von denen sie
berechtigterweise annehmen können, dass entweder vorerwähnte Geräte oder Stoffe, die den
Bestimmungen der Rechtsvorschriften, die sie überwachen, unterliegen, oder Belege für das
Vorhandensein eines Verstoßes angetroffen werden können. Zu Wohnräumen oder zu anderen
Räumlichkeiten und Orten, die tatsächlich als Wohnung eingerichtet sind und als solche
benutzt werden, haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen Erlaubnis des
Untersuchungsrichters. Eine Ermächtigung zur Hausdurchsuchung für den Zugang zu den
bewohnten Räumlichkeiten nach 21 Uhr und vor 5 Uhr kann mittels eines mit besonderen
Gründen versehenen Antrags an den Untersuchungsrichter erlangt werden.
2. Sie können Stoffe oder Proben davon untersuchen oder analysieren lassen. Die
Kosten gehen in Anwendung von Artikel 31 § 3 zu Lasten des Betreibers oder Inhabers der
Stoffe.
3. Sie können unbeschadet der Anwendung von Artikel 47bis des
Strafprozessgesetzbuches und von Artikel 2bis § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft entweder allein oder im Beisein von Zeugen den Betreiber oder den
Betriebsleiter, seine Angestellten oder Beauftragten, die Arbeitnehmer, einschließlich der
externen Arbeitnehmer, und alle Personen, deren Vernehmung sie für notwendig erachten,
über Fakten, deren Kenntnisnahme für die Ausübung der Überwachung nützlich ist,
vernehmen. Die Vernehmung wird je nach Fall in einem Inspektionsbericht oder einem
Vernehmungsprotokoll festgehalten.
4. Sie können die Personalien der Personen aufnehmen, die sich an den Orten, die
ihrer Kontrolle unterworfen sind, befinden und von denen sie Grund haben zu der Annahme,
dass es sich um Betreiber, Betriebsleiter, Angestellte oder Beauftragte, Arbeiter,
einschließlich externer Arbeiter, oder alle Personen, deren Vernehmung sie für die Ausübung
der Überwachung für notwendig erachten, handelt. Zu diesem Zweck können sie von diesen
Personen die Vorlegung offizieller Identifizierungsdokumente fordern. Sie können außerdem
diese Personen anhand nichtamtlicher Dokumente, die Letztere ihnen spontan vorlegen,
identifizieren, wenn diese Personen keine offiziellen Identifizierungsdokumente vorlegen
können oder wenn die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder an der Echtheit dieser
Dokumente oder an der Identität dieser Personen zweifeln.
5. Sie können sich vor Ort alle Auskünfte erteilen lassen oder sich bei der ersten
Forderung an Ort und Stelle alle Bücher, Register, Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder
gleich welche Datenträger, die sie für ihre Ermittlungen für erforderlich erachten, vorlegen
lassen und davon Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien anfertigen oder sich diese kostenlos zukommen lassen oder sogar gleich welchen vorerwähnten
Datenträger gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen. Der ursprüngliche Datenträger
muss von der Agentur aufbewahrt werden, bis ein formell rechtskräftiges Urteil oder ein
formell rechtskräftiger Entscheid verkündet, das Verfahren eingestellt oder die gemäß den
Artikeln 53 bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt worden ist.
6. Sie können alle für ihre Untersuchung erforderlichen Datenträger, die sich in den
Betrieben oder an anderen Orten befinden, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, ermitteln und
untersuchen.
7. Sie können anhand von Fotos, Ausdrucken und Film- oder Videoaufnahmen
Feststellungen machen, mit Ausnahme der Feststellungen, die sich aus Observationen im
Sinne von Artikel 47sexies und folgenden des Strafprozessgesetzbuches oder aus dem
Abhören von Telefongesprächen im Sinne von Artikel 90ter und folgenden des
Strafprozessgesetzbuches ergeben.
Sie können auch Bildmaterial von Dritten verwenden, sofern diese Personen dieses
Material rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben.
Die Feststellungen, die die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder anhand des von
ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, müssen folgende Daten enthalten:
- Identität des Nuklearinspektors,
- Bestimmung, aufgrund deren der Nuklearinspektor befugt ist, zu handeln,
- Ort und Datum des Verstoßes,
- Identität des mutmaßlichen Urhebers und der Betroffenen,
- Bestimmung, gegen die verstoßen wurde,
- kurzgefasste Darlegung des Sachverhalts in Bezug auf die begangenen Verstöße,
- Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Orts, an dem das Bildmaterial
aufgenommen worden ist,
- vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das Bildmaterial
aufgenommen worden ist,
- Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu sehen ist, und
Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß,
- im Fall einer Detailaufnahme, Hinweis auf dem Bildmaterial, anhand dessen der
Maßstab festgestellt werden kann,
- im Fall mehrerer Vervielfältigungen oder mehrerer Träger, Nummerierung dieser
Vervielfältigungen beziehungsweise Träger.
Der ursprüngliche Bildträger muss von der Agentur aufbewahrt werden, bis ein
rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger Entscheid verkündet, das Verfahren
eingestellt oder die gemäß den Artikeln 53 bis 62 auferlegte administrative Geldbuße gezahlt
worden ist.
8. Sie können unmittelbar, kostenlos und auf einfaches Verlangen alle für ihre
Untersuchung erforderlichen Datenträger bei dem Dienst, der die physikalische Kontrolle in
der Einrichtung durchführt, die Gegenstand der Untersuchung ist, bei dem Dienst, der diese
Kontrolle überwacht, oder bei den in Artikel 14bis erwähnten Einheiten sowie bei den
Verkäufern, Lieferanten, Herstellern und Importeuren von Quellen ionisierender Strahlungen
und bei den Experten, die Arbeiten in den Betrieben ausführen, anfordern oder ermitteln und
untersuchen.
9. Sie können anordnen, dass die Unterlagen, deren Anschlag durch die
Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, vorgesehen ist, innerhalb einer von
ihnen bestimmten Frist oder unverzüglich tatsächlich angeschlagen werden und angeschlagen
bleiben.
§ 2 - Die Beschlagnahme von
Untersuchungsrichter angeordnet werden.
medizinischen
Akten
kann
nur
vom
§ 3 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können im Fall einer Behinderung
im Rahmen der in § 1 erwähnten Befugnisse ein Protokoll wegen Behinderung der
Überwachung erstellen.
Sie können den Beistand der föderalen oder lokalen Polizei anfordern.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err. vom
8. Juli 2014)]
[Art. 10bis - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder gewährleisten die
Vertraulichkeit der Daten vertraulicher Art oder der Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei
der Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erhalten, und vergewissern sich, dass diese Daten
ausschließlich für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verwendet werden.
Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten dürfen
nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt oder verwendet werden.
Wenn die in Artikel 10 § 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Datenträger personenbezogene
Daten enthalten, die die Gesundheit betreffen, erfolgen der Zugang zu diesen Datenträgern
sowie die Bearbeitung und Speicherung der darin enthaltenen Informationen durch die in
Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder, die ein gesetzliches Diplom eines Doktors der
Medizin besitzen.
§ 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder teilen die bei der Ermittlung
gesammelten zweckdienlichen Auskünfte den Personalmitgliedern, die mit der Überwachung
anderer Rechtsvorschriften beauftragt sind, mit.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des
Ministers des Innern und der Minister, die für die Inspektionsdienste im Sinne von Absatz 1
verantwortlich sind, die Modalitäten des Auskunftsaustauschs.
Jedoch dürfen Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind,
die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, nur mit deren Erlaubnis mitgeteilt
werden und dürfen Urkunden, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte über
Gerichtsverfahren nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalprokurators mitgeteilt werden.
§ 3 - Alle öffentlichen Dienste, die von der Föderalregierung abhängen, müssen, und
die anderen öffentlichen Dienste, einschließlich Staatsanwaltschaften und Kanzleien der
Gerichtshöfe und Gerichte, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen,
Gemeindeföderationen, Gemeinden, Vereinigungen, denen sie angehören, und öffentlicher
Institutionen, die von ihnen abhängen, können den Nuklearinspektoren auf deren Antrag hin
alle Auskünfte erteilen, alle Bücher, Register, Unterlagen, Platten, Magnetbänder oder gleich
welche anderen Datenträger zur Kenntnisnahme vorlegen und ihnen Auszüge, Duplikate,
Ausdrucke, Listings, Kopien oder Fotokopien aushändigen, die die Nuklearinspektoren für
die Überwachung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, mit der sie beauftragt sind, für
notwendig erachten.
Alle vorerwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der Gemeinschaften und
Regionen, sind verpflichtet, diese Auskünfte, Auszüge, Duplikate, Ausdrucke, Listings,
Kopien oder Fotokopien kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Feststellungen, Akten, Schriftstücke, Register, Unterlagen oder Auskünfte, die bei der
Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, die von der zuständigen Gerichtsbehörde
vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt
werden.
Ein in Anwendung von Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur
Reform der Institutionen abgeschlossenes Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat,
den Gemeinschaften und den Regionen regelt die Mitteilung von Auskünften durch die
Dienste der Gemeinschaften und Regionen sowie die anderen Formen des gegenseitigen
Beistands und der Zusammenarbeit.
§ 4 - Jede Entscheidung über die Strafverfolgung aufgrund eines Verstoßes gegen die
Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, wird den in Artikel 9 erwähnten Personalmitgliedern, die das Protokoll erstellt haben, auf ihren Antrag hin zur Kenntnis gebracht.
Die Mitteilung dieser Entscheidung an die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder
erfolgt je nach Fall auf Veranlassung des Organs der Staatsanwaltschaft, das sie getroffen hat,
des Greffiers des Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, der sie ausgesprochen
hat.
§ 5 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten, die mit einer
Strafsache befasst ist, deren Untersuchung schwerwiegende Indizien für Verstöße gegen das
Gesetz und seine Ausführungserlasse aufweist, kann den Generaldirektor der Agentur hiervon
in Kenntnis setzen.]
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 6 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err. vom
8. Juli 2014)]
[Art. 10ter - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dürfen in den
Unternehmen oder Einrichtungen, mit deren Aufsicht sie beauftragt sind, keinerlei direkte
oder indirekte Interessen haben, die ihre Objektivität beeinträchtigen können.]
[Art. 10ter eingefügt durch Art. 7 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err. vom
8. Juli 2014)]
[Art. 10quater - § 1 - Infolge der Feststellung eines Verstoßes gegen das Gesetz oder
seine Ausführungserlasse oder der Nichteinhaltung der Bedingungen, die in den in
Ausführung dieser Bestimmungen erteilten Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zulassungen
aufgenommen sind, können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder dem Betreiber oder
Betriebsleiter administrative Maßnahmen auferlegen.
§ 2 - Die administrativen Maßnahmen können folgende Formen annehmen:
1. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, Maßnahmen zu ergreifen, um dem
Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Folgen ganz oder teilweise zu beheben oder dessen
Wiederholung vorzubeugen,
2. Befehl an den Betreiber oder den Betriebsleiter, die Tätigkeiten, die Arbeiten oder
die Verwendung von Sachen einzustellen, ihre Folgen ganz oder teilweise zu beheben oder
deren Wiederholung vorzubeugen,
3. tatsächliche Maßnahme, die die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder auf
Kosten des Betreibers oder des Betriebsleiters ergreifen, um dem Verstoß ein Ende zu setzen,
dessen Folgen ganz oder teilweise zu beheben oder dessen Wiederholung vorzubeugen,
4. Kombination der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Maßnahmen.
In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird die Entscheidung zur Auferlegung
einer administrativen Maßnahme mit einer Ausführungsfrist versehen.
In den in § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen werden in der Entscheidung zur
Auferlegung einer administrativen Maßnahme gegebenenfalls die Bedingungen beschrieben,
die erfüllt sein müssen, damit die administrative Maßnahme aufgehoben wird.
§ 3 - Die administrativen Maßnahmen können insbesondere Folgendes beinhalten:
1. Einstellung oder Ausführung von Arbeiten, Handlungen oder Tätigkeiten,
2. Benutzungsverbot oder Versiegelung von Gebäuden, Anlagen, Maschinen, Geräten,
Transportmitteln, Versandstücken und radioaktiven Stoffen,
3. vollständige oder teilweise Schließung eines Betriebs,
4. Entsorgung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und
radioaktiven Stoffen,
5. Lagerung von Gegenständen, Maschinen, Geräten, Versandstücken und
radioaktiven Stoffen an einem angemessenen Ort.
§ 4 - Für die Ausführung der in § 2 Nr. 3 erwähnten administrativen Maßnahmen
können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder die Kontrollbefugnisse, wie in
Artikel 10bis § 1 beschrieben, anwenden.]
[Art. 10quater eingefügt durch Art. 8 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err.
vom 8. Juli 2014)]
[Art. 10quinquies - § 1 - Die administrativen Maßnahmen werden schriftlich
auferlegt. Die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Maßnahme wird dem
Betreiber oder dem Betriebsleiter per Einschreiben mit Rückschein oder gegen
Empfangsbestätigung notifiziert.
Die Entscheidung enthält mindestens folgende Angaben:
1. nicht eingehaltene Bestimmung(en),
2. Übersicht über die Feststellungen in Bezug auf den Verstoß,
3. Identität der in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder,
4. Beschreibung der auferlegten administrativen Maßnahmen und Frist für ihre
Ausführung,
5. gegebenenfalls Bedingungen, unter denen die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2
beschriebenen administrativen Maßnahmen erlöschen,
6. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen
Maßnahme Widerspruch beim Minister, dem die Agentur untersteht, einzulegen, und zu
beachtende Formen und Fristen.
Die administrativen Maßnahmen werden außer in Dringlichkeitsfällen nach Anhörung
des Betreibers oder des Betriebsleiters auferlegt.
§ 2 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 vorgesehenen administrativen
Maßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers oder des Betriebsleiters
aufgehoben werden, wenn die in der Entscheidung beschriebenen Bedingungen erfüllt sind
oder wenn außergewöhnliche Umstände auftreten beziehungsweise sich die Situation
entwickelt.
§ 3 - Der Betreiber oder der Betriebsleiter, dem eine in Artikel 10quater § 2 Nr. 1
oder 2 erwähnte administrative Maßnahme auferlegt wird, kann die Aufhebung dieser
administrativen Maßnahme bei dem in Artikel 9 erwähnten Personalmitglied, das die
Maßnahme auferlegt hat, beantragen.
Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt hat,
entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung des per Einschreiben
mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung eingereichten Antrags.
Die Entscheidung wird dem Betreiber oder dem Betriebsleiter innerhalb einer Frist
von zehn Tagen beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde,
übermittelt.]
[Art. 10quinquies eingefügt durch Art. 9 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014,
Err. vom 8. Juli 2014)]
[Art. 10sexies - § 1 - Die in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten
administrativen Maßnahmen können mit einem administrativen Zwangsgeld verbunden
werden, falls der Einstellungs- oder Behebungsbefehl nicht oder nicht vollständig ausgeführt
wird.
In der Entscheidung zur Auferlegung einer in Artikel 10quater § 2 Nr. 1 und 2
erwähnten administrativen Maßnahme werden die Höhe des Zwangsgelds und die
Modalitäten festgelegt.
§ 2 - Das Zwangsgeld kann entweder auf einen einmaligen Betrag oder einen
bestimmten Betrag pro Zeiteinheit oder pro Verstoß festgelegt werden. In den beiden letzten
Fällen kann zudem ein Betrag bestimmt werden, über den hinaus kein Zwangsgeld mehr
verwirkt wird.
§ 3 - Auf Antrag des Betreibers oder des Betriebsleiters kann das Zwangsgeld
aufgehoben werden, kann seine Laufzeit während einer bestimmten Zeit ausgesetzt werden
oder kann seine Höhe verringert werden, wenn es ihm endgültig oder zeitweilig, völlig oder
teilweise unmöglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Aufhebung der administrativen Maßnahme führt automatisch zur Aufhebung des
administrativen Zwangsgelds.
§ 4 - Das Zwangsgeld ist bei Ablauf der Frist für die Ausführung des Einstellungsoder Behebungsbefehls von Rechts wegen einforderbar.
Das Zwangsgeld verjährt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum,
an dem es verwirkt worden ist.
Die administrativen Zwangsgelder werden gemäß Artikel 30bis §§ 4 und 5 zugunsten
der Agentur erhoben und beigetrieben.]
[Art. 10sexies eingefügt durch Art. 10 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err.
vom 8. Juli 2014)]
[Art. 10septies - § 1 - Die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder können alle
geeigneten Maßnahmen, einschließlich organisatorischer Maßnahmen, ergreifen oder
auferlegen, die sie für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung
sowie für den Umweltschutz auf Ebene der ionisierenden Strahlungen für erforderlich
erachten, und zwar sowohl um den Gefährdungen vorzubeugen als auch um Mängel oder
Belästigungen, die sie feststellen und als Gefährdung betrachten, zu bekämpfen oder zu
beseitigen.
§ 2 - Diese Sicherheitsmaßnahmen werden schriftlich auferlegt. Die Entscheidung zur
Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme wird der verantwortlichen Person per Einschreiben
mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung notifiziert.
Die Entscheidung enthält mindestens Folgendes:
1. Beschreibung der Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, der
Bevölkerung und der Umwelt,
2. Beschreibung der Sicherheitsmaßnahme und eventuelle Ausführungsfrist,
3. Möglichkeit, gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme
Widerspruch beim Minister, dem die Agentur untersteht, einzulegen, und zu beachtende
Formen und Fristen.
Ist ein sofortiges Eingreifen erforderlich, kann eine Sicherheitsmaßnahme der
verantwortlichen Person auch mündlich auferlegt werden. Wenn die verantwortliche Person
nicht anwesend ist, wird eine schriftliche Bekanntmachung vor Ort an einer sichtbaren Stelle
angebracht. Die mündlich auferlegte Sicherheitsmaßnahme muss binnen fünf Tagen
schriftlich bestätigt werden.
§ 3 - Falls die verantwortliche Person die auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nicht
ausführt oder nicht ausführen kann, können die in Artikel 9 erwähnten Personalmitglieder auf
Kosten der verantwortlichen Person anordnen, dass die radioaktiven Stoffe, die Gegenstand
der Maßnahmen sind, beseitigt und als radioaktiver Abfall behandelt werden.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten fest,
gemäß denen die Kosten, die durch die Ausführung der in Absatz 1 vorgesehenen
Entscheidung entstehen, gedeckt sind.
§ 4 - Die Sicherheitsmaßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag des
Betreffenden aufgehoben werden, wenn die betreffende Gefährdung vermieden, bekämpft
oder beseitigt worden ist.
Der Betreffende, dem eine Sicherheitsmaßnahme auferlegt worden ist, kann die
Aufhebung dieser Maßnahme bei dem Nuklearinspektor beantragen, der die Maßnahme
auferlegt hat.
Das in Artikel 9 erwähnte Personalmitglied, das die Maßnahme auferlegt hat,
entscheidet innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung des per Einschreiben
mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung eingereichten Antrags.
Die Entscheidung wird dem Betreffenden innerhalb einer Frist von zehn Tagen,
beginnend am Tag nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, übermittelt.]
[Art. 10septies eingefügt durch Art. 11 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err.
vom 8. Juli 2014)]
Art. 11 - [§ 1 - Die verantwortliche Person kann beim Minister, dem die Agentur
untersteht, Widerspruch gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen
Maßnahme, gegebenenfalls verbunden mit einem administrativen Zwangsgeld, gegen die
Entscheidung zur Verweigerung der Aufhebung einer administrativen Maßnahme, gegen die
Entscheidung zur Auferlegung einer Sicherheitsmaßnahme und gegen die Entscheidung zur
Verweigerung der Aufhebung der Sicherheitsmaßnahme einlegen.
§ 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Widerspruch innerhalb einer Frist
von fünfzehn Kalendertagen ab Notifizierung der Entscheidung, die Gegenstand des
Widerspruchs ist, eingereicht werden. Der Widerspruch wird per Einschreiben an den
Minister gerichtet, dem die Agentur untersteht.
§ 3 - Der Widerspruch setzt die Ausführung der angefochtenen Entscheidung nicht
aus.
§ 4 - Über den Widerspruch wird innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten
nach Einreichung entschieden. Wenn der Minister innerhalb einer Frist von höchstens drei
Monaten nach Einreichung des Widerspruchs keine Entscheidung getroffen hat, gilt der
Widerspruch als begründet. In diesem Fall werden die Maßnahmen, die Gegenstand des
Widerspruchs sind, von Rechts wegen aufgehoben.
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag
des Ministers des Innern die Verfahrensregeln, die auf vorliegende Bestimmung anwendbar
sind.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err. vom
8. Juli 2014)]
Art. 12 - [...]
[Art. 12 aufgehoben durch Art. 270 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom
29. Dezember 2008)]
Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011)]
KAPITEL III - Aufträge der Agentur
Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 ist die Föderalagentur
für Nuklearkontrolle mit der Kontrolle und der Überwachung beauftragt. Sie ist zudem mit
der in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter
Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation ermöglichen, auf
belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen,
vorgesehenen Begleitung beauftragt.
[Art. 14bis - Die Agentur kann alle Handlungen und Tätigkeiten verrichten, die direkt
oder indirekt zur Erfüllung der in vorliegendem Gesetz bestimmten Aufträge beitragen. Die
Agentur kann ebenfalls alleine oder zusammen mit anderen juristische Einheiten bilden, deren
alleiniges Ziel darin besteht, zur Erfüllung der Aufträge der Agentur beizutragen und daran
teilzunehmen. Die Agentur kann zudem an juristischen Einheiten teilnehmen, deren alleiniges
Ziel darin besteht, zur Erfüllung der Aufträge der Agentur beizutragen.]
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 235 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom
29. Dezember 2008)]
Art. 15 - [Allgemein beinhaltet der Auftrag der Agentur die Untersuchungen, die
zweckdienlich sind für die Bestimmung aller Betriebsbedingungen der Betriebe, wo
ionisierende Strahlungen eingesetzt werden, und für Studien zur Sicherheit und Sicherung der
Betriebe, wo Kernmaterial verwendet oder in Besitz gehalten wird.]
Er beinhaltet zudem die Überwachung, die Kontrollen und die sich daraus ergebenden
Inspektionen, den Strahlenschutz, die Ausbildung und die Information, die Kontakte mit den
Behörden und den betreffenden nationalen Einrichtungen und die Einsätze in Notfällen. Die
Agentur bietet dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister ihre technische
Mitwirkung an.
[Unbeschadet des Artikels 8 des vorliegenden Gesetzes ist die Agentur ebenfalls mit
der Kontrolle der physischen Schutzmaßnahmen beauftragt.]
[Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011);
Abs. 3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003)]
[Art. 15bis - Gemäß Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und
den Schutz der kritischen Infrastrukturen und seinen Ausführungserlassen ist die Agentur mit
der Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die zur Übertragung
von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage für industrielle
Stromerzeugung, die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom [sic, zu lesen ist: vom
1. Juli 2011] als kritische Infrastruktur ausgewiesen worden sind, beauftragt.
Die Modalitäten der Kontrolle werden vom König festgelegt.]
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 30 des G. vom 1. Juli 2011 (B.S. vom 15. Juli 2011)]
Art. 16 - § 1 - [Mit Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch
Spaltung von Kernbrennstoffen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom
31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle
Stromerzeugung nicht mehr Gegenstand von Genehmigungen sein können, erteilt oder
verweigert der König] die Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen, die der Errichtung jedes
Betriebs vorausgeht, in dem sich Stoffe oder Geräte befinden, die ionisierende Strahlungen
emittieren können.
Die Agentur untersucht die Anträge auf Erlangung der in Absatz 1 erwähnten
Genehmigung. Die Agentur holt diesbezüglich die Stellungnahme des in Artikel 37 erwähnten
Wissenschaftlichen Rates ein.
In der Genehmigung werden unter anderem die Regeln in Bezug auf die periodischen
Überprüfungen der Sicherheit der Anlagen und den Zeitpunkt der in § 2 erwähnten Abnahme
festgelegt.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die in Absatz 1 erwähnte
Genehmigung erteilt wird. Er kann diese Bedingungen während der gesamten Dauer des
Bestehens des Betriebs, einschließlich seines Abbaus, ändern.
§ 2 - Die Betreibung eines in § 1 erwähnten Betriebs darf nicht beginnen, bevor der
König die Genehmigung dieses Betriebs durch die Feststellung, dass die Bedingungen der
Genehmigung erfüllt sind, bestätigt hat. Dieser Bestätigung geht ein von der Agentur erstellter
günstiger Abnahmebericht voraus. Die Abnahme erfolgt, bevor die radioaktiven Stoffe, die
Gegenstand der Genehmigung sind, in die Anlage eingebracht werden.
§ 3 - Die Agentur kontrolliert die Einhaltung der durch die Errichtungs- und
Betriebsgenehmigung auferlegten Bedingungen.
Der König kann die Genehmigung nach Stellungnahme der Agentur aufheben.
[Art. 16 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 31. Januar 2003 (B.S. vom
28. Februar 2003)]
Art. 17 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Anwendung von Artikel 16. Er stuft die in Artikel 16 § 1 erwähnten
Betriebe nach dem von ihnen ausgehenden Risiko ein. Er darf die Erteilung der Genehmigung
für Betriebe, deren Einstufung dem höchsten Risiko entspricht, nicht übertragen.
[Art. 17bis - Auf Vorschlag der Agentur:
- legt der König die physischen Schutzmaßnahmen fest, die in Bezug auf die
Einrichtung, Bewachung und Überwachung der Orte und Fahrzeuge, an beziehungsweise in
denen sich Kernmaterial befindet, getroffen werden müssen,
- [bestimmt der König das Mindestschutzniveau für jede der Kategorien von
Kernmaterial, so wie in Artikel 17ter festgelegt,]
- legt der König die physischen Schutzmaßnahmen fest, die zum Schutz der von
belgischen Nukleareinrichtungen entwickelten Kerntechnologien ergriffen werden müssen.]
[Art. 17bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003); einziger
Absatz zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom
18. April 2011)]
[Art. 17ter - [§ 1 - Das Kernmaterial wird in drei Kategorien unterteilt: I, II und III,
gemäß der Tabelle in der Anlage zum vorliegenden Gesetz. Die Kategorien von Kernmaterial
werden auf der Grundlage des Typs des Kernmaterials, seines Gehalts an spaltbaren Isotopen,
seiner Menge und der Intensität seiner Strahlung bestimmt.
§ 2 - Jeder Kategorie von Kernmaterial entspricht eine Kategorisierungsstufe: die
Sicherheitsstufe Es gibt drei Sicherheitsstufen: "VERTRAULICH - NUK", "GEHEIM NUK", "STRENG GEHEIM - NUK".
Die Sicherheitsstufe "VERTRAULICH - NUK" wird zuerkannt, wenn eine
unangemessene Verwendung des Kernmaterials Personen, Gütern oder der Umwelt Schaden
zufügen kann oder wenn es ein Risiko nuklearer Proliferation darstellen kann oder wenn ein
Risiko besteht, dass dieses Material für kriminelle Handlungen oder terroristische Angriffe
attraktiv erscheint.
Die Sicherheitsstufe "GEHEIM - NUK" wird zuerkannt, wenn eine unangemessene
Verwendung des Kernmaterials Personen, Gütern oder der Umwelt schweren Schaden
zufügen kann oder wenn es ein hohes Risiko nuklearer Proliferation darstellen kann oder
wenn ein hohes Risiko besteht, dass dieses Material für kriminelle Handlungen oder
terroristische Angriffe attraktiv erscheint.
Die Sicherheitsstufe "STRENG GEHEIM - NUK" wird zuerkannt, wenn eine
unangemessene Verwendung des Kernmaterials Personen, Gütern oder der Umwelt sehr
schweren Schaden zufügen kann oder wenn es ein sehr hohes Risiko nuklearer Proliferation
darstellen kann oder wenn ein sehr hohes Risiko besteht, dass dieses Material für kriminelle
Handlungen oder terroristische Angriffe attraktiv erscheint.
§ 3 - Die Sicherheitsstufe "GEHEIM - NUK" wird dem Kernmaterial der Kategorien I
und II zuerkannt.
Die Sicherheitsstufe "VERTRAULICH - NUK" wird dem Kernmaterial der
Kategorie III zuerkannt.
Der Generaldirektor der Agentur oder sein Beauftragter, der Verantwortliche der für
die Sicherheit zuständigen Abteilung kann Kernmaterial der Kategorie I die Sicherheitsstufe
"STRENG GEHEIM - NUK" zuteilen, wenn außergewöhnliche Risikosituationen vorliegen
oder wenn diese Sicherheitsstufe von dem Staat, der das Kernmaterial geliefert hat, verlangt
wird.
§ 4 - Der König legt die Maßnahmen zur Kategorisierung der Sicherheitsbereiche der
kerntechnischen Anlage oder des Atomtransportunternehmens fest, unter Berücksichtigung
der Sicherheitsstufe, die dem darin vorhandenen Kernmaterial zuerkannt worden ist, des
Strahlenrisikos, das ihre vollständige oder teilweise Zerstörung mit sich bringen könnte, oder
ihrer Rolle im Rahmen der physischen Schutzmaßnahmen der kerntechnischen Anlage
beziehungsweise des Atomtransportunternehmens.
§ 5 - Der König legt die Maßnahmen zur Kategorisierung der Nuklearunterlagen fest,
unter Berücksichtigung der Sicherheitsstufe, die dem Kernmaterial, auf das sie sich beziehen,
zuerkannt worden ist, oder der Wichtigkeit der darin enthaltenen Informationen im Hinblick
auf die Nichtverbreitung von Kernwaffen, auf das Strahlenrisiko oder auf den physischen
Schutz des Kernmaterials, der kerntechnischen Anlagen oder der Atomtransporte.
§ 6 - Der König legt die Regeln für die Entkategorisierung des kategorisierten
Kernmaterials, der Sicherheitsbereiche und der Nuklearunterlagen fest, unter
Berücksichtigung der Abnahme des Risikos für Schäden an Personen, Gütern oder der
Umwelt, des Risikos nuklearer Proliferation oder des Risikos in Bezug auf die Attraktivität
für kriminelle Handlungen oder terroristische Angriffe, wie in den Paragraphen 2, 4 und 5
erwähnt.]]
[Art. 17ter eingefügt durch Art. 13 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003) und
ersetzt durch Art. 7 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011)]
Art. 18 - Die Agentur untersucht die Akten in Sachen Beförderung radioaktiver
Stoffe. Sie kontrolliert die Einhaltung der Sonderbedingungen, die in den von den zuständigen
Behörden ausgestellten Genehmigungs- und Zulassungsurkunden auferlegt werden.
[Art. 18bis - § 1 - Jede Person, die Kernmaterial lagert, verwendet oder befördert, darf
dieses nicht ohne Erlaubnis der Agentur an andere Personen weitergeben als diejenigen, die
aufgrund ihrer Funktion befugt sind, es entgegenzunehmen.
§ 2 - Jede Person, die über [Nuklearunterlagen] verfügt, darf diese nicht ohne
Erlaubnis der Agentur an andere Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund ihrer
Funktion befugt sind, sie entgegenzunehmen.]
[Art. 18bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003); § 2
abgeändert durch Art. 8 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011)]
[Art. 18ter - […]]
[Art. 18ter eingefügt durch Art. 15 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003), selbst
aufgehoben durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011)]
Art. 19 - Unter den Bedingungen, im Rahmen der Einschränkungen und nach den
Modalitäten, die in Artikel 3 festgelegt sind:
- erteilt die Agentur die Zulassung für die medizinischen Geräte, die ionisierende
Strahlungen emittieren, und gewährleistet sie ihre Kontrolle,
- erteilt die Agentur die Zulassung der Apotheker und der Ärzte, die Strahlenquellen
verwenden, der Ärzte, die mit der ärztlichen Kontrolle der in der Berufsausübung
ionisierenden Strahlungen ausgesetzten Arbeitnehmer beauftragt sind, sowie der mit der
physikalischen Kontrolle der Betriebe beauftragten Experten,
- untersucht die Agentur die Antragsakten und erteilt sie die Genehmigungen zur
Verwendung radioaktiver Stoffe in der Medizin sowie zur Herstellung und zum Vertrieb
dieser Stoffe. Sie kontrolliert die Einhaltung der in den Genehmigungsurkunden auferlegten
Sonderbedingungen.
[Die Agentur übermittelt dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister eine
Kopie der in Absatz 1 erwähnten Zulassungen und Genehmigungen.]
[Art. 19 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014,
Err. vom 8. Juli 2014)]
Art. 20 - Unter den Bedingungen, im Rahmen der Einschränkungen und nach den
Modalitäten, die in Artikel 3 festgelegt sind, untersucht die Agentur die Antragsakten und
erteilt sie die Genehmigungen zur Verwendung ionisierender Strahlungen für die Sterilisation
medizinischer Geräte und die Behandlung von Nahrungsmitteln. Sie kontrolliert die
Einhaltung der in den Genehmigungsurkunden auferlegten Sonderbedingungen.
[Die Kontrolle der Behandlung von Nahrungsmitteln erfolgt gemeinsam mit der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.]
[Art. 20 Abs. 2 eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom
28. Februar 2001)]
Art. 21 - Die Agentur gewährleistet die Überwachung und die Kontrolle der
Radioaktivität auf dem gesamten Staatsgebiet sowohl unter normalen Bedingungen als auch
in Notfällen. Unter normalen Bedingungen beinhaltet dieser Auftrag die regelmäßige
Ermittlung der Radioaktivität in Luft, in Gewässern, in Boden und in der Nahrungsmittelkette
sowie die Bewertung und die Überwachung der Strahlendosen, denen die Bevölkerung
ausgesetzt ist.
Die Agentur kann zu diesem Zweck auf die Mitwirkung kompetenter öffentlicher und
privater Einrichtungen zurückgreifen.
Art. 22 - Die Agentur leistet technische Hilfe bei der Ausarbeitung der vom Minister
des Innern beschlossenen Noteinsatzpläne. Sie organisiert einen Einsatzstab für Notfälle.
Art. 23 - Die Agentur ist beauftragt, wissenschaftliche und technische Dokumentation
auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit zusammenzustellen. Die Agentur kann sich von den
Gesellschaften oder Einrichtungen, in denen sie die Kontrolle ausübt, alle Unterlagen in
gleich welcher Form übermitteln lassen.
Sie fördert und koordiniert die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Sie knüpft
privilegierte Beziehungen zu öffentlichen Einrichtungen, die im nuklearen Bereich tätig sind,
zu den Kreisen der wissenschaftlichen Forschung sowie zu den betreffenden internationalen
Instanzen.
Art. 24 - Die Agentur macht den Ministern, denen sie untersteht, Vorschläge zu
Maßnahmen, die der König aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt.
Art. 25 - Die Agentur kontrolliert im Rahmen ihrer Befugnisse die Einhaltung der
Verpflichtungen in Sachen Ausbildung, Information und Schutz der Arbeitnehmer durch die
Betreiber.
Art. 26 - Die Agentur ist mit der Verbreitung neutraler und objektiver Informationen
in Bezug auf den nuklearen Bereich beauftragt. Sie sorgt für die Verbreitung der technischen
Informationen in Sachen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz. Sie beteiligt sich auf
Initiative des Ministers des Innern an der Verbreitung von Informationen in Bezug auf die
Noteinsatzpläne, die dieser Minister erstellt.
Sie erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten, der den Aufsichtsbehörden
vorgelegt wird und für die Gesetzgebenden Kammern bestimmt ist.
Art. 27 - In Abweichung von Artikel 1676 des Gerichtsgesetzbuches fällt es in die
Zuständigkeit der Agentur, jeglichen Streitfall durch Vereinbarung einem Schiedsverfahren
zu unterwerfen.
Ab einem gemäß Art. 37 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014) vom König festzulegenden
Datum lautet Kapitel III wie folgt:
"KAPITEL III - Aufträge der Agentur
[Abschnitt 1 - Allgemeine Beschreibung des Auftrags]
[Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 ist die Föderalagentur für Nuklearkontrolle mit der
Kontrolle und der Überwachung beauftragt. Sie ist zudem mit der in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom
20. Juli 1978 zur Festlegung geeigneter Bestimmungen, die es der Internationalen Atomenergie-Organisation
ermöglichen, auf belgischem Staatsgebiet Inspektions- und Verifikationstätigkeiten durchzuführen,
vorgesehenen Begleitung beauftragt.
[Art. 14bis - Die Agentur kann alle Handlungen und Tätigkeiten verrichten, die direkt oder indirekt zur Erfüllung
der in vorliegendem Gesetz bestimmten Aufträge beitragen. Die Agentur kann ebenfalls alleine oder zusammen
mit anderen juristische Einheiten bilden, deren alleiniges Ziel darin besteht, zur Erfüllung der Aufträge der
Agentur beizutragen und daran teilzunehmen. Die Agentur kann zudem an juristischen Einheiten teilnehmen,
deren alleiniges Ziel darin besteht, zur Erfüllung der Aufträge der Agentur beizutragen.]
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 235 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 15 - [Allgemein beinhaltet der Auftrag der Agentur die Untersuchungen, die zweckdienlich sind für die
Bestimmung aller Betriebsbedingungen der Betriebe, wo ionisierende Strahlungen eingesetzt werden, und für
Studien zur Sicherheit und Sicherung der Betriebe, wo Kernmaterial verwendet oder in Besitz gehalten wird.]
Er beinhaltet zudem die Überwachung, die Kontrollen und die sich daraus ergebenden Inspektionen, den
Strahlenschutz, die Ausbildung und die Information, die Kontakte mit den Behörden und den betreffenden
nationalen Einrichtungen und die Einsätze in Notfällen. Die Agentur bietet dem für Auswärtige Angelegenheiten
zuständigen Minister ihre technische Mitwirkung an.
[Unbeschadet des Artikels 8 des vorliegenden Gesetzes ist die Agentur ebenfalls mit der Kontrolle der
physischen Schutzmaßnahmen beauftragt.]
[Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011); Abs. 3 eingefügt durch
Art. 11 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003)]
[Art. 15bis - Gemäß Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen
Infrastrukturen und seinen Ausführungserlassen ist die Agentur mit der Kontrolle der Anwendung der
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die zur Übertragung von Elektrizität verwendeten Komponenten einer
kerntechnischen Anlage für industrielle Stromerzeugung, die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom [sic, zu
lesen ist: vom 1. Juli 2011] als kritische Infrastruktur ausgewiesen worden sind, beauftragt.
Die Modalitäten der Kontrolle werden vom König festgelegt.]
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 30 des G. vom 1. Juli 2011 (B.S. vom 15. Juli 2011)]
[Abschnitt 2 - Zuständigkeit in Sachen Genehmigung von Betrieben]
[Unterteilung Abschnitt 2 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
Art. 16 - § 1 - [Mit Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung von
Kernbrennstoffen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen
Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung nicht mehr Gegenstand von Genehmigungen sein
können, erteilt oder verweigert der König] die Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen, die der Errichtung
jedes Betriebs vorausgeht, in dem sich Stoffe oder Geräte befinden, die ionisierende Strahlungen emittieren
können.
Die Agentur untersucht die Anträge auf Erlangung der in Absatz 1 erwähnten Genehmigung. Die Agentur holt
diesbezüglich die Stellungnahme des in Artikel 37 erwähnten Wissenschaftlichen Rates ein.
In der Genehmigung werden unter anderem die Regeln in Bezug auf die periodischen Überprüfungen der
Sicherheit der Anlagen und den Zeitpunkt der in § 2 erwähnten Abnahme festgelegt.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung erteilt wird. Er kann
diese Bedingungen während der gesamten Dauer des Bestehens des Betriebs, einschließlich seines Abbaus,
ändern.
§ 2 - Die Betreibung eines in § 1 erwähnten Betriebs darf nicht beginnen, bevor der König die Genehmigung
dieses Betriebs durch die Feststellung, dass die Bedingungen der Genehmigung erfüllt sind, bestätigt hat. Dieser
Bestätigung geht ein von der Agentur erstellter günstiger Abnahmebericht voraus. Die Abnahme erfolgt, bevor
die radioaktiven Stoffe, die Gegenstand der Genehmigung sind, in die Anlage eingebracht werden.
§ 3 - Die Agentur kontrolliert die Einhaltung der durch die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung auferlegten
Bedingungen.
Der König kann die Genehmigung nach Stellungnahme der Agentur aufheben.
[Art. 16 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 31. Januar 2003 (B.S. vom 28. Februar 2003)]
Art. 17 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung
von Artikel 16. Er stuft die in Artikel 16 § 1 erwähnten Betriebe nach dem von ihnen ausgehenden Risiko ein. Er
darf die Erteilung der Genehmigung für Betriebe, deren Einstufung dem höchsten Risiko entspricht, nicht
übertragen.
[Abschnitt 3 - Zuständigkeit in Sachen physischer Schutz von Kernmaterial]
[Unterteilung Abschnitt 3 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 17bis - Auf Vorschlag der Agentur:
- legt der König die physischen Schutzmaßnahmen fest, die in Bezug auf die Einrichtung, Bewachung und
Überwachung der Orte und Fahrzeuge, an beziehungsweise in denen sich Kernmaterial befindet, getroffen
werden müssen,
- [bestimmt der König das Mindestschutzniveau für jede der Kategorien von Kernmaterial, so wie in
Artikel 17ter festgelegt,]
- legt der König die physischen Schutzmaßnahmen fest, die zum Schutz der von belgischen
Nukleareinrichtungen entwickelten Kerntechnologien ergriffen werden müssen.]
[Art. 17bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003); einziger Absatz zweiter
Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011)]
[Art. 17ter - [§ 1 - Das Kernmaterial wird in drei Kategorien unterteilt: I, II und III, gemäß der Tabelle in der
Anlage zum vorliegenden Gesetz. Die Kategorien von Kernmaterial werden auf der Grundlage des Typs des
Kernmaterials, seines Gehalts an spaltbaren Isotopen, seiner Menge und der Intensität seiner Strahlung bestimmt.
§ 2 - Jeder Kategorie von Kernmaterial entspricht eine Kategorisierungsstufe: die Sicherheitsstufe Es gibt drei
Sicherheitsstufen: "VERTRAULICH - NUK", "GEHEIM - NUK", "STRENG GEHEIM - NUK".
Die Sicherheitsstufe "VERTRAULICH - NUK" wird zuerkannt, wenn eine unangemessene Verwendung des
Kernmaterials Personen, Gütern oder der Umwelt Schaden zufügen kann oder wenn es ein Risiko nuklearer
Proliferation darstellen kann oder wenn ein Risiko besteht, dass dieses Material für kriminelle Handlungen oder
terroristische Angriffe attraktiv erscheint.
Die Sicherheitsstufe "GEHEIM - NUK" wird zuerkannt, wenn eine unangemessene Verwendung des
Kernmaterials Personen, Gütern oder der Umwelt schweren Schaden zufügen kann oder wenn es ein hohes
Risiko nuklearer Proliferation darstellen kann oder wenn ein hohes Risiko besteht, dass dieses Material für
kriminelle Handlungen oder terroristische Angriffe attraktiv erscheint.
Die Sicherheitsstufe "STRENG GEHEIM - NUK" wird zuerkannt, wenn eine unangemessene Verwendung des
Kernmaterials Personen, Gütern oder der Umwelt sehr schweren Schaden zufügen kann oder wenn es ein sehr
hohes Risiko nuklearer Proliferation darstellen kann oder wenn ein sehr hohes Risiko besteht, dass dieses
Material für kriminelle Handlungen oder terroristische Angriffe attraktiv erscheint.
§ 3 - Die Sicherheitsstufe "GEHEIM - NUK" wird dem Kernmaterial der Kategorien I und II zuerkannt.
Die Sicherheitsstufe "VERTRAULICH - NUK" wird dem Kernmaterial der Kategorie III zuerkannt.
Der Generaldirektor der Agentur oder sein Beauftragter, der Verantwortliche der für die Sicherheit zuständigen
Abteilung kann Kernmaterial der Kategorie I die Sicherheitsstufe "STRENG GEHEIM - NUK" zuteilen, wenn
außergewöhnliche Risikosituationen vorliegen oder wenn diese Sicherheitsstufe von dem Staat, der das
Kernmaterial geliefert hat, verlangt wird.
§ 4 - Der König legt die Maßnahmen zur Kategorisierung der Sicherheitsbereiche der kerntechnischen Anlage
oder des Atomtransportunternehmens fest, unter Berücksichtigung der Sicherheitsstufe, die dem darin
vorhandenen Kernmaterial zuerkannt worden ist, des Strahlenrisikos, das ihre vollständige oder teilweise
Zerstörung mit sich bringen könnte, oder ihrer Rolle im Rahmen der physischen Schutzmaßnahmen der
kerntechnischen Anlage beziehungsweise des Atomtransportunternehmens.
§ 5 - Der König legt die Maßnahmen zur Kategorisierung der Nuklearunterlagen fest, unter Berücksichtigung der
Sicherheitsstufe, die dem Kernmaterial, auf das sie sich beziehen, zuerkannt worden ist, oder der Wichtigkeit der
darin enthaltenen Informationen im Hinblick auf die Nichtverbreitung von Kernwaffen, auf das Strahlenrisiko
oder auf den physischen Schutz des Kernmaterials, der kerntechnischen Anlagen oder der Atomtransporte.
§ 6 - Der König legt die Regeln für die Entkategorisierung des kategorisierten Kernmaterials, der
Sicherheitsbereiche und der Nuklearunterlagen fest, unter Berücksichtigung der Abnahme des Risikos für
Schäden an Personen, Gütern oder der Umwelt, des Risikos nuklearer Proliferation oder des Risikos in Bezug
auf die Attraktivität für kriminelle Handlungen oder terroristische Angriffe, wie in den Paragraphen 2, 4 und 5
erwähnt.]]
[Art. 17ter eingefügt durch Art. 13 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003) und ersetzt durch Art. 7 des
G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011)]
[Abschnitt 4 - Zuständigkeit in Sachen Beförderung radioaktiver Stoffe]
[Unterteilung Abschnitt 4 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
Art. 18 - Die Agentur untersucht die Akten in Sachen Beförderung radioaktiver Stoffe. Sie kontrolliert die
Einhaltung der Sonderbedingungen, die in den von den zuständigen Behörden ausgestellten Genehmigungs- und
Zulassungsurkunden auferlegt werden.
[Abschnitt 5 - Zuständigkeit in Sachen Überwachung des Kernmaterials und der diesbezüglichen Unterlagen
oder Daten]
[Unterteilung Abschnitt 5 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 18bis - § 1 - Jede Person, die Kernmaterial lagert, verwendet oder befördert, darf dieses nicht ohne
Erlaubnis der Agentur an andere Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund ihrer Funktion befugt sind,
es entgegenzunehmen.
§ 2 - Jede Person, die über [Nuklearunterlagen] verfügt, darf diese nicht ohne Erlaubnis der Agentur an andere
Personen weitergeben als diejenigen, die aufgrund ihrer Funktion befugt sind, sie entgegenzunehmen.]
[Art. 18bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003); § 2 abgeändert durch
Art. 8 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011)]
[Art. 18ter - […]]
[Art. 18ter eingefügt durch Art. 15 des G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003), selbst aufgehoben durch
Art. 17 Nr. 1 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011)]
[Abschnitt 6 - Zuständigkeit in Sachen medizinische Anwendungen, Überwachung der Betriebe und
Nahrungsmittel]
[Unterteilung Abschnitt 6 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
Art. 19 - Unter den Bedingungen, im Rahmen der Einschränkungen und nach den Modalitäten, die in Artikel 3
festgelegt sind:
- erteilt die Agentur die Zulassung für die medizinischen Geräte, die ionisierende Strahlungen emittieren, und
gewährleistet sie ihre Kontrolle,
- erteilt die Agentur die Zulassung der Apotheker und der Ärzte, die Strahlenquellen verwenden, der Ärzte, die
mit [der Überwachung der Gesundheit] der in der Berufsausübung ionisierenden Strahlungen ausgesetzten
Arbeitnehmer beauftragt sind, sowie der mit der physikalischen Kontrolle der Betriebe beauftragten Experten,
- untersucht die Agentur die Antragsakten und erteilt sie die Genehmigungen zur Verwendung radioaktiver
Stoffe in der Medizin sowie zur Herstellung und zum Vertrieb dieser Stoffe. Sie kontrolliert die Einhaltung der
in den Genehmigungsurkunden auferlegten Sonderbedingungen.
[Art. 19 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 10 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S.
vom 10. März 2014)]
Art. 20 - Unter den Bedingungen, im Rahmen der Einschränkungen und nach den Modalitäten, die in Artikel 3
festgelegt sind, untersucht die Agentur die Antragsakten und erteilt sie die Genehmigungen zur Verwendung
ionisierender Strahlungen für die Sterilisation medizinischer Geräte und die Behandlung von Nahrungsmitteln.
Sie kontrolliert die Einhaltung der in den Genehmigungsurkunden auferlegten Sonderbedingungen.
[Die Kontrolle der Behandlung von Nahrungsmitteln erfolgt gemeinsam mit der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette.]
[Art. 20 Abs. 2 eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
[Abschnitt 7 - Zuständigkeit in Sachen Überwachung des Staatsgebiets]
[Unterteilung Abschnitt 7 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
Art. 21 - Die Agentur gewährleistet die Überwachung und die Kontrolle der Radioaktivität auf dem gesamten
Staatsgebiet sowohl unter normalen Bedingungen als auch in Notfällen. Unter normalen Bedingungen beinhaltet
dieser Auftrag die regelmäßige Ermittlung der Radioaktivität in Luft, in Gewässern, in Boden und in der
Nahrungsmittelkette sowie die Bewertung und die Überwachung der Strahlendosen, denen die Bevölkerung
ausgesetzt ist.
Die Agentur kann zu diesem Zweck auf die Mitwirkung kompetenter öffentlicher und privater Einrichtungen
zurückgreifen.
[Abschnitt 8 - Zuständigkeit in Sachen Noteinsatzplanung]
[Unterteilung Abschnitt 8 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
Art. 22 - Die Agentur leistet technische Hilfe bei der Ausarbeitung der vom Minister des Innern beschlossenen
Noteinsatzpläne. Sie organisiert einen Einsatzstab für Notfälle.
[Abschnitt 9 - Zuständigkeit in Sachen Dokumentation, Forschung und Entwicklung]
[Unterteilung Abschnitt 9 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
Art. 23 - Die Agentur ist beauftragt, wissenschaftliche und technische Dokumentation auf dem Gebiet der
nuklearen Sicherheit zusammenzustellen. Die Agentur kann sich von den Gesellschaften oder Einrichtungen, in
denen sie die Kontrolle ausübt, alle Unterlagen in gleich welcher Form übermitteln lassen.
Sie fördert und koordiniert die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Sie knüpft privilegierte Beziehungen zu
öffentlichen Einrichtungen, die im nuklearen Bereich tätig sind, zu den Kreisen der wissenschaftlichen
Forschung sowie zu den betreffenden internationalen Instanzen.
[Abschnitt 10 - Initiativrecht in Sachen Vorschlag von Maßnahmen]
[Unterteilung Abschnitt 10 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
Art. 24 - Die Agentur macht den Ministern, denen sie untersteht, Vorschläge zu Maßnahmen, die der König
aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt.
[Abschnitt 11 - Zuständigkeit in Sachen Kontrolle der Ausbildung, der Information und des Schutzes der
Arbeitnehmer]
[Unterteilung Abschnitt 11 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Unterabschnitt 1 - Allgemeine Zuständigkeit in Sachen Kontrolle der Ausbildung, der Information und des
Schutzes der Arbeitnehmer]
[Unterteilung Unterabschnitt 1 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
Art. 25 - Die Agentur kontrolliert im Rahmen ihrer Befugnisse die Einhaltung der Verpflichtungen in Sachen
Ausbildung, Information und Schutz der Arbeitnehmer durch die Betreiber.
[Unterabschnitt 2 - Zuständigkeit in Sachen dosimetrische Überwachung]
[Unterteilung Unterabschnitt 2 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/1 - Im Rahmen der dosimetrischen Überwachung zielt vorliegender Unterabschnitt darauf ab:
1. die ursprünglich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
anvertrauten Aufträge in Sachen dosimetrische Überwachung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle zu
übertragen,
2. dem König die erforderlichen Befugnis zur Festlegung der Modalitäten, gemäß denen die Agentur die
dosimetrische Überwachung wahrnehmen wird, zuzuerkennen,
3. den dosimetrisch überwachten Personen einen optimalen Schutz zu bieten, insbesondere durch die
Registrierung von Daten in Sachen dosimetrische Überwachung, Gesundheitsüberwachung, Information und
Ausbildung der betreffenden Personen,
4. dem König die erforderliche Befugnis zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf die Funktionsweise und
Benutzung des Expositionsregisters zuzuerkennen,
5. die Übertragung der Daten in Sachen dosimetrische Überwachung der Arbeitnehmer, die beruflich einer
Gefährdung durch ionisierende Strahlungen ausgesetzt werden oder ausgesetzt werden können, über die der
Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zum Zeitpunkt der Übertragung
der Aufträge verfügt, an die Föderalagentur für Nuklearkontrolle zu regeln.]
[Art. 25/1 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/2 - § 1 - Die Agentur ist mit der Einrichtung und Verwaltung eines Expositionsregisters beauftragt.
Der König legt die Bedingungen, Einschränkungen und Modalitäten, gemäß denen die Agentur diesen Auftrag
erfüllt, fest.
§ 2 - Der König legt die Form des in § 1 Absatz 1 erwähnten Expositionsregisters sowie die Bedingungen und
Modalitäten für dessen Einrichtung, Benutzung und Funktionsweise fest. Er legt insbesondere die Regeln in
Bezug auf die Verpflichtungen derjenigen, die von der Funktionsweise und Benutzung des Expositionsregisters
betroffen sind, fest.]
[Art. 25/2 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/3 - Das in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnte Expositionsregister ist anwendbar auf:
1. Arbeitnehmer, die in einer in Belgien gelegenen Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus
Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, beschäftigt sind,
2. Arbeitnehmer, die in einer belgischen Niederlassungseinheit eines externen Unternehmens beschäftigt sind
und die in Belgien oder im Ausland Aufträge mit Expositionsrisiko ausführen,
3. Selbstständige, die für eine in Belgien gelegene Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus
Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, verantwortlich sind und die als dosimetrisch
überwachte Personen gelten,
4. selbstständige externe Arbeitskräfte, auf die die belgische Sozialversicherung anwendbar ist und die in
Belgien oder im Ausland Aufträge mit Expositionsrisiko ausführen.]
[Art. 25/3 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/4 - Die Daten des in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnten Expositionsregisters stammen:
1. aus den authentischen Quellen,
2. von den Diensten für physikalische Kontrolle,
3. von den Dosismessstellen,
4. von den Betreibern,
5. von den externen Unternehmen,
6. von den ermächtigten Ärzten.]
[Art. 25/4 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/5 - Die im Expositionsregister enthaltenen Daten werden bis fünfzig Jahre nach den Berufstätigkeiten,
die eine Strahlenexposition mit sich gebracht haben, und bis dreißig Jahre nach dem Tod einer dosimetrisch
überwachten Person aufbewahrt.
Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Fristen werden die im Expositionsregister enthaltenen Daten weiter in
Form anonymer Daten aufbewahrt, im Hinblick auf eine Weiterverarbeitung, wie in den in Anwendung von
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten ergriffenen Ausführungsmaßnahmen vorgesehen, und im Hinblick auf statistische
und/oder strategische Untersuchungen in Bezug auf Berufskrankheiten.]
[Art. 25/5 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/6 - Das in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnte Expositionsregister enthält folgende Daten:
1. Für jede dosimetrisch überwachte Person, jedes externe Unternehmen und jeden Betreiber enthält das
Expositionsregister die relevanten Daten in Bezug auf die Identität, den Wohnsitz oder gegebenenfalls die
Niederlassungseinheit, die Staatsangehörigkeit und die Sprachrolle der betreffenden juristischen
beziehungsweise natürlichen Person.
2. Für jedes externe Unternehmen und jeden Betreiber enthält das Expositionsregister:
a) die Kontaktdaten der Kontaktperson(en),
b) wenn es sich um Betreiber handelt, ihre(n) Tätigkeitssektor(en) gemäß der vom König festgelegten
Auswahlliste,
c) den (die) bestimmten Dienst(e) für physikalische Kontrolle, falls anwendbar,
d) den (die) ermächtigten Arzt (Ärzte) oder den (die) externen Dienst(e) für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz,
e) die bestimmte(n) Dosismessstelle(n), falls anwendbar.
3. Für jede dosimetrisch überwachte Person enthält das Register die Daten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis
mit dem Betreiber und/oder dem externen Unternehmen, wie vom König festgelegt, die notwendig sind, um eine
angemessene dosimetrische Überwachung zu gewährleisten.
4. Für jede Dosis, die eine dosimetrisch überwachte Person erhalten hat, enthält das Expositionsregister die
dosimetrischen und damit zusammenhängenden Daten, wie vom König festgelegt, die eine Schätzung der
erhaltenen Dosis ermöglichen und die unerlässlich sind, um eine angemessene dosimetrische Überwachung zu
gewährleisten.
5. Für jede ärztliche Untersuchung im Rahmen der im Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003 über die
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnten Gesundheitsüberwachung enthält das Expositionsregister
die vom König bestimmten Informationen, die eine Beurteilung der medizinischen Eignung der dosimetrisch
überwachten Person, die betreffenden Berufstätigkeiten auszuführen, ermöglichen.
6. Für jede absolvierte allgemeine Ausbildung in Sachen Strahlenschutz, wie vom König erwähnt, sowie für jede
auf einem Arbeitsplatz oder eine Aufgabe ausgerichtete spezifische Ausbildung in Sachen Strahlenschutz enthält
das Register die Informationen, die der König für unerlässlich erachtet, um die zur Ausführung der betreffenden
Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse in Sachen Strahlenschutz zu beurteilen.]
[Art. 25/6 eingefügt durch Art. 23 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/7 - Zugang zu dem in Artikel 25/2 § 1 Absatz 1 erwähnten Expositionsregister haben:
1. die Personalmitglieder, die von den öffentlichen Diensten bestimmt worden sind, die beauftragt sind, die
Einhaltung der Regeln in Sachen Überwachung der Gesundheit dosimetrisch überwachter Personen, die in den in
Anwendung von Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit ergriffenen Ausführungsmaßnahmen erwähnt sind, zu überwachen,
2. die Agentur,
3. die Fachkraft der Gesundheitspflege, die vom Verantwortlichen für die Verarbeitung bestimmt worden ist,
4. der Berater für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, der von der Agentur bestimmt worden ist,
5. die in Belgien ansässigen Betreiber in Bezug auf:
a) die in Artikel 25/6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Basisdaten, die sie selbst betreffen,
b) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die ihre Arbeitnehmer betreffen,
c) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die die externen Arbeitskräfte betreffen, die in ihrer Einrichtung, die
gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben, genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, einen
Auftrag mit Expositionsrisiko ausführen, einschließlich der Daten, die das Arbeitsverhältnis dieser externen
Arbeitskräfte mit ihrem externen Unternehmen oder gegebenenfalls die Beschäftigungsmodalitäten in ihrem
externen Unternehmen betreffen,
d) die in Artikel 25/6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Basisdaten des externen Unternehmens, das externe
Arbeitskräfte in der eigenen Einrichtung, die gemäß den Bestimmungen, die sich aus Artikel 17 ergeben,
genehmigungs- oder anmeldepflichtig ist, beschäftigt,
6. die externen Unternehmen, die dosimetrisch überwachte Personen beschäftigen, in Bezug auf:
a) die in Artikel 25/6 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Basisdaten, die sie selbst betreffen,
b) die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten, die ihre Arbeitnehmer betreffen,
7. die Dienste für physikalische Kontrolle, die von den in Nr. 5 des vorliegenden Artikels erwähnten Betreibern
eingerichtet oder bestimmt werden, in Bezug auf die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten der dosimetrisch
überwachten Personen, die sie für diese Betreiber überwachen,
8. die ermächtigten Ärzte in Bezug auf die in Artikel 25/6 vorgesehenen Daten der dosimetrisch überwachten
Personen, deren Gesundheit sie überwachen,
9. die zugelassenen Dosismessstellen in Bezug auf die in Artikel 25/6 Nr. 4 vorgesehenen Daten, die sie
übermitteln,
10. die dosimetrisch überwachten Personen in Bezug auf die in Artikel 25/6 vorgesehen Daten, die sie betreffen,
11. der Fonds für Berufskrankheiten in Bezug auf die in Artikel 25/6 Nr. 1 bis 5 vorgesehenen
personenbezogenen Daten. Der König kann den Zugriff auf das Register auf andere Kategorien von Benutzern
ausdehnen, sofern es für sie unerlässlich ist, für die Ausführung ihres Auftrags über diese Daten zu verfügen. Er
legt zudem die Regeln für die Eingabe und die Abfrage der Daten sowie die Rechte und Pflichten der Benutzer
fest.]
[Art. 25/7 eingefügt durch Art. 24 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/8 - Die Agentur ist zudem beauftragt, die Strahlenpässe zu erstellen und auszustellen.]
[Art. 25/8 eingefügt durch Art. 25 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/9 - § 1 - Vor Ausführung eines Auftrags mit Expositionsrisiko im Ausland erhält eine externe
Arbeitskraft, die in einer belgischen Niederlassungseinheit eines externen Unternehmens beschäftigt ist, einen
Strahlenpass.
§ 2 - Gemäß den vom König bestimmten Modalitäten schließt das externe Unternehmen eine Vereinbarung mit
dem betreffenden Betreiber, um der externen Arbeitskraft einen Schutz zu gewährleisten, der dem Schutz der
Arbeitnehmer des Betreibers entspricht.]
[Art. 25/9 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/10 - Der Strahlenpass enthält einerseits Daten aus dem Expositionsregister und andererseits die
dosimetrischen Daten in Bezug auf die bei der Ausführung von Aufträgen mit Expositionsrisiko im Ausland
erhaltenen Dosen.]
[Art. 25/10 eingefügt durch Art. 27 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/11 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen die Agentur den in Artikel 28/8
erwähnten Auftrag erfüllt, fest.
Er bestimmt die Form und den Inhalt sowie die Weise der Fortschreibung des Strahlenpasses.
Er legt zudem die Regeln fest, die in Bezug auf die Funktionsweise und Benutzung des Strahlenpasses zu
beachten sind.]
[Art. 25/11 eingefügt durch Art. 28 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/12 - Die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts und seiner Ausführungserlasse lässt die
Anwendung sowohl des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten als auch der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die
Ausübung der Heilkunde unberührt.]
[Art. 25/12 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/13 - Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung und die Agentur
schließen ein Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf den Austausch der Daten, die zur Ausführung ihrer
jeweiligen Kontroll- und Überwachungsaufträge im Rahmen der dosimetrischen Überwachung erforderlich
sind.]
[Art. 25/13 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/14 - Die in Ausführung des vorliegenden Abschnitts ergangenen Königlichen Erlasse werden vorher
dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zwecks Stellungnahme und dem Hohen Rat für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vorgelegt.]
[Art. 25/14 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Art. 25/15 - Die Agentur erstattet dem Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz jährlich
Bericht über die Tätigkeiten und Feststellungen in Bezug auf die dosimetrische Überwachung, wie in
vorliegendem Unterabschnitt beschrieben. Dieser Bericht wird dem in Artikel 26 Absatz 2 erwähnten
Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur beigefügt.]
[Art. 25/15 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
[Abschnitt 12 - Zuständigkeit in Sachen Verbreitung von Informationen]
[Unterteilung Abschnitt 12 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
Art. 26 - Die Agentur ist mit der Verbreitung neutraler und objektiver Informationen in Bezug auf den nuklearen
Bereich beauftragt. Sie sorgt für die Verbreitung der technischen Informationen in Sachen nukleare Sicherheit
und Strahlenschutz. Sie beteiligt sich auf Initiative des Ministers des Innern an der Verbreitung von
Informationen in Bezug auf die Noteinsatzpläne, die dieser Minister erstellt.
Sie erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten, der den Aufsichtsbehörden vorgelegt wird und für die
Gesetzgebenden Kammern bestimmt ist.
[Abschnitt 13 - Zuständigkeit in Sachen Schiedsverfahren]
[Unterteilung Abschnitt 13 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 26. Januar 2014 (B.S. vom 10. März 2014)]
Art. 27 - In Abweichung von Artikel 1676 des Gerichtsgesetzbuches fällt es in die Zuständigkeit der Agentur,
jeglichen Streitfall durch Vereinbarung einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.
KAPITEL IV - Übertragung bestimmter Aufträge durch die Agentur
Art. 28 - [Auf eigene Verantwortung kann die Agentur für die Ausführung bestimmter
Aufträge auf die Mitarbeit von Einrichtungen, die sie eigens zu diesem Zweck zugelassen hat,
oder von juristischen Einheiten, die sie eigens zu diesem Zweck geschaffen hat,
zurückgreifen.
Hierbei geht es im Ganzen oder teilweise um die ständige Kontrolle der
ordnungsgemäßen Ausführung der Aufträge, die dem Dienst für physikalische Kontrolle, den
der Betriebsleiter einrichten muss, zufallen, um die Abnahme der neuen Anlagen, um die
Billigung bestimmter Beschlüsse des Dienstes für physikalische Kontrolle.
In Bezug auf die Beförderung von besonderem spaltbarem Material kann die Agentur
auch einer zugelassenen Einrichtung oder einer von ihr geschaffenen Einheit die ständige
Überwachung der Ladung, der Beförderung und der Ablieferung dieses Materials übertragen.]
[Art. 28 ersetzt durch Art. 236 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom
29. Dezember 2008)]
Art. 29 - Die in Artikel 28 erwähnten Zulassungen werden erteilt auf der Grundlage
der von der Agentur festgelegten Kriterien und insbesondere in Bezug auf:
- die Qualifikation des Personals der Einrichtung,
- die Mittel, über die die Einrichtung zur Ausführung der Aufträge verfügen muss,
- die genauen Regeln sowohl für die Arbeitsweise der Einrichtung als auch für die
Ausführung der ihr anvertrauten Aufträge.
Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der
Agentur das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung der Einrichtungen.
Jede erste Zulassung, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes einer in
vorliegendem Kapitel erwähnten Einrichtung erteilt wird, wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren gewährt. Diese Zulassung kann für Zeiträume von höchstens fünf Jahren
verlängert werden.
Art. 30 - [§ 1 - Die in Artikel 28 erwähnten Aufträge, die einer von der Agentur
eigens zu diesem Zweck geschaffenen Einheit anvertraut werden, werden vom König genauer
bestimmt; dieser bestimmt zudem, wie die von der Einheit erbrachten Leistungen vergütet
werden und wie die Agentur die Kontrolle über die der Einheit anvertrauten Aufträge ausüben
wird.
§ 2 - Die in Artikel 28 erwähnten Aufträge, die einer von der Agentur zugelassenen
Einrichtung anvertraut werden, werden auf der Grundlage eines Lastenhefts vergeben.
Der König billigt das von der Agentur erstellte Lastenheft.
Die Agentur bestimmt die Einrichtung, an die der Auftrag vergeben wird, auf der
Grundlage des Lastenhefts und der eingegangenen ordnungsgemäßen Angebote.]
[Art. 30 ersetzt durch Art. 237 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom
29. Dezember 2008)]
KAPITEL V - Mittel, Haushaltsplan und Rechnungen
[Art. 30bis - § 1 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Agentur und
zu Lasten der Inhaber der Genehmigungen und Zulassungen erhoben werden, werden wie
folgt festgelegt:
Beschreibung des genehmigten
Betriebs, der Tätigkeiten oder der
zugelassenen Personen oder Dienste
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
Kernreaktoren für die Stromerzeugung,
pro Megawatt installierter Leistung
677,42
2.122,24 2.142,22 2.179,06 2.220,18 2.265,56 2.393,57 2.393,57
Betriebe der Klasse 1, mit Ausnahme der 6.774,18 21.222,41 21.422,16 21.790,64 22.201,79 22.655,60 23.935,68 23.935,68
Kernreaktoren für die Stromerzeugung
Betriebe der Klasse 2
423,39
1.326,40 1.338,88 1.361,91 1.387,61 1.415,97 1.495,98 1.495,98
Betriebe der Klasse 3
50,81
159,17
160,67
163,43
166,52
169,92
88,26
88,26
169,35
Berufstätigkeiten, bei denen natürliche
Strahlenquellen eingesetzt werden und die
von der Agentur zugelassen sind
530,56
535,55
544,77
555,04
566,39
598,39
598,39
Dosismessstellen
423,39
1.326,40 1.338,88 1.361,91 1.387,61 1.415,97 1.495,98 1.495,98
Inhaber einer oder mehrerer allgemeiner
Einfuhrgenehmigungen (mit Ausnahme
der Einfuhr und des Vertriebs von
radiopharmazeutischen Produkten)
254,03
795,85
803,34
817,16
832,58
849,60
897,60
897,60
Inhaber einer oder mehrerer allgemeiner
Durchfuhrgenehmigungen
254,03
795,85
803,34
817,16
832,58
849,60
897,60
897,60
846,77 2.652,80 2.677,77 2.723,83 2.775,22 2.831,95 2.991,96 2.991,96
Inhaber einer Genehmigung für die
Einfuhr, die Herstellung, die Zubereitung,
das Anbieten zum Kauf oder den Verkauf
von Radionukliden oder von Radionuklide
enthaltenden Präparaten, die dazu
bestimmt sind, in offener Form in der
Human- oder Veterinärmedizin zur Invivo- oder In-vitro-Diagnose und zur
Therapie verwendet zu werden.
Medizinphysik-Experten
42,34
Transporteure von radioaktiven Stoffen,
Inhaber einer oder mehrerer allgemeiner
Transportgenehmigungen (mit Ausnahme
der spezifischen Beförderung von
abgebauten Blitzableitern)
508,06
132,64
133,89
136,19
138,76
141,60
0
0
1.591,68 1.606,66 1.634,30 1.665,13 1.699,17 1.795,18 1.795,18
338,71 1.061,12 1.071,11 1.089,53 1.110,09 1.132,78 1.196,78 1.196,78
Transporteure von radioaktiven Stoffen
für jede besondere Transportgenehmigung
Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit
Atomantrieb
Ärzte
8.467,73 26.528,02 26.777,71 27.238,31 27.752,24 28.319,50 29.919,61 29.919,61
42,34
132,64
133,89
136,19
138,76
141,60
0
0
§ 2 - Diese Abgaben werden geschuldet von jedem am ersten Januar des
Haushaltsjahrs genehmigten Betrieb, für jede Praktik, die am ersten Januar des Haushaltsjahrs
Gegenstand einer ein Jahr oder länger gültigen Genehmigung ist, sowie für jede Person oder
jeden Betrieb, die beziehungsweise der am ersten Januar dieses Jahres für ein Jahr oder länger
zugelassen worden ist.
§ 3 - Im Laufe des ersten Quartals jedes Haushaltsjahrs sendet die Agentur jedem
Abgabepflichtigen eine Zahlungsaufforderung, in der der zu zahlende Betrag der Abgabe
angegeben ist. Der zu zahlende Betrag der jährlichen Abgabe muss binnen zwei Monaten
nach Empfangsdatum auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto der Agentur
eingezahlt werden.
Abgaben, die nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist bezahlt worden sind,
werden von Amts wegen um 25 Prozent erhöht. Die Abgabepflichtigen erhalten zu diesem
Zweck eine Mahnung von der Agentur.
Abgaben, die nicht binnen vier Monaten nach Empfang der in Absatz 1 erwähnten
Zahlungsaufforderung bezahlt worden sind, werden von Amts wegen um 50 Prozent erhöht.
Die Abgabepflichtigen erhalten zu diesem Zweck eine zweite Mahnung von der Agentur.
§ 4 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes geschuldeten Abgaben können per
Zahlungsbefehl
beigetrieben
werden.
Die
Zahlungsbefehle
werden
per
Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt.
§ 5 - Der König bestimmt die Personen, die die Zahlungsbefehle zusenden, erlassen
und für vollstreckbar erklären.]
[Art. 30bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 8. Juni 2007)]
[Art. 30bis/1 - § 1 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Agentur
und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen und der registrierten
Personen erhoben werden, werden wie folgt festgelegt:
Beschreibung des genehmigten Betriebs, der
genehmigten oder registrierten Tätigkeit oder der
zugelassenen Personen oder Dienste
Jahr 2009 Jahr 2010 Jahr 2011 Jahr 2012 […] […]
Kernreaktoren für die Stromerzeugung, pro Megawatt
installierter Leistung
2.561
2.612
2.664
2.717
[…] […]
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer
thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt
5.000
5.100
5.202
5.306
[…] […]
Betriebe der Klasse 1, mit Ausnahme der
Kernreaktoren für die Stromerzeugung
25.605
26.117
26.640
27.172
[…] […]
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer
thermischen Leistung von über fünf Megawatt
25.605
26.117
26.640
27.172
[…] […]
Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung
300.000
306.000
312.120
318.362
[…] […]
Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit
einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt
12.803
13.059
13.320
13.586
[…] […]
Abbau von Betrieben der Klasse 1, mit Ausnahme der
12.803
13.059
13.320
13.586
[…] […]
Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für
Forschungszwecke
Abbau der Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit
einer thermischen Leistung von höchstens fünf
Megawatt
2.500
2.550
2.601
2.653
[…] […]
Betriebe für die Gewinnung und Konditionierung von
Isotopen aus abgebranntem Brennstoff, die nicht zu
Klasse 1 gehören
10.000
10.200
10.404
10.612
[…] […]
Abbau von Betrieben für die Gewinnung und
Konditionierung von Isotopen aus abgebranntem
Brennstoff, die nicht zu Klasse 1 gehören
5.000
5.100
5.202
5.306
[…] […]
Betriebe, mit einem oder mehreren
Teilchenbeschleunigern, mit Ausnahme der
Beschleuniger für die direkte Behandlung von
Patienten
5.000
5.100
5.202
5.306
[…] […]
Abbau von Betrieben, mit einem oder mehreren
Teilchenbeschleunigern, mit Ausnahme der
Beschleuniger für die direkte Behandlung von
Patienten
2.500
2.550
2.601
2.653
[…] […]
Betrieb mit einer genehmigten Aktivität von über
1.000 TBq
5.000
5.100
5.202
5.306
[…] […]
Abbau eines Betriebs mit einer genehmigten Aktivität
von über 1.000 TBq
2.500
2.550
2.601
2.653
[…] […]
Betrieb der Klasse 2, mit einem oder mehreren
Teilchenbeschleunigern für die direkte Behandlung
von Patienten
1.600
1.632
1.665
1.698
[…] […]
Betriebe der Klasse 2, mit Ausnahme der Betriebe mit
einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern für die
direkte Behandlung von Patienten
1.600
1.632
1.665
1.698
[…] […]
Betriebe der Klasse 3, mit einem oder mehreren
Röntgenapparaten
94
96
98
100
[…] […]
Betriebe der Klasse 3, mit Ausnahme der Betriebe mit
einem oder mehreren Röntgenapparaten
189
193
196
200
[…] […]
Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen
eingesetzt werden und die von der Agentur zugelassen
sind
604
653
666
679
[…] […]
Verwendung - außerhalb eines genehmigten Betriebs von Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe
enthalten
200
204
208
212
[…] […]
Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe
ausschließlich für den Eigengebrauch einführen
480
490
499
509
[…] […]
Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den
weiteren Vertrieb einführen
960
979
999
1.019
[…] […]
Transporteure von radioaktiven Stoffen, Inhaber einer
oder mehrerer allgemeiner Transportgenehmigungen
(mit Ausnahme der spezifischen Beförderung von
abgebauten Blitzableitern)
1.920
1.959
1.998
2.038
[…] […]
Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede
1.280
1.306
1.332
1.359
[…] […]
besondere Transportgenehmigung
Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von
radioaktiven Produkten, für die In-vivo-Verwendung
oder zur Therapie in der Human- oder
Veterinärmedizin
3.201
3.265
3.330
3.397
[…] […]
Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von
radioaktiven Produkten, für die In-vitro-Verwendung
in der Human- oder Veterinärmedizin
1.067
1.088
1.110
1.132
[…] […]
Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb
32.007
32.647
33.300
33.966
[…] […]
§ 2 - Die in § 1 [und in Artikel 30bis/2] erwähnten Abgaben werden geschuldet von
jedem am ersten Januar des Haushaltsjahrs genehmigten Betrieb, für jede Praktik, die am
ersten Januar des Haushaltsjahrs Gegenstand einer ein Jahr oder länger gültigen
Genehmigung ist, sowie für jede Person oder jeden Betrieb, die beziehungsweise der am
ersten Januar dieses Jahres für ein Jahr oder länger zugelassen oder registriert worden ist.
§ 3 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Agentur und zu Lasten
der Nationalen Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Angereicherte Spaltmaterialien
(NERAS) erhoben werden, werden wie folgt festgelegt:
Einrichtung
Projekt
Jahr
2009
Jahr
2010
Jahr
2011
Jahr
2012
Jahr
2013
Ab dem
Veranlagungsjahr 2014
anwendbarer Betrag
NERAS NIRAS ONDRAF
Endlager für Abfälle der
Kategorie A
1.150.000 1.173.000 1.196.460 1.220.389 1.244.797
1.269.693
NERAS NIRAS ONDRAF
Forschungs- und
Entwicklungsprogramm
im Hinblick auf die
Ablagerung der Abfälle
der Kategorien B und C
1.020.000 1.040.400 1.061.208 1.082.432 1.104.081
1.126.162
Diese Beträge werden für die Dienstleistungen verwendet, die die Agentur [im
Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Projekte] im Auftrag der NERAS ausführen muss.
Sobald die NERAS oder ihr Beauftragter eine Genehmigung erhält, wird die in
vorliegendem Paragraphen für das betreffende Projekt erwähnte Abgabe nicht mehr
geschuldet. Sie sind Gegenstand einer teilweisen Befreiung und einer Erstattung von Amts
wegen pro rata temporis für den Teil des Haushaltsjahrs, der zum Zeitpunkt der Erteilung der
Genehmigung noch nicht abgelaufen ist.
Sobald die Genehmigung erteilt ist, kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen und innerhalb eines Jahres durch Gesetz bestätigten Erlass beschließen, in
Artikel 30bis/1 § 1 eine neue Art genehmigter Betrieb, nämlich eine Anlage für die endgültige
Ablagerung radioaktiver Abfälle, hinzuzufügen und ihm eine jährliche Abgabe aufzuerlegen,
die im selben Erlass bestimmt werden muss.
[§ 3bis - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Agentur und zu
Lasten des Studienzentrums für Kernenergie erhoben werden, werden unbeschadet der
Beträge, die dieser Betreiber gemäß § 1 und gemäß den Artikeln 30bis/2 und 30bis/3 schuldet,
wie folgt festgelegt:
Betrieb
Studienzentrum für Kernenergie
Projekt Jahr 2013 Jahr 2014 Jahr 2015
Myrrha
704.975
719.075
733.456
Diese Beträge werden für die Dienstleistungen verwendet, die die Agentur im Rahmen
des in Absatz 1 erwähnten Projekts Myrrha für das Studienzentrum für Kernenergie erbringen
muss.
Sobald der König gemäß Artikel 16 § 2 die dem Studienzentrum für Kernenergie oder
dessen Beauftragtem erteilte Genehmigung für den Betrieb, der Gegenstand des Projekts ist,
bestätigt, wird die in vorliegendem Paragraphen für das betreffende Projekt erwähnte Abgabe
nicht mehr geschuldet. Das Studienzentrum für Kernenergie oder sein Beauftragter ist
Gegenstand einer teilweisen Befreiung und einer Erstattung von Amts wegen pro rata
temporis für den Teil des Haushaltsjahrs, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Bestätigung noch nicht abgelaufen ist.]
§ 4 - [Zur vollständigen oder teilweisen Deckung der aus dem Noteinsatzplan für
nukleare Risiken hervorgehenden Verwaltungs-, Funktions-, Studien- und Investitionskosten
wird zugunsten des Staates eine jährliche Abgabe zu Lasten der Betreiber von
Leistungsreaktoren festgelegt, deren Betrag wie folgt festgelegt wird:
Beschreibung des genehmigten Betriebs, der
genehmigten oder registrierten Tätigkeit oder
der zugelassenen Personen oder Dienste
REAKTOREN
Kernreaktoren für die Stromerzeugung
Leistungsreaktor Doel 1
Leistungsreaktor Doel 2
Leistungsreaktor Doel 3
Leistungsreaktor Doel 4
Leistungsreaktor Tihange 1
Leistungsreaktor Tihange 2
Leistungsreaktor Tihange 3
Jahr 2014
Jahr 2015
Jahr 2016
3.896.693,20
-
290.378,20
290.378,20
674.643,12
696.773,56
645.135,86
675.984,36
701.333,77
296.185,76
296.185,76
688.135,98
710.709,03
658.038,58
689.504,04
715.360,44
Die Beträge werden alle drei Jahre bewertet.
Diese Abgabe zugunsten des Staates wird dem Fonds für Risiken von Nuklearunfällen
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zugeführt.]
§ 5 - Im Laufe des ersten Quartals jedes Haushaltsjahrs sendet die Agentur den in den
Paragraphen 1 und 3 erwähnten Abgabepflichtigen eine Zahlungsaufforderung zu. In der
Zahlungsaufforderung ist der zu zahlende Betrag der Abgabe angegeben. Der zu zahlende
Betrag der jährlichen Abgabe muss auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto
der Agentur eingezahlt werden.
Für die Abgaben, die vor Ende des Monats nach dem Monat der Zusendung der
Zahlungsaufforderung nicht bezahlt worden sind, sendet die Agentur eine Mahnung per
Einschreiben. Wenn der Abgabepflichtige dieser Mahnung nicht binnen vierzehn
Kalendertagen nach Empfang Folge leistet, wird die Abgabe von Amts wegen um 25 Prozent
erhöht.
Für die in § 4 erwähnte Abgabe sendet der Föderale Öffentliche Dienst Inneres dem
Abgabepflichtigen eine Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung ist der zu
zahlende Betrag der Abgabe angegeben. Der jährlich zu zahlende Betrag der Abgabe muss
auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto eingezahlt werden.]
[Art. 30bis/1 eingefügt durch Art. 271 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom
29. Dezember 2008); § 1 Tabelle abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des G. (I) vom
29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012); § 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom
15. Mai 2014 (B.S. vom 18. Juli 2014); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des G. vom
30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011); § 3bis eingefügt durch Art. 33 Nr. 2 des G. (I) vom
29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012); § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom
15. Mai 2014 (B.S. vom 18. Juli 2014)]
[Art. 30bis/2 - [Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Agentur und
zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen und der registrierten Personen
erhoben werden, werden wie folgt festgelegt:
Ab dem
Beschreibung des genehmigten Betriebs,
Veranlagungsder genehmigten oder registrierten
Jahr 2013 Jahr 2014 Jahr 2015
jahr 2016
Tätigkeit oder der zugelassenen
anwendbarer
Personen oder Dienste
Betrag
REAKTOREN
Kernreaktoren für die Stromerzeugung,
3.109
3.172
pro Megawatt installierter Leistung
Leistungsreaktor Doel 1
1.636.934
1.669.673
Leistungsreaktor Doel 2
1.636.934
1.669.673
Leistungsreaktor Doel 3
3.273.868
3.339.346
Leistungsreaktor Doel 4
3.273.868
3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 1
3.273.868
3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 2
3.273.868
3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 3
3.273.868
3.339.346
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit
einer thermischen Leistung von höchstens
6.072
6.193
6.471
6.600
fünf Megawatt
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit
einer thermischen Leistung von über fünf
31.094
31.716
33.139
33.801
Megawatt
Abbau von Kernreaktoren für die
364.304 371.590
388.256
396.022
Stromerzeugung
Abbau von Kernreaktoren für
15.547
15.858
16.569
16.901
Ab dem
Beschreibung des genehmigten Betriebs,
Veranlagungsder genehmigten oder registrierten
Jahr 2013 Jahr 2014 Jahr 2015
jahr 2016
Tätigkeit oder der zugelassenen
anwendbarer
Personen oder Dienste
Betrag
Forschungszwecke, mit einer thermischen
Leistung von über fünf Megawatt
Abbau von Kernreaktoren für
Forschungszwecke, mit einer thermischen
3.036
3.097
3.236
3.301
Leistung von höchstens fünf Megawatt
BETRIEBE DER KLASSE I
Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der
Kernreaktoren für die Stromerzeugung
31.094
31.716
33.139
33.801
und für Forschungszwecke
Abbau von Betrieben der Klasse I, mit
Ausnahme der Kernreaktoren für die
15.547
15.858
16.569
16.901
Stromerzeugung und für Forschungszwecke
BETRIEBE DER KLASSE II
Betriebe der Klasse II, in denen
radioaktive Stoffe aus bestrahlten
11.361
11.588
12.108
12.350
spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo
diese zum Verkauf verpackt werden
Abbau von Betrieben der Klasse II, in
denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten
5.680
5.794
6.054
6.175
spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo
diese zum Verkauf verpackt werden
Betriebe der Klasse II, in denen sich ein
oder mehrere zu Forschungszwecken oder
zur Erzeugung von Radionukliden
verwendete Teilchenbeschleuniger (mit
5.680
5.794
6.054
6.175
Ausnahme von Elektronenmikroskopen)
befinden, sowie Betriebe, in denen diese
Teilchenbeschleuniger hergestellt und/oder
getestet werden
Betriebe der Klasse II mit einem oder
mehreren Teilchenbeschleunigern für die
1.818
1.855
1.938
1.977
direkte Behandlung von Patienten
Andere Betriebe der Klasse II mit einem
5.680
5.794
6.054
6.175
oder mehreren Teilchenbeschleunigern
Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem
2.840
2.897
3.027
3.087
oder mehreren Teilchenbeschleunigern
Betriebe der Klasse II, in denen sich
Bestrahlungsanlagen mit einer Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder
mehr aufweist, befinden, mit Ausnahme der
5.680
5.794
6.054
6.175
Bestrahlungseinheiten für die Behandlung
von Patienten und mit Ausnahme der
Strahlenquellen, die unter allen Umständen
in der Abschirmung bleiben
Ab dem
Beschreibung des genehmigten Betriebs,
Veranlagungsder genehmigten oder registrierten
Jahr 2013 Jahr 2014 Jahr 2015
jahr 2016
Tätigkeit oder der zugelassenen
anwendbarer
Personen oder Dienste
Betrag
Betriebe der Klasse II, in denen
radioaktive Stoffe in industriellen Mengen
5.680
5.794
6.054
6.175
zum Verkauf verpackt werden
Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der in
1.818
1.855
1.938
1.977
vorliegender Tabelle erwähnten Betriebe
BETRIEBE DER KLASSE III
Betriebe der Klasse III mit einem oder
107
109
114
116
mehreren Röntgenapparaten
Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der
Betriebe mit einem oder mehreren
214
218
228
232
Röntgenapparaten
MOBILE ANLAGEN
Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit
36.363
37.090
38.754
39.529
Atomantrieb
Mobile Anlagen und zeitweilige oder
gelegentliche Tätigkeiten, mit Ausnahme
der ausschließlich im Rahmen der Human227
232
242
247
oder Veterinärmedizin benutzten mobilen
Röntgenapparate, mit einer nominalen
Spitzenspannung von höchstens 200 kV
Ausschließlich im Rahmen der Humanoder Veterinärmedizin benutzte mobile
227
232
242
247
Röntgenapparate, mit einer nominalen
Spitzenspannung von höchstens 200 kV
TÄTIGKEITEN
Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt werden und die von der
727
742
775
791
Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind
Registrierte Importeure, die radioaktive
Stoffe ausschließlich für den Eigengebrauch
545
556
581
593
einführen
Registrierte Importeure, die radioaktive
1.091
1.113
1.163
1.186
Stoffe für den weiteren Vertrieb einführen
Transporteure von radioaktiven Stoffen,
Inhaber einer oder mehrerer allgemeiner
Transportgenehmigungen (mit Ausnahme
2.182
2.225
2.325
2.371
der spezifischen Beförderung von
abgebauten Blitzableitern)
Transporteure von radioaktiven Stoffen, für
1.455
1.484
1.551
1.582
jede besondere Transportgenehmigung
Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Produkten für
3.636
3.709
3.875
3.953
die In-vivo-Verwendung oder zur Therapie
Ab dem
Beschreibung des genehmigten Betriebs,
Veranlagungsder genehmigten oder registrierten
Jahr 2013 Jahr 2014 Jahr 2015
jahr 2016
Tätigkeit oder der zugelassenen
anwendbarer
Personen oder Dienste
Betrag
in der Human- oder Veterinärmedizin
Inhaber einer Genehmigung für die
Vermarktung von radioaktiven Produkten
1.212
1.236
1.291
1.317
für die In-vitro-Verwendung in der
Human- oder Veterinärmedizin
]]
[Art. 30bis/2 eingefügt durch Art. 34 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)
und ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Mai 2014 (B.S. vom 18. Juli 2014)]
[Art. 30bis/3 - § 1 - Eine Zusatzabgabe wird für das Haushaltsjahr 2012 zugunsten der
Agentur und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen erhoben. Die
Beträge dieser Zusatzabgabe werden wie folgt festgelegt:
Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten oder Jahr 2012
registrierten Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste
REAKTOREN
Kernreaktoren für die Stromerzeugung, pro Megawatt installierter Leistung
331
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von
647
höchstens fünf Megawatt
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von
3.312
über fünf Megawatt
Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung
38.798
Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen
1.656
Leistung von über fünf Megawatt
Abbau der Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen
323
Leistung von höchstens fünf Megawatt
BETRIEBE DER KLASSE I
Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die
3.312
Stromerzeugung und für Forschungszwecke
Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die
1.656
Stromerzeugung und für Forschungszwecke
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Zusatzabgaben werden geschuldet von jedem am ersten
April des Haushaltsjahrs 2012 genehmigten Betrieb, für jede Praktik, die am ersten
April 2012 Gegenstand einer Genehmigung ist, deren Gültigkeitsdauer noch mindestens bis
zum 31. Dezember 2012 läuft, sowie für jede Person oder jeden Betrieb, die beziehungsweise
der am ersten April 2012 für einen Zeitraum zugelassen oder registriert ist, der noch
mindestens bis zum 31. Dezember 2012 läuft.
§ 3 - Eine Ergänzungsabgabe wird für das Haushaltsjahr 2012 zugunsten der Agentur
und zu Lasten des Studienzentrums für Kernenergie erhoben. Der Betrag dieser
Ergänzungsabgabe, die unbeschadet der Beträge, die dieser Betreiber gemäß den
Artikeln 30bis/1, 30bis/2 oder 30bis/3 § 1 schuldet, erhoben wird, wird wie folgt festgelegt:
Betrieb
Studienzentrum für Kernenergie
Projekt
Myrrha
Jahr 2012
691.152
Diese Beträge werden für die Dienstleistungen verwendet, die die Agentur im
Haushaltsjahr 2012 im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Projekts Myrrha für das
Studienzentrum für Kernenergie erbringen muss.
Sobald der König gemäß Artikel 16 § 2 die dem Studienzentrum für Kernenergie oder
dessen Beauftragtem erteilte Genehmigung für den Betrieb, der Gegenstand des Projekts ist,
bestätigt, wird die in vorliegendem Paragraphen für das betreffende Projekt erwähnte Abgabe
nicht mehr geschuldet. Das Studienzentrum für Kernenergie oder sein Beauftragter sind
Gegenstand einer teilweisen Befreiung und einer Erstattung von Amts wegen pro rata
temporis für den Teil des Haushaltsjahrs, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Bestätigung noch nicht abgelaufen ist.
§ 4 - Im Laufe des zweiten Quartals des Haushaltsjahrs 2012 sendet die Agentur den
in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Abgabepflichtigen eine Zahlungsaufforderung zu. In
der Zahlungsaufforderung ist der zu zahlende Betrag der Abgabe angegeben. Der zu zahlende
Betrag der Abgabe muss auf das in der Zahlungsaufforderung erwähnte Konto der Agentur
eingezahlt werden.
Für die Abgaben, die vor Ende des Monats nach dem Monat der Zusendung der
Zahlungsaufforderung nicht bezahlt worden sind, sendet die Agentur eine Mahnung per
Einschreiben. Wenn dieser Mahnung nicht binnen vierzehn Kalendertagen nach Empfang
Folge geleistet wird, wird die Abgabe von Amts wegen um 25 Prozent erhöht.]
[Art. 30bis/3 eingefügt durch Art. 35 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]
[Art. 30ter - § 1 - Für die Jahre 2001 bis 2006 gelten die Zahlungsaufforderungen, die
die Agentur und der Fonds für Risiken von Nuklearunfällen jedem Abgabepflichtigen in
diesem Zeitraum auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 24. August 2001 zur
Festlegung der Beträge und der Zahlungsweise der in Anwendung der Vorschriften in Bezug
auf ionisierende Strahlungen erhobenen Gebühren zugesandt haben, als Zahlungsaufträge im
Sinne des vorliegenden Gesetzes.
§ 2 - Eine in vorliegendem Gesetz erwähnte Befreiung von der Abgabe wird
Abgabepflichtigen gewährt, die für die Jahre 2001 bis 2006 eine jährliche Gebühr auf der
Grundlage des Königlichen Erlasses vom 24. August 2001 zur Festlegung der Beträge und der
Zahlungsweise der in Anwendung der Vorschriften in Bezug auf ionisierende Strahlungen
erhobenen Gebühren gezahlt haben.]
[Art. 30ter eingefügt durch Art. 4 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 8. Juni 2007)]
[Art. 30quater - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmen, dass Gebühren erhoben werden:
1. zugunsten der Agentur bei Einreichung einer Meldung, eines Antrags auf
Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung oder Registrierung und zu Lasten des Antragstellers oder
Einreichers,
2. zugunsten von Gesellschaften, Verbänden, Partnerschaften oder anderen
juristischen Einheiten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die von der Agentur geschaffen
worden sind oder unter ihrer Aufsicht und ihrer Verantwortung handeln, um die durch die
Ausführung der in Artikel 15 erwähnten Kontrollaufträge entstehenden Kosten zu decken.]
[Art. 30quater eingefügt durch Art. 272 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom
29. Dezember 2008)]
[Art. 30quinquies - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes geschuldeten [Abgaben,
Ergänzungsabgaben, Zusatzabgaben und Gebühren] können vom Generaldirektor der Agentur
per Zahlungsbefehl beigetrieben werden. Die Zahlungsbefehle werden per
Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt.
Der Zahlungsbefehl beinhaltet einen Befehl zur Zahlung binnen dreißig Kalendertagen
bei Strafe der Vollstreckung durch Pfändung sowie eine Rechtfertigung der geforderten
Beträge und eine Kopie des Vollstreckungsbefehls.
Der Gebühren- beziehungsweise Abgabepflichtige kann beim Gericht Erster Instanz in
Brüssel Einspruch gegen das Zwangsverfahren einlegen.
Der Einspruch muss zur Vermeidung der Nichtigkeit mit Gründen versehen sein; er
wird binnen dreißig Kalendertagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls durch eine
Ladung an die Föderalagentur für Nuklearkontrolle per Gerichtsvollzieherurkunde eingelegt.
Der Einspruch schiebt die Vollstreckung des Zwangsverfahrens nicht auf.
Die Kosten für die Zustellung des Zahlungsbefehls und die Kosten für die
Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Schuldners, außer wenn
der Einspruch für zulässig und begründet erklärt wird; in diesem Fall gehen diese Kosten zu
Lasten der Agentur. Die Zustellungskosten werden nach den Regeln festgelegt, die für
Handlungen der Gerichtsvollzieher in Zivil- und Handelssachen gelten.]
[Art. 30quinquies eingefügt durch Art. 273 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom
29. Dezember 2008); Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 des G. (I) vom 29. März 2012
(B.S. vom 6. April 2012)]
Art. 31 - [§ 1 - Die Agentur wird finanziert durch:
1. [die in den Artikeln 30bis, 30bis/1, 30bis/2, 30bis/3 und 30ter erwähnten Abgaben,
Ergänzungsabgaben und Zusatzabgaben,]
2. die in Artikel 30quater § 1 Nr. 1 erwähnten Gebühren,
3. die in den Artikeln 53 bis 64 erwähnten administrativen Geldbußen,
4. die Entschädigungen für zusätzliche besondere Leistungen, die zu den von den in
Artikel 30quater erwähnten natürlichen oder juristischen Personen bezahlten Gebühren
hinzukommen und zur Ausführung des in § 3 erwähnten Auftrags erforderlich sind,
5. Schenkungen und Vermächtnisse,
6. Dotationen
Der Ertrag der in Anwendung von Artikel 3bis des Gesetzes vom 29. März 1958 über
den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen erhobenen
Gebühren, der dem für den nuklearen Bereich zuständigen Dienst des Ministeriums der
Beschäftigung und der Arbeit und dem entsprechenden Dienst des Ministeriums der Sozialen
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zugeteilt wird, wird nach einem im
Einvernehmen mit dem Minister des Haushalts und dem Aufsichtsminister der Agentur
festgelegten Zeitplan auf das Konto der Agentur übertragen.
Die im Laufe des Haushaltsjahrs im Haushaltsplan dieser Dienste bereitgestellten
Mittel werden in den Haushaltsplan der Agentur eingetragen.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 45 § 1 übernimmt die Agentur alle Güter,
Rechte und Verpflichtungen, die der Staat mittels der aufgrund von Artikel 3bis § 1 Nr. 1 des
vorerwähnten Gesetzes vom 29. März 1958 erworbenen finanziellen Mittel erworben hat
beziehungsweise eingegangen ist. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Modalitäten für die Übertragung des Eigentums an den Besitztümern dieser
Dienste. Das Archiv der föderalen Dienste und Provinzialdienste, deren Zuständigkeiten
entweder gemäß den Artikeln 14 und 51 oder gemäß Artikel 16 der Agentur übertragen
werden, kommt der Agentur zu.
§ 2 - Sämtliche Kosten und Investitionen in Zusammenhang mit den Tätigkeiten der
Agentur gehen zu Lasten der Gesellschaften, Einrichtungen oder Personen, für die sie
Leistungen erbringt, innerhalb der [in den Artikeln 30bis, 30bis/1, 30bis/2, 30bis/3, 30ter,
30quater und 31 §§ 3 und 4] festgelegten Grenzen.
§ 3 - Gegebenenfalls fügt die Agentur den Gebühren, die von den in Artikel 30quater
erwähnten natürlichen oder juristischen Personen bezahlt werden, die Kosten bestimmter
zusätzlicher besonderer Leistungen, die zur Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind,
hinzu.
Nach Stellungnahme des Verwaltungsrats der Agentur legt der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass den Stundentarif für die zusätzlichen besonderen Leistungen, die
durch oder für Rechnung der Agentur erbracht werden, fest.
§ 4 - Wenn die Agentur Einsätze verrichtet oder verrichten lässt im Rahmen des
Schutzes von Grundstücken, Böden oder Gebäuden gegen radiologische Verschmutzung oder
im Rahmen einer Dauerbelastung von Personen durch ionisierende Strahlungen infolge der
Nachwirkungen von radiologischen Notstandsituationen, von Berufstätigkeiten oder
Arbeitsverfahren und/oder von anderen Tätigkeiten beziehungsweise Verfahren, wälzt die
Agentur die Kosten dieser Einsätze auf die Betriebe ab, die die radiologische Verschmutzung
oder die Dauerbelastung verursacht haben.
Nach Stellungnahme des Verwaltungsrats der Agentur legt der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass den Stundentarif für die in Absatz 1 erwähnten Einsätze fest.
§ 5 - Die Agentur muss auf ihr finanzielles Gleichgewicht achten.]
[Art. 31 ersetzt durch Art. 274 des G. vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom
29. Dezember 2008); § 1 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 37 Nr. 1 des G. (I) vom
29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012); § 2 abgeändert durch Art. 37 Nr. 2 des G. (I) vom
29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]
Art. 32 - Die Buchhaltung der Agentur wird nach den im Handelssektor üblichen
Methoden organisiert. Dabei werden die durch das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die
Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen und die durch die Erlasse zur
Ausführung dieses Gesetzes festgelegten Regeln berücksichtigt.
Der Verwaltungsrat der Agentur bestimmt einen Revisor, der unter den Mitgliedern
des Instituts der Betriebsrevisoren gewählt wird.
Art. 33 - Der Revisor sendet den Ministern, denen die Agentur untersteht, und dem
Verwaltungsrat der Agentur mindestens einmal pro Jahr bei der Erstellung der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung oder des Jahresabschlusses einen Bericht über den Stand der
Aktiva und Passiva sowie über die Betriebsergebnisse zu. Er weist sie unverzüglich auf jede
Fahrlässigkeit, jede Unregelmäßigkeit und allgemein jede Sachlage hin, die das finanzielle
Gleichgewicht der Agentur gefährden kann.
Art. 34 - Der Verwaltungsrat der Agentur legt jedes Jahr vor dem 1. [November] den
Haushaltsplan des folgenden Rechnungsjahres fest und billigt [vor dem 1. Juni] die
Rechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahres. Die von der Agentur abgeschlossenen
Rechnungen werden den Ministern, denen sie untersteht, und dem Minister der Finanzen
übermittelt. Dieser leitet sie zur Kontrolle an den Rechnungshof weiter.
[Art. 34 abgeändert
31. Dezember 2003)]
durch
Art. 417
des
G.
vom
22. Dezember 2003
(B.S.
vom
KAPITEL VI - Verwaltung der Agentur
Art. 35 - Die Agentur wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus einem
Vorsitzenden und dreizehn Mitgliedern zusammensetzt, die alle stimmberechtigt sind und
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der für die Agentur zuständigen
Minister vom König bestellt werden. Diese Bestellung erfolgt auf der Grundlage ihrer im
Bestellungserlass erwähnten besonderen wissenschaftlichen und beruflichen Fähigkeiten auf
dem Gebiet des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen.
Der
Verwaltungsrat
zählt
ebenso
viele
französischsprachige
wie
niederländischsprachige Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.
[Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass genauere Regeln in
Bezug auf die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Verwaltungs- und
Begutachtungsorgane der Agentur festlegen.]
[Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrats vertreten den Staat.]
[Art. 35 Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 15. Januar 1999 (B.S. vom
26. Januar 1999); Abs. 4 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom
18. April 2011)]
Art. 36 - Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom König
für einen Zeitraum von sechs Jahren bestellt. Ihr Mandat ist nach den für die Ernennung
vorgesehenen Regeln erneuerbar. Das Mandat endet von Rechts wegen, wenn der Inhaber das
Alter von [siebzig Jahren] erreicht.
In Abweichung von Absatz 1 endet das Mandat der Hälfte der Mitglieder des ersten
Verwaltungsrats nach einem Zeitraum von drei Jahren.
Die Verwalter der Agentur können durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach
gleich lautender, mit Gründen versehener und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen verabschiedeter Stellungnahme des Verwaltungsrats abberufen werden.
[Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom
18. April 2011)]
Art. 37 - Es wird ein Wissenschaftlicher Rat geschaffen, der beauftragt ist, die
Agentur hinsichtlich ihrer Kontrollpolitik zu beraten und insbesondere gemäß Artikel 16 vor
der Ausstellung von Genehmigungen für neue kerntechnische Anlagen oder bei der
Erneuerung von Genehmigungen eine Stellungnahme abzugeben. Der König bestimmt die
Zusammensetzung und die Befugnisse des Wissenschaftlichen Rates, der sich aus
Spezialisten auf dem Gebiet der Kernenergie und der Sicherheit zusammensetzt.
Der Verwaltungsrat gewährleistet die Konzertierung zwischen der Agentur und den
beteiligten Kreisen und insbesondere den Betreibern der kerntechnischen Anlagen.
Art. 38 - [Unbeschadet anderer durch oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehener
Einschränkungen ist die Ausübung des Mandats des Vorsitzenden oder eines Verwalters bei
der Agentur oder bei jeder anderen Einrichtung beziehungsweise Einheit, auf die die Agentur
auf der Grundlage von Artikel 28 zurückgreift, unvereinbar mit folgenden Mandaten oder
Funktionen:]
1. Mitglied des Europäischen Parlaments,
2. Mitglied der Abgeordnetenkammer oder des Senats,
3. Mitglied der Föderalregierung,
4. [Mitglied eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments oder einer Gemeinschaftsoder Regionalregierung,]
5. Gouverneur einer Provinz oder Mitglied des ständigen Ausschusses eines
Provinzialrates,
6. Mitglied eines Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder Präsident eines
öffentlichen Sozialhilfezentrums,
7. Mitglied des Personals der Agentur oder einer Person beziehungsweise Einrichtung,
die entweder direkt oder indirekt über eine zugelassene Einrichtung der Kontrolle der Agentur
untersteht, mit Ausnahme der Personalmitglieder von Universitäten oder Hochschulen, die
kein direktes Interesse an den Aufträgen der Agentur haben[,]
[8. Vorsitzender oder Mitglied des Verwaltungsrats bei einer Einrichtung, die der
Kontrolle der Agentur untersteht, mit Ausnahme der Universitäten und Hochschulen, die kein
direktes Interesse an den Aufträgen der Agentur haben, und mit Ausnahme der juristischen
Einheiten, die die Agentur eigens auf der Grundlage von Artikel 28 geschaffen hat.]
[Ein Personalmitglied der Agentur darf kein Mitglied des Verwaltungsrats einer
Einrichtung sein, die der Kontrolle der Agentur untersteht.]
Diese Unvereinbarkeiten gelten bis zum Ende des auf das Ende des Mandats
beziehungsweise der Funktion folgenden Jahres.
Verstößt ein Verwalter gegen die oben erwähnten Bestimmungen, muss er die
betreffenden Mandate oder Funktionen niederlegen. Versäumt er es, dies zu tun, wird von
Rechts wegen davon ausgegangen, dass er sein Mandat bei der Agentur niedergelegt hat.
[Art. 38 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 131 Nr. 1 des G. vom
21. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013); Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 27 des
G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 1 Nr. 7 abgeändert durch Art. 131
Nr. 2 des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013); Abs. 1 Nr. 8 eingefügt
durch Art. 131 Nr. 3 des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom 31. Dezember 2013); neuer
Absatz 2 eingefügt durch Art. 131 Nr. 4 des G. vom 21. Dezember 2013 (B.S. vom
31. Dezember 2013)]
Art. 39 - Der Verwaltungsrat vertritt die Agentur in Gerichtsverfahren.
Der Verwaltungsrat kann auf eigene Verantwortung dem Generaldirektor einen Teil
seiner Befugnisse übertragen. Befugnisübertragungen können nur aufgrund besonderer
Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen, wobei dieser den Gegenstand und den Umfang
jeder übertragenen Befugnis bestimmt. Der Vorsitzende und der Generaldirektor vertreten
gemeinsam die Agentur in authentischen und privatschriftlichen Urkunden.
Art. 40 - Der König bestimmt den Betrag der Entschädigungen, die den Mitgliedern
des Verwaltungsrats bewilligt werden können. Er legt den Betrag der Entschädigungen für
Fahrt- und Aufenthaltskosten fest.
Art. 41 - Die tägliche Geschäftsführung der Agentur, ihre Vertretung hinsichtlich
dieser Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats werden dem
Generaldirektor anvertraut, der durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen
erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren vom König bestellt wird. Er kann nur durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass nach gleich lautender und mit Gründen versehener
Stellungnahme von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats abberufen werden.
Der Vorsitzende und der Generaldirektor gehören unterschiedlichen Sprachrollen an.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Generaldirektors und der Agentur werden
in einem gemäß dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erstellten
Arbeitsvertrag geregelt. Bei der Verhandlung dieses Vertrags wird die Agentur durch den
Verwaltungsrat vertreten.
Der Generaldirektor, der zum Zeitpunkt seiner Ernennung an den Staat oder eine dem
Staat unterstehende öffentlich-rechtliche juristische Person statutarisch gebunden ist, wird
gemäß den Modalitäten des betreffenden Statuts für die gesamte Dauer seines Mandats von
Rechts wegen zur Verfügung gestellt. Während dieses Zeitraums behält er seine Ansprüche
auf Beförderung und Aufsteigen im Gehalt.
Ist der Generaldirektor zum Zeitpunkt seiner Ernennung an den Staat oder eine dem
Staat unterstehende öffentlich-rechtliche juristische Person vertraglich gebunden, wird der
betreffende Vertrag für die gesamte Dauer seines Mandats von Rechts wegen ausgesetzt.
Während dieses Zeitraums behält er seine Ansprüche auf Beförderung und Aufsteigen im
Gehalt.
Art. 42 - Die Agentur unterliegt den Rechtsvorschriften in Bezug auf öffentliche
Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
Art. 43 - Die Agentur wird so organisiert, dass die Reglementierungsfunktion und die
Kontrollfunktion unabhängig voneinander ausgeführt werden.
Art. 44 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 46 wird das Personal im
Rahmen eines gemäß dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erstellten
Arbeitsvertrags eingestellt, und zwar in Abweichung von Artikel 8 §§ 2 und 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 16. Juli 1982 über die Anwerbung in bestimmten
öffentlichen Diensten.
Auf Vorschlag des Generaldirektors und mit der Genehmigung der für die Agentur
zuständigen Minister legt der Verwaltungsrat Folgendes fest:
1. den Stellenplan,
2. die Regelung in Sachen Anwerbung, Laufbahn, Besoldung und Sozialvorteile des
Personals,
[3. eine eventuelle Zusatzprämie für die statutarischen Personalmitglieder, die der
Agentur aufgrund von Artikel 46bis zur Verfügung gestellt werden.]
Die Arbeitsbedingungen des Personals entsprechen mindestens den im Gesetz vom
20. Februar 1990 über die Bediensteten der Verwaltungen und bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses vorgesehenen Bedingungen.
Die Agentur muss ständig die Ausbildung ihrer Personalmitglieder auf internationalem
Niveau entsprechend den ihnen anvertrauten Aufträgen gewährleisten.
[...]
[Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom
6. Juni 2014, Err. vom 8. Juli 2014); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 des G. vom
12. Dezember 1997 (B.S. vom 18. Dezember 1997)]
Art. 45 - [§ 1 - Die statutarischen und Vertragspersonalmitglieder des Ministeriums
der Beschäftigung und der Arbeit, des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der
Volksgesundheit und der Umwelt, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der
Auswärtigen Angelegenheiten, des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten und des
Ministeriums der Justiz, die den für den nuklearen Bereich zuständigen Diensten attachiert
sind, sowie die Mitglieder des wissenschaftlichen Personals des Wissenschaftlichen Instituts
für Volksgesundheit Louis Pasteur mit Aufträgen im nuklearen Bereich können von der
Agentur übernommen werden, nach Auswahl durch ihren Verwaltungsrat. Diese Übernahme
erfolgt mindestens unter Beibehaltung ihrer Arbeitsbedingungen.
[Die
übernommenen
Personalmitglieder,
die
die
Eigenschaft
eines
Gerichtspolizeioffiziers innehaben, verlieren diese Eigenschaft von Amts wegen bei der
Übernahme durch die Agentur.]
§ 2 - Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten,
gemäß denen die mit Aufgaben im nuklearen Bereich beauftragten Personalmitglieder von
Einrichtungen öffentlichen Interesses von der Agentur übernommen werden können.
§ 3 - Die Agentur kann das Besoldungs- und Verwaltungsstatut der übernommenen
Personalmitglieder anpassen, um die verschiedenen Statuten, die auf das Personal der Agentur
anwendbar sind, gemäß den Bestimmungen von Artikel 44 zu harmonisieren.]
[Art. 45 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 12. Dezember 1997 (B.S. vom 18. Dezember 1997);
§ 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err.
vom 8. Juli 2014)]
Art. 46 - [...]
[Art. 46 aufgehoben durch Art. 16 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err.
vom 8. Juli 2014)]
[Art. 46bis - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 45 § 1 und 46 werden die vom
Verwaltungsrat ausgewählten statutarischen Personalmitglieder der in Artikel 45 erwähnten
öffentlichen Dienste nach einem Aufruf im Belgischen Staatsblatt der Agentur zur Verfügung
gestellt.
§ 2 - Die zur Verfügung gestellten Personalmitglieder, die in § 1 erwähnt sind,
unterliegen weiterhin dem Verwaltungsstatut, dem Besoldungsstatut und der
Pensionsregelung, die in ihrem ursprünglichen Dienst in Kraft sind. Sie behalten in ihrem
ursprünglichen Dienst ihre Ansprüche auf Beförderung.
§ 3 - Der Zeitraum der Zurverfügungstellung an die Agentur gilt als Zeitraum aktiven
Dienstes.
§ 4 - Die zur Verfügung
Generaldirektor der Agentur
gestellten
Personalmitglieder
unterstehen
dem
§ 5 - [Die zur Verfügung gestellten Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Justiz, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers innehaben, behalten diese
Eigenschaft bis zum 1. Januar 2015.
In Abweichung von Artikel 9 können die Personalmitglieder der anderen öffentlichen
Dienste, die in Artikel 45 § 1 erwähnt sind, während der Zurverfügungstellung vom König
mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers versehen werden. Sie behalten diese
Eigenschaft bis zum 1. Januar 2015.
Der König kann für den Verlust der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers ein
Datum festlegen, das vor dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Datum liegt.]
§ 6 - Während der Zurverfügungstellung kann die vom statutarischen Personalmitglied
verlassene Stelle in keiner Weise vergeben werden.
§ 7 - Die Besoldung des zur Verfügung gestellten Personalmitglieds entspricht der
Besoldung, auf die es in seinem ursprünglichen Dienst Anrecht hat, einschließlich eventueller
Zulagen und Entschädigungen. Sie wird von der Agentur ausgezahlt. Zu diesem Zweck teilt
der ursprüngliche Dienst der Agentur alle zweckdienlichen Informationen mit.
Der ursprüngliche Dienst kann jedoch die Auszahlung der Besoldung des zur
Verfügung gestellten Personalmitglieds fortsetzen. In diesem Fall verlangt er die
Rückzahlung der ausgezahlten Beträge mittels einer vierteljährlichen Aufstellung der
zurückzuzahlenden Beträge.
Die Agentur erstattet die gesamte Haushaltsausgabe. Die Arbeitgeberbeiträge zur
sozialen Sicherheit, die Kinderzulagen, das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage sind in
jedem Fall in der gesamten Haushaltsausgabe einbegriffen.
§ 8 - Das zur Verfügung gestellte Personalmitglied kann unter Berücksichtigung einer
einmonatigen Kündigungsfrist die Beendigung der Zurverfügungstellung beantragen.
Der Verwaltungsrat der Agentur kann der Zurverfügungstellung unter
Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ein Ende setzen. Er informiert den
ursprünglichen Dienst des zur Verfügung gestellten Personalmitglieds darüber.
§ 9 - Bei Beendigung der Zurverfügungstellung stellt sich das Personalmitglied dem
Minister oder der Behörde, dem beziehungsweise der es untersteht, zur Verfügung. Wenn es
sich ohne triftigen Grund dazu weigert oder dies ohne triftigen Grund unterlässt, gilt es nach
zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden.]
[Art. 46bis eingefügt durch Art. 42 des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 4. Mai 1999); § 5
ersetzt durch Art. 17 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014, Err. vom
8. Juli 2014)]
Art. 47 - Das Personal der Agentur trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die
Vertraulichkeit der Daten, von denen es Kenntnis hat, zu gewährleisten. Es verwendet diese
Daten ausschließlich im Rahmen der Ausführung seines Überwachungsauftrags.
Art. 48 - Die Agentur steht unter der gemeinsamen Aufsicht [des für Inneres
zuständigen Ministers].
Die im vorangehenden Absatz erwähnte Aufsicht der Minister wird durch Vermittlung
eines einzigen Regierungskommissars ausgeübt, der durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass vom König ernannt wird. Dieser Kommissar übt ebenfalls die Funktion eines
Beauftragten des Ministers der Finanzen aus, wie in Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom
16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses
vorgesehen.
[Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 § 2 des K.E. vom 7. August 1995 (B.S. vom
7. September 1995)]
KAPITEL VII - [[Sanktionen]
[Kapitel VII mit den früheren Artikeln 49 und 50 ersetzt durch Kapitel VII mit den neuen
Abschnitten I bis III und den neuen Artikeln 49 bis 64 durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 2005
(B.S. vom 29. Juli 2005); Überschrift von Kapitel VII ersetzt durch Art. 13 des G. vom
20. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)]
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmung
Art. 49 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse können mit strafrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungssanktionen
bestraft werden.
Abschnitt II - Strafrechtliche Sanktionen
Art. 50 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner
Ausführungserlasse werden mit einer Geldbuße von 1.000 bis zu 1.000.000 EUR und einer
Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit nur einer dieser Strafen
bestraft.
Mit den gleichen Strafen wird bestraft, wer die Ausführung des Auftrags der in
Artikel 9 erwähnten Personen behindert oder die Mitarbeit verweigert.
Art. 51 - Wenn die in Artikel 50 erwähnten Verstöße in Kriegszeiten begangen
werden, werden sie mit einer Geldbuße von 2.000 bis zu 2.000.000 EUR und einer
Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Art. 52 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich des
Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz oder in
seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstöße.
Abschnitt III - Administrative Geldbußen
Unterabschnitt I - Verwaltungsverfahren
Art. 53 - § 1 - Bei Feststellung von Verstößen gegen das vorliegende Gesetz oder
seine Ausführungserlasse kann der Zuwiderhandelnde mit einer administrativen Geldbuße
von 500 bis zu 100.000 EUR pro Verstoß bestraft werden.
§ 2 - Zudem gehen die Sachverständigenkosten in Zusammenhang mit den in § 1
erwähnten Verstößen zu Lasten des Zuwiderhandelnden.
§ 3 - Die natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung
der administrativen Geldbußen und Kosten, zu denen ihre Organe, ihre Verwalter, die
Mitglieder ihres leitenden und ausführenden Personals, ihre Angestellten und ihre
Beauftragten verurteilt werden.
Art. 54 - Die in Artikel 49 unter Strafe gestellten Taten werden durch [die in Artikel 9
erwähnten Personalmitglieder] in einem Protokoll festgestellt.
Das Original des Protokolls wird dem Prokurator des Königs zugesandt.
Eine Kopie des Protokolls ergeht gleichzeitig an die in Artikel 56 bestimmte Person.
[Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom 6. Juni 2014,
Err. vom 8. Juli 2014)]
Art. 55 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine
sechsmonatige Frist, um die in Artikel 56 erwähnte Person davon in Kenntnis zu setzen, dass
eine Strafverfolgung eingeleitet worden ist.
Die in Artikel 56 erwähnte Person kann keine administrative Geldbuße auf der
Grundlage von Artikel 53 vor Ablauf der sechsmonatigen Frist verhängen, außer wenn der
Prokurator des Königs vorher mitteilt, dass er die Tat nicht weiter verfolgt.
Falls der Prokurator des Königs es versäumt, seine Entscheidung binnen der
festgelegten Frist zu notifizieren, oder auf eine Strafverfolgung verzichtet, kann die in
Artikel 56 erwähnte Person beschließen, das Verwaltungsverfahren einzuleiten.
Art. 56 - Die administrative Geldbuße wird durch die vom König bestimmte Person
auferlegt.
Der König bestimmt die Verfahrensregeln, einschließlich der Ausübung der Rechte
der Verteidigung.
Art. 57 - § 1 - Der Beschluss, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, wird mit
Gründen versehen. Der Betrag der administrativen Geldbuße und die Bestimmungen von
Artikel 58 Absatz 3 werden ebenfalls darin vermerkt.
§ 2 - Die administrative Geldbuße wird im Verhältnis zur Schwere der Taten, die ihr
zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung eines möglichen Rückfalls festgelegt.
§ 3 - Liegen mildernde Umstände vor, kann die in Artikel 56 erwähnte Person eine
administrative Geldbuße auferlegen, die unter dem in Artikel 53 erwähnten Mindestbetrag
liegt, ohne dass die Geldbuße 80 Prozent des im vorerwähnten Artikel festgelegten
Mindestbetrags unterschreiten darf.
§ 4 - Das Zusammentreffen mehrerer Verstöße kann zu einer einzigen administrativen
Geldbuße führen, die im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten steht.
Art. 58 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden und der natürlichen oder
juristischen Person, die für die Zahlung der administrativen Geldbuße zivilrechtlich haftbar
ist, per Einschreiben notifiziert.
Der Beschluss wird ebenfalls dem Prokurator des Königs notifiziert.
Dem Schreiben wird eine Aufforderung zur Zahlung der Geldbuße binnen der Frist
und gemäß den Modalitäten, die vom König festgelegt worden ist, beigefügt.
Art. 59 - Der Zuwiderhandelnde oder die für die Zahlung der administrativen
Geldbuße zivilrechtlich haftbare natürliche oder juristische Person, der beziehungsweise die
den Beschluss der in Artikel 56 erwähnten Person anfechtet, kann zur Vermeidung des
Verfalls innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses durch
Antrag beim zuständigen Gericht Beschwerde einlegen.
Bei einer Beschwerde gegen den Beschluss der vom König bestimmten Person kann
das zuständige Gericht, sofern mildernde Umstände vorliegen, den Betrag einer auferlegten
administrativen Geldbuße unter den in Artikel 53 erwähnten Mindestbetrag herabsetzen, ohne
dass die Geldbuße 80 Prozent des im vorerwähnten Artikel festgelegten Mindestbetrags
unterschreiten darf.
Durch diese Beschwerde wird die Vollstreckung des Beschlusses ausgesetzt.
Art. 60 - Wenn der Zuwiderhandelnde oder die zivilrechtlich haftbare Person es
versäumt, die administrative Geldbuße innerhalb der vorgegebenen Frist zu bezahlen, und
wenn die in Artikel 59 festgelegte Beschwerdemöglichkeit ausgeschöpft ist, ist der Beschluss
zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße vollstreckbar und kann die in Artikel 56
erwähnte Person ein Zwangsverfahren gemäß den vom König festgelegten Modalitäten
einleiten.
Art. 61 - Die in Artikel 56 erwähnte Person kann nach Ablauf einer Frist von einem
Jahr ab dem Tag, an dem die Tat festgestellt wird, keine administrative Geldbuße auferlegen.
Mit der Zahlung gemäß dem Verwaltungsverfahren erlischt zudem die Möglichkeit,
eine Strafverfolgung wegen der erwähnten Taten einzuleiten.
Unterabschnitt II - Vereinfachtes Verwaltungsverfahren
Art. 62 - § 1 - Bei Feststellung eines oder mehrerer der vom König bestimmten
Verstöße kann, sofern die Tat Drittpersonen keinen Schaden zugefügt hat und mit dem
Einverständnis des Zuwiderhandelnden, eine administrative Geldbuße von 125 bis zu
500 EUR pro Verstoß nach dem vereinfachten Verfahren eingefordert werden.
Die Zahlung der administrativen Geldbuße innerhalb der vom König bestimmten Frist
impliziert das Einverständnis des Zuwiderhandelnden mit der Anwendung des vereinfachten
Verfahrens.
Der Betrag der Geldbuße für jeden vom König bestimmten Verstoß und die
Einforderungsmodalitäten werden vom König festgelegt.
Das vereinfachte Verfahren kann
Personalmitgliedern] vorgeschlagen werden.
von
[den
in
Artikel 9
erwähnten
§ 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung
der administrativen Geldbußen, die ihren Organen, ihren Verwaltern, den Mitgliedern ihres
leitenden und ausführenden Personals, ihren Angestellten und ihren Beauftragten gemäß dem
vereinfachten Verfahren vorgeschlagen werden.
[Art. 62 § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 19 des G. vom 19. März 2014 (B.S. vom
6. Juni 2014, Err. vom 8. Juli 2014)]
Art. 63 - Mit der Zahlung gemäß dem vereinfachten Verfahren erlischt die
Möglichkeit, dem Zuwiderhandelnden für die erwähnten Taten eine administrative Geldbuße
auf der Grundlage des in den Artikeln 53 bis 61 festgelegten Verwaltungsverfahrens
aufzuerlegen.
Art. 64 - Mit der Zahlung gemäß dem vereinfachten Verfahren erlischt zudem die
Möglichkeit, eine Strafverfolgung wegen der erwähnten Taten einzuleiten.]
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen
[Art. 65] - [Abänderungsbestimmung]
[Früherer Artikel 51 umnummeriert zu Art. 65 durch Art. 14 des G. vom 20. Juli 2005
(B.S. vom 29. Juli 2005)]
[Art. 66] - Das Gesetz vom 29. März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen
die Gefahren ionisierender Strahlungen, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai 1963,
3. Dezember 1969, 14. Juli 1983, 22. Dezember 1989 und 26. Juni 1992, wird aufgehoben.
Die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse bleiben
anwendbar, solange sie nicht aufgrund des vorliegenden Gesetzes abgeändert oder
aufgehoben werden.
[Früherer Artikel 52 umnummeriert zu Art. 66 durch Art. 14 des G. vom 20. Juli 2005
(B.S. vom 29. Juli 2005)]
[[Art. 67] - § 1 - [Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 28 Absatz 2 erwähnten
Aufträge entweder gemäß den Artikeln 15 und 16 von der Agentur selbst oder von einer
zugelassenen Einrichtung oder gemäß den Artikeln 28 und 30 von einer von der Agentur
eigens zu diesem Zweck geschaffenen Einheit übernommen werden, bleiben die Betreiber
von kerntechnischen Anlagen verpflichtet, die vorerwähnten Aufträge den in Anwendung des
Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen auf unbestimmte Dauer zugelassenen Einrichtungen
anzuvertrauen.]
§ 2 - [Die bestehenden zugelassenen Einrichtungen sind verpflichtet, die vorerwähnten
Aufträge, die ihnen anvertraut werden, in aller Unabhängigkeit bis zu dem Zeitpunkt
auszuführen, zu dem diese Aufträge gemäß den Artikeln 15 und 16 von der Agentur selbst
oder von einer zugelassenen Einrichtung oder gemäß den Artikeln 28 und 30 von einer von
der Agentur eigens zu diesem Zweck geschaffenen Einheit übernommen werden.
Zu diesem Zweck bleibt ihre Zulassung vorläufig bestehen. Ungeachtet von Artikel 29
enden ihre Zulassung und ihre Aufträge von Rechts wegen zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß
den Artikeln 15 und 16 die Agentur selbst oder eine zugelassene Einrichtung oder gemäß den
Artikeln 28 und 30 eine von der Agentur eigens zu diesem Zweck geschaffene Einheit mit der
Ausführung der in Artikel 28 Absatz 2 erwähnten Aufträge beginnt.]
§ 3 - Die durch diesen Artikel eingeführte Übergangsregelung gilt für eine Dauer von
höchstens zwei Jahren. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen und die näheren Regeln in Sachen Übertragung der spezifischen
Kontrollaufträge bestimmen. Er kann auf dieselbe Weise die Dauer dieser Übergangsregelung
jeweils um höchstens ein Jahr verlängern.]
[Früherer Artikel 52bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Februar 2000 (B.S. vom
6. April 2000, Err. vom 16. Juni 2000) und umnummeriert zu Art. 67 durch Art. 14 des
G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 1 ersetzt durch Art. 238 des G. (I) vom
22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 2 ersetzt durch Art. 238 des G. (I)
vom 22. Dezember 2008 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
[Art. 68] - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um sie den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anzupassen.
[Früherer Artikel 53 umnummeriert zu Art. 68 durch Art. 14 des G. vom 20. Juli 2005
(B.S. vom 29. Juli 2005)]
[Art. 69] - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das
Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
[Früherer Artikel 54 umnummeriert zu Art. 69 durch Art. 14 des G. vom 20. Juli 2005
(B.S. vom 29. Juli 2005)]
[ANLAGE]
[Anlage eingefügt durch Art. 12 des G. vom 30. März 2011 (B.S. vom 18. April 2011)]
TABELLE: KATEGORIEN VON KERNMATERIAL
Material
1.
Plutonium (a)
unbestrahlt (b)
2.
Uran-235
unbestrahlt (b)
3.
Uran-233
4.
bestrahlter
Brennstoff
I
Kategorie
II
weniger als 2 kg,
jedoch
mehr
als
500 g
III (c)
500 g und weniger,
jedoch mehr als 15 g
weniger als 5 kg,
jedoch mehr als 1 kg
1 kg oder weniger,
jedoch mehr als 15 g
2 kg
mehr
und
- Uran angereichert auf
20 % 235U und mehr
5 kg
mehr
oder
- Uran angereichert auf
10 % 235U und mehr,
jedoch weniger als
20 %
-
10 kg und mehr
weniger als 10 kg,
jedoch mehr als 1 kg
- Uran angereichert auf
weniger als 10 % 235U
-
-
10 kg und mehr
unbestrahlt (b)
2 kg
mehr
weniger als 2 kg,
jedoch
mehr
als
500 g
abgereichertes Uran
oder
Natururan,
Thorium
oder
schwach
angereicherter
Brennstoff (weniger
als 10 % spaltbarer
Anteil) (d bis f)
500 g oder weniger,
jedoch mehr als 15 g
und
a) Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80-prozentigen
Konzentration des Isotops Plutonium-238.
b) Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor
bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 Gy/h oder
weniger beträgt.
c) Mengen, die nicht in die Kategorie III fallen, und Natururan, abgereichertes Uran
und Thorium müssen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung
geschützt werden.
d) Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem
Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie
heruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter
Abstand mehr als 1 Gy/h beträgt.
e) Bestrahlter Brennstoff, der in kleinen Mengen vorhanden ist, kann sowohl für die
Beförderung als auch für die Verwendung und die Lagerung in Kategorie III aufgenommen
werden, wenn er schätzungsweise weniger als 2 Kilogramm Plutonium oder weniger als
5 Kilogramm hochangereichertes Uran enthält und wenn die Strahlung unabgeschirmt in
einem Meter Abstand mehr als 1 Gy/h beträgt.
f) Unbeschadet der in e) vorgesehenen Ausnahme wird der aufgrund seines
ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material vor Bestrahlung in Kategorie II oder III
eingestufte Brennstoff nach Bestrahlung in Kategorie II aufgenommen, wenn er auf
inländischer oder internationaler Ebene befördert wird und wenn die Strahlung des
Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 Gy/h beträgt. Er wird in
Kategorie III aufgenommen, wenn er verwendet oder gelagert wird und wenn die Strahlung
des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 1 Gy/h beträgt.
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